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3.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 200/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 769/2011 DER KOMMISSION
vom 2. August 2011
zur Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten für die befristeten Sondermaßnahmen der Union zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 der Kommission vom 17. Juni 2011 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 wurden infolge eines Ausbruchs von Escherichia coli (E. coli) in Deutschland, der zu erheblichen Störungen auf dem Obst- und Gemüsemarkt der Union führte, befristete Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse eingeführt. |
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(2) |
Aus den Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 geht hervor, dass die Anträge auf Unionsunterstützung nicht den in Artikel 2 der genannten Verordnung festgesetzten Höchstbetrag der Unterstützung überschritten haben. Für diese Anträge ist daher ein Zuteilungskoeffizient von 100 % festzusetzen. |
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(3) |
Aus Gründen der Transparenz sollten die Erzeugerorganisationen und die Nichtmitglieder-Erzeuger, die einen Antrag auf Unionsunterstützung gestellt haben, umgehend über den von der Kommission festgesetzten Zuteilungskoeffizienten unterrichtet werden. Aus diesem Grund und zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung der Maßnahme sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anträge auf Unionsunterstützung, die bei den Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 26. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011 eingegangen sind und der Kommission von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 mitgeteilt wurden, werden unter Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten von 100 % bewilligt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. August 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung