Einvernehmlicher Beschluß der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Festlegung des Sitzes bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol
Amtsblatt Nr. C 323 vom 30/11/1993 S. 0001 - 0005
EINVERNEHMLICHER BESCHLUSS DER AUF EBENE DER STAATS- UND REGIERUNGSCHEFS VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE FESTLEGUNG DES SITZES BESTIMMTER EINRICHTUNGEN UND DIENSTSTELLEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE DES SITZES VON EUROPOL (93/C 323/01) DIE AUF EBENE DER STAATS- UND REGIERUNGSCHEFS VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN - gestützt auf Artikel 216 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Artikel 77 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 189 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (1), insbesondere auf Artikel 21, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (2), insbesondere auf Artikel 19, gestützt auf den Beschluß vom 18. Dezember 1991, mit dem die Kommission die Schaffung des Inspektionsbüros für Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen gebilligt hat, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (3), insbesondere auf Artikel 19, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (4), insbesondere auf Artikel 74, in der Erwägung, daß der Europäische Rat entsprechend dem Aktionsprogramm der Kommission vom 20. November 1989 über die Einführung der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer die Einrichtung der Agentur für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz vorgesehen hat, in der Erwägung, daß im Vertrag über die Europäische Union, der am 7. Februar 1992 unterzeichnet wurde und am 1. November 1993 in Kraft tritt, die Schaffung des Europäischen Währungsinstituts und der Europäischen Zentralbank vorgesehen ist, in der Erwägung, daß die Organe der Europäischen Gemeinschaften beabsichtigen, ein Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) einzurichten, in der Erwägung, daß gemäß den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Maastricht die Mitgliedstaaten beabsichtigen, ein Übereinkommen über Europol (Europäisches Polizeiamt) zu schließen, mit dem Europol geschaffen wird und das ferner an die Stelle des Ministerübereinkommens vom 2. Juni 1993 über die Einrichtung der Europol-Drogenstelle treten wird, in der Erwägung, daß für diese verschiedenen Einrichtungen und Dienststellen die Sitze festzulegen sind, unter Verweis auf die Beschlüsse vom 8. April 1965 und 12. Dezember 1992 - BESCHLIESSEN: Artikel 1 a) Die Europäische Umweltagentur hat ihren Sitz im Gebiet von Kopenhagen. b) Die Europäische Stiftung für Berufsbildung hat ihren Sitz in Turin. c) Das Inspektionsbüro für Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen wird seinen Sitz in einer irischen Stadt haben, die von der irischen Regierung noch zu benennen ist. d) Die Europäische Drogenbeobachtungsstelle hat ihren Sitz in Lissabon. e) Die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln hat ihren Sitz in London. f) Die Agentur für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz wird ihren Sitz in einer spanischen Stadt haben, die von der spanischen Regierung noch zu benennen ist. g) Das Europäische Währungsinstitut und die künftige Europäische Zentralbank werden ihren Sitz in Frankfurt haben. h) Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), einschließlich seiner Beschwerdekammer, wird seinen Sitz in einer spanischen Stadt haben, die von der spanischen Regierung noch zu benennen ist. i) Europol sowie die Europol-Drogenstelle werden ihren Sitz in Den Haag haben. Artikel 2 Dieser Beschluß, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, tritt am heutigen Tage in Kraft. Hecho en Bruselas, el veintinüve de octubre de mil novecientos noventa y tres. Udfärdiget i Bruxelles den niogtyvende oktober nitten hundrede og tre og halvfems. Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertdreiundneunzig. ¸ãéíaa óôéò ÂñõîÝëëaaò, óôéò aaßêïóé aaííÝá Ïêôùâñßïõ ÷ßëéá aaííéáêüóéá aaíaaíÞíôá ôñßá. Done at Brussels on the twenty-ninth day of October in the year one thousand nine hundred and ninety-three. Fait à Bruxelles, le vingt-neuf octobre mil neuf cent quatre-vingt-treize. Fatto a Bruxelles, addì ventinove ottobre millenovecentonovantatré. Gedaan te Brussel, de negenentwintigste oktober negentienhonderd drieënnegentig. Feito em Bruxelas, em vinte e nove de Outubro de mil novecentos e noventa e três. Pour le gouvernement du royaume de Belgique Voor de Regering van het Koninkrijk België For regeringen for Kongeriget Danmark Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôçò AAëëçíéêÞò Äçìïêñáôßáò Por el Gobierno del Reino de España Pour la République française Thar ceann Rialtas na hÉireann For the Government of Ireland Per il governo della Repubblica italiana Pour le gouvernement du grand-duché de Luxembourg Voor de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden Pelo Governo da República Portugüsa For the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland (1) ABl. Nr. L 120 vom 11. 5. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 131 vom 23. 5. 1990, S. 1. (3) ABl. Nr. L 36 vom 12. 2. 1993, S. 1. (4) ABl. Nr. L 214 vom 24. 8. 1993, S. 1. ERKLÄRUNGEN Bei der Verabschiedung des vorstehenden Beschlusses am 29. Oktober 1993 haben die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einvernehmlich folgende Erklärungen angenommen: - Als Sitz des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975, die auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments vom Rat einstimmig angenommen wurde, Berlin festgelegt. Die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ersuchen die Organe der Europäischen Gemeinschaft vorzusehen, daß Thessaloniki so bald wie möglich als künftiger Sitz festgelegt wird. Die Kommission hat sich bereit erklärt, bald einen Vorschlag in diesem Sinne vorzulegen. - Bei den Übersetzungsdiensten der Kommission in Luxemburg wird eine Übersetzungszentrale für die Einrichtungen der Union geschaffen, welche die Übersetzungsdienste leistet, die für die Arbeit der Einrichtungen und Dienststellen erforderlich sind, deren Sitz mit dem vorstehenden Beschluß vom 29. Oktober 1993 festgelegt worden ist; dies betrifft nicht die Übersetzer des Europäischen Währungsinstituts. - Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die Kandidatur Luxemburgs für den Sitz des Gemeinsamen Berufungsgerichts für Gemeinschaftspatente zu unterstützen, das im Protokoll über die Regelung von Streitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten im Anhang zur Vereinbarung über Gemeinschaftspatente vom 15. Dezember 1989 vorgesehen ist. Anläßlich der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten hat die Kommission bestätigt, daß sie ihre Dienststellen mit Standort in Luxemburg auf Dauer dort unterbringen will. Schließlich stellten die Mitgliedstaaten fest, daß Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, die es der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen mit Sitz in Dublin ermöglichen, einige neue Aufgaben zu erfuellen.