Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 20. Dezember 1995 bezüglich des Verfahrens für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SCH/Com-ex (95) 20, 2. Rev.)
Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0133 - 0134
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 20. Dezember 1995 bezüglich des Verfahrens für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SCH/Com-ex (95) 20, 2. Rev.) DER EXEKUTIVAUSSCHUSS - gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens, gestützt auf Artikel 2 des genannten Übereinkommens - BESCHLIESST: Das Dokument SCH/I (95) 40, 6. Rev. zum Verfahren für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens wird angenommen. Alle Vertragsparteien, die zwecks zeitweiliger Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen die Ausnahmeregelung nach Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens in Anspruch nehmen wollen, haben die darin beschriebenen Grundsätze und Verfahren zu beachten. Ostende, den 20. Dezember 1995 Der Vorsitzende Johan vande Lanotte VERFAHREN ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 SDÜ SCH/I (95) 40, 6. Rev. "Artikel 2 (1) Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden. (2) Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschließen, dass für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet darüber möglichst frühzeitig die anderen Vertragsparteien." Mit den im Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Maßnahmen wird das allgemeine Ziel angestrebt, die Inanspruchnahme des Artikels 2 Absatz 2 zu vermeiden. Die Wiedereinführung der Kontrollen soll nur in Ausnahmefällen erfolgen. 1. Verfahren bei vorheriger Konsultation (Artikel 2 Absatz 2 erster Satz) Ein Staat, der kurzfristig die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen in Erwägung zieht, unterrichtet die anderen Staaten und erteilt dabei folgende Auskünfte: a) Begründung der vorgesehenen Maßnahme: Erläuterung der Ereignisse, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. die nationale Sicherheit darstellen. b) Tragweite der vorgesehenen Maßnahme: Der Staat gibt an, ob die Kontrollen an sämtlichen Grenzen oder lediglich an einigen Grenzbereichen wieder eingeführt werden sollen. c) Beabsichtigte Dauer der Maßnahme: Anzugeben ist, zu welchem Zeitpunkt die Maßnahme (nach Konsultation) Anwendung findet und für welche Dauer die Maßnahme vorgesehen wäre. d) Konsultationsersuchen: Es ist anzugeben, welche Maßnahmen der ersuchende Staat im Einzelnen von einigen bzw. allen anderen Staaten zur Vermeidung der Wiedereinführung der Kontrollen bzw. - bei erfolgter Wiedereinführung - zur Ergänzung der von ihm selbst getroffenen Maßnahmen erwartet. Empfänger der Mitteilung über die Entscheidung sind die Mitglieder des Exekutivausschusses und der Zentralen Gruppe sowie das Generalsekretariat. Gemäß Artikel 131 Absatz 2 beruft der Vorsitz rasch eine Sitzung des Exekutivausschusses - möglicherweise im Anschluss an eine Sitzung der Zentralen Gruppe - als Vollversammlung oder in beschränkter Zusammensetzung zur Durchführung der Beratungen zwischen den Staaten ein. Die Abhaltung einer besonderen Sitzung ist nicht erforderlich, wenn kurzfristig eine Sitzung des Exekutivausschusses vorgesehen ist. In diesem Fall wird die Tagesordnung entsprechend ergänzt. Soll die Entscheidung über die Wiedereinführung der Kontrollen nach der Konsultationsphase weiterhin Geltung haben, informiert der ersuchende Staat die oben genannten Personen über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen für die Anwendung der Maßnahmen in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2. Im Rahmen der Vereinbarungen über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit unterrichten die Grenzbehörden des ersuchenden Staates ebenfalls die Grenzbehörden der betroffenen Staaten, um mögliche Reaktionen vor Ort zu beschleunigen. 2. Verfahren bei sofortiger Entscheidung (Artikel 2 Absatz 2 SDÜ zweiter Satz) Ist ein Staat der Auffassung, dass zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit die sofortige Wiedereinführung der Kontrollen erforderlich ist, unterrichtet er die anderen Staaten unter Angabe der Auskünfte nach Punkt 1: Begründung, Tragweite und vorhergesehene Dauer der Maßnahme. Die anderen Kriterien nach Punkt 1 finden ebenfalls Anwendung (Empfänger der Mitteilungen, bilaterale Gespräche, usw.). Der Staat gibt an, ob er die anderen Staaten um unterstützende Maßnahmen ersucht. Unter Berücksichtigung der Umstände wird möglichst bald nach der Notifizierung des Beschlusses eine Sitzung des Exekutivausschusses abgehalten. 3. Verfahren zur Verlängerung der Maßnahme bzw. zur Wiederherstellung der normalen Situation Der Staat, der das Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 angewandt hat, bestätigt das Datum der Aufhebung der Kontrollen und legt zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach einen Bericht zur Umsetzung des Beschlusses vor. Ist der Staat jedoch der Ansicht, dass die Dauer der Anwendung des ursprünglichen Beschlusses verlängert werden muss, übermittelt er den diesbezüglichen Beschluss gemäß der unter Punkt 1 bzw. 2 genannten Verfahren.