Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise von Verbrauchern angebotenen Erzeugnissen (KOM(95)0276 - C4- 0301/95 - 95/0148(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Amtsblatt Nr. C 141 vom 13/05/1996 S. 0191
A4-0109/96 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise von Verbrauchern angebotenen Erzeugnissen (KOM(95)0276 - C4-0301/95 - 95/0148(COD)) Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt: (Änderung 1) Erwägung -1 (neu) >Text nach EP-Abstimmung> (-1) Ein transparenter Markt und korrekte Informationen fördern den Verbraucherschutz und einen gesunden Wettbewerb zwischen Unternehmen und zwischen Erzeugnissen. (Änderung 2) Erwägung 1 >ursprünglicher Text> (1) Es gilt, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, und die Gemeinschaft trägt dazu mit spezifischen Aktionen bei, die auf eine angemessene Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse abzielen. >Text nach EP-Abstimmung> (1) Es gilt daher, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, und die Union trägt dazu mit spezifischen Aktionen bei, die auf eine genaue, transparente und unmißverständliche Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse abzielen. (Änderung 3) Erwägung 6a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> (6a) Hersteller und Händler, die mit Produktreihen arbeiten, können diese beibehalten und weiterentwickeln, sofern sie auch den Preis je Masseinheit angeben. (Änderung 4) Erwägung 12a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> (12a) Nach der Einführung der einheitlichen Währung werden in der Übergangszeit, in der die Preise sowohl in Landeswährung als auch in der einheitlichen Währung angegeben werden müssen, drei Preise je Erzeugnis angegeben. (Änderung 5) Erwägung 17a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> (17 a) Es ist daher wichtig, daß die Kommission vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Regierungen und betroffenen Organisationen eine korrekte Feststellung der Kosten vornimmt, die dem Einzelhandel bei der vollen Umsetzung der Richtlinie, insbesondere im Sektor der Klein- und Mittelbetriebe, entstehen. (Änderung 6) Erwägung 19 >ursprünglicher Text> (19) Eine besondere Aufmerksamkeit muß auf die vorzunehmenden Anpassungen in den kleinen Einzelhandelsgeschäften gerichtet werden. Hierbei muß insbesondere die technologische Entwicklung und der Zeitplan für die Einführung der Gemeinschaftswährung berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck wird die Kommission zwei Jahre vor der für die allgemeine Anwendung der Regelung vorgesehenen Frist einen Bewertungsbericht der Situation vorlegen. >Text nach EP-Abstimmung> (19) Eine besondere Aufmerksamkeit muß auf die vorzunehmenden Anpassungen in den kleinen Einzelhandelsgeschäften gerichtet werden. Hierbei muß insbesondere die technologische Entwicklung und der Zeitplan für die Einführung der Gemeinschaftswährung berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck wird die Kommission ein Jahr vor der für die allgemeine Anwendung der Regelung vorgesehenen Frist einen Bewertungsbericht der Situation vorlegen. (Änderung 24) Artikel 1a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Artikel 1a Diese Richtlinie betrifft nicht: - Nahrungsmittel, die in Hotels, Cafés, Restaurants, Gaststätten, Kinos und Theatern, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen, Geschäften für das Personal am Arbeitsplatz, Krankenhäusern, Kantinen und ähnlichen Einrichtungen zum Kauf angeboten werden; - fahrbare Verkaufsstellen; - Erzeugnisse, die in Verkehrsmitteln verkauft werden; - Erzeugnisse, die in Automaten zum Verkauf angeboten werden; - den Verkauf im Wege der Versteigerung; - den freihändigen Verkauf. (Änderung 9) Artikel 2 >ursprünglicher Text> Im Sinne dieser Richtlinie sind a) Verkaufspreis: der für eine bestimmte Menge des Erzeugnisses geltende Preis; >Text nach EP-Abstimmung> Im Sinne dieser Richtlinie sind a) Verkaufspreis: der für eine bestimmte Menge des Erzeugnisses geltende Endpreis, der die Mehrwertsteuer, alle sonstigen Steuern und die vom Verbraucher zu tragenden Kosten für Dienstleistungen beinhaltet; >ursprünglicher Text> b) Preis je Masseinheit: der für eine Menge von einem Kilogramm, einem Liter, einem Meter, einem Quadratmeter oder einem Kubikmeter des Erzeugnisses oder eine andere Menge geltende Preis, wenn diese Menge beim Verkauf spezifischer Erzeugnisse in den Mitgliedstaaten allgemein verwendet wird und allgemein üblich ist; >Text nach EP-Abstimmung> b) Preis je Masseinheit: der für eine Menge von einem Kilogramm, einem Liter, einem Meter, einem Quadratmeter oder einem Kubikmeter des Erzeugnisses oder eine andere Menge geltende Endpreis, wenn diese Menge beim Verkauf spezifischer Erzeugnisse in den Mitgliedstaaten allgemein verwendet wird und allgemein üblich ist; der Endpreis beinhaltet die Mehrwertsteuer, alle sonstigen Steuern und die vom Verbraucher zu tragenden Kosten für Dienstleistungen; >ursprünglicher Text> c) in losem Zustand zum Verkauf angebotene Erzeugnisse: Erzeugnisse, die nicht vorher verpackt und/oder nur in Anwesenheit des Letztverbrauchers abgemessen oder abgewogen werden. >Text nach EP-Abstimmung> c) in losem Zustand zum Verkauf angebotene Erzeugnisse: Erzeugnisse, die nicht vorher verpackt und/oder nur in Anwesenheit des Letztverbrauchers abgemessen oder abgewogen werden; ca) Einzelhandel: gewerbsmässiger Vertrieb von Waren in allgemein und frei zugänglichen Verkaufsstellen mit Personal oder im Versandhandel. (Änderung 10) Artikel 3 Absatz 2 >ursprünglicher Text> (2) Bei in losem Zustand zum Verkauf angebotenen Erzeugnissen ist für alle in Artikel 1 genannten Erzeugnisse der Preis je Masseinheit anzugeben, da der Verkaufspreis nicht festgelegt werden kann, bevor der Endverbraucher seinen Willen kundgetan hat. >Text nach EP-Abstimmung> (2) Bei in losem Zustand zum Verkauf angebotenen Erzeugnissen ist für alle in Artikel 1 genannten Erzeugnisse lediglich der Preis je Masseinheit anzugeben. (Änderung 11) Artikel 3 Absatz 2a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> (2a) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für jede Art von Werbung, sofern in ihr ein Preis angegeben wird. (Änderung 12) Artikel 4 Absatz 2 >ursprünglicher Text> (2) Der Verkaufspreis und der Preis je Masseinheit beziehen sich unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen auf den Endpreis des Erzeugnisses. >Text nach EP-Abstimmung> entfällt (Änderung 13) Artikel 4 Absatz 3 >ursprünglicher Text> (3) Bei Erzeugnissen in Fertigpackungen hat sich der Preis je Masseinheit in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Vorschriften auf die angegebene Füllmenge zu beziehen, wobei in erster Linie die Nettomenge gemeint ist. >Text nach EP-Abstimmung> (3) Bei Erzeugnissen in Fertigpackungen hat sich der Preis je Masseinheit in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Vorschriften auf die angegebene Füllmenge zu beziehen. (Änderung 14) Artikel 5 >ursprünglicher Text> Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten für die Anbringung der Preisangaben fest; dies gilt insbesondere bei Preisen gemäß Artikel 2 Absatz b für Mengen, die allgemein verwendet werden und allgemein üblich sind. >Text nach EP-Abstimmung> Der Verkaufspreis und der Preis je Masseinheit sind für den Kunden deutlich lesbar auf dem zum Kauf angebotenen Erzeugnis oder auf dem Regal, in dem das Erzeugnis liegt, anzugeben. In kleinen Einzelhandelsgeschäften können die Preise auch auf einer Preisliste angegeben werden, die an einer gut sichtbaren Stelle im Laden angebracht wird. (Änderung 15) Artikel 5a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Artikel 5a In der Übergangszeit nach der Einführung der einheitlichen Währung werden die folgenden drei Preise angegeben: - Verkaufspreis in Landeswährung - Verkaufspreis in der einheitlichen Währung - Preis je Masseinheit in der einheitlichen Währung. (Änderung 16) Artikel 6 >ursprünglicher Text> (1) Von der Pflicht zur Angabe des Preises je Masseinheit ausnehmen können die Mitgliedstaaten Erzeugnisse, bei denen eine solche Angabe aufgrund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der Erzeugnisse nur von geringer Bedeutung wäre, und Erzeugnisse, bei denen eine solche Angabe keine angemessene Information des Verbrauchers darstellt oder geeignet ist, zu Verwechslungen zu führen. >Text nach EP-Abstimmung> (1) Von der Pflicht zur Angabe des Preises je Masseinheit ausnehmen können die Mitgliedstaaten Erzeugnisse, bei denen eine solche Angabe aufgrund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der Erzeugnisse nur von geringer Bedeutung ist oder geeignet ist, zu Verwechslungen zu führen. >ursprünglicher Text> (2) Von der Pflicht zur Angabe des Preises je Masseinheit können die Mitgliedstaaten Erzeugnisse ausnehmen, bei denen die Angabe von Längen-, Gewichts- oder Volumeneinheiten in den einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Bestimmungen nicht vorgeschrieben ist. Diese Möglichkeit betrifft vor allem Erzeugnisse, die stückweise oder als Mengeneinheit zum Verkauf angeboten werden. >Text nach EP-Abstimmung> entfällt >ursprünglicher Text> (3) Zum Zwecke einer Anwendung der in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen können die Mitgliedstaaten für andere Erzeugnisse als Lebensmittel das Verzeichnis der Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien aufstellen, die weiterhin der Verpflichtung zur Angabe des Preises je Masseinheit unterworfen sind. >Text nach EP-Abstimmung> (3) Die Mitgliedstaaten stellen für andere Erzeugnisse als Lebensmittel das Verzeichnis der Erzeugnisse auf, die weiterhin der Verpflichtung zur Angabe des Preises je Masseinheit unterworfen sind. Dieses Verzeichnis wird nach einem praktischen und einheitlichen Verfahren erstellt, indem für jedes Erzeugnis die Nummer des GZT verwendet wird. Die Kommission legt einen Rahmen fest, so daß diese Verzeichnisse in den einzelnen Mitgliedstaaten inhaltlich weitgehend übereinstimmen. (Änderung 17) Artikel 6 Absatz 3a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> (3a) Macht eine Verkaufsstelle ein zeitlich begrenztes Sonderangebot oder eine Verkaufsaktion für ein oder mehrere Erzeugnisse (z.B. drei für den Preis von zwei), reicht die Angabe der drei in der Richtlinie bereits vorgesehenen Preise. Es steht dem Geschäft offen, zur Information weitere Preisangaben zu machen. (Änderung 23) Artikel 6 Absatz 3b (neu) >Text nach EP-Abstimmung> (3b) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Mittel für die Schulung des Personals in den Verkaufstellen bereitstellen, damit es den Verbrauchern die Preise im Hinblick auf die praktische Anwendung der europäischen Währung erklären kann. (Änderung 18) Artikel 7 Einleitung >ursprünglicher Text> Von der Pflicht zur Angabe des Preises je Masseinheit können die Mitgliedstaaten die von bestimmten kleinen Einzelhandelsgeschäften angebotenen anderen Erzeugnisse als Erzeugnisse im losen Zustand bis zum 6. Juni 2001 ausnehmen, sofern die Verpflichtung, den Preis je Masseinheit ab dem 7. Juni 1997 anzugeben, >Text nach EP-Abstimmung> Von der Pflicht zur Angabe des Preises je Masseinheit können die Mitgliedstaaten die von bestimmten kleinen Einzelhandelsgeschäften angebotenen anderen Erzeugnisse als Erzeugnisse im losen Zustand bis zu sechs Jahren nach Veröffentlichung dieser Richtlinie ausnehmen, sofern die Verpflichtung, den Preis je Masseinheit ab dem sich aus Artikel 10 Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt anzugeben, (Änderung 19) Artikel 7a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Artikel 7a Die Kommission trifft Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung für - Informationsprogramme für kleine Einzelhändler; - die Ausarbeitung und Herausgabe von Informationsbroschüren in Zusammenarbeit mit dieser Zielgruppe. (Änderung 20) Artikel 9 >Text nach EP-Abstimmung> (1) In Artikel 1 der Richtlinie 95/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. November 1995(1) werden die Worte "eine Übergangszeit von neun Jahren" ersetzt durch die Worte "eine Übergangszeit, die zu dem sich aus Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 96/.../EG ergebenden Zeitpunkt ausläuft". >ursprünglicher Text> Die Richtlinie 79/581/EWG in der durch die Richtlinie 88/315/EWG geänderten Fassung und die Richtlinie 88/314/EWG werden mit Wirkung vom 7. Juni 1997 aufgehoben. >Text nach EP-Abstimmung> (2) Die Richtlinie 79/581/EWG in der durch die Richtlinie 88/315/EWG geänderten Fassung, die Richtlinie 88/314/EWG und die Richtlinie 95/58/EG werden mit Wirkung ab dem sich aus Artikel 10 Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt aufgehoben. _______________________ (1) ABl. L 299 vom 12.12.1995, S. 11. (Änderung 21) Artikel 10 Absatz 1 >ursprünglicher Text> (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 6. Juni 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Die erlassenen Vorschriften sind ab dem 7. Juni 1997 anzuwenden. >Text nach EP-Abstimmung> (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrer Veröffentlichung nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Die erlassenen Vorschriften sind zwei Jahre nach Veröffentlichung dieser Richtlinie anzuwenden. (Änderung 22) Artikel 11 Absatz 1 >ursprünglicher Text> (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 10 Absatz 1 genannten Datum einen ersten Bericht über die in Artikel 7 vorgesehenen Bestimmungen vor. >Text nach EP-Abstimmung> (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ein Jahr nach dem sich aus Artikel 10 Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt einen ersten Bericht über die in Artikel 7 vorgesehenen Bestimmungen vor. Nach zwei Jahren legt die Kommission einen zweiten Bericht vor. Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise von Verbrauchern angebotenen Erzeugnissen (KOM(95)0276 - C4-0301/95 - 95/0148(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(95)0276 - 95/0148(COD) (( ABl. C 260 vom 05.10.1995, S. 5.)), - unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 2 und Artikel 129 a Absatz 2 des EG- Vertrags, gemäß denen die Kommission ihren Vorschlag unterbreitet hat (C4-0301/95), - gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A4-0109/96), 1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen; 2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; 3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in den gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags festlegen wird; 4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen, und das Konzertierungsverfahren einzuleiten; 5. weist darauf hin, daß die Kommission gehalten ist, dem Parlament jede Änderung vorzulegen, die sie an ihrem Vorschlag in der vom Parlament geänderten Fassung vorzunehmen gedenkt; 6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.