41958A0201(01)

EGKS: Abkommen betreffend Frachten und Beförderungsbedingungen im Verkehr mit Kohle und Stahl auf dem Rhein

Amtsblatt Nr. 004 vom 01/02/1958 S. 0049 - 0052
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0020
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0020
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0053
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0053
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0015
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0021
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0021


MINISTERRAT ABKOMMEN betreffend Frachten und Beförderungsbedingungen im Verkehr mit Kohle und Stahl auf dem Rhein

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN

- DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

- DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

- DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

- DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

- DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

- DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DIE IM BESONDEREN MINISTERRAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL VEREINIGT SIND UND ZU DIESEM ZWECK IN GEHÖRIGER FORM BEVOLLMÄCHTIGT SIND, HABEN

im Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 4 und 70 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie die in den Bestimmungen des § 10 Absatz 1, 2 und 3 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen enthaltenen Grundsätze,

unter Bezugnahme auf die am 17. Oktober 1868 in Mannheim abgeschlossene revidierte Rheinschiffahrtsakte sowie der seitdem vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen dieser Akte,

vorbehaltlich ihrer Auslegung der Bestimmungen der Mannheimer Akte über die Freiheit der Schiffahrt und des Handels sowie über den Anwendungsbereich dieser Akte,

unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der unter der Leitung der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt einberufenen Tagung der Wirtschaftskonferenz der Rheinschiffahrt von 1952, entschlossen

- zu verhindern, daß einerseits im Zusammenhang mit den zwischen Schiffahrtsunternehmen abgeschlossenen Verträgen die Beförderung von Kohle und Stahl für bestimmte Händler oder Verbraucher abgelehnt oder erschwert wird oder andererseits bestimmte Händler oder Verbraucher oder Gruppen von Händlern oder Verbrauchern eine Vorrangstellung erhalten,

- sicherzustellen, daß das Recht der Schiffahrtsunternehmen, Frachtverträge frei abzuschließen, nicht beeinträchtigt wird,

- die Beachtung der Bestimmungen des Vertrages über das Verbot der Diskriminierungen und die Lösung der Frage der Veröffentlichung oder der Mitteilung der Frachten und Beförderungsbedingungen zu fördern;

entschlossen, die von der Hohen Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu unternehmenden diesbezueglichen Bemühungen zu billigen und zu unterstützen;

in der Erwägung, daß die Frachtenbildung beim Verkehr auf dem Rhein zwischen Häfen verschiedener Staaten keinerlei Regelungen durch die Regierungen unterworfen ist,

in der Erwägung, daß eine Regelung der Frachtenbildung durch die Regierungen im grenzueberschreitenden Verkehr für die unter Artikel 1 der revidierten Rheinschiffahrtsakte fallenden Strecken nach Ansicht aller beteiligten Regierungen nicht möglich ist,

in der Erwägung, daß in einigen Mitgliedstaaten für den innerstaatlichen Verkehr auf dem Rhein innerstaatliche Vorschriften über die Frachtenbildung bestehen,

in der Erwägung, daß sich daraus für die sich in vergleichbarer Lage befindlichen Verbraucher zwischen dem Niveau der staatlich vorgeschriebenen Frachten und dem Niveau der freien internationalen Frachten ungerechtfertigte Unterschiede ergeben können, so daß möglicherweise eine Lage entsteht, die zu den Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in Widerspruch steht,

FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN:

Artikel 1

Die Regierungen der Mitgliedstaaten, die für den innerstaatlichen Verkehr auf den der revidierten Mannheimer Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 in ihrer geänderten und ergänzten Fassung unterliegenden Wasserstrassen Vorschriften über die Frachtenbildung erlassen haben, verpflichten sich, in Verbindung mit der Hohen Behörde und soweit es erforderlich ist, um den Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu entsprechen, das Niveau der auf Grund dieser Vorschriften zustande gekommenen Frachten an das Niveau der frei gebildeten, insbesondere sich aus langfristigen Verträgen ergebenden maßgeblichen Frachten, die in dem vergleichbaren grenzueberschreitenden Verkehr auf diesen Wasserstrassen angewandt werden, anzupassen oder eine solche Anpassung zu veranlassen.

Artikel 2

Die Regierung jedes der Mitgliedstaaten vereinbart mit der Hohen Behörde ein abgestimmtes Verfahren, welches dieser ein genaues und vollständiges Bild der in Artikel 1 erwähnten Binnenschiffahrtsfrachten und Beförderungsbedingungen vermittelt.

Artikel 3

Sollte die Durchführung dieses Abkommens an dem Fehlen einer zufriedenstellenden Organisation der Binnenschiffahrt, insbesondere der Partikulierschiffahrt, scheitern, so bemühen sich die beteiligten Regierungen, im Rahmen der Mannheimer Akte für den Bereich der Binnenschiffahrt ihres Landes die im Sinne einer Verwirklichung der Empfehlungen der Wirtschaftskonferenz der Rheinschiffahrt notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu treffen oder zu veranlassen.

Artikel 4

Beeinträchtigen ernste Schwierigkeiten auf allgemein wirtschaftlichem Gebiet oder auf dem Gebiet des Verkehrs oder tiefgreifende und anhaltende Störungen des Marktes die Anwendung des vorliegenden Abkommens oder lässt dessen Anwendung solche Schwierigkeiten oder Störungen befürchten, so treten die Regierungen der Mitgliedstaaten auf Antrag eines Mitgliedstaates oder der Hohen Behörde zusammen, um nach Anhören der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt und unter Berücksichtigung der Ergebnisse oder Anregungen der Wirtschaftskonferenz der Rheinschiffahrt über die Maßnahmen zur Anpassung der Bestimmungen des Artikels 1 an die neue Lage zu beraten.

Artikel 5

Dieses Abkommen ist zeitlich nicht befristet.

Führt seine Anwendung nach Auffassung eines Mitgliedstaates zu Schwierigkeiten und erweist es sich, daß diese nicht innerhalb von sechs Monaten durch das in Artikel 4 vorgesehene Verfahren beseitigt werden können, so kann es mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, jedoch frühestens einundzwanzig Monate nach seinem Inkrafttreten, gekündigt werden.

Vor der Kündigung hat der kündigende Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten und der Hohen Behörde die Ersatzmaßnahmen mitzuteilen, die er zu treffen beabsichtigt, um den Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu entsprechen. Er ist verpflichtet, vor Ablauf der Kündigungsfrist über die von ihm vorgesehenen Ersatzmaßnahmen mit der Hohen Behörde zu beraten.

Artikel 6

Dieses Abkommen, das in dem Verhandlungsprotokoll des Besonderen Ministerrats der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl niedergelegt ist, wird im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht, sobald dem Generalsekretär des Besonderen Ministerrats dieser Gemeinschaft von sämtlichen Mitgliedstaaten die amtliche Mitteilung von der Anwendbarkeit dieses Abkommens entsprechend den Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts zugegangen ist.

Der Generalsekretär des Rates setzt die übrigen Mitgliedstaaten vom Eingang der Mitteilungen in Kenntnis.

Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinschaft in Kraft.

"...

Der vorstehende Text des Abkommens betreffend Frachten und Beförderungsbedingungen im Verkehr mit Kohle und Stahl auf dem Rhein wird gemäß Artikel 6 des Abkommens veröffentlicht, nachdem die in diesen Bestimmungen vorgesehene amtliche Mitteilung dem Generalsekretär des Besonderen Ministerrats von seiten aller Mitgliedstaaten zugegangen ist.

Luxemburg, den 1. Februar 1958

Der Generalsekretär

des

Besonderen Ministerrats

Christian CALMES"