51994PC0523(02)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II - Projektentwicklung und Vertrieb) (1996 - 2000) /* KOM/94/523ENDG - CNS 95/0027 */

Amtsblatt Nr. C 108 vom 29/04/1995 S. 0008


Vorschlag für einen Beschluß des Rates über ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II - Projektentwicklung und Vertrieb) (1996-2000) (95/C 108/05) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(94) 523 endg. - 95/0027(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 28. Februar 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Staats- und Regierungschefs haben am 10. und 11. Dezember 1993 auf der Tagung des Europäischen Rates in Brüssel als Richtschnur des Handelns der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten das Weißbuch "Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung" angenommen, in dem das Konzept einer auf die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt gestützte industriellen Entwicklung als Wachstums- und Beschäftigungsfaktor befürwortet wird. In dem Weißbuch, insbesondere in Kapitel 5-C, wird auf die wirtschaftliche Bedeutung des audiovisuellen Sektors hingewiesen.

Die Staats- und Regierungschefs haben am 24. und 25. Juni 1994 auf der Tagung des Europäischen Rates auf Korfu den Bericht der "Bangemann-Gruppe" zum Thema "Europa und die globale Informationsgesellschaft - Empfehlungen für den Europäischen Rat" zur Kenntnis genommen, in dem die strategische Bedeutung der audiovisuellen Programmindustrie insbesondere unter inhaltlichen Aspekten hervorgehoben wird.

Gemäß Artikel 128 Absatz 4 EG-Vertrag ist die Gemeinschaft verpflichtet, den kulturellen Aspekten bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags zu berücksichtigen. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß bei der Auswahl der Teilnehmer an dem Programm der europäischen kulturellen Vielfalt Rechnung getragen wird.

Auf der gemeinsamen Tagung "Industrie/Telekommunikation" vom 28. September 1994 hat der Rat die Mitteilung der Kommission vom 19. Juli 1994 "Europas Weg in die Informationsgesellschaft - ein Aktionsplan" (1) positiv aufgenommen und betont, daß die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Industrie verbessert werden muß.

Der Rat hat am 17. Juni 1994 das Grünbuch "Strategische Optionen für die Stärkung der Programmindustrie im Rahmen der audiovisuellen Politik der Europäischen Union" (2) zur Kenntnis genommen.

Die Kommission hat die Fachkreise zu den in dem Grünbuch dargelegten Optionen gehört; sie hat dazu insbesondere vom 30. Juni bis 2. Juli 1994 in Brüssel die "Europäische Konferenz über audiovisuelle Medien" veranstaltet.

Das Europäische Parlament hat mit Entschließung vom 6. Mai 1994 (3) die Probleme im audiovisuellen Bereich nach der Richtlinie 89/552/EWG des Rates (4) "Fernsehen ohne Grenzen" im Rahmen der Vorbereitung der Europäischen Konferenz über die audiovisuellen Medien erörtert und dabei die Auffassung vertreten, daß die Prioritäten, die auch im Zuge der Diskussion über die Änderung des MEDIA-Programms herausgearbeitet worden sind, nämlich Finanzierungsmechanismen, Vorstadium der Produktion, Verteilung und Bildung, die wichtigsten Hilfszielsetzungen sind, um zu systematischen und soliden europäischen Netzen zu gelangen.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat eine Stellungnahme (5) zu dem Grünbuch "Strategische Optionen für die Stärkung der Programmindustrie im Rahmen der audiovisuellen Politik der Europäischen Union" abgegeben und die Auffassung vertreten, daß europaweite Konzepte wie MEDIA die Entwicklung europäischer Programmstrukturen und Produktionswege günstig beeinflussen könnten.

Die Kommission führt ein "Aktionsprogramm zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA 1991-1995)" durch, das durch Beschluß 90/685/EWG des Rates (6) erlassen wurde und in dem unter anderem Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke enthalten sind.

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 5. November 1993 die Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 1993 betreffend den Bewertungsbericht nach zwei Jahren der Durchführung des MEDIA-Programms zur Kenntnis genommen und eingeschätzt, "daß die für ein Anlaufen eines Programms MEDIA II über 1995 hinaus erforderlichen Maßnahmen zu prüfen sind".

Außerdem hat der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 9. und 10. Dezember 1994 in Essen die Kommission aufgefordert, Vorschläge für ein neues MEDIA-Programm vorzulegen.

Die Erfahrungen mit dem MEDIA-Programm haben gezeigt, daß in den der Produktion vor- und nachgeordneten Bereichen (Vorproduktion und Postproduktion) Handlungsbedarf besteht; es erscheint daher geboten, die Unternehmen dieser Branche, insbesondere die KMU, zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen Verleihunternehmen und Rundfunkveranstaltern einerseits und Produzenten andererseits zu fördern.

Die Schaffung eines europäischen audiovisuellen Marktes erfordert die Entwicklung europäischer Werke, das heißt von Werken, die nach Maßgabe von Artikel 6 der Richtlinie 89/552/EWG in den Mitgliedstaaten der Union hergestellt worden sind.

Die Wettbewerbsfähigkeit der audiovisuellen Programmindustrie erfordert den Einsatz neuer Technologien bereits in der Phase der Projektentwicklung.

Es empfiehlt sich, die Bedingungen für den Vertrieb europäischer Kinofilme auf dem europäischen und internationalen Markt zu verbessern.

Darüber hinaus sind die Bedingungen für die Fernsehausstrahlung europäischer Werke zu verbessern.

Auch müssen Präsenz und Effizienz europäischer Produzenten und Verleihunternehmen auf den Märkten für audiovisuelle Programme verbessert werden.

Die Entwicklung einer europäischen audiovisuellen Industrie erfordert Finanzierungsmechanismen, durch die öffentliche und private Mittel mobilisiert werden können.

Bei den Maßnahmen zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs sind strukturelle Ziele zu berücksichtigen, wie die Entwicklung der unabhängigen Produktion, insbesondere der KMU, sowie die Entwicklung des Potentials in Ländern bzw. Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder geographisch und sprachlich beschränkter Gebiete.

Unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sollte die Tätigkeit der Gemeinschaft die Tätigkeit der in den Mitgliedstaaten zuständigen Stellen unterstützen und ergänzen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Für einen am 1. Januar 1996 beginnenden Zeitraum von fünf Jahren wird ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke, nachstehend "Programm" genannt, beschlossen, mit dem die europäische audiovisuelle Industrie, insbesondere die Bereiche Projektentwicklung und Vertrieb, gestärkt werden sollen.

Artikel 2

Mit dem Programm werden folgende Ziele angestrebt:

1. Projektentwicklung:

- Förderung der Entwicklung von Produktionsvorhaben für den europäischen und internationalen Markt und Unterstützung von Unternehmen, die solche Projekte entwickeln können;

- Entwicklung von Produktionsvorhaben, für die neue, kreative Techniken eingesetzt werden, und Unterstützung der Unternehmen, die solche Projekte entwickeln können.

2. Vertrieb:

- Förderung der Bereitschaft von Verleihunternehmen, in die Produktion von Spielfilmen zu investieren und grenzübergreifende Netze für deren Vertrieb aufzubauen;

- Förderung der Bereitschaft von Fernsehveranstaltern, bei Investitionen in die Produktion von Werken für den europäischen und internationalen Markt zusammenzuarbeiten und grenzübergreifende Netze für deren Vertrieb aufzubauen;

- Unterstützung der Mehrsprachigkeit der Programme;

- Förderung des Zugangs europäischer Produktionen, insbesondere unabhängiger Produktionen, zu den Verkaufsförderungsveranstaltungen.

Artikel 3

Zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele gelangen die im Anhang bezeichneten Maßnahmen zur Anwendung. Diese werden nach dem Verfahren des Artikels 6 durchgeführt.

Artikel 4

Die an der Durchführung der in Artikel 3 genannten Maßnahmen beteiligten Begünstigten tragen in der Regel einen wesentlichen Teil der Kosten; die Gemeinschaftsbeteiligung beträgt höchstens 50 % der Gesamtkosten der jeweiligen Maßnahme.

Artikel 5

Die im Rahmen des Programms bewilligten Finanzhilfen können als Darlehen, rückzahlbare Vorschüsse oder Zuschüsse gewährt werden. Die im Rahmen dieses Programms zurückgezahlten Finanzmittel sowie die Rückfluesse aus den im Rahmen von MEDIA I (1991-1995) durchgeführten Aktionen werden den Finanzierungsmechanismen zugeführt, mit denen öffentliche und private Mittel für die europäische audiovisuelle Produktion mobilisiert werden sollen.

Artikel 6

(1) Die Durchführung des Programms liegt in den Händen der Kommission.

(2) Die Kommission wird von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage - erforderlichenfalls durch eine Abstimmung - festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

(3) Die von der Kommission gemäß Absatz 2 einzuleitenden Maßnahmen betreffen im wesentlichen:

- die finanzielle Abwicklung des Programms;

- die Durchführung der im Anhang dieses Beschlusses vorgesehenen Maßnahmen;

- die Überwachung und Bewertung dieser Maßnahmen.

Artikel 7

Nach dreijähriger Laufzeit des Programms unterbreitet die Kommission binnen sechs Monaten nach Ablauf dieses Zeitraums dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht, in dem die erzielten Ergebnisse bewertet und dem gegebenenfalls geeignete Vorschläge beigefügt werden.

Nach Durchführung des Programms legt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht über die Abwicklung und die Ergebnisse des Programms vor.

(1) KOM(94) 347 endg. vom 19. Juli 1994.

(2) KOM(94) 96 endg. vom 6. April 1994.

(3) ABl. Nr. C 205 vom 25. 7. 1994, S. 561.

(4) ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23.

(5) CES 1000/94 vom 14. September 1994, S. 6.

(6) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 37.

ANHANG

1. DURCHZUFÜHRENDE MASSNAHMEN

Die europäische audiovisuelle Industrie soll über dieses Programm in die Lage versetzt werden, ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem europäischen und internationalen Markt zu verbessern, indem die Entwicklung von Projekten mit guten Absatzchancen und die Errichtung und Stärkung grenzübergreifender Netze für den Verleih und die Ausstrahlung von Werken gefördert werden.

FOLGENDE MASSNAHMEN WERDEN VORGESCHLAGEN:

1.1. Projektentwicklung

Verbesserung der Bedingungen für die Projektentwicklung (Vorproduktion) von Werken aus den Bereichen Spielfilme und Serien sowie Dokumentarfilme im Hinblick auf den Zugang zum europäischen und internationalen Markt:

- Unterstützung der Entwicklung auf ein europäisches und internationales Publikum zugeschnittener Werke in den Bereichen Spielfilme und Serien sowie Dokumentarfilme und Animationsfilme für Kino und Fernsehen, insbesondere durch eine Verbesserung der Drehbuchgestaltung;

- Unterstützung von Unternehmen, die mehrere Projekte mit guten Chancen auf dem europäischen und internationalen Markt entwickeln wollen;

- Förderung der Vernetzung von Unternehmen mit gemeinsamen Projekten für den europäischen und internationalen Markt.

1.2. Verleih und Ausstrahlung

1.2.1. Kino- und Videoverleih

Verbesserung der Bedingungen für den Vertrieb europäischer Kinofilme und Videos mit sehr guten Verbreitungschancen auf dem europäischen und internationalen Markt:

- Unterstützung der Schaffung europäischer Vertriebsstrukturen mit Anreizen für die Verleihunternehmen, sich an der Finanzierung von Werken mit guten Absatzchancen auf dem europäischen und internationalen Markt zu beteiligen;

- Förderung der Vernetzung europäischer Verleihunternehmen mit gemeinsamen Strategien für diese Märkte.

1.2.2. Fernsehausstrahlung

Verbesserung der Bedingungen für die Verbreitung von Fernsehwerken für den europäischen und internationalen Markt:

- Schaffung von Anreizen für die Fernsehveranstalter, sich an der Finanzierung von Werken mit sehr guten Verbreitungschancen, die von unabhängigen Produktionsgesellschaften produziert wurden, zu beteiligen und diese Werke auf dem europäischen Markt auszustrahlen.

- Förderung der Mehrsprachigkeit dieser Werke (Synchronisierung, Untertitelung, mehrsprachige Produktion).

1.2.3. Förderung unabhängiger Produktionen

Verbesserung der Zugangsbedingungen für unabhängige Produzenten und Verleihunternehmen zum europäischen und internationalen Markt über die Realisierung von Dienstleistungen und Werbemaßnahmen im Rahmen von Verkaufsförderungsveranstaltungen (Märkten, Messen und Filmfestivals) auf europäischer und internationaler Ebene.

2. VERFAHREN ZUR UMSETZUNG

2.1. Konzept

Zur Verwirklichung des Programms wird die Kommission mit den für die Förderung der audiovisuellen Industrie in den Staaten der Union zuständigen öffentlichen Stellen eng zusammenarbeiten, damit sich die Maßnahmen dem Subsidiaritätsprinzip folgend möglichst reibungslos ergänzen. Sie wird dafür Sorge tragen, daß die Branchenvertreter geographisch ausgewogen an dem Programm beteiligt werden.

2.2. Finanzierung

Die von der Gemeinschaft bereitgestellten Mittel sollen Zugangsmöglichkeiten zum Markt für Werke verbessern, die auf ein europäisches und internationales Publikum zugeschnitten sind. Außerdem sollen die Produktions- und Vertriebsunternehmen mit einem bestimmten Expansionspotential auf dem europäischen Markt gestärkt und so eine Strukturreform in der Industrie ausgelöst werden.

In beiden Fällen darf die in Form rückzahlbarer Vorschüsse geleistete Gemeinschaftsbeteiligung 50 % der Kosten der geplanten Maßnahmen nicht übersteigen. Die übrigen Mittel sind von den Partnern aus der Industrie aufzubringen.

Zur Förderung der Mehrsprachigkeit der Werke wird die Gemeinschaftsunterstützung in Form von Zuschüssen gewährt.

2.3. Durchführung des Programms

Zur Verwirklichung des Programms wird die Kommission von zwei Dienstleistungseinrichtungen unterstützt, die die Erfuellung der im Rahmen der einzelnen Aktionslinien festgelegten Aufgaben koordinieren.

Diese Einrichtungen werden in den Bereichen Projektentwicklung und Vertrieb tätig:

Projektentwicklung

- Projektentwicklung für Spielfilme und Serien, Animationsfilme und -serien sowie Dokumentarfilme und Unterstützung der Unternehmen,

- Projektentwicklung für Programme, bei denen fortgeschrittene kreative Techniken zum Einsatz kommen;

Vertrieb

- Film- und Videoverleih auf dem europäischen Markt,

- Ausstrahlung von Fernsehprogrammen auf dem europäischen Markt,

- Förderung des Zugangs zum europäischen und internationalen Markt für unabhängige Produktionen.

Die Dienstleistungseinrichtungen werden im Rahmen von Ausschreibungen ausgewählt.

Die Kommission wird für beide Einrichtungen Leistungsbeschreibungen erstellen, in denen die Durchführungsmodalitäten für die im Rahmen der Aktionslinien festgelegten Aufgaben präzisiert werden.

Die Einrichtungen erhalten Mittel zur Förderung der audiovisuellen Tätigkeit in den Bereichen Projektentwicklung und Vertrieb und verwalten diese Mittel im Auftrag der Kommission. Die Mittel werden den Produzenten der einzelnen Projekte in Form rückzahlbarer Vorschüsse bzw. Darlehen gewährt.

Die Dienstleistungseinrichtungen müssen gemeinnützige Organsiationen sein und dürfen keinen Erwerbszweck verfolgen.

Die Einrichtungen werden nach folgenden Kriterien ausgewählt:

- Berufserfahrung in den Bereichen Projektentwicklung und Vertrieb;

- Kontakte zu den Fachkreisen in der audiovisuellen Industrie auf nationaler, regionaler und europäischer Ebene;

- eingehende Kenntnis der europäischen audiovisuellen Industrie und der Politik der Union auf diesem Gebiet;

- Erfahrung im grenzübergreifenden Management bzw. im Management auf europäischer Ebene;

- Eignung der Mitarbeiter und Solidität der Führungsstruktur.