Vereinbarung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaften vom 15. Juli 1974 zur Ergaenzung der Vereinbarung vom 5. Maerz 1973 ueber die Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die etwaige Harmonisierung von Dringlichkeitsmaßnahmen im Bereich des Umweltschutzes fuer das gesamte Gebiet der Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. C 086 vom 20/07/1974 S. 0002 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0174
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0174
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0060
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0060
++++ VEREINBARUNG DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN vom 15 . Juli 1974 zur Ergänzung der Vereinbarung vom 5 . März 1973 über die Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die etwaige Harmonisierung von Dringlichkeitsmaßnahmen im Bereich des Umweltschutzes für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - in Erwägung nachstehender Gründe : Am 5 . März 1973 ist eine Vereinbarung über die Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die etwaige Harmonisierung von Dringlichkeitsmaßnahmen im Bereich des Umweltschutzes für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft ( 1 ) getroffen worden . Nummer 3 der Vereinbarung bedarf zu seiner Anwendung einer naheren Bestimmung , wie in der Fußnote zu dieser Nummer vorgesehen - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN : Die geeigneten Fälle im Sinne von Nummer 3 der genannten Vereinbarung betreffen zunächst die Entwürfe für Rechts - und Verwaltungsvorschriften , also für bindende Vorschriften , die die Durchführung des am 22 . November 1973 genehmigten Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz ( 1 ) berühren könnten , und zwar in den Fällen , in denen vorgesehen ist , daß die Kommission zur Durchführung dieses Programms Vorschläge für geeignete Vorschriften der Gemeinschaften vorlegt , welche die Form von Verordnungen oder Richtlmien erhalten sollen . ( 1 ) ABl . Nr . C 9 vom 15 . 3 . 1973 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . C 112 vom 20 . 12 . 1973 , S . 1 .