64/739/EWG: Abkommen über das Finanzprotokoll im Anhang zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei
Amtsblatt Nr. 217 vom 29/12/1964 S. 3705 - 3707
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 01 S. 0067
ABKOMMEN über das Finanzprotokoll im Anhang zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (64/739/EWG) DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT gestützt auf das Finanzprotokoll im Anhang zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, insbesondere auf Artikel 2, in der Erwägung, daß die Einzelheiten für die Finanzierung der in dem genannten Finanzprotokoll vorgesehenen Darlehen festgelegt werden müssen, in der Erwägung, daß das Verfahren für die Genehmigung der Finanzierungsanträge festzulegen ist, in der Erwägung, daß die Einzelheiten festgelegt werden müssen, nach denen diese Darlehen verwaltet werden - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die Darlehen nach dem Finanzprotokoll werden von der Europäischen Investitionsbank gewährt, die auf Grund eines Auftrags der Mitgliedstaaten handelt. Artikel 2 Die Geschäfte im Zusammenhang mit dem Auftrag werden von der Bank ungeachtet der Herkunft der verwendeten Mittel für Rechnung und auf Gefahr der Mitgliedstaaten durchgeführt. Das Risiko aus jedem Darlehen wird auf die Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihren in Artikel 4 festgelegten Anteilen aufgeteilt. Artikel 3 Die Finanzierung der in diesem Abkommen vorgesehenen Darlehen wird wie folgt sichergestellt: a) durch Mittel, welche die Mitgliedstaaten der Bank insbesondere während einer Anlaufzeit von zwei Jahren unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellen, oder b) durch Mittel, welche die Bank 1. durch die teilweise oder vollständige Mobilisierung der Darlehen, 2. durch Direktanleihen bei öffentlichen oder halbstaatlichen Investoren aufbringen kann. Artikel 4 Der Betrag in Höhe von 175 Millionen Rechnungseinheiten gemäß Artikel 2 des Finanzprotokolls verteilt sich auf die Mitgliedstaaten wie folgt: >PIC FILE= "T9000189"> Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, der Bank nach Maßgabe des Artikels 5 die für die Darlehensgewährung erforderlichen Mittel in Höhe seines Anteils zur Verfügung zu stellen. Artikel 5 Soweit ein Mitgliedstaat der Bank seinen Anteil in Rechnungseinheiten an den zur Finanzierung der gewährten Darlehen erforderlichen Mittel bis zur Rückzahlung dieser Darlehen zur Verfügung stellt, kann er weder zur Zahlung weiterer Beiträge noch zur Übernahme anderer Lasten oder Risiken aufgefordert werden. Soweit ein Mitgliedstaat der Bank die zur Finanzierung der gewährten Darlehen erforderlichen Mittel nicht bis zur Rückzahlung dieser Darlehen zur Verfügung stellt, verpflichtet er sich, die Lasten zu übernehmen, die im Zusammenhang mit der Beschaffung der seinem Anteil in Rechnungseinheiten entsprechenden Mittel entstehen. Diese Verpflichtung kann insbesondere folgende Formen annehmen: a) der Bank werden die zur Finanzierung der gewährten Darlehen erforderlichen Beträge zur Verfügung gestellt, bis die Bank andere Mittel nach den in Artikel 3 Buchstabe b) genannten Verfahren erhalten hat; b) der Bank werden zur Überbrückung die Beträge zur Verfügung gestellt, die zur Rückzahlung der nach den Verfahren des Artikels 3 Buchstabe b) aufgebrachten Mittel erforderlich sind, sofern diese Rückzahlung vor der Rückzahlung der gewährten Darlehen zu erfolgen hat; c) es werden die erforderlichen Bürgschaften gewährt, damit die Bank bei Dritten Mittel beschaffen kann; d) die Unterschiede zwischen den Kosten der von der Bank verwendeten Mittel und den Zinserträgen der gewährten Darlehen werden ausgeglichen. Der Betrag der in Artikel 3 Buchstabe b) genannten Geschäfte sowie die Bedingungen hierfür müssen von dem Mitgliedstaat, auf dessen Anteil solche Geschäfte angerechnet werden, zuvor gebilligt werden. Artikel 6 Der jährlich für die gewährten Darlehen zu bindende Betrag darf grundsätzlich 35 Millionen Rechnungseinheiten nicht überschreiten. Die für ein Jahr nicht gebundenen Mittel werden den Mitteln für das darauffolgende Jahr hinzugeschlagen. Gleichlaufend mit der Gewährung der Darlehen unterrichtet die Bank die Mitgliedstaaten über die voraussichtliche Zeitfolge der Zahlungen an die Darlehensnehmer. Die Vorausschätzungen werden in Halbjahresberichten zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zusammengefasst. Artikel 7 Die von jedem einzelnen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellten oder für ihn aufgebrachten Beträge werden auf den Anteil dieses Staates angerechnet ; dabei wird die Parität gegenüber der Rechnungseinheit zugrunde gelegt, die an dem Tage gilt, an dem die Beträge zur Auszahlung an die Darlehensnehmer abgerufen wurden. Die Geldbewegung zwischen Bank und Mitgliedstaaten erfolgt nach Wahl der Mitgliedstaaten entweder durch Ziehungen auf die Staatskassen der Mitgliedstaaten oder über ein Konto, das jeder Mitgliedstaat bei seiner Staatskasse oder bei den von ihm bezeichneten Stellen eröffnet. Die Bank ruft die Mittel jeweils bei ihrer tatsächlichen Verwendung ab. Artikel 8 Die Beträge der Kreditlinien die jedem von der Bank gewährten Darlehen entsprechen, lauten auf Rechnungseinheiten und werden am Tag der Unterzeichnung jedes Darlehensvertrages auf den in Artikel 2 des Finanzprotokolls festgesetzten Gesamtbetrag der Finanzhilfe angerechnet. Wenn eine Kreditlinie annulliert wird, ehe die entsprechenden Auszahlungen ganz oder teilweise vorgenommen worden sind, gilt der nicht ausgezahlte Teil als nicht gewährt. Die Zahlungen an die Darlehensnehmer werden in den Währungen geleistet, über die die Bank gemäß Artikel 3 verfügt ; die ausgezahlten Beträge werden auf der Grundlage der am Tage der Auszahlung gültigen Parität zwischen der Rechnungseinheit und der ausgezahlten Währung auf die Kreditlinien angerechnet. Die Darlehen sind in den ausgezahlten Währungen rückzahlbar, und zwar in Höhe der in jeder Währung ausgezahlten Beträge ; die Zinsen sind in den Währungen zahlbar, in denen der Darlehensbetrag rückzahlbar ist. Die von der Bank vereinnahmten Beträge an Kapital und Zinsen aus den einzelnen Darlehen werden auf die Mitgliedstaaten im Verhältnis des auf ihren Anteil angerechneten Darlehensbetrages verteilt. Die Einzelheiten für die Wiederauszahlung dieser Beträge werden zwischen der Bank und den einzelnen Mitgliedstaaten vereinbart. Artikel 9 Die allgemeinen Grundsätze für die Wahl der Vorhaben und die Darlehensbedingungen sind in dem der Europäischen Investitionsbank erteilten Auftrag festgelegt. Der Rat der Gouverneure der Bank erlässt die Richtlinien für die Politik der Bank unter besonderer Berücksichtigung der Ziele des Assoziierungsabkommens. Artikel 10 Die Bank gewährt die Darlehen nach dem in ihrer Satzung für ihre üblichen Geschäfte vorgesehenen Verfahren, wobei jedoch folgendes gilt: Die Bank übermittelt den Mitgliedstaaten und der Kommission die von der türkischen Regierung befürworteten Darlehensanträge zusammen mit den zweckdienlichen Erläuterungen. Ein Darlehensantrag gilt als unbeanstandet, wenn bei der Bank binnen vier Wochen nach Übermittlung der Unterlagen kein Antrag eines Mitgliedstaats auf eine Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten eingegangen ist. Anderenfalls prüft ein Ausschuß, der aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten besteht und an dem ein Vertreter der Kommission teilnimmt, ob dem Antrag stattgegeben werden kann. Der Ausschuß lädt Sachverständige der Bank zur Teilnahme an seinen Sitzungen ein. Der Ausschuß entscheidet mit der qualifizierten Mehrheit von 67 Stimmen gemäß folgender Stimmverteilung: >PIC FILE= "T9000190"> Artikel 11 Dieses Abkommen wird von jedem Mitgliedstaat nach dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften gebilligt. Die Regierung jedes Mitgliedstaats teilt dem Sekretariat der Räte der Europäischen Gemeinschaften mit, daß die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Mitteilung vorliegt. Artikel 12 Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist ; es wird im Archiv des Sekretariats der Räte der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt ; dieses übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. Geschehen zu Ankara am zwölften September neunzehnhundertdreiundsechzig. Pour Sa Majesté le Roi des Belges Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen Paul-Henri SPAAK Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland Gerhard SCHRÖDER Pour le Président de la République française Maurice COUVE de MURVILLE Per il Presidente della Repubblica italiana Emilio COLOMBO Pour Son Altesse Royale la Grande-Duchesse de Luxembourg Eugène SCHAUS Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden Joseph M.A.H. LUNS