Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur fünfundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend - k/e/f - eingestufte Stoffe) /* KOM/2002/0070 endg. - COD 2002/0040 */
Amtsblatt Nr. 126 E vom 28/05/2002 S. 0398 - 0402
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur fünfundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend - k/e/f - eingestufte Stoffe) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. EINFÜHRUNG UND KONTEXT Die Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur vierzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen [1] umfasst eine Liste von als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend (k/e/f) der Kategorie 1 und 2 eingestuften Stoffen, die zu Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG [2] hinzugefügt werden. Nach dieser Richtlinie dürfen diese Stoffe und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden. Die Einstufung dieser Stoffe als k/e/f ist in Anhang I der Richtlinie 67/548/ EWG vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe [3] festgelegt. Dieser Anhang wird im Wege der Anpassung an den technischen Fortschritt regelmäßig aktualisiert. [1] ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 1. [2] ABl. L 262 vom 27.09.1976, S. 201. [3] ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1. Ferner ist die Kommission nach der Richtlinie 94/60/EG aufgefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung der Einstufung weiterer Stoffe als k/e/f (der Kategorie 1 und 2) im Rahmen der Richtlinie 67/548/EWG Vorschläge zur Aufnahme weiterer als k/e/f eingestufter Stoffe in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG vorzulegen. In der Richtlinie 97/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur sechzehnten Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG [4] wird die Anlage über die k/e/f-Stoffe zu Anhang I dieser Richtlinie aktualisiert und konsolidiert. Die Kommission hat vorgeschlagen, aufgrund der Richtlinie 98/98/EG der Kommission [5] zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG dem Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG weitere k/e/f-Stoffe hinzufügen. [4] ABl. L 333 vom 04.12.1997, S. 1. [5] ABl. L 355 vom 30.12.1998, S. 1. Mit der Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6. August 2001 zur achtundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG [6], insbesondere deren Anhang I an den technischen Fortschritt wurden dem Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG zwei als krebserzeugend der Kategorie 1 eingestufte Stoffe, neunzehn als krebserzeugend der Kategorie 2 eingestufte Stoffe, fünf als erbgutverändernd der Kategorie 2 eingestufte Stoffe, ein als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 eingestufter Stoff und sechzehn als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 2 eingestufte Stoffe hinzugefügt. Es wird vorgeschlagen, diese Stoffe der Anlage hinzuzufügen, die sich auf die Nummern 29, 30 und 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG bezieht. [6] ABl. L 225 vom 21.08.2001, S. 1. 2. RECHTFERTIGUNG DES VORSCHLAGS Welche Ziele werden angesichts des Verpflichtungen der Gemeinschaft mit der geplanten Maßnahme verfolgt* Innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit haben das Europäische Parlament und der Rat einen Aktionsplan zur Krebsbekämpfung beschlossen (Beschluss Nr. 646/1996/EG [7]). Da die Verwendung von Chemikalien durch die Verbraucher nicht kontrolliert werden kann, lässt sich die Sicherheit nur durch ein Verbot der Verwendung von k/e/f-Stoffen und Zubereitungen durch die Verbraucher gewährleisten. In Folge der Annahme der Richtlinie 94/60/EG ist die Kommission aufgefordert, Maßnahmen für Stoffe vorzuschlagen, die neu in die k/e/f-Kategorien 1 oder 2 eingestuft wurden. [7] ABl. L 95 vom 16.04.1996, S. 9. Mit dem Vorschlag soll der Binnenmarkt aufrecht erhalten werden. Wenn die Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen zur Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von k/e/f-Stoffen und Zubereitungen beschließen, verursachen die Unterschiede zwischen den Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten Handelshemmnisse. Der vorgeschlagene Entwurf zielt darauf ab, die Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarktes zugunsten des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu verbessern. Welche Handlungsmöglichkeiten hat die Gemeinschaft* Die einzige Handlungsmöglichkeit besteht darin, einen Vorschlag für eine fünfundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG vorzulegen, um eine harmonisierte Regelung für die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen zu schaffen, die als k/e/f der Kategorie 1 und 2 eingestuft sind. Ist eine einheitliche Regelung erforderlich* Genügt es nicht, Ziele vorzugeben, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind* Mit der vorgeschlagenen fünfundzwanzigsten Änderung werden einheitliche Regeln für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die als k/e/f eingestuft sind, vorgelegt. Diese Änderung gewährleistet für die Verbraucher ferner ein hohes Schutz- und Sicherheitsniveau. Die vorgeschlagene fünfundzwanzigste Änderung stellt den einzigen Weg zur Verwirklichung dieser Ziele dar. Die Festlegung von Zielvorgaben wäre ungenügend. 3. LEITGEDANKE DES VORSCHLAGS Die vorgeschlagene fünfundzwanzigste Änderung würde die Liste der k/e/f-Stoffe in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG um die Stoffe erweitern, die anlässlich der achtundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt als k/e/f der Kategorie 1 oder 2 eingestuft wurden. Die Verwendung all dieser Stoffe durch die Verbraucher wird somit verboten. 4. KOSTEN UND NUTZEN 4.1. Kosten Die Kosten werden als niedrig eingeschätzt, weil diese Stoffe nur in geringem Ausmaß von der Öffentlichkeit verwendet werden. 4.2. Nutzen Mit dem vorgeschlagenen Verbot wird sichergestellt, dass die krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffe und Zubereitungen jetzt und in Zukunft nicht zur Verwendung durch Verbraucher in Verkehr gebracht werden. Der Nutzen des Vorschlags besteht in einem erhöhten Gesundheitsschutz für die Verbraucher. 5. ANGEMESSENHEIT DER MASSNAHME Die fünfundzwanzigsten Änderung wäre zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher von Nutzen; dieser Nutzen könnte kostenlos erzielt werden. 6. ANHÖRUNGEN BEI DER AUSARBEITUNG DER fünfundzwanzigsten Änderung Auf zwei Sitzungen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Industrie wurden Stellungnahmen zur Ausarbeitung dieses Vorschlags eingeholt. Die Industrie wurde vom Cefic (europäischer Verband der chemischen Industrie) und von Eurométaux vertreten. 7. VEREINBARKEIT MIT DEM VERTRAG Dieser Vorschlag soll das Funktionieren des Binnenmarkts und zugleich ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit der Verbraucher gewährleisten. Er steht somit im Einklang mit Artikel 95 Absatz 3 EG-Vertrag. 8. EUROPÄISCHES PARLAMENT UND WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS In Übereinstimmung mit Artikel 95 EG-Vertrag ist das Mitentscheidungsverfahren mit dem Europäischen Parlament anzuwenden. Die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ist einzuholen. 2002/0040 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur fünfundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend - k/e/f - eingestufte Stoffe) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission [8], [8] ABl. C xx. nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [9], [9] ABl. C xx. nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [10], [10] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 12. März 2001 (ABl. C 142 vom 15.5.2001, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 2001. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 76/769/EWG [11] des Rates beschränkt das Inverkehrbringen und die Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen. [11] ABl. L 262 vom 27.09.1976, S. 201. Zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/91/EG der Kommission (ABl. L 286 vom 29.10.2001, S. 27). (2) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen fügen sich in den Rahmen des Aktionsplans ein, der mit dem Beschluss Nr. 646/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 1996 über einen Aktionsplan zur Krebsbekämpfung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996-2000) [12] errichtet und mit Beschluss Nr. 521/2001/EG bis Ende 2002 verlängert wurde. [12] ABl. L 95 vom 16.04.1996, S. 9. Zuletzt geändert durch Beschluss 521/2001/EG (ABl. L 79 vom 17.03.2001, S. 1). (3) Zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Verbrauchersicherheit sollten Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden. (4) Mit der Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur vierzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG [13] wird in einer Anlage, die die Nummern 29, 30 und 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG betrifft, eine Liste von Stoffen festgelegt, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 eingestuft werden. Diese Stoffe und Zubereitungen sollten nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden. [13] ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 1. (5) In der Richtlinie 94/60/EG ist vorgesehen, diese Liste zu erweitern kurz nachdem eine Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 eingestuft werden [14], an den technischen Fortschritt veröffentlicht wurde. [14] ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/59/EG der Kommission (ABl. L 225 vom 21.08.2001, S. 1). (6) Mit der Richtlinie 2001/59/EG der Kommission, die am 6. August 2001 angenommen wurde und mit der die Richtlinie 67/548/EWG, insbesondere deren Anhang I zum achtundzwanzigsten Mal an den technischen Fortschritt angepasst wurde, werden zwei Stoffe neu als krebserzeugend der Kategorie 1 eingestuft, neunzehn als krebserzeugend der Kategorie 2, fünf als erbgutverändernd der Kategorie 2, einer als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 und sechzehn als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 2. (7) Diese Stoffe sollten der Liste in der Anlage zu Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG hinzugefügt werden. (8) Den Gefahren und Vorteilen der durch die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission neu als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend (Kategorien 1 und 2) eingestuften Stoffe ist Rechnung getragen worden. (9) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer, wie sie in der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit [15] und den davon abgeleiteten Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) [16] enthalten sind - [15] ABl. L 183 vom 29.06.1989, S. 1. [16] ABl. L 196 vom 26.07.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/38/EG des Rates (ABl. L 138 vom 01.06.1999, S. 66). HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe werden den Stoffen hinzugefügt, die in der Anlage betreffend die Nummern 29, 30 und 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG genannt sind. Die im Anhang dieser Richtlinie unter Ziffer 1 Buchstabe c) aufgeführten Stoffe werden aus der Liste 2 der Nummer 29 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG gestrichen. Artikel 2 1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2002 [neun Monate nach ihrem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 31. März 2003 [zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] an. 2. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident ANHANG Die Anlage zu Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird wie folgt geändert: (1) Die Listen unter der Überschrift ,Nummer 29 - Krebserzeugende Stoffe" werden wie folgt geändert: (a) Der Liste für Kategorie 1 wird Folgendes angefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (b) Der Liste für Kategorie 2 wird Folgendes angefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (c) Aus der Liste für Kategorie 2 wird Folgendes gestrichen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Der Liste für Kategorie 2 unter der Überschrift ,Nummer 30 - Erbugtverändernde Stoffe" wird Folgendes angefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (3) Die Listen unter der Überschrift ,Nummer 31 - Fortpflanzungsgefährdende Stoffe" werden wie folgt geändert: (a) Der Liste für Kategorie 1 wird Folgendes angefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (b) Der Liste für Kategorie 2 wird Folgendes angefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>