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Schlußfolgerungen der im Rat vereinigten Minister für Kulturfragen vom 12. November 1992 zu Leitlinien für ein Kulturkonzept der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. C 336 vom 19/12/1992 S. 0001 - 0002


SCHLUSSFOLGERUNGEN DER IM RAT VEREINIGTEN MINISTER FÜR KULTURFRAGEN vom 12. November 1992 zu Leitlinien für ein Kulturkonzept der Gemeinschaft (92/C 336/01)

1. Der Rat und die im Rat vereinigten Minister für Kulturfragen haben mit Interesse die Mitteilung der Kommission über das neue Kulturkonzept der Gemeinschaft zur Kenntnis genommen, das auf der in diesem Bereich schon geleisteten soliden Arbeit aufbaut und die Grundsätze befolgt, die für die den Kulturbereich betreffenden Artikel des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrages über die Europäische Union bestimmend sind. Die genannte Mitteilung hat den Dialog zwischen dem Rat, dem Parlament und der Kommission über Leitlinien für ein Kulturkonzept der Gemeinschaft verstärkt und dabei der auch weiterhin vorherrschenden Rolle der Mitgliedstaaten in diesem Bereich sowie dem subsidiären Charakter eines Tätigwerdens der Gemeinschaft Rechnung getragen.

2. Es ist unbedingt erforderlich, einige Grundregeln aufzustellen, damit die Kommission für die Vorschläge, die sie im Hinblick auf das Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union ausarbeiten wird, eine klar umrissene Arbeitsgrundlage erhält. Die vorliegenden Schlußfolgerungen lenken die Aufmerksamkeit auf eine Reihe von Schlüsselfragen und Ansätzen für ein Kulturkonzept der Gemeinschaft, ohne die genaue Zielsetzung einzelner Tätigkeiten festzulegen.

3. Wie in dem Vertrag über die Europäische Union vorgesehen, sollte das Kulturkonzept der Gemeinschaft die nationale und regionale Vielfalt wahren und zugleich das gemeinsame kulturelle Erbe hervorheben. Das impliziert ein kohärentes Vorgehen, das schwerpunktmässig auf gemeinschaftsweite Maßnahmen ausgerichtet ist, so daß kulturelle Tätigkeiten mit europäischer Dimension in allen Mitgliedstaaten gefördert und Anstösse für eine Zusammenarbeit zwischen diesen Staaten gegeben werden.

Tragweite eines Kulturkonzepts der Gemeinschaft

4. In dieser Hinsicht sollte die Gemeinschaft entsprechend den Vorschlägen in der Kommissionsmitteilung bereits laufende Aktivitäten weiter ausbauen, also auch Maßnahmen in verschiedenen kulturellen Bereichen durchführen; hierzu gehören z. B. die Bereiche audiovisuelle Medien, Buch und Lektüre, bewegliches und unbewegliches kulturelles Erbe sowie andere kulturelle Ausdrucksmittel. Künftige Programme können insbesondere folgendes umfassen: Förderung der Aktivitäten europäischer kultureller Netze (1) von Kunstschaffenden und kulturellen Einrichtungen wie Museen, Archive, Bibliotheken und Baudenkmäler; Impulse für die kommerzielle Kunstförderung; Austauschveranstaltungen und berufliche Ausbildungsmaßnahmen im Kulturbereich als Unterstützung der Aktivitäten von Mitgliedstaaten; Schärfung des Bewusstseins für andere Kulturen und Sprachen; Wahrung der Sprachenvielfalt in der Gemeinschaft sowie Achtung der gemeinsamen Werte.

5. Die kulturellen Maßnahmen auf europäischer Ebene müssen im Rahmen realistisch angesetzter künftiger Finanzierungsmöglichkeiten auf maximale Effizienz ausgerichtet sein. Das Tätigwerden der Gemeinschaft in diesem wie auch in anderen Bereichen muß Haushaltszwänge beachten und dabei einer regelmässien Evaluierung nach strengen Maßstäben unterliegen. Die Maßnahmen sollten die auf nationaler oder regionaler Ebene angesiedelten Aktivitäten nicht ersetzen oder mit ihnen konkurrieren wollen, sondern vielmehr einen Mehrwert erbringen und den Austausch untereinander fördern. Auf die Transparenz der Gemeinschaftsprogramme und ihre Zugänglichkeit für alle, insbesondere die wirtschaftlich oder in sonstiger Hinsicht benachteiligten Bürger Europas ebenso wie alle kulturellen Organisationen Europas wird dabei Wert gelegt.

6. Das Kulturkonzept der Gemeinschaft sollte auch mit den Aktivitäten anderer internationaler Organisationen koordiniert werden. Der Rat und die im Rat vereinigten Minister sind in ihrer Entschließung vom 27. Mai 1988 (2) über die künftige Gestaltung ihrer Arbeit bereits übereingekommen, daß sie europäische Staaten, die nicht Mitglieder der Gemeinschaft sind, sowie auf dem Gebiet der europäischen kulturellen Zusammenarbeit tätige Organisationen, insbesondere den Europarat, einladen können, sich an spezifischen kulturellen Aktionen von gemeinsamem Interesse zu beteiligen. Dementsprechend ist die Kommission ersucht worden, dem für Kulturfragen zuständigen Rat der Gemeinschaft regelmässig über die Fortschritte bei konkreten Vorhaben Bericht zu erstatten.

Kulturelle Aspekte des Tätigwerdens aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrages

7. Den Auswirkungen auf kulturelle Angelegenheiten bei einem Tätigwerden aufgrund anderer als der den Kulturbereich betreffenden Bestimmungen des Vertrages ist in den letzten Jahren stärker Rechnung getragen worden. Dies sollte zur normalen Praxis werden, und die kulturellen Aspekte sollten auf einer von Fall zu Fall zu bestimmenden Grundlage bei der Planung jeder neuen Aktion oder Politik in einem möglichst frühen Stadium Berücksichtigung finden.

8. Die für Kulturfragen zuständigen Minister sollten regelmässig die kulturell relevanten Fragen prüfen, die in Räten anderer Zusammensetzung erörtert werden. Dies sollte die Effizienz, die Koordinierung, die Transparenz und den Zugang im kulturellen Bereich verbessern und sollte auch gewährleisten, daß der Kulturbereich an Gemeinschaftsmaßnahmen in anderen Bereichen (z. B. Strukturfonds, Forschung, Spitzentechnologie, Bildung, Fremdenverkehr) voll beteiligt wird und daraus Nutzen zieht.

Kulturelle Zusammenarbeit mit Drittländern

9. Parallel zu den bedeutenden bi- und multilateralen Kulturprogrammen der Mitgliedstaaten besteht nach Maßgabe der Grundsätze des Vertrages über die Europäische Union auch ein Interesse daran, daß die Gemeinschaft bei ihren Beziehungen zu europäischen und nicht europäischen Drittländern im kulturellen Bereich tätig wird. Die Einbeziehung der kulturellen Zusammenarbeit im allgemeinen Abkommen mit diesen Ländern (einschließlich - ausserhalb Europas - des Abkommens von Lomé und anderer Abkommen mit verschiedenen Ländern in Lateinamerika, im Mittelmeerraum und in Asien) ist inzwischen üblich geworden. Die kulturelle Zusammenarbeit mit den EFTA-Ländern sollte nach der Ratifizierung des EWR-Abkommens, das auch eine Erklärung zur Verstärkung der kulturellen Beziehungen enthält, ausgebaut werden. In Anbetracht der gegenwärtigen Phase der Instabilität und der Schwierigkeiten der wirtschaftlichen Umstellung in den Ländern Mittel- und Osteuropas sollten in bezug auf alle diese Länder besondere Anstrengungen unternommen werden. Dem Kulturstadt-Programm kommt eine besondere Rolle zu. Durch ein solches Tätigwerden der Gemeinschaft im Kulturbereich wird die obengenannte Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen noch verstärkt werden.

Ausarbeitung planvoller und strukturierter Programme

10. Im Interesse der Klarheit und der Einheitlichkeit wird die Kommission ersucht, jährlich dem Ausschuß für Kulturfragen einen Entwurf ihrer Vorschläge für die für das nächste Jahr vorgesehenen Initiativen und Beschlüsse zur Erörterung vorzulegen.

11. Der Rat und die Minister nehmen die derzeitigen Arbeiten zur Kenntnis; hierzu gehören:

- das MEDIA-Programm, das Teil der Gemeinschaftspolitik im audiovisuellen Bereich ist;

- die demnächst einzuleitende europäische Kampagne zur Förderung des Bewusstseins für Buch und Lektüre und die bereits laufenden Arbeiten zum Thema Konservierung von Büchern und Einsatz von säurebeständigem Papier;

- die Weiterentwicklung der kommerziellen Kunstförderung;

- die Entwicklung von Netzen im Kulturbereich;

- Prüfung einer möglichen Koordinierung von Archivpolitik und -praxis;

- die Entwicklung und Anpassung gemeinschaftlicher Unterstützungsmaßnahmen für die Übersetzung, vorrangig für Übersetzungen aus weniger gebräuchlichen europäischen Sprachen.

12. Sie erwarten ferner mit Interesse Mitteilungen oder Diskussionspapiere der Kommission über noch zu entwickelnde Aktionen wie:

- bewegliches und unbewegliches kulturelles Erbe;

- Überblick über die Gemeinschaftspolitiken mit Auswirkungen auf den Kulturbereich;

- kulturelle Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen;

- Verstärkung des Dialogs mit Behörden und Vertretern von Fachinteressen in kulturellen Angelegenheiten;

- Entwicklung einer Strategie für den Bereich des künstlerischen und literarischen Schaffens.

13. Die Kommission sollte planvolle und strukturierte Programme ausarbeiten, durch die ein Kulturkonzept entwickelt werden kann, das die Ziele der Europäischen Gemeinschaft fördert, die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten ergänzt und insbesondere zu einem besseren Verständnis und einer grösseren Achtung der jeweils anderen Kulturen und Werte beiträgt.

(1) Entschließung vom 14. November 1991 (ABl. Nr. C 314 vom 5. 12. 1991).

(2) ABl. Nr. C 197 vom 27. 7. 1988.