Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Satzung und die Finanzierung europäischer politischer Parteien /* KOM/2000/0898 endg. - CNS 2001/0011 */
Amtsblatt Nr. 154 E vom 29/05/2001 S. 0283 - 0284
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Satzung und die Finanzierung europäischer politischer Parteien (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Artikel 191 EG-Vertrag erklärt: "Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen." So weist der Vertrag den politischen Parteien Funktionen zu, die substanziell zur Entwicklung Europas sowie - durch den Beitrag zum Ausdruck des politischen Willens der Bürger - zum demokratischen Funktionieren des institutionellen Systems beitragen. Es liegt auf der Hand, dass die Ausübung dieser Funktionen Betriebs- und Personalausgaben nach sich zieht. Dieser Artikel sieht allerdings keine operationelle Klausel vor. So hat die Kommission am 13. Juni 2000 in einem Beitrag für die Regierungskonferenz vorgeschlagen, zu Artikel 191 EG-Vertrag eine operationelle Klausel hinzuzufügen, die es ermöglicht, diesen Artikel umzusetzen. Die im Vertrag von Nizza beschlossenen Änderungen unterstreichen immer mehr die Rolle und Wichtigkeit der europäischen politischen Parteien als Faktoren der Integration innerhalb der Union. Sie unterstreichen ebenfalls, dass keine Finanzmittel aus dem Haushalt der Gemeinschaft zur direkten oder indirekten Finanzierung politischer Parteien auf nationaler Ebene verwendet werden dürfen. Die Fraktionen des Europäischen Parlaments gewähren den jeweiligen Parteien Zuschüsse und Personal aus ihren Haushaltsmitteln und somit aus dem Haushalt des Europäischen Parlaments. Der Rechnungshof (Sonderbericht Nr. 13, ABl. C 181 vom 28.6.2000) hält dieses Verfahren in Ermangelung einer spezifischen Rechtsgrundlage für unrechtmäßig. Darüber hinaus rücken die Beitritte neuer Mitgliedstaaten näher, und die europäischen Parteien werden bei der Vorbereitung der Bürger dieser Länder für die europäischen Wahlen und ihre Mitwirkung an der Politik der Union eine bedeutende Rolle spielen. Artikel 191 EG-Vertrag ist als operationelle Rechtsgrundlage nicht ausreichend; deshalb ist es angebracht, zu Artikel 191 eine andere operationelle Rechtsgrundlage hinzuzufügen, die die Möglichkeit bietet, derartige Ausgaben aus dem allgemeinen Haushaltsplan der Gemeinschaft zu genehmigen. Die angemessenste Rechtsgrundlage für die Genehmigung einer derartigen Ausgabe bietet sicher Artikel 308 EG-Verrtag in Verbindung mit Artikel 191. Eine bessere Organisation der politischen Debatte mit ihrem Einfluss auf die Wahlen und auf die Entscheidung der Wähler, sich an der Wahl zu beteiligen, sowie auf die zu realisierenden Politiken, trägt zum Funktionieren der Institutionen in den vom Vertrag abgedeckten Bereichen bei, wie beispielsweise die in Artikel 14 Absatz 2 EG-Vertrag angesprochenen vier Freiheiten. Somit ist eine Maßnahme in diesem Bereich uneingeschränkt gerechtfertigt. Diese Maßnahme müsste den Grundsatz der Subsidiarität voll einhalten; sie darf den einzelstaatlichen Systemen der Parteienfinanzierung nicht vorgreifen. Insbesondere muss die Maßnahme vermeiden, einzelstaatliche Parteien zu finanzieren - was im Übrigen mit Artikel 191 unvereinbar wäre - oder auch deren nationalen oder europäischen Wahlkampf. Als Erstes ist die Frage nach der Definition der europäischen Partei zu beantworten. Dies ist vor allem eine Aufgabe der Parteigründer: Sie können die Auffassung vertreten, dass ihre Organisation, unabhängig von der Größe der Partei oder der geografischen Verteilung ihrer Mitglieder europäisch ausgerichtet ist. Allerdings müssen Elemente für eine Beurteilung vorliegen. Insbesondere müssen die europäischen Zielsetzungen klar sein; die betreffende Partei wird sich, in der ihr eigenen - auch ablehnenden - Optik, die mit dem europäischen Aufbau zusammenhängenden Fragen zum Ziel setzen. Sofern die Wähler der Partei die Möglichkeit geben, muss sie grundsätzlich eine europäische Fraktion bilden, deren Bildung beabsichtigen oder auch die Beteiligung an einer Fraktion vorsehen. Außerdem muss die Partei über eine Satzung verfügen, die eine demokratische Ernennungsmethode ihrer Führungsmitglieder vorsieht. Schließlich muss sie sich gemäß Buchstaben und Geist der Verträge die Grundsätze der Demokratie, der Einhaltung der Grundrechte und der Achtung des Rechtsstaats zu Eigen machen. Unabhängig von ihrer befürwortenden oder ablehnenden Haltung gegenüber der europäischen Integration wäre es unzulässig, dass eine Partei, die die Beschränkung von Rechten, Intoleranz und Fremdenfeindlichkeit anstrebt, öffentliche Zuschüsse erhielte. Das Europäische Parlament registriert die von den europäischen politischen Parteien, die diese Voraussetzungen erfuellen, hinterlegten Satzungen. In Konfliktfällen könnte das Europäische Parlament durch periodisch ernannte "Weise" unterstützt werden; damit würde natürlich keineswegs den Rechtsmitteln vorgegriffen, die das Gemeinschaftsrecht vorsieht. Deshalb stellt das in Artikel 1 festgelegte Verfahren einen ersten, notwendigen Schritt dar, um eine Finanzierung zu erhalten, aber dieser Schritt ist nicht ausreichend. Eine Partei muss zunächst ihre Satzung registrieren lassen, und danach die besonderen, zusätzlichen Voraussetzungen des Artikels 3 erfuellen, bevor sie eine Finanzierung erhalten kann. Die Gewährung dieser Gemeinschaftsfinanzierung muss den politischen Parteien vorbehalten bleiben, die im Europäischen Parlament oder in mehreren Mitgliedstaaten einen gewissen Repräsentativitätsgrad aufweisen. In diesem Zusammenhang muss der Hinweis auf regionale Parlamente in Artikel 3 in jedem Mitgliedstaat im Sinne seiner internen Verfassungs prinzipien interpretiert werden. Dafür werden folgende Kriterien vorgeschlagen: Eine Partei muss entweder über europäische oder regionale oder nationale gewählte Vertreter in mindestens fünf der Mitgliedstaaten vertreten sein oder sie muss bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament in fünf Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, mindestens 5 % der Wählerstimmen erzielt haben. Unter diesen Voraussetzungen könnten die Parteien gemäß Artikel 191 EG-Vertrag und unter Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes eine Finanzierung aus dem Haushalt der Gemein schaften erhalten. Diese Finanzierung kann die autonome Finanzierung der europäischen Parteien nicht ersetzen, die mindestens 25 % des Haushalts jeder Partei betragen müssen. Die Aufschlüsselung auf die Parteien, die eine Finanzierung erhalten können, beruht auf einer objektiven Grundlage. Im Rahmen des genannten Schwellenwertes von 75 % erhält jede dieser Parteien eine Basis-Pauschalfinanzierung, zu der ein zweiter Teil hinzukommt, der nach der Zahl der in das Europäische Parlament gewählten europäischen Abgeordneten berechnet wird. Jeder dieser beiden Teile würde 15 % bzw. 85 % der Mittel darstellen. Natürlich müssen die Finanzen einer politischen Partei, die eine Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt erhält, transparent sein. Deshalb legen die politischen Parteien ihre Konten offen und erklären dem Rechnungshof ihre Finanzierungsquellen, inbegriffen Zuwendungen aller Art. Ferner sieht die Verordnung einheitliche Berichterstattungs-, Buchführungs- und Rechnungsprüfungsverfahren vor. Die Kommission überprüft die Zweckmäßigkeit einer Sonderregelung für die Kontrolle dieser Ausgaben. Um in der Zwischenzeit eine Vermischung der Funktionen zu vermeiden, wird es erforderlich sein, eine externe und unabhängige Rechnungsprüfung für die Konten der Parteien vorzusehen. Die Verfahrensweise des unabhängigen Rechnungsprüfers wird mit dem Parlament abgestimmt. Die Kommission wird spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung über ihre Anwendung Bericht erstatten. Diese Verordnung hat einen vorläufigen Charakter und läuft am Ende des zweiten Haushaltsjahres nach ihrem Inkrafttreten aus. Die Kommission wird zu gegebener Zeit und auf der Basis des oben erwähnten Berichtes einen Vorschlag für eine endgültige Regelung dieser Frage vorlegen. 2001/0011 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Satzung und die Finanzierung europäischer politischer Parteien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 191 EG-Vertrag erkennt die Bedeutung politischer Parteien auf europäischer Ebene für die Integration im Rahmen der Europäischen Union, das Herausbilden eines europäischen Bewusstseins und als politische Willensäußerung der Bürger an. (2) Die europäischen politischen Parteien sollten eine Satzung haben müssen und es ist notwendig zu gewährleisten, dass sie die Grundrechte, die demokratischen Grundsätze und den Rechtsstaat gemäß den Bestimmungen des EG-Vertrags achten und über eigene Organe verfügen (3) Es sollte eine Finanzierung der europäischen politischen Parteien vorgesehen werden, um ihre Betriebskosten sowie die mit der Förderung der Demokratie in den beitritts willigen Staaten verbundenen Kosten teilweise zu decken. (4) Die in der vorliegenden Verordnung genannten Voraussetzungen sollten, unter Berücksichtigung des tatsächlichen Repräsentationsgrades im Europäischen Parlament, auf gleicher Basis für die Finanzierung aller europäischen politischen Parteien Anwendung finden. (5) Gemäß dem Subsidiaritätsgrundsatz sollte lediglich den Parteien eine Finanzierung gewährt werden, die auf europäischer Ebene ausreichend repräsentativ sind, um zu vermeiden, dass rein nationalen Parteien oder Parteien, denen auf nationaler Ebene die Finanzierung wegen fehlenden Respekts demokratischer Prinzipien verweigert wurde, in den Genuss von Finanzierungen kommen. Diese Finanzierung darf die autonome Finanzierung der Parteien nicht ersetzen (6) Es ist erforderlich, die Natur der Ausgaben zu präzisieren, die aufgrund der vorliegenden Verordnung finanziert werden können. (7) Die Definition der Mittel für die Finanzierung der Parteien sollte gemäß dem jährlichen Haushaltsverfahren erfolgen. (8) Die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen trägt zur Verwirklichung der Ziele der Union bei. Die zum Erlass dieser Verordnung erforderlichen Befugnisse sind nur in Artikel 308 EG-Vertrag vorgesehen. (9) Diese Verordnung sollte am Ende des zweiten Haushaltsjahres nach ihrem Inkrafttreten auslaufen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Satzung Jede europäische politische Partei oder Parteienvereinigung kann beim Europäischen Parlament unter folgenden Voraussetzungen eine Satzung einer europäischen politischen Partei hinterlegen: a) sie muss in der Europäischen Union niedergelassen sei; b) sie muss im Europäischen Parlament eine Fraktion gebildet haben oder beabsichtigen, eine Fraktion zu bilden bzw. sich einer bestehenden Fraktion anzuschließen; c) sie muss in ihrem Programm und in ihren Tätigkeiten die im Vertrag über die Europäische Union verankerten Grundsätze der Demokratie, der Achtung der Grundrechte sowie der Rechtsstaatlichkeit einhalten. Die Satzung definiert insbesondere die für die politische und finanzielle Verwaltung der Partei verantwortlichen Organe. Artikel 2 Kontrolle durch hochstehende Persönlichkeiten Wird das Vorliegen der in Artikel 1 genannten Voraussetzungen bestritten, so befindet das Europäische Parlament gemäß der Stellungnahme eines "unabhängigen Ausschusses hochstehender Persönlichkeiten", der alle fünf Jahre im gemeinsamen Einvernehmen vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission ernannt wird. Artikel 3 Finanzierungsgenehmigung und Kontrollmaßnahmen Eine Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt der Europäischen Gemeinschaften kann europäischen politischen Parteien gewährt werden, die ihre Satzung hinterlegt haben und eine der folgenden Voraussetzungen erfuellen: a) die Partei oder ihre nationalen Komponenten muss mit Vertretern aus mindestens fünf Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament oder in den nationalen oder in regionalen Parlamenten vertreten sein; oder b) sie müssen in mindestens fünf Mitgliedstaaten jeweils mindestens 5 % der Wählerstimmen bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament erreicht haben. Parteien, die diese Voraussetzungen erfuellen, müssen jährlich ihre Konten und ihren Haushalt veröffentlichen. Artikel 4 Natur der Ausgaben 1. Die nach der vorliegenden Verordnung gewährten Finanzierungen können nur für Ausgaben verwendet werden, die einen in der Satzung der betreffenden europäischen politischen Partei vorgesehenen Zweck betreffen. Die Ausgaben können, unter anderem, Verwaltungskosten, Kosten für technische Unterstützung, für Sitzungen, für Studien, zur Information und für Veröffent lichungen verwendet werden, die in direkter Verbindung mit den in der Satzung festgelegten Parteizielen stehen. 2. Die Bewertung der Immobilien und des Inventars sowie ihre Abschreibung müssen den Regeln der Verordnung (EG) Nr. 2909/2000 der Kommission [3] entsprechen. [3] ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 75. Artikel 5 Ausführung und Kontrolle Die für die Parteienfinanzierung bestimmten Mittel werden nach den Haushaltsverfahren bestimmt und gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der europäischen Gemeinschaften ausgeführt. Die Finanzkontrolle über die im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen Finanzierungen wird gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsmodalitäten ausgeübt. Darüber hinaus wird die Kontrolle auf der Grundlage einer jährlichen Bestätigung durch einen externen und unabhängigen Rechnungsprüfer durchgeführt. Diese Bestätigung wird dem Europäischen Parlament und dem Rechnungshof übermittelt. Die betreffenden Dienststellen können alle Kontrollbesuche vor Ort vornehmen, die sie für erforderlich halten, um die Recht- und Regelmäßigkeit der zugewiesenen Finanzierungen festzustellen. In Erfuellung ihrer Aufgaben können sie von allen Buchungsunterlagen und sonstigen Belegen sowie allen Unterlagen Kenntnis nehmen, die sie für sinnvoll erachten, und alle Auskünfte erfragen, die sie zur Erfuellung ihres Kontrollauftrags zu benötigen glauben. Alle für die Erfuellung der Aufgaben des Rechnungshofs erforderlichen Unterlagen und Informationen werden diesem auf seine Anfrage von den politischen Parteien übermittelt, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten. Artikel 6 Verteilung der Mittel In Anwendung der Artikel 1 und 3 wird die Finanzierung jährlich wie folgt aufgeteilt: a) 15 % des Jahresbetrags wird zu gleichen Teilen unter den europäischen Parteien aufgeteilt, die Bedingungen erfuellen und einen diesbezüglichen begründeten Antrag stellen; b) 85 % werden proportional zur Zahl der gewählten Vertreter unter den europäischen Parteien aufgeteilt, die gewählte Vertreter im Europäischen Parlament haben. Finanzierungen aus dem Haushalt, einschließlich derer aus der vorliegenden Verordnung, können einer europäischen politischen Partei nur zugewiesen werden, wenn diese nachweisen kann, dass sie mindestens 25 % ihres Haushalts aus einer anderen Quelle erhält als dem allgemeinen Haushalt der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 7 Bericht Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht vor. Artikel 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie läuft am Ende des zweiten Haushaltsjahrs nach ihrem Inkrafttreten aus. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident FINANZBOGEN 1. Bezeichnung der Massnahme Finanzierung der europäischen politischen Parteien 2. Haushaltslinie B3-500 oder eine andere von der Haushaltsbehörde zu schaffende Haushaltslinie 3. Rechtsgrundlage Artikel 308 EG-Vertrag Verordnung des Rates über die Satzung und die Finanzierung europäischer politischer Parteien 4. Beschreibung der Massnahme 4.1 Allgemeines Ziel Bereitstellung einer Teilfinanzierung für europäische politische Parteien, um sie in die Lage zu versetzen, die ihnen durch Artikel 191 EG-Vertrag zugewiesene Rolle zu erfuellen. 4.2 Dauer der Maßnahme und Vorkehrungen für ihre Verlängerung Unbefristet. Jährlich Festlegung der Mittel. 5. Einstufung der Ausgaben / Einnahmen 5.1 Nicht obligatorische Ausgaben 5.2 Getrennte Mittel 5.3 Betroffene Einnahmen 6. Art der Ausgaben / Einnahmen - Zuschuss für geeignete europäische politische Parteien gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.... des Rates über die Satzung und die Finanzierung europäischer politischer Parteien, der 75 % des gesamten Jahresetats dieser europäischen politischen Partei nicht überstiegen darf. 7. Finanzielle Auswirkungen 7.1 Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme (Verhältnis zwischen Einzelkosten und Gesamtkosten) 7 Mio. EUR. Diese Angabe ist ein Schätzwert des Hoechstbetrags, den die europäischen Parteien unter Berücksichtigung ihrer vorhandenen Eigenmittel und der Notwendigkeit erhalten könnten, die Bestimmungen von Artikel 6 der Verordnung einzuhalten, demzufolge die Gemeinschaftsfinanzierung 75 % des Gesamtetats einer Partei nicht übersteigen darf. 7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen Zuschüsse für jede der fünf bestehenden europäischen politischen Parteien. Jede Partei wird einen Zuschuss erhalten, der 75 % des Gesamtetats der Partei nicht übersteigt. Dieser Zuschuss kann aus zwei Teilen bestehen: (a) alle in Frage kommenden Parteien können einen gleichen Anteil von 15 % des Gesamthaushalts erhalten: (b) Die im Europäischen Parlament vertretenen Parteien können einen Betrag je nach der Anzahl ihrer Europäischen Abgeordneten erhalten, der wie folgt berechnet wird: >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> 7.3 Operationelle Ausgaben für Studien, Sachverständige usw., in Teil B des Haushaltsplans einbezogen Entfällt. 7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen in Mio. EUR >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. Betrugsbekämpfungsmassnahmen - Die Verordnung enthält das Erfordernis für die europäischen politischen Parteien, die Bestimmungen der Finanzordnung einzuhalten, ihre Konten offenzulegen und sie der Kommission und dem Rechnungshof zu unterbreiten. 9. Angaben zur Kosten-Wirksamkeits-Analyse 9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppe 9.2 Begründung - Die Maßnahme ist wichtig, um die europäischen politischen Parteien in die Lage zu versetzen, die ihnen nach Artikel 191 EG-Vertrag zugewiesene Rolle wirksam und transparent zu erfuellen. 9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme - Die Kommission wird die Maßnahme jeweils während des jährlichen Haushaltsverfahrens bewerten. Bewertung der erzielten Ergebnisse (Fortsetzung oder Verlängerung der Maßnahme). 10. Verwaltungsausgaben (Einzelplan III, Teil A des Haushaltsplans) Dieser Teil des Finanzbogens ist an die Generaldirektionen Personal & Verwaltung und Haushalt zu senden, die GD Personal & Verwaltung wird sie dann der GD Haushalt mit ihrer Stellungnahme übermitteln. Die tatsächliche Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsressourcen ist an die jährliche Entscheidung der Kommission über die Zuweisung der Ressourcen gebunden, wobei die von der Haushaltsbehörde bewilligten Planstellen und zusätzlichen Mittel berücksichtigt werden. - Die erforderlichen Human- und Verwaltungsressourcen werden durch die Mittelzu weisung für die Durchführung gedeckt. - Personal für die Durchführung der Maßnahme. 10.1 Auswirkungen auf die Zahl der Planstellen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Sollte zusätzliches Personal erforderlich sein, ist anzugeben, wie schnell es bereitzustellen ist. 10.2 Finanzielle Auswirkungen der Humanressourcen insgesamt EUR >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die genannten Beträge müssen die Gesamtkosten der zusätzlichen Planstellen für die gesamte Dauer der Maßnahme angeben, wenn diese Dauer vorgegeben ist, oder für zwölf Monate bei unbestimmter Dauer. 10.3 Durch die Maßnahme bedingte Erhöhung sonstiger laufender Kosten EUR >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die genannten Beträge müssen den Gesamtausgaben der Maßnahme entsprechen, wenn die Dauer vorgegeben ist, oder den Ausgaben für zwölf Monate, wenn die Dauer unbestimmt ist.