Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die umsetzung des Gemeinschaftsrechts Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung, Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm und Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle - Für den zeitraum 1998-2000 /* KOM/2003/0250 endg. */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ÜBER DIE UMSETZUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung, Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm und Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle - FÜR DEN ZEITRAUM 1998-2000 INHALT EINLEITUNG RICHTLINIE 75/442/EWG ÜBER ABFÄLLE, GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 91/156/EWG 1. EINLEITUNG 2. UMSETZUNG IN EINZELSTAATLICHES RECHT 2.1. Einzelstaatliches Recht 2.2. Abfallbegriff und Europäischer Abfallkatalog (Artikel 1(a)) 2.3. Zuständige Behörden - Artikel 6 3. ANWENDUNG DER RICHTLINIE 3.1. Abfallbewirtschaftungspläne - Artikel 7 3.2. Einzelheiten zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung - Artikel 3 3.3. Autarkie bei der Abfallbeseitigung - Artikel 5 3.4. Einzelheiten zum Abfallaufkommen und zur Abfallbehandlung - Artikel 7 Absatz 1 3.5. Allgemeine Vorschriften für die Befreiung von der Genehmigungspflicht -Artikel 3.6. Führung von Registern - Artikel Anhang I RICHTLINIE 91/689/EWG ÜBER GEFÄHRLICHE ABFÄLLE 1. EINLEITUNG 2. UMSETZUNG IN EINZELSTAATLICHES RECHT 2.1. Einzelstaatliches Recht 2.2. Definition des Begriffs ,gefährliche Abfälle" und Verzeichnis gefährlicher Abfälle 3. ANWENDUNG DER RICHTLINIE 3.1. Einzelstaatliche Einstufung ,gefährlicher Abfälle" - Artikel 1 Absatz 4 3.2. In Haushalten anfallende gefährliche Abfälle - Artikel 1 Absatz 5 3.3. Registrierung und Identifizierung gefährlicher Abfälle bei der Verkippung - Artikel 2 Absatz 1 3.4. Vermischung gefährlicher Abfälle - Artikel 2 Absatz 2 bis 4 3.5. Allgemeine einzelstaatliche Vorschriften, die an die Stelle der Genehmigungspflicht für Verwerter treten - Artikel 3 Absatz 2 3.6. Überprüfungen der Erzeuger gefährlicher Abfälle - Artikel 4 Absatz 1 3.7. Abfallregister - Artikel 4 Absatz 2 3.8. Maßnahmen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Abfälle - Artikel 5 3.9. Abfallwirtschaftspläne und Abfallstatistiken - Artikel 6 3.10. Zeitweilige Abweichungen von der Richtlinie - Artikel 7 3.11. Zusätzlich zum Fragebogen - Artikel 8 Absatz 3 RICHTLINIE 75/439/EWG ÜBER DIE ALTÖLBESEITIGUNG 1. EINLEITUNG 2. UMSETZUNG IN EINZELSTAATLICHES RECHT 2.1. Einzelstaatliches Recht 2.2. Vorschriften in Bezug auf die Aufbereitung von Altöl - Artikel 7 2.3. Strengere einzelstaatliche Maßnahmen - Artikel 3. ANWENDUNG DER RICHTLINIE 3.1. Bewirtschaftung von Altöl - Artikel 2 und 3 3.2. Sachzwänge bei der Wiederverwertung und Verbrennung von Altölen - Artikel 3 3.3. Maßnahmen zur Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit - Artikel 5 3.4. Nähere Angaben zu Altölsammelstellen 3.5. Zuordnung der Altöle zu den verschiedenen Behandlungsverfahren - Artikel 5 Absatz 3 3.6. Einzelheiten über Unternehmen, die Altöle entsorgen 3.7. Für die Verbrennung festgelegte Grenzwerte - Artikel 8 3.8. Mindestmengen für das Führen von Nachweisbüchern über Altöle - Artikel 3.9. Zuschüsse für Unternehmen, die Altöle sammeln und beseitigen - Artikel Anhang II RICHTLINIE 86/278/EWG ÜBER KLÄRSCHLAMM 1. EINLEITUNG 2. UMSETZUNG IN EINZELSTAATLICHES RECHT 3. ANWENDUNG DER RICHTLINIE 3.1. Spezifische Bedingungen für die Verwendung von Restschlämmen aus Klärgruben und anderen ähnlichen Anlagen - Artikel 3 Absatz 2 3.2. Grenzwerte für die Konzentration vom Schwermetallen im Boden, Hoechstmengen an Schlämmen und maximale jährliche Frachten - Artikel 5 3.3. Zu Anhang 1 B und den Hoechstmengen an Schlämmen (Trockensubstanz), die auf die Böden ausgebracht werden dürfen - Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a 3.4. Weniger strenge Grenzwerte für Konzentrationen von Schwermetallen sind nur für Ackerböden gestattet, deren Erträge ausschließlich als Tierfutter vorgesehen sind - Anhang I A, Fußnote 1 3.5. Weniger strenge Grenzwerte für Konzentrationen von Schwermetallen sind für Böden mit einem pH-Wert über 7 gestattet - Anhang I A, Fußnote 2 3.6. Weniger strenge Grenzwerte für die in die Böden gebrachten jährlichen Schwermetallmengen sind für den Futteranbau vorgesehen - Anhang I C, Fußnote 1 3.7. Beschreibung der Technologien, die für die Behandlung der Schlämme verwendet werden - Artikel 6 3.8. Zur Häufigkeit von Analysen - Anhang II A, Absatz 1: 3.9. Zu den spezifischen Bedingungen für die Genehmigung zum Einspülen oder Eingraben von unbehandelten Schlämmen in den Boden - Artikel 6 Absatz a 3.10. Zeiträume vor der Beweidung oder Ernte - Artikel 7 3.11. Grenzwerte oder sonstige Maßnahmen für Böden mit einem pH-Wert unter 6 - Artikel 8 3.12. Bodenanalysen für weitere Parameter neben dem pH-Wert und Schwermetallen - Anhang II B, Absatz 1 3.13. Zur Mindesthäufigkeit von Bodenanalysen - Anhang II B, Absatz 2 3.14. Erzeugte Schlammmengen, in der Landwirtschaft verwendete Schlämme und durchschnittliche Konzentration von Schwermetallen in Schlämmen - Artikel 10 3.15. Ausnahmegenehmigungen für kleine Abwasserbehandlungsanlagen - Artikel 11 4. SCHLUSSFOLGERUNGEN Anhang III RICHTLINIE 94/62/EG ÜBER VERPACKUNGEN UND VERPACKUNGSABFÄLLE 1. EINLEITUNG 2. UMSETZUNG IN EINZELSTAATLICHES RECHT 2.1. Einzelstaatliches Recht 2.2. Programme mit weitreichenderen Zielvorgaben als in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) 2.3. Vertragsverletzungsverfahren 3. ANWENDUNG DER RICHTLINIE 3.1. Vermeidung von Verpackungsabfall 3.2. Maßnahmen zur Förderung von Wiederverwendungssystemen 3.3. Maßnahmen zur Einrichtung von Rücknahmesystemen 3.4. Unterstützung der Verwendung von verwertetem Material 3.5. Informationskampagnen 3.6. Einzelstaatliche Normen für die grundlegenden Anforderungen und für die Konzentration von Schwermetallen 3.7. Besonderes Kapitel zu Abfallbewirtschaftungsplänen 3.8. Marktwirtschaftliche Instrumente 4. Aufkommen AN Verpackungsabfall, quoten für die verwertung und die stoffliche verwertung 4.1. Einleitung 4.2. Aufkommen an Verpackungsabfall 4.2.1. Aufkommen an Verpackungsabfall pro Kopf der Bevölkerung in den Mitgliedstaaten 4.2.2. Aufkommen an Verpackungsabfall pro BIP-Einheit in den Mitgliedstaaten 4.3. Verwertung und stoffliche Verwertung 4.3.1. Aktueller Stand bei den Mindestanforderungen für 2001 4.3.2. Überbietung der Hoechstanforderungen 4.4. Materialspezifische stoffliche Verwertung 4.4.1. Stoffliche Verwertung von Verpackungen aus Glas 4.4.2. Stoffliche Verwertung von Verpackungen aus Papier 4.4.3. Stoffliche Verwertung von Verpackungen aus Metall 4.4.4. Stoffliche Verwertung von Verpackungen aus Kunststoff 4.5. Schlussfolgerungen Anhang IV FAZIT UND AUSBLICK 1.1. Abfallbegriff 1.2. Rangordnung 1.3. Abfallwirtschaftspläne 1.4. Abfallstatistik 1.5. Führung von Registern 1.6. Kontrolle der Abfallbewirtschaftung 1.7. Vertragsverletzungsverfahren 1.8. Ausblick 161 EINLEITUNG Mit diesem Bericht sollen die anderen Organe der Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und die breite Öffentlichkeit über die Umsetzung des Abfallrechts im Zeitraum von 1998 bis 2000 informiert werden, insbesondere über die Umsetzung der - Richtlinie 75/442/EWG [1] über Abfälle [1] ABl. L 194, 25.07.1975, S. 47, geändert durch Richtlinie 91/156/EWG (ABl. L 78, 18.03.1991, S. 32). - Richtlinie 91/689/EWG [2] über gefährliche Abfälle (ersetzte die Richtlinie 78/319/EWG) [2] ABl. L 377, 31.12.1991, S. 20. - Richtlinie 75/439/EWG [3] über die Altölbeseitigung [3] ABl. L 194, 25.07.1975, S. 31, geändert durch Richtlinie 87/101/EWG (ABl. L 42, 22.12.1986, S. 43). - Richtlinie 86/278/EWG [4] über den Schutz der Umwelt, und insbesondere der Böden, bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft [4] ABl. L 181, 04.07.1986, S. 6. - Richtlinie 94/62/EG [5] über Verpackungen und Verpackungsabfälle [5] ABl. L 365, 31.12.1994, S. 10. Er wurde gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/692/EWG [6] zur Standardisierung und Rationalisierung von Berichten über die Umsetzung bestimmter Umweltrichtlinien ausgearbeitet. Die Kommission hat bereits einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinien 75/442/EWG, 91/689/EWG, 75/439/EWG und 86/278/EWG für den Zeitraum von 1995 bis 1997 [7] sowie einen Bericht für den Zeitraum von 1990 bis 1994 [8] veröffentlicht. [6] ABl. L 377, 23.12.1991, S. 48. [7] KOM (99) 752 endg. vom 10.01.2000. [8] KOM (97) 23 endg. vom 27.02.1997. Gemäß der Richtlinie 91/692/EWG werden die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, Berichte auf der Grundlage der Fragebögen vorzulegen. Die Fragebögen zu den Richtlinien 75/439/EWG, 75/442/EWG und 86/278/EWG wurden durch die Entscheidung 94/741/EG [9] der Kommission vom 24. Oktober 1994 angenommen. Die Fragebögen zu den Richtlinien 91/689/EWG und 94/62/EG wurden durch die Entscheidung 97/622/EG [10] der Kommission vom 27. Mai 1997 angenommen. [9] ABl. L 296, 17.11.1994, S. 42. [10] ABl. L 256, 19.9.1997, S. 13. Durch die Richtlinie 91/692/EWG ist die Kommission aufgefordert, einen zusammenfassenden Bericht zu veröffentlichen. Ziel dieses Berichts der Gemeinschaft ist es, den Mitgliedstaaten und der Kommission eine Einschätzung der Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinien zur Abfallbewirtschaftung in der gesamten Gemeinschaft zu ermöglichen und gleichzeitig die breite Öffentlichkeit über den Zustand der Umwelt zu unterrichten. Der Bericht stützt sich in erster Linie auf Informationen der Mitgliedstaaten; deshalb hängt sein Inhalt weitgehend von der Vollständigkeit, Qualität und Genauigkeit der einzelstaatlichen Beiträge ab. Besonders hinsichtlich der im Bericht erwähnten Rechtsvorgänge wurden neueste Informationen miteinbezogen, die erst nach 1998-2000 verfügbar wurden. Gemäß Richtlinie 91/692/EWG mussten die Mitgliedstaaten ihre Berichte bis zum 30. September 2001 vorlegen. Die Berichte aus Österreich, Deutschland, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Schweden, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich wurden zwischen November 2001 und Februar 2002 übermittelt. Die Berichte aus den 3 Regionen Belgiens gingen zwischen April und September 2002 ein. Portugal legte seine Berichte im Oktober 2002 vor. Irland übermittelte seinen Bericht gemäß Richtlinie 94/62/EG im Januar 2003. Die meisten Mitgliedstaaten berichteten auch auf elektronischem Wege über EIONET (Europäisches Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz). Bei einer ersten Bewertung der Berichte der Mitgliedstaaten durch die Kommission zeigten sich zahlreiche Lücken und/oder Unstimmigkeiten, auf die die betreffenden Mitgliedstaaten hingewiesen wurden. Einige von ihnen stellten zusätzliche Informationen zur Verfügung. Bei den Berichten, die weiterhin beträchtliche Mängel aufweisen, erwägt die Kommission die Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 226 EG-Vertrag. In der nachfolgenden Tabelle wird die Übereinstimmung zwischen den NUTS-Ebenen (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik) und den nationalen Verwaltungseinheiten dargestellt, die in verschiedenen Tabellen dieses Berichts genannt werden. Zusammenarbeit mit dem Europäischen Themenzentrum über Abfälle und Materialströme (ETC/WMF) Auf dem Abfallsektor wird dieser Bericht zum zweiten Mal in Zusammenarbeit mit dem ETC/WMF erarbeitet, wobei der Schwerpunkt auf der Darlegung der in den Fragebögen erfassten Abfalldaten lag. Das ETC/WMF wurde im Juni 1997 von der Europäischen Umweltagentur zur fachlichen Unterstützung ihrer Arbeit und insbesondere zur Übernahme eines Teils des mehrjährigen Arbeitsprogramms der Agentur gegründet. Es hat mit allen Mitgliedern der Agentur eine enge Zusammenarbeit aufgebaut. Diese Zusammenarbeit wird durch EIONET (Europäisches Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz), das sich mit der Sammlung, Verarbeitung und Analyse von Umweltdaten befasst, und vor allem die nationalen Referenzzentren für Abfälle weiter ausgestaltet. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle: Zuordnung der nationalen Verwaltungseinheiten zu den entsprechenden NUTS-Ebenen. Bei den Gesamtzahlen für die einzelnen Ebenen werden auch die zu dieser Ebene gehörenden übergeordneten Ebenen berücksichtigt (z.B. Belgien: 10 Provinzen und 1 Einheit, Brüssel, die auch zu NUTS 1 gehört). RICHTLINIE 75/442/EWG ÜBER ABFÄLLE, GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 91/156/EWG 1. EINLEITUNG Die Richtlinie 75/442/EWG [11] bildet den grundlegenden gesetzlichen Rahmen für die Abfallbewirtschaftung auf Gemeinschaftsebene. Nach ihrem Inkrafttreten 1977 wurde sie 1989 durch die Richtlinie 91/156/EWG [12] geändert, um die Leitlinien der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung einzubeziehen. 1996 wurde der Anhang II der Richtlinie 75/442/EWG, die die Listen mit den Beseitigungs- und Verwertungsverfahren enthält, durch eine Entscheidung der Kommission geändert [13]. In der Überarbeitung der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft vom 30. Juli 1996 [14] wurden die Hauptelemente der Strategie von 1989 bestätigt, und die Strategie wurde im Hinblick auf die nächsten fünf Jahre angepasst. [11] ABl. L 194, 25.07.1975, S. 47. [12] ABl. L 78, 18.03.1991, S. 32. [13] ABl. L 135, 06.06.1996, S. 32. [14] KOM(96) 399 endg., 30.07.1996. Die wichtigsten Bestimmungen der geänderten Richtlinie 75/442/EWG sind: - die Definition von Abfall, weiterentwickelt durch den Europäischen Abfallkatalog (EAK) gemäß Entscheidung 2000/532/EG der Kommission in ihrer geänderten Fassung [15], sowie sonstige Terminologie der Abfallbewirtschaftung (Artikel 1) [15] ABl. L 226, 6.9.2000, S. 3 (Entscheidung 2000/532/EG der Kommission zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG) in der Fassung der Entscheidungen 2001/118/EG (ABl. L 47, 16.1.2001, S. 1) und 2001/119/EG (ABl. L 47, 22.1.2001, S. 32) der Kommission sowie der Entscheidung 2001/573/EG des Rates (ABl. L 203, 23.7.2001, S. 18). - Festlegung einer Rangfolge der Prioritäten der Abfallbewirtschaftung: Abfallvermeidung, Verwertung, sichere Beseitigung (Artikel 3 und 4) - die Prinzipien der Entsorgungsnähe und der Entsorgungsautarkie für Abfälle, die für die endgültige Beseitigung bestimmt sind, sowie Schaffung eines integrierten Netzes von Beseitigungsanlagen (Artikel 5) - die Verpflichtung seitens der Mitgliedstaaten, Abfallbewirtschaftungspläne zu erstellen, die eine Voraussetzung für die Verwirklichung dieser Richtlinie sind (Artikel 7) - Genehmigung von Anlagen und Unternehmen, die sich mit der Beseitigung und Verwertung befassen (Artikel 9 und 10) - Überprüfungen durch die zuständigen Behörden (Artikel 13) - Pflichten zur Registerführung (Artikel 14) - das Verursacherprinzip (Artikel 15) - Berichterstattungspflicht (Artikel 16) Dieser Bericht basiert auf dem durch die Entscheidung 94/741/EG [16] der Kommission vom 24. Oktober 1994 angenommenen Fragebogen. Er deckt den Zeitraum von 1998 bis 2000 ab. [16] ABl. L 296, 17.11.1994, S. 42. Neben dem ersten Teil des Fragebogens (UMSETZUNG IN EINZELSTAATLICHES RECHT) wurden Kommentare zum Stand der Umsetzung des Abfallbegriffs und des Europäischen Abfallkatalogs aufgenommen. Dies geschah mit dem Ziel, die im ersten Bericht der Kommission über die Umsetzung des Abfallrechts der Gemeinschaft für den Zeitraum 1995-1997 vorgenommene Bewertung weiterzuführen. 2. UMSETZUNG IN EINZELSTAATLICHES RECHT 2.1. Einzelstaatliches Recht Alle 15 Mitgliedstaaten bestätigten, dass sie der Kommission Angaben über die geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der geänderten Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in einzelstaatliches Recht zur Verfügung gestellt haben. Listen mit den von den Mitgliedstaaten übermittelten einzelstaatlichen Bestimmungen zu den Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG sind auf der CELEX-Website [17] der Europäischen Union einsehbar. [17] http://www.europa.eu.int/ celex 2.2. Abfallbegriff und Europäischer Abfallkatalog (Artikel 1(a)) Die Richtlinie 75/442/EWG definiert ,Abfall" als alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (Artikel 1 Buchstabe a Absatz 1). Die Kommission hat gemäß Artikel 1 Buchstabe a) Maßnahmen zur Einführung des so genannten Europäischen Abfallkatalogs (EAK) getroffen. Dies ist nunmehr in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission in ihrer geänderten Fassung in konsolidierter Form [18] niedergelegt. [18] Unvollständige Liste. In dem vorangegangenen Umsetzungsbericht 1995-1997 hieß es, dass zwischen den Mitgliedstaaten zahlreiche Divergenzen bestanden, was die Umsetzung des einheitlich festgelegten Abfallbegriffs nach Artikel 1 Buchstabe a in die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betraf. Es ist klar, dass die richtige Umsetzung des Abfallbegriffs von entscheidender Bedeutung ist, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihre abfallwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Richtlinie 75/442/EWG und den einschlägigen Abfallvorschriften [19] ordnungsgemäß erfuellen. Dies ist insbesondere erforderlich, damit ein gemeinsamer Umweltschutzrahmen gemeinschaftsweit Anwendung findet und das Funktionieren des Binnenmarktes nicht geschwächt wird. Seit diesem Bericht stellt die Umsetzung des Abfallbegriffs in zahlreichen Mitgliedstaaten nach wie vor ein Problem dar. [19] Der Europäische Gerichtshof erklärte in seinem Urteil zu den gemeinsam behandelten Rs. C-148/99 und C-419/99 (ARCO Chemie Nederland und andere) ausdrücklich, dass die Frage, ob eine Substanz tatsächlich Abfall ist, unter den jeweiligen Umständen geklärt werden muss, wobei das Ziel der Richtlinie 75/442/EWG berücksichtigt werden muss, der Wirksamkeit nicht untergraben werden darf. In Italien enthält Artikel 14 des Dekrets vom 8. Juli 2002 erläuternde Kriterien zum Begriff ,Entledigung", wie er in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des italienischen Dekrets 22/97 (allgemeines Abfallgesetz), das die Richtlinie 75/442/EWG in einzelstaatliches Recht umsetzte, niedergelegt ist. So legt Artikel 14 ausdrücklich fest, dass keine Entscheidung zum Entledigen vorliegt, wenn der betreffende Stoff oder Gegenstand entweder im gleichen oder in einem anderen Herstellungs- oder Verbrauchszyklus wieder verwendet wird, unabhängig davon, ob er einer Vorbehandlung unterzogen wurde, bei der ein Verwertungsvorgang stattgefunden hat. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Bestimmung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes steht und möglicherweise bestimmte Stoffe aus dem Geltungsbereich des italienischen Abfallrechts ausnimmt, die anderenfalls unter den Abfallbegriff der Gemeinschaft fallen würden. Luxemburg hat es versäumt, den EAK umzusetzen, wie der Europäische Gerichtshof am 15. Januar 2002 [20] bestätigte. So hat es versucht, den EAK im Weg eines Ministerialrundschreibens umzusetzen, das allein die Verwaltung verpflichte, und neben dem EAK eine rein luxemburgische Abfallnomenklatur erlassen, die sich vom EAK unterscheidet. [20] Rs. C-196/01 Kommission / Luxemburg (Urteil auf EuGH-Website abrufbar: www.curia.eu.int). Ungeachtet jüngster Änderungen der innerstaatlichen Rahmengesetzgebung sind auch gegen Österreich Vertragsverletzungsverfahren im Gange, die die fehlerhafte Umsetzung des Abfallbegriffs der Gemeinschaft betreffen, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung des EAK [21]. Darüber hinaus wird in 5 des österreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 [22] nunmehr davon ausgegangen, dass Altstoffe [23] nicht mehr als Abfälle gelten, wenn sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitute für Rohstoffe oder von aus Primärrohstoffen erzeugte Produkte verwendet werden. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bedeutet die Tatsache, dass Abfall überhaupt zur Substitution von Produkten verwendet werden darf, nicht, dass der Abfall vom Abfallbegriff gemäß Richtlinie 75/442/EWG ausgenommen werden darf. Stattdessen ist die Verwendung von Abfall dahingehend zu beurteilen, ob sie mit den entsprechenden Anforderungen der Abfallbewirtschaftung, wie sie in Richtlinie 75/442/EWG und den zugehörigen Abfallvorschriften niedergelegt sind, im Einklang steht. [21] Sache anhängig beim Europäischen Gerichtshof C-194/01 Kommission / Österreich. [22] Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I vom 16. Juli 2002, Nr. 102, S. 989. [23] Altstoffe sind gemäß 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 entweder Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Im Dezember 2001 beschloss die Kommission, das Vereinigte Königreich wegen der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung des Abfallbegriffs vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen. Mit Absatz 75 des Environmental Protection Act 1990 [24] werden die Anforderungen der Richtlinie 75/442/EWG nur in Bezug auf ,kontrollierten Abfall" umgesetzt, der nach der Begriffsbestimmung des Gesetzes lediglich ,Haushalts-, Industrie- und Gewerbeabfälle oder Abfälle dieser Art" beinhaltet. Diese Definition ist enger gefasst als der Abfallbegriff nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG in der geänderten Fassung. Vergleichbare Probleme ergeben sich im Zusammenhang mit den in Nordirland [25] und Gibraltar [26] geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung. [24] Gilt in England, Schottland und Wales. [25] Waste and Contaminated Land (Northern Ireland) Order1997. [26] Public Health Ordinance, geändert durch die Public Health (Waste) (No. 2) Regulations 1995 und die Public Health (Amendment) Ordinance 1997. * Seit dem vorangegangenen Umsetzungsbericht für den Zeitraum von 1995 bis 1997 hat sich gezeigt, dass zahlreiche Mitgliedstaaten nach wie vor den einheitlich festgelegten Abfallbegriff nicht vorschriftsmäßig in einzelstaatliches Recht umsetzen. Die Umsetzungsfrist lief am 1. April 1993 ab. 2.3. Zuständige Behörden - Artikel 6 Gemäß Artikel 6 müssen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Behörden, die für die Umsetzung der Richtlinie zuständig sind, schaffen oder benennen. Tabelle 1 gibt einen Überblick über die verschiedenen Strukturen der einzelstaatlichen für die Abfallbewirtschaftung zuständigen Verwaltungen. Im Hinblick auf die Anzahl der Behörden auf dem Abfallsektor und ihre Zuständigkeiten bestehen innerhalb der Europäischen Union sehr große Unterschiede. 3. ANWENDUNG DER RICHTLINIE 3.1. Abfallbewirtschaftungspläne - Artikel 7 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 müssen die zuständigen Behörden Abfallbewirtschaftungspläne erstellen, die im Einzelnen Art, Menge und Ursprung der zu verwertenden und zu beseitigenden Abfälle, allgemeine Vorschriften, besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle und geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen umfassen sollen. Abfallbewirtschaftungspläne sind eine zentrale Komponente der Abfallwirtschaftspolitik der Gemeinschaft, da die Mitgliedstaaten ohne eine entsprechende Planung nicht in der Lage sind, den in ihrem Staatsgebiet anfallenden Abfall zu erfassen und zu behandeln. Neben der Richtlinie 75/442/EWG schreiben auch Artikel 6 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle Abfallbewirtschaftungspläne für diese Abfälle vor. Tabelle 2 gibt einen Überblick über die vorhandenen Abfallbewirtschaftungspläne. Die vorgelegten Pläne sind in puncto Aufbau, Inhalt und Gliederungstiefe sehr unterschiedlich. Dies ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass diese Pläne auf unterschiedlichen einzelstaatlichen, regionalen und örtlichen Ebenen ausgearbeitet werden. Hinzu kommt, dass die Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Erfahrungen auf dem Gebiet der Abfallbewirtschaftungsplanung gesammelt haben. Obwohl der Stand der einzelstaatlichen Abfallbewirtschaftungsplanung in Teilen der Europäischen Union insgesamt noch immer nicht befriedigend ist, konnten seit der Erstellung des letzten Berichts im Großen und Ganzen einige beachtliche Fortschritte erzielt werden. Vierzehn Mitgliedstaaten bestätigten, dass sie Abfallbewirtschaftungspläne erstellt haben, um die Zielvorgaben der Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/442/EWG in der geänderten Fassung zu erreichen. Österreich, Dänemark, Luxemburg, Spanien und Schweden haben durchweg im Zeitraum 1998-2000 neue Abfallbewirtschaftungspläne auf nationaler Ebene erstellt. Frankreich und Deutschland geben an, dass sie zahlreiche regionale und kommunale Abfallpläne erstellt hätten. Griechenland und Irland haben ihre einzelstaatlichen Pläne erst 2001 erstellt. 1997 leitete die Kommission eine Reihe von Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 EG-Vertrag gegen verschiedene Mitgliedstaaten [27] ein, da diese es versäumt hatten, entsprechend Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG in der geänderten Fassung Abfallpläne zu erstellen. Seitdem haben sich diese Vertragsverletzungsverfahren auf drei reduziert, da einige Mitgliedstaaten Abfallpläne gemäß Richtlinie 75/442/EWG in der geänderten Fassung verabschiedet haben. Im Jahr 2002 bestätigte der Europäische Gerichtshof, dass Frankreich [28], Italien [29] und das Vereinigte Königreich [30] es versäumt hatten, Abfallpläne im Sinne von Artikel 7 einzuführen. Die Kommission beschloss, gemäß Artikel 228 EG-Vertrag eine zweite Verfahrensrunde gegen Italien einzuleiten, da das Land dem Gerichtsurteil nicht nachgekommen ist. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts untersucht die Kommission, ob weitere Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich und das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 228 EG-Vertrag erforderlich sind. [27] Gegen Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich. [28] Rs. C-292/99 Kommission / Frankreich, Urteil vom 02.05.2002 (auf EuGH-Website abrufbar: www.curia.eu.int). [29] Rs. C-466/99 Kommission / Italien, Urteil vom 24.01.2002 (auf EuGH-Website abrufbar: www.curia.eu.int). [30] Rs. C-35/00 Kommission / Vereinigtes Königreich, Urteil vom 24.01.2002 (auf EuGH-Website abrufbar: www.curia.eu.int) Aus Diskussionen mit den Mitgliedstaaten wurde ersichtlich, dass Interesse an einer europäischen Richtlinie für die Planung der Abfallbewirtschaftung besteht. Das Europäische Themenzentrum über Abfälle steht kurz vor der Fertigstellung von Leitlinien für Abfallbewirtschaftungspläne, die sich bei der Verbesserung und Angleichung des Niveaus der Abfallbewirtschaftungsplanung für derzeitige und künftige Mitgliedstaaten als nützlich erweisen dürften. Diese Leitlinien sollen 2003 erscheinen. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, auf die in Artikel 7 Absatz 2 verwiesen wird, hat zwischen einigen Mitgliedstaaten stattgefunden. Finnland und Schweden haben auf dem Gebiet der endgültigen Beseitigung von Siedlungsabfällen [31] und der Klärschlammbewirtschaftung kooperiert. Deutschland meldete, dass sich mehrere Bundesländer mit angrenzenden Regionen anderer Mitgliedstaaten bei der Planung beraten (Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland). Belgien gab an, dass die flämische und die wallonische Region in Planungsfragen mit benachbarten Mitgliedstaaten in Kontakt stehen und sich mit ihnen beraten. Das Vereinigte Königreich verwies auf seine Vorlagen für den ersten Bericht, welche die Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland bei der Verbrennung klinischer Abfälle im Vereinigten Königreich betrafen. Irland [32] machte keine detaillierten Angaben. [31] Zusammen mit Norwegen. [32] Irland bezog sich auf die Abfallsatzung (Planung) von 1997, die eine Beratung mit den entsprechenden örtlichen Behörden in Nordirland ermöglicht. Einige Mitgliedstaaten teilten mit, dass sie der Kommission Einzelheiten über Maßnahmen übermittelt hätten, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 getroffen wurden, um Abfallverbringungen zu verhindern, die nicht im Einklang mit ihren Abfallbewirtschaftungsplänen stehen: Österreich, Dänemark, Spanien [33], Italien, Luxemburg, die Niederlande, Finnland [34] und das Vereinigte Königreich. Belgien, Griechenland, Frankreich, Deutschland, Portugal und Schweden bestätigten, dass sie keinerlei solche Maßnahmen getroffen hätten. Belgien gab an, dass die Region Flandern von Fall zu Fall Maßnahmen getroffen habe, die sich nach der Abfallart und der Kapazität richteten, während Wallonien keinerlei allgemeine Maßnahmen getroffen habe. Irland erklärte, dass derartige Maßnahmen nicht als notwendig erachtet würden. [33] Spanien bezog sich auf das Gesetz 10/98, das die Möglichkeit der Ergreifung solcher Maßnahmen einräumt (auf NUTS-2-Ebene). [34] Finnland bezog sich auf den Regierungsbeschluss 14/2000 vom 1.2.2000, durch den der Nationale Abfallplan geändert wurde, um Überschneidungen mit der Abfallverbringungsverordnung (EWG) Nr. 259/93 zu vermeiden. In der Rechtssache Kopenhagen [35] hatte der EuGH Gelegenheit, den Zusammenhang zwischen Artikel 7(3) der Richtlinie 75/442/EWG in der geänderten Fassung und den Vorschriften über grenzüberschreitende Verbringungen von Abfall zur Verwertung, die in der Abfallverbringungsverordnung (EWG) Nr. 259/93 in der geänderten Fassung [36] verankert sind, näher zu beleuchten. Er bestätigte, dass Artikel 7(3) dahin auszulegen ist, dass er einem Mitgliedstaat erlaubt, Maßnahmen bezüglich der Beförderung von Abfällen zu erlassen, wenn die Beförderung seinem Abfallbewirtschaftungsplan nicht entspricht, vorausgesetzt, dass dieser Plan mit den Bestimmungen des Vertrages und der Richtlinie 75/442 vereinbar ist [37]. In der Sache Dusseldorp [38] bestätigte der EuGH, dass Artikel 7 der Abfallverbringungsverordnung nicht die Möglichkeit vorsieht, dass Mitgliedstaaten Maßnahmen aus rein wirtschaftlichen Erwägungen treffen, um die Grundsätze der Entsorgungsnähe und -autarkie bei der Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen zwischen Mitgliedstaaten zur Anwendung zu bringen. Seit den späten 1990er-Jahren hat die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen zahlreiche Mitgliedstaaten eingeleitet, die Schritte unternommen hatten, um Ausfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen zu verhindern oder einzuschränken. [39] [35] Rs. C-209/98 FFAD / Kobenhavns Kommune [2000] Slg. I-3743. [36] Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in der geänderten Fassung (ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1). [37] Absatz 95 des Urteils. [38] Rs. C-203/96 Chemische Afvalstoffen Dusseldorp BV u. a. [1998] Slg. I-4075. [39] Gegenwärtig beim EuGH anhängige Rechtssachen: C-113/02 Kommission / Niederlande, C-228/00 Kommission / Deutschland und C-458/00 Kommission / Luxemburg. * Zwischen 1997 und 2000 leitete die Kommission gegen mehrere Mitgliedstaaten, die nicht für Abfallpläne gesorgt hatten, rechtliche Schritte ein. Zum Ende dieses Zeitraums hatten die meisten Mitgliedstaaten entsprechende Pläne erstellt. Probleme bestehen weiterhin mit Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Italien. Einige Mitgliedstaaten haben untereinander Vereinbarungen in Fragen der Abfallplanung getroffen, insbesondere für benachbarte Grenzgebiete. Die Art des Zusammenhangs zwischen örtlicher/einzelstaatlicher Abfallplanung und den Anforderungen des Binnenmarktes wirft nach wie vor eine Reihe rechtlicher Fragen auf, die auf gerichtlicher Ebene zu klären sind. 3.2. Einzelheiten zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung - Artikel 3 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie und der Abfallbewirtschaftungsstrategie der Gemeinschaft müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um einen Anreiz zur Abfallvermeidung (Verringerung der Abfallerzeugung und ihrer Schädlichkeit) und zur Abfallverwertung (mit der Rangfolge Wiederverwendung, stofflicher Verwertung und energetische Verwertung) zu geben. Mehrere Mitgliedstaaten bestätigten lediglich, dass sie der Kommission Einzelheiten über die nach Artikel 3(1) zu treffenden Maßnahmen übermittelt haben, legten jedoch keine weiteren begleitenden Informationen vor: Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Schweden und das Vereinigte Königreich. Dementsprechend sollte im Hinblick auf diese Mitgliedstaaten auf den entsprechenden Abschnitt im ersten Bericht für 1995 bis 1997 verwiesen werden, der Informationen über Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 3(1) betraf. Griechenland verwies auf seine Verpackungsvorschriften [40] und die Einrichtung einer nationalen Organisation zur alternativen Bewirtschaftung von Verpackungen. [40] Gesetz 2939/2001. Portugal berichtete, dass es die Kommission über eine Reihe nationaler Dokumente zur Abfallplanung in Kenntnis gesetzt hat, die sich vorwiegend auf die Ziele der Vermeidung bzw. Verringerung der Abfallmengen und der bestehenden Risiken konzentrieren. Es gab an, dass es die Anzahl der haushaltsnahen Anlagen zur getrennten Sammlung und stofflichen Verwertung deutlich erhöht hat, und zwar von unter 1 % im Jahr 1995 auf 80 % im Jahr 2000. Finnland berichtete über eine Reihe von getroffenen Maßnahmen. So enthält seine Abfallgesetzgebung [41] vor allem allgemeine Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Abfallvermeidung und der Verringerung seiner Menge und Schädlichkeit. Nach finnischem Recht ist es insbesondere erforderlich, dass Hersteller Rohstoffe in der Produktion sparsam verwenden und sie so weit wie möglich durch Abfall ersetzen. Darüber hinaus sind die Hersteller verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Produkte langlebig, reparierbar oder als Abfall verwertbar sind und dass die von einem Produkt ausgehenden Gefahren in seiner Abfallphase auf ein Mindestmaß reduziert werden. Die zuständigen Behörden sind aufgefordert, auf die Erfuellung dieser Verpflichtungen und auf die Verwendung wiederverwertbarer Produkte oder aus Altstoffen hergestellter Produkte hinzuwirken. Umweltgenehmigungen müssen grundsätzlich eine Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verringerung der Abfallmengen und der Schädlichkeit des erzeugten Abfalls beinhalten. [42] Finnland gab an, dass seine nationalen und regionalen Abfallpläne Zielvorgaben für die Abfallvermeidung und die notwendigen Maßnahmen zum Erreichen dieser Vorgaben beinhalten. Es verwies schließlich auf diesbezügliche Regierungsbeschlüsse zum Abfall- und Chemikalienrecht, wie zum Beispiel zu ozonschädigenden Substanzen, Batterien und Akkumulatoren, PCB und PCT. [41] Absatz 4 des finnischen Abfallgesetzes 1072/1993. Siehe auch Dekret 1390/1993 zu anderen diesbezügliche Pflichten. [42] Finnisches Umweltschutzgesetz 86/2000 und Dekret 169/2000. Irland machte keine Angaben zum Stand der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 und verwies auf seinen Bericht für den Zeitraum 1995-1997. * In Anbetracht der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen bleibt unklar, ob und in welchem Maße in der Europäischen Union im Zeitraum 1998-2000 Abfall vermieden wurde. 3.3. Autarkie bei der Abfallbeseitigung - Artikel 5 Gemäß Artikel 5 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Schaffung eines integrierten und angemessenen Netzes von Beseitigungsanlagen ergreifen, um die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, auf dem Gebiet der Abfallentsorgung eigenständig zu werden. Gemäß Artikel 4 Absatz 3a Buchstabe i der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 können die Mitgliedstaaten die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung verbieten. Österreich teilte mit, dass im Rahmen seiner Abfallpläne in regelmäßigen Abständen Untersuchungen über verfügbare Behandlungskapazitäten und -anforderungen für das gesamte Staatsgebiet erfolgen. Nähere Angaben über eine eventuelle Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten wurden nicht gemacht. Etwa 0,032 Mio. Tonnen der insgesamt 48,6 Mio. Tonnen Abfall, die 1999 in Österreich erzeugt wurden, sind zur Entsorgung exportiert worden, was einem Autarkiegrad von über 99 % entspricht. Belgien gab an, dass es zum Zweck der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 keinerlei Maßnahmen getroffen hat. Eine entsprechende Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten hat in der flämischen Region im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften über Abfallverbringung [43] stattgefunden. Abgesehen von Gesprächen zwischen dieser Region und den Niederlanden existieren keinerlei Strukturen der Zusammenarbeit. Es wurde nicht näher darauf eingegangen, inwieweit Belgien im Zeitraum 1998-2000 auf dem Gebiet der Abfallentsorgung autark operierte. [43] Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in der geänderten Fassung (ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1). Dänemark berichtete, dass es gegenüber dem ersten Bericht für 1995-1997 hinsichtlich der getroffenen Maßnahmen keine Änderungen an seiner Position gibt. In Bezug auf die Autarkie stellte es fest, dass die gesamte Abfallerzeugung in Dänemark 1999 bei 12,2 Mio. Tonnen lag. Davon werden etwa 7,8 Mio. Tonnen wiederverwertet, 2,93 Mio. Tonnen verbrannt, 1,47 Mio. Tonnen entsorgt und 0,017 Mio. Tonnen einer Sonderbehandlung unterzogen. Finnland bestätigte, dass es zur Erfuellung von Artikels 5 Absatz 1 Maßnahmen getroffen hat. Die allgemeinen Zielvorgaben und Maßnahmen zu deren Erreichen sind in den Rechtsvorschriften [44] festgelegt und werden im 1998 verabschiedeten Nationalen Abfallplan weiter spezifiziert. Der Plan gibt einen Überblick über die bis 2005 vorgesehene Infrastruktur für das Netz der Abfallbewirtschaftungseinrichtungen in Finnland. Die Siedlungsabfallwirtschaft stützt sich auf regionale Zusammenarbeit. Gefährliche Abfälle werden entsorgt oder in zentralen Anlagen verwertet. Die Verantwortung für die Verwertung und Endbeseitigung von Industrieabfall, landwirtschaftlichen Abfällen und Bauabfällen liegt bei den Abfallerzeugern. In den Grenzgebieten erfolgt eine Zusammenarbeit mit Schweden. In Bezug auf den Autarkiegrad bei der Abfallentsorgung bestätigte Finnland für 1999 folgende Mengen exportierten Abfalls: 0,034 Mio. Tonnen von insgesamt 2,4 Mio. Tonnen fester Siedlungsabfälle (über 98 % Autarkie); 0,04 Mio. Tonnen von insgesamt 0,678 Mio. Tonnen gefährlicher Abfälle (etwa 94 % Autarkie). [44] Abfallgesetz 1072/93, Absatz 6. Frankreich bekräftigte, dass es zur Erfuellung des Artikels 5 Absatz 1 rechtliche Maßnahmen getroffen hat. [45] Es wurden keine Einzelheiten darüber mitgeteilt, ob eine Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten stattfindet. Hinsichtlich der Eigenständigkeit bei der Abfallentsorgung gab Frankreich an, dass jährlich etwa 0,02 Mio. Tonnen der insgesamt 3 Mio. Tonnen gefährlicher Abfälle zur Entsorgung exportiert werden (Autarkiegrad ca. 99,3 %), während der Autarkiegrad bei Siedlungsabfällen nahezu 100 % beträgt. [45] Gesetz Nr. 76-663 vom 19. Juli 1976. Deutschland gab an, folgende Maßnahmen zur Erfuellung des Artikels 5 Absatz 1 getroffen zu haben: umfassende Pläne für Abfallbehandlungs- und Abfallentsorgungsanlagen, die zwischen benachbarten Bundesländern koordiniert werden. Zwischen einzelnen Ländern bestehen Kooperationsabkommen, um verfügbare Behandlungseinrichtungen wie Abfallentsorgungsanlagen, Anlagen zur thermischen Behandlung und Untertagedeponien besser auszunutzen [46]. Die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin wurde als Beispiel angeführt. Zahlreiche Länder sollen über Förderprogramme im Bereich der Abfallwirtschaft verfügen. Was die diesbezügliche Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten betrifft, verwies Deutschland auf seine Angaben für den Bericht 1995-1997 [47]. Hinsichtlich des Autarkiegrades auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung teilte Deutschland mit, dass es im Jahr 2000 etwa 1,3 Mio. bzw. 0,09 Mio. Tonnen gefährlicher Abfälle zur Verwertung bzw. Beseitigung exportierte. Es stellte fest, dass es im Jahr 2000 etwa 1,5 Mio. bzw. 0,4 Mio. Tonnen gefährlicher Abfälle zur Verwertung bzw. Beseitigung importierte. Deutschland gibt an, dass die meisten Bundesländer in der Abfallwirtschaft Eigenständigkeit anstreben. [46] Ein Beispiel für eine solche Länderzusammenarbeit findet sich im jüngsten EuGH-Urteil Rs. C-324/99 DaimlerChrysler AG / Land Baden-Württemberg [2001] Slg. I-9897, in dem Baden-Württemberg dafür sorgte, dass besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Behandlung nach Hamburg verbracht werden. [47] Es ist ebenfalls klar, dass Deutschland bereit ist, Abfall aus anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der unterirdischen Lagerung zu importieren: siehe Rs. C-6/00 Abfall Service AG (ASA) / Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, EuGH-Urteil vom 27.2.2002 (noch nicht in Slg.). Griechenland berichtete, dass es keinerlei Maßnahmen zur Erfuellung der Verpflichtungen des Artikels 5 Absatz 1 getroffen hat. Dies ist Bestandteil der 2002 erfolgten Aktualisierung seiner Abfallstrategie, die eine integrierte Bewirtschaftung auf regionaler Ebene zum Ziel hat. Ohne Einzelheiten zu nennen, bestätigte das Land, dass eine entsprechende Zusammenarbeit zwischen Griechenland und anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf grenzüberschreitende Verbringungen sowohl gefährlicher als auch ungefährlicher Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung besteht. Dies soll in Form einer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen geschehen, die auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft tätig sind, und bedarf der Zustimmung durch die zuständigen Behörden [48]. Zu der Frage nach dem Autarkiegrad bei der Abfallbeseitigung gab Griechenland an, dass 31,7 % der Haushaltsabfälle auf so genannten ,hygienischen Abfalldeponien" entsorgt werden, 59,6 % hingegen in Anlagen, die nicht alle Bedingungen der geltenden Rechtsvorschriften erfuellen. 8 % bzw. 0,7 % dieser Abfälle werden den Angaben zufolge verwertet bzw. kompostiert. [48] Hier erfolgt vermutlich eine Bezugnahme auf die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in der geänderten Fassung (ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1). Irland versicherte, dass es zur Erfuellung von Artikel 5 Absatz 1 Maßnahmen [49] getroffen hat, und verwies auf finanzielle Hilfen, die im Rahmen der EU-Strukturfonds für die entsprechende Infrastruktur bereitgestellt wurden. Mit dem Vereinigten Königreich besteht eine Zusammenarbeit dahingehend, dass gefährliche Abfälle, die bei hohen Temperaturen verbrannt werden müssen, auf unbestimmte Zeit zur Entsorgung ins Vereinigte Königreich exportiert werden können. Irland gab an, dass bei der Beseitigung ungefährlicher Abfälle ein hoher Autarkiegrad besteht, und berichtete, dass 1998 etwa 98 000 Tonnen der insgesamt 370 328 Tonnen gefährlicher Abfälle zur Behandlung oder Entsorgung exportiert wurden. [49] Entsprechende Bestimmungen finden sich in Absatz 22, 26 und 38 seines Abfallwirtschaftsgesetzes von 1996. Italien bekräftigte, dass es hinsichtlich Artikel 5 Absatz 1 Maßnahmen in Form regionaler Abfallpläne getroffen hat, wie sie der Kommission mitgeteilt wurden, machte hierzu jedoch keine weiteren Angaben. Es wurden keine Einzelheiten darüber übermittelt, ob mit anderen Mitgliedstaaten eine Zusammenarbeit stattfindet. Italien bestätigte, dass es auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung nahezu volle Entsorgungsautarkie erreicht hat. Luxemburg bekräftigte, dass die Abfallbeseitigung durch verschiedene Einrichtungen auf nationaler Ebene erfolgt, die für Haushalts-, Industrie- und Inertabfälle geeignet sind. Es berichtete, dass eine formelle Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten in Rahmen des nationalen Abfallplans festgelegt ist, in dem die Prioritäten für Abfallströme benannt sind. Etwa 0,05 Mio. Tonnen Abfall wurden im Zeitraum 1998-2000 jährlich zur Beseitigung in andere Mitgliedstaaten exportiert. Luxemburg meldete für das Jahr 2000 folgende Mengen exportierten Abfalls: etwa 0,003 Mio. Tonnen von insgesamt etwa 0,191 Mio. Tonnen Siedlungsabfälle (98,4 % Autarkie); etwa 0,051 Mio. Tonnen von insgesamt 0.061 Mio. Tonnen gefährliche Abfälle (16,4 % Autarkie). Luxemburg meldete 100 % Autarkie für Inertabfälle, die nicht in städtischen oder kleinen privaten Abfallentsorgungsanlagen entsorgt werden. Die Niederlande gaben an, dass ihre Abfallbewirtschaftungspläne Maßnahmen beinhalten, die ausreichende Kapazitäten für die Abfallbeseitigung sicherstellen sollen. Dazu gehören Planung und Bau von Abfallbeseitigungsanlagen für die Verbrennung an Land [50] und von Deponien für gefährliche und ungefährliche Abfälle. Sie meldeten, dass die Kapazitäten für die Abfallbeseitigung durch Verbrennung und Deponierung gegenwärtig ausreichend sind, um alle in den Niederlanden erzeugten Abfälle auf absehbare Sicht zu beseitigen. Die Aufnahme einer Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 wurde nicht gemeldet. Hinsichtlich der Autarkie bei der Abfallbeseitigung berichteten die Niederlande, dass sie faktisch eigenständig sind, da die zur Entsorgung exportierten bzw. importierten Abfallmengen begrenzt seien. Sie stellten allerdings fest, dass gelegentlich besondere Umstände eintreten können, die vorübergehende Exporte für Entsorgungsarten mit Ausnahme von Deponierungen, für die genügend Kapazitäten vorhanden sind, erforderlich machen würden. [50] 1998 wurden die Niederlande eines Verstoßes gegen die Abfallverbringungsverordnung (EWG) Nr. 259/93 für schuldig befunden, da sie der Ausfuhr von zur Verwertung bestimmtem Abfall Beschränkungen auferlegt hatten, um die Auslastung der inländischen Anlage(n) zur thermischen Behandlung zu sichern, wobei der EuGH bestätigte, dass die Grundsätze der Autarkie und Nähe nicht anwendbar sind: Rs. C-203/96 Chemische Afvalstoffen Dusseldorp BV [1998] Slg. I-4075. Siehe auch Folgesache C-113/02 Kommission / Niederlande, die beim EuGH anhängig ist. Derzeit ist beim EuGH eine damit in Verbindung stehende Sache zu der Frage anhängig, ob die Verbrennung fester Siedlungsabfälle einen Verwertungs- oder Entsorgungsvorgang darstellt, was deutliche Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten haben wird, Exporte zum Zweck der Verbrennung fester Siedlungsabfälle in andere Mitgliedstaaten zu blockieren, da die Grundsätze der Entsorgungsautarkie und -nähe für innergemeinschaftliche Abfallverbringungen zum Zweck der Beseitigung gelten (siehe Artikel 4(3) a) der Abfallverbringungsverordnung (EWG Nr. 259/93, aaO): Rs. C-458/00 Kommission / Luxemburg. Portugal bestätigte, dass es eine Reihe von Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 5 Absatz 1 getroffen hat. Zur Entsorgung fester kommunaler Abfälle verfügt Portugal über ein Netz zwischengemeindlicher und gemeindeübergreifender Systeme. Es gab an, dass kürzlich Maßnahmen eingeleitet wurden, um neue Kontrollen bei der Beseitigung ungefährlicher Industrieabfälle [51] einzuführen sowie entsprechende Anlagen für die Beseitigung und Lagerung gefährlicher Industrieabfälle zu errichten. Im Zusammenhang mit der Entsorgung klinischer Abfälle werden spezielle Maßnahmen getroffen. Bestimmte Sonderabfallströme (z. B. Altöl, Altreifen, Klärschlamm, Altbatterien) werden ungeachtet ihrer Herkunft behandelt, und für die meisten Fälle sind spezifische Rechtsvorschriften verabschiedet worden, die eine integrierte Bewirtschaftung mit dem Ziel einer leichteren stofflichen Verwertung vorsehen. Portugal bestätigte, dass zur Erfuellung von Artikel 5(1) keine Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten stattgefunden hat. 1999 wurden etwa 0,031 Mio. Tonnen der insgesamt 12,78 Mio. Tonnen in Portugal erzeugten Abfalls zur Beseitigung exportiert (entspricht einer Entsorgungsautarkie von über 99 %). [51] Gesetzesvertretende Verordnung 321/99 vom 11. August 1999. Spanien gab an, dass es im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 1 Maßnahmen im Rahmen seiner Abfallpläne getroffen hat, und bekräftigte, dass es zu diesem Zweck mit anderen Mitgliedstaaten zusammengearbeitet hat, ohne Einzelheiten zu nennen. In Bezug auf die Autarkie bei der Abfallbeseitigung gab Spanien an, dass alle 1999 in Spanien angefallenen kommunalen Abfälle im Lande bewirtschaftet wurden. Abfall wird aus Andorra und Gibraltar importiert. Spanien meldete, dass 1999 etwa 3,29 Mio. Tonnen gefährlicher Abfälle erzeugt wurden, von denen etwa 0,03 Mio. bzw. 0,02 Mio. Tonnen zur Verwertung bzw. Beseitigung exportiert wurden. Es stellte fest, dass etwa 0,08 Mio. bzw. 0,03 Mio. Tonnen gefährlicher Abfälle zur Verwertung bzw. Beseitigung importiert wurden. Schweden bekräftigte, dass es hinsichtlich Artikel 5 Absatz 1 Maßnahmen in Form regionaler Abfallpläne getroffen hat, wie sie der Kommission mitgeteilt wurden, machte hierzu jedoch keine weiteren Angaben. Schweden gab an, dass es im Allgemeinen bei der Abfallbeseitigung zu 100 % autark ist. Mit Finnland erfolgt eine Zusammenarbeit in Grenzgebieten, in denen dies aufgrund der lokalen Gegebenheiten zweckmäßig ist. Das Vereinigte Königreich bestätigte, dass es seit dem letzten Bericht nationale Abfallstrategien für England und Wales (Mai 2000), Schottland (Dezember 1999) Nordirland (März 2000) und auch für Gibraltar (März 2000) einführt hat. Diese Strategien werden angeblich in Verbindung mit der entsprechenden Planungsrichtlinie für jedes Gebiet durchgeführt, um integrierte Bewirtschaftungsstrategien für alle kontrollierten Abfälle vorzugeben. Der Abfallbewirtschaftungsplan des Vereinigten Königreichs für Exporte und Importe von Abfällen von 1996 dient dazu, das Prinzip der nationalen Autarkie umzusetzen, indem Exporte von Abfällen zur Beseitigung verboten werden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten sollte auf den vorangegangenen Umsetzungsbericht für 1995 bis 1997 Bezug genommen werden. Das Vereinigte Königreich war nach seiner Schätzung in den Zeiträumen 1998/1999 und 1999/2000 bei der Abfallbeseitigung zu 98,4 % bzw. 98,5 % autark. * Insgesamt berichteten die meisten Mitgliedstaaten, dass sie bei der Beseitigung von Abfällen einen hohen Autarkiegrad von etwa 99 % erreicht haben, was die Sachlage des vorangegangenen Umsetzungsberichts für 1995 bis 1997 im Großen und Ganzen untermauert. 3.4. Einzelheiten zum Abfallaufkommen und zur Abfallbehandlung - Artikel 7 Absatz 1 Im Fragebogen wurden die Mitgliedstaaten gebeten, Angaben zu Abfallaufkommen und Abfallbehandlung in Bezug auf Haushaltsabfall, gefährliche Abfälle und sonstige Abfälle zu machen. Bei Haushalts-/Siedlungsabfällen (Tabelle 3.1 [52] und Abbildung 1) machten alle Länder Angaben, jedoch in einigen Fällen nicht für alle drei Jahre des Berichtszeitraums. Die eingegangenen Daten zeigen, dass sich die prozentualen Anteile der Abfallverwertung in einer breiten Spanne von 8 bis 63 % bewegen. Nur fünf Mitgliedstaaten erreichten einen Verwertungsanteil von etwa 40 % oder darüber (Österreich, Belgien, Deutschland, Niederlande und Schweden), während fünf andere Mitgliedstaaten nur eine Quote von etwa 10 % oder darunter erreichten (Frankreich, Griechenland, Irland, Italien und das Vereinigte Königreich). Die durchschnittliche Verwertungsquote lag bei etwa 26 %. Die Verbrennung - ob mit oder ohne energetische Verwertung - ist offensichtlich weiterhin in zehn Mitgliedstaaten wichtiger Bestandteil der Bewirtschaftung des Haushaltsabfalls (17 % bis 58 %), wohingegen Griechenland und Irland überhaupt keine Verbrennung durchführen. Die durchschnittliche Quote (mit oder ohne energetische Verwertung) lag bei 23 %. Die am meisten verbreitete Art der Abfallbeseitigung ist jedoch nach wie vor die Beseitigung auf Deponien, wo die Durchschnittsquote unter den Mitgliedstaaten 45 % beträgt. Fünf Mitgliedstaaten gaben an, in hohem Maße auf die Deponierung von Haushaltsabfällen angewiesen zu sein (über 60 %) [53]. Diese Zahlen zeigen eine insgesamt leichte Verbesserung der Verwertungsquoten seit dem Umsetzungsbericht 1995-1997, allerdings stellt die Deponierung nach wie vor das wichtigste Mittel der Abfallbewirtschaftung bei Haushaltsabfall dar. Das durchschnittliche Gewicht des jährlich pro Kopf erzeugten Abfalls betrug im Zeitraum 1998-2000 etwa 500 kg. Dies stellt eine Zunahme des Aufkommens gegenüber dem Zeitraum 1995-1997 dar (Durchschnitt 400 kg/Person/Jahr) und verfehlt damit eindeutig das im Fünften Umweltaktionsprogramm der Kommission formulierte Ziel einer Rückführung der Abfallerzeugung auf das Niveau von 1985, das heißt auf 300 kg pro Kopf, bis zum Jahr 2000; es zeigt somit, dass auf einzelstaatlicher Ebene noch erheblich größere Anstrengungen unternommen werden müssen, um wirksame Maßnahmen zur Abfallvermeidung und -verringerung zu fördern. [52] Einige Mitgliedstaaten machten Angaben zu Siedlungsabfall, der neben Haushaltsabfall auch ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus öffentlichen Einrichtungen einschließen kann. [53] Darüber hinaus erfolgt in Griechenland die ,sonstige Behandlung" größtenteils in Form wilder Deponien. Zu gefährlichen Abfällen (Tabelle 3.2 und Abbildung 2) machten alle Länder Angaben, jedoch in einigen Fällen nicht für alle drei Jahre des Berichtszeitraums. Die eingegangenen Daten zeigen große Unterschiede bei den Verwertungsquoten (von 5 % (Finnland) bis 77 % (Luxemburg)), wobei nur vier Mitgliedstaaten Anteile von etwa 40 % oder darüber erzielen. Der Durchschnittswert für gefährliche Abfälle lag in den Mitgliedstaaten bei etwa 27 %. Im Gegensatz zu den Angaben über Haushaltsabfall ist der Mittelwert bei der Deponierung niedriger (22 %), aber dafür wurden durchschnittlich weitere 27 % unter ,sonstige Behandlung" ausgewiesen. Die durchschnittliche Erzeugung gefährlicher Abfälle (90 kg/Person/Jahr) liegt in der gleichen Größenordnung wie 1995-1997. ,Sonstige Abfälle" machen den größten Teil der anfallenden Abfälle aus (siehe Tabelle 3.3, Abbildungen 3 und 4). Es ist nicht möglich, ein klares Bild über ,sonstige Abfälle" und deren Zusammensetzung und Beseitigung in der gesamten Europäischen Union zu zeichnen, da die Mitgliedstaaten verschiedene Abfallfraktionen einbezogen oder überhaupt keine Angaben machten. * Der Erfolg auf dem Gebiet der stofflichen Abfallverwertung ist in den einzelnen Mitgliedstaaten nach wie vor sehr unterschiedlich, wie im vorigen Umsetzungsbericht 1995-1997 festgestellt wurde. Der durchschnittliche Verwertungsanteil ist zwar gestiegen, allerdings erzielen mehrere Mitgliedstaaten immer noch verhältnismäßig geringe bzw. mäßige Verwertungsquoten bei Haushaltsabfällen. Trotz abnehmender Tendenz sind viele von ihnen bei der Entsorgung von Haushaltsabfall weiterhin sehr stark auf Deponien angewiesen. In einigen Mitgliedstaaten ist der Anteil der Abfallverbrennung sehr hoch; aber selbst mit energetischer Verwertung (die Kriterien dafür sind in den einzelnen Staaten unterschiedlich) stellt die Verbrennung im Allgemeinen eine schlechtere Lösung dar als alternative Behandlungsarten weiter oben in der Abfallhierarchie wie Wiederverwendung und stoffliche Verwertung. Geplante und jüngst unternommene Rechtsetzungsinitiativen über Verpackungsabfälle [54], Altfahrzeuge [55] und elektrischen und elektronischen Abfall [56] konzentrieren sich auf besonders hohe Verwertungsquoten sowie auf das getrennte Sammeln von Abfall an der Quelle als entsprechende Maßnahme. [54] KOM(2001) 729 endg. Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle. [55] Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge, ABl. L 269, 21.10.2000, S. 34. [56] KOM(2000) 347 endg. Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronikaltgeräte. Dieser Vorschlag wurde unlängst am 16. bis 19.12.2002 vom Rat und vom Europäischen Parlament angenommen (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). 3.5. Allgemeine Vorschriften für die Befreiung von der Genehmigungspflicht -Artikel 11 Gemäß Artikel 11 können die Mitgliedstaaten Anlagen und Unternehmen, die am Produktionsstandort ihre eigene Abfallbeseitigung bzw. -verwertung vornehmen, von der Genehmigungspflicht befreien (Artikel 9 und 10). Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, die Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland und Schweden bestätigten, dass sie keinerlei allgemeine Vorschriften angenommen haben, die Befreiungen von abfallspezifischen Genehmigungspflichten vorsehen. Irland, Italien und das Vereinigte Königreich bestätigten, dass sie solche Vorschriften erlassen haben, ohne Einzelheiten zu nennen. Luxemburg bestätigte das Gleiche seinerseits. * Wie im Falle des vorangegangenen Umsetzungsberichts haben verhältnismäßig wenige Mitgliedstaaten im Zeitraum 1998-2000 die Möglichkeit der Befreiung von der Genehmigungspflicht in nationales Recht umgesetzt. Leider haben die Mitgliedstaaten, die dies getan haben, nicht die Gründe oder Vorteile hierfür angeführt. Auf diesem Gebiet besteht weiterhin großer Nachholbedarf. Italien hat unlängst erfolgreich die Möglichkeit beantragt, Unternehmen von der Genehmigungspflicht für bestimmte Arten der Verwertung gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 3 der Richtlinie 91/689/EWG [57] zu befreien. Dies ist das erste Beispiel für eine solche Befreiung. [57] Entscheidung 2002/909/EG der Kommission über italienische Bestimmungen zur Gewährung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für Unternehmen und Anlagen, die gefährliche Abfälle verwerten, gemäß Artikel 3 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 16. 3.6. Führung von Registern - Artikel 14 Gemäß Artikel 14 müssen Anlagen und Unternehmen, die Verwertungs- und Beseitigungsmaßnahmen durchführen, Register über die Abfälle und die Bewirtschaftung der Abfälle führen. Diese Vorschriften können auch auf die Erzeuger angewendet werden. Diese Informationen müssen den Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Was Belgien anbelangt, so verlangt die flämische Region das Führen von Registern auf der Grundlage des Artikel 5.2.1.2 4 der Verordnung Vlarem II [58]. Abschnitt 5.1.5 der Vlarem-Verordnung ergänzt diese Registrierungspflichten. Hinsichtlich der Erzeugerverantwortung gemäß Artikel 14 sei auf den Umsetzungsbericht 1995-1997 verwiesen. [58] Flämische Vorschriften über Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung. Dänemark verwies auf besondere Bestimmungen, nach denen in der Abfallverwertung oder -beseitigung tätige Anlagen und Unternehmen Register zu führen haben [59]. Dänemark bestätigte zudem, dass bestimmte Unternehmen ab 2001 für einen Fünfjahreszeitraum Register über die Abfallerzeugung zu führen haben und dass die zuständigen Behörden derartige Informationen zugänglich machen müssen. [60] [59] Absatz 15-17 der Verordnung des Umwelt- und Energieministeriums Nr. 619 vom 27. Juni 2000 über das Informationssystem für Abfall und Rückgewinnung (ISAG). [60] Siehe Absatz 18, 19, 50 und 53 der Verordnung des Umwelt- und Energieministeriums Nr. 619 vom 27. Juni 2000 über Abfall. Deutschland bestätigte, dass sein Abfallrecht Aufzeichnungspflichten für Verwertungs- und Beseitigungseinrichtungen vorsieht [61]. Die Überwachung der Abfallentsorgung erfolgt durch Nachweise und das Führen von Registern und Dokumenten. Für weitere Einzelheiten sei auf den Umsetzungsbericht 1995-1997 verwiesen. [61] Siehe Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz 1994, Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise, Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch/physikalischen, biologischen Behandlung, Verbrennung und Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen und Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen. Griechenland meldete, dass sein Abfallrecht Aufzeichnungspflichten für Verwertungs- und Beseitigungseinrichtungen und für Abfallerzeuger vorsieht [62]. Sie sind ausdrücklich gehalten, Register zu führen und diese den zuständigen Behörden auf Anforderung zugänglich zu machen. Diese Behörden müssen die Informationen jährlich an den Präfekten des Gebiets, in dem sich die betreffende Einrichtung befindet bzw. in dem die Entsorgung stattfindet, weiterleiten. Jeder betroffene Präfekt hat dem Minister für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten jährlich einen erläuternden Bericht zu übermitteln. [62] Ministerialbeschluss 69728/824/1996 (Staatsanzeiger 358/B). Spanien bestätigte ebenfalls, dass sein Abfallrecht Aufzeichnungspflichten für Verwertungs- und Beseitigungsunternehmen vorsieht [63], ohne nähere Einzelheiten zu nennen. Es stellte fest, dass Erzeuger von gefährlichen Abfällen nach den spanischen Rechtsvorschriften [64] Artikel 14 einhalten müssen. [63] Artikel 13(3) des Gesetzes 10/1998 über Abfall. [64] Artikel 16-17 des Königlichen Dekrets 833/1988. Frankreich bestätigte ebenfalls, dass sein Abfallrecht Aufzeichnungspflichten für Verwertungs- und Beseitigungsunternehmen und für Abfallerzeuger vorsieht [65], ohne nähere Einzelheiten zu nennen. [65] Artikel 8 des ,Arrêté du 4 janvier 1985 relatif au contrôle des circuits d'élimination des déchets générateurs de nuisances". Irland bestätigte, dass es Aufzeichnungspflichten einschließlich standardisierter Formulare gibt. Erzeuger gefährlicher Abfälle sind verpflichtet [66], über die Erzeugung, Behandlung, Sammlung und Beförderung solcher Abfälle Register zu führen und sie den zuständigen Behörden zur Prüfung zugänglich zu machen. [66] Gemäß Teil VI der Waste Management (Hazardous Waste) Regulations von 1998. Italien gab an, dass sein Abfallrecht eine Reihe von Aufzeichnungs- und damit verbundenen Nachweispflichten enthält, die sowohl für Verwertungs- und Beseitigungsunternehmen als auch für Erzeuger gefährlicher Abfälle (mit Ausnahme bestimmter landwirtschaftlicher Betriebe) und Erzeuger ungefährlicher Abfälle in Industrie und Handwerk (mit Ausnahme bestimmter Kleinunternehmer) bindend sind [67]. Die Registerführung ist standardisiert und wird regelmäßig Prüfungen durch die zuständigen Behörden unterzogen. [67] Decreto-legge 22/1997. Luxemburg verwies erneut darauf, dass die Vorschrift der Gemeinschaft durch 14 des Abfallgesetzes vom 17. Juni 1994 umgesetzt wurde. Die Anlagen, die zur Registerführung verpflichtet sind und davon befreit werden können, sind in 10 und 11 dieses Gesetzes aufgeführt. Die Niederlande gaben an, dass Einrichtungen und Unternehmen, die Abfälle behandeln, verarbeiten oder beseitigen, über die Art und Zusammensetzung dieser Abfälle Register zu führen haben. Sie legten dar, dass es keine standardisierte Form der Registrierung gibt und dass derartige Einrichtungen und Unternehmen im Allgemeinen die Register in der Form führen können, die ihnen angemessen erscheint. Standardformulare werden zur Information der zuständigen Behörden über den Erhalt von Abfällen verwendet. Die Niederlande bestätigten, dass Abfallerzeuger ebenfalls über die Übergabe von Abfällen Register zu führen haben. Darüber hinaus müssen sie auch den Erwerber des Abfalls über die Art und Zusammensetzung des Abfalls in Kenntnis setzen. Österreich gab an, dass nach dem dort geltenden Abfallrecht jeder, der eine abfallerzeugende Tätigkeit ausübt oder Abfall sammelt bzw. behandelt, für jedes Jahr Register führen und den zuständigen Behörden auf Anforderung die entsprechenden Auskünfte erteilen muss. [68] Solche Nachweise sind für mindestens sieben Jahre zu führen. Österreich bestätigte, dass Erzeuger nach diesen nationalen Rechtsvorschriften Aufzeichnungspflichten unterliegen. [68] Abfallwirtschaftsgesetz und Abfallnachweisverordnung 65/1991. Portugal teilte mit, dass das einschlägige Abfallrecht Aufzeichnungspflichten für Verwertungs- und Beseitigungsunternehmen sowie für im Bereich der Abfallablagerung tätige Unternehmer vorsieht. [69] Besonderen Aufzeichnungspflichten unterliegen Betreiber im Bereich der klinischen Abfälle [70], der Sammlung und Aufbereitung von Altöl [71], Unternehmen, die PCB entsorgen oder dekontaminieren [72], sowie Stellen, die für die Ausstellung von Nachweisen über die Verwertung oder fachgerechte Demontage von Altfahrzeugen zugelassen sind. [73] Abfallerzeuger haben ebenfalls Aufzeichnungspflichten zu erfuellen und den zuständigen Stellen Register über die erzeugten Abfälle zu übermitteln. [74] [69] Kapitel IV der gesetzesvertretenden Verordnung 239/97 vom 9.9.1997. [70] Artikel 12 der Verordnung 174/97 vom 10.3.1997. [71] Artikel 3(2) der gesetzesvertretenden Verordnung 88/91 vom 23.2.1991. [72] Artikel 5 der gesetzesvertretenden Verordnung 277/99 vom 23.7.1999. [73] Artikel 3 der gesetzesvertretenden Verordnung 292-B/2000 vom 15.11.2000. [74] Artikel 17(1) der gesetzesvertretenden Verordnung 239/97. In Finnland bestehen Aufzeichnungspflichten für Verwertungs- und Beseitigungsunternehmen, die Umweltgenehmigungen benötigen. [75] Sowohl die Registerführung als auch die jährliche Meldung an die zuständigen Behörden sollte im Standardformat erfolgen; die Formulare erhalten die Betreiber von den zuständigen Behörden. Erzeuger gefährlicher Abfälle (außer Haushalte) sind ebenfalls zur Registerführung verpflichtet. [75] Absatz 51 des finnischen Abfallgesetzes. Schweden gab an, dass in seinem Umweltrecht Registerführungspflichten vorgesehen sind, ohne Einzelheiten zu nennen. Es legte dar, dass Erzeuger in Schweden keinen Aufzeichnungspflichten unterliegen. * Die meisten Mitgliedstaaten scheinen ihre Pflichten zur Registerführung gemäß Artikel 14 erfuellt zu haben. Einige geben an, zusätzlich zu den Pflichten, die für Erzeuger gefährlicher Abfälle bestehen, weitere Pflichten für die Erzeuger eingeführt zu haben. Die Erfahrungen aus der Umsetzung der Registerführungspflichten in den Mitgliedstaaten sind noch nicht hinreichend ausgewertet worden. * Anhang I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 1. Anzahl und Zuständigkeit einzelstaatlicher Behörden auf jeder NUTS-Ebene, die gemäß Artikel 6 (Fragebogen, Frage I, 2) benannt wurden. Bemerkungen: (1) N ist eine Behördenart und eine Abkürzung von NUTS: Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (Eurostat). (2) Die Anzahl der Behörden wird abgekürzt angegeben, zum Beispiel: N2=5 ist gleich 5 Behörden/Institutionen der NUTS-Ebene 2. (3) Andere Informationen in der Tabelle werden in den Feldern dargestellt, zum Beispiel als: N3, N5, was bedeutet dass die entsprechenden Artikel bei den Behörden /Instutitionen des NUTS-Typs 3 und 5 umgesetzt sind. (4) N5: Lokale Abfallwirtschaftspläne (Platzierung von Abfallbehältern, Streckenführung von Müllwagen usw.) (5) Keine Informationen zu den NUTS-Ebenen N0, N2: Befugtheit zur Bewilligung von Planungserlaubnis und zur Genehmigung von Umweltbedingungen, N3: Veröffentlichung von Umweltverträglichkeitsprüfungen; Erteilung von Genehmigungen; Kontrollen. (6) N0: Regierung des Vereinigten Königreichs, schottische Regierung, Nordirische Versammlung, Nationalversammlung von Wales, Regierung von Gibraltar. N1: England/Wales (DEFRA+EA), Schottland (SEPA), Nordirland (EHS), Gibraltar (Reg. von Gibraltar). N3: Lokale Behörden oder Bezirksbehörden: 121 UAs und WDAs in England, 22 in Wales, 32 in Schottland, 26 in Nordirland, 1 in Gibraltar. (7) N0: Genehmigungen für Verwertungs- und Beiseitigungsmaßnahmen: stellt fest, dass keine Einwände gegen auf Provinzebene erteilte Genehmigungen erhoben werden. Registrierung von Unternehmen nach Artikel 12 in Bezug auf Altöl. N4: In Bezug auf die Sammlung innerhalb der Kommunen. (8) N2: Die Registrierung von Unternehmungen nach Artikel 12 ist nicht anwendbar. Irland ist eine Region der NUTS-Ebene 2 - Die Umweltschutzbehörde ist zuständige Behörde/Institution. (1) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 2. Übersicht über die Abfallwirtschaftspläne in den Mitgliedstaaten. Zu jedem aufgestellten Abfallbewirtschaftungsplan werden die Einzelheiten im Anhang aufgelistet (Fragebogen, Frage II, 1c)). Anmerkung: * Informationen von WasteBase >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 3.1. Angaben zu Haushaltsabfällen (Fragebogen, Frage II, 4). k.A.: Keine Angabe Bemerkungen: * Siedlungsabfälle einschließlich Haushaltsabfällen ** Haushaltsabfälle Export von 566 t MSW nach Norwegen und 2858 t nach Schweden, Import von 1226 t MSW aus Schweden, und von 2884 t BRAM aus den Niederlanden zu Testzwecken. Der Anteil der Haushaltsabfälle liegt bei etwa 40 % der MSW. (1) "Sonstige" meint Kompostierung (2) "Sonstige": 31.000 t Kompostierung, der Rest wird illegal entsorgt. (3) Die Menge des Deponieabfalles umfasst auch Straßenreinigungsabfälle. (4) Die verwertete Menge besteht aus Kompost und BRAM (Brennstoff aus Abfallstoffen). (5) Die verwerteten Mengen beziehen sich nur auf organische kompostierbare Abfälle; andere Abfälle werden in Luxemburg nicht verwertet. (6) Gesamtmenge 18.376.532 t. "Andere": Selektive Sammlung von Papier und Glas. (7) Alle Zahlen sind geschätzt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 3.2. Angaben zu gefährlichen Abfällen (Fragebogen, Frage II, 4). Bemerkungen: *) Innerhalb des Mitgliedstaats. **) Außerhalb des Mitgliedstaats. (1) Sonstige: physikochemische Behandlung von organischen und anorganischen Abfällen. (2) Anderweitig: physikochemisch behandelte Abfälle. (3) Nur aus Primärquellen (4) Die Menge von verseuchtem Boden und Gestein ist nicht mit eingebezogen (innerhalb). Die Zahlen beziehen sich auf exportierte Abfallmengen, die in den Anhängen III und IV der Verordnung 259/93 des Rates aufgelistet sind. Diese Abfälle sind nicht notwendigerweise gefährliche Abfälle (außerhalb). (5) Anderweitige Verwertungen sind physikochemische Behandlungen (innerhalb). (6) Die Gesamtmenge entspricht etwa 97% der tatsächlichen Menge. (7) Alle anderen Beseitungsmethoden nutzen chemische, physikalische und biologische Prozesse (innerhalb). (8) Luxemburg: Sonstige = physikochemische Behandlung (innerhalb). (9) Anderweitig: physikochemische Behandlung. (10) Schätzung für die Überprüfung des Nationalen Sonderabfallplans. Gesamtmenge 3.293.705 (innerhalb). (11) Schätzung. Keine detaillierte Aufstellung verfügbar. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 3.3. Angaben zu sonstigen Abfällen. Die Abfallsorten, die dieser Kategorie angehören, sind je nach Mitgliedstaat unterschiedlich, Beispiele sind feste Siedlungsabfälle, kommunale Abwässer, Industrieabfälle, Energie- und Wasserversorgung, Bergbauabfälle, landwirtschäftliche Abfälle und Bauabfälle. (Fragebogen, Frage II, 4). // Daten nicht erhalten Bemerkungen: (1) Die Zahlen repräsentieren die Summe aus zwei gemeldeten Abfallfraktionen: (2) Nicht gefährliche Industrieabfälle (sonst konditionierte Abfälle): 21.675.000 t (98% der Gesamtmenge): verwertet 51%, verbrannt 4%, deponiert 15% und sonstige 30%. (3) Gefährliche Industrieabfälle: 343.500 t (2% der Gesamtmenge): verwertet 51%, verbrannt 4%, deponiert 15% und sonstige 30%. (4) Die Zahlen repräsentieren die Summe aus vier gemeldeten Abfallfraktionen: (5) Bau- und Abriss: 3.223.000 t (32% der Gesamtmenge): verwertet 90%, verbrannt mit Energierückgewinnung 2% und deponiert 8%. (6) Industrie: 2.947.000 t (30% der Gesamtmenge): verwertet 64%, verbrannt mit Energierückgewinnung 15% und deponiert 21%. (7) Handel und Dienstleistungen: 1.120.000 t (11% der Gesamtmenge): verwertet 40%, verbrannt mit Energierückgewinnung 46% und deponiert 14%. (8) Abfälle der Energiewirtschaft: 1.176.000 t (12% der Gesamtmenge): verwertet 100%. (9) Sonstige Abfälle: 1.480.000 t (15% der Gesamtmenge): verwertet 77%, verbrannt mit Energierückgewinnung 17% und deponiert 6%. (10) Die Zahlen repräsentieren die Summe aus drei gemeldeten Abfallfraktionen: (11) Bau- und Abriss: 1.200.000 t (6% der Gesamtmenge): Alle Abfälle unter der Kategorie ,Sonstige" behandelt. (12) Industrie: 19.123.000 t (90% der Gesamtmenge): verwertet 40%, verbrannt mit Energierückgewinnung 24%, verbrannt <1%, deponiert 24% und sonstige 12%. (13) Abfälle der Energiewirtschaft: 921.000 (4% der Gesamtmenge): verwertet 61%, verbrannt mit Energierückgewinnung 1%, verbrannt <1%, deponiert 34% und sonstige 4%. (14) Industrieabfälle. Die übrigbleibende Menge von nicht gefährlichen Industrieabfällen (11.755.000 t) wird von den Produzenten selbst entsorgt oder wiederverwertet. Jahr nicht angegeben. (15) Gesamtmenge schließt nur nicht gefährliche Industrabfälle ein. (16) Bau- und Abriss: 2.704.958 t (3% der Gesamtmenge): verwertet 43% und deponiert 57%. (17) Industrie: 4.876.406 (6% der Gesamtmenge): Entsorgungsmethode nicht angegeben. (18) Handel und Dienstleistungen: 689.234 t (1% der Gesamtmenge): verwertet 19% und deponiert 81%. (19) Land- und Forstwirtschaft: 64.578.724 (85% der Gesamtmenge): Entsorgungsmethode nicht angegeben. (20) Bergbau und Steinbrüche: 3.511.643 (5% der Gesamtmenge): verwertet <1% and 100%. (21) Die wiederverwerteten Produkte schließen wiederverwertetes Material und Kompost ein; (Die Abfallfraktion bezeiht sich auf nicht gefährliche Abfälle aus Handel, Industrie und Handwerk). (22) Abrissabfälle. Größtenteils deponierter Bodenaushub. (23) Die Zahlen repräsentieren die Summe aus drei gemeldeten Abfallfraktionen: (24) Bau und Abriss: 19.050.000 t (39% der Gesamtmenge): verwertet 94%, verbrannt mit Energierückgewinnung 1% und deponiert 5%. Industrieabfälle: 20.225.000 t (41% der Gesamtmenge): verwertet 82%, verbrannt mit Energierückgewinnung 6%, deponiert 6% und sonstige 6% (Andere Entsorgung: Ableitung nach der Behandlung) (25) Sonstige Abfälle: 9.842.000 t (20% der Gesamtmenge): verwertet 68%, verbrannt mit Energierückgewinnung 18% und deponiert 14%. (26) Geschätzt auf insgesamt 239.700,000 t/Jahr. Keine detaillierte Aufschlüsselung verfügbar. >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Abbildung 2. Prozentuale Anteile für Haushaltsabfälle (Quelle: Tabelle 3.1) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Abbildung 3. Prozentuale Anteile für gefährliche Abfälle (Quelle: Tabelle 3.2) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Abbildung 4. Prozentuale Anteile für sonstige Abfälle (Quelle: Tabelle 3.3) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> RICHTLINIE 91/689/EWG ÜBER GEFÄHRLICHE ABFÄLLE 1. EINLEITUNG Während die Richtlinie 75/442/EWG [76] den rechtlichen Rahmen für alle Abfälle bildet, enthält die Richtlinie 91/689/EWG [77] strengere Bestimmungen für die Bewirtschaftung und Überwachung gefährlicher Abfälle. Die Richtlinie 91/689/EWG ersetzte Richtlinie 78/319/EWG über giftige und gefährliche Abfälle. [76] Siehe Bericht über Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle. [77] ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Richtlinie 91/689/EWG enthält folgende wichtige Festlegungen zur Sicherstellung eines umweltverträglichen Umgangs mit gefährlichen Abfällen: - eine Definition des Begriffs gefährliche Abfälle (Artikel 1) sowie ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Entscheidung 94/904/EG des Rates [78], die ersetzt wurde durch Entscheidung 2000/532/EG der Kommission [79] in der geänderten Fassung [78] ABl. L 356 vom 31.12.1994, S. 14. [79] ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3. - das Verbot, gefährliche Abfälle mit anderen gefährlichen oder nichtgefährlichen Abfällen zu vermischen (Artikel 2) - spezifische Genehmigungspflichten für Anlagen und Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen umgehen (Artikel 3) - regelmäßige Überprüfungen und Führung von Registern durch die Erzeuger gefährlicher Abfälle (Artikel 4) - ordnungsgemäße Verpackung und Kennzeichnung der gefährlichen Abfälle bei der Einsammlung, Beförderung und vorübergehenden Lagerung (Artikel 5) - Abfallwirtschaftspläne für gefährliche Abfälle (Artikel 6) Die Richtlinie gilt nicht für gefährliche Haushaltsabfälle. Der vorliegende Bericht beruht auf einem Fragebogen, der durch die Entscheidung 97/622/EG [80] vom 27. Mai 1997 angenommen wurde. [80] ABl. L 256 vom 19.9.1997, S. 13. Neben den Ergebnissen für den ersten Teil des Fragebogens (UMSETZUNG IN EINZELSTAATLICHES RECHT) enthält dieser Bericht eine Einschätzung der Anwendung der Definition des Begriffs gefährliche Abfälle und des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle durch alle 15 Mitgliedstaaten. 2. UMSETZUNG IN EINZELSTAATLICHES RECHT 2.1. Einzelstaatliches Recht Alle Mitgliedstaaten erklärten, dass sie der Kommission Einzelheiten über derzeit geltende Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle zur Verfügung gestellt haben. 2.2. Definition des Begriffs ,gefährliche Abfälle" und Verzeichnis gefährlicher Abfälle In Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates werden gefährliche Abfälle auf der Grundlage des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle definiert, das durch die Entscheidung 94/904/EG des Rates - ersetzt durch Entscheidung 2000/532/EG der Kommission in der geänderten Fassung - angenommen wurde. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Umsetzung des Abfallverzeichnisses in einzelstaatliches Recht eine Grundvoraussetzung für die Anwendung der Definition des Begriffs ,gefährliche Abfälle" durch die Mitgliedstaaten darstellt. Als erforderlich wird ferner die Umsetzung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates in einzelstaatliches Recht erachtet. Bei der Einschätzung der Übereinstimmung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit der gemeinschaftlichen Definition des Begriffs ,gefährliche Abfälle" sind noch zwei weitere Aspekte zu berücksichtigen: Zum Ersten haben die Mitgliedstaaten weiter gehende Maßnahmen ergriffen, d. h. sie haben weitere Abfälle einbezogen, die sie für gefährlich erachten, weil sie die in Anhang III aufgeführten Eigenschaften aufweisen. Die Vornahme weiterer Einträge in das Verzeichnis gefährlicher Abfälle ist nach Artikel 1 Absatz 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie möglich, sofern diese Fälle der Kommission mitgeteilt werden, und steht im Einklang mit Artikel 176 EG-Vertrag. (Siehe Abschnitt 3.1 des vorliegendes Berichts.) Zum Zweiten gelten die Bestimmungen der Richtlinie nicht für gefährliche Haushaltsabfälle. Dies bedeutet jedoch nicht, das Hausmüll nicht gefährlich sein kann. (Siehe Abschnitt 3.2. dieses Berichts.) Im vorhergehenden Umsetzungsbericht für den Zeitraum 1995-1997 wurde festgestellt, dass nur vier Mitgliedstaaten, nämlich Finnland, [81] Griechenland, [82] Luxemburg [83] und Spanien, [84] alle wichtigen Elemente der Definition des Begriffs ,gefährliche Abfälle" ordnungsgemäß umgesetzt hatten. Seither hat sich die Situation verbessert, doch haben einige Mitgliedstaaten noch immer nicht alle Elemente der Definition vollständig umgesetzt. [81] Abfallgesetz 1072/1993. Abfallverordnung 1390/1993. Entscheidung des Umweltministeriums 867/1996 über die Liste der häufigsten Abfälle und gefährlichen Abfälle. [82] Entscheidung 19396/1546 über Maßnahmen und Bedingungen für die Behandlung gefährlicher Abfälle vom 18. Juli 1997. [83] Gesetz zur Vermeidung und Behandlung von Abfällen vom 17. Juni 1994. Verordnung über gefährliche Abfälle vom 11. Dezember 1996. [84] Gesetz 10/1998 über Abfälle, 21. April, Königliche Verordnung 952/1997 in Abänderung der Verordnung über die Umsetzung des Gesetzes 20/1986 vom 14. Mai über giftige und gefährliche Abfälle (angenommen durch die Königliche Verordnung 833/1988 vom 20. Juli). Österreich hatte weder die entsprechenden Anhänge über gefährliche Abfälle noch das Verzeichnis gefährlicher Abfälle umgesetzt. Das österreichische Gesetz definierte damals gefährliche Abfälle als ,Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen erfordert und deren ordnungsgemäße Behandlung weitergehender Vorkehrungen oder einer größeren Umsicht bedarf, als dies für die Behandlung von Hausmüll erforderlich ist." [85] Im Dezember 2000 beschloss die Kommission, gegen Österreich Klage beim Gerichtshof einzureichen. Inzwischen hat Österreich die Anhänge über gefährliche Abfälle durch das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 umgesetzt. Auch die Definition gefährlicher Abfälle wurde geändert. Die diesbezüglichen Anträge wurden daher aus dem beim Gerichtshof anhängigen Verfahren zurückgezogen [86]. [85] 2 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 1990. [86] Rechtssache C-194/01. Belgien, Dänemark [87], Frankreich [88], Deutschland [89], Irland, Italien, die Niederlande [90], Portugal [91] und Schweden [92] haben alle Elemente der Definition gefährlicher Abfälle in einzelstaatliches Recht umgesetzt. Im Falle Frankreichs wird derzeit noch untersucht, wie es um die Umsetzung der Prüfmethoden steht. Außerdem ist anzumerken, dass das französische Gesetz von der Gemeinschaftsterminologie (,gefährliche Abfälle") abweicht, indem von ,Industrie-Sonderabfällen" gesprochen wird. Dies gilt auch für das deutsche Recht, das die Formulierung ,besonders überwachungsbedürftige Abfälle" verwendet. [87] Rechtsverordnung des Umweltministeriums Nr. 299 vom 30. April 1997 über Abfälle. [88] Gesetz Nr. 75-633 über die Abfallbeseitigung und stoffliche Wiederverwertung vom 15. Juli 1975 (geändert durch Gesetz Nr. 92-646 vom 13. Juli 1992). Verordnung Nr. 97-517 über die Klassifizierung gefährlicher Abfälle vom 15. Mai 1997. [89] Gesetz über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994. Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen vom 10. September 1996. [90] Verordnung über die Klassifizierung gefährlicher Abfälle und Altöle vom 8. Dezember 1997. [91] Rechtsverordnung 239/97 vom 9. September 1997. Verordnung Nr. 818/97 vom 5. September 1997. [92] Verordnung über gefährliche Abfälle (SFS 1996:971) vom 26. September 1996. Die Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs entspricht der Definition gefährlicher Abfälle nur teilweise, da sie bestimmte Arten von Abfällen ausklammert, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Im Dezember 2001 beschloss die Kommission, gegen das Vereinigte Königreich Klage beim Gerichtshof einzureichen. 3. ANWENDUNG DER RICHTLINIE 3.1. Einzelstaatliche Einstufung ,gefährlicher Abfälle" - Artikel 1 Absatz 4 Nach Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich gehören zu den gefährlichen Abfällen zusätzlich zu denen, die im entsprechenden Verzeichnis aufgeführt sind, auch sämtliche sonstigen Abfälle, die nach Auffassung eines Mitgliedstaats eine der in Anhang III genannten Eigenschaften wie entzündbar, ätzend, brandfördernd, gesundheitsschädlich usw. aufweisen. Diese Fälle sind der Kommission mitzuteilen. Die wallonische Region Belgiens sowie Österreich, Finnland, Deutschland, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich teilten einige weitere Abfälle mit, die für gefährlich erachtet werden. Die Brüsseler Region Belgiens sowie Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Portugal und Spanien wiesen keine weiteren Abfälle als gefährliche Abfälle aus. Dänemark und Schweden übermittelten keine Informationen. * Die Kommission prüfte diese Mitteilungen im Zuge der Überarbeitung des europäischen Verzeichnisses gefährlicher Abfälle, wobei sie Unterstützung von dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss erhielt. Durch die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission [93] wurde ein einheitliches gemeinschaftliches Abfallverzeichnis eingeführt, das auch das Verzeichnis gefährlicher Abfälle umfasst. Die Entscheidung 2000/532/EG wurde durch die Entscheidungen 2001/118/EG [94] und 2001/119/EG [95] der Kommission sowie die Entscheidung 2001/573/EG des Rates [96] erneut geändert. [93] ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3. [94] ABl. L 47 vom 16.2.2001, S. 1. [95] ABl. L 47 vom 16.2.2001, S. 32 [96] ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18. 3.2. In Haushalten anfallende gefährliche Abfälle - Artikel 1 Absatz 5 Gemäß Artikel 1 Absatz 5 gilt die Richtlinie nicht für gefährliche Abfälle, die in Haushalten anfallen. Im Fragebogen wird danach gefragt, ob die Mitgliedstaaten eine Unterscheidung zwischen gefährlichem Hausmüll und anderen gefährlichen Abfällen treffen [97]. [97] Da im Fragebogen keine detaillierten Auskünfte hierzu verlangt werden, wurde bei der Beantwortung dieser Frage teilweise nicht klar angegeben, welche Vorschriften für gefährlichen Hausmüll gelten. In Belgien ist in der Brüsseler Region die getrennte Sammlung von Hausmüll vorgeschrieben. In der flämischen Region sind diesbezügliche Maßnahmen in der flämischen Verordnung über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen (VLAREA) enthalten. Im Abfallwirtschaftsgesetz [98] Österreichs werden gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten sowie von anderen Abfallerzeugern, die mit privaten Haushalten vergleichbar sind, als Problemstoffe eingestuft. Die Gemeinden haben diese Abfälle mindestens zweimal jährlich getrennt zu sammeln. [98] Abfallwirtschaftsgesetz - AWG - BGBl. I Nr. 151/1998. Finnland erklärt, dass gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten von der im finnischen Abfallrecht festgelegten Pflicht zur Führung von Registern über erzeugte gefährliche Abfälle ausgenommen sind. Im Hinblick auf sonstige Ausnahmeregelungen wird auf den Bericht für den Zeitraum 1995-1997 verwiesen. Danach müssen die Kommunen die Verwertung und Beseitigung gefährlicher Haushaltsabfälle organisieren. Die Vorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung kommen erst nach Übergabe der gefährlichen Abfälle an die Kommunen zum Tragen. In Deutschland wird gefährlicher Hausmüll generell getrennt durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gesammelt, die dazu mobile oder stationäre Sammelsysteme nutzen. In den Rechtsvorschriften ist Folgendes festgelegt: gefährlicher Hausmüll ist von den Vorschriften der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise ausgenommen; die Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen untersagt die Ablagerung von gefährlichem Hausmüll auf Hausmülldeponien; ferner gibt es eine Technische Anleitung für den Umgang mit gefährlichen Abfällen (TA Sonderabfall). In Irland erfolgt derzeit keine getrennte Sammlung gefährlicher Bestandteile von Hausmüll bei den Haushalten. Bestimmte gefährliche Haushaltsabfälle können in Annahmestellen abgegeben werden, und einige Kommunen betreiben einen ,Chemcar"-Dienst (Spezialfahrzeug). Italien nennt einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Definition und ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle enthalten. In Artikel 7 Absatz 4 des Decreto-legge Nr. 22/1997 werden gefährliche Abfälle definiert als ,nicht aus Haushalten stammende Abfälle, die in dem Verzeichnis laut Anhang D aufgeführt sind". Hinzu kommen Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung 2000/532/EG, geändert durch Entscheidung 2001/118/EG, durch die das Verzeichnis gefährlicher Abfälle erweitert und eine Einstufung eingeführt wurde. Luxemburg verweist auf die Angaben in seinem Bericht für den Zeitraum 1995-1997. Danach sind in Haushalten anfallende gefährliche Abfälle in Anhang IV, Abschnitt 20, der Verordnung über gefährliche Abfälle vom 11. Dezember 1996 aufgelistet. Es werden keine weiteren Angaben zu diesbezüglichen Bestimmungen gemacht. In den Niederlanden gilt Hausmüll an sich nicht als gefährlicher Abfall. Die Haushalte werden jedoch zur Mülltrennung angehalten, und Abfälle, die auf der Liste chemischer Kleinabfälle stehen, werden getrennt eingesammelt. Die meisten Abfälle auf dieser Liste sind gefährliche Abfälle und werden nach der Einsammlung aus den Haushalten entsprechend gehandhabt. Portugal hat einen Aktionsplan für feste städtische Abfälle angenommen, in dem es um die Beseitigung, selektive Sammlung und Behandlung verschiedener für gefährlich oder potenziell gefährlich erachteter Abfälle geht. Besondere Betonung wird dabei auf die getrennte Erfassung von Batterien, Quecksilberdampflampen und Quecksilberthermometer gelegt. Außerdem wurden spezifische Maßnahmen in Bezug auf Quecksilber beschlossen. Spanien berichtet, dass Maßnahmen verabschiedet wurden, teilt jedoch keine Einzelheiten mit. In Schweden gilt die Verordnung über gefährliche Abfälle nicht für gefährliche Bestandteile des Hausmülls. Jede Kommune kann selbst festlegen, dass gefährlicher Hausmüll getrennt vom sonstigen Hausmüll zu sammeln ist. Diese getrennt gesammelten Fraktionen gelten als gefährliche Abfälle. Die wallonische Region Belgiens sowie Dänemark, Frankreich, Griechenland und das Vereinigte Königreich berichten, dass keine derartigen Maßnahmen verabschiedet wurden, ohne dazu nähere Ausführungen zu machen. * Die Zahl der Länder, die über getrennte Sammelsysteme für gefährlichen Hausmüll verfügen, ist im Vergleich zum Berichtszeitraum 1995-1997 gestiegen. 3.3. Registrierung und Identifizierung gefährlicher Abfälle bei der Verkippung - Artikel 2 Absatz 1 Nach Artikel 2 Absatz 1 müssen gefährliche Abfälle überall dort, wo sie verkippt werden, registriert und identifiziert werden. In Österreich [99] müssen getrennt für jedes Kalenderjahr Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle geführt werden. Diese sind mindestens sieben Jahre, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen erfolgen in Form der fortlaufenden Führung von Begleitscheinen. [99] Ebenda, 12 Abs. 1. Die wallonische Region Belgiens erklärt, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 verabschiedet wurden. Auch die flämische Region bestätigt die Einführung solcher Maßnahmen und verweist erneut auf den Bericht für den Zeitraum 1995-1997. Darin heißt es, dass die Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen durch Artikel 5.2.1.2 der Verordnung Vlarem II verpflichtet sind, über die eingehenden und behandelten Abfälle Nachweisbücher zu führen, und dass Abfälle nur dann in eine Deponie aufgenommen werden können, wenn Herkunft, Eigenschaften, Inhalt und Auslaugverhalten bekannt sind. In der Brüsseler Region findet keine Verkippung statt. In Dänemark müssen Unternehmen, die gefährliche Abfälle behandeln, Nachweise über die Art der Abfälle führen (Schlüsselnummer lt. Abfallkatalog). [100] [100] Verordnung Nr. 619 vom 27. Juni 2000 über Abfälle. Finnland nimmt auf seine Angaben im Bericht für 1995-1997 Bezug. Ferner weist es auf eine neue Verordnung hin [101], durch die an die Stelle der Abfallgenehmigung eine Umweltgenehmigung getreten ist. Darüber hinaus sollen folgende Maßnahmen die Erfassung und Registrierung von Deponien für gefährliche Abfälle gewährleisten: Alle Erzeuger gefährlicher Abfälle (ausgenommen Haushalte) und Transporteure, die gefährliche Abfälle gewerbsmäßig befördern, sowie Abfallhändler und -makler müssen Abfallnachweise führen, sofern die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle außerhalb des finnischen Hoheitsgebiets erfolgen soll (Abfallgesetz, 51, Abs. 3). Im Deponie-Beschluss der Regierung (861/1997) sind verschiedene Maßnahmen vorgeschrieben, mit denen sichergestellt werden soll, dass ausreichende Informationen über die auf Deponien gelagerten Abfälle zur Verfügung stehen und dass die Eigenschaften der Abfälle den übermittelten Informationen entsprechen (z. B. 6 und 7). Gemäß dem Regierungsbeschluss zur Information über gefährliche Abfälle und die Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Abfälle (659/1996) unterliegt die Beförderung gefährlicher Abfälle einer besonderen Kontrolle. Die Besitzer gefährlicher Abfälle müssen dafür sorgen, dass den Abfällen bei der Verbringung ein Begleitschein beigefügt ist, der nach erfolgter Verbringung dem Empfänger übergeben wird. Der Empfänger bestätigt die Entgegennahme der Abfälle und die angenommene Menge, indem er das Dokument mit Unterschrift und Datum versieht. Der Besitzer und der Empfänger der gefährlichen Abfälle müssen den von ihnen unterzeichneten Begleitschein bzw. eine Kopie davon für drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung aufbewahren. [101] Umweltschutzgesetz 86/2000. In Frankreich enthält die Verordnung des Präfekten über die Beseitigung gefährlicher Abfälle eine Aufstellung der zulässigen Arten und Mengen von Abfällen; ferner regelt sie die Abfallkontrolle (Vorabgenehmigungsverfahren, Kontrolle bei Eintreffen vor Ort) und schreibt die Führung eines Registers über die Annahme und Ablehnung von Abfällen vor. In Deutschland sind die Vorschriften für die Registrierung und Identifizierung gefährlicher Abfälle in der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise festgelegt. Außerdem schreibt die Technische Anleitung Abfall vor, dass die Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen ein Betriebstagebuch führen, das alle wesentlichen Daten enthält, darunter ein Nachweisbuch für die angenommenen Abfälle. Griechenland berichtet, dass ein Register von Branchen geführt wird, die gefährliche Abfälle erzeugen. Erfasst werden unter anderem der Abfallerzeuger, die Art und Menge der erzeugten Abfälle sowie die Methode der Bewirtschaftung und der endgültigen Beseitigung. Irland bestätigt, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 getroffen wurden [102]. [102] 41 Abs. 2 (ix) des Waste Management Act, 1996. In Italien ist im innerstaatlichen Recht [103] festgelegt, dass gefährliche Abfälle nur dann auf einer Deponie entsorgt werden dürfen, wenn ihnen ein Begleitschein beigefügt ist. Der Deponieverwalter überprüft: (a) ob die Abfälle in Anbetracht der auf dem Begleitschein angegebenen Merkmale auf der Deponie gelagert werden dürfen; (b) ob die Merkmale des gelieferten Abfälle mit den Angaben auf dem Begleitschein übereinstimmen. [103] Ministerialverordnung Nr. 141 vom 11. März 1998. Luxemburg erklärt erneut, dass Artikel 2 Absatz 1 durch Artikel 3 der Verordnung über gefährliche Abfälle vom 11. Dezember 1996 umgesetzt wurde, geht dabei jedoch nicht auf Einzelheiten ein. In den Niederlanden begründet Artikel 10.32 des Umweltwirtschaftsgesetzes (Wet milieubeheer) die Pflicht jedes Verbringers gefährlicher Abfälle, dem Empfänger eine Beschreibung von Art, Merkmalen und Zusammensetzung der Abfälle auszuhändigen. Laut Artikel 10.33 dieses Gesetzes müssen die Empfänger der Abfälle (darunter auch Deponien) der zuständigen Behörde den Empfang der Abfalllieferung melden. Über diese Meldungen ist ein Nachweis zu führen. Die Art der Nachweisführung ist in den Annahme- und Registrierungsbestimmungen der Genehmigung festgelegt. Portugal berichtet, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, und verweist auf die nationalen Vorschriften für die Führung von Nachweisen über Abfälle. In Portugal existiert nur eine einzige Deponie für gefährliche Abfälle aus der Industrie, für die spezielle Bestimmungen hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung der zu entsorgenden Abfälle gelten. Spanien verweist auf die im innerstaatlichen Recht [104] verankerte Pflicht zur Nachweisführung und zur Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichts. [104] Königliche Verordnung 833/1988. Schweden erklärt erneut, dass diesen Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Genehmigungen für das Betreiben von Deponien entsprochen wird. Das Vereinigte Königreich berichtet, ohne auf Einzelheiten einzugehen, dass entsprechende Maßnahmen in England, Schottland, Wales und Nordirland, jedoch nicht in Gibraltar eingeführt wurden. * Alle Mitgliedstaaten haben diese Frage für die Zwecke dieses Berichts beantwortet und angegeben, dass die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 1 erfuellt werden. 3.4. Vermischung gefährlicher Abfälle - Artikel 2 Absatz 2 bis 4 Nach Artikel 2 Absatz 2 bis 4 ist zu verhindern, dass Anlagen oder Unternehmen, die gefährliche Abfälle beseitigen, verwerten, einsammeln oder befördern, verschiedene Kategorien gefährlicher Abfälle miteinander mischen oder gefährliche Abfälle mit nichtgefährlichen Abfällen vermischen. Ausnahmen können nur gestattet werden, wenn die Bedingungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG eingehalten werden und insbesondere wenn das Mischen mit dem Ziel geschieht, die Sicherheit der Beseitigung oder Verwertung zu verbessern. Bereits vermischte Abfälle sind zu trennen, wenn dies technisch und wirtschaftlich möglich sowie aus Sicherheitsgründen notwendig ist (menschliche Gesundheit und Umwelt). In Österreich untersagt das Gesetz [105] unter bestimmten Bedingungen die Vermischung von Abfällen mit anderen Abfällen oder Sachen sowie von Abfällen mit Altölen. Die gemeinsame Behandlung von Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist. Mit dem neuen Abfallwirtschaftsgesetz von 2002 wurde die Pflicht zur Trennung von bereits vermischten Abfällen in innerstaatliches Recht umgesetzt. [105] 17 Abs. 1a) Abfallwirtschaftsgesetz. In Belgien nennen alle drei Regionen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Abs. 2 bis 4. Dänemark führt wie bereits im Bericht für 1995-1997 ein Schreiben vom 18.7.96 an die Kommission [106] an, ohne weitere Erläuterungen zu geben. [106] In dem Schreiben wurde bestätigt, dass die Umsetzung dieses Artikels durch 53 des bekendtgørelse Nr. 581 vom 24. Juni 1996 erfolgte. Finnland verweist auf die Angaben im Bericht für 1995-1997, wo dargelegt wurde, unter welchen Umständen gefährliche Abfälle miteinander oder mit anderen Abfällen oder Stoffen vermischt werden dürfen. Danach ist die Vermischung von gefährlichen Abfällen nur zulässig, wenn dies für Zwecke der Verwertung oder Beseitigung erforderlich ist und nicht zu Sicherheitsproblemen führt. Frankreich berichtet erneut, dass Sonderabfälle aus der Industrie (aufgeführt in der Verordnung vom 15. Mai 1997) nicht zusammen mit anderen Arten von Abfällen beseitigt werden dürfen. Industrie-Sonderabfälle und gefährliche Abfälle werden auf Siedlungsmülldeponien nicht angenommen. Industrieabfälle dürfen nicht in Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll verbrannt werden. Für die gemeinsame Verbrennung von Siedlungsmüll und Industrie-Sonderabfällen gelten strengere Vorschriften. Deutschland führt aus, dass die entsprechenden Vorschriften in 5 Abs. 2 Satz 4 und 11 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) sowie in der Altölverordnung, der PCB-Abfallverordnung und der Lösemittelverordnung enthalten sind. Griechenland gibt an, nicht über Behandlungs- oder Entsorgungszentren auf Landesebene zu verfügen. Diese Information reicht nicht aus, um beurteilen zu können, ob das Vermischungsverbot ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde. In Irland schreiben die Waste Management (Licensing) Regulations von 2000 vor, dass die Umweltschutzbehörde Abfallgenehmigungen nur unter bestimmten Auflagen erteilt, durch die die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 bis 4 umgesetzt werden. Eine ähnliche Anforderung an kommunale Gebietskörperschaften ist in den Waste Management (Permit) Regulations von 1998 enthalten, die eine ordnungsgemäße Kennzeichnung durch den Abfallerzeuger während der vorübergehenden Lagerung vorschreiben und die Vermischung gefährlicher Abfälle miteinander sowie mit nichtgefährlichen Abfällen untersagen, sofern keine ausdrückliche Genehmigung vorliegt. In ähnlicher Weise wird das Vermischungsverbot auch auf die Verbringung gefährlicher Abfälle angewandt. Italien nennt eine innerstaatliche Rechtsvorschrift [107], wonach die Vermischung verschiedener Gruppen von gefährlichen Abfällen sowie die Vermischung von gefährlichen und nichtgefährlichen Abfällen nur dann zulässig ist, wenn sie auf regionaler Ebene genehmigt wurde und keine Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt hervorruft. Gestattet sind demnach die Vermischung gefährlicher Abfälle, die derselben Gruppe angehören wie die vierzig in Anhang I der Richtlinie 91/689/EWG genannten Abfälle, und die Vermischung nichtgefährlicher Abfälle. [107] 9 Abs. 1 des Decreto-legge 22/1997. Luxemburg verweist erneut auf die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung über gefährliche Abfälle vom 11. Dezember 1996. Laut 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Abfallvermeidung und -bewirtschaftung ist die Vermischung von Abfällen untersagt. Noch ausführlichere Bestimmungen sind in der Verordnung über gefährliche Abfälle enthalten. Aus Sicherheitsgründen ist für das Vermischen gefährlicher Abfälle eine Genehmigung des Umweltministeriums erforderlich. Die Niederlande führen aus, dass diese Anforderungen in 2, zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich der Verordnung über die Trennung und Getrennthaltung gefährlicher Abfälle (Amtsblatt 1998, 72) festgelegt sind, die der Kommission mit Schreiben vom 15. September 1998 übermittelt wurde. Portugal bestätigt, dass die notwendigen Schritte unternommen und insbesondere spezielle Rechtsvorschriften über Abfallströme erlassen wurden, die eine getrennte Bewirtschaftung derartiger Abfälle vorsehen. Die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Vermischung verschiedener Gruppen von Abfällen werden bei der Einsammlung und Beförderung durchgeführt. Die Erzeuger, Besitzer bzw. Transporteure gefährlicher Abfälle sind zu ihrer getrennten Behandlung verpflichtet. Für gefährliche Abfälle aus Krankenhäusern gelten besondere Regeln. Spanien gibt an, dass 12 Abs. 2 des Gesetzes 10/98 über Abfall, von dem die Kommission ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde, die Vermischung von Abfällen entsprechend den Anforderungen von Artikel 2 Absatz 2 bis 4 untersagt. Die Vermischung wird in Abhängigkeit von den Folgen als schwere oder sehr schwere Rechtsverletzung eingestuft ( 34 des Gesetzes). Nach 4 Abs. 2 des genannten Gesetzes obliegen die Überwachung, die Durchführung von Kontrollen und die Verhängung von Strafmaßnahmen den zuständigen regionalen Behörden. Schweden erklärt erneut, dass die betreffenden Anforderungen in der schwedischen Verordnung über gefährliche Abfälle (SFS 1996:971) dargelegt sind. Den Angaben des Vereinigten Königreichs zufolge sind die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 2 und 3 im Fall von England, Schottland und Wales bereits in den geltenden Vorschriften enthalten, während Artikel 2 Absatz 4 bei der Umsetzung überarbeiteter Vorschriften im Jahr 2002 berücksichtigt werden soll. In Nordirland und Gibraltar werden die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 3 bis 4 zum Teil erfuellt. * Das Verbot der Vermischung gefährlicher Abfälle wurde offenbar in fast allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt. Allerdings weichen die Ausnahmeregelungen häufig von den Festlegungen in Artikel 2 Absatz 2 ab, wonach Ausnahmen vom Vermischungsverbot nur zulässig sind, wenn die Bedingungen des Artikels 4 eingehalten werden und das Mischen mit dem Ziel geschieht, die Sicherheit der Beseitigung oder Verwertung zu verbessern. 3.5. Allgemeine einzelstaatliche Vorschriften, die an die Stelle der Genehmigungspflicht für Verwerter treten - Artikel 3 Absatz 2 Nach Artikel 3 Absatz 2 können Anlagen oder Unternehmen, die gefährliche Abfälle verwerten, von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden, wenn der Mitgliedstaat bestimmte spezifische Vorschriften erlässt und wenn der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet ist. Diese Anlagen und Unternehmen müssen bei den zuständigen Behörden registriert sein. Das Vereinigte Königreich hat Vorschriften erlassen, die eine Ausnahme ermöglichen. Es gibt an, dass in England, Schottland und Wales sieben Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 75/442/EWG bestehen. Die meisten dieser Ausnahmen wurden vor dem 27. Juni 1995 - dem Termin für die Umsetzung der Richtlinie über gefährliche Abfälle - genehmigt, der Kommission jedoch gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 75/442/EWG mitgeteilt. Es gibt allerdings noch Probleme in Bezug auf Nordirland. Italien teilte Bestimmungen mit, die Ausnahmen für bestimmte gefährliche Abfälle nach Artikel 3 Absatz 2 ermöglichen und die durch die Entscheidung der Kommission 2002/909/EG [108] genehmigt wurden. [108] ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 16 3.6. Überprüfungen der Erzeuger gefährlicher Abfälle - Artikel 4 Absatz 1 Nach Artikel 4 Absatz 1 sind regelmäßige Überprüfungen sowohl bei Anlagen und Unternehmen als auch bei den Erzeugern gefährlicher Abfälle vorzunehmen. Österreich gibt erneut an, dass sich Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, bei der zuständigen Behörde zu melden haben. Sämtliche Verbringungen gefährlicher Abfälle werden in einem bundesweiten Register verzeichnet und die Daten regelmäßig überprüft. Gegebenenfalls erfolgt eine Überprüfung vor Ort. Zur Überwachung der Abfallerzeuger werden auch Stichprobenkontrollen vorgenommen (bei verdächtigen Meldungen, nach Sektor, bei Unregelmäßigkeiten). Was Belgien anbelangt, so berichtet die wallonische Region erneut, dass die Überprüfungen bei den Erzeugern gefährlicher Abfälle im Rahmen einer allgemeinen Kontrolle der Einhaltung von Umweltvorschriften in bestimmten Anlagen stattfinden, die für gewöhnlich einmal pro Jahr durchgeführt wird. In der flämischen und der Brüsseler Region werden diese Anlagen in regelmäßigen Abständen kontrolliert, wobei die Häufigkeit davon abhängt, welche Priorität dem jeweiligen Vorgang beigemessen wird. Dänemark erklärt erneut, dass die Kontrolle der Erzeuger gefährlicher Abfälle Teil der allgemeinen kommunalen Kontrolle ist. Finnland verweist auf den Bericht für 1995-1997 sowie auf das Umweltschutzgesetz (86/2000) und die Umweltschutzverordnung (169/2000), die am 1. März 2000 in Kraft traten und Bestimmungen für Überprüfungen enthalten. Die Aufsichtsbehörde (d. h. regionales Umweltzentrum oder kommunale Behörde) hat das Recht, von Behörden und Betreibern die erforderlichen Informationen einzuholen, Grundstücke Dritter zu betreten, Kontrollen und Tests vorzunehmen, Messungen durchzuführen und Stichproben zu nehmen, Zugang zu den Betriebsstätten zu verlangen und die Auswirkungen der Tätigkeiten auf die Umwelt zu überwachen. Die Aufsichtsbehörde muss die genehmigten Tätigkeiten so oft kontrollieren, wie es zur Betriebsüberwachung erforderlich ist. Überprüfungen sind auch unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Umständen vorgeschrieben. So müssen sie auf Anforderung eines Betreibers, eines Beteiligten oder einer sonstigen Partei durchgeführt werden, sofern sie nicht offenkundig für unnötig zu erachten sind. Die Behörden müssen einen gesonderten Plan für die Kontrolltätigkeit aufstellen, wo dies für notwendig erachtet wird. Außerdem ist ein Nachweis über die Kontrollen zu führen. Frankreich bestätigt erneut, dass jede Lieferung gefährlicher Abfälle an eine Beseitigungsanlage kontrolliert wird, dass Sonderanlagen mindestens einmal im Jahr kontrolliert werden und dass ein- bis dreimal jährlich Erklärungen über Abfallaufkommen und Abfallbeseitigung verlangt werden. Aus dieser Information geht nicht klar hervor, ob regelmäßige Überprüfungen bei den Erzeugern gefährlicher Abfälle vorgeschrieben sind. In Deutschland unterliegen die Erzeuger gefährlicher Abfälle der Überwachung durch die zuständige Behörde [109]. Die Häufigkeit der Überprüfungen unterscheidet sich je nach Bundesland und hängt von der ,Problemlage" ab, d. h. von der Art der Anlage und dem Überwachungsbedarf. Die Spanne reicht von mindestens einer Kontrolle alle fünf Jahre bis zu höchstens zwei Kontrollen jährlich. [109] 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG); 52 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) Griechenland berichtet, dass die zuständigen Behörden, die die Genehmigungen für die vorübergehende Lagerung von gefährlichen Abfällen erteilen, in Abhängigkeit von der Art der Abfälle regelmäßige Kontrollen der Zwischendeponien durchführen. Die Häufigkeit der Kontrollen variiert je nach den Vorschriften für die Lagerung. Aus dieser Information geht nicht hervor, ob regelmäßige Überprüfungen bei Erzeugern gefährlicher Abfälle vorgeschrieben sind. Irland erklärt erneut, dass die Häufigkeit der Kontrollen von den jeweiligen zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Art der Anlagen und der betreffenden Abfälle festgelegt wird ( 15 Abs. 1 Buchstabe b) des Waste Management Act 1996). In Italien wurde die Zuständigkeit für die regelmäßige Überprüfung durch 20 Abs. 1 Buchstabe c) des Decreto-legge 22/1997 auf die Provinzen delegiert. Diese können entsprechende Verträge mit öffentlichen Einrichtungen schließen, die über diesbezügliche Erfahrungen und technische Kenntnisse verfügen. Zu den Aufgaben der Provinzen zählt die regelmäßige Kontrolle von Unternehmen und Einrichtungen, die Abfälle beseitigen oder verwerten. Diese Information lässt nicht erkennen, ob regelmäßige Überprüfungen bei den Erzeugern gefährlicher Abfälle vorgeschrieben sind. Luxemburg verweist auf den Bericht für 1995-1997. Danach überwachen Beamte von Polizei, Zollbehörden und Umweltverwaltung Verstöße gegen das allgemeine Abfallrecht sowie gegen Rechtsvorschriften für gefährliche Abfälle. Die Kontrollen erfolgen regelmäßig, aber in keiner festgelegten Anzahl. Außerdem berichtet Luxemburg, dass ein Plan für ökologisches Wirtschaften eingeführt wurde und die Unternehmen regelmäßig auf dessen Einhaltung im Bereich der Abfallbewirtschaftung kontrolliert werden. Bestimmte Einrichtungen müssen einen Plan für Abfallvermeidung und -bewirtschaftung erstellen, der von einer zertifizierten Stelle kontrolliert wird. In den Niederlanden werden die Überprüfungen von den Fachabteilungen der zuständigen Behörden (im Allgemeinen Provinzbehörden) durchgeführt. Die Häufigkeit der Kontrollen hängt von verschiedenen Faktoren ab (Art und Lage des Unternehmens, Art der gefährlichen Stoffe, Höhe des Risikos usw.). Sie unterscheidet sich somit je nach Unternehmen. In der Regel werden Bemühungen unternommen, jedes Unternehmen mindestens einmal pro Jahr zu kontrollieren. Portugal führt aus, dass diese Anforderung durch verschiedene Abteilungen des Ministeriums für Umwelt und Regionalplanung erfuellt wird. Überdies sind noch andere Einrichtungen wie die Polizei für Kontrollen verantwortlich. Die Überprüfungen finden regelmäßig, jedoch nicht in vorgegebenen Abständen statt; in der Regel allerdings werden die bedeutendsten Erzeuger gefährlicher Abfälle einmal jährlich kontrolliert. Spanien erklärt, dass jede regionale Behörde selbst entscheiden muss, welche Kontrollhäufigkeit erforderlich ist, um den Anforderungen zu entsprechen. In jedem Fall sind Überprüfungen vor der Verlängerung von Genehmigungen durchzuführen. Schweden erklärt erneut, dass die zuständigen Kontrollbehörden entsprechend dem Schwedischen Umweltgesetzbuch jährliche Kontrollpläne umsetzen. Ferner sind sie verpflichtet, Nachweise über die kontrollbedürftigen Tätigkeiten zu führen und die Ergebnisse der Überprüfungen regelmäßig auszuwerten. Das Vereinigte Königreich bestätigt, dass regelmäßige Kontrollen stattfinden, gibt jedoch keine Einzelheiten an. * Aus den Antworten geht nicht hervor, ob alle Mitgliedstaaten regelmäßige Überprüfungen bei allen Erzeugern gefährlicher Abfälle vornehmen. 3.7. Abfallregister - Artikel 4 Absatz 2 Nach Artikel 4 Absatz 2 müssen die Erzeuger ein Register mit detaillierten Angaben zu den gefährlichen Abfällen führen (zusätzlich zu Artikel 14 der Richtlinie 75/442/EWG). Register müssen darüber hinaus von Anlagen und Unternehmen geführt werden, die gefährliche Abfälle befördern. Diese Angaben sind den zuständigen Behörden auf Anfrage mitzuteilen. Belgien verweist auf den Bericht für 1995-1997, was die flämische Region anbetrifft. Danach verlangt Artikel 23 1 der flämischen Verordnung zur Abfallwirtschaft die Registrierung und Identifizierung gefährlicher Abfälle. Artikel 5.2.1.2 der Verordnung Vlarem legt fest, dass die Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen ein Register über die eingehenden und behandelten Abfälle führen. In diesem Artikel werden auch die Daten angeführt, die für die verschiedenen Abfälle erforderlich sind. Durch Artikel 17 der Verordnung zur Abfallwirtschaft werden die Erzeuger von Industrieabfällen verpflichtet, ein Register über die erzeugten Abfälle zu führen. Nach neuen Informationen der flämischen Region wurden die Standardformulare aus der Ministerverordnung vom 19. November 1990, die genaue Bestimmungen für die im obligatorischen Jahresbericht zu verwendenden Abfallberichtsformulare enthielt, durch die Berichtsformulare in Artikel 5.1.5.2 der VLAREA ersetzt. Für die Beförderung gefährlicher Abfälle gibt es offenbar keine entsprechenden Auflagen. Zur wallonischen Region wurden keine neuen Informationen vorgelegt. Dem vorherigen Bericht zufolge müssen alle Erzeuger sowie Einrichtungen, die gefährliche Abfälle sammeln, behandeln, verwerten und beseitigen, Register führen. Für die Beförderung gefährlicher Abfälle gibt es offenbar keine entsprechenden Auflagen. Es wurden keine Angaben zur Brüsseler Region übermittelt. In Dänemark müssen Unternehmen sowie öffentliche und private Einrichtungen, die gefährliche Abfälle erzeugen, diese Abfälle (mit Ausnahme explosiver Abfälle) gemäß 50 und 53 der Verordnung Nr. 619 vom 27. Juni 2000 über Abfälle dem kommunalen Rat melden. Der Bericht muss Angaben zur Klassifizierung der Abfälle (Schlüsselnummer lt. Abfallkatalog) sowie zur Menge, Verpackung, Zusammensetzung und Art enthalten. Außerdem müssen Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit die Sammlung und Beförderung gefährlicher Abfälle umfasst, entsprechend 14 Abs. 1 der Verordnung über Abfälle Nachweise über Menge und Klassifizierung der beförderten gefährlichen Abfälle (Schlüsselnummer lt. Abfallkatalog), über den Erzeuger der Abfälle und den Lieferort führen. Die Informationen und dazugehörigen Unterlagen sind laut 14 Abs. 2 der Verordnung über Abfälle fünf Jahre lang aufzubewahren. Nach 15 bis 17 müssen Unternehmen, die gefährliche Abfälle behandeln, Nachweise führen und der dänischen Umweltschutzbehörde Angaben zur Art, Fraktion, Herkunft und Menge der Abfälle übermitteln, darunter auch Angaben über verwertbare Materialien, die verwertet, zum Zwecke der Energiegewinnung verbrannt oder beseitigt werden. Bei gefährlichen Abfällen ist ebenfalls die Klassifizierung (Schlüsselnummer lt. Abfallkatalog) anzugeben. Die Meldung und Berichterstattung erfolgt nach den Anhängen 7 - 9 der Verordnung Nr. 619 vom 27. Juni 2000, die beigefügt wurde. Ferner wird auf das Schreiben/den Vermerk vom 18. Juli 1996 (SG(96) A/012178) hingewiesen. Frankreich berichtet, dass kein Standardformular vorgegeben ist. Das Register soll bei Bedarf die Rückverfolgung der Maßnahmen ermöglichen, die im Zusammenhang mit der Beseitigung der Abfälle durchgeführt wurden. Im vorherigen Bericht hatte Frankreich angegeben, dass Einrichtungen und Unternehmen, die Verwertungs- und Beseitigungsmaßnahmen durchführen, ebenso wie die Erzeuger gefährlicher Abfälle Register führen müssen. Für die Beförderung gefährlicher Abfälle existieren offenbar keine entsprechenden Auflagen. In Deutschland sind die Erzeuger gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 verpflichtet, gemäß 29 der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise ein Nachweisbuch einzurichten und zu führen. Die Nachweisbücher sind drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Belegs an gerechnet, aufzubewahren. Das Nachweisbuch enthält bestimmte ausgefuellte Formblätter aus der Anlage 1 zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise, deren Verwendung vorgeschrieben ist. Sie sind wie folgt zu verwenden: 1. zur Führung des Entsorgungsnachweises sowie des Sammelentsorgungsnachweises die Formblätter: - Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN), - Verantwortliche Erklärung (VE), - Deklarationsanalyse (DA), - Annahmeerklärung (AE), - Behördenbestätigung (BB), 2. zur Erstattung der Anzeige die Formblätter: - Deckblatt Anzeige/Antrag (AA), - Verantwortliche Erklärung (VE) - (ohne Deklarationsanalyse (DA)), 3. zur Freistellung die Formblätter: - Deckblatt Anzeige/Antrag (AA), - Annahmeerklärung (AE), - Behördenbestätigung (BB), 4. zur Führung des Nachweises über die ordnungsgemäße Entsorgung die Formblätter: - Begleitschein, - Übernahmeschein, 5. zur Führung eines vereinfachten Nachweises sowie vereinfachten Sammelnachweises die Formblätter: - Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN), - Verantwortliche Erklärung (VE), - (ohne Deklarationsanalyse (DA)), - Annahmeerklärung (AE). Im vorherigen Bericht hatte Deutschland angegeben, dass Erzeuger sowie Einrichtungen, die gefährliche Abfälle sammeln und befördern, Nachweisverfahren durchzuführen haben. Die Pflicht zur Nachweisführung gilt offenbar nur für Erzeuger, bei denen mehr als 2000 kg gefährliche Abfälle bzw. 2000 t pro Jahr anfallen. Dies steht nicht im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2. In Spanien ist die Pflicht zur Führung und Vorlage von Nachweisen in 16 und 17 der Königlichen Verordnung 833/89 verankert, von der die Kommission ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde. In Griechenland enthält das Register gefährlicher Abfälle, dass die Erzeuger und die Betriebe im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 führen müssen, neben Angaben zur Erzeugung, Lieferung und Annahme auch Informationen zur Menge, chemischen Zusammensetzung, zum pH-Wert, zu physikalischen und chemischen Eigenschaften, Herkunft, Verpackungsmethode, Beförderung und Lagerung. Die Register werden für mindestens zehn Jahre aufbewahrt. Irland hat diese Frage nicht beantwortet. Im vorherigen Bericht wurde die Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 ohne Angabe von Einzelheiten bestätigt. Wie Italien berichtet, enthält das italienische Abfallrecht eine Reihe von Anforderungen an die Nachweisführung und damit zusammenhängende Zertifizierungspflichten für Abfallbeseitigungs- und -verwertungsunternehmen sowie für Erzeuger gefährlicher Abfälle (mit Ausnahme bestimmter landwirtschaftlicher Betriebe) und Erzeuger nichtgefährlicher Abfälle, die industrielle und gewerbliche Tätigkeiten durchführen (mit Ausnahme bestimmter Kleinbetriebe) [110]. Die Nachweisführung ist standardisiert und Gegenstand regelmäßiger Zertifizierungsverfahren bei den zuständigen Behörden. [110] Decreto-legge 22/1997. Luxemburg verweist auf die Angaben im vorherigen Bericht. Danach ist die Pflicht zur Nachweisführung durch Unternehmen, die Abfälle und gefährliche Abfälle sammeln, befördern, verwerten und beseitigen, im Gesetz zur Vermeidung und Behandlung von Abfällen verankert. Für Erzeuger gefährlicher Abfälle wurde diese Pflicht in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über gefährliche Abfälle vom 11. Dezember 1996 festgelegt. Zur Zeit gibt es kein Standardformular. In den Niederlanden müssen die Erzeuger gefährlicher Abfälle Nachweise über Art und Zusammensetzung der von ihnen übergebenen Abfälle führen. Ferner sind sie verpflichtet, der Partei, an die die Abfälle übergeben werden, Angaben zur Art und Zusammensetzung der Abfälle zur Verfügung zu stellen. Es gibt kein Standardformular für die Registrierung von Abfällen durch die Abfallerzeuger oder die Stellen, an die die Abfälle übergeben werden. Im Allgemeinen können die Unternehmen die Nachweise in einer ihnen geeignet erscheinenden Form führen. Allerdings verwenden Abfallsammler und -empfänger Standardformulare, um die zuständige Behörde von der Entgegennahme der Abfälle zu unterrichten. In Österreich schreibt 12 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes vor, dass jeder, der eine Tätigkeit ausübt, bei der Abfälle oder Altöle erzeugt werden, oder der Abfälle (Altöle) sammelt oder behandelt, getrennt für jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle (Altöle) führt und diese den Behörden auf Verlangen vorlegt. Die Aufzeichnungen sind für mindestens sieben Jahre, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Vorschriften für die Umsetzung dieser Verpflichtungen sind in der Abfallnachweisverordnung [111] enthalten. Es gibt ein Begleitscheinsystem für gefährliche Abfälle, wonach der Besitzer gefährlicher Abfälle oder Altöle insbesondere Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle bzw. Altöle auf einem Begleitscheinformular zu deklarieren hat; außerdem sind fortlaufende diesbezügliche Aufzeichnungen zu führen. [111] BGBl. Nr. 65/1991 Portugal hat diese Frage nicht beantwortet. Finnland verweist auf den Bericht für 1995-1997. Danach müssen Inhaber von Abfallgenehmigungen, Erzeuger gefährlicher Abfälle (Haushalte ausgenommen) sowie Unternehmen, die gewerbsmäßig gefährliche Abfälle befördern, über Menge, Art, Qualität und Herkunft aller Abfälle sowie das Sammeln, die Lagerung, die Beförderung, die Verwertung, die Beseitigung, Lieferort und Lieferdatum Register führen (Abfallgesetz, 51, Abs. 3). Inhaber von Abfallgenehmigungen müssen den Überwachungsbehörden jährliche Zusammenfassungen der Register auf Normblatt vorlegen. Bei Lieferung gefährlicher Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung ist ein Begleitschein zu erstellen, der genaue Informationen über die betreffenden Abfälle enthält und für drei Jahre aufzubewahren ist. Außerdem gibt Finnland an, dass die Abfallgenehmigung infolge des neuen Umweltschutzgesetzes (86/2000), das am 1. März 2000 in Kraft trat, durch die Umweltgenehmigung ersetzt wurde. Die Pflicht zur Anwendung des Begleitscheins, die im Regierungsbeschluss über Auskunftspflichten in Bezug auf gefährliche Abfälle und über die Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Abfälle (659/1996) festgelegt ist, gilt nicht für gefährliche Abfälle, die in Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen erzeugt und an eine städtische oder sonstige Annahmestelle geliefert werden; ferner gilt sie nicht für grenzüberschreitende Verbringungen gefährlicher Abfälle, für die an anderer Stelle getrennte Bestimmungen hinsichtlich des Begleitscheins und der einzuhaltenden Verfahren festgelegt sind. Es wird empfohlen, zur Nachweisführung und für die jährliche Berichterstattung - falls diese von den Genehmigungsbehörden gefordert wird - ein Standardformular zu verwenden. Die Formulare wurden von den Umweltbehörden erarbeitet und den Wirtschaftsteilnehmern übermittelt. Schweden berichtet, dass die Anforderungen an die Nachweisführung in der Schwedischen Verordnung über gefährliche Abfälle enthalten sind. Im Vereinigten Königreich sind die Versender und Transporteure gefährlicher Abfälle aufgrund von Verordnung 15 des SWR sowie Verordnung 14 des SWR NI zur Nachweisführung verpflichtet. Bei der Revision der Verordnungen im Jahre 2002 soll diese Anforderung auf Erzeuger ausgeweitet werden. * Das Vereinigte Königreich hat die Vorschriften für Erzeuger gefährlicher Abfälle noch nicht umgesetzt. Das System der Nachweisführung in Deutschland steht nicht im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2. Belgien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Österreich und Schweden machten keine Angaben zur Umsetzung der Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Abfälle. Portugal und Irland machten keine Angaben zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2. 3.8. Maßnahmen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Abfälle - Artikel 5 Gemäß Artikel 5 Absatz 1 müssen gefährliche Abfälle bei der Einsammlung, Beförderung und vorübergehenden Lagerung den geltenden internationalen und gemeinschaftlichen Normen entsprechend ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet sein. Österreich gibt erneut an, dass die entsprechenden Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften in 4 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes verankert und damit verbindlich sind [112]. [112] (GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998). In Belgien erklärt die wallonische Region erneut, dass Einrichtungen, die gefährliche Abfälle befördern, sammeln, behandeln, verwerten und beseitigen, eine Genehmigung benötigen, die mit Auflagen für die Verpackung und Kennzeichnung verbunden ist. Die flämische Region verweist auf ihre Angaben im Bericht für 1995-1997, wo sie die rechtlichen Anforderungen an die Verpackung und Kennzeichnung von Abfällen bei der Sammlung, Beförderung und vorübergehenden Lagerung darlegte. Die Brüsseler Region nimmt Bezug auf die geltenden Rechtstexte, ohne auf Einzelheiten einzugehen. Dänemark bestätigt die Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 und verweist dabei nochmals auf sein Schreiben vom 18.7.96 an die Kommission, in dem erklärt worden war, dass Artikel 5 Absatz 1 durch 54 von bekendtgørelse Nr. 581 vom 24. Juni 1996 umgesetzt wurde. Finnland bestätigt die Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 und verweist auf den Bericht für 1995-1997. Frankreich bestätigt die Umsetzung ebenfalls und übermittelt erneut lediglich eine Beschreibung seiner Rechtsvorschriften für die Verpackung, Kennzeichnung und Beförderung von Krankenhausabfällen und infektiösen Abfällen aus Gesundheitseinrichtungen. Zu sonstigen gefährlichen Abfällen werden keine Angaben gemacht. Deutschland erklärt, dass die Anforderungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung enthalten sind. Griechenland teilt mit, dass die Sammlung, Beförderung und vorübergehende Lagerung von gefährlichen Abfällen anhand einer Genehmigung geregelt wird, die von der zuständigen Behörde zweckgebunden erteilt wird und mit Auflagen einhergeht, welche sich nach Art, Menge sowie physikalischen und chemischen Eigenschaften der Abfälle richten. Diese Auflagen müssen mit internationalen und gemeinschaftlichen Normen im Einklang stehen. In Irland wird Artikel 5 Absatz 1 durch die entsprechenden Bestimmungen der Waste Management (Hazardous Waste) Regulations und der Waste Management (Movement of Hazardous Waste) Regulations von 1998 [113] umgesetzt. Danach sind Verpackungen, die für die vorübergehende Lagerung oder die Verbringung gefährlicher Abfälle verwendet werden, vom Erzeuger bzw. Versender ordnungsgemäß zu kennzeichnen, sofern nicht die zuständige kommunale Behörde die Vermischung solcher Abfälle zulässt. [113] 22 bzw. 5 Abs. 1 Buchstabe b). In Italien schreibt 15 Abs. 3 des Decreto-legge 22/1997 die ordnungsgemäße Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Abfälle bei der Sammlung und Beförderung vor. Im Einzelnen sind die vorgeschriebenen Angaben in Ministerialverordnungen festgelegt. Luxemburg bestätigt, dass die Bestimmungen umgesetzt wurden, und verweist auf den Bericht für 1995-1997. Danach erfolgte die Umsetzung durch Artikel 5 der Verordnung über gefährliche Abfälle vom 11. Dezember 1996. Die Niederlande nehmen erneut auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Stoffe [114] sowie auf andere diesbezügliche Rechtsvorschriften Bezug. Gefährliche Abfälle sind zum überwiegenden Teil gefährliche Stoffe; als solche unterliegen sie bei der Sammlung, Beförderung und vorübergehenden Lagerung den genannten Rechtsvorschriften. Im Falle gefährlicher Abfälle, die nicht als gefährliche Stoffe eingestuft werden, gelten für die Beförderung die Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts. Für die Lagerung gefährlicher Abfälle ist eine Genehmigung entsprechend dem Gesetz über Umweltwirtschaft erforderlich. Diese Genehmigung enthält Auflagen für die Gewährleistung der Sicherheit und beispielsweise auch für die Vermeidung des Austretens von Stoffen in den Boden und ins Grundwasser. [114] Wet vervoer gevaarlijke stoffen - Staatsblad 1995, 525 Portugal berichtet, dass die Beförderung von Abfällen gemäß Verordnung 335/97 vom 16/5/97 unter umweltverträglichen Bedingungen durchzuführen ist, um Schadstoffeinträge zu verhindern. Entsprechen die zu befördernden Abfälle den Kriterien für die Einstufung als gefährliche Abfälle, so sind die Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften einzuhalten. Für die vorübergehende Lagerung von Abfällen ist eine vorherige Genehmigung erforderlich, die sich auch auf die Verpackung und Kennzeichnung bezieht. Spezifische Bestimmungen gelten für einzelne Abfallströme wie Krankenhausabfälle, PCB-haltige Abfälle und Altöle. Spanien bestätigt, dass die erforderlichen Maßnahmen durch 13 und 14 der Königlichen Verordnung 833/89 eingeführt wurden. Schweden führt erneut aus, dass bei der Verpackung und Kennzeichnung die Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgut zu befolgen sind. Das Vereinigte Königreich berichtet, dass die erforderlichen Maßnahmen noch nicht ergriffen wurden und dass gegenwärtig über geeignete Vorschriften nachgedacht wird. * Bei der Beantwortung der Frage nach der ordnungsgemäßen Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Abfälle bestätigte Frankreich lediglich die Umsetzung bei Krankenhausabfällen und infektiösen Abfällen aus Gesundheitseinrichtungen, während das Vereinigte Königreich ausführt, dass über geeignete Vorschriften nachgedacht wird. 3.9. Abfallwirtschaftspläne und Abfallstatistiken - Artikel 6 Gemäß Artikel 6 haben die zuständigen Behörden - entweder gesondert oder im Rahmen ihrer allgemeinen Abfallwirtschaftspläne - Pläne für die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle zu erstellen. Die Daten und Informationen zu den Abfallwirtschaftsplänen für gefährliche Abfälle sind in Tabelle 2 des Berichts über Richtlinie 75/442/EWG enthalten. Belgien gibt für die flämische Region nochmals die Zahlen aus dem vorherigen Bericht an. In der flämischen Region werden seit dem 1. Januar 1997 im Rahmen der allgemeinen Abfallwirtschaftspläne auch Pläne für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle erstellt. Zu den umweltpolitischen Plänen gehören: a) der Umweltbericht, der eine Beschreibung des Zustands der Umwelt sowie Prognosen enthält (,MIRA-Thema" für 1998 und 1999 und ,MIRA-Scenario" für 2000); b) der Fünfjahrplan für die Umweltpolitik (,MINA-plan" für 1997-2001), der die Hauptrichtungen der flämischen Umweltpolitik vorgibt; c) die jährlichen Umweltprogramme, die die Maßnahmen zur Umsetzung und praktischen Verwirklichung des Planes für Umweltpolitik enthalten, der sich in verschiedenen Teilen auf gefährliche Abfälle bezieht und beispielsweise einen Plan für die Beseitigung PCB-haltiger Geräte sowie einen Durchführungsplan für die getrennte Sammlung von Industrieabfällen aus kleinen Unternehmen umfasst, sowie d) sektorspezifische strategische Abfallpläne. Umweltpolitische Pläne wurden auch im Rahmen der allgemeinen Abfallwirtschaftspläne nach Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG erstellt. Deutschland gibt an, dass 12 (der insgesamt 16) Bundesländer über eigene Pläne zur Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle verfügen. In Spanien werden nationale Pläne getrennt nach Abfallarten aufgestellt. In einigen Regionen bestehen integrierte bzw. allgemeine Pläne. In Griechenland wurden die Pläne für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle im Rahmen der Abfallwirtschaftspläne nach Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG erstellt und in den Gemeinsamen Ministerialbeschluss 14312/1302/2000 [115] aufgenommen. Momentan werden die Pläne um eine Vorauswahl geeigneter Standorte für den Aufbau von Zentren für die vorläufige Lagerung, Behandlung, Verwertung und endgültige Beseitigung gefährlicher Abfälle ergänzt. [115] Staatsanzeiger 723/B/2000, 9.6.2000 Irland erläutert, dass die Behörden Abfallwirtschaftspläne gemäß der einschlägigen Verordnung von 1979 sowie getrennt davon Pläne für Sonderabfälle nach der diesbezüglichen Verordnung von 1982 erarbeiten. Zusätzlich zu den Abfallwirtschaftsplänen der kommunalen Behörden, die auf Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG [116] beruhen, wird von der Umweltbehörde ein nationaler Plan für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle (NHWMP) aufgestellt. [116] Es wird auch auf 22 Abs. 8 des Waste Management Act von 1996 hingewiesen. In Luxemburg wurden die Pläne im Rahmen des allgemeinen nationalen Abfallwirtschaftsplans erstellt, der gemäß Richtlinie 75/442/EWG (geänderte Fassung) erarbeitet wurde. Die Niederlande verfügen mit dem Mehrjahresplan Gefährliche Abfälle II (Meerjarenplan gevaarlijke afvalstoffen II) über einen Abfallwirtschaftsplan im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG. Zusammen mit dem Zehnjahres-Abfallprogramm (für Haushaltsabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle) bildet er die Rahmengrundlage für die Planung und Bewirtschaftung von Abfällen im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG. Österreich hat diese Pläne auf der Grundlage des allgemeinen Abfallwirtschaftsplans (Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001) erarbeitet. In Schweden beruhen die Abfallwirtschaftspläne auf Richtlinie 75/442/EWG. Im Vereinigten Königreich orientieren sich die Pläne an den allgemeinen nationalen Abfallwirtschaftsplänen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG. * In den meisten Mitgliedstaaten beziehen die allgemeinen Abfallwirtschaftspläne die gefährlichen Abfälle ein. Der Stand der Umsetzung wird in Abschnitt 3.1 des Berichts zur Richtlinie 75/442/EWG zusammengefasst. 3.10. Zeitweilige Abweichungen von der Richtlinie - Artikel 7 Gemäß Artikel 7 ergreifen die Mitgliedstaaten in Notfällen oder bei drohender Gefahr die erforderlichen Maßnahmen, gegebenenfalls in zeitweiliger Abweichung von dieser Richtlinie, um zu verhindern, dass gefährliche Abfälle die Bevölkerung oder Umwelt bedrohen. Diese Abweichungen werden der Kommission mitgeteilt. Artikel 7 wurde von keinem der Mitgliedstaaten angewandt. 3.11. Zusätzlich zum Fragebogen - Artikel 8 Absatz 3 Nach Artikel 8 Absatz 3 haben die Mitgliedstaaten der Kommission für jede Anlage oder jedes Unternehmen, die gefährliche Abfälle überwiegend im Auftrag Dritter beseitigt und/oder verwertet und die voraussichtlich dem in Artikel 5 der Richtlinie 75/442/EWG genannten integrierten Netz angehören wird, der Kommission Folgendes mitzuteilen: Name und Anschrift, Art der Behandlung der Abfälle sowie Art und Menge der Abfälle, die behandelt werden können. Diese Daten sind jährlich in der Form zu übermitteln, die in der Entscheidung 96/302/EG [117] festgelegt wurde. Die Kommission stellt diese Daten auf Ersuchen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung. [117] ABl. No L 116 vom 11.5.1996, S. 26. Bis Mai 1999 hatte die Kommission Informationen aus allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Italiens erhalten. Nur Deutschland hat eine erste Aktualisierung vorgelegt. Die anderen Mitgliedstaaten übermittelten die Angaben nur einmal. Nicht alle Mitgliedstaaten übersandten die Informationen vollständig und in der richtigen Form. Die Angaben aus Griechenland waren lückenhaft und bestanden nur aus den Namen und Anschriften der Anlagen [118]. Die Informationen aus Deutschland enthielten alle geforderten Daten. Allerdings wurden die Angaben zu den Abfällen, die behandelt werden können, in Form von LAGA-Codes und nicht auf der Grundlage des Europäischen Abfallkatalogs übermittelt. Beim Vereinigten Königreich fehlen lediglich die Angaben zu den Abfallarten, die in Anlagen in England behandelt werden. Auch der Beitrag Frankreichs lässt Angaben zu den behandelten Abfallarten vermissen. Im irischen und im portugiesischen Bericht werden die Abfallarten nicht systematisch aufgeführt. Im Falle Portugals fehlt bei einigen Anlagen auch die Information zur Behandlungsmethode. Alle übrigen Mitgliedstaaten machten sämtliche Angaben in der vorgegebenen Form. [118] In seinem Urteil vom 13. Juni 2002 (Kommission / Hellenische Republik, Rechtssache C-33/01) erklärte der Europäische Gerichtshof, dass Griechenland gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/869/EWG verstoßen hat. Das Europäische Themenzentrum ,Abfall- und Materialströme" hat eine Datenbank von Abfallwirtschaftseinrichtungen eingerichtet, in die alle gemäß Artikel 8 Absatz 3 übermittelten Informationen über Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle eingegeben werden. RICHTLINIE 75/439/EWG ÜBER DIE ALTÖLBESEITIGUNG 1. EINLEITUNG Anliegen der Richtlinie 75/439/EWG [119] über die Altölbeseitigung, geändert durch die Richtlinie 87/101/EWG [120], ist die Schaffung eines harmonisierten Systems für die Sammlung, Behandlung, Lagerung und Beseitigung von Altöl, z. B. Schmieröl für Fahrzeuge und Motoren. Ein weiteres Ziel ist der Schutz der Umwelt gegen Beeinträchtigungen durch diese Vorgänge. Altöl ist gefährlich, weil es krebserregend ist. Gelangt unbehandeltes Altöl in Flüsse, Seen und Ströme, stellt es eine Bedrohung für das Leben im Wasser dar; auf dem Boden belassen führt es zur Verunreinigung des Erdreichs. [119] ABl. L 194 vom 24.07.1975, S. 31. [120] ABl. L 42 vom 22.12.1986, S. 43. Die wichtigsten Festlegungen der Richtlinie 75/439/EWG lauten im Einzelnen: - die Bestimmung des Begriffs Altöl: jedes mineralische Schmier- oder Industrieöl, das für den Verwendungszweck, für den es ursprünglich bestimmt war, ungeeignet geworden ist, insbesondere gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, mineralische Maschinen-, Getriebe- und Hydrauliköle (Artikel 1); - die Bestimmung des Begriffs Aufbereitung: jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinerieverfahren von Altölen erzeugt werden und die insbesondere die Trennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen umfassen (Artikel 1); - die Bestimmung des Begriffs Beseitigung, die im Gegensatz zur Richtlinie 75/442/EWG sowohl die Beseitigung als auch die Aufbereitung umfasst; - die Pflicht sicherzustellen, dass bei der Sammlung und Beseitigung von Altölen keine vermeidbare Beeinträchtigung der Menschen, der Luft und des Bodens eintritt (Artikel 2); - die Pflicht, der Aufbereitung von Altölen Vorrang vor anderen Beseitigungsmöglichkeiten einzuräumen, sofern dem keine technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge entgegenstehen (Artikel 3); - die Erwägung der Verbrennung als nächste Alternative, sollten die vorstehend genannten Sachzwänge der Aufbereitung entgegenstehen (Artikel 3); - das Verbot des Ableitens von Altölen in Oberflächengewässer, Kanalisationen oder Küstengewässer oder in den Boden (Artikel 4); - das Verbot der Behandlung von Altölen, welche eine Luftvereinigung hervorruft, die über das vorgeschriebene Niveau hinaus geht (Artikel 4); - die Sicherstellung und Kontrolle der Sammlung von Altölen; Altölsammelstellen müssen registriert sein (Artikel 5); - Unternehmen, die Altöle aufbereiten oder verbrennen, benötigen eine Genehmigung (Artikel 6); - Unternehmen, die Altöle aufbereiten, verursachen keine vermeidbaren Umweltschäden und werden regelmäßig überprüft (Artikel 7); - die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für die Verbrennung von Altölen (Artikel 8); - das Verbots eines Gehalts an PCP (polychlorierten Biphenylen) von über 50 ppm in als Brennstoff verwendeten Altölen (Artikel 8); - die Pflicht zum Führen von Nachweisbüchern für Betriebsstätten, die Altöl erzeugen, sammeln und beseitigen (Artikel 11); - die Pflicht zu regelmäßigen Inspektionen von Unternehmen, die Altöle aufbereiten oder verbrennen (Artikel 13); - die Möglichkeit der Gewährung von Zuschüssen für eine Sammel- oder Beseitigungsaktivität (Artikel 14); - Berichterstattungspflicht (Artikel 18). Dieser Bericht basiert auf den Antworten aus dem durch die Entscheidung der Kommission 94/741/EG [121] angenommenen Fragebogen. [121] ABl. L 296 vom 17.11.1994, S. 42. 2. UMSETZUNG IN EINZELSTAATLICHES RECHT Dieser Bericht gibt einen zusammenfassenden Überblick über die Antworten auf den Fragebogen, die von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1998-2000 zur Altölbeseitigung eingesandt wurden. Wenn auch bisweilen lückenhaft und mit langen Verzögerungen, so haben doch alle 15 Mitgliedstaaten geantwortet. Das ist eine Verbesserung gegenüber dem vorherigen Zeitraum 1995-1997, als einige Mitgliedstaaten ihre Antwort nicht rechtzeitig vor Fertigstellung des Berichts übermittelten und andere Quellen herangezogen werden mussten. 2.1. Einzelstaatliches Recht Alle Mitgliedstaaten haben der Kommission die für die Altölbeseitigung geltenden Rechtsvorschriften genannt. Per Dezember 2002 waren Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich, Portugal und Irland wegen mangelhafter Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Gange. Im Falle Österreichs [122] und Portugal [123] wurde Klage vor dem Gerichtshof erhoben. Fälle mangelhafter Umsetzung wurden auch in Bezug auf Griechenland, Frankreich, Schweden, Dänemark, Belgien, das Vereinigte Königreich und Finnland untersucht. [122] C-15/03. [123] C-392/99. 2.2. Vorschriften in Bezug auf die Aufbereitung von Altöl - Artikel 7 Gemäß Artikel 7 sind von den Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen um sicherzustellen, dass die Aufbereitungsanlagen keine vermeidlichen Umweltschäden verursachen (Artikel 7 Buchstabe a)). Darüber hinaus vergewissern sich die Mitgliedstaaten, dass aus der Aufbereitung stammende Basisöle keine gefährlichen Abfälle bilden und kein PCB/PCT in Konzentrationen enthalten, die den Grenzwert von 50 ppm überschreiten (Artikel 7 Buchstabe b)). Die Niederlande und Österreich erklären, dass keine derartigen Maßnahmen getroffen wurden, da sich auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet keine Aufbereitungsanlagen befinden. Griechenland, Portugal und die flämische Region antworteten, dass entsprechende Maßnahmen getroffen wurden. In Griechenland legen Unternehmen, die Altöle durch Aufbereitung verarbeiten wollen, bei der zuständigen Behörde (Ministerium für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten) eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vor. Das Ministerium prüft diese UVP und empfiehlt - wenn sie vollständig ist - den anderen zuständigen Ministerien den Erlass eines gemeinsamen Ministerialbeschlusses in der Angelegenheit. Zu den Umweltbedingungen gehören die Auflagen und Beschränkungen aus der Richtlinie 75/439/EWG (Gemeinsamer Ministerialbeschluss 98012/2001/96). Die Bewirtschaftung von durch die Aufbereitung entstehenden gefährlichen Abfällen erfolgt zudem entsprechend dem Gemeinsamen Ministerialbeschluss 19396/1546/97 (Gesetzblatt 604/B/1997). Portugal führt aus, dass - wie der Kommission bereits mitgeteilt - die Maßnahmen, die getroffen wurden um sicherzustellen, dass die Aufbereitungsanlagen keine Umweltschäden verursachen, im Gesetz von 22. Dezember 1986 und in anderen Rechtsvorschriften des Landes zur Abfallwirtschaft verankert sind. Allerdings gibt es in Portugal keine Aufbereitungsanlagen für Altöle. Die übrigen Mitgliedstaaten haben diese Frage nicht beantwortet. 2.3. Strengere einzelstaatliche Maßnahmen - Artikel 16 Gemäß Artikel 16 können die Mitgliedstaaten strengere Maßnahmen zum Schutz der Umwelt treffen, als in der Richtlinie vorgesehen sind. Portugal, Frankreich, Spanien, Irland, das Vereinigte Königreich und Griechenland gaben an, dass sie es nicht für notwendig befunden hätten, strengere Maßnahmen als in der Richtlinie zu treffen. In Belgien hat die flämische Region strengere Maßnahmen ergriffen, insbesondere mit Artikel 5.2.3.5.2 der Verordnung Vlarem II und Artikel 4.2.5 der flämischen Verordnung betreffend die Abfallvermeidung und -bewirtschaftung vom 17. Dezember 1997 (VLAREA). Die wallonische Region hat bereits im Vorläuferbericht mitgeteilt, dass in Bezug auf Artikel 4 zum Verbot von Ableitungen strengere Maßnahmen getroffen wurden. Mit diesen Maßnahmen wurden die Pflichten für die Bewirtschaftung von Altölen genauer und konkreter gefasst. Die Niederlande haben ebenfalls strengere Maßnahmen getroffen, insbesondere zur Verbrennung von Altölen. So darf nach niederländischem Recht Altöl nicht in einer Müllverbrennungsanlage oder in einem Drehtrommelofen verbrannt werden. Ferner bestehen Grenzwerte für den Halon- und PCB-Gehalt von als Brennstoff verwendeten Altölen bzw. bei der Herstellung von Brennstoff. Diese Grenzwerte gelten im Prinzip für alle Brennstoffe. Dadurch können bestimmte Altöle überhaupt nicht zu Brennstoff verarbeitet werden. Finnland hat strengere Maßnahmen zur Verbrennung von Altölen ergriffen. So ist es verboten, Altöle in einem Heizkessel oder einer anderen Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW zu verbrennen. Luxemburg führt keine konkrete strengere Maßnahme an, sondern die Anwendung einer Pflicht aus der Richtlinie, namentlich Artikel 3 und den Vorrang der Aufbereitung von Altölen. Deutschland, Österreich und Schweden erklären, dass strengere Maßnahmen getroffen wurden, äußern sich aber nicht näher dazu, welcher Art diese sind. 3. ANWENDUNG DER RICHTLINIE 3.1. Bewirtschaftung von Altöl - Artikel 2 und 3 Gemäß Artikel 2 sind von den Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bei der Bewirtschaftung von Altölen keine vermeidbare Beeinträchtigung der Menschen, der Gewässer, der Luft und des Bodens eintritt. Gemäß Artikel 3 ist der Aufbereitung Vorrang einzuräumen, an zweiter Stelle folgt die Möglichkeit der Verbrennung, und am Schluss steht die schadlose Vernichtung (Behandlung) und Lagerung. (Zu den Sachzwängen siehe Frage 2) Alle Mitgliedstaaten haben geantwortet, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden um sicherzustellen, dass bei der Sammlung und Beseitigung von Altölen keine vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt eintritt. Tabelle 1 vermittelt einen Überblick über die Menge des vertriebenen/verkauften Öls und des anfallenden, des gesammelten, des verbrannten und des (ab)gelagerten Altöls nach Angaben der Mitgliedstaaten. Viele Mitgliedstaaten haben die Frage nach der anfallenden Menge Altöl nicht beantwortet, und für diese Fälle hat die Kommission den Durchschnitt von 50 % [124] als Umrechnungsfaktor verwendet, um die Menge des anfallenden Altöls anhand der Menge des vertriebenen/verkauften Öls zu berechnen. Die Sammelquote ist somit der Anteil des gesammelten Altöls am insgesamt angefallenen Altöl. [124] Nach Angaben in der Literatur werden aus ca. 50 % der vertriebenen/verkauften Öle Altöle (der Rest geht während der Verwendung verloren, entweder durch Verbrennung in den Motoren, durch Austreten oder durch Verbleiben in den Behältern). Aber nicht in allen Anwendungsbereichen von Ölen fallen 50 % Altöl an. Bei einigen wird das gesamte Öl verbraucht, bei anderen wird es fast komplett zu Altöl (während der Verwendung geht fast nichts verloren). Daher ist dieser ,Umrechnungsfaktor" von 50 % der vertriebenen/verkauften Öle ein Mittelwert für alle Anwendungszwecke. Man hat festgestellt, dass nicht alle Mitgliedstaaten diesen Umrechnungsfaktor haben; eine Rolle spielen die jeweils angewandten Verfahren und das durchschnittliche Fahrzeugalter (je älter das Fahrzeug, desto mehr Öle werden verbraucht und verbrannt, so dass weniger Altöl anfällt). Ausschließlich auf der Basis der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten (keine anderen Quellen) ergeben sich daraus für das Jahr 2000 folgende Sammelquoten: Belgien 59 % (für 1999, da für 2000 keine Zahlen vorgelegt wurden), Dänemark 89 %, Finnland 94 %, Frankreich 82 %, Deutschland 84 %, Griechenland 67 %, Irland 90 %, Italien 58 %, Luxemburg 99 %, Niederlande 92 %, Österreich 76 %, Portugal 91 %, Schweden 89 %, Spanien 87 % und Vereinigtes Königreich 81 %. Der EU-Durchschnitt liegt bei 83 %, d. h. etwa 20 % des Altöls werden illegal entsorgt oder verbrannt, was zu einer Beeinträchtigung der Umwelt führt. Abbildung 1 zeigt die Mengen von auf den Markt gebrachtem/anfallendem/gesammeltem Altöl je 1000 Einwohner. Abbildung 2 gibt einen Überblick über die Bewirtschaftung der Altöle in der Europäischen Union. * Insgesamt wurden im Jahr 2000 im Schnitt ca. 66 % des anfallenden Altöls verbrannt und 24 % aufbereitet. Zusammen genommen wurden demnach also annähernd 90 % des anfallenden Altöls verwertet, und zwar entweder durch Aufbereitung oder als Brennstoff [125]. Dies entspricht im Großen und Ganzen dem Bild von 1997 (siehe Vorläuferbericht für den Zeitraum 1995-1997), sodass sich die Situation bei der Altölbewirtschaftung in der EU offenbar nicht wesentlich verbessert hat. [125] Diese Durchschnittsquote ist geringfügig höher als die a. a. O. angegebene mittlere Sammelquote, was vermutlich darauf zurückzuführen ist, dass in einigen Fällen anfallendes Altöl vor Ort nicht gesammelt, sondern verbrannt wird. 3.2. Sachzwänge bei der Wiederverwertung und Verbrennung von Altölen - Artikel 3 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 und 2 haben die Mitgliedstaaten der Aufbereitung von Altölen vor der Verbrennung von Altölen nach umweltfreundlichen Verfahren Vorrang zu geben, sofern dem keine technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge entgegenstehen. Lassen die Sachzwänge keine Aufbereitung oder Verbrennung zu, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die sichere Vernichtung oder kontrollierte Lagerung der Altöle zu gewährleisten (Artikel 3 Absatz 3). In Belgien stehen in der flämischen Region und in der Region Brüssel keinerlei Sachzwänge der Aufbereitung und Verbrennung entgegen. In der wallonischen Region gibt es keine Aufbereitungskapazitäten, da die petrolchemische Industrie die Aufbereitung nicht als finanziell tragfähige Alternative gegenüber der Produktion von Basisölen ansieht und aufbereitetes Öl aufgrund seiner niedrigen Qualität schwer zu vermarkten ist. Um der Pflicht, der Aufbereitung Vorrang einzuräumen, Genüge zu tun, wurde eine Aufbereitungsanlage errichtet, in der zwei Drittel der Altöle in Wallonien verarbeitet werden können. Zudem wird eine Rücknahmeverpflichtung für Erzeuger, Importeure und Händler von Altölen mit Sammel- und Rückgewinnungs-/Aufbereitungszielvorgaben eingeführt werden. Um in Belgien einheitliche Ziele festzulegen und die Aufbereitung an die erste Stelle zu setzen, wird derzeit über eine Vereinbarung zwischen den drei Regionen und den zuständigen Stellen für das Inverkehrbringen von Öl verhandelt. In Dänemark gab es bis Mai 2001 keine Anlagen zur Altölaufbereitung. Die im Vorläuferbericht erwähnte Studie hat gezeigt, dass dafür keine wirtschaftliche Grundlage besteht. Da es nicht möglich ist, Altöle aufzubereiten, werden diese (nach einem Raffinerieverfahren) in örtlichen Heizanlagen verbrannt. Bis Juli 2000 wurden privaten Altöl-Sammelunternehmen Zuschüsse in Form eines Ausgleichs für Energie- und CO2-Steuern gewährt, wenn das Altöl an die örtlichen Heizanlagen abgegeben wurde. Seit dem 1. Juli 2000 wird die Altölsammlung vom Ölsektor finanziert. Deutschland teilte mit, dass in Bezug auf die Aufbereitung und Verbrennung von Altölen keine Sachzwänge bestehen. Die Aufbereitung von Altölen hat Vorrang. Um den Unternehmen, die Altöle aufbereiten, Planungssicherheit für Investitionen zur Modernisierung ihrer Anlagen zu geben, sind Subventionen für die Altölaufbereitung geplant. Spanien erklärte, dass Sachzwänge der Aufbereitung entgegenstehen, da es dafür nur wenige Anlagen gibt. Im Hinblick auf die Verbrennung von Altölen bestuenden keine Sachzwänge. Griechenland gab an, dass weder der Aufbereitung noch der Verbrennung Sachzwänge entgegenstehen. Die in Frage I.2 genannten Umweltgenehmigungen enthalten Auflagen, die den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt weitgehend gewährleisten. Das bevorzugte Verfahren sei die Sammlung der Altöle und Weiterleitung zur Aufbereitung. Griechenland verfügt über viele zugelassene Altölaufbereitungsanlagen. Die zuständigen Behörden verhängen Auflagen und Beschränkungen für die befristete Lagerung von Altölen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit auf der Grundlage des Gemeinsamen Ministerialbeschlusses 98012/2001/96 (Gesetzblatt 40/B/96) zur Festlegung von Maßnahmen und Bedingungen für die Bewirtschaftung von Altölen, des Gemeinsamen Ministerialbeschlusses 69269/5387/90 zur Aufstellung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP), des Gemeinsamen Ministerialbeschlusses 72751/3054/85 (Staatsanzeiger 665/B/85) zu giftigen und gefährlichen Abfällen und die Entfernung von PCB und PCT sowie des Gemeinsamen Ministerialbeschlusses 19396/1546/97 (Staatsanzeiger 604/B/97) über die Bewirtschaftung von gefährlichen Abfällen. Irland gab an, dass der Aufbereitung von Altölen erhebliche technische und wirtschaftliche Sachzwänge entgegenstehen und derzeit keine praktischen Schritte unternommen werden, um diese Sachzwänge möglichst zu überwinden. 1998 wurde ein Strategie-Studienbericht (Strategy Study Report) erarbeitet, um die Vorbereitung des Nationalen Plans zur Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle zu unterstützen. Der Bericht gelangt zu dem Fazit, dass sich der Bau einer neuen Aufbereitungsanlage nicht rentieren würde, da die Zufuhrschwelle höher wäre als der Gesamtverbrauch von Schmierölen in Irland. Befürwortet wird stattdessen die Erweiterung vorhandener Verarbeitungsanlagen zur Aufnahme größerer Altölmengen und Verbesserung der Umweltbilanz. Daher werden keine Maßnahmen zur Förderung der Aufbereitung von Altölen gegenüber einer Verarbeitung zu Brennstoffen vorgeschlagen. In den Niederlanden legte die staatliche Politik Anfang der 80er-Jahre den Schwerpunkt auf die Verarbeitung von Altöl in einer zentralen Verarbeitungsanlage zur Gewinnung von Basisöl. Diese Behandlung wurde jedoch aufgrund kommerzieller Beschränkungen bisher nicht umgesetzt. 1986 wurde gemeinsam mit den Schmierölherstellern ein Plan zum Bau einer zentralen Verarbeitungsanlage für Altöle aufgestellt, in der (in erster Linie) hochwertige Brennstoffe (Marine-Dieselkraftstoff) hergestellt werden sollten. Ein Unternehmen erhielt eine entsprechende Zulassung. Aber trotz Genehmigung eines staatlichen Zuschusses wurde dieses Vorhaben nicht verwirklicht. Inzwischen wird ein Teil des Altöls zum Zwecke der Aufbereitung zu Basisöl exportiert. Dieser Markt leidet allerdings darunter, dass sich Altölsammelunternehmen (billigeren) Märkten im Ausland zuwenden, wo Altöl vor allem als Brennstoff genutzt wird. Im Jahre 1998 wurde die höchstzulässige Konzentration an organischen Halogenen in als Brenn- oder Rohstoff verwendetem Öl von 500 mg/kg auf 50 mg/kg gesenkt. Dadurch kann Altöl nicht mehr zur Brennstofferzeugung genutzt werden. Wenn in den Niederlanden Altöl verarbeitet wird, dann durch Trennung in einer Zentrifuge und anschließender Verbrennung, d. h. es wird hauptsächlich als Brennstoff verwendet. Das restliche Altöl wird für sinnvolle Anwendungszwecke exportiert, so zur Aufbereitung oder zur vorwiegenden Verwendung als Brennstoff. Portugal erklärte, dass der Errichtung von Aufbereitungsanlagen auf portugiesischem Hoheitsgebiet mehrere Sachzwänge entgegenstehen. Die Menge an gesammeltem Altöl, insbesondere von hochwertigen Ölen, liegt unter der Rentabilitätsschwelle von 60 000 bis 80 000 t, die in der Studie ,Wirtschaftlichkeit der Altölaufbereitung" (,Economics of waste oils regeneration", Coopers & Lybrand, Den Haag, 29. Januar 1997) errechnet wurde. Zudem ist es aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vom 1. Februar 1993 nicht möglich, die Ausfuhr von Altölen zur energetischen Verwertung zu verbieten; dies hält potenzielle Interessenten davon ab, in Aufbereitungsanlagen auf portugiesischem Hoheitsgebiet zu investieren, da sie keine Gewähr haben, dass die gesammelten Altöle ihren Anlagen zugeführt werden. Ein anderes Hemmnis besteht darin, dass der Basisölmarkt nahezu gesättigt ist, was ebenfalls nicht geeignet ist, die Aufbereitung zu fördern. Im Hinblick auf die Verbrennung von Altölen bestehen keine Sachzwänge. Allerdings ist zwingend vorgeschrieben, dass die Altöle vor der Verbrennung vorbehandelt werden. Dies geschieht auf folgende Weise: Das Altöl wird gefiltert und entwässert, die Metalle werden entfernt, und das Öl wird zentrifugiert. Anlagen, die diese Arbeitsgänge ausführen, benötigen dafür eine Gewerbezulassung im Sinne der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 282/93 vom 17. August 1993. Finnland verwies auf seine Antwort vom 1. Juni 2001 auf das Fristsetzungsschreiben der Kommission betreffend die Anwendung von Artikel 3. Diesem Schreiben zufolge stehen der vorrangigen Verarbeitung von Altölen durch Aufbereitung wirtschaftliche und organisatorische Sachzwänge entgegen. Die Gründe dafür sind die geringe anfallende Menge Altöl, der geringe Preis für aufbereitetes Öl und die schwache Nachfrage nach aufbereitetem Öl. Schweden teilte mit, dass es kein Altöl aufbereitet. Im Vereinigten Königreich erfolgte bis 2000 in begrenztem Umfang eine Verarbeitung von Altöl. Dazu waren hohe Investitionen erforderlich. Hauptkonkurrenten dabei waren Firmen, die Altöl energetisch verwerten. Auch der Wettbewerb zwischen den Ölgesellschaften und der Preisverfall bei Rohöl wirken sich auf die Wirtschaftlichkeit der Altölaufbereitung aus. Im Hinblick auf die Verbrennung von Altöl bestehen keine Sachzwänge. Das gesamte gesammelte Altöl wird durch Verbrennung unter EO-kompatiblen Bedingungen verbrannt. Frankreich, Italien, Luxemburg und Österreich gaben an, dass keine Sachzwänge bezüglich der Aufbereitung und Verbrennung von Altölen bestehen, ohne dies jedoch näher zu erläutern. * Viele Mitgliedstaaten haben den Vorrang der Aufbereitung von Altölen noch immer nicht in einzelstaatliches Recht umgesetzt, einige Mitgliedstaaten taten dies während der laufenden Vertragsverletzungsverfahren. * Mitgliedstaaten, die angaben, dass der Aufbereitung Sachzwänge entgegenstehen, nannten dafür vor allem wirtschaftliche Gründe, z. B. die geringe anfallende Menge Altöl, die Möglichkeit der kostengünstigen Verbrennung in anderen Mitgliedstaaten und die Sättigung des Basisölmarktes. Ein Mitgliedstaat erklärte, Sachzwänge bezüglich der Verbrennung von Altölen bestuenden infolge der Festsetzung von Schadstoffgrenzwerten. 3.3. Maßnahmen zur Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit - Artikel 5 Gemäß Artikel 5 Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit durchzuführen, um eine geeignete Lagerung sowie eine möglichst vollständige Sammlung der Altöle zu gewährleisten. Zu Belgien hat die wallonische Region erklärt, dass sie keine spezielle Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit zum Thema Altöl durchgeführt hat. Dem Anliegen dienten aber breit angelegte Kampagnen, mit denen die Bevölkerung darüber aufgeklärt werden sollte, welche Vorkehrungen zu treffen sind - insbesondere bei Hausmüll -, um die Umwelt zu schützen. Die Kampagnen fanden im Rahmen ,Grüner Wochen" (allgemeine Empfehlungen und Informationen zum Umgang mit Hausmüll) in Form von Werbespots, Veröffentlichungen und Zeichen und Informationen der örtlichen Behörden für ihre Bürger statt. Die flämische Region hat keine Aufklärungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen durchgeführt. Österreich war in Form von Anzeigen, Vorträgen, Pressemitteilungen und Informationsblättern aktiv. Deutschland gab an, dass die Öffentlichkeit insbesondere durch 38 und 39 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 sensibilisiert wurde. Nach diesen Bestimmungen sind die gesetzlich zuständigen Entsorgungsträger und die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft zur Information und Beratung über Möglichkeiten zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen verpflichtet. Die zuständigen Stellen der einzelnen Bundesländer unterrichten die Öffentlichkeit über den erreichten Stand der Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie die Sicherung der Abfallbeseitigung. Des Weiteren unterrichten die Umweltbehörden der Länder und Gemeinden die Öffentlichkeit durch Pressemitteilungen und die regelmäßige Verteilung von Informationsblättern über die umweltverträgliche Beseitigung von Altölen, die Pflicht von Verkäufern zur Rücknahme von gebrauchtem Motoren- und Getriebeöl und über Altölsammelstellen. Dänemark gibt an, dass keine derartigen Maßnahmen durchgeführt wurden. In Spanien wurden Maßnahmen zur Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit auf nationaler Ebene durchgeführt, und zwar über Fernseh-, Hörfunk- und Pressekampagnen. Auch regional fanden solche Maßnahmen statt, hier zudem durch die Veröffentlichung und Verteilung von Broschüren und anderen Dokumenten. Zielgerichtete Kampagnen wurden auch mit den beteiligten Sektoren und Branchenverbänden organisiert. Finnland hat bereits im Vorläuferbericht angegeben, dass einige Aufklärungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit Ekokem Oy Ab (nationales Abfallbehandlungsunternehmen) durchgeführt wurden. Frankreich erklärte, dass die französische Umweltschutzbehörde ADEME ständige Aktionen zur Aufklärung von Abfallsammelunternehmen und Fachleuten im Kraftfahrzeugsektor durchgeführt hat. Es wurde ein gebührenfreier Telefonanschluss eingerichtet, über den die Bürger Auskünfte erhalten können (,numéro vert (0800 38 39 40"), insbesondere über Sammelstellen für Altöle. Die ADEME-Website www.ademe.fr enthält eine Rubrik mit Informationen zu Altölen. Im Jahre 2000 wurden 30 000 Exemplare einer Broschüre über gefährliche Haushaltsabfälle herausgegeben. Auf Ersuchen von spezialisierten Altölsammelunternehmen führte die ADEME eine Informationskampagne durch, die 2001 begann und bis 2003 laufen soll. Anliegen dieser Kampagne ist es, die Sammlung von Abfällen und die Qualität der gesammelten Altöle zu verbessern. Sie richtet sich an die Öffentlichkeit, Fachleute im Kfz-Reparatursektor und das Bauwesen und wurde auf die einzelnen Zielgruppen speziell zugeschnitten. Für Haushalte wurde ein ,serveur vocal interactif" eingerichtet, wo man Auskünfte zu den Sammelstellen erhalten kann. Für Einzelhändler, Tankstellen und Abfallsammelunternehmen wurden Tafeln zur Kennzeichnung von Altöl-Sammelbehältern verteilt. Aufklärungsmaßnahmen für Reparaturwerkstätten erfolgten über Fachzeitschriften und Schulungen. Griechenland erklärt - wie schon im Vorläuferbericht 1995-1997 -, dass die technischen Spezifikationen für die Bewirtschaftung von Altölen und auch Programme zur Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit über das richtige Bewirtschaftungsverfahren sich in der Entwurfsphase befinden. Irland gibt an, dass die Gesellschaft der irischen Fahrzeugindustrie (Society of the Irish Motor Industry) im Oktober 1999 einen Leitfaden für Umweltschutz in Werkstätten (,Green Garage Guide") erstellt hat, nennt aber keine Maßnahmen von Behörden. Italien legt eine Zusammenfassung der Aufklärungsaktivitäten vor, die das gesetzlich vorgeschriebene Konsortium für Altöle (Consorzio Obbligatorio degli Oli Usati) im Zeitraum 1998-2000 durchgeführt hat. Dazu zählt u. a. eine systematische und detaillierte Umweltbildungskampagne unter Federführung der Ministerien für Umwelt und für öffentliche Bildung. Das Vorhaben mit der Bezeichnung ,CircOLIamo Scuola" ist auf das Bildungswesen ausgerichtet, d. h. Schüler, Lehrer und Familien. Die Arbeit des Konsortiums bestand im Jahre 2000 in der Ausweitung der Zielgruppe von Schulen auf die Jugend allgemein. So lief für etwa sechs Monate - auch in Absprache mit dem Ministerium für öffentliche Arbeiten und dem nationalen Amt für Umweltschutz - eine Bildungskampagne (,CircOLIamo Giovani") in Diskotheken und Schulen, um für die Anliegen des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit zu werben. Zudem wurde eine spezielle Methode benutzt: Fernsehwerbung, die während ausgewählter Sendungen ausgestrahlt wurde, um die jeweiligen Zielgruppen zu erreichen, d. h. Familien, Motorsportanhänger, Sportbegeisterte bzw. junge Menschen. Der Erfolg dieser Initiative zeigte sich in der außerordentlichen Zunahme der Anrufe unter der gebührenfreien Telefonnummer des Konsortiums. Im Verlaufe des Jahres 2000 schließlich hat das Konsortium seine Sensibilisierungsaktivitäten auf den wichtigen Do-it-yourself-Bereich ausgeweitet, und zwar sowohl durch Hörfunkkampagnen speziell für Kraftfahrer als auch durch Maßnahmen für maßgebliche Sektoren, z. B. den motorisierten Wassersport. Luxemburg hat bereits erklärt, dass im Zuge der vom Umweltministerium ins Leben gerufenen ,Superdreckskäscht"-Kampagne verschiedene Vorhaben auf den Weg gebracht wurden: Werbespots und -kampagnen im Hörfunk, in Zeitungen und in Kinos in Verbindung mit einer Beteiligung an Handelsmessen. Die Kampagne für die Bürger trägt den Titel ,Superdreckskäscht fir Biirger", für den gewerblichen Bereich heißt sie ,Superdreckskäscht fir Betriiber". Portugal gab an, dass die nationale Kampagne zur Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit zur Verwendung von Altölen auf einer Broschüre mit dem Titel ,Altöle - Sammlung und Wiederverwendung" basierte, die 1988 von der Generaldirektion für Energie und der Generaldirektion für Umweltqualität herausgegeben wurde (nach der Veröffentlichung der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 236/97 vom 3. September 1997 übernahm das Institut für Abfälle die Zuständigkeit der Generaldirektion für Umweltqualität im Bereich Abfälle). Die Informationen in dieser Broschüre wurde 1992 aktualisiert. Die genannte Kampagne begann mit einem Pilotprojekt in der Region Alentejo und wurde dann auf das gesamte Land ausgeweitet. Dabei kamen folgende Informationsmittel zum Einsatz: eine Broschüre mit dem Titel ,Altöle - Sammlung und Wiederverwendung", ein Film mit dem Titel ,Schütt' dein Altöl nicht weg" und ein Plakat mit der Aufschrift ,Schütt' dein Altöl nicht weg". Zusätzlich zu den angeführten Aktivitäten wurden Schulungs- und Sensibilisierungsprogramme organisiert, und zwar in Form eines Helpdesk (per Telefon, E-Mail oder Briefpost) zur Klärung von Fragen aus verschiedenen Bereichen der Gesellschaft (Industrie, Schüler, Privatpersonen) zu den unterschiedlichsten Themen im Zusammenhang mit Abfällen, z. B. dem Altölstrom; der Beteiligung an vielen in Portugal organisierten Aktivitäten zum Thema Abfälle (Fortbildungskurse, Seminare, Konferenzen und andere Veranstaltungen); der Mitwirkung - auf Bitten verschiedenster Medien - an der Sensibilisierung der Öffentlichkeit zu Fragen im Abfallbereich und insbesondere bei Altölen. Schweden führte Maßnahmen zur effektiveren Sammlung gefährlicher Abfälle in mehreren Gemeinden durch, und im Mai 2000 fand eine nationale Kampagne zur Sammlung gefährlicher Abfälle von Haushalten, Altölen, Kfz-Batterien, Farbresten usw. statt. Das Vereinigte Königreich beschrieb die ,Oil Care Campaign", die Teil einer Initiative zur Verringerung der Ölverschmutzung ist. Anliegen der Kampagne ist die Sensibilisierung für die Probleme der Ölverschmutzung und für die Frage, wie sie durch sorgfältige Handhabung und Lagerung sowie durch verstärkte Rückgewinnung und Aufarbeitung vermieden werden kann. Die Kampagne fördert folgende Maßnahmen: Die Oil Bank Helpline (gebührenfrei) hilft Personen, den Standort der nächst gelegenen Ölrecyclingbank zu finden. Die Helpline berät derzeit etwa 150 Anrufer pro Monat und wird durch Broschüren, Anzeigen in Kfz-Instandhaltungshandbüchern für den Privatgebrauch und auf den meisten Öldosen beworben. Die Emergency Hotline (gebührenfrei) bietet der Öffentlichkeit eine Möglichkeit, Vorfälle von Verschmutzung zu melden. Der Oil Care Code ist ein einfacher Leitfaden für private und gewerbliche Nutzer zur Vermeidung von Ölverschmutzung. * Die meisten Mitgliedstaaten - mit Ausnahme von Dänemark, Griechenland und Belgien (flämische Region) - haben Maßnahmen zur Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit durchgeführt. 3.4. Nähere Angaben zu Altölsammelstellen In Frage 4 wurden die Mitgliedstaaten gebeten, nähere Angaben zu Altölsammelstellen zu machen. Die Niederlande haben geantwortet, dass das Sammeln von Altöl in Mengen/Verpackungen von mehr als 200 l eine Genehmigung des Ministeriums erfordert. Für das Sammeln von ,Großmengen" mittels Vakuum-Tankwagen sind bisher sechs Genehmigungen erteilt worden. Deren Inhaber werden von der Nationalregierung überwacht. Weitere 22 Sammelstellen von kleinen Mengen gefährlicher Abfälle haben Genehmigungen für das Sammeln von Altöl in Verpackungen von unter 200 l erhalten. Dänemark gab an, dass Altöl durch registrierte Privatunternehmen oder im Rahmen kommunaler Sammelaktionen erfasst wird. Über die Anzahl der registrierten privatwirtschaftlichen Sammelunternehmen lagen keine Informationen vor. In Finnland müssen alle Unternehmen, die Müll und gefährliche Abfälle auf gewerblicher Basis sammeln, nach 49 des Abfallgesetzes (1072/1993) und 13 und 14 des Abfallerlasses (1390/1993) im Abfalldatenregister eingetragen sein. Bei den Zahlen in der Tabelle handele es sich um Schätzungen anhand der Informationen, die von regionalen Umweltzentralen in das Abfalldatenregister eingegeben werden. Griechenland berichtete, dass es in diesem Land keine zugelassenen Altölsammelstellen gibt. Das Öl wird von Einzelunternehmen gesammelt, die dafür von den zuständigen Behörden der Präfekturen Genehmigungen erhalten haben. In Tabelle 2 sind die Antworten aus den Mitgliedstaaten zusammengefasst. * Bei der Struktur der Altölwirtschaft bestehen hinsichtlich der Ebene und Anzahl der für die Erteilung von Genehmigungen zuständigen Behörden sowie der Anzahl der entsprechenden Betriebe erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. 3.5. Zuordnung der Altöle zu den verschiedenen Behandlungsverfahren - Artikel 5 Absatz 3 Gemäß Artikel 5 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten beschließen, für Altöle alle genannten Behandlungsverfahren vorzuschreiben (Aufbereitung und Verbrennung). Belgien, Dänemark, Italien, Österreich, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich haben für Altöle keines der in Artikel 5 genannten Verfahren vorgeschrieben. Finnland erklärte bereits im Vorläuferbericht 1995-1997, dass neben der Entscheidung 101/1997 des Staatrates (zur Festlegung der Rangordnung Aufbereitung, energetische Verwertung und sichere Beseitigung von Altölen) die staatliche Aufbereitungsanlage für gefährliche Abfälle Ekokem Oy Ab empfiehlt, Altöle zu unterteilen in a) Dunkelmotorenöle, b) Schmieröle wie Hydrauliköle und Getriebeöle, die keine PCB enthalten, c) Schmieröle, die Wasser enthalten, d) Pflanzenöle und e) sonstige Ölabfälle, z. B. PCB-haltige Öle, Brennstoffabfälle und Bilgenöle. Für die unter a) bis d) aufgeführten Öle wird der Aufbereitung Vorrang vor der energetischen Verwertung gegeben. Die unter e) aufgelisteten Altöle sollten sicher beseitigt werden. In der Praxis senden Unternehmen einmal im Jahr jährliche Zusammenfassungen der Buchführung an die überwachende Behörde, eine Pflicht, die normalerweise in den Genehmigungen verankert ist. Kontrollen in den Altölentsorgungsanlagen sind mindestens einmal in drei Jahren geplant. Frankreich erklärte, dass die Zuordnung der Altöle - Aufbereitung oder Verbrennung - im Einklang mit Artikel 3 der Richtlinie erfolgt. Deutschland erinnerte daran, dass Altöle keiner Verwertungsart von Artikel 5 zugeordnet wurden. Allerdings werde die bestehende Rechtsvorschrift (Altölverordnung) derzeit geändert, um die Verarbeitung von Altöl obligatorisch an die erste Stelle vor der Aufbereitung von Basisöl und verfahrensspezifischer Koprodukte zu setzen. Mit der Überwachung von Verarbeitungsanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen wird sichergestellt, dass die Verarbeitung keine vermeidbaren Schäden für Mensch und Umwelt verursacht. Griechenland erläutert, dass die Behandlung/Aufbereitung von Altölen vorwiegend mit dem Schwefelsäureverfahren vor allem in kleinen, alten Anlagen erfolgt. Es besteht eine große Anlage, in der die Aufbereitung nach dem katalytischen Hydrierverfahren durchgeführt wird. Daneben werden Altöle auch mit anderen Verfahren als der Aufbereitung behandelt. Die Altölaufbereitungsanlagen müssen über eine eigens dafür von den zuständigen Stellen (des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten bzw. des Ministeriums für Entwicklung) erteilte Genehmigung verfügen. Mit den Genehmigungen sind regelmäßige und unangekündigte Kontrollen in den Anlagen verbunden, mit denen die Einhaltung der festgelegten Bedingungen überprüft wird. Die Kontrollen werden von den zuständigen lokalen Behörden (der Präfekturen) und von den ebenfalls zuständigen Ministerien vorgenommen. In Luxemburg wurden die verschiedenen Bestimmungen im Abfallgesetz von 1994 festgelegt, das auch für Altöle gilt. Der Verwertung wird Vorrang vor der Beseitigung gegeben. Die stoffliche Verwertung hat gegenüber der energetischen Verwertung Priorität. Da das Land nicht über eine Aufbereitungsanlage oder eine Anlage zur energetischen Verwertung von Altölen verfügt, wird das gesamte Altöl exportiert. Sein Verbleib wird mit den Notifizierungsmechanismen der Verordnung 259/93 über die Verbringung von Abfällen kontrolliert. Spanien gibt an, dass für Altöle die Aufbereitung, stoffliche und energetische Verwertung vorgeschrieben sind. Die Kontrollen sind in der Verordnung vom 28. Februar 1989 zur Regelung der Bewirtschaftung von Altölen, geändert durch die Verordnung vom 13. Juni 1990, niedergelegt. Irland und die Niederlande haben zu dieser Frage keine näheren Angaben gemacht. * Die meisten Mitgliedstaaten haben für die Behandlung von Altölen die Aufbereitung oder Verbrennung nicht vorgeschrieben, in einigen jedoch gelten allgemeine Bestimmungen, die der Verwertung oder Aufbereitung den Vorrang geben. 3.6. Einzelheiten über Unternehmen, die Altöle entsorgen Gemäß Artikel 6 benötigt jedes Unternehmen, das Altöle entsorgt (aufbereitet, verbrennt, beseitigt), eine Genehmigung. Bei Frage 6 wurden die Mitgliedstaaten gebeten, nähere Angaben zu den Unternehmen zu machen, die nur Altöle entsorgen, und zu denen, die Altöle und andere Abfälle entsorgen. Die Angaben sind in den Tabellen 3.1 und 3.2 dargestellt. Die Mitgliedstaaten wurden außerdem gebeten anzugeben, wie sich die zuständigen Behörde davon überzeugen, dass alle geeigneten Maßnahmen für den Umwelt- und Gesundheitsschutz getroffen worden sind. Österreich antwortete, dass dies durch die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage verschiedener Rechtsvorschriften und wiederholter Kontrollen nach dem Abfallwirtschaftsgesetzt und der Gewerbeordnung sichergestellt wird. Belgien teilte bezüglich der flämischen Region mit, dass dies durch die Beantragung einer Umweltgenehmigung geschieht. Die zuständige Behörde kann überprüfen, ob alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz von Gesundheit und Umwelt getroffen wurden. Gegebenenfalls werden Vor-Ort-Inspektionen durchgeführt und in der Genehmigung nach Vlarem II Umweltauflagen verhängt. Ferner werden vom Referat der Verwaltung für Umwelt, Natur, Land und Wasser (AMINAL) Umweltkontrollen durchgeführt. Dänemark beschränkte sich auf die Feststellung, dass dies durch Auflagen und die Überprüfung von deren Einhaltung sichergestellt wird. Finnland gab an, dass Unternehmen, die Altöle aufbereiten oder als Brennstoff verwenden, für ihren Betrieb eine Umweltgenehmigung im Sinne des Umweltschutzgesetzes 86/2000 und des Erlasses 169/2000 benötigen. Die Grundsätze für die Prüfung einer Genehmigung und die Voraussetzungen für ihre Erteilung sind - wie auch die Anforderungen für notwendigen Regelungen in den Genehmigungen - in Kapitel 7 des Umweltschutzgesetzes verankert. Dazu zählt u. a. die Anforderung, dass die Regelungen der Genehmigung betreffend die Vermeidung und Begrenzung von Emissionen auf der besten verfügbaren Technologie basieren müssen. Die genannten Rechtsvorschriften traten am 1. März 2000 in Kraft. Frankreich äußerte allgemein zu den Tabellen, dass sich die Anzahl der für die Entsorgung von Altölen zugelassenen Unternehmen auf dem kontinentalen Hoheitsgebiet Ende 2000 auf 36 belief. Davon verwenden 29 Altöle als Brennstoff in Zementöfen usw., eines bereitet Altöle zu dunklen Altölen auf, und sechs verarbeiten Altöle zu hellen Altölen. Darüber hinaus benötigen die Unternehmen, die Altöle lagern oder entsorgen, eine Zulassung und eine Zertifizierung von verschiedenen zuständigen Behörden. Mit dem entsprechenden Rechtsrahmen wird sichergestellt, dass sich diese Anlagen an ihre Verpflichtungen halten. Außerdem erfolgen regelmäßige Kontrollen. Wird bei einem Unternehmen festgestellt, dass es die Bedingungen seiner Genehmigung verletzt, kann diese widerrufen werden. Deutschland teilte mit, dass Anlagen, in denen Altöl aufbereitet oder als Brennstoff verwendet wird, gemäß 10 in Verbindung mit 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG) ein Genehmigungsverfahren durchlaufen müssen. Das Genehmigungsverfahren umfasst eine Prüfung der Maßnahmen, die nach dem Stand der Technik getroffen wurden, um Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Ebenfalls geprüft wird das Vorhandensein von Plänen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfall. In Betrieb befindliche Anlagen dürfen die in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft bzw. in der 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (17. BImSchV) festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Es erfolgt eine ständige Überwachung durch die Umweltbehörden der Bundesländer. Griechenland gab an, dass Altölaufbereitungsanlagen eine spezielle Genehmigung der zuständigen Dienststellen (des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten bzw. des Ministeriums für Entwicklung) benötigen. Die Genehmigungen sind mit regelmäßigen und unangekündigten Kontrollen der Anlagen zur Einhaltung der darin festgelegten Bedingungen verbunden. Die Kontrollen werden von den zuständigen lokalen Behörden (der Präfekturen) durchgeführt. Italien führte aus, dass dies durch die Ministerialerlasse 392/96 und 124/2000 sichergestellt wird. Luxemburg antwortete, dass mit dem Abfallgesetz von 1994, der Verordnung vom 30. November 1989 zu Altölen und dem Gesetz vom 10. Juni 1999 alle Anlagen für die Entsorgung von Altölen genehmigungsbedürftig sind. Sämtliche technischen und organisatorischen Anforderungen werden im Rahmen dieser Genehmigungen festgelegt. Portugal äußerte sich dahingehend, dass die entsprechenden Kontrollen eingeführt worden sind, insbesondere ein Genehmigungsverfahren für verschiedene Aktivitäten, vor allem für die Verbrennung, im Rahmen der Anweisung 240/92 vom 25. März 1992. Ferner darf keine Beförderung, Beseitigung und Aufbereitung von Altöl ohne Genehmigung des Abfallinstituts (Artikel 4 Absatz 2 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 88/91) durchgeführt werden. Vorgeschrieben sind jetzt bestimmte Buchführungspflichten sowie regelmäßige Kontrollen durch Mitarbeiter des Ministeriums für Umwelt und Raumordnung sowie anderer Genehmigungsstellen und Polizeibehörden. Darüber hinaus ist nach Artikel 4 und 5 zur allgemeinen Verpflichtung betreffend die Sicherheit und Risikovermeidung eine gewerbliche Genehmigung für die Vorbehandlung von Altölen für die Verbrennung erforderlich. Spanien teilte mit, dass - wie der Kommission mitgeteilt - die Regionalbehörden (NUTS-Ebene 2) als zuständige Stellen die in Artikel 8 der Verordnung vom 28. Februar 1989 zur Regelung der Altölwirtschaft festgelegten Maßnahmen getroffen haben. In Schweden wird in den Genehmigungsunterlagen über Standorte und Bedingungen im Zusammenhang mit den gebotenen Vorsorgemaßnahmen entschieden. Selbstverwaltung, Meldepflicht, Umweltberichte und Kontrollen durch die Behörden sind geplant um sicherzustellen, dass die Aktivitäten unter gebührender Beachtung von Gesundheits- und Umweltbelangen stattfinden. Das Vereinigte Königreich legte dar, dass alle Verfahren zur Verbrennung von Altöl nach Teil I des Environment Protection Act von 1990 genehmigungspflichtig sind und erst ausgeführt werden dürfen, wenn eine Zulassung beantragt und erteilt worden ist. Alle Zulassungen müssen die Bedingungen zur Sicherung eines ausreichenden Kontrollumfangs enthalten. Bei den größeren Verbrennungsverfahren geschieht dies durch Spezifikation des zurückgewonnenen Brennstofföls, wofür typische Werte als Anhang A beigefügt sind. Die entsprechende Rechtsvorschrift für Nordirland ist die Industrial Pollution and Control Order (NI) von 1997. Irland gab an, dass die betreffenden Unternehmen nach Teil V des Waste Management Act von 1996 eine Genehmigung bei der EPA beantragen müssen. Es besteht ein strenges Genehmigungsverfahren gemäß 40 des Gesetzes von 1996 und der Waste Management Regulations von 1997 in der geänderten Fassung von 1998 und ersetzt durch die Waste Management Regulations von 2000. * Zu den Altölsammelstellen ist festzustellen, dass in der Struktur der Altölwirtschaft hinsichtlich Ebene und Anzahl der zuständigen Behörden sowie Anzahl der Betriebe zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede bestehen. Bis auf Dänemark haben alle Mitgliedstaaten berichtet, dass sie Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Entsorgung von Altöl eingerichtet haben. 3.7. Für die Verbrennung festgelegte Grenzwerte - Artikel 8 Gemäß Artikel 8 Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 3 MW (Anhang) eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten können jederzeit strengere Grenzwerte und Grenzwerte für andere Stoffe und Parameter festsetzen. In Tabelle 4.1 sind die von den einzelnen Mitgliedstaaten festgesetzten Emissionsgrenzwerte für verschiedene Stoffe aufgeführt. [126] [126] In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Emissionsgrenzwerte des Anhangs zur Richtlinie 75/439/EWG für die Verbrennung von Altölen durch die Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen aufgehoben werden. Wenn letztere in Kraft tritt (2003 für neue Anlagen und 2005 für bestehende Anlagen), wird sie auch die Verbrennung und Mitverbrennung von Altölen regeln. In der Praxis wird dies bedeuten, dass die Emissionsgrenzwerte für die Verbrennung von Altölen wesentlich strenger sein werden. Damit wird sich die Verwendung von Altölen als Brennstoff auf weniger Anlagen beschränken, die den Anforderungen und Betriebsbedingungen der Richtlinie 2000/76/EG entsprechen. Belgien hat für die flämische Region Grenzwerte für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 2 bis 3 MW und andere Grenzwerte für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 2 MW angegeben. Für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 2 MW ist der Grenzwert die Summe der Schadstoffe Cd, Ni, Cr, Cu, V und Pb von 10 mg/Nm3. In Frankreich wurden Grenzwerte für die Verbrennung bzw. Mitverbrennung von Altölen in einem Dekret von 1996 zur Umsetzung der Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle in nationales Recht festgelegt. Ferner wird bei jeder Altölbeschickung der PCB- und Chlorgehalt überprüft um sicherzustellen, dass 50 ppm bzw. 0,6 % nicht überschritten werden. Griechenland führte aus, dass es nach den dem Umweltministerium vorliegenden Informationen im Land keine Altölverbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 3 MW gibt. Deutschland erklärte, dass die in Beantwortung der Frage 7 (a) angegebenen Grenzwerte in der 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe - 17. BImSchV) niedergelegt sind. Diese Grenzwerte gelten auch für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 3 MW (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe (b)). Schweden antwortete, dass die Grenzwerte der Richtlinie in der Altölverordnung enthalten sind. In den Genehmigungsentscheidungen wird oft auf diese Grenzwerte als die anzuwendenden Werte verwiesen. Die Behörden haben im Einzelfall die Möglichkeit, strengere Grenzwerte wie auch zusätzliche Parameter festzusetzen. Dänemark, Luxemburg, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich gingen über die Angaben in den Tabellen hinaus nicht näher auf diese Frage ein. Irland ließ diese Frage unbeantwortet. * Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Griechenland, Italien, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich haben ihre Grenzwerte mitgeteilt, die durchweg im Rahmen der von der Richtlinie des Rates festgesetzten Grenzwerte oder darunter liegen. Belgien, Dänemark, Deutschland, Österreich, Portugal und Finnland haben außerdem Grenzwerte für Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 3 MW festgesetzt. 3.8. Mindestmengen für das Führen von Nachweisbüchern über Altöle - Artikel 11 Gemäß Artikel 11 muss jeder Mitgliedstaat die Altölmenge angeben (die unter 500 l pro Jahr liegen muss), aufgrund derer ein Betrieb (der Altöl erzeugt, sammelt und/oder beseitigt) verpflichtet ist, Nachweisbücher zu führen. Diese Auskünfte sind den Behörden auf Anfrage zu erteilen. In Belgien (flämische Region), Dänemark, Finnland, Frankreich, Österreich und Schweden sind offenbar keine Mindestmengen festgelegt, sodass als Ausgangsmenge 0 l gilt, d. h. für JEDE erzeugte, gesammelte oder beseitigte Menge sind Nachweisbücher zu führen. Deutschland hat einen Grenzwert von 100 l festgesetzt, bei dem die Pflicht zum Führen von Nachweisbüchern einsetzt. Griechenland hat die Frage nicht beantwortet. In Irland ist für Erzeuger von Altölen eine Menge von 500 l festgelegt; für Sammel- und Beseitigungsunternehmen ist die Menge durch die genehmigende Behörde festzulegen und lag nicht vor. Luxemburg verweist auf den Vorläuferbericht, dem zufolge in den Rechtsvorschriften zu gefährlichen Abfällen eine Mindestmenge festgelegt ist (keine näheren Angaben). Spanien hat einen Grenzwert von 500 l für Erzeuger von Altölen und keine Grenze für Sammel- und Beseitigungsunternehmen festgesetzt. Italien, Portugal und das Vereinigte Königreich ließen diese Frage unbeantwortet. * In vielen Mitgliedstaaten, die den Fragebogen beantwortet haben, müssen offenbar für alle erzeugten, gesammelten oder beseitigten Mengen Nachweisbücher geführt werden. Andere Mitgliedstaaten wenden die in der Richtlinie festgelegten oder niedrigere Grenzwerte an. 3.9. Zuschüsse für Unternehmen, die Altöle sammeln und beseitigen - Artikel 14 Gemäß Artikel 14 können Unternehmen, die Altöle sammeln und/oder beseitigen, als Ausgleich für die Verpflichtungen, welche die Mitgliedstaaten ihnen auferlegen, für die erbrachte Dienstleistung Zuschüsse erhalten. In Finnland können Sammel- bzw. Beseitigungsunternehmen Zuschüsse erhalten. Diese betragen schätzungsweise 1,5 - 2,5 Mio. EUR pro Jahr und werden auf die realen Kosten gezahlt, ohne z. B. Verkaufserlöse für vorbehandeltes Öl. Wegen des hohen Ölpreises und der außergewöhnlich hohen Verkaufserlöse für vorbehandeltes Öl wurden im Jahre 2000 nur Zuschüsse in Höhe von 0,9 Mio. EUR gezahlt. Nach dem Altölgebührengesetz 894/1986 sind Erzeuger und Importeure von Schmierölen zur Zahlung einer Altölgebühr verpflichtet. Die Altölgebühr ist auch für Transformatoren- und Schutzschalteröle, Schneid-, Reinigungs- und Formentrennöle und Hydrauliköle zu zahlen. Mit der Altölgebühr eingenommene Mittel können zur Deckung von Ausgaben in Verbindung mit Altöl und seiner Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung verwendet werden. Sie können außerdem für Ausgaben von Ölverschmutzungen auf Böden und deren Beseitigung eingesetzt werden. Die konkreten Einzelheiten zur Verwendung der Mittel sind im Regierungsbeschluss 1191/1997 niedergelegt. Die Zuschüsse werden durch das Umweltministerium gewährt. Frankreich gestattet Zuschüsse für Sammelunternehmen. Nach dem Verursacherprinzip mussten Erzeuger, Importeure usw. von Ölen im Zeitraum von 1979 bis einschließlich 1998 Sondergebühren zahlen. Seit dem 1. Januar 1999 müssen Erzeuger, Importeure usw. von Schmierstoffen, Ölen und Schmiermitteln, bei deren Verwendung Altöl anfällt, die allgemeine Steuer für umweltbelastende Tätigkeiten zahlen. Die ADEME [127] erhält Mittel, aus denen sie insbesondere den Sammlern von dunklen Ölen einen Ausgleich zahlen kann. Dies geschieht auf der Basis regelmäßiger Wirtschaftsprüfungen der Tätigkeit der Unternehmen, die Altöle sammeln und behandeln. Die Zuschüsse je Tonne gesammelten Altöls betrugen im Durchschnitt (einschließlich Steuern): 1998: 475,66 FF, 1999: 538,45 FF und 2000: 508,67 FF. [127] Agence de l'Environnement et de la Maitrise de l'Energie. In Griechenland sieht das Wirtschaftsförderungsgesetz Anreize vor, aber die Sammlung und Wiederverwertung werden vom Markt reguliert, und es besteht keine Notwendigkeit für Zuschüsse. Sie werden nur in Fällen gewährt, die in den für Anreize geltenden Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Spanien teilte mit, dass für die Sammlung, Beförderung, Lagerung, Untersuchung und/oder Vorbehandlung Zuschüsse von bis zu 7 ESP je Liter gezahlt werden. Die Mittel dafür werden aus dem allgemeinen Staatshaushalt über eine jährliche Aufforderung zur Einreichung von Angeboten gezahlt. Diese umfasst sämtliche Bewirtschaftungsaktivitäten. Für die Aufträge zur Bewirtschaftung von Altölen waren folgende Beträge vorgesehen: 1 Mrd. ESP 1998, 1,3 Mrd. ESP 1999 und 1,43 Mrd. ESP 2000. Für Beseitigungsunternehmen werden Zuschüsse von bis zu 15 ESP je Liter gewährt. Die anderen Mitgliedstaaten gaben an, dass für Unternehmen, die Altöle sammeln oder beseitigen, keine Zuschüsse gezahlt werden. Deutschland erläuterte, dass bis jetzt keine Zuschüsse an Altöl-Entsorgungsunternehmen gezahlt wurden. Zur gleichen Zeit wie die Änderung der Altölverordnung ist die Annahme von Förderleitlinien geplant, die für den Zeitraum bis 2007 die Zahlung von Zuschüssen an Unternehmen vorsehen, die Altöl zu Basisöl aufbereiten, um deren Verluste aus dem Vorjahr auszugleichen, und zwar mit bis zu 50 DEM je Tonne aufbereiteten Altöls. Die Höhe der Förderung geht mit der Menge des aufbereiteten Öls in einer bestimmten Anlage zurück. Der volle Betrag von 50 DEM würde im Jahre 2000 für eine Hoechstmenge von 3000 t je Anlage gezahlt, und in den Folgejahren würde er um jeweils 5 DEM pro Jahr reduziert werden. Deutschland wies außerdem darauf hin, dass die Förderleitlinien bei der Kommission angemeldet und von ihr als staatliche Beihilfen genehmigt wurden. Die Niederlande antworteten, dass keine Zuschüsse gewährt werden, aber monatlich eine Hoechstgebühr für die Sammlung von Altöl festgelegt wird. Dieser Hoechstpreis wird auf der Basis der Verarbeitungskosten und der Erlöse aus den entsprechenden Erzeugnissen berechnet. Er gilt für die Sammlung und Verarbeitung. Eine Trennung der Preise für die Sammlung und die Verarbeitung ist nicht möglich, da die Sammelunternehmen auch einen Teil der Verarbeitung ausführen. * Zuschüsse werden - in der einen oder anderen Form - nur in drei Mitgliedstaaten gezahlt (Finnland, Frankreich, Spanien). In Griechenland werden in gewissem Umfang finanzielle Anreize gewährt. Anhang II Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung 1998-2000 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 1. Handhabung und Behandlung von Altöl (Tonne/Jahr), (Fragebogen, Paragraph II, Frage 1 c), Fortsetzung folgt. Diese Tabelle gibt einen Eindruck von den jährlichen Altölmengen, die anfallen und gesammelt werden. Weiter zeigt die Tabelle, wieviel des gesammelten Öls aufbereitet, verbrannt oder verkippt wird. Bemerkungen: 1) 556.5 t wurden zur thermischen Wiederverwertung exportiert. 2) 724.9 t wurden zur thermischen Wiederverwertung exportiert. 3) Die aufgeführten Zahlen sind aus den jährlich von flämischen Firmen an OVAM gemeldeten Daten extrapoliert. Die wiederverwertete Menge ist eine Schätzung. 4) Keine Angaben zu den Gesamtmengen und der gesammelten Menge von Altölen. Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung 1998-2000 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 1 (Fortsetzung). Handhabung und Behandlung von Altöl (Tonne/Jahr), (Fragebogen, Paragraph II, Frage 1 c), Fortsetzung folgt. Diese Tabelle gibt einen Eindruck von den jährlichen Altölmengen, die anfallen und gesammelt werden. Weiter zeigt die Tabelle wieviel des gesammelten Öls aufbereitet, verbrannt oder verkippt wird. Bemerkungen: (1) Die Menge des vertriebenen Öls ist geschätzt. (2) Keine Angaben zu den Gesamtmengen an angefallenem Altöl. Bis zu 806.200 t waren theoretisch zu sammeln. (3) Keine Angaben zu den Gesamtmengen an angefallenem Altöl. Bis zu 754.800 t waren theoretisch zu sammeln. (4) Die Altölmengen wurden auf der Basis von verkauften Schmierölen und Altölaufbereitungsprodukten geschätzt. (5) Menge des gefilterten, aber nicht aufbereiteten Altöls, dass wiederverwendet wurde: 8.451 t. Unkontrolliert entsorgt: 2.132 t. (6) Menge des gefilterten, aber nicht aufbereiteten Altöls, dass wiederverwendet wurde: 7.367 t. Unkontrolliert entsorgt: 2.306 t. (7) Menge des gefilterten, aber nicht aufbereiteten Altöls, dass wiederverwendet wurde: 6.072 t. Unkontrolliert entsorgt: 2.235 t. (8) Die geschätzte Gesamtmenge des anfallenden Altöls entspricht 50% des vertriebenen Öls. Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung 1998-2000 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 1 (Fortsetzung). Handhabung und Behandlung von Altöl (Tonne/Jahr), (Fragebogen, Paragraph II, Frage 1 c), Fortsetzung folgt. Diese Tabelle gibt einen Eindruck von den jährlichen Altölmengen, die anfallen und gesammelt werden. Weiter zeigt die Tabelle wieviel des gesammelten Öls aufbereitet, verbrannt oder verkippt wird. Bemerkungen: (1) Verbrannt: einschließlich 1.235 t/Jahr (2) Verbrannt: einschließlich 1.128 t/Jahr (3) Verbrannt: einschließlich 821 t ,abgebrannt" (4) Gesamtmenge des vertriebenen Öls ist nicht verfügbar. Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung 1998-2000 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 1 (Fortsetzung). Handhabung und Behandlung von Altöl (Tonne/Jahr), (Fragebogen, Frage II, 1 c). Diese Tabelle gibt einen Eindruck von den jährlichen Altölmengen, die anfallen und gesammelt werden. Weiter zeigt die Tabelle wieviel des gesammelten Öls aufbereitet, verbrannt oder verkippt wird. Bemerkungen: (1) Die aufbereitete Menge beinhaltet 3.470 t wiederverwertetes Öl. (2) Die aufbereitete Menge beinhaltet 2.884 t wiederverwertetes Öl. (3) Die aufbereitete Menge beinhaltet 2.973 t wiederverwertetes Öl. (4) Die Menge des anfallenden und verarbeiteten Altöls ist geschätzt. Die gelieferte Menge basiert auf Produktionsstatistiken. Als Altöl angegeben, nicht als Öl. >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Abbildung 1. Vertriebene Ölmengen und im Jahr 2000 angefallene und gesammelte Altölmengen pro 1000 Einwohner >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Abbildung 2. Prozentsätz für die Altölwirtschaft. Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung 1998-2000 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 2. Unternehmen, die Altöl sammeln (Fragebogen, Paragraph II, Frage 4) Diese Tabelle zeigt, wieviele Unternehmen in jedem Mitgliedstaat regieriert oder genehmigt wurden, um Altöle zu sammeln, ob ein Genehmigungssystem eingerichtet wurde und die Ebene und Anzahl der Behörden, die für die Registrierung/Genehmigung zuständig sind. // Keine Angaben Bemerkungen: N ist eine Abkürzung für NUTS. N1:4 zum Beispiel bedeutet, dass die Behörde der NUTS-Ebene 1 4 Genehmigungen erteilt oder Register aufstellt. (1) NUTS 2/121/780 Unternehmen (2) Altöl wird durch registrierte Privatfirmen oder im Rahmen kommunaler Sammelpläne gesammelt. Wir haben keine Informationen zu der Anzahl der registrierten privaten Sammler. (3) Es wurde keine getrennte Statistik über die Zahl der registrierten und genehmigten Unternehmen geführt, die nur Altöl sammeln. (4) NUTS-Ebene nicht angegeben. Gesamtzahl der registrierten/genehmigten Unternehmen ist geschätzt. (5) N1: Die Sammlung von Altöl in Behältern von mehr als 200 Litern Fassungsvermögen bedarf einer Genehmigung durch den Minister. (6) Der Abfallsammlungssektor ändert sich ständig. (7) Genehmigung erforderlich für den Transport, die vorübergehende Lagerung (R13, D15) und die Verarbeitung von gefährlichen Abfällen. Inspektionen werden durch Kreis- oder Kommunalbehörden durchgeführt, 21 + 298 Behörden. (8) Mittel pro Jahr. Nur für England & Wales. RICHTLINIE 86/278/EWG ÜBER KLÄRSCHLAMM 1. EINLEITUNG Die Richtlinie 86/278/EWG [128] über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft regelt die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft so, dass schädliche Auswirkungen auf Böden, Vegetation, Tier und Mensch verhindert werden und zugleich eine ordnungsgemäße Wiederverwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft gefördert wird. [128] ABl. L 181, 4.7.86, S. 6. Kernpunkte der Richtlinie 86/278/EWG: - die Definition der Begriffe ,Schlämme" (Klärschlamm, Schlämme aus Klärgruben und sonstige Schlämme), ,Behandlung" (durch biologische, chemische oder thermische Verfahren, durch langfristige Lagerung oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, damit ihre Zersetzbarkeit und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gesundheitsgefahren erheblich verringert werden) und ,Verwendung" (Ausbringen von Schlämmen auf dem Boden bzw. jede andere Verwendung von Schlämmen auf und in dem Boden) (Artikel 2); - die Werte für die Konzentrationen von Schwermetallen im Boden und in den Schlämmen sowie die jährlichen Hoechstmengen für Schwermetalle, die in die Böden eingebracht werden dürfen (Artikel 4); - die Schwermetallkonzentrationen in Böden dürfen nicht überschritten werden (Artikel 5); - die Schlämme müssen behandelt werden (Artikel 6); - nach Ablauf einer bestimmten Frist dürfen Schlämme nicht mehr auf mit bestimmten Kulturen bestellten Flächen ausgebracht werden (Artikel 7); - bei der Verwendung von Schlämmen muss den Bedürfnissen der jeweiligen Anbaukultur Rechnung getragen werden (Artikel 8); - Probenahme- und Analyseverfahren bei Böden und Schlämmen (Artikel 9); - die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Register über die Klärschlammproduktion, die in der Landwirtschaft eingesetzten Mengen, die Lage der Parzellen und sonstige Angaben zu führen und stets auf dem neuesten Stand zu halten (Artikel 10); - Berichterstattungspflicht (Artikel 17). In Artikel 17 der Richtlinie ist geregelt, dass die Mitgliedstaaten alle vier Jahre und erstmalig fünf Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie einen zusammenfassenden Bericht über die Verwendung von Schlämmen in der Landwirtschaft erstellen müssen. Da die Richtlinie am 17. Juni 1986 bekannt gegeben wurde, mussten die Mitgliedstaaten ihren ersten Bericht für die Jahre 1987-1990 bis zum 17. Juni 1991 erstellen. Sechs Mitgliedstaaten, nämlich Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich und das Vereinigte Königreich, legten ihre Berichte 1991/92 vor. Die Kommission hielt es nicht für sinnvoll, dermaßen unvollständige und kaum vergleichbare Angaben, die nicht einmal in einer einheitlichen Form präsentiert wurden, zu veröffentlichen. Ein zweiter Bericht gemäß Artikel 17 der Richtlinie 86/278/EWG für den Zeitraum 1991-1994 hätte bis zum 17. Juni 1995 vorgelegt werden müssen. Fünf Mitgliedstaaten, und zwar Belgien, Spanien, Frankreich, Portugal und das Vereinigte Königreich, legten Berichte vor. Am 27. Februar 1997 veröffentlichte die Kommission einen zusammenfassenden Bericht [129]. [129] KOM (97) 23 endg.. Durch Artikel 5 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates [130] zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien wurde Artikel 17 der Richtlinie 86/278/EWG geändert. Die Mitgliedstaaten sind nunmehr aufgefordert, alle drei Jahre einen Bericht zu erstellen, wobei der erste Bericht den Zeitraum 1995-1997 erfasst. In der Entscheidung 94/741/EG der Kommission vom 24. Oktober 1994 wurde gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG die Form der Fragebogens festgelegt, nach dem die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung an die Kommission vorzugehen haben. Im vorliegenden zusammenfassenden Bericht wird dieselbe Form beibehalten. [130] ABl. L 377, 31.12.91, S. 48. Ein dritter Bericht gemäß Artikel 17 der geänderten Richtlinie 86/278/EWG für den Zeitraum 1995-1997 wurde von der Kommission am 10. Januar 2000 veröffentlicht [131]. Dieser Bericht enthielt Angaben zu elf Mitgliedstaaten; Griechenland, Italien, die Niederlande und Spanien hatten ihre Berichte nicht fristgerecht übermittelt. [131] KOM (1999) 752 endg.. Der vorliegende Bericht erfasst den Zeitraum 1998-2000. Sämtliche 15 Mitgliedstaaten haben den Fragebogen, wenn auch in einigen Fällen mit großer Verspätung, beantwortet. Die Kommission stellt erfreut fest, dass sie zum ersten Mal seit der Annahme der Richtlinie 86/278/EWG und seit der Aufnahme Österreichs, Finnlands und Schwedens in die EU einen Bericht über die Umsetzung veröffentlichen kann, in dem die gesamte Union erfasst ist. 2. UMSETZUNG IN EINZELSTAATLICHES RECHT Zwar wurde im letzten zusammenfassenden Bericht, der den Zeitraum 1995-1997 betrifft, kein unerledigter Fall der unvollständigen bzw. nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten erwähnt, doch hieß es, dass die Bewertung der Einhaltung der Umsetzungsmaßnahmen durch die drei neuen Mitgliedstaaten (Finnland, Österreich und Schweden) noch nicht abgeschlossen sei. Diese Aufgabe ist nunmehr erledigt und hat die Kommission veranlasst, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich einzuleiten, wobei die Eröffnung des Verfahrens mit der unvollständigen/fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie in einigen Bundesländern begründet wird. Die nicht erfolgte bzw. unvollständige Übermittlung von Daten für den Zeitraum 1995-1997 durch Irland, Italien, Portugal und Schweden sowie einige Probleme im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung in Irland und Schweden veranlassten die Kommission, Vertragsverletzungsverfahren gegen diese Mitgliedstaaten zu eröffnen. Die Verfahren gegen Irland, Portugal und Schweden konnten zur Zufriedenheit der Kommission eingestellt werden, weil die betroffenen Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen übermittelten und/oder ihre Rechtsvorschriften änderten. Auch gegen Belgien leitete die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren wegen fehlerhafter Umsetzung der für die Quecksilber- und Zinkkonzentration in Böden geltenden Grenzwerte in Flandern ein. 2001 meldete Belgien eine Änderung der Verordnung zur Schaffung der flämischen Verordnung zur Vermeidung und Behandlung von Abfällen (VLAREA), die ursprünglich am 17. Dezember 1997 angenommen worden war. In der Verordnung vom 9. Februar 2001 wurde die zulässige Konzentration von Metallen in Standardböden geändert und mit der Richtlinie in Einklang gebracht. Daher zog die Kommission ihren Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens gegen Belgien beim Europäischen Gerichtshof zurück. Bis Dezember 2002 waren Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien (Nichteinhaltung der Artikel 10 und 17 der Richtlinie) und Österreich (unvollständige bzw. fehlerhafte Umsetzung in den Bundesländern Kärnten, Salzburg, Steiermark, Oberösterreich und Vorarlberg) anhängig. Gegen Italien wurde beim Gerichtshof Klage eingereicht [132]. [132] C-248/02. 3. ANWENDUNG DER RICHTLINIE 3.1. Spezifische Bedingungen für die Verwendung von Restschlämmen aus Klärgruben und anderen ähnlichen Anlagen - Artikel 3 Absatz 2 Gemäß Artikel 3 Absatz 2 dürfen Restschlämme aus Klärgruben und anderen ähnlichen Anlagen in der Landwirtschaft vorbehaltlich der Bedingungen verwendet werden, die die betreffenden Mitgliedstaaten zur Gewährleistung des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gegebenenfalls für erforderlich halten. In Österreich weichen die Bedingungen in den einzelnen Ländern voneinander ab. Das Ausbringen von Schlämmen aus Klärgruben ist in Kärnten, Tirol und Wien verboten. In den Bundesländern Niederösterreich, Oberösterreich, Vorarlberg und Steiermark gelten detaillierte Vorschriften. In Belgien fordert die wallonische Region, dass die Verwendung von Schlämmen aus Klärgruben den Bedürfnissen der jeweiligen Anbaukultur entspricht. Für Stickstoff liegt der Grenzwert bei 400 kg pro Hektar und Jahr, und es gibt eine spezielle Regelung, der zufolge nur ein Drittel der gesamten verfügbaren Fläche eines Landwirts mit Schlamm aus Klärgruben behandelt werden darf. Pro Hektar und Jahr können maximal 20 000 Liter Schlamm aus Klärgruben ausgebracht werden. Zu diesem Punkt hat die Region Flandern keine Angaben gemacht. In Finnland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Schweden, Spanien und dem Vereinigten Königreich unterliegt Schlamm aus Klärgruben denselben Bestimmungen wie Klärschlamm. In Dänemark und Deutschland muss Schlamm aus Klärgruben zur weiteren Behandlung in Abwasserreinigungsanlagen verbracht werden und darf unbehandelt nicht in der Landwirtschaft zum Einsatz kommen. In Griechenland wird Schlamm aus Klärgruben derzeit nicht für landwirtschaftliche Zwecke eingesetzt. In Frankreich muss Schlamm aus Klärgruben sofort nach dem Ausbringen in den Boden eingepfluegt werden oder vor dem Ausbringen hygienisiert worden sein. In Irland darf Schlamm aus Klärgruben auf Weideflächen verwendet werden, sofern diese nicht in den darauf folgenden sechs Monaten abgeweidet werden. In jedem Fall muss der Schlamm eingespült oder in den Boden eingegraben werden. 3.2. Grenzwerte für die Konzentration vom Schwermetallen im Boden, Hoechstmengen an Schlämmen und maximale jährliche Frachten - Artikel 5 Die Mitgliedstaaten untersagen die Verwendung von Schlämmen, wenn die Konzentration von Schwermetallen in den Böden die Grenzwerte in Anhang I A überschreitet (Artikel 5 Absatz 1). Darüber hinaus legen die Mitgliedstaaten Hoechstmengen für Schlämme und Grenzwerte für die Konzentration von Schwermetallen in den Schlämmen gemäß Anhang I B fest (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a). Außerdem gewährleisten sie die Einhaltung der in Anhang I C vorgegebenen Grenzwerte für die je Oberflächeneinheit und je Zeiteinheit in den Boden eingebrachten Metallmengen (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b). Aus den Tabellen 1 bis 3 sind die von den Mitgliedstaaten gemäß den Anhängen I A, I B und I C der Richtlinie festgelegten Konzentrationsgrenzwerte ersichtlich. In Finnland ist die zweifache Konzentration in den Schlämmen und das Zweifache der jährlichen Kupfer- und Zinklast zulässig, wenn die Notwendigkeit besteht, dem Boden diese Elemente zuzuführen. Die Hoechstwerte für die Konzentration im Boden dürfen jedoch in keinem Fall überschritten werden. In Italien besteht keine Obergrenze für Chrom in den Böden. Vor dem Ausbringen von Schlämmen muss ein Schnelltest zur Bestimmung des Oxidationspotenzials nach Bartlett und James durchgeführt werden, um zu beurteilen, ob eine Oxidation von Cr(III) zu Cr(VI) stattfinden kann. Ergibt dieser Test ein Oxidationspotenzial von mehr als 1 µM, darf der Schlamm nicht auf diesem Boden ausgebracht werden. In den Niederlanden beruhen die Bodengrenzwerte auf dem Humus- und Lehmgehalt des Bodens (siehe Tabelle 1). In Schweden wird die jährliche Hoechstfracht für einen Zeitraum von sieben Jahren berechnet. 3.3. Zu Anhang 1 B und den Hoechstmengen an Schlämmen (Trockensubstanz), die auf die Böden ausgebracht werden dürfen - Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a In Österreich gelten in den einzelnen Bundesländern jeweils andere Hoechstmengen. In Niederösterreich sind es 2,5 t pro Hektar und Jahr; in Oberösterreich 10 t/ha innerhalb von drei Jahren; in der Steiermark jährlich 1,25 t/ha bei Weideflächen und 2,5 t pro Hektar und Jahr bei Ackerland (doppelt so hohe Mengen können ausgebracht werden, wenn im Jahr davor kein Klärschlamm verwendet wurde); im Bundesland Vorarlberg orientiert sich der Grenzwert an der P2O5-Menge (höchstens 160 kg alle zwei Jahre). In Belgien ermittelt die wallonische Region die Hoechstmengen anhand einer Formel, bei der die tatsächliche Schwermetallkonzentration im Schlamm zu den zulässigen Werten ins Verhältnis gesetzt wird. Für einen Dreijahreszeitraum beträgt die zulässige Hoechstmenge 6 Tonnen je Hektar Weidefläche und 12 Tonnen je Hektar Ackerland. In der Region Flandern ist die Verwendung von Klärschlämmen auf 4 Tonnen innerhalb von zwei Jahren bei Ackerland und auf 2 Tonnen in zwei Jahren bei Weideflächen beschränkt. In Dänemark können 7 Tonnen Schlämme pro Hektar und Jahr ausgebracht werden. In Deutschland dürfen bis zu 5 Tonnen pro Hektar innerhalb von drei Jahren eingesetzt werden. In Italien dürfen innerhalb von drei Jahren höchstens 15 Tonnen je Hektar verwendet werden. In Irland können pro Hektar und Jahr 2 Tonnen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgebracht werden. In Luxemburg dürfen die Landwirte 3 Tonnen pro Hektar und Jahr einsetzen. In den Niederlanden dürfen fluessige Klärschlämme in einer Hoechstmenge von 2 Tonnen Trockensubstanz je Hektar und Jahr auf Ackerland bzw. Maisanbauflächen verwendet werden. Für feste Schlämme gelten doppelt so hohe Mengen, die alle zwei Jahre ausgebracht werden dürfen. Grundsätzlich sind in Portugal 6 Tonnen pro Hektar und Jahr die zulässige Hoechstmenge an Schlämmen, die in der Landwirtschaft zum Einsatz kommen darf; bei einem niedrigeren Schwermetallgehalt darf diese Menge jedoch erhöht werden. Griechenland, Finnland, Frankreich, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich haben sich für Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b entschieden, d. h. für die Festlegung einer jährlichen Hoechstfracht im Zehnjahresdurchschnitt (bzw. sieben Jahre in Schweden). 3.4. Weniger strenge Grenzwerte für Konzentrationen von Schwermetallen sind nur für Ackerböden gestattet, deren Erträge ausschließlich als Tierfutter vorgesehen sind - Anhang I A, Fußnote 1 Aus Österreich liegen zu diesem Punkt keine Angaben vor. Weniger strenge Grenzwerte sind in Belgien, Dänemark, Griechenland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Irland, Luxemburg, den Niederlanden, Spanien und Schweden unzulässig. In Portugal entsprechen die Grenzwerte für Böden mit einem pH-Wert über 7, auf denen kommerziell Tierfutteranbau betrieben wird, den in Tabelle 1 dieses Berichts angegebenen Werten. Das Vereinigte Königreich meldet 10 Standorte, an denen die normalen Grenzwerte für alle Metalle gemäß Anhang I A, Fußnote 1 überschritten werden dürfen. Dabei handelt es sich im Allgemeinen um an Abwasserbehandlungsanlagen angrenzendes Land, das früher als Rieselfeld genutzt wurde. Die Gesamtfläche dieser Standorte beläuft sich auf (geschätzte) 2 516 Hektar. 3.5. Weniger strenge Grenzwerte für Konzentrationen von Schwermetallen sind für Böden mit einem pH-Wert über 7 gestattet - Anhang I A, Fußnote 2 Aus Österreich liegen zu diesem Punkt keine Angaben vor. Weniger strenge Grenzwerte sind in Belgien, Dänemark, Griechenland, Frankreich, Finnland, Deutschland, Irland, Luxemburg, den Niederlanden und Schweden unzulässig. In Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich entsprechen die Grenzwerte für Böden mit einem pH-Wert über 7 den Angaben in Tabelle 1 des vorliegenden Berichts (in Portugal nur für Böden, auf denen kommerziell Tierfutter angebaut wird). 3.6. Weniger strenge Grenzwerte für die in die Böden gebrachten jährlichen Schwermetallmengen sind für den Futteranbau vorgesehen - Anhang I C, Fußnote 1 Aus Österreich liegen zu diesem Punkt keine Angaben vor. Weniger strenge Grenzwerte sind in Belgien, Dänemark, Griechenland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Irland, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Spanien und Schweden unzulässig. Das Vereinigte Königreich meldet 10 Standorte, an denen die üblichen Grenzwerte für alle Metalle gemäß Anhang I C, Fußnote 1 überschritten werden dürfen. Dabei handelt es sich im Allgemeinen um an Abwasserbehandlungsanlagen angrenzendes Land, das früher als Rieselfeld genutzt wurde. Die Gesamtfläche dieser Standorte beläuft sich auf (geschätzte) 2 516 Hektar. 3.7. Beschreibung der Technologien, die für die Behandlung der Schlämme verwendet werden - Artikel 6 Gemäß Artikel 6 werden Schlämme (unbeschadet des Artikels 7) vor ihrer Verwendung in der Landwirtschaft behandelt. Die Mitgliedstaaten können jedoch unter von ihnen festzulegenden Bedingungen die Verwendung der nicht behandelten Schlämme gestatten, wenn diese in den Boden eingespült oder eingegraben werden. In Österreich erfolgt die Behandlung mittels simultaner Stabilisierung, gesonderter anaerober Stabilisierung und aerober Stabilisierung (ohne Wärmezufuhr), mesophiler anaerober und aerober Stabilisierung, thermophiler aerober Stabilisierung, Kompostierung durch Kalkung und Trocknung. In der belgischen Region Wallonien werden die Schlämme mikrobiell abgebaut, aerob stabilisiert, mechanisch getrocknet, thermisch getrocknet oder mit Kalk oder Polyelektrolyten konditioniert. In der Region Flandern werden folgenden Technologien eingesetzt: aerobe Stabilisierung, mesophile anaerobe Stabilisierung, Kaltfermentierung, thermische Trocknung und Kalkstabilisierung. In Dänemark werden Schlämme mithilfe folgender Verfahren behandelt: Stabilisierung (anaerobe Stabilisierung durch Fermentierung in einem beheizten Faulbehälter oder Behandlung in einem Bioreaktor; aerobe Stabilisierung durch Schlammbelüftung und Kompostierung unter Bedingungen ohne Temperatursteuerung; chemische Behandlung durch Aufkalken), kontrollierte Kompostierung (d. h. tägliche Temperaturmessung, sodass das gesamte Material für die Dauer von mindestens zwei Wochen einer Temperatur von 55 °C ausgesetzt ist) und kontrollierte Hygienisierung (Behandlung im Reaktor, sodass mindestens eine Stunde lang eine Temperatur von 70 °C garantiert ist). In Griechenland kamen bislang in der Landwirtschaft nur geringe Mengen an Schlämmen zum Einsatz. Forschungsprogramme zum Thema ,Schlammbehandlung und dessen Verwendung in der Landwirtschaft" werden in verschiedenen Landesteilen durchgeführt. Im Rahmen dieser Programme werden Schlammbehandlungsmethoden untersucht. In Finnland werden die Schlämme anaerob abgebaut, durch Belüftung oder Aufkalkung stabilisiert oder kompostiert. In Frankreich werden Schlämme längere Zeit belüftet, aerob oder anaerob stabilisiert, durch Aufkalkung konditioniert, kompostiert oder thermisch getrocknet. In Deutschland kommen verschiedene Technologien zum Einsatz, wie zum Beispiel der anaerobe Abbau, die aerobe Stabilisierung, die Aufkalkung usw. In der Regel wird bei der Behandlung der Schlämme eine Kombination aus den genannten Verfahren angewandt. In Italien gehören der aerobe Abbau (einschließlich der Kompostierung), der anaerobe Abbau, die mechanische Entwässerung, die thermische Trocknung und die chemische Behandlung mit Alkali zu den gängigsten Behandlungsmethoden. Während der aerobe Abbau in der Regel in Kleinanlagen für bis zu 50 000 Einwohnergleichwerte (EGW) erfolgt, kommt der anaerobe Abbau bei Anlagen ab 50 000 EGW zum Einsatz. In Irland werden die Schlämme entweder auf Filtertischen entwässert und 6 Monate lang gelagert oder anaerob abgebaut. In Luxemburg werden die Schlämme zunächst abgebaut und dann aufgekalkt oder mit Eisensalzen konditioniert. Für die Entwässerung werden mechanische Geräte genutzt. Nicht aufgekalkte Schlämme werden mit Polyelktrolyten versetzt, um die Entwässerung zu beschleunigen. In den Niederlanden muss Klärschlamm biologisch, chemisch oder thermisch, durch langfristige Lagerung oder mittels anderer geeigneter Methoden behandelt werden, die zu einer Abtötung des größten Teils der in den Schlämmen vorhandenen Krankheitserreger führen. In Portugal werden folgende Technologien angewandt: Trockenbeete (Entwässerung in Sandbetten und Verdunsten der Feuchtigkeit), Eindickung, mechanische Entwässerung (Bandfilter, Filterpressen, Vakuumfilter oder Zentrifugen) und verschiedene Stabilisierungsverfahren. In Spanien werden der anaerobe Abbau, die Langzeitlagerung und die Kompostierung am häufigsten angewandt. In Schweden kommen folgende Verfahren zum Einsatz: Eindickung (Schwerkrafteindickung, Flotation), Stabilisierung (anaerobe, aerobe, Aufkalkung), Konditionierung, Entwässerung (Zentrifuge, Filterbandpresse, Lufttrocknung), thermische Trocknung und Kompostierung. Im Vereinigten Königreich werden der mesophile und thermophile anaerobe Abbau, die Kompostierung, die Stabilisierung mittels Aufkalkung, die Flüssiglagerung, die Entwässerung und Lagerung und die thermische Trocknung genutzt. 3.8. Zur Häufigkeit von Analysen - Anhang II A, Absatz 1: Gemäß Artikel 6 Absatz b übermitteln die Klärschlammproduzenten den Benutzern regelmäßig alle in Anhang II A genannten Angaben (Klärschlammanalyse) In Österreich trifft jedes Bundesland eigene Festlegungen zur Häufigkeit von Analysen. Je nach Größe der Behandlungsanlage werden Analysen unterschiedlich oft durchgeführt; während bei Anlagen in der Steiermark, die für mehr als 30 000 EGW ausgelegt sind, Analysen alle zwei Monate erfolgen, finden in Kärnten bei Anlagen bis zu 500 EGW nur alle drei Jahre Analysen statt. In der belgischen Region Wallonien hängt die Häufigkeit der Analysen von der Größe der Behandlungsanlage ab, d. h. eine Analyse pro Jahr bei Anlagen für unter 5 000 EGW und bis zu einer Analyse pro Monat bei Anlagen, die für mehr als 100 000 EGW ausgelegt sind. In der Region Flandern müssen vier Analysen pro Jahr durchgeführt werden. In Dänemark, Griechenland, Irland, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich gelten dieselben Anforderungen wie in der Richtlinie. In Finnland hängt die Häufigkeit der Analysen von der Größe der Behandlungsanlage ab, d. h. eine Analyse pro Jahr bei Anlagen für unter 200 EGW bis zu einer Analyse pro Monat bei Anlagen, die für mehr als 100 000 EGW ausgelegt sind. Die Abstände können vergrößert werden, wenn sich die Qualität des eingeleiteten Wassers nicht verändert. In Frankreich reicht die Häufigkeit der Analysen von zweimal pro Jahr in kleinen Anlagen bis zu einmal pro Woche in den größten Anlagen. In Deutschland gilt zwar die in der Richtlinie festgelegte Häufigkeit, sie kann jedoch in Einzelfällen bis zu sechsmal im Jahr betragen. In Italien werden die Abstände bei Behandlungsanlagen, die für mehr als 100 000 EGW ausgelegt sind, auf alle drei Monate verkürzt. In Luxemburg reicht die Häufigkeit von einmal pro Jahr bei kleinen Anlagen (unter 5 000 EGW) bis zu sechsmal pro Jahr in den größten Anlagen (über 50 000 EGW). In den Niederlanden werden mindestens viermal jährlich Proben genommen. Je nach Zusammensetzung des produzierten Klärschlamms können bis zu zweimal wöchentlich Analysen durchgeführt werden, wobei es sich um Sammelproben handeln kann, die aus über einen Zeitraum von vier Wochen entnommenem Material bestehen. Dies bedeutet, dass die Probenahmehäufigkeit zwölfmal pro Jahr betragen kann. In Schweden hängt die Häufigkeit von der Größe der Abwasserbehandlungsanlage ab; sie reicht von einmal pro Jahr bei Anlagen für 200 bis 2 000 EGW bis zu einmal pro Monat bei Anlagen, die für mehr als 20 000 EGW ausgelegt sind. 3.9. Zu den spezifischen Bedingungen für die Genehmigung zum Einspülen oder Eingraben von unbehandelten Schlämmen in den Boden - Artikel 6 Absatz a In Österreich erlaubt nur Kärnten das Einspülen von unbehandelten Schlämmen; ansonsten dürfen unbehandelte Schlämmen nicht auf Böden ausgebracht werden. In der belgischen Region Wallonien müssen unbehandelte Schlämme sofort nach dem Ausbringen in den Boden eingepfluegt werden, behandelte Schlämme innerhalb von 24 Stunden. In der Region Flandern ist diese Vorgehensweise verboten. In Irland und im Vereinigten Königreich bestehen keine spezifischen Vorschriften. In Dänemark, Finnland, Deutschland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und Spanien ist es verboten, unbehandelte Schlämme auf den Boden auszubringen. In Griechenland ist die zuständige Präfekturdirektion im Landwirtschaftsministerium nach dem geltenden Recht befugt, eine Empfehlung an den Präfekten zur Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung von unbehandelten Schlämmen zu richten, sofern diese Schlämme in den Boden eingespült oder eingegraben werden. In der Genehmigung werden die auf die Verwendung zutreffenden Bedingungen festgelegt. In Frankreich dürfen nur Schlämme aus Klärgruben und Schlämme aus kleinen Abwasseranlagen (in denen unter 120 kg BSB5 pro Tag behandelt werden) unbehandelt auf Böden ausgebracht werden. Es besteht die Pflicht zum unverzüglichen Unterpfluegen. In Portugal ist für das Einspülen oder Eingraben von Primärschlamm in den Boden eine gemeinsame Sondergenehmigung der Ministerien für Landwirtschaft und Umwelt erforderlich. In Schweden können unbehandelte Schlämme verwendet werden, sofern sie innerhalb von höchstens 24 Stunden nach dem Ausbringen in den Boden eingegraben werden und ihre Verwendung für die betreffenden Anwohner keine Belästigung darstellt. 3.10. Zeiträume vor der Beweidung oder Ernte - Artikel 7 Gemäß Artikel 7 untersagen die Mitgliedstaaten die Verwendung von Schlämmen auf Weiden oder Futteranbauflächen mindestens drei Wochen vor der Beweidung bzw. der Ernte auf Böden, auf denen Obst- und Gemüsekulturen angebaut werden (mit Ausnahme von Obstbäumen) und zehn Monate vor der Ernte auf Böden, auf denen Obst- und Gemüsekulturen angebaut werden, die unmittelbar mit dem Boden in Berührung kommen und roh verzehrt werden. In Österreich weichen die Bestimmungen der einzelnen Bundesländer voneinander ab und sind im Allgemeinen strenger als die Richtlinienvorschriften. In Oberösterreich ist die Verwendung von Klärschlämmen auf Weiden, Grünfutterflächen, Bergweiden, alpinen Böden und auf mit Ackerfutterkulturen bestellten Flächen verboten. In den belgischen Regionen Wallonien und Flandern muss eine Frist von sechs Wochen verstreichen, ehe das Beweiden von Grünland und die Ernte auf Futteranbauflächen erlaubt ist. In Wallonien dürfen Schlämme nicht in Wäldern und Naturschutzgebieten ausgebracht werden. In Dänemark ist die Verwendung von Schlämmen auf Weideland und auf Futteranbauflächen für die Dauer von einem Jahr vor der Beweidung bzw. Ernte verboten. Aus Griechenland liegen zu diesem Punkt keine Angaben vor. In Finnland dürfen Kartoffeln, Hackfrüchte und Gemüsekulturen auf mit Schlämmen behandelten Flächen erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren angebaut werden. Schlämme dürfen nur auf Böden verwendet werden, die mit Getreide, Zuckerrüben, Ölpflanzen und Kulturen bestellt sind, die weder für den menschlichen Verzehr noch als Tierfutter vorgesehen sind. In Frankreich beträgt die Abstandsfrist sechs Wochen; sie verkürzt sich auf drei Wochen bei hygienisierten Schlämmen, d. h. bei Schlämmen, die so behandelt wurden, dass keine pathogenen Mikroorganismen nachweisbar sind. In Deutschland ist das Ausbringen von Schlämmen auf Wiesen und Weiden (Dauergrünland) untersagt. Auf Ackerflächen sind Klärschlämme vor der Aussaat von Futterpflanzen, Grünmais und Silagemais sorgfältig einzupfluegen. In Italien beträgt die Abstandsfrist fünf Wochen. In Irland, Portugal, den Niederlanden, Spanien und dem Vereinigten Königreich gelten die in der Richtlinie festgelegten Mindestzeiträume, d. h. drei Wochen vor der Beweidung oder Ernte. In Luxemburg beträgt die Abstandsfrist einen Monat. In Schweden ist eine Frist von 10 Monaten festgelegt. 3.11. Grenzwerte oder sonstige Maßnahmen für Böden mit einem pH-Wert unter 6 - Artikel 8 Gemäß Artikel 8 müssen die Mitgliedstaaten die zunehmende Mobilität der Schwermetalle und deren zunehmende Aufnahme durch die Pflanzen berücksichtigen und gegebenenfalls die gemäß Anhang I A festgelegten Grenzwerte herabsetzen, wenn Schlämme auf Böden verwendet werden, deren pH-Wert unter 6 liegt. Im österreichischen Bundesland Kärnten gelten niedrigere Grenzen für die Konzentration von Cadmium (0,5 mg/kg Trockenmasse), Chrom (50 mg/kg Trockenmasse), Kupfer (40 mg/kg Trockenmasse), Quecksilber (0,2 mg/kg Trockenmasse), Blei (50 mg/kg Trockenmasse) und Zink (100 mg/kg Trockenmasse) und in Oberösterreich für Zink (150 mg/kg Trockenmasse). In Tirol wurde der zulässige Schwermetallgehalt in Böden mit einem pH-Wert unter 6 auf 50 % der zulässigen Grenzwerte abgesenkt. In der belgischen Region Wallonien ist es untersagt, auf Böden mit einem pH-Wert unter 6 Schlämme auszubringen. In der Region Flandern dürfen behandelte Schlämme nur auf Kulturland ausgebracht werden, wenn der pH-Wert des Bodens höher als 5 ist. Zudem gelten für Schwermetalle strengere Grenzwerte als in Anhang IA der Richtlinie festgelegt. In Dänemark, Griechenland, den Niederlanden, Spanien und Schweden bestehen keine speziellen Regelungen. Da der pH-Wert von kultivierten Böden in Finnland in der Regel unter 6,0 liegt, gelten dort strengere Grenzwerte für Schwermetallkonzentrationen im Boden als in Anhang IA der Richtlinie. Außerdem dürfen Schlämme nur auf Böden mit einem pH-Wert über 5,8 bzw. 5,5 im Falle aufgekalkter Schlämme ausgebracht werden. In Frankreich ist eine verminderte jährliche Fracht für Cadmium (15 g/ha/a), Chrom (1 200 g/ha/a), Kupfer (1 200 g/ha/a), Quecksilber (12 g/ha/a), Blei (900 g/ha/a) und Zink (3 000 g/ha/a) auf Böden mit einem pH-Wert von 5 bis 6 festgelegt. In Deutschland gelten für Cadmium (1 mg/kg Trockenmasse) und Zink (150 mg/kg Trockenmasse) auf Böden mit einem pH-Wert zwischen 5 und 6 niedrigere Konzentrationsgrenzen. In Italien wird die Menge der auf den Boden ausgebrachten Schlämme halbiert, wenn der pH-Wert unter 6 liegt und die Kationenaustauschkapazität weniger als 15 mEq/cm beträgt. In Irland ist bei pH-Werten unter 6 die erhöhte Schwermetallmobilität zu berücksichtigen. In Luxemburg muss der pH-Wert der Schlämme konstant über 7 liegen, wenn der Boden einen pH-Wert unter 6 aufweist. In der Regel werden in diesen Fällen aufgekalkte Schlämme verwendet (pH-Wert über 12). In Portugal gelten bei pH-Werten unter 5,5 niedrigere Grenzwerte (siehe Tabelle 1 in diesem Bericht). Im Vereinigten Königreich wurden für Kupfer, Nickel und Zink niedrigere Konzentrationsgrenzen festgelegt, um der erhöhten Mobilität dieser Schwermetalle bei abnehmendem pH-Wert Rechnung zu tragen (siehe Tabelle 1 in diesem Bericht). 3.12. Bodenanalysen für weitere Parameter neben dem pH-Wert und Schwermetallen - Anhang II B, Absatz 1 Laut Artikel 9 sind Böden, auf denen Schlämme verwendet werden, gemäß den Festlegungen in Anhang II B zu analysieren. Die Mitgliedstaaten müssen zunächst sicherstellen, dass der Schwermetallgehalt des Bodens den Grenzwert nicht überschreitet. Daher haben sie zu entscheiden, welche Analysen in welchen Abständen vorzunehmen sind und welche Parameter analysiert werden (wobei pH-Wert und Schwermetallgehalt obligatorisch sind). In der wallonischen Region Belgiens, in Dänemark, Griechenland, Finnland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Spanien, Schweden und dem Vereinigten Königreich müssen nur der pH-Wert und der Schwermetallgehalt analysiert werden. In einigen österreichischen Bundesländern umfassen die Bodenanalysen solche Parameter wie organische Stoffe, Magnesium, Karbonate, Kalziumbedarf, KAK (Kationenaustauschkapazität), Eisen, Mangan und Wassergehalt. In bestimmten Fällen muss die Analyse auch solche Parameter wie polyzyklische aromatischen Kohlenwasserstoffe, polychlorierte Biphenyle und chlorierte Kohlenwasserstoffe umfassen. In der belgischen Region Flandern wird der Boden zusätzlich auf Trockensubstanzen, organische Stoffe, Stickstoff, Phosphat, halogenierte organische Verbindungen und Mineralölgehalt untersucht. Die zuständige Behörde kann weitere Analysen anordnen wie zum Beispiel die Ermittlung des Gehalts an monozyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen und anderen organischen Stoffen. In Deutschland muss auch der verfügbare Phosphat-, Kalium- und Magnesiumgehalt ermittelt werden. In Italien muss zusätzlich die Kationenaustauschkapazität gemessen werden. In den Niederlanden umfasst die Analyse auch die Ermittlung des Arsengehalts. In Portugal ist zusätzlich die Erfassung des Stickstoff- und Phosphorgehalts vorgeschrieben. 3.13. Zur Mindesthäufigkeit von Bodenanalysen - Anhang II B, Absatz 2 In Österreich werden in den Bundesländern Burgenland und Oberösterreich alle zehn Jahre Bodenanalysen vorgenommen (bzw. jeweils nach dem Einsatz von mehr als 15 t Trockenmasse); in Niederösterreich beträgt der Mindestabstand (in Abhängigkeit von den einzelnen Parametern) fünf bzw. zehn Jahre und in der Steiermark vier Jahre. In Tirol erfolgen Analysen alle drei Jahre nach der Anwendung von Schlämmen und in Kärnten alle zehn Jahre. Italien sieht Analysen alle drei Jahre vor. In den Niederlanden beträgt der Abstand sechs Jahre, in der belgischen Region Wallonien, in Irland, Frankreich und Deutschland zehn Jahre und im Vereinigten Königreich zwanzig Jahre. Bodenanalysen werden in der Region Flandern immer dann durchgeführt, wenn 20 Tonnen Trockenmasse pro Hektar ausgebracht wurden. Aus Dänemark liegen zu diesem Punkt keine Angaben vor. In Finnland gibt es keine spezifische Mindesthäufigkeit; Bodenanalysen sind immer dann vorzunehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Grenzwerte überschritten wurden. In Luxemburg müssen die Böden analysiert werden, bevor überhaupt Schlämme ausgebracht werden. In Portugal sind Bodenanalysen vor jeder Ausbringung von Klärschlamm durchzuführen. In Spanien entscheiden die zuständigen Regionalregierungen über die Häufigkeit von Bodenanalysen. In Anbetracht der Tatsache, dass in Schweden nur sehr wenige Böden Konzentrationen aufweisen, die nahe bei oder unter den Grenzwerten liegen, erfolgen Bodenanalysen nur dann, wenn damit zu rechnen ist, dass die Konzentration eines oder mehrerer Schwermetalle in dem betreffenden Boden die Grenzwerte überschreitet. 3.14. Erzeugte Schlammmengen, in der Landwirtschaft verwendete Schlämme und durchschnittliche Konzentration von Schwermetallen in Schlämmen - Artikel 10 In Artikel 10 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten auf dem jeweils aktuellen Stand befindliche Register führen, in denen neben anderen Angaben auch die erzeugten Schlammmengen und die an die Landwirtschaft gelieferten Schlammmengen sowie die Konzentrationen von Schwermetallen und Nährstoffen erfasst sind. In den Tabellen 5 und 6 sowie den Abbildungen 1 bis 4 sind die der Kommission übermittelten Angaben dargestellt. Aus Tabelle 4 sind die Angaben zum vorhergehenden Berichtszeitraum (1995-1997) ersichtlich. 3.15. Ausnahmegenehmigungen für kleine Abwasserbehandlungsanlagen - Artikel 11 Gemäß Artikel 11 können die Mitgliedstaaten Schlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer 5 000 Einwohnergleichwerten entsprechenden Behandlungskapazität, die im wesentlichen zur Behandlung von Schmutzwasser aus Haushaltungen bestimmt sind, von Artikel 6 Absatz b und Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Absatz 2 ausnehmen. In der belgischen Region Wallonien, in Dänemark, Frankreich, Portugal, Schweden und dem Vereinigten Königreich werden keine Ausnahmegenehmigungen erteilt. Die belgische Region Flandern, Italien, Portugal und Spanien machen in ihren Berichten keine Angaben zu diesem Punkt. Finnland sieht Ausnahmegenehmigungen für Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von unter 5 000 EGW vor. Diese Regelung gilt für etwa 450 Anlagen. In Deutschland erhalten Abwasserbehandlungsanlagen mit einer 1 000 EGW entsprechenden Kapazität Ausnahmegenehmigungen. Zur Zahl der entsprechenden Anlagen liegen keine Informationen vor. In Irland sind Anlagen mit einer Ausbaugröße unter 5 000 EGW generell ausgenommen. 4. SCHLUSSFOLGERUNGEN Auch wenn die Richtlinie 86/278/EWG in allen Mitgliedstaaten im Großen und Ganzen ordnungsgemäß umgesetzt wurde, bleibt noch einiges zu tun, um eine schnelle und wirksame Weiterleitung umfassender Daten an die Kommission sicherzustellen. In bestimmten Mitgliedstaaten trägt die Vielzahl der in den Verwaltungen für diesen Bereich zuständigen Stellen nicht gerade dazu bei, dass man sich ein zusammenhängendes Bild von den erzeugten und in der Landwirtschaft verwendeten Schlammmengen und der Qualität der Schlämme verschaffen kann. Quantitative Angaben zur Umsetzung der Richtlinie gehen mit großer Verspätung ein; in bestimmten Fällen wird die Frist sogar um mindestens ein Jahr überschritten. Nach den der Kommission übermittelten und aus den Tabellen 4 und 5 ersichtlichen Daten (wobei nur die Mitgliedstaaten berücksichtigt wurden, für die eine lückenlose Zeitreihe für die Jahre von 1995 bis 2000 vorliegt) bewegte sich die Schlammerzeugung konstant auf einem Niveau von etwa 4,3 Millionen Tonnen Trockenmasse pro Jahr. Aus Abbildung 5 ist ein leichter Rückgang bei der Verwendung von Schlämmen in der Landwirtschaft der EU-Länder von 43 % (1995) auf 37 % (2000) erkennbar. Es bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten; teilweise sinkt der Einsatz von Schlämmen recht deutlich, wobei sich diese Tendenz anscheinend auch nach 2000 fortsetzen wird. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Akzentverschiebung in Richtung Verbrennung der festgelegten Rangordnung in der Abfallbewirtschaftung entgegensteht. Was die Qualität anbelangt (siehe Tabelle 6), liegen die durchschnittlichen Schwermetallkonzentrationen in Schlämmen, die in der EU in der Landwirtschaft verwendet werden, um einiges unter den in Anhang IB der Richtlinie festgelegten Grenzwerten. Auch wenn zwischen den Mitgliedstaaten weiterhin Unterschiede bestehen (nicht zuletzt auch deswegen, weil die Mitgliedstaaten möglicherweise jeweils andere Analyseverfahren nutzen), zeichnet sich eine allgemeine Tendenz zur langsamen, aber stetigen Verringerung der Konzentrationen ab. Die Kommission stellt fest, dass in der EU in einer Tonne Schlamm (Trockenmasse) im Durchschnitt 30 bis 40 kg Stickstoff und 20 bis 30 kg Phosphor enthalten sind. Dies allein entspricht einem Geldwert von etwa 30 EUR pro Tonne Trockenschlamm, der in der Landwirtschaft verwendet wird. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die im vorhergehenden zusammenfassenden Bericht [133] gezogenen Schlussfolgerungen unverändert Gültigkeit haben. Insbesondere wird die Verwendung von Klärschlamm als Düngemittel auf landwirtschaftlich genutzten Böden als umweltfreundlichste Variante betrachtet, sofern keine Gefahr für die Umwelt sowie für die Gesundheit von Mensch und Tier entsteht. Durch die Richtlinie 86/278/EWG soll die Ausbringung von Klärschlämmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen so geregelt werden, dass Nachteile für die Umwelt vermieden werden. Tatsächlich wurde über keine Kontaminierung von Mensch, Tier oder Umwelt aufgrund der Verwendung von Schlämmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen entsprechend den Vorschriften der Richtlinie berichtet. Obwohl es keine absolut risikofreien menschlichen Tätigkeiten gibt, haben die Bestimmungen der Richtlinie die aus der Verwendung von Schlämmen resultierende Ausbreitung von Umweltschadstoffen anscheinend doch recht wirksam verhindert. [133] KOM(1999) 752 endg. Nach Ansicht der Kommission sollte eine kontrollierte und klar geregelte Ausbringung von Schlämmen auf Böden gefördert und beibehalten werden. Gleichzeitig sollten Vorschriften gegebenenfalls konkretisiert werden, wobei besondere Aufmerksamkeit den langfristigen Auswirkungen auf die Qualität der Böden zu schenken ist. Um diesen Aspekt zu berücksichtigen und das Verbrauchervertrauen in die Wiederverwendung von Schlämmen auf landwirtschaftlich genutzten Böden zu stärken, hat die Kommission in ihrer Mitteilung ,Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie" [134] angekündigt, dass sie beabsichtigt, die Bestimmungen der Richtlinie einer umfassenden Prüfung zu unterziehen. Die Bestimmungen werden unter Einbeziehung der seit der Annahme der Richtlinie geleisteten wissenschaftlichen Forschungsarbeit bewertet. Mit der Überprüfung soll ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleistet werden. Der breiten Öffentlichkeit wird nochmals glaubhaft vermittelt, dass aus der - entsprechend den Regeln der guten fachlichen Praxis und unter Einhaltung der Richtlinien-Bestimmungen erfolgenden - Wiederverwendung von Schlämmen auf landwirtschaftlich genutzten Böden keine unannehmbaren Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erwachsen. Zudem wird die Kommission die Notwendigkeit klarer und transparenter Kriterien für die Durchführung von Analysen an landwirtschaftlich genutzten Schlämmen untersuchen, um zu verhindern, dass Schadstoffe in die Umwelt oder in für den menschlichen Verzehr vorgesehene Kulturen gelangen. Auch die Definition des Begriffs ,Klärschlamm" wird auf dem Prüfstand stehen, um eine einheitliche Auslegung in allen Bereichen des Rechts durchzusetzen. Es wird damit gerechnet, dass die Kommission Ende 2003 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vorlegt. [134] KOM(2002) 179 endg. vom 26. April 2002. Anhang III Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm Tabelle 1: Grenzwerte für die Konzentration von Schwermetallen im Boden (mg/kg Trockensubstanz) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm Tabelle 2: Grenzwerte für die Konzentration von Schwermetallen in Schlämmen (mg/kg Trockensubstanz) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm Tabelle 3: Maximale Schwermetallbelastung im Jahresdurchschnitt auf Ackerland (g/ha/y) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm Tabelle 4: Gesamtschlammerzeugung und in der Landwirtschaft verwendete Mengen 1995-1997 [135] [135] Obwohl sich diese Tabelle auf den Zeitraum 1995-97 bezieht, wird sie hier mitaufgeführt, um dem Leser ergänzende Informationen zu geben. Die entsprechende Tabelle aus dem vorhergehenden Bericht KOM (1999) 752 wurde durch Daten ergänzt, die von Mitgliedstaaten zu spät für jenen Bericht übermittelt wurden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (*) Durch private Kläranlagen erzeugte Klärschlämme. Seit 1995 wird Klärschlamm aus kommunalen Anlagen nicht länger in der Landwirtschaft verwendet. Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm Tabelle 5: Gesamtschlammerzeugung und in der Landwirtschaft verwendete Mengen 1998-2000 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm Tabelle 6: Durchschnittliche Schwermetallkonzentrationen in Schlämmen (mg/kg Trockensubstanz) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Abbildung 1. Klärschlammerzeugung 1999 >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Abbildung 2. Prozentualer Anteil der Mitgliedstaaten an der Klärschlammerzeugung 1999 >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Abbildung 3. Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft 1999 >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Abbildung 4. Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft 1999 >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Abbildung 5. Prozentualer Anteil der 1995-2000 von ausgewählten Mitgliedstaaten in der Landwirtschaft verwendeten Schlämme RICHTLINIE 94/62/EG ÜBER VERPACKUNGEN UND VERPACKUNGSABFÄLLE 1. EINLEITUNG Die Richtlinie 94/62/EG [136] über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Verpackungsrichtlinie) verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele, und zwar den Schutz der Umwelt und die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Funktionsweise des Binnenmarktes. Zu diesem Zweck legt die Richtlinie Maßnahmen fest, die als erste Priorität auf die Vermeidung von Verpackungsabfall abzielen. Weitere Hauptprinzipien sind die Wiederverwendung der Verpackungen, die stoffliche Verwertung und die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle sowie als Folge daraus eine Verringerung der einer endgültigen Beseitigung zuzuführenden Abfälle. [136] ABl. L 365 vom 31.12.1994, S.10 - 23. Zu diesen Maßnahmen gehören: - Abfallvermeidung: einzelstaatliche Maßnahmen und Unterstützung von Normen (Artikel 4) - Wiederverwendung: einzelstaatliche Maßnahmen (Artikel 5) - Zielvorgaben bei Verwertung und stofflicher Verwertung bis 30. Juni 2001 (Artikel 6): - Verwertung zwischen 50 und 65 % - Stoffliche Verwertung zwischen 25 und 45 % (15 % je Verpackungsmaterial) - Griechenland, Irland und Portugal können für die Erreichung dieser Zielvorgaben eine längere Frist bis spätestens 31. Dezember 2005 in Anspruch nehmen (in diesem Falle gilt für die Verwertung eine Zielvorgabe von 25 % bis 30. Juni 2001) - Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssysteme sind von den Mitgliedstaaten nach bestimmten Kriterien einzurichten (Artikel 7) - Festlegungen zur Kennzeichnung durch eine künftige Richtlinie (noch nicht verabschiedet [137]) und Annahme eines Identifizierungssystems im Komitologieverfahren (Entscheidung 97/129/EG [138]); (Artikel 8) [137] Die Kommission hat zu diesem Zweck 1996 einen Vorschlag unterbreitet. Das Parlament hat seine erste Lesung abgeschlossen, jedoch wurde vom Rat seitdem noch kein Gemeinsamer Standpunkt verabschiedet. [138] ABl. L 50 vom 20.2.1997, S. 28-31. - Grundlegende Anforderungen an Verpackungen, die für den freien Verkehr innerhalb des Binnenmarktes zugelassen sein sollen, und Förderung der Normung durch die Kommission (Artikel 9, 10 und 18 [139]) [139] Die Bezugsnummern der Normen EN 13428:2000 und EN 13432:2000 wurden in der Entscheidung der Kommission 2001/524/EG, ABl. L 190 vom 12.7.2001, S. 21-23, veröffentlicht. - Grenzwerte für die Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen (Artikel 11 [140]) [140] Ausnahmeregelungen wurden für Kunststoffkästen und -paletten (Entscheidung 1999/177/EG, ABl. L 56 vom 4.3.1999, S. 47-48) und für Glasverpackungen (Entscheidung 2001/171/EG, ABl. L 62 vom 2.3.2001, S.20-21) verabschiedet. Die Entscheidungen gelten für bestimmte Grenzwerte oder unter bestimmten Bedingungen. - Annahme von Informationssystemen und der Tabellenformate für die Datenbank im Komitologieverfahren (Entscheidung 97/138/EG [141]); (Artikel 12) [141] ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 22-30. - Unterrichtung der Verpackungsbenutzer (Artikel 13) - Marktwirtschaftliche Instrumente: einzelstaatliche Maßnahmen (Artikel 15) - Berichtserstattungspflicht (Artikel 17) Dieser Bericht basiert auf den Antworten zu dem durch die Entscheidung 97/622/EG [142] der Kommission vom 27. Mai 1997 angenommenen Fragebogen. Außerdem wurden für die Daten zu den in Verkehr gebrachten, wiederverwendeten, verwerteten und stofflich verwerteten Verpackungen die gemäß der Entscheidung 97/138/EG an die Kommission eingereichten Berichte herangezogen. Gegebenenfalls wird auf verfügbare Studien Bezug genommen. [142] ABl. L 256 vom 19.9.1997, S. 13-19. 2. UMSETZUNG IN EINZELSTAATLICHES RECHT 2.1. Einzelstaatliches Recht Alle Mitgliedstaaten haben der Kommission Einzelheiten über die in Kraft befindlichen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zur Einhaltung der Verpackungsrichtlinie mitgeteilt. Im Jahre 2002 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Österreich, weil dessen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Bestimmung des Begriffs ,organische Verwertung" nicht angeglichen worden waren, und an Irland, das nicht alle Rechtsvorschriften erlassen hatte, die zur Erreichung der Mindestzielvorgaben für die Verwertung bis 2005 notwendig sind. 2.2. Programme mit weitreichenderen Zielvorgaben als in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) In Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sind die Spannen festgelegt, innerhalb derer die Mitgliedstaaten ihre bis Juni 2001 zu erreichenden Zielvorgaben bei der Verwertung und stofflichen Verwertung festlegen müssen. Nach Artikel 6 Absatz 6 dürfen die Mitgliedstaaten Programme weiterverfolgen, welche über die Zielvorgaben von Absatz 1 Buchstaben a) und b) hinausgehen, wenn sie zu diesem Zweck angemessene Kapazitäten bereitstellen und sofern diese Maßnahmen Verzerrungen des Binnenmarktes vermeiden und andere Mitgliedstaaten nicht daran hindern, der Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission. Die Kommission bestätigt diese Maßnahmen, nachdem sie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überprüft hat, dass sie mit den obigen Erwägungen in Einklang stehen und weder zu einer willkürlichen Diskriminierung noch zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führen. Die folgenden Länder haben derartige Programme mitgeteilt: Österreich: bestätigt mit der Entscheidung 1999/42/EG vom 22. Dezember 1998 [143]. [143] ABl. L 14 vom 19.1.1999, S. 24-29. Belgien: bestätigt mit der Entscheidung 1999/652/EG vom 15. September 1999 [144]. Für 1998 betrug die Zielvorgabe für die stoffliche Verwertung 45 % und für die Verwertung 70 %. Für 1999 lagen die jeweiligen Ziele bei 50 % bzw. 80 %. [144] ABl. L 257 vom 2.10.1999, S. 20-23. Niederlande: bestätigt mit der Entscheidung 1999/823/EG vom 22. November 1999 [145]. [145] ABl. L 321 vom 14.12.1999, S. 19-23. Weitere Meldungen gingen von Dänemark und Schweden ein. In beiden Fällen wurde die Auffassung vertreten, dass es sich bei den über die Zielvorgaben hinausgehenden Programmen nicht um Maßnahmen des Mitgliedstaates handelte, sondern die Programme von der Wirtschaft aufgestellt wurden, um der Richtlinie nachzukommen. Solche Programme würden nicht in den Geltungsbereich von Artikel 6 Absatz 6 fallen. Es sollte angemerkt werden, dass die Richtlinie die Erzielung höherer Quoten bei der Verwertung und der stofflichen Verwertung nicht ausschließt (z. B. als Folge eines starken Engagements der Verbraucher), sofern diese nicht direkt auf nationale Programme, die von staatlichen Stellen erarbeitet wurden, zurückzuführen sind. 2.3. Vertragsverletzungsverfahren Es sind derzeit Vertragsverletzungsverfahren gegen acht Mitgliedstaaten anhängig. Abgesehen von den oben genannten Verfahren gegen Österreich und Irland handelt es sich dabei um folgende: Gegen Deutschland wurde wegen der Auswirkungen eines genehmigten Anteils von Mehrwegverpackungen von 72 % auf den freien Verkehr mit Mineralwässern Klage beim Europäischen Gerichtshof eingereicht. Finnland wurde eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt, da es unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie nicht dafür Sorge getragen hatte, dass das System der Verpackungsabgaben diskriminierungsfrei und für alle Marktteilnehmer zugänglich ist und keine Handels- oder Wettbewerbshemmnisse mit sich bringt. Die Rechtssachen gegen Deutschland und Finnland zielen beide darauf ab, sicherzustellen, dass die eingeführten inländischen Systeme die Richtlinie befolgen, die den Binnenmarkt schützt. Umweltrelevante Aspekte der Systeme wurden also nicht in Frage gestellt. Gegen die Niederlande wurde ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, weil in der niederländischen Gesetzgebung keine formellen Festlegungen zur Einrichtung solcher Systeme erfolgt sind. Im Jahre 2002 entschied das Gericht, dass Frankreich, Italien und das VK es verabsäumt hatten, gemäß Artikel 14 der Richtlinie in ihre Abfallbewirtschaftungspläne ein besonderes Kapitel über Verpackungsabfälle aufzunehmen. 3. ANWENDUNG DER RICHTLINIE 3.1. Vermeidung von Verpackungsabfall Artikel 4 der Verpackungsrichtlinie sieht vor, dass neben den Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Verpackungsabfall, die gemäß Artikel 9 getroffen werden, auch andere Maßnahmen zur Abfallvermeidung ergriffen werden. Dies können einzelstaatliche Programme oder ähnliche Maßnahmen sein. In den meisten Mitgliedstaaten gibt es mittlerweile Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Verpackungsabfall, auf die nachfolgend genauer eingegangen wird. In Österreich informieren Abfallverbände sowie Sammel- und Verwertungssysteme über die Abfallvermeidung und die Vorzüge wiederverwendbarer Verpackungssysteme. In Belgien zielt Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes über die Produktnormen auf die Förderung nachhaltiger Produktions- und Verbrauchsmuster auf der Grundlage eines Moratoriums (Verhältnis der Verpackung zum verpackten Produkt). Eine Durchführungsverordnung wird derzeit erarbeitet. Die verantwortlichen Vertreter von Unternehmen, die Erzeugnisse mit mehr als 10 Tonnen Verpackung auf den belgischen Markt bringen, sind verpflichtet, aller drei Jahre einen Plan zur Abfallvermeidung zu erstellen. In Dänemark wurde eine Verpackungssteuer eingeführt, die sich nach dem Material, der Umweltschädlichkeit und dem Gewicht der Verpackung richtet. Davon erhofft man sich eine Verringerung der Menge des Verpackungsabfalls. Darüber hinaus gibt es in Dänemark ein Programm zur Subventionierung sauberer Technologien, Erzeugnisse usw. Außerdem arbeitet die dänische Umweltschutzagentur an einer Strategie zur Abfallvermeidung. In Finnland legt der Regierungsbeschluss Nr. 962/1997 quantitative Zielvorgaben für Verpackungsabfälle fest. Das Mindestziel, das bis 30. Juni 2001 zu erreichen war, bestand in einer 6%igen Verringerung des Verpackungsabfalls im Verhältnis zu den jährlich in Finnland verbrauchten verpackten Waren (primäre Verantwortung bei den Verpackungsherstellern). Die wichtigsten Wege zur Abfallvermeidung sind eine umfangreiche Wiederverwendung sowie Pfand- und Rücknahmesysteme. Hersteller setzen in immer größerem Maße wiederverwendbare Paletten, Wagen und Kunststoffkästen ein. In Frankreich basieren die Gebühren, die von den Systemen für die stoffliche Verwertung erhoben werden, auf den Einheiten und dem Gewicht der Verpackung und stellen einen Anreiz zur Vermeidung von Verpackungsabfall dar. Außerdem wurden Kriterien für die stoffliche Verwertbarkeit mit einbezogen. In den Vereinbarungen mit den Recycling-Systemen ist außerdem vorgesehen, dass diese für die Wirtschaft und für die Verbraucher Kataloge zur Abfallvermeidung und Handbücher mit bewährten Verfahren erstellen. In Deutschland gibt es für Anlagen zur Herstellung von kohlensäurehaltigem Wasser Kriterien für das Umweltzeichen ,Blauer Engel". In Griechenland bemüht sich die Nationale Organisation für die alternative Bewirtschaftung von Verpackungen und sonstigen Erzeugnissen (EOEDSAP, gegründet gemäß Artikel 5 des Gesetzes 2939/2001) um die Entwicklung von Programmen, bei denen das Vermeidungsprinzip die Kernkomponente darstellt. In Irland werden durch die Herstellerverantwortung und insbesondere durch die an das Entsorgungssystem zu entrichtenden Entgelte Anreize geschaffen, damit die Hersteller möglichst wenig Verpackungsmaterial einsetzen. Das Entsorgungssystem Repak berät seine Mitglieder über bewährte Verfahren, um Verpackungen und Verpackungsabfälle zu vermeiden/auf ein Minimum zu reduzieren. Verschiedene Aufklärungskampagnen (siehe Abschnitt zu Informationskampagnen) propagieren die Abfallvermeidung als Teil ihrer Programme. Auch in den regionalen Abfallbewirtschaftungsplänen wird großes Gewicht auf die Abfallvermeidung gelegt. In Italien stellt das durch Decreto-legge Nr. 22/97 geschaffene System zur Verpackungsverwertung ein allgemeines Präventionsprogramm auf, um den Anteil der wiederverwendeten, stofflich verwerteten und verwerteten Materialien weiter zu erhöhen. Dieses Programm beinhaltet eine Reihe von Studien und Initiativen mit Herstellern und Nutzern von Verpackungen zu den Methoden der Güter- und Verpackungsherstellung, zu logistischen Fragen usw., um die Menge der eingesetzten Rohstoffe wie auch des Verpackungsabfalls zu verringern. In den Niederlanden sind Vermeidungsmaßnahmen Bestandteil der zweiten Verpackungsvereinbarung. Die Unternehmen sind verpflichtet, sich systematisch um eine Verbesserung der Verpackungen nach ökologischen Gesichtspunkten zu bemühen. So müssen Unternehmen, die mehr als 4 Beschäftigte haben und mehr als 50 Tonnen Verpackung aus Papier/Karton, Glas, Metall oder Kunststoff auf den niederländischen Markt bringen, der Durchführungsbehörde über ihre Vermeidungsmaßnahmen Bericht erstatten. In Portugal wurden eine Reihe von Aufklärungsinitiativen für verschiedene Zielgruppen gestartet. Die Tatsache, dass die Ministerialverordnung Nr. 29-B/98 als eines ihrer Grundprinzipien den Schwerpunkt auf die Wiederverwendung legt, trägt ebenfalls zur Verpackungsvermeidung bei. Als weiteres Beispiel sei angeführt, dass einige Supermärkte verschiedene Schritte unternommen haben, damit verstärkt wiederverwendbare Tragetaschen benutzt werden. In Spanien sieht Artikel 5 Buchstabe c) des Gesetzes Nr. 11/1997 vor, dass die Gesamtmenge des anfallenden Verpackungsabfalls um mindestens 10 Gewichtsprozent zu reduzieren ist. Gemäß der siebten Zusatzbestimmung des Gesetzes Nr. 10/1998 müssen Personen, die verpackte Produkte auf den Markt bringen, bei denen die anfallenden Verpackungen ein von der Regierung festzulegendes Limit übersteigen, gezielt Pläne aufstellen, um das Entstehen von Verpackungsabfällen und damit verbundene nachteilige Folgen weiter zu verringern bzw. an der Quelle zu vermeiden. Das nationale Programm zu Verpackungen und Verpackungsabfall sieht für den Zeitraum 2000-2002 eine Reihe von Investitionen mit einem Gesamtumfang von 350 Mio. EUR vor. Im Vereinigten Königreich stellt eine Mengenauflage einen finanziellen Anreiz dar, das Aufkommen und damit die Kosten zu verringern. 3.2. Maßnahmen zur Förderung von Wiederverwendungssystemen Gemäß Artikel 5 können die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Vertrags Systeme zur Wiederverwendung der Verpackungen fördern, die umweltverträglich wiederverwendet werden können. Die meisten Mitgliedstaaten haben Maßnahmen zur Förderung von Wiederverwendungssystemen ergriffen. Die folgenden Informationen basieren auf den Antworten zu dem durch die Entscheidung 97/622/EG der Kommission angenommenen Fragebogen. Weitere Informationen können einer Studie zur Wiederverwendung auf folgender Website entnommen werden: http://europa.eu.int/comm/environment/ waste/studies/packaging/reuse.htm. Österreich ergriff Maßnahmen für verwaltungstechnische Vereinfachungen im Zusammenhang mit den Aufzeichnungs- und Notifizierungsanforderungen der entsprechenden Verordnung. In Belgien unterliegen wiederverwendbare Verpackungen nicht der Ökosteuer. Außerdem gilt für sie nicht die vom Gesetzgeber festgelegte Rücknahmepflicht, weshalb auch die entsprechenden Entgeltzahlungen an die Verwertungssysteme entfallen. Durch die Pläne zur Verpackungsvermeidung soll außerdem der Ersatz von Einweg- durch Mehrwegverpackungen gefördert werden. Dänemark unterhält ein System, bei dem Bier und kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke nur in zugelassenen Mehrwegverpackungen verkauft werden können. [146] Die Sammlung von Wein- und Spirituosenflaschen wird über kommunale Systeme, die Hotels und Gaststätten und den Einzelhandel realisiert. Die unversehrten Flaschen werden gesäubert und zur Neubefuellung verkauft, beim Export solcher Flaschen erfolgt eine Steuerrückerstattung. Auch Transportverpackungen werden in beträchtlichem Maße wiederverwendet. [146] Die hier beschriebenen dänischen Regelungen waren im Bezugszeitraum Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens. Zwischenzeitlich wurden diese Maßnahmen geändert, was zur Einstellung des Verfahrens führte. Finnland fördert die Wiederverwendung von Verpackungen durch Steuern sowie Pfand- und Rücknahmesysteme. Für Einwegverpackungen wird eine Abgabe von 0,67 EUR [147] je Liter erhoben (0,17 EUR für Verpackungen in einem Pfand- und Verwertungssystem). Mehrwegverpackungen sind abgabefrei. Bei den Pfandsystemen werden zwischen 0,08 und 0,42 EUR für wieder befuellbare Glas- und PET-Flaschen erhoben. Außerdem besteht in Finnland eine kombinierte Zielvorgabe für Wiederverwertung und Wiederverwendung (82 % bis 2001). [147] Berechnung auf der Grundlage von Finnmark (zum Umrechnungskurs im Bezugszeitraum). In Deutschland gilt eine Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen. Diese Pfandpflicht besteht nicht, wenn sich der Hersteller an einem Sammel- und Verwertungssystem für verbrauchte Verpackungen beteiligt, vorausgesetzt, der Mehrweganteil bei den in Deutschland verkauften Getränken beträgt mindestens 72 %. [148] [148] Diese Quote von 72 % ist Gegenstand eines offenen Vertragsverletzungsverfahrens. In Griechenland sehen die alternativen Programme für die Verpackungswirtschaft auch Maßnahmen zum verstärkten Einsatz von Mehrwegverpackungen vor, wo dies ökologisch vernünftig und technisch und wirtschaftlich machbar ist. In Irland schließen die im Abschnitt Informationskampagnen genannten Aufklärungskampagnen Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung ein. Die für die Wiederverwendung bestimmten Verpackungen werden nicht mit einbezogen, wenn die auf den Markt gebrachte Verpackungsmenge ermittelt wird und wenn festgestellt wird, ob es sich bei einem bestimmten Produzenten um einen Großproduzenten handelt, der strengere Auflagen zu erfuellen hat. In Italien werden im allgemeinen Jahresprogramm für die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen auch Maßnahmen festgelegt, um den Anteil der wiederverwendbaren Verpackungsabfälle zu erhöhen. Dazu gehört auch die Verbesserung der Eigenschaften solcher Verpackungen, damit sie länger in Gebrauch bleiben können. In den Niederlanden dürfen Bier, Erfrischungsgetränke und Wasser nur dann in Einwegverpackungen auf den Markt gebracht werden, wenn dies den Wiederverwendungssystemen nicht abträglich ist, wenn aufgezeigt werden kann, dass Einwegverpackungen geringere oder höchstens gleich starke ökologische Auswirkungen haben wie Wiederverwendungssysteme. Portugal hat für 1997-99 Zielvorgaben für die Wiederverwendung der Verpackungen bei Erfrischungsgetränken, Bier, natürlichem Mineralwasser, Quellwasser oder sonstigem abgefuellten Wasser und Tischwein festgelegt (Ministerialverordnung Nr. 29-B/98 vom 15. Januar 1998). Alle Händler, die bestimmte Getränke in Einwegverpackungen verkaufen, müssen die gleiche Produktkategorie auch in wiederverwendbaren Verpackungen anbieten. Bestimmte Kategorien von Getränken in Hotels, Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen müssen in Mehrwegverpackungen verkauft werden, sofern nicht spezielle Systeme vorhanden sind, die die getrennte Sammlung und stoffliche Verwertung von Einwegverpackungen ermöglichen. In Spanien gehört die Förderung der Wiederverwendung zu den Verpflichtungen der Unternehmen, die sie mit der Erstellung der Pläne zur Verpackungsvermeidung übernehmen. Im nationalen Programm für Verpackungen und Verpackungsabfälle werden eine Reihe von Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen festgelegt und die Wege zu deren Realisierung aufgezeigt. Schweden hat Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Glas und PET in seinen nationalen Rechtsvorschriften festgelegt und fördert Pfand- und Rücknahmesysteme für Getränkeverpackungen. Im Vereinigten Königreich können Unternehmen wiederverwendbare Verpackungen von der mengenmäßigen Verwertungsquote ausnehmen und die nur beim ersten Umlauf anfallenden Kosten über vier Jahre verteilen. 3.3. Maßnahmen zur Einrichtung von Rücknahmesystemen Gemäß Artikel 7 ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung von Systemen für die Rücknahme und/oder Sammlung von gebrauchten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen und von Systemen für die Wiederverwendung oder Verwertung - einschließlich der stofflichen Verwertung - der gesammelten Verpackungen und/oder Verpackungsabfälle. An diesen Systemen können sich alle Marktteilnehmer der betreffenden Wirtschaftszweige und die zuständigen Behörden beteiligen. Sie gelten auch für Importprodukte, die dabei keine Benachteiligung erfahren, und sie müssen so beschaffen sein, dass gemäß dem Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen. In den meisten Ländern wurde die Herstellerverantwortung durchgesetzt, und die Hersteller müssen Verpackungsabfälle zurücknehmen, wobei sie selbst Rücknahmesysteme aufbauen oder sich an Systemen für die Rücknahme, Sammlung, Wiederverwendung, Verwertung oder stoffliche Verwertung von Verpackungsabfällen beteiligen. Spezifische Elemente solcher Systeme, die von den Mitgliedstaaten in ihren Antworten auf den Fragebogen angeführt worden sind, werden nachfolgend dargelegt. Als einzige Länder wenden die Niederlande und Dänemark nicht den Grundsatz der Herstellerverantwortung an, sondern organisieren die Rücknahme von Verpackungsabfällen über die Kommunen oder auf der Grundlage von Vereinbarungen mit der Industrie. Genauere Informationen zu den nationalen Systemen sind enthalten in: European Commission 2001, European Packaging Waste Management Systems (abrufbar unter: http://europa.eu.int/comm/environment/ waste/studies/packaging/epwms.htm. In Belgien müssen Rücknahmesysteme für fünf Jahre zugelassen werden. Ihre Pflicht ist es, im Auftrage ihrer Mitglieder die Zielvorgaben für die Verwertung und die stoffliche Verwertung zu erfuellen. Gegenwärtig gibt es zwei solcher Systeme, und zwar FOST Plus für Verpackungsabfälle aus Haushalten und VAL-I-PAC für industrielle/gewerbliche Verpackungen. Für Mehrwegverpackungen wird ein Pfand erhoben und es besteht die Pflicht zur Kennzeichnung, womit deutlich gemacht wird, dass die Verpackung wiederverwendbar ist und in ein Rücknahmesystem eingebracht wird. In Dänemark bestehen kommunale Systeme für die Rücknahme von Verpackungen und außerdem spezielle Systeme für die Wiederverwendung von Verpackungen für Bier und Erfrischungsgetränke. In Finnland [149] wurden bislang acht Organisationen für die Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen gegründet. Diese im Wesentlichen auf bestimmte Materialien spezialisierten Organisationen haben die gemeinsame Organisation PYR Oy ins Leben gerufen, die die Aktivitäten koordiniert und die Erreichung der vereinbarten Ziele gewährleistet. [149] Es gibt ein offenes Vertragsverletzungsverfahren bezüglich der offenen Teilnahme an bestimmten Rücknahmesystemen gemäß Artikel 7 der Verpackungsrichtlinie. In Frankreich erhielten Eco-Emballages und Adelphe die Zulassung für Haushaltsverpackungen. Für die Rücknahme von industriellen Verpackungsabfällen wurden verschiedene Unternehmen gegründet. In Deutschland existiert ein solches System für Haushaltsverpackungen, die DSD AG, Für den Großhandel und für die Industrie sowie für die Sammlung und Verwertung von Transportverpackungen sind zahlreiche landesweite Unternehmen zuständig, die sich jeweils auf die Sammlung und Verwertung bestimmter Verpackungsarten spezialisiert haben. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer Unternehmen im Bereich der Abfallbewirtschaftung, die den Rücknahme- und Verwertungsprozess im Auftrage von Dritten gestalten. In Griechenland müssen Rücknahmesysteme von der EOEDSAP [150] zugelassen sein. Bewerber müssen Unterlagen zu der erforderlichen technischen und finanziellen Infrastruktur einreichen. Die Zulassung gilt für sechs Jahre. [150] Nationale Organisation für die alternative Bewirtschaftung von Verpackungen und sonstigen Erzeugnissen. In Irland enthalten die von den kommunalen Behörden erarbeiteten regionalen Abfallbewirtschaftungspläne Maßnahmen zur stärkeren Durchsetzung der getrennten Sammlung von verwertbaren Abfällen. Ende 2000 wurde in Dublin mit der getrennten Sammlung von Haushaltabfällen begonnen, und in anderen städtischen Gebieten liefen die entsprechenden Vorbereitungen. Landesweit gab es mehr als 1000 Annahmestellen und 38 Entsorgungszentren. Mit REPAK besteht ein zugelassenes Entsorgungssystem für im Gewerbe und in den Haushalten anfallende Verpackungsabfälle. Die Menge der unter Verwendung der REPAK-Entgelte verwerteten Verpackungsabfälle erhöhte sich zwischen 1998 und 2000 von 93 000 Tonnen auf 146 000 Tonnen. In Italien bestehen sechs branchenspezifische Konsortien (Papier, Kunststoff, Holz, Glas, Stahl und Aluminium), die im Rahmen der landesweiten Organisation CONAI zusammenarbeiten. Für die Konsortien gelten Satzungen, die durch gemeinsame Dekrete des Umwelt- und des Wirtschaftsministeriums genehmigt werden. Die Hauptaufgabe von CONAI besteht darin, in Zusammenarbeit mit den öffentlichen Behörden ein integriertes Rücknahmesystem aufzubauen. Zu diesem Zweck wurde 1999 eine Programmvereinbarung mit dem Nationalen Gemeindeverband Italiens (ANCI) unterzeichnet. Die sechs Konsortien beteiligen sich mit eigenen Beiträgen am jährlichen Programm zur Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen. Darin sind unter anderem die Maßnahmen enthalten, mit denen die Ziele bei der Verwertung und der stofflichen Verwertung erreicht werden sollen, und alle fünf Jahre werden materialspezifische Zielvorgaben festgelegt. In den Niederlanden spielen die Kommunen bei der Sammlung von Verpackungsabfällen eine wichtige Rolle. Es wurde eine Vereinbarung mit den entsprechenden Wirtschaftssektoren abgeschlossen, in der ihnen bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden. [151] [151] Dieses System ist Gegenstand eines offenen Vertragsverletzungsverfahrens. In Luxemburg wurde ein System als kollektives Rücknahmesystem für kommunale Verpackungsabfälle zugelassen (VALORLUX). In Portugal wurde mit der Sociedade Ponto Verde (SPV) ein System für die Rücknahme von kommunalen Verpackungsabfällen geschaffen, das seit 2000 auch für die nichtkommunalen Abfälle zuständig ist. Innerhalb der SPV ist VERDORECA für die Rücknahme von Einwegverpackungen von Hotels, Gaststätten und anderen Versorgungseinrichtungen zuständig. SIGREM erhielt die Genehmigung, neben ungenutzten medizinischen Erzeugnissen auch die Verpackungen dieser Erzeugnisse zurückzunehmen. In Spanien bildet das Kapitel IV des Gesetzes Nr. 11/1997 die rechtliche Grundlage für die Systeme zur Rücknahme von kommunalen Verpackungsabfällen. Dazu gehören genauer gesagt Festlegungen zum (i) Pfand-, Rücknahme- und Sammelsystem und (ii) integrierten Managementsystem. Die erste Zusatzbestimmung des Gesetzes Nr. 11/1997 legt die Verpflichtungen für gewerbliche und industrielle Verpackungsabfälle fest. In Schweden wurden Gesellschaften für die einzelnen Materialien Glas, Kunststoff, Papier und Karton, Wellpappe, Metall, Aluminium (Dosen) und PET (Flaschen) gegründet. REPA-Registret verwaltet die Gebühren und Förpackningsinsamlingen überwacht die Sammelsysteme. Alle Gesellschaften erfassen landesweit Haushalt- wie auch Industrieverpackungen, und zwar durch Straßensammlungen, Abholungen in den Wohnblocks, über kommunale Verwertungszentren und regionale Sammelpunkte. Im Vereinigten Königreich bestehen zahlreiche Sammelsysteme, wozu kommunale Behörden, ,Compliance Schemes" (Dienstleister, die Verwertungspflichten übernehmen), Abfallsammelstellen und andere Einrichtungen gehören. Für die Verwertung und stoffliche Verwertung von Verpackungsabfällen wurde ein System der Herstellerverantwortung aufgebaut, wobei 80 % der Betroffenen ihren Verpflichtungen über ,Compliance Schemes" nachkommen, die für die Erfuellung der gesetzlich vorgeschriebenen Verwertungsziele sorgen. Einige Unternehmen kümmern sich selbst um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen, wobei sie auf etablierte Abfallbewirtschaftungsunternehmen und bestehende Systeme zurückgreifen. 3.4. Unterstützung der Verwendung von verwertetem Material Artikel 6 Absatz 2 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, sofern dies sinnvoll ist, die Verwendung von Materialien aus stofflich verwerteten Verpackungsabfällen bei der Herstellung von Verpackungen und sonstigen Produkten unterstützen. Die meisten der Länder haben entsprechende Maßnahmen getroffen, auf die im Folgenden näher eingegangen wird. In Belgien werden die Verpackungsverantwortlichen im Rahmen der zur Verpackungsvermeidung aufgestellten Pläne angehalten, stofflich verwertetes Material zu verwenden. In Dänemark kann die nach ökologischen Gesichtspunkten und Gewicht festgelegte Verpackungssteuer für bestimmte Erzeugnisse um 40 % reduziert werden, wenn stofflich verwertete Kunststoff- und Papierabfälle verwendet werden. In Frankreich unterstützen die nationale Umweltschutzagentur ADEME und das Rücknahmesystem Eco-Emballages Forschungs- und Entwicklungsprogramme zur Entwicklung von Anwendungsmöglichkeiten für Sekundärmaterialien. Eco-emballages veröffentlicht einen Katalog von Erzeugnissen für das öffentliche Beschaffungswesen, die aus stofflich verwertetem Material hergestellt wurden. In Deutschland müssen Hersteller und Händler die Produktverantwortung übernehmen, indem sie bei der Produktherstellung vorzugsweise verwertbare Abfälle oder Sekundärmaterialien einsetzen. Öffentliche Einkäufer müssen prüfen, im welchem Umfang Erzeugnisse aus stofflich verwertetem Material bei der öffentlichen Beschaffung herangezogen werden können. Bei der Vergabe des Umweltzeichens ,Blauer Engel" wird der Verwendung derartigen Materials besonderes Augenmerk geschenkt. In Irland wird von einer Marktentwicklungsgruppe, der verschiedene Vertreter des Staates und private Akteure angehören, ein Marktentwicklungsprogramm aufgestellt. Dieses Programm basiert unter anderem auf einem Bericht mit dem Titel ,A Strategy for Developing Recycling Markets in Ireland", der 2000 in Auftrag gegeben und 2002 abgeschlossen worden ist. In Italien enthält das ,allgemeine Programm zur Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen", das von CONAI, der gemeinschaftlichen Organisation verschiedener Rücknahme- und Verwertungskonsortien, aufgestellt worden ist. eine Reihe von Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils der stofflich verwertbaren Verpackungsabfälle. Die öffentlichen Behörden haben die Aufgabe, die Verwendung von Materialien aus stofflich verwerteten Verpackungsabfällen zu fördern. In den Niederlanden wurden in der Verpackungsvereinbarung entsprechende Festlegungen getroffen. In Portugal laufen gemeinschaftsfinanzierte Projekte zur Verwendung von verwerteten Materialien (PlaNein Operacional do Ambiente und PEDIP). Im Vereinigten Königreich müssen Entsorgungssysteme in ihren Konzeptionen spezielle Schritte vorsehen, wie bei der Herstellung von Verpackungen oder anderen Erzeugnissen verstärkt stofflich verwertete Verpackungsabfälle eingesetzt werden können. Die örtlichen Behörden organisieren Kampagnen, mit denen sie zu ,Buy Recycled" auffordern und auch die staatlicherseits betriebene Kampagne ,Are You Doing Your Bit" ermuntert die Verbraucher zum Kauf derartiger Erzeugnisse. 3.5. Informationskampagnen Gemäß Artikel 6 Absatz 4 werden die in Artikel 6 Absatz 1 (Ziele bei der Verwertung und stofflichen Verwertung) und Absatz 2 (Verwendung von verwerteten Materialien) genannten Maßnahmen und Zielvorgaben von den Mitgliedstaaten bekannt gegeben und der breiten Öffentlichkeit und den Marktteilnehmern in einer Informationskampagne zur Kenntnis gebracht. Artikel 13 legt fest, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass die Verpackungsverwender, insbesondere die Verbraucher, in der erforderlichen Weise über folgende Punkte unterrichtet werden: Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssysteme; Beitrag der Verwender zur Wiederverwendung, Verwertung und stoffliche Verwertung der Verpackungen und Verpackungsabfälle; Bedeutung der Kennzeichnungen und entsprechende Aspekte der Abfallbewirtschaftungspläne. Alle Mitgliedstaaten haben die Maßnahmen und Zielvorgaben in den Bereichen der stofflichen Verwertung und Verwertung bekannt gegeben. Die meisten Länder berichteten über eine sehr breite Palette von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen. In Österreich wurden die Zielvorgaben der Verpackungsrichtlinie im Rahmen des Bundesabfallbewirtschaftungsplanes bekannt gegeben. Die Sammel- und Verwertungssysteme sind zur Durchführung von Öffentlichkeitskampagnen verpflichtet. Abfallberater und Veröffentlichungen örtlicher Behörden sorgen auf der lokalen Ebene für die Bereitstellung der entsprechenden Informationen. In Belgien organisiert die Commission interrégionale de l'Emballage (CIE) Informationsveranstaltungen sowohl für Fachkreise als auch für die interessierte Öffentlichkeit. Außerdem beteiligt sie sich an Umweltmessen. Sie veröffentlichte eine so genannte ,Grüne Broschüre" mit Informationen für Verpackungsmanager. Weitere Informationen sind auf der Website http:// www.ivcie.be erhältlich. Die Rücknahmesysteme FOST Plus und VAL-I-PAC wurden angeregt, Informationsmaterial für die Öffentlichkeit und für Unternehmen zu verbreiten. Es wurde eine Informationskampagne für Verbraucher organisiert. In Zusammenarbeit mit dem Verband belgischer Verteiler (FEDIS) wurden Poster an Einkaufszentren verteilt, auf denen über die Beteiligung an Verwertungssystemen informiert und zur Teilnahme an getrennten Sammlungen aufgerufen wird. Es gibt Erläuterungen zum ,Grünen Punkt" und zu den jährlich an das Rücknahmesystem zu entrichtenden Lizenzgebühren. Die Informationspflicht der Einzelhändler ist ebenfalls Gegenstand einer Broschüre, die von der Interregionalen Verpackungskommission herausgegeben wurde. In Dänemark wurden verschiedene Zusammenkünfte und Veranstaltungen zu Fragen der Verpackungsrichtlinie und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen abgehalten. Die Umweltschutzagentur hat einen Leitfaden für die kommunalen Abfallbehörden zusammengestellt, der Informationen und Ratschläge zur Wiederverwendung von Transportverpackungen aus Kunststoff und Papier/Karton enthält. In Finnland wurden die Zielvorgaben in einem Informationsblatt bekannt gegeben (,Pakkausjätehuolto uudistuu", Veränderungen bei der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen), das regionalen Umweltzentren, örtlichen Behörden, Abfallbewirtschaftungsunternehmen und Tausenden von Verpackern und Importeuren zugestellt wurde. Außerdem wurde es auf Handelsmessen verteilt und ist über das Internet abrufbar. Hinzu kommen eine Reihe von Pressemitteilungen, verschiedene Publikationen, TV- und Hörfunkwerbung sowie Internetseiten von PYR, der nationalen Dachorganisation der Rücknahmesysteme. PYR und die Rücknahmesysteme beteiligen sich außerdem an verschiedenen Veranstaltungen wie Handelsmessen, Konferenzen, Schulungen, Telefonkampagnen für Unternehmen usw. Darüber hinaus sind in die Informationsaktivitäten solche Gremien wie der Verband für Verpackungstechnologie und -forschung und der Verband der finnischen Kommunal- und Regionalbehörden, einzelne kommunale Behörden und Industrie- und Handelsverbände einbezogen. Kommunale Behörden und Abfallbewirtschaftungsunternehmen haben einiges zur Information der Verbraucher getan, beispielsweise durch die Verteilung von Informationsblättern oder spezifische Informationen zur Sammlung von Kleinmetallabfall. PYR und die Herstellerorganisationen nutzten für ihre Kampagnen das Fernsehen, Werbespots im Hörfunk, Zeitungsartikel, Informationsblätter, Broschüren und Poster, das Ratgebertelefon, die Umwelterziehung an den Schulen und bei den Pfadfindern, Internetseiten usw. In Frankreich werden die Daten zu den Verpackungen an die Mitglieder der Konsultativkommission für Haushaltsverpackungen und zahlreiche weitere Akteure übermittelt. Verschiedene Publikationen der nationalen Umweltagentur ADEME werden weithin verbreitet und auf Handelsmessen präsentiert. Die Daten sind außerdem auf der Website von ADEME erhältlich. Informationen zur getrennten Sammlung von Verpackungen werden auf direktestem Weg, d. h. auf lokaler Ebene gegeben. Die zugelassenen Entsorgungssysteme haben ihre finanzielle Unterstützung für Informationskampagnen durch die Kommunen von 11 Mio. EUR im Jahr 1998 auf 23 Mio. EUR im Jahr 2001 erhöht. Das sind 9 % der gesamten Finanzhilfe für die Kommunen. Zu den vielen verschiedenen Aktionen gehört auch die Einsetzung von so genannten ,Beauftragten für Abfallsortierung" im Rahmen eines Jugendbeschäftigungsprogramms. Sie nehmen Kontakt zu den Bürgern auf, um ihnen die getrennte Sammlung zu erläutern und den direkten Dialog mit ihnen zu führen. Diese lokalen Aktivitäten werden durch nationale Informationskampagnen ergänzt, die vom Umweltministerium in Zusammenarbeit mit der Umweltagentur (ADEME) und den zugelassenen Entsorgungssystemen organisiert werden. Dazu gehören Hörfunk- und TV-Spots, Pressewerbung, Internetseiten, Broschüren, Spiele für Kinder, Angebote für ,umweltfreundliche Ferien" usw. Informationen für die Bürger enthält auch ein ,jährlicher Bericht zu Preis und Qualität der öffentlichen Abfallentsorgung", der von jeder kommunalen Behörde erstellt wird. In Deutschland wurden die Zielvorgaben im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und waren gleichzeitig Gegenstand verschiedener Öffentlichkeitskampagnen, die bundesweit, auf regionaler und kommunaler Ebene sowie von der Industrie durchgeführt wurden. Betreiber dualer Entsorgungssysteme und kommunale Behörden müssen ihre Öffentlichkeitsarbeit abstimmen. Auf Aushängen in Geschäften wird über die Rücknahme von Umverpackungen nach 5 der Verpackungsverordnung informiert. Die Vorschriften für die Rücknahme von Transportverpackungen werden über den freien Markt bekannt gemacht. Die Ergebnisse der landesweiten Dachorganisation für die Rücknahme von Haushaltverpackungen DSD AG werden jährlich veröffentlicht. In Griechenland wurde eine Kampagne zur Information von Herstellern und Fachverbänden begonnen, eine Kampagne für die allgemeine Öffentlichkeit ist geplant. In Irland wurde die Öffentlichkeit durch Ministerreden, politische Verlautbarungen und Presseerklärungen, Seminare sowie öffentliche Werbe- und Publicitykampagnen über die Zielvorgaben der Verpackungsverordnungen in Kenntnis gesetzt. Den Unternehmen, die in den Geltungsbereich der Verordnungen fallen, wurden in Schreiben der kommunalen Behörden, durch Vertreter dieser Behörden und Repak-Mitarbeiter ihre Verpflichtungen mitgeteilt. Beim Ministerium für Umwelt und Kommunalverwaltung gibt es mit ,The Environment - it's easy to make a difference" ein Aufklärungsprogramm für Verbraucher, mit dem die Abfallvermeidung und -minimierung, die Wiederverwendung und stoffliche Verwertung sowie Nachhaltigkeit bei der Entwicklung wie auch bei Herstellung/Verbrauch gefördert werden sollen. Das Ministerium hat außerdem eine Reihe von Broschüren und Faltblättern herausgegeben, die umfangreiche Informationen zur Abfallverwertung enthalten und über die verschiedenen Maßnahmen unterrichten, die getroffen werden können. Diese Informationen sind auch auf der Website des Umweltinformationsbüros des Ministeriums (ENFO) erhältlich. Alle kommunalen Behörden haben auf Informationsblättern für Haushalte und Unternehmen, durch Werbung in der lokalen Presse und im Hörfunk wie auch auf ihren Websites die Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssysteme vorgestellt und bekannt gemacht. Darüber hinaus haben alle kommunalen Behörden Beauftragte für Umweltbewusstsein/-erziehung eingesetzt, die sich für eine Minimierung der Abfälle sowie deren verstärkte Wiederverwendung und Verwertung engagieren, wobei besonders der persönliche Kontakt zu allen betreffenden Parteien gesucht wird. Dazu gehören auch Seminare, Tage der offenen Tür, Aktionen in Supermärkten usw. In Italien haben CONAI und die branchenspezifischen Konsortien verschiedene Informationskampagnen durchgeführt, mit denen die Verbraucher und die Verpackungsbenutzer erreicht werden sollten. Einzelheiten zu den Informationskampagnen sind in einem speziellen Kapitel des allgemeinen Programms zur Verpackungsvermeidung dargelegt. In Luxemburg wird gegenwärtig eine Informationskampagne vorbereitet. VALORLUX wurde mit der Zulassung die Auflage erteilt, die Verbraucher hinreichend zu informieren. In den Niederlanden sind in der zweiten Verpackungsvereinbarung entsprechende Festlegungen getroffen. In Portugal wurden vom Institut für Abfallwirtschaft (INR), von der Autonomen Region Madeira (ARM), der Sociedade Ponto Verde (SPV) und dem Integrierten System für Arzneimittelabfälle und deren Verpackungen (SIGREM) eine breite Palette von Aufklärungsinstrumenten zum Einsatz gebracht. Dazu gehören ein Ausschuss zur Überwachung der Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen (CAGERE), Ad-hoc-Gruppen, Konferenzen, Seminare und sonstige Veranstaltungen, strategische Pläne, Hörfunkwerbung und diverse Veröffentlichungen in Presse, Rundfunk und Fernsehen, eine Telefon-Hotline, die Verteilung von Informationsmaterial, eine mobile Bildungsausstellung für Schulen und öffentliche Veranstaltungen sowie Aufklärungsgespräche an Schulen, in Supermärkten usw., Information von Unternehmen und Websites. Die Organisation VERDORECA stellte Informationen für Hotels, Restaurants usw. zur Verfügung. In Spanien sind die Maßnahmen und Zielvorgaben in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 11/1997 verankert. Informationskampagnen wurden sowohl von der Zentralregierung als auch von den regionalen und kommunalen Behörden und den integrierten Entsorgungssystemen für Verpackungen und Verpackungsabfälle organisiert. Es fanden verschiedene Kommunikations-, Schulungs- und Sensibilisierungsveranstaltungen statt. Diese Aktivitäten richteten sich in erster Linie an die breite Öffentlichkeit und auch bestimmte gesellschaftliche Gruppen, wie etwa Verbraucher und Nutzer, Schulkinder, betroffene Unternehmen, öffentliche Bedienstete. Im Medienbereich wurden Presse, Hörfunk, Fernsehen, Kino, Video, Post, Außenwerbung, Ausstellungen, Handelsmessen, Seminare usw. einbezogen. Es wurden verschiedene Materialien hergestellt, darunter Lehrmodule und sonstiges Unterrichtsmaterial, Informationsblätter, Broschüren, Fotografien, Sticker und Abzeichen. In Schweden gaben die öffentlichen Behörden Berichte, Internetpublikationen, Informationsblätter und Broschüren heraus. Ähnliche Informationen lieferten die Betreiber von Rücknahmesystemen, und zwar sowohl für die breite Öffentlichkeit als auch für die betroffenen Branchen. Im Vereinigten Königreich wurden die Verordnungen sowohl in Großbritannien als auch in Nordirland zusammen mit einem nicht rechtsverbindlichen Leitfaden (,The User's Guide") veröffentlicht. Die Umweltagentur sowie die schottische und die nordirische Agentur geben ebenfalls Leitfäden heraus, die unter anderem auf den Websites der Regierung erhältlich sind. Zu den Informationskampagnen gehören ,The Forward Look for Planning Purposes" und die staatliche Kampagne ,Are You Doing Your Bit", mit denen die Öffentlichkeit und die Wirtschaftsakteure angesprochen werden sollen. Entsorgungssysteme müssen über spezielle Konzepte zur Information der Benutzer/Verbraucher von Verpackungen verfügen. Unternehmen, die Verpackungen verkaufen, sind ebenfalls zur Information der Verbraucher verpflichtet. Darüber hinaus gibt es verschiedene Publikationen zur Unterrichtung der Verpackungsbenutzer. 3.6. Einzelstaatliche Normen für die grundlegenden Anforderungen und für die Konzentration von Schwermetallen Gemäß Artikel 9 dürfen nur Verpackungen in den Verkehr gebracht werden, die die grundlegenden Anforderungen von Anhang II dieser Richtlinie erfuellen. Zu diesem Zweck kann bei Einhaltung der harmonisierten Normen von einer Erfuellung der grundlegenden Anforderungen ausgegangen werden. Liegen keine harmonisierten Normen vor, so können auch einzelstaatliche Normen als Kriterium für die Erfuellung gelten. Artikel 11 legt die Konzentration für vier Schwermetalle in Verpackungen fest. Auf Gemeinschaftsebene wurden die Bezugsnummern der Normen EN 13428:2000 und EN 13432:2000 in der Entscheidung Nr. 2001/524/EG der Kommission veröffentlicht. [152] Das bedeutet, dass diese beiden Normen als harmonisierte Normen gelten. EN 13428:2000 lässt lediglich die Erfuellung der ersten beiden Gedankenstriche von Punkt 1 der grundlegenden Anforderungen annehmen (quantitative Vermeidung, Gestaltung der Verpackungen und Beschränkung der Umweltauswirkungen auf ein Mindestmaß), nicht jedoch die des dritten Gedankenstrichs (Vermeidung gefährlicher Stoffe). EN 13432:2000 betrifft die biologische Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit von Verpackungen. Die Bezugsnummern der Normen für Wiederverwendung, energetische Verwertung und stoffliche Verwertung wurden nicht veröffentlicht, weshalb diese Normen nicht die Erfuellung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen annehmen lassen. CEN hat ein zweites Mandat zur Änderung dieser Normen erhalten, und zwar im Hinblick auf deren Verabschiedung als harmonisierte Normen. [152] ABl. L 190 vom 12.7.2001, S. 21-23 Nur einige wenige Länder haben einzelstaatliche Normen verabschiedet. Die meisten Mitgliedstaaten ließen wissen, sie würden auf die Verabschiedung harmonisierter Normen warten. Deutschland, Irland, Italien und das Vereinigte Königreich gaben das Vorhandensein einzelstaatlicher Normen in dem hinterfragten Bereich an, Finnland hat in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen an Verpackungen die Normen EN 13427, EN 13428, EN 13429, EN 13430, EN 13431 und EN 13432 als einzelstaatliche Normen verabschiedet, Es gibt keine einzelstaatliche Norm für die Konzentration von Schwermetallen. Dies ist Gegenstand des CEN-Berichts CR 13695-1. 3.7. Besonderes Kapitel zu Abfallbewirtschaftungsplänen Gemäß Artikel 14 sehen die Mitgliedstaaten in den Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle vor. Alle Mitgliedstaaten haben angegeben, dass entweder ihre Abfallbewirtschaftungspläne ein solches Kapitel enthalten, oder dass sie die nötigen rechtlichen Maßnahmen getroffen haben, damit sie auf alle Fälle in den regionalen Abfallbewirtschaftungsplänen enthalten sind. Im Jahr 2002 entschied das Gericht, dass Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich es versäumt hatten, in alle ihre Abfallbewirtschaftungspläne ein besonderes Kapitel über Verpackungsabfälle aufzunehmen, wie es in Artikel 14 der Richtlinie gefordert wird. 3.8. Marktwirtschaftliche Instrumente Artikel 15 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten dann, wenn keine gemeinschaftlichen marktwirtschaftlichen Instrumente eingesetzt worden sind, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Umweltpolitik der Gemeinschaft, unter anderem dem Verursacherprinzip, ihrerseits derartige Maßnahmen erlassen können. Wie im Abschnitt zu den Rücknahmesystemen aufgezeigt, haben die meisten Mitgliedstaaten das System der Herstellerverantwortung durchgesetzt. Zusätzliche Maßnahmen oder spezifische Aspekte dieses Systems werden nachfolgend kurz genannt: In Belgien wird ein System von Ökosteuern angewandt. Hersteller von Einwegverpackungen sind davon freigestellt, wenn die Verwertungsziele erreicht werden. In Dänemark wurde eine Verpackungssteuer verabschiedet, die sich nach dem Material, der Umweltbelastung und dem Gewicht der Verpackung richtet. Nicht wiederverwendbare Verpackungen und Tragetaschen unterliegen der Besteuerung. Bei Bier und Erfrischungsgetränken wird ein Pflichtpfand erhoben. Finnland fördert die Wiederverwendung von Verpackungen durch Steuern sowie Pfand- und Rücknahmesysteme. Für Einwegverpackungen wird eine Abgabe von 0,67 EUR [153] je Liter erhoben (0,17 EUR für Verpackungen in einem Pfand- und Verwertungssystem). Mehrwegverpackungen sind abgabefrei. Bei den Pfandsystemen werden zwischen 0,08 und 0,42 EUR für wieder befuellbare Glas- und PET-Flaschen erhoben. [153] Berechnung auf der Grundlage von Finnmark für den Bezugszeitraum 1998 bis 2000. In Frankreich gilt ein ermäßigter MwSt.-Satz (5,5 statt 19,6 %) für die getrennte Sammlung, Sortierung und Behandlung von Abfällen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen mit zugelassenen Rücknahmesystemen. In Griechenland bestehen finanzielle Regelungen für Investitionen in die Verwertung und stoffliche Verwertung von Verpackungen. In Spanien wurde für den Zeitraum 2000 bis 2002 ein landesweiter Investitionsplan mit einem Volumen von 350 Mio. EUR aufgestellt. Viele Investitionen werden auch auf regionaler und lokaler Ebene geplant. Im Vereinigten Königreich wird ein System von Verwertungslizenzen (PRN) praktiziert, mit dem die Erfuellung der Verwertungsziele aufgezeigt werden kann. 4. Aufkommen AN Verpackungsabfall, quoten für die verwertung und die stoffliche verwertung 4.1. Einleitung Artikel 12 der Verpackungsrichtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten die Einrichtung von Datenbanken über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Außerdem sollen sie der Kommission die ihnen vorliegenden Daten gemäß der Entscheidung 97/138/EG der Kommission vom 3. Februar 1997 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Verpackungsrichtlinie [154] übermitteln. [154] ABl. L 052 vom 22.2.1997, S. 22-30. Artikel 3 der Entscheidung 97/138/EG der Kommission legt fest, dass sich die von den Mitgliedstaaten an die Kommission gegebenen Daten auf das Kalenderjahr insgesamt beziehen (beginnend mit 1997) und dass sie innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Jahres vorgelegt werden. Gemäß Artikel 7 dieser Entscheidung soll mit Hilfe der Tabellendaten in erster Linie überprüft werden, ob die Ziele der Richtlinie 94/62/EG erreicht wurden; darüber hinaus dienen die Angaben zu Informationszwecken und liefern die Grundlage für künftige Entscheidungen. Alle Mitgliedstaaten haben Daten für den Zeitraum 1997 bis 1999 vorgelegt, einzig für Portugal fehlen die Daten für 1997. Zum Zeitpunkt der Erarbeitung dieses Berichts waren die Daten für 2000 noch nicht vollständig eingegangen, weshalb sie keine Berücksichtigung fanden. Artikel 7 der Entscheidung 97/138/EG legt fest, dass die Angaben zur Wiederverwendung von Verpackungen und zu Verpackungen aus anderen Materialien als Glas, Papier/Pappe, Metall und Kunststoff auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden können. Nur Deutschland, Belgien, Italien, Portugal, das Vereinigte Königreich, Spanien, Frankreich und Österreich haben Angaben für Holzverpackungen für das Jahr 1999 übermittelt. Dänemark, Deutschland und das Vereinigte Königreich haben der Kommission als einzige Mitgliedstaaten Angaben zur Wiederverwendung entsprechend dem in der Entscheidung 97/138/EG festgelegten freiwilligen Format vorgelegt. Da es schwierig ist, die unvollständigen Daten zu Holzverpackungen und zur Wiederverwendung von Verpackungen im Allgemeinen zu analysieren, finden sie in diesem Bericht keine Berücksichtigung. 4.2. Aufkommen an Verpackungsabfall Die Europäische Union verzeichnete 1997 ein Aufkommen an Verpackungsabfall von insgesamt 60 Mio. Tonnen. Bis 1999 hatte es sich auf rund 63,5 Mio. Tonnen erhöht (siehe Tabelle 1). Abbildung 1 zeigt den Anteil der verschiedenen Verpackungsmaterialien am gesamten Aufkommen, den so genannten Verpackungsmix. Dieser ist von 1997 bis 1999 relativ konstant geblieben und weist die folgenden Gewichtsprozente aus (Angaben für 1999): 24,2 % Glas, 15,9 % Kunststoff, 40,5 % Papier/Pappe, 7,0 % Metall und 12,1 % Holz. Andere Verpackungsmaterialien machen weniger als 1 % aus. Abbildung 2 veranschaulicht die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten zum Gesamtaufkommen an Verpackungsabfall in der Europäischen Union. Die nach Tonnen größten Abfallproduzenten waren 1999 Deutschland (15 Mio. Tonnen), Frankreich (12 Mio. Tonnen), Italien (11 Mio. Tonnen), das Vereinigte Königreich (9 Mio. Tonnen) und Spanien (6 Mio. Tonnen). Um die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten miteinander vergleichen zu können, muss eine Normalisierung vorgenommen werden. Bislang wurde zu diesem Zweck als Normalisierungsfaktor die Bevölkerung gewählt, es kann jedoch auch das BIP verwendet werden [155]. Das BIP eines Mitgliedstaats hängt zwangsläufig von dessen Bevölkerung ab, lässt jedoch auch auf deren wirtschaftliche Tätigkeit schließen. Es ist daher als Normalisierungsfaktor wahrscheinlich besser geeignet als einfach nur die Bevölkerung. In diesem Bericht werden beide Methoden der Normalisierung angewandt. [155] Die statistischen Angaben zur Bevölkerung und zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) sind dem Eurostat- Jahrbuch 2001 entnommen. Die geltenden Wechselkurse widerspiegeln dabei nicht genau das jeweilige nationale Preisniveau. Das BIP wird daher auf der Grundlage von relativen Preisen in eine künstliche Währung, genannt KKS (die EU-Einheit der Kaufkraft), konvertiert, um so einen korrekten Vergleich des von den Ländern produzierten Volumens an Waren und Dienstleistungen vornehmen zu können. Das Aufkommen eines jeden Mitgliedstaates an Verpackungsabfall, und zwar sowohl pro Kopf der Bevölkerung als auch pro BIP-Einheit, wird in Tabelle 2 und Abbildung 3 dargestellt. 4.2.1. Aufkommen an Verpackungsabfall pro Kopf der Bevölkerung in den Mitgliedstaaten In der Europäischen Union insgesamt erhöhte sich das durchschnittliche Aufkommen an Verpackungsabfall pro Kopf der Bevölkerung im Zeitraum 1997-1999 von 161 kg auf 169 kg. Die Mitgliedstaaten mit dem geringsten Pro-Kopf-Aufkommen waren Griechenland, Finnland, Schweden und Portugal; es betrug hier in den drei Jahren 1997-1999 weniger als 130 kg. Jedoch deutet sich in Griechenland und Portugal an, dass in den kommenden Jahren deutlich mehr Verpackungsabfall pro Kopf der Bevölkerung anfallen wird. Das höchste Abfallaufkommen pro Kopf der Bevölkerung hatten Frankreich, Italien, Irland, Luxemburg, Deutschland und die Niederlande. Hier lag die Menge in den drei betreffenden Jahren über 160 kg, und sie wird sich aller Voraussicht nach künftig noch weiter erhöhen. Die einzigen Mitgliedstaaten, die das Aufkommen an Verpackungsabfall pro Kopf der Bevölkerung zwischen 1997 und 1999 verringern konnten, sind die Niederlande, Dänemark, Österreich und das Vereinigte Königreich. 4.2.2. Aufkommen an Verpackungsabfall pro BIP-Einheit in den Mitgliedstaaten In der Europäischen Union insgesamt verringerte sich das durchschnittliche Aufkommen an Verpackungsabfall pro BIP-Einheit von 8200 kg im Jahre 1997 auf 8000 kg im Jahre 1999. Die Mitgliedstaaten mit dem geringsten Aufkommen pro BIP-Einheit waren Finnland, Schweden, Luxemburg und Griechenland; es betrug hier in den drei Jahren 1997-1999 weniger als 6000 kg pro 1000 KKS des BIP. Das höchste Abfallaufkommen pro BIP-Einheit hatten Frankreich, Spanien, Italien, Irland, Deutschland und das Vereinigte Königreich. Hier lag die Menge in den drei betreffenden Jahren über 7000 kg pro 1000 KKS. Die meisten Mitgliedstaaten verringerten das Aufkommen an Verpackungsabfall pro BIP-Einheit zwischen 1997 und 1999; lediglich in Portugal, Italien und Griechenland hat es diesbezüglich eine steigende Tendenz gegeben. 4.3. Verwertung und stoffliche Verwertung Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG legt als Zielvorgabe für 2001 fest, dass zwischen 50 und 65 % aller Verpackungsabfälle verwertet und zwischen 25 und 45 % stofflich verwertet werden. Außerdem müssen mindestens 15 % jedes einzelnen Verpackungsmaterials stofflich verwertet werden. Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 94/62/EG gestattet es Griechenland, Irland und Portugal, die Erreichung dieser Zielvorgaben erst für 2005 vorzusehen, jedoch müssen sie 2001 mindestens 25 % ihres Verpackungsabfalls verwerten. Tabelle 3 und die Abbildungen 4 bis 6 geben einen Überblick über die Ergebnisse der Mitgliedstaaten bei der Verwertung und stofflichen Verwertung aller entstandenen Verpackungsabfälle in den Jahren 1997 bis 1999. Dabei wurden die für die stoffliche Verwertung/Verwertung exportierten Mengen an Verpackungsabfällen mit einbegriffen, importierte Verpackungen blieben unberücksichtigt. 4.3.1. Aktueller Stand bei den Mindestanforderungen für 2001 Alle Mitgliedstaaten der EU12 (d. h. außer Griechenland, Irland und Portugal) erzielten 1999 bei der stofflichen Verwertung eine Quote von mehr als 25 %, und alle außer Spanien, Italien und dem Vereinigten Königreich konnten auf eine Verwertungsquote von über 50 % verweisen. Portugal und Griechenland erreichten 1999 jeweils eine Verwertung von mehr als 25 %, Irland jedoch blieb unter den 25 %. 4.3.2. Überbietung der Hoechstanforderungen Die folgenden Mitgliedstaaten konnten 1998 oder 1999 bei der stofflichen Verwertung eine Quote vorweisen, die über der für 2001 geforderten Hoechstquote von 45 % lag: Belgien, Dänemark, Deutschland, die Niederlande, Österreich, Finnland und Schweden. Außer Finnland überboten sie auch alle das für 2001 gesetzte Maximalziel von 65 % bei der Verwertung. [156] [156] Österreich, Belgien und die Niederlande unterrichteten die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62/EG über einzelstaatliche Maßnahmen zur Festlegung höherer Zielvorgaben als in der Richtlinie vorgesehen. Mit den Entscheidungen 1999/42/EG, 1999/652/EC und 1999/823/EG bestätigte die Kommission diese Maßnahmen. 4.4. Materialspezifische stoffliche Verwertung Die Ergebnisse der Mitgliedstaaten bei der materialspezifischen stofflichen Verwertung von Verpackungsabfällen aus Glas, Papier, Metall und Kunststoff in den Jahren 1997 bis 1999 sind in Tabelle 4 und Abbildung 7 dargestellt. Wie bereits an anderer Stelle vermerkt, fordert Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG, dass 2001 mindestens 15 % jedes einzelnen Verpackungsmaterials stofflich verwertet werden. Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 94/62/EG gestattet es Griechenland, Irland und Portugal, die Erreichung dieser Zielvorgabe erst für 2005 vorzusehen. 4.4.1. Stoffliche Verwertung von Verpackungen aus Glas In der Europäischen Union insgesamt [157] erhöhte sich die Durchschnittsmenge der stofflich verwerteten Glasverpackungen von 7,4 Mio. Tonnen (bzw, rund 50 % des Abfallaufkommens) im Jahr 1997 auf 8,5 Mio. Tonnen (bzw. rund 55 % des Abfallaufkommens) im Jahr 1999. Alle Mitgliedstaaten überboten in den drei Jahren 1997, 1998 und 1999 die Zielvorgabe von 15 %. [157] Bei dieser Analyse bleiben wegen fehlender Daten für 1997 Zunahmen bei der stofflichen Verwertung in Portugal unberücksichtigt. 4.4.2. Stoffliche Verwertung von Verpackungen aus Papier In der Europäischen Union insgesamt erhöhte sich die Durchschnittsmenge der stofflich verwerteten Verpackungen aus Papier/Pappe von 13,9 Mio. Tonnen (bzw. rund 60 % des Abfallaufkommens) im Jahr 1997 auf 15,9 Mio. Tonnen (bzw. rund 62 % des Abfallaufkommens) im Jahr 1999. Alle Mitgliedstaaten außer Irland [158] überboten in den drei Jahren 1997, 1998 und 1999 die Zielvorgabe von 15 %. [158] Die Zielvorgabe von 15 % gilt für Irland erst ab 2005. 4.4.3. Stoffliche Verwertung von Verpackungen aus Metall In der Europäischen Union insgesamt erhöhte sich die Durchschnittsmenge der stofflich verwerteten Metallverpackungen von 1,9 Mio. Tonnen (bzw. rund 44 % des Abfallaufkommens) im Jahr 1997 auf 2,1 Mio. Tonnen (bzw. rund 47 % des Abfallaufkommens) im Jahr 1999. Die meisten Mitgliedstaaten der EU12 (d. h. ohne Griechenland, Irland und Portugal) überboten in den drei Jahren 1997, 1998 und 1999 die Zielvorgabe von 15 %. Ausnahmen hierbei bildeten Italien in allen drei Jahren, Luxemburg 1998 und Finnland 1997. Von den drei Ländern, für die die 15 % erst ab 2005 gelten, konnte Irland diese Zielvorgabe 1999 ebenfalls überbieten. Griechenland erreichte 11 % und wiederholte damit sein Ergebnis von 1998, während es 1997 noch 13 % vorweisen konnte. Portugal dagegen führte 1998 und 1999 nicht mehr als 1 % seines Verpackungsabfalls aus Metall einer stofflichen Verwertung zu. 4.4.4. Stoffliche Verwertung von Verpackungen aus Kunststoff In der Europäischen Union insgesamt erhöhte sich die Durchschnittsmenge der stofflich verwerteten Kunststoffverpackungen im Zeitraum 1997-1999 von 1,6 Mio. Tonnen (bzw. rund 17 % des Abfallaufkommens) auf 2,1 Mio. Tonnen (bzw. rund 21 % des Abfallaufkommens). Nur Belgien, Deutschland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich und Schweden erreichten 1999 bei der stofflichen Verwertung dieser Abfälle eine Quote von über 15 %. 4.5. Schlussfolgerungen Die in diesem Bericht dargelegten Ergebnisse machen deutlich, dass dank der Richtlinie 94/62/EG deutliche Fortschritte bei der Verwertung und stofflichen Verwertung von Verpackungsabfällen erzielt werden konnten. In nahezu allen Mitgliedstaaten nimmt das Aufkommen an Verpackungsabfällen immer mehr zu, wobei sich allerdings diese Zunahme im Zeitraum 1997 bis 1999 sowohl in der EU insgesamt als auch in vielen einzelnen Mitgliedstaaten erstmals losgelöst vom Wirtschaftswachstum vollzog. Die Richtlinie musste von den Mitgliedstaaten ab 1996 angewendet werden, weshalb durchaus anzunehmen ist, dass der Großteil der Erhöhung der Verwertungsquoten in den drei darauffolgenden Jahren ein direktes Ergebnis dieser Richtlinie ist. Es ist davon auszugehen, dass durch den höheren Anteil von Verwertung und stofflicher Verwertung Umweltkosten in einer Größenordung von etwa 200 Mio. EUR eingespart werden konnten, auch wenn es nicht möglich ist zu sagen, wieviel davon auf die Anwendung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle zurückzuführen ist. Tabelle 5 enthält dazu nähere Erläuterungen. Eine umfassendere Einschätzung der Auswirkungen der Richtlinie kann derzeit nicht vorgenommen werden, da dies weitere analytische Arbeiten erfordern würde. Außerdem sprechen die Ergebnisse einer Kosten-Nutzen-Untersuchung für mögliche Zielvorgaben [159] für die Realisierbarkeit und Nützlichkeit einer beträchtlichen Anhebung der Zielvorgaben für die Verwertung und die stoffliche Verwertung in der vorgeschlagenen Überarbeitung der Verpackungsrichtlinie [160]. [159] RDC/Pira 2001: Bewertung der Kosten und Vorteile für die Erreichung der Wiederwertungs- und Wiederverwendungsziele für die verschiedenen Verpackungsmaterialien im Rahmen der Richtlinie 94/62/EG über Verpackung und Verpackungsabfälle, http://europa.eu.int/comm/environment/ waste/studies/packaging/public_discussion.pdf [160] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, KOM (2001) 729 endg., ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 17. Anhang IV >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 1. Anfallender Verpackungsabfall (Tonnen) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Abbildung 1: Verpackungsmix in der EU 1997. >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Abbildung 2: Gesamtmenge des erzeugten Verpackungsabfalls >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Unterlegte Zahlen sind auf Trends basierende Schätzwerte, die verwendet wurden, wo Mitgliedstaaten keine Daten nach Richtlinie 97/138/EG übermittelt haben. Tabelle 2: Erzeugter Verpackungsabfall pro Einwohner und GDP >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Abbildung 3 Pro Einwohner erzeugter Verpackungsabfall Tabelle 3: Gesamte Verwertung und stofflicher Verwertung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Abbildung 4: Verpackungsverwertung und -wiederverwendung 1999 Abbildung 5: Gesamtverwertung >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Abbildung 6: Gesamtwiederverwendung >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Tabelle 4: Verwertung nach Material >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Abbildung 7: Verwertung nach Material >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Tabelle 5: Ermittlung der 1997 bis 1999 durch erhöhte Verwertung eingesparten externen Kosten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FAZIT UND AUSBLICK Dieser Bericht ist dazu gedacht, den Rat, das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten und die interessierte Öffentlichkeit über die Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinien 75/442/EWG, 91/689/EWG, 75/439/EWG, 86/278/EWG und 94/62/EG zu unterrichten. Diese fünf Richtlinien, zu denen Berichte auf der Grundlage der Richtlinie 91/692/EWG über die Berichterstattung erarbeitet wurden, sind ihrem Inhalt und Aufbau nach sehr unterschiedlich. Während die Richtlinien 75/442/EWG und 91/689/EWG allgemeine und grundlegende Vorschriften für alle Abfälle und gefährlichen Abfälle enthalten, regeln die Richtlinien 75/439/EWG, 86/278/EWG und 94/62/EG spezifische Abfallströme - Altöle, Klärschlamm und Verpackungsabfälle -, die sich im Hinblick auf Eigenschaften und Bewirtschaftungsanforderungen voneinander unterscheiden. Im restlichen Teil dieses Kapitels sollen die wichtigsten Aspekte der Anwendung der Richtlinien im Berichtszeitraum 1998-2000 und die Aussichten für die Zukunft erörtert werden. 1.1. Abfallbegriff Die Bestimmung des Begriffs ,Abfälle" und damit zusammenhängender Begriffe aus der Abfallwirtschaft wie beispielsweise ,Verwertung" und ,Beseitigung" ist eine wichtige Grundlage für die Umsetzung der europäischen Abfallwirtschaftsstrategie und für das Funktionieren des Binnenmarktes auf diesem Gebiet. Die Kommission hat gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG Maßnahmen zur Erstellung eines konsolidierten Europäischen Abfallkatalogs (EAK) ergriffen, der der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission [161], geändert durch die Entscheidung 2001/573/EG des Rates [162], zu entnehmen ist. [161] ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3 [162] ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18 Schon im vorhergehenden Umsetzungsbericht für den Zeitraum 1995-1997 vertrat die Kommission die Auffassung, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten (Österreich, Italien, Luxemburg, Vereinigtes Königreich) den Abfallbegriff noch immer nicht ordnungsgemäß in einzelstaatliches Recht umsetzen. Betrachtet man konkret die Definition gefährlicher Abfälle, so hat sich die Lage zwar seit dem vorherigen Bericht verbessert, doch gibt es anscheinend nach wie vor einige Mitgliedstaaten, die nicht alle Bestandteile dieser Definition vollständig umgesetzt haben. Gemäß Artikel 1 Buchstabe 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/689/EWG können die Mitgliedstaaten sämtliche sonstigen Abfälle mitteilen, die ihrer Meinung nach eine der in Anhang III der Richtlinie aufgezählten ,gefährlichen" Eigenschaften aufweisen. Die Kommission erhielt Mitteilungen von den meisten Mitgliedstaaten und prüfte diese im Zuge der Überarbeitung des europäischen Abfallverzeichnisses und der Erstellung des oben erwähnten konsolidierten EAK. Die Richtlinie 91/689/EWG gilt gemäß Artikel 1 Absatz 5 nicht für gefährlichen Hausmüll. Die Zahl der Länder, die getrennte Sammelsysteme für gefährlichen Hausmüll eingerichtet haben, ist im Vergleich zum Berichtszeitraum 1995-1997 gestiegen. Altöle werden den gefährlichen Abfällen zugeordnet (laut Kapitel 12 und 13 des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle). Die in der Richtlinie 75/439/EWG über Altöle verwendete Abfallterminologie (Begriffe wie Beseitigung, Aufarbeitung, Aufbereitung und Verbrennung) unterscheidet sich von jener der Rahmenrichtlinien und der Abfallwirtschaftsstrategie. So bedeutet ,Beseitigung von Altölen" jede Art von Behandlung (Aufarbeitung, Vernichtung, Lagerung und Ablagerung), während ,Beseitigung von Abfällen" die in Anhang II A aufgeführten Verfahren wie Verbrennung ohne energetische Verwertung oder Deponierung bezeichnet. In Richtlinie 86/278/EWG wird die ,Verwendung" von Klärschlamm definiert als ,das Ausbringen der Schlämme auf dem Boden bzw. jede andere Verwendung der Schlämme auf und in dem Boden". In Kombination mit den Bestimmungen der Richtlinie 86/278/EEG ergibt diese Definition, dass die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft als Wiederverwertung im Sinne von Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG anzusehen ist (R10: Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft). 1.2. Rangordnung Die Rangfolge der anzuwendenden Grundsätze - Abfallvermeidung, stoffliche Verwertung, energetische Verwertung und sichere Beseitigung - ist in Artikel 3 und 4 der Richtlinie 75/442/EWG festgelegt und wurde in der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft von 1996 bestätigt. Auch in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist diese grundsätzliche Rangordnung verankert. Bezüglich der Anwendung von Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle wurde in den Fragen 2 und 4 nach Maßnahmen zur Förderung der Vermeidung und Verwertung und nach Einzelheiten der Abfallerzeugung und -behandlung gefragt. Die Informationen der Mitgliedstaaten lassen nicht klar erkennen, ob und wie viele Abfälle im Zeitraum 1998-2000 vermieden wurden. Den übermittelten Daten zur Abfallerzeugung ist zu entnehmen, dass das Pro-Kopf-Aufkommen an Hausmüll gegenüber dem Vergleichszeitraum zugenommen hat, während das Aufkommen gefährlicher Abfälle gleich geblieben ist. Bei der stofflichen Verwertung sind in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Fortschritte zu verzeichnen. Die mittlere Verwertungsquote für die fünfzehn Mitgliedstaaten liegt im Falle von Hausmüll bei 26 % (8 % bis 63 %). Bei den gefährlichen Abfällen beträgt sie ebenfalls rund 27 % (5 % bis 77 %). Dies deutet insgesamt auf eine steigende Tendenz hin, auch wenn etliche Mitgliedstaaten nur geringe Quoten erzielen. Außerdem lassen die verfügbaren Daten im Verpackungsbereich eine Zunahme der Verwertung und stofflichen Verwertung von Verpackungsabfällen erkennen. Da nicht klar ist, auf welche Weise die Mitgliedstaaten die Unterscheidung zwischen Verbrennung mit und Verbrennung ohne energetische Verwertung treffen, müssen diese beiden Prozesse zusammen betrachtet werden. Bei Hausmüll beträgt die durchschnittliche Verbrennungsquote 23 %; in Dänemark und Luxemburg sind es sogar 58 % bzw. 56 %. Doch selbst wenn die Verbrennung mit der Gewinnung von Energie einhergeht, steht sie in der oben genannten Rangordnung auf einer niedrigeren Stufe als solche Abfallbehandlungsverfahren wie die Wiederverwendung und stoffliche Verwertung. Die Deponierung ist trotz sinkender Tendenz in einer nicht geringen Zahl von Mitgliedstaaten eine der gängigsten Methoden der Beseitigung von Hausmüll, wobei der Durchschnitt bei 45 % liegt. Bei gefährlichen Abfällen ist die Deponierungsquote zwar niedriger (22 %), doch wurden den Angaben zufolge durchschnittlich 27 % einer ,sonstigen Behandlung" zugeführt. Die meisten Mitgliedstaaten berichteten, bei der Abfallbeseitigung einen hohen Grad an Autarkie (ca. 99 %) erreicht zu haben, was im Wesentlichen der Aussage im Umsetzungsbericht für 1995-1997 entspricht. Bei Altölen ist die getrennte Sammlung eine entscheidende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung. Aus den Antworten der Mitgliedstaaten zum Fragebogen und aus unabhängigen Studien der Kommission [163] ging hervor, dass sich die durchschnittliche Sammelquote gegenüber dem vorherigen Berichtszeitraum erhöht hat. Dennoch sind weitere Verbesserungen möglich, denn nach wie vor werden 20 % der Altöle illegal entsorgt oder verbrannt, wodurch die Umwelt schweren Schaden nimmt. Einige Mitgliedstaaten müssen ihre Sammelquoten wesentlich steigern und leistungsfähigere Sammlungssysteme aufbauen. [163] Critical review of existing studies and Life-Cycle Analysis on the regeneration and incineration of waste oils, Final report, Dezember 2001 Bei der Altölbewirtschaftung wird die Rangfolge Aufbereitung, Verbrennung und sichere Vernichtung/Ablagerung noch nicht ausreichend umgesetzt. Die mit Abstand wichtigste Form der Bewirtschaftung ist die Nutzung zu Heizzwecken. Eine Aufbereitung erfolgt in der EU nach wie vor sehr selten. In diesem Zusammenhang hat die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen 12 Mitgliedstaaten eingeleitet (siehe nachfolgende Tabelle), weil diese Artikel 3 der Richtlinie nicht in die Praxis umgesetzt hatten, d. h. der Aufbereitung keinen Vorrang eingeräumt hatten. In diesem Zusammenhang wurde einigen Mitgliedstaaten auch vorgeworfen, Artikel 3 nicht formell in einzelstaatliches Recht umgesetzt zu haben. In einigen Fällen wurde beim Vertragsverletzungsverfahren angesichts niedriger Sammelquoten auch der Vorwurf eines Verstoßes gegen Artikel 2, 4 und 5 erhoben. Es sind vor allem wirtschaftliche Sachzwänge, die die Mitgliedstaaten daran hindern, das Schwergewicht auf die Aufbereitung zu legen. Die Kommission will auf Einzelfallbasis beurteilen, ob es sich bei den angegebenen Ursachen wirklich um Sachzwänge handelt. Dabei stützt sie sich weitgehend auf eine frühere Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gegen die Bundesrepublik Deutschland (C 102-97), die es versäumt hatte, der Aufbereitung von Altölen Vorrang einzuräumen. Neben der Anwendung der Richtlinie 75/439/EWG in der geänderten Fassung spielt auch das geltende Steuerrecht eine wichtige Rolle bei der Altölbewirtschaftung in der EU. Gestützt auf die Richtlinie 92/81/EWG [164] zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle, ermächtigt die Entscheidung 97/425/EWG des Rates [165] bestimmte Mitgliedstaaten, Verbrauchsteuerbefreiungen [166] für Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken anzuwenden und beizubehalten. Auf dieser Grundlage praktizieren 11 Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen für Verbrauchsteuern auf Altöle, die als Heizstoffe genutzt werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Ausnahmen nicht im Einklang mit Artikel 3 und mit der vorrangigen Aufbereitung von Altölen stehen, da sie die Nutzung von Altölen zu Heizzwecken fördern. [164] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12 [165] ABl. L 182 vom 10.07.1997, S. 22 [166] Diese Entscheidung wurde inzwischen widerrufen. Die neuste Entscheidung bezüglich einer Liste von Befreiungen nach Artikel Article 8(4) der Richtlinie 92/81/EWG ist die Richtlinie 2001/224/EG vom 12. März 2001 über Verbrauchsteuerreduzierungen und -befreiungen auf bestimmte Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken (ABl. L 84 vom 23.3.2001, S. 23). In Bezug auf Klärschlamm ist die Kommission der Ansicht, dass die Schlussfolgerungen des zusammenfassenden Berichts für den Zeitraum 1995-1997 weiter gültig sind. Insbesondere erachtet sie die Nutzung von Klärschlamm als Düngemittel auf landwirtschaftlich genutzten Flächen als umweltfreundlichste Variante, sofern dadurch keine Gefahr für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch und Tier entsteht. Offenbar haben die Bestimmungen von Richtlinie 86/278/EWG höchst wirksam dazu beigetragen, eine Verbreitung von Schadstoffen durch die Verwendung von Klärschlamm zu verhindern. Die verfügbaren Zahlenangaben deuten darauf hin, dass der Einsatz von Klärschlamm in der Landwirtschaft in der EU leicht zurückging, nämlich von rund 43 % im Jahre 1995 auf 37 % im Jahr 2000. Dabei gibt es deutliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, von denen einige die Klärschlammnutzung stark eingeschränkt haben. Nach Ansicht der Kommission steht es im Widerspruch zur abfallwirtschaftlichen Rangordnung, dass die landwirtschaftliche Nutzung von Klärschlamm zugunsten der Verbrennung gedrosselt wird. Die Kommission ist der Meinung, dass eine überwachte und klar geregelte Ausbringung der Schlämme auf den Boden gefördert und aufrechterhalten werden sollte. Zugleich sind gegebenenfalls strengere Vorschriften erforderlich, die insbesondere die langfristigen Auswirkungen auf die Bodenqualität berücksichtigen. 1.3. Abfallwirtschaftspläne Abfallwirtschaftspläne sind ein zentrale Komponente der Abfallwirtschaftspolitik der Gemeinschaft, da die Mitgliedstaaten ohne angemessene Planung nicht in der Lage sind, die in ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Abfälle zu erfassen und zu behandeln. Neben Richtlinie 75/442/EWG enthalten auch Artikel 6 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle die Forderung nach der Erstellung von Abfallwirtschaftsplänen für die jeweiligen Abfälle. Im Zeitraum 1997-2000 ergriff die Kommission rechtliche Maßnahmen gegen mehrere Mitgliedstaaten, die in dieser Hinsicht säumig waren. Am Ende dieses Zeitraums hatten die meisten Mitgliedstaaten entsprechende Pläne aufgestellt. Probleme gab es nach wie vor mit Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Italien. Zur Förderung einer besseren Abfallwirtschaftsplanung in den Mitgliedstaaten lässt die Kommission derzeit Leitlinien für nationale und regionale zuständige Behörden erarbeiten. Diese sollen im ersten Quartal 2003 veröffentlicht werden. 1.4. Abfallstatistik Wie bereits im Bericht der Kommission für 1995-1997 hervorgehoben wurde, muss im Interesse der Vergleichbarkeit und Auswertung der Daten sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten bei der Definition von Abfall, bei der Erstellung von Abfallverzeichnissen und bei der Terminologie der Abfallbewirtschaftung das gleiche Konzept verfolgen. Dies ist bisher noch nicht geschehen, und es wird auf folgende Probleme hingewiesen: Die Begriffe ,Hausmüll" (Abfälle aus Haushalten) und ,Siedlungsmüll" (durch die Gemeinden eingesammelte Abfälle) werden oft synonym verwendet, Siedlungsmüll kann jedoch zusätzlich zum Hausmüll auch vergleichbare Abfälle aus Gewerbebetrieben, Industrie und Einrichtungen umfassen. Die Angaben zur Verbrennung als Beseitigungsart und zur Verbrennung mit energetischer Verwertung müssen zusammen betrachtet werden, da nicht klar ist, wie die Mitgliedstaaten zwischen beiden Verfahren unterscheiden. Bei den Angaben zur Abfallbehandlung entfällt ein wesentlicher Anteil auf die Rubrik ,sonstige Behandlung", die in den einzelnen Mitgliedstaaten jedoch unterschiedlich definiert ist. Die Mitgliedstaaten nutzen unterschiedliche Verfahren zur Berechnung der erzeugten Altölmenge (zwischen 33 % und 66 % des in Verkehr gebrachten Öls). Es mangelt insbesondere an Informationen über ,sonstige Abfälle", d. h. jene Abfälle, die weder zum Hausmüll noch zu den gefährlichen Abfällen gehören und die den größten Teil des Abfallaufkommens ausmachen. Daher ist es nicht möglich, ein klares Bild von ihrer Zusammensetzung und Bewirtschaftung in der EU zu vermitteln. Ein wichtiger Schritt zur Erhöhung der Qualität der Abfalldaten war die Annahme der Verordnung 2150/2002/EG [167] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik. Das Ziel dieser neuen Verordnung besteht in der Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für die Statistik, der auf gemeinsamen Definitionen und Klassifikationen beruht. Sie soll eine bessere Überwachung der Abfallvermeidung sowie die Verdeutlichung von Zusammenhängen zwischen Abfallerzeugung und Ressourcennutzung ermöglichen. Den neuen Bestimmungen zufolge sind Daten ab 2004 in zweijährigen Abständen zu sammeln. [167] ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1 1.5. Führung von Registern Die Pflicht zur Führung von Registern über Abfälle und Abfallbewirtschaftung bildet die Grundlage für die vorhandenen Abfallstatistiken. Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 75/442/EWG müssen Anlagen und Unternehmen, die Abfälle verwerten und beseitigen, Register über die Abfälle und die Abfallbewirtschaftung führen. Darüber hinaus sind gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 91/689/EWG auch die Erzeuger gefährlicher Abfälle sowie Anlagen und Unternehmen, die gefährliche Abfälle befördern, zur Führung von Registern verpflichtet. Ferner schreibt Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie vor, dass spezifische Register über die Beseitigung (Deponierung) gefährlicher Abfälle zu führen sind. Die meisten Mitgliedstaaten sind den Anforderungen an die Registerführung gemäß Artikel 14 offenbar nachgekommen. Einige geben an, zusätzlich zu den Pflichten, die für Erzeuger gefährlicher Abfälle bestehen, weitere Pflichten für die Abfallerzeuger eingeführt zu haben. Die Erfahrungen aus der Umsetzung der Registerführungspflichten in den Mitgliedstaaten sind noch nicht hinreichend bewertet worden. Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 75/439/EWG können die Mitgliedstaaten für Altöle eine Mindestmenge (nicht über 500 Liter) festlegen, bei deren Überschreitung Betriebsstätten, die Altöl erzeugen, sammeln und/oder behandeln, Nachweisbücher führen müssen. Die festgesetzten Werte reichen von 0 Litern (Nachweisführung unabhängig von der Menge) bis zu 500 Litern (Grenzwert laut Richtlinie). Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 86/278/EWG sind Register über die Erzeugung und Nutzung von Klärschlamm sowie über die Eigenschaften der Schlämme, die Empfänger und die Orte der Verwertung zu führen. Wie bereits im Bericht für 1995-1997 festgestellt wurde, teilen einige Mitgliedstaaten die geforderten Daten zur Schlammerzeugung sowie zu den in der Landwirtschaft verwendeten Mengen nicht mit, und andere geben nur Schätzungen ab. 1.6. Kontrolle der Abfallbewirtschaftung Die Mitgliedstaaten müssen zuständige Behörden gründen oder benennen, die für die Kontrolle der Abfallbewirtschaftung verantwortlich sind. Tabelle 1 im Anhang der Richtlinie 75/442/EWG vermittelt einen allgemeinen Überblick über die Zuständigkeiten der nationalen Behörden, während die Tabellen 2, 3.1, 3.2 und 4.2 im Anhang der Richtlinie 75/439/EWG nähere Angaben zu den Zuständigkeiten im Bereich Altöl enthalten. In den einzelnen Mitgliedstaaten gibt es hier sehr große Unterschiede, was auf die generellen Unterschiede in der Verwaltungsstruktur zurückzuführen ist. Gemäß Artikel 9, 10 und 12 der Richtlinie 75/442/EWG benötigen Anlagen und Unternehmen, die Abfälle verwerten oder beseitigen, eine Genehmigung der zuständigen Behörden, Unternehmen, die Abfälle sammeln und befördern, müssen bei den zuständigen Behörden gemeldet sein. In Artikel 11 sind die Bedingungen für die Befreiung von der Genehmigungspflicht dargelegt, die für gefährliche Abfälle durch Artikel 3 der Richtlinie 91/689/EWG strenger geregelt ist. Für den Zeitraum 1998-2000 ist erneut festzustellen, dass relativ wenige Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Befreiung von der Genehmigungspflicht wahrgenommen haben. Diejenigen, die sie nutzten, gaben weder Gründe noch Vorteile an. Nach Artikel 6 der Richtlinie 75/439/EWG benötigt jedes Unternehmen, das Altöl beseitigt (d. h. aufarbeitet, vernichtet, lagert oder ablagert) eine Genehmigung. Wie im Bericht für 1995-1997 angegeben, haben alle berichterstattenden Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks Genehmigungsverfahren für Anlagen, die Altöl bewirtschaften, eingeführt. Artikel 13 der Richtlinie 75/442/EWG schreibt regelmäßige Überprüfungen von Anlagen und Unternehmen vor, die Abfälle bewirtschaften (sammeln, befördern, verwerten und beseitigen). Bei gefährlichen Abfällen gilt diese Anforderung laut Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 91/689/EWG auch für die Erzeuger. Im Falle von Altölen sind Überprüfungen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/439/EWG nur bei Unternehmen erforderlich, die Altöle beseitigen. Somit gelten die allgemeinen Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zusätzlich auch für Unternehmen, die Altöle einsammeln und befördern, sowie für die Erzeuger von Altölen. Im Fragebogen geht es nur um Überprüfungen bei den Erzeugern gefährlicher Abfälle. Aus den übermittelten Angaben geht hervor, dass die Mitgliedstaaten keine regelmäßigen Überprüfungen aller Abfallerzeuger gewährleisten können und dass sich die einzelstaatlichen Verwaltungen auf die wichtigsten Fälle konzentrieren. 1.7. Vertragsverletzungsverfahren Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die von der Kommission eingeleiteten bzw. geführten Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 bzw. 228 des EG-Vertrags bezüglich der Anwendung der Richtlinien 75/442/EWG, 91/689/EWG, 75/439/EWG, 86/278/EWG und 94/62/EG. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle: Vertragsverletzungsverfahren - Stand vom Dezember 2002 FSS = Fristsetzungsschreiben gemäß Art. 228 des Vertrags, mGvS = mit Gründen versehene Stellungnahme, EuGH = Fall soll an Europäischen Gerichtshof verwiesen werden oder ist dort anhängig 1.8. Ausblick Obwohl auch positive Ergebnisse zu verzeichnen sind, können die Fortschritte bei der Umsetzung des Abfallrechts der Gemeinschaft noch nicht als zufriedenstellend erachtet werden. Allein schon die Zahl der Vertragsverletzungsverfahren deutet auf den derzeitigen Stand der Dinge hin. Die vollständige Umsetzung der Richtlinien 75/442/EWG, 91/689/EWG, 75/439/EWG, 86/278/EWG und 94/62/EG erfordert daher noch bedeutende Anstrengungen, bei denen insbesondere die abfallwirtschaftliche Rangordnung zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang sind zwei jüngere Entwicklungen bei der Harmonisierung von Definitionen und Abfallverzeichnissen sowie bei der Einrichtung verlässlicher Abfalldatenbanken erwähnenswert, nämlich die Annahme des konsolidierten Europäischen Abfallkatalogs und die Annahme der neuen Verordnung zur Abfallstatistik. Außerdem gibt es neue Rechtsetzungsinitiativen im Bereich der Abfallwirtschaft, darunter insbesondere in Bezug auf Verpackungsabfälle [168], Altfahrzeuge [169] sowie Elektro- und Elektronikaltgeräte [170], von denen ein Beitrag zu einer besseren Bilanz der Vermeidung, Verwertung und stofflichen Verwertung zu erhoffen ist. Momentan werden in der Kommission auch Maßnahmen zur Verbesserung der Wiederverwendung von Klärschlamm und zur Wiederherstellung des Vertrauens der Öffentlichkeit beraten. Weiterhin werden gegenwärtig innerhalb der politischen Prioritäten relevante EU-Forschungsprojekte durch das 6. Rahmenprogramm unterstützt. [168] KOM(2001)729 endg. Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle. [169] Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge, ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34. [170] KOM(2000)347 endg. Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronikaltgeräte. Der Vorschlag wurde am 16./19.12.2002 vom Rat und vom Europäischen Parlament angenommen (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Das derzeitige System der Berichterstattung über das Abfallrecht beruht auf der Richtlinie 91/692/EWG, die auf die Vereinheitlichung der Berichte abzielt. In Anbetracht des 6. Umweltaktionsprogramms [171], in dem die Notwendigkeit der Schaffung einer besseren Wissensbasis für die Umweltpolitik unterstrichen wird, will die Kommission ein besser abgestimmtes und rationelleres System schaffen, um die Übermittlung qualitativ hochwertiger und vergleichbarer Daten und Informationen im Umweltbereich zu gewährleisten.