26.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. März 2013

zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Ungarn von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1568)

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/154/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 30 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

(1)

Am 3. Oktober 2012 übermittelte Magyar Posta Zrt. der Kommission per E-Mail einen Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG. Gemäß Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 1 unterrichtete die Kommission die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 davon. Mit E-Mail vom 22. November 2012 forderte die Kommission zusätzliche Informationen von den ungarischen Behörden, mit E-Mail vom 7. Januar 2013 von der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde (2) und mit E-Mails vom 12. November 2012 und 7. Januar 2013 vom Antragsteller an. Die zusätzlichen Informationen wurden von den ungarischen Behörden mit E-Mail vom 13. Januar 2013, von der nationalen Regulierungsbehörde am 21. Januar 2013 und vom Antragsteller am 20. November 2012 bzw. am 15. Januar 2013 übermittelt.

(2)

Der Antrag von Magyar Posta betrifft bestimmte Postdienste sowie bestimmte andere Dienste als Postdienste, die Magyar Posta im Hoheitsgebiet Ungarns bereitstellt. Bei den im Antrag genannten Diensten handelt es sich um die Folgenden:

a)

nationale Privatkunden-Standardpaketdienste (im Folgenden „C2X“), die Standardpaketdienste von Privatkunden an Privatkunden (im Folgenden „C2C“) und von Privatkunden an Geschäftskunden (im Folgenden „C2B“) umfassen;

b)

nationale Geschäftskunden-Standardpaketdienste (im Folgenden „B2X“), die Standardpaketdienste von Geschäftskunden an Geschäftskunden (im Folgenden „B2B“) und von Geschäftskunden an Privatkunden (im Folgenden „B2C“) umfassen;

c)

nationale Expresspaketdienste;

d)

nationale Kurierpaketdienste;

e)

nationale Palettendienste und

f)

Kontraktlogistikdienste.

(3)

Mit Ausnahme von Kontraktlogistik und in gewissem Umfang von Palettendiensten stellt Magyar Posta die genannten Dienste im ungarischen Kurier-, Express- und Paketsektor (KEP-Sektor) bereit. Der KEP-Sektor ist ein Segment des Frachttransportmarkts und des Postmarkts, in dem Zeitpunkt- bzw. Zeitraumzustellungen bereitgestellt werden, bei denen der Diensteanbieter gegenüber dem Absender eine Verpflichtung eingeht, die Sendung innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt zuzustellen.

II.   RECHTLICHER RAHMEN

(4)

Nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Aufträge, die die Ausübung einer von der Richtlinie 2004/17/EG erfassten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter diese Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors ermittelt. Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, wenn der betreffende Mitgliedstaat die einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts, durch die ein bestimmter Sektor oder ein Teil davon für den Wettbewerb geöffnet wird, umgesetzt hat und anwendet. Diese Rechtsvorschriften sind in Anhang XI der Richtlinie 2004/17/EG aufgeführt, der bezüglich der Postdienste auf die Richtlinie 97/67/EG verweist.

(5)

Die Anwendung betrifft Postdienste wie nationale Privatkunden-Standardpaketdienste, nationale Geschäftskunden-Standardpaketdienste, nationale Expresspaketdienste, nationale Kurierpaketdienste und andere Dienste als Postdienste, insbesondere die als nationale Palettendienste und Kontraktlogistik bezeichneten Dienste.

(6)

Ungarn hat bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 97/67/EG in der durch die Richtlinien 2002/39/EG und 2008/6/EG geänderten Fassung von der Möglichkeit nach Artikel 3 Absatz 1 der letztgenannten Richtlinie Gebrauch gemacht, bestimmte Briefsendungen (3) bis zum 31. Dezember 2012 für den benannten Universaldienstanbieter Magyar Posta (4) zu reservieren. Keiner der Dienste, auf die sich dieser Antrag bezieht, war zum Zeitpunkt des Antrags reserviert. Da Ungarn den Marktöffnungsgrad erreicht hat, der in den in Anhang XI der Richtlinie 2004/17/EG aufgeführten Rechtsvorschriften vorgesehen ist, sollte der Zugang zum Markt gemäß Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie als frei gelten. Ob eine Tätigkeit auf einem bestimmten Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte anhand verschiedener Kriterien beurteilt werden, von denen keines für sich genommen den Ausschlag gibt.

(7)

Hinsichtlich der Märkte, die dieser Beschluss betrifft, ist der Marktanteil der Hauptakteure auf einem Markt ein Kriterium, das berücksichtigt werden sollte. Ein weiteres Kriterium ist der Konzentrationsgrad auf diesen Märkten. Da die Bedingungen für die einzelnen Tätigkeiten, für die dieser Beschluss gilt, unterschiedlich sind, sollte die Prüfung der Wettbewerbslage die unterschiedlichen Situationen auf verschiedenen Märkten berücksichtigen.

(8)

Dieser Beschluss lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt. Insbesondere sind die Kriterien und Methoden zur Bewertung gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, nicht notwendigerweise identisch mit denjenigen, die für eine Beurteilung nach Artikel 101 oder 102 AEUV oder der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (5) verwendet werden.

III.   WÜRDIGUNG

1.   Sachlich relevanter Markt

(9)

Die Kommission hat in vergangenen auf der Grundlage der Fusionskontrollverordnung getroffenen Entscheidungen (6) festgehalten, dass der Markt für Paketzustelldienste sich wie folgt aufteilen lässt:

Express- und Standardpaketzustelldienste. Bei dieser Unterscheidung wird berücksichtigt, dass Expressdienste insgesamt schneller und zuverlässiger als Standarddienste sind, diese Dienste jeweils eine andere Infrastruktur erfordern und Expressdienste Merkmale mit zusätzlichem Mehrwert umfassen und teurer sind.

Eine weitere Unterscheidung basierte auf der Art der Kunden und/oder der Empfänger: i) eine Unterscheidung zwischen Paketzustelldiensten für Privatkunden (C2X) (7) und Paketzustelldiensten für Geschäftskunden (B2X); ii) innerhalb des B2X-Segments eine Unterscheidung zwischen Zustellungen an Geschäftskunden (B2B) und Zustellungen an Privatkunden (B2C), da B2C-Zustellungen ein dichteres Netzwerk als B2B-Zustellungen erfordern, damit private Empfänger erreicht werden.

Internationale Zustelldienste und nationale Zustelldienste. In einem jüngeren Beschluss (8) hat die Kommission außerdem zwischen internationalen Diensten innerhalb des EWR und internationalen Diensten außerhalb des EWR unterschieden.

(10)

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass es sich bei den sachlich relevanten Märkten für Paketzustelldienste um die in Erwägungsgrund 2 aufgeführten Märkte handelt. Dieser Ansatz entspricht im Allgemeinen der bisherigen Praxis der Kommission. Der Antragsteller hat allerdings den nationalen B2X-Markt als Ganzes (d. h. ohne Unterscheidung zwischen B2B- und B2C-Segmenten) bewertet, was möglicherweise nicht vollständig im Einklang mit der bisherigen Praxis der Kommission steht (9).

(11)

Der Antragsteller führt an, dass Magyar Posta nicht zwischen B2B- und B2C-Diensten hinsichtlich der verfügbaren Preise unterscheidet und keine Unterscheidung der Dienste auf der Grundlage der Empfängergruppen vornimmt. Dieses Argument wird auch von den ungarischen Behörden (10) angeführt, die außerdem darauf hinweisen, dass gemäß den auf den Websites der wichtigsten Wettbewerber von Magyar Posta verfügbaren Informationen zu B2X-Standardpostpaketen keine Unterscheidung hinsichtlich der veröffentlichten Preise in Abhängigkeit davon, ob die Paketempfänger Privat- oder Geschäftskunden sind, vorgenommen wird.

(12)

In früheren Entscheidungen (11) gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG im Zusammenhang mit Postpaketen wurde zwischen B2B- und B2C-Standardpostpaketen unterschieden. In allen Fällen war das Ergebnis der Bewertung für beide Märkte jedoch gleich, was als Hinweis darauf gewertet werden kann, dass die Produktmarktdefinition hätte offen gelassen werden können.

(13)

Darüber hinaus ergibt sich aus den von der nationalen Regulierungsbehörde bereitgestellten Informationen (12), dass in beiden Szenarien (wenn für B2B- und B2C-Standardpostpakete zwei separate Märkte angenommen werden oder lediglich ein Markt für B2X-Standardpostpakete angenommen wird) das Ergebnis der Bewertung der Wettbewerbssituation gleich ausfallen würde.

(14)

Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 9 bis 13 enthaltenen Informationen kann für die Zwecke der Bewertung im Rahmen dieses Beschlusses und unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften angenommen werden, dass der sachlich relevante Markt der B2X-Markt ist, während die genaue Definition des relevanten Markts offen gelassen werden kann, da das Ergebnis der Analyse unabhängig davon, ob sie sich auf eine enge oder eine weiter gefasste Definition stützt, gleich bleibt.

(15)

In früheren Entscheidungen gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG (13) wurden Express- und Kurierpaketdienste als ein Produktmarkt betrachtet. Der Antragsteller geht davon aus, dass Express- und Kurierpaketdienste zu unterschiedlichen Märkten gehören. Für die Zwecke der Bewertung im Rahmen dieses Beschlusses und unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften kann angenommen werden, dass die sachlich relevanten Märkte die Märkte für Expresspaketdienste und Kurierpaketdienste sind, während die genaue Definition des relevanten Markts offen gelassen werden kann, da das Ergebnis der Analyse unabhängig davon, ob sie sich auf eine enge oder eine weiter gefasste Definition stützt, gleich bleibt.

(16)

Nationale Palettendienste sind Teil der Frachtspeditionsmärkte, die auch in früheren Entscheidungen im Rahmen der Fusionskontrollverordnung bewertet worden sind. In früheren Fällen wurde die Frachtspedition als Organisation der Beförderung von Stückgut im Namen und entsprechend den Bedürfnissen der Kunden definiert (14). Wenngleich in früheren Fällen einige weitere Marktabgrenzungen in Betracht gezogen wurden (d. h. zwischen nationalen und internationalen Frachtspeditionsdiensten (15) oder zwischen verschiedenen Verkehrsträgern (16)), wird in diesem Fall für die Zwecke dieser Bewertung keine weitere Marktabgrenzung angenommen, da die Marktdefinition das Ergebnis der Bewertung nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG nicht entscheidend beeinflusst.

(17)

In früheren Entscheidungen im Rahmen der Fusionskontrollverordnung (17) wurde Kontraktlogistik als Teil des Lieferketteverfahrens definiert, in dessen Rahmen die Planung, Abwicklung und Kontrolle einer effizienten und wirksamen Beförderung und Lagerung von Waren, Dienstleistungen und flankierenden Informationen vom Herkunftsort zum Ort des Verbrauchs zur Erfüllung der Kundenbedürfnisse erfolgt. Die Kommission hat weitere mögliche Unterscheidungen bewertet (18) (d. h. zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Diensten, in Bezug auf die behandelten Güterarten oder die bediente Branche oder zwischen führenden Logistikdienstleistern und traditionellen Kontraktlogistikdienstleistern), doch letzten Endes wurde der genaue Umfang des sachlich relevanten Marktes offen gelassen (19). Auch der Antragsteller teilt die Auffassung der Kommission. Im vorliegenden Fall wird für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der sachlich relevante Markt als der Markt für Kontraktlogistik definiert, da es keine Hinweise darauf gibt, dass eine weitere Unterscheidung notwendig ist.

(18)

Abschließend ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften festzustellen, dass es sich bei den sachlich relevanten Märkten um die in Erwägungsgrund 2 aufgeführten Märkte handelt.

2.   Räumlich relevanter Markt

(19)

In der Praxis (20) hat die Kommission stets die Auffassung vertreten, dass die Märkte für nationale Paketzustelldienste und sämtliche Segmente dieser Märkte national abgegrenzt sind. Diese Abgrenzung basiert in erster Linie darauf, dass derartige Dienste auf nationaler Ebene bereitgestellt werden. Die Position des Antragstellers steht im Einklang mit der Praxis der Kommission.

(20)

Da es in diesem Fall keine Hinweise auf einen breiteren oder engeren geografischen Anwendungsbereich gibt, wird für die Zwecke der Bewertung, ob die in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, und unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften das Hoheitsgebiet Ungarns als der räumlich relevante Markt betrachtet.

(21)

Was die nationalen Palettendienste und die Kontraktlogistik angeht, so ist der Antragsteller der Auffassung, dass die Märkte national abgegrenzt sind. Da die Dienste, auf die sich der Antrag bezieht, nationale Dienste sind und Magyar Posta lediglich auf dem ungarischen Markt tätig ist, wird für die Zwecke dieses Beschlusses das Hoheitsgebiet Ungarns als der räumliche relevante Markt betrachtet.

3.   Marktanalyse

(22)

Es sei daran erinnert, dass mit diesem Beschluss festgestellt werden soll, ob die Dienstleistungen, auf die sich der Antrag bezieht, (auf Märkten mit freiem Zugang im Sinne von Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG) bis zu einem Grad dem Wettbewerb ausgesetzt sind, der gewährleistet, dass die Auftragsvergabe im Rahmen der hier betroffenen Tätigkeiten transparent und diskriminierungsfrei auf der Grundlage von Kriterien durchgeführt wird, anhand deren die Auftraggeber die wirtschaftlich günstigste Lösung ermitteln können, auch ohne die Disziplin, die durch die in der Richtlinie 2004/17/EG festgelegten detaillierten Vorschriften für die Auftragsvergabe bewirkt wird.

(23)

In diesem Kontext sei darauf hingewiesen, dass die vorstehend definierten Produktmärkte sich generell durch eine hohe Anzahl von Betreibern auszeichnen. Nach den verfügbaren Informationen (21) ist davon jedoch lediglich Magyar Posta ein Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG. Die Auftragsvergabe der Wettbewerber von Magyar Posta unterliegt für die Zwecke der Ausübung der vorstehend beschriebenen Tätigkeiten nicht der Richtlinie 2004/17/EG. Für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften wird sich die Marktanalyse daher nicht auf den allgemeinen Grad an Wettbewerb auf einem bestimmten Markt konzentrieren, sondern es wird bewertet, ob die Tätigkeiten von Magyar Posta auf Märkten mit freiem Zugang dem Wettbewerb ausgesetzt sind.

3.1.   Nationale Privatkunden-Standardpaketdienste (C2X)

(24)

Privatkunden-Standardpaketdienste müssen gesondert betrachtet werden, da sie eine andere Nachfrage decken (Universalpostdienstleistungen) als gewerbliche Paketdienste, bei denen sich die technischen Verfahren der Dienstleistungserbringung und die verwendeten operativen Lösungen in der Regel erheblich unterscheiden. Bei diesen Dienstleistungen hat Magyar Posta mit einem wertmäßig relativ stabilen Marktanteil von schätzungsweise 80 % im Zeitraum 2008-2011 eine sehr starke Marktposition. Der Hauptwettbewerber hat einen Marktanteil von rund […], während die Marktanteile der übrigen wesentlichen Marktteilnehmer bei unter […] liegen.

(25)

Die Kommission nimmt auch zur Kenntnis, dass derzeit trotz der kontinuierlichen Expansion der Netzwerke verschiedener Wettbewerber ein beträchtlicher Größenunterschied zwischen dem Netzwerk von Magyar Posta und den Netzwerken seiner Wettbewerber besteht (22).

(26)

Daher sollte gefolgert werden, dass die hier untersuchte Dienstekategorie in Ungarn nicht unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Dies entspricht der Auffassung der ungarischen Behörden (23). Daher findet Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG auf Verträge, die die Ausübung dieser Tätigkeiten in Ungarn ermöglichen sollen, keine Anwendung.

3.2.   Nationale Geschäftskunden-Standardpostpakete (B2X)

(27)

Im Hinblick auf B2X-Standardpaketdienste belief sich den verfügbaren Informationen (24) zufolge der Marktanteil von Magyar Posta 2011 mengenmäßig auf rund 35 % und lag an zweiter Stelle nach dem Marktführer mit einem Marktanteil von 40 %, während der drittstärkste Wettbewerber einen Marktanteil von 15 % erreichte. Diese Faktoren sollten als Indikator dafür gewertet werden, dass Magyar Posta im Bereich B2X-Standardpaketdienste dem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt ist.

3.3.   Nationale Expresspaketdienste

(28)

Der Anteil von Magyar Posta am Markt für nationale Expresspaketdienste ist im Zeitraum 2008 bis 2011 stetig von wertmäßig rund 55 % (25) auf wertmäßig etwa 41 % gesunken. Die aggregierten Marktanteile der beiden größten Wettbewerber lagen 2008 wertmäßig bei gut 22 % und stiegen 2011 wertmäßig auf rund 30 %, d. h. auf fast drei Viertel des Marktanteils von Magyar Posta, sodass sie in der Lage sind, erheblichen Wettbewerbsdruck auf Magyar Posta auszuüben (26). Diese Faktoren sollten daher als Indikator dafür gewertet werden, dass diese Tätigkeit dem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt ist.

3.4.   Nationale Kurierpaketdienste

(29)

Gemäß Antragsteller weist der Markt für Kurierpaketdienste keine hohe Konzentration auf. Auf acht Unternehmen entfallen 60-67 % des Marktes (wertmäßig). Der Markt wird von drei Unternehmen dominiert, doch deren kumulierter Marktanteil lag in den vergangenen vier Jahren unter 50 %.

(30)

Der Anteil von Magyar Posta am Markt für nationale Kurierpaketdienste lag in den vergangenen vier Jahren wertmäßig zwischen 2 % und 3 %. Diese Faktoren sollten daher als Indikator dafür gewertet werden, dass Magyar Posta dem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt ist.

3.5.   Nationale Palettendienste

(31)

Der Markt für nationale Palettendienste ist der zweitkleinste Markt im ungarischen KEP-Sektor und angesichts seiner geringen Bedeutung gibt es nur wenige ständige Akteure. Der Marktanteil von Magyar Posta ist wertmäßig von 67,6 % im Jahr 2008 auf 38,7 % im Jahr 2010 gesunken und 2011 wieder auf 56,7 % (wertmäßig) gestiegen. Der erste Wettbewerber konnte seinen Marktanteil im Zeitraum 2008 bis 2011 ständig ausbauen. Der kumulierte Marktanteil des zweiten und des dritten Wettbewerbers lag im Zeitraum 2008 bis 2011 zwischen 20 % und 49 %, sodass sie in der Lage sind, erheblichen Wettbewerbsdruck auf Magyar Posta auszuüben.

(32)

Darüber hinaus bezieht sich der Antrag von Magyar Posta lediglich auf Dienste, die innerhalb des KEP-Sektors bereitgestellt werden. Des Weiteren werden Palettendienste auch von Unternehmen außerhalb des KEP-Sektors bereitgestellt.

(33)

Die in den zwei vorstehenden Erwägungsgründen aufgeführten Faktoren werden daher als Indikator dafür gewertet, dass Magyar Posta dem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt ist. Diese Auffassung wird auch von den ungarischen Behörden vertreten (27).

3.6.   Kontraktlogistik

(34)

Der Marktanteil von Magyar Posta liegt in diesem Segment bei unter 1 %. Der Markt zeichnet sich durch eine große Anzahl von Marktteilnehmern (28) aus und gilt als sehr dynamisch. Diese Faktoren sollten daher als Indikator dafür gewertet werden, dass diese Tätigkeit dem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt ist.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(35)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 2 bis 34 untersuchten Faktoren sollte davon ausgegangen werden, dass die in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, in Ungarn für folgende Dienste erfüllt wird:

a)

nationale Geschäftskunden-Standardpostpakete (B2X),

b)

nationale Expresspaketdienste,

c)

nationale Kurierpaketdienste,

d)

Kombifrachtdienste und

e)

Kontraktlogistik.

(36)

Da die Bedingung des freien Zugangs zum Markt als erfüllt gilt, sollte die Richtlinie 2004/17/EG weder gelten, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die die Erbringung der in Erwägungsgrund 35 Buchstaben a bis e aufgeführten Dienste in Ungarn ermöglichen sollen, noch wenn ein Wettbewerb für die Ausübung einer solchen Tätigkeit in Ungarn durchgeführt wird.

(37)

Dieser Beschluss beruht auf der Rechts- und Sachlage vom Oktober 2012 bis Januar 2013, wie sie sich aus den von Magyar Posta und den ungarischen Behörden vorgelegten Informationen darstellt. Er kann geändert werden, falls signifikante Veränderungen der Rechts- oder Sachlage dazu führen, dass die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG nicht mehr erfüllt sind.

(38)

Allerdings sollte davon ausgegangen werden, dass die in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, hinsichtlich der nationalen Privatkunden-Standardpaketdienste im Hoheitsgebiet Ungarns nicht erfüllt ist.

(39)

Da die nationalen Privatkunden-Standardpaketdienste weiterhin den Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG unterliegen, sei daran erinnert, dass Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen, gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2004/17/EG zu behandeln sind. Dies bedeutet, dass wenn ein Auftraggeber „gemischte“ Aufträge vergibt, d. h. Aufträge für die Durchführung sowohl von Tätigkeiten, die von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG freigestellt sind, als auch von Tätigkeiten, die nicht freigestellt sind, darauf zu achten ist, welche Tätigkeiten Hauptgegenstand des Auftrags sind. Bei solchen gemischten Aufträgen ist, wenn der Auftrag in erster Line die Förderung der nationalen Privatkunden-Standardpaketdienste betrifft, die Richtlinie 2004/17/EG anzuwenden. Lässt sich objektiv nicht feststellen, welche Tätigkeit Hauptgegenstand des Auftrags ist, ist der Auftrag nach Maßgabe von Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2004/17/EG zu vergeben.

(40)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die Erbringung folgender Leistungen in Ungarn ermöglichen sollen:

a)

nationale Geschäftskunden-Standardpostpaketdienste (B2X),

b)

nationale Expresspaketdienste,

c)

nationale Kurierpaketdienste,

d)

Kombifrachtdienste und

e)

Kontraktlogistik.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 22. März 2013

Für die Kommission

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Bei der gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14) in der durch die Richtlinie 2002/39/EG (ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21) und die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geänderten Fassung bestimmten nationalen Regulierungsbehörde handelt es sich um die Staatliche Behörde für Medien und Telekommunikation.

(3)  Briefsendungen mit einem Gewicht von bis zu 50 g und deren Preis dem Zweieinhalbfachen des öffentlichen Tarifs für eine Briefsendung der ersten Gewichtsklasse der schnellsten Kategorie entspricht.

(4)  Zum 1. Januar 2013 wird in Ungarn die vollständige Marktöffnung umgesetzt und der früher nach Artikel 7 der Richtlinie 97/67/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 2002/39/EG und der Richtlinie 2008/6/EG reservierte Bereich wurde abgeschafft.

(5)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(6)  Sache COMP/M.5152 — Posten AB/Post Danmark A/S vom 21. April 2009.

(7)  Zwischen C2C- und C2B-Paketdiensten könnte unterschieden werden; aufgrund dieser Austauschbarkeit auf der Angebotsseite können diese Dienstleistungen jedoch als ein C2X-Dienst behandelt werden. Dies steht außerdem im Einklang mit den Analysen der Situation in Österreich, Finnland und Schweden, die im Beschluss 2010/142/EG der Kommission (ABl. L 56 vom 6.3.2010, S. 8), der Entscheidung 2007/564/EG der Kommission (ABl. L 215 vom 18.8.2007, S. 21) und in der Entscheidung 2009/46/EG der Kommission (ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 50) enthalten sind, die gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG angenommen wurden.

(8)  Beschluss vom 30. Januar 2013 zur Untersagung der geplanten Übernahme von TNT Express durch UPS.

(9)  Sache COMP/M.5152 — Posten AB/Post Danmark A/S vom 21. April 2009.

(10)  Schreiben der ungarischen Behörden vom 13. Januar 2013, S. 9, Absatz 2.

(11)  Beschluss 2010/142/EG, Entscheidung 2009/46/EG und Entscheidung 2007/564/EG.

(12)  Die E-Mail der nationalen Regulierungsbehörde vom 21. Januar 2013 enthält Schätzungen des Umfangs des B2X-Markts und des jeweiligen Umfangs der B2B- und B2C-Märkte auf der Grundlage der von Magyar Posta und ihren drei wichtigsten Wettbewerbern angeforderten Daten. Nach diesen Informationen war Magyar Posta 2011 mit einem Marktanteil von 35 % der zweitwichtigste Marktteilnehmer auf dem B2X-Markt nach dem Markführer mit einem Marktanteil von 40 %; der Marktanteil des drittwichtigsten Marktteilnehmers lag bei 15 %. Auf dem B2C-Markt erreichte Magyar Posta einen Marktanteil von 51 %, während die Marktanteile der wichtigsten Wettbewerber bei 26 %, 11 % bzw. 10 % lagen. Auf dem B2B-Markt war Magyar der drittwichtigste Marktteilnehmer (Marktanteil von 16 %), während die Marktführer Marktanteile von 57 % bzw. 22 % verzeichneten.

(13)  Entscheidung 2009/46/EG, Entscheidung 2007/564/EG, Entscheidung 2007/169/EG der Kommission (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 28).

(14)  Sache COMP/M. 1794 — Deutsche Post/Air Express International vom 7. Februar 2000, Erwägungsgrund 8.

(15)  Sache COMP/M. 5152 — Posten AB/Post Danmark vom 21. April 2009, Erwägungsgrund 108.

(16)  Sache COMP/M.1794 — Deutsche Post/Air Express International vom 7. Februar 2000, Erwägungsgrund 9.

(17)  Sache COMP/M.3496 — TNT Forwarding Holding AB/Wilson Logistics Holding AB.

(18)  Sache COMP/M.1895 — Ocean Group/Exel vom 3. Mai 2000, Erwägungsgründe 8 und 9.

(19)  Sache COMP/M.3971 — Deutsche Post/Exel vom 24. November 2005, Erwägungsgrund 20.

(20)  Sache COMP/M.5152 — Posten AB/Post Danmark A/S vom 21. April 2009, Sache COMP/M.3971 — Deutsche Post/Exel usw.

(21)  Schreiben der ungarischen Behörden vom 13. Januar 2013, S. 3.

(22)  Nach Seite 20 des Antrags verfügt Magyar Posta über ein landesweites Netzwerk von 2735 Poststellen. Dem Schreiben Magyar Postas vom 20. November 2012 zufolge verfügt der Hauptwettbewerber über ein Netzwerk von 372 Sammelstellen, während ein anderer Wettbewerber jüngst eine Anzahl von 400 Sammelstellen erreicht hat.

(23)  Schreiben der ungarischen Behörden vom 13. Januar 2013, S. 8.

(24)  E-Mail der nationalen Regulierungsbehörde vom 21. Januar 2013.

(25)  Mengenmäßig lag der Marktanteil der Post 2008 bei knapp 43 %.

(26)  Dieser Argumentation wurde bereits in früheren Beschlüssen gefolgt, siehe z. B. Erwägungsgrund 11 des Beschlusses 2010/142/EG.

(27)  Schreiben der ungarischen Behörden vom 13. Januar 2013, S. 10.

(28)  DHL Group, Kuehne Nagel Kft, Liegl & Dachser Kft, Gebrüder Weiss Szallitmanyozasi e Logisztikai Kft; Waberer’s Group; Trans-Sped Group; Masped Group usw.