52000SC0476

Entwurf für einen Beschluß des assoziationsrates EG-Türkei über die Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei über die Liberalisierung des Dienstleistungssektors und die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft /* SEK/2000/0476 endg. */


Entwurf für einen BESCHLUSS DES ASSOZIATIONSRATES EG-TÜRKEI über die Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei über die Liberalisierung des Dienstleistungssektors und die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Die Liberalisierung des Dienstleistungssektors und die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte sind Kernelemente der Heranführungsstrategie für die Türkei.

2. Die Rechtsgrundlagen für die betreffenden Verhandlungen sind Artikel 13 und 14 des 1963 geschlossenen Abkommens von Ankara und Artikel 41 Absatz 2 des 1970 geschlossenen Zusatzprotokolls. Darin ist vorgesehen, daß die Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit durch Beschluß des Assoziationsrates EG-Türkei in Anlehnung an die einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrages schrittweise beseitigt werden. Gemäß Artikel 48 des Beschlusses 1/95 legt der Assoziationsrat zudem den Zeitpunkt für die Aufnahme der Verhandlungen über die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien fest.

3. Der Rat Allgemeine Angelegenheiten nahm am 15. November 1999 die Verhandlungsdirektiven für einen Beschluß des Assoziationsrates EG-Türkei über die Liberalisierung des Dienstleistungssektors und des öffentlichen Beschaffungswesens an. Gemäß den Verhandlungsdirektiven "legt der Assoziationsrat zuvor den genauen Zeitpunkt für die Aufnahme der Verhandlungen fest".

4. Die Kommission ersucht den Rat, den beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates EG-Türkei über die Festlegung des Termins für den Verhandlungsbeginn als Standpunkt der Gemeinschaft anzunehmen.

Entwurf für einen BESCHLUSS DES ASSOZIATIONSRATES EG-TÜRKEI über die Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei über die Liberalisierung des Dienstleistungssektors und die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte

DER ASSOZIATIONSRAT EG-TÜRKEI -

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei [1], insbesondere auf die Artikel 13 und 14,

[1] ABl. L 217 vom 29.12.1964, S.1.

gestützt auf das Zusatzprotokoll [2], insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2,

[2] ABl. L 293 vom 29.12.1972, S.1.

gestützt auf den Beschluß 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion [3], insbesondere auf Artikel 48,

[3] ABl. L 35 vom 13.2.1996, S.1.

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 13 und 14 des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sowie Artikel 41 Absatz 2 des Zusatzprotokolls werden die Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit durch Beschluß des Assoziationsrates in Anlehnung an die einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrages schrittweise beseitigt.

Gemäß Artikel 48 des Beschlusses 1/95 setzt der Assoziationsrat den Zeitpunkt für die Aufnahme von Verhandlungen über die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien fest.

In den am 15. November 1999 angenommen Verhandlungsdirektiven für einen Beschluß des Assoziationsrates EG-Türkei über die Liberalisierung des Dienstleistungssektors und des öffentlichen Beschaffungswesens bekräftigte der Rat seine Bereitschaft, einen solchen Beschluß mit der Türkei zu fassen -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei über die Liberalisierung des Dienstleistungssektors und die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte werden im März 2000 aufgenommen.

Geschehen zu .......am

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident