52002DC0754

Mitteilung der Kommission an den Rat - Bericht über das Funktionieren des Recherchensystems gemäß Artikel 39 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke /* KOM/2002/0754 endg. */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT - Bericht über das Funktionieren des Recherchensystems gemäß Artikel 39 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke

Mit der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [1] (GMV) wurde ein einheitliches System für den Markenschutz durch ein einziges Verfahren beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (nachstehend kurz als HABM oder "Amt" bezeichnet) geschaffen.

[1] Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1).

Nach Artikel 8 GMV ist die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke (GM) ausgeschlossen, wenn sie beispielsweise mit den Rechten an einer älteren Marke kollidiert. In der Debatte, die der Annahme der Verordnung vorausging, wurde über zwei Optionen für das Vorgehen im Zusammenhang mit älteren Rechten beraten: die Zurückweisung der Anmeldung von Amts wegen oder ein Tätigwerden ausschließlich auf Betreiben der Parteien.

In Artikel 39 GMV wurde schließlich ein kombiniertes System verankert, d. h. es werden Recherchenberichte erstellt, doch über mögliche Rechtskollisionen wird vor der Eintragung auf Betreiben der Parteien und nicht von Amts wegen entschieden. Auf diese Weise sollen kleine und mittlere Unternehmen unterstützt werden, für die ein Monitoring auf kollidierende Rechte hin mit unüberwindlichen Kosten verbunden sein kann. Der Recherchenbericht soll den Antragsteller über ältere Rechte aufklären, die mit der von ihm angemeldeten Marke kollidieren können, so dass er schon vor der Veröffentlichung entsprechend reagieren kann.

Um festzustellen, ob mit dem in Artikel 39 GMV vorgesehenen System die angestrebten Ziele auch tatsächlich erreicht werden, heißt es in Artikel 39 Absatz 7 GMV: "Die Kommission unterbreitet dem Rat fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, von dem an beim Amt Anmeldungen eingereicht werden können, einen Bericht über das Funktionieren des Recherchensystems im Sinne dieses Artikels, einschließlich des Systems der Zahlungen an die Mitgliedstaaten (...), sowie erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung, um das Recherchensystem unter Berücksichtigung der gemachten Erfahrungen und der Entwicklungen auf dem Gebiet der Recherche anzupassen."

Die Kommission muss drei Fragen untersuchen, die sich aus dieser Vorschrift ergeben:

(1) Wie funktioniert das System? ("Bericht über das Funktionieren des Recherchensystems")

(2) Wie sehen Kosten und Nutzen des Recherchensystems aus? ("einschließlich des Systems der Zahlungen an die Mitgliedstaaten")

(3) Müssen Änderungen am System vorgenommen werden? ("sowie erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung, um das Recherchensystem unter Berücksichtigung der gemachten Erfahrungen und der Entwicklungen auf dem Gebiet der Recherche anzupassen")

Um das Funktionieren des Recherchensystems richtig beurteilen zu können, führte die Kommission eine öffentliche Konsultation durch. Sie forderte Mitgliedstaaten und Stakeholder auf, ihre Bedenken vorzubringen und das System nach ihren Erfahrungen zu bewerten. [2] Insgesamt 27 Antworten von Anspruchsgruppen (darunter multinationale Unternehmen und Berufsverbände [3]) und Mitgliedstaaten (außer Deutschland, Griechenland und Italien) gingen bei der Kommission ein.

[2] Siehe Fragebogen in Anhang 1.

[3] ECTA, Marques, Efpia, ITMA, Unice, AIM, INTA, FICPI, Procter & Gamble, Air Liquide, Danone, Gevers & Partners, Alstom, L'Oreal, Nestlé, Unilever.

Den Antworten auf den Fragebogen der Kommission ist zu entnehmen, dass die meisten (9) Mitgliedstaaten der Auffassung sind, das Recherchensystem solle beibehalten und gegebenenfalls verbessert werden. Von den multinationalen Unternehmen und Berufsverbänden, die geantwortet haben, sind nur 25 % der Ansicht, dass das Recherchensystem beibehalten werden sollte. 75 % würden ein freiwilliges System vorziehen oder es ganz abschaffen.

Der vorliegende Bericht bemüht sich um eine objektive Analyse des Funktionierens des Recherchensystems unter Berücksichtigung der Kommentare von Mitgliedstaaten und Anspruchsgruppen.

1. Funktionieren des systems

Gemäß Artikel 39 GMV werden Recherchen über ältere Rechte erst durchgeführt, nachdem das Amt die Anmeldung geprüft [4] und festgestellt hat, ob der Antragsteller die Bedingungen für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke erfuellt.

[4] Artikel 36 GMV.

Danach übermittelt das Amt eine Kopie der Anmeldung an die Zentralbehörden für gewerblichen Rechtsschutz in den Mitgliedstaaten, die sich an dem System beteiligen (alle außer Frankreich, Deutschland und Italien). Diese Behörden haben 3 Monate Zeit, um einen Bericht zu erstellen, in dem die älteren Marken oder Anmeldungen aufgeführt werden, die für die Anwendung von Artikel 8 der Verordnung relevant sein können (relative Eintragungshindernisse), und ihn an das Amt zu schicken.

Danach übermittelt das Amt dem Antragsteller seinen Gemeinschaftsrecherchenbericht zusammen mit den nationalen Recherchenberichten, die innerhalb der Frist von 3 Monaten bei ihm eingegangen sind.

Nach der Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die erst einen Monat nach Übermittlung der Recherchenberichte an den Antragsteller erfolgen darf, informiert das Amt alle Inhaber von älteren GM und GM-Anmelder, die im Gemeinschaftsrecherchenbericht aufgeführt sind, über die Veröffentlichung der GM-Anmeldung.

Laut einer gemeinsamen Stellungnahme des Rates und der Kommission im Protokoll der Ratstagung, auf der die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke angenommen wurde, ist es den nationalen Behörden freigestellt, ob sie die Inhaber älterer nationaler Marken und die Anmelder solcher Marken, die im nationalen Recherchenbericht aufgeführt sind, über die Veröffentlichung der GM-Anmeldung unterrichten. Bisher hat keine nationale Behörde der Kommission mitgeteilt, dass sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.

Für jede Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke erstellt das Amt somit während des Eintragungsverfahrens einen Gemeinschaftsrecherchenbericht. Darin werden ältere identische oder ähnliche GM und GM-Anmeldungen für identische und ähnliche Waren und Dienstleistungen aufgeführt. Der Bericht wird dem Anmelder zusammen mit den nationalen Recherchenberichten von 10 nationalen Zentralbehörden übermittelt (Frankreich, Deutschland und Italien beteiligen sich nicht an dem System).

Die Recherchenberichte können den Anmelder dazu veranlassen, seine Anmeldung zurückzunehmen, wenn er feststellt, dass es durch bereits vorhandene Marken zu einer Rechtskollision kommen kann und eine Eintragung seiner Gemeinschaftsmarke und die Verwendung der Marke in allen Mitgliedstaaten nicht möglich sein werden. Er kann aber auch seine Anmeldung ändern, indem er z. B. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränkt, um eine Überschneidung mit anderen Waren und Dienstleistungen zu umgehen. Oder er kann versuchen, sich mit den Inhabern der älteren Marken zu einigen, um eine gemeinsame Lösung herbeizuführen.

Es lässt sich nicht mit Gewissheit sagen, wie viele Anmeldungen aufgrund der Informationen im Recherchenbericht ganz oder teilweise zurückgenommen werden, da die Zurücknahme vom Anmelder nicht begründet wird. Allerdings werden nur wenige Anmeldungen, nämlich 4 %, aufgrund des Recherchenberichts vor der Veröffentlichung zurückgenommen. In dem Zusammenhang ist festzustellen, dass die anfängliche Befürchtung, es könne sich wegen älterer Rechte in den Mitgliedstaaten als schwierig erweisen, eine Gemeinschaftsmarke eintragen zu lassen, als für etwas übertrieben betrachtet werden könnte, wenn man sich die Zahl der Widersprüche ansieht (20 %).

Festzuhalten ist auch, dass das Amt keine Recherche auf Ersuchen eines Interessenten einleitet. Das ist die Aufgabe privater Unternehmen. Das Amt hat etwa 25 Lizenznehmer, die Daten zu den Gemeinschaftsmarken erhalten. Von ihnen stehen einige auf einer Liste privater Markenrecherchedienste [5]. Die Informationen, die das Amt weitergibt, sind nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt und nicht über ein Suchprogramm abzufragen. Diese Dienstleistung richtet sich vielmehr an nationale Behörden und Unternehmen, die die zur Auswertung der Information notwendigen Computerprogramme entwickeln. Die Gebühren für eine Lizenz betragen EUR 5 000. [6]

[5] http://oami.eu.int/en/marque/faq/faq06.htm. Eine Liste von Unternehmen, die diese Leistungen anbieten, ist auf Anfrage beim HABM - Bereich Information erhältlich. Sie enthält genauere Angaben zu folgenden privaten Recherchediensten: Bureau Gevers (BE), COMPU-MARK (BE), Elzaburu (ES), Grupo 10 Empresarial (ES), SIMADEC S.L. (ES), Studio Manni (IT), IQS AvantIQ S.A. (LUX), Search Systems Ltd (UK) , The United Kingdom Patent Office (UK).

[6] Weitere Informationen über "CTM-Download" im Internet unter:

2. Höhe der Gebühr

Die Höhe der Recherchengebühr beschließt der Haushaltsausschuss des HABM mit Dreiviertelmehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten. Jede nationale Behörde, die am System beteiligt ist, erhält für jeden ihrer Recherchenberichte eine Gebühr. Für alle Behörden gelten die gleichen Beträge. [7] Per Beschluss des Haushaltsausschusses vom 7. Juli 1995 wurde die Gebühr auf EUR 25 festgesetzt. [8]

[7] Artikel 39 Absatz 4 GMV.

[8] Artikel 1 des Beschlusses Nr. CB-95-11 des Haushaltsausschusses des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Juli 1995 über die für Recherchen der nationalen Behörden zu zahlenden Beträge. (http://oami.eu.int/en/admin/cb-95-11/decision.htm)

1998 beschloss der Haushaltsausschuss, dass sich die Gebühr nach der Zahl der in der Anmeldung genannten Klassen von Waren und Dienstleistungen richten sollte. Zusätzlich zu dem Betrag von EUR 25 erhält jede nationale Behörde weitere EUR 5 für jede in der GM-Anmeldung genannte Klasse von Waren und Dienstleistungen, die über drei hinausgeht. [9] Danach belaufen sich die durchschnittlichen Kosten pro Bericht und Land auf etwa EUR 27. Das ergibt pro Anmeldung einen Gesamtbetrag von etwa EUR 270.

[9] Artikel 1 des Beschlusses Nr. CB-98-4 des Haushaltsausschusses des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. März 1998 zur Änderung der Beträge, die für Recherchen der nationalen Behörden zu zahlen sind. (http://oami.eu.int/en/admin/cb-98-4/decision.htm)

Dieser Betrag ist nicht zur Deckung der Kosten des Amtes für das Recherchensystem vorgesehen. Zu diesen Kosten zählen nicht nur die Ausgaben für den Gemeinschaftsrecherchenbericht, sondern auch die Verwaltungsausgaben für etwa eine halbe Million [10] Recherchenberichte pro Jahr. Da die Anmelder keine zusätzliche Gebühr für den Gemeinschaftsrecherchenbericht entrichten, müssen die regulären Anmeldegebühren die Gesamtkosten des Recherchensystems decken. [11]

[10] Etwa 45 000 Anmeldungen pro Jahr multipliziert mit 11 Recherchenberichten pro Anmeldung ergeben 495 000 Recherchenberichte.

[11] Im fünften Erwägungsgrund der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 2869/95 vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren heißt es: "Die Grundgebühr für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke enthält auch den Betrag, den das Amt gemäß Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung jeder Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten für jeden Recherchenbericht zu zahlen hat."

Um zu beurteilen, ob die Gebühr angemessen ist, muss zunächst in Erfahrung gebracht werden, ob die nationalen Behörden ihrer Ansicht nach für die von ihnen erbrachte Leistung angemessen bezahlt werden, und weiter, ob die Anmelder ihrer Meinung nach für ihr Geld eine ordentliche Gegenleistung erhalten.

Nach den Antworten im Fragebogen der Kommission zum Recherchensystem halten die nationalen Behörden die Gebühr in der jetzigen Höhe für angemessen. Eine Behörde war der Meinung, dass der Betrag im Hinblick auf Aufwand und Kosten der nationalen Behörden überprüft werden sollte. Nach Auffassung eines anderen Mitgliedstaates ließe sich durch eine Anhebung der Gebühr möglicherweise die Qualität der Recherchenberichte verbessern.

Nach Meinung der Anspruchsgruppen ist eine Gebühr von etwa EUR 27 pro Land (insgesamt EUR 270) nicht zu hoch. Da die verschiedenen Recherchen jedoch uneinheitlich und zuweilen unvollständig bezüglich der Recherchekriterien und manche Recherchen auch von schlechter Qualität seien, erhielten sie keine ordentliche Gegenleistung. Deshalb haben die meisten Anmelder auch bereits eigene Recherchen angestellt, bevor sie eine Marke anmelden. Für sie bedeutet das Recherchensystem demnach nur steigende Kosten und zusätzlichen Aufwand ohne einen Nutzen. Andererseits müssen Anmelder, die sich private Recherchen nicht leisten können, weitere Mittel aufbringen, um aus der "Rohinformation" der Recherchenberichte brauchbare Informationen über möglicherweise kollidierende ältere Rechte herauszuholen. Dadurch entstehen ihnen zusätzliche Kosten. Manche Anmelder ziehen es auch ganz einfach vor, den Inhalt der Recherchenberichte zu ignorieren, um solche Schwierigkeiten und Kosten zu umgehen.

All das macht deutlich, dass die Gebühren zwar grundsätzlich für angemessen gehalten werden, dass die Anmelder die Recherchenberichte jedoch meistens ignorieren oder gezwungen sind, für verwertbare Informationen wesentlich mehr Geld auszugeben. In Anbetracht des geringen Nutzens der Berichte sehen die Anmelder in der Gebühr deshalb eine zusätzliche Ausgabe ohne entsprechende Gegenleistung.

3. Erweiterung

Darüber hinaus sind auch die Folgen der Erweiterung der Europäischen Union für das Recherchensystem und seine Kosten zu bedenken. Die Zahl der nationalen Recherchen wird erheblich ansteigen, je nachdem wie viele neue Mitgliedstaaten Recherchen in ihrem eigenen Register vornehmen. Es ist noch verfrüht und schwierig festzustellen, welche neuen Mitgliedstaaten Recherchenberichte erstellen werden. Zur Zeit kommen folgende Länder (die ihre nationalen Systeme auf ältere Marken hin durchsuchen, da die nationalen Behörden relative Eintragungshindernisse prüfen) für Recherchen gemäß Artikel 39 Absatz 2 GMV in Betracht: Bulgarien, Estland, Ungarn, Malta und Polen. Andere wie die Tschechische Republik oder die Slowakei bieten bereits Recherchendienste an und dürften sich im Rahmen der Verordnung für diese Option entscheiden. Es kann durchaus sein, dass sich letztlich alle neuen Mitgliedstaaten am Recherchensystem beteiligen wollen.

Durch eine Ausweitung des obligatorischen Recherchensystems auf 12 weitere Staaten würden sich die Kosten für den Recherchenbericht pro Anmeldung auf EUR 594 erhöhen und damit mehr als verdoppeln. Diese neuerliche Belastung der GM-Anmelder würde sich vor allem auf die Wettbewerbsfähigkeit von KMU auswirken. Damit wäre das Ziel verfehlt, das mit dem Recherchensystem erreicht werden sollte, nämlich gerade kleinen und mittleren Unternehmen Unterstützung zu gewähren, da für sie ein Monitoring auf kollidierende Rechte hin viel zu teuer sein kann.

4. Sonstige Bedenken

In den vorliegenden Ausführungen sollte vor allem untersucht werden, ob Änderungen des Systems notwendig sind und wenn ja, welche. Natürlich sollte jeder Änderungsvorschlag darauf abzielen, die im System festgestellten Probleme zu beseitigen. In Abschnitt 2 wurden einige offenkundige Mängel hinsichtlich der Gebühr aufgezeigt. In den Kommentaren der Anspruchsgruppen wurde die Kommission aber auch noch auf andere Mängel im Recherchensystem hingewiesen, die hier erwähnt werden sollen. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Schlechtes Timing: Die Recherche wird durchgeführt, nachdem die GM-Anmeldung bereits vorliegt und die Anmeldegebühren (EUR 975) bezahlt sind. Deshalb wird der Anmelder bei möglichen Rechtskollisionen, die sich aus dem Bericht ergeben, in den meisten Fällen die Anmeldung nicht gleich zurücknehmen, sondern zunächst einmal abwarten, ob Widerspruch eingelegt wird.

- Fehlinvestition von Zeit, Geld und Ressourcen: Die Kosten für die Verwaltung des Recherchensystems werden durch den geringen Nutzen für die Anmelder nicht wettgemacht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Amt seit vergangenem Jahr eine tiefgreifende Umstrukturierung vornimmt, um dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter kostenwirksam eingesetzt werden.

- Uneinheitliche Recherchenberichte: Diese Kritik betrifft nicht nur die Information über ältere Rechte in den Recherchenberichten, sondern vor allem auch die Heterogenität der Recherchekriterien. Ungeachtet der Bemühungen des Amtes um eine formale und inhaltliche Harmonisierung der Recherchenberichte haben die nationalen Behörden ihr Format und ihre Kriterien beibehalten, auch wenn seit Einführung des Systems 1996 einige Verbesserungen zu verzeichnen sind.

Dieser Kritikpunkt wird durch die Mitteilung Nr. 5/00 des Präsidenten des Amtes vom 3. August 2000 über die Übersicht der nationalen und Gemeinschaftsrecherchenberichte bestätigt, die das HABM in Konsultation mit den nationalen Behörden und dem Benelux-Markenamt zusammengestellt hat. Sie enthält zahlreiche Hinweise auf die unterschiedlichen Kriterien, die von den nationalen Behörden und vom HABM bei der Erstellung der Recherchenberichte angewandt werden. Der Mangel an Harmonisierung verringert den Nutzen des Systems und macht es für Anmelder schwierig einzuschätzen, ob und wie viele Rechtskollisionen entstehen können.

- Unvollständige Ergebnisse, weil keine Markenrecherchen in großen Mitgliedstaaten wie Deutschland, Frankreich und Italien durchgeführt werden.

- Besonders schlechte Qualität der Recherchen für Bildmarken: Die meisten automatischen Recherchensysteme sind für eine effektive Suche nach Marken mit Bildelementen nicht geeignet. Aus zwei Gründen reicht auch die Anwendung der Wiener Klassifikation in diesem Fall nicht aus. Erstens wenden die Mitgliedstaaten sie nicht immer einheitlich an, und zweitens bringen Recherchen anhand der Klassifikation zu viele Ergebnisse. Um ein Mindestmaß an Qualität für derartige Recherchen zu gewährleisten, müssen die nationalen Behörden die Marken, die im Recherchenbericht genannt werden sollen, manuell auswählen - ein Vorgehen, das nicht nur teuer, sondern auch subjektiv ist und zu unzuverlässigen Ergebnissen führen kann.

- Unnötige Verzögerungen im Eintragungsverfahren: Durch das in Artikel 39 GMV vorgesehene Verfahren vergehen etwa sechs Monate zwischen der Anmeldung beim Amt und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung. Wenn das Recherchensystem abgeschafft würde, könnte diese Frist auf etwa anderthalb Monate verkürzt werden, was ganz im Sinne der Nutzer wäre.

Schlussfolgerung

Unter Berücksichtigung all dieser Fakten ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass das Recherchensystem gemäß Artikel 39 GMV sehr kostspielig ist und das Verfahren zur Eintragung von Gemeinschaftsmarken unnötig in die Länge zieht. Es belastet die nationalen Behörden, das HABM und die Anmelder, ohne dass ihnen damit ein kostenwirksames und brauchbares Instrument zur Verfügung stuende, um eventuell kollidierende ältere Rechte auch tatsächlich zu ermitteln.

Sollte das System auch nach der bevorstehenden Erweiterung der Europäischen Union beibehalten werden, würde es nur noch teurer und komplexer.

Deshalb erwägt die Kommission, die Streichung von Artikel 39 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke vorzuschlagen. Der Vorschlag wird im Rahmen einer umfassenderen Revision zur Aktualisierung der Verordnung von der Kommission vorgelegt.