51999PC0738

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31 Dezember 2000 (Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle) /* KOM/99/0738 endg. - ACC 2000/0012 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31 Dezember 2000 (Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit dem System der doppelten Kontrolle soll die Transparenz erhöht und eine Umlenkung der Handelsströme verhindert werden. Es stützt sich auf die Bestimmung des Europa-Abkommens zwischen der EG und der Tschechischen Republik [1], nach der jede Vertragspartei ein Verwaltungsverfahren festlegen kann, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten. Die Parteien vereinbarten 1998 die Einführung ein solchen Systems für bestimmte EGKS- und EG-Stahlerzeugnissedurch durch Beschluß Nr. 3/97 des Assoziationsrates [2] . Mit Beschluß Nr. 7/98 des Assoziationsrates [3] wurde das System mit einem geänderten Anwendungsbereich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 verlängert. Mit der Verordnung (EG) Nr. 87/98 des Rates [4], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 248/99 des Rates [5], wurden die entsprechenden Durchführungsvorschriften der Gemeinschaft erlassen.

[1] ABl. Nr. L 360 vom 31.12.94, S. 2.

[2] ABl. Nr. L 13 vom 19.01.98, S. 99.

[3] ABl. Nr. L 29 vom 03.02.99, S. 26.

[4] ABl. Nr. L 13 vom 19.01.98, S. 43.

[5] ABl. Nr. L 29 vom 03.02.99, S. 1.

In ihrer Sitzung vom 16. September 1999 kam die Kontaktgruppe überein, dem Assoziationsrat zu empfehlen, das System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 zu verlängern.

Mit dem beigefügten Vorschlag wird daher die Verlängerung der Verordnung (EG) Nr. 87/98 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 248/99 des Rates, für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 angestrebt.

2000/0012 (ACC)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31 Dezember 2000 (Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits trat am 1. Februar 1995 in Kraft [6].

[6] ABl. Nr. L 360 vom 31.12.94, S. 2.

(2) Die Vertragsparteien beschlossen mit Beschluß Nr. ...../99 [7] des Assoziationsrates, das mit Beschluß Nr. 3/97 [8], geändert durch Beschluß 7/98 [9] des Assoziationsrates, eingeführte System der doppelten Kontrolle für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 zu verlängern.

[7] Siehe Seite .... dieses ABl.

[8] ABl. Nr. L 13 vom 19.01.98, S. 99.

[9] ABl. Nr. L 29 vom 03.02.99, S. 26.

(3) Daher ist es erforderlich, die mit der Verordnung (EG) Nr. 87/98 des Rates [10], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 248/99 des Rates [11], erlassenen Durchführungsvorschriften der Gemeinschaft zu verlängern.

[10] ABl. Nr. L 13 vom 19.01.98, S. 43.

[11] ABl. Nr. L 29 vom 03.02.99, S. 1.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 87/98 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 248/99 des Rates, findet gemäß den Bestimmungen des Beschlusses Nr. .../99 des Assoziationsrates der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 weiterhin Anwendung. In der Präambel sowie in Artikel 1 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 87/98 wird der Zeitraum "1. Januar bis 31. Dezember 1999" durch "1. Januar bis 31. Dezember 2000" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident