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Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 2. Dezember 1996 zur Rolle der Sozialschutzsysteme bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Amtsblatt Nr. C 386 vom 20/12/1996 S. 0003 - 0005


ENTSCHLIESSUNG DES RATES UND DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN vom 2. Dezember 1996 zur Rolle der Sozialschutzsysteme bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (96/C 386/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN -

Der Europäische Rat hat auf einer Reihe aufeinanderfolgender Tagungen - in Essen, Cannes, Madrid und Florenz - stets aufs neue hervorgehoben, daß das derzeitige Ausmaß der Arbeitslosigkeit unannehmbar ist und daß die Anstrengungen zur Förderung der Beschäftigung für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten weiterhin oberste Priorität haben müssen.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Madrid die Mitgliedstaaten aufgerufen, Maßnahmen zu treffen, die den Gruppen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, wie den Jugendlichen ohne Erstanstellung, den Langzeitarbeitslosen und den arbeitslosen Frauen, besonderes Gewicht beimessen.

Der Rat hat in seiner Empfehlung 92/441/EWG vom 24. Juni 1992 über gemeinsame Kriterien für ausreichende Zuwendungen und Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherung (1) und in seiner Empfehlung 92/442/EWG vom 27. Juli 1992 über die Annäherung der Ziele und der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes (2) den Mitgliedstaaten empfohlen, ihre Sozialschutzsysteme beizubehalten, anzupassen sowie erforderlichenfalls auszubauen und ihre einzelstaatlichen Politiken an gemeinsamen Zielen auszurichten.

Der Rat erkennt in diesen Empfehlungen an, daß der soziale Schutz ein wesentliches Instrument der Solidarität und des sozialen Zusammenhalts zwischen den Bürgern der Mitgliedstaaten ist.

Der Rat stellt in diesen Empfehlungen fest, daß wegen der Unterschiedlichkeit der Systeme und ihrer Verankerung in der jeweiligen nationalen Kultur die Wahl der Konzeption, der Entwicklung, der Finanzierungsmodalitäten und der Organisation der Systeme des sozialen Schutzes den Mitgliedstaaten überlassen bleibt.

Der Rat erklärt in diesen Empfehlungen, daß die Sozialschutzsysteme eine Reihe von fest begründeten, generell anerkannten Funktionen haben, wie die Bekämpfung der Armut und die Verhütung sozialer Ausgrenzung, die Gewährung eines Einkommensersatzes für Arbeitnehmer, die gezwungen sind, ihre Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Invalidität oder Arbeitslosigkeit zu unterbrechen, und die Versorgung von Menschen, die nicht über Mittel für ihren Unterhalt verfügen, mit ausreichenden Leistungen und Zuwendungen.

Der soziale Schutz kann einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung des sozialen Friedens und somit zu einer positiven Wirtschaftsentwicklung in der Europäischen Union leisten.

Zusätzlich zu diesen Zielen und zu deren Unterstützung leisten die Sozialschutzsysteme einen wichtigen Beitrag zum Kampf gegen Arbeitslosigkeit, und zwar insbesondere dadurch, daß sie den Menschen den Übergang zu einer Beschäftigung ermöglichen.

Die Veränderungen in den Familienstrukturen, der soziale und wirtschaftliche Wandel und die Überalterung der Bevölkerung stellen neue Anforderungen an die traditionellen Ziele der Sozialschutzsysteme.

Illegale Arbeit wirkt sich auf die Sozialschutzsysteme negativ aus.

Die Mitteilung der Kommission "Die Zukunft des Sozialschutzes", in der die Mitgliedstaaten ersucht werden, "gemeinsame Überlegungen" über die Hauptprobleme anzustellen, mit denen die Sozialschutzsysteme konfrontiert sind, hat eine umfassende Debatte über dieses Thema ausgelöst -

I. FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF,

1. in ihre Sozialpolitik - zusätzlich zu deren herkömmlichen Zielen und zu deren Unterstützung - die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und die Eingliederung und Wiedereingliederung von arbeitslosen Frauen und Männern in das wirtschaftliche und soziale Leben als Ziele einzubeziehen;

2. Sozialschutzsysteme zu entwickeln, die auch aktiv zur sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung von Arbeitslosen beitragen;

3. die Eingliederung und Wiedereingliederung von Arbeitslosen, insbesondere derjenigen unter ihnen, die am stärksten marginalisiert sind, zu einem weiteren wichtigen Ziel der Sozialschutz- und der Arbeitsmarktpolitiken zu machen;

4. entsprechend den einzelstaatlichen Vorschriften und Praktiken nach ausgewogenen Methoden zur Finanzierung des sozialen Schutzes zu suchen, die berücksichtigen, daß zum einen den Sozialschutzsystemen aureichende Mittel zur Erreichung ihrer Ziele zur Verfügung gestellt werden müssen, und zum anderen mögliche negative Auswirkungen auf die Beschäftigung durch zu hohe Steuern und Abgaben auf den Faktor Arbeit zu vermeiden sind;

5. das Problem der illegalen Arbeit anzugehen, die sich negativ auf die Sozialschutzsysteme auswirkt;

6. gegebenenfalls auf eine Politik hinzuarbeiten, bei der Leistungen, Steuern, Beiträge und sonstige gesetzliche Abzüge vom Lohn so aufeinander abgestimmt sind, daß sie einen deutlichen Anreiz darstellen, einen Arbeitsplatz oder eine selbständige Arbeit zu suchen, aufzunehmen bzw. sie nicht aufzugeben, und in diesem Zusammenhang über eine Politik nachzudenken, die Arbeitgebern Anreize zur Einstellung von Arbeitskräften aus der Gruppe der Arbeitslosen, insbesondere der Langzeitarbeitslosen und der arbeitslosen Jugendlichen und Frauen bietet;

7. entsprechend den einzelstaatlichen Vorschriften und Praktiken Sozialschutzsysteme zu entwickeln, die an den Strukturwandel auf dem Arbeitsmarkt und an neue Arbeitsstrukturen angepaßt werden können und jedem, der im Rahmen solcher Strukturen arbeitet, auch einen angemessenen sozialen Schutz bieten;

8. ihre Sozial-, Steuer-, Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern entsprechend den einzelstaatlichen Vorschriften, Traditionen und Praktiken, nach einem ganzheitlichen, kohärenten Konzept weiterzuentwickeln, das das europäische Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz fördert.

II. ERSUCHEN DIE KOMMISSION UND DIE MITGLIEDSTAATEN EINDRINGLICH, IN PARTNERSCHAFTLICHER ZUSAMMENARBEIT,

1. im Rahmen der bestehenden Strukturen den Informations- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedstaaten über Techniken und Verfahrensweisen zur Verwirklichung der obengenannten Ziele und die gemeinsamen Überlegungen dazu zu vertiefen;

2. innerhalb dieses Prozesses des Austauschs und gemeinsamer Überlegungen vorrangig zu prüfen, welche Rolle der soziale Schutz im Kampf gegen die Arbeitslosigkeit spielen kann und wie die Systeme angepaßt werden können, um den neu auftretenden Bedürfnissen gerecht zu werden, und zwar insbesondere dadurch, daß sie den Menschen den Übergang zu einer Beschäftigung ermöglichen;

3. Wirtschafts- und Beschäftigungsstrategien in der Europäischen Union zu fördern, die den Zielen des sozialen Schutzes und der Forderung an die Sozialschutzsysteme, auf neu auftretende Bedürfnisse zu reagieren, Rechnung tragen;

4. den Gemeinschaftsmechanismus zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme so weiterzuentwickeln, daß er ebenfalls zur Verwirklichung der genannten Ziele beiträgt.

III. FORDERN DIE KOMMISSION AUF,

1. diesen Prozeß des Austauschs und gemeinsamer Überlegungen im Rahmen der bestehenden Strukturen zu fördern, und so die Verwirklichung dieser Ziele zu erleichtern;

2. Entwicklungen, innovatorische Konzepte und die in bezug auf die obengenannten Ziele erreichten Fortschritte zu bewerten und dem Rat entsprechende Berichte vorzulegen.

(1) ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 46.

(2) ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 49.