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5.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/6 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 222/2011 DER KOMMISSION
vom 3. März 2011
mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und -isoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2010/2011
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Weltmarktpreise für Zucker sind seit Beginn des Wirtschaftsjahres 2010/2011 auf einem konstant hohen Niveau. Die Vorausschätzungen der Weltmarktpreise am New Yorker Futuresmarkt für Zucker für die Termine März, Mai und Juli 2011 deuten weiterhin auf einen durchgängig hohen Weltmarktpreis hin. |
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(2) |
Die gesamte negative Differenz zwischen Verfügbarkeit und Nutzung von Zucker und Isoglucose in den vergangenen zwei Wirtschaftsjahren, die auf 1,0 Millionen Tonnen geschätzt wird, würde zu den niedrigsten Endbeständen in der EU seit Durchführung der Reform des Zuckersektors 2006 führen. Weitere Einfuhreinbußen könnten die Versorgung des Zuckermarkts der Europäischen Union erheblich stören, und die Lage wird sich weiter verschlechtern, wenn keine Maßnahmen für diesen Sektor getroffen werden. |
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(3) |
Mit einem Anstieg der Ausfuhren aus den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) sowie den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) ist kurzfristig nicht zu rechnen. |
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(4) |
Andererseits hat eine gute Ernte in einigen Teilen der EU zu einer Zuckererzeugung geführt, die die Quote gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 überschreitet. Ein Teil dieses Zuckers sollte auf den Zuckermarkt der EU gebracht werden, um die Nachfrage teilweise zu decken und übermäßige Preisanstiege zu vermeiden. Die die Quote übersteigende verfügbare Zuckermenge wird auf 0,5 Millionen Tonnen geschätzt. Bei dieser Schätzung werden die vertraglichen Verpflichtungen der Zuckererzeuger hinsichtlich bestimmter industrieller Verwendungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die Mengen berücksichtigt, für die bereits Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind. |
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(5) |
Gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist die Kommission ermächtigt, die Überschussabgabe für Zucker oder Isoglucose, der bzw. die über die Quote hinaus erzeugt wurde, auf einem hinreichend hohen Niveau festzusetzen, um die Anhäufung von Überschussmengen zu vermeiden. Mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (2) ist diese Abgabe auf 500 EUR/Tonne festgesetzt worden. |
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(6) |
Die außergewöhnlich geringen Zuckermengen, die im Wirtschaftsjahr 2010/2011 auf dem Binnenmarkt verfügbar sind, können es der Kommission erlauben, die Überschussabgabe für eine begrenzte über die Quote hinaus erzeugte Menge ausnahmsweise auf Null festzusetzen, ohne dass die Gefahr einer Mengenanhäufung besteht. |
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(7) |
Da mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Quoten sowohl für Zucker als auch für Isoglucose festgesetzt wurden, sollte eine ähnliche Maßnahme für eine angemessene Menge von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose gelten, weil diese in gewissem Maße als Zuckerersatz im Handel ist. Um das Gleichgewicht zwischen den beiden Süßungsmitteln zu erhalten, sollte die angemessene Menge auf dem Binnenmarkt in den Verkehr zu bringende Nichtquotenisoglucose auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen den in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Quoten für jedes der beiden Erzeugnisse bestimmt werden. |
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(8) |
Die Zucker- und Isoglucoseerzeuger sollten bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Bescheinigungen beantragen, die es ihnen erlauben, bestimmte über die Quote hinaus erzeugte Mengen auf dem Unionsmarkt zu verkaufen. |
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(9) |
Die Festsetzung von Höchstgrenzen für die Mengen, die jeder Erzeuger während eines Antragszeitraums beantragen kann, und die Beschränkung der Bescheinigungen auf aus der Eigenproduktion des Antragstellers verfügbare Erzeugnisse dürften spekulative Maßnahmen im Rahmen der mit dieser Verordnung geschaffenen Regelung verhüten. |
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(10) |
Anträge sollten nur bis Ende Juni möglich sein und nur für einen kurzen Zeitraum gelten. Damit dürfte eine rasche Verfügbarkeit der Mengen auf dem Unionsmarkt gefördert werden. |
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(11) |
Mit ihrem Antrag sollten sich die Zuckererzeuger verpflichten, den Mindestpreis für die Zuckerrüben zu zahlen, die zur Erzeugung der Zuckermenge verwendet werden, für die sie den Antrag stellen. |
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(12) |
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die eingegangenen Anträge unterrichten. |
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(13) |
Die Kommission sollte sicherstellen, dass Bescheinigungen nur im Rahmen der mit dieser Verordnung festgesetzten Mengenbeschränkungen gewährt werden. Deshalb sollte die Kommission erforderlichenfalls einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen können, der auf die eingegangenen Anträge anzuwenden ist. |
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(14) |
Die Mitgliedstaaten sollten den Antragstellern unverzüglich mitteilen, ob ihrem Antrag vollständig oder teilweise stattgegeben wurde. |
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(15) |
In Anbetracht der Tatsache, dass für das Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt von Mengen, die die erteilten Bescheinigungen überschreiten, die Überschussabgabe gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu erheben ist, ist vorzuschreiben, dass jeder Antragsteller, der seine Verpflichtung nicht erfüllt, die Menge auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen, für die ihm eine Bescheinigung erteilt wurde, aus Gründen der Kohärenz ebenfalls einen Betrag in Höhe von 500 EUR/Tonne zahlen sollte, um Missbräuche beim außergewöhnlichen Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und -isoglucose auf dem Unionsmarkt im Wirtschaftsjahr 2010/2011 zu vermeiden. |
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(16) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vorübergehende Verringerung der Überschussabgabe
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 wird der Betrag der Überschussabgabe für eine Höchstmenge von 500 000 Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, und 26 000 Tonnen Isoglucose, ausgedrückt in Trockenstoff, die über die Quote gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinaus erzeugt und im Wirtschaftsjahr 2010/2011 auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebracht wird, auf 0 EUR/Tonne festgesetzt.
Artikel 2
Beantragung von Bescheinigungen
(1) Um die Bedingungen von Artikel 1 in Anspruch nehmen zu können, müssen die Zucker- und Isoglucoseerzeuger eine Bescheinigung beantragen.
(2) Antragsteller dürfen nur Unternehmen sein, die Rüben- oder Rohrzucker oder Isoglucose erzeugen, gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugelassen worden sind und denen gemäß Artikel 56 derselben Verordnung eine Erzeugungsquote für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 zugeteilt worden ist.
(3) Jeder Antragsteller darf für jedes Erzeugnis nur einen Antrag pro Woche stellen.
(4) Die Bescheinigungsanträge sind per Fax oder E-Mail an die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat zu richten, in dem das Unternehmen zugelassen worden ist. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass elektronische Anträge von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) begleitet werden.
(5) Ein Antrag ist nur gültig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
Er enthält
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b) |
Die beantragte Zuckermenge darf nicht die Menge der gelagerten Nichtquotenzuckererzeugung überschreiten, die der Antragsteller in seiner letzten Mitteilung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission (4) gemeldet hat. Diese Menge wird um die Mengen verringert, die unter nicht genutzte Bescheinigungen und Lizenzen fallen, die dem Antragsteller bereits gemäß der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 397/2010 der Kommission (5) ausgestellt worden sind. Die beantragte Isoglucosemenge darf 10 % der dem Antragsteller zugeteilten Isoglucosequote nicht überschreiten. |
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c) |
Wenn der Antrag Zucker betrifft, muss sich der Antragsteller verpflichten, den Mindestpreis für Zuckerrüben gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für die Zuckermenge zu zahlen, die unter die gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Bescheinigungen fällt. |
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d) |
Der Antrag ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats zu erstellen, in dem er gestellt wird. |
(6) Ein Antrag darf nach seiner Einreichung weder zurückgezogen noch geändert werden, auch wenn die beantragte Menge nur teilweise gewährt wird.
Artikel 3
Antragstellung
Die Anträge auf Bescheinigungen sind ab dem ersten Montag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 24. Juni 2011 allwöchentlich von Montag bis Freitag um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) einzureichen.
Artikel 4
Übermittlung der Anträge durch die Mitgliedstaaten
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden auf der Grundlage der Bedingungen von Artikel 2 über die Zulässigkeit der Anträge. Entscheiden die zuständigen Behörden, dass ein Antrag unzulässig ist, so teilen sie dies dem Antragsteller unverzüglich mit.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission spätestens am Montag per Fax oder E-Mail über die in der Vorwoche eingereichten zulässigen Anträge. Mitgliedstaaten, die keine Anträge erhalten haben, denen aber im Wirtschaftsjahr 2010/2011 Zucker- oder Isoglucosequoten zugeteilt worden sind, übermitteln der Kommission innerhalb derselben Frist ihre Mitteilungen mit der Meldung „entfällt“.
(3) Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 5
Überschrittene Höchstgrenzen
Geht aus den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 übermittelten Angaben hervor, dass die beantragten Mengen die mit Artikel 1 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, so
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a) |
setzt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten fest, den die Mitgliedstaaten auf alle mitgeteilten Bescheinigungsanträge anwenden; |
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b) |
lehnt die Kommission noch nicht mitgeteilte Anträge ab; |
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c) |
schließt die Kommission den Zeitraum für die Antragstellung ab. |
Artikel 6
Ausstellung der Bescheinigungen
(1) Unbeschadet des Artikels 5 stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich von Montag bis spätestens Freitag Bescheinigungen für die der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 in der Vorwoche mitgeteilten Anträge aus.
Der Anhang dieser Verordnung enthält ein Muster für die Bescheinigung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Montag die Zucker- und/oder Isoglucosemengen mit, für die sie in der Vorwoche Bescheinigungen ausgestellt haben.
Artikel 7
Gültigkeit der Bescheinigungen
Die Bescheinigungen gelten bis zum Ende des Monats, der auf den Monat ihrer Ausstellung folgt.
Artikel 8
Übertragbarkeit der Bescheinigungen
Die sich aus der Bescheinigung ergebenden Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.
Artikel 9
Überwachung
(1) Die Antragsteller müssen zu ihren monatlichen Mitteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 die Mengen hinzufügen, für die sie Bescheinigungen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung erhalten haben.
(2) Vor Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Ausstellung der Bescheinigung folgt, muss jeder Antragsteller den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats den Nachweis dafür vorlegen, dass alle unter seine Bescheinigung fallenden Mengen auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebracht wurden. Für unter die Bescheinigung fallende Mengen, die aus anderen Gründen als höherer Gewalt nicht auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebracht wurden, muss ein Betrag in Höhe von 500 EUR/Tonne gezahlt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebrachten Mengen mit.
(3) Die Mitgliedstaaten berechnen die Differenz zwischen der Gesamtmenge Zucker und Isoglucose, die von jedem Erzeuger über die Quote hinaus erzeugt wurde, und den Mengen, die die Erzeuger gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 abgesetzt haben, und teilen diese Differenz der Kommission mit. Liegen die verbleibenden Mengen Nichtquotenzucker oder –isoglucose eines Erzeugers unter den Mengen, für die dieser Erzeuger im Rahmen der vorliegenden Verordnung einen Antrag gestellt hat, so muss der Erzeuger für diese Differenz einen Betrag in Höhe von 500 EUR/Tonne zahlen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 30. Juni 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. März 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.
(3) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.
ANHANG
Muster für die Bescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 1
BESCHEINIGUNG
für die Verringerung der Abgabe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/2011
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Mitgliedstaat: |
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Quoteninhaber: |
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Erzeugnis: |
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Beantragte Mengen: |
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Bewilligte Mengen: |
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Für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 gilt die Abgabe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 222/2011, insbesondere Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c, nicht für die mit dieser Bescheinigung bewilligten Mengen. |
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Unterschrift der zuständigen Behörde des MS Ausstellungsdatum |
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Diese Bescheinigung gilt bis zum Ende des Monats, der auf den Monat der Ausstellung folgt. |
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