Achtzehnter Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2000) /* KOM/2001/0309 endg. Band I */
ACHTZEHNTER JAHRESBERICHT ÜBER DIE KONTROLLE DER ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS (2000) INHALT 1. VORWORT 1.1. Statistische Übersicht über das Jahr 2000 1.2. Die Verbesserung des Vorverfahrens 1.3. Stand der Umsetzung der Richtlinien im Jahr 2000 1.4. Anträge auf Ausnahme von den Harmonisierungsmaßnahmen - Artikel 95 EG-Vertrag 1.5. Grafische Darstellung aller im Jahr 2000 von der Kommission eingeleiteten oder weitergeführten Vertragsverletzungsverfahren 1.6. Anwendung des Artikels 228 EG-Vertrag durch die Kommission (Entwicklungen im Jahr 2000) 2. ZUR LAGE IN DEN EINZELNEN BEREICHEN 2.1. Wirtschaft und Finanzen 2.2. Unternehmen 2.2.1. Vorschriften der Richtlinie 98/34/EG (ex. 83/189/EWG) zur Verhütung von Handelshemmnissen 2.2.2. Arzneimittel 2.2.3. Kosmetische Mittel 2.2.4. Chemische Erzeugnisse 2.2.5 Kraftfahrzeuge, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Krafträder 2.2.6. Bauprodukte 2.2.7. Ausrüstungsgegenstände 2.2.8. Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen 2.2.9. Tourismus 2.3. WETTBEWERB 2.3.1. Telekommunikation 2.3.2. Post 2.3.3. Freie Berufe 2.3.4. Verkehr 2.3.5. Zusammenschlüsse 2.3.6. Staatliche Beihilfen 2.4. BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES 2.4.1. Freizügigkeit der Arbeitnehmer 2.4.2. Gleichbehandlung von Männern und Frauen 2.4.3. Arbeitsbedingungen 2.4.4. Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2.5. LANDWIRTSCHAFT 2.5.1. Freier Verkehr landwirtschaftlicher Erzeugnisse 2.5.2. Märkte 2.6. ENERGIE UND VERKEHR 2.6.1. Binnenmarkt für Elektrizität und Erdgas 2.6.2. Effiziente Energienutzung 2.6.3. Kohlenwasserstoffe 2.6.4. Verkehr 2.6.5. Straßenverkehr 2.6.6. Kombinierter Verkehr 2.6.7. Binnenschiffsverkehr 2.6.8. Eisenbahnverkehr 2.6.9. Seeverkehr 2.6.10. Luftverkehr 2.7. INFORMATIONSGESELLSCHAFT 2.8. UMWELT 2.8.1 Freier Zugang zu Informationen 2.8.2. Umweltverträglichkeitsprüfung 2.8.3. Luft 2.8.4. Wasser 2.8.5. Natur 2.8.6. Lärm 2.8.7. Chemische Stoffe und Biotechnologie 2.8.8. Abfälle 2.8.9. Umwelt und Industrie 2.8.10. Strahlenschutz 2.9. FISCHEREI 2.9.1. Fischereibestände 2.9.2. Flaggenführung/Fischereilizenzen 2.9.3 Märkte 2.10. BINNENMARKT 2.10.1 Allgemeine Strategie für den Binnenmarkt 2.10.2. Freier Warenverkehr 2.10.3. Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit 2.10.4. Rahmenbedingungen für Unternehmen 2.10.5. Reglementierte Berufe und Anerkennung von Befähigungsnachweisen 2.11. REGIONALPOLITIK 2.11.1 Art der Vertragsverletzungen 2.11.2 Von der Kommission durchgeführten Aktionen 2.12. STEUERN UND ZOLLUNION 2.12.1 Zollunion 2.12.2. Direkte Steuern 2.12.3 Mehrwertsteuer 2.12.4. Sonstige indirekte Steuern 2.13. BILDUNG, AUDIOVISUELLE MEDIEN UND KULTUR 2.13.1 Bildung und Kultur 2.13.2 Audiovisuelle Medien 2.14. GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ 2.14.1. Vorschriften im Veterinärbereich 2.14.2 Vorschriften im Bereich Pflanzenschutz 2.14.3. Vorschriften im Bereich Saat- und Pflanzgut 2.14.4. Vorschriften im Nahrungsmittelbereich 2.14.5. Vorschriften im Bereich Tierfutter 2.14.6. Kontaminanten 2.14.7. Mitteilung von Normen und technischen Vorschriften 2.14.8. Verbraucherschutz 2.15. JUSTIZ UND INNERES 2.15.1. Vergemeinschaftung des Schengener Besitzstands 2.15.2. Einreise und Aufenthalt 2.15.3. Aktives und passives Wahlrecht 2.16. HAUSHALT 2.16.1. Allgemeines 2.16.2. Mangelhafte Anwendung 2.17. PERSONAL UND VERWALTUNG 2.18. STATISTIK [Teil II] Anhang I : Aufdeckung von Vertragsverletzungen Anhang II : Vertragsverletzungsverfahren - aufgeschlüsselt nach Stadium, Rechtsgrundlage, Mitgliedstaat und Sektor [Teil III] Anhang III : Übersicht über die Verstöße gegen die Verträge, Verordnungen und Beschlüsse/Entscheidungen [Teil IV] Anhang IV - 1 : Stand der Umsetzung der Richtlinien [Teil V] Anhang IV - 1 : Zusammenfassende Übersicht 2 :Vertragsverletzungen wegen nichtübereinstimmung der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 3 : Vertragsverletzungen wegen mangelhafter Anwendung der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien [Teil VI] Anhang V : Bis zum 31. Dezember 2000 ergangene und noch nicht durchgeführte Urteile des Gerichtshofs Anhang VI : Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Gerichte der Mitgliedstaaten Entsprechend den Forderungen des Europäischen Parlaments (Entschließung vom 9. Februar 1983) und der Mitgliedstaaten (Erklärung Nr. 19 Ziffer 2 zum Vertrag von Maastricht, der am 7. Februar 1992 unterzeichnet wurde) arbeitet die Europäische Kommission alljährlich den Bericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts aus. Hiermit kommt sie auch dem Wunsch des Europäischen Rates bzw. der jeweiligen Fachräte nach. 1. VORWORT Die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist von maßgeblicher Bedeutung für die Wahrung des Rechts, doch trägt sie auch dazu bei, dass das Prinzip der Rechtsgemeinschaft für die Bürger und Wirtschaftsteilnehmer in Europa konkrete Gestalt annimmt. Die Bedeutung der Beschwerden im Prozess der Aufdeckung von Vertragsverletzungen (Tabelle 1.1) ist im übrigen ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Bürger der Kommission hinsichtlich der Wahrnehmung dieser wichtigen Aufgabe großes Vertrauen entgegenbringt. Hierin kommt auch der Wille der Kommission zum Ausdruck, dem Beschwerdeführer eine Vorrangstellung im Vertragsverletzungsverfahren einzuräumen, in dem dem Beschwerdeführer zuvor aufgrund der Beschaffenheit dieses Verfahrens in seiner Organisationsform gemäß Artikel 226 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (bzw. Artikel 141 des Euratom-Vertrags) keinerlei Mitwirkung zugedacht war. Diese Bedeutung des Beschwerdeführers zeigt sich konkret an folgenden Elementen: Entgegennahme der Beschwerde, Wahrung der Vertraulichkeit, Unterrichtung des Beschwerdeführers und Gewährung der Möglichkeit, vor einem Beschluss zur Einstellung des Verfahrens Bemerkungen vorzutragen. Die Kommission hat indessen eine Kodifizierung der geltenden Verwaltungsvorschriften vorgenommen, um die Kontakte zwischen den Beschwerdeführern und den Dienststellen der Kommission zu erleichtern. Diese Entwicklung tut jedoch dem Hauptziel des Vertragsverletzungsverfahrens keinerlei Abbruch, das darin besteht, den Mitgliedstaat, der gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat, zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu veranlassen. Ebenso wenig wird dadurch der Ermessensspielraum beeinträchtigt, über den die Kommission nach der konsequenten Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren verfügt. Darauf gilt es insofern besonderes hinzuweisen, als dieses Verfahren in seiner Beschaffenheit bisweilen eine gewisse Unzufriedenheit beim Kläger hervorrufen kann, der natürlich ein eigenes Ziel - die Wahrung seiner persönlichen Interessen - verfolgt, die durch den Verstoß des Mitgliedstaats möglicherweise gefährdet sind. Aus diesem Grund ruft die Kommission den Klägern immer wieder in Erinnerung, dass sie sich mit eventuellen Schadensersatzforderungen an die nationalen Gerichte zu wenden haben. Im übrigen ist der nationale Richter der erste Richter in der Rechtsordnung der Gemeinschaft, der in punktuellen und individuellen Fällen der Verletzung des Gemeinschaftsrechts die Instanz ist, vor der sich Rechtsstreitigkeiten am wirksamsten und am einfachsten austragen lassen. In derartigen Fällen lässt sich auch bei eindeutigen Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht durch ein von der Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren nur schwer eine für den Kläger zufriedenstellende Lösung finden. Die Behebung einer Verstoßsituation an Ort und Stelle obliegt stets dem Mitgliedstaat und der nationalen Rechtsprechung. Zwar richtet die Kommission ein besonderes Augenmerk auf die Kläger, denen sie im Vorverfahrensstadium ausdrücklich Verfahrensrechte eingeräumt hat, doch bemüht sie sich gleichwohl im Interesse einer einheitlichen Kontrolle des Gemeinschaftsrechts, die Verfahren so weit als möglich zusammenzufassen und sich vorrangig mit Sachverhalten zu befassen, die eine wiederholt gegen den Vertrag verstoßende Verhaltensweise seitens des betreffenden Mitgliedstaats aufweisen. Auf diese Weise erfuellt sie ihre grundlegende Aufgabe als Hüterin des Gemeinschaftsrechts, die ihr gemäß Artikel 211 EG-Vertrag zuerkannt wird. Der achtzehnte Bericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist der erste Jahresbericht seiner Art seit der Neuordnung der Dienststellen der Kommission. Dieser Neuordnung wird voll und ganz Rechnung getragen, so dass sich der vorliegende Bericht in seiner Darstellung durch eine stärkere Kohärenz und bessere Sichtbarkeit der Maßnahmen auszeichnen dürfte, die die Kommission gemäß Artikel 226 und 228 EG-Vertrag (bzw. 141/143 Euratom) ergreift, wie dies vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung zum sechzehnten Jahresbericht gewünscht wurde. Die Kommission ist bemüht, diese wichtige Aufgabe der Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch den Einsatz der modernen Kommunikations- und Managementtechniken immer effizienter zu gestalten. Ferner strebt sie eine Vereinfachung der Vertragsverletzungsverfahren an. Eine Bilanz der Tätigkeit der Kommission im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht lässt sich anhand folgender Elemente ziehen: - In einer statistischen Übersicht werden die einzelnen Phasen des Verfahrens zur Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und ihre statistische Entwicklung gegenüber dem Vorjahr dargestellt (Ziffer 1.1); - Verbesserung des Vorverfahrens (Ziffer 1.2); - Stand der Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien durch die Mitgliedstaaten (Ziffer 1.3); - Anträge auf Ausnahmeregelungen von den Harmonisierungsmaßnahmen - Artikel 95 EG-Vertrag (Ziffer 1.4); - Grafische Darstellung der von der Kommission im Jahr 2000 eingeleiteten oder fortgeführten Vertragsverletzungsverfahren, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten (Ziffer 1.5); - Gesamtüberblick über die Anwendung des Sanktionsverfahrens gemäß Artikel 228 EG-Vertrag seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht (Ziffer 1.6). 1.1. Statistische Übersicht über das Jahr 2000 Die statistischen Daten für das Jahr 2000 weisen auf eine Stabilisierung der Zahl der bei der Kommission eingegangenen Beschwerden hin. Erstmals ist diese Zahl sogar leicht rückläufig. Allerdings ist die Beschwerde nach wie vor das bevorzugte Mittel zur Aufdeckung von Vertragsverletzungen, wobei die Kommission auch die Wirksamkeit ihrer Kontrolle der Umsetzung der Richtlinien verbessert hat und ihre eigenen Kapazitäten zur Aufdeckung von Verstößen in dem Maße langsam ausbaut, wie eine steigende Anzahl von Verfahren aufgrund von Untersuchungen durch ihre Dienststellen eingeleitet wird. Hinsichtlich der Verfahrensdauer konnten ebenfalls Verbesserungen erzielt werden. Die Kommission ist vor allem bemüht, die Fristen der Abwicklung von Vertragsverletzungsverfahren zu verkürzen. Derzeit beträgt diese Frist ab der Annahme der Beschlüsse über die Aufforderung zur Äußerung und der mit Gründen versehenen Stellungnahmen bis zu deren Umsetzung durch Mitteilung an den betreffenden Mitgliedstaat 29 Kalendertage. Die zeitliche Frist zwischen einem Beschluss zur Klageerhebung und der Einreichung der Klageschrift und damit der Umsetzung des Beschlusses ist dagegen sehr viel schwerer global zu erfassen, da sich die Kontakte mit dem betreffenden Mitgliedstaat in diesem Stadium meisten intensivieren. Da das Hauptziel des Vertragsverletzungsverfahrens darin besteht, den Mitgliedstaat zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu veranlassen, zieht die Kommission es häufig vor, diese Kontakte zu nutzen und die Einreichung der Klage auszusetzen. Daher hat die Verlängerung der Verfahrensdauer in diesem Zusammenhang keine statistische Bedeutung mehr. In ihrem Bestreben um Transparenz ist die Kommission seit Januar 2001 dazu übergegangen, ihre Beschlüsse über schriftliche Aufforderungen zur Äußerung, mit Gründen versehene Stellungnahmen sowie die Beschlüsse zur Einstellung von Verfahren unmittelbar auf der ,Europa" Website der Kommission zu veröffentlichen. Man darf davon ausgehen, dass diese Verbreitung auch als Anreiz wirkt, da die betreffenden Mitgliedstaaten von den jüngsten Beschlüssen der Kommission zu einzelnen Fällen unmittelbar Kenntnis erhalten. Die statistischen Daten für das Jahr 2000 stellen sich wie folgt dar: - Die Zahl der bei den Dienststellen der Kommission eingegangenen Beschwerden ist im Jahr 2000 leicht zurückgegangen, und zwar gegenüber 1999um 6,13 %. Im übrigen hat die Kommission eine wesentlich größere Zahl von Verfahren als in früheren Jahren aufgrund von Untersuchungen ihrer Dienststellen (,von Amts wegen") eingeleitet. Diese Zahl belief sich im Jahr 2000 auf 896 Fälle und war in dieser Höhe seit 1996 nicht mehr erreicht worden. Von den insgesamt 896 Fällen war der Anteil, der auf parlamentarische Anfragen (15 gegenüber 16 im Jahr 1999) und Petitionen (5 gegenüber 10 im Jahr 1999) zurückging, leicht rückläufig, was auf eine verstärkte Untersuchungstätigkeit der Dienststellen der Kommission bei der Kontrolle der Fälle mangelhafter Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Kontrolle der Übereinstimmung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien schließen lässt. - Im Jahr 2000 wurden 1317 schriftliche Aufforderungen zur Äußerung versendet. Damit ist eine Zunahme um 22,51 % gegenüber 1999 zu verzeichnen, als 1075 dieser Schreiben versendet wurden. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zunahme der Gesamtzahl der Aufforderungen zur Äußerung offenbar im wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass mehr Aufforderungen zur Äußerung wegen Nichtmitteilung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien (925 Aufforderungen zur Äußerung im Jahr 2000 gegenüber 706 im Jahr 1999, was einer Steigerung von 31 % entspricht) und wegen Nichtübereinstimmung dieser Maßnahmen oder mangelhafter Anwendung des Gemeinschaftsrechts (von 369 im Jahr 1999 auf 392 im Jahr 2000) versendet wurden. Diese Zunahme verdeutlicht die verstärkten Anstrengungen der Dienststellen der Kommission hinsichtlich der Kontrolle der Übereinstimmung (vgl. nachstehend Ziffer 1.2 über die Stärkung des qualitativen Konzepts). Was die Aufforderungen zur Äußerung wegen Nichtmitteilung anbelangt, so profitieren diese voll und ganz von der zunehmenden Automatisierung und Modernisierung des Ermächtigungsverfahrens. Dem verstärkten Einsatz der Informatik und dem fortwährenden Ausbau der Richtlinien-Datenbank ,Asmodée II" ist es zu verdanken, dass die zeitlichen Fristen bei den Aufforderungen zur Äußerung deutlich verkürzt werden konnten. Die Aufforderung zur Äußerung ergeht jetzt in der Regel noch innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist, wie dies auch in den internen Regeln der Kommission für die operationellen Verfahren bei Verstößen vorgesehen ist. Dank dieser Modernisierung des Verfahrens der Aufforderung zur Äußerung wegen Nichtmitteilung konnte der 1999 entstandenen Rückstand aufgeholt werden, was mit Sicherheit auch zur Erhöhung der Anzahl der im Jahr 2000 versandten Aufforderungen zur Äußerung beigetragen hat. - Die Zahl der im Jahr 2000 übermittelten mit Begründungen versehenen Stellungnahmen belief sich wie bereits 1999 auf 460. Diese Zahl ist Ausdruck einer Stabilisierung in der Anwendung dieses Verfahrens, nachdem der bis 1998 entstandene Rückstand bei der Durchführung der betreffenden Beschlüsse aufgeholt worden war. Wie bereits erwähnt beträgt die durchschnittliche Frist für die Mitteilung derartiger Verwaltungsakte derzeit 29 Tage. Allerdings werden gegenwärtig weitere Anpassungen der operationellen Verfahren geprüft, um zu einer deutlichen Verkürzung dieser Fristen zu gelangen. - Die Zahl der Klagen beim Gerichtshof ist im Jahr 2000 geringfügig zurückgegangen, und zwar um 3,5 % von 178 im Jahre 1999 auf 172. Gleichzeitig ist der Anteil der Klagen verglichen mit der Zahl der Aufforderungen zur Äußerung von 16,5 % im Jahr 1999 auf 13,05 % im Jahr 2000 ebenfalls zurückgegangen. Daraus lässt sich logischerweise eine zunehmende Effizienz des Vorverfahrens ableiten. - Die Bearbeitungszeit der Fälle hat sich im Jahr 2000 noch weiter verkürzt: 1083 der 1317 Aufforderungen zur Äußerung, die den Mitgliedstaaten in diesem Jahr übermittelt wurden, betrafen im Jahr 2000 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren. Dies sind 82 % gegenüber 73 % im Jahr 1999. Bei den mit Gründen versehenen Stellungnahmen ist dagegen eine Verlangsamung festzustellen, da nur 14 % der im Jahr 2000 übermittelten mit Gründen versehenen Stellungnahmen Verfahren betrafen, die auch noch Jahr 2000 eingeleitet wurden. Die Vergleichswerte der Jahre 1999 und 1998 belaufen sich auf 26 % bzw. 19 % wobei die Anzahl der mit Gründen versehenen Stellungnahmen jedoch konstant geblieben ist. Diese Verlangsamung ist darauf zurückzuführen, dass die Dienststellen der Kommission bei der Beschaffung der für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Informationen auf Schwierigkeiten stoßen. Insbesondere reagieren bestimmte Mitgliedstaaten nur mit erheblichen Verzögerungen auf die Aufforderungen zur Äußerung. - Gleichzeitig wird die Effizienz des Vorverfahrens durch die Zahl der Einstellungs-Beschlüsse bestätigt, die sich im Jahr 2000 bei 1899 stabilisiert (1900 im Jahr 1999). - Schließlich hat die Kommission ihre Politik der Transparenz im Jahr 2000 noch weiter ausgebaut, was im wesentlichen durch die verstärkte Verbreitung von Informationen über das Internet bewirkt wurde (s.u.). Seit dem 17. Januar 2001 werden alle aktuellen Beschlüsse über Aufforderungen zur Äußerung, mit Gründen versehene Stellungnahmen, Klageerhebung und Einstellung von Verfahren von der Kommission über den ,Europa"-Server auf der Website des Generalsekretariats veröffentlicht: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/droit_com/index_fr.htm infractions In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass all diese Informationen nunmehr frei zugänglich sind, während sie zuvor dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten waren. Im übrigen hat die Kommission im Jahr 2000 178 Pressemitteilungen veröffentlicht. 1.2. Die Verbesserung des Vorverfahrens - Die fortwährende Weiterentwicklung der Datenbanken ,Verstöße" und ,Asmodée" (Richtlinien) sind ein wichtiger Aspekt dieser Verbesserung. Die mit dieser Modernisierung verbundene Steigerung der Leistungsfähigkeit und die Verbesserung der Verfahren sind wichtige Voraussetzungen für eine bessere Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts, die in stärkerem Maße auf einem qualitativen Konzept basiert und weniger dem Zufall überlassen bleibt, wie dies gegenwärtig bei der Aufdeckung von Vertragsverletzungen der Fall ist, die im wesentlichen auf Beschwerden von Bürgern und Unternehmen beruht. Auf der einen Seite gestattet der Entwicklungsstand der Datenbank ,Richtlinien" (,Asmodée II") die Systematisierung der Aufforderungen der Mitgliedstaaten zur Äußerung im Zusammenhang mit der Nichtmitteilung ihrer nationalen Umsetzungsmaßnahmen, wobei gleichzeitig eine größere Zuverlässigkeit erreicht wird. Diese Systematisierung entspricht der eigentlichen Beschaffenheit des Vertragsverletzungsverfahrens wegen Nichtmitteilung, das keinerlei Ermessensspielraum gestattet, ungeachtet der Tatsache, ob der betreffende Mitgliedstaat seine Umsetzungsmaßnahmen - vollständig und unvollständig - mitgeteilt oder dies unterlassen hat. Auf der anderen Seite hat der hohe Zuverlässigkeitsgrad, der bei der Entwicklung der Datenbank ,Verstöße" erreicht worden ist, dazu geführt, dass diese nun als elektronisches Basisinstrument bei der Abwicklung des Vorverfahrens dienen kann. Auf diese Weise lässt sich die Abwicklung des Verfahrens vereinfachen und seine Transparenz und Zuverlässigkeit steigern. Zusammen mit den bereits vorhandenen Instrumenten zur Gewährleistung der Folgemaßnahmen im Anschluss an die Beschlüsse der Kommission bei Verstößen und den Bemühungen um ein Mindestmaß an Standardisierung der Aufforderungen zur Äußerung und der mit Gründen versehenen Stellungnahmen dürfte der verstärkte Einsatz der Datenbank ,Verstöße" zu einer weiteren Verkürzung der Fristen für die Ausführung der Aufforderungen zur Äußerung und der mit Gründen versehenen Stellungnahmen führen. - Durch die Verfügbarkeit der von den beiden Datenbanken ,Verstöße" und ,Asmodée II" bereitgestellten Daten im Internet dürfte sich zudem die Häufigkeit weiter steigern lassen, mit der diese Informationen derzeit auf dem ,Europa"-Server der Europäischen Kommission verbreitet werden. - Im Jahr 2000 ist übrigens ein Teil der Daten dieses Berichts über die Umsetzung der Richtlinien bereits in Form von monatlichen Statistiken über das Internet verbreitet worden. Wie bereits erwähnt hat die Kommission ferner seit dem 17. Januar 2001 alle aktuellen Beschlüsse über Aufforderungen zur Äußerung, mit Gründen versehene Stellungnahmen, Klagen und Einstellungen auf der ,Europa" Website veröffentlicht. Da diese Daten frei zugänglich sind, stehen den Beschwerdeführern und der interessieren Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung, die bis dato dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten waren. Auch wenn die Zugänglichkeit dieser Informationen für die breite Öffentlichkeit noch weiter vereinfacht werden muss, steht doch außer Frage, dass die öffentliche Verbreitung derartiger Informationen unmittelbar nach der Beschlussfassung durch die Kommission für die nationalen Behörden einen Anreiz bilden dürfte, rascher die Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht herzustellen, insbesondere in wenig umstrittenen Fällen wie Verstößen wegen Nichtmitteilungen. Die Dienststellen der Kommission denken gegenwärtig über eine Optimierung und den weiteren Ausbau der auf dem ,Europa"-Server bereitgestellten Informationen für die Öffentlichkeit nach, wobei es ihnen um die Schaffung einer echten Informationsplattform zum Thema Gemeinschaftsrecht geht. 1.3. Stand der Umsetzung der Richtlinien im Jahr 2000 Die nachstehende Tabelle vermittelt einen allgemeinen Überblick über den Stand der Mitteilungen nationaler Umsetzungsmaßnahmen zu sämtlichen Richtlinien, die am 31. Dezember 2000 anwendbar waren. Am 31. Dezember 2000 hatten die Mitgliedstaaten durchschnittlich 96,59 % der zur Durchführung von Richtlinien erforderlichen nationalen Maßnahmen mitgeteilt. Diese Zahl spiegelt eine deutliche Verbesserung des Stands der Umsetzung wider: es ist der höchste Wert, der seit 1992 erreicht wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese globale Verbesserung auf eine Verbesserung der Lage in sämtlichen Mitgliedstaaten zurückzuführen ist. Diese Verbesserung ist zweifelsohne auch der im Jahr 2000 registrierten Beschleunigung des Verfahrens der Aufforderung zur Äußerung wegen Nichtmitteilung (vgl. Ziffer 1.2) zu verdanken. Vier Mitgliedstaaten haben in dieser Hinsicht besondere Anstrengungen unternommen: - In Belgien und Luxemburg erhöht sich die Umsetzungsquote um fast 3 %. In der Rangordnung rückt Belgien damit von Platz 6 auf Platz 3 auf. Diese Verbesserung ist zweifelsohne der Auftakt zu einem Prozess, in dem Belgien seinen erklärten politischen Willen, den Umfang seiner Streitfragen mit der Gemeinschaft abzubauen, langsam in konkrete Zahlen umsetzt. Dies geht im übrigen auch aus den unter Ziffer 1.5. wiedergegebenen Statistiken hervor. In geringerem Maße, doch ebenfalls durchaus spürbar haben Griechenland und Portugal ihre Umsetzungsquote um +/- 2 % erhöht und damit den 1999 entstandenen Rückstand aufgeholt. Dennoch ist Griechenland nach wie vor der Mitgliedstaat mit der niedrigsten Umsetzungsquote. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die zusammenfassende Tabelle in Anhang IV (Ende Teil 1) dieses Berichts zeigt im einzelnen den Umsetzungsstand für das Jahr 2000, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Sektoren. 1.4. Anträge auf Ausnahme von den Harmonisierungsmaßnahmen - Artikel 95 EG-Vertrag Im Jahr 2000 übermittelte nur ein einziger Mitgliedstaat eine Mitteilung gemäß Artikel 95. Mit Schreiben vom 21. Februar 2000 ersuchte Belgien gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag um die Ermächtigung, ab dem 1. Januar 2003 einzelstaatliche Bestimmungen in Abweichung von der Richtlinie 1999/51/EWG über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Organo-Zinn-Verbindungen. Nach den Bestimmungen des Artikels 95 Absätze 5 und 6 muss die Kommission binnen sechs Monaten die betreffenden einzelstaatlichen Maßnahmen billigen oder ablehnen, nachdem sie geprüft hat, - ob diese auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für den betreffenden Mitgliedstaat gegründet sind, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt; - ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen, und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Trifft die Kommission innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung, so gilt der Entwurf der einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der gemäß Artikel 96 Absatz 5 mitgeteilten Maßnahmen hat sich die Kommission auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten ,Gründe" zu stützen. Nach den Bestimmungen des Vertrags obliegt es dem antragstellenden Mitgliedstaat nachzuweisen, dass die in Aussicht genommene Bestimmung gerechtfertigt ist. Im Lichte der Prüfung der von den belgischen Behörden vorgelegten Elemente konnte die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass der von den belgischen Behörden übermittelte Antrag die Kriterien des Artikels 95 Absatz 5 erfuellt. Daher hat die Kommission den übermittelten Entwurf einzelstaatlicher Bestimmungen in ihrem Beschluss vom 25. Juli 2000 abgelehnt. 1.5. Grafische Darstellung aller im Jahr 2000 von der Kommission eingeleiteten oder weitergeführten Vertragsverletzungsverfahren Den drei nachfolgenden Tabellen ist zu entnehmen, wie viele der am 31. Dezember 2000 laufenden Vertragsverletzungsverfahren sich im Stadium der Aufforderung zur Äußerung, der mit Gründen versehenen Stellungnahme bzw. der Klageerhebung beim Gerichtshof befanden. Das ,Trio" Frankreich, Italien, Griechenland steht wie bereits 1999 auch im Jahr 2000 an der Spitze, und zwar in allen drei Stadien des Verfahrens. Während Deutschland im Stadium der Aufforderung zur Äußerung auch in diesem Jahr an vierter Stelle steht, hat dieser Mitgliedstaat im Stadium der mit Gründen versehenen Stellungnahme spürbare Fortschritte erzielt und Belgien von seinem 1999 belegten vierten Rang verdrängt. Am auffälligsten ist die Entwicklung jedoch im Stadium der Klageerhebung beim Gerichtshof, wo Deutschland vom 7. auf den 4. Platz aufgestiegen ist, während Belgien genau umgekehrt von Platz 4 auf Platz 7 zurückfiel: Im Jahr 2000 war dieser Mitgliedstaat lediglich in 19 Fällen Gegenstand einer Klageerhebung beim Gerichtshof, während 1999 noch in 29 Fällen Klageerhebung beschlossen worden war. Damit ist hier ein Rückgang von 34,48 % zu verzeichnen. >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> 1.6. Anwendung des Artikels 228 EG-Vertrag durch die Kommission (Entwicklungen im Jahr 2000) Im Jahr 2000 hat die Kommission in drei Fällen den Beschluss gefasst, den Gerichtshof ein zweites Mal anzurufen und die Verhängung eines Zwangsgelds zu beantragen (gegen Deutschland, Italien und das Vereinigte Königreich). Zwei dieser Beschlüsse ergingen im Umweltbereich (D und UK), während der dritte (I) den Seeverkehr betraf. Die Klage gegen Deutschland wurde am 31. Januar 2001 erhoben. Die Klage gegen das Vereinigte Königreich befindet sich in Vorbereitung. Italien hat indessen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt, die gegenwärtig geprüft werden. Im Jahr 2000 wurde erstmals ein Mitgliedstaat, Griechenland, im Rahmen einer zweiten Klageerhebung gemäß Artikel 228 EG-Vertrag zu einem Zwangsgeld verurteilt. In seinem Urteil vom 4. Juli 2000 (Rechtssache C-387/97, nicht veröffentlicht) hat der Gerichtshof die griechische Republik dazu verurteilt, ein Zwangsgeld in Höhe von 20 000 EUR pro Tag Verzug bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Befolgung des Urteils vom 7. April 1992 (Rechtssache C-45/91, Kommission gegen Griechenland) auf das Konto ,Eigenmittel" der Gemeinschaft zu zahlen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass in diesem Urteil festgestellt wurde, dass Griechenland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle und der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle verstoßen hatte, dass es nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Abfälle in der Region Chania ordnungsgemäß beseitigt werden (insbesondere durch Schließung der illegalen Deponie an der Mündung des Kouroupitos-Baches). Gestützt auf dieses zweite Urteil fordert die Kommission somit von der griechischen Republik eine monatliche Zahlung in Höhe des vom Gerichtshof verhängten Zwangsgeldes von 20.000 EUR pro Tag ab dem Tag der Urteilsverkündung, d.h. ab dem 5. Juli 2000. Am 31. Dezember 2000 hatte Griechenland noch immer nicht die zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 7. April 1992 erforderlichen Maßnahmen getroffen. Was die weiteren 1999 beim Gerichtshof anhängigen Fälle betrifft, so konnten die drei übrigen Verfahren gegen Griechenland eingestellt werden. Die Gerichtshof hat die Aussetzung des gegen Frankreich eingeleiteten Verfahrens im Zusammenhang mit der Nachtarbeit bis zum 30. April 2001 genehmigt, um den französischen Behörden die Möglichkeit zu gewähren, die französischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen. Die Kommission hat ferner beschlossen, die Vollstreckung des zweiten Urteils des Gerichtshofs gegen Belgien auszusetzen, um die Fortführung der laufenden Kontakte mit diesem Mitgliedstaat zur Regelung der Frage der Rückerstattung der unrechtmäßig erhobenen Einschreibungsgebühren und der sonstigen diskriminierenden Maßnahmen zu ermöglichen, die nach wie vor gegenüber nicht-belgischen Studenten aus anderen Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen. Schließlich konnte im Jahr 2000 auch das Verfahren gegen Luxemburg im Zusammenhang mit der ,medizinischen Versorgung an Bord von Schiffen" eingestellt werden, da dieser Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1992 endlich nachgekommen ist. Wenngleich des gegen Griechenland verhängte Urteil die Wirksamkeit des Verfahrens gemäß Artikel 228 zeigt, ist es doch insofern beunruhigend, als die Verurteilung dieses Mitgliedstaats überhaupt notwendig geworden ist. Außerdem ist die Verstoßsituation zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts noch immer nicht behoben, wenngleich Griechenland dem Urteil vom 4. Juli 2000 nachgekommen ist und die verhängten Zwangsgelder regelmäßig auf das Konto ,Eigenmittel" der Gemeinschaft überwiesen hat. So hat Griechenland am 22. Dezember 2000 einen Betrag von 1.760.000 EUR entrichtet, was der Gesamtsumme des verhängten Zwangsgelds von 20.000 EUR pro Tag für den Zeitraum vom 5. Juli bis 30. September 2000 entspricht. In der nachstehenden Übersicht sind alle Beschlüsse der Kommission über eine zweite Klageerhebung (sowie der jeweilige Ausgang des Verfahrens) seit der Einführung dieses Verfahrens durch den Vertrag von Maastricht aufgeführt. >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> 2. ZUR LAGE IN DEN EINZELNEN BEREICHEN 2.1. Wirtschaft und Finanzen Im Bereich des freien Kapitalverkehrs innerhalb der EG und mit Drittländern lässt sich die Situation im allgemeinen als zufriedenstellend bezeichnen. Während des Berichtszeitraums gab es nur wenige Beschwerden vonseiten der Wirtschaftsteilnehmer, während bestimmte festgestellte Beschränkungen beseitigt worden sind. Die Zahl der Vertragsverletzungsverfahren ist somit äußerst begrenzt, wobei jedoch einige dieser Fälle eine wesentliche Behinderung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts darstellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Befolgung der Grundsätze der Mitteilung der Kommission über bestimmte rechtliche Aspekte von Investitionen innerhalb der EU (ABl. C 220 vom 19.7.1997) durch die Mitgliedstaaten Anlass zur Einleitung neuer Vertragsverletzungsverfahren gab. Alle aufgrund der genannten Mitteilung eingeleiteten Verfahren betreffen die Ausstattung der Mitgliedstaaten mit Sondervollmachten in Bezug auf Unternehmen, die in bestimmten Sektoren des öffentlichen Versorgungswesens tätig sind (Energie, Telekommunikation, Flughäfen usw.). Der Europäische Gerichtshof hat am 23. Mai 2000 sein erstes einschlägiges Urteil [1] erlassen und Italien verurteilt, weil es sich in den Rechtsvorschriften über die Privatisierung der öffentlichen Unternehmen mit derartigen Sondervollmachten ausgestattet hat. Die Kommission hat den Gerichtshof ferner wegen mehrerer ähnlicher Vertragsverletzungen angerufen, während in anderen Fällen die Vertragsverletzungsverfahren weitergeführt werden. Diese Verstöße im Bereich der ,Sondervollmachten' betreffen mehrere Mitgliedstaaten. [1] Rechtssache C-58/99 - 'Privatisierung öffentlicher Unternehmen - Ausstattung mit Sondervollmachten' - Urteil vom 23. Mai 2000. Während bestimmte Beschränkungen für die Anlagetätigkeit von Pensionsfonds (Belgien, Finnland) beseitigt worden sind, ist wurde in Bezug auf die Regelung der Anlagetätigkeit von Rentensparfonds in Belgien ein neues Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Im Bereich der Zeichnung von Wertpapieren erließ der Gerichtshof am 26. September 2000 ein Urteil gegen Belgien [2], in dem er einen Verstoß Belgiens feststellte, da es den in Belgien ansässigen Personen den Erwerb von Papieren einer von Belgien begebenen Auslandsanleihe verboten hat. [2] Rechtssache C-478/98 - 'Auslandsanleihe - Verbot der Zeichnung für in Belgien ansässige Personen' - Urteil vom 26. September 2000. In seinem im Vorabentscheidungsverfahren erlassenen Urteil vom 6. Juni 2000 [3] stellte der Gerichtshof fest, dass bestimmte steuerrechtliche Bestimmungen in den Niederlanden weiterhin eine Behinderung des freien Kapitalverkehrs darstellen. Dabei handelt es sich um Rechtsvorschriften, die besagen, dass die Befreiung von der Einkommensteuer nur für ansonsten steuerpflichtiger Dividenden gewährt wird, die von Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden an private Anleger ausgezahlt werden. [3] Rechtssache C-35/98 - 'Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung von Dividenden aus Anteilen - Befreiung - Beschränkung auf Dividenden von Gesellschaften mit Sitz im Inland' - Urteil vom 6. Juni 2000. Die Mehrzahl der während des Jahres 2000 entgegengenommenen Beschwerden - die jedoch von begrenzter Tragweite waren - betraf den Erwerb von Immobilien, vor allem in Dänemark und Österreich, durch Nichtgebietsansässige. Die Kommission nahm in diesen verschiedenen Fällen zusätzliche Untersuchungen vor. In seinem Urteil vom 13. Juli 2000 [4] stellte der Gerichtshof fest, dass die nationale Regelung eines Mitgliedstaats, nach der nur die eigenen Staatsangehörigen von der Beantragung einer Genehmigung für den Erwerb eines Grundstücks in einem Gebiet von militärischer Bedeutung befreit sind, mit dem freien Kapitalverkehr unvereinbar ist. [4] Rechtssache C-423/98 - 'Genehmigungsverfahren für den Erwerb von Grundstücken' - Urteil vom 13. Juli 2000. 2.2. Unternehmen 2.2.1. Vorschriften der Richtlinie 98/34/EG (ex. 83/189/EWG) zur Verhütung von Handelshemmnissen Das durch die Richtlinie 98/34/EG eingeführte Informationsverfahren ist ein wichtiges Instrument zur Verhütung von Handelshemmnissen und dient der gegenseitigen Information. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre Entwürfe für technische Vorschriften vorzulegen, damit diese vor ihrer endgültigen Verabschiedung auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen über den Binnenmarkt geprüft werden können. Dieses Verfahren, das zuvor nur bei Produkten einzuhalten war, ist seit dem 5. August 1999 auch bei Diensten der Informationsgesellschaft zu beachten [5]. Hierbei handelt es sich um einen Sektor, in dem der technologische und rechtliche Fortschritt ebenfalls die Einsetzung eines wirksamen Instruments zur vorherigen Information, Verwaltungspartnerschaft und Kontrolle rechtfertigt, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Grundfreiheiten und -rechte. [5] Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, mit der das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften um die Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft erweitert wird (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18). Im Jahr 2000 gingen bei der Kommission 751 Entwürfe für technische Vorschriften ein (von denen 23 Vorschriften die Dienste der Informationsgesellschaft, die übrigen dagegen Produkte betrafen), die von den Dienststellen der Kommission geprüft wurden. 1998 hatte sich diese Zahl auf 604 und 1999 auf 591 belaufen. Diese Zahlen zeigen, dass die Mitgliedstaaten trotz der Vollendung des Binnenmarktes weiterhin eine Vielzahl technischer Vorschriften erlassen, ja sogar zu einer Regulierung des Marktes zurückkehren, insbesondere aufgrund des technologischen Fortschritts und in dem Bestreben, die Kontrollen im Hygienebereich und vor allem im Nahrungsmittelsektor zu verstärken. Diese Initiativen gilt es zu kontrollieren um zu vermeiden, dass sie das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes gefährden, und um die Bereiche zu ermitteln, in denen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich sind. Zu 45 [6] der im Jahr 2000 bearbeiteten Mitteilungen hat die Kommission eine ausführliche Stellungnahme abgegeben und eine Änderung der geplanten Maßnahmen verlangt, da diese ihrer Ansicht nach zu ungerechtfertigten Beschränkungen des freien Waren- bzw. Dienstleistungsverkehrs (Dienste der Informationsgesellschaft) führen könnten. Die Mitgliedstaaten haben ihrerseits 92 [7] ausführliche Stellungnahmen abgegeben. Generell lässt sich feststellen, dass sich der Rückgang der Zahl der ausführlichen Stellungnahmen konsolidiert. Dies zeigt, dass die im Rahmen des Verfahrens getroffenen erzieherischen Maßnahmen gute Ergebnisse zeitigen, und dass die Qualität der einzelstaatlichen Vorschriften besser wird. [6] Stand: 31. Dezember 2000. Die Frist für die Abgabe von ausführlichen Stellungnahmen zu den 2000 mitgeteilten Entwürfen läuft am 31. März 2001 ab. Diese Zahl enthält somit auch gewisse Mitteilungen aus dem Jahr 1999, für die die entsprechende Frist am 31. März 2000 ablief. [7] Stand: 31. Dezember 2000. Die Frist für die Abgabe ausführlicher Stellungnahmen zu den im Jahr 2000 mitgeteilten Entwürfen läuft am 31. März 2001 ab. Diese Zahl enthält somit auch gewisse Mitteilungen aus dem Jahr 1999, für die die entsprechende Frist am 31. März 2000 ablief. In rund zehn Fällen wurde dank der Richtlinie die Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene erleichtert und die Verabschiedung einzelstaatlicher Maßnahmen verhindert, die möglicherweise die Standpunkte bestimmter Mitgliedstaaten festgeschrieben hätten, während man nun nach gemeinsamen Lösungen suchte. So wurde die Prüfung von fünf Mitteilungen [8] um ein Jahr zurückgestellt, da sie ein Sachgebiet betrafen, das auch Gegenstand eines dem Rat vorliegenden Richtlinienentwurfs ist, und die Prüfung von acht weiteren Mitteilungen [9] wurde ebenfalls um ein Jahr zurückgestellt, da die Kommission ihre Absicht bekannt gegeben hatte, einschlägige Rechtsvorschriften zu erlassen. [8] Stand: 31. Dezember 2000. Die Anträge auf Zurückstellung der Meldungen aus dem Jahr 1999 können den Mitgliedstaaten bis zum 31. März 2000 bekanntgegeben werden. Diese Zahl enthält keine Mitteilungen aus dem Jahr 1999, für die die entsprechende Frist am 31. März 2000 ablief, da zu diesen Mitteilungen keine Anträge auf Rückstellung eingereicht wurden. [9] Stand: 31. Dezember 2000. Die Anträge auf Zurückstellung der Meldungen aus dem Jahr 1999 können den Mitgliedstaaten bis zum 31. März 2000 bekanntgegeben werden. Diese Zahl enthält keine Mitteilungen aus dem Jahr 1999, für die die entsprechende Frist am 31. März 2000 ablief, da zu diesen Mitteilungen keine Anträge auf Rückstellung eingereicht wurden. Das vom Europäischen Gerichtshof 1996 erlassene Urteile in der Rechtssache CIA Security [10]veranlasste die Mitgliedstaaten, ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG besser nachzukommen. In dieser Rechtssache war der Gerichtshof zu dem Schluss gelangt, dass ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschrift führt. Am 26. September 2000 äußerte sich der Gerichtshof in der Rechtssache C-443/98 (Unilever) näher zu dieser Frage, indem er feststellte, dass die Annahme einer Maßnahme, die zwar mitgeteilt wurde, wobei jedoch die in der Richtlinie 98/34/EG vorgesehenen Fristen nicht eingehalten wurden, ebenfalls zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschrift führt. [10] Urteil vom 30. April 1996, Rechtssache C-194/94, CIA Security, Sammlung der Rechtsprechung Bd. I, S. 2201. In einigen Fällen jedoch wird, sobald die Kommission einen Verstoß gegen die Richtlinie feststellt, ein Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat aufgenommen, um die Situation zu klären, bzw. ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 EG-Vertrag eingeleitet. Ende 2000 waren etwa zehn derartige Untersuchungen noch nicht abgeschlossen. Eine weitere wichtige Entscheidung des Gerichtshofs aus dem Jahr 2000 ist sein Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-37/99 (Donkersteeg), in dem der Gerichtshof Hinweise zum Begriff der technischen Spezifikation in der Landwirtschaft und zum verbindlichen Charakter des Begriffs der technischen Vorschrift abgibt. Im Hinblick auf die Intensivierung des Dialogs mit den Begünstigten des Verfahrens, d.h. den Unternehmen, wurde unter der Adresse http://europa.eu.int/comm/entreprise/tris eine Website eingerichtet, die vor allem die mitgeteilten Entwürfe enthält. 2.2.2. Arzneimittel Im Laufe des Jahres 2000 wurden der Kommission fast alle noch ausstehenden Maßnahmen zur Umsetzung der im Arzneimittelsektor geltenden Richtlinien mitgeteilt. Lediglich in Frankreich ist die Umsetzung der Richtlinie 93/41/EG im Veterinärsektor noch nicht abgeschlossen. Was die 1999 von der Kommission verabschiedeten Richtlinien anbelangt, deren Umsetzungsfrist mittlerweile abgelaufen ist, so haben die meisten Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen bereits mitgeteilt. Lediglich in Italien muss die Umsetzung der Richtlinien 1999/82/EG und 1999/83/EG und in Portugal die Umsetzung der Richtlinie 1999/104/EG noch zum Abschluss gebracht werden. Wie in den vergangenen Jahren gibt es weiterhin einige allgemeine Probleme bei der Auslegung und Anwendung arzneimittelrechtlicher Richtlinien durch die Mitgliedstaaten. Dabei geht es vor allem darum, dass die Mitgliedstaaten den Begriff ,Arzneimittel" unterschiedlich auslegen (was bisweilen zu Beschränkungen des freien Warenverkehrs führt). Ferner liegen einige Beschwerden vor, in denen den zuständigen nationalen Stellen vorgeworfen wird, sich nicht an die ,Transparenz"-Richtlinie 89/105/EWG zu halten. In mehreren laufenden Vertragsverletzungsverfahren geht es auch um die Umsetzung und Anwendung von Artikel 4 Absatz 8 Buchstabe a Ziffern i-iii der Richtlinie 65/65/EWG durch die Mitgliedstaaten sowie um die erneute Zulassung ,älterer" Arzneimittel. Die Kommission prüft diese Probleme und Beschwerden sorgfältig. 2.2.3. Kosmetische Mittel Im Laufe des Jahres 2000 konnte die Kommission deutliche Fortschritte bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für kosmetische Mittel feststellen und musste nur noch wenige Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Durchführung prüfen. Viele der von der Kommission wegen Nichtmitteilung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren konnten eingestellt werden. Lediglich in Frankreich muss die Veröffentlichung der Ministerialerlasse zur Umsetzung der Richtlinien 93/35/EWG des Rates zur sechsten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates und 98/62/EG der Kommission zur dreiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 76/768/EWG an den technischen Fortschritt noch abgeschlossen werden. Die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 2000/6/EG und 2000/11/EG zur Anpassung der Richtlinie 76/768/EWG an den technischen Fortschritt sind indessen von 12 bzw. 11 Mitgliedstaaten mitgeteilt worden, während die übrigen Mitgliedstaaten bereits fortgeschrittene Entwürfe vorgelegt haben. Die Richtlinien 97/18/EG und 2000/41/EG zur Aufschiebung des Termins, ab dem Tierversuche für Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen kosmetischer Mittel untersagt sind, um eine gewisse Rechtssicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten, sind allerdings von einigen Mitgliedstaaten noch nicht umgesetzt worden. Dazu ist anzumerken, dass die Tatsache, dass die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für eine Richtlinie zur sechsten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Einführung eines Verbots von Tierversuchen für kosmetische Fertigerzeugnisse und deren Bestandteile vorgelegt hat, die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen zur Umsetzung der vorgenannten Richtlinien entbindet. 2.2.4. Chemische Erzeugnisse Im Bereich Chemikalien wurden im Laufe des Jahres 2000 27 Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung der Maßnahmen eingeleitet. Dabei handelte es sich um Düngemittel (Richtlinien 1997/63 und 1998/3), Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Richtlinien 1999/27 und 1999/43) und Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) (Richtlinien 1999/11 und 1999/12). Nach Übersendung von fünf mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu den Richtlinien, deren Umsetzungsfrist 1999 abgelaufen war (Richtlinien 1999/11 und 1999/12), ist die Umsetzung mittlerweile in den meisten Mitgliedstaaten erfolgt. Zwölf Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung von Umsetzungsmaßnahmen sind noch nicht abgeschlossen. Einige dieser Fälle sind vor dem Gerichtshof anhängig und betreffen die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) (Richtlinien 1999/11 und 1999/12). Die Fristen für die Umsetzung von drei Richtlinien über die Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Richtlinien 1994/27, 1999/51, 1999/43) sind im ersten Halbjahr 2000 abgelaufen. 8 Mitgliedstaaten hatten die beiden erstgenannten Richtlinien nicht fristgemäß umgesetzt, während 12 Mitgliedstaaten die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 1999/43 nicht eingehalten haben. Wegen fehlerhafter Umsetzung der Richtlinie 93/15/EWG über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke laufen zwei Verfahren. 2.2.5 Kraftfahrzeuge, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Krafträder Bei der Umsetzung der zahlreichen Richtlinien zur Regelung der Betriebserlaubnis bzw. Bauartzulassung für Kraftfahrzeuge, Bauteile und technische Systeme im Bereich Personenkraftwagen, leichte und schwere Nutzfahrzeuge, zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen konnte ein zufriedenstellendes Tempo festgestellt werden. Durch die vergleichsweise große Zahl von Richtlinien, die in diesen Bereichen angenommen wurden, hatten jedoch einige Mitgliedstaaten bei der fristgemäßen Umsetzung offensichtlich Schwierigkeiten. Wie in früheren Berichten bereits erwähnt, reicht in diesen Fällen die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens in der Regel aus, um die Mitgliedstaaten zu einer zügigen Umsetzung zu veranlassen. Was die Richtlinien auf dem Gebiet der Schadstoffemissionen anbelangt, ist die Richtlinie 98/69/EG für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge nunmehr von allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden. Dies gilt jedoch nicht für die Richtlinie 1999/96/EG über Schadstoffemissionen von schweren Nutzfahrzeugen, die am 30. November 2000 von sieben Mitgliedstaaten noch immer nicht umgesetzt worden war. Die Umsetzung der Richtlinie 97/54/EG über die bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen in nationales Recht ist mittlerweile in allen Mitgliedstaaten abgeschlossen. Die übrigen im siebzehnten Jahresbericht eigens erwähnten Richtlinien für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, d.h. die Richtlinien 98/38/EG, 98/39/EG und 98/40/EG sind von allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden. Lediglich ein Mitgliedstaat hat die Richtlinie 98/89/EG bislang nicht umgesetzt. Im folgenden wird (in Klammern) die entsprechende Anzahl der Mitgliedstaaten angegeben, die die Richtlinien über Kraftfahrzeuge noch nicht umgesetzt haben: Richtlinien der Kommission 98/77/EG (0), 98/90/EG (1), 1999/0007/EG (1). Was die Richtlinien über zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge anbelangt, so waren die Richtlinien 1999/0023/EG, 1999/0024/EG, 1999/0025/EG und 1999/0026/EG von 2 bzw. 0, 1 und 3 Mitgliedstaaten noch nicht umgesetzt worden. Bei der Mehrzahl der während des Jahres 2000 in Kraft getretenen Richtlinien handelt es sich um Kommissionsrichtlinien zur Anpassung älterer Richtlinien des Rates an den technischen Fortschritt. Einige Mitgliedstaaten haben hochwirksame Mechanismen zur zügigen Umsetzung derartiger Richtlinien in nationales Recht eingeführt. In anderen Fällen sind die eingetretenen Verzögerungen wohl eher auf relativ langwierige Verfahren zur Abfassung, Genehmigung und Veröffentlichung der abgeleiteten Rechtsinstrumente zurückzuführen als auf etwaige komplexe Inhalte der betreffenden Richtlinien. Im folgenden wird die (in Klammern) Zahl der Mitgliedstaaten angegeben, die nicht in der Lage waren, die während des Berichtsjahres anstehenden Richtlinien umzusetzen: 1998/0091/EC: (5) / Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 1999/0040/EC: (3) / Richtlinie der Kommission 1999/0055/EC: (3) / Richtlinie der Kommission 1999/0056/EC: (2) / Richtlinie der Kommission 1999/0057/EC: (2) / Richtlinie der Kommission 1999/0058/EC: (3) / Richtlinie der Kommission 1999/0086/EC: (9) / Richtlinie der Kommission 1999/0096/EC: (7) / Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 1999/0098/EC: (2) / Richtlinie der Kommission 1999/0101/EC: (3) / Richtlinie der Kommission 2000/0001/EC: (6) / Richtlinie der Kommission 2000/0002/EC: (8) / Richtlinie der Kommission 2000/0003/EC: (8) / Richtlinie der Kommission Außer im Falle der Richtlinien 1999/86/EG und 2000/0002/EG haben die Dienststellen der Kommission die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 226 eingeleitet. 2.2.6. Bauprodukte Das gegen Österreich eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren wegen nichtkonformer Umsetzung der Richtlinie 98/106/EWG ist im Laufe des Jahres 2000 eingestellt worden, da die österreichischen Behörden die Auskünfte erteilt haben, um die sie im Rahmen des Verfahrens gebeten worden sind. Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Griechenland, in dem es um Qualitätskontrollen bei Importstahl geht, haben die griechischen Behörden im Oktober 2000 einen neuen Entwurf vorgelegt, der die Verstoßsituation beseitigt und so rasch wie möglich angenommen und veröffentlicht werden soll. Daher hat die Kommission im Zusammenhang mit dem letzten Bericht A 2/2000 beschlossen, die Klage beim Gerichtshof bis zur Annahme dieses Textes auszusetzen. 2.2.7. Ausrüstungsgegenstände (Maschinenbau, Elektrotechnik, persönliche Schutzausrüstungen, Gasverbrauchseinrichtungen, Fertigpackungen, Messwesen, medizinische Geräte und Sportboote) Hinsichtlich der Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen stellt sich die Situation folgendermaßen dar: Im Zusammenhang mit der Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte haben alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Deutschland ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Deutschland müsste in der Lage sein, die Umsetzung im Laufe des Jahres 2001 zum Abschluss zu bringen. Zur Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge hat Frankreich als letzter Mitgliedstaat im Jahr 2000 seine nationalen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Im Zusammenhang mit der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika haben folgende Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt: Italien, Vereinigtes Königreich, Dänemark, Schweden, Portugal und Spanien. Österreich und Finnland haben ferner nationale Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt, müssen jedoch noch ergänzende Texte nachreichen. In Frankreich, Luxemburg, Belgien, den Niederlanden, Deutschland und Griechenland befindet sich die Umsetzung der Richtlinie in der Abschlussphase. Irland hat keinerlei Angaben vorgelegt, so dass die Übermittlung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme beschlossen wurde. Bei den Fällen mangelhafter Umsetzung der Richtlinien oder Nichtübereinstimmung des einzelstaatlichen Rechts mit den Richtlinien ergibt sich folgender Stand: 5 Verfahren wegen nicht ordnungsgemäßer Anwendung der Richtlinie 98/37/EG über Maschinen konnten während des Jahres 2000 eingestellt werden. Dagegen werden noch mehrere Beschwerden im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Marktaufsicht geprüft, die ebenfalls die Richtlinie 98/37/EG betreffen. In diesem Zusammenhang liegen mehrere weitere Beschwerden im Rahmen der Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG vor. Die Klage beim Gerichtshof [11] gegen Italien wegen eines Falls mangelhafter Anwendung dieser Richtlinie ist im Laufe des Jahres 2000 eingereicht worden. [11] Rechtssache C-2000/100. Ein gegen Frankreich eingeleitetes Verfahren betreffend die Richtlinie 89/686/EWG über persönliche Schutzausrüstungen ist eingestellt worden. Auf der anderen Seite wurde beschlossen, beim Gerichtshof Klage gegen Deutschland wegen eines Falls mangelhafter Anwendung dieser Richtlinie zu erheben. Italien wurde eine schriftliche Aufforderung zur ergänzenden Äußerung im Zusammenhang mit der Nichtübereinstimmung der nationalen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 89/836/EWG über die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit von Funkanlagen im Hinblick auf die in der Richtlinie 1999/5 aufgeführten Aspekte zugeleitet. Ferner hat die Kommission beschlossen, Italien eine ergänzende Aufforderung zur Äußerung und Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme auf der Grundlage von Artikel 228 zu übermitteln, da die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften nicht mit der Richtlinie 90/396/EWG über Gasverbrauchseinrichtungen übereinstimmen. 2.2.8. Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen Die Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen für zivile Zwecke und die gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (R&TTE-Richtlinie), die am 7. April 1999 in Kraft trat, war von den Mitgliedstaaten bis spätestens zum 7. April 2000 in nationales Recht umzusetzen. Allerdings hatten mehrere Mitgliedstaaten Schwierigkeiten, die nationalen Rechtsvorschriften zur Einhaltung der in der Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist rechtzeitig zu erlassen. Bislang haben nur 10 Mitgliedstaaten der Kommission ihre nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt, so dass die Kommission 6 Verfahren wegen Nichtmitteilung einstellen konnte. Frankreich, Deutschland, Irland und Italien, die die Richtlinie noch nicht umgesetzt haben, haben allerdings Übergangsmaßnahmen eingeleitet, so dass die Richtlinie in Erwartung der Verabschiedung der einschlägigen Rechtsvorschriften bereits zur Anwendung kommen kann. Griechenland hat die Einführung von Übergangsmaßnahmen für Anfang 2001 angekündigt. Folglich erhält die Kommission die Verfahren wegen Nichtmitteilung gegen die fünf vorstehend genannten Mitgliedstaaten, die die R&TTE-Richtlinie noch nicht vollends umgesetzt haben, aufrecht. Zusätzlich zu diesen Verfahren wegen Nichtmitteilung sind noch 2 weitere Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit der R&TTE-Richtlinie anhängig. 2.2.9. Tourismus Das Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien im Zusammenhang mit der Tatsache, dass nur italienischen Staatsangehörigen ein Vorzugstarif beim Eintritt in die italienischen staatlichen Museen und Sehenswürdigkeiten gewährt wird, wurde im Jahre 2000 fortgeführt (vgl. Siebzehnter Jahresbericht). Die Kommission hat im Februar 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Italienische Republik gerichtet. Die weitere Prüfung des Falls ist derzeit noch nicht abgeschlossen. 2.3. WETTBEWERB Die Zahl der neuen mutmaßlichen wie auch festgestellten Fälle, in denen gegen die Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurden, hat sich gegenüber 1999 nicht verändert (36). Bis zum 31. Dezember 2000 wurden von der Generaldirektion Wettbewerb 69 Vertragsverletzungsverfahren bearbeitet. Was den Bereich der Aktivitäten betrifft, so hat sich die Zahl der neuen Fälle im Telekommunikationssektor nicht wesentlich verändert (1999: 11 neue Fälle; 2000: 10 Fälle). Die 1999 beobachtete Tendenz zur deutlichen Abnahme der Zahl neuer Fälle im Verkehrswesen und umgekehrt zur Zunahme neuer Fälle im Bereich Sozialversicherung hat sich im Jahr 2000 bestätigt. 2.3.1. Telekommunikation Was die Umsetzung der Wettbewerbsrichtlinien im Bereich Telekommunikation betrifft, hat das Gemeinsame Team (,Joint team") anlässlich der Vorbereitung des am 7. Dezember 2000 von der Kommission angenommenen Sechsten Berichts über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor [12] erneut mit jedem der Mitgliedstaaten eingehend die ordnungsgemäße Umsetzung und wirksame Anwendung dieser Richtlinien geprüft. Parallel dazu führte die Kommission die Verfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag fort, die bereits gegen einige Mitgliedstaaten liefen, und leitete neue Verfahren ein. [12] KOM(2000) 814 endg. In diesem Sektor sind drei Verfahren - alle gegen Griechenland - im Anschluss an die Übermittlung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme eingestellt worden. Bei diesen eingestellten Verfahren handelt es sich um die Umsetzung der Richtlinie 94/46/EG (Liberalisierung von Satellitendiensten) und der Richtlinie 96/19/EG (alternative Infrastrukturen) [13]. [13] Zwei Verstöße: die Behörden haben eine Lizenz für die Errichtung alternativer Infrastrukturen erteilt (Maßnahme, im Anschluss an eine mit Gründen versehene Stellungnahme vom 21. Dezember 1998); die staatlichen Maßnahmen zur Beschränkung der grenzübergreifenden Zusammenschaltung mobiler Netze sind eingestellt worden (mit Gründen versehene Stellungnahme vom 22. Dezember 1998). Österreich, Spanien, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Portugal haben es versäumt, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen ihre Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 1999/64/EG [14] mitzuteilen. Daher sah sich die Kommission veranlasst, gegen diese Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Die österreichischen, finnischen, französischen und luxemburgischen Behörden haben indessen die betreffenden Maßnahmen mitgeteilt, so dass die gegen sie eingeleiteten Verfahren eingestellt werden konnten. [14] Richtlinie der Kommission vom 23. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG im Hinblick auf die Organisation ein- und demselben Betreiber gehörender Telekommunikations- und Kabelfernsehnetze in rechtlich getrennten Einheiten (ABl. Nr. L 175 vom 10. Juli 1999, S. 39). Im Jahr 2000 hat die Kommission drei mit Gründen versehene Stellungnahmen wegen Nichtübereinstimmung nationaler Regelungen mit den Wettbewerbsrichtlinien im Bereich Telekommunikation oder wegen fehlerhafter Anwendung dieser Richtlinien abgegeben. Im Laufe des Jahres 2000 kam der Frage der Ausgewogenheit der Tarifstrukturen wie in der Richtlinie 96/19/EG [15] vorgeschrieben besondere Bedeutung zu. So hat die Kommission am 1. September 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Italien gerichtet, da der traditionelle Bertreiber aufgrund des seit August 1999 geltenden ,Price cap" nicht in der Lage war, seine Tarifstrukturen ausgewogener zu gestalten. Die von den italienischen Behörden am 11. Dezember 2000 getroffene Entscheidung zur Angleichung der Regelung des ,Price-cap" veranlasste die Kommission, am 14. Dezember 2000 die Zurückstellung der Rechtssache zu beschließen, bis die für das zweite Halbjahr erwartete Bestätigung der Behörden dieses Mitgliedstaats über den Abschluss der Tarifstrukturanpassungen in Einklang mit den gemachten Zusagen vorliegt. Ebenfalls im Bereich der Tarifstrukturanpassungen hat die Kommission das 1998 gegen Spanien eingeleitete Verfahren fortgeführt und am 21. Dezember 2000 eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben. Ferner hat die Kommission am 3. August 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Luxemburg gerichtet, da dieser Mitgliedstaat es versäumt hat, die Bestimmungen der bereits genannten Richtlinie 96/19/EG über die nichtdiskriminierende Erteilung von Wegerechten für Telekommunikationsdienste an die Telekommunikationsorganisationen nicht wirksam umgesetzt hat. [15] Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EG hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten, ABl. Nr. L 074 vom 22/03/1996, S. 0012-0024. Ferner hat die Kommission am 17. April 2000 im Zusammenhang mit der Finanzierung des Universaldienstes in Frankreich den Gerichtshof angerufen [16]. Die Kommission wirft diesem Mitgliedstaat vor, insbesondere den Betreibern von Mobilfunkdiensten Beiträge zu den Nettokosten des von France Telecom im Jahre 1997 erbrachten Universaldienstes auferlegt zu haben, während diese noch das Monopol für Sprachtelefondienste innehatte. Ferner beanstandete sie die Berechnungsmethode der verschiedenen Kostenelemente des Universaldienstes, da diese mit der Gefahr einer Überbewertung dieser Nettokosten verbunden ist. Schließlich wird Frankreich vorgehalten, keine verbindlichen Zusagen für den Abschluss der Anpassungen bei den Tarifstrukturen übernommen zu haben. Die schriftliche Phase des Verfahrens wurde im November abgeschlossen. [16] Rechtssache C-146/00. Am 30. November 2000 hat der Gerichtshof ein Urteil gegen Belgien [17] erlassen, da nach den belgischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Kreis der Dienste, die als Universaldienst finanziert werden könnten, auf Dienstleistungen zu Vorzugstarifen für die Presse ausgedehnt wurde, was einen Verstoß gegen die Richtlinie 97/33/EG [18] darstellt. Die weiteren Rügen - Mängel in der Methode zur Berechnung der Beiträge der Betreiber zur Finanzierung des Universaldienstes und der vorläufigen Methode zur Berechnung der Kosten des Universaldienstes - sind von der Kommission im Anschluss an die Mitteilung einer Königlichen Verordnung zurückgezogen worden, in der diese beiden Aspekte geregelt werden. [17] Rechtssache C-384/99. [18] Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP). 2.3.2. Post Im Postsektor hat die Kommission am 21. Dezember 2000 in Bezug auf Italien eine Entscheidung betreffend neue, mit einem Mehrwert verbundene postalische Dienste erlassen, die die vertraglich zugesicherte termingenaue Zustellung von elektronisch erzeugten Sendungen betreffen [19]. Diese Entscheidung wurde auf eine Beschwerde hin erlassen, wonach sich der traditionelle Betreiber von Hybrid-Postdiensten (Zustellung von mit Hilfe der Elektronik erzeugten Postsendungen) das Recht auf Zustellung dieser Sendungen vorbehält. Dadurch haben private Anbieter nicht die Möglichkeit, umfassende Hybrid-Postdienste zu erbringen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die italienische Gesetzesverordnung Nr. 261 vom 22. Juli 1999, mit der diese Regelung eingeführt wird, gegen Artikel 86 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 82 EG-Vertrag verstößt. Die Zustellung an einem bestimmten Tag oder zu einer bestimmten Zeit bildet einen eigenständigen Markt, der sich vom traditionellen Zustelldienst (Universaldienst) deutlich unterscheidet. Daher gibt es keinen Grund, diese Leistungen dem Erbringer des Universaldienstes vorzubehalten, der diese Art von Leistungen überhaupt nicht erbringt. Außerdem übernimmt der Postbetreiber keinerlei Garantie für die Zustellung an einem vorher festgelegten Tag oder Zeitpunkt. Die Entscheidung verpflichtet die italienische Regierung klarzustellen, dass die Leistung der Zustellung von Sendungen an einem bestimmten Tag oder zu einer bestimmten Zeit nicht zu den traditionellen (reservierten) Zustelldiensten gehört. Sie ist darauf ausgerichtet, den privaten Betreibern die erforderliche Rechtssicherheit in Bezug auf die termingenaue Zustellung zu gewähren. [19] ABl. Nr. L 63 vom 03.03.2001, S. 59. 2.3.3. Freie Berufe Im Bereich der freien Berufe konnte die Kommission das gegen Italien eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 10 bzw. 81 EG-Vertrag) durch das Gesetz Nr. 1612 vom 22. Dezember 1960 einstellen. In seinem Urteil vom 18. Juni 1998 [20] stellte der Gerichtshof fest, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 85 EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie ein Gesetz erlassen und beibehalten hat, das den Nationalen Rat der Zollspediteure (,Consiglio nazionale degli spedidizioneri doganali" - CNSD) durch Übertragung des entsprechenden Beschlussfassungsrechts dazu verpflichtet, als Unternehmensvereinigung einen gegen Artikel 85 dieses Vertrages verstoßenden Beschluss zu fassen, mit dem eine für alle Zollspediteure verbindliche Gebührenordnung festgelegt wird. Da die Kontakte, die zwischen den Dienststellen der Kommission und den italienischen Behörden im Hinblick auf eine Anpassung der betreffenden Rechtsvorschriften stattgefunden haben, nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt haben, sah sich die Kommission genötigt, Italien im Februar eine Aufforderung zur Äußerung gemäß Artikel 228 EG-Vertrag zuzuleiten, der am 3. August eine mit Gründen versehene Stellungnahme folgte. Am 13. September hat Italien sodann den Wortlaut des Gesetzes Nr. 312 vom 25. Juli 2000 mitgeteilt, der in der ,Gazzetta Ufficiale" vom 1. August veröffentlicht wurde, und mit dem die Regelung der Tätigkeiten der Zollspediteure ins reine gebracht wird. Dieses Gesetz hebt die gegen die genannten Artikel des EG-Vertrags verstoßenden Bestimmungen des Gesetzes von 1960 auf, so dass der vom Gerichtshof festgestellte Verstoß hinfällig wird. [20] Rechtssache C-35/96 Slg. S. I-3851. 2.3.4. Verkehr Auf dem Gebiet des Verkehrs hat die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren gegen Portugal fortgeführt, da die portugiesischen Behörden sich weigerten, der Entscheidung vom 10. Februar 1999 nachzukommen, in der festgestellt wurde, dass Rabatte bei Start- und Landegebühren sowie Gebührendifferenzen je nach Herkunft der Flüge nicht mit Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 82 EG-Vertrag vereinbar sind. Allerdings hat die Kommission ihren Beschluss, den Gerichtshof anzurufen, ausgesetzt, da die von Portugal im Mai 1999 erhobene, bereits in der Phase der Untersuchung befindliche Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission auch die Rechtmäßigkeit der betreffenden Regelung zum Inhalt hat. In der Frage der Landegebühren erließ die Kommission am 26. Juli 2000 eine weitere Entscheidung aufgrund von Artikel 86 Absatz 3 EG-Vertrag, da sie der Auffassung war, dass die in Spanien praktizierten Rabatte bei den Landegebühren sowie die Gebührendifferenzen ja nach Herkunft der Flüge die Fluggesellschaften dieses Mitgliedstaates begünstigten. Die spanische Regelung sieht nämlich bei allen Kategorien von Flugzeugen für innergemeinschaftliche Flüge höhere Gebühren als für Inlandsfluege vor. Außerdem werden Rabatte gewährt, die je nach der Anzahl der Landungen zwischen 9 % und 35 % betragen. In der Praxis profitieren von diesem System in erster Linie die spanischen Fluggesellschaften, die im Schnitt Rabatte zwischen 20 und 25 % erhalten. Für diese Diskriminierung gibt es keine objektive Rechtfertigung. Die spanische Regierung hat angekündigt, dass sie zu gegebener Zeit die erforderlichen Korrekturen vornehmen werde. 2.3.5. Zusammenschlüsse Das 1999 gegen Portugal eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren infolge der Entscheidung der portugiesischen Behörden, den Zusammenschluss der spanischen Bank BSCH mit der portugiesischen Gruppe Champalimaud abzulehnen, konnte eingestellt werden. Ein neuer Zusammenschluss in Form einer Übernahme von zwei Banken der portugiesischen Gruppe durch die spanische Bank wurde am 29. November 1999 mitgeteilt und am 11. Januar 2000 genehmigt. Die portugiesischen Behörden erklärten, sie werden sich dieser neuen Übernahmeoperation nicht widersetzen, mit der der Zusammenschluss, der Gegenstand des ihnen gegenüber eingeleiteten Verstoßverfahrens war, nichtig wurde. 2.3.6. Staatliche Beihilfen Im Zusammenhang mit den staatlichen Beihilfen schließlich konnte die Kommission einen sehr alten Fall abschließen. In seinem Urteil vom 20. September 1990 [21]hatte der Gerichtshof die endgültige negative Entscheidung der Kommission vom 17. November 1987 [22] bestätigt, in der die Rückzahlung einer Beihilfe von 2 Millionen DEM angeordnet wurde, die das Land Baden-Württemberg der Firma BUG-Alutechnik gewährt hatte, die Halbfertigprodukte und Fertigprodukte aus Aluminium herstellt. Die Beihilfe war trotz der Aufforderungen der Kommission nicht zurückgezahlt worden, so dass diese 1991 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland auf der Grundlage von Artikel 171 EG-Vertrag (heute Artikel 228 EG-Vertrag) eingeleitet hat. 1992 hat die ,Staatsschuldenverwaltung Baden-Württemberg" das Unternehmen angewiesen, die Beihilfe zurückzuzahlen. Doch die BUG-Alutechnik legte beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gegen diese Entscheidung ein. Das Verwaltungsgericht wies den Rechtsbehelf 1994 zurück, woraufhin das Unternehmen vor den Verwaltungsgerichtshof Mannheim zog und Berufung, ebenfalls mit aufschiebender Wirkung, einlegte. Da der Verwaltungsgerichtshof Mannheim 1996 das Urteil der ersten Instanz bestätigte, erhielt das Unternehmen, das sich indessen Hoogovens Aluminium Profiltechnik nannte, Gelegenheit zur Restitutionsklage beim Bundesverwaltungsgericht. Diese Klage wurde am 26. August 1999 abgewiesen und die Beihilfe am 14. Oktober 1999 endlich zurückgezahlt. Als die Kommission hierüber offiziell in Kenntnis gesetzt wurde, konnte sie den Fall Anfang des Jahres 2000 abschließen. [21] Rechtssache C-5/89, Slg. S. I-3437. [22] ABl. L 79/1998, S. 29. 2.4. BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES 2.4.1. Freizügigkeit der Arbeitnehmer Die Kommission hat gegen mehrere Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und/oder weiter betrieben, in denen es um die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1612/68 und Nr. 1408/71 geht. Das Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien wegen Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 3. Mai 1994 in der Rechtssache C-47/93 (Gebühren, die von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, die nur zu Studienzwecken in diesen Staat gekommen sind, an den belgischen Universitäten zu zahlen haben) läuft weiter. Die Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einerseits wegen der Gewährung von Sozialfürsorge an Wanderarbeitnehmer im Anschluss an eine Familienzusammenführung und andererseits wegen der Vorlage der Aufenthaltserlaubnis als Vorbedingung für die Gewährung von Sozialleistungen sind eingestellt worden. Im erstgenannten Fall war ein auslegendes Rundschreiben abgefasst worden, in dem die zuständigen Behörden aufgefordert wurden, auf die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu achten. Im zweitgenannten Fall ist die Situation durch eine Änderung des einschlägigen Gesetzes bereinigt worden. Weiterverfolgt wird auch das Vertragsverletzungsverfahren wegen der in Dänemark angewandten Regelung und Praxis, wonach in Dänemark lebende Grenzarbeitnehmer Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat angemeldet sind und dem dort niedergelassenen Arbeitgeber gehören, nur beschränkt benutzen dürfen. Dänemark hat diese Regelung inzwischen geändert. Da diese Änderung jedoch nach Ansicht der Kommission nicht ganz zufriedenstellend ist, wurde diesem Mitgliedstaat eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere mit Gründen versehene Stellungnahme wurde an Griechenland gerichtet, da nach den griechischen Rechtsvorschriften Familienangehörige von Unionsbürgern, die nicht Staatsbürger eines Mitgliedstaats sind und in Griechenland einer beruflichen Tätigkeit nachgehen möchten, eine Arbeitserlaubnis benötigen. Österreich wurde eine mit Gründen versehene Stellungnahme aufgrund der Tatsache zugeleitet, dass nach österreichischem Recht sowohl die Unionsbürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer ausüben, als auch die Staatsanghörigen der Nicht-Mitgliedstaaten, mit denen die Gemeinschaft Kooperations- bzw. Assoziierungsabkommen abgeschlossen hat (z.B. Marokko, Türkei, Polen usw.), diskriminiert werden. Insbesondere ist es aufgrund der österreichischen Bestimmungen für die Wahlen zur Kammer für Arbeiter und Angestellte allen ausländischen Arbeitnehmern untersagt, für dieses Gremium zu kandidieren, und zum anderen sind nach den Vorschriften der Arbeitsverfassung die Staatsangehörigen der Nicht-Mitgliedstaaten, mit denen die Gemeinschaft Kooperations- bzw. Assoziierungsabkommen abgeschlossen hat, bei den Wahlen zu den Betriebsräten von der Kandidatur ausgeschlossen. Die gegen Griechenland gemäß Artikel 228 EG-Vertrag und gegen Spanien gemäß Artikel 226 EG-Vertrag eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für den Zugang zum öffentlichen Dienst sind eingestellt worden, nachdem die betreffenden Länder Maßnahmen getroffen haben, um sich dem Gemeinschaftsrecht anzupassen. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Dienstalters eines im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats beschäftigten Arbeitnehmers hat die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Österreich und Belgien gerichtet. Die denselben Bereich betreffenden Vertragsverletzungsverfahren, die 1999 gegen Deutschland und Irland eingeleitet worden waren, laufen weiter. Im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit entschied der Europäische Gerichtshof in den Rechtssachen gegen Frankreich im Zusammenhang mit der Zahlung des Sozialbeitrags ("Contribution Sociale Généralisée") [23] und der Begleichung der Sozialschuld (,Cotisation pour le remboursement de la dette sociale") [24], dass diese Beiträge, die nach dem Dafürhalten der französischen Behörden als Steuern zu qualifizieren sind, in den Geltungsbereich der Verordnung 1408/71 fallen. Daher könne sie nicht von Personen erhoben werden, die zwar ihren Wohnsitz in Frankreich haben, ihrer Erwerbstätigkeit aber in einem anderen Mitgliedstaat nachgehen, z.B. französische Grenzgänger, die in Belgien arbeiten, da sie nicht den französischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegen. Da der Kommission keine zufriedenstellenden Auskünfte über die zur Erfuellung dieser Urteile zu treffenden Maßnahmen übermittelt wurden, werden diese Verfahren gemäß Artikel 228 EG-Vertrag fortgeführt. [23] Rechtssache C-169/98. [24] Rechtssache C-34/98. In der Rechtssache, die die Kommission 1999 im Zusammenhang mit der Beitragserhebung im Rahmen des Künstlersozialversicherungsgesetzes vor dem Gerichtshof gegen Deutschland eingeleitet hat [25], hat der Generalanwalt seine Schlussanträge vorgetragen [26]. [25] Rechtssache C-68/99. [26] 24. Oktober 2000. Die Rechtssache gegen Belgien [27] im Zusammenhang mit der Erhebung eines persönlichen Beitrags in Höhe von 13,07 % in Fällen, in denen der Rentenbezieher in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, ist noch vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig. Der Generalanwalt hat am 23. Januar 2001 seine Schlussanträge vorgetragen. [27] Rechtssache C-347/98. Die Kommission hat beschlossen, das Verfahren gegen die Niederlande weiter zu betreiben, und hat beim Europäischen Gerichtshof Klage erhoben. Nach Auffassung der Kommission stellt die Weigerung der niederländischen Behörden, die Arbeitslosenbezüge eines ehemaligen Grenzgängers während einer Hoechstdauer von drei Monaten in einen anderen Mitgliedstaat zu überweisen, einen Verstoß gegen Artikel 69 der Verordnung 1408/71 dar, da hier nicht zwischen Grenzgängern und sonstigen Arbeitnehmern unterschieden wird. Gegenüber Frankreich wurde eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben, da sich die französische Krankenversicherungsanstalt weigerte, die Kosten für eine Brille nach den französischen Sätzen zu erstatten, die ein Versicherter in Deutschland gekauft hatte. Die Kommission ist der Ansicht, dass es sich hierbei um einen Verstoß gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags zum freien Warenverkehr handelt, insbesondere gegen die Artikel 28 und 30, wie sie vom Gerichtshof in der Rechtssache C-120/95 Decker [28] ausgelegt worden waren. In diesem Fall nämlich hatte der Gerichtshof den Versicherten auch ohne vorherige Genehmigung den Anspruch auf Kostenerstattung für derartige medizinische Erzeugnisse in Höhe der Erstattungssätze des Mitgliedstaats zugebilligt, in dem die betreffende Person versichert ist. [28] Urteil des Gerichtshofs vom 28.4.98. Die niederländische Regierung stimmte einer mit Gründen versehenen Stellungnahme zu, die die Kommission an die Niederlanden im Zusammenhang mit der Berechnung einer niederländischen Altersrente in Fällen gerichtet hatte, in denen zusätzlich zur Pflichtversicherung gleichzeitig freiwillige Versicherungsbeiträge in einem anderen Mitgliedstaat geleistet wurden. Die betreffenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften werden derzeit überarbeitet. Obwohl es in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung 574/72 eindeutig heißt, dass Pflichtversicherungszeiten Vorrang vor den freiwilligen Versicherungszeiten haben, hatten sich die niederländischen Behörden geweigert, eine bestimmte Beschäftigungszeit in den Niederlanden zu berücksichtigen, da gleichzeitig freiwillige Beitragszahlungen zum Versicherungssystem eines anderen Mitgliedstaats gemäß Anhang VI, J 2h der Verordnung geleistet worden waren. Diese Auslegung seitens der Behörden wurde vom nationalen Richter geteilt. In einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich betreffend die Berechnung der Arbeitslosenbezüge einer Person, deren letzte Anstellung nicht in Frankreich war, hatte die Kommission den Gerichtshof angerufen. Daraufhin änderte die französische Regierung das betreffende Rundschreiben dahingehend ab, dass es nunmehr mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in Einklang steht. Der Fall wurde nunmehr zu den Akten gelegt. Im Anschluss an eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission in Bezug auf die Weigerung der dänischen Behörden, die dänischen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten anzuwenden, die auf Ölplattformen auf dem dänischen Festlandssockel arbeiten, hat die dänische Regierung die betreffenden Rechtsvorschriften geändert, und das Vertragsverletzungsverfahren wurde eingestellt. 2.4.2. Gleichbehandlung von Männern und Frauen Das gemäß Artikel 228 EG-Vertrag beim Gerichtshof eingeleitete Verfahren gegen Frankreich [29] im Zusammenhang mit der Tatsache, dass Frankreich nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dem Urteil vom 13. März 1997 [30] nachzukommen, ist nach wie vor anhängig. In diesem Urteil war Frankreich verurteilt worden, weil es für in der Industrie beschäftigte Frauen ein Nachtarbeitsverbot beibehalten hatte, das für Männer hingegen nicht galt. [29] Rechtssache C-224/99.. [30] Rechtssache C-197/96, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik, Slg. 1997, I-1489. Im Zusammenhang mit der Richtlinie 92/85/EWG zum Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen haben die irischen Behörden im Anschluss an eine ihnen zugeleitete mit Gründen versehene Stellungnahme ihre Rechtsvorschriften an das geltende Gemeinschaftsrecht angepasst und neue nationale Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Daher konnte das Verfahren gegen Irland eingestellt werden. Im Anschluss an eine mit Gründen versehene Stellungnahme haben die schwedischen und luxemburgischen Behörden ebenfalls neue Gesetzestexte vorgelegt, die gegenwärtig geprüft werden. Diese Verfahren laufen daher weiter. Ferner hat die Kommission beschlossen, beim Gerichtshof Klage gegen Frankreich wegen nicht konformer Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen [31] zu erheben, während in dem Verfahren gegen Italien die Prüfung der Angelegenheit fortgesetzt wird. [31] Die französischen Rechtsvorschriften sehen nicht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass schwangere Frauen von der Arbeit freigestellt werden können, wenn dies zum Schutze ihrer Gesundheit notwendig ist. Die beim Gerichtshof gegen Italien erhobene Klage wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 96/34/EG über den Elternurlaub [32] konnte zurückgezogen werden, nachdem die italienischen Behörden die erforderlichen nationalen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hatten. [32] Rechtssache C-445/99. Die Kommission leitete das Verfahren gemäß Artikel 228 EG-Vertrag gegen die Französische Republik ein, da sie dem Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999 [33] nicht nachgekommen war. In diesem Urteil hatte der Gerichtshof Frankreich wegen Nichtmitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 96/97/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit verurteilt. Laut dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 1. Juli 1997 Maßnahmen zu ihrer Umsetzung ergreifen müssen. In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass Griechenland aus dem gleichen Grund am 14. Dezember 2000 ebenfalls vom Gerichtshof verurteilt wurde [34]. Nachdem die luxemburgischen Behörden ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hatten, wurde die beim Gerichtshof erhobene Klage wegen Nichtmitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 96/97/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit [35] zurückgezogen. [33] Rechtssache C-354/98. [34] Rechtssache C-457/98. [35] Rechtssache C-438/98; Generalanwalt La Pergola hat am 24. Juni 1999 seine Schlussanträge vorgetragen. Die Kommission hat ferner ein neues Verfahren gemäß Artikel 228 EG-Vertrag gegen Griechenland wegen Nichtbefolgung des Urteils vom 28. Oktober 1999 [36] eingeleitet, in dem der Gerichtshof Griechenland verurteilte, weil die griechischen Rechtsvorschriften über die Gewährung der Verheiratetenzulage und über die Berücksichtigung dieser Beihilfe bei der Berechnung der Altersrente nicht mit der Richtlinie 79/7/EWG, mit Artikel 141 EG-Vertrag und der Richtlinie 75/117/EWG übereinstimmten. Diese Regelungen kamen für die Verheiratetenzulage nicht rückwirkend ab dem 1. Januar 1981 (Inkrafttreten des Artikels 141 EG-Vertrag und der Richtlinie 75/117/EWG in Griechenland) und für die Berechnung der Altersrente ab dem 23. Dezember 1984 (Tag des Inkrafttretens der Richtlinie 79/7/EWG) zur Anwendung. [36] Rechtssache C-187/98. 2.4.3. Arbeitsbedingungen Im Zusammenhang mit der Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung war beim Gerichtshof Klage gegen Italien und Frankreich erhoben worden. Beide Mitgliedstaaten wurden wegen mangelhafter Maßnahmen zur Anwendung dieser Richtlinie verurteilt [37]. Da keine Mitteilungen über die Maßnahmen zur Befolgung des Urteils des Gerichtshofs erfolgten, werden die Verfahren gemäß Artikel 228 EG-Vertrag fortgeführt. Im Anschluss an die verspätete Mitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen wurde die Klage gegen Luxemburg [38] zurückgezogen. [37] Rechtssache C-386/98: Kommission gegen Republik Italien, Urteil vom 9. März 2000 und Rechtssache C-46/99: Kommission gegen Frankreich, Urteil vom 8. Juni 2000. [38] Rechtssache C-48/99; Generalanwalt Alber hat seine Schlussanträge am 16. November 1999 vorgetragen. In seinem Urteil vom 18. Mai 2000 verurteilte der Gerichtshof Frankreich [39] wegen Nichtmitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz. Da bislang keine Mitteilung darüber vorliegt, mit welchen Maßnahmen Frankreich diesem Urteil nachgekommen ist, wird das Verfahren auf der Grundlage von Artikel 228-EG-Vertrag weitergeführt. [39] Rechtssache C-45/99. Im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs, mit denen Luxemburg wegen Nichtmitteilung eventueller Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz [40] und wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats [41] verurteilt wurde, haben die luxemburgischen Behörden Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt, die derzeit geprüft werden. [40] Rechtssache C-430/98, Urteil vom 21. Oktober 1999. [41] Rechtssache C-47/99, Urteil vom 16. Dezember 1999. Da die Antwort der italienischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie 77/187/EWG über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen nicht zufriedenstellend ausfiel, hat die Kommission die Klageerhebung beim Gerichtshof beschlossen. Im Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland wegen nicht konformer Umsetzung der Richtlinie 98/59/EG über Massenentlassungen hingegen hat die Kommission die Aufschiebung des Verfahrens beschlossen, um die von den nationalen Behörden vorgelegte Antwort eingehend zu prüfen, bevor eine Entscheidung in der Sache getroffen wird. Eine weitere mit Gründen versehene Stellungnahme erging an Portugal und Italien wegen nicht konformer Umsetzung der Richtlinie 98/59/EG über Massenentlassungen. Die Kommission beschloss ferner die Klageerhebung beim Gerichtshof gegen Irland, da die Richtlinien 98/59/EG über Massenentlassungen und 77/187/EWG über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen nicht korrekt umgesetzt worden waren. Ende Dezember 2000 haben die irischen Behörden verschiedene Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt und sich verpflichtet, weitere Maßnahmen zu erlassen. Daher wird die Klageerhebung beim Gerichtshof nicht mehr notwendig sein. 2.4.4. Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz Nachdem Luxemburg seine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 92/29/EWG über die medizinische Versorgung auf Schiffen mitgeteilt hatte, sind die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG des Rates und die dazugehörigen Einzelrichtlinien [42] sowie die sog. ,unabhängige" Richtlinie 92/29/EWG nunmehr in allen Mitgliedstaaten umgesetzt. [42] Richtlinien 89/654/EWG, 89/655/EWG, 89/656/EWG, 90/269/EWG, 90/270/EWG, 90/394/EWG, 90/679/EWG, 92/57/EWG, 92/58/EWG, 92/91/EWG, 92/104/EWG und 93/103/EG. Bei den Richtlinien, durch die die Einzelrichtlinien geändert oder an den technischen Fortschritt angepasst wurden [43], ist der Prozentsatz der mitgeteilten nationalen Umsetzungsmaßnahmen im Laufe des Jahres 2000 zwar weiter gestiegen (insbesondere durch die Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 95/30/EG [44], 97/59/EG und 97/65/EG [45]), kann aber immer noch nicht ganz befriedigen. [43] Richtlinien 93/88/EG, 95/30/EG, 97/59/EG, 97/65/EG und 95/63/EG sowie 97/42/EG. [44] Rechtssache C-439/98, Urteil vom 16. März 2000. [45] Rechtssache C-312/99; im Anschluss an diese Mitteilung wurde die Klage beim Gerichtshof zurückgezogen. Folglich wurden Vertragsverletzungsverfahren gegen diejenigen Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihre nationalen Durchführungsmaßnahmen noch nicht mitgeteilt hatten. Einige dieser Verfahren sind bereits beim Gerichtshof anhängig, so die Verfahren gegen Österreich wegen Nichtumsetzung der Richtlinien 95/30/EG [46], 97/59/EG und 97/65/EG [47]. Ferner wurde eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen Nichtmitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 95/63/EG an Irland gerichtet. Für die Richtlinie 97/42/EG lief die Umsetzungsfrist am 27. Juli 2000 ab. In diesem Zusammenhang wurde beschlossen, Frankreich und Irland eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen Nichtmitteilung ihrer nationalen Umsetzungsmaßnahmen zuzuleiten. [46] Rechtssache C-473/99. [47] Rechtssache C-110/00 und C-111/00. Was die Konformität der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG anbelangt, hat die Kommission mit Gründen versehene Stellungnahmen an Portugal und Schweden wegen Nichtübereinstimmung der Umsetzung gerichtet. Ferner hat die Kommission beim Gerichtshof Klage gegen Deutschland [48] und Italien [49] wegen nichtkonformer Umsetzung erhoben und beschlossen, auch im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie durch Belgien den Gerichtshof anzurufen. [48] Rechtssache C-5/00. [49] Rechtssache C-49/00. Was die Konformität der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Einzelrichtlinien [50] abgeht, so wurde das Verfahren gegen Schweden eingestellt, nachdem dieser Mitgliedstaat neue Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 90/269/EWG mitgeteilt hatte, und es wurde eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Dänemark wegen Nichtübereinstimmung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 89/654/EWG gerichtet. Ferner hat die Kommission beschlossen, in zwei Fällen im Zusammenhang mit der nichtkonformen Umsetzung der Richtlinien 89/655/EWG und 90/270/EWG durch Italien den Gerichtshof anzurufen. [50] Richtlinien 89/654/EWG, 89/655/EWG, 89/656/EWG, 90/269/EWG, 90/270/EWG, 90/394/EWG, 90/679/EWG, 92/57/EWG, 92/58/EWG, 92/91/EWG, 92/104/EWG und 93/103/EG. 2.5. LANDWIRTSCHAFT 2.5.1. Freier Verkehr landwirtschaftlicher Erzeugnisse [51] [51] Infolge der Umstrukturierung der Kommissionsdienststellen wurden die Rechtsetzung und die Fragen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit sowie der Tier- und Pflanzengesundheit der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz übertragen. Seit dem letzten Quartal 1999 ist diese Generaldirektion mit der Untersuchung und Verwaltung der einschlägigen Vertragsverletzungsverfahren betraut, einschließlich der Behinderungen des freien Verkehrs von Agrarerzeugnissen, die mit dem Gesundheitsschutz begründet werden. Der freie Verkehr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem gemeinsamen Markt gehört zu den Grundlagen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und ihrer gemeinsamen Marktordnungen. Wiederholt hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Artikel 28 und 29 des EG-Vertrages fester Bestandteil der gemeinsamen Marktordnungen sind, auch wenn ihre ausdrückliche Erwähnung in den Rechtsvorschriften über diese gemeinsamen Marktordnungen ab 1. Januar 1970 entbehrlich ist. Die Kommission bemühte sich weiterhin intensiv darum, die Hemmnisse für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Gemeinschaft rasch zu beseitigen. Generell hat sich die in den letzten Jahren festgestellte Tendenz, dass weniger neue Fälle klassischer Hemmnisse des freien Verkehrs mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie systematische Einfuhrkontrollen oder die Erfordernis von Einfuhrgenehmigungen auftreten, im Berichtszeitraum weiter bestätigt. Die anhaltende Bevorzugung von Erzeugnissen der Mitgliedstaaten bzw. der betreffenden Regionen durch ,Gütezeichen bzw. Qualitätsbezeichnungen" veranlasste die Kommission, die gegen Frankreich, Spanien und Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren fortzusetzen. So darf nach Auffassung der Kommission gemäß Artikel 28 EG-Vertrag in der Auslegung durch den Gerichtshof in den Rechtssachen 13/78, Eggers [52] und C-321/94, Montagne [53] eine Qualitätsbezeichnung oder ein Gütezeichen nicht nur für Erzeugnisse vorbehalten werden, die aus einem bestimmten geographischen Bereich stammen, sondern muss ausschließlich auf den inneren Merkmalen der Erzeugnisse beruhen, die für eine derartige Kennzeichnung in Frage kommen. Somit muss ihrer Auffassung nach jede nationale Qualitätsbezeichnung bzw. jedes nationale Gütezeichen gemäß Artikel 12 und 34 EG-Vertrag von Rechts wegen jedem potentiellen Erzeuger oder Benutzer aus der Gemeinschaft offen stehen, dessen Erzeugnisse die erforderlichen objektiven und überprüfbaren Anforderungen erfuellen. [52] Urteil vom 12.10.1978, Slg. 1978, S.1935. [53] Urteil vom 07.05.1997, Slg. 1997, S.I-2343. Im Falle Frankreichs beziehen sich die eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren auf nachstehende regionale Gütezeichen: ,Normandie", ,Nord-Pas-de-Calais", ,Ardennes de France", ,Limousin", ,Languedoc-Roussillon", ,Lorraine", ,Savoie", ,Franche-Comté", ,Corse", ,Midi-Pyrénées", ,Salaisons d'Auvergne" sowie ,Qualité France". Da die betreffenden Gütezeichen nicht abgeschafft wurden, wurden mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Mittlerweile sind die französischen Behörden dazu bereit, die Rechtsstellung der Gütezeichen zu ändern. In Spanien wurden zu nachstehenden Qualitätsbezeichnungen mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben: ,La Conca de Barbera", ,El Valles Occidental", ,El Ripolles", ,Alimentos de Andalucia", ,Alimentos de Extremadura" sowie ,Calidad Cantabria". Nach der Übermittlung dieser mit Gründen versehenen Stellungnahmen haben die zuständigen Regionalbehörden die strittigen Bezeichnungen aufgehoben. Angesichts der Weigerung der deutschen Behörden, das nationale CMA-Gütezeichen "Markenqualität aus deutschen Landen", das nur in Deutschland verarbeiteten Erzeugnissen zuerkannt wird, ohne dass weitere Angaben zur Umwelt oder geographischen Herkunft gemacht werden, Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen, erhob die Kommission Klage beim Gerichtshof. Nach Auffassung der Kommission führt das betreffende Gütezeichen zu einer teilweisen zwingenden Anforderung bezüglich des nationalen Standorts des Herstellungsprozesses. Im Falle der weniger klassischen Behinderungen wie den in Frankreich wiederholt von Privatpersonen gegen Obst und Gemüse aus anderen Mitgliedstaaten, insbesondere Spanien, begangenen Gewalttaten und des Versäumnisses der Behörden, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, sei daran erinnert, dass der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 9.11.1997 in der Rechtssache C-265/95 [54] für Recht erkannt mit, dass "die Französische Republik dadurch gegen die Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (derzeit Artikel 28 EG-Vertrag) in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag (derzeit Artikel 10 EG-Vertrag) und aus den gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse verstoßen [hat], dass sie nicht alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, damit der freie Warenverkehr mit Obst und Gemüse nicht durch Handlungen von Privatpersonen beeinträchtigt wird". Der friedliche Ablauf der Vermarktung von Obst und Gemüse insbesondere aus Spanien im Jahr 1998 zeigt, dass die Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, die von der französischen Regierung ergriffen wurden, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, im Vergleich zu den vorangegangenen Ereignissen durchaus entsprechende Wirksamkeit gezeigt haben. Ebenso verhielt es sich in den Jahren 1999 und 2000, auch wenn einige vereinzelte Zwischenfälle festzustellen waren. Die Kommission hofft, dass derartige Vermarktungskampagnen künftig unbehindert erfolgen können. [54] Urteil vom 6.11.1997, Slg.1997, S.I-6959. 2.5.2. Märkte Neben ihrer Tätigkeit zur Beseitigung der Hemmnisse für den freien Verkehr der Agrarerzeugnisse bemühte sich die Kommission weiterhin um eine wirksame und sachgerechte Anwendung der übrigen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Agrarrechts. Bei der Kontrolle der besondere Mechanismen der Gemeinsamen Marktorganisation hat die Kommission die Anwendung der Mechanismen zur Produktionsbeschränkung weiterhin aufmerksam beobachtet, insbesondere im Milchsektor, wo die in Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3952/92 und Nr. 536/93 erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften systematisch geprüft wurden. Im Zusammenhang mit den bei der Einführung der Milchquotenregelung festgestellten Mängeln richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Italien und Spanien. Das Hauptproblem bestand dabei darin, dass die zuständigen Behörden es unterließen, die fällige zusätzliche Abgabe endgültig von den für die Überschreitung der Produktionsmenge verantwortlichen Erzeugern zu erheben. In Italien beauftragte die Regierung im Februar 1997 eine Untersuchungskommission mit der Durchführung einer außerordentlichen Überprüfung der Milcherzeugung in den Wirtschaftsjahren 1995-96 und 1996-97. Bis zum Vorliegen der entsprechenden Schlussfolgerungen und vorbehaltlich der Erstattung eines zu erwartenden Überschussbetrags gegenüber der tatsächlich fälligen Abgabe wurden die Konten in bezug auf die von den Abnehmern für die jeweiligen Perioden erhaltenen Vorauszahlungen auf die fällige Abgabe blockiert. So vertraten die italienischen Behörden angesichts allgemein erhobener Behauptungen im Zusammenhang mit Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten die Auffassung, dass die Zahlung an die zuständige Behörde erst nach einer neuen eingehenden Überprüfung der tatsächlichen Produktionsmenge sowie der Höhe der Referenzmenge jedes Erzeugers erfolgen dürfe. Dieser Sachverhalt war Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens. Die Kommission wurde stets über den Fortgang der aufeinanderfolgenden Überprüfungen unterrichtet und führte selbst mehrere Kontrollmaßnahmen bei allen betreffenden Stellen durch. Man kann davon ausgehen, dass sich mit diesem außerordentlichen Vorgehen ein früherer Zustand, der von Zweifeln hinsichtlich der italienischen Produktionsmengen gekennzeichnet war, klären ließ. Die Höhe der ursprünglich von den Abnehmern gemeldeten Erzeugung wurde mit einer Abweichung von weniger als 1 % bestätigt, wovon ein Teil noch zu bestätigen ist. Anhand des Ergebnisses der Untersuchungen konnte auch die Situation jedes einzelnen Erzeugers, vorbehaltlich noch strittiger Fälle, geklärt werden. Im November 1999 wurden den Betroffenen die Ergebnisse des neuen Ausgleichs der Ablieferungen mitgeteilt. Die Kommission verfolgt die Entwicklung bei der tatsächlichen Erhebung der geschuldeten Beträge aufmerksam mit. So wurde kürzlich ein Kontrollbesuch mit dem Ziel durchgeführt, die Beträge präzise zu ermitteln, deren Erhebung nicht unmittelbar möglich war, insbesondere aufgrund von anhängigen Verfahren vor den regionalen Gerichten, die über die Kompetenz verfügen, diesen Verfahren eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es wird gegenwärtig eine eingehende Prüfung derartiger Fälle vorgenommen. Die Kommission wird auf jeden Fall die Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit sämtlichen nichterhobenen Beträgen weiterführen, für die keine angemessene Rechtfertigung vorliegt. In Spanien wurde von den Erzeugern nur ein Teil der für die Zeiträume 1993-94, 1995-96 und 1996-97 geschuldeten Abgabe bezahlt. Erzeuger und Abnehmer reichten massiv Klage gegen die sie betreffenden Entscheidungen ein. Nach der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens nahmen die spanischen Behörden neue Maßnahmen zur Verwaltung der Regelung an, deren Ziel hauptsächlich darin besteht, künftig eine massive Klageerhebung bei den Gerichten zu vermeiden. Die Hauptaspekte bestanden in einer verbindlichen Regelung zur Erhebung von Vorschüssen bei den Erzeugern, die im Verlauf der Periode die Mengen überschritten, und in der Auferlegung restriktiver Zulassungsvoraussetzungen für die Abnehmer. Bei der Verwaltung der Regelung im Zeitraum 1998-99 tauchten die zuvor allgemein aufgetretenen Probleme nicht wieder auf. In Bezug auf die früher eingereichten Streitsachen führten die spanischen Behörden die Hinterlegung einer Sicherheit für die strittigen Beträge in zahlreichen Fällen ein, in denen dies zuvor unterblieben war. Nach derzeitiger Auffassung dieser Behörden ist die noch fällige Abgabe entweder durch derartige Sicherheitsleistungen oder durch Zwangsbeitreibungsmaßnahmen vollständig abgedeckt. Ferner hatte sich die Kommission mit der Nichteinhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für die Bezeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu befassen. Im Spirituosensektor richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Französische Republik, die auf ihrem Hoheitsgebiet die Vermarktung von Spirituosen zulässt, die mit einem bestimmten Zusatz von Wasser zum Whisky hergestellt wurden, wobei der Begriff ,Whisky" in der Verkaufsbezeichnung verwendet wird. Gemäß den mit der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 festgelegten Merkmalen für Whisky hat dieser jedoch einen Mindestalkoholgehalt von 40 % aufzuweisen; außerdem ist die Hinzufügung von Wasser zu einem alkoholhaltigen Getränk verboten, um die Art des Erzeugnisses nicht zu verändern. Zum gleichen Thema legte das Tribunal de Grande Instance von Paris eine Frage zur Vorabentscheidung vor (Rechtssache C-136/96). In seinem Urteil vom 16.07.1998 [55] entschied der Gerichtshof, dass nach den Gemeinschaftsvorschriften der Gebrauch umstrittener Bezeichnungen verboten ist. [55] Urteil vom 16.07.1998, Slg. 1998, S.I-4571. Nachdem die französischen Behörden in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme ihren ursprünglichen Standpunkt beibehielten und die weitere Vermarktung des betreffenden Getränks unter der von der Kommission angefochtenen Bezeichnung rechtfertigten, beschloss die Kommission die Klageerhebung beim Gerichtshof. Die Kommission bemühte sich ferner, die griechischen Behörden dazu zu veranlassen, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 eingeführte integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen vollständig anzuwenden. Dabei geht es darum, die Maßnahmen zur Verwaltung und Kontrolle der gemeinschaftlichen Beihilfesysteme zu harmonisieren und zu rationalisieren, insbesondere im Bereich der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen wie auch im Rind-, Schaf- und Ziegenfleischsektor, um deren Effizienz und Rentabilität zu verbessern, indem mögliche Unregelmäßigkeiten im Rahmen der vom EAGFL finanzierten Maßnahmen verhindert und geahndet werden. In Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 wie geändert heißt es, dass jeder Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 1997 ein integriertes System einrichtet, das folgende Bestandteile umfasst: eine informatisierte Datenbank, ein alphanumerisches System zur Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen, ein alphanumerisches System zur Identifizierung und Erfassung von Tieren, Beihilfeanträgen und ein integriertes Kontrollsystem. Diese Anforderungen, die dazu dienen, die Rechtmäßigkeit und Regelmäßigkeit der von den Gemeinschaftsinstanzen gewährten Zahlungen zu gewährleisten, sind von den griechischen Behörden nicht in vollends zufriedenstellender Weise erfuellt worden. Mit der Identifizierung der Nummerierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen war noch nicht einmal begonnen worden, und das Verfahren der Erfassung und Identifizierung der Tiere befand sich gerade erst im Anfangsstadium. Unter diesen Bedingungen hat die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben. Anwendung der Richtlinie 98/34/EG (Normen und technische Vorschriften) im Agrarbereich Das Jahr 2000 war, was die geplanten und der Kommission mitgeteilten Rechtsvorschriften in Anwendung der Richtlinie 98/34/EG anbelangt, erneut ein erfolgreiches Jahr. Nach dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten und EFTA-Länder verpflichtet, jede geplante Rechtsvorschrift, die Normen oder technische Vorschriften enthält, und durch die Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handels entstehen können, vor ihrer Verabschiedung zu notifizieren. So wurden im Jahr 2000 im Agrarbereich 135 geplante Rechtsvorschriften, die von den Mitgliedstaaten und den EFTA-Ländern mitgeteilt wurden, auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 28 des EG-Vertrages und dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht hin geprüft. 2.6. ENERGIE UND VERKEHR Die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Energiebereich durch die Kommission bezieht sich folgende drei Aspekte: Kontrolle der Mitteilung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien, Prüfung der Konformität dieser nationalen Umsetzungsmaßnahmen und Kontrolle der praktischen Anwendung der Richtlinien, Verordnungen und Vertragsbestimmungen. 2.6.1. Binnenmarkt für Elektrizität und Erdgas Die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt ist inzwischen von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt worden. Das Vertragsverletzungsverfahren gegen Luxemburg konnte eingestellt werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in Belgien, wo die Richtlinie spätestens zum 19. Februar 1999 hätte umgesetzt werden müssen, die Umsetzung noch nicht vollends abgeschlossen ist, und dass die Durchführungsverordnungen noch ausstehen. Desgleichen läuft ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich wegen unvollständiger und nichtkonformer Umsetzung der Nationalen Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie, doch dürften die vor kurzem verabschiedeten Bestimmungen dazu führen, dass der Öffnung des französischen Elektrizitätsmarkts für den Wettbewerb keine Hindernisse mehr im Wege stehen. Die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt musste bis spätestes zum 10. August 2000 umgesetzt sein. Frankreich, Luxemburg und Portugal haben die Richtlinie nicht umgesetzt. Daher hat die Kommission am 20. Dezember 2000 beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Frankreich und Luxemburg zu richten. Außerdem hat Deutschland die Richtlinie nur teilweise umgesetzt, weshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen diesen Mitgliedstaat eingeleitet wurde. Die Dienststellen der Kommission werden auch weiterhin in allen Mitgliedstaaten die Konformität der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser beiden Richtlinien untersuchen. 2.6.2. Effiziente Energienutzung Die Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen wurde von Italien endlich umgesetzt. Somit ist die Richtlinie nunmehr von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt worden. Alle Richtlinien zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen [56] sind mittlerweile von allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden (mit Ausnahme der Richtlinie 98/11/EG betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen, die von Italien noch nicht umgesetzt worden ist). [56] Richtlinie 94/2/EG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und Gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte; Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission gegen acht Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Anwendung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE) eingeleitet hat. 2.6.3. Kohlenwasserstoffe Die Richtlinie 98/93/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinie 68/414/EWG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, die spätestens zum 31. Dezember 1999 umgesetzt sein musste, ist von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Italien und Portugal umgesetzt worden. Gegen diese beiden Mitgliedstaaten laufen Vertragsverletzungsverfahren. 2.6.4. Verkehr Die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Verkehrssektor durch die Kommission bezieht sich auf drei Aspekte: die Kontrolle der Mitteilung der einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen zu den Richtlinien, die Prüfung der Vereinbarkeit dieser Umsetzungsmaßnahmen mit den Richtlinien sowie die praktische Anwendung der Richtlinien, Verordnungen und Vertragsbestimmungen. Im Verkehrsbereich des Gemeinschaftsrechts lief im Jahr 2000 für acht Richtlinien die Umsetzungsfrist ab. Wie in den Vorjahren werden Richtlinien von den meisten Mitgliedstaaten leider nur mit großer Verzögerung umgesetzt. Dieser Trend wird daran deutlich, dass nur wenige Mitteilungen über die Umsetzung von Richtlinien in einzelstaatliches Recht eingingen, für die die Frist im Jahr 2000 ablief. Die durchschnittliche Umsetzungsrate der Verkehrsrichtlinien hat sich mithin nur sehr geringfügig verbessert und zum Jahresende 2000 die Marke von 88% überschritten (gegenüber 86% Ende 1999). Sobald jedoch Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden, ist eine beschleunigte Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen festzustellen. Deshalb betrafen von den 111 Vertragsverletzungsverfahren, deren Einstellung die Kommission im Jahr 2000 beschloss, mehr als drei Viertel die Nichtmitteilung von Maßnahmen. Die Anzahl der registrierten Beschwerden und der von Amts wegen aufgedeckten Fälle schließlich blieb gegenüber dem Vorjahr unverändert. Dagegen nimmt die Zahl der Vertragsverletzungsverfahren, bei denen die Kommission die Anrufung des EuGH beschließt, stetig zu (39 im Jahr 2000 gegenüber 30 in 1999), wobei der überwiegende Teil die Nichtmitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien betrifft (30 Fälle). Damit erhöht sich die Gesamtzahl der Fälle, in denen die Kommission die Klageerhebung beim Gerichtshof beschlossen hat, auf 69. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass gegen Italien im Zusammenhang mit der Nichtumsetzung der Richtlinie 95/21/EG (Hafenstaatkontrolle) eine zweite Klage wegen Nichtbefolgung eines Urteils in einem Vertragsverletzungsverfahren (11/11/1999) mit Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes erhoben wurde. 2.6.5. Straßenverkehr Der Stand der Umsetzung der Richtlinie 98/76/EG zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der Verkehrsunternehmer im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr zur Änderung der Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im Straßenverkehr ist nach wie vor unbefriedigend: Es laufen sieben Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung, und die Kommission hat beschlossen, beim Gerichtshof gegen Luxemburg, Belgien, Italien und Griechenland Klage zu erheben. In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass die finnischen Behörden noch die Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 96/26/EG in Bezug auf die Åland-Inseln mitteilen müssen. Hinsichtlich der Mitteilung der Rechtsvorschriften zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (Richtlinie 96/53/EG) sowie über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge (Richtlinie 96/96/EG) waren hingegen Fortschritte zu verzeichnen, und alle laufenden Verfahren konnten eingestellt werden. In Bezug auf die Sicherheit des Gefahrguttransports auf der Straße hat der Gerichtshof zwei Urteile gegen Irland [57] wegen Nichtmitteilung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 94/55/EG und 96/86/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter und unverpackter Form auf der Straße sowie der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße erlassen. Dazu ist anzumerken, dass Irland keine der Richtlinien im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder auf der Schiene (vgl. Ziffer 2.8.4. dieses Berichts) umgesetzt hat. Die gegen Griechenland eingeleiteten Verfahren hingegen konnten im Jahr 2000 eingestellt werden. [57] Rechtssache C-1999/408 - Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 2000 - Kommission gegen Irland - Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite 0000 - Rechtssache C-1999/347 - Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2000 - Kommission gegen Irland - Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite 0000. Im gleichen Bereich sind die Rechtsvorschriften über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraße (Richtlinien 96/35/EG und 2000/18/EG) von Griechenland und Portugal nicht umgesetzt worden (während Portugal die Umsetzung der Änderungsrichtlinie versäumt hat). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Griechenland noch keine der seit 1998 verabschiedeten Richtlinien zum Güterverkehr auf der Straße oder auf der Schiene, deren Umsetzungsfrist während des Zeitraums 1998/2000 ablief, umgesetzt hat. In Irland stellt sich die Lage ähnlich dar. Im steuerlichen Bereich ist das Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien wegen Nichtübereinstimmung der Umsetzungsmaßnahmen zur Richtlinie 93/89/EWG (über die Besteuerung und über die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren) weiterhin anhängig. Ferner hat der Gerichtshof sein Urteil in der gegen Österreich erhobenen Klage im Zusammenhang mit den Mautgebühren auf der Brennerautobahn [58] erlassen. Die Richtlinie 99/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge ist in dreizehn Mitgliedstaaten noch nicht umgesetzt worden. Gegen all diese Mitgliedstaaten ist ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen eingeleitet worden. [58] Rechtssache C-1998/205 - Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 2000 - Kommission gegen Österreich - Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite 0000. In bezug auf den Führerschein ist festzustellen, dass die Konformität bei der Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG nach wie vor außerordentlich unbefriedigend ist. Zwar konnte das Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien im Jahr 2000 eingestellt werden, doch ergab die Analyse der nationalen Umsetzungsmaßnahmen, dass diese in acht weiteren Mitgliedstaaten in zahlreichen Punkten nicht mit der Richtlinie übereinstimmten, beispielsweise beim Mindestalter zum Führen einer Fahrzeugklasse, bei der Verlängerung von Führerscheinen für Personen, die ihren Wohnsitz nicht mehr in dem Staat haben, in dem der Führerschein ausgestellt wurde, bei den Mindestkriterien für Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, bei der Dauer der praktischen Prüfung oder bei den Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung für das Führen von Fahrzeugen. Darüber hinaus verstoßen auch die Verfahren zur systematischen Registrierung von Führerscheinen, deren Inhaber ihr Aufenthaltsland wechseln, gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen. 2.6.6. Kombinierter Verkehr Das gegen Finnland eingeleitete Verfahren wegen Nichtübereinstimmung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 92/106/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten konnte im Jahr 2000 im Anschluss an die Mitteilung des Gesetzes Nr. 440/2000 vom 19. Mai 2000 eingestellt werden, mit dem die Richtlinie 92/106 korrekt umgesetzt wird. Dagegen wird das gegen Italien eingeleitete Verfahren wegen mangelhafter Anwendung der Richtlinie weitergeführt, und der Fall ist nach wie vor beim Gerichtshof anhängig. 2.6.7. Binnenschiffsverkehr Die Richtlinie 96/50/EG über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft, deren Umsetzungsfrist 1998 ablief, gab Anlass zu Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung einzelstaatlicher Umsetzungsmaßnahmen. Die Kommission beschloss die Klageerhebung beim Gerichtshof gegen Frankreich und die Niederlande, die die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie noch immer nicht verabschiedet und veröffentlicht haben. Allerdings haben beide Mitgliedstaaten entsprechende Gesetzentwürfe vorgelegt, die binnen kürzester Zeit angenommen werden dürften. Ferner werden die Verfahren gegen Deutschland und Luxemburg, die bilaterale Abkommen mit Drittländern im Bereich des Binnenschiffsverkehrs abgeschlossen hatten, fortgesetzt. Die Kommission beschloss die Anrufung des Gerichtshofs, da dieser Bereich in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. 2.6.8. Eisenbahnverkehr Hinsichtlich der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahnverkehr ermöglicht die Richtlinie 96/49/EG in der Fassung der Richtlinie 96/87/EG die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter durch die Festlegung einheitlicher Sicherheitsnormen in diesem Sektor zur Verbesserung der Sicherheit und des Verkehrs von Transportmitteln in der gesamten Gemeinschaft. Diese Richtlinien, die sich auf die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter innerhalb oder zwischen den Mitgliedstaaten beziehen, sind von Irland und Griechenland noch immer nicht umgesetzt worden. Deshalb beschloss die Kommission, gegen diese Mitgliedstaaten beim Gerichtshof Klage zu erheben. Die Richtlinie 99/48 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt ist von Italien, Irland und Griechenland noch nicht umgesetzt worden. Daher beschloss die Kommission, diesen Mitgliedstaaten wegen Nichtmitteilung innerstaatlicher Umsetzungsmaßnahmen zu diesen Richtlinien eine mit Gründen versehene Stellungnahme zuzuleiten. Besorgniserregend ist schließlich die Lage bei der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, mit der der Verbund und die Interoperabilität der einzelstaatlichen Hochgeschwindigkeitsbahnnetze in den jeweiligen Phasen der Planung, des Baus und der Inbetriebnahme, aber auch des Betriebs und des Netzzugangs gefördert werden sollen. Sieben Mitgliedstaaten haben noch immer keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt, so dass die Kommission in all diesen Fällen den Gerichtshof anrufen musste (Frankreich, Vereinigtes Königreich, Griechenland, Irland, Österreich, Schweden und Finnland). 2.6.9. Seeverkehr Im Sektor Seeverkehr stellten die Dienststellen der Kommission bei allen Aspekten im Zusammenhang mit der Sicherheit auf See eine spürbare Verbesserung bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts fest, wohingegen die Lage beim freien Dienstleistungsverkehr im Bereich des Seeverkehrs weniger einheitlich ist. 1999 hatte die Kommission mit Bedauern auf die generellen Verzögerungen bei der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinien im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs und der Verhütung von Umweltverschmutzung auf See hingewiesen. Im Jahr 2000 ist dagegen eine deutliche Verbesserung bei der Umsetzung der Seeverkehrsrichtlinien eingetreten, wenngleich man erneut feststellen muss, dass die jüngsten Richtlinien noch nicht vollständig in die nationalen Rechtsordnungen eingebunden worden sind. Dies gilt insbesondere für die Richtlinie 99/36/EG (System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr) und die Richtlinie 99/97/EG (Hafenstaatkontrolle), deren Umsetzungsfrist im Dezember 2000 auslief, und die von den meisten Mitgliedstaaten noch nicht umgesetzt worden sind. Allerdings kommen die Fortschritte, die die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinien im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs erzielt haben, am Beispiel der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung und deren Änderung durch die Richtlinie 98/58/EG besonders gut zum Ausdruck: Sämtliche wegen Nichtmitteilung der einzelstaatlichen Durchführungsmaßnahmen zu diesen beiden Richtlinien eröffneten Verfahren konnten im Jahr 2000 eingestellt werden. Desgleichen sind die Richtlinien über Mindestanforderungen für Schiffe, die gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern, mittlerweile von allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden (Richtlinie 93/75/EWG sowie deren Änderungsrichtlinien 96/39/EG, 97/34/EG, 98/55/EG und 98/74/EG). Im Bereich der Sicherheit von Fahrgästen im Seeverkehr sollen mit den Richtlinien 98/18/EG und 98/41/EG die Sicherheit und die Möglichkeiten zur Rettung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Fahrgäste und Besatzungsmitglieder verstärkt und die Folgen eines etwaigen Unfalles wirksamer aufgefangen werden. Der beträchtliche Rückstand bei der Mitteilung der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser beiden Richtlinien, der 1999 zur Einleitung von zwanzig neuen Vertragsverletzungsverfahren geführt hatte, konnte im wesentlichen aufgeholt werden, so dass gegenwärtig nur noch vier Verfahren laufen, von denen drei beim Gerichtshof anhängig sind (gegen Luxemburg und Portugal wegen der Richtlinie 98/18/EG und gegen die Niederlande wegen der Richtlinie 98/41/EG). Gleichwohl sind gegen drei Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht konformer Umsetzung eingeleitet worden, wobei im Falle Belgiens Klage beim Gerichtshof erhoben wurde. Dagegen sind von den vier Vertragsverletzungsverfahren wegen nichtkonformer Umsetzung der Richtlinie 94/57/EG, die die Vorschriften festlegt, die von den Mitgliedstaaten und den Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen eingehalten werden müssen, um die Übereinstimmung mit den internationalen Übereinkommen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung auf See zu gewährleisten, drei noch immer anhängig. Zwar konnte das Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich eingestellt werden, doch laufen die Verfahren gegen Irland und Portugal weiter, wobei im Falle Portugals die Klageerhebung beim Gerichtshof beschlossen wurde. Im Zusammenhang mit der Richtlinie 95/21/EG (Hafenstaatkontrolle), mit der die Kriterien für die Überprüfung der Schiffe, die Voraussetzungen für deren Festhalten und/oder die Verweigerung des Anlaufens von Häfen der Gemeinschaft vereinheitlicht werden, erließ der Gerichtshof 1999 ein Urteil gegen Italien [59]. Da der Kommission keine Maßnahmen zur Befolgung des Urteils mitgeteilt wurden, beschloss diese die Anrufung des Gerichtshofs gemäß Artikel 228 des Vertrags im Hinblick auf die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen Italien. Im übrigen ist Italien der einzige Mitgliedstaat, der die beiden Änderungsrichtlinien 98/25/EG und 98/42/EG (Hafenstaatkontrolle) noch nicht umgesetzt hat, und die Kommission beschloss daher, den Gerichtshof mit diesen beiden Fällen zu befassen. [59] Rechtssache C-1998/315 - Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 11. November 1999 - Kommission gegen Italien - Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-8001. Ferner gilt es darauf hinzuweisen, dass die Kommission kürzlich vier Verfahren wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie 95/21/EG gegen diejenigen Mitgliedstaaten eingeleitet hat, die nicht ihren Kontrollverpflichtungen nachgekommen sind, wonach sie mindestens 25 % der Schiffe unter ausländischer Flagge, die ihre Häfen anlaufen oder in ihren Hoheitsgewässern fahren, überprüfen müssen. Hinsichtlich der an Bord tätigen Personen beschloss die Kommission, gegen die fünf Mitgliedstaaten, die der Kommission noch nicht die vollständigen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 98/35/EG zur Änderung der Richtlinie 94/58/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten mitgeteilt haben, Klage beim Gerichtshof zu erheben (Luxemburg, Niederlande, Italien, Portugal und Österreich). Schließlich ist festzustellen, dass die Umsetzung der Richtlinie 97/70/EG über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr, wie geändert durch die Richtlinie 99/19/EG, in den Niederlanden weiterhin viele Schwierigkeiten bereitet. Dieser Mitgliedstaat hat die beiden Richtlinien noch immer nicht umgesetzt, und im Falle der Richtlinie 97/70/EG wurde daher Klage beim Gerichtshof erhoben. Gegen Frankreich und Italien laufen Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtübereinstimmung und Belgien hat noch keine Maßnahmen zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie mitgeteilt. Die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts bei der Registrierung von Schiffen und der Vergabe von Flaggen bereitet weiterhin Schwierigkeiten. Zwar konnten die Verfahren gegen Griechenland und Finnland endlich eingestellt werden, doch bleiben die Voraussetzungen für die Registrierung von Schiffen in den Seeschifffahrtsregistern und die Vergabe der nationalen Flagge in Frankreich und in den Niederlanden weiterhin diskriminierend, wo die Vertragsverletzungsverfahren gegen diese Staaten fortgesetzt werden. Frankreich hat nunmehr einen konformen Gesetzesentwurf vorgelegt, der jedoch noch vom gemischten paritätischen Ausschuss angenommen, verkündet und im Amtsblatt veröffentlicht werden muss. Indessen wird das Verfahren beim EuGH fortgeführt. Beim Niederlassungsrecht hat die Kommission die Klageerhebung beim Gerichtshof gegen Italien beschlossen, weil die italienischen Rechtsvorschriften zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in einem anderen Mitgliedstaat legal niedergelassenen Seeschifffahrtsgesellschaften hinsichtlich ihrer Zulassung zu den italienischen Quoten beim Konferenzverkehr genauso behandelt werden können wie italienische Seeschifffahrtsgesellschaften, mit den Artikeln 43 und 48 des Vertrages nicht übereinstimmen. Bei der Seekabotage läuft gegen mehrere Mitgliedstaaten (Frankreich, Spanien, Dänemark, Portugal, Deutschland und Griechenland) ein Vertragsverletzungsverfahren, weil sie einzelstaatliche Rechtsvorschriften beibehalten oder angenommen haben, die im Widerspruch zu der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 stehen, mit der die Seekabotage für Reeder der Gemeinschaft liberalisiert wurde, die in einem Mitgliedstaat registrierte und unter dessen Flagge fahrende Schiffe betreiben. Dazu ist anzumerken, dass der Gerichtshof ein Urteil gegen Frankreich [60] wegen Nichtübereinstimmung der rechtlichen Regelung der Seekabotage erlassen hat, die Anpassung des einschlägigen französischen Rechts jedoch noch nicht abgeschlossen ist. [60] Rechtssache C-1999/160 - Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Juli 2000 - Kommission gegen Französische Republik - Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite 0000. Bei den Abkommen zur Aufteilung von Frachtgut auf Mitgliedstaaten und Drittländer wird der mit der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 gewährleistete freie Dienstleistungsverkehr noch nicht von allen Mitgliedstaaten eingehalten. So musste im Jahr 2000 ein neues Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Umsetzung eingeleitet werden. Die Verfahren gegen Belgien [61] (dieses Vertragsverletzungsverfahren wird jedoch im Jahr 2001 eingestellt werden können, sobald die mit den betreffenden Drittländern unterzeichneten Protokolle in Kraft getreten und veröffentlicht sind) sowie gegen Luxemburg [62] und Portugal [63] laufen nach den vom Gerichtshof in den Jahren 1999 und 2000 erlassenen Urteilen weiter. [61] Rechtssache C-1998/170 und C-1998/171 - Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. September 1999 Kommission gegen Königreich Belgien - Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-5493. [62] Rechtssache C-1998/202 - Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. September 1999 Kommission gegen Luxemburg - Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite 0000. [63] Rechtssache C-1998/062 und C-1998/084 - Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000 - Kommission gegen Portugiesische Republik - Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite 0000. Auf die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 wird von den Dienststellen der Kommission ein besonderes Augenmerk gerichtet, was mögliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit der Leistungserbringer oder der Art der Beförderung und die daraus resultierenden Behinderungen des freien Verkehrs angeht. Es sind zwei Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Umsetzung gegen Italien und Griechenland anhängig, die diskriminierende Hafengebühren erhoben haben. Die verhängten Abgaben schwanken je nach Bestimmungshafen der Schiffe. So werden beim Schiffsverkehr zwischen zwei inländischen Häfen geringere Abgaben erhoben als im internationalen Verkehr. Die Kommission hat beim Gerichtshof Klage gegen Italien wegen der in den Häfen Genua, Neapel und Triest angewendeten Abgaben erhoben. In mehreren weiteren Fällen laufen Untersuchungen, die denselben Bereich betreffen. 2.6.10. Luftverkehr Im Luftverkehrsbereich ist die Umsetzungsrate der Richtlinien mit knapp 98 % zum Ende des Jahres 2000 sehr zufriedenstellend. Diese Verbesserung gegenüber dem Vorjahr ist auf zwei Faktoren zurückzuführen: Zum einen liefen im Jahr 2000 keine Umsetzungsfristen ab, und zum anderen haben diejenigen Mitgliedstaaten, bei denen Verzögerungen bei der Umsetzung der einschlägigen Richtlinien eingetreten waren, ihre Rechtsvorschriften schließlich an das Gemeinschaftsrecht angeglichen. Alle Mitgliedstaaten außer Griechenland, Luxemburg und Irland erreichen sogar eine Umsetzungsrate von 100 %. In Irland steht die Umsetzung der Richtlinien 98/20/EG und 1999/28/EG noch aus, mit denen der Betrieb bestimmter im Unterschallbereich fliegender Verkehrs-Düsenflugzeuge eingeschränkt werden soll. Allerdings dürfte die Umsetzung dieser beiden Richtlinien nach Angaben der irischen Behörden in den nächsten Wochen erfolgen. Die Richtlinie 94/56/EG über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt ist von Griechenland und Luxemburg immer noch nicht umgesetzt worden. Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1999 [64] wurde beschlossen, Luxemburg eine Aufforderung zur Äußerung gemäß Artikel 228 EG-Vertrag zuzuleiten. Das gegen Griechenland wegen Nichtumsetzung dieser Richtlinie eingeleitete Verfahren ist weiterhin beim Gerichtshof anhängig. [64] Rechtssache C-1999/138 - Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1999 - Kommission gegen Großherzogtum Luxemburg - Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-9021. Beim Flugverkehrsmanagement konnte nun auch das letzte Verfahren wegen Nichtmitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 97/15/EG (Anpassung an die neuen Eurocontrol-Normen) eingestellt werden. Diese Richtlinie wurde am 6. September 2000 durch die Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 geändert. Im Zusammenhang mit der Richtlinie 91/670/EWG zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen von Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt wurden in den letzten Jahren gegen mehrere Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Anwendung geführt. Das Verfahren gegen Belgien konnte schließlich eingestellt werden, während das Verfahren gegen Frankreich noch anhängig ist. Die Richtlinie 96/67/EG über die Bodenabfertigungsdienste ist nunmehr von allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden. Allerdings hatten zwei Beschwerden in Bezug auf die mangelhafte Anwendung der Richtlinie 96/67/EG durch zwei Mitgliedstaaten die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren zur Folge. Darüber hinaus wurden weiterhin Verstöße bei den Flughafengebühren festgestellt. Hierbei handelt es sich um Gebühren, für die einige Mitgliedstaaten je nach Bestimmungsort der Fluggäste (Binnenfluege/innergemeinschaftliche und/oder internationale Flugverbindungen) einen unterschiedlichen Betrag erheben, was mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs, der im Luftverkehr mit der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 eingeführt wurde, unvereinbar ist und im Widerspruch zu der den Unionsbürgern gemäß Artikel 18 des Vertrages gewährten Freizügigkeit steht. Die beim Gerichtshof gegen Italien, Portugal und Griechenland anhängigen Verfahren wegen mangelhafter Anwendung der Verordnung laufen weiter. Zwar konnten die Verfahren gegen die Niederlande und das Vereinigte Königreich schließlich eingestellt werden, doch wurde beschlossen, beim Gerichtshof gegen die Niederlande und Spanien Klage zu erheben. Die gegen acht Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Luxemburg, Österreich, Schweden und Vereinigtes Königreich) eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren in bezug auf bilaterale Abkommen (sogenannter ,offener Himmel") mit den Vereinigten Staaten von Amerika sind weiter vor dem Gerichtshof anhängig. Die gegen Frankreich und die Niederlande angestrengten Vorverfahren laufen ebenfalls weiter. Schließlich wurde wegen mangelhafter Anwendung der Verordnung 3922/1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. 2.7. INFORMATIONSGESELLSCHAFT Im März 2000 hat der Europäische Rat der Union ein neues strategisches Ziel für das kommende Jahrzehnt gesetzt: das Ziel, die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu machen. Dies erfordert unter anderem einen vollständig integrierten und liberalisierten Telekommunikationsmarkt. In diesem Zusammenhang wies die Kommission mit Nachdruck auf die Notwendigkeit hin, dass Europa seine Stärken nutzt und rasch tätig wird, um seine Schwächen zu beheben. Eine dieser Stärken ist ohne Frage der Regelungsrahmen zur Liberalisierung der Telekommunikations-Dienstleistungen und zur Festlegung der Voraussetzungen für die Vollendung eines europäischen Binnenmarkts in diesem Sektor. Im Hinblick auf die Öffnung der Märkte für einen echten Wettbewerb erlegt der Regelungsrahmen der EU den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, in ihr einzelstaatliches Recht eine umfassende Reihe von Grundsätzen aufzunehmen, die insbesondere darauf abzielen, dass nicht länger für alle Wirtschaftsteilnehmer die gleichen Rechte und Pflichten gelten, sondern dass für diejenigen, deren Marktposition am stärksten ist, die strengsten Verpflichtungen zur Anwendung kommen. Der von der Union gesetzte Rahmen ist sehr viel weiter gefasst, doch schließt er den Referenzrahmen im Anhang zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) voll und ganz ein. Am 7. Dezember 2000 nahm die Kommission ihren sechsten Bericht über die Umsetzung der Rechtsvorschriften für den Telekommunikationssektor an [65]. Die wichtigste rechtliche Schlussfolgerung ist die, dass der derzeitige Stand der Umsetzung des Rechtsrahmens eine solide Grundlage für den weiteren Ausbau der europäischen Industrie für elektronische Kommunikationsdienste und die Verwirklichung der übergeordneten Ziele der eEurope-Initiative bildet. Dieser Rechtsrahmen ist in den Mitgliedstaaten im wesentlichen eingeführt; es gibt jedoch noch einige Schwächen, die noch beseitigt werden müssten. [65] KOM (2000) 814 endg. Parallel zu den Folgemaßnahmen im Wege des Berichts leitet die Kommission Vertragsverletzungsverfahren ein, wenn sie der Ansicht ist, dass die Mitgliedstaaten gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen, indem sie es unterlassen, die in den Richtlinien, die diesen Regelungsrahmen bilden, festgeschriebenen Grundsätze umzusetzen, mitzuteilen oder anzuwenden. Die Methode der Kommission umfasst die eingehende Prüfung des Einsatzes des Regelwerks der EU und gewährleistet somit die absolute Einhaltung der allgemeineren Grundsätze des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS). Seit der Einführung der vollständigen Liberalisierung zum 1. Januar 1998 erreichten zahlreiche Vertragsverletzungsverfahren nunmehr das Endstadium der Klageerhebung beim Gerichtshof: Von insgesamt 53 Verfahren Ende 2000 befinden sich 17 in der Phase der mit Gründen versehenen Stellungnahme (12 wegen Nichtübereinstimmung, 5 wegen mangelhafter Anwendung), während die Kommission bereits beschlossen hat, in 9 weiteren Verfahren (6 wegen Nichtmitteilung, 3 wegen Nichtübereinstimmung) den Gerichtshof anzurufen. Im Laufe des Jahres 2000 erließ der Gerichtshof in 4 Fällen im Zusammenhang mit dem Regelungsrahmen sein Urteil. Demgegenüber wurden im Jahr 2000 22 Fälle (8 wegen Nichtmitteilung und 6 mangelhafter Anwendung) eingestellt, da die Mitgliedstaaten Maßnahmen getroffen hatten, um eine Übereinstimmung mit dem harmonisierten Telekommunikations-Regelungsrahmen herbeizuführen. Aus dem gleichen Grund hat die Kommission ihre Klage in zwei Fällen zurückgezogen, in denen sie bereits den Gerichtshof angerufen hatte (1 wegen Nichtmitteilung und 1 wegen Nichtübereinstimmung). Zum Stand der Umsetzung der einzelnen Richtlinien und Beschlüsse bzw. Entscheidungen sowie zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag stellt sich die Lage wie folgt dar: Die ONP-Rahmenrichtlinie (90/387/EWG) mit Grundsätzen zur Einführung eines offenen Netzzugangs war bereits 1998 von allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden. Hinsichtlich der Richtlinie 92/44/EWG (Mietleitungen) teilten alle Mitgliedstaaten der Kommission ihre Umsetzungsmaßnahmen mit. Die Kommission richtete eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Portugal, da ihrer Auffassung nach die mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen nicht mit den Bestimmungen der Richtlinie übereinstimmten. Ferner beschloss sie im Dezember 2000 die Klageerhebung gegen Luxemburg. Durch die Richtlinie 97/51/EG wurden die beiden Vorgängerrichtlinien geändert, um sie an ein wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld anzupassen. Mit zwei Ausnahmen haben alle Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Gegenüber Frankreich und Italien hatte die Kommission bereits 1999 die Klageerhebung wegen Nichtmitteilung beschlossen. Am 30. November 2000 hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-422/99 entschieden, dass Italien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der betreffenden Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. Drei Verfahren wegen Nichtübereinstimmung der nationalen Rechtsvorschriften konnten während des Jahres 2000 eingestellt werden. Bei der Richtlinie 95/62/EG zur Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst haben alle Mitgliedstaaten Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Das gegen Belgien eingeleitete Verfahren wegen Nichtmitteilung wurde im März 2000 eingestellt. Zu der neuen ,Sprachtelefondienst"-Richtlinie (98/10/EG), mit der die Richtlinie 95/62/EG mit Wirkung vom 30. Juni 1998 aufgehoben wurde, teilten alle Mitgliedstaaten außer Frankreich und Italien Umsetzungsmaßnahmen mit. Was Frankreich und Italien anbelangt, hatte die Kommission bereits 1999 die Anrufung des Gerichtshofs wegen Nichtmitteilung beschlossen. Am 7. Dezember 2000 hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-423/99 entschieden, dass Italien gegen seine Verpflichtungen aus der betreffenden Richtlinie verstoßen hat. Im übrigen leitete die Kommission Belgien, Österreich und Luxemburg eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu, da ihrer Auffassung nach die mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen nicht mit den Bestimmungen der Richtlinie übereinstimmten. Ein wegen Nichtübereinstimmung der nationalen Rechtsvorschriften eingeleitetes Verfahren wurde im Jahr 2000 eingestellt. Im Zusammenhang mit der ,Genehmigungs"-Richtlinie (97/13/EG) haben alle Mitgliedstaaten nationale Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Da nach Auffassung der Kommission die mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen nicht mit den Bestimmungen der Richtlinie übereinstimmten, richtete die Kommission im Jahr 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland und Italien. Die mit Gründen versehene Stellungnahme gegenüber Frankreich wurde ergänzt. Ferner waren bereits 1999 beim Gerichtshof zwei Klagen gegen Luxemburg und Österreich erhoben worden. In der Rechtssache gegen Luxemburg (C-448/99) hat der Generalanwalt am 21. September 2000 seine Schlussanträge vorgetragen. Nach der Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften in Österreich wurde das Verfahren gegen diesen Mitgliedstaat (C-446/99) fallengelassen. Die Verfahren gegen Belgien und Spanien wurden aus dem gleichen Grund eingestellt. In bezug auf die ,Zusammenschaltungs"-Richtlinie (97/33/EG) haben alle Mitgliedstaaten Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Da nach Auffassung der Kommission die von Belgien, Frankreich und Luxemburg mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen nicht mit den Bestimmungen der Richtlinie übereinstimmten, beschloss die Kommission die Klageerhebung gegen diese Länder. Aus dem gleichen Grund wurde Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugeleitet. Das Verfahren gegen Frankreich wurde im Jahr 2000 ausgesetzt, während an Luxemburg eine ergänzenden mit Gründen versehene Stellungnahme gerichtet wurde. Am 30. November 2000 hat der Gerichtshof entschieden, dass Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 5 der Richtlinie über den Universaldienst nachzukommen. Zwei wegen mangelhafter Anwendung eingeleitete Verfahren wurden während des Jahres 2000 eingestellt. In bezug auf die ,Nummern"-Richtlinie (98/61/EG) zur Änderung der Richtlinie 97/33/EG hinsichtlich der Übertragbarkeit von Nummern und der Betreibervorauswahl hatten Ende 2000 alle Mitgliedstaaten Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Die wegen Nichtmitteilung gegen Belgien und Italien eingeleiteten Verfahren wurden im März 2000 eingestellt. Da nach Auffassung der Kommission die von Frankreich und Finnland mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen nicht mit den Bestimmungen der Richtlinie übereinstimmten, leitete die Kommission diesen Ländern eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu. Zwei wegen Nichtübereinstimmung der nationalen Rechtsvorschriften eingeleitete Verfahren wurden während des Jahres 2000 eingestellt. An Belgien, Deutschland, die Niederlande und Österreich wurden mit Gründen versehene Stellungnahmen wegen mangelhafter Anwendung der betreffenden Richtlinie gerichtet. Ferner beschloss die Kommission im Dezember 2000, dem Vereinigten Königreich eine mit Gründen versehene Stellungnahme zuzuleiten. Im Zusammenhang mit der Richtlinie ,Schutz personenbezogener Daten" (97/66/EG) haben alle Mitgliedstaaten Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Infolgedessen wurden im Jahr 2000 die Verfahren gegen Belgien, Dänemark, Griechenland und das Vereinigte Königreich eingestellt. Die Kommission bewertet derzeit die ihr mitgeteilten einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen. Dagegen hat die Kommission im Juli 2000 beschlossen, Klage gegen Irland zu erheben, da dieser Mitgliedstaat keinerlei nationale Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hat. Entsprechende Beschlüsse waren bereits 1999 gegenüber Frankreich und Luxemburg gefasst worden. Was Frankreich anbelangt, hatte der Generalanwalt am 26. Oktober 2000 seine Schlussanträge in der Rechtssache C-151/00 vorgetragen. Im Zusammenhang mit Artikel 5 der Richtlinie, für den die Umsetzungsfrist am 24. Oktober 2000 ablief, ergingen schriftliche Aufforderungen zur Äußerung an Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg und das Vereinigte Königreich, da der Kommission keine nationalen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt worden waren. Ende 2000 hatten elf Mitgliedstaaten Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Die Maßnahmen zur Umsetzung der drei Frequenzbänder-Richtlinien 87/372/EWG (GSM), 90/544/EWG (ERMES) und 91/287/EWG (DECT) wurden bereits von allen Mitgliedstaaten mitgeteilt. Schließlich haben alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Frankreichs und der Niederlande ihre Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 95/47/EG über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen mitgeteilt. Im Anschluss an die Mitteilung der einzelstaatlichen Maßnahmen durch Belgien wurde das Verfahren wegen Nichtmitteilung im Jahr 2000 eingestellt. Aus dem gleichen Grund hat die Kommission die Klage gegen Österreich (C-411/99) zurückgezogen. Dagegen erhob die Kommission im Juni 2000 beim Gerichtshof Klage gegen die Niederlande wegen Nichtmitteilung. Am 23. November 2000 entschied der Gerichtshof in der Rechtssache C-319/99, dass Frankreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der betreffenden Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. Ferner wurde Portugal eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen Nichtübereinstimmung der nationalen Rechtsvorschriften zugeleitet. Zur ,Nummern"-Entscheidung 91/396/EWG zur Einführung der Nummer ,112" als einheitlicher europäischer Notrufnummer haben alle Mitgliedstaaten die zur Umsetzung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen getroffen. Das wegen mangelhafter Umsetzung gegen Griechenland eingeleitete Verfahren wurde im Juli 2000 eingestellt. Die Entscheidung 92/264/EWG zur Einführung der Nummer ,00" als gemeinsamer Vorwahlnummer für den internationalen Fernsprechverkehr in der Gemeinschaft war bereits von allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden. Im Zusammenhang mit der Entscheidung Nr. 710/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 1997 über ein koordiniertes Genehmigungskonzept für satellitengestützte persönliche Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft konnten drei Verfahren gegen Mitgliedstaaten, die keine Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung getroffen hatten, eingestellt werden. 2.8. UMWELT Während des Jahres 2000 wies die Zahl der neuen Fälle (Beschwerden, von Amts wegen aufgedeckte Fälle und Verstöße) im Umweltbereich weiterhin zunehmende Tendenz auf (755 Fälle im Jahre 2000 gegenüber 612 im Jahre 1999). Die Kommission erhob in 39 Fällen beim Gerichtshof Klage gegen Mitgliedstaaten (keine davon auf der Grundlage von Artikel 228) und richtete 122 mit Gründen versehene Stellungnahmen bzw. Zusatzstellungnahmen (davon acht auf der Grundlage von Artikel 228) an die Mitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die Kommission bestrebt ist, mutmaßliche Verstöße zu regeln, sobald diese festgestellt werden, d.h. ohne dass erst förmliche Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden müssen. Das Verfahren auf der Grundlage von Artikel 228 (ex Artikel 171) stellte seine Wirksamkeit als letztes Hilfsmittel zur Veranlassung der Mitgliedstaaten zur Befolgung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs weiter unter Beweis. Im Jahre 2000 beschloss die Kommission in zwei Fällen die Anrufung des Gerichtshofs und versandte mehrere schriftliche Aufforderungen zur Äußerung bzw. mit Gründen versehene Stellungnahmen wegen Nichtmitteilung, Nichtübereinstimmung oder mangelhafter Anwendung. Eine ausführlichere Beschreibung der einzelnen Fälle folgt im zweiten Teil des Berichts, der sich der Lage in den einzelnen Bereichen widmet. Seit 1993 die Möglichkeit zur Verhängung von Geldbußen für den Fall in Kraft trat, dass sich ein Mitgliedstaat nicht an die Urteile des EuGH hält, hat der Gerichtshof zum ersten Mal ein Urteil auf der Grundlage von Artikel 228 gefällt. Hierbei handelt es sich um die Rechtssache C-387/97 (Kommission gegen Griechenland) in bezug auf die Beseitigung von Abfällen auf Kreta (siehe nachfolgenden Abschnitt ,Abfälle"). In Fällen anhaltender Weigerungen zur Beantwortung ihrer Auskunftsersuchen wendet die Kommission weiterhin Artikel 10 des Vertrags an, wonach die Mitgliedstaaten gehalten sind, loyal mit den Gemeinschaftsorganen zusammenzuarbeiten. Diese mangelnde Zusammenarbeit hindert die Kommission daran, ihre Rolle als Hüterin des Vertrags wirksam wahrzunehmen. Ferner setzte die Kommission im Jahre 2000 ihre Arbeit auf der Grundlage ihrer im Oktober 1996 verabschiedeten Mitteilung (,Die Durchführung des Umweltrechts der Gemeinschaft") fort. Insbesondere hat sie hinsichtlich der Umweltprüfungen einen Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates für auf die Umweltprüfungen in den Mitgliedstaaten anwendbare Mindestkriterien auf der Grundlage von Artikel 175 vorgelegt. In der Schlussphase des Vermittlungsverfahrens, das im September 2000 infolge von divergierenden Standpunkten des Europäischen Parlaments und des Rates über die Form des Rechtsakts eingeleitet worden war, einigte man sich Anfang Januar 2001 auf eine Empfehlung für Umweltprüfungen in den Mitgliedstaaten. Diese Empfehlung basiert im wesentlichen auf einem von der schwedischen Präsidentschaft vorgelegten Kompromissvorschlag und einigen wenigen Änderungsvorschlägen des Europäischen Parlaments. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte kann die Kommission möglicherweise 2003 im Lichte der bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung der Empfehlung und der Tätigkeit des IMPEL-Netzes (,Implementation and Enforcement of EU Environmental Law", Europäisches Netz für die Umsetzung des Umweltrechts) einen Richtlinienvorschlag zu Mindestkriterien für die Qualifikation von Umweltinspektoren und für Ausbildungsprogramme einbringen. Das IMPEL-Netz wird ferner als eigenen Beitrag eine Regelung für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten und Beratung zu den Prüfstellen und Prüfverfahren ausarbeiten, die man als Prüfung auf Gegenseitigkeitsbasis (,peer review") bezeichnen könnte. Das IMPEL-Netz setzte seine Tätigkeit fort. Besonders bemerkenswert war in diesem Zusammenhang die Tagung über die Umsetzung des Umweltrechts, die im Oktober 2000 in Villach, Österreich, stattfand, und auf der unter anderem der Gedanke der Einführung nationaler Netze unter der Federführung des IMPEL-Netzes eingehend erörtert wurde. Ferner ergriff die Kommission im Jahr 2000 verschiedene Initiativen zur Entwicklung der Grundsätze der Umweltpolitik der Gemeinschaft. So verabschiedete die Kommission am 9. Februar 2000 ein Weißbuch zur Umwelthaftung [66]. Ziel des Weißbuchs ist es, verschiedene Möglichkeiten zu untersuchen, wie ein EG-Umwelthaftungssystem ausgestaltet werden kann, um (a) die Anwendung der Umweltgrundsätze des EG-Vertrags zu verbessern (d.h. Verursacher-, Vorsorge- und Vorbeugeprinzip), (b) die Umsetzung der gemeinschaftlichen Umweltgesetzgebung zu verbessern und (c) eine ausreichende Sanierung der Umwelt sicherzustellen. Die Schlussfolgerung des Weißbuchs lautet, dass die geeignetste [67] Lösung eine Rahmenrichtlinie für Umwelthaftung wäre. Die Kommission beabsichtigt, im Laufe des Jahres 2001 einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen. Am 2. Februar 2000 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung zum Vorsorgeprinzip. Mit dieser Mitteilung verfolgt sie das Ziel, allen betroffenen Parteien zu erläutern, wie sie bei der Anwendung des Vorsorgeprinzips vorzugehen gedenkt, und Leitlinien für dessen Anwendung festzulegen. [66] KOM(2000)66 endg. [67] KOM (2000) 1 endg. Hinsichtlich der Mitteilung der einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten war im Umweltbereich keine nennenswerte Veränderung gegenüber dem vorhergehenden Bericht zu verzeichnen. Für mehrere Richtlinien lief 2000 die Umsetzungsfrist ab. Wie in der Vergangenheit musste die Kommission auch in diesem Jahr mehrere Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung der Umsetzungsmaßnahmen gegen alle Mitgliedstaaten einleiten. Diese Verfahren werden in den nachfolgenden Kapiteln über die einzelnen Bereiche und Richtlinien näher betrachtet. Wegen der Nichtübereinstimmung der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung des EU-Rechts laufen in allen Bereichen des Umweltrechts gegen alle Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren. Für die Kommission stellt die Kontrolle der Anpassung der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten an die aus den Umweltrichtlinien herrührenden Verpflichtungen eine Priorität dar. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Gemeinschaftsbestimmungen in entsprechendes einzelstaatliches Recht sind gewisse Verbesserungen bei der Bereitstellung der ausführlichen Erläuterungen und Konkordanztabellen sowie der Mitteilung der Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften festzustellen, mit denen die Umsetzung der Richtlinien gewährleistet werden soll. Diese Anforderungen werden von Deutschland, Finnland, Schweden, den Niederlanden, Frankreich und mitunter von Dänemark und Irland erfuellt. Die Kommission hat ferner die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten (Richtlinien und Verordnungen) im Umweltbereich zu überprüfen, worin ein Großteil ihrer Arbeit besteht. Zum einen muss sie nachprüfen, ob die Mitgliedstaaten bestimmten allgemeinen Verpflichtungen (wie beispielsweise der Ausweisung von Gebieten oder der Aufstellung von Programmen oder Managementplänen) auch tatsächlich nachkommen. Zum anderen müssen konkrete Fälle untersucht werden, in denen bestimmte Praktiken oder Entscheidungen der Verwaltung angeblich gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Beschwerden und Petitionen von Privatpersonen oder Nichtregierungsorganisationen an das Europäische Parlament sowie die schriftlichen und mündlichen parlamentarischen Anfragen beziehen sich meistens auf die mangelhafte Anwendung. Nach der bereits in früheren Jahren festgestellten zunehmenden Tendenz nahm die Zahl der Beschwerden im Jahre 2000 weiter zu (1998: 432, 1999: 453 : 2000: 543). Die meisten Beschwerden bezogen sich auf Spanien, Frankreich, Italien und Deutschland. Die 2000 registrierten Beschwerden entfallen im großen und ganzen auf folgende Bereiche: Natur (jede dritte Beschwerde), Umweltverträglichkeitsprüfung (jede vierte Beschwerde), Abfälle (jede sechste Beschwerde) und Gewässerverschmutzung (jede zehnte Beschwerde), wobei zuweilen in einer Beschwerde mehrere Probleme angesprochen werden. Auf die übrigen Bereiche entfallen 1-4 % der Beschwerden. Wie bereits im vorhergehenden Bericht erwähnt, muss sich die Kommission bei der Untersuchung von Einzelfällen mit sehr konkreten und bürgernahen Sachverhalten und rechtlichen Situationen beschäftigen. Diese Tätigkeit bringt natürlich einige praktische Schwierigkeiten mit sich. Deshalb bemüht sich die Kommission in erster Linie um die Lösung der Probleme, die aufgrund mangelnder Übereinstimmung und Kommunikation bestehen, ohne jedoch die Fälle mangelhafter Anwendung (insbesondere diejenigen, die Grundsatzfragen, Probleme horizontaler Art oder mit den Richtlinien nicht zu vereinbarende Verwaltungspraktiken aufzeigen) zu vernachlässigen. 2.8.1 Freier Zugang zu Informationen Die Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt ist eine besonders wichtige allgemeine Rechtsvorschrift, denn über die Verbreitung von umweltbezogenen Informationen kann das Bewusstsein der Bürger für alle Umweltprobleme geschärft werden, was eine aufgeklärte und wirksame Teilnahme an kollektiven Entscheidungen ermöglicht und zu einer Stärkung der demokratischen Kontrolle beiträgt. Nach Auffassung der Kommission können die Bürger über dieses Rechtsinstrument einen sinnvollen Beitrag zum Umweltschutz leisten. Obgleich alle Mitgliedstaaten innerstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt haben, liegt nach wie vor in mehreren Fällen eine Nichtübereinstimmung vor, so dass das innerstaatliche Recht an die Anforderungen der Richtlinie angepasst werden muss. Die Kommission gab gegenüber Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme auf der Grundlage von Artikel 228 des Vertrags wegen Nichtdurchführung des in der Rechtssache C-217/97 ergangenen Urteils ab. Darin wurde der Bundesrepublik Deutschland vorgeworfen, dass sie einen Anspruch auf Zugang zu Informationen während eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht gewährt hat, soweit die Informationen der Behörde aufgrund des Verfahrens zugingen, dass sie im Umweltinformationsgesetz nicht vorgesehen hat, dass Informationen über die Umwelt auszugsweise übermittelt werden, sofern die vertraulichen Angaben ausgesondert werden können, und dass sie die Entrichtung einer Gebühr nicht auf die Fälle beschränkt hat, in denen tatsächlich eine Übermittlung von Informationen stattgefunden hat. Die Kommission hat beim Gerichtshof eine weitere Klage gegen Deutschland (Rechtssache C-29/00) wegen Nichteinhaltung der Zweimonatsfrist für die Beantwortung eines Auskunftsersuchens erhoben. Im Laufe des Jahres 2000 konnten mehrere Verfahren wegen Nichtübereinstimmung eingestellt werden. 1999 war gegen Belgien Klage erhoben worden (Rechtssache C-402/99), da die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts auf nationaler wie auf regionaler Ebene in einigen Aspekten mangelhaft war. Das Verfahren konnte eingestellt werden, da Belgien die betreffenden nationalen Maßnahmen angepasst hat. Ferner beschloss die Kommission die Einstellung eines weiteren Verfahrens gegen diesen Mitgliedstaat, da inzwischen die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Verpflichtung zur formellen Begründung der Verweigerung des Zugangs zu Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie eingeleitet worden sind. Nach der Entgegennahme der Mitteilung neuer Maßnahmen Spaniens konnte die Kommission auch das gegen diesen Mitgliedstaat eingeleitete Verfahren (Rechtssache C-189/99) zu mehreren Punkten der Nichtübereinstimmung zwischen den spanischen Rechtsvorschriften und der Richtlinie einstellen. Ein Verfahren wegen Nichtübereinstimmung der portugiesischen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie konnte nach der Prüfung der von Portugal mitgeteilten Maßnahmen 2000 ebenfalls eingestellt werden. Ferner beschloss die Kommission die Klageerhebung beim Gerichtshof gegen Frankreich (Rechtssache C-233/00), da die französischen Maßnahmen keine formale, ausdrückliche und mit der Richtlinie übereinstimmende Umsetzung mehrerer ihrer Elemente gewährleisten, wozu auch die Verpflichtung zur formalen Begründung der Verweigerung des Zugangs zu Informationen gehört. Die Kommission beschloss, Klage gegen Österreich zu erheben, da die Richtlinie 90/313/EWG nicht vollständig umgesetzt worden ist (sechs österreichische Bundesländer haben die Bestimmungen über den freien Zugang zu Informationen und die Ausnahmen davon sowie über die Definitionen von öffentlichen Behörden und staatlichen Stellen nicht ordnungsgemäß umgesetzt). In den Beschwerden, die der Kommission weiterhin zugehen, wird meistens darauf hingewiesen, dass sich die nationalen Behörden weigern, den Informationsersuchen nachzukommen, dass die Antwortfristen nicht eingehalten werden, dass die Ausnahmen von dem Grundsatz der Mitteilung zu großzügig ausgelegt oder unverhältnismäßig hohe Gebühren verlangt werden. Die Richtlinie 90/313/EWG ist eine der seltenen Richtlinien, die eine Bestimmung enthält, derzufolge die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, nationale Rechtsmittel gegen Ersuchen, die unzulässigerweise abgelehnt werden oder unberücksichtigt bleiben, bzw. gegen nicht zufriedenstellende Antworten vonseiten der Behörden einzuführen, bei denen der Zugang zu Informationen beantragt wird. Wenn die Kommission Beschwerden über derartige Sachverhalte erhält, empfiehlt sie den Beschwerdeführern, von den national eingeführten Rechtswegen Gebrauch zu machen, damit die Ziele der Richtlinie in der Praxis erreicht werden können. Aus diesem Grund geht die Kommission normalerweise derartigen Einzelbeschwerden nicht über Vertragsverletzungsverfahren nach, es sei denn, es lässt sich daraus eine allgemeine administrative Praxis bei dem betreffenden Mitgliedstaat erkennen. Im Juni 1998 unterzeichneten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten die Konvention der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Entscheidungsprozessen und den Zugang zur Justiz im Umweltbereich (die sogenannte ,Konvention von Aarhus"). Gemäß der in der Gemeinschaft üblichen Praxis kann die Gemeinschaft die Konvention erst dann ratifizieren, wenn die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts einschließlich derjenigen der Richtlinie 90/313/EWG ordnungsgemäß geändert wurden, um diesen internationalen Verpflichtungen nachkommen zu können. Am 29. Juni 2000 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen [68]. Der Vorschlag soll die Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt ersetzen und basiert auf den bei der Anwendung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen. Der Vorschlag greift die Pflichten auf, die sich aus dem Übereinkommen von Aarhus für den Zugang zu Umweltinformationen ergeben. Er wird mithin auch den Weg für die Ratifizierung dieses Übereinkommens in der Gemeinschaft bereiten. Das dritte Ziel des Vorschlags besteht darin, die Richtlinie von 1990 an die sogenannte ,elektronische Revolution" anzupassen, damit sie den Wandel beim Erzeugen, Sammeln, Speichern und Übertragen von Information wiederspiegelt. Dem Kommissionsvorschlag der Kommission ist ein Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Erfahrungen bei der Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG [69] beigefügt. [68] KOM(2000)402 endg. [69] KOM(2000)400 endg. 2.8.2. Umweltverträglichkeitsprüfung Die durch die Richtlinie 97/11/EG geänderte Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten stellt das optimale Rechtsinstrument für den gesamten Umweltbereich dar. Gemäß dieser Richtlinie müssen in zahlreichen Entscheidungen, die sich auf das Gemeinwohl auswirken, die Konsequenzen für die Umwelt berücksichtigt werden. Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG lief am 14. März 1999 ab. Ende 2000 hatten sechs Mitgliedstaaten (Belgien, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Luxemburg und Spanien) der Kommission noch nicht ihre Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Daher beschloss die Kommission, gegen diese Mitgliedstaaten beim Gerichtshof Klage zu erheben. Die bereits zuvor eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung gegen Österreich, Finnland, Dänemark, Portugal und das Vereinigte Königreich konnten im Laufe des Jahres 2000 eingestellt werden. Im Anschluss an die Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 1998 zum von der Kommission im Dezember 1996 angenommenen Vorschlag einer Richtlinie zur Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme [70] nahm die Kommission im Februar 1999 einen geänderten Vorschlag an [71]. Damit sollen umweltbezogene Erwägungen bereits im Stadium der Erarbeitung und Annahme von Rechtsakten berücksichtigt werden, die den Rahmen für künftige Projekte bilden. Am 30. März 2000 wurde ein gemeinsamer Standpunkt zu diesen Richtlinienvorschlag angenommen. Das Europäische Parlament schloss seine zweite Lesung zum gemeinsamen Standpunkt am 6. September 2000 ab und nahm 17 Änderungsanträge an. Auf der Grundlage des Standpunkts des Europäischen Parlaments nahm der Rat seine zweite Lesung im zweiten Halbjahr 2000 auf. Die Richtlinie dürfte in der zweiten Hälfte des Jahres 2001 verabschiedet werden. [70] KOM(96)511 endg. [71] KOM(1999)73 endg. Wie bereits in den vorhergehenden Berichten über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts dargestellt haben zahlreiche bei der Kommission eingegangene Beschwerden sowie zahlreiche Petitionen an das Europäische Parlament zumindest beiläufig die mangelhafte Anwendung der geänderten Richtlinie 85/337/EWG durch die nationalen Behörden zum Gegenstand. Diese Beschwerden bezüglich der Qualität der Umweltverträglichkeitsstudien und deren unzureichender Berücksichtigung stellen die Dienststellen der Kommission vor erhebliche Probleme, denn die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen durch die nationalen Behörden ist außerordentlich schwierig, und aufgrund des im wesentlichen formalen Charakters der Richtlinie ist es nur in begrenztem Umfang möglich, die von den nationalen Behörden getroffene Wahl der Mittel zu kritisieren, wenn diese sich dabei an das in der Richtlinie niedergelegte Verfahren gehalten haben. Wie die Kommission bereits betonte beziehen sich die Fälle mangelhafter Anwendung, die ihr im Zusammenhang mit dieser Richtlinie zur Kenntnis gebracht werden, häufig auf konkrete Tatbestände (ob überhaupt und wie geprüft wird). Eine Kontrolle etwaiger Verstöße könnte daher höchstwahrscheinlich am wirksamsten auf dezentraler Ebene, also insbesondere über die einzelstaatlichen Gerichte, ausgeübt werden. Am 22. Oktober 1998 erließ der Gerichtshof ein Urteil gegen Deutschland (Rechtssache C-301/95) mit der Begründung, dass dieser Mitgliedstaat in mehreren Punkten gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat. Da Deutschland keine ausreichenden Maßnahmen zur Befolgung dieses Urteils ergriffen hat, beschloss die Kommission, vor dem Gerichtshof das Verfahren auf der Grundlage von Artikel 228 des Vertrages einzuleiten. Streitpunkt ist die unvollständige Umsetzung der Richtlinie in Bezug auf die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Projekte. Der Gerichtshof gelangte zu dem Urteil, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen die ihr aus der Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen verstoßen hat, indem sie ganze Klassen der in Anhang II aufgeführten Projekte von vornherein von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen hat. Deutschland hat während des Verfahrens mehrere Gesetzesentwürfe mit entsprechenden Zeitplänen vorgelegt, doch sind die erforderlichen Rechtsvorschriften noch immer nicht verabschiedet und der Kommission mitgeteilt worden. Am 21. Januar 1999 erging in der Rechtssache C-150/97 ein Urteil, in dem der Gerichtshof feststelle, dass die Portugiesische Republik ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der genannten Richtlinie nicht nachgekommen war, da sie die zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 85/337 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht angenommen hat. Gemäß den Schlussanträgen des Generalanwalts Mischo stellte der Gerichtshof nicht nur die Nichteinhaltung der Umsetzungsfrist, sondern auch den Sachverhalt fest, dass die zur verspäteten Umsetzung der Richtlinie erlassenen portugiesischen Rechtsvorschriften [72] nicht für Projekte galten, deren Genehmigungsverfahren zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, d. h. am 7. Juni 1990, bereits eingeleitet war. [72] Gesetzesverordnung 278/97 vom 8. Oktober 1997. Daher forderte die Kommission die portugiesischen Behörden auf, sie über die zur Befolgung der Urteile getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Da die von Portugal ergriffenen Maßnahmen unzureichend waren, führte sie die auf der Grundlage von Artikel 228 des Vertrags eingeleiteten Verfahren fort. In der Rechtssache C-392/96 gelangte der Gerichtshof zu der Auffassung, dass Portugal gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 der Richtlinie verstoßen hat, indem es nicht alle zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 in innerstaatliches Recht erforderlichen Maßnahmen in bezug auf die in den Ziffern 1 (d) und 2(a) des Anhangs II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte angenommen hat und Artikel 2 Absätze 3, 5 und 7 der Richtlinie nur teilweise in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. In der Rechtssache ging es vor allem darum, dass Irland für bestimmte Projektarten wie Aufforstung, wenn damit negative ökologische Veränderungen verbunden sein könnten, Rodungen und Torfabbau die Schwellenwerte so hoch angesetzt hatte, dass in der Praxis für zahlreiche Projekte, die mit erheblichen Umweltauswirkungen einhergehen, die in der Richtlinie vorgesehene Umweltverträglichkeitsprüfung entfallen würde. Die Nichtumsetzung von Artikel 2 Absätze 3, 5 und 7 der Richtlinie wurde von Irland nicht bestritten. Da Irland jedoch die erforderlichen Maßnahmen zur Befolgung des Urteils nicht ergriffen hat, übermittelte die Kommission Irland ein Fristsetzungsschreiben auf der Grundlage von Artikel 228 des Vertrags. Die Kommission erhob Klage gegen Belgien (Rechtssache C-230/00) aufgrund der Vermutung, dass Belgien für zahlreiche Arten von Plänen und Projekten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, stillschweigende Genehmigungen erteilt. Die Kommission sandte ferner eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Italien, wo in einigen Regionen für Projekte, für die ein Antrag auf Erschließungsgenehmigung vor dem Inkrafttreten bestimmter regionaler Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt worden war, die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wurde, obwohl die Richtlinie in den Mitgliedstaaten seit dem 3. Juli 1988 (Frist für die Umsetzung der Richtlinie in geltendes Recht der Mitgliedstaaten) anwendbar ist. Im Zusammenhang mit unzureichenden regionalen Gesetzesvorschriften zur Umsetzung von Anhang II der Richtlinie führt die Kommission weiterhin Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien und prüft derzeit die neuen Informationen, die Italien im Laufe des Jahres 2000 vorgelegt hat. Ferner wurden verschiedene Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Anwendung eingeleitet. So richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Luxemburg in Bezug auf die Nichteinhaltung der in der Richtlinie vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsverfahren bei der Genehmigung eines Autobahnprojekts in Luxemburg, gegen Portugal wegen mangelhafter Öffentlichkeitsbefragung im Zusammenhang mit bestimmten Schnellstraßenprojekten und an Spanien wegen Verstoßes gegen die Richtlinie im Zusammenhang mit dem Schnellstraßenprojekt Oviedo-Llanera (Asturien) sowie den Umbauarbeiten an der Bahnstrecke Valencia-Tarragona. In einer von einem luxemburgischen Gericht beantragten Vorabentscheidung vom 19. September 2000 (Rechtssache C-287/98) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass ein nationales Gericht, das die Rechtmäßigkeit eines Verfahrens zur Enteignung von in Privateigentum befindlichen Grundstücken zu prüfen hat, die im Rahmen des Baus einer Autobahn zum Wohle der Allgemeinheit erfolgt, dabei überprüfen kann, ob der nationale Gesetzgeber innerhalb der von der Richtlinie 85/337/EWG gezogenen Grenzen seines Entscheidungsspielraums geblieben ist, namentlich wenn eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts unterblieben ist, die erhobenen Angaben der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurden und die betroffene Öffentlichkeit entgegen Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie keine Gelegenheit hatte, sich vor der Durchführung des Projekts dazu zu äußern. 2.8.3. Luft Für die Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität lief die Umsetzungsfrist am 21. Mai 1998 ab. Diese Richtlinie wird mehreren Rechtsakten der Gemeinschaft als Grundlage dienen: Damit sollen neue Grenzwerte für Luftschadstoffe, auch für die in den geltenden Richtlinien bereits aufgeführten Luftschadstoffe, festgelegt, die Alarmschwellen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmt und die Methoden für die Beurteilung der Luftqualität vereinheitlicht und verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität vorgesehen werden, damit ein wirksamer Schutz der menschlichen Gesundheit und der Ökosysteme gewährleistet wird. Ende 2000 waren alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Spanien ihrer Verpflichtung zur Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen nachgekommen. Im Laufe des Jahres 2000 konnte die Kommission im Anschluss an eine während des Jahres 2000 übermittelte mit Gründen versehenen Stellungnahme das Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien sowie das Verfahren im Zusammenhang mit einer 1999 erhobenen Klage gegen Griechenland (Rechtssache C-463/99) einstellen. Die gegen Spanien erhobene Klage (Rechtssache C-417/99) musste jedoch aufrechterhalten werden. Für die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte waren bis spätestens 30. Juni 1998 Umsetzungsmaßnahmen zu ergreifen. Ende 2000 hatten alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Frankreich einschlägige Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt, so dass die gegen Italien (Rechtssache C-418/99) und Irland (Rechtssache C-355/99) eingeleiteten Verfahren eingestellt werden konnten. Das Verfahren gegen Frankreich (Rechtssache C-320/99) misste jedoch fortgesetzt werden. Für die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG [73] des Rates musste die Umsetzung bis zum 1. Juli 1999 erfolgen. Nach Erhalt der Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen konnten die 1999 gegen Luxemburg, Belgien, die Niederlande, Deutschland, Irland, Dänemark, Griechenland, Spanien, Portugal, Österreich, Schweden und Finnland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren eingestellt werden. Italien hat die Gesetzesverordnung zur Umsetzung der Richtlinie ebenfalls verabschiedet, doch ist sie bislang nicht veröffentlicht worden. Auf der anderen Seite beschloss die Kommission, gegen das Vereinigte Königreich Klage wegen Nichtmitteilung (in Bezug auf Gibraltar) zu erheben. [73] ABl. 335 vom 24.12.1996, S. 50. Für die Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter fluessiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG [74] waren bis spätestens 1. Juli 2000 Umsetzungsmaßnahmen zu treffen. Schweden, Dänemark, Finnland und die Niederlande haben die einschlägigen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt, während die Umsetzung im Vereinigten Königreich und in Österreich nicht das gesamte Hoheitsgebiet erfasst. Andere Mitgliedstaaten hatten Ende 2000 noch keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. [74] L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Darüber hinaus wurden 1999 folgende weitere Richtlinien im Bereich Luftqualität angenommen, die zwar erst im Jahre 2001 umgesetzt werden müssen, deren frühere Umsetzung jedoch möglich ist: Richtlinie 1999/13/EG vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen [75]; [75] ABl. L 86 vom 31.3.1986, S. 1. Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft [76]; [76] L 180 vom 09.07.1997, S. 1. Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen [77]. [77] L 22 vom 31.1.1995, S. 1. Die Kommission ergriff ferner verschiedene Maßnahmen aufgrund der mangelhaften Anwendung von Richtlinien im Zusammenhang mit der Luftqualität, doch da sich diese Maßnahmen im wesentlichen auf andere Umweltrichtlinien beziehen, werden sie im jeweiligen Kontext behandelt (vgl. Ziffer 10.8. Abfall und 10.9. Umwelt und Industrie). 2.8.4. Wasser Die Kontrolle der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Wasserqualität stellt weiterhin einen wichtigen Arbeitsbereich der Kommission dar. Dies erklärt sich aus den zahlreichen und umfangreichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht sowie aus der zunehmenden Sensibilisierung der Bürger für Fragen der Wasserqualität. Hinsichtlich der Richtlinie 75/440/EWG über das Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung sind mehrere Vertragsverletzungsverfahren anhängig. Sie beziehen sich vor allem auf die Festlegung systematischer Aktionspläne (Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie), die als wichtiges Instrument für den Gewässerschutz (Nitrate, Pestizide usw.) gelten, sowie auf die Voraussetzungen für die Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 3. In seinem Urteil vom 17. Juni 1998 (Rechtssache C-214/97) gegenüber Portugal stellte der Gerichtshof fest, dass die von den portugiesischen Behörden übermittelten Unterlagen trotz ihres Titels und der darin beschriebenen Projekte keinen systematischen Aktionsplan darstellen, da kein Zeitplan für die Verbesserung der Wasserqualität vorgegeben wird, nicht alle Wasserläufe einbezogen wurden und ein geeigneter Rahmen für die Verbesserung der Wasserqualität fehlt. Da Portugal selbst nach dem Urteil des Gerichtshof keinen angemessenen systematischen Aktionsplan vorlegte, wurde diesem Mitgliedstaat eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugeleitet. Nachdem Portugal daraufhin im Jahre 2000 endlich einen systematischen Aktionsplan nachreichte, der den Anforderungen der Richtlinie voll und ganz genügte, konnte die Kommission das Verfahren schließlich einstellen. Ferner erhob die Kommission beim Gerichtshof Klage gegen Italien (Rechtssache C-375/00) da der Mitgliedstaat keinen systematischen Aktionsplan für die Lombardei festgelegt hatte. Im Zusammenhang mit der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer ist festzustellen, dass die Badegewässer zunehmend überwacht werden, und dass sich die Qualität dieser Gewässer verbessert. Trotz dieser Fortschritte laufen gegen zahlreiche Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren weiter, da die Anforderungen der Richtlinie bei weitem noch nicht vollständig erfuellt werden. Die Kommission beschloss die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 228 gegen das Vereinigte Königreich wegen der Badegewässer der Fylde Coast im Nordwesten Englands, wo bestimmte als Strände ausgewiesene Gebiete nicht die Grenzwerte der Richtlinie einhalten. Nach Auffassung der Kommission ist das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1993 (Rechtssache C-56/90) immer noch nicht vollständig befolgt. Das gegen Spanien eingeleitete Verfahren gemäß Artikel 228 im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 1998 (Rechtssache C-92/96), worin ein Verstoß dieses Mitgliedstaats festgestellt wird, da Spanien die Qualität der Binnenbadegewässer nicht in der Weise verbessert hat, dass sie den in der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht, wurde fortgeführt. Die Antwort Spaniens auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission aus dem Jahre 2000 wird derzeit geprüft. Am 8. Juni 1999 erließ der Gerichtshof sein Urteil in der Rechtssache C-198/97, in dem er feststellte, dass Deutschland seine Verpflichtungen im Hinblick auf die Qualität der Gewässer und die Häufigkeit der Probenahmen nicht erfuellte. Da dem Urteil des Gerichtshofs noch immer nicht Folge geleistet wurde, beschloss die Kommission, gegen Deutschland das Verfahren gemäß Artikel 228 des Vertrags einzuleiten. In seinem Urteil vom 25. Mai 2000 (Rechtssache C-307/98) stellte der Gerichtshof fest, dass Belgien ohne angemessene Begründung zahlreiche Badegebiete an Binnengewässern aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen hat und nicht innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie alle Maßnahmen erlassen hat, um sicherzustellen, dass die in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Daher beschloss die Kommission, eine schriftliche Aufforderung zur Äußerung gemäß Artikel 228 des Vertrags wegen Nichtdurchführung des vorgenannten Urteils an Belgien zu richten. Außerdem erhob die Kommission beim Gerichtshof Klage gegen Frankreich (Rechtssache C-147/00), die Niederlande (Rechtssache C-268/00), das Vereinigte Königreich (Rechtssache C-427/00) und Schweden (Rechtssache C-368/00) wegen der Qualität der Gewässer und/oder der Häufigkeit der Probenahmen. Aus demselben Grund beschloss sie ferner, Klage gegen Dänemark zu erheben, und sie leitete Finnland eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu. Das beim Gerichtshof gegen Portugal eingeleitete Verfahren ist ebenfalls noch anhängig. Die Antwort Italiens auf die mit Gründen versehene Stellungnahme von 1999 wird derzeit geprüft. Die 1999 gegen Frankreich erhobene Klage wegen der fehlenden Messung des gemäß der Richtlinie obligatorischen Parameters ,Gesamtcoliforme Bakterien" wurde mit dem vorstehend erwähnten Verfahren gegen Frankreich zusammengeschlossen. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG betreffend die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft sowie der Richtlinien, in denen spezifische Werte pro Stoff festgelegt sind, wurden gegen die meisten Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Aufgrund fehlender Programme mit Qualitätszielen zur Verringerung der Verschmutzung durch Stoffe der Liste II des Anhangs der Richtlinie kam es 2000 zu zahlreichen Verfahren und neuen Urteilen gegen die Mitgliedstaaten wegen Vertragsverletzung. Im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juni 1998 gegen Luxemburg (Rechtssache C-206/96), vom 25. November 1998 gegen Spanien (Rechtssache C-214/96) und vom 1. Oktober 1998 gegen Italien (Rechtssache C-285/96), worin ein Verstoß dieser Staaten wegen Unterlassung einer der Aufstellung von Programmen mit Qualitätszielen zur Verringerung der Verschmutzung durch diese Stoffe festgestellt wird, teilten diese Staaten Maßnahmen mit, um Artikel 7 der Richtlinie nachzukommen. Die Prüfung dieser komplexen Maßnahmen hält noch an. Die Kommission beabsichtigt, den Mitgliedstaaten die Annahme von Programmen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 76/464/EWG durch Erstellung eines einschlägigen Leitfadens zu erleichtern. Mit diesem Leitfaden möchte die Kommission die Mitgliedstaaten sowohl bei der Umsetzung dieser Richtlinie (Artikel 7 der Richtlinie 76/464/EWG) als auch der neuen Rahmenrichtlinie Wasser 2000/60/EG unterstützen. Die Unterlagen wird acht Punkte umfassen, die in den Programmen zur Verringerung der Verschmutzung zu berücksichtigen sind. Auf die Urteile des Gerichtshofs vom 21. Januar 1999 gegen Belgien (Rechtssache C-207/97) und vom 11. November 1999 gegen die Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C-184/97) in Verfahren, die auf demselben Klagegrund beruhen, folgten 2000 zwei weitere Urteile: die Urteile vom 25. Mai 2000 gegen Griechenland (Rechtssache C-384/98) und vom 13. Juli 2000 gegen Portugal (Rechtssache C-261/98). Ein ähnliches Verfahren ist gegen die Niederlande anhängig (Rechtssache C-152/98). Die Kommission beschloss ferner, Klage gegen Frankreich und Irland zu erheben. Im Anschluss an zwei Urteile des Gerichtshofs aus dem Jahre 1998 (Rechtssachen C-208/97 und C-213/97), in denen Verstöße Portugals bei der Erfuellung seiner Verpflichtungen zur Umsetzung der auf der Richtlinie 76/46/EWG über die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer basierenden Einzelrichtlinien festgestellt wurden, hat Portugal ausreichende Maßnahmen zur Befolgung der Urteile mitgeteilt. Daher konnten die Verfahren eingestellt werden. Aufgrund unzureichender Programme zur Verringerung der Verschmutzung kommt es zu zahlreichen Einzelfällen von mangelhafter Anwendung dieser Richtlinie (Verschmutzung bestimmter Wasserläufe durch landwirtschaftliche oder industrielle Ableitungen). Diese punktuellen Schwierigkeiten lassen sich nur durch Gesamtkonzepte lösen. In mehreren Mitgliedstaaten bestehen noch Probleme, da die Ableitungen nicht immer einer systematischen vorherigen Genehmigung bedürfen. So läuft das auf Artikel 228 beruhende, im Anschluss an das Urteil vom 11. Juni 1998 (verbundene Rechtssachen C-232/95 und C-233/95) gegen Griechenland eingeleitete Verfahren weiter, da Griechenland die Programme zur Verringerung der Verschmutzung für die Stoffe der Liste II der Richtlinie 76/464/EWG für den Vegoritis-See und den Pagasitikos-Golf nicht aufgestellt hat. Die von Griechenland mitgeteilten Maßnahmen wurden als nicht ausreichend erachtet. Daher wurde dem Mitgliedstaat eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 228 des Vertrags zugeleitet. Das auf der Grundlage des Artikels 226 gegen Portugal eingeleitete Verfahren wegen der Ableitungen eines Nahrungsmittelbetriebs in Santo Tirso läuft ebenfalls weiter, wobei die Kommission die von den portugiesischen Behörden angenommenen Maßnahmen prüft. Nachdem die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Portugal gerichtet hatte, wonach die Betriebsbedingungen eines Werks, das Pflanzenschutzmittel herstellt und die Abwässer ohne vorherige Aufbereitung in den Wasserlauf des Flusses Capa Rota ableitet, möglicherweise eine mangelhafte Anwendung der Richtlinie 76/464/EEC darstellen, konnte die Kommission das Verfahren im Laufe des Jahres 2000 einstellen. Die Kommission beschloss, beim Gerichtshof Klage gegen das Vereinigte Königreich wegen unzureichender Ausweisung der von der Richtlinie 79/923/EWG über Muschelgewässer betroffenen Gewässer sowie wegen der unterlassenen Aufstellung von Programmen zu Verringerung der Verunreinigung und Unzulänglichkeiten bei der angemessenen Überwachung der betreffenden Gewässer zu erheben. Das Vereinigte Königreich teilte indessen eine beträchtliche Zahl neu ausgewiesener Muschelgewässer und die entsprechenden Maßnahmen zur Verringerung der Verunreinigung mit, die derzeit von der Kommission geprüft werden. Daher ist das betreffende Verfahren noch vor dem Gerichtshof anhängig. Nachdem Finnland seine Maßnahmen in Bezug auf die Ausweisung der betreffenden Gewässer, die Aufstellung von Qualitätszielen, die Aufstellung von Programmen zur Verringerung der Verunreinigung und die Durchführung von Probenahmen mitgeteilt hatte, konnte die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren gegen Finnland wegen mangelhafter Anwendung der Richtlinie 78/659/EWG über Fischgewässer einstellen. Auch das Verfahren gemäß Artikel 228 gegen Portugal infolge des Urteils vom 18. Juni 1998 (Rechtssache C-183/97), in dem die Nichtübereinstimmung der portugiesischen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 80/68/EWG über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe festgestellt wurden, konnte von der Kommission eingestellt werden. Am 22. April 1999 erließ der Gerichtshof sein Urteil in der Rechtssache C-340/96, worin festgestellt wird, dass das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 80/778/EWG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verstoßen hat, indem es unverbindliche Verpflichtungserklärungen von Wasserversorgungsunternehmen angenommen hatte. Im Jahre 2000 konnte die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 228 des Vertrags einstellen, da das Vereinigte Königreich ihr die ergriffenen erforderlichen Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Kommission erhob beim Gerichtshof Klage gegen Irland (Rechtssache C-2000/316) wegen mangelhafter Anwendung der Richtlinie 80/778/EWG aufgrund des Vorhandenseins mikrobiologischer Schadstoffe, die von der irischen Agentur für Umweltschutz im Trinkwasser - insbesondere in der Wasserversorgung des ländlichen Raums - entdeckt worden waren. Die Kommission beschloss die Klageerhebung beim Gerichtshof gegen Portugal, da dieser Mitgliedstaat für die Azoren keine Grenzwerte für die in Anhang I der Richtlinie 80/778/EWG aufgeführten Parameter festgelegt hat. Aufgrund der schlechten Qualität des Trinkwassers in mehreren Städten der Provinz Alicante (Javea, Denia, Teulada-Moraira, Benitachell, Muchamiel, Bussot und Aigues) richtete die Kommission ferner eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Spanien. Die Antwort der spanischen Behörden wird zur Zeit geprüft. Die Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 3. November 1998, die ab dem Jahre 2003 die Richtlinie 80/778/EWG ablösen soll [78], musste spätestens zum 25. Dezember 2000 in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden. Die Einhaltung der neuen Grenzwerte aufgrund der neuen Richtlinie kann jedoch möglicherweise bereits jetzt die Durchführung von Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten erforderlich machen. Es muss jedoch mit Bedauern darauf hingewiesen werden, dass am 25. Dezember 2000 kein Mitgliedstaat die vollständigen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hatte. Die Kommission hat Mitteilungen von Finnland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich erhalten, doch betreffen diese entweder nicht das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats und/oder es wurden nicht alle Punkte der Richtlinie umgesetzt. [78] ABl. L 330 vom 5. 12. 1998, S. 32. Das Europäische Parlament und der Rat verabschiedeten am 23. Oktober 2000 eine neue Richtlinie (2000/60/EG) zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik [79]. Die Mitgliedstaaten haben drei Jahre Zeit, um die darin enthaltenen Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen. [79] ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Das Gemeinschaftsrecht enthält zwei Instrumente zur Bekämpfung des spezifischen Problems der Verunreinigung durch Phosphate und Nitrate und der daraus resultierenden Eutrophierung. Das erste dieser beiden Instrumente ist die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser. Danach müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Kommunen je nach ihrer Einwohnerzahl ab 1998, 2000 bzw. 2005 mit einem Abwasserkanalisations- und -aufbereitungssystem ausgestattet sind. Somit hat die Kommission künftig zusätzlich zur Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen und zur Übereinstimmung dieser Maßnahmen auch Fälle mangelhafter Anwendung zu kontrollieren. Da diese Richtlinie für die Verbesserung der Gewässerqualität und die Bekämpfung der Eutrophierung von grundsätzlicher Bedeutung ist, legt die Kommission besonderen Wert auf ihre fristgerechte Umsetzung. In seinem Urteil vom 6. Juni 2000 (Rechtssache C-236/99) stellte der Gerichtshof fest, dass Belgien gegen seine Verpflichtung aus Artikel 17 der Richtlinie verstoßen hat, da es der Kommission ein Programm für den Vollzug dieser Richtlinie übermittelt hat, das hinsichtlich der Region Brüssel-Hauptstadt nicht mit der Richtlinie in Einklang steht. Das Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien wegen unzureichender und falscher Ausweisung von empfindlichen Gebieten gemäß Artikel 5 der Richtlinie hält an. Die Kommission erhob beim Gerichtshof Klage gegen Italien (Rechtssache C-396/00) wegen Nichtaufbereitung des kommunalen Abwassers im Großraum Mailand und gegen Österreich wegen Nichtübereinstimmung der Umsetzung der Richtlinie hinsichtlich der Fristen für die Sammlung und Aufbereitung des kommunalen Abwassers. Das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen mangelhafter Erfuellung verschiedener Anforderungen der Richtlinie wurde im Laufe des Jahres 2000 fortgeführt. Ferner übermittelte die Kommission Belgien eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen mehrerer Verstöße gegen die Richtlinie. Als zweites Instrument zur Bekämpfung der Eutrophierung ist die Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zu nennen. Die Kommission misst den zur Durchsetzung dieser Richtlinie eingeleiteten Verfahren nach wie vor große Bedeutung bei. Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-71/97, in dem der Gerichtshof feststellte, dass Spanien keine Regeln der guten fachlichen Praxis aufgestellt und die als gefährdet angesehenen Gebiete nicht ausgewiesen hat, konnte die Kommission indessen das Verfahren gemäß Artikel 228 des Vertrags einstellen, nachdem Spanien die erforderlichen Maßnahmen mitgeteilt hatte. In seinem Urteil vom 13. April 2000 hingegen (Rechtssache C-274/98) stellte der Gerichtshof einen Verstoß Spaniens fest, da es keine Aktionsprogramme im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie aufgestellt hatte. Das beim Gerichtshof gegen Italien eingeleitete Verfahren im Zusammenhang mit der Aufstellung der Aktionsprogramme und der Übermittlung der Berichte ist weiterhin anhängig (Rechtssache C-127/99). Ferner erhob die Kommission beim Gerichtshof Klage gegen Frankreich (Rechtssache C-258/00) wegen unzureichender Ausweisung der gefährdeten Gebiete und gegen Deutschland (Rechtssache C-161/00) wegen Nichtübereinstimmung der eingeführten Aktionsprogramme. Die 1999 gegen Griechenland beschlossene Klage wegen fehlender Aktionsprogramme, nicht erfolgter Aufstellung von Regeln der guten landwirtschaftlichen Praxis und bestimmten Kontrollmaßnahmen ist weiter anhängig, wurde jedoch angesichts der Mittelung bestimmter Maßnahmen vonseiten Griechenlands noch nicht eingereicht. Gegen die Niederlande wurde Klage wegen verschiedener Unzulänglichkeiten der Aktionsprogramme erhoben (Rechtssache C-322/00). Dagegen konnte die Kommission das Verfahren gegen Österreich wegen des unverbindlichen Charakters der Aktionsprogramme einstellen, nachdem dieser Mitgliedstaat die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften geändert und die Kommission hierüber in Kenntnis gesetzt hat. Ferner stellte die Kommission das Verfahren gegen das Vereinigte Königreich ein, nachdem es im Anschluss an die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission das Ythan-Mündungsgebiet als durch Nitrat gefährdetes Gebiet ausgewiesen hat. Die beiden gegen Belgien eingeleiteten Verfahren - eines wegen Nichtübereinstimmung der Umsetzung bei einzelstaatlichen nationalen Umsetzungsmaßnahmen, der Aufstellung von Regeln der guten Praxis und der Ausweisung gefährdeter Gebiete, das andere wegen mangelhafter Anwendung der Richtlinie - bleiben anhängig. In beiden Fällen beschloss die Kommission die Anrufung des Gerichtshofs. In seinem Urteil vom 7. Dezember 2000 (Rechtssache C-69/99) stellte der Gerichtshof einen Verstoß des Vereinigten Königreichs gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie fest, da es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hatte, um den Verpflichtungen aus Artikel 3 Absätze 1 und 2 (Ausweisung der gefährdeten Gebiete) sowie aus Artikel 5 (Aufstellung von Aktionsprogrammen) nachzukommen. Ferner erhob die Kommission beim Gerichtshof Klage gegen Luxemburg (Rechtssache C-266/00) im Zusammenhang mit Regeln der guten fachlichen Praxis, Programmen und der Übermittlung der Berichte. Außerdem leitete die Kommission Finnland eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen Unzulänglichkeiten der Aktionsprogramme im Zusammenhang mit Sperrzeiten, den Kapazitäten von Tanks und Regeln für die Ausbringung von Dünger zu. Die im Anschluss an diese mit Gründen versehene Stellungnahme von Finnland eingeleiteten Maßnahmen werden gegenwärtig von der Kommission geprüft. Schließlich leitete die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen mehrere Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Richtlinie 91/692/EWG zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte im Gewässerbereich ein. So hatten einige Mitgliedstaaten die Berichte nicht bzw. unvollständig oder verspätetet übermittelt, die zur Umsetzung bestimmter Richtlinien zu erstellen sind. Infolgedessen ist die Kommission ihrerseits nicht in der Lage, die von ihr im Namen der Gemeinschaft vorzulegenden Berichte ordnungsgemäß zu erstellen. Daher erhob die Kommission beim Gerichtshof Klage gegen Portugal (Rechtssache C-435/99). Das Verfahren gegen Belgien ist weiterhin anhängig, da die Kommission gegenwärtig die Ende 2000 eingegangene Antwort Belgiens prüft. Die Verfahren gegen Spanien, Italien und Irland hingegen konnten im Laufe des Jahres 2000 eingestellt werden, da diese Mitgliedstaaten als Antwort auf die an sie gerichteten, mit Gründen versehenen Stellungnahmen bereits entsprechende Berichte übermittelt hatten. Auch das gegen Frankreich eingeleitete Verfahren konnte im Anschluss an die Prüfung der französischen Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission eingestellt werden. 2.8.5. Natur Die beiden wesentlichsten Rechtsinstrumente zum Schutz der Natur sind die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Bei der Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG konnten verschiedene Probleme hinsichtlich der Übereinstimmung noch nicht gelöst werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd und Ausnahmen von der Schutzpflicht (Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 9). So stellte der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Dezember 2000 gegen Frankreich im Zusammenhang mit den Terminen für die Eröffnung und Beendigung der Jagdsaison für Zugvögel in Frankreich (Rechtssache C-38/99) fest, dass Frankreich Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie nicht korrekt umgesetzt, nicht alle Maßnahmen zur Umsetzung für sein gesamtes Staatsgebiet mitgeteilt und die genannte Bestimmung nicht korrekt durchgeführt hat. Ferner erhielt die Kommission die Klage vor dem Gerichtshof gegen Italien (Rechtssache C-159/99) wegen Nichtumsetzung von Artikel 9 (Ausnahmen von der Schutzregelung aufgrund der Artikel 5, 6, 7 und 8) aufrecht. Außerdem beschloss die Kommission, beim Gerichtshof Klage gegen Griechenland wegen der Dauer der Jagdsaison zu erheben. Desgleichen beschloss die Kommission die Klageerhebung gegen Schweden wegen mangelhafter Umsetzung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 79/409/EWG einschließlich Artikel 9. Dieser Fall betrifft auch Artikel 4 (wie ersetzt durch Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG) und Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 79/409/EWG. Die Kommission beschloss, beim Gerichtshof Klage gegen Finnland wegen Nichtübereinstimmung der finnischen Jagdgesetzgebung mit der Richtlinie zu erheben (Jagd auf bestimmter Wasservogelarten während des Frühjahrs, Jagdsaison für bestimmte sonstige Vogelarten). Im Anschluss an die mit Gründen versehene Stellungnahme, die Spanien Anfang 2000 im Zusammenhang mit der Jagd auf Zugvögel übermittelt wurde, ist die Kommission gegenwärtig mit der Prüfung der Antwort Spaniens befasst. Die Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit den Jagdpraktiken in zwei besonderen Schutzgebieten (Baie de Canche und Platier d'Oye) in Frankreich werden noch von der Kommission geprüft. Im Laufe des Jahres 2000 wurden mehrere weitere Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit der Richtlinie 79/409/EWG eingeleitet. So beschloss die Kommission Klageerhebung gegen Belgien wegen fehlender Umsetzung von Artikel 5 Buchstaben (c) und (e) und von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG. Eine weitere Klage gegen Belgien wurde beim Gerichtshof wegen mangelhafter Umsetzung von Artikel 4 Absätze (1), (2) und (4) sowie Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG erhoben. Ende 2000, d.h. etwa sechseinhalb Jahre nach Ablauf der Frist im Juni 1994 hat nun endlich auch der letzte Mitgliedstaat der Kommission seine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG mitgeteilt. Allerdings bleibt die Umsetzung in vielen Fällen unzureichend, insbesondere in Bezug auf Artikel 6 über den Schutz der Lebensräume in den künftigen besonderen Schutzgebieten und Artikel 12 bis 16 über den Artenschutz. So stellte der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juni 2000 (Rechtssache C-256/98) fest, dass Frankreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 6 Absätze (3) und (4) der Richtlinie nachzukommen. Da Frankreich nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Urteils getroffen hat, leitete die Kommission diesem Mitgliedstaat eine Aufforderung zur Äußerung zu und beschloss ferner, auch eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 228 des Vertrags an Frankreich zu richten. Die Kommission beschloss ferner, vor dem Gerichtshof Klage gegen Luxemburg und Belgien zu erheben, da diese Mitgliedstaaten verschiedene Bestimmungen der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Auch gegen Schweden wurde Klage wegen mangelhafter Umsetzung der Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absätze 2 bis 4 sowie Artikel 15 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG erhoben. Bei der Anwendung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG liegen die Hauptprobleme weiterhing in der Einstufung und im Schutz der Gebiete und Lebensräume, ganz gleich ob es um die Ausweisung als besondere Schutzgebiete für Vögel oder um die Einbeziehung in das Netz Natura 2000 und den Schutz der natürlichen Lebensräume geht. Wie in der vorhergehenden Ausgabe des vorliegenden Berichts dargestellt, wirft die Einstufung von Gebieten als besondere Schutzgebiete für wildlebende Vogelarten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG bei mehreren Mitgliedstaaten weiterhin Schwierigkeiten auf, wenn die objektiven ornithologischen Kriterien für eine derartige Einstufung erfuellt sind. In mehreren Einzelfällen von beträchtlicher Bedeutung verfolgt die Kommission vorrangig Vertragsverletzungsverfahren. 1999 erließ der Gerichtshof zwei Urteile gegen Frankreich. In seinem ersten Urteil (Rechtssache C-166/97) stellte der Gerichtshof fest, dass Frankreich gegen Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie verstoßen hat, da es im Mündungsgebiet der Seine keine ausreichende Fläche zum besonderen Schutzgebiet erklärt und keine Maßnahmen ergriffen hat, um dem eingerichteten besonderen Schutzgebiet einen ausreichenden Rechtsstatus zu verschaffen. Dagegen wies er den Klagegrund in bezug auf die Gründung einer Industrieanlage mitten in dem besonderen Schutzgebiet ab, weil die Kommission seiner Auffassung nach keine ausreichenden Gründe vorlegte, um die von den französischen Behörden vorgebrachten Gründe zu widerlegen. Im Jahre 2000 blieb das auf der Grundlage von Artikel 228 des Vertrages gegen Frankreich eingeleitete Verfahren anhängig, damit die französischen Behörden alle zur Durchführung des Urteils erforderlichen Maßnahmen treffen. In seinem zweiten Urteil (Rechtssache C-96/98) stellte der Gerichtshof einen Verstoß Frankreichs insofern fest, als dieser Staat innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine ausreichend große Fläche im Sumpfgebiet des Poitou zum besonderen Schutzgebiet erklärt hat, keine Maßnahmen getroffen hat, um den im Sumpfgebiet des Poitou eingerichteten besonderen Schutzgebieten einen ausreichenden rechtlichen Schutzstatus zu verleihen und keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um die Beeinträchtigung der im Sumpfgebiet des Poitou zum besonderen Schutzgebiet erklärten Gebiete und eines Teils der Gebiete, die zu besonderen Schutzgebieten hätten erklärt werden müssen, zu vermeiden. Da Frankreich nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Urteils getroffen hat, beschloss die Kommission im Jahre 2000, Frankreich eine schriftliche Aufforderung zur Äußerung gemäß Artikel 228 des Vertrags zu übermitteln. Am 7. Dezember 2000 erließ der Gerichtshof ein weiteres Urteil gegen Frankreich (Rechtssache C-374/98) im Zusammenhang mit ähnlichen Beschwerden, in dem er feststellte, dass Frankreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung verstoßen hat, dass es keinen Teil des Gebietes Basses Corbières zum besonderen Schutzgebiet erklärt und es versäumt hat, für dieses Gebiet besondere Schutzmaßnahmen zu treffen, die hinsichtlich ihrer geografischen Ausdehnung ausreichend sind. Die Kommission konnte das Verfahren gegen Österreich wegen Nichteinstufung des Lechtals in Tirol als besonderes Schutzgebiet einstellen, da dieser Mitgliedstaat der Kommission die erforderlichen einschlägigen Maßnahmen mitgeteilt hat. Obgleich besondere Schutzgebiete bereits seit dem Inkrafttreten der Richtlinie im Jahre 1981 hätten ausgewiesen werden müssen, ist in mehreren Mitgliedstaaten festzustellen, dass die zu besonderen Schutzgebieten erklärten Gebiete zahlen- und flächenmäßig unzureichend sind. Derzeit konzentriert sich die Kommission verstärkt darauf, allgemeine Vertragsverletzungsverfahren gegen die unzureichende Gesamtausweisung anstatt gegen die fehlende Einstufung und den fehlenden Schutz jedes einzelnen Gebiets zu verfolgen. So beschloss die Kommission Klageerhebung gegen Frankreich wegen unzureichender Einstufung von Gebieten als besondere Schutzgebiete gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie. Die bereits zuvor eingeleiteten Verfahren im Zusammenhang mit zwei einzelnen Gebieten (Plaine des Maures und Basses Vallées de l'Aude) wurden in dieses Verfahren mit einbezogen. Aus demselben Grund verfolgt die Kommission weitere Verfahren gegen andere Mitgliedstaaten. So erhält sie die Verfahren gegen Deutschland, Italien, Luxemburg, Portugal und Finnland aufrecht. Gegen Finnland hat sie beim Gerichtshof Klage erhoben (Rechtssache C-240/00), während sie gegenwärtig die von Deutschland und Portugal mitgeteilten Maßnahmen prüft, um daraufhin das weitere Vorgehen gegen diese beiden Mitgliedstaaten zu beschließen. Ferner beschloss die Kommission, beim Gerichtshof Klage gegen Spanien wegen Nichtausweisung einer ausreichenden Zahl besonderer Schutzgebiete in der Region Murcia zu erheben (Rechtssache C-354/00). Zudem beschloss die Kommission, Spanien eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen unzureichender Ausweisung von besonderen Schutzgebieten im ganzen Land zuzuleiten. Die Kommission prüft zur Zeit eine beträchtliche Zahl besonderer Schutzgebiete, die von den Niederlanden im Anschluss an die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 228, mit der dieser Mitgliedstaat zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 19. Mai 1998 (Rechtssache C-3/96) veranlasst werden sollte, neu ausgewiesen wurden. Von den Mitgliedstaaten wurden weitere Vorschläge für Gebiete übermittelt, die nach der Richtlinie 92/43/EWG als Schutzgebiete auszuweisen sind. So erklärte das Vereinigte Königreich weitere Gebiete zu Schutzgebieten im Sinne der Richtlinie und begann mit der Übermittlung der neu ausgewiesenen Gebiete an die Kommission. Diese neu ausgewiesenen Gebiete werden gegenwärtig von der Kommission bewertet, und die Kommission beschloss die Aussetzung der 1999 gegen das Vereinigte Königreich erhobenen Klage, bis die Bewertung der neu mitgeteilten Gebiete abgeschlossen ist. Im Jahre 2000 beschloss die Kommission ferner, die Aussetzung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Niederlande nach der Übermittlung einer umfangreichen Liste durch diesen Mitgliedstaat zu verlängern. Diese Liste wird im Rahmen der atlantischen biogeografischen Region gemeinsam mit den Listen der Gebiete bewertet, die von anderen Mitgliedstaaten in dieser Region vorgelegt werden. Die Situation im Zusammenhang mit der von Österreich vorgelegten Liste ist noch nicht vollends zufriedenstellend, doch werden die weiteren Verfahren von den für 2001 geplanten biogeographischen Seminaren abhängen. Auch die 2000 im Anschluss an die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission von Portugal vorgelegte ergänzende Liste wird noch geprüft. Angesichts der 1998 von Finnland vorgelegten umfangreichen Liste beschloss die Kommission die Aussetzung der 1998 gegen Finnland erhobenen Klage vor dem Gerichtshof und die Prüfung der von Finnland im Laufe des Jahres 2000 ergriffenen Maßnahmen. Die von der Kommission beim Gerichtshof erhobenen Klagen gegen Irland (Rechtssache C-67/99) Deutschland (Rechtssache C-71/99) und Frankreich (Rechtssache C-220/99) wurden aufrechterhalten. Nachdem die Kommission zunächst die Aufschiebung der Klageerhebung gegen Schweden beschlossen hatte, um die von Schweden vorgelegte 'Indikativ-Liste' zu prüfen, beschloss sie Ende 2000, aufgrund der Unzulänglichkeit dieser Liste die Klageerhebung durchzuführen. Schließlich beschloss die Kommission, Belgien eine mit Gründen versehene Stellungnahme zuzuleiten, da die von diesem Land übermittelte Liste kein repräsentatives Gebiet für die zahlreichen Arten von Lebensräumen auf belgischem Hoheitsgebiet enthält, wozu prioritäre Lebensräume gehören. Im Anschluss an die Prüfung der 2000 von Belgien vorgelegten neuen Listen von Gebieten beschloss die Kommission die Fortführung des Verfahrens gegen Belgien. Am 7. November 2000 erließ der Gerichtshof eine wichtige Vorabentscheidung, die ihm von einem britischen Gericht auf der Grundlage von Artikel 234 in Bezug auf den Hafen von Bristol vorgelegt worden war (Rechtssache C-371/98). Der Gerichtshof stellte fest, dass ein Mitgliedstaat nicht den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung tragen darf, wenn er über die Auswahl und Abgrenzung der Gebiete entscheidet, die der Kommission zur Bestimmung als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagen werden sollen. Wie in der vorhergehenden Ausgabe des vorliegenden Berichts bereits erwähnt werden die Informationen über Gebiete und darin lebende Arten von den Mitgliedstaaten bei der Übermittlung der Liste der Gebiete häufig nicht vollständig oder angemessen mitgeteilt, was die Einleitung der in der Richtlinie 92/43/EWG vorgesehenen späteren Phasen und den Aufbau des Netzes Natura 2000 zusätzlich erschwert. Die Kommission betreibt weiterhin eine strikte Politik, wenn es darum geht, die im Rahmen der LIFE-Verordnung zur Erhaltung der Gebiete bestimmten gemeinschaftlichen Finanzmittel für die in das Netz Natura 2000 einbezogenen oder einzubeziehenden Gebiete bereitzustellen. Außerdem nimmt sie bei allen Anträgen auf Kofinanzierung im Rahmen des Kohäsionsfonds eine äußerst gewissenhafte Überprüfung der Einhaltung der Umweltvorschriften vor. So richteten im Juni 1999 die für Umwelt und Regionalpolitik zuständigen Kommissare ein Schreiben an die Mitgliedstaaten, worin sie diese an ihre Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG erinnerten. Die Mitgliedstaaten, die keine ausreichenden Listen im Hinblick auf den Aufbau des Netzes Natura 2000 übermittelten, wurden darauf hingewiesen, dass sich die Kommission gegebenenfalls außerstande sieht, die vorgelegten Kofinanzierungspläne und -programme zu beurteilen. Während des Jahres 2000 wurden die Strukturfondspläne und -programme und Programme zur ländlichen Entwicklung an die Voraussetzung geknüpft, dass die Mitgliedstaaten die noch fehlenden Listen der Gebiete für das Netz Natura 2000 vorlegen. Die Probleme im Zusammenhang mit der mangelhaften Anwendung der besonderen Schutzregelung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 79/409/EWG und Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie 92/43/EWG, d.h. Nichteinstufung von Gebieten als besondere Schutzgebiete, obwohl diese die ornithologischen Kriterien für eine Einstufung erfuellen, und/oder Nichtanwendung der besonderen Schutzregelung im Zusammenhang mit Projekten, die diese Gebiete beeinträchtigen, bleiben weiter bestehen. Im April 2000 veröffentlichte die Kommission einen Auslegungsleitfaden, um den Mitgliedstaaten eine Anleitung zur Auslegung bestimmter in Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG verwendeter Schlüsselbegriffe bereitzustellen. Die Kommission leitete Österreich eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen eines Verstoßes gegen Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG im Zusammenhang mit der Erweiterung eines Golfplatzes im Enns-Tal zu. Ferner beschloss sie, beim Gerichtshof Klage gegen Belgien wegen mangelhafter Schutzmaßnahmen im besonderen Schutzgebiet des Zwarte-Beek-Tals zu erheben. Außerdem erhob die Kommission beim Gerichtshof Klage gegen Irland wegen Nichtannahme von Schutzmaßnahmen gegen die Überweidung der unter die Richtlinie 79/409/EWG fallenden Lebensräume wildlebender Vogelarten in Westirland (Rechtssache C-117/00). Schließlich beschloss die Kommission, beim Gerichtshof Klage gegen Portugal im Zusammenhang mit dem Staudammprojekt "Abrilongo" zu erheben, das sich auf das besondere Schutzgebiet Campo Maior und die gemäß Richtlinie 79/409/EWG zu schützenden Arten auswirkt, und sie leitete diesem Mitgliedstaat eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen der Genehmigung eines Schnellstraßenprojekts ohne angemessene vorherige Verträglichkeitsprüfung zu. Bei der Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG können auch bestimmte Probleme auftreten, die nicht mit dem Schutz der als besondere Schutzgebiete ausgewiesenen oder dazu bestimmten Lebensräume, sondern vielmehr der Arten zusammenhängen. So erhob die Kommission beispielsweise beim Gerichtshof Klage gegen Griechenland wegen der Bedrohung einer Schildkrötenart (Caretta caretta) auf der Insel Zakynthos (Rechtssache C-103/00). Sie beschloss ferner, Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen mangelhafter Maßnahmen zum Schutz der Lebensräume einer gefährdeten Hamsterpopulation (Cricetus cricetus) in der Horbacher Börde bei Aachen nahe der niederländischen Grenze zuzuleiten. Dieses Gebiet zählt zu den wichtigsten Lebensräumen dieser Art im Nordwesten Deutschlands. Ferner beschloss die Kommission, eine weitere mit Gründen versehene Stellungnahme an das Vereinigte Königreich zu richten. Dabei ging es um den mangelhaften Schutz des großen Kamm-Molches (Triturus cristatus). Im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zur Durchführung des Washingtoner Übereinkommens von 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (auch ,CITES-Übereinkommen" genannt) in der Gemeinschaft sah sich Griechenland wegen des gegen diesen Mitgliedstaat eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens dazu veranlasst, 1999 mehrere Maßnahmen und Ministerialbeschlüsse als Ergänzung zum Gesetz Nr. 2637 vom 27. August 1998 mitzuteilen. Der Beschluss zur Klageerhebung beim Gerichtshof ist weiter ausgesetzt, da die Prüfung der Übereinstimmung der griechischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht noch nicht abgeschlossen ist. 2.8.6. Lärm Wie in der Vergangenheit wirft die Umsetzung der Richtlinien in diesem Bereich keine großen Schwierigkeiten auf, da darin Normen festgelegt werden, die für neu einzuführende Produkte gelten. Allerdings beziehen sich die bei der Kommission eingegangenen Beschwerden auf Fragen des Umgebungslärms und lassen sich demzufolge nicht auf Gemeinschaftsebene behandeln. Am 8. Mai 2000 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen [80] . [80] ABl. Nr. L 162 vom 3.7.2000, S. 1. 2.8.7. Chemische Stoffe und Biotechnologie Zu den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich Chemie und Biotechnologie gehören mehrere Gruppen von Richtlinien zu Produkten oder Tätigkeiten, die gemeinsame Merkmale wie technische Komplexität, häufige Anpassungen an den neuesten Stand der Forschung und Technik, Geltungsbereich für Wissenschaft und Technik sowie umweltspezifische Risiken aufweisen. Die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe muss aufgrund des raschen wissenschaftlichen und technischen Fortschritts oft geändert werden. So lief die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 98/98/EG vom 15. Dezember 1998 [81] zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt im Juli 2000 ab. Darüber hinaus war die Richtlinie 99/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Stoffe in Österreich und Schweden von diesen beiden Mitgliedstaaten spätestens zum 30. Juli 2000 umzusetzen. [81] ABl. Nr. L 355 vom 30.12.1998, S. 1. In diesem Zusammenhang kommt es weiterhin häufig zu Verzögerungen vonseiten der Mitgliedstaaten bei der Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen, doch leitet die Kommission systematisch Verfahren ein, um die Einhaltung dieser Verpflichtung zu gewährleisten. Im Jahr 2000 beschloss die Kommission, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten, da Definition und Bearbeitung von synthetischen Glasfasern (man-made vitreous (silicate) fibres - MMMF) gegen die Richtlinie 67/548/EWG verstoßen. Die Kommission beschloss ferner, dem Vereinigten Königreich eine mit Gründen versehene Stellungnahme zuzuleiten und anschließend Klage gegen diesen Mitgliedstaat zu erheben, da er das Territorium von Gibraltar aus dem Anwendungsbereich der Umsetzungsmaßnahmen der Richtlinie 67/548/EWG und der nachfolgenden Änderungsrichtlinien ausgenommen hat. Gemäß der Richtlinie 96/56/EG war bei der Kennzeichnung gefährlicher Stoffe spätestens bis 1. Juni 1998 die Abkürzung ,EWG" durch die Abkürzung ,EG" zu ersetzen. Wegen Nichtumsetzung hatte die Kommission 1998 Belgien, Deutschland, Portugal und Griechenland eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugeleitet. Inzwischen haben alle Mitgliedstaaten die Richtlinie umgesetzt, so dass auch in dem einzigen noch anhängige Fall (Rechtssache C-406/99) im Jahre 2000 die Klage zurückgezogen und das Verfahren eingestellt werden konnte. Im Zusammenhang mit der Richtlinie 97/69/EG (dreiundzwanzigste Anpassung der Richtlinie) über gefährliche Stoffe haben Österreich und die Niederlande der Kommission unlängst Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt, so dass die gegen sie eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren ausgesetzt wurden. Die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten [82] war von der Mitgliedstaaten spätesten zum 14. Mai 2000 umzusetzen. Gegen zwölf Mitgliedstaaten sind Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung von Umsetzungsmaßnahmen eingeleitet worden: Österreich, Belgien, Finnland (in Bezug auf die Provinz Åland), Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Luxemburg, Portugal, Niederlande, Spanien und das Vereinigte Königreich. Das Verfahren gegen Österreich konnte im Laufe des Jahres 2000 eingestellt werden. [82] ABl. Nr. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Im Zusammenhang mit der Richtlinie 86/609/EWG über den Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere konnte die Kommission das gegen Belgien auf der Grundlage von Artikel 228 des Vertrages eingeleitete Verfahren einstellen, nachdem Belgien dem Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 1998 (Rechtssache C-268/97) im Zusammenhang mit dem Verstoß dieses Staates bei der Umsetzung der Richtlinie nachgekommen war. Allerdings beschloss die Kommission, Belgien eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen zu zahlreicher Ausnahmen in Bezug auf die Verwendung von nicht eigens zu Versuchszwecken gezüchteten Katzen und Hunden bei Versuchen zuzuleiten. Außerdem erhielt die Kommission ihre Klage beim Gerichtshof gegen Irland (Rechtssache C-354/99) aufrecht, erhob ferner Klage gegen Frankreich (Rechtssache C-152/00) und beschloss die Klageerhebung gegen die Niederlande wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie. Die Klage gegen Österreich hingegen wurden zurückgezogen, nachdem dieser Mitgliedstaat der Kommission die erforderlichen Maßnahmen mitgeteilt hatte. Die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen (GVM) in geschlossenen Systemen wird durch die Richtlinie 90/219/EWG geregelt, und für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) in die Umwelt ist die Richtlinie 90/220/EWG maßgeblich. Der bestehende rechtliche Rahmen (Richtlinie 90/220/EWG vom 23. April 1990) wird gegenwärtig überarbeitet. Das Europäische Parlament und der Rat erzielten am 20. Dezember 2000 Einigung über einen gemeinsamen Wortlaut. Die endgültige Verabschiedung der neuen Regelung dürfte im Februar 2001 erfolgen. Mit der überarbeiteten Richtlinie sollen das Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen der GVO transparenter und effizienter gestaltet, gemeinsame Grundsätze für die Risikobewertung sowie ein verbindlicher Monitoring-Plan festgelegt und die Verwaltungsverfahren an die bestehenden Risiken einschließlich der indirekten Risiken angepasst werden. Die Kommission leitete Frankreich eine mit Gründen versehene Stellungnahme im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 90/219/EWG in nationales Recht zu. Die Richtlinie 90/219/EWG wurde durch die Richtlinie 98/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen [83] geändert, die spätestens zum 5. Juni 2000 umzusetzen war. Zum Ende des Jahres 2000 waren gegen alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Schweden, Finnland und Dänemark Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung der Umsetzungsmaßnahmen eingeleitet worden. [83] Abl. Nr. L 330 vom 5.12.1998, S. 13. Schließlich sind noch zwei Fälle mangelhafter Anwendung der Richtlinie 90/220/EWG gegenüber Frankreich anhängig. Der erste Fall betrifft die späteren Phasen des Verfahrens zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Produkten, die aus GVO bestehen oder GVO enthalten. Gemäß der Richtlinie muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei dem die ursprüngliche Anmeldung eingegangen ist, wenn die Genehmigung des Inverkehrbringens eines derartigen Produkts beschlossen wurde, ihre Zustimmung schriftlich erteilen, damit das Produkt in Verkehr gebracht werden kann. Zu zwei 1997 gefassten befürwortenden Entscheidungen hat Frankreich noch immer nicht seine Zustimmung erteilt. In einem ähnlichen Fall, in dem es um Maisaatgut geht, wurde der Gerichtshof vom französischen Staatsrat (Conseil d'Etat) um Vorabentscheidung (Rechtssache C-6/99) in der Frage ersucht, ob den nationalen Behörden nach einem befürwortenden Beschluss der Kommission im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 90/220/EWG ein Ermessensspielraum zusteht. In seinem Urteil vom 21. März 2000 stellte der Gerichtshof folgendes fest: Hat nach Weiterleitung eines Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines GVO an die Kommission kein Mitgliedstaat Einwände erhoben, oder hat die Kommission einen 'positiven Beschluss' getroffen, so ist die zuständige Behörde, die den Antrag an die Kommission weitergeleitet hat, verpflichtet, die schriftliche Zustimmung, mit der das Produkt in den Verkehr gebracht werden kann, zu erteilen. Verfügt der betreffende Mitgliedstaat jedoch inzwischen über neue Informationen, durch die er zu der Auffassung gelangt, dass das angemeldete Produkt eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen kann, so ist er nicht verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen, sofern er die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese neuen Informationen unterrichtet. In seinem Urteil vom 4. November 2000 schloss sich der französische Conseil d'Etat unlängst dem Urteil des Gerichtshofs an und stellte fest, dass das französische Ministerium ohne neue Informationen zu den betreffenden Risiken den von der Kommission auf der Grundlage der Stellungnahmen von drei wissenschaftlichen Ausschüssen getroffenen Beschluss nicht in Frage stellen kann. Das Verfahren gegen Frankreich ist noch anhängig (in der Phase der mit Gründen versehenen Stellungnahme). Indessen erwägt die Kommission die Anwendung der in Artikel 16 der Richtlinie 90/220/EWG vorgesehenen Schutzklausel. Die Kommission beschloss ferner, beim Gerichtshof Klage gegen Frankreich wegen Nichtumsetzung bzw. mangelhafter Umsetzung mehrerer Bestimmungen der Richtlinie 90/220/EWG zu erheben. 2.8.8. Abfälle Vertragsverletzungsverfahren im Bereich der Abfallwirtschaft, bei denen es sowohl um die formale Umsetzung als auch um die praktische Anwendung geht, kommen weiterhin häufig vor. Wie bereits in der vorhergehenden Ausgabe des vorliegenden Berichts dargestellt, erklären sich die Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich vermutlich damit, dass dies Verhaltensänderungen vonseiten der Bürger, der Verwaltungen und der Wirtschaftsbeteiligten erfordert, die zudem noch Kosten verursachen. Bei der Abfall-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 75/442/EWG wie geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG) rühren die meisten Schwierigkeiten bei der Umsetzung aus der Anwendung auf bestimmte Anlagen her. Hieraus erklärt sich auch die große Anzahl von Beschwerden, in denen es hauptsächlich um Probleme der Ablagerung von Abfällen geht (nichtgenehmigte Deponien, umstrittene Standorte, nicht richtig betriebene oder wasserverunreinigende Deponien usw.). Nach der Richtlinie ist vor der Inbetriebnahme einer Anlage zur Beseitigung und Verwertung von Abfällen eine Genehmigung einzuholen; im Falle der Abfallbeseitigung muss aus der Genehmigung hervorgehen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, um beim Betrieb der Anlagen die umweltschädlichen Auswirkungen zu beschränken. Die Annahme der Richtlinie 1999/31/EG vom 26. April 1999 über Abfalldeponien [84] durch den Rat sollte zur Klärung des Rechtsrahmens beitragen, innerhalb dessen in den Mitgliedstaaten Anlagen genehmigt werden, die nach dieser Beseitigungsart verfahren. [84] Abl. Nr. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Wie bereits erwähnt untersucht die Kommission vor dem Hintergrund derartiger Einzelfälle - so kann eine illegale Deponie ein Hinweis darauf sein, dass die Abfallbewirtschaftung dem Bedarf nur unzureichend gerecht wird -, ob möglicherweise allgemeine Probleme im Zusammenhang mit einer mangelhaften Anwendung des Gemeinschaftsrechts wie fehlende oder unzureichende Abfallbewirtschaftungspläne vorliegen. In diesem Zusammenhang erhob die Kommission 1998 zum zweiten Mal beim Gerichtshof Klage gegen Griechenland (Rechtssache C-387/97) und beantragte, dass der Gerichtshof Griechenland auf der Grundlage von Artikel 228 des Vertrags ein tägliches Zwangsgeld von 24 600 EUR wegen Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 7. April 1992 (Rechtssache C-45/91) auferlegt. Dabei ging es um das Bestehen und den Betrieb einer illegalen Deponie für feste Abfälle in Kouroupitos in der Region Chania, wo feste Abfälle, begrenzte Mengen gefährlicher Abfälle (z.B. Altöl und Batterien) sowie verschiedene Arten von gewerblichen und industriellen Abfällen illegal abgeladen wurden. In Einklang mit den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 28. September 1999 stellte der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Juli 2000 fest, dass die Griechische Republik dadurch nicht alle Maßnahmen durchgeführt hat, die sich aus dem Urteil vom 7. April 1992 ergeben haben, und gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EG-Vertrag (jetzt Artikel 228) verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um gemäß Artikel 4 und 6 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und Artikel 12 der Richtlinie 78/319/EWG über giftige und gefährliche Abfälle sicherzustellen, dass die Abfälle in der Region Chania beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden und die Umwelt zu schädigen. Der Gerichtshof hat Griechenland verurteilt, ein Zwangsgeld in Höhe von 20 000 EUR pro Tag Verzug bei der Durchführung zu zahlen. Im Dezember 2000 hat die griechische Regierung einen Betrag von 1.760.000 EUR als Zwangsgeld für den Zeitraum Juli bis September 2000 entrichtet. Die Kommission hat Griechenland aufgefordert, die Zahlungen auf Monatsbasis vorzunehmen. Wie bereits erwähnt ist dies das erste Mal, dass der Europäische Gerichtshof einen Mitgliedstaat zur Zahlung eines Zwangsgeldes gemäß Artikel 228 des Vertrags verurteilt hat. Hinsichtlich der Durchsetzung der gemeinschaftlichen Umweltgesetzgebung gegenüber den Mitgliedstaaten ist dies ein wichtiger Meilenstein für die Europäische Union. In seinem Urteil vom 9. November 1999 (Rechtssache C-365/97) stellte der Gerichtshof fest, dass die italienischen Behörden gegen ihre Verpflichtungen verstoßen haben, indem sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um sicherzustellen, dass die in den Wasserlauf durch das San-Rocco-Tal abgeleiteten Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen, und nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, damit die in einer illegalen Deponie abgelagerten Abfälle einem privaten oder öffentlichen Sammel- oder Beseitigungsunternehmen übergeben werden. Die Kommission prüft gegenwärtig die zur Befolgung dieses Urteils eingeleiteten Maßnahmen, die Italien der Kommission im Jahre 2000 mitgeteilt hat. Die Kommission beschloss, beim Gerichtshof Klage gegen Österreich zu erheben, da dieser Mitgliedstaat die gemeinschaftliche Definition von Abfall nicht korrekt in österreichisches Recht umgesetzt hat (Gewährung von Ausnahmen, die nach der gemeinschaftlichen Definition nicht zulässig sind, und Nichtumsetzung bestimmter Anhänge der Richtlinien 75/442/EWG und 91/689/EWG). Ferner wurde Belgien eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugeleitet, da die Region Wallonien in ihren Rechtsvorschriften zur Umsetzung Gemeinschaftsrichtlinien den Begriff Abfall nicht korrekt definiert hat. Auch Luxemburg wurde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugeleitet und anschließend beschlossen, gegen diesen Mitgliedstaat beim Gerichtshof Klage wegen mangelhafter Umsetzung der Entscheidung 94/3/EWG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 75/442/EWH zu erheben. Auch im Jahre 2000 wurden Probleme bei der Anwendung der Richtlinie 75/442/EWG festgestellt. So erhob die Kommission beim Gerichtshof Klage gegen Griechenland wegen einer wilden Deponie auf dem Peloponnes und beschloss die Klageerhebung gegen Spanien im Zusammenhang mit mehreren illegalen Müllhalden. Ferner wurde beim Gerichtshof Klage gegen Italien wegen Nichtübermittlung des Berichts gemäß Richtlinie 75/439/EWG (Altöl) und Richtlinie 75/442/EWG erhoben (Rechtssache C-376/00). Im Jahr 2000 erhob die Kommission beim Gerichtshof Klage gegen Italien (Rechtssache C-65/00), da die italienischen Rechtsvorschriften für gefährliche Abfälle hinsichtlich der Befreiung von Unternehmen, die gefährliche Abfälle verwerten, von der Genehmigungspflicht gemäß Richtlinie 91/156/EWG und Richtlinie 91/689/EWG nicht mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmen. Die vorstehend aufgeführten Beispiele zeigen, wie wichtig die Erstellung der Abfallbewirtschaftungspläne ist. Daher hatte die Kommission im Oktober 1997 beschlossen, gegen alle Mitgliedstaaten - mit Ausnahme Österreichs, das als einziger Staat einen systematischen Abfallbewirtschaftungsplan erstellt hat - Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Diese Verfahren beziehen sich auf Mängel in Verbindung mit den Abfallbewirtschaftungsplänen gemäß Artikel 7 der Rahmenrichtlinie bzw. auf die Pläne zur Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/689/EWG sowie auf Verpackungsabfälle, für die nach Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG eine besondere Planung verlangt wird. Die beim Gerichtshof gegen Frankreich (Rechtssache C-292/99), Irland (Rechtssache C-461/99) und Italien (Rechtssache C-466/99) in Bezug auf alle drei Arten von Abfallbewirtschaftungsplänen erhobenen Klagen wurden aufrechterhalten. Zudem wurden beim Gerichtshof Klagen gegen Griechenland (Rechtssache C-132/00), Luxemburg (Rechtssache C-401/00) und das Vereinigte Königreich (Rechtssache C-35/00) erhoben. Die Kommission beschloss ferner, die Klage gegen Spanien fortzuführen. Andererseits wurden die zuvor gegen Schweden und Portugal eingeleiteten Verfahren im Jahr 2000 eingestellt. Nachdem das Land Niedersachsen als letztes Bundesland, das über keinen derartigen Abfallbeseitigungsplan verfügte, der Kommission einen Plan für ungefährliche Abfälle und Verpackungsabfälle mitgeteilt hatte, konnte auch dieses Verfahren eingestellt werden. Zur Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle ist festzustellen, dass die Kommission 1998 Vertragsverletzungsverfahren gegen mehrere Mitgliedstaaten eingeleitet hatte, die der Kommission bestimmte erforderliche Angaben über Einrichtungen und Betriebe zur Beseitigung und Verwertung gefährlicher Abfälle nicht übermittelt hatten. In diesem Zusammenhang erhob die Kommission im Jahr 2000 beim Gerichtshof Klage gegen Griechenland. Die Verfahren gegen Portugal und das Vereinigte Königreich hingegen konnten eingestellt werden, da diese Mitgliedstaaten im Anschluss an die ihnen zugeleitete mit Gründen versehene Stellungnahme die erforderlichen Informationen übermittelt haben. Das Verfahren gegen Frankreich wurde dagegen aufrechterhalten, da die der Kommission gemäß der Richtlinie zugeleiteten Informationen noch immer unvollständig sind. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinien über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (91/157/EWG und 93/86/EWG) setzt die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten fort, die die in Artikel 6 der Richtlinie vorgesehenen Programme noch nicht noch nicht aufgestellt haben. Im Jahr 2000 wurden in dieser Hinsicht gewisse Fortschritte erzielt. Im Anschluss an eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 228, mit der Spanien zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 28. Mai 1998 (Rechtssache C-298/97) veranlasst werden sollte, beschloss die Kommission die Einstellung des Verfahrens, nachdem sie von Spanien die Mitteilung der Durchführungsmaßnahmen erhalten hatte. Aus dem gleichen Grund beschloss die Kommission die Einstellung des Verfahrens gemäß Artikel 228 gegen Griechenland wegen mangelhafter Befolgung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999 (Rechtssache C-215/98): Griechenland hatte seine seit September 1992 bestehende Verpflichtung zur Aufstellung eines Abfallbewirtschaftungsplans für Batterien nunmehr erfuellt. Die Klage gegen Portugal wurde nach der Prüfung der von diesem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen ebenfalls fallengelassen. Die Kommission prüft derzeit die Hinlänglichkeit der Maßnahmen, die von Österreich im Anschluss an die mit Gründen versehene Stellungnahme getroffen wurden. Schließlich lief die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 98/101/EG der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt [85] am 1. Januar 2000 ab. Im Jahr 2000 konnte die Kommission die wegen Nichtmitteilung der Umsetzungsmaßnahmen für diese Richtlinie gegen Belgien, Dänemark und Spanien eingeleiteten Verfahren einstellen. Bis zum Jahresende 2000 waren gegen sieben Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung eingeleitet worden: Deutschland, Irland, Italien, Portugal, Vereinigtes Königreich, Griechenland und Niederlande. [85] ABl. Nr. L 1 vom 5.1.1999, S. 1. In seinem Urteil vom 13. April 2000 (Rechtssache C-123/99) stellte der Gerichtshof fest, dass Griechenland gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/62 über Verpackungen und Verpackungsabfälle verstoßen hat, indem es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Kommission leitete den Niederlanden eine mit Gründen versehene Stellungnahme in bezug auf mehrere Punkte zu, in denen die niederländischen Rechtsvorschriften nicht mit der Richtlinie in Einklang stehen. Auf der anderen Seite konnte das Verfahren gegen das Vereinigte Königreich (Rechtssache C-455/99) wegen Nichtmitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie eingestellt werden, nachdem der Mitgliedstaat die von ihm getroffenen Maßnahmen mitgeteilt hatte [86]. Das gegen Deutschland eingeleitete Verfahren in bezug auf die Regelung bei Verpackungen (gemeinhin unter der Bezeichnung ,Töpfer-Verordnung" bekannt), mit der die Wiederverwendung von Verpackungsmaterial gefördert wird, läuft weiter. Die Kommission beschloss, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten, da die mit der deutschen Regelung eingeführte Wiederverwendungsquote mit einem Handelshemmnis und indirekter Diskriminierung gegenüber eingeführten natürlichen Mineralwässern verbunden ist, die an der Quelle abgefuellt werden müssen. [86] "The Producer Responsibility Obligations" (Verpackungsabfälle) (Änderung) Verordnungen (Nordirland) 1999 S.R N.I. Nr. 496 Die Umsetzungsmaßnahmen müssen nicht nur der Kommission mitgeteilt werden, sondern auch mit den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in Einklang stehen. Die Kommission ist der Ansicht, dass dies in Dänemark nicht der Fall ist. Daher erhält sie ihre Klage beim Gerichtshof (Rechtssache C-246/99) wegen des in Dänemark geltenden Verbots von Getränkedosen und anderen nicht wiederverwendbaren Verpackungen aufrecht. Die Kommission erhob beim Gerichtshof Klage gegen Deutschland (Rechtssache C-228/00) wegen Anwendung verschiedener Kriterien für die Unterscheidung zwischen zur Verwertung bestimmten Abfällen und zur Beseitigung bestimmten Abfällen und der daraus resultierenden Behinderungen der Verbringung von Abfällen, die gegen die Verordnung 259/93/EWG zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft verstoßen. Auch gegen Luxemburg wurde ein Vertragsverletzungsverfahren infolge eines Verstoßes gegen die Verordnung 259/93/EWG eingeleitet, da dieser Mitgliedstaat die Verbringung von Abfällen zu französischen Verbrennungsanlagen, die für die energetische Verwertung ausgerüstet sind, nicht zulässt. Gegen mehrere Mitgliedstaaten wurden 1999 Vertragsverletzungsverfahren wegen der Nichtmitteilung der gemäß Artikel 41 der Verordnung Nr. 259/93/EWG erforderlichen Jahresberichte eingeleitet. Die Verfahren gegen Griechenland, Italien und Irland wurden angesichts der aus diesen Ländern eingegangenen zufriedenstellenden Antworten eingestellt. Dagegen leitete die Kommission den Niederlanden eine mit Gründen versehene Stellungnahme im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen aus den Niederlanden in andere Länder zu. Im Zusammenhang mit der Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung leitete die Kommission gegen Deutschland das Verfahren gemäß Artikel 228 wegen Nichtbefolgung des Urteils des Gerichtshofs vom 9. September 1999 (Rechtssache C-102/97) ein, worin festgestellt wurde, dass Deutschland gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, indem es nicht die zur vorrangigen Wiederaufbereitung des Altöls erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, obwohl dem keine technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge entgegenstanden. Ferner erhielt die Kommission ihre Klage beim Gerichtshof gegen Portugal wegen Nichtübereinstimmung der von diesem Land vorgenommenen Umsetzung der Richtlinie aufrecht (Rechtssache C-392/99). Hinsichtlich der Beseitigung der beiden besonders gefährlichen Produkte polychlorierte Biphenyle (PCB) und polychlorierte Terphenyle (PCT) ist schließlich darauf zu verweisen, dass die Richtlinie 96/59/EG, welche die vorherige Richtlinie 76/403/EWG ablöst, von den Mitgliedstaaten bis zum 16. März 1998 umzusetzen war. Im Jahr 2000 konnte die Kommission die Verfahren gegen alle Mitgliedstaaten, die ihre Umsetzungsmaßnahmen zum vorstehend genannten Stichtag nicht mitgeteilt hatten, einstellen. Dazu zählen auch die beim Gerichtshof eingeleiteten Verfahren gegen Griechenland (Rechtssache C-464/99) und das Vereinigte Königreich (Rechtssache C-468/99). In der Richtlinie heißt es, dass die Mitgliedstaaten binnen drei Jahren nach deren Annahme, d.h. bis zum 16. September 1999, einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB erstellen und die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie unterliegen, aufstellen. Allerdings haben viele Mitgliedstaaten der Kommission noch immer nicht die erforderlichen Maßnahmen mitgeteilt. In diesem Zusammenhang hat die Kommission im Laufe des Jahres 2000 dem Vereinigten Königreich, Dänemark, Deutschland, Schweden, Portugal, Griechenland, Frankreich, Spanien, Italien, Irland und Luxemburg eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugeleitet. Gegen die sechs letztgenannten Mitgliedstaaten beschloss sie ferner die Klageerhebung beim Gerichtshof. Schließlich leitete die Kommission Schweden, Belgien, Irland, Italien und Portugal im Zusammenhang mit Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm eine Aufforderung zur Äußerung wegen Nichteinhaltung der in der Richtlinie festgeschriebenen Informations- und Überwachungspflichten zu. Gemäß Artikel 10 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Register geführt werden, in denen die erzeugten Schlammmengen und die an die Landwirtschaft gelieferten Schlammmengen, ihre Zusammensetzung und Eigenschaften sowie die Art ihrer Behandlung vermerkt werden. Dies ist notwendig, um überprüfen zu können, ob mit der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft keine Beeinträchtigung der Nahrungsmittelproduktion und der langfristigen Bodenqualität einhergeht. 2.8.9. Umwelt und Industrie Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das gegen Italien eingeleitete Verfahren wegen Nichtbefolgung des Urteils des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999 (Rechtssache C-336/97) Ende 2000 eingestellt wurde, nachdem Italien seine Versäumnisse durch Aufstellung der in der Richtlinie 82/501/EWG (der sog. ,Seveso-Richtlinie") verlangten Notfallpläne, Überwachungen und Kontrollmaßnahmen korrigiert hatte. Die sogenannte ,Seveso-II-Richtlinie" 96/82/EG, die ab dem 3. Februar 2001 die Richtlinie 82/501/EWG (,Seveso I") ablöst, war bis spätestens zum 3. Februar 1999 umzusetzen. In diesem Zusammenhang beschloss die Kommission, beim Gerichtshof gegen Österreich, Belgien, Deutschland, Irland und Portugal Klage wegen Nichtmitteilung der Umsetzungsmaßnahmen zu erheben. Auf der anderen Seite konnten die gegen Luxemburg, das Vereinigte Königreich und Griechenland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung eingestellt werden. Im Zusammenhang mit der Richtlinie 87/217/EWG zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest beschloss die Kommission, beim Gerichtshof Klage gegen Irland wegen Nichtübereinstimmung der dort ergriffenen Umsetzungsmaßnahmen zu erheben. Im Anschluss an die Einführung neuer Rechtsvorschriften konnte diese Klage zurückgezogen werden. Das Verfahren, das aus ähnlichen Gründen auch gegen Belgien eingeleitet worden war, konnte im Jahr 2000 ebenfalls eingestellt werden. Im Zusammenhang mit den beiden Richtlinien zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch die Verbrennung von Siedlungsmüll 89/369/EWG (neue Anlagen) und 89/429/EWG (bestehende Anlagen) konnte die Kommission ihre beim Gerichtshof gegen Belgien erhobene Klage wegen Nichtübereinstimmung der Rechtsvorschriften zur Umsetzung der beiden Richtlinien (Rechtssache C-287/99) zurückziehen. Dagegen erhob die Kommission beim Gerichtshof Klage gegen Spanien (Rechtssache C-2000/139), da dieser Mitgliedstaat auf den Kanarischen Inseln den Betrieb von Verbrennungsanlagen genehmigte, die nicht den Anforderungen der Richtlinie 89/369/EWG entsprechen. Ferner beschloss die Kommission, beim Gerichtshof Klage gegen Frankreich zu erheben, weil dort zahlreiche Verbrennungsanlagen betrieben werden, die erhebliche Dioxin-Emissionen aufweisen und daher gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Die Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle war bis spätestens zum 31. Dezember 1996 umzusetzen. Die beim Gerichtshof eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien (Rechtssache C-338/99) und Italien (Rechtssache C-421/99) konnten im Laufe des Jahres 2000 eingestellt werden, nachdem die betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen und der Kommission mitgeteilt hatten. Die Kommission beschloss, eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie an Österreich zu richten. Die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (die sogenannte "IPPC"-Richtlinie) vom 24. September 1996 war bis spätestens zum 30. Oktober 1999 umzusetzen. Die gegen Spanien, Griechenland, das Vereinigte Königreich (in Bezug auf Nordirland und Gibraltar), Luxemburg, Deutschland, Finnland (in Bezug auf die Provinz Åland) und Belgien eingeleiteten Verfahren wegen Nichtmitteilung der Umsetzungsmaßnahmen an die Kommission laufen weiter. Dagegen konnten die gegen Österreich und Portugal eingeleiteten Verfahren wegen Nichtmitteilung im Laufe des Jahres 2000 eingestellt werden, nachdem diese beiden Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hatten. Die Kommission hat an der Klage gegen Belgien im Hinblick auf die im letzten Bericht erwähnte stillschweigende Ermächtigung festgehalten, da die Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme keinen Rückschluss darauf zulässt, dass das belgische Recht an die Richtlinie angepasst wurde. 2.8.10. Strahlenschutz Das Gemeinschaftsrecht beim Strahlenschutz beruht auf Kapitel III ,Gesundheitsschutz" des Euratom-Vertrages. Es deckt alle Aspekte des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen ab, d.h. nicht nur durch die Kernenergie. So sind die Menschen vor allem Strahlen zu medizinischen Zwecken ausgesetzt. Außerdem werden Luft, Wasser und Böden in der Gemeinschaft indirekt vor den Auswirkungen der Strahlung geschützt. Die Kommission kontrolliert die Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Strahlenschutz auf der Grundlage von Artikel 124 und nach dem in den Artikeln 141 und 143 des Euratom-Vertrags festegelegten Verfahren, die Artikel 211 und Artikel 226 bzw. 228 des EG-Vertrags entsprechen. Als Element des Primärrechts erlegt der Euratom-Vertrag den Mitgliedstaaten in seinen Artikeln 33 bis 37 bestimmte Verpflichtungen auf, insbesondere in Bezug auf Ausbildung und Erziehung, Überwachung der Umwelt und Beseitigung radioaktiver Abfälle. Darüber hinaus gelten derzeit beim Strahlenschutz fünf Haupt-Richtlinien und drei Verordnungen. Die Besonderheit der auf dem Euratom-Vertrag beruhenden Rechtsvorschriften liegt darin, dass die Kommission die Übereinstimmung der Umsetzungsmaßnahmen vor deren endgültiger Annahme prüft. Gemäß Artikel 33 des Euratom-Vertrages haben die Mitgliedstaaten der Kommission alle Entwürfe zu Bestimmungen bekannt zu geben, mit denen die Beachtung der im Bereich Strahlenschutz festgesetzten Grundnormen sichergestellt werden soll. Die Kommission hat Empfehlungen zu erlassen, um diese Bestimmungen miteinander in Einklang zu bringen. Diese Empfehlungen entsprechen in etwa den Konformitätsprüfungen in den anderen Bereichen des Umweltrechts der Gemeinschaft, die zu einer Aufforderung zur Äußerung führen können. Im Jahr 2000 nahm die Zahl der gemäß Artikel 33 vorgelegten Entwürfe zu nationalen Bestimmungen erheblich zu, da im Mai 2000 die Frist für die Umsetzung der beiden wichtigsten Strahlenschutzrichtlinien 96/29/Euratom und 97/43/Euratom ablief. So gingen bei der Kommission 20 Mitteilungen von Entwürfen zu Rechtsvorschriften gemäß Artikel 33 des Euratom-Vertrags ein (verglichen mit 11 im Jahre 1999), die geprüft und zu denen Bemerkungen abgegeben wurden, obgleich im Jahr 2000 keine formale Empfehlung abgegeben wurde. Auch wenn die gemäß Artikel 33 erlassenen Empfehlungen nicht verbindlich sind, werden sie von den Mitgliedstaaten normalerweise strikt eingehalten. Daher sind Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtübereinstimmung im Bereich Strahlenschutz seltener. Gemäß Artikel 35 des Euratom-Vertrages hat jeder Mitgliedstaat die notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität sowie zur Überwachung der Einhaltung der Grundnormen zu schaffen. Die Kommission kann die Arbeitsweise und Wirksamkeit derartiger Einrichtungen überwachen. Im Jahr 2000 nahm die Kommission zwei Kontrollen gemäß Artikel 35 vor. Gemäß Artikel 36 des Vertrags übermitteln die Mitgliedstaaten Auskünfte über den in der Umwelt gemessenen Gehalt an Radioaktivität. Anhand dieser Auskünfte kann die Kommission beurteilen, ob die Grundnormen eingehalten werden. Im Jahr 2000 verabschiedete die Kommission die Empfehlung 2000/476/Euratom zur Anwendung des Artikels 36 Euratom-Vertrag betreffend die Überwachung des Radioaktivitätsgehalts der Umwelt zur Ermittlung der Exposition der Gesamtbevölkerung (ABl. Nr. L 191 vom 27.7.2000, S. 37). Gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Abfälle allgemeine Angaben zu übermitteln. Die Kommission bewertet diese Daten um festzustellen, ob die Durchführung des Plans eine radioaktive Verseuchung der Umwelt eines anderen Mitgliedstaats verursachen kann. Die Kommission gibt dazu eine Stellungnahme ab, die der Mitgliedstaat bei der Erteilung der Genehmigung für das Projekt zu berücksichtigen hat. Artikel 37 ist darauf ausgerichtet, jede Möglichkeit einer radioaktiven Verseuchung der Umwelt eines anderen Mitgliedstaats von vornherein auszuschließen und damit die Gesamtbevölkerung vor den Gefahren im Zusammenhang mit ionisierender Strahlung zu schützen. Im Jahr 2000 gab die Kommission 12 Stellungnahmen gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag ab. Ferner war im Jahr 2000 ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 37 anhängig: die Kommission war der Ansicht, dass das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 37 nicht nachgekommen war, da es nicht die allgemeinen Angaben im Zusammenhang mit dem Rückbau des Kernreaktors Windscale Pile I übermittelt hat. Die Kommission beschloss daraufhin die Anrufung des Gerichtshofs. Der Reaktor Windscale Number 1 Pile wurde im Rahmen des derzeitigen Standorts Sellafield erbaut und als Versuchs- und Produktionsanlage für das Kernwaffenprogramm des Vereinigten Königreichs betrieben. Nach den der Kommission verfügbaren Informationen befand sich der Rückbau des Reaktors in Vorbereitung. Da Rückbau-Operationen als ,Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe' gelten, hätten die britischen Behörden der Kommission die allgemeinen Angaben zum Rückbauplan übermitteln müssen. Das Vereinigte Königreich machte jedoch geltend, dass der Euratom-Vertrag im Prinzip nicht für den Einsatz der Kernenergie zu militärischen Zwecke gelte. Daher war das Vereinigte Königreich zunächst der Ansicht, dass Artikel 37 für die Pläne für Windscale Pile I nicht anwendbar sei. Die Kommission teilt diese Ansicht jedoch nicht, sondern vertritt die Auffassung, dass die Bestimmungen von Kapitel 3 Euratom-Vertrag ,Gesundheitsschutz" (einschließlich des Artikels 37) für Tätigkeiten im zivilen wie auch im militärischen Bereich gelten. Der Gesundheitsschutz der Gesamtbevölkerung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes ist ein unteilbares Ziel, das alle von ionisierenden Strahlungen ausgehenden Gefahren unabhängig von ihrer Quelle einschließt. Die britischen Behörden räumten sodann ein, dass die geplante Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Reaktor kein Bestandteil des nationalen Verteidigungsprogramms ist und erklärten sich bereit, die betreffenden Daten zu übermitteln, sobald Ableitungsplan fertiggestellt ist. Das Verfahren wurde eingestellt. Wie bereits erwähnt lief die Frist für die Umsetzung der beiden wichtigsten Richtlinien im Bereich des Strahlenschutzes, nämlich der Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. Nr. L 159 vom 29.6.1996, S. 1) und der Richtlinie 97/43/Euratom über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition (ABl. Nr. L 180 vom 9.7.1997, S. 22) am 13. Mai 2000 ab. Zum selben Zeitpunkt wurden alle alten Richtlinien zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen (die seit 1959 verabschiedet worden waren) aufgehoben. Mit der Richtlinie 96/29/Euratom wurde ein neues Konzept zum wirksamen und umfassenden Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung eingeführt, das auf dem Grundsatz der Dosimetrie beruht. Zu diesem Zweck wurden in der Richtlinie die Dosisgrenzwerte gesenkt, neue Anforderungen für die Rechtfertigung aller Tätigkeiten aufgestellt, bei denen ionisierende Strahlungen freiwerden, und eine erweiterte Fassung des sog. ALARA-Prinzips (,As Low As Reasonable Achievable") eingeführt, wonach die Strahlenexposition so gering wie praktisch möglich zu halten ist. Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst Tätigkeiten, Arbeiten und Interventionssituationen. Ferner wird das neue Konzept der Freigabe und Freistellung für radioaktive Stoffe eingeführt. Außer der Strahlung aus künstlichen Strahlenquellen beinhaltet die Richtlinie auch Bestimmungen zur natürlichen Strahlung am Arbeitsplatz. Schließlich stellt die Richtlinie neue Anforderungen für die Bemessung der Strahlendosis für einzelne Bevölkerungsgruppen auf. Nur zwei Mitgliedstaaten haben der Kommission innerhalb der in der Richtlinie festgelegten Frist eine vollständige Serie nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 92/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen Gefahren durch ionisierende Strahlungen mitgeteilt. Daher leitete die Kommission im Sommer 2000 Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich wegen Nichtmitteilung der endgültigen Umsetzungsmaßnahmen ein. Österreich teilte allerdings im späteren Verlauf des Jahres seine nationalen Maßnahmen mit, so dass die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren gegen diesen Mitgliedstaat noch vor Ende 2000 einstellen konnte. Die Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen hob die ehemalige Richtlinie 80/836/Euratom über Grundnormen für den Gesundheitsschutz mit Wirkung vom 13. Mai 2000 auf. Das einzige noch anhängige Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf die Richtlinie 80/836/Euratom betraf die Niederlande wegen Nichteinhaltung der Grundnormen, beispielsweise für stillende Mütter, interne Strahlenexposition und aufgenommene Bestrahlungsdosen. Dieses Verfahren wurde im Jahr 2000 eingestellt, da die endgültige Behebung dieser Verstöße im Rahmen des gegen die Niederlande eingeleiteten Verfahrens im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/29/Euratom (s.o.) gewährleistet werden kann. Mit der Richtlinie 97/43/Euratom über medizinische Exposition werden die Referenzwerte für den Strahlenschutz bei Patienten und medizinischem Personal angehoben. Dabei wird auch den jüngsten Entwicklungen in medizinischen Verfahren und Ausrüstungen Rechnung getragen. Die Richtlinie baut auf den Erfahrungen aus der operationellen Umsetzung früherer Richtlinien auf und stellt eine Ergänzung der Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen dar. Die neue Richtlinie enthält eine genauere Beschreibung des Rechtfertigungsprinzips, regelt die Aufteilung der Zuständigkeiten und legt Anforderungen für qualifizierte Experten im medizinischen Bereich fest. In Bezug auf diese Richtlinie hatten drei Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb der in der Richtlinie festgelegten Frist eine vollständige Serie nationaler Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Daher leitete die Kommission im Sommer 2000 Vertragsverletzungsverfahren gegen, Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich wegen Nichtmitteilung der endgültigen Umsetzungsmaßnahmen ein. Allerdings teilte Schweden im späteren Verlauf des Jahres seine nationalen Maßnahmen mit, so dass die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren gegen diesen Mitgliedstaat noch vor Ende 2000 einstellen konnte. Die frühere Richtlinie 84/466/Euratom über medizinische Exposition wurde durch die neue Richtlinie 97/43/Euratom aufgehoben. Das im Zusammenhang mit der Richtlinie 84/466/Euratom gegen Spanien eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren (Rechtssache C-96/21) wurde eingestellt, als Spanien der Kommission neu veröffentlichte Umsetzungsmaßnahmen mitteilte. Ein weites noch anhängiges Verfahren betraf Belgien. Die mitgeteilten belgischen Rechtsvorschriften erfuellen nicht vollständig die Anforderungen der Richtlinie 84/466/Euratom, insbesondere in Bezug auf Ausbildung, qualifizierte Fachleute, Annehmbarkeitskriterien und die Überwachung radiologischer Einrichtungen. Dieses Verfahren wurde im Jahr 2000 eingestellt, da die endgültige Behebung dieser Verstöße im Rahmen des gegen Belgien eingeleiteten Verfahrens im Zusammenhang mit der Richtlinie 97/43/Euratom (s.o.) gewährleistet werden kann. Die Richtlinie 89/618/Euratom über die Unterrichtung der Bevölkerung enthält bestimmte Anforderungen für die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen. Für mehrere Bestimmungen der Richtlinie 89/618/Euratom wie die Unterrichtung der Bevölkerung in einer Notstandssituation und die Verfahren bei der Übermittlung von Informationen waren von Schweden keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt worden. Im Jahr 2000 wurden der Kommission die neuen Umsetzungsmaßnahmen Schwedens mitgeteilt, und das Verfahren wurde eingestellt. Bei der Überprüfung der Übereinstimmung der französischen Rechtsvorschriften stellte sich heraus, dass diese nicht vollständig die Anforderungen der Richtlinie erfuellen, insbesondere in Bezug auf die Definitionen, die vorherige Unterrichtung der Bevölkerung und die Unterrichtung der Bevölkerung im Falle einer tatsächlichen Notstandssituation sowie die Unterrichtung des Einsatzpersonals. In diesem Zusammenhang richtete die Kommission im Jahr 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Frankreich. Das Verfahren gegen Deutschland ist weiterhin anhängig, da nach den deutschen Rechtsvorschriften nicht gewährleistet ist, dass im Falle einer radiologischen Notstandssituation die tatsächlich betroffene Bevölkerung unverzüglich über die Einzelheiten der Notstandssituation unterrichtet und an die für sie geltenden Verhaltensmaßnahmen erinnert wird. Außerdem werden die Bestimmungen in Bezug auf die Unterrichtung der bei Rettungsmaßnahmen eingesetzten Personen in den deutschen Rechtsvorschriften nicht vollständig umgesetzt. Schließlich werden die Verfahren für die Übermittlung der erforderlichen Informationen nicht nach den Erfordernissen der Richtlinie angewendet. Es hat den Anschein, dass in Deutschland gegenwärtig neue Rechtsvorschriften in Vorbereitung sind, die diese Probleme lösen. Allerdings sind der Kommission bislang keine neuen Rechtsvorschriften mitgeteilt worden, so dass der Tatbestand der Vertragsverletzung weiterhin gegeben ist. Daher hat die Kommission beschlossen, beim Gerichtshof Klage gegen Deutschland zu erheben. Das Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich wegen Nichterfuellung der Richtlinie 90/641/Euratom über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, wurde im Jahr 2000 eingestellt, da die Bewertung der neuen, 1999 mitgeteilten Maßnahmen zufriedenstellend ausfiel. Die Richtlinie sieht vor, dass externe Arbeitskräfte durch das radiologische Überwachungssystem den gleichen Schutz erhalten wie die vom Betreiber auf Dauer beschäftigten Arbeitskräfte. Externe Arbeitskräfte sind Arbeitskräfte, die von einem anderen Unternehmen als dem Betreiber einer im Rahmen der Strahlenschutzvorschriften genehmigten Einrichtung beschäftigt werden und einem Strahlungsrisiko ausgesetzt sind. Externe Arbeitskräfte können nacheinander in mehreren Einrichtungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten tätig sein. Folglich können sie in mehreren Kontrollbereichen (mit erheblicher Strahlenbelastung) strahlenexponiert sein. Diese besonderen Arbeitsbedingungen erfordern ein spezifisches radiologisches Überwachungssystem, das dem Gesundheitsschutz dieser Arbeitskräfte angemessen ist. Nach den Untersuchungen der Kommission verfügt Belgien nicht über ein einheitliches System, das den Anforderungen der Richtlinie vollständig entspricht. Daher hat die Kommission im Jahr 2000 die Klageerhebung gegen Belgien beschlossen. 2.9. FISCHEREI Die Kommission widmete der Anwendung der im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik erlassenen Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände durch die Mitgliedstaaten weiterhin besondere Aufmerksamkeit. In diesem Zusammenhang setzte die Kommission die systematische Prüfung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Sektor Fischerei und Aquakultur fort. Hierbei handelt es sich um die Maßnahmen, die auf ihre Vereinbarkeit mit folgenden Verordnungen hin untersucht worden: Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik [87], Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren [88] und Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer [89]. Die Kommission hat keine Fälle aufgedeckt, in denen die nationalen Maßnahmen nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar waren, und die die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gerechtfertigt hätten. [87] ABl. Nr. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. [88] ABl. Nr. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. [89] ABl. Nr. L 171 vom 6.7.1994, S. 1. 2.9.1. Fischereibestände Im Rahmen der Verfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Verpflichtung zur Kontrolle bei der Überschreitung bestimmter Quoten, die Dänemark 1988, 1990, 1991, 1992, 1994, 1994 und 1996 eingeräumt worden waren, leitete die Kommission der dänischen Regierung am 25. Mai eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu. Darüber hinaus erhob die Kommission im Rahmen des Verfahrens gegen das Vereinigte Königreich wegen Überschreitung bestimmter Quoten, die diesem Mitgliedstaat 1991, 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 eingeräumt worden waren, am 10. April Klage beim Gerichtshof. Ferner reichte die Kommission am 10. November 2000 beim Gerichtshof zwei Klagen im Rahmen des Verfahrens gegen Frankreich wegen Überschreitung bestimmter Quoten ein, die diesem Mitgliedstaat 1991, 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 eingeräumt worden waren. Darüber hinaus wurde Frankreich im Rahmen des Verfahrens wegen Nichteinhaltung der Gemeinschaftsbestimmungen für die Fischerei und die Vermarktung bestimmter Fischarten hinsichtlich der Mindestgröße am 6. Juni 2000 eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme zugeleitet. Die gegen Frankreich, Irland und das Vereinigte Königreich eingeleiteten Verfahren im Zusammenhang mit der Reduzierung der Fischereifahrzeuge, die Treibnetzfischerei betreiben, sind wegen der Unbegründetheit der Beschwerden, die auslösender Faktor dieser Verfahren waren, eingestellt worden. Das gegen Frankreich eingeleitete Verfahren im Zusammenhang mit der Einhaltung der Frist für die Einführung des Systems zur Satellitenüberwachung der Fischereifahrzeuge wurde eingestellt, da dieses System mittlerweile eingeführt worden ist. Ferner wurde auch das Verfahren gegen diesen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Befischung von Arten, für die nationale Quoten festgelegt wurden, eingestellt, da die französischen Behörden die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diese Voraussetzungen mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen. 2.9.2. Flaggenführung/Fischereilizenzen Auch im Jahr 2000 prüfte die Kommission die Vereinbarkeit der einzelstaatlichen Flaggenführungsvorschriften für Fischereifahrzeuge mit dem Gemeinschaftsrecht. Die gegen Griechenland und Portugal eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit der Flaggenführung wurden eingestellt, nachdem mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmende einschlägige innerstaatliche Rechtsvorschriften angenommen worden waren. 2.9.3 Märkte Das gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit gemeinsamen Normen für die Vermarktung von Sardinenkonserven wurde eingestellt, nachdem mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmende einschlägige innerstaatliche Rechtsvorschriften angenommen worden waren. 2.10. BINNENMARKT 2.10.1 Allgemeine Strategie für den Binnenmarkt Am 3. Mai legte die Kommission eine Mitteilung zur ,Überprüfung der Binnenmarktstrategie im Jahr 2000" [90] vor, in der sie ausgehend von ihrer Mitteilung vom November 1999 eine Reihe von Maßnahmenschwerpunkten aufzeigt, die am stärksten und unmittelbarsten die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessern. Diese Überprüfung entspricht auch dem vom Europäischen Rat von Lissabon zum Ausdruck gebrachten Wunsch einer Modernisierung und Vereinfachung des Binnenmarktes, um die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu machen. [90] KOM (200) 257 endg. und Bull. 5-2000, Ziffer 1.3.26. Im Mai und November veröffentlichte die Kommission neue Ausgaben des ,Binnenmarktanzeigers", der eine regelmäßige Aktualisierung der von den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte bei der Anwendung und Umsetzung der Binnenmarktgesetzgebung enthält. Im November war dem Binnenmarktanzeiger [91] zu entnehmen, dass sich die Mitgliedstaaten in den letzten Jahren mit Erfolg bemüht haben, die Umsetzung der Binnenmarktrichtlinien voranzutreiben: die durchschnittliche Nichtumsetzungsrate hat sich innerhalb von drei Jahren halbiert. Aber abgesehen davon ist ein Achtel der Binnenmarktrichtlinien noch immer nicht in allen Mitgliedstaaten umgesetzt, d.h. fast 13 % der Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt kommen nicht in allen Mitgliedstaaten voll zum Tragen. Es wird zunehmend deutlich, dass dieser Rückstand nur dann aufgeholt werden kann, wenn die Verwaltungsanstrengungen durch die Politik auf höchster Ebene unterstützt werden. [91] Der Binnenmarktanzeiger Nr. 7 von November 2000 kann auf der Website der Generaldirektion Binnenmarkt abgerufen werden: http://europa.eu.int/comm/internal_market/. Einfachere und qualitativ bessere Rechtsvorschriften gehören weiterhin zu den wichtigsten politischen Prioritäten. Die SLIM-Initiative (,Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt") spielt dabei eine ausschlaggebende Rolle. Kleine Teams, die sich aus Vertretern und der von den Rechtsvorschriften betroffenen Kreise zusammensetzen, sollen konkrete Vorschläge erarbeiten, wie das Gemeinschaftsrecht in bestimmten Bereichen vereinfacht werden kann. Seit 1996 wurden vierzehn Bereiche untersucht. Im Jahr 2000 veröffentlichte die Kommission die Ergebnisse der vierten Phase der SLIM-Initiative [92], in der eine Reihe von Empfehlungen zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften in den drei Bereichen Gesellschaftsrecht, gefährliche Stoffe und Fertigpackungen abgegeben wurden. [92] KOM (2000) 56 endg. Vom 4. Februar 2000. In einer Mitteilung vom 28. Februar mit dem Titel ,Überprüfung der SLIM-Initiative: Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt" [93] legt die Kommission ausgehend von den drei ersten Phasen der SLIM-Initiative die Modalitäten für die Verbesserung der Transparenz fest und schlägt Grundsätze für die Auswahl der Bereiche vor, die überprüft werden sollen. Außerdem fordert sie parallele nationale Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Vereinfachung ihrer Regelungen und fordert das Europäische Parlament und den Rat dazu auf, diejenigen Vorschläge, die weitgehend auf den Empfehlungen der SLIM-Teams beruhen, zügig anzunehmen. [93] KOM (2000) 104 endg. Schließlich haben sich die Kommission und die Mitgliedstaaten auf drei neue Bereiche geeinigt, deren Rechtsvorschriften im Rahmen der fünften Phase der SLIM-Initiative überprüft werden sollen: die Verbringung radioaktiver Stoffe (Richtlinie 92/3/Euratom [94], Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 [95]), der Handel mit kosmetischen Mitteln (Richtlinie 76/768/EWG [96]) und die Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Richtlinien 76/895/EWG [97], 86/362/EWG [98], 86/363/EWG [99] und 90/642/EWG [100]). Die Kommission wird zu dieser fünften Phase im April 2001 eine Arbeitsunterlage veröffentlichen, und die SLIM-Teams werden die betreffenden Rechtsvorschriften überprüfen und im September 2001 ihre Empfehlungen abgeben. [94] ABl. Nr. L 35 vom 12. Februar 1992, S. 24. [95] ABl. Nr. L 148 vom 19. Juni 1993, S. 1. [96] ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, S. 169. [97] ABl. Nr. L 340 vom 9. Dezember 1976, S. 26. [98] ABl. Nr. L 221 vom 7. August 1986, S. 37. [99] ABl. Nr. L 221 vom 7. August 1986, S. 43. [100] ABl. Nr. L 350 vom 14. Dezember 1990, S. 71. Im Rahmen ihres Dialogs mit den Bürgern und Unternehmen hat die Kommission einen neuen Leitfaden mit dem Titel ,Wie Sie Ihre Rechte im Binnenmarkt geltend machen" herausgegeben und einen Informationsrückflussmechanismus für Unternehmen geschaffen, um deren praktische Erfahrungen besser in den politischen Entscheidungsprozess einzubinden [101]. [101] Besuchen Sie auf dem Europa-Server folgende Adressen : http://europa.eu.int/citizens und http://europa.eu.int/business. Schließlich hat die Kommission, um die Anwendung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt zu verbessern und insbesondere den Bürgern und Unternehmen dabei zu helfen, Probleme bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu lösen, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten daran gearbeitet, die Funktionsfähigkeit des Netzes der in allen Mitgliedstaaten eingerichteten Koordinationszentren und Kontaktstellen für den Binnenmarkt zu verbessern [102]. [102] Website http://europa.eu.int/comm/internal_market/ : siehe ,Kontaktstellen für Bürger" und ,Kontaktstellen für Unternehmen". 2.10.2. Freier Warenverkehr 2.10.2.1 Anwendung von Artikel 28 ff. EG-Vertrag (ex-Artikel 30 ff. EG-Vertrag) Im Jahr war ein geringfügiger Rückgang der Zahl der Fälle festzustellen, die eine Behinderung des Handels betreffen. Im Jahr 2000 hat die Kommission 151 neue Verfahren eingeleitet, verglichen mit 257 im Jahre 1999 (dabei ist allerdings zu bedenken, dass ein gutes Viertel der 1999 eingeleiteten Verfahren die Dioxinkrise betraf, so dass die Vergleichbarkeit hier eingeschränkt ist). Daher ging die Zahl der Vertragsverletzungsfälle, in denen kein Einstellungsbeschluss ergangen war, von 345 auf 318 zurück (Stand: 31. Dezember 2000). Wie bereits in den vergangenen Jahren war bezüglich des Problemkreises ,freier Warenverkehr" eine zunehmende Tendenz zu immer schwierigeren Rechtsfragen zu verzeichnen. In diesem Zusammenhang bevorzugen die zuständigen Dienststellen der Kommission wie schon seit Jahren den direkten Dialog mit den einzelstaatlichen Behörden, um nur in den Fällen auf Vertragsverletzungsverfahren zurückgreifen zu müssen, in denen eine echte und anhaltende Uneinigkeit mit diesen Behörden besteht. Daher wurden auch im Jahr 2000 wieder ,Paketsitzungen" mit den meisten Mitgliedstaaten durchgeführt (mit Ausnahme von Belgien, Finnland, Deutschland und Luxemburg). Diese Paketsitzungen haben erneut ihren Nutzen und ihre Wirksamkeit bewiesen, denn von 138 behandelten Fällen konnten 56 gelöst werden, und nur 18 müssen als Streitfälle angesehen werden. Ferner wurden in fünf Mitgliedstaaten am Rande der ,Paketsitzungen" praxisorientierte Seminare zur Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung veranstaltet. Angesichts des Erfolgs und Nutzens dieser Seminare sollten für das Jahr 2001 weitere Veranstaltung dieser Art geplant werden, um den Kenntnisstand der Verwaltungen der Mitgliedstaaten über die gegenseitige Anerkennung und den praktischen Umgang damit zu verbessern. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im Februar 2000 eine weitere Zusammenkunft der Vorsitzenden der ,Paketsitzungen" stattfand. Zusätzlich zu diesen ,Paketsitzungen" hat die Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten beschlossen, eine neue Methode zur raschen Lösung von Problemen von Bürgern der Gemeinschaft zu testen, indem man dem im Rahmen des Beratenden Ausschusses für den Binnenmarkt errichteten Netz der Kontaktstellen eine bestimmte Zahl von Fällen im Zusammenhang mit Problemen bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen anvertraut hat. Durch diesen Mechanismus erhält die Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem ein Zulassungsproblem besteht, die Aufgabe, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Kontaktstelle des Herkunftslandes des betreffenden Bürgers innerhalb einer Frist von drei Monaten entweder eine Rechtfertigung oder eine Lösung des Falls beizubringen. Damit würden die Dienststellen der Kommission erst nach Ablauf dieser Frist und nur im Falle des Scheiterns des Netzes mit dem Fall befasst und würden sodann auf dem klassischen Wege des Vertragsverletzungsverfahrens vorgehen. Eine erste Bilanz dieses neuen Mechanismus, der Mitte des Jahres 2000 in die Versuchsphase ging, wird im Jahre 2001 gezogen. Bei positiven Ergebnissen könnte die Zuständigkeit des Netzes auf andere Arten von Problemen beim freien Warenverkehr ausgeweitet werden. Hinsichtlich der Sektoren, in denen die Kommission am häufigsten zum Einschreiten aufgefordert wurde, zeichnet sich eine breitere Streuung der Inhalte der Beschwerden ab. Zwar stehen der Lebensmittelbereich und der Automobilsektor nach wie vor an erster Stelle, doch nehmen auch der pharmazeutische und phytopharmazeutische Sektor eine wichtige Position ein, insbesondere unter dem Aspekt der Parallelimporte. Zu den Erfolgen, die die Kommission während des Jahres 2000 verzeichnen konnte, zählen die Liberalisierung des Handels mit Funkscannern in Belgien, die Einführung einer vereinfachten Regelung für Parallelimporte von Arzneimitteln in Spanien und eine vereinfachte Regelung für Parallelimporte von Pflanzenschutzmitteln in Griechenland. Im Jahr 2000 erhob die Kommission beim Gerichtshof Klage gegen die Niederlande im Zusammenhang mit der Regelung für Nahrungsergänzungsmittel (Verbot außer bei vorheriger Genehmigung). Nach dieser Regelung ist die Anreicherung von Lebensmitteln mit Nährstoffen wie Vitamin A, D und Folsäure außer in einigen Sonderfällen generell verboten. Die einzige Möglichkeit der Anbieter, eine Ausnahme von diesem Verbot zu erwirken, ist das Verfahren der vorherigen Genehmigung für einzelne Erzeugnisse. Im Verlauf dieses Jahres hat die Kommission 17 mit Gründen versehene Stellungnahmen versendet: an Österreich (Einfuhr von Arzneimitteln), Belgien (Medizinprodukte für Behinderte, Kostenerstattung für medizinische Geräte), Dänemark (Vitamintrunk), Spanien (Rechtsvorschriften für Messen und Ausstellungen, Zulassung von Krafträdern mit Anhänger, Bleichlauge), Finnland (Vitaminzusätze in Nahrungsmitteln), Frankreich (Einfuhr von Arzneimitteln, Einfuhr von Campingbussen), Irland (Parallelimporte von Arzneimitteln), Italien (Einfuhr von Schiffsausrüstungen, Bauteile und Merkmale von landwirtschaftlichen Anhängern), Griechenland (Arzneimittelpreise, Vermarktung von Hanferzeugnissen), Niederlande (Parallelimporte von Pflanzenschutzmitteln) und Schweden (Parallelimporte von Arzneimitteln). Ferner ergingen im Laufe des Jahres 2000 Urteile des Gerichtshofs in von der Kommission gegen Mitgliedstaaten angestrengten Vertragsverletzungsverfahren in folgenden Rechtssachen: - Urteil vom 29. September 2000 ,Kommission gegen Frankreich" (Rechtssache C-23/99), in dem der Gerichtshof feststellt, dass Frankreich nicht berechtigt war, Verfahren zur Zurückhaltung von Waren durch die Zollbehörden durchzuführen, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und dazu bestimmt waren, nach ihrer Durchfuhr durch französisches Hoheitsgebiet in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie rechtmäßig vertrieben werden dürfen, in den Verkehr gebracht zu werden. - Urteil vom 16. November 2000 ,Kommission gegen Belgien" (Rechtssache C-217/99), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die belgische Rechtsvorschrift, wonach auf dem Etikett der Erzeugnisse, denen Nährstoffe zugesetzt wurden, eine Anmeldenummer anzugeben ist (für diese Art von Nahrungsmitteln vorgeschriebenes Verfahren), gegen Artikel 28 EG-Vertrag verstößt. - Urteil vom 14. Dezember 2000 ,Kommission gegen Frankreich" (Rechtssache C-55/99), in dem der Gerichtshof feststellt, dass die französische Rechtsvorschrift, wonach auf der äußeren Verpackung und der Packungsbeilage von Arzneimittelreagenzien eine Registriernummer anzugeben ist, gegen Artikel 28 EG-Vertrag verstößt. In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass der Gerichtshof die Klage der Kommission im Zusammenhang mit der Rechtfertigung eines Registrierverfahrens für alle Reagenzien abweist. Was die Rechtsprechung des Gerichtshofes angeht, so sind wegen ihres Zusammenhangs mit den Vertragsverletzungsfällen, mit denen sich die Kommission befasst, folgende Urteile zu erwähnen, die im Wege der Vorabentscheidung ergangen sind: - Urteil vom 13. Januar 2000 ,Schutzverband" (Rechtssache C-254/98), in dem der Gerichtshof bestätigt hat, dass eine nationale diskriminierende Maßnahme nicht als Verkaufsmodalität betrachtet werden kann und daher in den Anwendungsbereich des Artikels 28 EG-Vertrag fällt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Maßnahme Österreichs, wonach beispielsweise Bäcker nur dann Waren im Umherziehen feilbieten dürfen, wenn sie auch über eine ortsfeste Betriebsstätte verfügen. - Urteil vom 12. September 2000 ,Geffroy" (Rechtssache C-366/98), in dem der Gerichtshof bekräftigt hat, dass Artikel 28 EG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln (wie geändert) [103] einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Verwendung einer bestimmten Sprache für die Etikettierung von Lebensmitteln vorschreibt, ohne die Möglichkeit vorzusehen, eine andere für den Käufer leicht verständliche Sprache zu verwenden oder die Unterrichtung des Käufers durch andere Maßnahmen zu gewährleisten. [103] ABl. Nr. L 33 vom 8. Februar 1979, Seite 1. - Urteil vom 12. Oktober 2000 ,Cidrerie Ruwet" (Rechtssache C-3/99), in dem der Gerichtshof feststellt, dass Artikel 28 EG-Vertrag es einem Mitgliedstaat verwehrt, das Inverkehrbringen einer Fertigpackung mit einem in der gemeinschaftsrechtlich festgelegten Reihe nicht enthaltenen Nennvolumen zu verbieten (Richtlinie 75/106/EWG wie geändert [104]), die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, dieses Verbot soll einem zwingenden Erfordernis des Verbraucherschutzes dienen, ist notwendig und steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck. [104] ABl. Nr. L 42 vom 15. Februar 1975, Seite 1. - Urteil vom 5. Dezember 2000 ,Guimont" (Rechtssache C-448/98), in dem der Gerichtshof für Recht erkennt, dass Artikel 28 EG-Vertrag es einem Mitgliedstaat verwehrt, auf Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und vertrieben werden, eine innerstaatliche Vorschrift anzuwenden, die den Vertrieb eines Käses ohne Rinde unter der Bezeichnung ,Emmentaler" verbietet. Die Kommission hat außerdem ihre Tätigkeit im Bereich der Information und Förderung der Anwendung der Entscheidung 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [105] verstärkt, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, der Kommission die einzelstaatlichen Maßnahmen mitzuteilen, die Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellen. Obgleich sich die Zahl der eingegangenen Mitteilungen gegenüber dem Jahr 1999 mehr als verdoppelt hat (65 im Vergleich zu 26), erscheint dies noch immer unzureichend. Daher sind im Bericht der Kommission vom 7. April 2000 über die Anwendung der Entscheidung in den Jahren 1997 und 1998 verschiedene Verbesserungsvorschläge unterbreitet worden. [105] ABl. Nr. L 321 vom 30. September 1995, Seite 1. Hinsichtlich des Mechanismus für rasches Einschreiten bei einer ernsthaften Behinderung des freien Warenverkehrs ist das in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr [106] vorgesehene Warnsystem im Jahr 2000 18mal zum Einsatz gekommen. Dies war insbesondere im Zusammenhang mit den Protestbewegungen gegen die 35-Stunden-Woche in Frankreich der Fall, sowie in mehreren Mitgliedstaaten anlässlich der Proteste im Zusammenhang mit den Ölpreiserhöhungen. [106] ABl. Nr. L 337 vom 12. Dezember 1998, Seite 8. 2.10.2.2. Flankierende Maßnahmen zur Abschaffung der Kontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen zum 01.01.93 Nachdem im Jahr 2000 sämtliche nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern [107] und der Richtlinie 96/100/EG [108] zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 93/7/EWG mitgeteilt worden waren, hat die Kommission eine Untersuchung über die Konformität der von Deutschland und Frankreich getroffenen Maßnahmen eingeleitet. [107] ABl. Nr. L 74 vom 27. März 1993, Seite 74. [108] ABl. Nr. L 60 vom 1. März 1997, Seite 59. 2.10.2.3. Haftung für fehlerhafte Produkte (Richtlinie 85/374/EWG wie geändert [109]) [109] ABl. Nr. L 210 vom 7. August 1995, Seite 29. Die Kommission hat den Gerichtshof mit einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich und Griechenland wegen Nichtübereinstimmung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie befasst. Die Richtlinie 1999/34/EG [110] zielt auf die Einbeziehung landwirtschaftlicher Primärerzeugnisse in die Haftung für fehlerhafte Produkte ab. Die Mitgliedstaaten mussten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich wurden, um dieser Richtlinien nachzukommen, spätestens am 4. Dezember 2000 in Kraft setzen. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten (Griechenland, Frankreich, Luxemburg, Österreich, Finnland und Schweden) galten ohnehin auch für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bedurften daher keiner Anpassung. Dänemark hat seine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. [110] ABl. Nr. L 141 vom 4. Juni 1999, Seite 20. Hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 85/374/EWG sind zwei Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof anhängig. Die Rechtssache C-203/99 betrifft die Haftung der öffentlichen Behörden im Falle eines Krankenhauses in Dänemark, wo sich ein Patient einer Organtransplantation nicht unterziehen konnte, weil das betreffende Organ beschädigt war. Die Rechtssache C-183/00 betrifft die Auslegung des Artikels 13 der Richtlinie. 2.10.3. Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit 2.10.3.1. Artikel 43 und folgende sowie Artikel 49 und folgende Hinsichtlich der belgischen Rechtsvorschriften über Handelspraktiken sowie Information und Verbraucherschutz erging eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission. Nach diesen Rechtsvorschriften sind nämlich Programme zur Kundenbindung mit Hilfe von Prämien verboten, wenn diese Programme nicht vom Verkäufer der betreffenden Produkte/Dienstleistungen durchgeführt werden bzw. den Verbrauchern nicht gleichgeartete Prämien wie die erworbenen Produkte/Dienstleistungen angeboten werden. Derartige Voraussetzungen stellen eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Artikel 49 EG-Vertrag dar. Im einzelnen steht die de facto eintretende diskriminierende Wirkung der betreffenden belgischen Rechtsvorschriften im Widerspruch zur Notwendigkeit derartiger Beschränkungen zum Zwecke des Verbraucherschutzes und des fairen Wettbewerbs. Nach den österreichischen Rechtsvorschriften für Krankenhäuser werden Ausländern, die keinen Wohnsitz in Österreich haben und nicht dem Sozialversicherungssystem angeschlossen sind, höhere Krankenhaus-Tagessätze abverlangt als österreichischen Staatsangehörigen in derselben Situation. Diese Voraussetzung der Staatsangehörigkeit stellt eine Diskriminierung dar, die nicht mit den Artikeln 12, 39, 43 und 49 EG-Vertrag vereinbar ist. Daher wurde den österreichischen Behörden eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugeleitet. Nach den irischen, italienischen, luxemburgischen und portugiesischen Rechtsvorschriften dürfen nur zugelassene Patentanwälte ihre Klienten vor dem nationalen Patentamt vertreten. Nun ist aber eine Voraussetzungen für die Ausübung des Anwaltsberufs ein Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat. Da diese Anforderungen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 49 EG-Vertrag und dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 43 EG-Vertrag problematisch sind, hat die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu diesen Beschränkungen zugeleitet. Im übrigen hat der Gerichtshof am 8. Juni 2000 (Rechtssache C-99/264) sein Urteil im Zusammenhang mit einem italienischen Gesetz über Zulassungsregister von Transitspediteuren erlassen, wonach jede als Transitspediteur tätige Person und jedes als Transitspediteur tätige Unternehmen zur Eintragung in das Unternehmensregister bei der örtlich zuständigen Handelskammer verpflichtet ist. Der Gerichtshof schließt sich in seinem Urteil der Auffassung der Kommission an und stellt fest, dass diese Voraussetzung eine Behinderung der Tätigkeit eines nicht in Italien niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmers darstellt, der dort seine Tätigkeit in Übereinstimmung mit Artikel 49 EG-Vertrag vorübergehend ausüben will. Ferner bestätigte der Gerichtshof in seinem Urteil die Auffassung der Kommission, indem er feststellt, dass die nach italienischem Recht geltende Bedingung, wonach die Erbringung von Reinigungsdienstleistungen durch Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat als Italien niedergelassen sind, eine Eintragung in das Handelsregister oder die Handwerksrolle einer Provinz voraussetzt, eine Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, die nicht durch Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 9. März 2000, Rechtssache C-98/358). Nachdem die Kommission die Anrufung des Gerichtshofes beschlossen hatte, hoben die portugiesischen Behörden die in den portugiesischen Rechtsvorschriften für Luftaufnahmen verankerte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Erbringung derartiger Dienstleistungen auf. Daher hat die Kommission ihre Klage zurückgezogen. In seinem Urteil vom 9. März 2000 (Rechtssache C-98/355) hat der Gerichtshof festgestellt, dass die in Belgien geltende Regelung, die vorsieht, dass private Sicherheitsdienste ihre Betriebsniederlassung in Belgien haben müssen, mit den Artikeln 43 und 49 EG-Vertrag nicht vereinbar ist, und sich damit der Auffassung der Kommission angeschlossen. Im Zusammenhang mit dem gleichen Tätigkeitsbereich hat die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Portugal gerichtet, da nur Unternehmen mit beträchtlichem Gesellschaftskapital und Niederlassung in diesem Land die Genehmigung für die Ausübung ihrer Tätigkeit erhalten. Damit sind nicht nur Beschränkungen für bestimmte Unternehmen verbunden, sondern auch die vollständige Ausschließung natürlicher Personen. 2.10.3.2. Finanzdienstleistungen Dialog mit den einzelstaatlichen Behörden Die Kommission hat sich auch im Jahr 2000 wieder durch ständige Kontakte mit den einzelstaatlichen Behörden um eine intensivere Zusammenarbeit der Verwaltungen und eine rasche Beilegung der Probleme bemüht, und zwar in den institutionellen Ausschüssen (Beratender Bankenausschuss, Versicherungsausschuss, Kontaktausschuss OGAW), den Ad-hoc-Arbeitsgruppen für Auslegungsfragen (Gruppe nationaler Sachverständiger für Zahlungsverkehrssysteme, GTIAD-Gruppe für Auslegungsfragen im Zusammenhang mit den Bankrichtlinien, Arbeitsgruppe für die Auslegung der Versicherungsrichtlinien, Gruppe für die Auslegung der Richtlinie ,Angemessene Eigenkapitalausstattung" usw.) sowie in den hochrangigen Arbeitsgruppen (HLSSC im Wertpapierbereich). Einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen Im Bankensektor traten im Laufe des Jahres 2000 drei Richtlinien in Kraft: die Richtlinie 98/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/6/EWG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten [111], die Richtlinie 98/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung - im Hinblick auf Hypotheken - der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute [112] und die Richtlinie 98/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung des Artikels 12 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, der Artikel 2, 5, 6, 7 und 8 sowie der Anhänge II und III der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute und des Artikels 2 sowie des Anhangs II der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten [113]. [111] ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 1. [112] ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 26. [113] ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 29. An Frankreich und Griechenland erging eine schriftliche Aufforderung zur Äußerung wegen Nichtmitteilung dieser drei Richtlinien. Portugal wurde zur Äußerung im Zusammenhang mit der Nichtmitteilung der Richtlinien 98/31/EG und 98/32/EG aufgefordert, während Spanien eine Aufforderung zur Äußerung wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 98/32/EG erhielt. Im Bereich Versicherungen richtete die Kommission mit Gründen versehene Stellungnahmen an neun Mitgliedstaaten (Österreich, Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Portugal und Vereinigtes Königreich), die die Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen [114] noch immer nicht in ihr nationales Recht umgesetzt haben. Die Bestimmungen dieser Richtlinie hätten bis spätestens zum 5. Juni 2000 in nationales Recht umgesetzt und die in ihr verankerten Grundsätze in der Rechnungsführung des Haushaltsjahrs angewendet werden müssen, das am 1. Januar 2001 begann. Was die Mitgliedstaaten anbelangt, die ihre nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien bereits angenommen, veröffentlicht und der Kommission mitgeteilt haben (Irland, die Niederlande und Spanien vor Ablauf der Umsetzungsfrist, Dänemark und Schweden nach der Versendung einer Aufforderung zur Äußerung und Deutschland, das ebenfalls eine Aufforderung zur Äußerung erhalten hat und offenbar im Begriff ist, seinen Gesetzesentwurf zu verabschieden), so wird die Konformität der mitgeteilten Rechtsvorschriften gegenwärtig von der Kommission geprüft. [114] ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S. 1. Im Bereich Wertpapiere konnte die Kommission die 1998 gegen Österreich, Frankreich und Portugal eingeleiteten Verfahren wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Systeme für die Entschädigung der Anleger [115] einstellen. Im Zusammenhang mit derselben Richtlinie hat sie ihren Beschluss, beim Gerichtshof Klage gegen Luxemburg zu erheben, ausgesetzt, da Luxemburg sein Umsetzungsgesetz mitgeteilt hat, während sie ein Verfahren gegen das Vereinigte Königreich eingeleitet und im Dezember 2000 beschlossen hat, diesem Mitgliedstaat eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen Nichtumsetzung im Territorium von Gibraltar zuzuleiten. [115] ABl. Nr. L 84 vom 26. März 1997, S. 22. Der Bereich der Zahlungssysteme ist in zwei Richtlinien geregelt, die im Laufe des Jahres 1999 umzusetzen waren: die Richtlinie 97/5/EG über grenzüberschreitende Überweisungen [116] und die Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen [117]. [116] ABl. Nr. L 43 vom 14; Februar 1997, S. 25. [117] ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S. 45. Die Richtlinie 97/5/EG soll grenzüberschreitende Überweisungen geringer Beträge (bis 50 000 Euro) beschleunigen und deren Kosten verringern. Sie verpflichtet die Banken zur Einhaltung bestimmter Transparenzvorschriften vor und nach der Überweisung und enthält Bestimmungen über die Durchführung der Überweisungen (Fristen, doppelte Gebührenerhebung, Erstattung von nicht beim Empfänger eingegangenen Überweisungen). Die Richtlinie war bis zum 14. August 1999 umzusetzen. Alle Mitgliedstaaten, die im Jahre 1999 keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hatten, haben dies im Jahr 2000 nachgeholt. Die eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren sind daher eingestellt worden. Die Richtlinie 98/26/EG bezweckt die Verringerung des Systemrisikos in Zahlungssystemen und Wertpapierabrechnungssystemen. Die Verringerung dieses Risikos ist für das ordnungsgemäße Funktionieren der Systeme sowie für die Steigerung der Effizienz von maßgeblicher Bedeutung. Die Richtlinie enthält Vorschriften über Aufrechnung und Garantien. Sie bestimmt, welches Konkursrecht für die Rechte und Pflichten innerhalb eines Systems gilt und verhindert, dass sich ein Insolvenzverfahren rückwirkend auf ein solches System auswirken kann. Die Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG in nationales Recht musste bis zum 11. Dezember 1999 erfolgen. Am 31. Dezember 2000 hatten alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Luxemburg, Frankreich und Italien der Kommission ihre Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Gegen diese drei Mitgliedstaaten wurden mit Schreiben vom 13. Juli 2000 Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Nichtübereinstimmung Im Banksektor erließ der Gerichtshof am 1. Dezember 1998 sein Urteil in der Rechtssache Ambry [118]. Nach französischem Recht muss jeder, der eine Gewerbeerlaubnis (zur Ausübung des Gewerbes eines Handelsvertreters) erhalten möchte, eine auf die erste Anforderung hin in Anspruch zu nehmende finanzielle Sicherheit stellen. Falls diese Garantie von einem in einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich ansässigen Geldinstitut gewährt wird, muss dieses nach den französischen Rechtsvorschriften zudem vertraglich mit einer französischen Bank oder Versicherungsgesellschaft verbunden sein. Der Gerichtshof hat entschieden, dass dieses Erfordernis eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt. Da Frankreich auf die schriftliche Aufforderung zur Äußerung in keiner Weise reagiert hat, wurde den französischen Behörden eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugeleitet. Daraufhin hat Frankreich die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um dem erwähnten Urteil nachzukommen, so dass die Kommission das Verfahren eingestellt hat. [118] Rechtssache C-410/96, Slg. 1998, S. I-7875. Im Versicherungsbereich ergingen im Jahr 2000 drei Urteile des Gerichtshofes wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinien. In seinem ersten Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass Belgien die dritte Richtlinie Schadenversicherung [119] nicht korrekt umgesetzt hat, da alle Versicherungskassen oder -untenehmen, die Arbeitsunfälle versichern, vom Geltungsbereich des nationalen Umsetzungsgesetzes ausgenommen sind, auch wenn diese Kassen oder Unternehmen auf eigenes Risiko einen Erwerbszweck verfolgen [120]. Auf eine Aufforderung zur Äußerung gemäß Artikel 228 EG-Vertrag hin haben die belgischen Behörden einen Gesetzesvorentwurf zur Anpassung der Versicherung gegen Arbeitsunfälle vorgelegt. Sobald dieses Gesetz verabschiedet ist, dürfte das belgische Recht mit der Richtlinie in Einklang stehen. In seinem zweiten Urteil gegen Frankreich [121] hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Verpflichtung zur systematischen Unterrichtung über die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen in Versicherungspolicen, die ein Unternehmen gegenüber den Versicherungsnehmern in seinem Staatsgebiet verwenden will, gegen den ungehinderten Vertrieb von Versicherungsprodukten in der Gemeinschaft verstößt, der mit den drei Versicherungsrichtlinien gewährleistet werden soll [122]. Im Anschluss an dieses Urteil wurden den französischen Behörden eine Aufforderung zur Äußerung gemäß Artikel 228 EG-Vertrag zugeleitet, woraufhin diese ihre Absicht bestätigten, dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen (inzwischen werden von den zuständigen Einrichtungen keine derartigen ,Auskunftsbögen" mehr verlangt). [119] Richtlinie92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) - ABl. L 228 vom 11. August 1992, S. 1. [120] Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-206/98, Kommission gegen Belgien, (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht). [121] Urteil des Gerichtshofs vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache C-296/98, Kommission gegen Frankreich, (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht). [122] Richtlinie 92/49/EWG (s.o.) und Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) - ABl. L 360 vom 9. Dezember 1992, S. 1. Im Zusammenhang mit der Feststellung des Gerichtshofs, dass Frankreich die zur Anpassung des Code de la Mutualité an das Gemeinschaftsrecht erforderlichen Maßnahmen nicht mitgeteilt hat [123], haben die französischen Behörden in Beantwortung der Aufforderung zur Äußerung gemäß Artikel 228 EG-Vertrag mitgeteilt, dass sie eine Frist von höchstens vier Monaten benötigten, um den neuen Gesetzesrahmen für die Krankenversicherungen zu verabschieden. Dies wird für Anfang 2001 erwartet. [123] Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-239/98, Kommission gegen Frankreich, (Slg. 1999, S. I-8935). Die Annahme der Gesetzesverordnung Nr. 70/2000 am 28. März 2000 durch die italienische Regierung (die später durch das Umwandlungsgesetz Nr. 137 vom 26. Mai 2000 Gesetzesstatus erhielt), mit der die Einfrierung der Tarife für Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen verfügt wurde, veranlasste die Kommission zu sofortigem Handeln: sie leitete ein Vertragsverletzungsverfahren mit dem Ziel der Wiederherstellung des ungehinderten Vertriebs von Versicherungsprodukten ein, wie dies in der dritten Richtlinie Schadenversicherung (92/49/EWG) zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs vorgesehen ist. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Preiseinfrierung weder Element eines allgemeinen Preiskontrollsystems noch aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Im Anschluss an ein gegen Luxemburg eingeleitetes Verfahren im Zusammenhang mit der Regelung für das Versicherungsbüro und den Garantiefonds - wonach allen beteiligten Versicherungsgebern zu Beginn eines jeden Geschäftsjahrs die Zahlung von nicht erstattungsfähigen Pauschalbeiträgen abverlangt wurde, unabhängig davon, ob diese in Luxemburg niedergelassen oder als Dienstleistungserbringer von anderen Mitgliedstaaten aus tätig waren - wurde die betreffende Regelung geändert und mit den Bestimmungen der Richtlinie 90/618/EWG [124] in Einklang gebracht, d.h. die Beiträge werden nun anhand der tatsächlich eingezogenen Einnahmen oder der Zahl der tatsächlich in Luxemburg gedeckten Risiken berechnet. Daher ist das Verfahren ohne Folgen eingestellt worden. Ein weiteres Verfahren gegen das Vereinigte Königreich im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der verbindlich vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist angesichts der in den britischen Rechtsvorschriften eingeführten Änderungen ebenfalls eingestellt worden. [124] ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 44. Das gegen Spanien eingeleitete Verfahren, in dem es um Frage geht, ob die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung vor der Aufnahme einer Tätigkeit als Versicherungsmakler in Spanien mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 49) vereinbar ist, läuft weiter. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Kommission am 20. September 2000 einen Vorschlag für eine Richtlinie über Versicherungsvermittlung [125] vorgelegt hat, die die geltende Richtlinie aus dem Jahre 1976 ersetzen soll. [125] KOM (2000) 511 endg. Mangelhafte Anwendung Im Banksektor wurden im Jahr 2000 vier Fälle mangelhafter Anwendung der Rechtsvorschriften festgestellt. Zwei dieser Fälle betreffen Italien. Im ersten Fall besteht der Verdacht auf eine diskriminierende Behandlung aufgrund der Staatszugehörigkeit bei der Auszahlung von Steuerguthaben an Banken. Die Kommission hat Italien in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme aufgefordert, die Kriterien für die Erstellung der Listen darzulegen, nach denen die Steuerguthaben bislang zurückgezahlt wurden. Im zweiten Fall geht es um die Quellensteuer auf Darlehenszinsen. Die Kommission untersucht zur Zeit, ob das italienische Recht die Kreditinstitute anderer Mitgliedstaaten gegenüber den in Italien niedergelassenen Kreditinstituten diskriminiert. Die italienischen Behörden wurden schriftlich aufgefordert, nähere Auskünfte zu erteilen. Bislang hat die Kommission darauf keine Antwort erhalten. Nachdem die Kommission den griechischen Behörden im Jahr 1999 eine schriftliche Aufforderung zur Äußerung zugeleitet hatte, forderte sie diese im Jahr 2000 schriftlich auf, ihr nähere Auskünfte zu erteilen. Die griechischen Behörden übernehmen staatliche Bürgschaften für Darlehen, die Unternehmen in bestimmten benachteiligten Regionen Griechenlands gewährt werden. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen werden solche Bürgschaften nur zugunsten von Kreditinstituten übernommen, die in Griechenland niedergelassen sind. Wird das Darlehen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit von einem Kreditinstitut gewährt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft niedergelassen ist, so besteht kein Anspruch auf diese Bürgschaften. Das griechische Antwortschreiben wird gegenwärtig geprüft. Eine weitere mutmaßliche Vertragsverletzung betrifft Frankreich. Die Kommission hat Frankreich schriftlich um Auskunft gegeben, da dort allem Anschein nach die Kreditinstitute - und zwar sowohl die französischen als auch die Zweigstellen der Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten - die Kontokorrentguthaben ihrer Kunden nicht verzinsen dürfen. Bislang hat die Kommission keine Antwort auf dieses Schreiben erhalten. Im Versicherungssektor erging eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Griechenland, um die griechischen Behörden auf die Anwendung der Vorschriften für die Pannenhilfe aufmerksam zu machen, die von Versicherungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten auf griechischem Hoheitsgebiet erbracht wird. Die Vorschriften stellen nämlich eine Behinderung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Versicherungs-Binnenmarktes dar und verstoßen nicht nur gegen die Bestimmungen der Versicherungsrichtlinien, sondern auch gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr. Das Verfahren gegen Deutschland wegen des Verbots der Kumulierung der Krankenversicherung mit anderen Versicherungsbranchen, das nach Auffassung der Kommission nicht mit der dritten Richtlinie Schadenversicherung vereinbar ist, wird ebenfalls weiterverfolgt. Die sogenannten Sache ,Champalimaud", in der wegen des Widerstands der portugiesischen Behörden gegen den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung einer spanischen Bankengruppe an dieser portugiesischen Gruppe ein Verfahren gegen Portugal eingeleitet worden war, ist gelöst und das Verfahren wurde eingestellt. Im Wertpapiersektor konnte die Kommission die zwei 1998 eingeleiteten Verfahren gegen Italien (Art. 49 und 56) und Frankreich (Art. 43, 49 und 56) einstellen. In beiden Fällen hatte die Kommission nationale steuerrechtliche Maßnahmen beanstandet, die eine Bevorzugung der einheimischen Börsenmärkte zum Nachteil der Börsen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bewirkten. Im Anschluss an die mit Gründen versehene Stellungnahme, die beiden Ländern gleichzeitig im Oktober 1999 zugeleitet wurde, haben beide Mitgliedstaaten der Kommission Anfang 2000 die im Dezember 1999 angenommenen Gesetzestexte zur Änderung der betreffenden Bestimmungen mitgeteilt. In einer prinzipiell vergleichbaren Angelegenheit hat die Kommission im Rahmen eines 1999 eingeleiteten Verfahrens (Artikel 49 und 56) eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Österreich gerichtet [126]. Bei den streitigen Bestimmungen handelt es sich um Steuerbefreiungen und Steuervorteile, die ausschließlich österreichischen Investmentfonds vorbehalten sind und ausländische Investmentfonds ausschließen. [126] IP/00/1203 vom 24. Oktober 2000. 2.10.3.3. Postdienste Die Vertragsverletzungsverfahren gegen Irland und Luxemburg wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste und die Verbesserung der Dienstequalität [127] sind eingestellt worden. Alle Mitgliedstaaten haben nunmehr die Richtlinie umgesetzt und ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. [127] ABl. Nr. L 15 vom 21. Januar 1998, S. 14. 2.10.3.4. Kommerzielle Kommunikation In den bereits laufenden Vertragsverletzungsverfahren werden die Untersuchungen fortgesetzt. Die Kommission hat ferner den Dialog auf höchster Ebene mit den französischen Behörden über die Frage fortgeführt, wie das ,Evin"-Gesetz (Verbot der Fernsehwerbung für alkoholische Getränke) in dem konkreten Fall auszulegen ist, dass Sportveranstaltungen im Ausland stattfinden und nach Frankreich übertragen werden. In diesem Verfahren war 1997 eine begründete Stellungnahme abgegeben worden. Ferner hat die Kommission Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme im Zusammenhang mit den deutschen Rechtsvorschriften über Zugaben und Rabatte zugeleitet. Daraufhin ist die Kommission über die Existenz eines Gesetzesentwurfs unterrichtet worden, mit dem den Bestimmungen, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme beanstandet worden waren, ein Ende gesetzt wird. Sie wird den weiteren Fortgang der Angelegenheit aufmerksam weiterverfolgen. Aufgrund der Beschwerde eines Wirtschaftsteilnehmers hat die Kommission am 24. Juli 2000 im Zusammenhang mit den französischen Rechtsvorschriften über die Verteilung von Versteigerungskatalogen eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Frankreich gerichtet. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Rechtsvorschriften die Abhaltung von Versteigerungen in Frankreich begünstigen und damit gegen Artikel 49 und folgende des Vertrags verstoßen. 2.10.3.5. Medien Nachdem die Kommission Belgien eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugestellt hatte, in der sie beanstandete, dass durch die geltenden steuerlichen Bestimmungen für Parabolantennen in vielen Gemeinden der freie Dienstleistungsverkehr behindert wird, konnte die Kommission feststellen, dass die meisten Gemeinden die umstrittene Steuer wieder abgeschafft haben. In einigen Gemeinden gilt es noch die Frage der Erstattung der eingezogenen Abgaben zu klären. 2.10.4. Rahmenbedingungen für Unternehmen 2.10.4.1. Öffentliche Aufträge Eine wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich der öffentlichen Aufträge ist die einheitliche Anwendung und Einhaltung der einschlägigen Regeln in allen Mitgliedstaaten. In ihrer Mitteilung über das öffentliche Auftragswesen [128] hatte die Kommission eine Reihe von Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts angekündigt. [128] Dokument KOM (98) 143, Mitteilung der Kommission vom 11. März 1998: Das öffentliche Auftragswesen der Europäischen Union, siehe insbes. Ziffer 2.2. In diesem Zusammenhang hatte die Kommission die Notwendigkeit anerkannt, bei der Bearbeitung der Verstöße gegen die Regeln für das öffentliche Auftragswesen ein systematischeres und horizontales Konzept anzuwenden, und nicht willkürlich auf die Beschwerden zu reagieren, die ihr eingereicht werden. In dieser Hinsicht hat die Kommission den Mitgliedstaaten nahegelegt, Vertragsverletzungen vorzubeugen, beispielsweise bei der Vorbereitung wichtiger Ereignisse (wie Olympische Spiele, große Ausstellungen und Kulturveranstaltungen usw.) oder der Planung großer Infrastrukturprojekte, die in Bezug auf die Vergabe öffentlicher Aufträge von besonderem Interesse sind. Im Falle besonders schwerwiegender Verstöße, die der Kommission auf welchem Wege auch immer zur Kenntnis gebracht werden, hat sie im übrigen die Initiative ergriffen und das Verfahren gemäß Artikel 226 eingeleitet. Wenn sich schließlich in einem ihr zur Kenntnis gebrachten Einzelfall ein allgemeines Problem bei der Anwendung der betreffenden Rechtsvorschriften abzeichnete, hat die Kommission die Lage in allen Mitgliedstaaten geprüft, um diejenigen zu ermitteln, in denen eine ähnliche Vertragsverletzung vorliegt. So haben die Dienststellen der Kommission im Zusammenhang mit der Problematik der Autobahnen in Italien und Frankreich beschlossen, die Frage des Baus und der Verwaltung der Autobahnen auch in allen anderen Mitgliedstaaten zu prüfen. Im Rahmen dieser ,horizontalen Prüfung" haben die Dienststellen der Kommission die Mitgliedstaaten zur Erteilung von Auskünften aufgefordert, anhand derer sie darüber entscheiden kann, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt. In der erwähnten Mitteilung hatte die Kommission die Mitgliedstaaten ferner aufgefordert, auf den Bereich des öffentlichen Auftragswesens spezialisierte unabhängige Stellen einzurichten, die als Anlaufstellen für rasche und unverbindliche Problemlösungen im Zusammenhang mit dem Marktzugang dienen können. Einige Mitgliedstaaten wie beispielsweise Italien sind dieser Aufforderung nachgekommen. Die Kommission kann die anderen Mitgliedstaaten nur ermutigen, diesem Beispiel zu folgen. Ohne sich ihrer Aufgabe als Hüterin des Gemeinschaftsrechts zu entziehen zu wollen, verfügt die Kommission nicht über ausreichende personelle und materielle Ressourcen, um alle auftretenden Probleme lösen zu können. Eine derartige Dezentralisierung der Bearbeitung von Fällen auf nationaler Ebene zielt auf eine Entlastung der Kommission von einem Teil der Streitfälle ab, mit denen sie gegenwärtig befasst wird. Auf diese Weise kann sie sich auf ihre Rolle der Ausarbeitung von Gesetzesvorschlägen und auf die Bearbeitung der Fälle konzentrieren, die eine europäische Dimension aufweisen oder wichtige Auslegungsfragen aufwerfen, während für die Beschwerden eine Lösung auf nationaler Ebene gesucht werden kann. In diesem Sinne unterstützt und beteiligt sich die Kommission aktiv an einem Pilotprojekt zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten, das 1998 auf Initiative Dänemarks ins Leben gerufen wurde. Schließlich hatte die Kommission in ihrer Mitteilung über das öffentliche Auftragswesen auch die Notwendigkeit anerkannt, die bestehenden Vorschriften klärend zu erläutern, um ihre Anwendung zu vereinfachen. So hat die Kommission in einem für den Binnenmarkt so wichtigen Bereich wie den Konzessionen eine Mitteilung zu Auslegungsfragen [129] veröffentlicht, in der sie die einschlägigen Bestimmungen und Grundsätze erläutert. Vor der Verabschiedung dieser Mitteilung zu Auslegungsfragen hatte eine umfassende Konsultation der wichtigsten politischen und wirtschaftlichen Akteure stattgefunden. [129] Mitteilung der Kommission vom 24. April 2000 zu Auslegungsfragen im Bereich Konzessionen im Gemeinschaftsrecht, ABl. C 121 vom 29. April 2000. Das Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 ist auch weiterhin ein wesentliches Instrument, mit dem die Kommission die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts gewährleisten kann. Nachstehend eine Übersicht über die wichtigsten Maßnahmen, die die Kommission im Jahre 2000 unter Einsatz dieses Instruments ergriffen hat: Voraussetzung für die Vollendung des Binnenmarktes in einem Schlüsselbereich der europäischen Wirtschaft wie dem der öffentlichen Aufträge ist zunächst eine korrekte Umsetzung der in diesem Bereich erlassenen Gemeinschaftsrichtlinien. Im Jahr 2000 war eine Reihe von Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen noch immer nicht umgesetzt. Daher wurden hinsichtlich der Richtlinie 97/52/EG und der Richtlinie 98/04/EG, die auf den klassischen Richtlinien [130] bzw. den Richtlinien für die besonderen Sektoren [131] aufbauen und bestimmte Vorschriften des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen mit einbeziehen, Verfahren wegen Nichtumsetzung gegen Österreich, Frankreich, Griechenland und das Vereinigte Königreich eingeleitet. [130] Richtlinien 93/36/EWG, 93/37/EWG, 92/50/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Bauaufträge bzw. Dienstleistungsaufträge. [131] Richtlinie 93/38/EWG über die Auftragsvergabe im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor. Die Prüfung der mitgeteilten nationalen Maßnahmen hat zur Einleitung von insgesamt 12 Verfahren wegen Nichtübereinstimmung geführt, von denen sich 8 mindestens im Stadium der mit Gründen versehenen Stellungnahme befinden. Dabei geht es bisweilen um grundsätzliche Fragen, die die Öffnung der Märkte für das öffentliche Auftragswesen in den betreffenden Mitgliedstaaten in Frage stellen können. Im übrigen muss auch dann, wenn die Umsetzung tatsächlich erfolgt ist, gewährleistet sein, dass die Vorschriften wirksam angewandt werden. Die Kommission hat deshalb ihre Maßnahmen zur Kontrolle der Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts bei einzelnen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge fortgesetzt; sie stützte sich dabei insbesondere auf eingereichte Beschwerden sowie auf die Analyse und Beobachtung der von Amts wegen ermittelten Fälle. In diesem Rahmen hat sie im Laufe des Jahres 333 Vorgänge (darunter 140 neue Fälle) bearbeitet. Gleichzeitig konnten 74 Vorgänge abgeschlossen werden, zumeist weil die öffentlichen Auftraggeber oder ihre Aufsichtsbehörden Maßnahmen ergriffen haben, um die Unregelmäßigkeiten abzustellen. Zu diesem Ergebnis hat zweifelsohne das Verfahren des Dialogs und der Abstimmung (,Paketsitzungen") entscheidend beigetragen, das eingeführt wurde, damit die Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission für die laufenden Verfahren mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbare Lösungen finden können. Im folgenden einige Beispiele hierzu: Aufgrund der Intervention der Dienststellen der Kommission haben mehrere öffentliche Auftraggeber Vergabeverfahren annulliert. So wurde beispielsweise in Frankreich ein Auftrag über die Lieferung von Hochfrequenzmasten storniert. Die Kommission hatte ein Verfahren mit der Begründung eingeleitet, dass der öffentliche Auftraggeber verlangt hatte, dass ein Unternehmen aus der Europäischen Union französische Bescheinigungen zur Stützung seiner Bewerbungsunterlagen ausstellt. Ein weiterer französischer öffentlicher Auftrag wurde ebenfalls teilweise annulliert: die französischen Behörden haben die Untersuchungsergebnisse der Kommission akzeptiert, wonach die ADEME (Amt für Umwelt und Energiebewirtschaftung) ein öffentlicher Auftraggeber ist, der in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsrichtlinien über das öffentliche Auftragswesen fällt. Im übrigen sind die Dienststellen der Kommission mit einer Beschwerde gegen die Stadt Wien befasst worden, da diese Aufträge für die Versicherung von Wohnungen, die sich in ihrem Besitz befinden, nicht öffentlich ausgeschrieben, sondern seit Jahren derselben Gesellschaft erteilt hat. Aufgrund der Intervention der Kommission, insbesondere in Form des Dialogs mit den österreichischen Behörden im Rahmen einer ,Paketsitzung", haben sich diese bereit erklärt, die besagten Verträge ab 2001 öffentlich auszuschreiben. Ein weiterer Österreich betreffender Fall, bei dem es um einen Auftrag geht, der niemals öffentlich ausgeschrieben, sondern seit stets 1945 demselben Unternehmen erteilt worden ist, konnte aufgrund einer Intervention der Dienststellen der Kommission ebenfalls gelöst werden. Dieser Konzessionsvertrag fällt nicht in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsrichtlinien über das öffentliche Auftragswesen, sondern unter die Bestimmungen des Vertrags. Daher haben sich die österreichischen Behörden für den Weg der Transparenz entschieden und eine Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Im Rahmen einer Beschwerde gegen das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung haben die deutschen Behörden im Anschluss an die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission zugegeben, dass hier gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen worden war. Gleichzeitig haben sie die Kommission darüber unterrichtet, dass der betreffende öffentliche Auftraggeber angewiesen worden sei, sich strikt an die Regeln für das öffentliche Auftragswesen zu halten und vor allem in den Auftragsunterlagen systematisch die Äquivalenzklausel für Produkte anzugeben. Die Kommission hat ferner beschlossen, Italien eine mit Gründen versehene Stellungnahme im Zusammenhang mit einem öffentlichen Auftrag zuzuleiten, der im beschleunigten Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung vom Ministerium für Finanzen, Haushalt und Wirtschaftsplanung vergeben werden sollte. Dabei handelte es sich um Dienstleistungen im Bereich der technischen und verwaltungsmäßigen Hilfe bei der Vorbereitung von Projekten mit der Bezeichnung ,Territorialpakte". Das besagte Verfahren wies mehrere Verstöße gegen die Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge auf. Auf das Einschreiten der Kommission hin haben die italienischen Behörden diese Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht behoben, indem sie die den Projektträgern erteilte Genehmigung aussetzten, auf die unter Vertrag stehenden Gesellschaften zurückzugreifen. In weiteren Fällen wurde bzw. wird der Gerichtshof angerufen. So hat die Kommission beispielsweise beschlossen, gegen Frankreich beim Gerichtshof Klage wegen unvollständiger Umsetzung der Richtlinien 97/52/EG und 98/4/EG zur Änderung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Anschluss an das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zu erheben. Ferner wurde Frankreich in einer Rechtssache im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Arbeiten im Bereich Elektrifizierung und Beleuchtung im Departement Vendée verurteilt. Der öffentliche Auftraggeber hatte nämlich den Gesamtauftrag in mehrere Teile aufgeteilt und so bei einem Großteil dieser Teilaufträge die Verpflichtung zur Durchführung einer Ausschreibung gemäß der Verordnung 93/38/EWG umgangen. Desgleichen hat die Kommission beschlossen, beim Gerichtshof Klage gegen Deutschland zu erheben, da von der Stadt Braunschweig bzw. der Gemeinde Bockhorn zwei öffentliche Dienstleistungsaufträge ohne vorherige Veröffentlichung vergeben worden waren. Obgleich Deutschland zugegeben hat, dass hier ein Verstoß gegen die Gemeinschaftsrichtlinien vorliegt, hat die Kommission doch die Klageerhebung beschlossen, da der Verstoß anhält und sich weiter auswirkt, da die betreffenden Verträge eine Laufzeit von 30 Jahren haben. Im übrigen hat die Kommission die Anrufung des Gerichtshofs in einem Fall beschlossen, in dem in Belgien ein öffentlicher Auftrag über die Anfertigung von Fotografien von der belgischen Küste ohne vorherige Veröffentlichung vergeben worden war. 2.10.4.2 Datenschutz Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr [132] und die Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Datenschutz im Bereich der Telekommunikation [133] mussten bis zum 25. Oktober 1998 umgesetzt werden. [132] ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31. [133] ABl. Nr. L 24 vom 30. Januar 1998, S. 1. Elf Mitgliedstaaten haben bisher nationale Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG mitgeteilt. Die mitgeteilten Maßnahmen werden nunmehr geprüft um festzustellen, ob die Umsetzung vollständig und ordnungsgemäß erfolgte. Die Kommission hat beschlossen, beim Gerichtshof Klage gegen alle Mitgliedstaaten zu erheben, die keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt haben, d.h. Deutschland, Frankreich, Irland und Luxemburg. Bezüglich der Richtlinie 97/66/EG siehe Ziffer 2.7. Informationsgesellschaft. 2.10.4.3 Geistiges Eigentum Gewerbliches Eigentum Im Bereich des gewerblichen Eigentums sind bisher drei Richtlinien in Kraft getreten, und zwar die Richtlinie 89/104/EWG des Rates über die Marken [134] sowie die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen [135] und 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen [136]. [134] ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S. 1. [135] ABl. Nr. L 213 vom 30. Juli 1998, S. 13. [136] ABl. Nr. 289 vom 28. Oktober 1998, S. 28. Nach der Richtlinie über die Marken wird dem Inhaber einer eingetragenen Marke das ausschließliche Recht eingeräumt, Dritten zu verbieten, die Marke ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Das innerstaatliche Markenrecht der Mitgliedstaaten ist nicht vollständig harmonisiert, sondern nur in den Aspekten, die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken. In den nicht angeglichenen Bereichen haben die Mitgliedstaaten vor allem in Verfahrensfragen rechtliche Gestaltungsfreiheit, die es ihnen ermöglicht, ihre Traditionen zu berücksichtigen. Die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie sind von allen Mitgliedstaaten mitgeteilt worden. Da eine uneinheitliche Entwicklung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen in der Gemeinschaft die industrielle Umsetzung solcher Erfindungen sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes behindern kann, hielt man es für notwendig, dass die Gemeinschaft Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet erlässt. Es wurde jedoch nicht für erforderlich angesehen, ein besonderes Recht einzuführen, das an die Stelle des einzelstaatlichen Patentrechts tritt. Der Rechtsrahmen der Gemeinschaft kann auf folgende Aspekte beschränkt werden: auf die Festlegung bestimmter Grundsätze, die dazu dienen, den Unterschied zwischen Erfindungen und Entdeckungen hinsichtlich der Patentierbarkeit bestimmter Bestandteile menschlichen Ursprungs herauszuarbeiten; auf den Umfang des Patentschutzes biotechnologischer Erfindungen; auf die Möglichkeit, zusätzlich zur schriftlichen Beschreibung einen Hinterlegungsmechanismus vorzusehen, sowie auf die Möglichkeit der Erteilung einer nicht ausschließlichen Zwangslizenz bei Abhängigkeit zwischen Pflanzensorten und Erfindungen. Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 98/44/EG lief am 30. Juli 2000 ab. Zu diesem Termin haben drei Mitgliedstaaten (Dänemark, Finnland, Irland) ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Muster und Modelle ist ebenso wie bei den nationalen Marken nicht umfassend, sondern auf die Aspekte beschränkt, die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken. Dabei handelt es sich um folgende Aspekte: Erlangung eines eingetragenen Rechts an einem Muster bzw. Modell zu in allen Mitgliedstaaten identischen Bedingungen, einheitliche Definition des Begriffs des Musters bzw. Modells, Erfordernisse im Hinblick auf Neuheit und Eigenart, denen das eingetragene Muster bzw. Modell entsprechen müssen, sowie grundsätzlich gleichwertiger Schutz in allen Mitgliedstaaten. In den nicht angeglichenen Bereichen behalten die Mitgliedstaaten die rechtliche Gestaltungsfreiheit, die ihnen die Berücksichtigung ihrer Traditionen ermöglicht. Die Mitgliedstaaten müssen bis spätestens zum 28. Oktober 2001 die erforderlichen Rechtsvorschriften in Kraft setzen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Urheberrecht und verwandte Rechte Im Bereich des geistigen Eigentums und verwandter Rechte sind bisher sechs Richtlinien in Kraft getreten (87/54/EWG über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen [137], 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen [138], 92/100/EWG zum Vermietrecht und Verleihrecht [139], 93/83/EWG über Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung [140], 93/98/EWG über die Schutzdauer [141], 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken [142]). [137] ABl. Nr. L 24 vom 27. Januar 1987, S. 36. [138] ABl. Nr. L 122 vom 17. Mai 1991, S. 42. [139] ABl. Nr. L 346 vom 27. November 1992, S. 61. [140] ABl. Nr. L 248 vom 6. Oktober 1993, S. 15. [141] ABl. Nr. L 290 vom 24. November 1993, S. 9. [142] ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S. 20. Einzelstaatliche Umsetzungsmaßnahmen Mittlerweile sind die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der fünf erstgenannten Richtlinien von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Irland mitgeteilt worden; gegen diesen Mitgliedstaat ergingen Ende 1999 zwei Urteile wegen Nichtmitteilung der nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 92/100/EWG (Rechtssache C-213/98 [143]) und der Richtlinie 93/83/EWG (Rechtssache C-212/98 [144]). [143] Urteil vom 12. Oktober 1999, Slg. 1999 Seite I-6973. [144] Urteil vom 25. November 1999, Slg. 1999 Seite I-8571. Im Zusammenhang mit der Richtlinie ,Datenbanken", die bis spätestens zum 1. Januar 1998 umzusetzen war, haben dreizehn Mitgliedstaaten Maßnahmen mitgeteilt. Die Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung gegen Griechenland, Irland, Luxemburg und Portugal befinden sich nunmehr im Stadium der Anrufung des Gerichtshofs. Griechenland und Portugal haben inzwischen nationale Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt und haben somit während des Berichtszeitraums ihre Lage ins reine gebracht. Daher konnten die gegen sie eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren eingestellt werden. Dagegen hat der Gerichtshof am 13. April 2000 ein Urteil gegen Luxemburg erlassen (Rechtssache C-348/99 [145]). Da die Kommission bis zum heutigen Tag keine Antwort der luxemburgischen Behörden erhalten hat, führt sie das Verfahren gemäß Artikel 228 des Vertrags fort. Die Rechtssache C-370/99 gegen Irland ist noch vor dem Gerichtshof anhängig. [145] Slg. 2000 Seite I-2917 (Französische Ausgabe). Ferner wurde beim Gerichtshof Klage gegen Irland wegen nicht erfolgter Ratifizierung der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) erhoben. Die betreffende Rechtssache (C-13/2000) ist weiter anhängig, und Irland hat seine Akte über den Beitritt zu dieser Übereinkunft noch nicht übermittelt. Nichtübereinstimmung Hier befinden sich zwei Vertragsverletzungsverfahren im Stadium der mit Gründen versehenen Stellungnahme, eines gegen Italien wegen Nichtübereinstimmung mit der Richtlinie 93/98/EWG und das anderen gegen das Vereinigte Königreich wegen Nichtübereinstimmung mit der Richtlinie 92/100/EWG. Ein gegen Dänemark eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren befindet sich im Stadium der schriftlichen Aufforderung zu Äußerung und betrifft die Diskriminierung ausländischer Verwaltungsgesellschaften. 2.10.4.4. Gesellschaftsrecht und Publizität Nach der Prüfung der Maßnahmen, die das Vereinigte Königreich im Oktober 1999 zur Umsetzung der Richtlinien 78/660/EWG [146], 83/349/EWG [147], 90/604/EWG [148] und 90/605/EWG [149] in Gibraltar getroffen hat, hat die Kommission die betreffenden Vertragsverletzungsverfahren am 5. Juli 2000 eingestellt. Am gleichen Tag hat sie eine Beschwerde gegen Italien im Zusammenhang mit der Zulassung von mit der rechtlichen Prüfung von Buchungsunterlagen beauftragten Personen abgeschlossen. [146] ABl. Nr. L 222 vom 14. August 1978, S. 11. [147] ABl. Nr. L 193 vom 18. Juli 1983, S. 1. [148] ABl. Nr. L 317 vom 16. November 1990, S. 57. [149] ABl. Nr. L 317 vom 16. November 1990, S. 60. Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1998 (Rechtssache C-191/95 [150]), in dem ein Verstoß Deutschlands gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien des Rates 68/151/EWG [151] (Gesellschaftsregister) und 78/660/EWG (Jahresabschluss) festgestellt worden, haben die deutschen Behörden am 24. Februar 2000 das ,Kapitalgesellschaften und Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG)" verabschiedet (vgl. BGBl. I S. 154). Im Anschluss an die Prüfung dieses Gesetzestextes hat die Kommission am 21. Dezember 2000 das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinien 69/151/EWG, 78/660/EWG und 90/605/EWG (Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss) eingestellt. [150] Slg. 1998 Seite I-5449. [151] Bl. Nr. L 65 vom 14. März 1968, S. 8. 2.10.5. Reglementierte Berufe und Anerkennung von Befähigungsnachweisen Rechtsprechung des Gerichtshofs Hinsichtlich der beruflichen Anerkennung von Hochschuldiplomen, die in einem Drittland erworben wurden und bereits von einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, hat der Gerichtshof mit dem im Verfahren der Vorabentscheidung erlassenen Urteil in der Rechtssache C-238/98 Hocsman [152] ein wichtiges Zeichen gesetzt. Der Tenor des Urteils besagt folgendes: In einem Fall, der nicht durch eine Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome geregelt ist, hat gemäß Artikel 43 des Vertrags der Aufnahmemitgliedstaat, in dem ein Gemeinschaftsangehöriger die Zulassung zur Ausübung eines reglementierten Berufes beantragt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise zu berücksichtigen, dass er die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleicht. [152] rteil vom 14. September 2000, noch nicht veröffentlicht. In seinem Urteil in der Rechtssache C-421/98 Kommission gegen Spanien [153]hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/384/EWG [154] des Rates (gegenseitige Anerkennung der Diplome für Architektur) verstoßen hat, dass es die Berufsausübung von in Spanien niedergelassenen Architekten aus anderen Mitgliedstaaten auf die Tätigkeiten beschränkt, die diese entsprechend dem in ihrem Herkunftsland ausgestellten Befähigungsnachweis dort ausüben dürfen, und ihnen damit die Ausübung verschiedener Tätigkeiten verweigert, zu denen in Spanien ausgebildete Architekten befugt sind. [153] Urteil vom 23. November 2000, noch nicht veröffentlicht. [154] ABl. Nr. L 223 vom 21. August 1985, S. 15. Nicht durchgeführte Urteile des Gerichtshofs Im Fall der Nichtmitteilung der Umsetzungsmaßnahmen für die Richtlinie 89/48/EWG des Rates [155] (erste allgemeine Regelung zur Anerkennung von Diplomen) durch Griechenland (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93 [156]) hat die Kommission im Rahmen der zweiten Anrufung des Gerichtshofs (mit Antrag auf Zwangsgeld) ihre Klage zurückgezogen, und das Verfahren wurde eingestellt, nachdem Griechenland am 23. Juni 2000 seine nationalen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hatte. [155] ABl. Nr. L 19 vom 24. Januar 1989, S. 16. [156] Urteil vom 23. März 1995, Slg. 1995 S. I-499. Im Zusammenhang mit dem Urteil vom 22. März 1994 (Rechtssache C-375/92 [157]) gegen Spanien, in dem es um die Dienstleistungsfreiheit von Fremdenführern ging, wurde die von der Kommission gemeinsam mit den spanischen Behörden vorgenommene Prüfung der von den Comunidades autónomas erlassenen Dekrete zur Regelung der Berufsausübung fortgesetzt. Die meisten dieser regionalen Rechtsvorschriften sind mittlerweile geändert und verabschiedet worden, bei den noch ausstehenden Texten dürfte dieser Schritt in Bälde erfolgen. [157] Urteil vom 22. März 1994, Slg. 1994 S. I-0923. Beim Gerichtshof anhängige Rechtssachen Die Kommission hat beim Gerichtshof folgende Klagen erhoben: - Gegen Belgien wegen der für die Erbringung von Dienstleistungen durch Architekten geltenden Vorschriften, die gegen die Richtlinie 85/384/EWG des Rates (gegenseitige Anerkennung der Diplome von Architekten) verstoßen; - Gegen Frankreich, weil die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome für Psychologie nicht ergriffen wurden. Einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen Das wegen Nichtmitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 97/38/EG [158] der Kommission zur Änderung der Richtlinie 92/51/EWG des Rates in Ergänzung zur allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome [159] gegen Griechenland eingeleitete Verfahren wurde eingestellt. [158] ABl. Nr. L 184 vom 12. Juli 1997, S. 31. [159] ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S. 25. Sämtliche Verfahren, die 1999 wegen Nichtmitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 98/21/EG [160] und 98/63/EG [161] der Kommission zur Aktualisierung der Listen mit Fachbezeichnungen für Ärzte nach der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome eingeleitet worden waren, sind eingestellt worden (gegen Irland, die Niederlande und Portugal im Zusammenhang mit der Richtlinie 98/21/EG und gegen Spanien, Irland, die Niederlande und Portugal im Zusammenhang mit der Richtlinie 98/63/EG). [160] ABl. Nr. L 119 vom 22. April 1998, S. 15. [161] ABl. Nr. L 253 vom 15. September 1998, S. 24. Im Jahr 2000 wurden gegen Frankreich, Spanien, Deutschland, Irland, die Niederlande und Portugal Verfahren wegen Nichtmitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 1999/46/EG [162] der Kommission zur Aktualisierung der Listen mit Fachbezeichnungen für Ärzte nach der Richtlinie 93/16/EG des Rates (s.o.) eingeleitet. Im Anschluss an die Mitteilung der betreffenden Umsetzungsmaßnahmen wurden alle Verfahren (mit Ausnahme des Verfahrens gegen Portugal) eingestellt. [162] ABl. Nr. L 139 vom 2. Juni 1999, S. 25. Ferner wurden gegen Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, Irland, Luxemburg, die Niederlande und Portugal Verfahren wegen Nichtmitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 98/5/EG [163] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Niederlassung der Rechtsanwälte eingeleitet. Lediglich das Verfahren gegen Dänemark ist inzwischen eingestellt worden. [163] ABl. Nr. L 77 vom 14. März 1998, S. 36. Nichtübereinstimmung und mangelhafte Anwendung der Richtlinien Im Jahr 2000 sind bei der Kommission etwa zwanzig Beschwerden wegen Beschränkungen eingegangen, die gegen die Artikel 43 und 49 EG-Vertrag sowie gegen die Richtlinien zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen verstoßen. In bestimmten Fällen wurden Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet; andere Beschwerden waren unbegründet und wurden deshalb nicht weiterverfolgt. Die gegen einige Mitgliedstaaten wegen mangelhafter Umsetzung oder Anwendung von Richtlinien eingeleiteten Verfahren laufen weiter. So richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Portugal wegen der Berufsbezeichnung ,d'odontologista": die portugiesischen Behörden haben unter dieser Berufsbezeichnung Personen legalisiert, deren Ausübung der Zahnheilkunde zwar illegal war, jedoch in Portugal geduldet wurde. Die Kommission ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die unter dieser Berufsbezeichnung erfolgte Legalisierung einen Verstoß gegen die Richtlinien 78/686/EWG [164] und 78/687/EWG [165] des Rates betreffend Zahnärzte darstellt: die Angehörigen dieses Berufs decken ein fast identisches Betätigungsfeld wie das der portugiesischen Zahnärzte in Übereinstimmung mit der genannten Richtlinien ab, obwohl ihre Ausbildung in keiner Weise mit der vergleichbar ist, die gemäß der Richtlinie 78/687/EWG vorgesehen ist. [164] ABl. Nr. L 233 vom 24. August 1978, S. 1. [165] ABl. Nr. L 233 vom 24. August 1978, S. 10. Die Kommission hat Griechenland eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugeleitet, da die griechischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 85/384/EWG des Rates über die gegenseitige Anerkennung der Diplome auf dem Gebiet der Architektur nicht mit der Richtlinie übereinstimmen. Die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Regelung zur Erbringung von Dienstleistungen ist zu schwerfällig, und es wird von vornherein davon ausgegangen, dass ausländische Architekten auf dem Gebiet des erdbebensicheren Bauens keinerlei Kompetenz aufweisen. Im Zusammenhang mit dem gegen Österreich eingeleiteten Verfahren wegen der Zulassungsbedingungen für Kassenärzte (die Bundesländer wenden ein diskriminierendes Bonussystem an, das die in dem betreffenden Bundesland geborenen Staatsangehörigen und deren Kinder bevorzugt) wird die Antwort der Österreichischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme geprüft. In dem Verfahren gegen Spanien, das wegen der Bedingungen der Anerkennung der in einigen Ländern Lateinamerikas erworbenen Zahnarztdiplome eingeleitet wurde (von diesem Verfahren war bereits in den vorangegangenen Berichten die Rede), ist die ursprünglich vorgesehene Klageerhebung beim Gerichtshof nach wie vor ausgesetzt. Einige der betreffenden internationalen Abkommen sind bereits geändert worden. In Bezug auf die anderen Abkommen werden die von den spanischen Behörden eingeleiteten Verhandlungen über die Abänderung der Bestimmungen über die Anerkennung dieser Diplome weitergeführt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren gegen Spanien, in dem es um die Dauer der Ausbildung des Pflegepersonals für die allgemeine Krankenpflege geht, eingestellt worden ist. Die Richtlinie 77/453/EWG [166] des Rates schreibt vor, dass die Ausbildung drei Jahre oder 4 600 Stunden umfasst. In diesem Verfahren geht es um die Nichteinhaltung der Stundenzahl. Nach der Prüfung der Antwort der spanischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Einhaltung eines der Kriterien (drei Jahre) und der Hochschulcharakter der in Spanien erteilten Ausbildung im vorliegenden Fall die Annahme gestatten, dass zwischen den beiden Kriterien keine so gravierende Diskrepanz besteht, dass dies der automatischen Anerkennung der Diplome entgegensteht. [166] ABl. Nr. L 176 vom 15. Juli 1977, S. 8. Dialog mit den einzelstaatlichen Behörden Zur rascheren Herbeiführung von Lösungen unterhält die Kommission regelmäßige Kontakte mit den nationalen Behörden, insbesondere mit den Experten der zuständigen Fachgruppen und Ausschüsse. Selbständige Handelsvertreter In seinem im Verfahren der Vorabentscheidung erlassenen Urteil in der Rechtssache C-381/98 Ingmar [167] hat der Gerichtshof auf den verbindlichen Charakter der Artikel 17 und 18 der Richtlinie 86/653/EWG [168] des Rates hingewiesen, wonach Handelsvertretern auch nach Vertragsbeendigung gewisse Ansprüche auf Ausgleich oder Ersatz gewährt werden. Der Gerichtshof gründet sein Urteil auf die Zweckbestimmtheit der Richtlinie und ihres Artikels 19, der den Vertragsparteien Abweichungen von den Artikeln 17 und 18 zum Nachteil des Handelsvertreters untersagt, und bestätigt, dass diese Vorschriften der Richtlinie auch dann anzuwenden sind, wenn der Handelsvertreter seine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, der Unternehmer seinen Sitz aber in einem Drittland hat, und der Vertrag vereinbarungsgemäß dem Recht dieses Landes unterliegt. [167] Urteil vom 9. November 2000, noch nicht veröffentlicht. [168] ABl. Nr. 382 vom 31. Dezember 1986, S. 17. 2.11. REGIONALPOLITIK 2.11.1 Art der Vertragsverletzungen Die Regionalpolitik wird im wesentlichen im Wege von Verordnungen geregelt. Diese Rechtsakte gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht im Bereich der Regionalpolitik betreffen daher weniger die Nichtumsetzung oder mangelhafte Umsetzung (wie dies bei Richtlinien der Fall ist), sondern vielmehr die mangelhafte Durchführung. Weitere Formen der Vertragsverletzung auf dem Gebiet der Regionalpolitik werden durch "Unregelmäßigkeiten" [169] ausgelöst. Dabei handelt es sich in erster Linie um Fragen im Zusammenhang mit Finanzbestimmungen. Die wichtigsten Verordnungen zur Regionalpolitik [170] sowie die spezifischen Verordnungen zur Finanzkontrolle stellen in dieser Hinsicht strikte Regeln auf. Die Kommission spielt eine ausschlaggebende Rolle bei der Überwachung und Kontrolle der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden hinsichtlich der uneingeschränkten Einhaltung der ihnen auferlegten Pflichten. [169] Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988 ist der Tatbestand der ,Unregelmäßigkeit" bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe. [170] Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 (wie geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 und Verordnung (EG) Nr. 1260/1999. Angesichts der breit angelegten Definition von "Unregelmäßigkeiten" umfassen diese auch Verstöße gegen die Bestimmungen anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Beziehung zwischen regionalpolitischen Maßnahmen und der Einhaltung des übrigen Gemeinschaftsrechts kommt auch in der ausdrücklichen Verpflichtung zum Ausdruck, dass die Operationen, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Fonds oder die EIB oder ein anderes Finanzinstrument sind, dem Vertrag und den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten sowie den Gemeinschaftspolitiken und Aktionen entsprechen müssen [171]. [171] Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88, Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 und Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1260/1999. 2.11.2 Von der Kommission durchgeführten Aktionen Zunächst kann die Kommission Verfahren gemäß Artikel 226 EG-Vertrag einleiten. Diese Verfahren betreffen insbesondere Fälle im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Bestimmungen der Strukturfondsverordnungen. Diese Fälle sind allerdings selten und beziehen sich beispielsweise auf die Verpflichtung der Zahlstelle, dafür zu sorgen, dass die Endbegünstigten den Betrag der Fondsbeteiligung, auf den sie Anspruch haben, möglichst rasch und vollständig erhalten. Im Zusammenhang mit "Unregelmäßigkeiten" kann die Kommission spezifische Verfahren im Hinblick auf die Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Strukturfondsmittel einleiten. [172]. [172] Insbesondere Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 (wie geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93) und Artikel 38 Absatz 5 und Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999). Gemäß der Rechtsprechung [173] sind Verfahren gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 von Verfahren gemäß Artikel 226 EG-Vertrag unabhängig. Sie gehen nicht automatisch mit der Aussetzung oder Kürzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft einher. Auch der Beschluss, ein Verfahren wegen Nichterfuellung der Verpflichtungen einzustellen, hindert die Kommission in keiner Weise daran, die Gemeinschaftshilfe selbst nach Abschluss der Arbeiten auszusetzen oder zu kürzen, insbesondere wenn eine oder mehrere Voraussetzungen, unter denen die Hilfe gewährt wurde, nicht erfuellt worden sind. [173] Gericht erster Instanz, Beschluss vom 23. September 1993 (Rechtssache T-461/93). Daraus folgt, dass die Kommission gegebenenfalls geradezu verpflichtet ist, ein gesondertes Verfahren wie vorstehend beschrieben einzuleiten. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1260/1999 stellt sich die Situation bei Zwischenzahlungen etwas anders dar: Nach Artikel 32 Absatz 3 sind diese Zahlungen unter anderem an die Bedingung geknüpft, dass kein Beschluss der Kommission über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG-Vertrag hinsichtlich der Maßnahme(n), auf die sich der betreffende Antrag bezieht, vorliegt. In jedem Fall hat die Kommission die Schwere einer jeden Unregelmäßigkeit zu bewerten, bevor sie beschließt, die Unterstützung auszusetzen, zu kürzen oder zu streichen. Diese Fälle können mit mangelhaftem Finanzmanagement zusammenhängen. Im Jahr 2000 leitete die Kommission in mehreren Fällen einschlägige Untersuchungen ein. Ferner setzte die Kommission die Hilfe aus den Fonds in Fällen aus, in denen Verstöße gegen sonstige Aspekte des Gemeinschaftsrechts vorliegen, beispielsweise im Bereich Umweltschutz oder öffentliche Aufträge. Ein klassischer Fall ist in diesem Zusammenhang die Aussetzung von Zahlungen aus dem Kohäsionsfonds für ein spanisches Eisenbahnprojekt wegen unterlassener Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Verordnung 85/337/EWG. 2.12. STEUERN UND ZOLLUNION 2.12.1 Zollunion Die Zollunion ist ein wesentliches Element der Verwirklichung des integrierten Binnenmarktes und einer gemeinsamen Handelspolitik. Der Auftrag der GD TAXUD ist auf die Erhaltung und Verteidigung der Zollunion ausgerichtet, indem sie über eine einheitliche Anwendung der Nomenklatur und der Ursprungsregeln wacht. In dieser Eigenschaft verwaltet und kontrolliert die Generaldirektion die Anwendung des Zollkodex und setzt eine Strategie ein, die darauf ausgerichtet ist, dass alle nationalen Zollverwaltungen die Regelungen so anwenden, als handle es sich um eine einzige Zollverwaltung. Daher werden Fälle der mangelhaften Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten auch weiterhin aktiv verfolgt. In diesem Zusammenhang sah sich die Kommission in diesem Jahr genötigt, zwei neue Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, die folgende Sachverhalte betreffen: - Griechenland: Bei der Einfuhr pharmazeutischer Erzeugnisse nach Griechenland verlangen die nationalen Vorschriften die Entrichtung einer Gebühr für die Kontrolle der Qualität und Sicherheit der betreffenden Erzeugnisse durch die Nationale Arzneimittelbehörde (EOF). Eine solche vom Einführer erhobene Gebühr stellt eine Abgabe gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle dar, die gemäß der Artikel 23 und 25 des Vertrags verboten sind. Im Rahmen des Handels mit Drittländern wird eine identische Gebühr für die Beglaubigung der Einfuhrrechnungen für dieselben Erzeugnisse erhoben. Seit der Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs ist die Erhebung einer derartigen Gebühr mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll, die bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit direkter Herkunft aus Nichtmitgliedstaaten der Union einseitig von einem Mitgliedstaat erhoben wird, ebenfalls verboten. - Spanien: Spanien wendet bei der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Zöllen eine Frist an, die die in Artikel 220 Absatz 1 des Zollkodex der Gemeinschaften festgelegte Frist von zwei Tagen überschreitet. D.h. anstatt die buchmäßige Erfassung unmittelbar bei Feststellung einer Regelwidrigkeit vorzunehmen, leiten die spanischen Behörden dem Zollschuldner zunächst ein Kontrolle-Protokoll sowie einen Abrechnungsvorschlag zu und nehmen die buchmäßige Erfassung erst nach Ablauf einer weiteren Frist vor, die je nach Annahme oder Ablehnung des Abrechnungsvorschlags durch den Zollschuldner unterschiedlich lang ist. Im übrigen hat die Kommission beschlossen, beim Gerichtshof Klage gegen Deutschland zu erheben, da dieser Mitgliedstaat gegen die Artikel 23 und 25 EG-Vertrag verstoßen hat, die Abgaben gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle verbieten [174]. Mit dem deutschen Gesetz vom 30.9.1994 über die Verbringung von Abfällen wurde nämlich eingeführt, dass Exporteure bei der Ausfuhr von Abfällen einen Beitrag in einen Solidaritätsfonds leisten müssen. Dieser Beitrag zum Solidaritätsfonds, den Ausführer von Abfällen mit Bestimmung in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft leisten, deckt unter anderem die Sicherheitsleistung für den Fall ab, dass sich die Ausfuhr von Abfällen als unmöglich erweist (sie dient beispielsweise zur Finanzierung der Rückführung dieser Abfälle). Dabei handelt es sich um einen Solidaritätsmechanismus, der Ausführern von Abfällen aufgezwungen wird, während die Finanzierung dieser Sicherheitsleistung in der Regel dem Staat obliegt. Diese von Deutschland gegenüber den Ausführern von Abfällen verhängte Gebühr mit dem Ziel der Wahrung seiner finanziellen Interessen entspricht einer Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll, der nach dem Vertrag verboten ist. [174] Rechtssache C-389/00. Das unlängst gegen Griechenland eingeleitete Verfahren im Zusammenhang mit der Organisation der griechischen Häfen in Freihandelszonen konnte eingestellt werden, nachdem die einschlägigen nationalen Verfahren geändert und an das Gemeinschaftsrecht angepasst wurden. Das gleiche gilt für das Vertragsverletzungsverfahren gegen Schweden im Rahmen des vereinfachten Verfahrens bei der Anmeldung zum freien Verkehr, da in der nationalen Zollgesetzgebung nunmehr ein derartiges Verfahren vorgesehen ist. 2.12.2. Direkte Steuern Direkte Steuern Im Bereich der direkten Besteuerung legt die GD TAXUD besonderen Wert auf die Entwicklung einer Strategie der steuerlichen Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten, um Verzerrungen infolge von unterschiedlichen Steuersystemen zu vermeiden. Den Schwerpunkt dieser Aktion bilden die Körperschaftssteuer und die Kapitalertragssteuer. Der Überwachung der korrekten Anwendung der Bestimmungen des Vertrags kommt in dieser Hinsicht ebenfalls eine grundlegende strategische Bedeutung zu. So sah sich die Kommission veranlasst, ein Verfahren gegen Spanien im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung ausländischer Aktionäre einzuleiten, das mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Kapitalverkehr vereinbar ist, wie sie in den Artikel, 43 und 56 des EG-Vertrags garantiert werden. Artikel 103(3) des spanischen Gesetzes über die Besteuerung der Unternehmen sieht nämlich vor, dass im Falle der vollständigen oder teilweisen Übernahme einer Gesellschaft (durch vollständigen Aufkauf seiner Aktien, die damit hinfällig werden und nicht mehr notiert werden), an der die übernehmende Gesellschaft in wesentlichem Umfang beteiligt ist, die Differenz zwischen dem Wert der erworbenen Aktien und dem Wert der Vermögenswerte, die das übernommene Unternehmen erhalten hat, immobilisiert wird und als Aktivposten in die Bilanz eingeht, jedoch zu einem Satz von höchstens 10 % pro Jahr abgeschrieben werden kann. Allerdings ist die Abschreibung dieser Differenz nur dann möglich, wenn die Übernahmegesellschaft diese Titel von spanischen Staatsangehörigen erworben hat. Für diese in Spanien ansässigen Aktionäre ist der von ihnen realisierte Mehrwert in Spanien steuerpflichtig. Im Falle von Titeln, die von nicht in Spanien ansässigen Personen erworben wurden, wird die Differenz zwischen dem Wert der erworbenen Aktien und dem Wert der der übernommenen Gesellschaft übertragenen Vermögenswerte ebenfalls immobilisiert, ist jedoch nicht abschreibungsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn der vom Aktionär realisierte Mehrwert in dessen Wohnsitzland zu versteuern ist. Bei Käufen von Aktien von Aktionären, die in anderen EU-Mitgliedstaaten wohnhaft sind, stellt diese Verweigerung der Abschreibungsmöglichkeit eine Belastung dar, die die Verkaufsbedingungen der Gesellschaft, die übernommen wird oder einen Teil ihres Geschäftsbereichs oder ihrer Vermögenswerte abtritt, nachteilig beeinflusst. Daher hat die betreffende Regelung zur Folge, dass Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die den von ihnen realisierten Mehrwert zu versteuern haben, insofern davon abgehalten werden, ihr Kapital in Gesellschaften mit Sitz in Spanien anzulegen, als sie ihre Aktien nicht zu den gleichen Bedingungen wie in Spanien ansässige Anbieter an spanische Gesellschaften veräußern können. Zudem ist die betreffende Regelung mit einem restriktiven Effekt gegenüber den in Spanien niedergelassenen Gesellschaften verbunden, da sie für diese eine Behinderung der Ansammlung von Kapital oder des Rückkaufs von Aktien von Einwohnern anderer Mitgliedstaaten darstellt, die den von ihnen realisierten Mehrwert versteuern müssen. Nach Artikel 43 und 56 EG-Vertrag muss die Goodwill-Abschreibung jedoch auch für Anteile von Aktionären aus anderen Mitgliedstaaten gewährt werden, wenn der auf diese Verkäufe erzielte Mehrwert in diesen anderen Mitgliedstaaten steuerpflichtig ist. Ein weiteres Verfahren wurde gegen Belgien im Zusammenhang mit dem Steuerabzug bei der Einkommensteuer natürlicher Personen eingeleitet. Diese wird anhand der Aufwendungen für die Abschreibung oder Rückzahlung eines Hypothekardarlehens berechnet, das im Hinblick auf den Bau, Erwerb oder Umbau eines in Belgien gelegenen Wohnobjekts aufgenommen wurde, jedoch unter der Voraussetzung, dass das Darlehen durch eine in Belgien abgeschlossene Risikolebensversicherung besichert wird. Nach dem Dafürhalten der Kommission ist die Tatsache, dass diese steuerliche Abschreibung des Hypothekardarlehens gewährt wird, wenn der entsprechende Versicherungsvertrag mit einer in Belgien niedergelassenen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wurde, sowohl die Steuerpflichtigen daran hindert, frei zwischen allen Finanzinstituten in der Union zu wählen, als auch den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen die Möglichkeit nimmt, ihre Dienstleistungen gegenüber Steuerpflichtigen auf dem belgischen Hoheitsgebiet zu erbringen. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die betreffenden belgischen Rechtsvorschriften eine Beeinträchtigung des nach Artikel 49 EG-Vertrag garantierten freien Dienstleistungsverkehrs darstellen. Auf das Einschreiten der Kommission hin hat Belgien seine einschlägigen Rechtsvorschriften inzwischen geändert, so dass das Verfahren eingestellt werden konnte. Ebenfalls an Belgien erging eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen eines Verstoßes gegen Artikel 11 der Richtlinie 69/335/EWG vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital [175], da Belgien eine Abgabe auf Börsentransaktionen sowie eine Abgabe auf die Lieferung von Inhaberpapieren bei bestimmten Transaktionen erhebt, die laut besagter Richtlinie nicht besteuert werden dürften, insbesondere, wenn es sich um neue Titel handelt. [175] ABl. Nr. L 249 vom 3.10.1969, S. 25. Da schließlich Griechenland im Zusammenhang mit der diskriminierenden Steuerregelung gegenüber nichtgriechischen Unionsbürgern beim Kauf von Immobilien mit Fremdwährungen keine Reaktion auf die 1999 ergangene mit Gründen versehene Stellungnahme zeigte, wurde der Fall an den Gerichtshof verwiesen [176]. [176] Rechtssache C-249/00. Zwei weitere Verfahren konnten eingestellt werden, nachdem die betreffenden Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften - nicht zuletzt auf die Bemerkungen der Kommission hin - geändert hatten. Der erste Fall betrifft Belgien im Zusammenhang mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von an ein ausländisches Kreditinstitut gezahlten Zinsen, und der zweite Fall betrifft Deutschland, wo ein wesentlicher Aspekt der steuerlichen Diskriminierung von Anlagen in nicht ansässige Gesellschaften geregelt worden ist, während andere Aspekte (insbesondere die zu geringe Kapitalausstattung und die Verlustkonsolidierung) noch von der Kommission geprüft werden. 2.12.3 Mehrwertsteuer Die Kommission hat mehrere neue mit Gründen versehene Stellungnahmen wegen mangelhafter Anwendung der Bestimmungen der Sechsten MwSt.-Richtlinie über die einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [177] erlassen: [177] ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. - Deutschland: Im Musiksektor wendet Deutschland zwei unterschiedliche MwSt.-Sätze für Solisten an, einen ermäßigten Satz, wenn diese ihre Vorstellung selbst organisieren, und den Normalsatz, wenn sie ihre Leistungen für einen Veranstalter erbringen. Bei Orchestern dagegen gibt es diese unterschiedliche Behandlung nicht: sie kommen grundsätzlich in den Genuss des ermäßigten Satzes. Daher steht das deutsche Vorgehen im Widerspruch zum Grundsatz eines einheitlichen Steuersatzes für ein und dieselbe Art von Umsätzen und führt somit zu Wettbewerbsverzerrungen. Eine zweite Beschwerde gegen Deutschland betrifft die Tatsache, dass dieser Mitgliedstaat die Tantiemen von Künstlern aus dem Verkauf von grafischen oder plastischen Kunstwerken oder ihrer Rechtsnachfolger im Falle des Verkaufs durch eine andere Person als den Künstler selbst mit der MwSt. belegt. Diese Tantiemen stellen jedoch keine Dienstleistungserbringung dar und sind daher nicht steuerpflichtig. Eine weitere mit Gründen versehene Stellungnahme erging ebenfalls an Deutschland und betraf bestimmte Einschränkungen des Abzugsrechts. Mit einem Gesetz, das zum 1.4.1999 in Kraft trat, verhängte Deutschland einen vollständigen Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts für die Aufwendungen von Unternehmern für Kost und Logis auf ihren Geschäftsreisen. Ein solcher Ausschluss, der nach dem Inkrafttreten der Sechsten MwSt.-Richtlinie verhängt wurde, ist nach Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie nicht statthaft, der lediglich die Beibehaltung von vor diesem Zeitpunkt getroffenen Ausnahmeregelungen zulässt. Der betreffende Ausschluss stellt somit einen Verstoß gegen Absatz 2 des erwähnten Artikels dar, wo es heißt, dass ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, wenn Ausgaben für Zwecke der besteuerten Umsätze eines Steuerpflichtigen getätigt werden. - Spanien: Gegen diesen Mitgliedstaat wurden zwei Verfahren im Zusammenhang mit dem Einsatz ermäßigter MwSt.-Sätze eingeleitet. Das erste betrifft eine Bestimmung des spanischen MwSt.-Gesetzes, wonach für Lieferungen, innergemeinschaftliche Käufe oder Einfuhren von Zwei- und Dreiradfahrzeugen mit einem Hubraum von weniger als 50 CC, die unter die rechtliche Definition des Motorfahrrads fallen, ein ermäßigter Satz vorgesehen ist. Diese spanische Maßnahme verstößt gegen Artikel 12 (wie geändert) der Sechsten MwSt.-Richtlinie, wonach die Anwendung des ermäßigten Satzes nur für Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen zulässig ist, die in Anhang H aufgeführt sind. In besagtem Anhang werden Verkäufe von Motorfahrrädern nicht erwähnt. Das zweite Verfahren betrifft die Anwendung des ermäßigten Satzes für Lieferungen, innergemeinschaftliche Käufe oder Einfuhren von fluessigem Propangas in Flaschen, was ebenfalls im Widerspruch zu dem bereits erwähnten Artikel 12 steht, wonach die Anwendung des ermäßigten Satzes bei Lieferungen von Gas lediglich für Erdgas und unter der Voraussetzung gilt, dass der betreffende Mitgliedstaat bestimmte Formalitäten erfuellt, und dass keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Spanien wendet dagegen den ermäßigten Satz für Lieferungen von fluessigem Propangas an, das kein Erdgas ist, während Lieferungen von Erdgas mit dem Normalsatz belegt werden. - Frankreich: Für Lieferungen von Gas und Strom durch öffentliche Netze wendet Frankreich zwei verschiedene MwSt.-Sätze an, nämlich einen ermäßigten Satz von 5,5 % für den festen Teil des Energiepreises (Grundgebühr) und den Normalsatz von 19,6 % für den variablen Teil (der sich nach dem Verbrauch in Kilowatt richtet). Damit verstößt Frankreich ebenfalls gegen Artikel 12 der Sechsten MwSt.-Richtlinie, in dem unter anderem das Prinzip verankert ist, dass der Steuersatz für eine Art von Umsätzen einheitlich zu sein hat. - Vereinigtes Königreich: Das britische MwSt.-Gesetz sieht die Anwendung des ermäßigten Satzes, der für die Einfuhr von Kunstwerken, Antiquitäten und Sammlungsstücken vorgesehen ist, bei Wiederverkäufen dieser Gegenstände durch Versteigerer vor. Die Sonderregelung für Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlungsstücke, die mit der Richtlinie 94/5/EG zur Änderung der Sechsten MwSt.-Richtlinie [178] eingeführt wird, sieht die Anwendung eines Satzes von mindestens 5 % für die Einfuhr dieser Gegenstände vor. Außerdem war das Vereinigte Königreich bis zum 30.6.1999 ermächtigt, einen sonderermäßigten Satz von 2,5 % beizubehalten. Seit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie hat das Vereinigte Königreich die Inanspruchnahme dieses ermäßigten Satzes auf die Gewinnspannen der Versteigerer ausgeweitet. Nun gelten aber Versteigerungen gemäß Artikel 26a der Sechsten Richtlinie als inländische Lieferungen von Gegenständen, deren Besteuerungsgrundlage die Gewinnspanne des Versteigerers ist. Der Wiederverkauf kann daher nicht in den Genuss des ermäßigten Satzes (seit dem 30.6.1999 5 %) kommen, da dieser dem Einfuhrvorgang vorbehalten ist und auf den Wert des eigentlichen Gegenstands angewendet wird, sondern muss mit dem Normalsatz für inländische Umsätze (d.h. 17,5 %) belegt werden. Gegen diesen Verstoß hatten die Versteigerer der anderen Mitgliedstaaten Beschwerde erhoben, da er Wettbewerbsverzerrungen und eine Verlagerung des europäischen Marktes für Kunstgegenstände in Richtung auf das Vereinigte Königreich zur Folge hat. [178] ABl. Nr. L 60 vom 3.3.1994, S. 16. In einigen bereits in früheren Jahren eingeleiteten Verfahren wegen mangelhafter Anwendung wurde nunmehr der Gerichtshof angerufen. Dabei handelt es sich um folgende Fälle: - Deutschland: Die Umsätze der staatlichen Hochschulen aus Forschungstätigkeiten sind von der MwSt. befreit, was gegen Artikel 2 Ziffer 1 der Sechsten Richtlinie verstößt [179]. [179] Rechtssache C-287/00. - Finnland: Die Verkäufe von Kunstwerken durch die Künstler oder deren Agenten sowie die Einfuhren von Kunstwerken, die direkt von den Künstlern erworben wurden, sind von der Mehrwertsteuer befreit; diese Steuerbefreiung ist weder in der Beitrittsakte Finnlands zur Europäischen Union, noch in Artikel 13 A Buchstabe n) der Sechsten Richtlinie vorgesehen [180]. [180] Rechtssache C-169/00. - Frankreich: Frankreich hat die teilweise Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer (50 %) für Dieselkraftstoff aufgehoben, der in für steuerbare Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen verwendet wird, die vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen sind. Dies stellt einen Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie dar [181]. [181] Rechtssache C-40/00. - Italien: Steuerpflichtige, die im Jahre 1992 aus anderen Mitgliedstaaten Einfuhren im Wert von mehr als 10 % ihres Umsatzes getätigt haben und in demselben Jahr über Steuergutschriften verfügten, konnten keine Vorsteuer in Abzug bringen, was einen Verstoß gegen Artikel 18 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie darstellt [182]. Eine weitere Klage betrifft die italienischen Bestimmungen zur Erstattung von Steuern, deren Erhebung nach der Auslegung der nationalen Gerichte einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellte. Diese Auslegung ist jedoch mit den Grundsätzen, die der Gerichtshof in dieser Angelegenheit aufgestellt hat, nicht vereinbar [183]. [182] Rechtssache C-78/00. [183] Rechtssache C-129/00. Die Kommission hat ferner die Klageerhebung gegen Deutschland, Spanien, Finnland, Italien, Portugal und Schweden beschlossen, da diese Länder die den Verarbeitungsbetrieben von der Europäischen Union gewährte Beihilfe für die Herstellung von Trockenfuttermitteln nicht besteuern. Dagegen konnte das Verfahren, das in der gleichen Angelegenheit gegen das Vereinigte Königreich eingeleitet worden war, eingestellt werden, nachdem die nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf eine Besteuerung dieser Beihilfen geändert worden waren. Ferner hat die Kommission gegen Belgien wegen der Doppelbesteuerung bei Reisebüros eingeleitete das Verfahren eingestellt, nachdem die belgischen Behörden die erforderlichen nationalen Maßnahmen getroffen haben, um der Richtlinie nachzukommen. Das Verfahren gegen Frankreich im Zusammenhang mit dem Kauf von Waren unter Verwendung von Preisnachlassgutscheinen konnte nach der Einführung der neuen einschlägigen französischen Rechtsvorschriften ebenfalls eingestellt werden [184]. Das gleiche gilt für Griechenland, das seine Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Berichtigung des Mehrwertsteuerabzugs im Falle der Zerstörung, des Verlusts oder Diebstahls der erworbenen Gegenstände dahingehend geändert hat, dass diese nunmehr mit Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) in Einklang stehen. Außerdem hat die Kommission ihre beim Gerichtshof gegen Deutschland erhobene Klage im Zusammenhang mit bestimmten Umsätzen von Gold [185] zurückgezogen, nachdem der Rat die neue Richtlinie 98/80/EG über die Sonderregelung für Anlagegold [186] verabschiedet hatte. [184] Rechtssache C-156/99, am 10.5.00 gestrichen. [185] Rechtssache C-423/97. [186] ABl. Nr. L 281 vom 17.10.1998, S. 31. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof am 12.9.2000 in den Rechtssachen geäußert hat, die die Kommission im Jahre 1997 im Hinblick auf die Feststellung eingeleitet hatte, dass Frankreich, die Niederlande, Griechenland, Irland und das Vereinigte Königreich gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, indem die Mautgebühren auf den Fernstraßen und Autobahnen nicht mit der MwSt. belegen [187]. Dabei wies der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Sechste Richtlinie den Anwendungsbereich für die Mehrwertsteuer sehr weit fasst, da sie die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis betrifft, und dass nach seiner Auffassung die Betreibergesellschaften der Autobahnen durchaus eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ausüben: Sie stellen den Benutzern gegen ein Entgelt eine Straßeninfrastruktur zur Verfügung. Diese öffentlichen oder privaten Betreiber üben somit eine entgeltliche Dienstleistungstätigkeit aus. Der Gerichtshof erkennt damit an, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung - Bereitstellung einer Straßeninfrastruktur - und dem eingenommenen finanziellen Gegenwert - Zahlung einer Mautgebühr - besteht. Sodann prüfte der Gerichtshof die Frage, ob die betreffenden fünf Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung mit der Begründung geltend machen könnten, dass Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Bezug auf Umsätze, die sie in ihrer Funktion als staatliche Behörden tätigen, nicht als steuerpflichtig gelten. Der Gerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass dies möglich wäre, sofern zwei Voraussetzungen gemeinsam erfuellt sind: erstens müssten die mautpflichtigen Straßen direkt von den öffentlichen Einrichtungen betrieben werden, und zweitens müsste dies unter anderen Bedingungen als bei den privatwirtschaftlichen Betreibern geschehen. Allerdings hat der Gerichtshof festgestellt, dass sowohl in Frankreich als auch in Irland und dem Vereinigten Königreich die Tätigkeit, die darin besteht, den Benutzern gegen Entrichtung einer Mautgebühr eine Straßeninfrastruktur zur Verfügung zu stellen, zumindest teilweise von privaten Betreibern ausgeübt wird. Unter diesen Bedingungen ist die Mehrwertsteuerbefreiung nicht zulässig. Da somit ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht festgestellt ist, hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass die drei betreffenden Mitgliedstaaten für mehrere Jahre die Mehrwertsteuer erstatten müssten, die sie eigentlich hätten erheben müssen, damit der Gemeinschaft kein finanzieller Schaden entsteht. Schließlich zählt die MwSt. zu den Eigenmitteln der Gemeinschaft, und die einschlägigen Rechtsvorschriften sehen die Erhebung von Verzugszinsen vor, wenn die betreffenden Beträge nicht ordnungsgemäß abgeführt werden. Die Niederlande und Griechenland sind nicht verurteilt worden, weil die Erhebung der Mautgebühren sowohl in den Niederlanden (Wejschap Tunel Dordtse Kil) als auch in Griechenland (Nationaler Fonds für den Bau von Autobahnen) Einrichtungen des öffentlichen Rechts vorbehalten war bzw. ist, und die Kommission nicht nachweisen konnte, dass der Betrieb unter gleichen Bedingungen abläuft wie bei einem privatwirtschaftlichen Betreiber. [187] Rechtssachen C-260/98, C-276/98, C-359/97, und C-408/97. Die Fälle im Zusammenhang mit den portugiesischen (C-276/98) und spanischen Mautgebühren (C-83/99) sind weiter beim Gerichtshof anhängig. Im Bereich der Nichtmitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen ist darauf hinzuweisen, dass Österreich, Irland, Griechenland und das Vereinigte Königreich eine schriftliche Aufforderung zur Äußerung hinsichtlich der bereits erwähnten Richtlinie 98/80/EG [188] erhalten haben, deren Umsetzungsfrist am 1.1.2000 ablief. Da die betreffenden nationalen Maßnahmen inzwischen mitgeteilt wurden, konnten diese Verfahren eingestellt werden. [188] s.o. 2.12.4. Sonstige indirekte Steuern Ein nicht unwesentlicher Teil der in diesem Bereich festgestellten Vertragsverletzungen betrifft die Besteuerung von Kraftfahrzeugen, wobei die Kommission sich mit einer zunehmenden Zahl von Beschwerden seitens der europäischen Bürger zu befassen hat. Im Anschluss an die Entgegennahme derartiger Beschwerden und an mehrere Petitionen im Europäischen Parlament sind im Jahr 2000 zwei neue Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen eingeleitet worden. Dabei handelt es sich um folgende Sachverhalte: - Österreich: Die österreichische Kraftfahrzeugzulassungssteuer (Normverbrauchsabgabe) wird anhand verschiedener Kriterien je nach Ursprung der Fahrzeuge berechnet. So entspricht die Besteuerungsgrundlage für inländische Fahrzeuge dem tatsächlich gezahlten Preis, während bei ausländischen Neuwagen, die nach Österreich importiert werden, der Katalogpreis zugrundegelegt wird. Ferner wird für nach Österreich eingeführte Gebrauchtwagen eine Abgaben erhoben, die anhand des durchschnittlichen Listenpreises berechnet wird, der von österreichischen Fachleuten für den Kraftfahrzeuggebrauchtmarkt ermittelt wird. Die Kommission ist der Auffassung, dass das österreichische System, das eher auf einer theoretischen als auf einer faktischen Grundlage beruht, gegen die Bestimmungen des Artikels 90 EG-Vertrag sowie gegen Artikel 3 der Richtlinie 92/12/EG [189] verstößt. [189] ABl. Nr. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. - - Griechenland: In Griechenland werden die Bestimmungen der Richtlinie 83/182/EWG über Steuerbefreiungen bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel [190] nicht korrekt angewendet. Die geltende Regelung gleicht nämlich de facto einem Zollverfahren, wie dies im Rahmen des europäischen Binnenmarktes nicht zulässig wäre: unmittelbare Einforderung der Zulassungssteuer, als würde das Fahrzeug zur endgültigen Verwendung in Griechenland angemeldet, verbunden mit Geldbußen, die unangemessen hoch ausfallen können; zahlreiche Beschlagnahmen, Einziehungen und Versteigerungen der betreffenden Fahrzeuge; Strafverfolgungen wegen Schmuggel mit teils schweren Strafen; Unterstellung, - die gerade bei nicht in Griechenland ansässigen Personen griechischer Herkunft extrem schwer zu widerlegen ist - dass sich der übliche Wohnsitz des Betroffenen in Griechenland befindet, um das betreffende Fahrzeug mit der griechischen Steuer zu belegen (und das selbst, wenn der Betroffene seinen Wohnsitz bereits seit Jahren geändert hat); und schließlich fehlende Abstimmung mit den Verwaltungen der anderen Mitgliedstaaten, um eventuelle Kompetenzstreitigkeiten zu lösen oder die Frage zu klären, ob ein Betrugsfall vorliegt. [190] ABl. Nr. L 105 vom 23.4.1983, S. 59. Ebenfalls im Automobilsektor ist auf die Übermittlung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme an Griechenland auf der Grundlage von Artikel 228 des Vertrags hinzuweisen, da die griechischen Behörden noch immer nicht dem Urteil vom 23.10.1997 nachgekommen sind, in dem der Gerichtshof folgendes für Recht erkannt hatte: ,Die griechische Republik hat dadurch gegen Ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EG-Vertrag verstoßen, dass sie für die Erhebung der besonderen Verbrauchsteuer und der einmaligen zusätzlichen Sonderabgabe den steuerlichen Wert importierter Gebrauchtwagen durch Verringerung des Preises entsprechender Neuwagen um 5 % pro Nutzungsjahr der betreffenden Fahrzeuge ermittelt, wobei die Verringerung grundsätzlich höchstens 20 % betragen darf, und dass sie importierte Gebrauchtwagen mit umweltschonender Technik von der Inanspruchnahme der für derartige Fahrzeuge geltenden ermäßigten Sätze der besonderen Verbrauchsteuer ausschließt." [191] [191] Rechtssache C-375/95 (Slg. 1997, S. I-5981). Im Bereich der Verbrauchsteuer auf Tabakwaren erging eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Belgien wegen mangelhafter Anwendung der Richtlinie 92/12/EWG über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren [192]. Nach den Artikeln 8 und 9 dieser Richtlinie können Reisende nämlich die Binnenmarktregelung nutzen und in anderen Mitgliedstaaten verbrauchsteuerpflichtige Waren kaufen, und zwar auch mehr als 800 Zigaretten, sofern diese für ihren Eigenbedarf bestimmt sind. Die belgische Verwaltungspraxis, die in der Anwendung einer ,Abgabenbefreiung" für 800 Zigaretten für Personen besteht, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Belgien zurückkehren, bedeutet, dass die geltenden Steuerregelungen nicht korrekt angewendet werden, wenn diese Personen größere Mengen für ihren Eigenbedarf erworben haben. Ebenfalls im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen gilt es auch auf die Klage hinzuweisen, die gegen Frankreich in dem bereits vor dem Berichtszeitraum eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren wegen der ungleichen steuerlichen Behandlung von blondem Tabak erhoben worden ist [193]. [192] s.o. [193] Rechtssache C-302/00. In Bezug auf die Verbrauchsteuern für Mineralölerzeugnisse hat die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland gerichtet, wo Heizöl von der Verbrauchsteuer befreit ist (Mineralölsteuergesetz), was der mangelhaften Anwendung der Richtlinie 92/81/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle [194] gleichkommt. Ferner hat die Kommission den Gerichtshof in dem Verfahren gegen Finnland angerufen, das die Verwendung von rotem Kraftstoff, der einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegt und ausschließlich zu Heizzwecken verwendet werden darf, als Treibstoff für Verkehrsmittel betrifft. Dies ist ein Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 3 der genannten Richtlinie und Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/82/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle [195]. [194] ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. [195] ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 19. Im Zusammenhang mit der mangelhaften Anwendung des Gemeinschaftsrechts wurde ferner ein Verfahren gegen Frankreich im Zusammenhang mit der Tierkörperverwertungsabgabe und der Abfuhr von Schlachtabfällen eingeleitet. Der staatliche französische Dienst für die Tierkörperverwertung, der für die Schlachtung und Zerlegung von für den menschlichen Verzehr ungeeigneten Tieren und allgemein für die Sammlung und Beseitigung von Schlachtkörpern und Schlachtabfällen zuständig ist, wird seit drei Jahren im wesentlichen aus den Einnahmen einer steuerähnlichen Abgabe auf Fleischerzeugnisse finanziert, die zu diesem Zweck eingeführt wurde. Infolge der Beschwerden mehrerer Unternehmen, die innergemeinschaftliche Käufe tätigen, sowie seitens des französischen Fleischhandels hat die Kommission festgestellt, dass die Regeln für die Bemessungsgrundlage dieser Abgabe eine Diskriminierung von Fleisch mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 90 des Vertrags darstellen. Trotz der Tatsache, dass die Abgabe auf französisches Fleisch wie auf Fleisch mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten gleichermaßen erhoben wird, muss man nämlich feststellen, dass den französischen Herstellern aus dem staatlichen Tierkörperverwertungsdienst ein Vorteil erwächst, da sie eine Art Gegenwert für die von ihnen verlangte Abgabe erhalten, während die mit diesem Dienst verbundenen Vorteile für Fleischerzeugnisse mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten völlig irrelevant sind, da diese bereits für ihrer Verbringung nach Frankreich in einem anderen Land für den Verkauf aufbereitet worden sind. Schließlich gilt es zu erwähnen, dass das von der Kommission gegen Belgien eingeleitete Verfahren im Zusammenhang mit der Regelung der Verbrauchsteuer auf alkoholfreie Getränke eingestellt worden ist, nachdem die einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften im Anschluss an die mit Gründen versehene Stellungnahme geändert wurden. Ferner hat die Kommission das Verfahren gegen Irland wegen der unterschiedlichen Besteuerung von Wein und Bier wie auch das Verfahren gegen Österreich im Zusammenhang mit der kommunalen Steuer auf alkoholische Getränke eingestellt. Das gegen Frankreich eingeleitete Verfahren wegen des Sozialversicherungsbeitrags für Alkohol konnte ebenfalls eingestellt werden, nachdem der Gerichtshof zu dem Schluss gelangt war, dass die betreffende Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist [196]. [196] Rechtssache C-434/97. 2.13. BILDUNG, AUDIOVISUELLE MEDIEN UND KULTUR 2.13.1 Bildung und Kultur Nach den Artikeln 149 und 150 EG-Vertrag liegt die Verantwortung für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems gegenwärtig bei den einzelnen Mitgliedstaaten. Was jedoch die Bedingungen für den Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung anbelangt, ist den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 EG-Vertrag jede direkte oder indirekte Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Da es in diesem Bereich an sekundärrechtlichen Bestimmungen fehlt, muss hier mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass Studenten und Auszubildende im Bildungsbereich noch immer auf Mobilitätshindernisse stoßen. Diese Schwierigkeiten sind allerdings nicht darauf zurückzuführen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gegen den Vertrag verstoßen. In einigen der Fälle, die der Kommission zur Kenntnis gebracht wurden, wird nicht auf eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit hingewiesen, sondern vielmehr die Schwerfälligkeit der Verfahren, das Fehlen von Rechtsmitteln sowie die Höhe der Verwaltungskosten bei den Verfahren zur Anerkennung der akademischen Abschlüsse beanstandet. Wie bereits in früheren Ausgaben des vorliegenden Berichts erwähnt, können wir in vielen Fällen, die uns bekannt werden, dadurch zu einer Lösung beitragen, dass wir die Betroffenen über ihre Rechte und über den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts auf diesem Gebiet aufklären. Ein einigen Fällen erweist sich die Nutzung der nationalen Rechtsmittel für den Betroffenen als einzige Möglichkeit, um die Änderung oder Aufhebung der Verwaltungsbeschlüsse der zuständigen Behörden zu erwirken. Dennoch muss darauf hingewiesen werden, dass die Zahl der in diesem Jahr entgegengenommenen Beschwerden über mutmaßliche Verletzungen der Artikel 12, 149 und 150 des Vertrags in diesem Bereich trotz allem gestiegen ist. 2.13.2 Audiovisuelle Medien Richtlinie 97/36/EG vom 30. Juli 1997 und Richtlinie 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989 ,Fernsehen ohne Grenzen" 2.13.2.1. Stand der Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie Für die Kommission als Hüterin der Verträge ging es in erster Linie um die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 97/36/EG vom 30. Juli 1997 zur Änderung der Richtlinie von 1989. Die festgelegte Umsetzungsfrist lief am 30. Dezember 1998 ab. Zum Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Berichts hatten 12 Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich) nationale Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 97/36/EG mitgeteilt. In den drei übrigen Mitgliedstaaten (Italien, Luxemburg, Niederlande) ist die Umsetzung noch nicht abgeschlossen. In diesen Fällen hat die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angerufen [197]. [197] KEG/Italien: Rechtssache C-2000/207; KEG/Luxemburg: Rechtssache C-2000/119; KEG/Niederlande: Rechtssache C-2000/145. 2.13.2.2. Anwendung der Richtlinie Die überarbeitete Richtlinie legt einen sicheren rechtlichen Rahmen fest, der es den Fernsehveranstaltern gestattet, ihre Tätigkeit in der Europäischen Union auszuüben. Hauptziel ist es dabei, die erforderlichen Voraussetzungen für den freien Verkehr von Fernsehsendungen zu schaffen. In der überarbeiteten Richtlinie werden einige Bestimmungen präzisiert und klargestellt, unter anderem der Grundsatz, dass ein Fernsehveranstalter ausschließlich dem Rechtssystem des Mitgliedstaats unterliegt, sowie die Kriterien für Fernsehsender, die der Rechtshoheit dieses Mitgliedstaats unterliegen. Die Kommission hat im Laufe des Berichtszeitraums die Einhaltung und Wirksamkeit dieser Grundsätze überwacht. So wurde sie von der Entscheidung der niederländischen Behörden (Commissariaat voor de Media) unterrichtet, die Sendung der Programme von RTL 4 und RTL 5 in den Niederlanden zu verbieten, solange die RTL/Veronica De Holland Media Groep SA nicht die niederländischen Lizenzen für diese Fernsehkanäle erwirbt. Die Kommission verfolgt diesen Fall aufmerksam mit. Im übrigen bieten die Bestimmungen des Artikels 3a Absatz 1 der Richtlinie den Mitgliedstaaten eine Rechtsgrundlage, die es ihnen gestattet, nationale Maßnahmen zum Schutz bestimmter Ereignisse zu ergreifen, denen der betreffende Mitgliedstaat eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst. Derartige Maßnahmen gemäß Artikel 3a der Richtlinie sind von Dänemark (ABl. C 14 vom 19.1.1999), Italien (ABl. C 277 vom 30.9.1999), Deutschland (ABl. C 277 vom 29.9.2000) und dem Vereinigten Königreich (ABl. C 328 vom 18.11.2000) ergriffen worden. Ferner haben Österreich, die Niederlande, Belgien und Frankreich angekündigt, in Bälde Entwürfe für derartige Maßnahmen mitzuteilen. Ferner hat die Kommission die vierte Mitteilung des Rates und des Europäischen Parlaments angenommen. Darin geht es um die Anwendung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG wie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG betreffend die Förderung der Verbreitung und Produktion von Fernsehprogrammen [198] in den Jahren 1997 und 1998. Die Kommission hat festgestellt, dass die Ziele der Artikel 4 und 5 der Richtlinie generell erreicht worden sind. Die Tätigkeiten der Fernsehsender im Bereich der Verbreitung europäischer Werke und unabhängiger Produktionen stehen insgesamt mit den Bestimmungen der Richtlinie in Einklang, und im großen und ganzen sind die Ziele der Richtlinie erreicht worden. [198] KOM (2000) 442 endg.. Die Richtlinie enthält auch Regeln für den zulässigen Anteil der Werbung an der Sendezeit. Die Kommission ist mit mehreren Beschwerden über die vermeintliche Nichteinhaltung der Vorschriften im Bereich der Werbung und der Schirmherrschaften in bestimmten Mitgliedstaaten befasst worden. Diese Probleme betreffen insbesondere die Praktiken bestimmter Rundfunksender in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal. Die Kommission beschafft sich derzeit die erforderlichen Informationen, um beurteilen zu können, in welchem Maße diese mutmaßlichen Überschreitungen als Verstöße der betreffenden Mitgliedstaaten einzustufen sind, um sodann die geeigneten Abhilfemaßnahmen einleiten zu können. In Bezug auf Spanien hat die Kommission am 21. Dezember 2000 die Übermittlung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme beschlossen. Im übrigen können die Mitgliedstaaten in Abweichung von der allgemeinen Regel des freien Empfangs und der Weiterverbreitung nach Maßgabe von Artikel 2a Absatz 2 der Richtlinie - unter Einhaltung eines besonderen Verfahrens - Maßnahmen gegen Fernsehveranstalter ergreifen, die der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaates unterworfen sind, sofern diese in ,offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise" gegen Artikel 22 der Richtlinie verstoßen haben. Dabei geht es darum, Minderjährige vor Programmen zu schützen, die ihre ,körperliche, geistige und sittliche Entwicklung" ernsthaft beeinträchtigen können, und dafür zu sorgen, dass die Sendungen nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufstacheln. Die Kommission erachtet die Anwendung des Artikels 2a Absatz 2 während des Berichtszeitraums als zufriedenstellend. So konnte das Allgemeininteresse mit einem Minimum an Behinderungen des freien Dienstleistungsverkehrs gewahrt werden. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass im Urteil des Gerichtshofs erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft vom 13.12.2000 in der Rechtssache T 69/99 Danish Satellite TV (DSTV) A/S (Eurotica Rendez-Vous Television) gegen Kommission die Klage gegen die Entscheidung der Kommission als unzulässig abgewiesen wurde, in der die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt wurde. 2.13.2.3. Fragen im Zusammenhang mit der Erweiterung Seit 1997 unternehmen die meisten Beitrittsländer Anstrengungen im Hinblick auf die Anpassung an die Richtlinie, und acht Beitrittsländer [199] haben bereits neue einschlägige Rechtsvorschriften erlassen. In sechs weiteren Beitrittsländern sind Gesetzgebungsverfahren im Gange [200]. Das Jahr 2000 bildete einen Wendepunkt in diesem Prozess der Angleichung der Rechtsvorschriften, da fünf Beitrittsländer [201] bereits sehr große Fortschritte bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands erzielt haben. [199] Bulgarien, Zypern, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen und die Slowakische Republik. [200] Tschechische Republik, Ungarn, Lettland, Polen, Rumänien, Slowenien. [201] Bulgarien, Zypern, Estland, Litauen und die Slowakische Republik. 2.14. GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ Im Rahmen der Neuordnung ihrer Dienststellen hat die Kommission im Oktober 1999 die Dienststellen für Veterinär- und Pflanzenschutz der Generaldirektion Landwirtschaft und die für öffentliche Gesundheit zuständigen Dienststellen der Generaldirektion Soziale Angelegenheiten der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz unterstellt. Ferner hat sie dieser Generaldirektion im März 2000 die für Nahrungsmittelrecht zuständigen Dienststellen unterstellt, die zuvor der Generaldirektion Unternehmen angehörten. Somit deckt der vorliegende Bericht neben der Entwicklung bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Bereich Verbraucherschutz nahezu das vollständige Spektrum der Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich Gesundheit ab. 2.14.1. Vorschriften im Veterinärbereich Bezüglich der Mitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten ist festzuhalten, dass im Jahr 2000 die Umsetzungsfrist für vier Richtlinien ablief: Richtlinie 1999/89/EG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern; Richtlinie 1999/90/EG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern; Richtlinie 2000/15/EG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen; Richtlinie 2000/27/EG mit Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen. Die meisten Mitgliedstaaten haben diese Richtlinien jedoch noch nicht umgesetzt. Gegen Belgien ist kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen eingeleitet worden. Frankreich hat in diesem Bereich Anstrengungen unternommen, um gewisse Verzögerungen bei der Umsetzung aufzuholen. Im Anschluss an eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 228 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften ist Frankreich dem Urteil des Gerichtshofs vom 9.2.1999 (Rechtssache C-357/98) im Zusammenhang mit der Nichtumsetzung der Richtlinie 94/28/EG zur Festlegung der grundsätzlichen tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern nunmehr nachgekommen. Die 1999 eingeleiteten Verfahren sind dagegen noch anhängig. In Griechenland sind nach wie vor große Verzögerungen bei der Umsetzung festzustellen. So sah sich die Kommission gezwungen, zwei Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 228 EG-Vertrag einzuleiten, da Griechenland den Urteilen des Gerichtshofs (Rechtssachen -385/97 und C-137/99) nicht nachgekommen ist, in denen die Nichtumsetzung der Richtlinien 93/118/EG und 96/43/EG über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen festgestellt worden war. In seinem Urteil vom 8.6.2000 (Rechtssache C-190/99) hat der Gerichtshof einen Verstoß Irlands festgestellt, da dieser Mitgliedstaat keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 96/43/EG über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen mitgeteilt hat. Ferner hat er am 7.12.2000 einen Verstoß Italiens (Rechtssache C-395/99) im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 96/93/EG über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse festgestellt. Indessen sind diese beiden Mitgliedstaaten den betreffenden Urteilen nachgekommen. Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung der Rechtsvorschriften im Hygienebereich ist der Kommission auch weiterhin ein vorrangiges Anliegen. Bei den Kontrollen des Lebensmittel- und Veterinäramts (OAV) in Irland und Luxemburg stellte sich heraus, dass diese Mitgliedstaaten die in bestimmten Schlachthöfen festgestellten gravierenden Hygiene- und Strukturmängel mittlerweile behoben haben. In Erwartung der Ergebnisse eines letzten Kontrollbesuchs in Frankreich läuft das Vertragsverletzungsverfahren gegen diesen Mitgliedstaat vorerst weiter. Das herausragendste Ereignis des Jahres im Bereich der Kontrolle der Anwendung der Rechtsvorschriften im Veterinärbereich war die Anrufung des Gerichtshofs am 4.1.2000 im Rahmen des gegen Frankreich eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens, da Frankreich ungeachtet der Entscheidungen 98/256/EG und 99/514/EG die Vermarktung von Rindfleisch britischen Ursprungs, das die in den genannten Gemeinschaftsbeschlüssen festgelegten Anforderungen erfuellt, in seinem Hoheitsgebiet untersagt hat. Die Informationen, die die britischen Behörden der Kommission übermittelt haben, lassen auf eine positive Entwicklung bei der Einstellung von Tierärzten schließen, die gemäß der Richtlinien 64/433/EWG und 89/662/EWG sowie der Entscheidung 1996/239 die amtliche veterinärrechtliche Kontrolle in Schlacht- und Zerlegungsbetrieben vornehmen. Wenn die britischen Behörden ihre Zusagen einhalten, dürfte das laufende Vertragsverletzungsverfahren im Laufe des Jahres 2001 eingestellt werden. Die Kommission hat den britischen Behörden eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugeleitet, da diese zur Desinfizierung von Gefluegelschlachtkörpern mit Perchlorid versetztes Wasser verwenden, was nach dem Gemeinschaftsrecht nicht zulässig ist. In zwei Fällen hat der Gerichtshof festgestellt, dass Griechenland die Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzierung von Veterinärkontrollen nicht korrekt anwendet. So hat der Gerichtshof am 5. Juni 2000 in seinem Urteil in der Rechtssache C-470/98 erklärt, dass Griechenland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/675/EWG verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Kosten der Veterinär- und Verwaltungskontrollen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Drittländern mit Ausnahme von Frischfleisch und Gefluegelfleisch vom Versender, vom Empfänger oder von ihrem Bevollmächtigten getragen werden, ohne dass der Staat eine Entschädigung zahlt. Am 16.11.2000 hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-214/98 für Recht erklärt, dass Griechenland dadurch, dass es unterlassen hat, im Zusammenhang mit dem Fleisch, auf das die durch die Richtlinie 93/118/EG festgesetzten Gebühren angewendet werden, Gefluegel zu erwähnen, und Gefluegel nicht ausdrücklich im Zusammenhang mit der Erhebung der nach dieser Richtlinie vorgesehenen Zerlegungsgebühr aufgeführt hat, gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hat. Nachdem Irland eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugestellt wurde, da es den Bericht über die in den Jahren 1996 und 1997 durchgeführten Kontrollen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfuellung der Mindestnormen für den Schutz von Kälbern und Schweinen nicht vor dem 30.4.1998 vorgelegt hatte, hat dieser Mitgliedstaat im Dezember 2000 die verlangten Informationen übermittelt und damit den Verstoß gegen die Richtlinien 91/629/EWG und 91/630/EWG behoben. 2.14.2 Vorschriften im Bereich Pflanzenschutz Was die Mitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten anbelangt, so ist festzustellen, dass Belgien und Italien die Umsetzungsmaßnahmen für alle einschlägigen Richtlinien mitgeteilt haben. In Griechenland sind weiterhin beträchtliche Verzögerungen bei der Umsetzung festzustellen. So hat die Kommission den Gerichtshof wegen der verspäteten Umsetzung der Richtlinie 97/41/EG über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie der Richtlinie 98/100/EG zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken in der Gemeinschaft durch Griechenland angerufen. Die Kommission hat ferner die Klageerhebung gegen Deutschland wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 98/57/EG zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. beschlossen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Italien gerichtet hat, da dieser Mitgliedstaat zu restriktive Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Beförderung von Erzeugnissen der Pflanzenheilkunde erlassen hat, deren Verwendung in Italien verboten ist, und die in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgeführt werden. Die italienischen Behörden haben sich verpflichtet, die beanstandete Vorschrift durch eine Bestimmung im Gemeinschaftsgesetz 2000 zu ändern, das sich nach den Informationen der Kommission noch in der Phase der Annahme befindet. 2.14.3. Vorschriften im Bereich Saat- und Pflanzgut In diesem Sektor betreffen alle während des Jahres 2000 laufenden Vertragsverletzungsverfahren die Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der jüngsten Richtlinien, deren Umsetzungsfrist Ende 1999 bzw. im Jahre 2000 abgelaufen ist. Gegen Dänemark und Spanien sind keine Vertragsverletzungsverfahren mehr anhängig. Die Kommission hat beschlossen, beim Gerichtshof Klage gegen Deutschland, Frankreich, Luxemburg und Österreich wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 98/56/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen zu erheben. Weitere Richtlinien, deren Umsetzungsfrist abgelaufen ist: Richtlinie 98/95/EG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen; Richtlinie 98/96/EG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen; Richtlinie 99/54/EG über den Verkehr mit Getreidesaatgut; Richtlinie 99/66/EG zur Festlegung von Anforderungen an das vom Versorger erstellte Etikett oder sonstige Dokument gemäß der Richtlinie 98/56/EG. Gegen die meisten Mitgliedstaaten laufen Vertragsverletzungsverfahren, die sich im Stadium der mit Gründen versehenen Stellungnahme befinden. 2.14.4. Vorschriften im Nahrungsmittelbereich Hinsichtlich der Mitteilung der nationalen Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten haben sich gegenüber dem Jahr 1999 keine wesentlichen Änderungen ergeben. Allerdings hat Griechenland inzwischen das Urteil des Gerichthofs vom 21.10.1999 (Rechtssache C-391/98) befolgt, in dem festgestellt wurde, dass Griechenland gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 93/43/EG über Lebensmittelhygiene mitzuteilen. Die Kommission hat ferner beschlossen, beim Gerichtshof Klage gegen Irland wegen Nichtmitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 98/66/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, und der Richtlinie 98/86/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel zu erheben. Im Bereich der Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Anwendung ist darauf hinzuweisen, dass Spanien als Reaktion auf eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der festgestellt wird, dass es nicht mit der Richtlinie 79/112/EWG vereinbar ist, dass auf dem Etikett von Tafeloliven die Größe angegeben werden muss, die Behebung des Verstoßes durch eine Änderung der beanstandeten Königlichen Verordnung angekündigt hat. 2.14.5. Vorschriften im Bereich Tierfutter Hinsichtlich der Mitteilung der nationalen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinien ist festzustellen, dass im Jahr 2000 lediglich die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2000/45/EG zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln ablief. Die meisten Mitgliedstaaten haben noch keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Frankreich hat in zahlreichen Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit der Nichtumsetzung von Richtlinien in diesem Bereich seine Situation ins reine gebracht. Griechenland und das Vereinigte Königreich weisen die meisten Verzögerungen bei der Umsetzung der Richtlinien auf, für die seit 1998 Vertragsverletzungsverfahren laufen, insbesondere im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/24/EG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und der Richtlinie 96/25/EG über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen. Die Richtlinien 96/51/EG über Zusatzstoffe in der Tierernährung muss noch von Frankreich, Griechenland, Italien und dem Vereinigten Königreich umgesetzt werden. 2.14.6. Kontaminanten Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 98/53 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Hoechstgehalte für Kontaminanten lief Ende des Jahres 2000 ab. Bislang hat kein Mitgliedstaat nationale Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. 2.14.7. Mitteilung von Normen und technischen Vorschriften Nach der Richtlinie 98/34/EG sind die Mitgliedstaaten und EFTA-Länder verpflichtet, jede geplante Rechtsvorschrift, die Normen oder technische Vorschriften enthält und durch die Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handels entstehen können, vor ihrer Verabschiedung zu notifizieren. Aus der Zahl der im Jahr 2000 im Gesundheitsbereich mitgeteilten Texte (115), die bisweilen im Dringlichkeitsverfahren übermittelt wurden (17), lässt sich ablesen, dass die nationalen Gesetzgeber diesem Bereich immer größere Bedeutung beimessen, insbesondere im Nahrungsmittelsektor. Die Prüfung dieser notifizierten Textentwürfe nahm in der Form konkrete Gestalt an, dass die Dienststellen der Kommission Bemerkungen (15), vorläufige Anmerkungen (6) und ausführliche Stellungnahmen (3) abgaben, mit denen eine Anpassung der Mitteilungen an das Gemeinschaftsrecht verlangt wurde (für nähere Einzelheiten zum Mitteilungsverfahren siehe Kapitel 2.2.1 ,Vorschriften der Richtlinie 98/34/EG (ex. 83/189/EWG) zur Verhütung von Handelshemmnissen"). 2.14.8. Verbraucherschutz In diesem Bereich lief im Jahr 2000 die Umsetzungsfrist von vier Richtlinien ab. Da diese Richtlinien noch nicht von allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind, sah sich die Kommission zur Einleitung verschiedener Vertragsverletzungsverfahren genötigt. Ende des Jahres 2000 stellt sich die Situation wie folgt dar: Die Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatz; Umsetzungsfrist: 4. Juni 2000) ist von Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und Finnland noch nicht umgesetzt worden. Die Umsetzung der Richtlinie 97/55/EG (Vergleichende Werbung; Umsetzungsfrist: 23. April 2000) steht in Griechenland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und Finnland noch aus. Die Richtlinie 98/6/EG (Angabe der Preise; Umsetzungsfrist: 18. März 2000) ist von Griechenland, Spanien, Irland und Luxemburg bislang nicht umgesetzt worden. Die Richtlinie 98/7/EG (Verbraucherkredit; Umsetzungsfrist: 21. April 2000) ist von Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland und Luxemburg noch nicht umgesetzt worden. Alle weiteren Richtlinien dieses Sektors sind von allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden, doch sind mehrere Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtübereinstimmung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen anhängig. Diese Verfahren betreffen insbesondere die Richtlinien 93/13/EG (missbräuchliche Klauseln) und 94/47/EG (Teilzeitnutzungsrechte). Die Kommission hat in zwei Fällen im Zusammenhang mit der fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie 93/13/EG durch Italien und Schweden den EuGH angerufen. Im Hinblick auf eine bessere und einheitlichere Umsetzung hat die Kommission einen ausführlichen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 93/13/EG [202] veröffentlicht. Die beiden Berichte zu den Richtlinien 90/314/EG (Pauschalreisen) [203] und 94/47/EG (Teilzeitnutzungsrechte) [204], die Ende 1999 veröffentlicht wurden, haben ebenfalls zahlreiche Reaktionen seitens der Wirtschaft, der Verbraucherverbände und der Regierungen der Mitgliedstaaten ausgelöst. [202] KOM (2000) 248 endg. [203] SEK (1999) 1800. [204] SEK (1999) 1795. Schließlich ist erwähnenswert, dass dem EuGH auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes zahlreiche Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt wurden. Zwei dieser Fälle betreffen die Richtlinie 93/13/EG (missbräuchliche Klauseln), insbesondere ihre unmittelbare Anwendbarkeit bei nicht erfolgter Umsetzung durch den betreffenden Mitgliedstaat (C-21/00) und die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für die Annahme von Unterlassungsklagen gegen einen Unternehmer, der seinen Gesellschaftssitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (C-167/00). Ein dritter Fall betrifft die Auslegung des Begriffs ,Schaden" in Artikel 5 der Richtlinie 90/314/EWG (C-168/00). 2.15. JUSTIZ UND INNERES 2.15.1. Vergemeinschaftung des Schengener Besitzstands Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurde der Schengener Besitzstand in den Rahmen der Europäischen Union integriert und kommt seither im rechtlichen und institutionellen Rahmen der Union und hinsichtlich der Einhaltung der relevanten Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Anwendung. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengener Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union hat der Rat am 20. Mai 1999 (ABl. L 176 vom 10.7.1999) in den Verträgen die Rechtsgrundlagen für die einzelnen Elemente festgelegt, die den Besitzstand von Schengen bilden (die ,Verteilung" der einzelnen Bestimmungen dieses Besitzstands auf den Ersten und den Dritten Pfeiler). Danach erfolgt die Kontrolle der Anwendung der Bestimmungen, die dem Ersten Pfeiler zugeordnet wurden (insbesondere die Visabestimmungen für Aufenthalte kurzer Dauer, die Bestimmungen über die Abschaffung der Grenzkontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen und über die Kontrollen an den Außengrenzen sowie über den freien Personenverkehr von Ausländern) nach den einschlägigen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, und die Kommission nimmt in diesen Komponenten des Schengener Besitzstands ihre Aufgabe als Hüterin des Vertrags wahr. In diesem Zusammenhang sind die Dienststellen der Kommission mit mehreren Beschwerden über die Ablehnung von Visa mit der Begründung einer im Schengener Informationssystem (SIS) registrierten Fahndung befasst worden. Einige dieser Ablehnungen betrafen Drittlandsstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige von Unionsbürgern handelte. 2.15.2. Einreise und Aufenthalt Im Anschluss an ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Italienische Republik hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) in seinem Urteil vom 25. Mai 2000 (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht) in der Rechtssache C-424/98 festgestellt, dass die Italienische Republik die ihr vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen überschritten hat, indem sie a) die zulässigen Beweismittel beschränkt hat, die von den Begünstigten der Richtlinien 90/364/EWG de Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (ABl. L 180, S. 26) und 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen (ABl. L 180, S. 28) geltend gemacht werden können, und insbesondere vorgeschrieben hat, dass bestimmte Dokumente von der Behörde eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt oder beglaubigt werden müssen; und b) von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, die nach der Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (ABl. L 317, S. 59) die Anerkennung ihres Aufenthaltsrechts in Italien sowie das ihrer Familienangehörigen beantragen, verlangt, dass sie den italienischen Behörden glaubhaft machen, über Existenzmittel in bestimmter Höhe zu verfügen, und dass sie hinsichtlich des Mittels dieser Glaubhaftmachung dem Studenten nicht klar die Wahl zwischen der Erklärung und jedem anderen, zumindest gleichwertigen Mittel lässt, und dass sie schließlich die Abgabe einer Erklärung nicht zulässt, wenn Familienangehörige den Studenten begleiten. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Italienische Republik inzwischen die Gesetzesverordnung Nr. 358 vom 2. August 1999 zur Änderung der Gesetzesverordnung Nr. 470 vom 26. November 1992 (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana vom 19.10.2000, Allgemeine Serie Nr. 246, Seite 3) verabschiedet hat, um den Verpflichtungen aus den Verordnungen 90/364, 90/365 und 93/96 nachzukommen. Nachdem die deutschen Behörden zahlreiche Ausweisungsbeschlüsse aus Gründen der öffentlichen Ordnung gegen Unionsbürger erlassen haben, die straffällig geworden sind, hat die Kommission im Juli 2000 Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen Verletzung der Regeln des Gemeinschaftsrechts zugeleitet, die die inhaltlichen und formalen Bedingungen festlegen, die eingehalten werden müssen, wenn ein Mitgliedstaat die Ausweisung eines Unionsbürgers aus Gründen der öffentlichen Ordnung beschließt. Die wesentlichsten Beanstandungen der Kommission betreffen den automatischen oder fast automatischen Zusammenhang zwischen bestimmten Straftaten und der Ausweisung, die Nichtberücksichtigung der Führung des Betroffenen, die unzureichende Begründung sowie die Verletzung der Grundsätze der Proportionalität und des Schutzes des Familienlebens. 2.15.3. Aktives und passives Wahlrecht Die beiden Richtlinien über das aktive und passive Wahrecht im Wohnsitzmitgliedstaat, d.h. die Richtlinie 93/109/EG (Europäisches Parlament) und die Richtlinie 94/80/EG (Kommunalwahlen) sind mittlerweile in allen Mitgliedstaaten umgesetzt. Die Kommission hat beschlossen, das gegen Deutschland eingeleitete Verfahren wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie 93/109/EG einzustellen, da dieser Mitgliedstaat der Kommission das zweite Änderungsgesetz zum Rahmengesetz über das System der Wohnsitzangabe und die Verordnung vom 28. August 2000 zur Änderung der Wahlgesetzgebung für die Wahlen zum Europäischen Parlament und der Wahlgesetzgebung für die Bundestagswahlen mitgeteilt hat. Nach dieser Gesetzesänderung sind Unionsbürger, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, automatisch im Wählerverzeichnis erfasst, das vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament erstellt wird, sofern sie bei einer früheren Wahl ihre Eintragung beantragt haben und nach wie vor die erforderlichen Voraussetzungen erfuellen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die deutschen Rechtsvorschriften damit mit der Richtlinie 93/109/EG in Einklang stehen. Die Kommission hat ferner die Einstellung des Verfahrens gegen Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG im Bundesland Sachsen beschlossen. Deutschland hat der Kommission das Gesetz vom 15.3.2000 zur Änderung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Bundesland Sachsen mitgeteilt. Nach dieser Änderung sind die Unionsbürger automatisch im Wählerverzeichnis erfasst, das vor jeder Kommunalwahl erstellt wird. Ferner hat die Kommission die Einstellung des Verfahrens gegen Deutschland im Zusammenhang mit der mangelhaften Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG im Freistaat Bayern eingestellt. Deutschland hat der Kommission das Gesetz vom 27.12.1999 zur Änderung der Wahlgesetzgebung mitgeteilt. Nach dieser Änderung sind die Unionsbürger automatisch im Wählerverzeichnis erfasst, das vor jeder Kommunalwahl erstellt wird. Die Kommission ist der Ansicht, dass die deutschen Rechtsvorschriften für die Kommunalwahlen in den Bundesländern Sachsen und Bayern damit mit der Richtlinie 94/80/EG in Einklang stehen. 2.16. HAUSHALT 2.16.1. Allgemeines Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften werden die traditionellen Eigenmittel der Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten für Rechnung der Kommission erhoben. Wie bereits im Vorjahr ist die Zahl der Vertragsverletzungsverfahren weiter gestiegen, und in einigen Fällen sah sich die Kommission zur Anrufung des Gerichtshofs veranlasst. Hinsichtlich der MwSt.- und BSP-Eigenmittel hingegen kann die Kommission erfreut feststellen, dass die Anwendung des Gemeinschaftsrechts ohne nennenswerte Probleme verläuft. 2.16.2. Mangelhafte Anwendung 2.16.2.1. Früher eingeleitete Verfahren In dem Verfahren gegen Italien (nicht hinreichend begründete Abzüge bei der Zahlung der Eigenmittel aus Zöllen auf importierte Waren für San Marino) hat die Kommission Klage eingereicht: C-2000/019. In einem weiteren Verfahren gegen Italien (verspätete Verbuchung eines Eigenmittelbetrags in Höhe von 1.484.936.000.000 LIT) sah sich die Kommission ebenfalls genötigt, den Gerichtshof anzurufen: C-2000/363. Am 15. Juni 2000 hat der Gerichtshof sein Urteil gegen Deutschland in der Rechtssache C-1997/348 im Zusammenhang mit Einfuhren von Waren über die Deutsche Demokratische Republik erlassen, für die bei ihrer Ausfuhr aus den Niederlanden eine Erstattung gewährt worden war. Der Gerichtshof stellte darin einen Verstoß in der Form fest, dass die Verordnung (EWG) Nr. 2253/90 nicht zur Anwendung gekommen ist, wonach eine dem Gemeinschaftspreisniveau entsprechende Abschöpfung hätte erhoben und der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt werden müssen. 2.16.2.2. Neue Verfahren Es wurde die Anrufung des Gerichtshofs im Falle eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens beschlossen, in dem sich die Niederlande geweigert hatten, die gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 des Rates geschuldeten Verzugszinsen zu zahlen, die wegen Verzögerungen bei der Erhebung und folglich auch der Bereitstellung der betreffenden Eigenmittel fällig wurden. In zwei weiteren Fällen von Verzögerungen bei der Feststellung beschloss die Kommission ebenfalls die Klageerhebung beim Gerichtshof. In dem einen Fall hatte Deutschland die Papiere für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erledigt. Der zweite Fall betrifft Spanien, das die Feststellung der Eigenmittel nicht innerhalb der vorgeschriebene Frist vornimmt. Schließlich erging eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland, da dieser Mitgliedstaat bestimmte Versandpapiere im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens nicht ordnungsgemäß erledigt und ohne vorherige Konsultation der Kommission auf die Inanspruchnahme der geleisteten Sicherheiten verzichtet hat. 2.17. PERSONAL UND VERWALTUNG Im Bereich der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf das Personal der Gemeinschaften betreffen die von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren Fälle, in denen die Mitgliedstaaten das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften nicht beachten oder die nationalen Bestimmungen zur korrekten Anwendung des Statuts für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Regelung für die sonstigen Bediensteten bei diesen Gemeinschaften nicht anwenden. Das gegen Spanien eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit der verspäteten Annahme einzelstaatlicher Bestimmungen, die zur der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen für Beamte und sonstige Bedienstete spanischer Nationalität gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts erforderlich sind, wurde eingestellt. Damit ist gegenwärtig kein Vertragsverletzungsverfahren anhängig. 2.18. STATISTIK Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Statistik bestehen im wesentlichen darin, der Kommission in bestimmten zeitlichen Abständen und nach bestimmten Modalitäten statistische Daten zu spezifischen Bereichen zu übermitteln. Weder hinsichtlich der Anwendung der statistischen Methode noch in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Frist sind Probleme zu vermelden. Dennoch ist auf eine Beschwerde über einen mutmaßlichen Verstoß eines Mitgliedstaats hinzuweisen, insbesondere gegen die Verordnung (EG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (Intrastat) und der Entscheidung 96/715/EG des Rates betreffend die Telematiknetze zwischen Behörden für die Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten (Edicom). Im Anschluss an die inhaltliche Prüfung der Beschwerde und im Lichte der von der Kommission aufgestellten Regeln und Prioritäten wird die besagte Beschwerde gegenwärtig zu den Akten gelegt. ANHANG I Aufdeckung von Vertragsverletzungen Tabelle 1.1. Mutmaßliche Vertragsverletzungen - Ursprung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 1.2. Fälle, die der Kommission am 31. Dezember 2000 zur Überprüfung vorgelegt wurden1, >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 1.2.1. Eröffnungsjahr der Fälle, die am 31.12.2000 ermittelt wurden (Diagramm) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Tabelle 1.3. Aufschlüsselung nach Mitgliedstaat der im Jahre 2000 ermittelte Fälle 1.3.1. 2000 von Amts wegen ermittelte Fälle, nach Mitgliedstaat >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.3.1.1. Own initiative cases detected by the Commission in 2000, by Member State (graphic) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> 1.3.2. Im Jahre 2000 eingegangene Beschwerden, nach Mitgliedstaat eingegangene Beschwerden >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.3.2.1. Im Jahre 2000 eingegangene Beschwerden, nach Mitgliedstaat (Diagramm) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> 1.3.3. Im Jahre 2000 eingeleitete Verfahren wegen Nicht-Mitteilung, nach Mitgliedstaat >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.3.3.1. Im Jahre 2000 eingeleitete Verfahren wegen Nicht-Mitteilung, nach Mitgliedstaat (Diagramm) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Anhang II Vertragsverletzungsverfahren - Aufschlüsselung nach Verfahrensstufe, Rechtsgrundlage, Mitgliedstaat und Sektor Tabelle 2.1. Festgestellte Vertragsverletzungen - auf geschlüsselt nach Verfahrensstufe und Mitgliedstaat >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 2.2. Vertragsverletzungsverfahren nach Mitgliedstaat, Verfahrensstufe und Rechtsgrundlage >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 2.2.1. 2000 übersandte Fristsetzungsschreiben, nach Rechtsgrundlage und Mitgliedstaat >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Tabelle 2.2.2. 2000 übersandte begründete Stellungnahmen, nach Rechtsgrundlage und Mitgliedstaat >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Tabelle 2.2.3. 2000 durchgeführte Klageerhebungen, nach Rechtsgrundlage und Mitgliedstaat >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Tabelle 2.2.4. Fristsetzungsschreiben, begründete Stellungnahme und Klageerhebungen vor dem europäische Gerichtshof: Vergleich zwischen 1999 und 2000, nach Verfahrensstufe und nach Rechtsgrundlage (Diagramm) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Tabelle 2.3. Angelegte Fälle, Verfahrenstand am 31.12.00, nach Mitgliedstaat >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 2.3.1. Am 31/12/00 laufende Fälle, für die ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurde nach Mitgliedstaat (Diagramm) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Tabelle 2.3.2. Am 31/12/00 laufende Fälle, für die eine begründete Stellungnahme verschikt wurde nach Mitgliedstaat (Diagramm) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Tabelle 2.3.3. Am 31.12.00 laufende Fälle, für die eine Klageerhebung durchgeführt wurde, nach Mitgliedstaat (Diagramm) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Tabelle 2.3.4. Fälle für die das Verfahren gemäss Artikel 228 des Vertrags eingeleitet wurde nach Mitgliedstaat (Diagramm) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Tabelle 2.4. Am 31/12/00 laufende Fälle, nach Sektor >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 2.4.1. Am 31/12/00 laufende Fälle, für die ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurde, nach Sektor (Diagramm) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Tabelle 2.4.2. Am 31/12/00 laufende Fälle, für die eine begründete Stellungnahme verschickt wurde nach Sektor (Diagramm) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Tabelle 2.4.3. Am 31/12/00 laufende Fälle, für die eine Klageerhebung vor dem europäische Gerichtshof durchgeführt wurde nach Sektor (Diagramm) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Tabelle 2.4.4. Am 31/12/00 laufende Fälle, für die ein Verfahren gemäss Artikel 228 eingeleitet wurde, nach Sektor (Diagramm) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Tabelle 2.5. 2000 angenommene Einstellungsbeschlüsse >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 2.5.1. 2000 angenommene Einstellungsbeschlüsse, nach Verfahrensstufe (Diagramm) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Tabelle 2.5.2. 2000 eingestellte Verfahren für Nicht-Mitteilung, nach Verfahrensstufe (Diagramm) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Tabelle 2.5.3. 2000 eingestellte andere Verfahren als Nicht-Mitteilungsverfahren, nach verfahrensstufe (Diagramm) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Tabelle 2.6. Einstellungsbeschlüsse: Evolution >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III Vertragsverletzungen und Verstöße gegen Verordnungen und Entscheidungen/Beschlüsse Personal der Gemeinschaften Jahr/Nummer: 1991/2315 Mitgliedstaat: SPANIEN Titel: Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen Rechtsgrundlage: Verordnung 31968R0259 Eingestellt im Jahr 2000 Landwirtschaft Jahr/Nummer: 1994/4466 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Behinderung der Einfuhr spanischer Erdbeeren Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E030 Nummer der Rechtssache: C-1995/265 Jahr/Nummer: 1995/4430 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Verkauf von Spirituosen, deren Bezeichnung das Wort "Whisky" enthält Rechtsgrundlage: Verordnung 31989R1576 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 2.5.1997 SG(1997)D/3504 Jahr/Nummer: 1997/2227 Mitgliedstaat: SPANIEN Titel: Mangelhafte Anwendung der Milchquotenregelung Rechtsgrundlage: Verordnung 31992R3950; Verordnung 31993R536 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 7.5.1998 SG(1998)D/03614 Jahr/Nummer: 1997/2228 Mitgliedstaat: ITALIEN Titel: Mangelhafte Anwendung der Milchquotenregelung Rechtsgrundlage: Verordnung 31992R3950; Verordnung 31993R0536 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 4.5.1998 SG(1998)D/03510 Jahr/Nummer: 1999/2073 Mitgliedstaat: GRIECHENLAND Titel: Versäumte Einführung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems Rechtsgrundlage: Verordnung 31992R3508 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 29.11.2000 SG(2000)D/108830 Haushalt Jahr/Nummer: 1989/0520 Mitgliedstaat: PORTUGAL Titel: Modalitäten der Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Rechtsgrundlage: Protokoll 157FPRO Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1996/2029 Mitgliedstaat: ITALIEN Titel: Zölle San Marino - Abschlusszahlung Rechtsgrundlage: Verordnung 31989R1552 Nummer der Rechtssache: C-2000/010 Jahr/Nummer: 1995/2126 Mitgliedstaat: DEUTSCHLAND Titel: Niederländische Butter Rechtsgrundlage: Verordnung 31990R2252; Verordnung 32000R1150 Nummer der Rechtssache: C-1997/348 Jahr/Nummer: 1997/2154 Mitgliedstaat: ITALIEN Titel: Eintragungsfehler Rechtsgrundlage: Verordnung 31989R1552; Verordnung 32000R1150 Nummer der Rechtssache: C-2000/363 Jahr/Nummer: 1998/2323 Mitgliedstaat: NIEDERLANDE Titel: Gemeinschaftliches Versandverfahren - Überschreitung der gesetzlichen Frist Rechtsgrundlage: Verordnung 31989R1552; Beschluss 31994D0728; Verordnung 32000R1150 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 2.2.2000 SG(2000)D/101146 Jahr/Nummer: 1999/2226 Mitgliedstaat: SPANIEN Titel: Nacherhebung, verspätete Feststellung (Verordnung Nr. 1552/89) Rechtsgrundlage: Verordnung 31989R1552; Verordnung 32000R1150 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 28.7.2000 SG(2000)D/105516 Jahr/Nummer: 1999/2227 Mitgliedstaat: DEUTSCHLAND Titel: TIR - verspätete Feststellung Rechtsgrundlage: Verordnung 31989R1552; Verordnung 31993R2454; Verordnung 32000R1150 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 19.7.2000 SG(2000)D/105114 Jahr/Nummer: 1999/2228 Mitgliedstaat: DEUTSCHLAND Titel: Buchmäßige Erfassung der TIR-Sicherheiten Rechtsgrundlage: Verordnung 31989R1552; Verordnung 32000R1150 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 8.11.2000 SG(2000)D/108189 Wettbewerb Jahr/Nummer: 1999/2196 Mitgliedstaat: PORTUGAL Titel: Nichtbefolgung der Entscheidung in der Sache Nr. IV/M.1616 (BSCH/Champalimaud) Rechtsgrundlage: Verordnung 31989R4064 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1999/2129 Mitgliedstaat: PORTUGAL Titel: Rabattsystem bei den Landegebühren auf portugiesischen Flughäfen - Entscheidung nach Artikel 86 Absatz 3 Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A249; Entscheidung 31999D0199 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 9.3.2000 SG(2000)D/102188 Jahr/Nummer: 1993/2181 Mitgliedstaat: ITALIEN Titel: Zollspediteure Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A003; EG-Vertrag 197A010; EG-Vertrag 197A081; EG-Vertrag 197A228 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1989/0030 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Beihilfe zugunsten von Idealspun/Beaulieu Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A228; Entscheidung 31984D0508 Nummer der Rechtssache: C-1989/375 Wirtschaft und Finanzen Jahr/Nummer: 1994/2209 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Genehmigungsverfahren für das Überschreiten von Investitionsschwellen - "Golden Share" ELF-Aquitaine Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E052; EWG-Vertrag 157E073; EG-Vertrag 197A043; EG-Vertrag 197A056 Nummer der Rechtssache: C-1999/483 Jahr/Nummer: 1994/2210 Mitgliedstaat: ITALIEN Titel: Beschränkungen von Auslandsinvestitionen in privatisierte Unternehmen Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E052; EWG-Vertrag 157E073; EG-Vertrag 197A043; EG-Vertrag 197A056 Nummer der Rechtssache: C-1999/058 Jahr/Nummer: 1994/5075 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Freier Kapitalverkehr - Zeichnung einer auf D-Mark lautenden Anleihe Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E073; EG-Vertrag 197A056; EG-Vertrag 197A058 Nummer der Rechtssache: C-1998/478 Jahr/Nummer: 1995/4372 Mitgliedstaat: ÖSTERREICH Titel: Freier Kapitalverkehr - Aufenthaltsrecht Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E073; EG-Vertrag 197A039; EG-Vertrag 197A043; EG-Vertrag 197A048; EG-Vertrag 197A049; EG-Vertrag 197A056 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 29.5.1998 SG(1998)D/04257 Jahr/Nummer: 1995/4535 Mitgliedstaat: GRIECHENLAND Titel: Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E073; EG-Vertrag 197A049; EG-Vertrag 197A056 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 7.4.1998 SG(1998)D/02935 Jahr/Nummer: 1996/2154 Mitgliedstaat: SPANIEN Titel: Beschränkungen ausländischer Investitionen Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E052; EWG-Vertrag 157E058; EWG-Vertrag 157E073; EG-Vertrag 197A043; EG-Vertrag 197A048; EG-Vertrag 197A056 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1998/2089 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Genehmigungsverfahren für das Überschreiten von Investitionsschwellen "Distrigaz" Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E052; EWG-Vertrag 157E073; EG-Vertrag 197A043; EG-Vertrag 197A056 Nummer der Rechtssache: C-1999/503 Jahr/Nummer: 1998/2090 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Genehmigungsverfahren für das Überschreiten von Investitionsschwellen "SNTC" Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E052; EWG-Vertrag 157E073; EG-Vertrag 197A043; EG-Vertrag 197A056 Nummer der Rechtssache: C-1999/503 Jahr/Nummer: 1998/2288 Mitgliedstaat: VEREINIGTES KÖNIGREICH Titel: Privatisierung - Sonderbeteiligung an der British Airports' Authority Plc. Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E052; EWG-Vertrag 157E073; EG-Vertrag 197A043; EG-Vertrag 197A056 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 6.8.1999 SG(1999)D/6431 Jahr/Nummer: 1998/2289 Mitgliedstaat: SPANIEN Titel: Privatisierung - Sonderbefugnisse in privatisierten Unternehmen Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E052; EWG-Vertrag 157E073; EG-Vertrag 197A043; EG-Vertrag 197A056 Nummer der Rechtssache: C-2000/463 Beschäftigung und Soziales Jahr/Nummer: 1989/0457 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Finanzierungen für Studenten - Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A039; EG-Vertrag 197A151 Nummer der Rechtssache: C-1993/047, Urteil vom 3. Mai 1994 (Kommission) Jahr/Nummer: 1991/0583 Mitgliedstaat: GRIECHENLAND Titel: Zugang zur Beschäftigung im öffentlichen Dienst - Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A039; Verordnung 31968R1612; Rechtsprechung 61994J290 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1992/4760 Mitgliedstaat: GRIECHENLAND Titel: Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit - Anerkennung als kinderreiche Familie Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A039; EG-Vertrag 197A043; EG-Vertrag 197A049; Verordnung 31968R1612; Rechtsprechung 61975J0032 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1993/4403 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Berechnung der Zusatzrente für Grenzgänger Rechtsgrundlage: Verordnung 31968R1612; Rechtsprechung 61996J0057; Rechtsprechung 61997J0035 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1993/4738 Mitgliedstaat: VEREINIGTES KÖNIGREICH Titel: Ausweisung des Ehegatten eines Arbeitnehmers aus der Gemeinschaft, der selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A039 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 9.6.1998 SG(1998)D/4503 Jahr/Nummer: 1993/4947 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Anwendung der allgemeinen Sozialversicherungspflicht auf Grenzgänger Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E048; EWG-Vertrag 157E051; Verordnung 31971R1408 Nummer der Rechtssache: C-1998/169, Urteil vom 15. Februar 2000 (Kommission) Jahr/Nummer: 1994/4125 Mitgliedstaat: DEUTSCHLAND Titel: Anspruch auf Familienzulagen und Aufenthaltsrecht Rechtsgrundlage: Verordnung 31968R1612; Rechtsprechung 61900J1696; Rechtsprechung 61975J0048; Rechtsprechung 61989J0357; Rechtsprechung 61994J0245 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1994/5152 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Berechnung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Rechtsgrundlage: Verordnung 31971R1408 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1995/4670 Mitgliedstaat: DEUTSCHLAND Titel: Verweigerung von Sozialfürsorgeleistungen Rechtsgrundlage: Verordnung 31968R1612; Rechtsprechung 61985J0139; Rechtsprechung 61985J0316 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1995/4831 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge auf die belgischen Renten Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E051; EWG-Vertrag 157E235; Verordnung 31971R1408; Rechtsprechung 61983J0275 Nummer der Rechtssache: C-1998/347 Jahr/Nummer: 1996/4516 Mitgliedstaat: DÄNEMARK Titel: Beschränkung der Nutzung eines Pkw, insbesondere zu gewerblichen Zwecken, durch einen Grenzgänger Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A039; EG-Vertrag 197A049; Rechtsprechung 61986J0127; Rechtsprechung 61993J0415 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 18.5.1998 SG(1998)D/03884 Jahr/Nummer: 1996/4558 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Sozialbeitrag zur Rückzahlung der Sozialversicherungsschulden - Grenzgänger Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E051; Verordnung 31971R1408 Nummer der Rechtssache: C-1998/034 Jahr/Nummer: 1996/4628 Mitgliedstaat: SPANIEN Titel: Zugang zur Beschäftigung im öffentlichen Dienst - Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A039 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1997/4378 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Kumulierung von Ruhestandszahlungen Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A039; EG-Vertrag 197A042; Rechtsprechung 61992J0031; Rechtsprechung 61993J0443 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 28.1.1999 SG(1999)D/708 Jahr/Nummer: 1997/4962 Mitgliedstaat: NIEDERLANDE Titel: Berechnung der Ruhestandszahlungen im Falle freiwilliger Beitragszahlungen Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A042; Verordnung 31971R1408 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 3.4.2000 SG(2000)D/102765 Jahr/Nummer: 1998/2059 Mitgliedstaat: SPANIEN Titel: Grenzgänger: Tarifermäßigungen für kinderreiche Familien Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A043; Verordnung 31968R1612 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1998/2281 Mitgliedstaat: ÖSTERREICH Titel: Nichtanerkennung der im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats abgeleisteten Dienstzeit Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A039; Verordnung 31968R1612; Rechtsprechung 61996J0015; Rechtsprechung 61996J0187 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 2.5.2000 SG(2000)A/05607 Jahr/Nummer: 1998/2301 Mitgliedstaat: DEUTSCHLAND Titel: Nichtanerkennung der im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats abgeleisteten Dienstzeit Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A039; Verordnung 31968R1612; Rechtsprechung 61996J0015; Rechtsprechung 61996J0187 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 10.8.1999 SG(1999)D/6515 Jahr/Nummer: 1998/2302 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Nichtanerkennung der im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats abgeleisteten Dienstzeit Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A039; Verordnung 31968R1612; Rechtsprechung 61996J0015; Rechtsprechung 61996J0187 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 28.2.2000 SG(2000)D/101871 Jahr/Nummer: 1998/2303 Mitgliedstaat: IRLAND Titel: Nichtanerkennung der im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats abgeleisteten Dienstzeit Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A039; Verordnung 31968R1612; Rechtsprechung 61996J0015; Rechtsprechung 61996J0187 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 6.8.1999 SG(1999)D/6411 Jahr/Nummer: 1998/4014 Mitgliedstaat: NIEDERLANDE Titel: Ausfuhr von Leistungen der Arbeitslosenversicherung Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A042; Verordnung 31971R1408 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 30.7.1999 SG(1999)D/05891 Jahr/Nummer: 1998/4395 Mitgliedstaat: DÄNEMARK Titel: Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A042; Verordnung 31971R1408 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1998/4579 Mitgliedstaat: LUXEMBURG Titel: Antrag auf Anspruch aus dem Zusatzgesetz zur Einführung des Rechts auf ein garantiertes Mindesteinkommen Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E052; Verordnung 31968R1612 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 20.6.2000 SG(2000)A/07733 Jahr/Nummer: 1999/4115 Mitgliedstaat: ÖSTERREICH Titel: Anspruch Drittstaatsangehöriger auf passives Wahlrecht bei Betriebsratswahlen Rechtsgrundlage: Verordnung 31968R1612; Entscheidung 31980D0001 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 29.12.2000 SG(2000)D/109674 Jahr/Nummer: 1999/4399 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Erstattung ärztlicher Leistungen Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028; EG-Vertrag 197A030; Rechtsprechung 61995J0120 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 16.10.2000 SG(2000)D/107557 Unternehmen Jahr/Nummer: 1998/4675 Mitgliedstaat: ITALIEN Titel: Museum in Venedig (Dogenpalast) - Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E006; EWG-Vertrag 157E059; EG-Vertrag 197A012; EG-Vertrag 197A046 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 2.2.2000 SG(2000)D/101148 Umwelt Jahr/Nummer: 1993/4663 Mitgliedstaat: GRIECHENLAND Titel: CITES - Athen Rechtsgrundlage: Verordnung 31982R3626; Verordnung 31997R0338 Eingestellt im Jahr 2000 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 6.5.1998 SG(1998)D/03579 Jahr/Nummer: 1994/4734 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Abfälle - Verbringung von Haushaltsabfällen Rechtsgrundlage: Verordnung 31993R0259 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 29.12.2000 SG(2000)D/109667 Jahr/Nummer: 1998/4423 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Natur - Verschmutzung des Etang de Berre Rechtsgrundlage: Beschluss 31983D0101 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 28.8.2000 SG(2000)D/106422 Jahr/Nummer: 1999/2109 Mitgliedstaat: IRLAND Titel: Abfälle - Bericht Abfälle (Verordnung Nr. 259/93/EWG) Rechtsgrundlage: Verordnung 31993R0259 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1999/2217 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Natur - CITES-Verordnung Nr. 338/97 - Elfenbein von Elefanten Rechtsgrundlage: Verordnung 31997R0338 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1999/2035 Mitgliedstaat: VEREINIGTES KÖNIGREICH Titel: Radioaktivität - Stilllegung von Block 1 des Windscale-Reaktors in Sellafield Rechtsgrundlage: EAG-Vertrag 157A037 Eingestellt im Jahr 2000 Fischerei Jahr/Nummer: 1984/0445 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Mangelhafte Überwachung der Einhaltung der technischen Erhaltungsmaßnahmen Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E171; Verordnung 31982R2057; Verordnung 31983R0171 Nummer der Rechtssache: C-1988/064 Jahr/Nummer: 1989/2109 Mitgliedstaat: PORTUGAL Titel: Bedingungen für Lizenzen und/oder das Führen der Flagge für Fischereifahrzeuge Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E007; EWG-Vertrag 157E030; EWG-Vertrag 157E034; EWG-Vertrag 157E052; EG-Vertrag 197A012; EG-Vertrag 197A043 Nummer der Rechtssache: C-2000/247 Jahr/Nummer: 1990/0328 Mitgliedstaat: GRIECHENLAND Titel: Bedingungen für Lizenzen und/oder das Führen der Flagge für Fischereifahrzeuge Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E007; EWG-Vertrag 157E048; EWG-Vertrag 157E052; EWG-Vertrag 157E058; EWG-Vertrag 157E171; EWG-Vertrag 157E221; EG-Vertrag 197A012; EG-Vertrag 197A039; EG-Vertrag 197A043; EG-Vertrag 197A048; EG-Vertrag 197A228; Verordnung 31983R0170 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1990/0384 Mitgliedstaat: SPANIEN Titel: Bedingungen für Fischereifahrzeuge Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028; EG-Vertrag 197A029 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 5.4.2000 SG(2000)D/102880 Jahr/Nummer: 1991/0637 Mitgliedstaat: VEREINIGTES KÖNIGREICH Titel: Verletzung der Überwachungspflicht - Überfischung 1988 Rechtsgrundlage: Verordnung 31983R0170; Verordnung 31987R2241; Verordnung 31987R3977; Verordnung 31988R4194 Nummer der Rechtssache: C-1999/454 Jahr/Nummer: 1992/2256 Mitgliedstaat: SPANIEN Titel: Verletzung der Überwachungspflicht Rechtsgrundlage: Verordnung 31983R0170; Verordnung 31987R2241; Verordnung 31989R4047 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 8.7.1997 SG(1997)D/05307 Jahr/Nummer: 1992/4211 Mitgliedstaat: VEREINIGTES KÖNIGREICH Titel: Modalitäten der Zuteilung von Fangquoten für 1992 Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E007; EWG-Vertrag 157E052; EG-Vertrag 197A012; EG-Vertrag 197A043; EG-Vertrag 197A228; Verordnung 31983R0173 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 14.1.1998 SG(1998)D/00277 Jahr/Nummer: 1993/2219 Mitgliedstaat: DÄNEMARK Titel: Verletzung der Überwachungspflicht (1990) Rechtsgrundlage: Verordnung 31983R0170; Verordnung 31987R2241; Verordnung 31989R4047 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 24.7.1998 SG(1998)D/06263 Jahr/Nummer: 1998/2257 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Verletzung der Überwachungspflicht - Überfischung 1995 und 1996 Rechtsgrundlage: Verordnung 31983R2807; Verordnung 31993R2847; Verordnung 31994R3364; Verordnung 31995R3074 Nummer der Rechtssache: C-2000/419 Jahr/Nummer: 1998/2259 Mitgliedstaat: VEREINIGTES KÖNIGREICH Titel: Verletzung der Überwachungspflicht - Überfischung 1995 und 1996 Rechtsgrundlage: Verordnung 31983R2807; Verordnung 31993R2847; Verordnung 31994R3362; Verordnung 31995R3074 Nummer der Rechtssache: C-2000/140 Jahr/Nummer: 1998/2260 Mitgliedstaat: FINNLAND Titel: Verletzung der Überwachungspflicht - Überfischung 1995 und 1996 Rechtsgrundlage: Verordnung 31983R2807; Verordnung 31993R2847; Verordnung 31994R3362; Verordnung 31994R3366; Verordnung 31994R3370; Verordnung 31995R3074 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 29.12.2000 SG(2000)D/109694 Jahr/Nummer: 1998/2264 Mitgliedstaat: DÄNEMARK Titel: Verletzung der Überwachungspflicht - Überfischung 1995 und 1996 Rechtsgrundlage: Verordnung 31983R2807; Verordnung 31993R2847; Verordnung 31994R3362; Verordnung 31995R3074 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 15.5.2000 SG(2000)D/103642 Informationsgesellschaft Jahr/Nummer: 1998/2363 Mitgliedstaat: GRIECHENLAND Titel: Nichterfuellung der Entscheidung über die einheitliche europäische Notrufnummer Rechtsgrundlage: Entscheidung 31991D0396 Eingestellt im Jahr 2000 Justiz und Inneres Jahr/Nummer: 1996/2033 Mitgliedstaat: FINNLAND Titel: Für Ausländer genehmigungspflichtiger Zugang zu bestimmten Teilen des finnischen Hoheitsgebiets Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A012; EG-Vertrag 197A018 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 30.12.1998 SG(1998)D/12494 Jahr/Nummer: 1995/2181 Mitgliedstaat: SPANIEN Titel: Cautio judicatum solvi und Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A012; EG-Vertrag 197A293 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1997/4114 Mitgliedstaat: ITALIEN Titel: Diskriminierende Sanktionen gegenüber einem deutschen Staatsbürger Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A012; EG-Vertrag 197A043; EG-Vertrag 197A049 Nummer der Rechtssache: C-2000/224 Binnenmarkt Jahr/Nummer: 1996/4812 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Erfordernis einer Finanzgarantie zur Erlangung einer Gewerbeerlaubnis Rechtsgrundlage: Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1998/4465 Mitgliedstaat: ITALIEN Titel: Kreditinstitut Rechtsgrundlage: Keine Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 4.5.1999 SG(1999)D/03103 Jahr/Nummer: 1989/0335 Mitgliedstaat: IRLAND Titel: Preisvorschriften für Tabakwaren Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1991/0555 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Erfordernis eines Haftungsstempels bei der Einfuhr von Edelmetallwaren Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Nummer der Rechtssache: C-2000/084 Jahr/Nummer: 1993/2067 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Verwendung von Zusatzstoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln, die für eine spezielle Art der Ernährung bestimmt sind Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Nummer der Rechtssache: C-2000/024 Jahr/Nummer: 1993/2222 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Gänseleberzubereitungen Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028; EG-Vertrag 197A030 Nummer der Rechtssache: C-1996/184 Jahr/Nummer: 1993/2226 Mitgliedstaat: SPANIEN Titel: Regelung betreffend Schokolade Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028; EG-Vertrag 197A030 Nummer der Rechtssache: C-2000/012 Jahr/Nummer: 1994/2150 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Enzympräparate zur Herstellung bestimmter Lebensmittel und Getränke Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028; EG-Vertrag 197A030 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 15.5.1998 SG(1998)D/03853 Jahr/Nummer: 1994/4248 Mitgliedstaat: ITALIEN Titel: Arzneimittelpreise Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028; EG-Vertrag 197A030; EG-Vertrag 197A228 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1994/4883 Mitgliedstaat: ITALIEN Titel: Behinderung der Einfuhr alkoholfreier Getränke Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028; EG-Vertrag 197A030 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 23.9.1997 SG(1997)D/07828 Jahr/Nummer: 1994/4949 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Behinderungen bei der Errichtung einer Zementverteileranlage Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028; EG-Vertrag 197A030 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1995/2153 Mitgliedstaat: ÖSTERREICH Titel: Tabakwarenmonopol Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028; EG-Vertrag 197A031 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1995/2176 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Technologische Hilfsmittel für die Herstellung von Lebensmitteln Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 27.3.1998 SG(1998)D/02456 Jahr/Nummer: 1995/4580 Mitgliedstaat: GRIECHENLAND Titel: Arzneimittelpreise Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 23.9.1997 SG(1997)D/07834 Jahr/Nummer: 1995/4763 Mitgliedstaat: ÖSTERREICH Titel: Verbot der Paralleleinfuhr von Schädlingsbekämpfungsmitteln Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1996/4208 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Mit Vitaminen angereicherte Getränke ("Energy drinks") Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 26.10.1998 SG(1998)D/8993 Jahr/Nummer: 1996/4285 Mitgliedstaat: GRIECHENLAND Titel: Vorgeschriebene Genehmigung für das Inverkehrbringen von Düngemitteln Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1996/4609 Mitgliedstaat: GRIECHENLAND Titel: Behinderung des Inverkehrbringens diätetischer Nahrungsmittelzusätze Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 31.8.1998 SG(1998)D/07391 Jahr/Nummer: 1997/2261 Mitgliedstaat: GRIECHENLAND Titel: Preisauszeichnung für Erfrischungsgetränke (empfohlener Verkaufspreis) Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 28.4.1999 SG(1999)D/02845 Jahr/Nummer: 1997/4239 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Beschlagnahme von Ersatzteilen bei der Durchfuhr - Schutz von Geschmacks- und Gebrauchsmustern gegen Fälschung Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Nummer der Rechtssache: C-1999/023 Jahr/Nummer: 1997/4418 Mitgliedstaat: ITALIEN Titel: Behinderung der Einfuhr seefahrttechnischer Ausrüstungen Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E030; EG-Vertrag 197A028 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 17.2.2000 SG(2000)D/101582 Jahr/Nummer: 1997/4419 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Behinderung des Inverkehrbringens von Produkten zur Behandlung des Wassers von Schwimmbädern Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 23.11.1998 SG598)D/10966 Jahr/Nummer: 1997/4579 Mitgliedstaat: ITALIEN Titel: Behinderung der Einfuhr von Lebensmitteln für Sportler Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028; EG-Vertrag 197A030 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 18.12.1998 SG(1998)D/12016 Jahr/Nummer: 1997/4893 Mitgliedstaat: ÖSTERREICH Titel: Freier Warenverkehr - mit Vitaminen angereicherte Lebensmittel Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Nummer der Rechtssache: C-2000/150 Jahr/Nummer: 1998/2199 Mitgliedstaat: DEUTSCHLAND Titel: Genehmigungsverfahren für Nahrungsergänzungsmittel Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 26.5.1999 SG(1999)03827 Jahr/Nummer: 1998/4032 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Behinderung der Einfuhr von Arzneimitteln Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 26.1.2000 SG(2000)D/100918 Jahr/Nummer: 1998/4681 Mitgliedstaat: GRIECHENLAND Titel: Angabe auf der Verpackung von Fliesen Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1998/4739 Mitgliedstaat: ÖSTERREICH Titel: Verbot von Angaben über die Gesundheit auf Lebensmitteln und Genehmigungsverfahren Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Nummer der Rechtssache: C-2000/221 Jahr/Nummer: 1998/4978 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Einfuhr generischer Pflanzenschutzmittel Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 26.1.2000 SG(2000)D/100920 Jahr/Nummer: 1998/5024 Mitgliedstaat: GRIECHENLAND Titel: Verbot des Inverkehrbringens von Hanfprodukten (Kleidung, Schuhe, Schmuck) Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 8.11.2000 SG(2000)D/108203 Jahr/Nummer: 1998/5128 Mitgliedstaat: ÖSTERREICH Titel: Einfuhr von Arzneimitteln Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 22.10.1999 SG(99)D/08409 Jahr/Nummer: 1998/5130 Mitgliedstaat: ÖSTERREICH Titel: Verwaltungsvorschriften über Verkehrsschilder Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 24.1.2000 SG(2000)D/100732 Jahr/Nummer: 1999/4056 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Einfuhr von Arzneimitteln - Kopie der Genehmigung zum Inverkehrbringen Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 29.12.2000 SG(2000)D/109668 Jahr/Nummer: 1999/4060 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Einfuhr eines Wohnwagens - Konformitätsbescheinigung Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 23.6.2000 SG(2000)D/104441 Jahr/Nummer: 1999/4321 Mitgliedstaat: ÖSTERREICH Titel: Einfuhr von Arzneimitteln Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 13.6.2000 SG(2000)D/104140 Jahr/Nummer: 1994/4075 Mitgliedstaat: NIEDERLANDE Titel: Verweigerung der Genehmigung zur Einfuhr von mit Vitaminen und Eisen angereicherten Lebensmitteln Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028; EG-Vertrag 197A030 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 23.9.1997 SG(1997)D/07824 Jahr/Nummer: 1994/4810 Mitgliedstaat: NIEDERLANDE Titel: Behinderung der Einfuhr von mit Vitaminen angereicherter Margarine Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028; EG-Vertrag 197A030; EG-Vertrag 197A228 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1994/5125 Mitgliedstaat: NIEDERLANDE Titel: Behinderung der Einfuhr von mit Vitaminen angereicherten Lebensmitteln Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028; EG-Vertrag 197A030 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 23.9/1997 SG(1997)D/07832 Jahr/Nummer: 1995/2283 Mitgliedstaat: SPANIEN Titel: Rechtsvorschriften über Messen und Ausstellungen - Autonome Gemeinschaft Extremadura Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028; EG-Vertrag 197A049 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 18.9.2000 SG(2000)D/106785 Jahr/Nummer: 1996/4808 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Paralleleinfuhr von Arzneimitteln Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 18.12.1998 SG(1998)D/12026 Jahr/Nummer: 1997/2060 Mitgliedstaat: NIEDERLANDE Titel: Verordnung vom 24.5.1996 über die Verwendung von Mikronährstoffen als Lebensmittelzusatz Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 31.8.1998 SG(987)D/07383 Jahr/Nummer: 1997/4118 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Behinderung des Inverkehrbringens von medizinischen Geräten für Behinderte Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 12.9.2000 SG(2000)D/106720 Jahr/Nummer: 1998/4387 Mitgliedstaat: SPANIEN Titel: Verbot der Zulassung und Inbetriebnahme eines Motorrads mit Anhänger Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E030; EG-Vertrag 197A028 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 17.2.2000 SG(2000)D/101586 Jahr/Nummer: 1999/4016 Mitgliedstaat: DÄNEMARK Titel: Behinderung des Inverkehrbringens eines mit Vitaminen angereicherten Getränks Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E030 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 12.9.2000 SG(2000)D/106694 Jahr/Nummer: 1999/4134 Mitgliedstaat: SPANIEN Titel: Behinderung des Warenverkehrs - spanische Rechtsvorschriften über Bleichlauge Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 24.7.2000 SG(2000)D/105212 Jahr/Nummer: 1999/4675 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Erstattung der Kosten für medizinische Geräte Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 8.11.2000 SG(2000)D/108185 Jahr/Nummer: 1999/4826 Mitgliedstaat: FINNLAND Titel: Vitaminzusätze "Plus Tabs" Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 8.11.2000 SG(2000)D/108187 Jahr/Nummer: 1989/5019 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Dienstleistungsfreiheit und freier Warenverkehr Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A049 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1990/0388 Mitgliedstaat: SPANIEN Titel: Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit für Fremdenführer Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A010; EG-Vertrag 197A039; EG-Vertrag 197A043; EG-Vertrag 197A049 Nummer der Rechtssache: C-1992/375 Jahr/Nummer: 1990/2171 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Auszahlung von Treuemarken bzw. Unwettermarken Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A049 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1992/4643 Mitgliedstaat: DEUTSCHLAND Titel: Vorgeschriebene Einrichtung einer Niederlassung in Deutschland Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A049 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 12.11.1997 SG(1997)D/09388 Jahr/Nummer: 1992/4835 Mitgliedstaat: DEUTSCHLAND Titel: Steuerrecht - Tätigkeit von Steuerberatern Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A010; EG-Vertrag 197A049 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1993/4136 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Luftbilder: freier Dienstleistungsverkehr Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A049 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1993/4448 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Versteigerungen - Monopol der Versteigerer Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A049 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 10.8.1998 SG(1998)D/06963 Jahr/Nummer: 1994/2082 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Berufsverband der Rechtsanwälte Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A043 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 15.5.1998 SG(1998)D/03845 Jahr/Nummer: 1994/2146 Mitgliedstaat: ITALIEN Titel: Gesetzliche Einschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs - Reinigungsdienste Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A049 Nummer der Rechtssache: C-1998/358 Urteil vom 9.3.2000 (Kommission) Jahr/Nummer: 1994/4878 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Gesetz über die Gesellschaften ohne Erwerbscharakter - Auflage, mindestens einen belgischen Gesellschafter zu beteiligen Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E057; EG-Vertrag 1970047 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1994/4903 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Vorgeschriebene Einschaltung eines belgischen Bevollmächtigten zur Entrichtung der jährlichen Patentgebühren in Belgien Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A043; EG-Vertrag 197A049 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 29.11.2000 SG(2000)D/108823 Jahr/Nummer: 1994/5128 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Dienstleistungen - Mannequin-Agenturen Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A049 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1995/2105 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Beschränkung der Tätigkeit privater Sicherheitsfirmen Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A039; EG-Vertrag 197A043; EG-Vertrag 197A049 Nummer der Rechtssache: C-1998/355 Jahr/Nummer: 1995/4302 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Verweigerung der Aufnahme in die Architektenkammer von Lüttich Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A043; EG-Vertrag 197A047 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 29.4.1999 SG(1999)D/02984(rév.) Jahr/Nummer: 1995/4563 Mitgliedstaat: DEUTSCHLAND Titel: Beschränkung der Freizügigkeit von Drittstaatsangehörigen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A049 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 7.8.1998 SG(1998)D/06915 Jahr/Nummer: 1995/4687 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Vorgeschriebene Eintragung als Unternehmen - Einstellung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A049 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 9.9.1998 SG(1998)D/07562 Jahr/Nummer: 1996/2245 Mitgliedstaat: PORTUGAL Titel: Luftbilder - Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A012; EG-Vertrag 197A049 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1996/2246 Mitgliedstaat: ITALIEN Titel: Gesetzliche Hindernisse für das Absenden von Waren Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A049 Nummer der Rechtssache: C-1999/264 Jahr/Nummer: 1996/4272 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Chlorflaschen Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A049 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1996/4407 Mitgliedstaat: DEUTSCHLAND Titel: Genehmigung zum Führen akademischer Titel anderer Mitgliedstaaten Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A039; EG-Vertrag 197A043 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 29.12.2000 SG(2000)D/109658 Jahr/Nummer: 1996/4509 Mitgliedstaat: DEUTSCHLAND Titel: Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen einer Arbeitsgruppe Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A043; EG-Vertrag 197A049 Nummer der Rechtssache: C-1999/493 Jahr/Nummer: 1997/2161 Mitgliedstaat: ITALIEN Titel: Zeitarbeitsvermittler Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A049 Nummer der Rechtssache: C-2000/279 Jahr/Nummer: 1997/4388 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Bonusprogramm zur Kundenbindung Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A049 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 1.8.2000 SG(2000)D/105662 Jahr/Nummer: 1997/4533 Mitgliedstaat: LUXEMBURG Titel: Wohnsitzpflicht für Patentanwälte Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A43; EG-Vertrag 197A49 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 26.1.2000 SG(2000)D/100863 Jahr/Nummer: 1998/2002 Mitgliedstaat: ÖSTERREICH Titel: Einschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ausländischer Patentanwälte Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A043; EG-Vertrag 197A049 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 29.12.2000 SG(2000)D/109660 Jahr/Nummer: 1998/2003 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit ausländischer Patentanwälte Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197049 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 24.1.2000 SG(2000)D/100740 Jahr/Nummer: 1998/2006 Mitgliedstaat: DEUTSCHLAND Titel: Einschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ausländischer Patentanwälte Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197043 ; EG-Vertrag 197049 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 10.8.1999 SG(1999)D/6527 Jahr/Nummer: 1998/2011 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Vermittlung von Künstlern durch private Agenturen Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A043; EG-Vertrag 197A049 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 26.1.2000 SG(2000)D/100908 Jahr/Nummer: 1998/2038 Mitgliedstaat: PORTUGAL Titel: Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit ausländischer Patentanwälte Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A049 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 25.8.1999 SG(1999)D/07030 Jahr/Nummer: 1998/2040 Mitgliedstaat: IRLAND Titel: Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit ausländischer Patentanwälte Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A049 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 23.6.2000 SG(2000)D/104437 Jahr/Nummer: 1998/2055 Mitgliedstaat: ITALIEN Titel: Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit ausländischer Patentanwälte Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 1970049 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 17.2.2000 SG(2000)D/101568 Jahr/Nummer: 1998/2142 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Ausländische Berufsbildungsorganisationen -vorgeschriebene Benennung eines in Frankreich ansässigen Vertreters Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197049 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1998/4293 Mitgliedstaat: ÖSTERREICH Titel: Niederlassungsfreiheit von Fachärzten Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A039; EG-Vertrag 197A043 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 27.12.1999 SG(1999)D/10867 Jahr/Nummer: 1998/4703 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister - Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A043 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1999/4064 Mitgliedstaat: ÖSTERREICH Titel: Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot in der Krankenhausversorgung Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A039; EG-Vertrag 197A049; EG-Vertrag 197A050; EG-Vertrag 197A06 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 21.6.2000 SG(2000)D/104391 Jahr/Nummer: 1996/2256 Mitgliedstaat: ITALIEN Titel: Übergangsmaßnahmen - Geltungsdauer der verwandten Schutzrechte Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 2.2.2000 SG(2000)D/101150 Jahr/Nummer: 1997/2047 Mitgliedstaat: IRLAND Titel: Ausstehende Ratifizierung der Pariser Fassung (1971) der Berner Übereinkunft Nummer der Rechtssache: C-2000/013 Jahr/Nummer: 1997/4602 Mitgliedstaat: VEREINIGTES KÖNIGREICH Titel: Vermiet- und Verleihrecht Rechtsgrundlage: Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 24.7.2000 SG(2000)D/105229 Jahr/Nummer: 1994/4337 Mitgliedstaat: DEUTSCHLAND Titel: Verbot einer Werbekampagne für den Absatz von CDs Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028; EG-Vertrag 197A030; EG-Vertrag 197A049 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 15.10.1998 SG(1998)D/8623 Jahr/Nummer: 1994/4855 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Mangelhafte Anwendung des "Evin-Gesetzes" Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A049 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 21.11.1996 SG(1996)D/09951 Jahr/Nummer: 1998/4047 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Behinderung des Inverkehrbringens von Auktionskatalogen Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 24.7.2000 SG(2000)D/105231 Jahr/Nummer: 1998/4114 Mitgliedstaat: DEUTSCHLAND Titel: Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A043; EG-Vertrag 197A049 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 12.9.2000 SG(2000)D/106692 Jahr/Nummer: 1998/4137 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Gemeindesteuer auf Parabolantennen Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A049 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 26.5.1999 SG(1999)D/03803 Jahr/Nummer: 1998/4588 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Unterschiedliche Behandlung von Inlandsmärkten und anderen Börsen der EU Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1998/4589 Mitgliedstaat: ITALIEN Titel: Unterschiedliche Behandlung von Inlandsmärkten und anderen Börsen der EU Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1999/4238 Mitgliedstaat: ÖSTERREICH Titel: Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A049; EG-Vertrag 197A056 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 8.11.2000 SG(2000)D/108191 Gesundheit und Verbraucherschutz Jahr/Nummer: 1997/2117 Mitgliedstaat: SPANIEN Titel: BSE-Regelung Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E005; Entscheidung 31992D0562; Entscheidung 31994D0381; Entscheidung 31994D0382; Entscheidung 31996D0449 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 3.2.1998 SG(1998)D/00967 Steuern und Zollunion Jahr/Nummer: 1984/0126 Mitgliedstaat: VEREINIGTES KÖNIGREICH Titel: Von Zöllen befreite und später als Militärflugzeuge eingesetzte zivile Flugzeuge Rechtsgrundlage: Verordnung 31977R1535 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 6.6.1985 SG(1985)D/6932 Jahr/Nummer: 1984/0342 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Abgabenfreie Einfuhr von Verteidigungsgut Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E009; EWG-Vertrag 157E028; Verordnung 31968R0950 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 25.7.1985 SG(1985)D/9543 Jahr/Nummer: 1984/0343 Mitgliedstaat: DÄNEMARK Titel: Abgabenfreie Einfuhr von Verteidigungsgut Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E009; EWG-Vertrag 157E028; Verordnung 31968R0950 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 25.7.1985 SG(1985)D/9545 Jahr/Nummer: 1984/0344 Mitgliedstaat: VEREINIGTES KÖNIGREICH Titel: Abgabenfreie Einfuhr von Verteidigungsgut Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E009; EWG-Vertrag 157E028; Verordnung 31968R0950 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 25.7.1985 SG(1985)D/9547 Jahr/Nummer: 1984/0345 Mitgliedstaat: ITALIEN Titel: Abgabenfreie Einfuhr von Verteidigungsgut Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A026; EG-Vertrag 197A286; Verordnung 31968R0950 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 25.7.1985 SG(1985)D/9549 Jahr/Nummer: 1984/0346 Mitgliedstaat: LUXEMBURG Titel: Abgabenfreie Einfuhr von Verteidigungsgut Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E009; EWG-Vertrag 157E028; Verordnung 31968R0950 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 25.7.1985 SG(1985)D/9551 Jahr/Nummer: 1984/0347 Mitgliedstaat: NIEDERLANDE Titel: Abgabenfreie Einfuhr von Verteidigungsgut Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag 157E009; EWG-Vertrag 157E028; Verordnung 31968R0950 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 25.7.1985 SG(1985)D/9553 Jahr/Nummer: 1986/0126 Mitgliedstaat: GRIECHENLAND Titel: Abgabenfreie Einfuhr von Verteidigungsgut Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A023; EG-Vertrag 197A026; Verordnung 31968R0950 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 2.5.1990 SG(1990)D/21649 Jahr/Nummer: 1990/0078 Mitgliedstaat: SPANIEN Titel: Abgabenfreie Einfuhr von Verteidigungsgut Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A026; Verordnung 31987R2658 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 31.12.1992 SG(1992)D/19475 Jahr/Nummer: 1990/0079 Mitgliedstaat: PORTUGAL Titel: Abgabenfreie Einfuhr von Verteidigungsgut Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A026; Verordnung 31987R2658 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 20.1.1993 SG(1993)D/00940 Jahr/Nummer: 1995/2238 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Zollvertretung Rechtsgrundlage: Verordnung 31992R2913 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 3.12.1997 SG(1997)D/10073 Jahr/Nummer: 1995/4106 Mitgliedstaat: DEUTSCHLAND Titel: Abfallgesetz Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A023; EG-Vertrag 197A025 Nummer der Rechtssache: C-2000/389 Jahr/Nummer: 1998/2331 Mitgliedstaat: SCHWEDEN Titel: Vereinfachtes Verfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Rechtsgrundlage: Verordnung 31992R2913; Verordnung 31993R2454 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1998/4667 Mitgliedstaat: GRIECHENLAND Titel: Gebühr für die Beglaubigung von Rechnungen für die Einfuhr von EG-Arzneimitteln Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A025 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 8.11.2000 SG(2000)D/108201 Jahr/Nummer: 1999/2025 Mitgliedstaat: SPANIEN Titel: Zoll - Fristen für die Erhebung des Schuldbetrags Rechtsgrundlage: Verordnung 31992R2913 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 1.2.2000 SG(2000)D/101075 Jahr/Nummer: 1995/2166 Mitgliedstaat: ITALIEN Titel: Abgaben gleicher Wirkung - Erstattung ohne Rechtsgrund erhobener Abgaben - enge Auslegung im innerstaatlichen Recht Rechtsgrundlage: Rechtsprechung 61982J0199; Rechtsprechung 61994J0125 Nummer der Rechtssache: C-2000/129 Jahr/Nummer: 1991/0779 Mitgliedstaat: GRIECHENLAND Titel: Besteuerung von Gebrauchtwagen Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A090 Nummer der Rechtssache: C-1995/375 Jahr/Nummer: 1992/5125 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Diskriminierende Besteuerung von Kraftfahrzeugen Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A090 Nummer der Rechtssache: C-1999/265 Jahr/Nummer: 1995/4988 Mitgliedstaat: ÖSTERREICH Titel: Zulassungssteuer - unterschiedliche Behandlung von Fahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A090 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 4.4.2000 SG(2000)D/1028851 Jahr/Nummer: 1996/2244 Mitgliedstaat: PORTUGAL Titel: Kraftfahrzeugsteuer auf Gebrauchtwagen Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A028 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 9.11.1999 SG(1999)D/08917 Jahr/Nummer: 1996/4748 Mitgliedstaat: PORTUGAL Titel: Diskriminierung bei der Kfz-Steuer Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A090 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 8.2.1999 SG(1999)D/1100 Jahr/Nummer: 1997/4309 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Abgabe für die Verwertung von Tierkörpern und die Einsammlung von Schlachtabfällen Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A090 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 18.9.2000 SG(2000)D/106791 Jahr/Nummer: 1997/4487 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Besteuerung der Einfuhr von Kraftfahrzeugen mit hoher Motorleistung Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A090 Nummer der Rechtssache: C-1999/265 Jahr/Nummer: 1998/2315 Mitgliedstaat: IRLAND Titel: Verbrauchssteuern - Differenzverzollung von Wein und Bier Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A090 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1990/5361 Mitgliedstaat: DEUTSCHLAND Titel: Steuerliche Diskriminierung britischer Investmentgesellschaften Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A049; EG-Vertrag 197A056 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 6.8.1996 SG(1996)D/07318 Jahr/Nummer: 1994/4113 Mitgliedstaat: GRIECHENLAND Titel: Zahlung einer Erwerbssteuer Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A012 Nummer der Rechtssache: C-2000/249 Jahr/Nummer: 1996/4369 Mitgliedstaat: DEUTSCHLAND Titel: Steuerliche Diskriminierung gebietsfremder Unternehmen Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A043 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1997/4448 Mitgliedstaat: SPANIEN Titel: Abschreibung des Gewinns bei der Veräußerung von Aktien, die im Zuge von Firmenübernahmen erworben wurden Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A043; EG-Vertrag 197A056 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 24.7.2000 SG(2000)D/105216 Jahr/Nummer: 1997/4461 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen an ein ausländisches Kreditinstitut Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A039; EG-Vertrag 197A049 Eingestellt im Jahr 2000 Energie und Verkehr Jahr/Nummer: 1992/2219 Mitgliedstaat: DEUTSCHLAND Titel: Bilaterale Abkommen mit Drittstaaten - Binnenschifffahrt Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A10; EG-Vertrag 197A133; EG-Vertrag 197A71 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 28.2.2000 SG(2000)D/101863 Jahr/Nummer: 1994/2267 Mitgliedstaat: LUXEMBURG Titel: Bilaterale Abkommen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A10 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 28.2.2000 SG(2000)D/101857 Jahr/Nummer: 1997/2147 Mitgliedstaat: GRIECHENLAND Titel: Straßenverkehr - Sozialpolitik - Nichtübermittlung von Informationen Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A10; Verordnung 31985R3820 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1997/4583 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Straßenverkehr - Sozialvorschriften Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A12; Verordnung 31985R3820; Verordnung 31985R3821 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1998/2181 Mitgliedstaat: SPANIEN Titel: Güterkraftverkehr - Mangelhafte Anwendung der Verordnung Nr. 881/92 Rechtsgrundlage: Verordnung 31992R881 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1993/4037 Mitgliedstaat: GRIECHENLAND Titel: Flughafensteuern Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A49; Verordnung 31992R2408 Nummer der Rechtssache: C-2000/272 Jahr/Nummer: 1994/4653 Mitgliedstaat: VEREINIGTES KÖNIGREICH Titel: Einführung einer neuen Fluggastgebühr Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A12; EG-Vertrag 197A49; Verordnung 31992R2408 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1996/2163 Mitgliedstaat: SPANIEN Titel: Diskriminierende Startgebühren Rechtsgrundlage: Verordnung 31992R2408 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 14.12.1998 SG(1998)D/11702 Jahr/Nummer: 1996/2165 Mitgliedstaat: NIEDERLANDE Titel: Diskriminierende Startgebühren Rechtsgrundlage: Verordnung 31992R2408 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 14.12.1998 SG(1998)D/11690 Jahr/Nummer: 1998/2094 Mitgliedstaat: NIEDERLANDE Titel: Abschluss eines "Open-sky"-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A43; Verordnung 31992R2407; Verordnung 31992R2408; Verordnung 31992R2409 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 24.10.2000 SG(2000)D/107790 Jahr/Nummer: 1998/2325 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Abschluss eines "Open-sky"-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A43; Verordnung 31992R2407; Verordnung 31992R2408; Verordnung 31992R2409 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 30.5.2000 SG(2000)D/103919 Jahr/Nummer: 1990/0356 Mitgliedstaat: GRIECHENLAND Titel: Handelsschiffe - Führen der Flagge Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A48 Eingestellt im Jahr 2000 Jahr/Nummer: 1990/0358 Mitgliedstaat: NIEDERLANDE Titel: Handelsschiffe - Führen der Flagge Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A48 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 30.6.1993 SG(1993)D/10930 Jahr/Nummer: 1991/0600 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Ladungsaufteilungsvereinbarung im BLWU-Togo-Abkommen Rechtsgrundlage: Verordnung 31986R4055 Nummer der Rechtssache: C-1998/171 Jahr/Nummer: 1991/0601 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Ladungsaufteilungsvereinbarung im belgisch-zairischen Abkommen Rechtsgrundlage: Verordnung 31986R4055 Nummer der Rechtssache: C-1998/170 Jahr/Nummer: 1995/2161 Mitgliedstaat: BELGIEN Titel: Abkommen mit CMEAOC-Staaten Rechtsgrundlage: Verordnung 31986R4055 Nummer der Rechtssache: C-1998/201 Jahr/Nummer: 1995/2162 Mitgliedstaat: LUXEMBURG Titel: Abkommen mit CMEAOC-Staaten Rechtsgrundlage: Verordnung 31986R4055 Nummer der Rechtssache: C-1998/202 Jahr/Nummer: 1995/2163 Mitgliedstaat: PORTUGAL Titel: Abkommen mit CMEAOC-Staaten Rechtsgrundlage: Verordnung 31986R4055 Nummer der Rechtssache: C-1998/062 Jahr/Nummer: 1995/2164 Mitgliedstaat: PORTUGAL Titel: Ladungsaufteilungsabkommen mit Drittstaaten Rechtsgrundlage: Verordnung 31986R4055 Nummer der Rechtssache: C-1998/084 Jahr/Nummer: 1995/2198 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Seekabotage Rechtsgrundlage: Verordnung 31992R3577 Nummer der Rechtssache: C-1999/160 Jahr/Nummer: 1995/4624 Mitgliedstaat: ITALIEN Titel: Dienstleistungsfreiheit im Seeverkehr Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A48; Verordnung 31986R4055 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 31.1.2000 SG(2000)D/101019 Jahr/Nummer: 1996/2168 Mitgliedstaat: FRANKREICH Titel: Bedingungen für die Zuweisung der französischen Flagge Rechtsgrundlage: EG-Vertrag 197A43 Nummer der Rechtssache: C-2000/004 Jahr/Nummer: 1997/4482 Mitgliedstaat: ITALIEN Titel: Abgabe beim Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen - freier Dienstleistungsverkehr Rechtsgrundlage: Verordnung 31986R4055 Nummer der Rechtssache: C-2000/295 Jahr/Nummer: 1998/4654 Mitgliedstaat: GRIECHENLAND Titel: Seeverkehr - Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (Verordnung Nr. 4055/86) Rechtsgrundlage: Verordnung 31986R4055; Verordnung 31992R3577 Mit Gründen versehene Stellungnahme abgesandt am: 11.8.1999 SG(1999)D/6600 ANHANG IV STAND DER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN Anmerkung: In diesem Anhang sind die Richtlinien aufgeführt, bei denen im Laufe des Jahres 2000 Probleme hinsichtlich der Mitteilung von Maßnahmen (Teil 1), ihrer Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht (Teil 2) oder ihrer Anwendung (Teil 3) bestanden bzw. aufgetreten sind. Der Anhang gibt einen Überblick über den Stand der von der Kommission gegen die Mitgliedstaaten eingeleiteten, zum 31. Dezember 2000 noch laufenden Vertragsverletzungsverfahren. TEIL 1: MITTEILUNG VON MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN "Nichtmitteilung" bedeutet, dass keine nationalen Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt wurden, unter Umständen aber auch, dass die mitgeteilten Maßnahmen unvollständig sind. Hinweis: Angegeben wird das Datum der Zustellung im Mitgliedstaat bzw. der Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. In diesem Teil werden folgende Abkürzungen verwendet: FSS: Fristsetzungsschreiben, WFS: weiteres Fristsetzungsschreiben MGvS: mit Gründen versehene Stellungnahme, WMGvS: weitere mit Gründen versehene Stellungnahme FSS 228 und MGvS 228: Fristsetzungsschreiben oder mit Gründen versehene Stellungnahme, weil ein Urteil des Gerichtshofs nicht vollzogen wurde. Die Schreibweise der Richtlinien-Nummern folgt der CELEX-Konvention. 1. INHALTSVERZEICHNIS 3. LANDWIRTSCHAFT 4. WETTBEWERB 5. BILDUNG UND KULTUR 6. BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALPOLITIK 7. UNTERNEHMEN 8. Mechanische und elektrische Geräte, Funk- und Telekommunikationsendgeräte 9. Chemische Erzeugnisse 10. Arzneimittel und Kosmetika 11. Kraftfahrzeuge 12. Umwelt 13. Allgemeines 14. Luft 15. Abfälle 16. Natur 17. Chemie und Biotechnologie 18. Strahlenschutz 19. INFORMATIONSGESELLSCHAFT 20. BINNENMARKT 21. Flankierende Maßnahmen zum Abbau der Kontrollen an den Binnengrenzen am 01.01.93 22. Haftung für fehlerhafte Produkte 23. Banken 24. Versicherungen 25. Wertpapiere 26. Zahlungssysteme 27. Postdienste 28. Dienste der Informationsgesellschaft 29. Öffentliche Aufträge 30. Datenschutz 31. Gewerbliche Schutzrechte 32. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte 33. Qualifikationsaspekte der reglementierten Berufe 34. GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ 35. Tiergesundheit 36. Pflanzengesundheit 37. Saat- und Pflanzgut 38. Futtermittel 39. Kontaminanten 40. Lebensmittel 41. Verbraucherschutz 42. STEUERN 43. MwSt. 44. Verbrauchsteuern 45. Energie 46. Elektrizität 47. Gas 48. Kohle und Erdöl 49. Rationelle Energienutzung und erneuerbare Energiequellen 50. BEFÖRDERUNG 51. Landverkehr, Straßen- und Binnenschiffsgüterverkehr 52. Schienenverkehr 53. Landverkehr, Sicherheit und Technologie 54. Luftverkehr 55. Seeverkehr 56. 57. 58. LANDWIRTSCHAFT 31999L0004 Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte Umsetzungsfrist: 13.9.2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, EL, I, IR, L, A, FI, S 59. WETTBEWERB 31996L0019 Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten Umsetzungsfrist: 01/07/1997 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle GRIECHENLAND 1999/2221, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31999L0064 Richtlinie 1999/64/EG der Kommission vom 23. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG im Hinblick auf die Organisation ein- und demselben Betreiber gehörender Telekommunikations- und Kabelfernsehnetze in rechtlich getrennten Einheiten Umsetzungsfrist: 10/04/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer I und EL ITALIEN 2000/0578, FSS, versandt am: 08/08/2000 GRIECHENLAND 2000/0664, FSS, versandt am: 08/08/2000 60. BILDUNG UND KULTUR 31997L0036 Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit Umsetzungsfrist: 30/12/1998 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, E, F, IR, NL, P, FI, S, UK, B, D, EL ITALIEN 1999/0068, Klageschrift: 25/05/2000, Rechtssache C-2000/207 LUXEMBURG 1999/0013, Klageschrift: 29/03/2000, Rechtssache C-2000/119 NIEDERLANDE 1999/039, Klageschrift: 17/04/2000, Rechtssache C-2000/145 FRANKREICH 1999/0001, Klageschrift: 29/03/2000, Rechtssache C-2000/120 61. BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALPOLITIK 31992L0029 Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen Umsetzungsfrist: 31/12/1994 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle LUXEMBURG 1995/0142, Einstellungsbeschluss: 21.12.2000. 31992L0056 Richtlinie 92/56/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 75/129/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Umsetzungsfrist: 26/08/1994 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle 31993L0104 Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Umsetzungsfrist: 23/11/1996 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer IT und F ITALIEN 1997/0095, Klageschrift: 26.10.1998, Urteil: 09.03.2000, Rechtssache C-1998/386 FRANKREICH 1997/0095, Klageschrift: 16/02/1999, Urteil: 08/06/2000, Rechtssache C-1999/046 LUXEMBURG 1997/0106, Klageschrift: 16/02/1999, Klagerücknahme: 03/03/2000, Rechtssache C-1999/048 31994L0033 Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz Umsetzungsfrist: 22/06/1996 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer F und L FRANKREICH 1996/0952, Klageschrift: 16/02/1999, Urteil 18/05/2000, Rechtssache C-1999/045 LUXEMBURG 1996/1011, Klageschrift: 16/02/1999, Urteil 16/12/1999, Rechtssache C-1999/047 31994L0045 Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen Umsetzungsfrist: 22/09/1996 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle LUXEMBURG 1996/1012, Klageschrift: 30/11/1998, Urteil 21/10/1999 31995L0030 Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Umsetzungsfrist: 30/11/1996 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer A ITALIEN 1997/0100, Klageschrift: 03/12/1998, Urteil: 16/03/2000, Rechtssache C-1998/439 Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ÖSTERREICH 1997/0139, Klageschrift: 10/12/1999, Rechtssache C-1999/473 31995L0063 Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Umsetzungsfrist: 04/12/1998 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer IR IRLAND 1999/0100, Klageschrift: 05/07/2000 (Entscheidung), anhängig 31996L0034 Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub Umsetzungsfrist: 03/06/1998 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle ITALIEN 1998/0386, Klageschrift: 23/11/1999, Klagerücknahme: 28/06/2000, Rechtssache C-1999/345 31996L0071 Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Umsetzungsfrist: 16/12/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer B und L 31996L0097 Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Umsetzungsfrist: 01/07/1997 und 09/03/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer EL und F GRIECHENLAND 1997/0320, Klageschrift: 28/10/1998, Urteil 14/12/2000, Rechtssache C-1998/457 FRANKREICH 1997/0354, FSS 228: 19/05/2000 LUXEMBURG 1997/0396, Klageschrift 03/12/1998, Klagerücknahme: 17/01/2000, Rechtssache C-1998/438 31997L0042 Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997 zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Umsetzungsfrist: 27/06/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer F und IR FINNLAND 2000/0784, Einstellungsbeschluss 21/12/2000 DÄNEMARK 2000/0656, Einstellungsbeschluss 21/12/2000 FRANKREICH 2000/0496, FSS 08/08/2000 PORTUGAL 2000/0729, FSS 08/08/2000 SCHWEDEN 2000/0766, FSS 08/08/2000 IRLAND 2000/0632, FSS 08/08/2000 31997L0059 Richtlinie 97/59/EG der Kommission vom 7. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/03/1998 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer A ITALIEN 1998/0221, Klageschrift: 16/08/1999, Klagerücknahme: 19/09/2000, Rechtssache C-1999/312 ÖSTERREICH 1998/0244, Klageschrift: 23/03/2000, Rechtssache C-2000/110 31997L0065 Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997 zur dritten Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 30/06/1998 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer A ITALIEN 1998/0397, Klageschrift: 16/08/1999, Klagerücknahme: 19/09/2000, Rechtssache C-1999/312 ÖSTERREICH 1998/0433, Klageschrift: 23/03/2000, Rechtssache C-2000/111 31997L0074 Richtlinie 97/74/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zur Ausdehnung der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen auf das Vereinigte Königreich Umsetzungsfrist: 15/12/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, E, UK 31997L0075 Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zur Änderung und Ausdehnung der Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub auf das Vereinigte Königreich Umsetzungsfrist: 15/12/1998 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: UK VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0257, FSS 13/07/2000, Einstellungsbeschluss 21/12/2000 31997L0081 Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15 Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub Umsetzungsfrist: 20/01/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, E, EL, F, I, L, A, NL, P, FI 31998L0023 Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 zur Ausdehnung der Richtlinie 97/81/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Umsetzungsfrist: 07/04/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: UK 31998L0065 Richtlinie 98/65/EWG der Kommission vom 3 September 1998 zur Anpassung der Richtlinie 82/130/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken an den technischen Fortschritt Umsetzungsfrist: 31/12/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle 62. UNTERNEHMEN 31998L0048 Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und DES Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Umsetzungsfrist: 05/08/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, IR, L, NL, A, P, FI, S, UK GRIECHENLAND 1999/0645, FSS, versandt am: 16/11/1999 ITALIEN 1999/0624, FSS, versandt am: 16/11/1999 FRANKREICH 1999/0596, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 LUXEMBURG 1999/0600, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 1999/0635, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 PORTUGAL 1999/0662, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 62.1. Mechanische und elektrische Geräte, Funk- und Telekommunikationsendgeräte 31997L0023 Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte Umsetzungsfrist: 28/05/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, F, IR, NL, A, P, FI, S, UK, I, L, E DEUTSCHLAND 1999/0479, MGvS, versandt am: 18/02/2000 IRLAND 1999/0509, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 SCHWEDEN 1999/0574, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 LUXEMBURG 1999/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 ITALIEN 1999/0489, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ÖSTERREICH 1999/0564, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31998L0079 Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika Umsetzungsfrist: 07/12/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, E, I, P, S, UK BELGIEN 2000/0212, FSS, versandt am: 13/07/2000 DEUTSCHLAND 2000/0230, FSS, versandt am: 13/07/2000 GRIECHENLAND 2000/0301, FSS, versandt am: 13/07/2000 FINNLAND 2000/0370, FSS, versandt am: 13/07/2000 FRANKREICH 2000/0178, FSS, versandt am: 13/07/2000 IRLAND 2000/0269, FSS, versandt am: 13/07/2000 LUXEMBURG 2000/0196, FSS, versandt am: 13/07/2000 NIEDERLANDE 2000/0221, FSS, versandt am: 13/07/2000 ÖSTERREICH 2000/0348, FSS, versandt am: 13/07/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 SPANIEN 2000/0311, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 PORTUGAL 2000/0331, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31999L0005 Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität Umsetzungsfrist: 07/04/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, E, L, NL, A, P, FI, S, UK FINNLAND 2000/0777, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ÖSTERREICH 2000/0742, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 PORTUGAL 2000/0720, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 BELGIEN 2000/0531, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 NIEDERLANDE 2000/0549, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ITALIEN 2000/0587, FSS, versandt am: 08/08/2000 IRLAND 2000/0625, FSS, versandt am: 08/08/2000 GRIECHENLAND 2000/0673, FSS, versandt am: 08/08/2000 FRANKREICH 2000/0487, FSS, versandt am: 08/08/2000 DEUTSCHLAND 2000/0587, FSS, versandt am: 08/08/2000 62.2. Chemische Erzeugnisse 31993L0015 Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke Umsetzungsfrist: 29/09/1993 und 29/09/1994 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer F FRANKREICH 1994/0449, Urteil des Gerichtshofs: 23/03/2000 - Rechtssache C-1998/327 31994L0027 Richtlinie 94/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 zur vierzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen Umsetzungsfrist: 01/01/1996 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, EL, F, IR, L, NL, A, P, FI, S, UK FRANKREICH 2000/0379, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 DEUTSCHLAND 2000/0407, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ITALIEN 2000/0414, FSS, versandt am: 04/08/2000 IRLAND 2000/0430, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 GRIECHENLAND 2000/0442, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ÖSTERREICH 2000/0463, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SCHWEDEN 2000/0467, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31997L0063 Richtlinie 97/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/116/EWG, 80/876/EWG, 89/284/EWG und 89/530/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel Umsetzungsfrist: 01/07/1998 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle ITALIEN 1998/0514, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31998L0003 Richtlinie 98/3/EG der Kommission vom 15. Januar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 76/116/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/12/1998 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle GRIECHENLAND 1999/0131, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31999L0011 Richtlinie 1999/11/EG der Kommission vom 8. März 1999 zur Anpassung der Grundsätze der Guten Laborpraxis an den technischen Fortschritt gemäß Richtlinie 87/18/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen Umsetzungsfrist: 30/09/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, E, EL, F, I, IR, L, A, P, FI, S, UK VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0068, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FRANKREICH 2000/0007, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 BELGIEN 2000/0036, FSS, versandt am: 18/02/2000 NIEDERLANDE 2000/0042, Klageschrift (Entscheidung): 21/12/2000, anhängig DÄNEMARK 2000/0086, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 SPANIEN 2000/0111, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 PORTUGAL 2000/0125, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ÖSTERREICH 2000/0135, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SCHWEDEN 2000/0150, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 DEUTSCHLAND 2000/0047, MGvS, versandt am: 26/09/2000 31999L0012 Richtlinie 1999/12/EG der Kommission vom 8. März 1999 zur zweiten Anpassung des Anhangs der Richtlinie 88/320/EWG des Rates über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) Umsetzungsfrist: 30/09/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: D, DK, E, EL, F, I, IR, L, A, P, FI, S, UK VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0067, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 DEUTSCHLAND 2000/0046, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FRANKREICH 2000/0006, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 BELGIEN 2000/0035, FSS, versandt am: 18/02/2000 NIEDERLANDE 2000/0041, Klageschrift (Entscheidung): 21/12/2000, anhängig DÄNEMARK 2000/0085, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 SPANIEN 2000/0110, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 PORTUGAL 2000/0124, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ÖSTERREICH 2000/0134, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SCHWEDEN 2000/0149, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31999L0043 Richtlinie 1999/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zur 17. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen Umsetzungsfrist: 01/07/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, E, I, IR, L, NL, FI, S, UK FRANKREICH 2000/0787, FSS, versandt am: 30/11/2000 GRIECHENLAND 2000/0847, FSS, versandt am: 30/11/2000 ÖSTERREICH 2000/0877, FSS, versandt am: 30/11/2000 PORTUGAL 2000/0866, FSS, versandt am: 30/11/2000 DEUTSCHLAND 2000/0813, FSS, versandt am: 30/11/2000 31999L0051 Richtlinie 1999/51/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur fünften Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zinn, PCP und Cadmium) an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 29/02/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, I, IR, NL, A, P, FI, S 62.3. Arzneimittel und Kosmetika 31993L0035 Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur sechsten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel Umsetzungsfrist: 14/06/1995 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle FRANKREICH 1995/0500, Klageschrift 28/07/1999, Streichung 4/10/2000 - Rechtssache C-1999/332 31993L0040 Richtlinie 93/40/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinien 81/851/EWG und 81/852/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel Umsetzungsfrist: 31/12/1994 und 31/12/1997 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, IR, I, L, NL, A, P, FI, S, UK FRANKREICH 1995/0293, MGvS 228, versandt am: 28/02/2000 31995L0017 Richtlinie 95/17/EG der Kommission vom 19. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 76/768/EWG des Rates betreffend die Nichteintragung eines oder mehrerer Bestandteile in die für die Etikettierung kosmetischer Mittel vorgesehene Liste Umsetzungsfrist: 30/11/1995 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, IR, I, L, NL, A, P, FI, S, UK FRANKREICH 1996/0100, Klageschrift: 04/09/1998 - Rechtssache C-1998/328 31997L0018 Richtlinie 97/18/EG der Kommission vom 17. April 1997 zur Verschiebung des Termins, von dem an Tierversuche für Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen kosmetischer Mittel untersagt sind (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/12/1997 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, EL, E, IR, I, L, NL, P, FI, UK DEUTSCHLAND 1998/0017, MGvS, versandt am: 4/09/1998 FRANKREICH 1998/0040, MGvS, versandt am: 4/09/1998 SCHWEDEN 1998/0092, MGvS, versandt am: 24/06/1998 ÖSTERREICH 1998/0073, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31998L0062 Zwanzigste Richtlinie 98/62/EG der Kommission vom 3 September 1998 zur Anpassung der Anhänge II, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 30/06/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, IR, I, L, NL, A, P, FI, S, UK FRANKREICH 1999/0441, MGvS, versandt am: 01/02/2000 BELGIEN 1999/0464, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31999L0082 Richtlinie 1999/82/EG der Kommission vom 8. September 1999 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 75/318/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Arzneimittelspezialitäten (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 01/01/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, IR, L, NL, A, P, FI, S, UK ITALIEN 2000/0235, FSS, versandt am: 13/07/2000 FINNLAND 2000/0365, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SPANIEN 2000/0308, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 DÄNEMARK 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 GRIECHENLAND 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 LUXEMBURG 2000/0186, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 PORTUGAL 2000/0317, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 BELGIEN 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 NIEDERLANDE 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 DEUTSCHLAND 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31999L0083 Richtlinie 1999/83/EG der Kommission vom 8. September 1999 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 75/318/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Arzneimittelspezialitäten (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 01/03/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, IR, L, NL, A, P, FI, S, UK ITALIEN 2000/0577, FSS, versandt am: 08/08/2000 BELGIEN 2000/0523, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 PORTUGAL 2000/0709, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 2000/0615, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 NIEDERLANDE 2000/0543, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 DEUTSCHLAND 2000/0559, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31999L0104 Richtlinie 1999/104/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 81/852/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 01/01/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, IR, I, L, NL, A, FI, S, UK PORTUGAL 2000/0313, FSS, versandt am: 13/07/2000 GRIECHENLAND 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 SPANIEN 2000/0307, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FINNLAND 2000/0361, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FRANKREICH 2000/0167, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 LUXEMBURG 2000/0182, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 DEUTSCHLAND 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 UK 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 IRLAND 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 DÄNEMARK 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 32000L0006 Zwanzigste Richtlinie 2000/6/EG der Kommission vom 29 Februar 2000 zur Anpassung der Anhänge II, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 01/07/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, IR, I, L, NL, A, FI, S, UK FRANKREICH 2000/0825, FSS, versandt am: 30/11/2000 PORTUGAL 2000/0863, FSS, versandt am: 30/11/2000 GRIECHENLAND 2000/0845, FSS, versandt am: 30/11/2000 32000L0011 Fünfundzwanzigste Richtlinie 2000/11/EG der Kommission vom 10. März 2000 zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 76/68/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 01/06/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, E, IR, I, L, NL, A, FI, S, UK DEUTSCHLAND 2000/0557, FSS, versandt am: 08/08/2000 GRIECHENLAND 2000/0658, FSS, versandt am: 08/08/2000 ÖSTERREICH 2000/0739, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 LUXEMBURG 2000/0498, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FRANKREICH 2000/0475, FSS, versandt am: 08/08/2000 SPANIEN 2000/0684, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 PORTUGAL 2000/0703, FSS, versandt am: 08/08/2000 SCHWEDEN 2000/0750, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 BELGIEN 2000/0518, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ITALIEN 2000/0571, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 2000/0612, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 32000L0041 Richtlinie 2000/41/EG der Kommission vom 19. Juni 2000 zur zweiten Aufschiebung des Termins, ab dem Tierversuche für Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen kosmetischer Mittel untersagt sind (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 29/06/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, E, IR, I, L, NL, A, FI, UK 62.4. Kraftfahrzeuge 31998L0039 Richtlinie 98/39/EG der Kommission vom 5. Juni 1998 zur Anpassung der Richtlinie 75/321/EWG des Rates über die Lenkanlage von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 30/04/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle LUXEMBURG 1999/0344, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 BELGIEN 1999/0351, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 1999/0378, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31998L0040 Richtlinie 98/40/EG der Kommission vom 8. Juni 1998 zur Anpassung der Richtlinie 74/346/EWG des Rates über die Rückspiegel von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 30/04/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle LUXEMBURG 1999/0345, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 BELGIEN 1999/0352, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 1999/0379, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 FINNLAND 1999/0430, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31998L0089 Richtlinie 98/89/EG der Kommission vom 20. November 1998 zur Anpassung der Richtlinie 74/152/EWG des Rates über die bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/12/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, F, IR, I, L, NL, A, Fl, P, S, UK SCHWEDEN 2000/0359, Einstellungsbeschluss: 21/12/00 NIEDERLANDE 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 GRIECHENLAND 2000/0302, FSS, versandt am: 13/07/00 31998L0090 Richtlinie 98/90/EG der Kommission vom 30. November 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/387/EWG des Rates über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt Umsetzungsfrist: 31/12/1998 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle PORTUGAL 1999/0139, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 LUXEMBURG 1999/0025, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 BELGIEN 1999/0037, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 GRIECHENLAND 1999/0139, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31998L0091 Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger Umsetzungsfrist: 16/01/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, F, I, L, FI, S, UK ÖSTERREICH 2000/0461, FSS, versandt am: 04/08/2000 GRIECHENLAND 2000/0440, FSS, versandt am: 04/08/2000 PORTUGAL 2000/0454, FSS, versandt am: 04/08/2000 IRLAND 2000/0428, FSS, versandt am: 04/08/2000 NIEDERLANDE 2000/0398, FSS, versandt am: 04/08/2000 DEUTSCHLAND 2000/0405, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31999L0007 Richtlinie 1999/7/EG der Kommission vom 26. Januar 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/311/EWG des Rates über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 30/06/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle PORTUGAL 1999/0563, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 GRIECHENLAND 1999/0539, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 LUXEMBURG 1999/0456, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 BELGIEN 1999/0468, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31999L0018 Richtlinie 1999/18/EG der Kommission vom 18. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 76/762/EWG des Rates über Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und über Glühlampen für diese Scheinwerfer an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 01/10/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle BELGIEN 2000/0030, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ITALIEN 2000/0054, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 IRLAND 2000/0074, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 SCHWEDEN 2000/0144, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 GRIECHENLAND 2000/0093, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 PORTUGAL 2000/0119, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 FINNLAND 2000/0157, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 LUXEMBURG 2000/0016, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31999L0023 Richtlinie 1999/23/EG der Kommission vom 9. April 1999 zur Anpassung der Richtlinie 93/33/EWG des Rates über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/12/1999 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. PORTUGAL 2000/0328, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 BELGIEN 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 GRIECHENLAND 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 31999L0025 Richtlinie 1999/25/EG der Kommission vom 9. April 1999 zur Anpassung der Richtlinie 93/34/EWG des Rates über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/12/1999 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. PORTUGAL 2000/0326, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 GRIECHENLAND 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 31999L0026 Richtlinie 1999/26/EG der Kommission vom 20. April 1999 zur Anpassung der Richtlinie 93/94/EWG des Rates über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/12/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, EL, F, IR, I, L, NL, P, Fl, S, UK PORTUGAL 2000/0325, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ÖSTERREICH 2000/0346, FSS, versandt am: 13/07/2000 GRIECHENLAND 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 BELGIEN 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 31999L0040 Richtlinie 1999/40/EG der Kommission vom 6. Mai 1999 zur Anpassung der Richtlinie 79/622/EWG des Rates über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (statische Prüfungen) (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 30/06/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, FI, I, IR, L, P, S, UK ITALIEN 2000/0584, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 GRIECHENLAND 2000/0670, FSS, versandt am: 08/08/2000 ÖSTERREICH 2000/0739, FSS, versandt am: 08/08/2000 SCHWEDEN 2000/0760, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 2000/0621, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 BELGIEN 2000/0528, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 DÄNEMARK 2000/0647, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FRANKREICH 2000/0484, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 NIEDERLANDE 2000/0547, FSS, versandt am: 08/08/2000 31999L0055 Richtlinie 1999/55/EG der Kommission vom 1. Juni 1999 zur Anpassung der Richtlinie 77/536/EWG des Rates über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 30/06/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, I, IR, L, A, P, FI, S, UK BELGIEN 2000/0527, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0600, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 GRIECHENLAND 2000/0668, FSS, versandt am: 08/08/2000 DÄNEMARK 2000/0645, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SCHWEDEN 2000/0758, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 2000/0619, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ITALIEN 2000/0582, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FRANKREICH 2000/0482, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 NIEDERLANDE 2000/0546, FSS, versandt am: 08/08/2000 31999L0056 Richtlinie 1999/56/EG der Kommission vom 3. Juni 1999 zur Anpassung der Richtlinie 78/933/EWG des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 30/06/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, F, IR, I, L, NL, A, Fl, P, S, UK ITALIEN 2000/0581, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0599, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 GRIECHENLAND 2000/0667, FSS, versandt am: 08/08/2000 BELGIEN 2000/0526, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 2000/0618, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 DÄNEMARK 2000/0644, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SCHWEDEN 2000/0757, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31999L0057 Richtlinie 1999/57/EG der Kommission vom 7. Juni 1999 zur Anpassung der Richtlinie 78/764/EWG des Rates über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 30/06/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, I, IR, L, NL, A, P, FI, S, UK ITALIEN 2000/0580, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0598, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 GRIECHENLAND 2000/0666, FSS, versandt am: 08/08/2000 BELGIEN 2000/0525, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FRANKREICH 2000/0481, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 NIEDERLANDE 2000/0545, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 2000/0617, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SCHWEDEN 2000/0756, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31999L0058 Richtlinie 1999/58/EG der Kommission vom 7. Juni 1999 zur Anpassung der Richtlinie 79/533/EWG des Rates über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 30/06/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, I, IR, L, NL, A, P, FI, S, UK BELGIEN 2000/0524, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ITALIEN 2000/0579, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0597, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 GRIECHENLAND 2000/0665, FSS, versandt am: 08/08/2000 NIEDERLANDE 2000/0544, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 2000/0616, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 DÄNEMARK 2000/0642, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SCHWEDEN 2000/0755, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31999L0086 Richtlinie 1999/86/EG des Rates vom 11. November 1999 zur Anpassung der Richtlinie 76/763/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt Umsetzungsfrist: 01/01/2001 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: D, E, F, IR, L, S 31999L0096 Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates Umsetzungsfrist: 01/07/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: D, DK, E, IR, L, FI, S, UK BELGIEN 2000/0521, FSS, versandt am: 08/08/2000 ITALIEN 2000/0574, FSS, versandt am: 08/08/2000 GRIECHENLAND 2000/0661, FSS, versandt am: 08/08/2000 PORTUGAL 2000/0706, FSS, versandt am: 08/08/2000 ÖSTERREICH 2000/0734, FSS, versandt am: 08/08/2000 FRANKREICH 2000/0477, FSS, versandt am: 08/08/2000 NIEDERLANDE 2000/0540, FSS, versandt am: 08/08/2000 DÄNEMARK 2000/0639, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SPANIEN 2000/0686, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FINNLAND 2000/0770, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31999L0098 Richtlinie 1999/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 30/09/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, EL, F, I, IR, L, NL, FI, S, UK 31999L0099 Richtlinie 1999/99/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 80/1269/EWG des Rates über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 01/01/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, EL, F, I, IR, L, NL, Fl, S, UK ITALIEN 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 ÖSTERREICH 2000/0340, FSS, versandt am: 13/07/2000 FRANKREICH 2000/0170, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 LUXEMBURG 2000/0185, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 PORTUGAL 2000/0316, FSS, versandt am: 13/07/2000 FINNLAND 2000/0364, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SPANIEN 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 SCHWEDEN 2000/0355, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ITALIEN 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 IRLAND 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 DÄNEMARK 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 31999L0100 Richtlinie 1999/100/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/12/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, EL, F, I, IR, L, NL, P, FI, S, UK ITALIEN 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 ÖSTERREICH 2000/0339, FSS, versandt am: 13/07/2000 FRANKREICH 2000/0169, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 LUXEMBURG 2000/0184, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 DÄNEMARK 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 GRIECHENLAND 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 PORTUGAL 2000/0315, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SCHWEDEN 2000/0354, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FINNLAND 2000/0363, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31999L0101 Richtlinie 1999/101/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/03/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, EL, IR, I, L, NL, Fl, S, UK ITALIEN 2000/0573, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 PORTUGAL 2000/0705, FSS, versandt am: 08/08/2000 ÖSTERREICH 2000/0733, FSS, versandt am: 08/08/2000 GRIECHENLAND 2000/0660, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FRANKREICH 2000/0476, FSS, versandt am: 08/08/2000 31999L0102 Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/12/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, EL, F, IR, I, L, NL, FI, P, S, UK ITALIEN 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 ÖSTERREICH 2000/0338, FSS, versandt am: 13/07/2000 DÄNEMARK 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 FRANKREICH 2000/0168, FSS, versandt am: 13/07/2000 SCHWEDEN 2000/0353, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 LUXEMBURG 2000/0183, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 NIEDERLANDE 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 ITALIEN 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 FINNLAND 2000/0362, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 32000L0001 Richtlinie 2000/1/EG der Kommission vom 14. Januar 2000 zur Anpassung der Richtlinie 89/173/EWG des Rates betreffend bestimmte Bauteile und Merkmale land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 30/06/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, E, F, IR, L, NL, Fl, S ITALIEN 2000/0572, FSS, versandt am: 08/08/2000 GRIECHENLAND 2000/0659, FSS, versandt am: 08/08/2000 PORTUGAL 2000/0704, FSS, versandt am: 08/08/2000 DÄNEMARK 2000/0638, FSS, versandt am: 08/08/2000 ÖSTERREICH 2000/0732, FSS, versandt am: 08/08/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0593, FSS, versandt am: 08/08/2000 LUXEMBURG 2000/0499, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 NIEDERLANDE 2000/0539, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SPANIEN 2000/0685, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SCHWEDEN 2000/0751, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FINNLAND 2000/0769, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SPANIEN 2000/0685, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 32000L0002 Richtlinie 2000/2/EG der Kommission vom 14. Januar 2000 zur Anpassung der Richtlinie 75/322/EWG des Rates über die Funkentstörung der Fremdzündungsmotoren von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt und der Richtlinie 74/150/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/12/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, E, F, IR, L, Fl, S 32000L0003 Richtlinie 2000/3/EG der Kommission vom 22. Februar 2000 zur Anpassung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 30/09/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, EL, E, I, IR, L, FI, S, UK PORTUGAL 2000/0937, FSS, versandt am: 05/12/2000 FRANKREICH 2000/0901, FSS, versandt am: 05/12/2000 ÖSTERREICH 2000/0940, FSS, versandt am: 05/12/2000 NIEDERLANDE 2000/0912, FSS, versandt am: 05/12/2000 32000L0025 Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates Umsetzungsfrist: 29/09/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: E, IR, FI ITALIEN 2000/0668, FSS, versandt am: 08/08/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0918, FSS, versandt am: 05/12/2000 GRIECHENLAND 2000/0929, FSS, versandt am: 05/12/2000 FRANKREICH 2000/0900, FSS, versandt am: 05/12/2000 LUXEMBURG 2000/0904, FSS, versandt am: 05/12/2000 BELGIEN 2000/0908, FSS, versandt am: 05/12/2000 NIEDERLANDE 2000/0911, FSS, versandt am: 05/12/2000 DEUTSCHLAND 2000/0914, FSS, versandt am: 05/12/2000 DÄNEMARK 2000/0926, FSS, versandt am: 05/12/2000 PORTUGAL 2000/0935, FSS, versandt am: 05/12/2000 ÖSTERREICH 2000/0939, FSS, versandt am: 05/12/2000 SCHWEDEN 2000/0942, FSS, versandt am: 05/12/2000 63. Umwelt 63.1. Allgemeines Richtlinie 1996/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen Umsetzungsfrist: 03/02/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, EL, E, I, L, NL, P, FIN, S, VK BELGIEN 1999/0457, Klageschrift: 16/11/2000, Rechtssache C-2000/423 (Urteil erwartet) DEUTSCHLAND 1999/0240, Klageschrift: 18/10/2000, Rechtssache C-2000/383 (Urteil erwartet) FRANKREICH 1999/0208, MGvS, versandt am: 27/10/1999 IRLAND 1999/0270, Klageschrift: 25/10/2000, Rechtssache C-2000/394 (Urteil erwartet) ÖSTERREICH 1999/0313, Klageschrift: 8/11/2000, Rechtssache C-2000/407 (Urteil erwartet) PORTUGAL 1999/0302, Klageschrift: 22/11/2000, Rechtssache C-2000/431 (Urteil erwartet) 31997L0011 Richtlinie 1997/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten Umsetzungsfrist: 14/03/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, IR, NL, A, P, FI, S, VK, I, E BELGIEN 1999/0350, MGvS: 19/05/2000 DEUTSCHLAND 1999/2090, Klageschrift: 08/11/2000, Rechtssache C-2000/408 (Urteil erwartet) SPANIEN 1999/0406, Klageschrift: 15/09/2000, Rechtssache C-2000/342 (Klagerücknahme steht bevor) FRANKREICH 1999/0338, MGvS: 26/01/2000 GRIECHENLAND 1999/0399, Klageschrift: 11/10/2000, Rechtssache C-2000/374 (Urteil erwartet) LUXEMBURG 1999/0343, Klageschrift: 03/10/2000, Rechtssache C-2000/366 (Urteil erwartet) 63.2. Luft 31996L0061 Richtlinie 1996/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Umsetzungsfrist: 30/10/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, F, IR, NL, A, S, I, P LUXEMBURG 2000/0026, weiteres Fristsetzungsschreiben versandt am 25/07/2000 DEUTSCHLAND 2000/0050, Fristsetzungsschreiben versandt am 18/02/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0070, MGvS: 03/08/2000 GRIECHENLAND 2000/0105, MGvS: 25/07/2000 SPANIEN 2000/0113, MGvS, versandt am: 25/07/2000 FINNLAND 2000/0165, MGvS, versandt am: 07/09/2000 BELGIEN 2000/2029, FSS, versandt am: 01/08/2000 31996L0062 Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität Umsetzungsfrist: 21/05/1998 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: Alle außer E SPANIEN 1998/0342 Klageschrift: 29/10/1999,Rechtssache C-1999/417 (Urteil erwartet) 31997L0068 Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte Umsetzungsfrist: 30/06/1998 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: Alle außer F FRANKREICH 1998/0362 Klageschrift - Rechtssache C-1999/320: Urteil: 23/11/2000 31998L0070 Richtlinie 1998/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates Umsetzungsfrist: 01/07/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: Alle außer I, UK ITALIEN 1999/0627, MGvS, versandt am: 03/08/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 1999/0633, MGvS, versandt am: 28/07/2000 Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter fluessiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 1993/12/EWG Umsetzungsfrist: 01/07/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, L, NL, S, P, FI, F BELGIEN 2000/0800, FSS, versandt am: 30/11/2000 DEUTSCHLAND 2000/0814, FSS, versandt am: 30/11/2000 ITALIEN 2000/0822, FSS, versandt am: 30/11/2000 IRLAND 2000/0835, FSS, versandt am: 30/11/2000 GRIECHENLAND 2000/0849, FSS, versandt am: 30/11/2000 SPANIEN 2000/0856, FSS, versandt am: 30/11/2000 ÖSTERREICH 2000/0879, FSS, versandt am: 30/11/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/2272, FSS (wird gegenwärtig versandt) 63.3. Abfälle 31994L0062 Richtlinie 1994/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle Umsetzungsfrist: 29/06/1996 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: Alle, sauf EL GRIECHENLAND 1996/0911, Klageschrift - Rechtssache C-1999/213 Urteil: 13/04/2000; FSS Art. 228, versandt am: 8/11/2000 31998L0101 Richtlinie 1998/101/EG der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Anpassung der Richtlinie 1991/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt. Umsetzungsfrist: 01/01/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, F, FI, L, S, B, E, DK NIEDERLANDE 2000/0220, FSS, versandt am: 13/07/2000 DEUTSCHLAND 2000/0229, FSS, versandt am: 13/07/2000 ITALIEN 2000/0240, FSS, versandt am: 13/07/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0252, FSS, versandt am: 13/07/2000 IRLAND 2000/0267, FSS, versandt am: 13/07/2000 GRIECHENLAND 2000/0299, FSS, versandt am: 13/07/2000 PORTUGAL 2000/0329, FSS, versandt am: 13/07/2000 63.4. Natur 31992L0043 Richtlinie 1992/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen Umsetzungsfrist: 10/06/1994 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: Alle außer F FRANKREICH 1994/0673 Klageschrift - Rechtssache C-1998/256 - Urteil: 06/04/2000 FSS Art. 228, versandt am: 28/07/2000 63.5. Chemie und Biotechnologie 31993L0090 Richtlinie 1993/90/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 betreffend das in Artikel 13 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 1967/548/EWG genannte Stoffverzeichnis Umsetzungsfrist: 31/10/1993 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: Alle außer UK VEREINIGTES KÖNIGREICH 1993/1095, MGvS, versandt am: 28/07/2000 31996L0054 Richtlinie 1996/54/EG der Kommission vom 30. Juli 1996 zur zweiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 1967/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/10/1997 und 31/05/1998 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: Alle außer UK VEREINIGTES KÖNIGREICH 1998/0486, MGvS, versandt am: 28/07/2000 31997L0035 Richtlinie 1997/35/EG der Kommission vom 18. Juni 1997 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 1990/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 30/07/1997 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: Alle außer UK VEREINIGTES KÖNIGREICH 1997/0538, MGvS, versandt am: 28/07/2000 31997L0069 Richtlinie 1997/69/EG der Kommission vom 5 Dezember 1997 zur einundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 1967/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt Umsetzungsfrist: 16/12/1998 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: Alle, sauf UK VEREINIGTES KÖNIGREICH 1999/0089, MGvS, versandt am: 28/07/2000 31998L0008 Richtlinie 1998/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten Umsetzungsfrist: 13/05/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, I, S, A FRANKREICH 2000/0491, FSS, versandt am: 08/08/2000 LUXEMBURG 2000/0512, FSS, versandt am: 08/08/2000 BELGIEN 2000/0535, FSS, versandt am: 08/08/2000 NIEDERLANDE 2000/0551, FSS, versandt am: 08/08/2000 DEUTSCHLAND 2000/0568, FSS, versandt am: 08/08/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0607, FSS, versandt am: 08/08/2000 IRLAND 2000/0628, FSS, versandt am: 08/08/2000 GRIECHENLAND 2000/0677, FSS, versandt am: 08/08/2000 SPANIEN 2000/0696, FSS, versandt am: 08/08/2000 PORTUGAL 2000/0725, MGvS, versandt am: 29/12/2000 FINNLAND 2000/0781, FSS, versandt am: 08/08/2000 31998L0081 Richtlinie 98/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen Umsetzungsfrist: 05/06/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: S, DK, FI FRANKREICH 2000/0489, FSS, versandt am: 08/08/2000 LUXEMBURG 2000/0509, FSS, versandt am: 08/08/2000 BELGIEN 2000/0533, FSS, versandt am: 08/08/2000 NIEDERLANDE 2000/0550, FSS, versandt am: 08/08/2000 DEUTSCHLAND 2000/0565, FSS, versandt am: 08/08/2000 ITALIEN 2000/0589, FSS, versandt am: 08/08/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0605, FSS, versandt am: 08/08/2000 IRLAND 2000/0627, FSS, versandt am: 08/08/2000 GRIECHENLAND 2000/0675, FSS, versandt am: 08/08/2000 SPANIEN 2000/0694, FSS, versandt am: 08/08/2000 PORTUGAL 2000/0722, FSS, versandt am: 08/08/2000 ÖSTERREICH 2000/0744, MGvS, versandt am: 29/12/2000 31998L0098 Richtlinie 98/1998/EG der Kommission vom 15 Dezember 1998 zur vierundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt Umsetzungsfrist: 01/07/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, D, F, FI, I, L, NL, E BELGIEN 2000/0801, FSS, versandt am: 30/11/2000 IRLAND 2000/0836, FSS, versandt am: 30/11/2000 DÄNEMARK 2000/0843, FSS, versandt am: 30/11/2000 GRIECHENLAND 2000/0850, FSS, versandt am: 30/11/2000 PORTUGAL 2000/0869, FSS, versandt am: 30/11/2000 SCHWEDEN 2000/0890, FSS, versandt am: 30/11/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/2273, FSS: (wird gegenwärtig versandt) 63.6. Strahlenschutz 31996L0029 Richtlinie 1996/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen Umsetzungsfrist: 13/05/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: FI, IR, A, I, S SPANIEN 2000/2126, FSS, versandt am: 28/07/2000 BELGIEN 2000/2129, FSS, versandt am: 12/09/2000 DEUTSCHLAND 2000/2130, FSS, versandt am: 28/07/2000 DÄNEMARK 2000/2131, FSS, versandt am: 28/07/2000 GRIECHENLAND 2000/2132, FSS, versandt am: 24/11/2000 FRANKREICH 2000/2133, FSS, versandt am: 28/07/2000 LUXEMBURG 2000/2135, FSS, versandt am: 25/07/2000 NIEDERLANDE 2000/2136, FSS, versandt am: 12/09/2000 PORTUGAL 2000/2137, FSS, versandt am: 01/08/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/2139, FSS, versandt am: 03/08/2000 31997L0043 Richtlinie 1997/43/Euratom des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 1984/466/Euratom Umsetzungsfrist: 12/05/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, FI, I, S SPANIEN 2000/2140, FSS, versandt am: 28/07/2000 BELGIEN 2000/2142, FSS, versandt am: 12/09/2000 DEUTSCHLAND 2000/2143, FSS, versandt am: 28/07/2000 DÄNEMARK 2000/2144, FSS, versandt am: 28/07/2000 GRIECHENLAND 2000/2145, FSS, versandt am: 24/11/2000 FRANKREICH 2000/2147, FSS, versandt am: 28/07/2000 IRLAND 2000/2148, MGvS, versandt am: 31/12/2000 LUXEMBURG 2000/2150, FSS, versandt am: 25/07/2000 NIEDERLANDE 2000/2151, FSS, versandt am: 12/09/2000 PORTUGAL 2000/2152, FSS, versandt am: 01/08/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/2154, FSS, versandt am: 12/09/2000 64. INFORMATIONSGESELLSCHAFT 31995L0047 Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen Umsetzungsfrist: 23/08/1996 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, EL, E, I, L, NL, P, FI, S, VK BELGIEN 1996/0870, Einstellungsbeschluss: 21/03/2000 FRANKREICH 1996/0966, Urteil: 23/11/2000, Rechtssache C-319/99 NIEDERLANDE 1996/1034, Klageschrift: 26/06/2000, Rechtssache C-254/00 ÖSTERREICH 1996/1089, Klagerücknahme: 17/10/2000, Rechtssache C-411/99 31995L0062 Richtlinie 95/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst Umsetzungsfrist: 31/12/1996 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. BELGIEN 1997/2226, Einstellungsbeschluss: 21/03/2000 31997L0051 Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 90/387/EWG und 92/44/EWG des Rates zwecks Anpassung an ein wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld Umsetzungsfrist: 31/12/1997 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, EL, E, I, L, NL, P, FI, S, VK FRANKREICH 1998/0359, Klageschrift: 22/12/1999 (Entscheidung), anhängig ITALIEN 1998/0394, Urteil: 30/11/2000, Rechtssache C-422/99 31997L0066 Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation Umsetzungsfrist: 24/10/1998 und 24/10/2000 (Artikel 5) Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, NL, A, P, FI, S, UK BELGIEN 1998/2332, Einstellungsbeschluss: 11/04/2000 DÄNEMARK 1998/2333, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 GRIECHENLAND 1998/2335, Einstellungsbeschluss: 21/03/2000 FRANKREICH 1998/2336, Klageschrift: 19/04/2000, Rechtssache C-151/00 (Urteil erwartet) FRANKREICH 2000/0903, FSS, versandt am: 05/12/2000 IRLAND 1998/2337, Klageschrift: 05/07/2000 (Entscheidung), anhängig IRLAND 2000/0925, FSS, versandt am: 05/12/2000 ITALIEN 2000/0917, FSS, versandt am: 05/12/2000 LUXEMBURG 1998/2338, Klageschrift: 22/12/1999 (Entscheidung), anhängig LUXEMBURG 2000/0907, FSS, versandt am: 05/12/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 1998/2344, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0920, FSS, versandt am: 05/12/2000 31998L0010 Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld Umsetzungsfrist: 30/06/1998 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, EL, E, I, L, NL, P, FI, S, VK FRANKREICH 1998/0363, Klageschrift: 22/12/1999 (Entscheidung), anhängig ITALIEN 1998/0399, Urteil: 07/12/2000, Rechtssache C-423/99 31998L0061 Richtlinie 98/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 zur Änderung der Richtlinie 97/33/EG hinsichtlich der Übertragbarkeit von Nummern und der Betreibervorauswahl Umsetzungsfrist: 31/12/1998 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. BELGIEN 1999/0033, Einstellungsbeschluss: 21/03/2000 ITALIEN 1999/0079, Einstellungsbeschluss: 21/03/2000 65. BINNENMARKT 65.1. Flankierende Maßnahmen zum Abbau der Kontrollen an den Binnengrenzen am 01.01.93 31996L0100 Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern Umsetzungsfrist: 01/09/1997 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. ÖSTERREICH 1997/0693, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 65.2. Haftung für fehlerhafte Produkte 31999L0034 Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte Umsetzungsfrist: 04/12/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, F, L, NL, A, FI, S, UK 65.3. Banken 31998L0031 Richtlinie 98/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten Umsetzungsfrist: 21/07/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer EL, E, P BELGIEN 2000/0805, FSS, versandt am: 30/11/2000 DEUTSCHLAND 2000/0817, FSS, versandt am: 30/11/2000 GRIECHENLAND 2000/0854, FSS, versandt am: 30/11/2000 SPANIEN 2000/0860, FSS, versandt am: 30/11/2000 IRLAND 2000/0840, FSS, versandt am: 30/11/2000 NIEDERLANDE 2000/0810, FSS, versandt am: 30/11/2000 ÖSTERREICH 2000/0883, FSS, versandt am: 30/11/2000 PORTUGAL 2000/0873, FSS, versandt am: 30/11/2000 FINNLAND 2000/0899, FSS, versandt am: 30/11/2000 SCHWEDEN 2000/0894, FSS, versandt am: 30/11/2000 31998L0032 Richtlinie 98/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung - im Hinblick auf Hypotheken - der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute Umsetzungsfrist: 21/07/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer EL, F BELGIEN 2000/0804, FSS, versandt am: 30/11/2000 GRIECHENLAND 2000/0853, FSS, versandt am: 30/11/2000 FRANKREICH 2000/0790, FSS, versandt am: 30/11/2000 IRLAND 2000/0839, FSS, versandt am: 30/11/2000 NIEDERLANDE 2000/0809, FSS, versandt am: 30/11/2000 ÖSTERREICH 2000/0882, FSS, versandt am: 30/11/2000 PORTUGAL 2000/0872, FSS, versandt am: 30/11/2000 FINNLAND 2000/0898, FSS, versandt am: 30/11/2000 SCHWEDEN 2000/0893, FSS, versandt am: 30/11/2000 31998L0033 Richtlinie 98/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung des Artikels 12 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, der Artikel 2, 5, 6, 7 und 8 sowie der Anhänge II und III der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute und des Artikels 2 sowie des Anhangs II der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten Umsetzungsfrist: 21/07/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer EL, E BELGIEN 2000/0803, FSS, versandt am: 30/11/2000 DEUTSCHLAND 2000/0816, FSS, versandt am: 30/11/2000 GRIECHENLAND 2000/0852, FSS, versandt am: 30/11/2000 SPANIEN 2000/0859, FSS, versandt am: 30/11/2000 IRLAND 2000/0838, FSS, versandt am: 30/11/2000 NIEDERLANDE 2000/0808, FSS, versandt am: 30/11/2000 ÖSTERREICH 2000/0881, FSS, versandt am: 30/11/2000 PORTUGAL 2000/0871, FSS, versandt am: 30/11/2000 FINNLAND 2000/0897, FSS, versandt am: 30/11/2000 SCHWEDEN 2000/0892, FSS, versandt am: 30/11/2000 65.4. Versicherungen 31998L0078 Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen Umsetzungsfrist: 05/06/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, E, IR, L, NL, A, S BELGIEN 2000/0534, FSS, versandt am: 08/08/2000 DÄNEMARK 2000/0652, FSS, versandt am: 08/08/2000, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 DEUTSCHLAND 2000/0566, FSS, versandt am: 08/08/2000 GRIECHENLAND 2000/0676, MGvS, versandt am: 29/12/2000 FRANKREICH 2000/0490, MGvS, versandt am: 29/12/2000 ITALIEN 2000/0590, MGvS, versandt am: 29/12/2000 LUXEMBURG 2000/0510, MGvS, versandt am: 29/12/2000 ÖSTERREICH 2000/0745, MGvS, versandt am: 29/12/2000 PORTUGAL 2000/0723, MGvS, versandt am: 29/12/2000 FINNLAND 2000/0780, MGvS, versandt am: 29/12/2000 SCHWEDEN 2000/0763, FSS, versandt am: 08/08/2000, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0606, FSS, versandt am: 08/08/2000 65.5. Wertpapiere 31993L0022 Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen Umsetzungsfrist: 01/07/1995 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. LUXEMBURG 1995/0566, Urteil: 03/06/1999 31997L0009 Richtlinie 1997/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger Umsetzungsfrist: 26/09/1998 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. FRANKREICH 1998/0529, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 LUXEMBURG 1998/0536, Klageschrift (ausgesetzt): 20/12/2000 PORTUGAL 1998/0591, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ÖSTERREICH 1998/0600, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 65.6. Zahlungssysteme 31998L0026 Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen Umsetzungsfrist: 11/12/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer F, I, L FRANKREICH 2000/0180, FSS, versandt am: 13/07/2000 ITALIEN 2000/0243, MGvS, versandt am: 29/12/2000 LUXEMBURG 2000/0198, FSS, versandt am: 13/07/2000 65.7. Postdienste 31997L0067 Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität Umsetzungsfrist: 14/02/1999 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. IRLAND 1999/0272, MGvS, versandt am: 12/09/2000 LUXEMBURG 1999/0218, MGvS, versandt am: 01/08/2000 65.8. Dienste der Informationsgesellschaft 31998L0048 Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Umsetzungsfrist: 05/08/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer EL und I GRIECHENLAND 1999/0645, FSS, versandt am: 16/11/1999 FRANKREICH 1999/0596, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 IRLAND 1999/0635, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ITALIEN 1999/0624, FSS, versandt am: 16/11/1999 LUXEMBURG 1999/0600, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 PORTUGAL 1999/0662, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31998L0084 Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten Umsetzungsfrist: 28/05/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, F, IR, I, NL, A, UK BELGIEN 2000/0532, FSS, versandt am: 08/08/2000 DÄNEMARK 2000/0650, FSS, versandt am: 08/08/2000, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 DEUTSCHLAND 2000/0564, FSS, versandt am: 08/08/2000 GRIECHENLAND 2000/0674, FSS, versandt am: 08/08/2000 SPANIEN 2000/0693, FSS, versandt am: 08/08/2000 FRANKREICH 2000/0488, FSS, versandt am: 08/08/2000, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 2000/0626, FSS, versandt am: 08/08/2000, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ITALIEN 2000/0588, FSS, versandt am: 08/08/2000 LUXEMBURG 2000/0508, FSS, versandt am: 08/08/2000 ÖSTERREICH 2000/0743, FSS, versandt am: 08/08/2000, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 PORTUGAL 2000/0721, FSS, versandt am: 08/08/2000 FINNLAND 2000/0778, FSS, versandt am: 08/08/2000 SCHWEDEN 2000/0772, FSS, versandt am: 08/08/2000 65.9. Öffentliche Aufträge 31992L0013 Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Umsetzungsfrist: 01/01/1993 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer EL, P GRIECHENLAND 1998/0185, Klageschrift: 15/03/2000, Rechtssache C-2000/098 PORTUGAL 1998/0437, Klageschrift (ausgesetzt): 05/07/2000 31993L0038 Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Umsetzungsfrist: 01/07/1994 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. PORTUGAL 1998/0438, MGvS, versandt am: 02/02/1999 31997L0052 Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge Umsetzungsfrist: 13/10/1998 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer D, EL, F, A DEUTSCHLAND 1998/0553, Klageschrift, versandt am: 05/04/2000, Rechtssache C-2000/130 GRIECHENLAND 1998/0585, Klageschrift, versandt am: 30/05/2000, Rechtssache C-2000/216 SPANIEN 1998/0587, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 FRANKREICH 1998/0530, Klageschrift, versandt am: 13/03/2000, Rechtssache C-2000/097 ITALIEN 1998/0561, Klageschrift: 21/02/2000, Klagerücknahme: 21/12/2000 LUXEMBURG 1998/0539, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ÖSTERREICH 1998/0601, Klageschrift: 21/12/2000, Rechtssache C-2000/461 VEREINIGTES KÖNIGREICH 1998/0566, Urteil: 03/06/1999 31998L0004 Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Umsetzungsfrist: 16/02/1999 und 16/02/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer D, F, A, UK DEUTSCHLAND 1999/0243, MGvS, versandt am: 06/03/2000; Klageschrift (ausgesetzt): 21/12/2000 FRANKREICH 1999/0210, Klageschrift, versandt am: 28/11/2000, Rechtssache C-2000/439 ITALIEN 1999/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 LUXEMBURG 1999/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 ÖSTERREICH 1999/0315, MGvS, versandt am: 24/01/2000; Klageschrift: 21/12/2000, Rechtssache C-2000/462 VEREINIGTES KÖNIGREICH 1999/0263, MGvS, versandt am: 26/01/2000 65.10. Datenschutz 31995L0046 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr Umsetzungsfrist: 24/10/1998 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, EL, E, I, NL, A, P, FI, S, UK DÄNEMARK 1998/0576, Klageschrift (ausgesetzt): 21/12/2000 DEUTSCHLAND 1998/0552, Klageschrift, versandt am: 01/12/2000, Rechtssache C-2000/443 SPANIEN 1998/0586, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 FRANKREICH 1998/0528, Klageschrift, versandt am: 06/12/2000, Rechtssache C-2000/449 IRLAND 1998/0571, MGvS, versandt am: 16/08/1999 LUXEMBURG 1998/0535, Klageschrift, versandt am: 07/12/2000, Rechtssache C-2000/450 NIEDERLANDE 1998/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 VEREINIGTES KÖNIGREICH 1998/0565, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 65.11. Gewerbliche Schutzrechte 31998L0044 Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen Umsetzungsfrist: 30/07/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, IR, FI BELGIEN 2000/0802, FSS, versandt am: 30/11/2000 DEUTSCHLAND 2000/0815, FSS, versandt am: 30/11/2000 GRIECHENLAND 2000/0851, FSS, versandt am: 30/11/2000 SPANIEN 2000/0858, FSS, versandt am: 30/11/2000 FRANKREICH 2000/0789, FSS, versandt am: 30/11/2000 ITALIEN 2000/0823, FSS, versandt am: 30/11/2000 LUXEMBURG 2000/0797, FSS, versandt am: 30/11/2000 NIEDERLANDE 2000/0807, FSS, versandt am: 30/11/2000 ÖSTERREICH 2000/0880, FSS, versandt am: 30/11/2000 PORTUGAL 2000/0870, FSS, versandt am: 30/11/2000 SCHWEDEN 2000/0891, FSS, versandt am: 30/11/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0829, FSS, versandt am: 30/11/2000 65.12. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte 31992L0100 Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums Umsetzungsfrist: 01/07/1994 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer IRL IRLAND 1994/0855, KLAGESCHRIFT - Urteil des Gerichtshofs: 12/10/1999, Rechtssache C-1998/213 31993L0083 Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung Umsetzungsfrist: 01/01/1995 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer IRL IRLAND 1995/0114, Klageschrift - Urteil des Gerichtshofs: 25/11/1999, Rechtssache C-1998/212 31996L0009 Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken Umsetzungsfrist: 31/12/1997 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer IRL, L IRLAND 1998/0043, Klageschrift, versandt am: 04/10/1999, Rechtssache C-1999/370 LUXEMBURG 1998/0058, Klageschrift- Urteil des Gerichtshofs: 13/04/2000, Rechtssache C-1999/348 65.13. Qualifikationsaspekte der reglementierten Berufe 31989L0048 Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen Umsetzungsfrist: 04/01/1991 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. GRIECHENLAND 1991/0668, Einstellungsbeschluss: 11/10/2000 31997L0038 Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs C der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 30/09/1997 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. GRIECHENLAND 1997/0600, Klageschrift: 09/06/2000, Einstellungsbeschluss: 11/10/2000 31998L0005 Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde Umsetzungsfrist: 14/03/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, D, EL, A, FI, S, UK BELGIEN 2000/0537, FSS, versandt am: 08/08/2000 DÄNEMARK 2000/0655, FSS, versandt am: 08/08/2000, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SPANIEN 2000/0699, FSS, versandt am: 08/08/2000 FRANKREICH 2000/0494, FSS, versandt am: 08/08/2000 IRLAND 2000/0631, FSS, versandt am: 08/08/2000 ITALIEN 2000/0592, FSS, versandt am: 08/08/2000, MGvS, versandt am: 29/12/2000 LUXEMBURG 2000/0515, FSS, versandt am: 08/08/2000 NIEDERLANDE 2000/0552, FSS, versandt am: 08/08/2000 PORTUGAL 2000/0728, FSS, versandt am: 08/08/2000, MGvS, versandt am: 29/12/2000 31998L0021 Richtlinie 98/21/EG der Kommission vom 8. April 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/12/1998 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. IRLAND 1999/0104, Klageschrift, versandt am: 14/02/2000, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 NIEDERLANDE 1999/0047, Einstellungsbeschluss: 11/04/2000 PORTUGAL 1999/0160, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31998L0063 Richtlinie 98/63/EG der Kommission vom 3 September 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 30/06/1999 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. SPANIEN 1999/0546, MGvS, versandt am: 24/01/2000, Einstellungsbeschluss: 11/04/2000 IRLAND 1999/0516, MGvS, versandt am: 24/01/2000, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 NIEDERLANDE 1999/0477, MGvS, versandt am: 31/01/2000, Einstellungsbeschluss: 11/04/2000 PORTUGAL 1999/0559, MGvS, versandt am: 24/01/2000, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31999L0046 Richtlinie 1999/46/EG der Kommission vom 21 Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/12/1999 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. DEUTSCHLAND 2000/0228, FSS, versandt am: 13/07/2000, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SPANIEN 2000/0309, FSS, versandt am: 13/07/2000, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FRANKREICH 2000/0176, FSS, versandt am: 13/07/2000, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 2000/0266, FSS, versandt am: 13/07/2000, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 NIEDERLANDE 2000/0219, FSS, versandt am: 13/07/2000, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 PORTUGAL 2000/0324, FSS, versandt am: 13/07/2000 66. GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ 66.1. Tiergesundheit 31993L0118 Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch Umsetzungsfrist: 31/12/1993 und 31/12/1994 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, IR, I, NL, A, P, FI, S, VK GRIECHENLAND 1995/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 31994L0028 Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder Umsetzungsfrist: 01/07/1995 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. FRANKREICH 1995/0505, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31995L0029 Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport Umsetzungsfrist: 30/12/1996 und 30/12/1997 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. FRANKREICH 1997/0077, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31995L0071 Richtlinie 95/71/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen Umsetzungsfrist: 01/07/1997 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. BELGIEN 1997/0479, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31996L0022 Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß- Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG Umsetzungsfrist: 01/07/1997 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, E, IR, I, L, NL, A, P, FI, S, VK. FRANKREICH 1997/0342, Klageschrift (ausgesetzt): 21/12/2000 ITALIEN 1997/0373, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 PORTUGAL 1997/0430, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31996L0023 Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG Umsetzungsfrist: 30/06/1997 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, E, IR, I, L, NL, A, P, FI, S, VK. FRANKREICH 1997/0343, Klageschrift (ausgesetzt): 21/12/2000 ITALIEN 1997/0374, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31996L0043 Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG Umsetzungsfrist: 01/01/1997, 01/07/1997 und 01/07/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, IR, E, IRL, I, L, NL, A, P, FI, S, VK. (Umsetzungsfrist: 1/7/1997) DEUTSCHLAND 1997/0491, Klageschrift: 24/08/1999, Rechtssache C-1999/316 GRIECHENLAND 1997/0495, FSS 228, versandt am: 05/09/2000 SPANIEN 1997/0498, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 IRLAND 1997/0509, Urteil des EuGH: 08/06/2000, Rechtssache C-1999/190 PORTUGAL 1997/0526, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 (Umsetzungsfrist: 1/7/1999) IRLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 GRIECHENLAND 2000/0682, FSS, versandt am: 08/08/2000 31996L0093 Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse Umsetzungsfrist: 31/01/1997 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. FRANKREICH 1998/0132, KLAGESCHRIFT - Klagerücknahme: 09/06/2000, Rechtssache C-1999/495 IRLAND 1998/0141, KLAGESCHRIFT - Klagerücknahme: 06/07/2000, Rechtssache C-1999/437 ITALIEN 1998/0143, Urteil des EuGH: 07/12/2000, Rechtssache C-1999/395 LUXEMBURG 1998/0146, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31997L0012 Richtlinie 97/12/EG des Rates vom 17. März 1997 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen Umsetzungsfrist: 01/07/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, I, L, NL, A, P, FI, S, VK. BELGIEN 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 DÄNEMARK 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 DEUTSCHLAND 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 GRIECHENLAND 2000/0305, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SPANIEN 2000/0312, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FRANKREICH 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 IRLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 ITALIEN 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 LUXEMBURG 2000/0199, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ÖSTERREICH 2000/0351, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 PORTUGAL 2000/0335, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FINNLAND 2000/0372, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SCHWEDEN 2000/0360, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 31997L0022 Richtlinie 97/22/EG des Rates vom 22. April 1997 zur Änderung der Richtlinie 92/117/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen Umsetzungsfrist: 01/09/1997 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. NIEDERLANDE 1997/0681, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31997L0061 Richtlinie 97/61/EG des Rates vom 20. Oktober 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln Umsetzungsfrist: 30/06/1998 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. BELGIEN 1998/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 FRANKREICH 1998/0360, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 IRLAND 1998/0379, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31997L0076 Richtlinie 97/76/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinien 77/99/EWG und 72/462/EWG in bezug auf die Vorschriften für Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und bestimmte andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs Umsetzungsfrist: 31/12/1998 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. GRIECHENLAND 1999/0128, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 IRLAND 1999/0103, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ITALIEN 1999/0073, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 NIEDERLANDE 1999/0045, Klageschrift: 09/08/2000, Rechtssache C-2000/306 31997L0078 Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen Umsetzungsfrist: 30/06/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, EL, I, NL, A, P, IR, S, VK BELGIEN 1999/0459, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 DÄNEMARK 1999/0522, Einstellungsbeschluss: 21/03/2000 DEUTSCHLAND 1999/0482, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 GRIECHENLAND 1999/0531, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 SPANIEN 1999/0541, Einstellungsbeschluss: 21/03/2000 FRANKREICH 1999/0435, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 1999/0510, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ITALIEN 1999/0490, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 PORTUGAL 1999/0552, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FINNLAND 1999/0587, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 1999/0521, FSS, versandt am: 20/08/1999, Einstellungsbeschluss: 22/12/1999 31997L0079 Richtlinie 97/79/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinien 71/118/EWG, 72/462/EWG, 85/73/EWG, 91/67/EWG, 91/492/EWG, 91/493/EWG, 92/45/EWG und 92/118/EWG hinsichtlich der Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen Umsetzungsfrist: 30/06/1999 und 01/07/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, I, L, NL, A, P, IR, S, VK. DÄNEMARK 1999/0523, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 DEUTSCHLAND 1999/0483, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 GRIECHENLAND 1999/0532, Klageschrift: 25/10/2000, Rechtssache C-2000/393 SPANIEN 1999/0542, Einstellungsbeschluss: 21/03/2000 FRANKREICH 1999/0436, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 1999/0511, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ITALIEN 1999/0491, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 NIEDERLANDE 1999/0472, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 FINNLAND 1999/0588, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 1999/0521, FSS, versandt am: 20/08/1999, Einstellungsbeschluss: 22/12/1999 31998L0045 Richtlinie 98/45/EG des Rates vom 24. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 91/67/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur Umsetzungsfrist: 30/06/1999 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. DÄNEMARK 1999/0526, Einstellungsbeschluss: 21/03/2000 DEUTSCHLAND 1999/0485, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 FRANKREICH 1999/0439, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 IRLAND 1999/0513, MGvS, versandt am: 24/02/2000 ITALIEN 1999/0494, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 PORTUGAL 1999/0556, Einstellungsbeschluss: 21/03/2000 SCHWEDEN 1999/0579, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31998L0046 Richtlinie 98/46/EG des Rates vom 24. Juni 1998 zur Änderung der Anhänge A, D (Kapitel I) und F der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen Umsetzungsfrist: 30/06/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, E, IR, I, L, NL, A, P, FI, S, VK. GRIECHENLAND 1999/0535, Klageschrift: 25/10/2000, Rechtssache C-2000/393 SPANIEN 1999/0545, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FRANKREICH 1999/0440, MGvS, versandt am: 18/02/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 1999/0505, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31998L0058 Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere Umsetzungsfrist: 31/12/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, E, F, IR, L, NL, P, FI, S DÄNEMARK 2000/0432, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 DEUTSCHLAND 2000/0406, FSS, versandt am: 04/08/2000 GRIECHENLAND 2000/0441, FSS, versandt am: 04/08/2000 SPANIEN 2000/0446, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FRANKREICH 2000/0378, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 2000/0429, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ITALIEN 2000/0413, FSS, versandt am: 04/08/2000 LUXEMBURG 2000/0384, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ÖSTERREICH 2000/0462, FSS, versandt am: 04/08/2000 PORTUGAL 2000/0455, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FINNLAND 2000/0474, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SCHWEDEN 2000/0466, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0422, FSS, versandt am: 04/08/2000 31998L0099 Richtlinie 98/99/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinie 97/12/EG zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen Umsetzungsfrist: 01/01/1999 und 01/07/1999 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. (Umsetzungsfrist: 01/01/1999) BELGIEN 1999/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 GRIECHENLAND 1999/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 SPANIEN 1999/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 IRLAND 1999/0277, MGvS, versandt am: 18/02/2000 LUXEMBURG 1999/0604, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 1999/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, E, IR, I, L, NL, A, P, FI, S, VK. (Umsetzungsfrist: 01/07/1999) BELGIEN 1999/0611, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 GRIECHENLAND 2000/0101, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SPANIEN 1999/0658, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FRANKREICH 1999/0521, FSS, versandt am: 20/08/1999, Einstellungsbeschluss: 22/12/1999 IRLAND 1999/0637, MGvS, versandt am: 27/07/2000 ITALIEN 1999/0628, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 LUXEMBURG 1999/0604, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 NIEDERLANDE 1999/0614, MGvS, versandt am: 19/07/2000 PORTUGAL 1999/0666, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 1999/0634, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31999L0089 Richtlinie 1999/89/EG des Rates vom 15. November 1999 zur Änderung der Richtlinie 91/494/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern Umsetzungsfrist: 01/07/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, F, L, NL, A, FI, UK BELGIEN 2000/0522, FSS, versandt am: 08/08/2000 DÄNEMARK 2000/0641, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 GRIECHENLAND 2000/0663, FSS, versandt am: 08/08/2000 SPANIEN 2000/0688, FSS, versandt am: 08/08/2000 FRANKREICH 2000/0479, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 2000/0614, FSS, versandt am: 08/08/2000 ITALIEN 2000/0576, FSS, versandt am: 08/08/2000 LUXEMBURG 2000/0503, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 NIEDERLANDE 2000/0542, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ÖSTERREICH 2000/0736, Einstellungsbeschluss 21/12/2000 PORTUGAL 2000/0708, FSS, versandt am: 08/08/2000 FINNLAND 2000/0772, Einstellungsbeschluss 21/12/2000 SCHWEDEN 2000/0754, FSS, versandt am: 08/08/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0596, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31999L0090 Richtlinie 1999/90/EG des Rates vom 15. November 1999 zur Änderung der Richtlinie 90/539/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern Umsetzungsfrist: 01/07/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, L, NL, A, P, FI, UK DÄNEMARK 2000/0640, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 DEUTSCHLAND 2000/0558, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 GRIECHENLAND 2000/0662, FSS, versandt am: 08/08/2000 SPANIEN 2000/0687, FSS, versandt am: 08/08/2000 FRANKREICH 2000/0478, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 2000/0613, FSS, versandt am: 08/08/2000 ITALIEN 2000/0575, FSS, versandt am: 08/08/2000 LUXEMBURG 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 NIEDERLANDE 2000/0541, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ÖSTERREICH 2000/0735, Einstellungsbeschluss: 20/12/2000 PORTUGAL 2000/0707, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FINNLAND 2000/0771, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SCHWEDEN 2000/0753, FSS, versandt am: 08/08/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0595, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 32000L0015 Richtlinie 2000/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen Umsetzungsfrist: 31/12/1999, 31/12/2000, 31/12/2001 und 31/12/2002 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, E, L, FI 32000L0020 Richtlinie 2000/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen Umsetzungsfrist: 01/12/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, E, L, FI, S 32000L0027 Richtlinie 2000/27/EG des Rates vom 2. Mai 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/53/EWG zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen Umsetzungsfrist: 31/12/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, EL, F 66.2. Pflanzengesundheit 31996L0032 Richtlinie 96/32/EG des Rates vom 21. Mai 1996 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG zur Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, sowie zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Hoechstgehalten Umsetzungsfrist: 30/04/1997 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. LUXEMBURG 1997/0390, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ÖSTERREICH 1997/0415, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31996L0033 Richtlinie 96/33/EG des Rates vom 21. Mai 1996 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide sowie Lebensmitteln tierischen Ursprungs Umsetzungsfrist: 30/04/1997 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. LUXEMBURG 1997/0391, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ÖSTERREICH 1997/0416, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31997L0041 Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse Umsetzungsfrist: 31/12/1998 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, IR, I, NL, A, P, FI, S, VK BELGIEN 1999/0028, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 GRIECHENLAND 1999/0124, Klageschrift: 08/05/2000, Rechtssache C-2000/166 SPANIEN 1999/0141, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ITALIEN 1999/0069, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 LUXEMBURG 1999/0014, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ÖSTERREICH 1999/0171, MGvS, versandt am: 15/11/1999 PORTUGAL 1999/0154, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31997L0073 Richtlinie 97/73/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Aufnahme des Wirkstoffs Imazalil in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 30/06/1999 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. DEUTSCHLAND 1999/0481, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 GRIECHENLAND 1999/0530, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 SPANIEN 1999/0540, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 NIEDERLANDE 1999/0470, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31998L0022 Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts Umsetzungsfrist: 01/10/1998 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. GRIECHENLAND 1998/0583, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 LUXEMBURG 1998/0544, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31998L0047 Richtlinie 98/47/EG der Kommission vom 25. Juni 1998 zur Aufnahme des Wirkstoffs Azoxystrobin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 01/01/1999 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. GRIECHENLAND 1999/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 ITALIEN 1999/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 NIEDERLANDE 1999/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 31998L0057 Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Umsetzungsfrist: 21/08/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, E, IR, I, L, NL, A, P, FIN, S, VK. BELGIEN 1999/0609, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 DEUTSCHLAND 1999/0619, MGvS, versandt am: 19/07/2000 GRIECHENLAND 1999/0647, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SPANIEN 1999/0656, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ITALIEN 1999/0626, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 LUXEMBURG 1999/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 ÖSTERREICH 1999/0670, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 PORTUGAL 1999/0664, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 FINNLAND 1999/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 SCHWEDEN 1999/0675, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 1999/0632, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31998L0082 Richtlinie 98/82/EG der Kommission vom 27. Oktober 1998 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse Umsetzungsfrist: 30/04/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, E, IR, I, L, NL, A, P, FI, S, VK. BELGIEN 1999/0353, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 DEUTSCHLAND 1999/0366, MGvS, versandt am: 27/07/2000 FRANKREICH 1999/0340, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 LUXEMBURG 1999/0347, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ÖSTERREICH 1999/0423, MGvS, versandt am: 17/02/2000 PORTUGAL 1999/0416, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31998L0100 Richtlinie 98/100/EG der Kommission vom 21. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinie 92/76/EWG zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken Umsetzungsfrist: 01/01/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, IR, I, NL, A, P, FI, S, VK GRIECHENLAND 1999/0290, Klageschrift: 08/11/2000, Rechtssache C-2000/406 LUXEMBURG 1999/0226, Klageschrift: 11/09/2000, Klagerücknahme: 21/12/2000, Rechtssache C-2000/335 PORTUGAL 1999/0312, Einstellungsbeschluss: 21/03/2000 31999L0001 Richtlinie 1999/1/EG der Kommission vom 21. Januar 1999 zur Aufnahme des Wirkstoffs Kresoxymmethyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Umsetzungsfrist: 31/07/1999 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. DÄNEMARK 1999/0641, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 DEUTSCHLAND 1999/0621, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 GRIECHENLAND 1999/0651, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 SPANIEN 1999/0659, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ITALIEN 1999/0629, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 LUXEMBURG 1999/0605, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 NIEDERLANDE 1999/0615, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ÖSTERREICH 1999/0672, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 PORTUGAL 1999/0667, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 SCHWEDEN 1999/0677, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31999L0071 Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/01/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, IR, I, L, NL, P, S, UK BELGIEN 2000/0389, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 DEUTSCHLAND 2000/0401, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SPANIEN 2000/0445, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FRANKREICH 2000/0374, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ITALIEN 2000/0410, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 GRIECHENLAND 2000/0437, FSS, versandt am: 04/08/2000 LUXEMBURG 2000/0381, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ÖSTERREICH 2000/0457, FSS, versandt am: 04/08/2000 PORTUGAL 2000/0450, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FINNLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0417, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31999L0073 Richtlinie 1999/73/EG der Kommission vom 19. Juli 1999 zur Aufnahme des Wirkstoffs Spiroxamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 01/01/2000 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. DEUTSCHLAND 2000/0400, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 GRIECHENLAND 2000/0436, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 LUXEMBURG 2000/0380, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 PORTUGAL 2000/0449, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 32000L0024 Richtlinie 2000/24/EG der Kommission vom 28. April 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von SchädIingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse Umsetzungsfrist: 31/12/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, I, L, FI 66.3. Saat- und Pflanzgut 31998L0056 Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen Umsetzungsfrist: 31/12/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, E, F, IR, NL, P, FI, S, VK BELGIEN 1999/0608, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 DEUTSCHLAND 1999/0618, MGvS, versandt am: 19/07/2000 GRIECHENLAND 1999/0646, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 SPANIEN 1999/0655, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 FRANKREICH 1999/0597, MGvS, versandt am: 19/07/2000 ITALIEN 1999/0625, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 LUXEMBURG 1999/0601, MGvS, versandt am: 28/07/2000 NIEDERLANDE 1999/0612, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ÖSTERREICH 1999/0669, MGvS, versandt am: 27/07/2000 PORTUGAL 1999/0663, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FINNLAND 1999/0679, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 SCHWEDEN 1999/0674, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 1999/0631, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31998L0095 Richtlinie 98/95/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen, und zwar hinsichtlich der Konsolidierung des Binnenmarkts, genetisch veränderter Sorten und pflanzengenetischer Ressourcen Umsetzungsfrist: 01/02/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, EL, E, IR, L, A, P BELGIEN 2000/0392, FSS, versandt am: 04/08/2000 DEUTSCHLAND 2000/0404, FSS, versandt am: 04/08/2000 GRIECHENLAND 2000/0439, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FRANKREICH 2000/0377, FSS, versandt am: 04/08/2000 IRLAND 2000/0427, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ITALIEN 2000/0412, FSS, versandt am: 04/08/2000 NIEDERLANDE 2000/0397, FSS, versandt am: 04/08/2000 ÖSTERREICH 2000/0460, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 PORTUGAL 2000/0453, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FINNLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 SCHWEDEN 2000/0465, FSS, versandt am: 04/08/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0420, FSS, versandt am: 04/08/2000 31998L0096 Richtlinie 98/96/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung unter anderem hinsichtlich der nichtamtlichen Feldbesichtigung nach den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und Gemüsesaatgut sowie über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten Umsetzungsfrist: 01/02/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, EL, E, IR, L, A, P BELGIEN 2000/0391, FSS, versandt am: 04/08/2000 DEUTSCHLAND 2000/0403, FSS, versandt am: 04/08/2000 FRANKREICH 2000/0376, FSS, versandt am: 04/08/2000 LUXEMBURG 2000/0383, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ITALIEN 2000/0411, FSS, versandt am: 04/08/2000 NIEDERLANDE 2000/0396, FSS, versandt am: 04/08/2000 ÖSTERREICH 2000/0459, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 PORTUGAL 2000/0452, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FINNLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 SCHWEDEN 2000/0464, FSS, versandt am: 04/08/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0419, FSS, versandt am: 04/08/2000 31999L0008 Richtlinie 1999/8/EG der Kommission vom 18 Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut Umsetzungsfrist: 01/02/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, I, L, NL, A, P, FIN, S, VK. BELGIEN 2000/0390, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 DÄNEMARK 2000/0431, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 DEUTSCHLAND 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 GRIECHENLAND 2000/0438, FSS, versandt am: 04/08/2000 FRANKREICH 2000/0375, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 LUXEMBURG 2000/0382, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 2000/0426, FSS, versandt am: 04/08/2000 NIEDERLANDE 2000/0395, FSS, versandt am: 04/08/2000 ÖSTERREICH 2000/0458, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 PORTUGAL 2000/0451, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FINNLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0418, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31999L0054 Richtlinie 1999/54/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut Umsetzungsfrist: 01/07/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, E, F, I, L, A, UK DEUTSCHLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 GRIECHENLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 IRLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 NIEDERLANDE 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 ÖSTERREICH 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 PORTUGAL 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 FINNLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 SCHWEDEN 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 31999L0066 Richtlinie 1999/66/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Festlegung von Anforderungen an das vom Versorger erstellte Etikett oder sonstige Dokument gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates Umsetzungsfrist: 31/12/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, F, I, EL, A, P, UK, S BELGIEN 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 DÄNEMARK 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 DEUTSCHLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 GRIECHENLAND 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 FRANKREICH 2000/0175, FSS, versandt am: 13/07/2000 LUXEMBURG 2000/0190, MGvS, versandt am: 29/12/2000 ITALIEN 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 NIEDERLANDE 2000/0218, FSS, versandt am: 13/07/2000 PORTUGAL 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 FINNLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 31999L0068 Richtlinie 1999/68/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates geführten Sortenlisten für Zierpflanzen Umsetzungsfrist: 31/12/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, E, F, IR, NL, P, FIN, S, VK BELGIEN 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 DEUTSCHLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 GRIECHENLAND 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 FRANKREICH 2000/0174, FSS, versandt am: 13/07/2000 LUXEMBURG 2000/0189, MGvS, versandt am: 29/12/2000 ITALIEN 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 NIEDERLANDE 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 PORTUGAL 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 FINNLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 66.4. Futtermittel 31995L0053 Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen Umsetzungsfrist: 30/04/1998 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. GRIECHENLAND 1998/0187, Klageschrift: 01/12/1999, Rechtssache C-1999/457 FRANKREICH 1998/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 IRLAND 1998/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 ÖSTERREICH 1998/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 31995L0069 Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG Umsetzungsfrist: 01/04/1998 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, IR, I, NL, A, P, FI, S, VK GRIECHENLAND 1998/0188, Klageschrift: 01/12/1999, Rechtssache C-1999/457 FRANKREICH 1998/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 ÖSTERREICH 1998/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 31996L0024 Richtlinie 96/24/EG des Rates vom 29. April 1996 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln Umsetzungsfrist: 30/06/1998 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, I, L, NL, A, P, IR, S, VK. GRIECHENLAND 1998/0323, Klageschrift: 11/05/2000, Rechtssache C-2000/176 FRANKREICH 1998/0350, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 1998/0365, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ÖSTERREICH 1998/0424, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 1998/0484, MGvS, versandt am: 02/08/199 31996L0025 Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel- Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG Umsetzungsfrist: 30/06/1998 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, I, L, NL, A, P, IR, S, VK. GRIECHENLAND 1998/0324, Klageschrift: 11/05/2000, Rechtssache C-2000/176 FRANKREICH 1998/0351, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 1998/0366, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ÖSTERREICH 1998/0425, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 1998/0485, MGvS, versandt am: 02/08/1999 31996L0051 Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung Umsetzungsfrist: 01/04/1998 und 01/10/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, D, EL, E, F, IR, L, NL, P, FI, S, VK (Umsetzungsfrist: 1/4/1998) GRIECHENLAND 1998/0189, Klageschrift (ausgesetzt): 05/07/2000 FRANKREICH 1998/0203, Klageschrift (ausgesetzt): 05/07/2000 IRLAND 1998/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 ITALIEN 1998/0218, Klageschrift - Urteil des EuGH: 07/12/2000, Rechtssache C-1999/395 LUXEMBURG 1998/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 ÖSTERREICH 1998/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, I, L, NL, A, P, IR, S, VK. (Umsetzungsfrist: 1/10/1999) DÄNEMARK 2000/0088, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 DEUTSCHLAND 2000/0011, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SPANIEN 2000/0114, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FRANKREICH 2000/0011, MGvS, versandt am: 28/07/2000 GRIECHENLAND 2000/0106, MGvS, versandt am: 18/09/2000 IRLAND 2000/00821, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ITALIEN 2000/0063, MGvS, versandt am: 03/08/2000 LUXEMBURG 2000/0027, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ÖSTERREICH 2000/0140, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 PORTUGAL 2000/0129, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FINNLAND 2000/0166, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 SCHWEDEN 2000/0153, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0071, MGvS, versandt am: 03/08/2000 31997L0008 Richtlinie 97/8/EG der Kommission vom 7. Februar 1997 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 30/06/1998 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. FRANKREICH 1998/0356, Klageschrift: 06/11/2000, Rechtssache C-2000/403 31997L0072 Richtlinie 97/72/EG der Kommission vom 15 Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/03/1998 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. GRIECHENLAND 1998/0193, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 LUXEMBURG 1998/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 31998L0019 Richtlinie 98/19/EG der Kommission vom 18. März 1998 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/05/1998 bzw. 01/06/1998 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. GRIECHENLAND 1998/0339, Klagerücknahme: 09/02/1999 LUXEMBURG 1998/0417, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31998L0051 Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 01/01/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, I, L, NL, A, P, FI, S, VK. GRIECHENLAND 1999/0133, Klageschrift: 08/05/2000, Rechtssache C-2000/166 FRANKREICH 1999/0006, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ITALIEN 1999/0077, Klageschrift: 18/04/2000, Rechtssache C-2000/148 LUXEMBURG 1999/0020, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ÖSTERREICH 1999/0178, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 PORTUGAL 1999/0162, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31998L0054 Richtlinie 98/54/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinien 71/250/EWG, 72/199/EWG und 73/46/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 75/84/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 13/02/1999 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. ÖSTERREICH 1999/0321, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 PORTUGAL 1999/0310, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31998L0064 Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG Umsetzungsfrist: 31/12/1999 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. ÖSTERREICH 1999/0181, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31998L0067 Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 zur Änderung der Richtlinien 80/511/EWG, 82/475/EWG, 91/357/EWG und der Richtlinie 96/25/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/87/EWG Umsetzungsfrist: 31/12/1998 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, I, L, NL, A, P, IR, S, VK. GRIECHENLAND 1999/0137, Klageschrift: 08/05/2000, Rechtssache C-2000/166 FRANKREICH 1999/0010, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 1999/0110, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 LUXEMBURG 1999/0023, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ÖSTERREICH 1999/0182, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 1999/0097, MGvS, versandt am: 02/08/1999 31998L0068 Richtlinie 98/68/EG der Kommission vom 10. September 1998 zur Festlegung des in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 95/53/EG genannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die Gemeinschaft Umsetzungsfrist: 31/03/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, IR, I, NL, A, P, FI, S, VK DEUTSCHLAND 1999/0365, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 GRIECHENLAND 1999/0402, Klageschrift: 26/10/2000, Rechtssache C-2000/397 FRANKREICH 1999/0339, Klagerücknahme: 09/02/1999 IRLAND 1999/0389, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ITALIEN 1999/0374, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 LUXEMBURG 1999/0346, Klageschrift: 11/09/2000, Klagerücknahme: 21/12/2000 ÖSTERREICH 1999/0422, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 PORTUGAL 1999/0415, MGvS, versandt am: 17/02/2000 31998L0087 Richtlinie 98/87/EG der Kommission vom 13 November 1998 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln Umsetzungsfrist: 30/06/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, EL, I, NL, A, P, IR, S, VK GRIECHENLAND 1999/0538, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 SPANIEN 1999/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 FRANKREICH 1999/0445, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 1999/0519, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 LUXEMBURG 1999/0455, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FINNLAND 1999/0593, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 1999/0507, MGvS, versandt am: 2//02/2000 31998L0088 Richtlinie 98/88/EG der Kommission vom 13. November 1998 mit Leitlinien für den mikroskopischen Nachweis und die Schätzung von Bestandteilen tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln Umsetzungsfrist: 01/09/1999 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. GRIECHENLAND 1999/0650, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31999L0020 Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung, 82/471/EWG über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung, 95/53/EG mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen und 95/69/EG zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors Umsetzungsfrist: 30/09/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, I, L, NL, A, P, FI, S, VK. GRIECHENLAND 2000/0098, MGvS, versandt am: 18/09/2000 SPANIEN 2000/0109, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 FRANKREICH 2000/0005, MGvS, versandt am: 28/07/2000 IRLAND 2000/0079, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ITALIEN 2000/0059, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 LUXEMBURG 2000/0021, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ÖSTERREICH 2000/0133, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 FINNLAND 2000/0162, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0066, MGvS, versandt am: 03/08/2000 31999L0027 Richtlinie 1999/27/EG der Kommission vom 20. April 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinien 71/250/EWG und 73/46/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 74/203/EWG Umsetzungsfrist: 31/10/1999 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. DÄNEMARK 2000/0084, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 GRIECHENLAND 2000/0092, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 SPANIEN 2000/0108, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 FRANKREICH 2000/0004, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ITALIEN 2000/0053, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 LUXEMBURG 2000/0015, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ÖSTERREICH 2000/0132, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 PORTUGAL 2000/0118, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FINNLAND 2000/0156, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 SCHWEDEN 2000/0143, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31999L0061 Richtlinie 1999/61/EG der Kommission vom 18. Juni 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 77/101/EWG, 79/373/EWG und 96/25/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/10/1999 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. BELGIEN 2000/0028, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 GRIECHENLAND 2000/0090, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FRANKREICH 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 IRLAND 2000/0072, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 LUXEMBURG 2000/0013, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 NIEDERLANDE 2000/0040, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ÖSTERREICH 2000/0131, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 PORTUGAL 2000/0116, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FINNLAND 2000/0155, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 SCHWEDEN 2000/0142, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0065, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31999L0076 Richtlinie 1999/76/EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/10/1999 und 01/02/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, EL, I, NL, A, P, IR, S, VK DEUTSCHLAND 2000/0044, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 DÄNEMARK 2000/0083, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 GRIECHENLAND 2000/0089, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 SPANIEN 2000/0107, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 FRANKREICH 2000/0001, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ITALIEN 2000/0052, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 LUXEMBURG 2000/0012, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 NIEDERLANDE 2000/0039, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ÖSTERREICH 2000/0130, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 PORTUGAL 2000/0115, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FINNLAND 2000/0154, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 SCHWEDEN 2000/0141, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 31999L0078 Richtlinie 1999/78/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Änderung der Richtlinie 95/10/EG (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 30/11/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, I, L, NL, A, P, IR, S, VK. DEUTSCHLAND 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 DÄNEMARK 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 GRIECHENLAND 2000/0290, FSS, versandt am: 13/07/2000 FRANKREICH 2000/0173, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 LUXEMBURG 2000/0188, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ÖSTERREICH 2000/0343, Einstellungsbeschluss: 21/12//2000 PORTUGAL 2000/0319, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FINNLAND 2000/0367, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SCHWEDEN 2000/0357, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 31999L0079 Richtlinie 1999/79/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Änderung der Dritten Richtlinie 72/199/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/12/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, I, L, NL, A, P, IR, S, VK. DÄNEMARK 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 GRIECHENLAND 2000/0289, FSS, versandt am: 13/07/2000 ITALIEN 2000/0036, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ÖSTERREICH 2000/0342, Klageerhebung: 02/12/1998 PORTUGAL 2000/0318, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 32000L0045 Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/08/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, L, NL 66.5. Kontaminanten 31998L0053 Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Hoechstgehalte für Kontaminanten (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/12/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: 66.6. 66.7. Lebensmittel 31997L0060 Richtlinie 97/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1997 zur dritten Änderung der Richtlinie 88/344/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden Umsetzungsfrist: 27/10/1998 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. IRLAND 1998/0573, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31998L0028 Richtlinie 98/28/EG der Kommission vom 29. April 1998 über die Zulassung einer Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 93/43/EWG über Lebensmittelhygiene bei der Beförderung von Rohzucker auf See (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 01/08/1998 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. IRLAND 1998/0508, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 GRIECHENLAND 1998/0527, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31998L0036 Richtlinie 98/36/EG der Kommission vom 2. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/12/1998, 01/01/1999 und 01/01/2000 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. BELGIEN 1999/0032, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 IRLAND 1999/0105, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31998L0066 Richtlinie 98/66/EG der Kommission vom 4. September 1998 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen Umsetzungsfrist: 01/07/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, E, IRL, I, L, NL, A, P, FI, S, VK. DEUTSCHLAND 1999/0487, MGvS, versandt am: 13/03/2000 IRLAND 1999/0517, MGvS, versandt am: 13/03/2000 PORTUGAL 1999/0560, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31998L0072 Richtlinie 98/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel Umsetzungsfrist: 04/05/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, E, F, IR, I, NL, A, FI, S, UK DEUTSCHLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 SPANIEN 2000/0695, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ITALIEN 2000/0591, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 LUXEMBURG 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 PORTUGAL 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 31998L0086 Richtlinie 98/86/EG der Kommission vom 11. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG der Kommission zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel Umsetzungsfrist: 01/07/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, E, IRL, I, L, NL, A, P, FI, S, VK. DEUTSCHLAND 1999/0488, MGvS, versandt am: 13/03/2000 GRIECHENLAND 1999/0537, Einstellungsbeschluss: 21/03/2000 SPANIEN 1999/0547, Einstellungsbeschluss: 21/03/2000 IRLAND 1999/0518, MGvS, versandt am: 13/03/2000 ÖSTERREICH 1999/0572, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 PORTUGAL 1999/0561, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31999L0002 Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile Umsetzungsfrist: 20/09/2000 und 20/03/2001 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, D, EL, IR, A, FI, S, UK 31999L0003 Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen Umsetzungsfrist: 20/09/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: D, EL, IR, A, FI, S, UK 31999L0021 Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke Umsetzungsfrist: 30/04/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, E, F, IRL, NL, P, FI, S, VK BELGIEN 2000/0529, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 DEUTSCHLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 GRIECHENLAND 2000/0672, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FRANKREICH 2000/0486, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 ITALIEN 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 LUXEMBURG 2000/0507, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ÖSTERREICH 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 PORTUGAL 2000/0718, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0604, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31999L0039 Richtlinie 1999/39/EG der Kommission vom 6 Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 30/06/2000 und 01/07/2002 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, IR, I, L, NL, FI, S DÄNEMARK 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 DEUTSCHLAND 2000/0561, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 GRIECHENLAND 2000/0671, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SPANIEN 2000/0691, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FRANKREICH 2000/0485, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 2000/0622, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ITALIEN 2000/0585, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 LUXEMBURG 2000/0506, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ÖSTERREICH 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 PORTUGAL 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 FINNLAND 2000/0776, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SCHWEDEN 2000/0761, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 31999L0041 Richtlinie 1999/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 89/398/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind Umsetzungsfrist: 08/07/2000 und 08/07/2001 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: D, E, IR, NL, FI BELGIEN 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 DÄNEMARK 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 GRIECHENLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 FRANKREICH 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 ITALIEN 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 LUXEMBURG 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 ÖSTERREICH 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 PORTUGAL 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 SCHWEDEN 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 31999L0050 Richtlinie 1999/50/EG der Kommission vom 25. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 91/321/EWG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 30/06/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, L, NL, FI, S DÄNEMARK 2000/0646, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 DEUTSCHLAND 2000/0560, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 GRIECHENLAND 2000/0669, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SPANIEN 2000/0690, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FRANKREICH 2000/0483, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 ITALIEN 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 LUXEMBURG 2000/0505, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ÖSTERREICH 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 PORTUGAL 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 FINNLAND 2000/0774, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SCHWEDEN 2000/0759, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 31999L0075 Richtlinie 1999/75/EG der Kommission vom 22. Juli 1999 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 01/07/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, E, F, I, NL, FI DEUTSCHLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 IRLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 LUXEMBURG 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 ÖSTERREICH 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 PORTUGAL 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 SCHWEDEN 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 31999L0091 Richtlinie 1999/91/EG der Kommission vom 23. November 1999 zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/12/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, EL, E, I, S 66.8. Verbraucherschutz 31997L0007 Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - Erklärung des Rates und des Parlaments zu Artikel 6 Absatz 1 - Erklärung der Kommission zu Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich Umsetzungsfrist: 04/06/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, I, A, S, UK DEUTSCHLAND 2000/0570, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SPANIEN 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 GRIECHENLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 FRANKREICH 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 IRLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 LUXEMBURG 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 NIEDERLANDE 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 PORTUGAL 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 FINNLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 SCHWEDEN 2000/0767, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0610, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31997L0055 Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung Umsetzungsfrist: 23/04/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, IR, I, A, P, S, UK GRIECHENLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 SPANIEN 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 FRANKREICH 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 LUXEMBURG 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 NIEDERLANDE 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 FINNLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 SCHWEDEN 2000/0765, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0609, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31998L0006 Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse Umsetzungsfrist: 18/03/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, F, I, NL, A, P, FI, S BELGIEN 2000/0536, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 DÄNEMARK 2000/0654, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 GRIECHENLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 SPANIEN 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 FRANKREICH 2000/0493, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 LUXEMBURG 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 ÖSTERREICH 2000/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 PORTUGAL 2000/0727, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FINNLAND 2000/0782, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 SCHWEDEN 2000/0764, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0608, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31998L0007 Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit Umsetzungsfrist: 21/04/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, I, NL, A, P, FI, S, UK DÄNEMARK 2000/0653, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 DEUTSCHLAND 2000/0569, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 GRIECHENLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 SPANIEN 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 FRANKREICH 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 IRLAND 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 LUXEMBURG 2000/0069, FSS 228, versandt am: 14/07/1999 ÖSTERREICH 2000/0747, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 PORTUGAL 2000/0726, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 67. STEUERN 67.1. MwSt. 31998L0080 Richtlinie 98/80/EG des Rates vom 12. Oktober 1998 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG - Sonderregelung für Anlagegold Umsetzungsfrist: 01/01/2000 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. ÖSTERREICH 2000/0349, FSS, versandt am: 13/07/2000, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 GRIECHENLAND 2000/0303, FSS, versandt am: 13/07/2000, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 2000/0270, FSS, versandt am: 13/07/2000, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2000/0255, FSS, versandt am: 13/07/2000, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 32000L0017 Richtlinie 2000/17/EG des Rates vom 30. März 2000 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem: Übergangsregelungen für die Republik Österreich und die Portugiesische Republik Umsetzungsfrist: 01/01/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: keiner ÖSTERREICH 2000/0874, FSS, versandt am: 30/11/2000 PORTUGAL 2000/0862, FSS, versandt am: 30/11/2000 67.2. Verbrauchsteuern 32000L0044 Richtlinie 2000/44/EG des Rates vom 30. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG hinsichtlich der befristeten mengenmäßigen Beschränkungen für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Schweden verbracht werden Umsetzungsfrist: 01/07/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: keiner SCHWEDEN 2000/0886, FSS, versandt am: 30/11/2000 68. Energie 68.1. Elektrizität 31996L0092 Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt Umsetzungsfrist: 18/02/1999 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. FRANKREICH 1999/2185, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 LUXEMBURG 1999/2186, Einstellungsbeschluss: 20/12/2000 68.2. Gas 31998L0030 Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt Umsetzungsfrist: 01/08/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, E, IR, NL, A, P, FI, S, UK FRANKREICH 2000/2215, FSS, versandt am: 22/09/2000 LUXEMBURG 2000/2216, FSS, versandt am: 22/09/2000 PORTUGAL 2000/2217, FSS, versandt am: 22/09/2000 DEUTSCHLAND 2000/2218, FSS, versandt am: 19/10/2000 68.3. Kohle und Erdöl 31998L0093 Richtlinie 98/93/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinie 68/414/EWG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten Umsetzungsfrist: 01/01/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, D, EL, E, F, IR, L, NL, P, FI, S, VK ITALIEN 2000/0241, FSS, versandt am: 13/07/2000 PORTUGAL 2000/0330, MGvS, versandt am: 29/12/2000 GRIECHENLAND 2000/0300, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 ÖSTERREICH 2000/0347, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 2000/0268, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 LUXEMBURG 2000/0195, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 68.4. Rationelle Energienutzung und erneuerbare Energiequellen 31996L0057 Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen Umsetzungsfrist: 03/09/1997 und 04/09/1999 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. ITALIEN 1997/0651, Einstellungsbeschluss: 11/10/2000 31998L0011 Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 14/06/1999 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. ITALIEN 1999/0492, MGvS, versandt am: 03/08/2000 FINNLAND 1999/0589, Einstellungsbeschluss: 20/12/2000 NIEDERLANDE 1999/0473, Einstellungsbeschluss: 26/07/2000 ÖSTERREICH 1999/0568, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 PORTUGAL 1999/0554, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 GRIECHENLAND 1999/0533, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 IRLAND 1999/0512, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 DEUTSCHLAND 1999/0484, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 BELGIEN 1999/0461, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 LUXEMBURG 1999/0451, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 69. BEFÖRDERUNG 69.1. Landverkehr, Straßen- und Binnenschiffsgüterverkehr 31996L0050 Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft Umsetzungsfrist: 07/04/1998 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, I, L, A, P, UK ITALIEN 1998/0559, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 FRANKREICH 1999/2003, Klageschrift: 22/12/2000, Rechtssache C-2000/468 NIEDERLANDE 1998/0236, MGvS, versandt am: 01/07/1999 PORTUGAL 1999/2006, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31998L0076 Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer Umsetzungsfrist: 01/10/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, D, E, IR, NL, P, FI, UK BELGIEN 2000/0038, MGvS, versandt am: 07/09/2000 LUXEMBURG 2000/0025, MGvS, versandt am: 01/08/2000 FRANKREICH 2000/0010, MGvS, versandt am: 19/10/2000 ITALIEN 2000/0062, MGvS, versandt am: 03/08/2000 GRIECHENLAND 2000/0104, MGvS, versandt am: 01/08/2000 ÖSTERREICH 2000/0138, MGvS, versandt am: 24/10/2000 SCHWEDEN 2000/0151, MGvS, versandt am: 01/08/2000 DEUTSCHLAND 2000/0049, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31999L0052 Richtlinie 1999/52/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur Anpassung der Richtlinie 96/96/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 01/10/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, I, P, FI, UK 31999L0062 Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge Umsetzungsfrist: 01/07/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: E, I, UK BELGIEN 2000/0910, FSS, versandt am: 5/12/2000 DÄNEMARK 2000/0927, FSS, versandt am: 5/12/2000 DEUTSCHLAND 2000/0915, FSS, versandt am: 5/12/2000 GRIECHENLAND 2000/0931, FSS, versandt am: 5/12/2000 SPANIEN 2000/0934, FSS, versandt am: 5/12/2000 FRANKREICH 2000/0902, FSS, versandt am: 5/12/2000 IRLAND 2000/0924, FSS, versandt am: 5/12/2000 LUXEMBURG 2000/0906, FSS, versandt am: 5/12/2000 NIEDERLANDE 2000/0913, FSS, versandt am: 5/12/2000 ÖSTERREICH 2000/0941, FSS, versandt am: 5/12/2000 PORTUGAL 2000/0938, FSS, versandt am: 5/12/2000 FINNLAND 2000/0947, FSS, versandt am: 5/12/2000 SCHWEDEN 2000/0944, FSS, versandt am: 5/12/2000 69.2. Schienenverkehr 31995L0018 Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen Umsetzungsfrist: 27/06/1997 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. FRANKREICH 1997/0339, Klagerücknahme: 09/02/1999 IRLAND 1997/0357, Einstellungsbeschluss: 02/02/2000 ITALIEN 1997/0370, Einstellungsbeschluss: 02/02/2000 LUXEMBURG 1997/0383, Einstellungsbeschluss: 02/02/2000 31995L0019 Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten Umsetzungsfrist: 27/06/1997 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. IRLAND 1997/0358, Einstellungsbeschluss: 02/02/2000 ITALIEN 1997/0371, Einstellungsbeschluss: 02/02/2000 LUXEMBURG 1997/0384, Einstellungsbeschluss: 02/02/2000 31996L0048 Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems Umsetzungsfrist: 08/04/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, L, NL, P, FRANKREICH 1999/0337, MGvS, versandt am: 31/01/2000 VEREINIGTES KÖNIGREICH 1999/0377, Klageschrift, versandt am: 29/11/2000, Rechtssache C-2000/441 IRLAND 1999/0383, Klageschrift, versandt am: 06/10/2000, Rechtssache C-2000/370 GRIECHENLAND 1999/0396, Klageschrift, versandt am: 21/12/2000, Rechtssache C-2000/460 ÖSTERREICH 1999/0418, MGvS, versandt am: 24/01/2000 SCHWEDEN 1999/0424, Klageschrift, versandt am: 09/11/2000, Rechtssache C-2000/410 FINNLAND 1999/0428, MGvS, versandt am: 24/02/2000 PORTUGAL 1999/0407, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 NIEDERLANDE 1999/0355, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 LUXEMBURG 1999/0342, Klageerhebung: 02/12/1998 SPANIEN 1999/0405, Einstellungsbeschluss: 11/10/2000 BELGIEN 1999/0349, Einstellungsbeschluss: 11/10/2000 69.3. Landverkehr, Sicherheit und Technologie 31994L0055 Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße Umsetzungsfrist: 31/12/1996 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer IR IRLAND 1998/0042, Klageschrift - Urteil: 26/09/2000, Rechtssache C-1999/408 31995L0050 Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße Umsetzungsfrist: 01/01/1997 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer IR IRLAND 1997/0506, Klageschrift - Urteil: 14/12/2000, Rechtssache C-1999/347 31996L0035 Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen Umsetzungsfrist: 31/12/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer EL und IR IRLAND 2000/0272, FSS, versandt am: 13/072000 GRIECHENLAND 2000/0306, FSS, versandt am: 13/07/2000 PORTUGAL 2000/0336, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31996L0049 Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter Umsetzungsfrist: 31/12/1996 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer EL und IR IRLAND 1999/0384, Klageschrift, versandt am: 10/10/2000, Rechtssache C-2000/372 GRIECHENLAND 1999/0397, MGvS, versandt am: 24/01/2000 PORTUGAL 1999/0408 Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31996L0053 Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr Umsetzungsfrist: 16/09/1997 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. IRLAND 1997/0633, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 DEUTSCHLAND 1997/0574, Einstellungsbeschluss: 11/10/2000 31996L0086 Richtlinie 96/86/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/12/1996 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer IR IRLAND 1998/0045, Klageschrift - Urteil: 26/09/2000, Rechtssache C-1999/408 GRIECHENLAND 1998/0022, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31996L0087 Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 31/12/1996 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer IR und EL IRLAND 1999/0385, Klageschrift, versandt am: 10/10/2000, Rechtssache C-2000/372 GRIECHENLAND 1999/0398, MGvS, versandt am: 24/01/2000 PORTUGAL 1999/0409, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31996L0096 Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger Umsetzungsfrist: 09/03/1998 und 31/12/1998 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. PORTUGAL 1998/0253, Einstellungsbeschluss: 21/03/2000 31999L0047 Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21 Mai 1999 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße Umsetzungsfrist: 01/07/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer EL und IR IRLAND 2000/0265, FSS, versandt am: 13/07/2000 GRIECHENLAND 2000/0294, FSS, versandt am: 13/07/2000 PORTUGAL 2000/0323, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31999L0036 Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte Umsetzungsfrist: 01/12/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: S 31999L0048 Richtlinie 1999/48/EG der Kommission vom 21 Mai 1999 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter Umsetzungsfrist: 01/07/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, L, NL, A, P, FI, S, UK ITALIEN 2000/0239, MGvS, versandt am: 29/12/2000 IRLAND 2000/0264, FSS, versandt am: 13/07/2000 GRIECHENLAND 2000/0293, FSS, versandt am: 13/07/2000 PORTUGAL 2000/0322, Einstellungsbeschluss: 20/12/2000 32000L0018 Richtlinie 2000/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2000 über die Mindestanforderungen für die Prüfung der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen Umsetzungsfrist: 19/08/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, I, L, NL, A, P, FI, S, VK. ITALIEN 2000/0819, FSS, versandt am: 30/11/2000 IRLAND 2000/0832, FSS, versandt am: 30/11/2000 GRIECHENLAND 2000/0844, FSS, versandt am: 30/11/2000 PORTUGAL 2000/0861, FSS, versandt am: 30/11/2000 69.4. Luftverkehr 31996L0067 Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft Umsetzungsfrist: 25/10/1997 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. SCHWEDEN 1997/0740, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 PORTUGAL 1997/0705, Einstellungsbeschluss: 02/02/2000 BELGIEN 1997/0543, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31994L0056 Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt Umsetzungsfrist: 21/11/1996 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer EL und L LUXEMBURG 1997/0107, FSS 228, versandt am: 27/09/2000 GRIECHENLAND 1997/0047, Klageschrift, versandt am: 22/12/1999, Rechtssache C-1999/494 31998L0020 Richtlinie 98/20/EG des Rates vom 30. März 1998 zur Änderung der Richtlinie 92/14/EWG zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) Umsetzungsfrist: 28/02/1999 und 31/03/2002 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer IR IRLAND 1999/0274, Klageschrift (ausgesetzt): 21/12/2000 PORTUGAL 1999/0307, Einstellungsbeschluss: 21/03/2000 SPANIEN 1999/0295, Einstellungsbeschluss: 21/03/2000 GRIECHENLAND 1999/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 DEUTSCHLAND 1999/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 LUXEMBURG 1999/0221, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31999L0028 Richtlinie 1999/28/EG der Kommission vom 21. April 1999 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG des Rates zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) Umsetzungsfrist: 01/09/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer IR IRLAND 2000/0073, MGvS, versandt am: 03/08/2000 PORTUGAL 2000/0117, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 BELGIEN 2000/0029, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 GRIECHENLAND 2000/0091, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 DEUTSCHLAND 2000/0045, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 LUXEMBURG 2000/0014, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FRANKREICH 2000/0003, Einstellungsbeschluss: 11/04/2000 69.5. Seeverkehr 31998L0035 Richtlinie 98/35/EG des Rates vom 25. Mai 1998 zur Änderung der Richtlinie 94/58/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten Umsetzungsfrist: 25/05/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, EL, F, IR, FI, S, UK ITALIEN 1999/0493, MGvS, versandt am: 31/01/2000 LUXEMBURG 1999/0452, Klageschrift, versandt am: 03/08/2000, Rechtssache C-2000/297 NIEDERLANDE 1999/0474, MGvS, versandt am: 05/04/2000 PORTUGAL 1999/0555, MGvS, versandt am: 27/01/2000 ÖSTERREICH 1999/0565, MGvS, versandt am: 27/01/2000 GRIECHENLAND 1999/0644, Einstellungsbeschluss: 11/04/2000 SCHWEDEN 1999/0578, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 SPANIEN 1999/0543, Einstellungsbeschluss: 21/03/2000 BELGIEN 1999/0462, Einstellungsbeschluss: 11/04/2000 FRANKREICH 1999/0438, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 31999L0097 Richtlinie 1999/97/EG der Kommission vom 13. Dezember 1999 zur Änderung der Richtlinie 95/21/EG des Rates zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 14/12/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: E, P 31995L0021 Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) Umsetzungsfrist: 30/06/1996 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. ITALIEN 1996/0997, MGvS 228, versandt am: 07/09/2000 31996L0098 Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung Umsetzungsfrist: 30/06/1998 und 01/01/1999 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. ITALIEN 1998/0391, Einstellungsbeschluss: 21/03/2000 LUXEMBURG 1998/0408, Einstellungsbeschluss: 11/10/2000 31997L0058 Richtlinie 97/58/EG der Kommission vom 26. September 1997 zur Änderung der Richtlinie 94/57/EG des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 30/09/1998 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. LUXEMBURG 1998/0541, Einstellungsbeschluss: 21/03/2000 31997L0070 Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr Umsetzungsfrist: 01/01/1999 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer NL ITALIEN 1999/0072, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 NIEDERLANDE 1999/0044, Klageschrift, versandt am: 03/10/2000, Rechtssache C-2000/364 VEREINIGTES KÖNIGREICH 1999/0090, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 ÖSTERREICH 1999/0175, Einstellungsbeschluss: 21/03/2000 SCHWEDEN 1999/0188, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 FINNLAND 1999/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 LUXEMBURG 1999/0016, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 FRANKREICH 1999/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 31998L0018 Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe Umsetzungsfrist: 01/07/1998 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, I, IR, NL, A, FI, S LUXEMBURG 1999/0220, Klageschrift, versandt am: 13/10/2000, Rechtssache C-2000/377 VEREINIGTES KÖNIGREICH 1999/0264, MGvS, versandt am: 03/08/2000 PORTUGAL 1999/0306, MGvS, versandt am: 01/08/2000 ÖSTERREICH 1999/0317, Einstellungsbeschluss: 11/10/2000 SCHWEDEN 1999/0325, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 FINNLAND 1999/0331, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 NIEDERLANDE 1999/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 FRANKREICH 1999/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 ITALIEN 1999/0248, Einstellungsbeschluss: 01/07/1999 31998L0025 Richtlinie 98/25/EG des Rates vom 27. April 1998 zur Änderung der Richtlinie 95/21/EG zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) Umsetzungsfrist: 01/07/1998 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. ITALIEN 1999/0369, MGvS, versandt am: 31/01/2000 LUXEMBURG 2000/0386, Einstellungsbeschluss: 11/10/2000 PORTUGAL 1999/0411, Einstellungsbeschluss: 11/10/2000 31998L0041 Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen Umsetzungsfrist: 31/12/1998 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer NL und A NIEDERLANDE 1999/0237, Klageschrift, versandt am: 09/11/2000, Rechtssache C-2000/413 ÖSTERREICH 1999/0319, MGvS, versandt am: 19/07/2000 SCHWEDEN 1999/0327, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 FRANKREICH 1999/0213, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 FINNLAND 1999/0332, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 PORTUGAL 1999/0308, Einstellungsbeschluss: 11/10/2000 LUXEMBURG 1999/0222, Einstellungsbeschluss: 11/10/2000 31998L0042 Richtlinie 98/42/EG der Kommission vom 19. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 95/21/EG des Rates zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 30/09/1998 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. ITALIEN 1999/0373, MGvS, versandt am: 31/01/2000 LUXEMBURG 2000/0385, Einstellungsbeschluss: 11/10/2000 PORTUGAL 1999/0414, Einstellungsbeschluss: 11/10/2000 31998L0055 Richtlinie 98/55/EG des Rates vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern Umsetzungsfrist: 31/12/1998 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. LUXEMBURG 1999/0021, Einstellungsbeschluss: 11/10/2000 PORTUGAL 1999/0163, Einstellungsbeschluss: 11/10/2000 31998L0074 Richtlinie 98/74/EG der Kommission vom 1. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern Umsetzungsfrist: 02/11/1999 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. LUXEMBURG 2000/0197, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 PORTUGAL 2000/0333, Einstellungsbeschluss: 11/10/2000 ÖSTERREICH 2000/0350, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 FINNLAND 2000/0371, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31998L0085 Richtlinie 98/85/EG der Kommission vom 11. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (Text von Bedeutung für den EWR) Umsetzungsfrist: 30/04/1999 Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. NIEDERLANDE 1999/0361, Einstellungsbeschluss: 05/07/2000 LUXEMBURG 1999/0348, Einstellungsbeschluss: 11/10/2000 BELGIEN 1999/0354, Einstellungsbeschluss: 21/03/2000 31999L0019 Richtlinie 1999/19/EG der Kommission vom 18. März 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/70/EG des Rates über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr Umsetzungsfrist: 31/05/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: alle außer B und NL BELGIEN 2000/0530, FSS, versandt am: 08/08/2000 NIEDERLANDE 2000/0548, FSS, versandt am: 08/08/2000 DÄNEMARK 2000/0649, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 PORTUGAL 2000/0719, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 IRLAND 2000/0624, Einstellungsbeschluss: 21/12/2000 31999L0035 Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr Umsetzungsfrist: 01/12/2000 Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, D, E ANHANG IV TEIL 1 - Übersicht Stand der Mitteilung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinien (Stand 31. Dezember 2000) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TEIL 2 - Nichtübereinstimmung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Richtlinien >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TEIL 3 - Mangelhafte Anwendung der Richtlinien >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG V Bis zum 31. Dezember 2000 ergangene und noch nicht durchgeführte Urteile des Gerichtshofes ANHANG VI Anwendung des gemeinschaftsrechts durch die gerichte der mitgliedstaaten ANHANG V Bis zum 31. Dezember 2000 ergangene und noch nicht durchgeführte Urteile des Gerichtshofes Belgien Urteil vom 27/09/88, Rs. C-42/87 Urteil vom 03/05/94, Rs. C-47/93 Diskriminierung bei der öffentlichen Finanzierung der Berufsbildung Die Französische Gemeinschaft hat mit der Annahme eines Dekrets im März 2000 ihre Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht angepasst. Die Kontakte zu den belgischen Behörden werden hinsichtlich der Erstattung der Einschreibegebühren fortgesetzt (Anwendung der Verjährungsregel, Haushaltsmaßnahmen). Urteil vom 19/02/91, Rs. C-375/89 Beihilfe zugunsten von Idealspun/Beaulieu Das Berufungsgericht Gent hat mit Urteil vom 16. November 2000 das Urteil des Handelsgerichts Courtrai bestätigt, nach dem die Beihilfe zurückzuzahlen ist. Die Dienststellen der Kommission erwarten dazu eine offizielle Mitteilung Belgiens. Urteil vom 21/01/99, Rs. C-207/97 Fehlende Mitteilung der Programme zur Verringerung der Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft Belgien hat Angaben über die Umsetzung der von der flämischen und wallonischen Region angekündigten Maßnahmen zur Durchführung des Urteils übermittelt. Diese Maßnahmen werden von den Dienststellen der Kommission geprüft. Urteil vom 14/09/99, Rs. C-170/98 Ladungsaufteilungsvereinbarungen im bilateralen belgisch-zairischen Abkommen Nach Ansicht der Dienststellen der Kommission wurde die Vertragsverletzung mit Abschluss des Zusatzprotokolls mit Kongo am 8. Juni 1999 beendet. Die Rechtssache kann mit Inkrafttreten des Protokolls förmlich abgeschlossen werden. Urteil vom 14/09/99, Rs. C-171/98 Ladungsaufteilungsvereinbarungen im bilateralen Abkommen UEBL - Togo Nach Ansicht der Dienststellen der Kommission wurde die Vertragsverletzung mit Abschluss des Zusatzprotokolls mit Togo am 27. September 1999 beendet. Die Rechtssache kann mit Inkrafttreten des Protokolls förmlich abgeschlossen werden. Urteil vom 14/09/99, Rs. C-201/98 Ladungsaufteilungsvereinbarungen in den bilateralen Abkommen Belgien - CMEAOC-Länder Nach Ansicht der Dienststellen der Kommission wurden die Abkommen mit Senegal, der Elfenbeinküste und Mali ordnungsgemäß angepasst. Das Verfahren kann mit Inkrafttreten der Zusatzprotokolle beendet werden. Urteil vom 09/03/00, Rs. C-355/98 Einschränkungen für private Sicherheitsdienste Es wurde das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag eingeleitet. Die belgischen Behörden haben im November 2000 den Entwurf für einen Änderungsrechtsakt übermittelt, der von den Dienststellen der Kommission geprüft wird. Urteil vom 18/05/00, Rs. C-206/98 Versicherung von Arbeitsunfällen Es wurde das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag eingeleitet. Die belgischen Behörden haben den Vorentwurf für einen Rechtsakt zur Anpassung der Rechtsvorschriften über die Versicherung von Arbeitsunfällen an die Gemeinschafts richtlinien übermittelt. Urteil vom 25/05/00, Rs. C-307/98 Nicht vollständige Übereinstimmung der Rechtsvorschriften über die Qualität der Badegewässer Es wurde das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag eingeleitet. Urteil vom 26/09/00, Rs. C-478/98 Freier Kapitalverkehr - Zeichnung einer Anleihe in DM Die Dienststellen der Kommission werden die belgischen Behörden um Auskunft er suchen, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen. Urteil vom 16/11/00, Rs. C-217/99 Etikettierung von Lebensmitteln Die Dienststellen der Kommission haben die belgischen Behörden um Auskunft ersucht, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen. Urteil vom 30/11/00, Rs. C-384/99 Universaldienst Kürzlich ergangenes Urteil. Deutschland Urteil vom 22/10/98, Rs. C-301/95 Mangelnde Übereinstimmung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten Deutschland hat den Entwurf für einen Rechtsakt übermittelt; die Dienststellen der Kommission warten noch auf dessen Annahme. Es wurde beschlossen, den Gerichtshof gemäß Artikel 228 Absatz 2 EG-Vertrag anzurufen und die Verhängung eines Zwangsgelds zu beantragen. Urteil vom 08/06/99, Rs. C-198/97 Qualität der Badegewässer Es wurde das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag eingeleitet. Deutschland hat Ende Dezember 2000 Maßnahmen mitgeteilt; diese werden von den Dienststellen der Kommission geprüft. Urteil vom 09/09/99, Rs. C-102/97 Beseitigung von Altölen, Aufbereitung Es wurde das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag eingeleitet. Deutschland hat Ende November 2000 Entwürfe für Rechtsvorschriften übermittelt, die von den Dienststellen der Kommission geprüft werden. Urteil vom 09/09/99, Rs. C-217/97 Zugang zu Informationen Das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag wurde eingeleitet und wird fortgesetzt. Urteil vom 11/11/99, Rs. C-184/97 Fehlende Mitteilung von Programmen zur Verringerung der Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft Die Dienststellen der Kommission haben die deutschen Behörden um Auskunft ersucht, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen. Urteil vom 15/06/00, Rs. C-348/97 Unterbliebene Erhebung und Auszahlung von Eigenmitteln bei niederländischer Butter Die Dienststellen der Kommission haben die deutschen Behörden um Auskunft ersucht, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen. Griechenland Urteil vom 07/04/92, Rs. C-45/91 Abfälle eines Dorfes auf Kreta Griechenland hat nicht alle Maßnahmen zur Durchführung des Urteils ergriffen. Die Kommission fordert die Zahlung des Zwangsgelds, dessen erste Tranche für den Zeitraum vom 4. Juli bis zum 30. September 2000 bezahlt wurde, weiterhin ein. Urteil vom 22/10/97, Rs. C-375/95 Besteuerung von Gebrauchtwagen Das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag wurde fortgesetzt. Griechenland hat einen Gesetzesentwurf übermittelt, der derzeit von den Dienststellen der Kommission geprüft wird. Urteil vom 11/06/98, Rs. C-232/95 Verschmutzung des Vegoritis-Sees, Ableitung gefährlicher Stoffe in die Gewässer Das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag wurde fortgesetzt. Griechenland hat Entwürfe für Programme zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes mitgeteilt; die Dienststellen der Kommission warten auf deren Annahme. Urteil vom 15/10/98, Rs. C-385/97 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 93/118/EG des Rates über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch Das Verfahren nach Artikel 228 wird fortgesetzt. Urteil vom 28/10/99, Rs. C-187/98 Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit Es wurde das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag eingeleitet. Urteil vom 16/12/99, Rs. C-137/99 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 96/43/EG zur Änderung der Richtlinie 91/496/EWG des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren Das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag wurde eingeleitet und wird fortgesetzt. Urteil vom 13/04/00, Rs. C-123/99 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle Es wurde das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag eingeleitet. Urteil vom 25/05/00, Rs. C-384/97 Fehlende Mitteilung der Programme zur Verringerung der Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft Die Dienststellen der Kommission haben die griechischen Behörden um Auskunft ersucht, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen. Urteil vom 15/06/00, Rs. C-470/98 Kosten für Veterinärkontrollen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Drittländern Die Dienststellen der Kommission werden die griechischen Behörden um Auskunft ersuchen, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen. Urteil vom 19/10/00, Rs. C-216/98 Preis von Tabakwaren Die Dienststellen der Kommission haben die griechischen Behörden um Auskunft ersucht, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen. Urteil vom 16/11/00, Rs. C-214/98 Gebühren zur Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch Kürzlich ergangenes Urteil. Urteil vom 14/12/00, Rs. C-457/98 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 96/97/EG zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Kürzlich ergangenes Urteil. Spanien Urteil vom 22/03/94, Rs. C-375/92 Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs - Fremdenführer Spanien hat mitgeteilt, welche Änderungen der Rechtsvorschriften es vornehmen wird. Die Dienststellen der Kommission warten auf die endgültige Annahme dieser Rechtsakte. Urteil vom 12/02/98, Rs. C-92/96 Mangelhafte Anwendung der in der Richtlinie 76/160/EWG des Rates über die Qualität der Badegewässer für die Binnengewässer vorgesehenen Bestimmungen Das Verfahren nach Artikel 228 wurde fortgesetzt. Spanien hat eine Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt, die derzeit von den Dienststellen der Kommission geprüft wird. Urteil vom 25/11/98, Rs. C-214/96 Mangelhafte Anwendung der Richtlinie 76/464/EWG des Rates betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (Artikel 7: Programme zur Verringerung der Verschmutzung) Die Dienststellen der Kommission mussten die von den spanischen Behörden übermittelten Unterlagen prüfen und weitere Untersuchungen durchführen. Urteil vom 13/04/00, Rs. C-274/98 Fehlende Festlegung der Programme gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Die Dienststellen der Kommission haben die griechischen Behörden um Auskunft ersucht, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen. Griechenland hat eine Antwort übermittelt, die derzeit von den Dienststellen der Kommission geprüft wird. Urteil vom 23/11/00, Rs. C-421/98 Mangelnde Übereinstimmung der spanischen Rechtsvorschriften über die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise von Architekten (Beschränkung ihres Tätigkeitsbereichs) Kürzlich ergangenes Urteil. Frankreich Urteil vom 11/06/91, Rs. C-64/88 Fischerei: mangelnde Kontrolle der Einhaltung der technischen Erhaltungsmaßnahmen Das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag wird fortgesetzt. Frankreich erhielt eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme und hat darauf geantwortet; diese Antwort wird derzeit von den Dienststellen der Kommission geprüft. Urteil vom 13/03/97, Rs. C-197/96 Nachtarbeitsverbot für Frauen Der Gerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2000 eine Verlängerung der Aussetzung des Verfahrens bis zum 30. April 2001 gewährt, um Frankreich Gelegenheit zu geben, seine Rechtsvorschriften an die Richtlinie anzupassen und das Urteil somit durchzuführen. Urteil vom 09/12/97, Rs. C-265/95 Behinderung der Einfuhr spanischer Erdbeeren Die Dienststellen der Kommission prüfen den Fall und untersuchen, ob weitere Schritte zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes notwendig sind. Urteil vom 15/10/98, Rs. C-284/97 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 93/40/EWG zur Änderung der Richtlinie 81/852/EWG des Rates über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und tierärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln Das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag wird fortgesetzt. Es werden gute Fortschritte erzielt; Frankreich hat bereits Rechtsvorschriften ausgearbeitet. Der Beschluss zur Umsetzung der Richtlinie 93/40/EWG sollte im Frühjahr 2001 angenommen werden. Urteil vom 22/10/98, Rs. C-184/96 Gänseleberzubereitungen Im französischen Amtsblatt vom 21.12.2000 wurde eine Verordnung veröffentlicht, mit der eine Klausel über die gegenseitige Anerkennung in die französischen Rechtsvor schriften für Gänseleber eingefügt wird. Dieser Fall wird daher bald abgeschlossen werden. Urteil vom 18/03/99, Rs. C-166/97 Mündungsgebiet der Seine, unzureichende Erklärung zum BSG und unvollständige Schutzmaßnahmen Es werden gute Fortschritte erzielt. Es wurden bereits Maßnahmen zur Durchführung des Urteils festgelegt, die schrittweise umgesetzt werden. Urteil vom 19/05/99, Rs. C-225/97 Nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 92/13/EWG des Rates über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Nachprüfung) Es wurde das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag eingeleitet. Urteil vom 08/07/99, Rs. C-354/98 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 96/97/EWG zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag wird fortgesetzt. Urteil vom 25/11/99, Rs. C-96/98 Beeinträchtigung des Poitou-Sumpfgebietes Es wurde das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag eingeleitet. Urteil vom 16/12/99, Rs. C-239/98 Nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG des Rates über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und über die Lebensversicherung (Dritte Richtlinie Schadenversicherung und Dritte Richtlinie Lebensversicherung) Das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag wurde eingeleitet und wird fortgesetzt. Der Senat hat in erster Lesung einen Gesetzesentwurf angenommen. Der Anwendungs zeitpunkt für Versicherungen bleibt der 1. Januar 2003, obwohl die Richtlinien bereits 1994 in französisches Recht umzusetzen gewesen wären. Urteil vom 15/02/00, Rs. C-34/98 Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld und Wanderarbeitnehmer Es wurde das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag eingeleitet. Urteil vom 15/02/00, Rs. C-169/98 Anwendung des allgemeinen Sozialbeitrags auf Wanderarbeitnehmer Es wurde das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag eingeleitet. Urteil vom 23/03/00, Rs. C-327/99 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke Die französischen Behörden haben einen Entwurf für ein Dekret übermittelt, der von den Dienststellen der Kommission geprüft wird. Urteil vom 06/04/00, Rs. C-256/98 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen Das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag wurde eingeleitet und wird fortgesetzt. Urteil vom 15/05/00, Rs. C-296/98 Fehlende Übereinstimmung des "Code des assurances" mit den Richtlinien über die Lebensversicherung und die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung Es wurde das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag eingeleitet. Die französischen Behörden haben Entwürfe für Rechtsakte übermittelt; die Dienststellen der Kommission warten auf deren Annahme. Urteil vom 18/05/00, Rs. C-45/99 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz Die Dienststellen der Kommission haben die französischen Behörden um Auskunft ersucht, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen. Urteil vom 08/06/00, Rs. C-46/99 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Es wurde das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag eingeleitet. Urteil vom 13/07/00, Rs. C-160/99 Seekabotage Die Dienststellen der Kommission haben die französischen Behörden um Auskunft ersucht, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen. Die französischen Behörden haben am 11.12.2000 einen Entwurf übermittelt, der von den Dienststellen der Kommission geprüft wird. Urteil vom 12/09/00, Rs. C-276/97 Keine Erhebung von Mehrwertsteuer auf die Autobahnmaut Die Dienststellen der Kommission haben die französischen Behörden um Auskunft ersucht, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen. Urteil vom 26/09/00, Rs. C-225/98 Öffentliche Bauaufträge - Schulgebäude in der Region Nord-Pas-de-Calais Die Dienststellen der Kommission werden die französischen Behörden um Auskunft ersu chen, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen. Urteil vom 26/09/00, Rs. C-23/99 Zurückhaltung von Ersatzteilen im Durchfuhrverkehr - Schutz von Mustern und Modellen - nachgeahmte Waren Die Dienststellen der Kommission haben die französischen Behörden um Auskunft ersucht, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen. Es werden gute Fortschritte erzielt. Urteil vom 05/10/00, Rs. C-16/98 Öffentliche Aufträge für Elektrifizierungs- und Straßenbeleuchtungsarbeiten im Departement Vendée Die Dienststellen der Kommission prüfen den Fall, um festzustellen, ob das Urteil des Gerichtshofes Durchführungsmaßnahmen erfordert. Urteil vom 23/11/00, Rs. C-319/99 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen Kürzlich ergangenes Urteil. Urteil vom 23/11/00, Rs. C-320/99 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungs motoren für mobile Maschinen und Geräte Kürzlich ergangenes Urteil. Urteil vom 07/12/00, Rs. C-374/98 Fehlende Erklärung zu einem besonderen Schutzgebiet und fehlende Ergreifung von besonderen Schutzmaßnahmen auf dem Gebiet der Gemeinden Tautavel und Vingrau (Pyrénées Orientales) Die Dienststellen der Kommission haben die französischen Behörden um Auskunft ersucht, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen. Urteil vom 07/12/00, Rs. C-38/99 Nichtübereinstimmung der Jagdzeiten mit den Erfordernissen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten Kürzlich ergangenes Urteil. Urteil vom 14/12/00, Rs. C-55/99 Zwingend vorgeschriebenes Registrierungsverfahren der für biomedizinische Untersuchungslaboratorien bestimmten Reagenzien bei der Arzneimittelagentur Kürzlich ergangenes Urteil. Irland Urteil vom 21/09/99, Rs. C-392/96 Mangelnde Übereinstimmung der irischen Rechtsvorschriften mit mehreren Bestimmun gen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten Es wurde das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag eingeleitet. Irland hat eine Antwort übermittelt, die von den Dienststellen der Kommission geprüft wird. Urteil vom 12/10/99, Rs. C-213/98 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG des Rates zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums Es werden gute Fortschritte erzielt. Aus informellen Kontakten mit Irland ergibt sich, dass die "Copyright and Related Rights Bill" vom irischen Parlament angenommen worden ist. Die Dienststellen der Kommission warten nun auf die Unterzeichnung des "Commencement Order" und die offizielle Mitteilung über diese Rechtsakte. Urteil vom 25/11/99, Rs. C-212/98 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung Aus informellen Kontakten mit Irland ergibt sich, dass die "Copyright and Related Rights Bill" vom irischen Parlament angenommen worden ist. Die Dienststellen der Kommission warten nun auf die Unterzeichnung des "Commencement Order" und die offizielle Mitteilung über diese Rechtsakte. Urteil vom 08/06/00, Rs. C-190/99 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 96/43/EG zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG des Rates über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen Irland hat Rechtsakte zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes angenommen. Das Verfahren wird in Kürze abgeschlossen. Urteil vom 12/09/00, Rs. C-358/97 Keine Erhebung von Mehrwertsteuer auf die Maut zur Benutzung von Straßenanlagen Die Dienststellen der Kommission haben die irischen Behörden um Auskunft ersucht, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen. Urteil vom 26/09/00, Rs. C-408/99 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 94/55/EG des Rates über den Gefahrguttransport auf der Straße und der Richtlinie 96/86 zur Angleichung der betreffenden Rechtsvorschriften an den technischen Fortschritt Die Dienststellen der Kommission haben die irischen Behörden um Auskunft ersucht, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen. Urteil vom 14/12/00, Rs. C-347/99 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße Kürzlich ergangenes Urteil. Italien Urteil vom 01/06/95, Rs. C-40/93 Zugang zum Beruf des Zahnarztes Italien hat das Dekret zur Regelung der Eignungsprüfung übermittelt. Die Dienststellen der Kommission warten auf einen ausführlichen Bericht über den Ablauf der Prüfung und die Annahme der SLIM-Richtlinie. Urteil vom 29/02/96, Rs. C-307/94 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharma zeutische Tätigkeiten Es werden gute Fortschritte erzielt. Die nach der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 228 EG-Vertrag und den Beratungen mit dem Mitgliedstaat noch bestehenden Probleme sollten im Zusammenhang mit der in Kürze anstehenden Änderung der genannten Richtlinie gelöst werden. Urteil vom 29/01/98, Rs. C-280/95 Mangelnde Durchführung der Entscheidung 93/496/EWG der Kommission vom 9. Juni 1993 über die Verpflichtung zur Rückforderung von steuerlichen Beihilfen für gewerbliche Güterkraftverkehrsunternehmen im Jahre 1992 Dem italienischen Parlament wurde ein Gesetzesentwurf vorgelegt. Die Dienststellen der Kommission wurden jedoch nicht über die Annahme des Gesetzes unterrichtet, so dass das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag eingeleitet wurde. Urteil vom 01/10/98, Rs. C-285/96 Mangelhafte Anwendung der Richtlinie 76/464/EWG des Rates betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (Artikel 7: Programme zur Verringerung der Verschmutzung) Italien hat der Kommission ein Maßnahmenpaket zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes übermittelt, das von den Dienststellen der Kommission geprüft wird. Urteil vom 25/03/99, Rs. C-112/97 Verbot des Einbaus von Gasverbrauchseinrichtungen, die der Richtlinie 90/396/EWG des Rates entsprechen Nach Einleitung des Verfahrens nach Artikel 228 hat Italien Rechtsakte übermittelt. Die im neuen Text für die Abmessung der Belüftungsöffnung der Räume, in denen die betreffenden Wärmeerzeuger installiert werden müssen, vorgesehenen Kriterien wurden als unverhältnismäßig und als geeignet erachtet, die Inbetriebnahme dieser Einrichtungen zu behindern. Italien hat daher ein ergänzendes Mahnschreiben erhalten. Die Antwort Italiens wird derzeit von den Dienststellen geprüft. Urteil vom 09/11/99, Rs. C-365/97 Abfälle, San-Rocco-Tal Italien hat im November ein umfangreiches Dossier übermittelt, das derzeit von den Dienststellen der Kommission geprüft wird. Urteil vom 11/11/99, Rs. C-315/98 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 95/21/EG des Rates zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren Da die Dienststellen der Kommission die von Italien angekündigten Rechtsakte nicht erhalten haben, wurde beschlossen, den Gerichtshof gemäß Artikel 228 Absatz 2 EG-Vertrag anzurufen. Zugleich wurde ein Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds gestellt. Urteil vom 09/03/00, Rs. C-358/98 Rechtliche Hindernisse für den freien Verkehr von Reinigungsdiensten Es wurde das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag eingeleitet. Italien hat Rechtsakte zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes übermittelt; das Verfahren kann dadurch bald eingestellt werden. Urteil vom 09/03/00, Rs. C-386/98 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Die Dienststellen der Kommission haben die italienischen Behörden um Auskunft ersucht, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen. Da kein Vorschlag für Rechtsakte übermittelt wurde, wurde das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag eingeleitet. Urteil vom 23/05/00, Rs. C-58/99 Beschränkung ausländischer Investitionen in privatisierte Unternehmen Die Dienststellen der Kommission haben die italienischen Behörden um Auskunft ersucht, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen. Ihre Antwort wird derzeit geprüft. Urteil vom 25/05/00, Rs. C-424/98 Mangelhafte Anwendung der Richtlinien über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Personen, der Studenten und der nicht Erwerbstätigen Die Dienststellen der Kommission prüfen, ob das Dekret Nr. 358 zur Änderung des Gesetzesdekrets Nr. 470 zur Umsetzung der Richtlinien 90/364/EWG, 90/365/EWG und 90/366/EWG mit diesen Richtlinien übereinstimmt. Urteil vom 08/06/00, Rs. C-264/99 Rechtliche Hindernisse für die Ausübung der Tätigkeit des Transitspediteurs Die Dienststellen der Kommission haben die italienischen Behörden um Auskunft ersucht, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen. Urteil vom 30/11/00, Rs. C-422/99 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 97/51/EG zur Änderung der Richtlinie 90/387/EWG des Rates zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs Kürzlich ergangenes Urteil. Urteil vom 07/12/00, Rs. C-395/99 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 96/51/EG zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung und der Richtlinie 96/93/EG des Rates über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse Kürzlich ergangenes Urteil. Urteil vom 07/12/00, Rs. C-423/99 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikations bereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld Kürzlich ergangenes Urteil. Luxemburg Urteil vom 11/06/98, Rs. C-206/96 Fehlen von Programmen zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch 99 Stoffe aus Liste II im Anhang zur Richtlinie 76/464/EWG des Rates betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft Luxemburg hat einen umfangreichen Bereicht über den Stand der Arbeiten zur Durch führung des Urteils übermittelt, der nun von den Dienststellen der Kommission geprüft wird. Urteil vom 14/09/99, Rs. C-202/98 Ladungsaufteilungsvereinbarung im bilateralen Abkommen Luxemburg - CMEAOC-Länder Das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag wird fortgesetzt. Urteil vom 21/10/99, Rs. C-430/98 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 94/45/EG des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer Luxemburg hat Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, die von den Dienststellen der Kommission geprüft werden. Urteil vom 16/12/99, Rs. C-47/99 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz Die Dienststellen der Kommission haben die luxemburgischen Behörden um Auskunft ersucht, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen. Luxemburg hat einen genauen Zeitplan für die Annahme von Rechtsvorschriften mitgeteilt; die Dienststellen der Kommission warten nun auf deren Annahme. Urteil vom 16/12/99, Rs. C-138/99 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 94/56/EG des Rates über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt Es wurde das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag eingeleitet. Urteil vom 13/04/00, Rs. C-348/99 Fehlende Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken Die Dienststellen der Kommission haben die luxemburgischen Behörden um Auskunft ersucht, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen. Niederlande Urteil vom 19/05/98, Rs. C-3/96 Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Ausweisung besonderer Schutzgebiete gemäß der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten Es werden gute Fortschritte erzielt. Österreich Urteil vom 26/09/00, Rs. C-205/98 Erhöhung der Brennermaut Die Dienststellen der Kommission haben die österreichischen Behörden um Auskunft ersucht, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen. Portugal Urteil vom 21/01/99, Rs. C-150/97 Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten Es werden gute Fortschritte erzielt. Die letzten Durchführungsmaßnahmen werden in Kürze veröffentlicht. Urteil vom 04/07/00, Rs. C-62/98 Ladungsaufteilungsvereinbarung in den bilateralen Abkommen Portugal - CMEAOC-Länder Die Dienststellen der Kommission haben die portugiesischen Behörden um Auskunft ersucht, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen. Urteil vom 04/07/00, Rs. C-84/98 Ladungsaufteilungsvereinbarung im bilateralen Abkommen Portugal - Jugoslawien Die Dienststellen der Kommission haben die portugiesischen Behörden um Auskunft ersucht, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen. Urteil vom 13/07/00, Rs. C-261/98 Mangelhafte Anwendung der Richtlinie 76/464/EWG des Rates betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (Artikel 7: Programme zur Verringerung der Verschmutzung) Portugal hat Berichte über die Erkennung und Überwachung von 99 Stoffen aus Liste II im Anhang zu der genannten Richtlinie übermittelt. Diese Angaben werden derzeit geprüft. Dazu müssen eine Studie und zusätzliche Untersuchungen durch die Dienststellen der Kommission durchgeführt werden. Urteil vom 12/12/00, Rs. C-435/99 Fehlende Mitteilung der Angaben nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien Kürzlich ergangenes Urteil. Vereinigtes Königreich Urteil vom 14/07/93, Rs. C-56/90 Wasserqualität in Blackpool und Southport Es wurde beschlossen, den Gerichtshof gemäß Artikel 228 Absatz 2 EG-Vertrag anzurufen und die Verhängung eines Zwangsgelds zu beantragen. Urteil vom 12/09/00, Rs. C-359/97 Keine Erhebung von Mehrwertsteuer auf die Maut zur Benutzung von Straßenanlagen Die Dienststellen der Kommission haben die britischen Behörden um Auskunft ersucht, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen. Urteil vom 07/12/00, Rs. C-69/99 Mangelnde Übereinstimmung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Rechts vorschriften über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Kürzlich ergangenes Urteil. ANHANG VI ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DURCH DIE GERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN 1. Anwendung von Artikel 234 EG [205] [205] Die Kommission folgt hier der Praxis des Gerichtshofs und zitiert Artikel des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften in folgender Art und Weise. Wenn es sich um eine Verweisung auf einen Artikel dieses Vertrags in seiner vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 gültigen Fassung handelt, folgt auf die Nummer dieses Artikels die Angabe "EG-Vertrag". Wenn es sich dagegen um eine Verweisung auf einen Artikel dieses Vertrags in seiner nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 gültigen Fassung handelt, folgt auf die Nummer dieses Artikels die Angabe "EG". Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend "der Gerichtshof" genannt, wurden im Jahr 2000 gemäß Artikel 234 EG 224 Vorabentscheidungsersuchen einzelstaatlicher Gerichte vorgelegt, die Schwierigkeiten bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder Zweifel an der Gültigkeit eines Rechtsakts der Gemeinschaft hatten. Die Vorabentscheidungsfragen werden in vollem Wortlaut im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, sobald sie in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden sind. Aus der nachstehenden Übersicht geht hervor, wie sich die Zahl der Vorabentscheidungsersuchen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, in den letzten elf Jahren entwickelt hat [206]. [206] Die vier Vorjahresberichte wurden im Amtsblatt Nr. C 332 vom 3.11.1997, Seite 198, im Amtsblatt Nr. C 250 vom 10.8.1998, Seite 195, im Amtsblatt Nr. C 354 vom 7.12.1999, Seite 182, und im Amtsblatt Nr. C 192 vom 30.1.2001, S. 192, veröffentlicht. 2. Entwicklung der Zahl der Vorabentscheidungsersuchen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Nach einer Zunahme aufgrund der Beitritte des Jahres 1995 ist die Anzahl der Verweisungen relativ stabil geblieben. Es ist festzustellen, dass der Benelux-Gerichtshof dem Gerichtshof erstmalig ein Vorabentscheidungsersuchen in einer in den Bereich des Markenrechts fallenden Rechtssache vorgelegt hat [207]. In seinem Urteil Parfums Christian Dior [208] hatte der Gerichtshof nämlich entschieden, dass, da ja der Benelux-Gerichtshof die Einheitlichkeit der Anwendung der gemeinsamen Rechtsregeln in den drei Beneluxländern gewährleisten soll und da das Verfahren vor ihm eine Inzidenzklage in den schwebenden Verfahren vor den einzelstaatlichen Gerichten darstellt, er einem Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 234 EG gleichgestellt ist. [207] Rechtssache C-265/00, Campina Melkunie/Benelux-Merkenbureau, noch anhängig (ABl. C 247 vom 26.8.2000, S. 25). [208] Urteil des Gerichtshofs vom 4. November 1997, Parfums Christian Dior, Rechtssache C-337/95, Slg. 1997, S. I-6013. Mit Ausnahme der Gerichte Luxemburgs legten die Gerichte aller Mitgliedstaaten dem Gerichtshof Vorabentscheidungsersuchen vor. Diese 224 Vorabentscheidungsersuchen machten 44,5 % der beim Gerichtshof im Jahr 2000 insgesamt anhängig gemachten 503 Verfahren aus. Die nachstehende Übersicht gibt Aufschluss darüber, wie viele Vorabentscheidungs ersuchen von den obersten Gerichten der Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und um welche Gerichte es sich im Einzelnen handelt. Im Jahr 2000 von den obersten Gerichten der Mitgliedstaaten vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen, vorlegende Gerichte >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Bedeutsame Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 2.1. Einleitung Die folgende Analyse gibt Aufschluss darüber, wie die Gerichte der Mitgliedstaaten und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dem Gemeinschaftsrecht Rechnung tragen. Im Gegensatz zu den vorangegangenen Jahren beschränkt sich diese Analyse also nicht mehr auf die Entscheidungen der obersten Gerichte. Als ordentliche Gerichte sind die Gerichte der Mitgliedstaaten nämlich bereits ab der allerersten Instanz aufgefordert, die jeweiligen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden. Für den Zweck dieser Analyse konnte die Kommission erneut das Material der Abteilung "Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation" sowie der Abteilung "Informatik" des Gerichtshofs verwenden. Es ist jedoch die Kommission, die diesen Bericht vorlegt. Die Abteilung "Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation" des Gerichtshofs erhält jährlich Kenntnis von rund 1 200 Urteilen zum Gemeinschaftsrecht. 2.2. Die Auswertung der Urteile Untersucht wurden die im Laufe des Jahres 1999 ergangenen oder erstmals veröffentlichten Entscheidungen. Die Auswertung erfolgte anhand folgender Fragen: a. i. Hat ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden können, in einer Rechtssache keine Vorabentscheidungsfrage vorgelegt, obwohl eine Rechtsvorschrift der Gemeinschaft, deren Auslegung nicht eindeutig ist, zu interpretieren war- ii. Sind andere Beschlüsse hinsichtlich Vorabentscheidungsersuchen zu nennen- b. Hat ein Gericht - unter Verstoß gegen den in dem Urteil Foto-Frost [209] aufgestellten Grundsatz - die Handlung eines Gemeinschaftsorgans für ungültig erklärt- [209] Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, 314/85, Slg. 1987, S. 4199. c. Wurden Entscheidungen erlassen, die so beispielhaft oder auffällig sind, dass sie einer näheren Erwähnung bedürfen- d. Sind interessante Entscheidungen ergangen, welche die Urteile in den Rechtssachen Francovich, Factortame und Brasserie de Pêcheur umsetzen- 2.3. Erste Frage 2.3.1. Unterlassung der Verweisung In Deutschland entschied das Bundesverwaltungsgericht [210], ohne dem Gerichtshof ein Vorab entscheidungsersuchen vorzulegen, dass die deutsche Regelung [211], die für alle deutschen Staatsangehörige männlichen Geschlechts, die Deutschland für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten verlassen möchten, eine Vorabgenehmigung verlangt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht wurde mit dem Rekurs eines deutschen Studenten befasst, der ein Doktorat an der Universität von Oxford absolvierte und im Alter von über 25 Jahren zur Ableistung des Zivildienstes, als Ersatzdienst für den normalen Wehrdienst, einberufen worden war. Der Student hatte seine Studien aufgenommen, ohne die Vorabgenehmigung zu beantragen. Der deutschen Regelung zufolge können zum Wehrdienst oder zum Zivilersatzdienst verpflichtete Staatsangehörige im Alter von über 25 Jahren einberufen werden, wenn die Einholung der Vorabgenehmigung nicht erfolgt ist [212]. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Vorabgenehmigung nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 8 a EG-Vertrag (jetzt, nach Änderung, Artikel 18 EG) falle, der den Bürgern der Europäischen Union das Recht gewährt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, da es sich um eine aus der Verteidigungspolitik resultierende Beschränkung handele. Es legte dar, dass im Rahmen des zum Zeitpunkt der Einberufung anwendbaren Vertrags von Maastricht die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und insbesondere die Verteidigungspolitik noch nicht zu den supranationalen Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaften gehörte und dass es diesbezüglich immer bei einer zwischenstaatlichen Zusammenarbeit geblieben sei. Das Bundesverwaltungsgericht leitete daraus ab, dass die Fragen der nationalen Sicherheit und Verteidigung sowie die mit der Funktion und der Struktur der Streitkräfte verbundenen Fragen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen. Ferner merkte das Bundesverwaltungsgericht an, dass, wenn Artikel 8 EG-Vertrag in der von dem Antragsteller vorgeschlagenen Weise auszulegen sei, jeder der wehrpflichtigen Staatsangehörigen ohne Sanktionen der Verpflichtung zur Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes entgehen könne, indem er seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlege. Das Bundesverwaltungsgericht war der Ansicht, dass sein Ansatz mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Sirdar [213] vereinbar sei. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge betraf diese Rechtssache nämlich nur den Zugang von Frauen zur Berufsarmee. Diese Situation sei nicht mit derjenigen der Genehmigung für Auslandsaufenthalte, deren Ziel darin bestehe, die Ableistung der allgemeinen Wehrpflicht zu gewährleisten, vergleichbar. Auch unter der Annahme, dass die Verpflichtung zur Genehmigung in den Anwendungsbereich von Artikel 8 a EG-Vertrag fällt, wäre sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, die insbesondere durch den Artikel 48 Absatz 3 und den Artikel 56 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt, nach Änderung, Artikel 39 Absatz 3 EG und Artikel 46 Absatz 1 EG) vorgesehen sind, gerechtfertigt, welche die durch den Vertrag im Sinne von Artikel 8 a EG-Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen darstellen. Ferner steht dem Bundesverwaltungsgericht zufolge die Bedingung der Genehmigung nicht im Widerspruch zu Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt, nach Änderung, Artikel 12 Absatz 1 EG), da die Wehrpflicht nicht in den Anwendungsbereich des Vertrags fällt und da die unterschiedliche Behandlung wehrpflichtiger Männer im Vergleich zu Frauen, Ausländern und wehruntauglichen Personen durch objektive Gründe gerechtfertigt wird. Schließlich entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass eine Verweisung der Rechtssache an den Gerichtshof nicht zwingend erforderlich war, da sich im konkreten Fall die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts mit solcher Evidenz aufdrängte, dass keinerlei Raum für berechtigten Zweifel blieb. [210] Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. November 1999, 6 C 30/98, Entscheidungen des Bundesverwaltungs gerichts 110, 40. [211] Siehe Art. 3 2, des Wehrpflichtgesetzes. [212] Siehe Art. 24 1 Ziffer 3 des Zivildienstgesetzes. [213] Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 1999, C-273/97, Sirdar, Slg. 1999, S. I-7403. Es ist hinzuzufügen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2000 in der Rechtssache C-285/98, Kreil, Slg. 2000, S. I-69, erging. In Frankreich stützte sich der Conseil d'Etat, der in erster und letzter Instanz mit einer von pharmazeutischen Laboratorien geführten Klage wegen Amtsüberschreitung gegen Verfügungen zu einer Preisänderung für Arzneimittelspezialitäten befasst wurde, in einem Urteil vom 28. Juli 2000 [214] auf die Theorie der eindeutigen Rechtslage und entschied, den Gerichtshof nicht mit einem Vorabentscheidungsersuchen zu befassen. Die Kläger beriefen sich im Wesentlichen auf die Unvereinbarkeit des durch Artikel L.162-38 des Code de la santé publique eingeführten Preisfestsetzungsmechanismus, auf dessen Grundlage die streitigen Verfügungen erlassen wurden, mit Artikel 2 (Preisfest setzung bei Arzneimitteln) in Verbindung mit Artikel 6 der Richtlinie 89/105 [215]. Sie fochten insbesondere die Möglichkeit für die zuständigen Behörden an, jederzeit den Preis von erstattungsfähigen Arzneimitteln festzusetzen, und zwar unabhängig von jeglicher Vorabanfrage der betroffenen Unternehmen. Der Kommissar der Regierung habe dennoch in seinen Schlussfolgerungen unterstrichen, dass das Hohe Gericht bisher durch die Anwendung des Artikels L.162-38 des Code de la santé publique ein wenig "verwirrt" gewesen sei und infolgedessen vorgeschlagen habe, den Gerichtshof zu dieser Frage der Vereinbarkeit anzurufen. Unter abschließendem Verweis auf die beschränkte Reichweite der Richtlinie urteilte der Conseil d'Etat jedoch, dass die angeführte Unvereinbarkeit des Artikels L.162-38 des Code de la santé publique mit den eindeutigen Zielsetzungen des Artikels 2 der Richtlinie der Gemeinschaft ausgeschlossen werden könnte, ohne dass es nötig sei, den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungs ersuchen zu befassen. Diesbezüglich führte er an, dass [214] Conseil d'Etat, 28. Juli 2000, Schering-Plough, Antrag Nr. 205710. [215] Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 8). "weder die Bestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 89/105 [...] noch diejenigen ihres Artikels 6 vorschreiben, dass die Entscheidung zur Änderung des Einzelhandelsverkaufspreises einer Arzneimittelspezialität, die auf der Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel für die Sozialversicherten steht, begründet werden muss, oder dass ihr ein kontradiktorisches Verfahren vorausgehen muss". Außerdem erachteten es die französischen Gerichte in zwei Fällen, in denen sie mit Fragen bezüglich der direkten Auswirkungen internationaler Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern befasst waren, nicht für notwendig, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen. In einem Urteil vom 3. Februar 2000 [216] hob die Cour administrative d'appel de Nancy ein Urteil des Tribunal administratif de Strasbourg auf, in dem die Klage einer Berufs-Basketballspielerin polnischer Nationalität auf Aufhebung einer Entscheidung der Fédération Française de Basket-Ball, welche die Anerkennung der Klägerin als Staatsangehörige eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraums im Hinblick auf ihre Teilnahme an offiziellen Wettkämpfen abgelehnt hatte, abgewiesen wurde [217]. Durch ihre Weigerung, aufgrund der Theorie der eindeutigen Rechtslage, einem Antrag stattzugeben, der das Ziel hat, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, bestätigt die Cour administrative d'appel zuallererst das ergangene Urteil bezüglich der direkten Auswirkungen des Artikels 37 des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Polen, der Folgendes besagt: [216] Cour administrative d'appel de Nancy, 1. Kammer, 3. Februar 2000, Lilia Malaja, Droit administratif 2000, Nr. 208. [217] Tribunal administratif de Strasbourg, 27. Januar 1999, Lilia Malaya, Nr. 98-6193 und 98-6194 (IA/18597-A). "Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten wird den Arbeitnehmern polnischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt". Während das erstinstanzliche Gericht urteilte, dass sich im vorliegenden Fall die Klägerin nicht auf den Rechtsvorteil dieser Bestimmung berufen könne, da ihr Arbeitsvertrag nicht, wie es das Reglement dieser Föderation verlangt, durch die Fédération Française de Basket-Ball "offiziell anerkannt" worden sei, stellte die Cour administrative d'appel Folgendes fest: "In der Erwägung, dass (...) jedoch eine derartige Bestimmung gesetzlich weder das Ziel noch die Wirkung einer Abweichung von der Anwendung der Regeln des Arbeitsgesetzbuchs bezüglich des Abschlusses und der Wirkungen des Arbeitsvertrages haben kann, in Bezug auf den die genannte Föderation im Übrigen ein Außenstehender ist, und so ein Hindernis dafür darstellen kann, dass die durch den besagten Vertrag begünstigte Person, in Ermangelung der offiziellen Anerkennung, als "rechtmäßig beschäftigt" im Sinne von Artikel 37 des oben erwähnten Assoziationsabkommens betrachtet werden kann; in der Erwägung, dass [die Klägerin], die Begünstigte eines Vertrages war, dessen Gültigkeit hinsichtlich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs nicht bestritten wird, und im Besitz einer regulären Aufenthaltsgenehmigung war, dem zufolge als zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung als in Frankreich "rechtmäßig beschäftigt" betrachtet werden müsste; dass, infolgedessen die Fédération Française de Basket-Ball, ohne das durch Artikel 37 des vorgenannten Abkommens vorgeschriebene Prinzip der Nichtbenachteiligung zu missachten, sich nicht weigern könnte, der Klägerin die Teilnahme an Begegnungen der Damenliga zu gestatten ..." Dagegen erkannte die Cour administrative d'appel de Paris in einem Urteil vom 1. Februar 2000 [218] dem Artikel 5 der vierten Konvention von Lomé, dem zufolge die Parteien dieses Abkommens übereinkamen, sämtliche Formen von insbesondere auf der Nationalität beruhenden Benachteiligungen zu beseitigen, keine direkte Wirkung zu. Diese Bestimmung wurde von der Witwe eines senegalesischen Staatsangehörigen angeführt, der eine militärische Altersrente bezogen hatte, deren Erhöhung mit der Begründung abgelehnt wurde, dass dem geltenden Gesetz aus dem Jahre 1959 zufolge eine solche Erhöhung nur den anspruchsberechtigten französischen Angehörigen öffentlicher Bediensteter französischer Nationalität gewährt werden könne. Die Cour administrative d'appel de Paris urteilte, dass der vorgenannte Artikel 5 zu allgemein abgefasst sei, um direkt auf die Situation ehemaliger Bediensteter des Staates oder ihrer anspruchs berechtigten Angehörigen anwendbar zu sein. Es ist anzumerken, dass mehrere Urteile desselben Tages ähnlichen Anträgen von malischen und senegalesischen Staatsangehörigen, die sich jedoch auf Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention stützen, stattgeben. [218] Cour administrative de Paris, Urteil vom 1. Februar 2000, Bangaly, Revue française de droit administratif, 2000, S. 693. In Italien hat sich in einem Rechtsstreit, in dem Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1369 vom 23. Oktober 1960, der die Vermittlung und das Eingreifen in Arbeitsverhältnisse absolut untersagt, in Frage gestellt wurde, die Corte di cassazione in einem Urteil vom 1. Februar 2000 [219] geweigert, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zu der Frage vorzulegen, ob die Artikel 59 (jetzt, nach Änderung, Artikel 49 EG), 60 (jetzt, nach Änderung, Artikel 50 EG) und 62 (durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben) des EG-Vertrags einer derartigen Untersagung entgegenstehen. Die Kläger - Arbeitnehmer, die formell durch einen Arbeitsvertrag einer Genossenschaft von Kofferträgern gebunden waren, in Wirklichkeit ihre Leistungen aber bei einem anderen Arbeitgeber, l'Ente Ferrovie dello Stato (der nationalen Eisenbahngesellschaft) erbrachten - hatten den Arbeitsrichter angerufen, um einerseits die Anerkennung des mit l'Ente Ferrovie geschlossenen unbefristeten Arbeitsverhältnisses ab dem Datum, an dem dieses Verhältnis "de facto" begonnen hatte, und andererseits die Verurteilung von l'Ente Ferrovie zur Zahlung des Lohnunterschieds zwischen der fiktiven und der tatsächlichen Beschäftigung zu erreichen. L'Ente Ferrovie rief nach ihrer Verurteilung in der ersten Instanz und im Berufungsverfahren die Corte di cassazione an, wobei sie sich unter anderem auf die Unvereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschrift mit dem EG-Vertrag berief. [219] Corte di cassazione, Sezione lavoro, 1. Februar 2000, Nr. 1105, Il massimario del Foro italiano, 2000, col. 112-113. Die Corte di cassazione erinnerte zuallererst an die Bedingungen, die für ein Vorabentscheidungs ersuchen erfuellt sein müssen, nämlich, dass die dem nationalen Gericht vorgelegte Frage die Auslegung gemeinschaftlicher Bestimmungen betrifft, dass ernste Zweifel hinsichtlich ihrer Auslegung, ihrer Tragweite oder ihres Gegenstands bestehen und dass die Beilegung des Rechtsstreits in der Hauptsache von der Antwort abhängig ist, die der Gerichtshof auf die Vorabentscheidungsfrage des verweisenden Gerichts erteilt. Auf dieser Grundlage lehnte es die Corte di cassazione ab, den Gerichtshof anzurufen, da sie der Ansicht war, dass diese Bedingungen im vorliegenden Fall nicht erfuellt waren. Sie urteilte nämlich, dass die Intervention des italienischen Gesetzgebers im Bereich der fiktiven Einstellung von Arbeitskräften einen Ausdruck seiner Ermessensfreiheit darstelle, der auf die Sanktionierung gesetzeswidriger Situationen beschränkt ist, mit der umfassenderen Zielsetzung der Gewährleistung des Schutzes der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der unterstellten Arbeitnehmer. Ferner war sie der Ansicht, dass die Untersagung in Artikel 1 des vorgenannten Gesetzes Nr. 1369 keine durch das Gemeinschaftsrecht geschützten rechtlichen Situationen betreffe und dass sie demzufolge nicht unvereinbar mit den angeführten gemeinschaftlichen Bestimmungen sei. Ebenfalls in Italien urteilte die Corte di cassazione [220], nachdem sie mit einem Rechtsstreit bezüglich eines Verbraucherkreditvertrags befasst worden war, ohne dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungs ersuchen vorzulegen, über die Reichweite bestimmter Bestimmungen der Gesetzesverordnung Nr. 50 vom 15. Januar 1992, mit der die Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen in italienisches Recht umgesetzt wird [221]. Im Hauptverfahren standen sich eine Finanzgesellschaft und eine Kundin gegenüber, die einen Verbraucherkreditvertrag unterschrieben hatte, um über die notwendigen Mittel zu verfügen, um ihrer Tochter die Erlangung eines Diploms als Kosmetikerin zu ermöglichen. Der streitige Vertrag war in den Räumlichkeiten des Instituts, in dem der Unterricht erteilt wurde, unterschrieben worden. Die Klägerin legte Widerspruch gegen den seitens der Finanzgesellschaft gegen sie erwirkten Zahlungsbefehl bezüglich der Rückzahlung der direkt an das besagte Institut ausgezahlten Summen ein und berief sich einleitend auf die örtliche Nichtzuständigkeit des angerufenen Richters gemäß Artikel 12 der Gesetzesverordnung Nr. 50 vom 15. Januar 1992, die vorsieht, dass der örtlich zuständige Richter derjenige des Aufenthalts- oder Wohnortes des Verbrauchers ist. [220] Corte di cassazione, Sezione III civile, 4. Januar 2000, Nr. 372, Il massimario del Foro italiano, 2000, col. 32. [221] Richtlinie 85/577 des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31). Die Finanzgesellschaft erhob bei der Corte di cassazione Klage, wobei sie einerseits argumentierte, dass diese Regelung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da der Vertrag nicht außerhalb von Geschäftsräumen, sondern in den Räumlichkeiten des Instituts, das im Namen und auf Rechnung dieser Finanzgesellschaft handelte, geschlossen worden sei. Sie berief sich andererseits auf Artikel 1 Buchstabe a) der vorgenannten Gesetzesverordnung Nr. 50, dem zufolge diese Bestimmung unter anderem auf Verträge anwendbar ist, die in Räumlichkeiten unterzeichnet werden, in denen sich der Verbraucher, auch vorübergehend, zu Studien-, Arbeits- oder Therapiezwecken aufhält. Da die Vertragspartnerin den streitigen Vertrag im Interesse ihrer Tochter und nicht zur Finanzierung ihrer eigenen Studien unterzeichnet habe, käme sie, der Klägerin zufolge, nicht in den Genuss des durch diese Gesetzesverordnung gewährten Schutzes. Obwohl sich die aufgeworfenen Fragen auf neue Aspekte bezogen, nämlich auf die Reichweite der Begriffe "außerhalb von Geschäftsräumen" und "Verbraucher" gemäß ihrer Charakterisierung durch die Umstände des vorliegenden Falles, und obwohl die in Artikel 1 Buchstabe a) der fraglichen Verordnung angesprochene Hypothese nicht in Artikel 1 der Richtlinie 85/577 behandelt wird, zog die Corte di cassazione nicht die Möglichkeit in Betracht, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungs ersuchen vorzulegen. Sie war, im Gegenteil, der Ansicht, dass die Gesamtheit der aus der Verordnung resultierenden Regelung die Beantwortung dieser Fragen mit hinreichender Eindeutigkeit gestatte. Der Corte di cassazione zufolge war die Gesetzesverordnung Nr. 50 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da einerseits der vorgenannte Artikel 12 nur wirksam werde, wenn sich der Rechtsstreit auf das Recht des Verbrauchers, einen Vertrag zu kündigen, beziehe, während es sich im vorliegenden Fall um eine Klage auf Aufhebung wegen Nichterfuellung eines Vertrages handele, und da sich andererseits Artikel 1 Buchstabe a) dieser Verordnung ausschließlich auf die Person des Verbrauchers und nicht auf seine Familienangehörigen beziehe, so dass infolgedessen die in dieser Bestimmung genannten Studienzwecke im vorliegenden Fall keinesfalls angeführt werden könnten. Es muss festgestellt werden, dass dem Gerichtshof durch den Giudice di Pace di Viadana jedoch in einer ähnlichen Situation zwei Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt wurden [222]. [222] Rechtssachen C-541/99, Cape/Idealservice, und C-542/99, Idealservice/Omai, noch anhängig (ABl. C 47 vom 19.2.1999, S. 26). In den Niederlanden entschied der Hoge Raad in einer Rechtssache betreffend die Mehrwertbesteuerung (MwSt.) ohne Einreichung eines Vorabentscheidungsersuchens in einem Urteil vom 25. Juli 2000 [223], dass eine Kommanditgesellschaft, die medizinische Geräte an ihren Kommanditisten, im vorliegenden Fall ein Krankenhaus, vermietet, als Steuerpflichtiger zu betrachten sei, der wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388) [224] ausübt, und zwar trotz der Tatsache, dass der Kauf der Geräte vollständig mit Hilfe von Kapital finanziert wurde, das durch das Krankenhaus bereitgestellt wurde, dass das Krankenhaus den Gerätetyp ausgewählt und den Aufstellort bestimmt hatte und auch die Versicherung der Gerätenutzung übernimmt sowie die Verantwortung für die Geräte trägt. Der Hoge Raad war der Ansicht, dass kein begründeter Zweifel hinsichtlich der Tatsache bestehe, dass die Gesellschaft Tätigkeiten ausübe, die die Nutzung von Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen, welche durch Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie als "wirtschaftliche Tätigkeiten" eingestuft werden. Er schloss daraus, dass die Gesellschaft nicht mit dem Krankenhaus gleichgesetzt werden dürfe, und dass sie Anspruch auf die Erstattung der beim Kauf der Geräte gezahlten MwSt. habe. [223] Hoge Raad, Urteil vom 25. Juli 2000, Beslissingen in belastingzaken, 2000, 307. [224] Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1). In Schweden war der Regeringsrätten in einem Urteil vom 10. April 2000 [225] der Ansicht, er sei nach Artikel 234 Absatz 3 EG (ex-Artikel 177 Absatz 3 EG-Vertrag) nicht verpflichtet, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, bevor er ein Rechtsmittel bezüglich der Frage zurückweise, ob das schwedische Gesetz, das eine Steuer auf Werbeeinnahmen vorsieht [226], im Widerspruch zu Artikel 33 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie [227] steht, die den Mitgliedstaaten die Einführung von Steuern, Abgaben und Gebühren, die den Charakter von Umsatzsteuern haben, untersagt, sowie zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) und Artikel 10 EG (ex-Artikel 5). Die Hauptsache bezog sich auf ein Unternehmen, das ein kostenloses Informatikmagazin, das durch Werbeanzeigen finanziert wird, herausgibt und vertreibt. Der schwedischen Gesetzgebung zufolge unterliegt der Herausgeber nun aber der Zahlung einer Steuer auf die Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen. Dem Gesetz zufolge bezieht sich diese Steuer nur auf Anzeigen, die zur Veröffentlichung in Schweden bestimmt sind. [225] Regeringsrätten, 10. April 2000, RÅ 1999-630. [226] Lag (1972:266) om skatt på annonser och reklam. [227] Siehe Fußnote Nr. 20. Unter Verweis auf eines seiner Urteile aus dem Jahr 1999 [228], in dem diese Problematik eingehend behandelt wurde, erklärte der Regeringsrätten, dass nicht jede Umsatzsteuer notwendigerweise eine gemäß Artikel 33 der vorgenannten Richtlinie untersagte Steuer darstelle. In diesem Urteil aus dem Jahr 1999 stützte sich der Regeringsrätten auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Denkavit [229], in dem der Gerichtshof urteilte, dass Artikel 33 der Richtlinie verhindern soll, dass die Mitgliedstaaten Steuern, Abgaben und Gebühren einführen oder beibehalten, die, aufgrund der Tatsache, dass sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten würden, die Funktion des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährden würden und in jedem Fall als Steuern, Abgaben und Gebühren zu betrachten wären, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, ohne ihr jedoch in allen Punkten zu gleichen. Diesbezüglich hatte der Regeringersrätten in seinem Urteil aus dem Jahr 1999 festgestellt, dass die durch das schwedische Gesetz vorgesehene Steuer auf Werbeeinnahmen keinen allgemeinen Charakter hat, nicht proportional zu dem Betrag der Werbeanzeigen ist, nicht in jedem Stadium der Produktion oder des Vertriebs erhoben wird und nicht auf den Mehrwert berechnet wird. Daraus schlussfolgerte er, dass sie keine Mehrwertsteuer im Sinne des Artikels 33 der Richtlinie darstelle. [228] Regeringsrätten, 26. Februar 2000, RÅ 1999-8. [229] Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1992, C-200/90, Sirdar, Slg. 1992, I-2217. Der Regeringsrätten war der Ansicht, dass in der vorliegenden Rechtssache kein Grund vorliege, von seiner früheren Rechtsprechung abzuweichen, und dass kein Anlass bestehe, ein Vorabentscheidungs ersuchen einzureichen. Unter Verweis auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) EG in Verbindung mit Artikel 10 EG, argumentierte die Klägerin, dass hauptsächlich für den Auslandsmarkt bestimmte und aus diesem Grund steuerbefreite Zeitschriften einen Wettbewerbsvorteil gegenüber für den schwedischen Markt bestimmten Zeitschriften hätten. Ihrer Ansicht nach hat Schweden aufgrund der den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 EG obliegenden Pflichttreue nicht das Recht, eine derartige Besteuerung beizubehalten. Der Regeringsrätten urteilte, dass diese Argumente nicht den Schluss zuließen, dass das Gesetz im Widerspruch zu den angeführten Bestimmungen stehe. Außerdem lehnte der Regeringsrätten ohne ersichtliche Begründung den Antrag auf Einreichung eines Vorabentscheidungsersuchens ab. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Regeringsrätten am selben Tag unter denselben Bedingungen eine weitere Klage abwies, die sich auf ähnliche Umstände und Mittel bezog [230]. [230] Regeringsrätten, 10. April 2000, RÅ 1999-631. 2.3.2. Interessante Urteile im Kontext des Artikels 234 EG In Deutschland hob das Bundesverfassungsgericht [231] eine Entscheidung des Bundesverwaltungs gerichts wegen Verstoßes gegen den Verfassungsgrundsatz, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (niedergelegt in Artikel 101, Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes), auf, und zwar aufgrund der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht die fragliche Rechtssache nicht an den Gerichtshof verwiesen hatte. [231] Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Januar 2001, 1 BvR 1036/99, <http://www.bverfg.de>. Das Bundesverfassungsgericht wurde mit einer Verfassungsbeschwerde einer approbierten Ärztin befasst, die die Berechtigung zur Tätigkeit als Kassenärztin in Hamburg erlangen wollte, deren Antrag auf Anerkennung zum Führen der Bezeichnung "Praktische Ärztin" durch die Ärztekammer Hamburg jedoch abgelehnt wurde, da sie nicht sechs Monate lang in einer kassenärztlichen Praxis in Vollzeit beschäftigung gearbeitet hatte. Im Bundesland Hamburg (die Zuständigkeit liegt ratione materiae nach der deutschen Verfassungsordnung bei den Bundesländern) wurden die Richtlinien 86/457 (ärztliche Ausbildung) [232] und 93/16 (gegenseitige Anerkennung ärztlicher Diplome) [233] derart umgesetzt, dass die Ärztekammer Hamburg seit 1990 für die Zuerkennung dieser Berufsbezeichnung eine praktische Berufstätigkeit in Vollzeit von mindestens sechs Monaten in zugelassenen Krankenhäusern vorsieht, ergänzt durch sechs Monate in Vollzeit in kassenärztlichen oder vergleichbaren Arztpraxen für Allgemeinmedizin. Nun hatte die Beschwerdeführerin, die die erste Bedingung erfuellte, aber ein Jahr lang in einer kassenärztlichen Allgemeinmedizinpraxis in Teilzeitbeschäftigung gearbeitet. [232] Richtlinie 86/457/EWG des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (ABl. L 267 vom 19.9.86, S. 26). [233] Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1). Die Klagen in der ersten Instanz und im Berufungsverfahren wurden abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies seinerseits die Klage im Revisionsverfahren ab [234]. Es stützte seine Entscheidung auf die folgenden Erwägungen im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht, das ein Vollzeitpraktikum von mindestens sechsmonatiger Dauer in einer allgemeinmedizinischen Praxis vorschreibt, eine Anforderung, die die Beschwerdeführerin nicht erfuellt habe. Zwar habe der Gerichtshof bislang nicht entschieden, ob solche Vorgaben gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts verstießen. Selbst wenn jedoch das in der Richtlinie 76/207 (Gleichbehandlung von Männern und Frauen/Arbeit) [235] niedergelegte Diskriminierungsverbot im vorliegenden Fall anwendbar sein sollte, komme eine Vorlage an den Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht in Betracht. Denn das Gemeinschaftsrecht schreibe selbst durch die Richtlinien 86/457 und 93/16 in einer eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Weise vor, dass die Ausbildung zum praktischen Arzt Abschnitte einer Vollzeitausbildung umfassen müsse. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge verdrängten diese Richtlinien nach den allgemeinen Grundsätzen der Spezialität und Priorität die Richtlinie 76/207. Ein Verstoß dieser Vorgaben gegen die Prinzipien des Rechtsstaates und den Schutz individueller Grundrechte komme nicht in Betracht. [234] Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar, 3 C 10/98, Entscheidungen des Bundesverwaltungs gerichts 108, 289. [235] Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 40). Das Bundesverfassungsgericht gab der gegen dieses Urteil eingelegten Verfassungsbeschwerde statt, wobei es auf seine gängige Rechtsprechung [236] verwies, der zufolge einerseits der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes ist und es andererseits einen Entzug des gesetzlichen Richters darstellt, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt. So wird dem Bundesverfassungsgericht zufolge die Vorlagepflicht insbesondere in solchen Fällen unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Gericht seine Vorlageverpflichtung grundsätzlich verkennt. Gleiches gilt, wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vorliegt oder wenn eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet. Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes wird verletzt, wenn das letztinstanzliche Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind. Ferner ist dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle anhand dieser Maßstäbe nur möglich, wenn ihm die Gründe hinreichend sicher bekannt sind, aus denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht von einer Vorlage an den Gerichtshof abgesehen hat. Nach diesen Maßstäben urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht als letztinstanzliches Gericht seine Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof in unhaltbarer Weise gehandhabt habe. [236] Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. August 1998, 1 BvR 264/98, Der Betrieb 1998, 1919 ; Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1998, 1728; Arbeit und Recht 1998, 465; Versicherungsrecht 1998, 1399; Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1998, 728; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1998, 1245; zitiert im 16. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Zum einen vertritt das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, dass das Bundesverwaltungsgericht die von ihm selbst aufgeworfene Frage der Richtlinienkollision in einer im europäischen Rechtsraum nicht vertretbaren Weise beantwortet. Es habe nämlich die Frage nach der Kollision zwischen der Richtlinie 76/207 einerseits und den Richtlinien 86/457 und 93/16 andererseits ohne Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs oder des Gemeinschaftsrechts allein nach nationalen Maßstäben beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht bezog sich auf keine Entscheidung des Gerichtshofs zur Problematik von Richtlinienkollisionen, obwohl es eine diesbezügliche Rechtsprechung gibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht belegt, aus welchem Text des Gemeinschaftsrechts es seine Berechtigung herleitet, selbst über die Normenkollision nach Grundsätzen zu entscheiden, die es dem deutschen Recht entnimmt (Grundsätze der Priorität und der Spezialität). Es hat ferner auch keine Gründe genannt, die dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Artikels 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes ermöglichen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verkennt ein Gericht, das sich hinsichtlich des Gemeinschaftsrechts nicht hinreichend kundig macht, in der Regel die Bedingungen, unter denen ein Vorabentscheidungsersuchen zwingend angezeigt ist. Andererseits hat nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts das Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht gezogen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter zu den vom Europäischen Gerichtshof anerkannten ungeschriebenen gemeinschaftsrechtlichen Grundrechten gehört, und ist damit auch seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens nicht nachgekommen und hat gegen Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes verstoßen. Das Bundesverfassungsgericht legt dar, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter und mit ihm das Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts Teil der grundlegenden allgemeinen Rechtsgrundsätze der Gemeinschaft sei, die vom Gerichtshof als bindende Prüfungsmaßstäbe für das Verhalten von Gemeinschaftsorganen entwickelt wurden. Der Schutz der Grundrechte der Beschwerdeführerin liefe ins Leere, wenn das Bundesverfassungs gericht mangels Zuständigkeit keine materielle Prüfung anhand der Grundrechte vornehmen kann und der Gerichtshof mangels Vorabentscheidungsersuchens nicht die Möglichkeit erhält, sekundäres Gemeinschaftsrecht anhand der für die Gemeinschaft entwickelten Grundrechtsverbürgungen zu überprüfen. Ebenfalls in Deutschland sprach sich der Bundesgerichtshof zu der Frage aus, ob in Fällen, in denen die Übereinstimmung einer nationalen Regelung mit dem Grundgesetz sowie mit dem Gemeinschaftsrecht zweifelhaft ist, die Rechtssache zuerst an das Bundesverfassungsgericht oder direkt an den Gerichtshof zu verweisen sei. Im vorliegenden Fall war der Bundesgerichtshof mit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundeskartellamts befasst, in der dem Land Berlin untersagt wurde, im Rahmen der Vergabe öffentlicher Bauaufträge die Beachtung des durch den auf seinem Territorium geltenden Tarifvertrag festgelegten Mindestlohns zu verlangen. Es stellte sich die Frage, ob die Regelung des Landes Berlin im Widerspruch zu den Bestimmungen des Grundgesetzes bezüglich der Kompetenzen der Länder sowie zu der "Koalitionsfreiheit", welche die Freiheit der Sozialpartner zur Festlegung der Arbeitsbedingungen garantiert, steht. Unter anderem bestand dem Bundesgerichtshof zufolge ein Zweifel hinsichtlich der Übereinstimmung der Regelung mit der durch Artikel 59 EG-Vertrag (jetzt, nach Änderung, Artikel 49 EG) festgeschriebenen Freiheit der Dienstleistung. Bezüglich dieser Frage der Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht merkte der Bundesgerichtshof an, dass er nicht in der Lage sei, diese Frage selbst zu entscheiden, sondern dass die Rechtssache an den Gerichtshof verwiesen werden müsse. Er urteilte auch, dass die Rechtssache vorab an das Bundesverfassungsgericht verwiesen werden müsse, damit zuerst die Übereinstimmung der Regelung mit dem Grundgesetz beurteilt werde [237]. [237] Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Januar 2000, KVR 23/98, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2000, 426; Der Betrieb 2000, 465; Wettbewerb in Recht und Praxis 2000, 397; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2000, 327; Wertpapier-Mitteilungen 2000, 842; Juristen-Zeitung 2000, 514; Deutsche Verwaltungsblätter 2000, 1056; Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht 2000, 316; Zeitschrift für das gesamte öffentliche und private Baurecht 2000, 1736. In Frankreich vertrat der Conseil d'Etat, der gemäß Artikel 12 des Gesetzes Nr. 87-1127 vom 31. Juli 1987 mit einem Ersuchen um Stellungnahme zu der Auslegung des Artikels141 EG (ex-Artikel 119 EG-Vertrag) und der Bestimmungen der Richtlinie 79/7 (Gleichbehandlung von Männern und Frauen/soziale Sicherheit) [238] befasst war, in einem Beschluss vom 4. Februar 2000 [239] die Auffassung, dass ihm die Beantwortung des Ersuchens, mit dem er befasst wurde, nicht zukomme. [238] Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24). [239] Conseil d'Etat, Stellungnahme vom 4. Februar 2000, Mouflin, Revue française de droit administratif 2000, S. 468. Der französische Code des pensions civiles et militaires de retraite bietet nur Frauen die Möglichkeit, sich ihre Pensionsansprüche sofort auszahlen zu lassen, wenn ihr Ehegatte von einem Gebrechen oder einer unheilbaren Krankheit befallen wird, das/die es ihm unmöglich macht, einen Beruf auszuüben. Ein Kläger focht die Entscheidung, mit der ihm der Nutzen dieser Bestimmung versagt wurde, an und warf die Frage der Vereinbarkeit der französischen Rechtsvorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht auf. Das zuständige Tribunal administratif entschied, wozu es dem Gesetz zufolge befugt ist, diese Klage an den Conseil d'État zu verweisen. Nachdem er festgestellt hatte, dass die verlangte Auslegung dieselbe Schwierigkeit aufwarf wie diejenige, mit der er selbst in der Rechtssache Griesmar [240], in der es um den Kinderzuschlag ging, welchen der französische Code des pensions civiles et militaires de retraite ebenfalls den Frauen vorbehält, konfrontiert war, erinnerte der Conseil d'Etat daran, dass er in dieser Rechtssache den Gerichtshof in der Frage angerufen hatte, ob der Begriff "Entgelt" in Artikel 119 EG-Vertrag (jetzt Artikel 141 EG) in dem Sinne auszulegen sei, dass er Ruhegelder wie die in Anwendung des französischen Code des pensions civiles et militaires de retraite gewährten umfasse, oder ob diese Ruhegelder als durch die Richtlinie Nr. 79/7 geregelte Sozialversicherungsleistungen zu betrachten seien. [240] Rechtssache C-366/99, anhängig (ABl. C 366 vom 18.12.1999, S. 16). Ferner kam der Conseil d'Etat zu dem Schluss, dass es Aufgabe des Tribunal administratif sei zu beurteilen, ob es - unter Berücksichtigung dieser Punkte - für das Fällen seines Urteils notwendig sei, selbst ebenfalls dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, damit dieser über die Frage befinde, ob die anwendbaren Regeln des Gemeinschaftsrechts einer unterschiedlichen Behandlung, wie der durch die fragliche Bestimmung des Code des pensions civiles et militaires de retraite eingeführten, entgegen stehen. Das Tribunal administratif hat den Gerichtshof tatsächlich angerufen [241]. [241] Rechtssache C-206/00, anhängig (ABl. C 211 vom 22.07.2000, S. 12). In Italien entschied die Corte di cassazione über die Aussetzung eines Verfahrens, in Erwartung der Antworten des Gerichtshofs auf für die vorliegende Rechtssache erhebliche Fragen. Das Tribunale di Bologna hatte, in Anwendung des Artikels 295 des Codice di procedura civile, einen Prozess ausgesetzt, und zwar auf der Grundlage der Tatsache, dass die Beilegung des fraglichen Rechtsstreits auf der Auslegung bestimmter Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts beruhte, die bereits Gegenstand von dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen waren. Damit erachtete es das Tribunale di Bologna nicht für notwendig, dem Gerichtshof selbst Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen. Mit ihrem Urteil vom 14. September 1999 hob die Corte di cassazione den fraglichen Aussetzungsbeschluss auf [242]. Hierzu befasste sie sich mit der Auslegung des Artikels 234 EG und bekräftigte, dass ein einzelstaatliches Gericht, bei dem es sich nicht um ein letztinstanzliches Gericht handelt, in einem Fall, in dem es in Erwägung ziehen muss, dass die Beilegung eines Rechtsstreits eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwirft, vor der Alternative steht, eine solche Frage unter Aussetzung seines Urteils an den Gerichtshof zu verweisen oder die Frage selbst zu lösen. Dagegen kann sich ein solches Gericht nicht darauf beschränken, das Verfahren auszusetzen und abzuwarten, dass der Gerichtshof in einem von einem anderen Gericht vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen entscheidet, da ein derartiges Vorgehen einer Aussetzung des Verfahrens aus Gründen der Zweckmäßigkeit entspräche, was gemäß Artikel 295 des Codice di procedura civile nicht zulässig ist, und was unter anderem den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit nähme, an dem Verfahren vor dem Gerichtshof teilzunehmen. [242] Corte di cassazione, Sezione II civile, 14. September 1999, Nr. 9813, Caribo/Ministero delle Finanze. Im Vereinigten Königreich, in der Rechtssache R. gegen Secretary of State for Health u.a., ex parte Imperial Tobacco Ltd u.a. [243], entschied das House of Lords mit Mehrheitsbeschluss, dass bei Anrufung eines einzelstaatlichen Gerichts zwecks einer Entscheidung über einen Verbotsantrag, mit dem der Regierung eines Mitgliedstaats untersagt werden soll, Vorschriften für die Umsetzung einer Richtlinie während der für ihre Umsetzung vorgesehenen Frist zu verabschieden, die Frage, ob das anwendbare Recht das einzelstaatliche Recht oder das Gemeinschaftsrecht ist, nicht ohne Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens beim Gerichtshof entschieden werden könne. [243] House of Lords, 7. Dezember 2000, R. gegen Secretary of State for Health and others, ex parte Imperial Tobacco Ltd and others, Daily Law Notes. Mehrere Tabakunternehmen hatten den High Court angerufen, um ein Verbot zu erwirken, mit dem der Regierung die Verabschiedung von Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/43 über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen [244] solange untersagt wird, bis die Entscheidung des Gerichtshofs über die Gültigkeit dieses gemeinschaftlichen Rechtsakts ergangen ist. Der High Court gab diesem Antrag statt und vertrat die Auffassung, dass die auf den Antrag anwendbaren Grundsätze diejenigen des einzelstaatlichen Rechts seien, da die Frist für die Umsetzung erst am 30. Juli 2001 auslaufe. Der Court of Appeal hatte diese Entscheidung mit Mehrheitsbeschluss abgeändert, wobei er einerseits urteilte, dass die anwendbaren Grundsätze diejenigen des Gemeinschaftsrechts seien, die durch den Gerichtshof in dem Urteil Zuckerfabrik [245] dargelegt wurden, und andererseits, dass die Tabakunternehmen die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens für den Fall, dass kein Verbot verhängt würde, nicht nachgewiesen hätten. [244] Richtlinie 98/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 213 vom 30.7.1009, S. 9). [245] Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 1991, C-143/88 und C-92/89, Slg. 1991, S. I-415. Inzwischen hat die Regierung Deutschlands eine Nichtigkeitsklage gegen die Richtlinie 98/43 erhoben. Im Rahmen dieser Klage legte Herr Generalanwalt Fennelly dem Gerichtshof in seinen Schlussanträgen vom15. Juni 2000 nahe, die Richtlinie aufzuheben, da die Gemeinschaft zu ihrem Erlass aufgrund der angeführten Rechtsgrundlagen nicht zuständig war. Im Anschluss an diese Schlussanträge stimmte die britische Regierung zu, die Richtlinie in Erwartung des Urteils des Gerichtshofs im Vereinigten Königreich nicht umzusetzen. (Dieser erkannte in seinem Urteil vom 5. Oktober 2000 [246] auf Ungültigkeit der Richtlinie). [246] Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2000, C-376/98, Deutschland u. a./Parlament und Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht. Das House of Lords wurde dennoch aufgefordert, über die Frage zu entscheiden, ob die durch den einzelstaatlichen Richter für die Genehmigung vorläufiger Maßnahmen anzuwendenden Kriterien die durch das einzelstaatliche Recht oder die durch das Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Kriterien sind. In seiner Mehrheitenansicht erklärte Lord Slynn of Hadley, dass es zumindest vertretbar sei, dass unter der Annahme, dass eine Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist in internes Recht umgesetzt worden sei, jeder Antrag auf vorläufige Maßnahmen eine Frage des Gemeinschafts rechts darstelle, und dass im Rahmen eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen, der die Verhinderung der Umsetzung der Richtlinie zum Gegenstand habe, dasselbe gelten müsste. Er fügte hinzu, dass diese Analyse jedoch nicht die Möglichkeit ausschließe, dass, sofern die durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Bedingungen erfuellt sind, ein einzelstaatliches Gericht vorläufige Maßnahmen gegen eine einzelstaatliche Regierung genehmige, obwohl kraft der vorgenannten Rechtsprechung in der Rechtssache Foto-Frost nur der Gerichtshof dafür zuständig sei, die Ungültigkeit einer Richtlinie zu erklären. Ferner wies er darauf hin, dass sich die durch das vorgenannte Urteil in der Rechtssache Zuckerfabrik und die durch das einzelstaatliche Recht festgelegten Kriterien zwar in mehrfacher Hinsicht zu überschneiden schienen, dass es aber trotzdem Unterschiede geben könnte, insbesondere hinsichtlich der Frage, in welchem Maße der finanzielle Schaden berücksichtigt werden könnte. Schließlich wäre, in der Annahme, dass - um sein Urteil in der vorliegenden Sache zu fällen - das House of Lords dazu veranlasst worden wäre, die Frage zu beantworten, ob das Gemeinschaftsrecht anwendbar war und welches im vorliegenden Fall sein Anwendungsbereich war, die Anrufung des Gerichtshofs in einem Vorabentscheidungsersuchen notwendig und zwingend gewesen. Lord Slynn of Hadley fügt hinzu, dass "jegliches Bedauern hinsichtlich der Tatsache, dass die gestellte Frage ohne Antwort bleibt, in gewissem Maße durch die Erwägung gemildert wird, dass es im Rahmen eines derartigen Antrags angebracht war, sämtliche Umstände des Falles zu berücksichtigen". Ebenfalls im Vereinigten Königreich musste der Court of Appeal über den Gegenstand einer Berufung entscheiden, die gegen eine Verweisungsentscheidung eingelegt wurde. Der High Court war in erster Instanz mit einem Rechtsstreit bezüglich der parallelen Einfuhr pharmazeutischer Erzeugnisse befasst und erachtete es in diesem Zusammenhang für erforderlich, dem Gerichtshof eine Reihe von Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen [247]. Er hatte unter anderem den von einigen der Parteien formulierten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Verweisungsentscheidung abgewiesen [248]. Diese befassten daraufhin den Court of Appeal mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung. [247] High Court of Justice (England und Wales), Chancery Division, Patents Court, 28. Februar 2000, Glaxo Group Ltd and others gegen Dowelhurst Ltd and Swingward Ltd, Common Market Law Reports 2000, Bd. 2, S. 571 - 652. [248] High Court of Justice (England und Wales), Chancery Division, Patents Court, 7. März, Glaxo Group Ltd and others gegen Dowelhurst Ltd and Swingward Ltd, European Law Reports of Cases in the United Kingdom and Ireland 2000, S. 660 - 664. Der Court of Appeal räumte zwar ein, dass die Argumente der Antragsteller hinsichtlich des streitigen Rechts im Hauptverfahren zutreffend sein könnten, wies diesen Antrag aber ab und legte dar, dass der High Court zu Recht die Auffassung vertreten habe, dass die durch diese Rechtssache aufgeworfenen Fragen nicht klar seien und dass die Anrufung des Gerichtshofs notwendig sei, sei es nun durch den High Court selbst oder durch ein anderes Gericht [249]. Ferner war der Court of Appeal der Ansicht, dass, selbst wenn eine Berufung zugelassen werden würde, es wenig wahrscheinlich wäre, dass er zu dem Schluss käme, dass die Antwort auf die aufgeworfenen Fragen so evident sei, dass keine Verweisung erforderlich würde. Schließlich fügte der Court of Appeal hinzu, dass eine Verweisungsentscheidung erst ab dem Zeitpunkt gefällt werden könne, zu dem das einzelstaatliche Verfahren ein Stadium erreicht habe, das dem einzelstaatlichen Gericht die Präzisierung des sachlichen und rechtlichen Rahmens der gestellten Fragen ermögliche. Dem Court of Appeal zufolge sei dieses Stadium nun nach dem Urteil des High Court erreicht gewesen. Nach der Darlegung des sachlichen Rahmens habe dieser folglich die Befugnis zur Beurteilung der Frage, ob dem Gerichtshof Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt werden müssten, oder ob diese Frage einem Berufungsgericht überlassen werden sollte. Der Court of Appeal erklärte, bei der Ausübung der Beurteilungsbefugnis durch den High Court nicht einschreiten zu dürfen, sofern der Richter nicht einen Punkt, den er hätte berücksichtigen müssen, unberücksichtigt gelassen oder im Gegensatz hierzu nicht erhebliche Punkte berücksichtigt habe, oder sofern seine Entscheidung nicht offensichtlich unrichtig sei. Dies sei nun aber in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall gewesen. Der Court of Appeal lehnte folglich die Zulassung einer Berufung ab, und die Rechtssache ist gegenwärtig noch immer vor dem Gerichtshof anhängig [250]. [249] High Court of Justice (England und Wales), Civil Division, 29. März 2000, Glaxo Group Ltd and others gegen Dowelhurst Ltd and Swingward Ltd, European Law Reports of Cases in the United Kingdom and Ireland 2000, S. 664 - 671. [250] Rechtssache C-143/00, anhängig (ABl. C 233 vom 12.08.2000, S. 12). Eine Möglichkeit der doppelten Verweisung, wie sie im Fall Deutschlands beschrieben wurde, besteht auch in den Beneluxländern, wo die drei betreffenden Mitgliedstaaten per Vertrag bestimmte Bereiche durch einheitliche gemeinsame Gesetze geregelt haben, die an die Stelle einzelstaatlicher Gesetze treten, wie beispielsweise die einheitlichen Benelux-Gesetze über Marken (lois uniformes Benelux sur les marques) [251] sowie über Muster und Modelle (dessins ou modèles) [252], nach deren Bestimmungen Rechte an Marken, Mustern oder Modellen gewährt werden, die einen einheitlichen Schutz auf dem gesamten Territorium der drei betroffenen Länder verleihen. Um diese Einheitlichkeit zu gewährleisten, sieht Artikel 6 der Statuten des Benelux-Gerichtshofs [253] ein Verfahren für die Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen beim Benelux-Gerichtshof vor, das zum großen Teil demjenigen des Artikels 234 EG ähnelt. Werden die nationalen Gerichte der Beneluxländer mit Auslegungsfragen konfrontiert, die sowohl in den Anwendungsbereich der vorgenannten einheitlichen Benelux-Gesetze als auch in den Anwendungsbereich der Richtlinien 89/104 (Marken) [254] und 98/71 (Muster und Modelle) [255] fallen, müssen die nationalen Gerichte der Beneluxländer Vorabentscheidungsersuchen bei den beiden zuständigen Gerichten, nämlich dem Gerichtshof und dem Benelux-Gerichtshof vorsehen. Das praktische Problem, das sich dann stellt, lautet, ob diese doppelte Verweisung "in Serie" oder "parallel" zu erfolgen hat. In der ersten Rechtssache, in der diese Situation auftrat, eine Rechtssache, die sich auf den parallelen, das heißt außerhalb des geschlossenen Netzes autorisierter Wiederverkäufer erfolgenden Wiederverkauf der Parfums von Christian Dior durch Evora, eine Kette von "Discount"-Drogerien, bezog, hatte der Hoge Raad der Nederlanden eine gleichzeitige Verweisung vorgenommen. Unter Berufung auf die Vorrangstellung des Gemeinschaftsrechts hatte der Benelux-Gerichtshof dann das bei ihm anhängige Verfahren in Erwartung des Urteils des Gerichtshofs in derselben Rechtssache ausgesetzt. Im Anschluss an dieses Urteil, das vorgenannte Urteil Parfums Christian Dior [256], leitete der Benelux-Gerichtshof sein eigenes Verfahren ein, in dem er am 16. Dezember 1998 ein Urteil verkündete [257]. Dieser Ansatz wurde auch durch den Gerechtshof te 's-Gravenhage, das Berufungsgericht von Den Haag, in einer Rechtssache verfolgt, die ein absolutes Eintragungshindernis, im vorliegenden Fall den beschreibenden Charakter, betraf, das durch das Benelux-Merkenbureau gegen einen Eintragungsantrag bezüglich der Wortmarke "Postkantoor" (Postamt) vorgebracht wurde [258]. Im Anschluss an das vorgenannte Urteil Parfums Christian Dior, in dem bestätigt wurde, dass der Benelux-Gerichtshof die Möglichkeit zur Anrufung des Gerichtshofs hat, zog es der Hoge Raad der Nederlanden, ebenfalls in einer Rechtssache, die ein absolutes Eintragungshindernis betraf, das in diesem Fall gegen die Wortmarke "Biomild" vorgebracht wurde, dagegen vor, eventuelle Fragen nur an den Benelux-Gerichtshof zu verweisen und es diesem so freizustellen, seinerseits eine Verweisung vorzunehmen [259]. Demzufolge leitete der Benelux-Gerichtshof die Aktenprüfung ein, bevor er die Rechtssache im Juni 2000, das heißt zwei Jahre nach dem Beschluss des Hoge Raad, an den Gerichtshof verwies [260]. [251] Traktatenblad 1983, Nr. 187; Mémorial belge vom 14. Oktober 1969, geändert durch Protokoll vom 2. Dezember 1992, Traktatenblad 1993, Nr. 12. [252] Traktatenblad 1966, Nr. 292. [253] Traité relatif à l'institution et au statut d'une Cour de justice Benelux, geschehen zu Brüssel am 31. März 1965, Traktatenblad 1965, Nr. 71, 1966, Nr. 243 und 244; 1981, Nr.°159 und 1984, Nr. 153. [254] Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40 vom 1.2.1989, S. 1). [255] Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 35). [256] Siehe Fußnote Nr. 4. [257] Benelux Gerechtshof, 16. Dezember 1998, Rechtssache A-95/4, Nederlandse Jurisprudentie 2001, Nr. 133. [258] Gerechtshof te 's-Gravenhage, Doppelverweisungsbeschluss vom 3. Juni 1999, zur Aufnahme der Rechtssache C-363/99, KPN/Benelux-Merkenbureau, anhängig (JO C 47 vom 19.2.2000, S. 11). [259] Hoge Raad der Nederlanden, Beschluss vom 19. Juni 1998, Nederlandse Jurisprudentie 1999, Nr. 68. [260] Benelux Gerechtshof, 26. Juni 2000, Nederlandse Jurisprudentie 2000, Nr. 551, zur Aufnahme der vorgenannten Rechtssache C-265/00 (siehe Fußnote Nr. 3). 2.4. Zweite Frage Bei den Nachforschungen wurde keine Entscheidung gefunden, die in diese Kategorie fällt. 2.5. Dritte Frage In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil "Bananen II" [261] die Tragweite seiner früheren Rechtsprechung in Bezug auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechts und in Bezug auf die Möglichkeit für dieses Gericht, die Rechtmäßigkeit von Akten des sekundären Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf die durch das Grundgesetz festgeschriebenen Grundrechte zu prüfen, klargestellt. Im Rahmen eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht, das durch die im Bereich der Bananeneinfuhr tätigen Gesellschaften der Atlanta-Gruppe angestrengt wurde, hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main aufgrund des Urteils des Gerichtshofs vom 9. November 1995 [262], in dem die Gültigkeit der damals geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Bananen festgestellt wurde, das Bundesverfassungsgericht angerufen. [261] Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Juni 2000, 2 BvL 1/97, Zeitschrift für Wirtschaft 2000, 1456 ; Wertpapier-Mitteilungen 2000, 1661; Europäische Grundrechte 2000, 328; Neue Juristische Wochenschrift 2000, 3124; Die öffentliche Verwaltung 2000, 957; Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2000, 702; Europarecht 2000, 799; Bayerische Verwaltungsblätter 2000, 754. [262] Rechtssache C-466/93, Atlanta, Slg. 1995, S. I-3799. In seinem Urteil bestätigte das Bundesverfassungsgericht, dass ein Vorabentscheidungsersuchen bezüglich der Gültigkeit eines Aktes des sekundären Gemeinschaftsrechts von vornherein unzulässig ist, wenn seine Begründung nicht detailliert darlegt, dass das Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach Ergehen der "Solange II"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts [263], unter den durch das Grundgesetz festgeschriebenen erforderlichen Grundrechtsschutz abgesunken ist, so dass dieser Schutz nicht mehr generell gewährleistet ist. Deshalb muss in der Begründung einer solchen Verweisung der Grundrechtsschutz auf nationaler Ebene mit dem Grundrechtsschutz auf Gemeinschaftsebene verglichen werden. [263] Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1986, 2 BVR 197/83 (Solange II), Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 73, 339. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge erfuellt die fragliche Verweisung diese Anforderungen nicht. Das vorlegende Gericht habe sich insbesondere auf eine fehlerhafte Auslegung des "Maastricht"-Urteils des Bundesverfassungsgerichts [264], gestützt, indem er meine, dass das Bundesverfassungs gericht seine Prüfungsbefugnis für gemeinschaftliche Rechtsakte künftig wieder ausübe, wenn auch in Kooperation mit dem Gerichtshof. Nun stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass es im "Maastricht"-Urteil seine "Solange II"-Rechtsprechung nicht aufgegeben habe und dass kein Widerspruch mehr zwischen diesen beiden Entscheidungen bestehe. Da der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. November 1996 [265] entschieden habe, dass Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen die Kommission zum Erlass aller für die Erleichterung die Umstellung der einzelstaatlichen Regelungen auf die gemeinsame Marktorganisation für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen verpflichte, hätte das vorlegende Gericht in diesem besonderen Fall noch detaillierter erläutern müssen, inwiefern der Grundrechtsschutz nicht hinreichend sei. Das vorlegende Gericht hätte spätestens zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils des Gerichtshofs die Unzulänglichkeit seiner Vorlagebegründung erkennen müssen. Nach dem Vorbild des Bundesverfassungsgerichts selbst in einer früheren Entscheidung [266] urteilte der Gerichtshof nämlich, dass der Schutz des Eigentumsrechts die Einführung von Übergangs maßnahmen für die Erleichterung der Umstellung auf die Gemeinschaftsregelung erforderlich mache. So verdeutlichten diese Entscheidungen das Ineinandergreifen des gerichtlichen Grundrechts schutzes durch einzelstaatliche Gerichte und Gerichte der Gemeinschaft. Das Bundesverfassungsgericht hat infolgedessen das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main als unzulässig abgewiesen. [264] Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 12. Oktober 1993, 2 BvR 2134/92 und 2 BvR 2159/92 (Maastricht), Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 89, 155. [265] Rechtssache C-68/95, Port, Slg. 1996, S. I-6065. [266] Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 25. Januar 1995, 2 BvR 2689/94 und BvR 52/95, Zeitschrift für Europäisches Wirtschaftsrecht 1995, 126. Ebenfalls in Deutschland erklärte das Bundesverfassungsgericht eine gegen ein im Anschluss an ein Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Alcan [267] ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde für unzulässig mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung der verfassungsmäßigen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vorliege. [267] Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 1997, C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, S. I-1591. In Übereinstimmung mit dem Urteil des Gerichtshofs hatte das Bundesverwaltungsgericht [268] in letzter Instanz die Anfechtungsklage der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Entscheidung des Landes Rheinland-Pfalz, in der ihr die Rückzahlung der ihr gewährten, als rechtswidrig beurteilten Beihilfen auferlegt wurde, abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht unterstrich den verbindlichen Charakter der Entscheidung des Gerichtshofs und stellte fest, dass die zuständige einzelstaatliche Behörde verpflichtet sei, den Bewilligungsbescheid für eine gemäß Gemeinschaftsrecht rechtswidrig gewährte Beihilfe selbst dann noch zurückzunehmen, wenn eine solche Rücknahme nach deutschem Recht wegen des Verstreichens der dafür bestehenden Ausschlussfrist und wegen des Wegfalls der Bereicherung des Beihilfeempfängers ausgeschlossen ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete ferner die Argumentation der Beschwerdeführerin, der zufolge der Gerichtshof die ihm durch den EG-Vertrag übertragenen Kompetenzen überschritten und sich an die Stelle des Gesetzgebers gesetzt habe, für unbegründet. Es stellte nämlich fest, dass sich der Gerichtshof auf die Konkretisierung seiner früheren Rechtsprechung beschränkt habe, der zufolge die Rücknahme einer gemeinschaftsrechtswidrig gewährten Beihilfe gemäß den Bestimmungen und Verfahren des nationalen Rechts zu erfolgen habe, sofern diese nationalen Regeln die Rücknahme der Beihilfe nicht in der Praxis unmöglich machen. Bezüglich des Arguments der Beklagten, dass der Gerichtshof das Grundrecht auf Vertrauens schutz missachtet habe, vertrat das Bundesverwaltungsgericht einerseits die Auffassung, dass der Gerichtshof diesen Grundsatz beachtet habe, indem er urteilte, dass ein sorgfältiges Wirtschaftsunternehmen grundsätzlich nur dann auf die Rechtmäßigkeit der ihm gewährten Beihilfe vertrauen könne, wenn diese der Kommission in Anwendung von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) notifiziert worden sei, und andererseits, dass die Beschwerdeführerin mittels einer Klage auf Aufhebung der Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beihilfe die besonderen Umstände hätte darlegen können, die für ein schutzwürdiges Vertrauen hätten sprechen können. [268] Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2000, 2 BvR 1210/98, Wertpapier-Mitteilungen 2000, 621; Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2000, 633; Europäische Grundrechte 2000, 175; Internationales Steuerrecht 2000, 253; Deutsche Verwaltungsblätter 2000, 900; Neue Juristische Wochenschrift 2000, 2015; Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2000, 445; Europarecht 2000, 257; Bayerische Verwaltungsblätter 2000, 655. Das Bundesverfassungsgericht, das seinerseits mit einer Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung befasst wurde, vertrat die Auffassung, dass im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Rücknahme einer rechtswidrigen Beihilfe das öffentliche Interesse der Gemeinschaft an der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung berücksichtigt werden müsse. Es war ferner der Ansicht, dass das Bundesverwaltungsgericht, indem es die Rücknahme der Beihilfe trotz des Verstreichens der durch die deutsche Gesetzgebung hierfür vorgesehenen Ausschlussfrist zuließ, nur für die Anwendung des Grundsatzes des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts gesorgt habe. Es stellte auch fest, dass die Beschwerdeführerin die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Beihilfe zum Zeitpunkt ihrer Gewährung hätte erkennen oder gegen die Rücknahmeentscheidung der Kommission vor dem gemeinschaftlichen Gericht hätte vorgehen können. Schließlich wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass einerseits das Urteil des Gerichtshofs nur der Anwendung des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) diene, so dass sich die Frage, ob es sich um einen die Kompetenzen der Gemeinschaft im Sinne des "Maastricht"-Urteils des Bundesverfassungsgerichts überschreitenden Akt handele, nicht stelle, und dass sich andererseits dieses Urteil auf den Einzelfall beschränke und keine allgemeine verwaltungsrechtliche Regel schaffe. In Österreich wurde im Rahmen eines Verfahrens, das gegen zwei Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingeleitet wurde, gegen die eine Erzwingungsstrafe verhängt worden war, weil sie den Jahresabschluss dieser Gesellschaft nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist beim Handelsgericht eingereicht hatten, der Oberste Gerichtshof [269] angerufen. Die Ahndung dieser Unterlassung erfolgt durch die österreichischen Rechtsvorschriften zu den Rechnungslegungspflichten von Kaufleuten und bestimmten Gesellschaften, mit der die Erste Richtlinie 68/151 (Schutzbestimmungen für Gesellschaften) [270] und die Vierte Richtlinie 78/660 (Jahresabschluss) [271] in österreichisches Recht umgesetzt werden. Vor dem Obersten Gerichtshof machten die Geschäftsführer geltend, dass die Anwendung der österreichischen Gesetzgebung in Bezug auf die Rechnungslegungspflichten ihre Grundrechte beeinträchtige, da sie zur Offenlegung ihrer Abschlüsse verpflichtet würden. Sie führten insbesondere die freie Berufsausübung, das Eigentumsrecht, das Recht auf den Schutz persönlicher Daten sowie den Gleichheitsgrundsatz an. Der Oberste Gerichtshof urteilte, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Daihatsu [272] unter anderem, dass der einzelstaatliche Gesetzgeber eine Richtlinie auch dann umzusetzen habe, wenn diese gegen verfassungsmäßige Rechte verstoße. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts sei auch im Hinblick auf Bestimmungen des verfassungsmäßigen einzelstaatlichen Rechts anzuwenden. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie, das gegen solche Rechte verstößt, könne somit nicht für verfassungswidrig erklärt werden. [269] Oberster Gerichtshof, Urteil vom 9. März 2000, 6 Ob 14/00b, Wirtschaftsrechtliche Blätter 2000, S. 286 - 288. [270] Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8). [271] Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11) [272] Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 1997, C-97/96, Daihatsu, Slg. 1997, S. I-6843. Ebenfalls in Österreich wurde der Oberste Gerichtshof mit der Frage befasst, welches die Garantieeinrichtung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 80/987 (Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers) [273] für die Befriedigung der nichterfuellten Ansprüche eines Arbeitnehmers im Falle der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers sei, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat habe als demjenigen, in dem der Arbeitnehmer wohnt und seine Lohnarbeit ausübt. Im konkreten Fall ging es um einen österreichischen Arbeitnehmer im Dienst eines seine Tätigkeiten in Österreich ausübenden Unternehmens, der vorübergehend für dieses Unternehmen in Deutschland arbeitete. Nach einigen Wochen meldete das Unternehmen Konkurs an, und der Arbeitnehmer forderte sein Gehalt bei der österreichischen Garantieeinrichtung ein. Diese Garantieeinrichtung lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der Arbeitnehmer in Deutschland gearbeitet hätte und sie folglich nicht zuständig sei. In Übereinstimmung mit dem Urteil Mosbaek [274] des Gerichtshofs urteilte der Oberste Gerichtshof, dass die zuständige Einrichtung diejenige des Staates ist, auf dessen Hoheitsgebiet, gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie, entweder die Eröffnung eines Verfahrens zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger beantragt worden ist, oder die endgültige Stilllegung des Unternehmens oder des Betriebs des Arbeitgebers festgestellt worden ist, das heißt im konkreten Fall, die österreichische Einrichtung [275]. [273] Richtlinie 80/987 des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283 vom 28.10.1980, S. 23). [274] Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1997, C-117/96, Mosbæk, Slg. 1997, S. I-5017. [275] OGH, Urteil vom 27. Januar 2000, 8 ObS 148/99v (veröffentlicht in Wirtschaftsrechtliche Blätter 2000, S. 232). Der Oberste Gerichtshof ist mit diesem Urteil von seiner ständigen Rechtsprechung bezüglich der Anwendung des Grundsatzes der Territorialität für aus dem Schutz von Arbeitnehmern im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers resultierende Ansprüche abgerückt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung das etwa fünf Wochen vor dieser Entscheidung ergangene Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Everson [276] nicht zu berücksichtigen scheint, dem zufolge gilt, dass bei Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber zahlungs unfähig geworden ist, die ihre Tätigkeit in einem Mitgliedstaat in einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft ausgeübt haben, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet wurde, in dem sie ihren Sitz hat und in dem das Insolvenzverfahren über sie eröffnet wurde, die nach Artikel 3 der Richtlinie 80/987 für die Befriedigung der Ansprüche dieser Arbeitnehmer zuständige Garantieeinrichtung die Einrichtung des Staates ist, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ausgeübt haben. [276] Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1999, C-198/98, Everson, Slg. 1999, S. I-8903. In Belgien bestätigte in einer das Verbot irreführender Werbung betreffenden Rechtssache der Hof van cassatie [277], ohne dem Antrag einer der Parteien auf Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens beim Gerichtshof stattzugeben, die Auslegung der Cour d'appel de Liège des Begriffs des durch das Gesetz über die Handelspraktiken und den Verbraucherschutz ('loi sur les pratiques du commerce et la protection du consommateur' - im Folgenden "das LPC") [278], dessen Bestimmungen zur irreführenden Werbung die Richtlinie 84/450 (irreführende Werbung) [279] in belgisches Recht umsetzen, geschützten "Verbrauchers", eine Auslegung, der zufolge das Gesetz den Verbraucher mit geringem Bildungsstand und geringer Sachkunde schützt. [277] Hof van cassatie, 12.Oktober 2000, Revue de jurisprudence de Liège, Mons et Bruxelles, 2001, S. 188 - 196. [278] Loi du 14 juillet 1991 sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur (Moniteur belge, 29. August 1991). [279] Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17). Der belgische Staat hatte Unterlassungsklage gegen ein Versandhandelsunternehmen erhoben, mit der Begründung, dass dieses Unternehmen durch das LPC untersagte Werbemethoden einsetze. Betroffen waren unter anderem eine Werbeaktion in Form einer Meinungsumfrage, mit der der Kunde zur Aufgabe einer Bestellung angeregt werden sollte, sowie ein mit dem Kauf einer Ware oder Dienstleistung verbundenes Geschenkangebot. Obwohl er in der ersten Instanz weitgehend obsiegt hatte, legte der belgische Staat dennoch Berufung gegen das Urteil ein, das in diesen beiden Punkten seiner Klage nicht stattgegeben hatte. Die Cour d'appel de Liège gab der Berufung statt und änderte das ergangene Urteil ab. Das Versandhandelsunternehmen rief daraufhin den Hof van cassatie an. In ihrem ersten Vorbringen, das sowohl auf das LPC als auch auf die vorgenannte Richtlinie 84/450 gestützt wurde, hielt die Klägerin der Cour d'appel ihre Auslegung des geschützten Verbrauchers vor, die auf einen schwachen Verbraucher ohne kritischen Verstand ausgerichtet war. Sie behauptete, dass insofern als die Definition des geschützten Verbrauchers, die der Argumentation der Cour d'appel zugrunde liege, fehlerhaft sei, die von dieser gefällte Entscheidung nicht gesetzlich gerechtfertigt sei. Die Cour d'appel hatte nämlich die Auffassung vertreten, dass "der angestrebte Schutz die am Wenigsten sachkundigen Verbraucher schützen muss, die ohne kritischen Verstand in Bezug auf das, was ihnen mit Geschick präsentiert wird, keine Fallen, Übertreibungen oder irreführenden Verschweigungen des Urhebers der Werbung erkennen können". Die Klägerin argumentierte dagegen, dass das betreffende Gesetz den "durchschnittlichen, normal und angemessen vorsichtigen" Verbraucher schütze. Sie führte diesbezüglich die Notwendigkeit für das einzelstaatliche Gericht an, die Bestimmungen des LPC in Übereinstimmung mit der Richtlinie 84/450, die diese Bestimmungen umsetzen, auszulegen. Sie führte auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs an, aus der hervorgehe, dass der Begriff des Verbrauchers im Sinne dieser Richtlinie derart auszulegen sei, dass er sich auf den durchschnittlichen, normal und angemessen vorsichtigen Verbraucher beziehe. Schließlich schlug die Klägerin dem Hof van cassatie vor, im Zweifelsfall dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen. Der Hof van cassatie wies das Rechtsmittel ab. Zuallererst vertrat er die Auffassung, dass die Cour d'appel ihre Entscheidung, dass die fraglichen Praktiken im konkreten Fall der Verkehrssitte widersprechen, ausschließlich auf Artikel 94 des LPC gestützt habe, der generell jede der Verkehrssitte widersprechende Handlung untersagt. Nun könne dem Hof van cassatie zufolge das Gericht bei der Beurteilung der Übereinstimmung eines Verhaltens mit der Verkehrssitte die besondere Situation bestimmter Kategorien von Verbrauchern und die Notwendigkeit ihres verstärkten Schutzes berücksichtigen. Diesbezüglich vertrat er die Auffassung, dass durch die Einschätzung, dass das Gesetz den Verbraucher mit geringem Bildungsstand und geringer Sachkenntnis schütze, das Urteil die Entscheidung gesetzlich rechtfertige. Hinsichtlich des auf der Auslegung der Richtlinie 84/450 beruhenden Vorbringens beschränkte sich der Hof van cassatie darauf zu sagen, dass der vorgenannte Artikel 94 nicht der Umsetzung der Richtlinie diene und dass aus den weiter oben dargelegten Überlegungen hervorgehe, dass das Urteil die Entscheidung auf dieser Grundlage gesetzlich rechtfertige. Der Hof van cassatie verwarf folglich die aus den Artikeln 7 (Definition des Begriffs des Verbrauchers) , 22 und 23 (Verbot irreführender Werbung) des LPC hergeleiteten Argumente sowie infolgedessen die Argumente, die aus Bestimmungen der Richtlinie der Gemeinschaft, deren Umsetzung in belgisches Recht diese Artikel darstellen, hergeleitet wurden. Ebenfalls in Belgien bestätigte der Hof van cassatie mit seinem Urteil vom 25. Februar 2000 [280] seine in einem Urteil vom 7. Mai 1999 [281] dargelegte Rechtsprechung bezüglich der Anwendung von Wettbewerbsregeln auf die freien Berufe, und zwar in einer die Apothekerkammer betreffenden Rechtssache. Der Hof van cassatie wiederholte nämlich, dass die Apothekerkammer eine "Unternehmensvereinigung" im Sinne des Wettbewerbsgesetzes - beruhend auf den Artikeln 81 (ex-Artikel 85) und folgende EG - sei und dass ihre Beschlüsse, insoweit, als sie sich auf den Wettbewerb auswirken sollen oder können, durch die Disziplinarorgane der Kammer anhand der Wettbewerbsregeln auf ihre Gültigkeit zu prüfen seien. Folglich könne es sich, wenn ein Organ der Apothekerkammer einem oder mehreren ihrer Mitglieder Wettbewerbsbeschränkungen auferlegt, die zur Einhaltung der Standesregeln nicht erforderlich sind, sondern die in der Realität die Förderung bestimmter materieller Interessen der Apotheker oder die Einführung oder den Erhalt eines wirtschaftlichen Systems bezwecken, um den Beschluss eines Organs einer Unternehmensvereinigung handeln, dessen Unwirksamkeit durch den Conseil d'appel von Amts wegen festgestellt werden könne. Der Beschluss, der eine Disziplinarstrafe auf ein allgemeines und absolutes Verbot jeglicher Werbung und die Untersagung jeglichen Wettbewerbs auf dem pharmazeutischen Markt gründet, ist gesetzlich nicht gerechtfertigt. [280] Hof van cassatie, 25. Februar 2000, Nr. D.98.0041.F. [281] Hof van cassatie, 7. Mai 1999, Rechtskundig Weekblad, 1999-2000, S. 112-11, zitiert im 17. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Ebenfalls in Belgien entschied in einem Urteil vom 15. September 2000 [282] die Cour d'appel Brüssel in einem Verfahren bezüglich einer einstweiligen Verfügung über die Reichweite der Erschöpfung in der Gemeinschaft und über den Begriff der "Zustimmung" des Inhabers der Marke zum Inverkehrbringen eines Markenerzeugnisses im Sinne von Artikel 7 der Ersten Markenrichtlinie 89/104 [283], gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof, im Europäischen Wirtschaftsraum. Die Parteien des Rechtsstreits waren eine Gesellschaft amerikanischen Rechts, Inhaberin einer bekannten Jeansmarke, und eine Großvertriebsgesellschaft, die mit der Marke versehene Produkte, die Gegenstand von Parallelimporten waren, zum Verkauf anbot. Die von der ersten Partei erhobene Klage verfolgte das Ziel, die zweite Partei zur Unterlassung jeglicher Verwendung der Marke für mit der Marke versehene Erzeugnisse zu verurteilen, sofern diese Erzeugnisse im Europäischen Wirtschaftsraum nicht durch die Inhaberin der Marke oder mit ihrer Zustimmung in Verkehr gebracht wurden. Die Klägerin ersuchte die Cour d'appel hilfsweise, ihre Entscheidung in Erwartung der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in den Rechtssachen Davidoff und Levi-Strauss [284] auszusetzen und, ebenfalls hilfsweise, dem Gerichtshof eine Reihe von Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen hinsichtlich der Auslegung von Artikel 7 der vorgenannten Richtlinie, gemäß der Auslegung im Urteil Sebago [285]. [282] Cour d'appel Brüssel, 15. September 2000, Revue de droit intellectuel, 2000, S. 263 - 284. [283] Siehe Fußnote Nr. 50. [284] Verbundene Rechtssachen C-414/99 (ABl. C 6 vom 8.1.2000, S. 18) und C-415/99 (ABl. C 79 vom 18.3.2000, S. 5), anhängig. [285] Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 1999, C-173/98, Slg. 1999, S. I-4103. Die Cour d'appel urteilte zuallererst, dass das durch die Marke ihrem Inhaber gewährte Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke im EWR für Waren zu benutzen, die außerhalb des EWR in Verkehr gebracht und nicht mit Zustimmung des Inhabers in das Gebiet des EWR reimportiert wurden, in Übereinstimmung mit der gemeinschaftlichen Rechtsprechung [286], die Integrität des Binnenmarkts gewährleisten soll. Sie fügt in Reaktion auf ein Argument der Beklagten hinzu, dass dieses Recht infolgedessen nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden könne, dass die Benutzung überdies, prima facie, eine Beeinträchtigung der Funktion der Herkunftsangabe der Marke darstelle oder dass diese Benutzung unter Bedingungen erfolge, die dem Image der Marke in der Öffentlichkeit Schaden zufügen könnten. [286] Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 1998, C-355/96, Silhouette, Slg. 1998, S. I-4799. Die Cour d'appel legt dar, dass, da Artikel 7 der vorgenannten Richtlinie 89/104 die internationale Erschöpfung untersagt, der Schutz, über den die Inhaber von Marken innerhalb des EWR verfügen, nicht von der Existenz einer Exportbeschränkung in den EWR abhängen könne, die durch den Inhaber der Marke jedem seiner Vertriebsunternehmen mit Sitz in Drittländern auferlegt werden müsste. Eine andere Entscheidung liefe der Cour d'appel zufolge auf die Wiedereinführung des Grundsatzes der internationalen Erschöpfung hinaus, da der Nachweis für die Undurchlässigkeit des weltweiten Vertriebsnetzes für Markenerzeugnisse durch den Inhaber der Marke unmöglich erbracht werden könne. Der Umstand, dass dieser seinen Vertriebsunternehmen mit Sitz in Drittländern kein Verbot des Exports in den EWR auferlegt habe, könne ferner keinerlei Auswirkung auf die Verpflichtung der Inhaber zur Achtung des spezifischen Gegenstands des Markenrechts haben, nämlich das ausschließliche Recht der Benutzung der Marke für das erste Inverkehrbringen eines Erzeugnisses im EWR. Demzufolge könne aus dem Fehlen derartiger Maßnahmen keinerlei stillschweigende Zustimmung des Inhabers zu dem Inverkehrbringen von aus Drittländern stammenden Erzeugnissen im EWR abgeleitet werden. Schließlich erinnert die Cour d'appel daran, dass in Übereinstimmung mit dem vorgenannten Urteil Sebago, die Begriffe "Inverkehrbringen im EWR" und "Zustimmung des Inhabers zum Inverkehrbringen" im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie in jedem Einzelfall in Bezug auf das jeweilige Exemplar oder den jeweiligen Posten des Erzeugnisses, für das die Erschöpfung geltend gemacht wird, zu prüfen seien. Sie legt dar, dass, entgegen der Argumentation der Beklagten, diese Auslegung für den Inhaber der Marke nicht die Verpflichtung nach sich ziehen könne, auf den Erzeugnissen ein Zeichen anzubringen, das allen Wiederverkäufern die Überprüfung der Frage ermöglicht, ob die mit der Marke versehenen Erzeugnisse für den europäischen Markt bestimmt sind oder nicht. Sie fügt hinzu, dass der Wiederverkäufer, der möglicherweise Zweifel hinsichtlich der Frage hat, ob die Erzeugnisse im EWR rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, die Aufgabe habe, auf die fehlende Zustimmung zu schließen und von dem Erwerb der betreffenden Erzeugnisse zum Zweck des Wiederverkaufs Abstand zu nehmen. Bezüglich der Beweislast hinsichtlich der gemeinschaftsweiten Erschöpfung legt die Cour d'appel dar, dass es dem Verfahrensgegner des Markeninhabers obliege, Dokumente vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die von ihm verkauften Erzeugnisse denjenigen entsprechen, für die weiter oben in der Vertriebskette durch einen autorisierten Wiederverkäufer eine Rechnung ausgestellt wurde. In Reaktion auf das Argument der Beklagten, dass die Inhaberin der Marke ihr Ausschließlichkeitsrecht missbrauche, indem sie versuche, den Wettbewerb in Bezug auf die betroffenen Erzeugnisse innerhalb des EWR zu beschränken, erinnert die Cour d'appel schließlich daran, dass aus einer Behinderung der Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern in den EWR keinerlei Behinderung der Freiheit des innergemeinschaftlichen Handels resultieren könne, und dass, auch wenn sich der Grundsatz des Verbots der internationalen Erschöpfung auf derartige Erzeugnisse auswirke, sein Zweck die Wahrung der Integrität des Binnenmarktes sei. In Spanien wiederholte das Tribunal Constitucional in einem Urteil vom 30. November 2000 [287] seine Rechtsprechung, der zufolge, wenn das sekundäre Gemeinschaftsrecht keinen Verfassungsrang habe und infolgedessen bei der Beurteilung von Normen mit Gesetzesrang nicht berücksichtigt werden könne, es dennoch ein Auslegungskriterium darstelle, um den Sinn und die Reichweite von durch die spanische Verfassung anerkannten Rechten und Freiheiten zu ermitteln. Die vom spanischen Vermittler erhobene Klage hatte die Aufhebung bestimmter Bestimmungen des spanischen Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten [288], durch das die Richtlinie 95/46 [289] in spanisches Recht umgesetzt wird, zum Ziel. Der Kläger führte unter anderem eine Verletzung des durch die Verfassung anerkannten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und eine Verletzung der für die Verbürgung dieses Rechts vorgesehenen verfassungsmäßigen Grenzen für den Einsatz der Informatik an. Der spanische Gesetzgeber hätte dem Kläger zufolge nämlich den Ausnahmen von der Verpflichtung zur Unterrichtung, welcher der für die Datenverarbeitung Verantwortliche gegenüber der zur Lieferung dieser Daten aufgeforderten Person unterliegt, sowie dem Recht dieser Person auf Zugang zu diesen Daten größere Bedeutung beimessen müssen, als in der Richtlinie geschehen. Das Tribunal Constitucional hob die Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten, die Gegenstand der Klage waren, auf, wobei es sich auf die vorgenannte Richtlinie sowie auf Artikel 8 der EU-Charta der Grundrechte bezog, die seine verfassungsmäßige Auslegung dieser Rechte stärken. [287] Tribunal Constitucional, Pleno, 30. November 2000, Nr. 292/2000, Diario La Ley Nr. 5213, 27. Dezember 2000. [288] Ley Orgánica Nr. 15/1999, de 13 de diciembre, de Protección de Datos de Carácter Personal (Boletín Oficial del Estado Nr. 298, 14. Dezember 1999). [289] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). In einer Entscheidung vom 24. April 2000 [290], die im Anschluss an ein Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs [291] erging, vertrat der Juzgado de Primera Instancia e Instrucción nº 5 de Oviedo die Auffassung, dass der Gerichtshof in diesem Urteil "die Gelegenheit verpasst" habe, die Richtlinie Nr. 93/83 (Urheberrecht/Kabel und Satellit) [292] im Lichte der Berner Übereinkunft auszulegen und eine für die Gerichte der Mitgliedstaaten erforderliche einheitliche Auslegung der in der Vorlage behandelten Bestimmungen vorzunehmen. Dieser wünschte zu erfahren, ob für eine Hotelanlage der Empfang von Fernsehsignalen über Satellit oder über erdgebundene Systeme und ihre Verbreitung per Kabel in die einzelnen Zimmer einen Akt der "öffentlichen Wiedergabe" oder des "öffentlichen Empfangs" im Sinne der Richtlinie darstelle. Um die fehlende Einheitlichkeit in Bezug auf die Auslegung der Richtlinie zu unterstreichen, gab der Juzgado einen umfassenden Überblick über Beispiele widersprüchlicher Rechtsprechung durch die spanischen Gerichte und die Gerichte anderer Mitgliedstaaten. Ferner kam der Juzgado, unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts in dieser Rechtssache und unter Berücksichtigung der von diesem vorgeschlagenen Auslegung der Berner Übereinkunft, zu dem Schluss, dass der Empfang von Fernsehsignalen und ihre Verbreitung über Kabel in die einzelnen Zimmer einer Hotelanlage einen Akt der öffentlichen Wiedergabe darstelle, der eine Genehmigung der Urheber oder die Zahlung von Vergütungen aus dem Urheberrecht erforderlich mache. Der Juzgado stützt sich demnach auf das durch den Generalanwalt vorgeschlagene Kriterium des bei der Verbreitung verfolgten "Erwerbszwecks" sowie auf die Einstufung der Kunden der Einrichtung als "sukzessive Öffentlichkeit", Elemente, welche die Unterscheidung dieser Art der Verbreitung von der im häuslichen Rahmen erfolgenden ermöglichen. [290] Juzgado de Primera Instancia e Instrucción nº 5 de Oviedo, 24. April 2000, Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (EGEDA) c. Hostelería Asturiana, SA (HOASA). [291] Urteil des Gerichtshofs vom 3. Februar 2000, C-293/98, Egeda, Slg. 2000, S. I-629. [292] Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15). In Frankreich wies die Chambre commerciale der französischen Cour de cassation in einem Urteil vom 22. Februar 2000 [293] eine Reihe von Rechtsmitteln ab, in denen die Einstufung von dem Monopol des Apothekenverkaufs unterliegenden Arzneimitteln angefochten wurde, die durch die Cour d'appel d'Amiens für eine Reihe von Produkten vorgenommen wurde, die angeblich in den Bereich der Pharmazeutik fallen sollten. Die Cour de Cassation wandte die Richtlinien des Rates Nr. 76/768 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel und Nr. 65/65 über Arzneispezialitäten sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Upjohn [294] bezüglich der Einstufung von Arzneimitteln "nach der Funktion" oder "nach der Bezeichnung" an. Sie bestätigt ferner die Haltung der Cour d'appel, die unter Bezugnahme auf das Urteil Keck und Mithouard [295], die Auffassung vertreten hatte, dass das Verbot des Verkaufs bestimmter Erzeugnisse außerhalb von Apotheken in den Bereich der Verkaufsmodalitäten falle und sich somit der Anwendung von Artikel 30 EG-Vertrag (jetzt Artikel 28 EG) entziehe, da sich die einzelstaatliche Regelung in gleicher Weise, sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht, auf die Vermarktung nationaler Erzeugnisse und importierter Erzeugnisse auswirke. [293] Cour de cassation, chambre commerciale, financière et économique, Urteil vom 22. Februar 2000, Beiersdorf, Bulletin des arrêts de la Cour de cassation - Chambres civiles 2000, IV, Nr. 34. [294] Urteil des Gerichtshofs vom 16. April 1991, C-112/89, Slg. 1991, S. I-1703. [295] Urteil des Gerichtshofs vom 24. November 1993, verbundene Rechtssachen C-267/91 und C-268/91, Slg. 1993, S. I-6097. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Chambre criminelle der französischen Cour de cassation zum selben Ergebnis gelangte, und zwar in einem Urteil vom 5. September 2000 [296], in dem es heißt, dass "die Regelung zur Einführung eines Apothekenmonopols, dass unterschiedslos auf aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft importierte wie auf nationale Erzeugnisse Anwendung findet, im Hinblick auf die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (jetzt Artikel 28 und 30 EG) durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt wird". [296] Cour de cassation, chambre criminelle, Urteil vom 5. September 2000, Gabard, Bulletin des arrêts de la Cour de Cassation - Chambre criminelle, 2000, Nr. 26. In einem Urteil vom 14. Juni 2000 [297] hatte die Cour d'appel de Paris, indem Sie Schlussfolgerungen aus dem Urteil Parodi des Gerichtshofs [298] zog, die Rechtsprechung der Cour de cassation [299] zu den Bedingungen, unter denen ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ein Hypothekendarlehen in Frankreich gewähren kann, in Frage stellen müssen. La Cour d'appel erklärte nämlich, dass die vor dem Erlass der Richtlinie 89/646 [300] des Rates geltenden französischen Rechtsvorschriften "sich nicht darauf beschränkten, den freien Dienstleistungsverkehr im Bankwesen zu behindern, indem Kreditinstituten mit Sitz und Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat vorgeschrieben wurde, eine neuerliche Zulassung der Kontrollbehörde des Bestimmungslandes einzuholen, sondern dass sie die Ausübung dieser gemeinschaftlichen Freiheit unmöglich machten, indem sie die Erteilung der Zulassung an die Niederlassung des Leistungserbringers auf nationalem Hoheitsgebiet knüpften". [297] Cour d'appel de Paris, Urteil vom 14. Juni 2000, SCI Parodi, Recueil Dalloz, 2000, Jur., S 614 - 616. [298] Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1997, C-222/95, Slg. 1997, I-3899. [299] Cour de cassation, Chambre commerciale, financière et économique, Urteil vom 20.10.98, SCI Parodi, Bulletin des arrêts de la Cour de Cassation - Chambres civiles 1998, IV, Nr. 246. [300] Zweite Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (ABl. L 386 vom 30.12.1989, S. 1). Die Cour d'appel widmete sich dann der Prüfung der Unerlässlichkeit derartiger Rechtsvorschriften im Hinblick auf die zu schützenden Interessen und griff zu diesem Zweck die Unterscheidung auf, die der Gerichtshof in Randnummer 29 des vorgenannten Urteils Parodi zwischen der Art der betreffenden Banktätigkeit und dem Risiko, das für den Dienstleistungsempfänger besteht, getroffen hatte, und kam zu der Auffassung, dass die französischen Rechtsvorschriften über das für den Schutz der Interessen, deren Schutz sie bezweckten, objektiv Notwendige hinausgingen, und erklärte infolgedessen, dass die besagten Rechtsvorschriften mit dem Vertrag unvereinbar seien. In Griechenland wandte der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) in seinem Urteil vom 30. März 1999 [301] aufgrund einer unvollständigen Beweisführung nicht die durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Juni 1997, SETTG [302], in einem Vorabentscheidungsverfahren gegebene Auslegung an. Dem Urteil des Gerichtshofs zufolge stand die griechische Regelung, welche die juristische Form des Arbeitsvertrags für die Dienstleistungen, die Reiseführer für Tourismus- und Reisebüros, die touristische Programme organisieren, erbringen, verbindlich vorschreibt, im Widerspruch zu Artikel 59 EG-Vertrag (jetzt, nach Änderung, Artikel 49 EG). Der Symvoulio tis Epikrateias vertritt die Auffassung, dass die Auslegung des Gerichtshofs für den konkreten Fall nicht erheblich sei, insofern als der Rechtsstreit keine Verbindung zum Gemeinschaftsrecht aufweise. Seiner Meinung nach resultiert das Fehlen des Elements der Verbindung mit dem Gemeinschaftsrecht aus dem Umstand, dass keine der Parteien des Rechtsstreits aus Staatsangehörigen der Gemeinschaft besteht, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und ihre Leistungen in Griechenland erbringen wollen. Die Regelung, die Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens war, wird demnach als einfache Rechtsgrundlage für die dem Symvoulio tis Epikrateias im Hauptverfahren zur Kontrolle vorgelegte schiedsgerichtliche Entscheidung empfunden, obwohl diese schiedsgerichtliche Entscheidung selbst den eigentlichen Gegenstand des Rechtsstreits darstellt. Der Symvoulio tis Epikrateias klammert folglich bei der Beilegung des Rechtsstreits die Frage der Unvereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht sowie diejenige der daraus resultierenden Verpflichtung, diese Regelung gegebenenfalls als Rechtsgrundlage der schiedsgerichtlichen Entscheidung nicht anzuwenden, völlig aus. Es wird offensichtlich keinerlei Erläuterung zu den Gründen gegeben, die das hohe Gericht veranlasst haben, die vom Gerichtshof auf sein Vorabentscheidungsersuchen hin erteilte Antwort als ohne Auswirkung für den Gegenstand des Rechtsstreits zu betrachten. [301] Symvoulio tis Epikrateias, 30. März 1999, 1014/1999, To Syntagma, 1999, S. 1129-1135, Elliniki Dikaiosyni 2000, S. 1131, EDDDD 2000, S. 400. [302] C-398/95, Slg. 1997, S. I-3091. Ebenfalls in Griechenland ist in drei weiteren Urteilen des Verwaltungsgerichts Athen vom 31. August 1999 eine Diskrepanz zwischen einem Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs [303] und der abschließenden Entscheidung des vorlegenden Gerichts festzustellen. Das Verwaltungsgericht Athen hatte nämlich geurteilt, dass die nicht erfolgte Umsetzung der Richtlinie 89/48 über die Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen [304], im konkreten Fall keinen Verstoß des Staates gegen seine gemeinschaftlichen Verpflichtungen darstelle und aus diesem Grund keine Schadenersatzpflicht für Nachteile, die einzelnen aufgrund der nicht erfolgten Umsetzung entstanden sind, nach sich ziehe [305]. Das Verwaltungsgericht scheint somit über die Anordnungen des Urteils des Gerichtshofs hinauszugehen, der sich auf die Feststellung der Nichtanwendbarkeit der Richtlinie in einer rein internen Situation eines Mitgliedstaats beschränkte, ohne sich in die Debatte über die Bedingungen der zivilen Haftung des Staates aufgrund der nicht erfolgten Umsetzung der Richtlinie einzuschalten. Ferner wurde die Verurteilung Griechenlands wegen der nicht erfolgten Umsetzung genau dieser Richtlinie 89/48 durch ein früheres Urteil des Gerichtshofs [306] nicht berücksichtigt. [303] Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1998, Kapasalakis, verbundene Rechtssachen C-225/95, C-226/95 und C-227/95, Slg. 1998, S. I-4239. [304] Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 019, S. 16). [305] Dioikitiko Protodikeio Athinon, 31. August 1999, 8240/1999, 8241/1999 und 8242/1999. [306] Urteil vom 23. März 1995, C-365/93, Griechenland/Kommission, Slg. 1995, S. I- 499. In Italien entschied die Corte costituzionale im Rahmen einer Vorabkontrolle bei der Organisation eines Referendums für die Aufhebung eines Gesetzes über die Verpflichtungen, die sich für die Mitgliedstaaten aus der Umsetzung einer Richtlinie der Gemeinschaft ergeben [307]. In Italien müssen für die Organisation eines Referendums mit dem Zweck der Aufhebung eines Gesetzes zwei Bedingungen erfuellt sein, nämlich, dass der Antrag auf ein Referendum 500.000 Unterschriften von Wählern erhalten hat, und dass die Corte costituzionale vorab überprüft hat, dass die Frage, die Gegenstand des Referendums ist, keinen Verstoß gegen die Verfassung enthält. Im konkreten Fall bezweckte das vorgeschlagene Referendum die Aufhebung von Artikel 5 des Gesetzes Nr. 863 vom 19. Dezember 1984, der die Anwendung von Teilzeitarbeitsverträgen begrenzt. Dieses Thema war Gegenstand der Richtlinie 97/81 [308] zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, deren Umsetzungsfrist am 20. Januar 2000 ablief und die der italienische Staat noch nicht umgesetzt hatte. [307] Corte costituzionale, 7. Februar 2000, Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana, 2000, Spec. 1, Nr. 7, S. 65. [308] Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 9). Die Corte costituzionale überprüfte zuerst, ob die vorgeschlagene Frage nicht nur mit den Grenzen, die durch Artikel 75 Absatz 2 der Verfassung - der unter anderem Referenden zu Gesetzen, die sich auf die Ratifizierung internationaler Verträge beziehen, untersagt - für die Anwendung des Referendums gesetzt werden, vereinbar ist, sondern auch mit denjenigen, die sich aus einer systematischen Auslegung der Verfassung ergeben. Eine derartige Auslegung setzt die Untersuchung der Vereinbarkeit des Referendums mit den Bestimmungen der Richtlinien der Gemeinschaft voraus sowie die Überprüfung, ob diese Richtlinien keine Wirkungen haben, welche die Aufhebung eines Gesetzes verhindern können, insofern als eine solche Aufhebung den italienischen Staat an der Erfuellung der aus dem sekundären Gemeinschaftsrecht resultierenden Verpflichtungen hindern würde. Nach der Bestätigung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem einzelstaatlichen Recht war die Corte costituzionale dann der Auffassung, dass das Gesetz, dessen Aufhebung beantragt worden war, einen "harten Kern" von bereits richtlinienkonformen Bestimmungen darstelle. Ferner könne es nicht aufgehoben werden, ohne dass andere Maßnahmen zur Erfuellung der aus der Richtlinie resultierenden Verpflichtungen erlassen würden. Mit anderen Worten müsse die durch dieses Gesetz bewirkte Situation der "Prä-Konformität" (preconformazione) über das Verstreichen der für die Umsetzung der Richtlinie vorgesehenen Frist hinaus erhalten bleiben. In dieser Hinsicht bezieht sich die Corte costituzionale auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, der zufolge die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur redlichen Zusammenarbeit beinhalte, dass diese während des Zeitraums zwischen dem Inkrafttreten einer Richtlinie und dem Ablauf der für ihre Umsetzung vorgesehenen Frist von jeder Maßnahme absehen, die das mit dieser Richtlinie angestrebte Ergebnis gefährden könnte [309]. Die Corte costituzionale stellt im konkreten Fall fest, dass nicht nur die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 97/81 am 20. Januar 2000 ablief, wodurch der italienische Staat in Verzug geriet, sondern dass überdies die Richtlinie ausdrücklich vorsieht, dass ihre Durchführung nicht als Rechtfertigung für eine Verschlechterung der derzeit in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Situation hinsichtlich des gewährleisteten Schutzniveaus für die Arbeitnehmer dienen darf. Nun würde aber die Aufhebung der vorgenannten Bestimmung mittels eines Referendums den glatten Wegfall des in der Regelung zur Teilzeitarbeit enthaltenen Schutzes der Arbeitnehmer nach sich ziehen. Eine derartige Situation würde die Verantwortung des italienischen Staates für einen Verstoß gegen eine aus dem Gemeinschaftsrecht resultierende spezifische Verpflichtung nach sich ziehen und infolgedessen einen Verstoß gegen Artikel 75 Absatz 2 der Verfassung darstellen. [309] Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 1997, C-129/96, Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1997, S. I-7411. Ebenfalls in Italien, in einem Urteil vom 1. Februar 2000, wurde die Corte di cassazione dazu veranlasst, über die unmittelbaren Auswirkungen einer Richtlinie im Hinblick auf vor dem Ablauf der für ihre Umsetzung durch die Mitgliedstaaten vorgesehenen Frist entstandene Situationen zu entscheiden [310]. Die Richtlinie 93/13 [311] über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen wurde durch das Gesetz Nr. 52 vom 6. Februar 1996 umgesetzt, obwohl die Umsetzungsfrist am 31. Dezember 1994 ablief. Gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie gilt sie für alle nach diesem Datum abgeschlossenen Verträge. Nun erklärt, in Übereinstimmung mit dem vorgenannten Gesetz von 1996, der neue Artikel 1469-bis des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Klausel für missbräuchlich, die ein an einem anderen Ort als dem Wohn- oder Aufenthaltsort des Verbrauchers tagendes Gericht für zuständig erklärt. Der Giudice di pace di Roma, der mit einem Rechtsstreit zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher im Zusammenhang mit einem im Mai 1994 unterzeichneten Vertrag befasst war, erklärte sich zugunsten des Richters am Wohnort des Verbrauchers (Udine) für nicht zuständig, mit der Begründung, dass der den Verbrauchern durch den neuen Artikel 1469-bis des vorgenannten Bürgerlichen Gesetzbuchs verbürgte Schutz aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie 93/13 auch auf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu deren Umsetzung geschlossene Verträge anwendbar sei. Nachdem sie mit einer Klage befasst wurde, die der Gewerbetreibende gegen diese Entscheidung erhoben hatte, hob die Corte di cassazione das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zurück an den Giudice di pace di Roma, damit dieser in der Hauptsache entscheide. Nachdem die Corte di cassazione daran erinnert hat, dass die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie voraussetze, dass einerseits ihre Bedingungen, hinsichtlich ihres Inhalts, unbedingt und hinreichend genau seien, und dass andererseits der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie nicht in der hierfür vorgesehenen Frist umgesetzt habe, bekräftigt sie, dass es nicht sicher sei, dass die Richtlinie des Rates 93/13 der Bedingung des genauen und unbedingten Inhalts entspreche. Die Corte di cassazione stellte jedoch fest, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des streitigen Vertrags, nämlich im Mai 1994, der italienische Staat noch nicht säumig gewesen sei, da die Frist für die Umsetzung der Richtlinie, Dezember 1994, noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Corte di cassazione kam zu dem Schluss, dass infolgedessen die "self executing"-Wirkung der Richtlinie 93/13, die sich, wie durch den Giudice di pace di Roma erklärt, auf die Klausel über die Zuweisung der Zuständigkeit auswirken könne, nicht herangezogen werden könne. [310] Corte di cassazione, Sezione I, 1. Februar 2000, Nr. 1099, Giustizia civile, 2000, S. 1690. [311] Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1994, S. 29). Schließlich, ebenfalls in Italien, urteilte in einer die Privatisierung einer Flughafengesellschaft mittels Verkaufs der Aktienmehrheit betreffenden Rechtssache der Consiglio di Stato, dass ein Ministerialerlass, der die Beteiligung öffentlicher Instanzen, auch wirtschaftlicher, sowie öffentlicher Unternehmen am Gesellschaftskapital auf 2 % begrenzt, mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimme [312]. Im konkreten Fall rief eine öffentliche Gesellschaft, an der die comune und die provincia Mailand 99 % des Gesellschaftskapitals hielten, das Tribunale amministrativo regionale Lazio an, um die Aufhebung der in der Bekanntgabe des Aktienverkaufs der Flughafengesellschaft enthaltenen Klausel zu erreichen, welche die vorgenannte Begrenzung auf 2 % enthielt. Die Klägerin führte unter anderem eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, der Niederlassungsfreiheit und der Freiheit des Kapitalverkehrs sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit an. Diesbezüglich hatte das Tribunale amministrativo in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 die Klage abgewiesen, da es die Auffassung vertrat, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kein autonomes Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Akten der Gemeinschaft darstelle, sondern ausschließlich ein Kriterium für die Auslegung der Vertragsbestimmungen [313]. Der mit dem Rekurs der Klägerin befasste Consiglio di Stato bestätigte die in der ersten Instanz ergangene Entscheidung und stellte die Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit klar. [312] Consiglio di Stato, Sezione VI, 1. April 2000, Il Consiglio di Stato, 2000, I, S. 833-847. [313] Tribunale amministrativo regionale del Lazio, Sezione III, 14. Juli 1999, Nr. 2155, I tribunali amministrativi regionali, 1999, I, S. 3126-3133. Der Consiglio di Stato verwies auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs [314], der zufolge der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, den die Institutionen der Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Ermessensfreiheit zu berücksichtigen haben und der sowohl bei der Würdigung der Tätigkeit des einzelstaatlichen Gesetzgebers als auch bei der Beurteilung der Rechtsakte selbst wirksam wird. Der Consiglio di Stato erkannte zwar an, dass das Argument der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von den Parteien nicht hinreichend ausgeführt worden sei, legte aber dennoch dar, dass die Festlegung einer Hoechstgrenze für die Beteiligung öffentlicher Gesellschaften am Gesellschaftskapital einer zu privatisierenden Gesellschaft eine für die Erreichung der Zielsetzungen einer derartigen Operation, nämlich der Übertragung der Aktien einer öffentlichen Gesellschaft an Einzelpersonen gegen Zahlung einer Entschädigung, die eine bessere Erreichung der gesetzlich vorgesehenen Zweckbestimmungen ermöglichen soll, eine notwendige und angemessene Maßnahme darstelle. Diese Zielsetzungen würden vereitelt werden, wenn die Übertragung von staatlichen Aktien an eine öffentliche Gesellschaft und umgekehrt zulässig wäre. Ferner könne nach der Feststellung der Rechtmäßigkeit einer solchen Begrenzung diese nicht Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein, da sie der Ausdruck einer wirtschaftspolitischen Entscheidung der Regierung sei, die über die Hoechstgrenze der öffentlichen Beteiligung am Gesellschaftskapital einer privatisierten Gesellschaft beschließe. [314] Urteile des Gerichtshofs vom 12. März 1987, 176/84, Kommission/Griechenland, Slg. 1987, S. 1193; 19. Juni 1980, verbundene Rechtssachen 41/79, 121/79 und 796/79, Vittorio Testa u. a., Slg. 1980, S. 1979; 25. Februar 1988, C-427/85, Kommission/Deutschland, Slg. 1988, S. 1123, und 27. Oktober 1993, C-127/92, Enderby, Slg. 1993, S. I-5535. Im Vereinigten Königreich urteilte der Court of Appeal in Berufungsverfahren gegen zwei widersprüchliche Entscheidungen des High Court im Bereich des Übergangs von Unternehmen im Sinne der Transfer of Undertakings (Protection of Employment) Regulations 1981, durch die die Richtlinie 77/187 [315] im Vereinigten Königreich umgesetzt wurde, dass die Delikthaftung des Veräußerers gegenüber einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem körperlichen Schaden, den dieser vor dem Termin des Übergangs erlitten hatte, gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Regulations aus dem Jahr 1981 [316]auf den Erwerber übergehe. Der Court of Appeal stellt nämlich fest, dass sich Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) auf "alle Ansprüche, Befugnisse, Pflichten und Verpflichtungen des Veräußerers im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsvertrag" [317] beziehe, was beinhalte, dass sich der Übergang nicht nur auf die vertraglichen Ansprüche, sondern auch auf alle "im Zusammenhang mit" dem Arbeitsvertrag entstandenen Ansprüche beziehe. Auch im Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Verweisung auf die Delikthaftungsregelung sei diese Bestimmung somit umfassend genug, um die Delikthaftung des Arbeitgebers einzuschließen. Infolgedessen sei im konkreten Fall die Haftung des Arbeitgebers wegen Fahrlässigkeit sehr wohl gemäß den Regulations von 1981 auf den Erwerber übergegangen. [315] Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61 vom 5.3.1977, S. 26). [316] Court of Appeal (Civil Division), 16. Mai 2000, Martin gegen Lancashire County Council, Bernadone gegen Pall Mall Services Group Ltd and others, The All England Law Reports 2000, Bd. 3, S. 544 - 560. [317] "All the transferor's rights, powers, duties and liabilities under or in connexion with the contract of employment". In der zweiten Rechtssache urteilte der Court of Appeal überdies, dass die Schadenersatzansprüche des Veräußerers aus einer Versicherung gegen Arbeitsunfälle, obwohl diese bei einem Dritten (Versicherer) abgeschlossen worden war, ebenfalls auf den Erwerber übergegangen seien. Der Court of Appeal erinnerte daran, dass die Richtlinie 77/187 das Ziel habe, die Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang des Unternehmens zu wahren, und vertrat die Auffassung, dass die Regulations aus dem Jahr 1981, die die Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht gewährleisten, so weit wie möglich in dem Sinne ausgelegt werden müssten, dass die Arbeitnehmer keiner aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag entstandenen Ansprüche beraubt werden, die sie gegen ihren Arbeitgeber gehabt hätten, wenn der Übergang nicht erfolgt wäre. Überdies decke der Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Versicherer eine im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag entstandene Haftung. Infolgedessen müsse im konkreten Fall die Leistung aus der durch den Veräußerer abgeschlossenen Versicherung auf den Erwerber übergegangen sein. Ebenfalls im Vereinigten Königreich vertrat der Court of Appeal [318], unter Aufhebung der in der ersten Instanz gefällten Entscheidung, die Auffassung, dass Artikel 7 der Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [319] nicht hinreichend genau und unbedingt sei, um unmittelbare Wirkung entfalten zu können. In dieser Rechtssache, in der sich eine Schwimmlehrerin und ihr Arbeitgeber, eine regionale Behörde, gegenüber standen, hatte das Employment Appeal Tribunal geurteilt, dass die Klägerin, die während der Schulferien kein Gehalt erhielt, Anspruch auf einen vierwöchigen bezahlten Jahresurlaub habe, gemäß dem Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie: "Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind". Zum damaligen Zeitpunkt, 1997, war die Richtlinie im Vereinigten Königreich noch nicht umgesetzt, obwohl dies bis zum 23. November 1996 hätte geschehen müssen. Die Umsetzung erfolgte durch die Working Time Regulations (SI 1998, No 1883), die am 1. Oktober 1998 in Kraft traten. Die Klägerin argumentierte, dass sie sich für den Zeitraum zwischen diesen beiden Daten gegenüber der Behörde auf die unmittelbare Wirkung dieser Bestimmung berufen könne. Das Employment Appeal Tribunal kam zu dem Ergebnis, dass Artikel 7 hinreichend genau und unbedingt abgefasst sei, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, und dass die Betroffene sich der Beklagten gegenüber darauf berufen könne. [318] Court of Appeal (Civil Division), 21. Juni 2000, Gibson gegen East Riding of Yorkshire District Council, Common Market Law Reports 2000, Bd. 3, S. 329 - 338. [319] Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 18). Bei der Prüfung von Artikel 7 im umfassenderen Kontext der Art, der allgemeinen Struktur und des Wortlauts der Richtlinie befasst sich Lord Justice Mummery, Richter am Court of Appeal, insbesondere mit dem Begriff der "Arbeitszeit", der in Artikel 2 der Richtlinie definiert wird als "jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt". Er kam zu dem Ergebnis, dass diese Begriffsbestimmung, die ungenau abgefasst sei und auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verweise, im Kontext des Abschnitts II, der den Artikel 7 über den Jahresurlaub enthält, von besonderer Bedeutung sei. Tatsächlich sei Artikel 7 zwar genau hinsichtlich der Mindestdauer des bezahlten Jahresurlaubs, nämlich vier Wochen, aber daraus folge nicht, dass die durch diese Bestimmung vorgesehene Verpflichtung hinreichend genau sei, als dass sich eine Einzelperson vor einem einzelstaatlichen Gericht darauf berufen könne. Da die Frage, welche Dauer der "Arbeitszeit" der Arbeitnehmer geleistet haben müsse, um den durch diese Bestimmung vorgesehenen Jahresurlaub beanspruchen zu können, weder in Artikel 7, noch in einer anderen Bestimmung der Richtlinie beantwortet werde, kam Lord Justice Mummery zu dem Schluss, dass der angeführten Bestimmung keine unmittelbare Wirkung zuerkannt werden könne. Ebenfalls im Vereinigten Königreich erinnerte das Outer House des Court of Session [320] (schottisches Gericht), das mit einer Klage bezüglich der Auflösung des Vertrags eines Handelsvertreters befasst war, einerseits an den Grundsatz der übereinstimmenden Auslegung des einzelstaatlichen Rechts und bekräftigte andererseits, dass es, sofern eine Richtlinie eines ihrer Elemente von dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats übernommen hat, möglich ist, das Recht dieses Mitgliedstaats anzuführen, um die genaue Tragweite der Richtlinie zu ermitteln. Lord Hamilton erinnerte zuallererst daran, dass die vom Kläger angeführten Commercial Agents (Council Directive) Regulations 1993 erlassen wurden, um die Richtlinie 86/653 betreffend die selbständigen Handelsvertreter [321] umzusetzen, und wies dann auf die Notwendigkeit hin, das einzelstaatliche Recht so weit wie möglich in einem Sinne auszulegen, der nicht nur mit dem Text und der Zweckbestimmung der Richtlinie, zu deren Umsetzung dieses einzelstaatliche Recht dienen soll, in Übereinstimmung steht, sondern auch in Übereinstimmung mit der Auslegung des Gerichtshofs, statt eine wortgetreue Auslegung der einzelstaatlichen Bestimmungen anzuwenden. Er legt ferner allgemein dar, dass eine im Hinblick auf die Umsetzung einer Richtlinie der Gemeinschaft erlassene Rechtsvorschrift die anderen, bestehenden Regeln des einzelstaatlichen Rechts in dem betreffenden Bereich nur insoweit verändere, als diese im Widerspruch zu den Bestimmungen der Richtlinie stehen. Da es dann um die Möglichkeit gehe, in Schottland das Recht eines anderen Mitgliedstaats sowie die Praxis der Gerichte dieses Mitgliedstaats anzuführen, um die Tragweise einer Richtlinie der Gemeinschaft, die eines ihrer Elemente von diesem System übernommen hat, zu würdigen, kommt Lord Hamilton zu dem Ergebnis, dass ein derartiger Ansatz mit der Zielsetzung einer Harmonisierung innerhalb der Mitgliedstaaten in Zusammenhang stehe. Insofern, als die fragliche Richtlinie eine durch das französische Recht inspirierte Lösung vorsehe, könne es im Hinblick auf eine harmonisierte Vorgehensweise folglich erforderlich sein, die Erfahrung der französischen Gerichte in diesem Bereich zu berücksichtigen, ohne jedoch Sachverständige zum französischen Recht in Anspruch nehmen zu müssen. Ihm zufolge handele es sich um einen Rechtsvergleich, bei dessen Durchführung das schottische Gericht ohne Einschränkungen zur Berücksichtigung von Quellen ausländischen Rechts befugt sei. [320] Court of Session, Outer House, 10. März 1999, Stewart Roy gegen M R Pearlman Ltd, Common Market Law Reports 1999,Bd. 2, S. 1155 - 1171. [321] Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17). Das Inner House des Court of Session, das mit einer ähnlichen Rechtssache [322] befasst war, erinnerte daran, dass das anwendbare einzelstaatliche Recht im Licht des Gemeinschaftsrechts ausgelegt werden müsse. Nach der Unterrichtung über die Tatsache, dass das durch die Richtlinie 86/653 vorgesehene Ausgleichssystem auf französischem Recht beruht, nahm das Inner House eine Auslegung der Regelung des Vereinigten Königreichs im Lichte des französischen Rechts vor, das das Ausgleichs- und Schadenersatzsystem für selbständige Handelsvertreter nach Aufhebung ihres Vertrags regelt. [322] Court of Session, Inner House, 16. März 2000, King gegen T. Tunnock Ltd, European Law Reports of Cases in the United Kingdom and Ireland 2000, S. 531 - 550. Schließlich, ebenfalls im Vereinigten Königreich, entschied das Outer House des Court of Session [323] in einer Rechtssache, die den Parallelimport von Erzeugnissen der Marke Davidoff aus Singapur in das Vereinigte Königreich betraf, über die Erschöpfung des Rechts an der Marke. Die von den Klägern, den Inhabern der Marke, erhobene Klage stützte sich auf Artikel 5 der Richtlinie 89/104 [324] und hatte, in Ermangelung ihrer Zustimmung, das Verbot des Vertriebs und Verkaufs durch die Beklagten von mit der Marke versehenen Erzeugnissen im Europäischen Wirtschaftsraum zum Ziel. Die Parteien einigten sich darauf, dass sich der Rechtsstreit im Wesentlichen auf den Begriff der "Zustimmung" gemäß Artikel 7 der Richtlinie beziehe. Die Kläger brachten vor, dass weder sie selbst, noch ihre Vertragshändler die Waren im EWR in Verkehr gebracht hätten, sondern dass sie diese ihren Vertriebsunternehmen in Singapur zum Zweck des Wiederverkaufs in dieser Region zur Verfügung gestellt hätten. Der Verkauf der Erzeugnisse sei nämlich Gegenstand eines dem deutschen Recht unterliegenden Vertrags gewesen, der den Wiederverkäufern das ausschließliche Recht zum Vertrieb der Waren in dem im Vertrag genannten asiatischen Gebiet gewährte und die Vertriebsunternehmen verpflichtete, sich der Einhaltung dieser Beschränkung durch die aufeinander folgenden Wiederverkäufer zu vergewissern. [323] Court of Session, Outer House, 4. April 2000, Zino Davidoff SA gegen M&S Toiletries Ltd, Common Market Law Reports 2000, Bd. 2, S. 735 - 753. [324] Siehe Fußnote Nr. 50. Das Outer House urteilte, dass die Beklagten keinen Beweis für die Zustimmung der Kläger erbracht hätten, wobei einerseits berücksichtigt wurde, dass die Absicht der Kläger, den Wiederverkauf der Erzeugnisse auf das im Vertrag genannte Gebiet zu beschränken, eindeutig aus diesem Vertrag hervorging, und andererseits, dass das Argument der Beklagten, dem zufolge die Zustimmung der Kläger implizit aus der Tatsache resultiere, dass diese keine Maßnahmen zur Verhinderung des späteren Imports der Erzeugnisse in den EWR (beispielsweise durch ein ausdrückliches Verbot auf den Erzeugnissen selbst) ergriffen hätten, nicht der geschäftlichen Realität entspreche. Lord Kingarth, Richter am Outer House, wich von der im April 1999 in einer ähnlichen Rechtssache [325] durch Richter Justice Laddie von der Chancellery Division des englischen High Court of Justice gefällten Entscheidung ab. Letztgenannter hatte nämlich entschieden, dass Davidoff sein Recht an der britischen Marke gegen die aus Singapur importierten Erzeugnisse nicht geltend machen könne. Er vertrat die Auffassung, dass dem englischen Vertragsrecht zufolge, angesichts des Fehlens von dem Vertriebsunternehmen zum Zeitpunkt des Kaufs der Waren auferlegten ausdrücklichen Beschränkungen, davon auszugehen sei, dass der Markeninhaber dem Wiederverkauf der Waren im EWR zustimme. Es ist anzumerken, dass der englische Richter dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen bezüglich des Begriffs der stillschweigenden Zustimmung vorgelegt hat [326]. Lord Kingarth unterstrich die Unterschiede zwischen dem vorliegenden Fall und der englischen Entscheidung, insbesondere die Tatsache, dass der Verkaufsvertrag dem deutschen Recht unterliegt, nicht dem englischen Recht. Er vertrat die Auffassung, dass das auf die stillschweigende Zustimmung gestützte Argument der Verteidigung nicht erheblich sei, da im Verkaufsvertrag, der nämlich festlegte, dass die Waren nur in den explizit genannten Gebieten Asiens verkauft werden dürften, eindeutige Exportbeschränkungen vorgesehen waren. In diesem Kontext kam der schottische Richter zu dem Ergebnis, dass hieraus keine stillschweigende Zustimmung zu späteren Verkäufen im EWR hergeleitet werden könne. [325] Davidoff SA/A&G Imports Ltd, [1999] 3 All ER 711. [326] Siehe verbundene Rechtssachen C-414/99, Davidoff, und C-415/99, Levi Strauss, bereits erwähnt, Fußnote 82. Bezüglich des Begriffs der "Zustimmung" in Artikel 7 der Richtlinie erachtete Lord Kingarth die Argumentation der Kläger für begründet. Ohne die Möglichkeit zu bestreiten, dass es sich um eine stillschweigende Zustimmung handeln könnte, führten diese den im Urteil Silhouette [327] dargelegten Grundsatz an, dem zufolge Artikel 7 Absatz 1, da es sich um eine Ausnahmeregelung zu den Rechten handele, die Artikel 5 Absatz 1 dem Inhaber der Marke einräume, in einem restriktiven Sinne auszulegen sei. [327] Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 1998, C-355/96, Slg. 1998, S. I-4799. Da in den vorgenannten Rechtssachen Davidoff und Levi Strauss dem Gerichtshof Vorabentscheidungsersuchen bezüglich des Begriffs der Zustimmung vorgelegt wurden, und da er von keiner der Parteien zur Anrufung des Gerichtshofs aufgefordert wurde, vertrat der schottische Richter schließlich die Auffassung, dass es nicht erforderlich sei, eine solche Anfrage an den Gerichtshof zu richten. In der Folge erließ das Outer House des Court of Session [328] eine einstweilige Verfügung (interim interdict) zugunsten der Kläger. Insbesondere vertrat Lord McCluskey die Auffassung, dass eine absichtliche Veränderung der Strichcodes auf den ersten Blick eine Verschleierung der Herkunft der Erzeugnisse und eine Verletzung der Rechte der Kläger darstelle. [328] Court of Session, Outer House, 8. August 2000, Zino Davidoff SA gegen M&S Toiletries Ltd. Ebenfalls im Vereinigten Königreich vertrat, in einem Berufungsverfahren, der High Court of Justice der Isle of Man [329] in einem Urteil vom 19. Januar 1999 die Auffassung, dass weder Artikel 52 des EG-Vertrags, noch die gemeinschaftlichen Regeln zum freien Personenverkehr und zur Dienstleistungsfreiheit auf der Isle of Man anwendbar seien, und dass infolgedessen die Urteile des Gerichtshofs bezüglich dieser Bereiche keinerlei Auswirkung auf das Recht der Isle of Man hätten. [329] {0>High Court of Justice of the Isle of Man, Staff of Government Division, 19 janvier 1999, Fielding contre Oake.<}0{>High Court of Justice of the Isle of Man, Staff of Government Division, 19. Januar 1999, Fielding gegen Oake.<0} Er zog daraus den Schluss, dass die Gerichte der Isle of Man zu ihrer Befolgung nicht verpflichtet seien. Der Berufungskläger, britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz auf der Isle of Man, wurde wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verfolgt, mehr als drei Monate aber weniger als ein Jahr nach seiner Ankunft auf der Isle of Man. Er war zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer gültigen britischen Fahrerlaubnis, die er jedoch nicht innerhalb der durch die örtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Frist von drei Monaten gegen eine von den Behörden der Isle of Man ausgestellte Fahrerlaubnis eingetauscht hatte. Der Berufungskläger berief sich unter anderem auf eine Bestimmung des Road Traffic Act aus dem Jahr 1985, die seiner Ansicht nach den Behörden der Isle of Man vorschreibe, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Verkehrsbereich auf der Isle of Man Wirkung zu verleihen. Unter Zurückweisung dieses Arguments erinnert der High Court zuallererst daran, dass die Gemeinschaftsregelung im Bereich des Straßenverkehrs kraft des Protokolls Nr. 3 zur Beitrittsakte von 1972 auf der Isle of Man nicht anwendbar sei. Er fügt hinzu, dass die durch den Berufungskläger angeführte Bestimmung die Behörden der Isle of Man zwar ermächtige, Maßnahmen zu erlassen, um das Gemeinschaftsrecht anwendbar zu machen, dass sie jedoch in diesem Punkt keinerlei Verpflichtung bewirke. Der Berufungskläger verwies auch auf ein Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Skanavi und Chryssanthakopoulos [330], in dem die Verfolgung einer Person, die über eine in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis verfügte, diese aber nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gegen eine von dem Staat seines Wohnsitzes ausgestellte Fahrerlaubnis eingetauscht hatte, als im Widerspruch zu Artikel 52 des Vertrags beurteilt worden war. Diesbezüglich urteilte der High Court, dass weder Artikel 52 des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, noch die gemeinschaftlichen Regeln über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und über die Dienstleistungsfreiheit auf die Isle of Man anwendbar seien, so dass infolgedessen diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht erheblich sei. [330] Urteil des Gerichtshofs vom 29. Februar 1996, C-193/94, Slg. 1996, S. I-929. 2.6. Vierte Frage In Österreich war der Oberste Gerichtshof mit zwei Rechtssachen bezüglich der Ablehnung der Erteilung der behördlichen Genehmigung, die für den Grunderwerb in Tirol erforderlich ist, befasst. In der ersten Rechtssache [331] hatte ein deutscher Bürger im Juli 1997 ein Haus in Tirol gekauft, um dort seinen Hauptwohnsitz zu begründen. Die zuständige Behörde in der ersten Instanz (Bezirkshauptmannschaft Schwaz) hatte die Genehmigung für den Grunderwerb kraft des Gesetzes des Landes Tirol über Immobilientransaktionen (Tiroler Grundverkehrsgesetz) verweigert, obwohl der Kläger nicht nur den freien Personenverkehr, sondern auch die Niederlassungsfreiheit anführte und dabei geltend machte, dass er eine Genehmigung für die Ausübung einer kaufmännischen Tätigkeit in Österreich eingeholt habe. Die zuständige Behörde argumentierte unter Anwendung der für jegliche Art des Erwerbs von Grundstücken durch Ausländer geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf den Kläger, dass es für das Land Tirol an einem kommerziellen, kulturellen oder sozialen Interesse an dieser Niederlassung mangele. [331] Oberster Gerichtshof, Urteil vom 10. Juni 2000, 1 Ob 12/00x. Der Oberste Gerichtshof urteilte, dass die Bezirkshauptmannschaft hätte wissen müssen, dass die in ihrer Entscheidung angeführten Bedingungen auf Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nicht anwendbar seien, was auch aus einem Runderlass der Regierung des Landes Tirol hervorgehe. Angesichts des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts und der Rechtsprechung des Gerichtshofs hätte die Bezirkshauptmannschaft den freien Personenverkehr und die Niederlassungsfreiheit auch dann respektieren müssen, wenn das einzelstaatliche Gesetz das Gegenteil vorsieht. Er legte dar, dass der Staat haftbar gemacht werden könne, wenn ein Organ eines Landes das Gemeinschaftsrecht nicht anwende oder unrichtig anwende. Im konkreten Fall wurde das Land Tirol folglich dazu verurteilt, dem Kläger die ihm durch die unzulässige Entscheidung entstandenen Kosten für die anwaltliche Vertretung zu erstatten. In der zweiten Rechtssache [332], in der das Gericht der ersten Instanz dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hatte [333], musste der Oberste Gerichtshof abschließend entscheiden, ob das Land oder der Bundesstaat für die Entschädigung eines einzelnen für einen Schaden zuständig ist, der diesem dadurch entstanden ist, dass ein Landesgesetz das Gemeinschaftsrecht nicht befolgt. Da diese Frage in der österreichischen Rechtslehre strittig ist, urteilte der Oberste Gerichtshof, gemäß der Argumentation im Urteil des Gerichtshofs in der vorgenannten Rechtssache Konle, dass der Ersatz der einem einzelnen durch gemeinschaftsrechts widrige innerstaatliche Maßnahmen entstandenen Schäden nicht notwendigerweise durch den Bundesstaat sichergestellt werden müsse. In Übereinstimmung mit dem Amtshaftungsgesetz, das die Haftung einer Behörde vorsieht, die gemäß "funktionellen und organisatorischen Kriterien" Urheber eines Verstoßes ist, kann nur das betreffende Land für den Ersatz der entstandenen Schäden haftbar sein, nicht der Bundesstaat. Die Klage wurde folglich abgewiesen, da sie den Bundesstaat betraf und nicht das Land Tirol. [332] Oberster Gerichtshof, Urteil vom 25. Juli 2000, 1 Ob 146/00b. [333] Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juni 1999, C-302/97, Konle, Slg. 1999, S. I-3099. In Belgien wurde der Hof van cassatie in einem Urteil vom 14. Januar 2000 [334] zur Darlegung der Kriterien für die Haftung des Staates, wenn dieser einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung widersprechende Vorschriften mit unmittelbarer Wirkung auf die interne Rechtsordnung anwendet oder billigt, veranlasst. Es handelte sich im konkreten Fall um die einzelstaatliche Regelung bezüglich der technischen Daten von Fahrzeugen. Der Hof van cassatie urteilte, dass die Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde im Hinblick auf die allgemeinen Kriterien des belgischen Rechts für die zivilrechtliche Haftung beurteilt werden müssten, welche umfassender sind als diejenigen des Gemeinschaftsrechts [335]. [334] Hof van cassatie, 14. Januar 2000, Nr. C.98.0477.F. [335] Art. 1382 des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuchs führt die Bedingungen für die zivilrechtliche Haftung auf, nämlich ein Fehler, ein Schaden und ein Kausalzusammenhang. Die von der Klägerin angestrengte ursprüngliche Klage bezweckte die Anerkennung der Tatsache, dass die Untersagung der amtlichen Zulassung von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Autobussen, die nicht der belgischen Regelung bezüglich des Wendekreises von Fahrzeugen entsprechen, einem Verstoß gegen Artikel 30 EG-Vertrag (jetzt Artikel 28 EG) gleichkomme, wodurch der belgische Staat einen Fehler begangen habe, durch den der Klägerin ein Schaden entstanden sei, für den sie einen Ausgleich verlange. In dem angefochtenen Urteil hatte die Cour d'appel Brüssel, unter Bezugnahme auf das Urteil Factortame [336], geurteilt, dass der Erlass einer im Widerspruch zum Vertrag stehenden Vorschrift durch eine Verwaltungsbehörde nur dann einen Fehler darstelle, wenn die Vertragsverletzung hinreichend qualifiziert, erheblich und offenkundig sei, wobei sie darlegte, dass das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliege, darin bestehe, dass ein Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig überschritten habe. Sie führte dann die Punkte auf, die das zuständige Gericht berücksichtigen könnte, um zu dem Schluss zu gelangen, dass es sich um einen offenkundigen Verstoß handelt [337]. Auf der Grundlage der besonderen Umstände des Falls war die Cour d'appel zu dem Schluss gekommen, dass im vorliegenden Fall der Verstoß gegen Artikel 30 des Vertrags nicht offenkundig sei, zumindest nicht für den Zeitraum, für den ein Ersatz verlangt wurde. [336] Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 1996, verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, S. I-1029. [337] Die Cour d'appel nennt unter anderem das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, den Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt, die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder nicht vorsätzlich begangen wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und den Umstand, dass die Verhaltensweisen eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen haben, dass nationale Maßnahmen in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden. Der Hof van cassatie hob dieses Urteil mit der Begründung auf, dass es gegen die nationalen Bestimmungen im Bereich der zivilrechtlichen Haftung verstoße. Der Hof van cassatie räumt zuallererst ein, dass, vorbehaltlich des Vorliegens eines Grundes für eine Freistellung, die Verwaltungsbehörde einen Fehler begeht, wenn sie eine Vorschrift anwendet oder erlässt, die eine Bestimmung des internationalen Rechts mit direkter Wirkung für die interne Rechtsordnung verkennt, so dass sie zivilrechtlich haftet, wenn dieser Fehler die Ursache für einen Schaden ist. Sie stellt dann fest, dass die Cour d'appel, ohne auf das Vorliegen eines Grundes für eine Freistellung von der Haftung zu erkennen, entschieden habe, dass die durch den Staat begangene Rechtswidrigkeit keinen Fehler darstelle. Auf der Grundlage dieser einzigen Feststellung, und ohne über die durch die Cour d'appel ausgeführten Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu befinden, kommt sie zu dem Schluss, dass das Urteil gegen die nationalen Bestimmungen im Bereich der zivilrechtlichen Haftung verstoße. In Griechenland befasste sich in dem Urteil 2079/1999 vom 26. Februar 1999 [338], das wegen der nicht erfolgten Umsetzung der Richtlinie 89/48 [339] erging, der Symvoulio tis Epikrateias nicht mit der Problematik des Urteils Francovich, obwohl sich der Kläger auf die zivilrechtliche Haftung des Staates aufgrund der nicht erfolgten Umsetzung der Richtlinie berufen hatte und Griechenland wegen dieses Verstoßes durch den Gerichtshof verurteilt worden war [340]. In Anerkennung der Verpflichtung des Staates zur Umsetzung der Richtlinie bekräftigt der Symvoulio tis Epikrateias, dass die Wahl des geeigneten rechtlichen Mittels für die Erfuellung dieser Verpflichtung Aufgabe der Legislative und der Exekutive sei, und schließt aus, dass die Judikative dafür zuständig sei, in diesem Bereich zu intervenieren, insbesondere durch die Anerkennung einer zivilrechtlichen Haftung des Staates für die Verletzung seiner gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen. [338] Symvoulio tis Epikrateias, Olomeleia, 26. Februar 1999, Deltio Forologikis Nomothesias, 1999, S. 1783 - 1787; EDDDD, 2000, S. 98 - 104; European Current Law, 2000, Part 6, Nr. 75 (Zusammenfassung in Englisch). [339] Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16). [340] Urteil vom 23. März 1995, Rechtssache C-365/93, Slg. 1995, S. I-499. In Irland erfolgte in dem Urteil vom 29. Oktober 1999 in der Rechtssache Dublin Bus gegen Motor Insurers' Bureau of Ireland (MIBI) [341] durch den Circuit Court eine neuartige Anwendung der Rechtsprechung Francovich. Irland hatte die zweite Richtlinie 84/5 [342] über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auf dem Umweg über ein Abkommen mit der beklagten Partei, einem privatrechtlichen Verband zur Vertretung der in dem betreffenden Bereich tätigen Versicherungsgesellschaften, umgesetzt. Dieses Abkommen sah bezüglich der Deckung von Schäden, die durch nicht identifizierte Fahrzeuge verursacht wurden, eine umfassendere Ausnahmeregelung als die in der Richtlinie vorgesehene vor, wodurch diese Ausnahmeregelung auf Fälle ausgedehnt wurde, in denen der Fahrer nicht identifizierbar ist. Der Gerichtshof entschied, dass es sich um eine schlechte Umsetzung der Richtlinie handele. Ferner müsste, dem Circuit Court zufolge, in Anbetracht der durch die irischen Behörden für die Umsetzung der Richtlinie gewählten Methode, der MIBI, als Partner des Staates, diesem assoziiert sein. Der Circuit Court stufte den MIBI folglich als Emanation des Staates ein, deren zivilrechtliche Haftung für einen hinreichend qualifizierten Fehler bei der Umsetzung festgestellt werden könnte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der MIBI bereits über das Problem, dass die in dem Abkommen vorgesehene Ausnahmeregelung zu umfassend ist, unterrichtet war und dass er sich bereits bereit erklärt hatte, in anderen Rechtssachen nicht von ihr Gebrauch zu machen, erklärte der Circuit Court die in den Urteilen Francovich und British Telecom auferlegten Bedingungen für erfuellt und verurteilte den MIBI zur Schadenersatzleistung gegenüber der durch die fehlerhafte Umsetzung der Richtlinie geschädigten Partei. [341] McMahon J., noch nicht veröffentlicht. [342] Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984 L 8 vom 15.2.1984, S 17). In den Niederlanden urteilte der Hoge Raad in einem Urteil vom 29. März 2000 zur Mehrwertsteuer [343], dass eine Steuerberichtigung, die durch die Steuerbehörden unter Verletzung einer Bestimmung des Gesetzes über die Mehrwertsteuer, einer Bestimmung, die als mit der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388 [344] konform beurteilt worden war, ausgesprochen wurde, keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstelle und dass demnach gemäß dem Gemeinschaftsrecht kein Ersatz der dem Steuerpflichtigen entstandenen Schäden zuerkannt werden müsse. Der Hoge Raad unterstrich, dass, wenn die Niederlande die Richtlinie korrekt umgesetzt hätten, die streitige Steuerberichtigung überhaupt nicht auf Steuertatbeständen im Sinne der betreffenden Bestimmung beruht hätte, so dass die Mehrwertsteuer im vorliegenden Fall nicht geschuldet worden wäre. Der Steuerpflichtige, der nur die durch das Gesetz über Steuerverfahren vorgesehene pauschale Erstattung erhalten hatte, verlangte vor dem Hoge Raad Schadenersatz in Höhe der ihm durch das gegen die Steuerberichtigung angestrengte Verfahren tatsächlich entstandenen Kosten. Diese Klage wurde folglich abgewiesen. [343] Hoge Raad, Urteil vom 29. März 2000, Beslissingen in belastingzaken, 2000, 342. [344] Siehe Fußnote Nr. 20. Im Vereinigten Königreich entschied im Rahmen der nach der Liquidation der Bank of Credit and Commerce International SA ("BCCI") von mehren Tausend Anlegern gegen die Bank of England angestrengten Verfahren das House of Lords [345] einerseits über die Bestandteile des zivilrechtlichen Delikts (Verschulden) des "misfeasance in public office" und andererseits über die Frage, ob die Richtlinie 77/780 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute [346] dem einzelnen einen Schadenersatzanspruch gegen den Staat gewährt, den er vor den nationalen Gerichten geltend machen kann. Im Jahr 1980 hatte die Bank of England (die Bank), in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde im Sinne des Banking Act 1979, durch das die Richtlinie in internes Recht umgesetzt wurde, die BCCI zur Ausübung der Tätigkeit als Einlageinstitut (licensed deposit-taking institution) ermächtigt. Im Jahr 1991 bestellte der High Court auf Antrag der Bank vorläufige Liquidatoren für die BCCI. Diese Entscheidung zog die Schließung der BCCI im Vereinigten Königreich und beträchtliche Verluste für Tausende von Anlegern nach sich. Der Zusammenbruch der BCCI war hauptsächlich auf einen groß angelegten Betrug auf der Führungsebene der BCCI zurückzuführen. Die Anleger gingen dann einerseits auf der Grundlage des Delikts des "misfeasance in public office" - sie argumentierten, dass bestimmte hochrangige Beamte bei der Erteilung der Genehmigung für die BCCI, die rechtswidrig gewesen sei, böswillig gehandelt hätten, indem sie die Augen davor verschlossen hätten, was nach der Erteilung der Genehmigung geschah, und indem sie es unterlassen hätten, die für die Schließung der BCCI erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen - und andererseits auf der Grundlage der Richtlinie 77/780 gegen die Bank vor. [345] House of Lords, 18. Mai 2000, Three Rivers District Council and others gegen The Governor and Company of the Bank of England, Common Market Law Reports 2000, Bd. 3, S. 205 - 269. [346] Erste Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 322 vom 17.12.1977, S. 30). Da es sich um einen auf die Richtlinie gestützten Klagegrund handelte, vertrat das House of Lords die Auffassung, dass diese den Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen auferlege, die zu Ansprüchen führen könnten, auf die einzelne eine Schadenersatzklage stützen könnten. Dem House of Lords zufolge sei nämlich die Anerkennung derartiger Ansprüche nicht erforderlich, um die Zweckbestimmung der Richtlinie zu erreichen, die einen ersten Schritt in Richtung der Angleichung der Rechtsvorschriften über die Tätigkeit von Kreditinstituten darstelle und das Ziel habe, die Hindernisse für das Niederlassungsrecht zu beseitigen, wobei aber zum Schutz der Spargelder die Notwendigkeit von auf solche Institute anwendbaren Vorschriften anerkannt werde. Daraus folge, dass die Angleichungsmaßnahmen dem doppelten Erfordernis des Schutzes der Spargelder und der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Kreditinstitute, die ihre Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausüben, entsprechen müssten. Dem House of Lords zufolge erlege die Richtlinie den zuständigen Behörden zwar Verpflichtungen in Bezug auf die Zusammenarbeit auf, wenn ein Kreditinstitut seine Tätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausübe, in denen es nicht seinen Gesellschaftssitz habe, sie gehe aber nicht soweit, dass sie Aufsichtsverpflichtungen zu Lasten der zuständigen Behörde in dem jeweiligen Mitgliedstaat vorsehe. In Anwendung der Theorie der «eindeutigen Rechtslage» entschied das House of Lords, ohne dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen.