17.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 257/2011 DER KOMMISSION

vom 16. März 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf den Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 130 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten Einfuhren in die Union anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Um jedoch Spekulationsgeschäfte zu verhindern, die den Einfuhrstrom verzerren, empfiehlt es sich, das mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (3) eröffnete Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4215 in Gruppe 5, das Thailand zugeteilt wurde, so zu verwalten, dass zunächst Einfuhrrechte zuerkannt und anschließend Einfuhrlizenzen erteilt werden, wie dies in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (4) vorgesehen ist.

(2)

Es sind die neuen Bedingungen für die Zuerkennung der Einfuhrrechte und die anschließende Erteilung der Einfuhrlizenzen für das betreffende Kontingent festzulegen, die sich auf das Inbetrachtkommen der Antragsteller und die Aufteilung der eingeführten Mengen für den Kontingentszeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 beziehen.

(3)

Um Spekulationsgeschäfte zu verhindern und sicherzustellen, dass die Einfuhrrechte tatsächlichen Einführern zuerkannt werden, muss die historische Referenzmenge von eingeführtem Geflügelfleisch festgesetzt werden, damit die Einfuhrrechte auf angemessenem Niveau beantragt werden können.

(4)

Angesichts der neuen Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in Thailand sollte für die Einfuhrrechte und Lizenzen eine Sicherheit in geeigneter Höhe festgesetzt werden, um eine angemessene Verwaltung der Zollkontingente zu gewährleisten und einen zufriedenstellenden Zugang der Marktbeteiligten zu diesen Kontingenten zu garantieren.

(5)

Um Marktteilnehmer zu verpflichten, für alle zuerkannten Einfuhrrechte Einfuhrlizenzen zu beantragen, sollte festgelegt werden, dass eine solche Verpflichtung eine Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5) darstellt.

(6)

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 festgesetzte Frist, innerhalb deren die nationalen Behörden der Kommission die unter die erteilten Lizenzen fallenden Mengen melden müssen, liegt im Vergleich zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung relativ spät. Für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Kontingents empfiehlt es sich daher, diese Meldefrist zeitlich vorzuziehen.

(7)

Damit sich die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden an die neue Verwaltung der Gruppe 5 gewöhnen können, empfiehlt es sich, die Frist für die Einreichung der Anträge auf Einfuhrrechte für den ersten, am 1. Juli 2011 beginnenden Teilzeitraum von April 2011 auf Mai 2011 zu verschieben.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 616/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Da der nächste Kontingentszeitraum am 1. Juli 2011 beginnt, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(10)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 616/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die für die Gruppe 5 festgesetzten Jahresmengen werden so verwaltet, dass zunächst Einfuhrrechte zuerkannt und anschließend Einfuhrlizenzen erteilt werden.“

2.

Die Artikel 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 auf andere Gruppen als die Gruppe 5 übermitteln die Antragsteller bei der Einreichung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für einen bestimmten Kontingentszeitraum den Nachweis, dass sie in jedem der beiden Zeiträume gemäß dem genannten Artikel 5 mindestens 50 Tonnen der unter Anhang I Teil XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (*1) fallenden Erzeugnisse oder Zubereitungen des KN-Codes 0210 99 39 eingeführt haben.

Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 auf die Gruppe 5 übermitteln die Antragsteller bei der Einreichung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für ein bestimmtes Kontingentsjahr den Nachweis, dass sie in jedem der beiden Zeiträume gemäß dem genannten Artikel 5 mindestens 250 Tonnen der unter Anhang I Teil XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallenden Erzeugnisse oder Zubereitungen des KN-Codes 0210 99 39 eingeführt haben.

In dem Lizenzantrag darf nur eine der in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten laufenden Nummern angegeben sein.

(2)   Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 und Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen die Antragsteller bei der Einreichung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für einen bestimmten Kontingentszeitraum den Nachweis übermitteln, dass sie in jedem der beiden Zeiträume gemäß dem genannten Artikel 5 mindestens 1 000 Tonnen Geflügelfleisch des KN-Codes 0207 oder 0210 verarbeitet haben, um Geflügelfleischzubereitungen des KN-Codes 1602 , die unter die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallen, oder homogenisierte Zubereitungen des KN-Codes 1602 10 00 , die kein anderes Fleisch als Geflügelfleisch enthalten, hergestellt haben.

Im Sinne dieses Absatzes ist ein ‚Verarbeiter‘ jede Person, die in das nationale Mehrwertsteuerverzeichnis des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung eingetragen ist und anhand eines Handelsdokuments zur Zufriedenheit des betreffenden Mitgliedstaats ihre Verarbeitungstätigkeit nachweisen kann.

(3)   Ein Unternehmen, das durch Zusammenschluss von anderen Betrieben gegründet wurde, von denen jeder einzelne Referenzmengen eingeführt hat, kann diese Referenzmengen als Grundlage für seine Anträge verwenden.

(4)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf jeder Antragsteller für die Gruppen 3, 6 und 8 mehrere Anträge auf Einfuhrlizenzen für die unter eine einzige Gruppe fallenden Erzeugnisse stellen, wenn diese Erzeugnisse aus verschiedenen Ländern stammen. Die getrennten Anträge, die jeweils nur ein einziges Ursprungsland betreffen, müssen bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gleichzeitig eingereicht werden. Sie gelten hinsichtlich der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Höchstmenge als ein einziger Antrag.

(5)   Für die anderen Gruppen als Gruppe 5 ist der Lizenzantrag für mindestens 100 Tonnen und höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für das betreffende Kontingent in dem jeweiligen Zeitraum oder Teilzeitraum verfügbar ist.

Jedoch gilt Folgendes:

a)

Für die Gruppen 2 und 3 kann der Lizenzantrag oder Antrag auf Einfuhrrechte für höchstens 5 % der Menge gestellt werden, die für das betreffende Kontingent in dem jeweiligen Zeitraum oder Teilzeitraum verfügbar ist;

b)

für die Gruppen 3, 6 und 8 verringert sich die Mindestmenge, für die der Lizenzantrag zu stellen ist, auf 10 Tonnen.

Für die Gruppe 5 muss der Antrag auf Einfuhrrechte für mindestens 100 Tonnen und höchstens 10 % der Menge gestellt werden, die für das betreffende Kontingent in dem jeweiligen Zeitraum oder Teilzeitraum verfügbar ist.

(6)   Mit Ausnahme der Gruppen 3, 6 und 8 verpflichten die Lizenzen zur Einfuhr aus dem angegebenen Land. Für die von dieser Verpflichtung betroffenen Gruppen ist auf dem Lizenzantrag und der Lizenz in Feld 8 das Ursprungsland anzugeben und die Angabe ‚Ja‘ ist anzukreuzen.

(7)   Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten in Feld 20 eine der in Anhang II Teil A aufgeführten Angaben.

Die Lizenz enthält in Feld 24 eine der in Anhang II Teil B aufgeführten Angaben.

Die Lizenzen für die Gruppen 3 und 6 enthalten in Feld 24 eine der in Anhang II Teil C aufgeführten Angaben.

Die Lizenzen für die Gruppe 8 enthalten in Feld 24 eine der in Anhang II Teil D aufgeführten Angaben.

Artikel 5

(1)   Die Anträge auf Einfuhrrechte für die Gruppe 5 und die Lizenzanträge für die übrigen Gruppen dürfen nur in den ersten sieben Tagen des dritten Monats, der dem jeweiligen Teilzeitraum vorausgeht, bzw. für die Gruppe 3 in den ersten sieben Tagen des dritten Monats, der dem Kontingentszeitraum vorausgeht, gestellt werden.

Die Anträge auf Einfuhrrechte für die Gruppe 5 für den am 1. Juli 2011 beginnenden Teilzeitraum dürfen jedoch nur in den ersten sieben Tagen des Monats Mai 2011 gestellt werden.

(2)   Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für die anderen Gruppen als die Gruppe 5 ist eine Sicherheit von 50 EUR/100 kg zu leisten. Für die Anträge betreffend die Gruppen 1, 4 und 7 beträgt die Höhe der Sicherheit jedoch 10 EUR/100 kg und für die Anträge auf Einfuhrrechte für die Gruppe 5 beläuft sie sich auf 6 EUR/100 kg.

(3)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am 14. Tag des Monats der Antragstellung die beantragten Gesamtmengen, ausgedrückt in Kilogramm, je nach Gruppe und Ursprung.

(4)   Die Einfuhrrechte werden zuerkannt bzw. die Lizenzen werden erteilt ab dem 23. Tag des Monats, in dem die Anträge gestellt werden, und spätestens am letzten Tag desselben Monats. Die Einfuhrrechte gelten ab dem ersten Tag des Teilzeitraums, für den der Antrag gestellt wurde, bis zum 30. Juni desselben Einfuhrzeitraums und sind nicht übertragbar.

(5)   Für die Gruppe 5 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte beantragt und erhalten hat. Für diese Gruppe wird die Einfuhrlizenz auf Antrag und auf Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

Für die Gruppe 5 muss der Marktteilnehmer bei der Erteilung der Einfuhrlizenz eine Sicherheit in Höhe von 75 EUR/100 kg leisten. Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der gemäß Absatz 2 geleisteten Sicherheit für die Anträge auf Einfuhrrechte wird unverzüglich freigegeben.

(6)   Für die gesamte zugeteilte Menge Einfuhrrechte ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (*2)

Artikel 6

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission

a)

für alle Gruppen außer der Gruppe 5 spätestens am 10. des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, die Mengen, für die sie Lizenzen erteilt haben;

b)

für die Gruppe 5 spätestens am 10. des Monats, der auf jeden Teilzeitraum folgt, die Mengen, für die sie während des Teilzeitraums Lizenzen erteilt haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Jahreszeitraum folgenden Monats die in dem betreffenden Zeitraum gemäß der vorliegenden Verordnung tatsächlich in den freien Verkehr gebrachten Mengen.

(3)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden:

a)

das erste Mal zusammen mit den Meldungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung betreffend die Anträge für den letzten Teilzeitraum des jährlichen Kontingentzeitraums;

b)

und ein weiteres Mal vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Jahreszeitraum folgenden Monats in Bezug auf die Mengen, die zum Zeitpunkt der ersten Meldung gemäß Buchstabe a noch nicht mitgeteilt wurden.

Für die Gruppe 3 findet die Meldung gemäß Absatz 1 Buchstabe a keine Anwendung.

(4)   Die unter die Absätze 1 und 3 fallenden Mengen werden in Kilogramm ausgedrückt und je nach Gruppe aufgeschlüsselt. Die unter Absatz 2 fallenden Mengen werden in Kilogramm ausgedrückt und je nach Gruppe und Ursprung aufgeschlüsselt.

(*1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1."

(*2)   ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.“ "

3.

Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Für die Gruppe 5 gelten die Lizenzen jedoch 15 Arbeitstage ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (*3). Die Einfuhrrechte gelten ab dem ersten Tag des Teilzeitraums für den der Antrag gestellt wurde, bis zum 30. Juni desselben Kontingentszeitraums.

(*3)   ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.“ "

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem am 1. Juli 2011 beginnenden Kontingentszeitraum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2011.

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 10.

(3)   ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3.

(4)   ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(5)   ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.