25.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/33


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Januar 2011

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung

(2011/117/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2010/706/EU des Rates (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (nachstehend „Abkommen“ genannt) am 17. Juni 2010 – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Europäischen Union unterzeichnet.

(2)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben sollte. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union in diesem Fall vorgesehen werden.

(3)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Das Abkommen sollte deshalb geschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung („Abkommen“) wird genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein (4).

Artikel 3

Die Kommission, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Union in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festlegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MATOLCSY Gy.


(1)  ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(4)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.



25.2.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/34


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,

und

GEORGIEN,

nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt —

IM BESTREBEN, die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilungsverfahren für Staatsbürger Georgiens erleichtert werden,

IN BEKRÄFTIGUNG der Absicht, als langfristiges Ziel die Visumpflicht für ihre Bürger abzuschaffen, sofern alle Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass alle Unionsbürger seit 1. Juni 2006 bei Reisen nach Georgien von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet Georgiens von der Visumpflicht befreit sind,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für die Unionsbürger oder bestimmte Gruppen von ihnen durch Georgien die in diesem Abkommen für Staatsbürger Georgiens vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betroffenen Unionsbürger gelten würden,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Visumpflicht nur für alle Unionsbürger oder für bestimmte Gruppen aller Unionsbürger wieder eingeführt werden kann,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und der Rückübernahmeaspekte,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den im Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich

(1)   Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsbürger Georgiens für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.

(2)   Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für die Staatsbürger aller Mitgliedstaaten oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern aller Mitgliedstaaten durch Georgien gelten die in diesem Abkommen für Staatsbürger Georgiens vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betroffenen Unionsbürger.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmung

(1)   Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsbürger Georgiens, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

(2)   Die innerstaatlichen Vorschriften Georgiens oder der Mitgliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs;

b)

„Unionsbürger“ ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a;

c)

„Staatsbürger Georgiens“ ist eine Person, die die Staatsangehörigkeit Georgiens gemäß dessen Rechtsvorschriften besitzt;

d)

„Visum“ ist eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung zur Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder zu einem geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;

e)

„rechtmäßig wohnhaft“ bedeutet, dass ein Staatsbürger Georgiens aufgrund des Unionsrechts oder innerstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oder die Erlaubnis erhält, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.

Artikel 4

Nachweis des Reisezwecks

(1)   Folgende Gruppen von Staatsbürgern Georgiens haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:

a)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger Georgiens besuchen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind:

eine schriftliche Einladung des Gastgebers;

b)

Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden:

ein von einer georgischen Behörde ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller einer Delegation angehört, die zu einer der genannten Veranstaltungen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;

c)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken:

eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der Gasthochschule bzw. Gastschule oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse;

d)

Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;

e)

Journalisten und sie in beruflicher Funktion begleitende akkreditierte Personen:

eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist oder eine akkreditierte Begleitperson in beruflicher Funktion ist, sowie eine von dessen bzw. deren Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zu journalistischen Zwecken oder zur Unterstützung journalistischer Arbeit erfolgt;

f)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung, der zuständigen Behörden, der nationalen Sportverbände oder der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten;

g)

Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:

eine von der staatlichen Registrierungskammer Georgiens bestätigte schriftliche Einladung der gastgebenden juristischen Person, des gastgebenden Unternehmens oder der gastgebenden Einrichtung oder einer Repräsentanz oder Niederlassung dieser juristischen Person oder dieses Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

h)

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung;

i)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer Behörde nach georgischem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register;

j)

an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung zur Teilnahme an den Aktivitäten;

k)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in Georgien angemeldet sind:

eine schriftliche Aufforderung des nationalen Unternehmens oder Verkehrsunternehmensverbands Georgiens zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

l)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten:

eine schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte bzw. Gemeinden;

m)

Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:

ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten schriftlichen Einladungen/Aufforderungen enthalten folgende Angaben:

a)

zum Gast: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Reisepasses, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Zahl der Einreisen und gegebenenfalls Name des begleitenden Ehepartners und der begleitenden Kinder;

b)

zum Gastgeber: Name, Vorname und Anschrift;

c)

zur einladenden juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Einrichtung bzw. Organisation: vollständige Bezeichnung und Anschrift und

wenn die Einladung/Aufforderung von einer Einrichtung bzw. Organisation oder einer Behörde ausgestellt wird, den Namen und die Funktion des Unterzeichners;

wenn die Einladung/Aufforderung von einer juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Repräsentanz oder Niederlassung einer solchen juristischen Person oder eines solchen Unternehmens in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird, die nach innerstaatlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Register- bzw. Anmeldungsnummer.

(3)   Für die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Personengruppen werden sämtliche Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei dem ungeachtet etwaiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten weder eine weitere Begründung des Reisezwecks noch eine weitere Einladung oder Bestätigung vorgelegt werden müssen.

Artikel 5

Mehrfachvisa

(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Gruppen von Staatsbürgern Georgiens Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aus:

a)

Ehepartnern und Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder mit Unterhaltsanspruch, sowie Eltern, die Staatsbürger Georgiens besuchen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeit;

b)

Mitgliedern nationaler und regionaler Regierungen sowie Mitgliedern von Verfassungsgerichten und von Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre beträgt;

c)

ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden.

(2)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten haben, dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Mitgliedstaats verwendet haben und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:

a)

Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

b)

Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

c)

Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in Mitgliedstaaten reisen;

d)

an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligten, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in Mitgliedstaaten reisen;

e)

Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

f)

Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten bzw. -gemeinden;

g)

Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen;

h)

Journalisten und sie in beruflicher Funktion begleitenden akkreditierten Personen;

i)

Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in Mitgliedstaaten reisen;

j)

Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal in beruflicher Funktion;

k)

Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in Georgien angemeldet sind.

(3)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Gastmitgliedstaats verwendet und es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor.

(4)   Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

Artikel 6

Antragsbearbeitungsgebühr

(1)   Für die Bearbeitung der Visumanträge georgischer Staatsbürger wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 geändert werden.

Sollte Georgien die Visumpflicht für Unionsbürger wieder einführen, so darf die von Georgien erhobene Bearbeitungsgebühr den Betrag von 35 EUR bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 festgelegt wird.

(2)   Arbeiten die Mitgliedstaaten mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, kann eine zusätzliche Dienstleistung in Rechnung gestellt werden. Die Dienstleistungsgebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind und darf 30 EUR nicht übersteigen. Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen.

(3)   Folgende Gruppen von Staatsbürgern Georgiens sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a)

Rentner oder Pensionäre;

b)

Kinder unter zwölf Jahren;

c)

Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Mitglieder von Verfassungsgerichten und von Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;

d)

Behinderte und, soweit erforderlich, ihre Begleitpersonen;

e)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger Georgiens besuchen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind;

f)

Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

g)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken;

h)

Journalisten und sie in beruflicher Funktion begleitende akkreditierte Personen;

i)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal;

j)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

k)

an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

l)

Personen, die schriftlich nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen.

Artikel 7

Dauer des Antragsverfahrens

(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.

(2)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

(3)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.

Artikel 8

Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Unionsbürger und Staatsbürger Georgiens, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet Georgiens bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des Mitgliedstaats bzw. Georgiens ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder sonstige Genehmigung das Hoheitsgebiet verlassen.

Artikel 9

Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

Die Gültigkeitsdauer eines einem Staatsbürger Georgiens erteilten Visums und/oder die Aufenthaltsdauer werden verlängert, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht ist, dass ein Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegt hat, aufgrund deren er daran gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Diese Verlängerungen erfolgen unentgeltlich.

Artikel 10

Diplomatenpässe

(1)   Staatsbürger Georgiens mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.

Artikel 11

Territorial begrenzte Gültigkeit von Visa

Vorbehaltlich der innerstaatlichen Bestimmungen und Vorschriften zur nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der Unionsvorschriften über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Staatsbürger Georgiens das gleiche Recht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen, wie Unionsbürger.

Artikel 12

Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) ein, der sich aus Vertretern der Union und Georgiens zusammensetzt. Die Union wird durch die Kommission vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(2)   Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung dieses Abkommens;

b)

Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens;

c)

Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

(3)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Georgien

Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Georgien geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind.

Artikel 14

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dieses Abkommens tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der EURopäischen Union und Georgien in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6 dieses Artikels gekündigt werden.

(4)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(5)   Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.

(6)   Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Mitteilung außer Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juni 2010 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Грузия

Por Georgia

Za Gruzii

For Georgien

Für Georgien

Gruusia nimel

Για τη Γεωργία

For Georgia

Pour la Géorgie

Per la Georgia

Gruzijas vārdā –

Gruzijos vardu

Grúzia részéről

Għall-Georġja

Voor Georgië

W imieniu Gruzji

Pela Geórgia

Pentru Georgia

Za Gruzínsko

Za Gruzijo

Georgian puolesta

För Georgien

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ANHANG

PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN BETREFFEND DIE MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG ANWENDEN

Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Beschlusses des Rates noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen nationale Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind.

Gemäß der Entscheidung Nr. 582/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Bulgarien, Zypern und Rumänien bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen (1), wurden harmonisierte Maßnahmen getroffen, um Inhabern von Schengen-Visa und Schengen-Aufenthaltserlaubnissen die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, zu erleichtern.


(1)  ABl. L 161 vom 20.6.2008, S. 30.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 10 ÜBER DIPLOMATENPÄSSE

Die Europäische Union ist berechtigt, das Abkommen, insbesondere dessen Artikel 10, nach dem in Artikel 14 Absatz 5 des Abkommens vorgesehenen Verfahren teilweise auszusetzen, wenn Artikel 10 von der anderen Vertragspartei missbraucht wird oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht.

Wird die Anwendung des Artikels 10 ausgesetzt, so leiten beide Vertragsparteien Konsultationen in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss ein, um die Probleme zu lösen, die zu der Aussetzung geführt haben.

Als vorrangige Maßnahme erklären beide Vertragsparteien ihre Entschlossenheit zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Dokumentensicherheit für Diplomatenpässe, insbesondere durch Aufnahme biometrischer Identifikatoren. Für die Union wird dies auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (1) sichergestellt.


(1)  ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR HARMONISIERUNG DER INFORMATIONEN ÜBER DIE VERFAHREN ZUR ERTEILUNG VON VISA FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT UND ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG VORZULEGENDEN UNTERLAGEN

In Anerkennung der Bedeutung von Transparenz für die Antragsteller von Visa sind die Vertragsparteien der Ansicht, dass folgende Maßnahmen getroffen werden könnten:

Zusammenstellung allgemeiner Informationen über die Verfahren und Bedingungen für die Visabeantragung, über Visa und deren Gültigkeit;

Aufstellung eines Verzeichnisses der Mindestanforderungen durch die Europäische Union, um sicherzustellen, dass Antragsteller aus Georgien einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen.

Diese Informationen sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Websites usw.).


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass das Abkommen die Visaerteilungsverfahren der diplomatischen Missionen und der konsularischen Vertretungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt.

Daher empfiehlt es sich, dass Dänemark und Georgien nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterales Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien enthält.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND IRLAND

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass das Abkommen nicht für das Gebiet des Vereinigten Königreichs und das Gebiet Irlands gilt.

Daher empfiehlt es sich, dass das Vereinigte Königreich, Irland und Georgien bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung schließen.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Daher empfiehlt es sich, dass Island, Norwegen, die Schweiz, Liechtenstein und Georgien nach Möglichkeit unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Union und Georgien enthält.


ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE

Die Europäische Union nimmt Kenntnis von dem Vorschlag Georgiens, den Begriff „enge Verwandte“, die in den Genuss der Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der Bedeutung, die Georgien Reiseerleichterungen für diese Personengruppe beimisst.

Im Hinblick auf Reiseerleichterungen für einen erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsbürgern Georgiens mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder), fordert die Europäische Union die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten des Besitzstandes zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Ausstellung von Mehrfachvisa.


ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DIE AUSSETZUNG DES VISAERLEICHTERUNGSABKOMMENS

Falls Georgien in Verletzung von Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens die Visumpflicht für die Staatsbürger eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für bestimmte Gruppen von solchen Staatsbürgern wieder einführt, wird die Union die Anwendung des Abkommens aussetzen.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI REISEDOKUMENTEN

Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss nach Artikel 12 des Abkommens bei der Überwachung der Durchführung des Abkommens die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewerten soll. Daher kommen die Vertragsparteien überein, einander regelmäßig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten sowie über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, und um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln.