41959A0331(01)

Übereinkommen über die Aufstellung eines Gemeinsamen Zolltarifs für die in der Liste A1 in Anhang IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) aufgeführten Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. 020 vom 31/03/1959 S. 0406 - 0409
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 1 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 1 S. 0003
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 01 S. 0019


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ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE AUFSTELLUNG EINES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE IN DER LISTE A1 IN ANHANG IV DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT ( EURATOM ) AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft ( Euratom ) , nachfolgend Gemeinschaft genannt , sind

auf Grund des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft vom 25 . März 1957 , nachfolgend Vertrag genannt , und insbesondere der Vorschriften seines Artikels 94 Buchstaben a ) und c ) ,

wie folgt übereingekommen :

Artikel 1

Die Vertragsparteien stellen im Rahmen und nach Maßgabe des Brüsseler Zolltarifschemas ( Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife - 1955 ) einen Gemeinsamen Zolltarif für die Erzeugnisse der Liste A1 in Anhang IV des Vertrags auf ; dieser Zolltarif ist in der Anlage enthalten ; die Anlage ist Bestandteil dieses Übereinkommens .

Artikel 2

Nach dem 1 . Januar 1959 können dieses Übereinkommen und seine Anlage nach einem gemäß den Bestimmungen des Vertrags festzulegenden Verfahren geändert werden .

Artikel 3

Bis zum Inkrafttreten der auf das Brüsselen Zolltarifschema abgestellten Zolltarife wenden Belgien , Italien , Luxemburg und die Niederlande den Gemeinsamen Zolltarif im Rahmen ihrer gegenwärtigen Zolltarife an .

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten , die dieses Übereinkommen unter dem Vorbehalt der parlamentarischen Zustimmung unterzeichnen , werden diese Zustimmung so bald wie möglich der Kommission zur Kenntnis bringen .

Die Mitgliedstaaten , die die Zustimmung nicht vor dem 1 . Januar 1959 zur Kenntnis bringen können , werden gemäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Bestimmungen dieses Übereinkommens von dem genannten Zeitpunkt an vorläufig anwenden .

Die Mitgliedstaaten bringen der Kommission die zur Anwendung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen zur Kenntnis .

Artikel 5

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher , französischer , italienischer und niederländischer Sprache abgefasst , wobei die vier Wortlaute gleichermassen verbindlich sind ; sie wird im Archiv der Kommission hinterlegt ; diese übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift .

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Vereinbarung gesetzt .

Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1958 .

Für das Königreich Belgien

J . VAN DER SCHÜREN

Für die Italienische Republik

Attilio CATTANI

Für die Bundesrepublik Deutschland

Unter dem Vorbehalt der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik Deutschland ;

C . F . OPHÜLS

Für das Großherzogtum Luxemburg

A . BORSCHETTE

Für die Französische Republik

ERIC DE CARBONNEL

Für das Königreich der Niederlande

Sous réserve de l'approbation des Etats généraux :

WELSING

ANLAGE

GEMEINSAMER ZOLLTARIF

Tarifnummer * Warenbezeichnung * Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs *

26.01 * Metallurgische Erze , auch angereichert ; Schwefelkiesabbrände : * *

* ... * *

* C . Uranerze : * *

* I . Uranerze und Pechblende , mit einem Gehalt an Uran von mehr als 5 Gewichtshundertteilen * frei *

* ... * *

* D . Thoriumerze : * *

* I . Monazit ; Uran-Thorianit und andere Thoriumerze , mit einem Gehalt an Thorium von mehr als 20 Gewichtshundertteilen * frei *

* ... * *

28.50 * Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope ; ihre anorganischen oder organischen Verbindungen , auch chemisch nicht einheitlich : * *

* A . radioaktive chemische Elemente : * *

* II . mit Plutonium angereichertes Uran ; Plutonium * frei *

* ... * *

* B . natürlich radioaktive Isotope : * *

* I . mit Uran 235 angereichertes Uran * frei *

* ... * *

* C . künstlich radioaktive Isotope : * *

* I . mit Uran 233 angereichertes Thorium ; Uran 233 * frei *

* ... * *

* D . anorganische oder organische Verbindungen : * *

* I . des Urans 233 ; des mit organischen oder anorganischen Verbindungen des Urans 235 angereicherten Urans und des Plutoniums * frei *

* II . plutoniumhaltige Legierungen ; Legierungen , die mit Uran 235 angereichertes Uran oder Uran 233 enthalten * frei *

* ... * *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs *

28.52 * Salze und andere anorganische oder organische Verbindungen des Thoriums , des Urans und der Metalle der seltenen Erden ( einschließlich derer des Yttriums und Scandiums ) , auch untereinander gemischt : * *

* A . des Thoriums und des Urans , auch untereinander gemischt * frei *

* ... * *

81.04 * Andere unedle Metalle , roh oder verarbeitet : * *

* ... * *

* M . Uran und Thorium ; * *

* I . roh ; Bearbeitungsabfälle und Schrott * frei *

* II . verarbeitet : * *

* a ) Stäbe ( Stangen ) , Profile , Draht , Bleche , Bänder und Blättchen * frei *

* b ) andere * 2 %