41993D0016

Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des Schengener C.SIS (SCH/Com-ex (93) 16)

Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0439 - 0439


BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 14. Dezember 1993

bezüglich der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des Schengener C.SIS

(SCH/Com-ex (93) 16)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS -

gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,

gestützt auf die Artikel 92 und 119 des genannten Übereinkommens -

BESCHLIESST:

Die nachstehend aufgeführte Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS) wird angenommen(1).

Dieser Beschluss tritt für alle Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft, wenn sie notifiziert haben, dass die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren, die zur Verbindlichkeit dieses Beschlusses auf ihrem Hoheitsgebiet führen, abgeschlossen wurden.

Paris, den 14. Dezember 1993

Der Vorsitzende

A. Lamassoure

(1) Aktualisierte Fassung: SCH/Com-ex (97) 35.