41985X0807

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Juli 1985 betreffend die Europäische Stiftung

Amtsblatt Nr. C 199 vom 07/08/1985 S. 0001 - 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 5 S. 0004
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 5 S. 0004


ENTSCHLIESSUNG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Juli 1985 betreffend die Europäische Stiftung (85/C 199/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN -

unter Hinweis auf das Abkommen vom 29. März 1982 über die Errichtung einer Europäischen Stiftung,

unter Hinweis auf Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens,

in dem Wunsch, daß dieses Abkommen so rasch wie möglich in Kraft tritt,

in Anbetracht der in Artikel 4 des Abkommens an die Europäische Stiftung gerichteten Aufforderung, mit den Organen und Einrichtungen zusammenzuarbeiten, die in dem gleichen Bereich oder in ähnlichen Bereichen tätig sind und den Wunsch haben, sie zu unterstützen;

unter Betonung der Bedeutung dieser Zusammenarbeit;

unter Hinweis auf die Bestimmungen der im Anhang zum Abkommen enthaltenen Erklärung über eine geeignete Zusammenarbeit mit den im folgenden genannten Organen und Einrichtungen;

in der Erwägung, daß der Europarat, dem einundzwanzig europäische Länder angehören, seit seiner Gründung im Jahre 1949 Bemerkenswertes auf dem Gebiet der Bildung und Kultur in Europa leistet;

in der Erwägung, daß die Europäische Kulturstiftung in Amsterdam in einer Vielzahl europäischer Länder, in denen sie über Büros und Zentren verfügt oder in denen ihr angeschlossene Organe bestehen, seit 1954 Aktionen in die Wege leitet, die mit den Zielen der Europäischen Stiftung parallel laufen oder konvergieren;

in der Erwägung, daß das Europäische Kulturzentrum in Delphi seit 1977 kulturelle Veranstaltungen auf europäischer Ebene fördert und die Einladung europäischer Künstler und Intellektüller organisiert;

in der Erwägung, daß ähnliche Organe und Einrichtungen in Bereichen tätig sind, die mit den Zielen der Europäischen Stiftung parallel laufen oder konvergieren;

unter Hinweis darauf, daß nach Artikel 10 des Abkommens mindestens die Hälfte der Mitglieder der dritten Kategorie unter Persönlichkeiten von Organen oder Einrichtungen ausgewählt wird, die in den gleichen Bereichen tätig sind wie die Stiftung -

halten es für wünschenswert, daß im Hinblick auf die Verwirklichung der vorgenannten Zusammenarbeit eine angemessene Zahl von Vertretern des Europarates, der Europäischen Kulturstiftung in Amsterdam, des Kulturzentrums in Delphi sowie ähnlicher Organe und Einrichtungen zu Mitgliedern der dritten Kategorie des Rates ernannt werden, da die Tätigkeiten dieser Institutionen mit den Zielen der Stiftung parallel laufen oder konvergieren.