Beschluß Nr. 1/98 vom 30. Juni 1998 des Ausschusses nach Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über Bestimmungen zur Durchführung des Übereinkommens
Amtsblatt Nr. L 196 vom 14/07/1998 S. 0049 - 0050
BESCHLUSS Nr. 1/98 vom 30. Juni 1998 des Ausschusses nach Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über Bestimmungen zur Durchführung des Übereinkommens (98/451/MSÜ) DER AUSSCHUSS nach Artikel 18 des am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichneten Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (1) (nachstehend "Ausschuß" bzw. "Übereinkommen" genannt) - GESTÜTZT AUF Artikel 18 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens, IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE: Es ist notwendig, den Beschluß Nr. 1/97 des Ausschusses vom 9. September 1997 über Bestimmungen zur Durchführung des Übereinkommens (2) zu ergänzen, um die effiziente Durchführung sicherzustellen. Geklärt werden sollte insbesondere die Verwendung von Informationen über die Modalitäten der Einreise von Asylbewerbern in die Europäische Union bei der Bestimmung des gemäß dem Übereinkommen zuständigen Staates. Der Austausch von Fingerabdruckdaten unter den Mitgliedstaaten im Einklang mit deren innerstaatlichem Recht ist ein nützlicher und der Anwendung des Übereinkommens dienlicher Mechanismus für die Bestätigung von Identitäten und zugleich für die Bestimmung des Mitgliedstaats, über den die Einreise in die Europäische Union erfolgt ist. Der Aufbau einer praktischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten würde die Umsetzung des Übereinkommens erleichtern - BESCHLIESST: Artikel 1 Informationen über die Modalitäten der Einreise von Asylbewerbern in die EU (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sollten die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Stellung und Prüfung von Anträgen nach Artikel 11 des Übereinkommens gemeinsam bereit sein, in entsprechenden Fällen einschlägigen Informationen aus zuverlässigen und plausiblen Quellen über die Modalitäten der Einreise von Asylbewerbern in die Europäische Union Rechnung tragen. (2) Es besteht Einverständnis darüber, daß Informationen nach Absatz 1 für sich genommen nicht ausreichen, um die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dem Übereinkommen zu bestimmen, daß sie aber bei der Bewertung anderer Hinweise zu dem einzelnen Asylbewerber hilfreich sein können. (3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die vorliegenden Informationen über die Modalitäten der Einreise von Asylbewerbern in die Europäische Union den für die Stellung und Prüfung von Anträgen nach Artikel 11 des Übereinkommens zuständigen Beamten unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Artikel 2 Austausch von Fingerabdrücken nach Artikel 15 des Übereinkommens (1) Unbeschadet etwaiger Bestimmungen des Übereinkommens oder anderer Beschlüsse des Ausschusses kann jeder Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat um nach Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehene Informationen in bezug auf Fingerabdrücke ersuchen, wenn bei der Verfolgung der Ziele nach Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens hierfür Gründe gegeben sind. (2) Die Erteilung von Informationen in bezug auf Fingerabdrücke aufgrund eines Ersuchens nach Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Mitgliedstaats und der in der Europäischen Union geltenden Grundsätze des Datenschutzes. Artikel 3 Anträge auf Übernahme der Zuständigkeit Die Anträge nach Artikel 11 des Übereinkommens enthalten sämtliche dem ersuchenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Informationen, die für die Bestimmung der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags erforderlich sind. Artikel 4 Kontakte und Zusammenarbeit (1) Jeder Mitgliedstaat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen - insbesondere in Form von Besuchen, soweit dies praktikabel ist - um sicherzustellen, daß zwischen seinen eigenen Beamten und den Beamten anderer Mitgliedstaaten, die für die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit dem Übereinkommen zuständig sind und mit denen es häufig zu Kontakten kommt, enge Arbeitsbeziehungen gepflegt werden. (2) Soweit es sich als möglich und für beide Seiten vorteilhaft erweist, sollte jeder Mitgliedstaat zur Verbesserung der Kommunikation Verbindungsbeamte mit anderen Mitgliedstaaten austauschen. (3) Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union erstellt ein Handbuch für die mit der Anwendung des Übereinkommens beauftragten Beamten und trägt für dessen Verteilung, Aktualisierung und Ergänzung Sorge. Das Handbuch enthält alle Informationen, die für die betreffenden Beamten hilfreich sind. Der Inhalt dieses Handbuchs wird regelmäßig überprüft. Artikel 5 Inkrafttreten Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 1998. Im Namen des Ausschusses Der Vorsitzende J. STRAW (1) ABl. C 254 vom 19. 8. 1997, S. 1. (2) ABl. L 281 vom 14. 10. 1997, S. 1.