Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Aufhebung der Richtlinien 68/414/EWG und 98/93/EG des Rates zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, sowie der Richtlinie 73/238/EWG des Rates über Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen /* KOM/2002/0488 endg. - CNS 2002/0221 */
Amtsblatt Nr. 331 E vom 31/12/2002 S. 0279 - 0279
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Aufhebung der Richtlinien 68/414/EWG und 98/93/EG des Rates zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, sowie der Richtlinie 73/238/EWG des Rates über Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die Kommission hat eine neue Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen vorgeschlagen. Der Richtlinienvorschlag zielt insbesondere auf die Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Erdölvorräte und der Krisenmaßnahmen sowie auf eine Koordinierung des Handelns der Mitgliedstaaten bei Versorgungskrisen ab. Der Richtlinienvorschlag lässt sich in zwei Teile gliedern: - Der erste Teil legt die Bevorratungsverpflichtungen und die Kriterien fest, denen die Systeme für Sicherheitsvorräte entsprechen müssen. - Der zweite Teil betrifft die Aspekte der Annahme von Maßnahmen für den Krisenfall, insbesondere der Mechanismus, der im Krisenfall ein koordiniertes Handeln der Mitgliedstaaten ermöglicht. Die bestehenden Rechtstexte, in denen diese Aspekte bisher geregelt waren, werden damit gegenstandslos. Mit dem vorliegenden Richtlinienvorschlag sollen daher einige dieser Texte aufgehoben werden. 2002/0221 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Aufhebung der Richtlinien 68/414/EWG und 98/93/EG des Rates zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, sowie der Richtlinie 73/238/EWG des Rates über Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C [...] vom [...], S. [...] nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...] nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3], [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...] in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie ..../..../EG zielt auf die Angleichung der Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen ab. (2) Insbesondere sieht die Richtlinie ..../..../EG zur Gewährleistung eines einwandfreien Funktionieren des Binnenmarktes die Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Erdölvorräte und der Krisenmaßnahmen sowie eine Koordinierung des Handelns der Mitgliedstaaten bei Versorgungskrisen vor. (3) Die Richtlinie fasst außerdem in einem kohärenten Bündel alle relevanten Elemente zusammen, die insbesondere in der Richtlinie 68/414/EWG vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten [4], sowie in der Richtlinie 73/238/EWG vom 24. Juli 1973 des Rates über Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen [5] geregelt waren. [4] ABl. L 308 vom 23.12.1968, S.14 geändert durch die Richtlinie 98/93/EG des Rates vom 14. Dezember 1998; ABl. L 358 vom 31.12.1998, S.100 [5] ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 1 (4) Diese Rechtstexte sind damit gegenstandslos geworden. HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Die Richtlinie 68/414/EWG des Rates und die Richtlinie 98/93/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 68/414/EWG werden aufgehoben. Artikel 2 Die Richtlinie 73/238/EWG wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident [...]