Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem durch das am 1. Februar 1994 unterzeichnete Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu der Verlängerung um einen weiteren Fünfjahreszeitraum gemäß Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a des Europa-Abkommens mit Rumänien /* KOM/99/0605 endg. - ACC 99/0242 */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem durch das am 1. Februar 1994 unterzeichnete Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu der Verlängerung um einen weiteren Fünfjahreszeitraum gemäß Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a des Europa-Abkommens mit Rumänien (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Verlängerung um einen weiteren Fünfjahreszeitraum gemäß Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a des Europa-Abkommens mit Rumänien 1. Gemäß Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a des Europa-Abkommens mit Rumänien werden zwecks Anwendung gewisser Bestimmungen über die staatlichen Beihilfen während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens alle von Rumänien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt, daß Rumänien den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gleichgestellt wird. 2. Der obengenannte Fünfjahreszeitraum lief am 31. Dezember 1997 aus. 3. Gemäß Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a letzter Satz des Europa-Abkommens beschließt der Assoziationsrat unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des betreffenden Landes, ob dieser Zeitraum um weitere fünf Jahre zu verlängern ist. 4. Rumänien beantragte die Verlängerung der Anwendung der genannten Bestimmungen. 5. Das Hauptkriterium für die Einstufung als Region nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a ist das BIP pro Kopf der Bevölkerung gemessen in Kaufkraftstandards (KKS), das einen Schwellenwert von 75% des Durchschnitts-BIP der Gemeinschaft (EU15) nicht überschreiten darf [1]. [1] ABl. C 74 vom 10.3.1998, S.9 6. Die Kommission prüfte die Anträge auf der Grundlage der für Rumänien vorliegenden Zahlen und Angaben. Diese Daten zeigen, daß in Rumänien das BIP pro Kopf der Bevölkerung gemessen in KKS 31% des Gemeinschaftsdurchschnitts im Jahre 1997 erreicht. 7. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß die vorliegenden Zahlen eine Verlängerung für Rumänien hinreichend begründen, unter der Voraussetzung, daß ihr regelmässig Daten zur wirtschaftlichen Lage des Landes, insbesondere zum BIP pro Kopf der Bevölkerung gemessen in Kaufkraftstandards (KKS), übermittelt werden, die sie für die Einstufung als Region nach Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a benötigt. Ausserdem muß die Intensitätshöchstgrenze der Beihilfen für die verschiedenen Regionen Rumäniens auf den jeweiligen Stand der wirtschaftlichen Entwicklung abgestimmt werden. Daher muß die Kommission gemeinsam mit den rumänischen Überwachungsbehörden eine Differenzierung der Beihilfehöchstsätze auf der Grundlage von Regionaldaten und im Einklang mit den in der Gemeinschaft geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vornehmen [2]. [2] ABl. C 74 vom 10.3.1998 8. Diese Verlängerung gilt nicht für Erzeugnisse, die unter das Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens mit Rumänien fallen; sie werden in einem eigenen Verfahren einer separaten Prüfung unterzogen. 9. Die Kommission ersucht daher den Rat, den beiliegenden Vorschlag für einen Beschluß des Rates anzunehmen. 1999/0242 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem durch das am 1. Februar 1994 unterzeichnete Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu der Verlängerung um einen weiteren Fünfjahreszeitraum gemäß Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a des Europa-Abkommens mit Rumänien DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1, gestützt auf den Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten unterzeichneten am 1. Februar 1994 das Europa-Abkommen mit Rumänien. (2) Der Assoziationsrat beschließt gemäß Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a des Europa-Abkommens unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Rumäniens, ob der Zeitraum, während dem alle von Rumänien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, daß Rumänien den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird, um weitere fünf Jahre verlängert werden soll - BESCHLIESST: Der Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu der Verlängerung um einen weiteren Fünfjahreszeitraum gemäß Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a des Europa-Abkommens einnehmen wird, beruht auf dem diesem Beschluß beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates. Geschehen zu Brüssel, Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG ASSOZIATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND RUMÄNIEN __________ - Der Assoziationsrat - BESCHLUSS Nr. &/99 DES ASSOZIATIONSRATES ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS, UND RUMÄNIEN ANDERERSEITS, vom zur Verlängerung um fünf Jahre des Zeitraums, während dem alle von Rumänien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, daß Rumänien den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird DER ASSOZIATIONSRAT - gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits [3], insbesondere auf Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a, [3] ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2 in Erwägung nachstehender Gründe: Der Assoziationsrat beschließt gemäß Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a des Europa-Abkommens unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Rumäniens, ob der Zeitraum, während dem alle von Rumänien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, daß Rumänien den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird, um weitere fünf Jahre verlängert werden soll. Da in Rumänien das BIP pro Kopf der Bevölkerung gemessen in KKS 31% des Gemeinschaftsdurchschnitts im Jahre 1997 erreicht, sollte eine solche Verlängerung vorgenommen werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Zeitraum, während dem alle von Rumänien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, daß Rumänien den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird, wird um weitere fünf Jahre verlängert. Artikel 2 Innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses werden die Europäische Kommission und die nationalen Überwachungsbehörden im Einklang mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung [4] und auf der Grundlage der von Eurostat vorgelegten Regionaldaten die Intensitätshöchstgrenzen für nationale Regionalbeihilfen festlegen. Anschließend wird dem Assoziationsausschuß ein gemeinsamer Vorschlag unterbreitet; der Ausschuß fasst einen entsprechenden Beschluß. [4] ABl. C 74 vom 10.3.1998 Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab 1. Januar 1998. Geschehen zu Brüssel Im Namen des Assoziationsrates Der Präsident