29.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1115/2012 DER KOMMISSION

vom 28. November 2012

zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2012/13

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO“) (1), insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Versorgung des EU-Marktes mit Getreide in den ersten Monaten des Wirtschaftsjahres 2012/13 zu fördern, wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 569/2012 der Kommission (2) die Zölle im Rahmen der Einfuhrkontingente für Weichweizen geringer und mittlerer Qualität, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission (3) eröffnet worden sind, bis zum 31. Dezember 2012 ausgesetzt.

(2)

Die Prognosen für die Entwicklung des Getreidemarktes in der Europäischen Union am Ende des Wirtschaftsjahres 2012/13 lassen darauf schließen, dass die Preise angesichts der geringen Bestände und der gegenwärtigen Schätzungen der Kommission hinsichtlich der nach der Ernte 2012 tatsächlich verfügbaren Mengen weiterhin stabil bleiben werden. Um die für das Marktgleichgewicht in der Europäischen Union verfügbaren Einfuhrströme aufrechtzuerhalten, muss die Kontinuität der Getreideeinfuhrpolitik gewährleistet werden, indem die zeitweilige Aussetzung der Einfuhrzölle im Wirtschaftsjahr 2012/13 für das derzeit unter diese Maßnahme fallende Zollkontingent bis zum 30. Juni 2013 beibehalten wird. Aus denselben Gründen sollte die Maßnahme auf das mit der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission eröffnete Einfuhrkontingent für Futtergerste (4) ausgedehnt werden.

(3)

Ferner dürfen die Marktteilnehmer nicht benachteiligt werden, wenn der Transport des Getreides zur Einfuhr in die Union bereits in Gang ist. Es empfiehlt sich somit, die Beförderungszeiten zu berücksichtigen und den Marktteilnehmern zu gestatten, die Überführung des Getreides in den freien Verkehr bei allen Erzeugnissen, deren direkte Beförderung in die Europäische Union spätestens am 30. Juni 2013 begonnen hat, im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung zur Zollaussetzung durchzuführen. Außerdem ist festzulegen, welcher Nachweis für die direkte Beförderung in die Europäische Union und den Zeitpunkt des Beginns dieser Beförderung erbracht werden muss.

(4)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen ab dem 1. Januar 2013 zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Anwendung der Einfuhrzölle auf Weichweizen des KN-Codes 1001 99 00 anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission (5) und auf Gerste des KN-Codes 1003 wird im Wirtschaftsjahr 2012/13 für alle Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente mit ermäßigten Zollsatz, die mit den Verordnungen (EG) Nr. 1067/2008 und (EG) Nr. 2305/2003 eröffnet wurden, ausgesetzt.

(2)   Erfolgt die Beförderung der in Absatz 1 genannten Getreidesorten direkt in die Europäische Union und hat sie spätestens am 30. Juni 2013 begonnen, so gilt die Aussetzung der Zölle gemäß der vorliegenden Verordnung weiterhin für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den freien Verkehr.

Der Nachweis über die direkte Beförderung in die Europäische Union und den Zeitpunkt des Beginns dieser Beförderung wird den zuständigen Behörden anhand des Originals des Transportdokuments erbracht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 169 vom 29.6.2012, S. 41.

(3)   ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 3.

(4)   ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 7.

(5)   ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.