32010M5738

Entscheidung der Kommission vom 29/04/2010 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.5738 - COMMERZBANK / CONERGY) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)


|EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 29.4.2010

SG-Greffe(2010) D/6150

K(2010)2933

ÖFFENTLICHE VERSION

FUSIONSKONTROLLVERFAHREN BESCHLUSS NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B

VEREINFACHTES VERFAHREN

An den Anmelder:

Betr.: Sache COMP/M.5738 – COMMERZBANK/ CONERGY Anmeldung vom 26.03.2010 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 89 vom 6. April 2010, S. 10

Sehr geehrte Damen und Herren

1. Am 26. März 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [2] bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Commerzbank AG (Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch den Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Conergy AG (Deutschland).

2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

- Commerzbank AG: Das Unternehmen bietet die gesamte Palette von Finanzdienstleistungen an;

- Conergy AG: Es handelt sich um ein Solarenergieunternehmen, das Produkte und Systemlösungen im Bereich der Fotovoltaik herstellt bzw. erarbeitet und vertreibt. Es entwickelt Großprojekte auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien.

3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EGFusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe b der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [3] fällt.

4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, gegen den angemeldeten Zusammenschluss keine Einwände zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWRAbkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der EGFusionskontrollverordnung.

Für die Kommission (gezeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor

[1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 hat der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV") zu bestimmten terminologischen Änderungen geführt, so dass z.B. der Begriff "Gemeinschaft" durch "Union" und der Begriff "Gemeinsamer Markt" durch "Binnenmarkt" ersetzt wird. Diese Terminologie des AEUV wird in dieser Entscheidung durchgehend verwendet.

[2]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

[3]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).