51997IP0148

Entschließung zum Grünbuch der Kommission "Allgemeine und berufliche Bildung - Forschung: Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität" (KOM(96)0462 C4-0580/96)

Amtsblatt Nr. C 167 vom 02/06/1997 S. 0094


A4-0148/97

Entschließung zum Grünbuch der Kommission "Allgemeine und berufliche Bildung - Forschung: Hindernisse für die grenzueberschreitende Mobilität" (KOM(96)0462 - C4-0580/96)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission (KOM(96)0462 - C4-0580/96),

- gestützt auf Artikel B erster und dritter Spiegelstrich des EU-Vertrages sowie Artikel 2, 3 Buchstabe p, 8 a, 126, 127 und 130 g des EG-Vertrags und dessen Bestimmungen über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr,

- gestützt auf die abgeleiteten Rechtsakte betreffend die oben aufgeführten Bereiche ((Siehe Grünbuch S. 4.)),

- unter Hinweis auf die Richtlinien des Rates 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen ((ABl. L 19 vom 24.01.1989, S. 16.)) und 92/51/EWG vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG ((ABl. L 209 vom 24.07.1992, S. 25.)),

- unter Hinweis auf den Beschluß 95/819/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995 über das gemeinschaftliche Aktionsprogramm SOKRATES ((ABl. L 87 vom 20.04.1995, S. 10.)),

- unter Hinweis auf den Beschluß 94/819/EG des Rates vom 6. Dezember 1994 über ein Aktionsprogramm zur Durchführung einer Berufsbildungspolitik der Europäischen Gemeinschaft ((ABl. L 340 vom 29.12.1994, S. 8.)),

- unter Hinweis auf den Beschluß 95/818/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995 zur Annahme der dritten Phase des Programms "Jugend für Europa" ((ABl. L 87 vom 20.04.1995, S. 1.)),

- unter Hinweis auf den geänderten Vorschlag der Kommission ((ABl. C 262 vom 20.09.1994, S. 27.)) und die Entscheidung 94/916/EG des Rates vom 15. Dezember 1994 zur Annahme eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich "Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern (1994-1998)" ((ABl. L 361 vom 31.12.1994, S. 90.)),

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juli 1995 zur diskriminierenden Behandlung ausländischer Sprachlehrer ("lettori") an der Universität Verona (Italien) aufgrund der Staatsangehörigkeit unter Verletzung von Artikel 48 des EWG-Vertrags ((ABl. C 249 vom 25.09.1995, S. 161.)),

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. September 1995 zur Schaffung eines europäischen Zivildienstes ((ABl. C 269 vom 16.10.1995, S. 232.)),

- in Kenntnis des gemäß Artikel 13 der Richtlinie 89/48/EWG ausgearbeiteten Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über den Stand der Anwendung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome (KOM(96)0046 - C4-0194/96) und seiner Stellungnahme vom 11. April 1997 zu diesem Bericht ((Teil II Punkt 4 des Protokolls dieses Datums.)),

- in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Europäischer Freiwilligendienst für Jugendliche" (KOM(96)0610 - C4-0681/96),

- in Kenntnis der Schlußfolgerungen des Rates "Bildung" über die Synergien der Anerkennung von Hochschuldiplomen zu akademischen und beruflichen Zwecken innerhalb der Gemeinschaft vom 6. Mai 1996 ((Mitteilung an die Presse 6802/96 (Presse 122), S. 27.)),

- in Kenntnis der Entschließung des Rates vom 15. Juli 1996 zur Transparenz auf dem Gebiet der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ((ABl. C 224 vom 01.08.1996, S. 7.)),

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung und Medien sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Forschung, technologische Entwicklung und Energie und des Petitionsausschusses (A4-0148/97),

A. in der Erwägung, daß heute Kapital, Waren und Dienstleistungen mehr Freizuegigkeit innerhalb der Europäischen Union genießen als Menschen,

B. in der Erwägung, daß die Behinderung der Freizuegigkeit der Bürger sich negativ auf die Umsetzung der Gemeinschaftsprogramme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Forschung auswirken, und daß dadurch Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit dieser Programme beeinträchtigt sind,

C. in der Erwägung, daß insbesondere die Schaffung eines Raums ohne Binnengrenzen im Vertrag als eines der wichtigsten Mittel zur Förderung eines ausgewogenen und dauerhaften wirtschaft lichen und sozialen Fortschritts bezeichnet wird, und daß dieser Raum ohne Grenzen sich nicht auf die wirtschaftliche Dimension beschränken darf,

D. in der Überzeugung, daß zur Schaffung neuer Beschäftigungschancen für junge Menschen die Vorbereitung auf den europäischen Arbeitsmarkt immer bedeutender wird und deshalb möglichst viele Jugendliche - unabhängig von ihrem Wohnort, ihrem familiären Hintergrund und ihren finanziellen Möglichkeiten - eine Teilnahmechance an den EU-Austauschprogrammen erhalten sollten, was heute nicht der Fall ist;

E. in der Erwägung, daß die Kommission einen Bericht über den Zusammenhang zwischen der sozialen Lage der Familien und der Beteiligung von Studenten an den gemeinschaftlichen Programmen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Forschung ausarbeiten muß, um daraus gegebenenfalls die notwendigen Konsequenzen zu ziehen,

F. in der Erwägung, daß die Chance des Studiums oder der Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat auch den Jugendlichen aus weniger begünstigten Kreisen gegeben werden muß, sowie denjenigen, die kein Hochschulstudium anstreben, und daß daher der Fächer der allgemeinen und beruflichen Bildungsprogramme der Gemeinschaft um ein Mobilitätsprogramm für junge Menschen in der Berufsausbildung ergänzt werden muß,

G. in der Erwägung, daß zu diesem Zweck den allgemeinen und beruflichen Bildungsprogrammen angemessener Raum bei den Verhandlungen über die Finanzielle Vorausschau und daß diesen Programmen in den haushaltspolitischen und politischen Leitlinien ebenso wie im Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung grösste Priorität eingeräumt werden muß,

H. im Bewusstsein, daß die Kommission, nachdem ihr die hochrangige Sachverständigengruppe den für Anfang 1997 vorgesehenen Bericht vorgelegt haben wird, ein Weißbuch mit Lösungsvorschlägen zur Beseitigung aller legislativen, administrativen oder praktischen Hindernisse der Freizuegigkeit veröffentlichen wird,

I. im Bewusstsein, daß die Kommission bei diesem Anlaß ebenfalls Vorschläge in bezug auf die Hindernisse für die grenzueberschreitende Mobilität älterer oder behinderter Menschen unterbreiten soll,

J. mit der Bitte an die Kommission, es regelmässig und detailliert über die Aktivitäten der Initiative "Bürger Europas/Daheim in Europa" und der genannten hochrangigen Sachverständigengruppe zu unterrichten;

K. in der Überzeugung, daß aufgrund des Ziels des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts darauf hingewirkt werden muß, daß die grenzueberschreitende Mobilität sich nicht aus sprachlichen Gründen hauptsächlich auf das Dreieck Deutschland-Frankreich-Vereinigtes Königreich konzentriert,

L. in der Überzeugung, daß in der Informationsgesellschaft die Vorteile der modernen Informationstechnologien neue Möglichkeiten der Mobilität schaffen und daß daher das Erlernen und der Einsatz der Kommunikationstechnologien schon im Kindesalter gefördert werden müssen,

M. unter Hinweis darauf, daß der Rat "Bildung" auf seiner Tagung vom 6. Mai 1996 die Kommission aufgefordert hat, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu prüfen, "inwieweit auf nationaler oder Unionsebene Verfahren für eine einvernehmliche Regelung im Falle unter- schiedlicher Standpunkte in Fragen der Anerkennung von Nutzen sein könnte ...", und daß diesem Appell konkret Folge geleistet werden muß,

N. hält es zu diesem Zweck für unerläßlich, daß zur Umsetzung der Empfehlungen, die auf dieses Grünbuch folgen werden, ein verbindlicher Zeitplan aufgestellt und ein Koordinierungsausschuß eingesetzt wird, der Vorschläge zu unterbreiten hat, die einerseits die Einhaltung dieses Zeitplans ermöglichen und andererseits die Suche nach den vom Rat gewünschten einvernehmlichen Lösungen erleichtern sollen,

1. begrüsst die Vorlage dieses Grünbuchs durch die Kommission, das eine hervorragende Analyse der Hemmnisse für die grenzueberschreitende Mobilität in der allgemeinen und beruflichen Bildung und Forschung und Vorschläge für konkrete Aktionslinien enthält;

2. unterstützt mit Nachdruck den Vorschlag der Kommission, einen europäischen Raum der Qualifikationen zu schaffen, was einerseits entscheidende Fortschritte in der Anwendung des Systems der gegenseitigen Anerkennung von Diplomen - und die Ausdehnung dieses Systems auf sämtliche Hochschulstudien einschließlich der ausseruniversitären - voraussetzt und andererseits, wie im Grünbuch empfohlen, die allgemeine Einführung des Systems von "Werteinheiten" in der Ausbildung nach dem Vorbild des mit dem Programm SOKRATES geschaffenen Systems; fordert sie in diesem Zusammenhang auf, insbesondere die Erfahrungen mit dem ECTS (European Credit Transfer System) zu verbreiten und dieses System entsprechend zu fördern;

3. erinnert daran, daß die ihm vorgelegten Petitionen aus dem Bereich der Mobilität von Personen, insbesondere zu Fragen der Anerkennung von Diplomen und anderen Befähigungsnachweisen, eine wichtige Informationsquelle über nach wie vor bestehende Hemmnisse für grenzueberschreitende Bildung und Ausbildung darstellen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, insbesondere die Erfahrungen aus Petitionen mit Bezug auf die Richtlinien 89/48/EWG, 92/51/EWG, 93/96/EWG und 71/1408/EWG zur Entwicklung eines einheitlichen Raum der allgemeinen und der beruflichen Bildung in Europa zu nutzen;

4. begrüsst den Vorschlag der Kommission, eine Richtlinie über ein Verfahren zur Anerkennung der Diplome für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung zu der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Diplome (Richtlinie 92/51/EWG) zu schaffen;

5. bedauert die bisherigen geringen Fortschritte hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Berufsabschlüsse; hält es für unerläßlich, zur Zertifizierung und Validation der im Rahmen der beruflichen Erstausbildung oder der innerbetrieblichen Ausbildung erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen unter Berücksichtigung des Systems der betriebsnahen Ausbildung, wie sie in einigen Mitgliedstaaten üblich ist, zu gelangen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Fortschritte bei der gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungs- und Praktikamodulen zu erzielen;

6. fordert den Rat und die Kommission auf, sich verstärkt darum zu bemühen, in die Richtlinie 89/48/EWG die Vorschrift aufzunehmen, daß Berufserfahrungen nach Abschluß eines Diploms berücksichtigt werden sollen, um damit eine zufriedenstellende Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf Freizuegigkeit zu gewährleisten;

7. unterstreicht die positive Rolle des Programms LEONARDO, das im Rahmen der Aufnahme und des grenzueberschreitenden Austauschs den Programmteilnehmern die Ausstellung von Praktikabescheinigungen gewährleistet;

8. fordert die Kommission auf, angesichts der grossen Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Berufsbildungssystemen, die im Rahmen der beruflichen Erstausbildung vorgeschlagenen "Ausbildungsmodule" klar zu definieren und eine Aussprache über ihre Vorteile und gegebenenfalls Nachteile einzuleiten;

9. fordert den Rat auf, sobald wie möglich ein Praktikanten- und Freiwilligenstatut im Rahmen der Mobilität zu sichern; fordert, daß dringend Maßnahmen ausgearbeitet werden, die den am "Europäischen Freiwilligendienst" beteiligten Freiwilligen sowie den in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Ursprungsland tätigen Praktikanten in den Bereichen Aufenthaltsrecht, soziale Sicherheit und Steuern die Rechtssicherheit zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, sich bis zur Verabschiedung dieser Garantien dazu zu verpflichten, allen am Europäischen Freiwilligendienst beteiligten Freiwilligen und Praktikanten die gebotene Unterstützung zu gewährleisten, da dieser Dienst in Ermangelung eines solchen Statuts Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit hätte;

10. fordert in diesem Zusammenhang dazu auf, den Begriff des "Praktikanten", gerade im Hinblick auf die Notwendigkeit des lebensbegleitenden Lernens, nicht zu eng zu fassen, um den Kreis der potentiellen Beteiligten so groß wie möglich zu halten;

11. fordert die vordringliche Festlegung der gemeinschaftlichen Begriffsbestimmung des Lehrlings, wobei der Status des Lehrlings auf hohem Niveau angesiedelt und so ausgestaltet sein muß, daß die Lehrlingsausbildung als attraktive Alternative zur Hochschulbildung erhalten bleibt bzw. gefördert wird;

12. fordert die Kommission auf, nach dem Vorbild des Programms ERASMUS unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus dem Programm LEONARDO und insbesondere unter Anlehnung an das Modell der Gesellenregelung, das sich in bestimmten Mitgliedstaaten bewährt hat, ein Sonderprogramm für die Mobilität der Lehrlinge vorzuschlagen;

13. hofft, daß im Sinne der Chancengleichheit und der sozialpolitischen Ausgewogenheit beim Zugang zu den Programmen SOKRATES und LEONARDO eine erhebliche Mittelaufstockung erfolgt, um den Begriff "europäische Bildungsprogramme" zu rechtfertigen;

14. fordert den Rat auf, gemeinsam mit dem Europäischen Parlament im Rahmen der Rechtsetzungs- und Haushaltsverfahren die Haushaltsausstattung des Programms SOKRATES aufzustocken, insbesondere unter Berücksichtigung des Eingangs der Anträge und der sich daraus ergebenden Begrenzung der den einzelnen Empfängern gewährten Beträge, durch die die Wirksamkeit des Programms und der Zugang für potentielle Bewerber aus Familien mit niedrigen Einkommen beeinträchtigt wird; fordert, daß diese Ausstattung zu einem späteren Zeitpunkt überprüft wird, wenn das Programm SOKRATES ein Sonderprogramm für die Mobilität der Auszubildenden beinhaltet;

15. fordert im Rahmen der Programme SOKRATES und LEONARDO eine Vereinfachung des Verfahrens der Vorstellung der Vorhaben und eine Beschleunigung der Mittelauszahlungen bei bewilligten Projekten, da die Begünstigten im allgemeinen nicht in der Lage sind, eine finanzielle Vorleistung zu erbringen, während die Auszahlungen erst mit erheblicher Verzögerung eintreffen;

16. empfiehlt den Mitgliedstaaten, soweit wie möglich den Betrag der SOKRATES- Zuschüsse mit dem der einzelstaatlichen Stipendien zu kumulieren, um dazu beizutragen, daß Studenten mit niedrigen Einkommen soweit wie möglich zu diesem Programm Zugang erhalten;

17. fordert die Aufhebung der praktischen Hemmnisse bei der Berücksichtigung von Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern in den Austauschprogrammen; fordert, angesichts der Zunahme der Teilzeitarbeit auf allen Ebenen, daß die Teilzeit nicht zum Ausschluß bei der Auswahl von Teilnehmern an europäischen Programmen führt;

18. fordert, daß über den derzeit geltenden Zeitraum von drei Monaten hinaus das Recht auf Leistungen für einen Arbeitslosen gewährleistet wird, der in einem anderen Mitgliedstaat in der Ausbildung ist;

19. fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihren Beschlüssen über die Gewährung von Stipendien zwischen einer Ausbildung auf ihrem Hoheitsgebiet und einer Ausbildung in einem Institut eines anderen Mitgliedstaats nicht zu diskriminieren und folglich die Übertragbarkeit der Stipendien zu gewährleisten;

20. besteht insbesondere darauf, daß der Rat umfassend an den Bemühungen um eine grundlegende Lösung betreffend den steuerlichen und sozialen Status der an Mobilitätsprogrammen beteiligten Wissenschaftler mitwirkt;

21. ist ferner der Ansicht, daß die Mobilität der Wissenschaftler durch qualitativ besser definierte Zuwendungen aus dem 5. Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung und Formen der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen gefördert werden sollte, durch die der wachsenden Nachfrage nach solchen Stellen in grösserem Umfang entsprochen werden kann;

22. bittet die Kommission, weiterhin darauf zu achten, daß sich der administrative Aufwand bei der Beantragung von gemeinschaftlichen Stipendien im Rahmen hält und in einem vernünftigen Verhältnis zu der in Aussicht gestellten Förderung steht;

23. fordert die Kommission und den Rat auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine bessere Wiedereingliederung der Studenten und Stipendiaten in ihre Herkunftsländer nach ihrem Aufenthalt im Ausland zu gewährleisten;

24. drängt den Rat, einen Gemeinsamen Standpunkt zu dem Vorschlag der Kommission (KOM(91)0528) ((ABl. C 46 vom 20.02.1992, S. 1.)) zur Ausdehnung des personenbezogenen Geltungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf Studierende, die gemäß den rechtlichen Bestimmungen über die soziale Sicherheit in einem Mitgliedstaat versichert sind, zu verabschieden; weist darauf hin, daß der Gerichtshof in der Vorabentscheidungssache "Vougioukas" vom 12. November 1995 ((Rechtssache C-443, Sammlg. I-4033. )) die Untätigkeit des Rates in diesem Bereich festgestellt hat;

25. fordert allgemein, daß die Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat in der Ausbildung befinden, und insbesondere Studenten - auch wenn sie nicht einem allgemeinen System der sozialen Sicherheit in ihrem Ursprungsland angeschlossen sind - Sozialschutz im Aufnahmeland genießen und dabei den gleichen Regelungen unterworfen werden wie Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige;

26. ersucht insbesondere den Rat, den Vorschlag der Kommission (KOM(96)0452) ((ABl. C 341 vom 13.11.1996, S. 6.)) anzunehmen, der darauf abzielt, die Bedingung der unverzueglichen Notwendigkeit der Behandlung zugunsten von Personen, die sich aus Studiengründen in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat aufhalten, aufzuheben;

27. fordert den Rat auf, dafür Sorge zu tragen, daß die Studenten der beitrittswilligen Staaten und aus anderen Staaten, für die Gemeinschaftsprogramme im Bereich der Bildung, Ausbildung und Forschung gelten, nicht gegenüber dem entsprechenden Personenkreis in den Mitgliedstaaten diskriminiert werden;

28. ersucht die zuständigen nationalen Behörden, den Unternehmen, insbesondere den KMU, Vorteile zu gewähren als Anreiz für die Aufnahme von Praktikanten und Bewerbern für eine alternierende Ausbildung;

29. fordert die Mitgliedstaaten auf, selbst einen entschiedeneren Beitrag zur Europäisierung der Bildung als Regelangebot in Schulen, Ausbildung und Hochschulen zu leisten und sich dabei nicht allein auf die Finanzierungsprogramme der Europäischen Union zu verlassen, sondern dafür Sorge zu tragen, daß z.B. eine frühzeitige Fremdsprachenvermittlung in allen Schularten und in der Berufsausbildung zur Regel wird, der grenzueberschreitende Lehrer- und Ausbildereinsatz in Europa finanziell und rechtlich abgesichert wird und die Zahl der zweisprachigen Schulen und Schulzweige vorangetrieben werden;

30. hält es daher für wichtig, das Erlernen von Fremdsprachen besonders in der beruflichen Bildung so zu fördern, daß die Kenntnis mindestens einer Fremdsprache gewährleistet ist; dem Gedanken des rezeptiven Spracherwerbs sollte innerhalb dieser Diskussion vermehrt Aufmerksamkeit geschenkt werden;

31. ist der Auffassung, daß das wirksame Erlernen von Fremdsprachen zwar gefördert und verbessert werden muß, daß jedoch das Ziel der Kommission, nämlich die Vermittlung im Sekundarunterricht von "ausgezeichneten" Sprachkenntnissen in zwei anderen Sprachen als der Muttersprache, nur erreichbar ist durch verstärkte Anstrengungen der Mitgliedstaaten und durch stärkere Anreize der Kommission, als dies derzeit der Fall ist, und daß in diesem Zusammenhang Jugendliche aus benachteiligten Bevölkerungsgruppen besonderer Aufmerksamkeit bedürfen;

32. macht die Kommission auf die besondere Situation der Fremdsprachenlektoren an den Universitäten der Mitgliedstaaten aufmerksam; ersucht die Kommission, zur Sicherstellung einer tatsächlichen Mobilität und zur Beseitigung etwaiger Diskriminierungen eine vergleichende Studie über die derzeitigen Arbeitsbedingungen dieser Lektoren in den Mitgliedstaaten zu unterbreiten;

33. ersucht die Kommission, konkrete Empfehlungen dazu vorzulegen, wie die mit der Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung beauftragten nationalen Stellen verstärkt dazu beitragen können, Personen zu unterstützen, die eine transnationale Ausbildungsmaßnahme in einem Mitgliedstaat mit einer weniger verbreiteten Sprache wahrnehmen wollen;

34. hält es für unerläßlich, die Verbreitung von Informationen über die Möglichkeiten der Gemeinschaftsprogramme für die Jugendlichen zu verbessern, die einen Teil ihrer Ausbildung ausserhalb ihres Ursprungslands erwerben wollen; befürwortet deshalb eine kritische Überprüfung der Transparenz und Bürgernähe der EU-Bildungsprogramme und fordert die Schaffung einer effizienten Mittlerstruktur auf örtlicher und regionaler Ebene, um im Sinne eines chancengleichen Zugangs zu Förderprogrammen Anlaufstellen für möglichst viele Jugendliche, Eltern, Ausbilder und Lehrer zu schaffen, wobei vorhandene Einrichtungen, wie z.B. Bibliotheken und Nachbarschaftsvereinigungen, als geeignete Informationsbüros in Betracht gezogen werden könnten;

35. hält es für vordringlich, der Aufforderung des Rates "Bildung" vom Mai 1996 nachzukommen, einvernehmliche Lösungen in Fragen der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in Beantwortung individueller Ersuchen zu entwickeln; ist der Auffassung, daß diese Bemühungen auf die Anerkennung der Ausbildungspraktika ausgedehnt werden müssen; unterstützt die Bemühungen um erhöhte Transparenz der Zeugnisse (z.B. Mehrsprachigkeit, klare Darstellung der Ausbildungsinhalte), die das individuelle Anerkennungsverfahren erleichtert;

36. hält es daher für ausschlaggebend, auf die Aufforderung des Rates "Bildung" vom Mai 1996 und zur Gewährleistung der Folgemaßnahmen zum Grünbuch und den Empfehlungen der Kommission, die auf der Grundlage dieses Dokuments formuliert werden, zu reagieren, indem:

a) der Rat nach Erörterung dieser Empfehlungen einen verbindlichen Zeitplan zu ihrer Umsetzung festlegt,

b) zur Erleichterung dieser Durchführungsmaßnahmen ein Koordinierungsausschuß, dem hochrangige Vertreter der Mitgliedstaaten sowie, als Beobachter, ein Vertreter der Kommission und ein Vertreter des Europäischen Parlaments angehören, beim Rat eingerichtet wird,

c) dieser Koordinierungsausschuß, der in regelmässigen Abständen zusammentritt, beauftragt wird mit:

- der Vorlage konkreter Vorschläge im Hinblick auf die Umsetzung der Empfehlungen zur Erleichterung der grenzueberschreitenden Mobilität in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Forschung innerhalb der festgesetzten Fristen,

- der Suche - nach von ihm selbst festzulegenden Verfahren - nach Lösungen im Falle unterschiedlicher Standpunkte in Fragen der Anerkennung der Befähigungsnachweise und der Ausbildungspraktika;

37. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.