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28.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/18 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 26. April 2010
über die Initiative für die gemeinsame Planung der Forschungsprogramme im Bereich „Kulturerbe und globale Veränderungen: Eine neue Herausforderung für Europa“
(2010/238/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 181,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Kulturerbe im Sinne der Unesco-Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt und der Unesco-Konvention zum Schutz des immateriellen Kulturerbes (1) ist stark gefährdet und aufgrund von Alterung, ungünstigen Umwelteinflüssen und Belastung durch den Menschen verschiedenen Risiken ausgesetzt. |
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(2) |
Für die meisten europäischen Bürger ist das Kulturerbe einzigartig und unersetzbar, sei es in der materiellen Form von historischen Gebäuden, Sammlungen, historischen Stätten und beweglichen Gegenständen oder als immaterieller Wert wie Geschichte, kollektives Gedächtnis und Identität. |
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(3) |
Das europäische Kulturerbe ist von den Auswirkungen des Klimawandels, anderen Umweltveränderungen, menschlichen Eingriffen und Sicherheitsrisiken bedroht. Vor allem der Klimawandel kann dazu führen, dass das Kulturerbe aufgrund seiner Fragilität und seines Alters irreversibel beschädigt wird oder verloren geht. Der materielle Zustand von Objekten des kulturellen Erbes, die Sinnbilder und Wahrzeichen für europäische Städte und Stätte sind, ist außerdem von Katastrophen und Sicherheitsrisiken bedroht. |
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(4) |
Um zu verhindern, dass diese Risiken zusammengenommen das europäische Kulturerbe irreversibel schädigen, sind konzertierte Maßnahmen erforderlich. |
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(5) |
Der Rat (Wettbewerb) hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2009 den Bereich „Kulturelles Erbe, Klimawandel und Sicherheit“ (der Titel wurde später in „Kulturerbe und globale Veränderungen: Eine neue Herausforderung für Europa“ geändert) als einen Bereich anerkannt, in dem die gemeinsame Programmplanung einen wesentlichen zusätzlichen Nutzen für die derzeit fragmentierten Bemühungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Forschung bringen würde. In seinen Schlussfolgerungen betonte er daher die Notwendigkeit, eine Initiative für die gemeinsame Programmplanung zu diesem Thema einzuleiten und ersuchte die Kommission, sich an der Vorbereitung dieser Initiative zu beteiligen. Der Rat bekräftigte außerdem, dass die gemeinsame Programmplanung ein Prozess sei, der von den Mitgliedstaaten gestaltet wird und bei dem die Kommission eine unterstützende Rolle übernimmt. |
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(6) |
Die gemeinsame Planung der Forschungsprogramme im Bereich Kulturerbe und globale Veränderungen würde eine Koordinierung der Forschung in diesem Bereich ermöglichen und dadurch wesentlich zur Schaffung eines völlig funktionstüchtigen Europäischen Forschungsraums für die Bewahrung des Kulturerbes wie auch zur Stärkung der Führungsposition Europas und der Wettbewerbsfähigkeit der Forschungstätigkeiten in diesem Bereich beitragen. |
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(7) |
Um die mit dieser Empfehlung vorgegebenen Ziele zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammenarbeiten, um mögliche Initiativen zu ermitteln, mit denen die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung des strategischen Forschungsplans unterstützen könnte. |
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(8) |
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig über die Fortschritte dieser Initiative für die gemeinsame Programmplanung berichten, damit diese dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten kann — |
HAT DIE FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:
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1. |
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, gemeinsame Vorstellungen darüber zu entwickeln, wie Zusammenarbeit und Koordinierung im Forschungsbereich auf EU-Ebene zur Erhaltung des Kulturerbes in all seinen Formen beitragen sowie dessen Sicherheit und nachhaltige Nutzung gewährleisten können. |
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2. |
Die Mitgliedstaaten sollten ferner einen gemeinsamen strategischen Forschungsplan erstellen, in dem sie mittel- bis langfristige Forschungsanforderungen und -ziele im Bereich der Erhaltung und Nutzung des Kulturerbes vor dem Hintergrund der globalen Veränderungen festlegen. Der strategische Forschungsplan sollte einen Durchführungsplan enthalten, in dem Prioritäten und Zeitpläne festgelegt und die für seine Umsetzung erforderlichen Maßnahmen, Instrumente und Ressourcen genannt werden. |
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3. |
Die Mitgliedstaaten sollten die folgenden Maßnahmen in den strategischen Forschungsplan und den Durchführungsplan aufnehmen:
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4. |
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, eine gemeinsame Verwaltungsstruktur im Bereich des Kulturerbes und der globalen Veränderungen einzurichten, deren Aufgabe es ist, gemeinsame Bedingungen, Regeln und Verfahren für die Zusammenarbeit und Koordinierung festzulegen und die Umsetzung des strategischen Forschungsplans zu überwachen. |
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5. |
Die Mitgliedstaaten sollten den strategischen Forschungsplan gemeinsam umsetzen, u. a. auch über ihre nationalen Forschungsprogramme oder andere nationale Forschungstätigkeiten. |
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6. |
Ferner sollten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammenarbeiten, um mögliche Initiativen zu bestimmen, mit denen die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung des strategischen Forschungsplans unterstützen kann, und um die gemeinsamen Programme mit anderen Initiativen der Union in diesem Bereich zu koordinieren. |
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7. |
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission regelmäßig über die Fortschritte bei dieser Initiative für die gemeinsame Programmplanung zu berichten. |
Brüssel, den 26. April 2010
Für die Kommission
Máire GEOGHEGAN-QUINN
Mitglied der Kommission
(1) Zur Definition des Begriffs „materielles und immaterielles Kulturerbe“ (tangible and intangible cultural heritage) siehe Unesco-Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, Paris, 16. November 1972 sowie Unesco-Konvention zum Schutz des immateriellen Kulturerbes, Paris, 17. Oktober 2003.