16.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 233/2013 DER KOMMISSION

vom 15. März 2013

zur Festsetzung der Höhe der Übertragungsbeihilfe und der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2013

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2814/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung einer Übertragungsbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 939/2001 der Kommission vom 14. Mai 2001 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse (3), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sieht bei bestimmten frischen Erzeugnissen für die aus dem Handel genommenen Mengen, die entweder zur Haltbarmachung verarbeitet und gelagert oder für eine bestimmte Dauer aufbewahrt werden, Beihilfen vor.

(2)

Diese Beihilfen sollen den Erzeugerorganisationen einen ausreichenden Anreiz für die Verarbeitung oder Haltbarmachung von aus dem Handel genommenen Erzeugnissen bieten, um deren Vernichtung zu vermeiden.

(3)

Die Höhe der Beihilfe ist so festzusetzen, dass bei den betreffenden Erzeugnissen das Marktgleichgewicht nicht gefährdet wird und die Wettbewerbsbedingungen nicht verzerrt werden.

(4)

Die Höhe der Beihilfe sollte die im vorherigen Fischwirtschaftsjahr in der Europäischen Union festgestellten technischen und finanziellen Kosten für die zur Haltbarmachung und Lagerung unerlässlichen Arbeitsgänge nicht überschreiten.

(5)

Damit die Interventionsregelung im Jahr 2013 nicht beeinträchtigt wird, sollte diese Verordnung rückwirkend ab 1. Januar 2013 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höhe der Übertragungsbeihilfe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 und die Höhe der Pauschalbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 4 derselben Verordnung für das Fischwirtschaftsjahr 2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)   ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 34.

(3)   ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 10.


ANHANG

1.   Übertragungsbeihilfe für die Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A und B sowie für Seezungen (Solea spp.) des Anhangs I Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Methoden der Verarbeitung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Beihilfebetrag

(EUR/Tonne)

1

2

I.

Einfrieren und Lagerung von Erzeugnissen, ganz, ausgenommen, mit Kopf oder zerteilt

 

Sardinen der Art Sardina pilchardus

368

Andere Arten

298

II.

Filetieren, Einfrieren und Lagerung

410

III.

Salzen und/oder Trocknen und Lagerung von Erzeugnissen, ganz, ausgenommen und mit Kopf oder filetiert oder zerteilt

280

IV.

Marinieren und Lagerung

264


2.   Übertragungsbeihilfe für die übrigen Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Methoden der Verarbeitung und/oder Haltbarmachung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Erzeugnisse

Beihilfebetrag

(EUR/Tonne)

1

2

3

I.

Einfrieren und Lagerung

Kaisergranat

(Nephrops norvegicus)

327

Kaisergranatschwänze

(Nephrops norvegicus)

250

II.

Köpfen, Einfrieren und Lagerung

Kaisergranat

(Nephrops norvegicus)

295

III.

Kochen, Einfrieren und Lagerung

Kaisergranat

(Nephrops norvegicus)

327

Taschenkrebs

(Cancer pagurus)

250

IV.

Pasteurisieren und Lagerung

Taschenkrebs

(Cancer pagurus)

392

V.

Aufbewahrung im Wasserbecken oder im Käfig

Taschenkrebs

(Cancer pagurus)

215


3.   Pauschalbeihilfe für Erzeugnisse gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Verarbeitungsmethoden

Beihilfebetrag

(EUR/Tonne)

I.

Einfrieren und Lagerung von Erzeugnissen, ganz, ausgenommen, mit Kopf oder zerteilt

298

II.

Filetieren, Einfrieren und Lagerung

410