Mitteilung der Kommission über einen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinsame Fischereipolitik /* KOM/2002/0186 endg. */
MITTEILUNG DER KOMMISSION über einen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinsame Fischereipolitik INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung 2. Zielsetzung 3. Leitsätze 4. Vorrangige Maßnahmen 5. Zusätzliche Maßnahmen 6. Überwachung 7. Konsultation 8. Zielvorgaben und Zeitplan (Arbeitsprogramm) 9. Überprüfung ANHANG 1. Einleitung Nach Artikel 6 des Vertrages müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden. Der Fischereirat hat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 25. April 2001 ersucht, im Zuge der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) konkrete Vorschläge für die Einbeziehung der Belange der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung in die GFP zu unterbreiten; die vorliegende Unterlage stellt eine Antwort auf dieses Ersuchen dar. Auf der Grundlage einer Untersuchung der derzeitigen Lage und der internationalen Debatte über verantwortungsvolle Fischerei [1] hat die Kommission ihre Ideen zur Einbeziehung von Umweltbelangen bereits in mehreren politischen Dokumenten dargestellt [2]. Ziel der vorliegenden Unterlage ist es, diese Ideen in einen Aktionsplan umzusetzen, der Ziele und Grundsätze, Mittel, Ziel- und Terminvorgaben enthält, damit die GFP die Umweltprobleme wirksam angehen kann. Die Kommission hat bei der Ausarbeitung dieses Aktionsplans die Schlussfolgerungen des Rates und des Europäischen Parlaments sowie die Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses für Fischereimanagement und des Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses zu den genannten Dokumenten berücksichtigt. [1] Vgl. die Erörterungen zum Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei. [2] KOM(1999)363 (Umweltschutz und Fischereimanagement), KOM(2001)143 (Einbeziehung des Umweltschutzes), KOM(2001)162Aktionsplan biologische Vielfalt) 2. Zielsetzung Ziel dieses Aktionsplans ist die Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die GFP, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. Zu diesem Zweck sollen Leitsätze, Bewirtschaftungsmaßnahmen und ein Arbeitsprogramm festgelegt werden. 3. Leitsätze Die Einbeziehung von Umweltbelangen in die GFP beruht auf folgenden Grundsätzen: - die GFP trägt zur Verwirklichung der Umweltziele nach Artikel 174 EG-Vertrag bei, ohne die wirtschaftlichen und sozialen Ziele in Frage zu stellen; - die GFP beruht auf den Prinzipien der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz der Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung sowie auf dem Verursacherprinzip; - die GFP zielt darauf ab, im Rahmen der wissenschaftlichen Erkenntnisse schrittweise einen ökosystemorientierten Ansatz einzuführen; - die Gemeinschaft setzt diese Grundsätze in gleichem Maße in ihren eigenen Bewirtschaftungsentscheidungen und auf internationaler Ebene durch. 4. Vorrangige Maßnahmen Bei den Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen der GFP wird folgenden Aspekten oberste Priorität eingeräumt: - Reduzierung des fischereilichen Drucks auf langfristig annehmbare Werte im Rahmen mehrjähriger Bewirtschaftungspläne; auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten sollte diese Reduzierung nach Möglichkeit Fangtätigkeiten betreffen, die sich negativ auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände und den günstigen Erhaltungszustand nicht kommerziell genutzter Arten und Habitate auswirken; - Verbesserung der Fangmethoden zum Zweck einer Reduzierung der Rückwürfe, ungewollten Beifänge und der Auswirkungen auf Habitate. In den kommenden Monaten wird die Kommission zur Eindämmung der Rückwürfe einen Aktionsplan vorlegen und entsprechende Vorschläge zum Schutz von Haien, Meeressäugetieren und Meeresvögeln vor Schäden durch die Fischerei vorlegen. - Streichung öffentlicher Zuschüsse für die Modernisierung oder Erneuerung der Fangflotten mit Ausnahme von Zuschüssen für die Verbesserung der Sicherheit oder der Erzeugnisqualität, die kaum zu einer Erhöhung der Fangkapazität beitragen. Außerdem sollte die GFP Maßnahmen in folgenden Bereichen umfassen: - Die im Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Fischerei aufgeführten und in dieser Mitteilung nicht eigens erwähnten Maßnahmen [3]. Besondere Aufmerksamkeit sollte hierbei langfristigen Bestandsbewirtschaftungsplänen für die wichtigsten und empfindlichsten Fischbestände, der Ausweisung von Habitaten und Biotopen mit Schlüsselfunktion, der Einrichtung saisonaler und geographischer Fangbeschränkungen einschließlich Sperrzonen und der Entwicklung von Leitlinien für beste Fangpraxis zukommen; [3] KOM(2001)164, Bd. IV - Maßnahmen zur Förderung von Fangmethoden, die im Hinblick auf die Berücksichtigung von Umweltbelangen einen positiven Beitrag leisten können, wie sie in den Artikeln 13 bis 15 sowie 17 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor vorgesehen sind. Zu diesem Zweck sollen die Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 8 der Verordnung 1260/99 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds zusammenarbeiten; - Verbesserung der wissenschaftlichen Bestandsabschätzungen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer; - Berücksichtigung von Umweltbelangen in der Aquakultur; - Annahme einer EU-Strategie für die Fernfischerei, um einen Beitrag zur nachhaltigen Fischerei außerhalb der Gemeinschaftsgewässer durch globale und bilaterale Partnerschaft auf nationaler und/oder regionaler Ebene zu leisten. Zusätzlich zu den oben aufgeführten vorrangigen Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen der GFP sollten die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Naturschutzrichtlinien [4] möglichst bald nachkommen, vor allem denjenigen zur Ausweisung und Bewirtschaftung von Meeresgebieten im Rahmen von Natura 2000. Wo die Erfuellung dieser Verpflichtungen Fischereimanagementmaßnahmen erfordert, sollten diese der Kommission mitgeteilt werden. Sie wird sodann prüfen, ob Vorschläge an den Rat angezeigt sind. [4] Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. 5. Zusätzliche Maßnahmen Folgende Maßnahmen sollen getroffen werden, um den Prozess der Umwelteinbeziehung zu verstärken und zu beschleunigen: - Nach dem 6. Forschungsrahmenprogramm der Gemeinschaft wird die Kommission mit Blick auf die schrittweise Einführung eines ökosystemorientierten Ansatzes im Fischereimanagement die bessere Erforschung der marinen Ökosysteme anregen. - Die Kommission wird veranlassen, dass im Rahmen der Bewirtschaftungsmaßnahmen auch nicht kommerziell genutzte Arten und Habitate vor den Folgen der Fischerei und der Aquakultur geschützt werden, und die Voraussetzungen einer umfassenden Anwendung des Vorsorgeansatzes auf alle Aspekte der GFP untersuchen, die Umweltrisiken mit sich bringen. - Die Kommission wird prüfen, welche Konsequenzen sich aus der Anwendung des Vorsorgeprinzips, des Grundsatzes der Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung sowie des Verursacherprinzips für die Fischerei und Aquakultur ergeben. - Im Rahmen von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der GFP erforderlich sind, und angesichts der Verpflichtungen hinsichtlich der Bestandserhaltung, die sich aus den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ergeben, sollten die Mitgliedstaaten Studien und Pilotprojekte zur Erhebung von Basisinformationen über die Wechselwirkungen zwischen Fangwirtschaft und Aquakultur sowie der Umwelt veranlassen. - Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung des integrierten Küstenzonenmanagements eng zusammenarbeiten, um die komplizierten und problematischen Aspekte der nachhaltigen Entwicklung in Küstengebieten anzugehen. - Im Rahmen ihrer Programme zur Aufklärung und Sensibilisierung sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten besonders darauf achten, die Beteiligten und die breite Öffentlichkeit über die Stellung von Fischerei und Aquakultur im marinen Ökosystem sowie über Zweck, Umsetzung und Ergebnisse von Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Einbeziehung von Umweltbelangen zu unterrichten. - Zur Förderung von nachhaltigen und umweltfreundlichen Fangmethoden wird die Kommission Maßnahmen erwägen, die mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der WTO vereinbar sind. Von internationalen Gremien verabschiedete Maßnahmen werden im Hinblick auf ihre Umsetzung durch die Gemeinschaft überprüft, und zwar unabhängig davon, ob sie für die Gemeinschaft verbindlich sind oder nicht. - Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen die Möglichkeiten, mit Hilfe von Umweltsiegeln Anreize für umweltverträgliche Fangmethoden zu schaffen. - Falls Tätigkeiten außerhalb der GFP erwiesenermaßen schädliche Auswirkungen auf die marine Umwelt haben, die zu einer Verringerung der Produktivität und der Erträge oder zur Beeinträchtigung der Qualität und Konformität der Fänge beziehungsweise Aquakulturerzeugnisse führen können, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden auf dieses Problem hinweisen, so dass sie eingreifen können. 6. Überwachung und Evaluierung Die Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die GFP sollte mit Hilfe eines auf Indikatoren beruhenden Systems überwacht werden. Folgende Schritte sind zur Umsetzung eines solchen Systems erforderlich: - In einem ersten Schritt wird die Kommission den Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuss (STECF) zu der Möglichkeit hören, versuchsweise und unter Berücksichtigung der Erfahrungen maßgeblicher Stellen vorläufige Indikatoren für die Umweltauswirkungen des Fischereimanagements festzulegen. Auf der Grundlage des Gutachtens des STECF wird sie ein Pilotüberwachungssystem anhand dieser Indikatoren entwerfen, das im Jahr 2003 Anwendung finden soll; - angesichts der Erfahrungen mit diesem Überwachungssystem wird die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament vor dem 31. Dezember 2005 einen Bericht über die Umweltauswirkungen der GFP unterbreiten; - die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, im Rahmen des 6. Forschungsrahmenprogramms und in enger Zusammenarbeit mit Forschungsinstituten und für den Umweltschutz zuständigen Stellen die Überprüfung der Leistung des oben genannten Systems im Hinblick auf die Erlangung von für die GFP relevante Informationen anzuregen und seine Weiterentwicklung zu einem perfektionierteren Überwachungssystem einschließlich Benchmarks und Indikatoren für Antriebskräfte, Belastungen, Zustand, Auswirkungen und Reaktionen (DPSIR-Modell) anzustreben. 7. KONSULTATION Der Entscheidungsprozess im Rahmen der Einbeziehung von Umweltbelangen sollte in einem frühen Stadium eine möglichst weitgehende Konsultation der Beteiligten vorsehen, vor allem im Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur (BAFA) sowie gegebenenfalls in den regionalen Beratungsgremien. 8. Zielvorgaben und Zeitplan (Arbeitsprogramm) Die Umsetzung dieses Aktionsplans sollte so entsprechend dem Anhang ausgeführt werden. 9. Überprüfung Die Kommission wird 2005 in ihren Berichten prüfen, ob eine Änderung der Maßnahmen, Zielvorgaben und Fristen erforderlich ist. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>