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3.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 29/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 87/2011 DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2011
zur Benennung des EU-Referenzlaboratoriums für Bienengesundheit, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben dieses Laboratoriums sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absätze 5 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die EU-Referenzlaboratorien für Lebens- und Futtermittel sowie Tiergesundheit erfüllen müssen. Die EU-Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere sind in Anhang VII Teil II der genannten Verordnung aufgeführt. |
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(2) |
Im Rahmen eines Auswahlverfahrens wurde das Laboratorium „Agence Nationale de Sécurité Sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail“ (ANSES) mit seinem Forschungslaboratorium für Bienenkrankheiten in Sophia-Antipolis (Frankreich) ausgewählt; dieses Laboratorium sollte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. April 2011 als EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit benannt werden. |
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(3) |
Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollten bestimmte spezifische Pflichten und Aufgaben im Zusammenhang mit den Eigenschaften der Erreger von Bienenkrankheiten auf Unionsebene wahrgenommen werden, um eine bessere Koordinierung zu gewährleisten. Deshalb sollten diese zusätzlichen spezifischen Pflichten und Aufgaben des EU-Referenzlaboratoriums für Bienengesundheit in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. |
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(4) |
Daher ist Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechend zu ändern. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die „Agence Nationale de Sécurité Sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail“ (ANSES) mit ihrem Forschungslaboratorium für Bienenkrankheiten in Sophia-Antipolis (Frankreich) wird hiermit für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2016 als EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit benannt.
Bestimmte Pflichten und Aufgaben dieses Laboratoriums sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt.
Artikel 2
In Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird die folgende Nummer 18 angefügt:
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„18. |
EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit
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Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Februar 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
Besondere Pflichten und Aufgaben des EU-Referenzlaboratoriums für Bienengesundheit
Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben der EU-Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nimmt das EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit folgende Pflichten und Aufgaben wahr:
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1. |
Es koordiniert in Absprache mit der Kommission wie erforderlich die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose der einschlägigen Bienenkrankheiten; dazu gehört vor allem Folgendes:
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2. |
Das EU-Referenzlaboratorium nimmt außerdem folgende Aufgaben wahr:
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3. |
Darüber hinaus nimmt das EU-Referenzlaboratorium folgende Aufgaben wahr:
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