51999PC0437

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/53/EWG zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen /* KOM/99/0437 endg. - CNS 99/0191 */

Amtsblatt Nr. C 342 E vom 30/11/1999 S. 0042 - 0042


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 93/53/EWG zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

In der Richtlinie 93/53/EWG des Rates zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen [1] sind die Maßnahmen festgelegt, die von den Mitgliedstaaten im Falle der möglichen Verbreitung der infektiösen Anämie des Lachses (ISA) getroffen werden müssen. Diese Seuche des Atlantischen Lachses hat für die betroffenen Aquakulturstandorte beträchtliche Verluste zur Folge. Die Maßnahmen der Richtlinie 93/53/EWG zielen darauf ab, die Seuche bei Ausbruch im Gemeinschaftsgebiet zu tilgen.

[1] ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23.

Im Mai 1998 brach die infektiöse Anämie des Lachses in Schottland aus. Die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen durch die zuständige schottische Behörde hat ergeben, daß sie dahingehend verbessert werden können, daß sie die effiziente Bekämpfung der Seuche sicherstellen, gleichzeitig aber die Interessen der Seuchenstandorte soweit wie möglich gewahrt werden. In diesem Zusammenhang sind Verbesserungen möglich durch die Verlängerung des Zeitraums für die Entfernung der Fische aus den betroffenen Betrieben, den die zuständige Behörde in Abhängigkeit von der jeweiligen Situation vor Ort und unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 93/53/EWG festsetzt. Mit diesem Vorschlag soll eine solche Verbesserung eingeführt werden.

Darüber hinaus herrscht die Auffassung, daß Ausbrüche der infektiösen Anämie des Lachses durch eine Impfpolitik besser bekämpft werden können, wofür jedoch derzeit keine Möglichkeit besteht. Aus diesem Grund sind die Bestimmungen der Richtlinie 93/53/EWG durch Einführung eines Verfahrens anzupassen, das Impfungen und die Bedingungen für ihre Durchführung vorsieht.

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 93/53/EWG zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3],

[3] ABl. C

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [4],

[4] ABl. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 93/53/EWG des Rates [5] sieht vor, daß zur Bekämpfung des Ausbruchs der infektiösen Anämie des Lachses alle Fische unverzueglich aus dem Seuchenbetrieb zu entfernen sind.

[5] ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23; Richtlinie zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

(2) Im Mai 1998 kam es in Schottland bei einer Reihe von Standorten zum Ausbruch dieser Seuche; bei anderen Standorten bestand der Verdacht auf Seuchenbefall.

(3) Die Erfahrung zeigt, daß die Entfernung der Fische über einen längeren Zeitraum erfolgen kann, ohne daß dies negative Auswirkungen auf die Tilgung der Seuche haben muß.

(4) Die Einführung einer Impfpolitik kann ein neues Mittel zur Bekämpfung des Ausbruchs der infektiösen Anämie des Lachses und ihrer Verbreitung darstellen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine solche Möglichkeit in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen.

(5) Die Richtlinie 93/53/EWG sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 93/53/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Buchstabe a) erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

- Alle Fische sind entsprechend einem von der amtlichen Stelle genehmigten Plan zu entfernen."

2. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1. Die Impfung gegen Krankheiten der Liste II in zugelassenen Gebieten, in zugelassenen Zuchtbetrieben nichtzugelassener Gebiete und in Gebieten oder Zuchtbetrieben, in denen die Zulassungsverfahren der Richtlinie 91/67/EWG bereits eingeleitet worden sind, ist verboten. Die Verfahrensweise bei Impfungen im Falle des Ausbruchs von Krankheiten der Liste I ist in den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Krisenplänen zu beschreiben."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1 Januar 2000 an.

Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Text der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen mit. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident