1.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1239/2011 DER KOMMISSION

vom 30. November 2011

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2011/12 für Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 zu einem ermäßigten Zollsatz

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mehrere Monate lang lagen die Weltmarktpreise für Zucker nahe an oder sogar über dem Zuckerpreis auf den EU-Binnenmarkt. Die Vorausschätzungen der Weltmarktpreise am New Yorker und Londoner Futures-Markt für Zucker für die Termine März, Mai und Juli 2012 deuten weiterhin auf einen durchgängig hohen Weltmarktpreis hin. Daher wird davon ausgegangen, dass die Einfuhren aus Drittländern mit bestimmten Präferenzabkommen im Wirtschaftsjahr 2011/12 nur leicht steigen werden.

(2)

Die Vorausschätzungen für die Zuckerbilanz der Europäischen Union für das Wirtschaftsjahr 2011/12 deuten auf eine negative Differenz zwischen Angebot und Nutzung hin. Durch die sich daraus ergebenden niedrigen Endbestände droht eine Störung der Versorgung des Zuckermarktes der Europäischen Union.

(3)

Aus diesem Grund und zur Verbesserung der Versorgungslage müssen die Einfuhren erleichtert werden, indem der Einfuhrzoll auf bestimmte Zuckermengen ermäßigt wird, und zwar auf ähnliche Weise, wie in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 634/2011 der Kommission vom 29. Juni 2011 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2010/11 für Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 zu einem ermäßigten Zollsatz (2) vorgesehen ist. Die Zuckermenge und die Zollermäßigung sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des EU-Markts und des Weltmarkts für Zucker sowie ihrer voraussichtlichen Entwicklung bestimmt werden. Deshalb sollten die Menge und die Ermäßigung im Wege einer Ausschreibung festgesetzt werden.

(4)

Die Mindestzulassungsbedingungen für die Ausschreibung sollten festgelegt werden.

(5)

Für jedes Angebot sollte eine Sicherheit geleistet werden. Diese Sicherheit sollte bei Zuschlagserteilung zur Sicherheit für den Einfuhrlizenzantrag werden und bei Ablehnung des Angebots freigegeben werden.

(6)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten der Kommission die zulässigen Angebote mitteilen. Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung dieser Mitteilungen sollten Muster erstellt werden.

(7)

Es sollte vorgesehen werden, dass die Kommission für jede Teilausschreibung einen Mindestzollsatz und gegebenenfalls einen Zuteilungskoeffizienten zur Reduzierung der zugeschlagenen Mengen festsetzt oder beschließt, keinen Mindestzollsatz festzusetzen.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten die Bieter zeitnah über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Teilausschreibung informieren.

(9)

Es sollte klargestellt werden, dass in den ersten drei Monate des Wirtschaftsjahrs Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Rohzucker nur Vollzeitraffinerien erteilt werden.

(10)

Die zuständigen Behörden sollten der Kommission mitteilen, für welche Mengen Einfuhrlizenzen erteilt wurden. Die Kommission sollte zu diesem Zweck Muster erstellen.

(11)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird unter der Nummer 09.4313 eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2011/12 für Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 zu einem ermäßigten Zollsatz eröffnet.

Dieser Zollsatz ersetzt den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und die zusätzlichen Zölle gemäß Artikel 141 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (3).

Soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, gilt die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (4).

Artikel 2

(1)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung läuft am 7. Dezember 2011 um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) ab.

(2)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung. Sie endet jeweils am 14. Dezember 2011, am 21. Dezember 2011, am 11. Januar 2012, am 25. Januar 2012, am 1. Februar 2012, am 15. Februar 2012, am 6. Juni 2012, am 27 Juni 2012 und am 11. Juli 2012 um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

(3)   Die Kommission kann die Angebotsabgabe für eine oder mehrere Teilausschreibungen aussetzen.

Artikel 3

(1)   Die Angebote werden von in der Europäischen Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmern eingereicht. Die Angebote sind bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dem der Wirtschaftsbeteiligte für MwSt.-Zwecke registriert ist.

(2)   Die Angebote sind unter Verwendung des Antragsformulars gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 einzureichen.

(3)   Das Antragsformular kann anhand des Verfahrens, das der betreffende Mitgliedstaat den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellt hat, auf elektronischem Wege eingereicht werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können vorschreiben, dass elektronische Angebote von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) begleitet werden.

(4)   Ein Angebot ist nur zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Angebot muss folgende Angaben enthalten:

i)

in Feld 4 den Namen, die Anschrift und die Mehrwertsteuer-Nummer des Bieters;

ii)

in den Feldern 17 und 18 die Zuckermenge, für die das Angebot abgegeben wird und die mindestens 20 Tonnen betragen muss, aber 45 000 Tonnen nicht übersteigen darf, ohne Dezimalstellen gerundet;

iii)

in Feld 20 den vorgeschlagenen Betrag des Zolls, in Euro je Tonne Zucker, auf höchstens zwei Dezimalstellen gerundet;

iv)

in Feld 16 den achtstelligen KN-Code des Zuckers.

b)

Vor Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe wird nachgewiesen, dass der Bieter die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Sicherheit geleistet hat.

c)

Das Angebot ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem es eingereicht wird.

d)

Das Angebot enthält einen Hinweis auf diese Verordnung und den Schlusstermin für die Einreichung der Angebote.

e)

Das Angebot enthält keine zusätzlichen vom Bieter aufgestellten Bedingungen, die nicht in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

(5)   Angebote, die nicht in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 eingereicht werden, sind nicht zulässig.

(6)   Die Bieter dürfen bei jeder Teilausschreibung nur ein Angebot je achtstelligem KN-Code einreichen.

(7)   Angebote dürfen nach ihrer Einreichung nicht mehr zurückgezogen oder geändert werden.

Artikel 4

(1)   Jeder Bieter leistet nach Maßgabe der Bestimmungen des Titels III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (6) eine Sicherheit in Höhe von 150 EUR je Tonne Zucker, die gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführt werden soll.

(2)   Bei Zuschlagserteilung wird diese Sicherheit zur Sicherheit für die Einfuhrlizenz.

(3)   Im Fall von Angeboten, denen nicht stattgegeben wurde, wird die Sicherheit gemäß Absatz 1 freigegeben.

Artikel 5

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden anhand der Bedingungen gemäß Artikel 3 über die Gültigkeit der Angebote.

(2)   Personen, die befugt sind, die Angebote in Empfang zu nehmen und zu prüfen, dürfen Einzelheiten der Angebote nicht an Unbefugte weitergeben.

(3)   Entscheiden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dass ein Angebot ungültig ist, so setzen sie den Bieter darüber in Kenntnis.

(4)   Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfristen gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 per Fax die zulässigen Angebote mit. Die Mitteilung enthält nicht die Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i.

(5)   Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Liegen keine Angebote vor, so teilt die zuständige Behörde dies der Kommission innerhalb derselben Frist per Fax mit.

Artikel 6

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des EU-Markts und des Weltmarkts für Zucker sowie ihrer voraussichtlichen Entwicklung setzt die Kommission für jede Teilausschreibung und jeden achtstelligen KN-Code entweder einen Mindestzollsatz fest oder beschließt, keinen Mindestzollsatz festzusetzen, indem sie eine Durchführungsverordnung nach Maßgabe des in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahrens erlässt.

Mit dieser Durchführungsverordnung setzt die Kommission erforderlichenfalls auch einen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf die Angebote mit dem Mindestzollsatz anzuwenden ist. In diesem Fall wird die Sicherheit gemäß Artikel 4 entsprechend dem Anteil der zugeschlagenen Mengen freigegeben.

Artikel 7

(1)   Wird kein Mindestzollsatz festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.

(2)   Die zuständige Behörde teilt den Bietern innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung der in Artikel 6 genannten Durchführungsverordnung das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Teilausschreibung mit.

Artikel 8

(1)   Die zuständige Behörde erteilt allen Zuschlagsempfänger, deren Angebote für einen achtstelligen KN-Code mindestens auf den für diesen achtstelligen KN-Code von der Kommission festgesetzten Mindestzollsatz laufen, spätestens am letzten Arbeitstag der Woche, die auf die Woche folgt, in der die in Artikel 6 genannte Durchführungsverordnung veröffentlicht wurde, eine Einfuhrlizenz. Die zugeschlagenen Mengen berücksichtigen den von der Kommission gemäß Artikel 6 festgesetzten Zuteilungskoeffizienten.

Für Angebote, die nicht gemäß Artikel 5 Absatz 4 mitgeteilt wurden, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten keine Lizenzen.

(2)   Die Einfuhrlizenzen enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 16 den achtstelligen KN-Code des Zuckers;

b)

in den Feldern 17 und 18 die zugeschlagene Zuckermenge;

c)

in Feld 20 mindestens eine der Angaben gemäß Teil A des Anhangs;

d)

in Feld 24 den anwendbaren Zollsatz unter Verwendung einer der Angaben gemäß Teil B des Anhangs.

(3)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die aus der Einfuhrlizenz erwachsenden Rechte nicht übertragbar.

(4)   Artikel 153 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 und Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 findet Anwendung.

Artikel 9

Die im Rahmen einer Teilausschreibung erteilten Einfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Erteilung an bis zum Ablauf des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die in Artikel 6 genannte Durchführungsverordnung über die Teilausschreibung veröffentlicht wurde.

Artikel 10

Die zuständige Behörde teilt der Kommission spätestens am letzten Arbeitstag der zweiten Woche, die auf die Woche folgt, in der die in Artikel 6 genannte Durchführungsverordnung veröffentlicht wurde, die Mengen mit, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Einfuhrlizenzen erteilt wurden. Die Mitteilungen erfolgen auf elektronischem Wege unter Verwendung der den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellten Muster und Verfahren.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. September 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 170 vom 30.6.2011, S. 21.

(3)   ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(4)   ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(5)   ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(6)   ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.


ANHANG

A.   Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c:

Bulgarisch

:

Внесена при намалена ставка на митото съгласно Регламент (ЕС) № 1239/2011; референтен номер 09.4313

Spanisch

:

Importado con derecho de aduana reducido en virtud del Reglamento de Ejecución (UE) no 1239/2011; Número de referencia 09.4313

Tschechisch

:

Dovezeno se sníženou celní sazbou v souladu s prováděcím nařízením (EU) č. 1239/2011; Referenční číslo 09.4313

Dänisch

:

Importeret til en nedsat toldsats i henhold til forordning (EU) nr. 1239/2011; Referencenummer 09.4313

Deutsch

:

Eingeführt zum ermäßigten Zollsatz gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011; Referenznummer 09.4313

Estnisch

:

Imporditud vähendatud tollimaksuga vastavalt määrusele (EL) nr 1239/2011; viitenumber 09.4313

Griechisch

:

Εισαγωγή με μειωμένο δασμό δυνάμει του εκτελεστικού κανονισμού (ΕΕ) αριθ. 1239/2011· αριθμός αναφοράς 09.4313

Englisch

:

Imported at reduced customs duty pursuant to Implementing Regulation (EU) No 1239/2011; reference number 09.4313

Französisch

:

Importés à des taux de droits réduits conformément au règlement d'exécution (UE) no 1239/2011; numéro de référence 09.4313

Italienisch

:

Importato applicando un’aliquota ridotta del dazio doganale, a norma del regolamento di esecuzione (UE) n. 1239/2011; Numero di riferimento 09.4313

Lettisch

:

Importēts ar samazinātu muitas nodokli saskaņā ar Īstenošanas regulu (ES) Nr. 1239/2011; atsauces numurs 09.4313

Litauisch

:

Importuota taikant sumažintą muitą pagal Įgyvendinimo reglamentą (ES) Nr. 1239/2011; Nuorodos numeris 09.4313

Ungarisch

:

Behozatal csökkentett vámtétel mellett az 1239/2011/EU rendelet alapján; hivatkozási szám 09.4313

Maltesisch

:

Impurtat b’dazju doganali mnaqqas skont ir-Regolament ta’ Implimentazzjoni (UE) Nru 1239/2011; Numru ta’ referenza 09.4313

Niederländisch

:

Ingevoerd tegen verlaagd douanerecht overeenkomstig Uitvoeringsverordening (EU) nr. 1239/2011; referentienummer 09.4313

Polnisch

:

Przywóz z zastosowaniem obniżonych stawek celnych zgodnie z rozporządzeniem wykonawczym (UE) nr 1239/2011; numer referencyjny 09.4313

Portugiesisch

:

Importado a taxa reduzida de direito aduaneiro ao abrigo do Regulamento (UE) n.o 1239/2011; Número de referência 09.4313

Rumänisch

:

Importat cu taxă vamală redusă conform Regulamentului de punere în aplicare (UE) nr. 1239/2011; Număr de referință 09.4313

Slowakisch

:

Dovoz so zníženým clom podľa nariadenia (EÚ) č. 1239/2011; referenčné číslo 09.4313

Slowenisch

:

Uvoz po znižani carini v skladu z Izvedbeno uredbo (EU) št. 1239/2011; referenčna številka 09.4313

Finnisch

:

Tuonti alennetuin tullein asetuksen (EU) N:o 1239/2011 mukaisesti; Viitenumero 09.4313

Schwedisch

:

Importerad till nedsatt tullsats enligt genomförandeförordning (EU) nr 1239/2011; Referensnummer 09.4313

B.   Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d:

Bulgarisch

:

Мито (мито върху приетата оферта)

Spanisch

:

Derecho de aduana (derecho de aduana de la oferta seleccionada)

Tschechisch

:

Clo: (clo platné pro vybranou nabídku)

Dänisch

:

Toldsats: (toldsats for det antagne bud)

Deutsch

:

Zollsatz: (Zollsatz für das erfolgreiche Angebot)

Estnisch

:

Tollimaks: (hankelepingu suhtes kohaldatav tollimaks)

Griechisch

:

Δασμός: (δασμός της κατακυρωθείσας προσφοράς)

Englisch

:

Customs duty: (customs duty of the awarded tender)

Französisch

:

Droit de douane: (droit de douane du marché attribué)

Italienisch

:

Dazio doganale: (dazio doganale dell’aggiudicazione)

Lettisch

:

Muitas nodoklis: (konkursā uzvarējušā piedāvājuma muitas nodoklis)

Litauisch

:

Muitas (konkursą laimėjusiam pasiūlymui taikomas muitas)

Ungarisch

:

Vámtétel: (a nyertes ajánlat szerinti vámtétel)

Maltesisch

:

Dazju doganali: (dazju doganali tal-offerta magħżula)

Niederländisch

:

Douanerecht: (douanerecht voor de gegunde inschrijving)

Polnisch

:

Cło: (cło zatwierdzonej oferty)

Portugiesisch

:

Direito aduaneiro: (direito aduaneiro aplicável à proposta adjudicada)

Rumänisch

:

Taxă vamală: (taxa vamală aplicabilă ofertei selecționate)

Slowakisch

:

Clo: (clo vybranej ponuky)

Slowenisch

:

Carina: (carina dodeljene ponudbe)

Finnisch

:

Tulli: (voittaneeseen tarjoukseen sovellettava tulli)

Schwedisch

:

Tullsats: (tullsats för det antagna anbudet)