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Document 52003PC0370

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (Euratom) Nr. 2587/1999 zur Bestimmung der Investitionsvorhaben, die der Kommission gemäß Artikel 41 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzuzeigen sind

/* KOM/2003/0370 endg. */

52003PC0370

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (Euratom) Nr. 2587/1999 zur Bestimmung der Investitionsvorhaben, die der Kommission gemäß Artikel 41 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzuzeigen sind /* KOM/2003/0370 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (Euratom) Nr. 2587/1999 zur Bestimmung der Investitionsvorhaben, die der Kommission gemäß Artikel 41 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzuzeigen sind (von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. EINLEITUNG

Ziel des 1957 unterzeichneten Euratom-Vertrags war es, der Europäischen Gemeinschaft eine alternative Quelle für die Versorgung mit heimischer Energie zu eröffnen, um der wachsenden Abhängigkeit von Erdöleinfuhren aus dem Nahen Osten entgegenzuwirken. Der Euratom-Vertrag sollte Europa in die Lage versetzen, Kenntnisse zu entwickeln und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, Kernenergie für zivile Zwecke zu nutzen (z. B. zur Elektrizitätserzeugung). Eine Vergemeinschaftung der Mittel (Know-how, Infrastrukturen, Finanzmittel und Kontrollmöglichkeiten) sollte schnellere Fortschritte bei geringeren Kosten ermöglichen.

Vor diesem Hintergrund wurden umfassende Investitionen als für die Umsetzung der Ziele des Vertrags und insbesondere für den Bau neuer Kernkraftwerke und ihre Unterhaltung notwendig erachtet. Dazu wurde die Gemeinschaft, insbesondere die Kommission, gemäß Titel II Kapitel 4 Euratom-Vertrag mit der Aufgabe betraut, abgestimmte Investitionen auf dem Gebiet der Kernenergie anzuregen und zu erleichtern. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Kommission zum einen hinweisende Programme insbesondere hinsichtlich der Ziele für die Erzeugung von Kernenergie und der im Hinblick hierauf erforderlichen Investitionen. Zum anderen prüft sie die Investitionspläne in den Mitgliedstaaten und gibt ihren Standpunkt zu allen Gesichtspunkten der Investitionsvorhaben bekannt, die mit den Zielen des Euratom-Vertrags in Zusammenhang stehen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission bereits 240 Investitionsvorhaben auf ihren Nutzen und ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag hin geprüft. Diese Investitionen belaufen sich auf mehr als 400 Milliarden Euro. Der Anteil des Gemeinschaftshaushalts beträgt 2,9 Milliarden Euro. Das hat zur industriellen Entwicklung der Gemeinschaft und dazu beigetragen, dass 35 % des Strombedarfs auf dem Gebiet der Gemeinschaft durch kerntechnische Anlagen gedeckt wird.

Am 6. November 2002 verabschiedete die Europäische Kommission ein Maßnahmenpaket für den Bereich der Kernenergie, um ein umfassendes und wirklich gemeinschaftliches Konzept für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und Versorgungssicherheit auszuarbeiten. Dieses Paket umfasste eine Mitteilung und insbesondere Vorschläge für zwei Richtlinien, eine über die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und eine über radioaktive Abfälle. Am 30. Januar 2003 hat die Kommission diese beiden Vorschläge verabschiedet.

Zum einen schlug die Europäische Kommission mit einem Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie zur Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen ein Konzept der Gemeinschaft für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen für deren Betrieb und die Stilllegung vor. [1] Ziel der Richtlinie ist u. a. die Sicherstellung angemessener finanzieller Ressourcen für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen. Es soll gewährleistet werden, dass genügend Finanzmittel zur Verfügung stehen, damit die Stilllegung unter Gewährleistung des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt vor ionisierender Strahlung vorgenommen werden kann. Wie in der ebenfalls am 6. November 2002 angenommenen Mitteilung der Kommission über nukleare Sicherheit im Rahmen der Europäischen Union hervorgehoben wurde, muss unbedingt verhindert werden, dass die Stilllegung einer kerntechnischen Anlage mangels Ressourcen nicht planmäßig aufgenommen, nicht nach den zweckmäßigen Verfahren durchgeführt oder vor Abschluss abgebrochen wird [2].

[1] KOM(2003) 32 endgültig.

[2] KOM(2002) 605 endgültig, S. 16.

Zum anderen hat die Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle verabschiedet. [3] Wie in der Mitteilung dargelegt, besteht das Ziel dieses Vorschlags darin, der geologischen Endlagerung von Abfällen - der derzeit sichersten Entsorgungsmethode - Vorrang zu geben. Daneben wird darauf hingewiesen, dass die für Forschung und Abfallbehandlung zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen. In Artikel 6 dieses Vorschlags heißt es beispielsweise, dass die Kommission den Fortschritt, den die Mitgliedstaaten bei der Erfuellung der Ziele für die Entsorgung von radioaktiven Abfällen für die Genehmigung eines oder mehrerer Endlager(s) für die verschiedenen Formen radioaktiver Abfälle erzielen, umfassend berücksichtigen müssen.

[3] KOM(2003) 32 endgültig.

In den Erörterungen der Kommission und bei ihren Stellungnahmen zu Investitionsvorhaben, die ihr gemäß Titel II Kapitel 4 Euratom-Vertrag, insbesondere Artikel 43, angezeigt werden, muss die Kommission vor dem Hintergrund des wachsenden öffentlichen Interesses an der Abfallentsorgung und Stilllegung kerntechnischer Anlagen auf die Bedenken hinsichtlich der Sicherheitsüberwachung und Sicherheit kerntechnischer Anlagen eingehen.

Daher ist es wichtiger denn je, dass die Kommission bei der Prüfung von Investitionen in die Kernenergiewirtschaft darauf achtet, ob die Sicherheitsüberwachungs- und Sicherheits grundsätze und -ziele von den Personen oder Unternehmen, die die fragliche Investition tätigen, gewahrt und garantiert werden.

Der bevorstehende Beitritt neuer Mitgliedstaaten aus Mittel- und Osteuropa schließt jedoch nicht aus, dass eine Unterstützung der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten für Investitionen in die Kernenergiewirtschaft insbesondere im Hinblick auf bestimmte Sicherheitsüberwachungs- und Sicherheitsziele umso notwendiger wird. Um eine abgestimmte Entwicklung von Investitionen auf dem Gebiet der Kernenergie sicherzustellen, wird es daher immer wichtiger, dass die Kommission die Investitionen in die Kernenergie wirtschaft auf ihre Übereinstimmung mit den Zielen des Euratom-Vertrags prüft. Sollten die Investitionen für die Ziele des Euratom-Vertrags nicht erforderlich sein oder über diese Ziele hinausgehen oder sollten sie aufgrund ihrer öffentlichen Finanzierung den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verfälschen oder zu verfälschen drohen, wirkt sich diese Verordnung in keiner Weise auf die Anwendung des EG-Vertrags aus.

Im Vorschlag zur Änderung der Verordnung (Euratom) Nr. 2587/1999 des Rates ist daher eine Bestimmung vorgesehen, die der Kommission ihre Aufgabe der Prüfung von Investitionen im Bereich der Kernenergie im Lichte der schnellen Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarktes erleichtern soll.

2. ZIELE

Das neue Maßnahmenpaket der Kommission zur Einführung eines gemeinsamen Konzepts in Sachen Sicherheitsüberwachung und Sicherheit kerntechnischer Anlagen hebt besonders auch darauf ab, für mehr Transparenz in diesem Bereich zu sorgen. Im Hinblick auf ihre Vorrechte muss die Kommission daher bereits frühzeitig, also wenn das Investitionsvorhaben der Kommission gemeldet wird, prüfen, ob diese Sicherheitsüberwachungs- und Sicherheits grundsätze und -ziele gewahrt und garantiert werden. Bei der Anzeige eines Investitions vorhabens sollten die beteiligten Personen oder Unternehmen daher der Kommission auch die Stilllegungspläne für die geplante Anlage und die Pläne für die Entsorgung von abgebrannten Brennstoffen oder radioaktiven Abfällen, die bei Durchführung der geplanten Investitions vorhaben anfallen, vorlegen. In dieser frühen Phase kann die Kommission bereits Anmerkungen machen und gegebenenfalls alle Sicherheitsüberwachungs- und Sicherheits aspekte im Zusammenhang mit dem Vorhaben mit den Kerntechnikunternehmen erörtern. Die Kommission könnte auch Maßnahmen zur Nachbesserung von regelwidrigen Plänen vorschlagen, sollte dies nötig sein.

Zweitens setzt das Konzept der Gemeinschaft für die Sicherheitsüberwachung und die Sicherheit von kerntechnischen Anlagen auch voraus, dass die Kommission in der Lage ist, sämtliche Gesichtspunkte von Stilllegungsplänen mit dem beteiligten Kerntechnikunter nehmen zu erörtern, wenn ein Stilllegungsvorhaben im Sinne des Artikels 42 Euratom-Vertrag durchgeführt werden soll. Im Hinblick auf dieses Ziel sollte die Kommission im Interesse der Gewährleistung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen über alle Aspekte von Investitionsvorhaben zur Stilllegung von Anlagen informiert werden. Die Kommission sollte daher auch diese Stilllegungsvorhaben erörtern können. Dies würde zu mehr Transparenz führen und würde es insbesondere der Kommission ermöglichen nachzuprüfen, ob die Sicherheitsziele der Gemeinschaft gewährleistet sind, bevor die letzte Phase des Investitions zyklus abgeschlossen ist.

Die Ergebnisse der Tätigkeit, die die Kommission in den letzten 40 Jahren im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe zur Prüfung der Investitionen in die Kernenergiewirtschaft durchgeführt hat, sind ermutigend. Um zu gewährleisten, dass die Kommission ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Förderung und Koordinierung der Investitionen in die Kernenergie wirtschaft im Sinne der Ziele des Euratom-Vertrags (insbesondere Sicherheit und Sicherheits überwachung) wahrnimmt, ist mehr Transparenz in diesem Bereich nötig. Daher sollte für mehr Transparenz gesorgt werden, indem die Kerntechnikunternehmen verpflichtet werden, der Kommission zusätzlich zu den bereits verlangten Informationen ausführliche Informationen über die Finanzierungsmethoden der Investitionsvorhaben und insbesondere über die Finanzierung mit privaten und öffentlichen Mitteln zu übermitteln.

3. ÜBERBLICK ÜBER GELTENDE RECHTSVORSCHRIFTEN

3.1. Euratom-Vertrag

In Artikel 1 Euratom-Vertrag heißt es, dass es Aufgabe der Gemeinschaft ist, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit anderen Ländern beizutragen. In Artikel 2 sind die Ziele ausführlicher dargelegt, darunter die Erleichterung von Investitionen und die Sicherstellung der Schaffung der wesentlichen Anlagen, die für die Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft notwendig sind, insbesondere durch Förderung gemeinsamer Initiativen der Unternehmen.

Kapitel IV Euratom-Vertrag (Artikel 40 bis 44) sieht eine Reihe von Instrumenten für die Wahrnehmung dieser Aufgaben und die Erreichung dieser Ziele vor.

So ist es nach Artikel 40 Aufgabe der Kommission, eine abgestimmte Entwicklung von Investitionen auf dem Gebiet der Kernenergie anzuregen und zu erleichtern. Zu diesem Zweck hat die Kommission in regelmäßigen Abständen hinweisende Programme insbesondere hinsichtlich der Ziele für die Erzeugung von Kernenergie und der im Hinblick hierauf erforderlichen Investitionen aller Art zu veröffentlichen.

Artikel 41 bis 44 ermächtigen die Kommission zur Prüfung der Investitionspläne in den Mitgliedstaaten und zur Stellungnahme dazu.

Insbesondere verpflichtet Artikel 41 Personen und Unternehmen, die zu Industriezweigen des kerntechnischen Bereichs gehören, der Kommission Investitionsvorhaben anzuzeigen.

Artikel 42 und 43 legen die Verfahrensregeln fest. Nach Artikel 42 Euratom-Vertrag sind die Investitionsvorhaben der Kommission sowie dem betreffenden Mitgliedstaat zur Kenntnisnahme innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen. In Artikel 43 heißt es, dass die Kommission diese Vorhaben prüft, sie mit den Personen oder Unternehmen erörtert und dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Auffassung mitteilt.

Schließlich kann die Kommission gemäß Artikel 44 mit Zustimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen die ihr mitgeteilten Investitionsvorhaben veröffentlichen.

3.2. Sekundärrecht

Im Hinblick auf diese Aufgaben ist in Durchführungsverordnungen vorgeschrieben, dass die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten muss.

Zunächst wurden 1999 durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2587/1999 des Rates die geltenden Bestimmungen vereinfacht und wurde neu festgelegt, welche Arten von Investitionen in die Kernenergiewirtschaft der Kommission zu melden sind. Die Verordnung schreibt Folgendes vor:

i) Personen und Unternehmen, die zu den Industriezweigen der Kerntechnik gehören, haben der Kommission ihre Investitionsvorhaben anzuzeigen, wenn die Kosten dieser Vorhaben bestimmte im Anhang der Verordnung angegebenen Schwellen beträge übersteigen.

ii) Bei der Anzeige von Vorhaben sind bestimmte Angaben zu machen (z. B. Art der Produkte, Gesamtbetrag der auf das Vorhaben unmittelbar entfallenden Ausgaben, Dauer, usw.).

iii) Die beteiligten Personen oder Unternehmen haben die wesentlichen Merkmale der Investitionsvorhaben zur Stilllegung von Anlagen mitzuteilen, wenn ihre Kosten bestimmte Schwellenbeträge übersteigen; in diesem Fall müssen der Kommission sämtliche Informationen, auf die in Ziffer ii Bezug genommen wird, übermittelt werden. Darüber hinaus muss die Kommission diese Projekte nicht, wie nach Artikel 43 Euratom-Vertrag vorgeschrieben, erörtern.

Zudem sind in der Verordnung (EG) Nr. 1209/2000 der Kommission die Verfahren zur Anzeige von Investitionsvorhaben bei der Kommission gemäß Artikel 41 Euratom-Vertrag näher festgelegt. Nach dieser Verordnung sind die Angaben mit einem Formblatt, das im Anhang zu dieser Verordnung beigefügt ist, der Kommission zu übermitteln. Insbesondere sind der Gesamtbetrag der auf das Vorhaben unmittelbar entfallenden Ausgaben sowie die Finanzierungsmethoden bei der Anzeige anzugeben.

4. DIE VORSCHLAEGE

Um mehr Transparenz zu gewährleisten und es der Kommission zu ermöglichen, Investitions vorhaben im Bereich der Kernenergie im Lichte der Ziele des Euratom-Vertrags (insbeson dere Sicherheit und Sicherheitsüberwachung) in angemessener Weise zu prüfen, müssen der Kommission folgende Informationen mitgeteilt werden, die von der Verordnung (EG) Nr. 2587/1999 des Rates derzeit nicht verlangt werden:

1. Anzeige der Pläne für die Entsorgung von abgebrannten Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen, die bei Durchführung der geplanten Investitionsvorhaben anfallen, in der Phase, in der die Investition im Sinne von Artikel 42 Euratom-Vertrag in Erwägung gezogen wird. Dabei hat die Person oder das Unternehmen auch die Pläne der für die Stilllegung des Vorhabens zu übermitteln.

2. Übermittlung aller erforderlichen Informationen über sämtliche Investitionen im Brennstoffkreislauf, insbesondere für Vorhaben zur Stilllegung von Anlagen. Nach der Verordnung (Euratom) Nr. 2587/1999 in der derzeitigen Fassung muss die Erklärung zu den Investitionsvorhaben zur Stilllegung von Anlagen nur deren wesentliche Merkmale enthalten. Darüber hinaus besteht keine Pflicht zur Erörterung mit den beteiligten Personen oder Unternehmen gemäß dem Verfahren des Artikels 43 Euratom-Vertrag. Daher hat die Kommission bisher diese Stilllegungs vorhaben nicht einer eingehenden Prüfung unterzogen. Da die Stilllegungspläne jedoch in den kommenden Jahrzehnten an Bedeutung gewinnen, scheint es wichtig, dass die Kommission die Investitionsvorhaben auch im Lichte der Ziele des Euratom-Vertrags eingehend prüft. Daher ist es angebracht, dass Investitionsvor haben zur Stilllegung von Anlagen nach den gleichen Regeln und Bestimmungen geprüft werden sollten wie Vorhaben für andere Bereiche des Brennstoffkreislaufs.

3. Mitteilung der Finanzierungsmethoden für die Investitionsvorhaben, darunter die Finanzierung mit privaten und mit öffentlichen Mitteln. Es gibt verschiedene Gründe, diese Information zu verlangen.

Es soll der Kommission ermöglicht werden, i) eine abgestimmte Entwicklung von Investitionen auf dem Gebiet der Kernenergie gemäß Artikel 40 Euratom-Vertrag zu fördern und ii) die Investitionsarten aufzuzeigen, die für die Erreichung der Produktionsziele für die Kernenergie erforderlich sind. Dazu muss die Kommission wissen, ob und wie die Mitgliedstaaten Investitionen unterstützen und wie sich diese Unterstützung in die vorhandenen Unterstützungsmechanismen auf Ebene der Gemeinschaft einfügt (z. B. Euratom-Darlehen, Forschungsbeihilfen, Gemeinsame Unternehmen). Daher ist es wichtig, dass die Kommission bei der Förderung einer abgestimmten Entwicklung von Investitionen auf das Zusammenwirken von einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Unterstützung achtet. Darüber hinaus kann die Kommission in ihren regelmäßig erscheinenden hinweisenden Programmen anhand solcher Informationen Empfehlungen zu Finanzierungsmethoden machen.

5. SCHLUSSFOLGERUNG

Daher wird vorgeschlagen, die Verordnung (Euratom) Nr. 2587/1999 des Rates zu ändern. Folgende Änderungen sollen vorgenommen werden:

1. Es soll vorgeschrieben werden, dass in den Erklärungen zu den Investitionen die Pläne für die Entsorgung von abgebrannten Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen, die bei Durchführung des Investitionsvorhabens anfallen, sowie die Pläne für die Stilllegung der Anlage behandelt werden.

2. Es soll vorgeschrieben werden, dass in den Erklärungen zu Investitionsvorhaben für die Stilllegung von Anlagen alle Einzelheiten und Angaben dargelegt werden, die für die Erörterung anderer Investitionsvorhaben in sonstigen Bereichen des Brennstoff kreislaufs erforderlich sind.

3. Es soll vorgeschrieben werden, dass Personen und Unternehmen in ihren Anzeigen von Investitionen gemäß Artikel 43 Euratom-Vertrag Angaben zur öffentlichen und privaten Finanzierung machen.

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. .../... DES RATES zur Änderung der Verordnung (Euratom) Nr. 2587/1999 zur Bestimmung der Investitionsvorhaben, die der Kommission gemäß Artikel 41 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzuzeigen sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 41,

auf Vorschlag der Kommission [4],

[4] ABl. C [...], [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (Euratom) Nr. 2587/1999 [5] des Rates legt die Investitionsvorhaben fest, die der Kommission gemäß Artikel 41 des Euratom-Vertrags anzuzeigen sind. In der Verordnung (EG) Nr. 1209/2000 der Kommission [6] sind die Verfahren zur Wahr nehmung der Pflichten von Personen und Unternehmen gemäß Artikel 41 Euratom-Vertrag festgelegt.

[5] ABl. L 315 vom 9.12.1999, S. 1.

[6] ABl. L 138 vom 9.2.2000, S. 12.

(2) Um die Ziele der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit erreichen zu können, muss die Kommission die Pläne der Unternehmen für die Stilllegung und für die Entsorgung von Kernbrennstoffen und Abfällen, die in der geplanten Anlage anfallen werden, prüfen können. Dadurch sollte die Gemeinschaft in der Lage sein, von einer frühen Phase an zu überprüfen, ob das Ziel der Sicherheit gewährleistet ist.

(3) Gefahren durch ionisierende Strahlung können auch bei der Stilllegung auftreten. Um mehr Transparenz in die Durchführung dieser Stilllegungsvorhaben zu bringen, sollte die Kommission auch über umfassende Informationen über Investitionsvorhaben zur Stilllegung von Anlagen verfügen. Die Kommission sollte in der Lage sein, diese Vorhaben mit dem Unternehmen zu erörtern und den betreffenden Mitgliedstaat über ihren Standpunkt dazu zu informieren. Dadurch dürfte die Kommission auch in der Lage sein zu überprüfen, ob die Sicherheitsziele und die Sicherheitsbestimmungen der Gemeinschaft eingehalten werden, bevor die letzte Phase des Betriebs der Anlage anläuft.

(4) Investitionen in den gesamten Brennstoffkreislauf, einschließlich in die Abfallentsor gung und Stilllegung, sind eine wesentliche Voraussetzung für eine ordnungsgemäße und verantwortungsvolle Tätigkeit der Kernenergiewirtschaft.

(5) Bei der Prüfung von Investitionsvorhaben in der Kernenergiewirtschaft durch die Kommission im Hinblick auf die Ziele des Euratom-Vertrags ist die Finanzierung ein wichtiger Faktor. Informationen dazu waren bisher nicht immer verfügbar oder waren in den Anzeigen von Personen oder Unternehmen gemäß Verordnung (Euratom) Nr. 2587/1999 nicht ausführlich genug. Damit alle Gesichtspunkte von Investitions vorhaben, die unter den Euratom-Vertrag fallen, geprüft werden können, muss die Kommission über sämtliche erforderlichen Informationen verfügen. Dazu müssen auch die Vorbedingungen für die Gewährleistung von mehr Transparenz bei der Prüfung und Bewertung dieser Projekte genauer festgelegt werden.

(6) Darüber hinaus ist es gemäß Artikel 40 Euratom-Vertrag Aufgabe der Kommission, eine abgestimmte Entwicklung von Investitionen auf dem Gebiet der Kernenergie anzuregen und zu erleichtern. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Kommission hinweisende Programme insbesondere hinsichtlich der Ziele für die Erzeugung von Kernenergie und der im Hinblick hierauf erforderlichen Investitionen aller Art.

(7) Zur Erleichterung einer abgestimmten Entwicklung von Investitionen muss die Kommission auch wissen, wie die Investitionsvorhaben finanziert werden. Das ist erforderlich, die einzelstaatlichen und die gemeinschaftlichen Unterstützungszahlun gen koordiniert werden können. Daher muss die Kommission über umfassende Informationen zu den Finanzierungsmethoden für die Investitionsprojekte verfügen. Diese Informationen sollten sowohl bei einer privaten als auch bei einer öffentlichen Finanzierung Aufschluss über die Höhe der Mittel und die genaue Finanzierungs methode geben.

(8) Sollten die Investitionen für die Ziele des Euratom-Vertrags nicht erforderlich sein oder über diese Ziele hinausgehen oder sollten sie aufgrund ihrer öffentlichen Finanzierung den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verfälschen oder zu verfälschen drohen, wirkt sich diese Verordnung in keiner Weise auf die Anwendung des EG-Vertrags aus.

(9) Die Verordnung (Euratom) Nr. 2587/1999 sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (Euratom) Nr. 2587/1999 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

,Artikel 1

(1) Die Personen und Unternehmen, die zu den in Anhang II des Vertrags aufgezählten Industriezweigen gehören, zeigen der Kommission unter Einhaltung der in Artikel 42 des Vertrags vorgesehenen Fristen ihre Investitionsvorhaben an, die folgende Zwecke haben:

a) Schaffung einer Produktionskapazität,

b) Aufrechterhaltung der Produktionskapazität nach Menge und Qualität,

c) unmittelbare Steigerung der Produktionskapazität,

d) unmittelbare Steigerung der Produktivität,

e) Verbesserung der Qualität der Produktion,

f) Schaffung von Anlagen zur Entsorgung abgebrannter Brennstoffe oder radioaktiver Abfälle einschließlich Behandlung, Zwischen- oder Endlagerung und/oder Beseitigung;

g) Stilllegung von Anlagen.

Vorhaben im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstaben a) bis f) sind anzuzeigen, wenn in den in Spalte I der Tabelle im Anhang aufgelisteten Industriezweigen die Kosten für neue Anlagen den entsprechenden Betrag in Spalte II der Tabelle im Anhang und die Kosten für Ersatzanlagen und Umstellungen den entsprechenden Betrag in Spalte III der Tabelle im Anhang übersteigen. Vorhaben im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe g) sind anzuzeigen, wenn deren Kosten den entsprechenden Betrag in Spalte III der Tabelle im Anhang übersteigen.

(2) Vorhaben zur Errichtung neuer Anlagen von Kernreaktoren aller Typen und für jeglichen Zweck sowie Vorhaben für Ersatzanlagen, für Umstellungen, zur Modernisierung oder zur Leistungssteigerung solcher Anlagen, deren Kosten unter den Schwellenbeträgen der Tabelle im Anhang liegen, sowie Vorhaben zur Stillegung von Anlagen, deren Kosten unter den Schwellenbeträgen in Spalte III der Tabelle im Anhang liegen, können freiwillig mit einer einfachen Erklärung gemeldet werden, in der nur ihre wesentlichen Merkmale beschrieben sind. Das Verfahren gemäß Artikel 43 des Vertrags muss nicht angewendet werden."

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

,b) den Gesamtbetrag der auf das Vorhaben unmittelbar entfallenden Ausgaben sowie die Finanzierungsmethode, darunter auch die zur Verfügung gestellten privaten und öffentlichen Gelder und Zuschüsse; in der Anzeige sind auch der Betrag oder die Anwendungsmodalitäten der privaten und öffentlichen Gelder und Zuschüsse anzugeben."

b) Der folgende Buchstabe e) wird angefügt:

,e) die Pläne für die Entsorgung von abgebrannten Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen, die bei Durchführung des angezeigten Investitionsvorhabens anfallen, sowie die Pläne für die Stilllegung der Anlage."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am G....

Im Namen des Rates

Der Präsident

[...]

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS AUF UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG KLEINER UND MITTLERER UNTERNEHMEN (KMU)

Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (Euratom) Nr. 2587/1999 des Rates vom 2. Dezember 1999 zur Bestimmung der Investitionsvorhaben, die der Kommission gemäß Artikel 41 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzuzeigen sind.

Dokumentennummer:

KOM(...) ... endgültig vom ...

Der vorgeschlagene Rechtsakt

1. Warum ist ein Rechtsakt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiari tätsprinzips in diesem Bereich notwendig und welche Ziele werden in erster Linie verfolgt?

Es werden verschiedene Ziele verfolgt:

- Mehr Transparenz bei der Prüfung von Investitionsvorhaben in der Kernenergie wirtschaft durch die Kommission im Hinblick auf die Sicherheitsziele des Euratom-Vertrags.

Die Verordnung bezieht sich auf einen Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom). Sie muss daher auf Ebene der Gemeinschaft erlassen werden. Diese Verordnung geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Auswirkungen auf die Unternehmen

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein?

Gemäß Kapitel IV des Euratom-Vertrags (Artikel 40 bis 44), der die zentrale Rechtsgrundlage dieser Verordnung ist, sind Personen und Unternehmen, die zu den in Anhang II des Euratom-Vertrags genannten Industriezweigen gehören, von dem Vorschlag betroffen. Sie sind verpflichtet, der Kommission die betreffenden Investitionsvorhaben anzuzeigen.

- Welche Wirtschaftssektoren?

Gemäß Artikel 41 alle Personen und Unternehmen, die zu den in Anhang II des Euratom-Vertrags genannten Industriezweigen gehören und Investitionsvorhaben für neue Anlagen sowie für Ersatzanlagen oder Umstellungen gemäß der Tabelle im Anhang zur Verordnung des Rates durchführen.

- Unternehmensgrößen (Anteil kleiner, mittlerer und großer Unternehmen)

Personen und Unternehmen, die in der Kernenergiewirtschaft tätig sind. Die Erfahrung hat gezeigt, dass keine kleinen und mittleren Unternehmen bei der Anzeige von Projekten beteiligt sind.

- bestimmte geografische Gebiete

Nein

3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen?

Die nach Artikel 41 zur Anzeige von Investitionsvorhaben verpflichteten Personen und Unternehmen werden der Kommission die Höhe und die Methode der Finanzierung der Investitionsvorhaben mitteilen, wobei sie ausdrücklich anzugeben haben, ob sie öffentliche Gelder, darunter direkte oder indirekte Beihilfen zu dem jeweiligen Investitionsvorhaben erhalten.

4. Voraussichtliche wirtschaftliche Folgen der Richtlinie

Der Vorschlag wird keine Auswirkungen auf die Beschäftigung oder auf Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen oder die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen haben.

5. Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (geringere oder unterschiedliche Anforde rungen u.ä.)

Nein

Anhörung

6. Führen Sie die Organisationen auf, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und stellen Sie deren wichtigste Auffassungen dar.

Der Vorschlag der Kommission wird zunächst dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Stellungnahme vorgelegt, bevor er dem Rat unterbreitet wird.

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