32010M5768

Entscheidung der Kommission vom 19/02/2010 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.5768 - KLÖCKNER / BECKER) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)


|EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 19.02.2010

SG-Greffe(2010) D/2126

K(2010) 1097

ÖFFENTLICHE VERSION

FUSIONSKONTROLLVERFAHREN BESCHLUSS NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B

VEREINFACHTES VERFAHREN

An den Anmelder:

Betr.: Sache COMP/M.5768 – Klöckner/ Becker Anmeldung vom 22.01.2010 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 28 vom 4.02.2010, S. 25

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. am 22. Januar 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der EGFusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Klöckner & Co. SE, („Klöckner“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Köhler & Lollert oHG („K&L oHG“, Deutschland), des Unternehmens Umformtechnik Stendal UTS GmbH & Co. KG („UTS KG“, Deutschland) und der Tochtergesellschaften der beiden Unternehmen (zusammen „Becker-Gruppe“ genannt).

2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

- Klöckner: Herstellerunabhängiger Stahl- und Metallanbieter, der im Vertrieb und in der Verarbeitung von Stahl und Nichteisenmetallen sowie von Kunststoffen und Baustoffen tätig ist;

- Becker-Gruppe: Vertrieb und Verarbeitung von Flachstahl und Nichteisenmetallen.

3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EGFusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [2] fällt.

4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, gegen den angemeldeten Zusammenschluss keine Einwände zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWRAbkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der EGFusionskontrollverordnung.

Für die Kommission (Unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor

[1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („EGFusionskontrollverordnung“).

[2]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).