19.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/54


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2010

über die staatliche Beihilfe C 9/09 (ex NN 45/08, NN 49/08 und NN 50/08) des Königreichs Belgien, der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg zugunsten von Dexia SA

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1180)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/606/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

1.1.   SOFORTMASSNAHMEN ZUGUNSTEN VON DEXIA

(1)

Am 30. September 2008 kündigten die Behörden Belgiens, Frankreichs und Luxemburgs (nachstehend „beteiligte Mitgliedstaaten“ genannt) öffentlich die Durchführung der in Abschnitt 3.1 dieses Beschlusses beschriebenen Kapitalerhöhung (nachstehend „Kapitalerhöhung“ genannt) an. Am 9. Oktober 2008 kündigten die beteiligten Mitgliedstaaten die Durchführung der in Abschnitt 3.2 beschriebenen Garantie (nachstehend „Garantie“ genannt) an.

(2)

Mit Schreiben vom 1. und 2. Oktober 2008, eingegangen bei der Kommission am gleichen Tag, unterrichteten die beteiligten Mitgliedstaaten die Kommission über die im Rahmen der Kapitalerhöhung ergriffenen Maßnahmen. Anschließend gingen der Kommission Schreiben zur Begründung der Dringlichkeit der von den beteiligten Mitgliedstaaten im Rahmen der Kapitalerhöhung ergriffenen Maßnahmen zu:

—

Schreiben der Banque nationale de Belgique (nachstehend „BNB“ genannt), eingegangen am 1. Oktober 2008;

—

Schreiben der Banque de France, eingegangen am 2. Oktober 2008;

—

Schreiben der Commission luxembourgeoise de surveillance des services financiers (nachstehend „CSSF“ genannt), eingegangen am 10. Oktober 2008.

(3)

Mit Schreiben vom 9., 13. und 17. Oktober 2008 unterrichteten die beteiligten Mitgliedstaaten die Kommission über die Durchführung der Garantie.

(4)

Mit Schreiben vom 2., 13. und 14. Oktober 2008 verpflichteten sich die beteiligten Mitgliedstaaten, der Kommission unter Berücksichtigung der Maßnahmen vom 3. und 9. Oktober innerhalb von sechs Monaten ab dem 3. Oktober 2008 einen Umstrukturierungsplan für Dexia vorzulegen.

(5)

Mit Schreiben vom 8. und 13. Oktober informierte die BNB die Kommission im Bestreben um Transparenz über eine Liquiditätshilfe (Liquidity Assistance, nachstehend „LA“ genannt), die von der BNB in Zusammenarbeit mit der Banque de France aufgrund vorübergehender Liquiditätsprobleme von Dexia bereitgestellt worden war. Sie hielt die Kommission über die in Anspruch genommenen Beträge auf dem Laufenden.

(6)

Am 14. November 2008 kündigten Belgien und Frankreich öffentlich die Einrichtung einer Garantie für die Finanzprodukte der Tochtergesellschaft Financial Security Assurance (nachstehend „FSA“ genannt) von Dexia an (nachstehend „FSA-Maßnahme“ genannt).

1.2.   ERSTE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION: KEINE EINWÄNDE GEGEN DIE SOFORTMASSNAHMEN

(7)

Am 19. November 2008 (2) entschied die Kommission, keine Einwände gegen die Liquiditätshilfe und die Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten für bestimmte Verbindlichkeiten von Dexia zu erheben. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (3) als Rettungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten mit dem Gemeinamen Markt vereinbar waren, und genehmigte diese Maßnahmen für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem 3. Oktober 2008 unter dem Hinweis darauf, dass sie die Beihilfe nach Ablauf dieses Zeitraums als strukturelle Maßnahme neubewerten müsse.

(8)

Zudem wurde in der Entscheidung vom 19. November 2008 ausdrücklich vorgesehen, dass die anderen Beihilfemaßnahmen im Rahmen eines weiteren Verfahrens separat geprüft würden.

1.3.   BESCHWERDE EINES DRITTEN GEGEN DIE VON DEXIA ERHALTENEN MUTMASSLICHEN STAATLICHEN BEIHILFEN

(9)

Am 6. November 2008 ging bei der Kommission eine Beschwerde gegen mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen zugunsten von Dexia ein. Diese Beschwerde wurde von einem Wettbewerber von Dexia Banque Belgique (nachstehend „DBB“ genannt) eingelegt und betrifft insbesondere die von den Behörden und den belgischen Aktionären von Dexia gezeichnete Kapitalerhöhung von 3 Mrd. EUR sowie die Garantie des belgischen Staats für Interbanken- und ähnliche Kredite zugunsten von Dexia.

(10)

Eine nicht vertrauliche Fassung des Beschwerdeformulars und der zugehörigen Anlagen übermittelte die Kommission mit Schreiben vom 13. November 2008 an die belgischen Behörden. Die belgischen Behörden äußerten sich gegenüber der Kommission mit Schreiben vom 19. November 2008 zu der Beschwerde.

1.4.   VERLÄNGERUNG DER MASSNAHMEN UND UMSTRUKTURIERUNGSPLAN FÜR DEXIA

(11)

Entsprechend ihren Verpflichtungen meldeten die Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten am 16., 17. und 18. Februar 2009 einen Umstrukturierungsplan für Dexia (nachstehend „ursprünglicher Umstrukturierungsplan“ genannt) bei der Kommission an. Am 27. Februar sowie am 3., 5., 6., 7., 8. und 9. März 2009 wurden ergänzende Informationen zum ursprünglichen Umstrukturierungsplan vorgelegt.

(12)

Im Übrigen ersuchten die Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten die Kommission im Rahmen dieses ursprünglichen Umstrukturierungsplans um die Genehmigung, den Garantiemechanismus bis zu dem im Garantievertrag vorgesehenen Ablauftermin, d. h. bis zum 31. Oktober 2009, zu verlängern und die Vergütung für diese Garantie für Obligationen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat bei 25 Basispunkten zu lassen. Darüber hinaus ersuchten sie die Kommission zu bestätigen, dass im Fall der Verlängerung der Garantie über Oktober 2009 hinaus (bis Oktober 2010) diese Erweiterung mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre.

(13)

Zudem beantragte die belgische Regierung vorsorglich die Verlängerung der Liquiditätshilfe der BNB zugunsten von Dexia bis zum 31. Oktober 2009.

(14)

Schließlich meldeten die belgische und die französische Regierung bei der Kommission die Einführung der am 14. November 2007 öffentlich angekündigten FSA-Maßnahme an.

1.5.   ZWEITE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION: ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(15)

Mit Schreiben vom 13. März 2009 unterrichtete die Kommission die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden über ihre Entscheidung, wegen der Beihilfen zugunsten von Dexia das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen (4). Um eine schnelle Veräußerung der FSA zu ermöglichen, erhob die Kommission jedoch in diesem Schreiben gegen bestimmte Aspekte der FSA-Maßnahme keine Einwände; sie wurden als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die bis zum 30. Oktober 2009 geltende Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten zugunsten von Dexia bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könne.

(16)

Die Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu den fraglichen Beihilfen zu äußern (5).

(17)

Bei der Kommission gingen keine Äußerungen von Beteiligten hierzu ein.

(18)

Bei den Aspekten im Zusammenhang mit der FSA-Maßnahme (Bewertung der unter die Maßnahme fallenden Vermögenswerte und Vergütung der Maßnahme) stützte sich die Kommission auf die fachliche Prüfung von externen, im Auftrag der Kommission tätigen Sachverständigen (Oliver Wyman).

1.6.   DRITTE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION: VERLÄNGERUNG DER GARANTIE

(19)

Da der Garantievertrag zwischen Dexia und den beteiligten Mitgliedstaaten am 31. Oktober 2009 auslief, meldeten diese bei der Kommission am 27. Oktober 2009 die Verlängerung der Garantievereinbarung bis zum 28. Februar 2010 mit bestimmten Anpassungen an. Informationen über die am Garantievertrag vorgenommenen Änderungen wurden der Kommission am 10. September, 8. Oktober und 27. Oktober 2009 zugeleitet.

(20)

Die Kommission genehmigte die Verlängerung der Garantie mit ihrer Entscheidung vom 30. Oktober 2009 (6) bis zum 28. Februar 2010 bzw. bis zum Datum einer Entscheidung oder eines Beschlusses der Kommission über die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen und des Umstrukturierungsplans für Dexia, falls diese bzw. dieser vor dem 28. Februar 2010 erlassen werden sollte. In ihrer Entscheidung wies die Kommission darauf hin, dass anhand der Maßnahmen des ursprünglichen Umstrukturierungsplans nach damaligem Stand nicht über die Vereinbarkeit der Beihilfen entschieden werden konnte.

1.7.   ZUSÄTZLICHE MASSNAHMEN DES UMSTRUKTURIERUNGSPLANS FÜR DEXIA

(21)

Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 übermittelten die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über die geplanten zusätzlichen Maßnahmen zur Ergänzung des im Februar 2009 angemeldeten ursprünglichen Umstrukturierungsplans. Alle Umstrukturierungsmaßnahmen, die von Februar 2009 bis Februar 2010 angemeldet wurden, bilden gemeinsam den Umstrukturierungsplan für Dexia (nachstehend „Umstrukturierungsplan“ genannt).

(22)

Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 teilten die belgischen Behörden der Kommission mit, dass sie im Interesse eines umgehend erlassenen Beschlusses auch einen Beschluss in französischer Sprache akzeptieren würden.

II.   BESCHREIBUNG DES BEIHILFEEMPFÄNGERS

(23)

Dexia ist eine im Banken- und Versicherungssektor tätige Finanzgruppe. Die Muttergesellschaft Dexia SA ist eine Aktiengesellschaft belgischen Rechts, die an den Börsen Euronext Paris und Euronext Brüssel notiert ist. Am 31. Dezember 2008 betrug die Börsenkapitalisierung 5,64 Mrd. EUR. Die 1996 aus dem Zusammenschluss von Crédit Local de France und Crédit communal de Belgique hervorgegangene Finanzgruppe Dexia ist auf die Vergabe von Darlehen an Kommunen spezialisiert, hat jedoch auch 5,5 Mio. Privatkunden, vor allem in Belgien und — über ihre türkische Tochtergesellschaft DenizBank — in der Türkei.

(24)

Nach der Kapitalerhöhung vom 3. Oktober 2008 stellten sich die Anteilsverhältnisse der Hauptaktionäre von Dexia SA wie folgt dar:

Name des Zeichnenden

% vor der Kapitalerhöhung

Gezeichneter Betrag (in Mio. EUR)

% am 31. Dezember 2008

Regierung Belgiens

—

1 000

5,73

Region Flandern

—

500

2,87

Region Wallonien

—

350

2,01

Region Brüssel-Hauptstadt

—

150

0,86

Holding Communal SA

17

500

14,34

Arcofin SCRL

18,08

350

13,92

Ethias

6,37

150

5,04

Regierung Frankreichs

—

1 000

5,73

CDC

11,89

1 710

17,61

CNP Assurances

2

288

2,97

Beschäftigte

3,92

 

2,57

Free float

40,74

—

26,86

(25)

Die Organisationsstruktur von Dexia umfasst die Muttergesellschaft (Dexia SA) und drei operative Kernunternehmen in Frankreich (Dexia Crédit Local, nachstehend „DCL“ genannt), Belgien (nachstehend „DBB“ genannt) und Luxemburg (Dexia Banque Internationale à Luxembourg, nachstehend „Dexia BIL“ genannt). Die Bilanzsumme der Gruppe belief sich am 31. Dezember 2008 auf 651 Mrd. EUR; die der einzelnen operativen Unternehmen auf:

—

414 Mrd. EUR für DCL;

—

263 Mrd. EUR für DBB;

—

67 Mrd. EUR für Dexia BIL.

(26)

Seit ihrer Gründung ist die Finanzgruppe Dexia in den folgenden vier Geschäftsfeldern tätig:

—

Finanzdienstleistungen für Kunden der öffentlichen Hand (nachstehend „Public and Wholesale Banking“ oder „PWB“ genannt): Dieses Geschäftsfeld umfasst Kredite für Kommunen, Projektfinanzierung, Credit Enhancement (Bonitätsverbesserung) über die Tochtergesellschaft FAS von DCL, die im Juli 2009 an Assured Guaranty verkauft wurde, und den Besitz und die aktive Verwaltung eines Portfolios aus Obligationen und forderungsbesicherten Wertpapieren (nachstehend „Asset Backed Securities“ oder „ABS“ genannt). Einen erheblichen Teil dieser Aktivitäten leiten DCL und deren internationale Tochtergesellschaften, mit Ausnahme des PWB-Geschäfts in Belgien, für das DBB zuständig ist;

—

Finanzdienstleistungen für Privatkunden (nachstehend „Retail and Commercial Banking“ oder „RCB“ genannt): Dieses Geschäftsfeld umfasst Einlagen und Kredite von bzw. für Privatkunden und Unternehmen in Belgien, der Türkei, der Slowakei und Luxemburg sowie die Privatbank in Luxemburg und Belgien; diese Aktivitäten werden von DBB und Dexia BIL sowie — was die Geschäfte in der Türkei betrifft — von der Tochtergesellschaft DenizBank der Dexia SA geleitet;

—

Liquiditäts- und Finanzmarktaktivitäten (nachstehend „Treasury and Financial Markets“ oder „TFM“ genannt): Dieses Geschäftsfeld umfasst alle Tätigkeiten des Liquiditätsmanagements und der Aktiv-Passiv-Steuerung (nachstehend „Asset Liability Management“ oder „ALM“ genannt) und des Eigenhandels von Dexia;

—

die sonstigen Tätigkeiten, die die Vermögensverwaltung (zusammengefasst in Dexia Asset Management, nachstehend „Dexia AM“ genannt), Dienstleistungen für Investoren (die über die gemeinsame Tochtergesellschaft von Dexia und der Banque Royale du Canada, RBC Dexia Investor Services, nachstehend „RBC Dexia IS“ genannt, angeboten werden) und das Versicherungsgeschäft der Gruppe, das in Belgien, Frankreich (Dexia Epargne Pension, nachstehend „DEP“ genannt), der Türkei und Irland betrieben wird, umfassen.

(27)

In der Zeit von ihrer Gründung bis zur Krise im Herbst 2008 unterschied sich die Geschäftstätigkeit von Dexia in den folgenden Punkten von der Tätigkeit anderer europäischer Geschäftsbanken:

—

eine Stammkundschaft, die Kommunen, die durch niedrige Margen bei Krediten und relativ lange Laufzeiten gekennzeichnet ist;

—

überwiegend kurzfristige, auf dem Interbanken- und Geldmarkt erhaltene Finanzierungsmittel im Vergleich zu langfristigen Aktiva (Kredite an Kommunen, Projektfinanzierungen, Obligationen-Portfolio);

—

starke Abhängigkeit der Finanzierung von weniger stabilen Quellen wie dem Interbankenmarkt oder der Mittelaufnahme bei institutionellen Anlegern;

—

Margenstreben außerhalb der traditionellen Geschäftstätigkeit der Gruppe (Finanzierung von Kommunen, Unternehmen und Privatpersonen), vor allem durch:

i)

Credit-Enhancement-Aktivitäten über ihre Tochtergesellschaft FSA;

ii)

Eigenhandel;

iii)

Eigeninvestitionen in ein im Wesentlichen aus Obligationen bestehendes Portfolio, das zum 31. Dezember 2008 auf 233 Mrd. EUR geschätzt wurde (d. h. 36 % der Bilanzsumme von Dexia zum damaligen Zeitpunkt);

iv)

Verkauf von Derivaten und strukturierten Finanzprodukten.

(28)

Aufgrund dieser Besonderheiten weist auch das Refinanzierungsprofil besondere Merkmale auf, wobei ein wesentlicher Teil der Gruppe (hautsächlich DCL) strukturellen Finanzierungsbedarf hat und diesen vor allem mit Finanzierungen aus anderen Teilen der Gruppe (im Wesentlichen DBB und Dexia BIL) und über die Geld-, Anleihe- und Pfandbriefmärkte deckt.

(29)

Als der Interbanken- und Pfandbriefmarkt im September 2008 nach dem Konkurs von Lehman Brothers zum Erliegen kam, musste Dexia eine akute kurzfristige Finanzierungslücke von [200-300] (*1) Mrd. EUR schließen ([31-46] % der Bilanzsumme der Gruppe am 31. Dezember 2008). Die Lage der Bank verschärfte sich im September und Oktober 2008 aufgrund von hohen ausstehenden Forderungen gegenüber Banken und Staaten (amerikanische, irische und isländische Banken), Wertminderungen der von Dexia direkt gehaltenen oder von ihrer Tochtergesellschaft FSA besicherten Aktiva und des Kurseinbruchs bei den von der Gruppe gehaltenen Aktien. Der Gesamtbetrag der Verluste und Wertminderungen der Gruppe belief sich zum 30. September 2009 auf 6,5 Mrd. EUR (davon 5,9 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2008).

(30)

Im Hinblick auf weitere Einzelheiten zu den Ereignissen, die Auslöser für die Schwierigkeiten von Dexia waren, verweist die Kommission auf ihre Entscheidungen vom 19. November 2008, 13. März 2009 und 30. Oktober 2009.

(31)

Als Reaktion auf diese Schwierigkeiten richtete die am 7. Oktober 2008 ernannte neue Führungsspitze der Gruppe einen Restrukturierungsplan ein. Dieser sah vor, dass sich die Gruppe wieder auf ihr Kerngeschäft (d. h. die Geschäftsfelder PWB und RCB) konzentrieren sollte. Darüber hinaus sollten das Risikoprofil verbessert und der Bedarf an kurzfristigen Finanzierungsmitteln gesenkt werden. Dieser Restrukturierungsplan sah im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor:

—

Veräußerung des Credit-Enhancement-Geschäfts von FSA an Assured Guaranty, wobei das Investment-Portfolio von FSA („Financial Products“) bei Dexia bleiben sollte (7);

—

Reduzierung der internationalen Aktivitäten im Bereich PWB (d. h. die PWB-Aktivitäten von DCL außerhalb Frankreichs, Italiens und Spaniens);

—

Abbau eines erheblichen Teils des Obligationen-Portfolios (158 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2008);

—

Einstellung des gesamten Eigenhandels von TFM und Zusammenführung der Aktivitäten ALM und Liquiditätsmanagement in einem neuen Geschäftsfeld namens „Group Center“;

—

Kostensenkungsprogramm.

(32)

Nach der Einführung des Restrukturierungsplans Anfang 2009 besserte sich die Lage von Dexia. In den ersten drei Quartalen des Jahres 2009 konnte die Gruppe ein positives Nettoergebnis von 808 Mio. EUR erwirtschaften.

III.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

3.1.   DIE KAPITALERHÖHUNG

(33)

Die Kommission verweist auf ihre Entscheidung vom 19. November 2008. Die Kapitalerhöhung von 6 Mrd. EUR durch die belgischen und französischen Aktionäre im Wege der Zeichnung von Stammaktien der Dexia SA wurde am 3. Oktober 2008 vollzogen. Die Aktionäre, denen diese Kapitalerhöhung vorbehalten war, zeichneten wie folgt:

a)

Belgien:

—

der belgische Staat investierte 1 Mrd. EUR in Dexia SA;

—

die Region Flandern investierte 500 Mio. EUR in Dexia SA;

—

die Region Wallonien investierte 350 Mio. EUR in Dexia SA;

—

die Region Brüssel-Hauptstadt investierte 150 Mio. EUR in Dexia SA;

—

die Holding Communal SA investierte 500 Mio. EUR in Dexia SA;

—

Arcofin SCRL investierte 350 Mio. EUR in Dexia SA;

—

Ethias investierte 150 Mio. EUR in Dexia SA;

b)

Frankreich:

—

der französische Staat investierte 1 Mrd. EUR in Dexia SA; Diese Beteiligung wird von der Agence des participations de l’État verwaltet;

—

die Gruppe Caisse des Dépôts et Consignations (CDC) investierte 1,71 Mrd. EUR in Dexia SA;

—

CNP Assurances investierte 288 Mio. EUR in Dexia SA.

(34)

Der luxemburgische Staat verpflichtete sich im September 2008, 376 Mio. EUR in Form von Wandelanleihen mit dreijähriger Laufzeit mit einem Zinssatz von 10 % pro Jahr und einer Umwandlung in Stammaktionen nach zu vereinbarenden Bedingungen in Dexia BIL zu investieren. In dem im Februar 2010 angemeldeten Umstrukturierungsplan teilte Dexia mit, mit Wirkung vom Tag dieses Beschlusses an endgültig auf die Inanspruchnahme der Wandelanleihe von Dexia BIL zu verzichten.

3.2.   DIE GARANTIE FÜR VERBINDLICHKEITEN

(35)

Die von den beteiligten Mitgliedstaaten am 9. Oktober 2008 übernommene Garantie für Verbindlichkeiten von Dexia war bereits Gegenstand der Entscheidung vom 19. Oktober 2008. Mit dem Garantievertrag verpflichteten sich die drei beteiligten Mitgliedstaaten gemeinsam, vom 9. Oktober 2008 bis zum 31. Oktober 2009 neue institutionelle und Interbankenkredite sowie für die von Dexia SA, Dexia BIL, DCL und DBB aufgenommenen neuen Anleihen mit Laufzeiten von bis zu drei Jahren zu besichern. Die Garantie mit einem anfänglichen Höchstbetrag von 150 Mrd. EUR wurde zu 60,5 % von Belgien, zu 36,5 % von Frankreich und zu 3 % von Luxemburg gestellt.

(36)

In ihrer Entscheidung vom 19. November 2008 genehmigte die Kommission die Garantie als dringende Rettungsmaßnahme für einen Zeitraum von sechs Monaten ab ihrer Einführung. Gemäß dieser Entscheidung verlängerte sich dieser Zeitraum bei Vorlage eines Umstrukturierungsplans für den Beihilfeempfänger gemäß den Verpflichtungen der drei beteiligten Mitgliedstaaten automatisch bis zum Erlass einer Entscheidung bzw. eines Beschlusses der Kommission über diesen Umstrukturierungsplan.

(37)

Da der Garantievertrag zwischen Dexia und den beteiligten Mitgliedstaaten am 31. Oktober 2009 auslief, meldeten diese bei der Kommission am 27. Oktober 2009 die Verlängerung des Garantievertrags bis zum 28. Februar 2010 mit bestimmten Anpassungen an.

(38)

Die Bedingungen der Garantie wurden gegenüber der ursprünglichen Garantie zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten und Dexia vom 9. Oktober 2008 folgendermaßen geändert:

a)

Der Höchstbetrag der Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten für die Obligationen von Dexia wurde von 150 Mrd. EUR auf 100 Mrd. EUR gesenkt; in einem Zusatzvertrag verpflichtete sich Dexia, alles daran zu setzen, dass die Unterstützung der beteiligten Mitgliedstaaten vom 1. November 2009 an nicht mehr als 80 Mrd. EUR beträgt;

b)

die letztmögliche Fälligkeit der unter die Garantie fallenden Obligationen wurde vom 31. Oktober 2011 auf den 31. Oktober 2014 verschoben (8);

c)

am 16. Oktober 2009 läuft die Garantie für alle Verträge mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Monat sowie für Sichteinlagen, die im Garantiemechanismus Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat gleichgestellt sind, aus.

(39)

Alle anderen Bedingungen des ursprünglichen Garantievertrags vom 9. Oktober 2008 und insbesondere die folgenden Vergütungsbedingungen gelten fort:

a)

Die Vergütung für die Garantie besteht in einer Provision in Höhe von 50 Basispunkten per anno für alle garantierten Obligationen mit einer Laufzeit von bis zu zwölf Monaten oder mit unbefristeter Laufzeit; diese Provision ist von Dexia monatlich anteilig für den jeweils abgesicherten Kreditbetrag zu zahlen;

b)

für alle garantierten Obligationen mit mehr als einjähriger Laufzeit beträgt die Garantievergütung 50 Basispunkte per anno zuzüglich des kleineren der beiden folgenden Werte für jede garantierte Obligation: entweder der Mittelwert der 5-jährigen Senior CDS Spreads von Dexia, berechnet für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. August 2008 (sofern diese Spreads repräsentativ sind), oder der Mittelwert der 5-jährigen CDS Spreads aller Kreditinstitute, deren Langfrist-Rating gleichwertig zu dem von Dexia ist, berechnet für den gleichen Zeitraum.

(40)

Die Provision berechnet sich in jedem Fall anhand des Mittelwerts der besicherten Obligationen mit der jeweiligen Fälligkeit, für die die Garantie währen des letzten Monatszeitraums in Anspruch genommen wurde.

(41)

Der Höchstbetrag der durch die Garantie besicherten Verbindlichkeiten von Dexia belief sich am 27. Mai 2009 auf 95,9 Mrd. EUR (9). Abbildung 1 zeigt, wie sich der Betrag der durch die Garantie abgesicherten Verbindlichkeiten von Dexia vom 9. Oktober 2008 bis zum 11. Februar 2010 entwickelte.

Abbildung 1

Entwicklung der durch die Garantie abgesicherten Verbindlichkeiten von Dexia

Image 1

(Quelle: BNB, 11. Februar 2010)

(42)

In ihrer Entscheidung vom 30. Oktober 2009 erhob die Kommission keine Einwände gegen die Verlängerung der Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten zugunsten von Dexia bis zum 28. Februar 2010 und sah die Garantie als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare dringende Rettungsmaßnahme an.

3.3.   DIE LIQUIDITÄTSHILFE (LA)

(43)

Die von der BNB in Zusammenarbeit mit der Banque de France bereitgestellte Liquiditätshilfe war bereits Gegenstand der Kommissionsentscheidung vom 19. November 2008. […]

(44)

Gemäß dem Gesetz vom 15. Oktober 2008 (10) mit Maßnahmen zur Förderung der finanziellen Stabilität und zur Einrichtung einer Staatsgarantie für Kredite und sonstige Transaktionen im Rahmen der finanziellen Stabilität (Loi du 15 octobre 2008 portant des mesures visant à promouvoir la stabilité financière et instituant en particulier une garantie d’Etat aux crédits octroyés et autres opérations effectuées dans le cadre de la stabilité financière) sind die Kredite, die Dexia von der BNB gewährt werden, automatisch und rückwirkend durch die Garantie des belgischen Staates abgesichert. Diese Garantie betrifft nicht den für Rechnung der Banque de France gewährten Anteil der Liquiditätshilfe.

(45)

Den der Kommission von der BNB übermittelten Angaben zufolge wurde die LA vom Rat der Europäischen Zentralbank (nachstehend „EZB“ genannt) in Höhe von bis zu […] Mrd. EUR genehmigt. Diese Fazilität wurde von Dexia hauptsächlich von Oktober bis November 2008 in Anspruch genommen.

(46)

In ihrer Entscheidung vom 19. November 2008 genehmigte die Kommission die LA als dringende Rettungsmaßnahme für einen Zeitraum von sechs Monaten ab ihrer Einführung. Bei der Anmeldung des Umstrukturierungsplans für Dexia am 17. Februar 2009 beantragte die belgische Regierung jedoch vorsorglich auch die Verlängerung der LA der BNB für Dexia bis zum 31. Oktober 2009 für den Fall, dass die Kommission die Auffassung vertreten sollte, dass diese Maßnahme Beihilfeelemente enthält.

3.4.   DIE FSA-MASSNAHME

(47)

Die FSA-Maßnahme war Gegenstand der Kommissionsentscheidung vom 13. März 2009. Im Rahmen dieser Maßnahme leisten die belgische und die französische Regierung eine Garantie, um Dexia zu ermöglichen, einem Optionsvertrag (nachstehend „Put-Option“ genannt) nachzukommen, mit dem FSA Asset Management (nachstehend „FSAM“ genannt), die frühere, nicht an Assured Guaranty veräußerte Tochtergesellschaft von FSA, die Option hat, bei Eintreten bestimmter auslösender Ereignisse bestimmte Aktiva des FSAM-Portfolios an Dexia SA und/oder DCL zu verkaufen (siehe Erwägungsgründe 50 bis 59).

3.4.1.   HINTERGRUND

(48)

Das Geschäftsfeld Financial Products (nachstehend „FP“ genannt) wurde bei der Veräußerung von FSA an Assured Guaranty ausgeklammert. Das Geschäftsfeld FP besteht im Wesentlichen i) in der Annahme von Einlagen Dritter, denen gegenüber sich FSA verpflichtet, die Einlagen im Rahmen von Guaranteed Investment Contracts (kapitalgarantierte Investmentverträge, nachstehend „GIC“ genannt) zu verzinsen, und ii) in der Reinvestition dieser Einlagen in Wertpapiere mit einer über den Zinsen der GIC-Einlagen liegenden Rendite, so dass im Prinzip eine positive Nettozinsmarge erwirtschaftet wird. Technisch gesehen werden die GIC von Tochtergesellschaften von FSA (nachstehend „GIC Companies“ genannt) geschlossen, die den Ertrag aus diesen Einlagen wiederum einem anderen Unternehmen der Gruppe, FSAM, leihen, die das Aktiva-Portfolio zusammenstellt und verwaltet, das zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten und Verpflichtungen im Zusammenhang mit den GIC an die Gegenparteien dient. FSAM und die GIC Companies, die am Geschäftsfeld FP beteiligt sind, wurden somit von den an Assured Guaranty veräußerten Aktiva ausgeklammert und verblieben bei Dexia.

(49)

Das Aktiva-Portfolio von FSAM umfasst im Wesentlichen Wertpapiere des amerikanischen Immobilienmarktes, deren Marktwert und/oder Rating stark unter der Subprime- und Finanzkrise gelitten haben. Da FSA für die Aktiva und Passiva des Geschäftsfelds FP bürgt, hat ihre Ausklammerung bei der Veräußerung zwangsläufig zur Folge, dass Dexia für die FP-Aktivitäten garantiert, so dass die von FSA geleisteten Sicherheiten nicht in Anspruch genommen werden müssen. Angesichts der schwierigen Finanzlage von Dexia und der Höhe der theoretisch im Rahmen der GIC eingeforderten Beträge war aus Sicht des Käufers von FSA, Assured Guaranty, eine Rückdeckung von Dexia durch den belgischen und den französischen Staat unverzichtbar.

3.4.2.   WICHTIGSTE MODALITÄTEN

(50)

Die Put-Option ist ein Vertrag, aufgrund dessen FSAM berechtigt ist, an Dexia SA und/oder DCL bestimmte Aktiva, die sich am 30. September 2008 im FSAM-Portfolio befinden (insgesamt 16,98 Mrd. USD Restnennwert), bei Eintreten bestimmter auslösender Ereignisse wie der im Folgenden aufgeführten zu verkaufen:

—

bei einem Ausfall der Aktiva, d. h. wenn die Hauptsumme oder die fälligen Zinsen auf einen Vermögenswert des Portofolios nicht bei Fälligkeit gezahlt werden. In diesem Fall bezieht sich die Verkaufsoption auf die betroffenen Aktiva, die zu ihrem Restnennwert zuzüglich der fälligen Zinsen an Dexia verkauft werden;

—

bei Zahlungsunfähigkeit von Dexia; in diesem Fall bezieht sich die Verkaufsoption auf alle unter die Verkaufsoption fallenden Aktiva des FSAM-Portfolios oder auf eine Anzahl von Aktiva, deren Restnennwert gleich dem Gesamtwert der Verbindlichkeiten im Rahmen der GIC ist, falls dieser zweite Betrag geringer als der erste ist. Die betroffenen Aktiva werden zu ihrem Restnennwert zuzüglich der fälligen Zinsen veräußert;

—

bei Liquiditätsausfall, d. h. wenn Dexia ihren Verpflichtungen im Rahmen der zugunsten von FSAM geschlossenen oder zu schließenden Liquiditätsvereinbarungen nicht nachkommt. In diesem Fall bezieht sich die Verkaufsoption auf eine Anzahl von Aktiva, deren Restnennwert gleich dem Betrag des Liquiditätsausfalls ist und die zu ihrem Restnennwert zuzüglich der fälligen Zinsen an Dexia verkauft werden;

—

bei einem Ausfall der Sicherheiten (Collateral), d. h. wenn Dexia FSMA keine Sicherheiten in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Verbindlichkeiten im Rahmen der GIC und dem Marktwert der Aktiva von FSM nach Abzug eines Abschlags (Haircut) beibringt. In diesem Fall bezieht sich die Verkaufsoption auf eine Zahl von Aktiva, deren Restnennwert gleich dem Betrag der ausgefallenen Sicherheiten ist und die an Dexia zu ihrem Restnennwert zuzüglich der fälligen Zinsen verkauft werden.

(51)

Im Rahmen des Garantievertrags verpflichten sich der belgische Staat (zu 62,4 %) und der französische Staat (zu 37,6 %) zur — nicht gesamtschuldnerischen — Übernahme einer Garantie für die Verbindlichkeiten von Dexia im Rahmen dieser Put-Option, jedoch unter Abzug ausgenommener Aktiva (nachstehend „ausgenommene Aktiva“ genannt) in Höhe von 4,5 Mrd. USD, so dass sich der Nennwert der Aktiva des unter die garantierte Put-Option fallenden Portfolios (nachstehend „gedeckte Aktiva“) auf 12,48 Mrd. USD beläuft. Die Garantie der Staaten ist unabhängig, auf erstes Anfordern zahlbar, unwiderruflich und an keine Bedingungen geknüpft. Sie ist auf einen Gesamtbetrag von 16,98 Mrd. USD begrenzt (bis zu 12,48 Mrd. USD Rückzahlung zum Restnennwert und 4,5 Mrd. USD an Zinsen), der sich im Zuge der Abschreibung des Portfolios verringert.

(52)

Bei Eintreten eines der auslösenden Ereignisse wird FSAM zunächst Dexia über ihren Makler auffordern, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Put-Option nachzukommen, und anschließend bei Ablauf bestimmter Fristen bei Ausfall oder Konkurs von Dexia die Staatsgarantie in Anspruch nehmen.

(53)

Die Staaten erhalten von Dexia für die Inanspruchnahme der Garantie i) eine Vergütung in bar, sofern die Gesamtzahlungen eine erste Tranche von 4,5 Mrd. USD nicht übersteigen, und ii) bei Überschreitung dieser Summe eine Vergütung in Aktien und ggf. in Genussscheinen. Obwohl die oben angeführten ausgenommenen Aktiva nicht durch die Staatsgarantie gedeckt sind, werden Inanspruchnahmen für die ausgenommenen Aktiva auf den Betrag der ersten Tranche von 4,5 Mrd. USD angerechnet, den die Staaten von Dexia direkt in bar zurückfordern können.

(54)

Für die Garantie zahlt Dexia an den belgischen und den französischen Staat jährlich eine Vergütung von 113 Basispunkten für die Deckung des Ausfallrisikos beim garantierten Put zuzüglich von 32 Basispunkten für die Deckung des Risikos, dass Dexia ihren Liquiditätsverpflichtungen gegenüber FSAM nicht nachkommen kann.

(55)

Der Verkauf von FSA (bis auf FP) fand am 1. Juli 2009 statt, und zum gleichen Zeitpunkt wurde die FSA-Maßnahme wirksam. Die letzte Bewertung des FSAM-Portfolios wurde der Kommission am 18. März 2009 übermittelt und von der Société Générale (nachstehend „Berater“ genannt), dem vom belgischen Staat beauftragten unabhängigen Sachverständigen, anhand der am 31. Januar 2009 festgestellten Zahlen erstellt.

(56)

Die wichtigsten Daten des FSAM-Portfolios sind in Tabelle 1 unten aufgeführt.

Tabelle 1

Wichtigste Daten des FSAM-Portfolios (insgesamt)

Kategorien der Aktiva

Nennwert

Marktwert

Erwartete Verluste (Basis)

Erwartete Verluste (Stress)

in Mio. USD

in % der Summe

in Mio. USD

in % der Summe

in Mio. USD

in % der Summe

in Mio. USD

in % der Summe

RMBS standard

(ohne „wrap“)

10 582

63,8

[4 000 -5 000 ]

[…]

[1 500 -2 500 ]

[…]

[…]

[…]

Subprime

7 317

44,1

[3 000 -4 000 ]

[…]

[1 000 -1 500 ]

[…]

[…]

[…]

Alt-A

2 424

14,6

[500-1 000 ]

[…]

[0-1 000 ]

[…]

[…]

[…]

Option ARMs

694

4,2

[0-500]

[…]

[0-500]

[…]

[…]

[…]

Prime

147

0,9

[0-100]

[…]

[0-10]

[…]

[…]

[…]

CES/HELOCs/Wrapped RMBS (*2)

817

4,9

[0-500]

[…]

[0-500]

[…]

[…]

[…]

NIMs

277

1,7

[0-200]

[…]

[0-30]

[…]

[…]

[…]

ABS CDO

36

0,2

[0-20]

[…]

[0-40]

[…]

[…]

[…]

CLOs

413

2,5

[0-400]

[…]

[0-100]

[…]

[…]

[…]

US Agency RMBS

1 338

8,1

[1 000 -1 500 ]

[…]

[0-100]

[…]

[…]

[…]

Sonstige

3 119

18,8

[1 000 -2 000 ]

[…]

[0-400]

[…]

[…]

[…]

Summe

16 582

100,0

[7 000 -9 000 ]

[…]

[2 000 -3 000 ]

[…]

[3 500 -4 500 ]

[…]

(57)

Das Portfolio besteht hauptsächlich, zu fast 64 %, aus „US RMBS Standards“, darunter insbesondere „Subprime“ (44 % des Portfolios) und „Alt-A“ (15 % des Portfolios). Zu einem geringeren Anteil besteht es zudem aus „US Agency RMBS“ (8 % des Portfolios) und Wertpapieren, die von Monoline-Versicherern besichert werden. Der Nennwert des Portfolios belief sich am 31. Januar 2009 auf 16,6 Mrd. USD, und der durchschnittliche Marktwert betrug zum gleichen Zeitpunkt [42,2-54,3] % des Nennwerts, entsprechend [7-9] Mrd. USD. Die erwarteten Verluste betrugen bei einem Basis-Szenario [2-3] Mrd. USD, während sie für ein Stress-Szenario auf [3,5-4,5] Mrd. USD geschätzt wurden. Der tatsächliche wirtschaftliche Wert (nachstehend „TWW“ genannt) belief sich am31. Januar 2009 auf [13,6-14,6] Mrd. USD für das Basis-Szenario und [12-13] Mrd. USD für das Stress-Szenario.

(58)

Die wichtigsten Daten des FSAM-Portfolios nach Abzug der ausgenommenen Aktiva sind in Tabelle 2 unten aufgeführt:

Tabelle 2

Wichtigste Daten des FSAM-Portfolios (nach Abzug der ausgenommenen Aktiva)

Kategorien der Aktiva

Nennwert

Marktwert

Erwartete Verluste (Basis)

Erwartete Verluste (Stress)

in Mio. USD

in % der Summe

in Mio. USD

in % der Summe

in Mio. USD

in % der Summe

in Mio. USD

in % der Summe

RMBS standard

(ohne „wrap“)

9 755

79,9

[3 500 -4 000 ]

[…]

[1 500 -2 500 ]

[…]

[…]

[…]

Subprime

6 544

53,6

[2 500 -3 000 ]

[…]

[1 000 -1 500 ]

[…]

[…]

[…]

Alt-A

2 371

19,4

[500-1 000 ]

[…]

[0-1 000 ]

[…]

[…]

[…]

Option ARMs

693

5,7

[0-500]

[…]

[0-500]

[…]

[…]

[…]

Prime

147

1,2

[0-100]

[…]

[0-10]

[…]

[…]

[…]

CES/HELOCs/Wrapped RMBS (*3)

817

6,7

[0-500]

[…]

[0-500]

[…]

[…]

[…]

NIMs

276

2,3

[0-200]

[…]

[0-30]

[…]

[…]

[…]

ABS CDO

36

0,3

[0-20]

[…]

[0-40]

[…]

[…]

[…]

CLOs

413

3,4

[0-400]

[…]

[0-100]

[…]

[…]

[…]

Sonstige

909

7,4

[200-600]

[…]

[0-400]

[…]

[…]

[…]

Summe

12 205

100,0

[4 500 -5 500 ]

[…]

[2 000 -3 000 ]

[…]

[3 500 -4 500 ]

[…]

(59)

Ohne die ausgenommenen Aktiva belief sich der Nennwert des Portfolios am 31. Januar 2009 auf 12,2 Mrd. USD, während der durchschnittliche Marktwert zum gleichen Zeitpunkt [36,9-45,1] % des Nennwerts, entsprechend [4,5-5,5] Mrd. USD, betrug. Die erwarteten Verluste betrugen bei einem Basis-Szenario [2-3] Mrd. USD, während sie für ein Stress-Szenario auf [3,5-4,5] Mrd. USD geschätzt wurden. Der TWW belief sich am 31. Januar 2009 auf [9,2-10,2] Mrd. USD für das Basis-Szenario und [7,7-8,7] Mrd. USD für das Stress-Szenario.

IV.   DER UMSTRUKTURIERUNGSPLAN

(60)

Der Umstrukturierungsplan sah vor, dass sich Dexia wieder auf ihr Kerngeschäft und ihre wichtigsten Märkte (d. h. die Geschäftsfelder PWB und RCB in Frankreich, Belgien und Luxemburg) konzentrieren, ihr Risikoprofil verbessern, den Fremdkapitaleinsatz und damit die Hebelwirkung verringern und ihr Liquiditätsprofil ausgleichen sollte. Dies umfasst insbesondere die Aufgabe, Verkleinerung und Veräußerung bestimmter Geschäftsfelder und die Einrichtung von zwei gesonderten internen Reportinglinien, einer für das traditionelle Bankgeschäft (nachstehend „Core Division“ genannt), die im Wesentlichen die Aktivitäten PWB und RCB umfasst und auf die Ende 2009 72 % der Bilanzsumme von Dexia entfallen, und einer für die abzubauenden Vermögenswerte, die als „Legacy Portfolio Management Division“ (nachstehend „LPMD“ genannt) bezeichnet wird und hauptsächlich aus dem Anleihe-Portfolio und zu einem geringeren Anteil aus internationalen PWB-Aktivitäten besteht, die Ende 2009 28 % der Bilanzsumme von Dexia ausmachen. Das Risikoprofil soll durch Reduzierung der Marktfinanzierungen und der kurzfristigen Finanzmittel sowie durch durchschnittlich längere Laufzeiten des Fremdkapitals und den Rückgriff auf stabilere Finanzierungsquellen (Privat- und Geschäftskundeneinlagen, Pfandbriefe) verbessert werden.

(61)

Der Umstrukturierungsplan besteht aus einer Reihe von Maßnahmen, die von Dexia bereits eingeführt wurden, sowie aus strukturellen und Verhaltensmaßnahmen, die Dexia während der Umstrukturierung unter der Aufsicht der beteiligten Mitgliedstaaten umsetzen muss; diese haben sich verpflichtet, für ihre Einhaltung zu sorgen.

(62)

Diese Maßnahmen ermöglichen eine Verringerung der Bilanzsumme von Dexia bis zum 31. Dezember 2014 um 35 % im Vergleich zum 31. Dezember 2008 und unter Berücksichtigung der neuen Kreditvergaben.

4.1.   WIEDERHERSTELLUNG DER LANGFRISTIGEN RENTABILITÄT UNTER NORMAL- UND STRESSBEDINGUNGEN

(63)

Die beteiligten Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission ausführliche Informationen zum Geschäftsmodell der Bank. Diese Informationen umfassen unter anderem:

—

den Businessplan der Gruppe für den Zeitraum 2009-2011 und Prognosen für bestimmte Daten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung bis 2014 und 2017;

—

Volumen und Margen der ausstehenden Forderungen und der Vergabe neuer Kredite nach Geschäftsfeldern (PWB, RCB u. a.) und geografischen Bereichen von 2009 bis 2011;

—

Volumen und durchschnittliche Kosten der Finanzierung der Gruppe nach Finanzierungsquellen (Repos, besicherte und unbesicherte Anleihen, Pfandbriefe, Einlagen u. a.).

(64)

Auf der Grundlage dieser Informationen prognostiziert Dexia für den gesamten Umstrukturierungszeitraum von 2009 und 2014 positive Ergebnisse und eine Kerneigenkapitalquote (nachstehend „Core Tier 1“ genannt) zwischen 11 % und 15 %. Tabelle 3 unten enthält für jedes Jahr des Zeitraums 2009-2014 die Prognosen für die Ergebnisse und die Core-Tier-1-Quote von Dexia.

Tabelle 3

Prognosen für die Ergebnisse und die Core-Tier-1-Quote von Dexia während des Umstrukturierungszeitraums

In Mio. EUR und %

 

2009

2010

2011

2012

2013

2014

Core Division

Nettoergebnisse vor Steuern

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

LPD

Nettoergebnisse vor Steuern

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Summe Dexia Group

Nettoergebnisse vor Steuern

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Core-Tier-1-Quote

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(65)

Die beteiligten Mitgliedstaaten legten weiterhin drei Stresstests vor, mit denen die Widerstandsfähigkeit der Gruppe bei Marktturbulenzen nachgewiesen werden soll.

(66)

Mit dem ersten, von Dexia durchgeführten Stresstest sollte die Widerstandsfähigkeit der Gruppe bis zum Jahr 2011 für die folgenden Variablen untersucht werden: i) PIB-Wachstum in verschiedenen Ländern, ii) Höhe des Interbankensatzes für 3 Monate und 5 Monate und iii) Wechselkurse bestimmter ausländischer Währungen. Im Hinblick auf die Wachstumsraten wurden Annahmen für ein Basis-Szenario und ein Stress-Szenario entsprechend den kürzlich in Europa durchgeführten ähnlichen Tests aufgestellt. Die Ergebnisse des von Dexia durchgeführten Stresstests lassen darauf schließen, dass die Gruppe 2010 und 2011 selbst bei einem Stress-Szenario schwarze Zahlen schreiben würde. Der Gewinn vor Steuern würde […] Mio. EUR im Jahr 2010 und […] Mio. EUR im Jahr 2011 betragen.

(67)

Mit dem zweiten, von Dexia durchgeführten Stresstest sollte die Widerstandsfähigkeit der Gruppe bei einem Anstieg ihrer Finanzierungskosten auf dem Markt während eines Jahres um i) 100 Basispunkte und ii) 200 Basispunkte getestet werden. Die Ergebnisse des von Dexia durchgeführten Stresstests deuten darauf hin, dass die Auswirkungen auf die Ergebnisse der Gruppe bei einem Anstieg der Finanzierungskosten um 100 Basispunkte auf […] Mio. EUR und bei einem Anstieg um 200 Basispunkte auf […] Mio. EUR geschätzt werden können.

(68)

Mit dem dritten von Dexia durchgeführten Stresstest sollte die Liquidität der Gruppe und insbesondere die Liquiditätsposition der Gruppe unter außerordentlichen Umständen durch Vergleichen der potenziell erforderlichen Liquidität mit der unter solchen Umständen potenziell verfügbaren Liquidität getestet werden. Der Stresstest-Horizont beträgt einen Monat. Bei dem angewandten Szenario werden die Auswirkungen eines idiosynkratischen Schocks mit den Folgen einer allgemeinen Liquiditätskrise kombiniert. Dieser Liquiditäts-Stresstest wurde sowohl von Dexia als auch von der zuständigen Aufsichtsbehörde (die Commission bancaire, financière et des assurances, nachstehend „CBFA“ genannt) durchgeführt. […] (11) […].

4.2.   VERHALTENSBEZOGENE VERPFLICHTUNGEN

(69)

Der am 9. Februar 2010 angemeldete Umstrukturierungsplan sieht zunächst eine Reduzierung der kurzfristigen Finanzierungen, eine Erhöhung der durchschnittlichen Laufzeit der langfristigen Finanzierungen und die zunehmende Inanspruchnahme stabiler Finanzierungsquellen vor. Im Hinblick hierauf verpflichten sich die beteiligten Mitgliedstaaten dazu, dass Dexia drei Kennzahlen einhält:

—

Dexia senkt die Kennzahl „kurzfristiges Fremdkapital (12) /Gesamtkapital“ von 30 % am 31. Dezember 2009 auf höchstens 23 % am 31. Dezember 2010, höchstens 20 % am 31. Dezember 2011, höchstens 14 % am 31. Dezember 2012, höchstens 13 % am 31. Dezember 2013 und höchstens 11 % am 31. Dezember 2014.

—

Dexia erhöht die Laufzeit ihrer Finanzierungen, so dass die durchschnittliche Laufzeit der Verschuldung der Gruppe (13) mindestens den in Tabelle 4 unten angegebenen Werten entspricht:

Tabelle 4

Entwicklung der durchschnittlichen Laufzeit der Verschuldung von Dexia (in Jahren)

31.12.09

31.12.10

31.12.11

31.12.12

31.12.13

31.12.14

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

—

Dexia greift zunehmend auf stabile Finanzierungsquellen zurück. Dabei wird eine Kennzahl berechnet, in deren Zähler die Summe aus Finanzierungsmitteln in Form von Pfandbriefen und RCB- und PWB-Einlagen und in deren Nenner die Summe aller Aktiva von Dexia steht. Diese Kennzahl von 36 % zum 31. Dezember 2009 soll am 31. Dezember 2010 mindestens 40 %, am 31. Dezember 2011 mindestens 45 %, am 31. Dezember 2012 mindestens 53 %, am 31. Dezember 2013 mindestens 55 % und am 31. Dezember 2014 mindestens 58 % betragen.

—

ein unabhängiger Sachverständiger überprüft alle sechs Monate die Einhaltung dieser drei Kennzahlen.

(70)

Dexia unterlässt es, an ihre PWB-Kunden Kredite mit einem „Risk-adjusted return on capital“ (nachstehend „RAROC“ genannt) von weniger als 10 % zu vergeben. Bei der Berechnung des RAROC wird der Nettoertrag nach Steuern ins Verhältnis zum ökonomischen Kapital gesetzt (14).

—

die Bruttomarge ist die Differenz zwischen der dem Kunden berechneten Marge (ausgedrückt in Basispunkten über dem Referenzsatz IBOR) und den Finanzierungskosten von Dexia (ausgedrückt in Basispunkten über dem Referenzsatz IBOR), der durch den internen Verrechnungspreis dargestellt wird;

—

der interne Verrechnungspreis spiegelt die geschätzten Kosten einer neuen Finanzierung von Dexia unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Kredite (Laufzeit, Refinanzierbarkeit durch Pfandbriefe usw.) an PWB-Kunden wider;

—

die Nettomarge ist gleich der Bruttomarge, vermindert um i) die Kosten aller Art (Gemeinkosten, Gehaltskosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.), die auf der Grundlage der Beobachtung der Kosten des Geschäftsfelds PWB geschätzt werden, ii) die durchschnittlichen Risikokosten, die für jede Transaktion unter Beachtung von Basel II berechnet werden (langfristige durchschnittliche Risikokosten) und iii) eine Steuerlast;

—

ein unabhängiger Sachverständiger überprüft alle sechs Monate, dass der RAROC die Kosten des Geschäftsbereichs PWB widerspiegelt, dass die genannte Verpflichtung zur Einhaltung eines RAROC von mindestens 10 % im Geschäftsfeld PWB erfüllt wird, und dass der RAROC und seine Bestandteile nach der richtigen Methode ordnungsgemäß berechnet werden.

(71)

Dexia wird den Betrag der Finanzierungen, die ihrer türkischen Tochtergesellschaft DenizBank derzeit bereitgestellt werden, spätestens am 30. Juni 2011 auf null zurückfahren und ihr bis zum 31. Dezember 2014 keine neuen konzerninternen Finanzierungen gewähren.

(72)

Bis zum 30. Juni 2010 führt Dexia die Reportinglinie „LPMD“ ein. Die dieser Linie zugewiesenen Aktiva werden abgebaut oder veräußert. Bei diesen Aktiva handelt es sich um:

—

das „Credit Spread Portfolio“ (CSP) und das „Public Sector Portfolio“ (PSP) (in Höhe von schätzungsweise rund 134 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2009);

—

das Portfolio „Financial Products“ mit den Aktiva von FSAM, die bei Dexia verblieben sind (in Höhe von schätzungsweise rund 10,7 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2009);

—

das Portfolio „Non-core PWB loans“ (in Höhe von schätzungsweise rund 17 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2009).

Das von Dexia aufgenommene und durch die Garantie abgesicherte Fremdkapital ist in vollem Umfang dieser Linie zugewiesen.

(73)

Dexia begrenzt die Vergabe neuer Kredite im Geschäftsfeld PWB auf 12 Mrd. EUR im Jahr 2009, 15 Mrd. EUR im Jahr 2010 und 18 Mrd. EUR von 2011 bis 2014.

(74)

Dexia senkt ihre Betriebskosten bis zum 31. Dezember 2012 um 15 %.

(75)

Dexia reduziert ihre Trading-Aktivitäten (um 44 %, gemessen am Wert des durchschnittlichen jährlichen Risikos, der sich 2008 auf 126 Mrd. EUR belief) und stellt den Eigenhandel vom Tag dieses Beschlusses der Kommission an ein.

(76)

Dexia verzichtet vom Tag des Beschlusse der Kommission an mit sofortiger Wirkung und endgültig auf die Inanspruchnahme der Wandelanleihe von Dexia BIL in Höhe von 376 Mio. EUR, zu deren Zeichnung sich Luxemburg im September 2008 verpflichtete.

(77)

Die Inanspruchnahme der Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten durch Dexia wird wie folgt eingeschränkt:

—

Verzicht auf die Garantie für alle abgeschlossenen Einlageverträge ab 31. März 2010;

—

Verzicht auf die Garantie für alle kurzfristigen (weniger als einjährigen) Emissionen ab 31. Mai 2010;

—

Verzicht auf die Garantie für alle (auch langfristige) Emissionen oder Verträge ab 30. Juni 2010;

—

der Gesamtbetrag der besicherten Verpflichtungen darf zu keiner Zeit mehr als 100 Mrd. EUR betragen;

—

während der Gültigkeitsdauer der Garantie zahlt Dexia den beteiligten Mitgliedstaaten bei Überschreitung der folgenden Schwellenwerte für die garantierten Verbindlichkeiten eine zusätzliche Vergütung für den darüber hinausgehenden Betrag:

Tabelle 5

Zusätzliche Vergütung bei Überschreitung der Höhe der garantierten Verbindlichkeiten

Schwellenwert/Tranche (garantierte Verbindlichkeiten in Mrd. EUR)

60-70

70-80

80-100

Zusätzliche Vergütung für den Mehrbetrag (in Basispunkten)

+ 50

+ 65

+ 80

(78)

Bis zum 31. Oktober 2014 wird Dexia ihren Status als Bank, der eine Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten gewährt wird, nicht zu Werbezwecken nutzen und die Garantie nicht für reine Arbitragegeschäfte verwenden.

(79)

Bis zum 31. Dezember 2011 werden Dexia SA und die von ihr allein oder gemeinsam kontrollierten Tochtergesellschaften ohne Genehmigung der Kommission keinen Anteil von mehr als 5 % am Gesellschaftskapital anderer Kreditinstitute oder Investment- oder Versicherungsgesellschaften erwerben. Diese Verpflichtung steht — vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der Kommission — der Übernahme einer Beteiligung durch Dexia als Gegenleistung für die Einbringung von Beteiligungen oder Geschäftsfeldern im Rahmen einer Veräußerung oder Zusammenlegung von Aktiva oder Geschäftsfeldern (durch Verschmelzung oder Einbringung) nicht im Weg, sofern Dexia durch diese Beteiligung nicht die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen erhält, in das die Einlage eingebracht wird oder das aus der Verschmelzung hervorgeht. Dexia unterrichtet die Kommission vorab über jeden geplanten Erwerb und jedes Vorhaben der Unternehmen, die Dexia gemeinsam kontrolliert.

(80)

Bis zum 31. Dezember 2014 begrenzt Dexia die Höhe:

—

aller Formen von Dividenden, die von Dexia SA auf ihre Stammaktien ausgeschüttet werden;

—

aller diskretionären Rückzahlungen vor Fälligkeit sowie aller Couponzahlungen auf Tier-1-Hybridinstrumente oder Tier-2-Instrumente, die i) von Unternehmen emittiert werden, die von Dexia allein kontrolliert werden, ii) von anderen Personen oder Unternehmen als Dexia und ihren Tochtergesellschaften gehalten werden und iii) deren Zahlung oder Ausübung in Anwendung der entsprechenden Vertragsbestimmungen diskretionär ist, so dass der Core-Tier-1 von Dexia (berechnet unter Bezugnahme auf den letzten, nach den IFRS-Normen aufgestellten konsolidierten Jahresabschluss) nach der geplanten Ausschüttung oder Zahlung (und unter Berücksichtigung etwaiger obligatorischer Zahlungen aufgrund von Dividendenzahlungen auf Stammaktien),

—

mindestens dem im Folgenden genannten Wert entspricht:

31.12.09

31.12.10

31.12.11

31.12.12

31.12.13

31.12.14

10,7  %

10,6  %

[…]

[…]

[…]

[…]

—

mindestens der Summe aus i) 12,5 % der risikogewichteten Aktiva (risk weighted assets) der Legacy Portfolio Management Division und ii) 9,5 % der risikogewichteten Aktiva der übrigen Geschäftfelder der Gruppe (die „Core Division“) entspricht.

(81)

Die unter Erwägungsgrund 80 genannte Verpflichtung:

—

gilt für Dexia unbeschadet der Anforderungen im Hinblick auf ausschüttungsfähige Gewinne (gemäß Artikel 617 Code des sociétés belge (Belgisches Gesellschaftsgesetzbuch));

—

gilt unbeschadet der Transaktionen, zu denen Dexia bei Tier-1- oder Tier-2-Hybridinstrumenten gesetzlich verpflichtet ist, oder für Transaktionen, die Dexia aufgrund von vor dem 1. Februar 2010 geschlossenen Verträgen bei solchen Instrumenten vornehmen muss;

—

kann bei wesentlichen Änderungen der Definition der bankaufsichtsrechtlichen Eigenkapitalausstattung und der für Dexia geltenden Rechnungslegungsvorschriften geändert werden.

(82)

Im Übrigen unterlässt Dexia es, vorbehaltlich der Transaktionen, zu denen sie gesetzlich oder aufgrund von vor dem 1. Februar 2010 geschlossenen Verträgen bei Tier-1- oder Tier-2-Hybridinstrumenten verpflichtet ist, bis zum 31. Dezember 2011:

—

Couponzahlungen auf Tier-1-Hybridinstrumente oder Tier-2-Instrumente vorzunehmen, die von anderen Personen oder Unternehmen als Dexia SA und ihren Tochtergesellschaften gehalten werden, wenn die Zahlung in Anwendung der für diese Instrumente geltenden Vertragsbestimmungen diskretionär ist;

—

die Ausschüttung von Dividenden durch Unternehmen, die von Dexia SA mittelbar oder unmittelbar allein kontrolliert werden (einschließlich der 100%igen Tochtergesellschaften), zu genehmigen oder dafür zu stimmen, wenn eine solche Zahlung eine Couponzahlungsverpflichtung für Tier-1-Hybridinstrumente oder Tier-2-Instrumente, die von anderen Personen als Dexia SA und ihren Tochtergesellschaften gehalten werden, nach sich ziehen würde;

—

eine diskretionäre Option zur Rückzahlung vor Fälligkeit auf die unter dem ersten Gedankenstrich oben genannten Tier-1-Hybridinstrumente oder Tier-2-Instrumente auszuüben.

(83)

Dexia SA wird es bis zum 31. Dezember 2011 unterlassen, Dividenden auf ihre Stammaktien auszuschütten. Dieses Verbot gilt nicht für Dividendenausschüttungen im Wege der Zuteilung junger Aktien, sofern der Betrag dieser Ausschüttungen i) den Bestimmungen des Erwägungsgrundes 80 entspricht und ii) bei den im Jahr 2010 ausgeschütteten Dividenden höchstens 40 % des von Dexia SA im Geschäftsjahr 2009 erwirtschafteten Nettoergebnisses bzw. bei den 2011 ausgeschütteten Dividenden höchstens 40 % des von Dexia SA im Geschäftsjahr 2010 erwirtschafteten Nettoergebnisses beträgt (15).

(84)

Aufgrund der Verpflichtungen, die die beteiligten Mitgliedstaaten im Rahmen der Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2009 zur Verlängerung der Garantie eingegangen sind, ist Dexia im Übrigen gehalten, es vom Tag jener Entscheidung bis zum Tag des vorliegenden Beschlusses zu unterlassen:

i)

Zwischendividenden anzukündigen oder der Aktionärshauptversammlung von Dexia SA eine Dividendenzahlung in irgendeiner Form an die Aktionäre von Dexia SA vorzuschlagen;

ii)

eine Dividendenzahlung in irgendeiner Form durch Unternehmen, die von Dexia SA mittelbar oder unmittelbar allein kontrolliert werden, aber nicht zu 100 % (mittelbar oder unmittelbar) von ihr gehalten werden, zu genehmigen oder dafür zu stimmen;

iii)

die Ausschüttung von Dividenden in irgendeiner Form durch Unternehmen, die von Dexia SA mittelbar oder unmittelbar allein kontrolliert werden (einschließlich der 100%igen Tochtergesellschaften), zu genehmigen oder dafür zu stimmen, wenn eine solche Zahlung eine Couponzahlungsverpflichtung für Tier-1-Hybridinstrumente oder ewige Upper-Tier-2-Instrumente, die von anderen Personen als Dexia SA und ihren Tochtergesellschaften gehalten werden, nach sich ziehen würde;

iv)

Couponzahlungen auf Tier-1-Hybridinstrumente oder ewige Upper-Tier-2-Instrumente vorzunehmen, die von anderen Personen oder Unternehmen als Dexia SA und ihren Tochtergesellschaften gehalten werden und deren Auszahlung in Anwendung der für sie diese Instrumente geltenden Vertragsbestimmungen diskretionär ist. Falls diese unterlassene Zahlung jedoch zur Aussetzung der Dividendenzahlung durch Dexia SA im Rahmen der Ergebnisse für 2009 führen sollte, könnte dieses Verbot entfallen, sofern Dexia die Kommission vorab informiert und die Kommission diese Couponzahlung auf Ad-hoc-basis genehmigt hat;

v)

eine diskretionäre Option zur Rückzahlung vor Fälligkeit der unter Ziffer iii) und iv) dieser Erwägung genannten Hybridinstrumente auszuüben.

(85)

In dem Bestreben um mehr Wettbewerb und Transparenz bei der Kreditvergabe an Kommunen verpflichtet sich Frankreich, dafür Sorge zu tragen, dass die Kommunen Vergabevorschriften für die Geld- oder Kapitalbeschaffung ausarbeiten. Empfehlungen in diesem Sinne werden vom Staat spätestens Ende 2010 sowohl für Bankkredite als auch für den Bereich des Einsatzes komplexer Finanzprodukte ausdrücklich an die Kommunen gerichtet. In diesen Empfehlungen wird nachdrücklich auf das wirtschaftliche Interesse von Ausschreibungsmaßnahmen in diesem Bereich hingewiesen; zudem werden praktische Modalitäten zur Umsetzung dieser Maßnahmen genannt. Die empfohlenen bewährten Verfahren sehen für die höchsten Kredite öffentliche Ausschreibungen vor. Die für Unterstützung und Beratung in diesem Bereich zuständigen Dienststellen der Kommunen werden für diese Empfehlungen sensibilisiert. Für den Fall, dass Empfehlungen zur Gewährleistung systematischer transparenter und nichtdiskriminierender Ausschreibungen durch die Kommunen bis 2013 im Bereich der Bankfinanzierung nicht ausreichen sollten, verpflichtet sich Frankreich zur Ausarbeitung von Rechtsvorschriften.

(86)

In dem Bestreben um mehr Wettbewerb und Transparenz bei der Kreditvergabe an Kommunen verpflichtet sich die belgische Regierung gemeinsam mit den Regionen, die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Bereich der Kreditvergabe an Kommunen durch die öffentlichen Auftraggeber zu überwachen.

4.3.   VERÄUSSERUNG UND ABBAU VON AKTIVA

(87)

Dexia veräußert die in diesem Erwägungsgrund aufgeführten Aktiva:

a)

Veräußerung oder Börsengang der 70%igen Beteiligung der Gruppe an ihrer italienischen Tochtergesellschaft Crediop bis zum 31. Oktober 2012 (16);

b)

Veräußerung von DEP, der französischen Tochtergesellschaft von Dexia Insurance Belgium (nachstehend „DIB“ genannt), die im Bereich Lebensversicherung und Social Engineering tätig ist, bis zum 30. Juni 2010. Der Kaufvertrag wurde am 9. Dezember 2009 unterzeichnet, und der Verkauf dürfte im ersten Halbjahr 2010 vollzogen werden;

c)

Veräußerung oder Börsengang der 51%igen Beteiligung von Dexia an AdInfo, einer Tochtergesellschaft, die IT-Dienstleistungen für Kommunen in Belgien anbietet;

d)

Veräußerung der Beteiligung von Dexia an SPE, einem belgischen Energieerzeugungsunternehmen, bis zum 31. Dezember 2010;

e)

Veräußerung der 20%igen Beteiligung von Dexia am Crédit du Nord (diese Veräußerung erfolgte am 11. Dezember 2009);

f)

Schließung von 80 Filialen in Belgien im Rahmen des neuen Vertriebsmodells der Gruppe bis 2010;

g)

Einstellung der folgenden Tätigkeiten von RCB International:

i)

die Veräußerung von Experta Jersey, der Run-off von Dexia „Private Bank“ (PB) Jersey, die Einstellung der PB-Tätigkeiten in Montevideo, der Stopp eines PB-Entwicklungsprojekts in Singapur, der Stopp des Consumer-Finance-Projekts in Russland und die Einstellung der Aktivitäten von Dexia Asset Management (nachstehend „DAM“ genannt) in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie die Veräußerung der Trust-Aktivitäten von Experta in der Schweiz wurden im Laufe des Jahres 2009 und Anfang 2010 vollzogen;

ii)

Veräußerung der Trust-Aktivitäten von Experta auf den Bahamas sowie Veräußerung der dänischen Tochtergesellschaft von Dexia BIL bis zum 31. Dezember 2011;

h)

Veräußerung oder Börsengang der Beteiligung von Dexia an der slowakischen Tochtergesellschaft Dexia Banka Slovensko (nachstehend „DBS“ genannt) bis zum 31. Oktober 2012 (17);

i)

Einstellung und Abbau der folgenden Aktivitäten von PWB International:

i)

Indien: die Veräußerung des Unternehmens ist 2009 erfolgt;

ii)

Schweiz (Dexia Public Finance Switzerland) und Schweden (Dexia Norden): Schließung und Abwicklung bis zum 31. Dezember 2010;

iii)

Mexiko, Australien und Japan: Abbau der Bilanz;

j)

Veräußerung von FSA (am 1. Juli 2009 abgeschlossen) und anschließende Veräußerung der Anteile von Dexia an Assured Guaranty bis zum 31. Dezember 2011;

k)

Veräußerung der 49%igen Beteiligung der Gruppe an Kommunalkredit Austria (KA), im 4. Quartal 2008 vollzogen;

l)

Veräußerung oder Börsengang von Deniz Emeklilik, der Versicherungstochter von DenizBank, bis zum 31. Oktober 2012;

m)

Veräußerung der 60%igen Beteiligung der Gruppe an Dexia Sabadell bis zum 31. Dezember 2013;

n)

beschleunigte Veräußerung des Anleiheportfolios von Dexia in Höhe von [10-20] Mrd. EUR jährlich in den Jahren 2010 und 2011, [5-15] Mrd. EUR bis [10-20] Mrd. EUR im Jahr 2012 und [0-10] bis [5-15] Mrd. EUR jährlich in den Jahren 2013 und 2014;

o)

Abbau der Standby Bond Purchase Agreements (nachstehend „SBPA“ genannt) und Tender Option Bonds (nachstehend „TOB“ genannt) (USA/Kanada).

(88)

Der Umstrukturierungsplan führt zu einer Verringerung der Bilanzsumme von Dexia bis zum 31. Dezember 2014 um 35 % im Vergleich zum 31. Dezember 2008. Die beteiligten Mitgliedstaaten verpflichten sich dazu, das Dexia die Bilanzsumme nach den Angaben in Tabelle 6 unten senkt.

Tabelle 6

Verringerung der Bilanzsumme der Gruppe, der „Core Division“ und der LPMD

In Mrd. EUR

 

31.12.2008

31.12.2009

31.12.2010

31.12.2011

31.12.2012

31.12.2013

31.12.2014

Bilanzsumme Gruppe

651

580

[510-550]

[485-545]

[425-490]

[405-465]

427

Summe LPMD

 

162

[120-140]

[100-120]

[80-110]

[70-100]

79

Summe Core Division

 

419

[390-410]

[385-415]

[345-380]

[335-365]

353

4.4.   UMSETZUNG DER VERPFLICHTUNGEN

(89)

Ein unabhängiger Sachverständiger übergibt der Kommission alle sechs Monate einen Bericht über die Umsetzung der Verpflichtungen des Umstrukturierungsplans. In diesem Bericht wird insbesondere ausführlich geprüft, dass i) die unter Erwägungsgrund 88 genannte Verpflichtung zur Verringerung der Bilanzsumme, ii) die unter Erwägungsgrund 69 genannten Kennzahlen und iii) die unter Erwägungsgrund 70 genannte Verpflichtung zur Einhaltung des RAROC (18) erfüllt wurden. Darüber hinaus gilt Folgendes:

—

Dieser Bericht wird spätestens einen Monat nach Vorlage des Halbjahresabschlusses und nach Genehmigung des Jahresabschlusses und in jedem Fall spätestens am 1. Oktober und 30. April jedes Jahres übermittelt.

—

Wenn der unabhängige Sachverständige in seinem spätestens am 1. Oktober jedes Jahres vorgelegten Bericht feststellt, dass das Erreichen der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Jahresziele bis zum Ende des laufenden Jahres gefährdet ist, teilen die Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission binnen eines Monats nach Übergabe des Berichts mit, welche Maßnahmen gemeinsam mit Dexia in Betracht gezogen wurden, um zu ermöglichen, dass diese Zielvorgaben mit geeigneten Mitteln bis zum Jahresende erreicht werden.

—

Wenn der unabhängige Sachverständige in seinem spätestens am 30. April jedes Jahres vorgelegten Bericht feststellt, dass die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Jahresziele nicht erreicht wurden, teilen die Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission binnen eines Monats nach Übergabe des Berichts mit, welche Maßnahmen gemeinsam mit Dexia in Betracht gezogen wurden, um zu ermöglichen, dass diese Zielvorgaben mit geeigneten Mitteln bis zum 30. Juni des laufenden Jahres erreicht werden.

—

Wenn die in Betracht gezogenen Maßnahmen nicht fristgerecht vorgelegt oder die Zielvorgaben nicht bis zum 30. Juni (bei den ggf. nach dem spätestens am 30. April vorzulegenden Bericht mitgeteilten Maßnahmen) erreicht werden, kann die Kommission in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (19) ein neues förmliches Prüfverfahren eröffnen […].

(90)

Die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden legen der Kommission spätestens einen Monat nach diesem Beschluss eine Liste mit ein bis drei im Einvernehmen mit Dexia gewählten Personen vor, die als unabhängige Sachverständige infrage kommen. Der unabhängige Sachverständige muss die notwendige Kompetenz besitzen und darf sich während der Ausübung seines Auftrags in keinem Interessenkonflikt befinden. Die Kommission kann den(die) vorgeschlagenen unabhängigen Sachverständigen billigen oder ablehnen. Lehnt die Kommission den(die) vorgeschlagenen unabhängigen Sachverständigen ab, schlagen die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden innerhalb eines Monats nach der Ablehnungsmitteilung einen bis drei neue Kandidaten vor, die ebenfalls von der Kommission gebilligt oder abgelehnt werden müssen. Wurden letzten Endes alle vorgeschlagenen Kandidaten von der Kommission abgelehnt, benennt die Kommission einen unabhängigen Sachverständigen. Die Kosten für die Arbeit des unabhängigen Sachverständigen übernimmt Dexia.

(91)

Falls eine der unter den Buchstaben a, c, d, h, l oder m von Erwägungsgrund 87 genannten Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt und von der Kommission keine alternative Verpflichtung genehmigt worden sein sollte, legen die französischen, belgischen und luxemburgischen Behörden der Kommission innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Veräußerung vorgegebenen Frist eine Liste mit ein bis drei im Einvernehmen mit Dexia gewählten Personen, die als Veräußerungstreuhänder infrage kommen, zur Genehmigung vor. Der Veräußerungstreuhänder muss die notwendige Kompetenz besitzen und darf sich während der Ausübung seines Auftrags in keinem Interessenkonflikt befinden. Die Kommission kann den/die vorgeschlagenen Treuhänder billigen oder ablehnen. Lehnt die Kommission den/die vorgeschlagenen Veräußerungstreuhänder ab, schlagen die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden innerhalb eines Monats nach der Ablehnungsmitteilung einen bis drei neue Kandidaten vor, die ebenfalls von der Kommission gebilligt oder abgelehnt werden müssen. Wurden letzten Endes alle vorgeschlagenen Kandidaten von der Kommission abgelehnt, benennt diese einen Treuhänder, den Dexia auf der Grundlage eines von der Kommission gebilligten Mandats bestellt.

(92)

Die französischen, belgischen und luxemburgischen Behörden verpflichten sich dazu, dass Dexia dem Veräußerungstreuhänder die notwendigen und angemessenen Vertretungsbefugnisse erteilt i) zur Durchführung der Veräußerung der unter Erwägungsgrund 91 genannten Aktiva (einschließlich der Befugnisse, die erforderlich sind, um die zur Durchführung der Veräußerung erforderlichen Dokumente zu erstellen und ii) zur Vornahme bzw. Abgabe aller zur Durchführung der Veräußerung notwendigen oder angemessenen Handlungen oder Erklärungen, einschließlich der Bestellung von Beratern, die den Veräußerungsvorgang begleiten. Der Veräußerungstreuhänder nimmt in den Kaufvertrag bzw. die Kaufverträge die üblichen und zweckmäßigen Klauseln und Bedingungen auf, die er als angemessen erachtet, um den Verkauf innerhalb eines Jahres nach Bestellung des Treuhänders abzuschließen. Der Veräußerungstreuhänder organisiert den Veräußerungsvorgang so, dass gewährleistet ist, dass die Veräußerung […]. Die Kosten für die Arbeit des Veräußerungstreuhänders übernimmt Dexia.

V.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(93)

Die Kommission weist darauf hin, dass das mit ihrer Entscheidung vom 13. März 2009 eröffnete förmliche Prüfverfahren sowohl den ursprünglichen Umstrukturierungsplan, den die beteiligten Mitgliedstaaten im Februar 2009 bei der Kommission anmeldeten, als auch die FSA-Maßnahme betrifft.

(94)

Angesichts der Schwierigkeiten, die Dexia während der Finanzkrise hatte, und der enormen Höhe der erhaltenen Beihilfen äußerte die Kommission zunächst Bedenken:

—

im Hinblick auf die Eignung des ursprünglichen Umstrukturierungsplans, die langfristige Rentabilität der Gruppe ohne staatliche Beihilfe umgehend wiederherzustellen;

—

hinsichtlich der Art der vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen, die hinter den Forderungen der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (20) (nachstehend „Umstrukturierungsmitteilung“ genannt) zurückbleiben würden;

—

im Hinblick auf die Eignung der vorgeschlagenen Maßnahmen, Verzerrungen des Wettbewerbs zu begrenzen und einem sorglosen Verhalten durch Begrenzung der Beihilfe auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß und eine geeignete Verteilung der Lasten auf die Beihilfeempfänger und die beteiligten Mitgliedstaaten entgegenzuwirken.

(95)

Was die FSA-Maßnahme anbelangt, vertrat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 13. März 2009 die Auffassung, die Garantie selbst und die Deckung des Vermögensportfolios sowie die Verteilung der Kosten auf Dexia und die beteiligten Mitgliedstaaten seien mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Bewertung der Aktiva und die Garantievergütung sowie die Vergütung für die Titel, die von Dexia über die erste Tranche von 4,5 Mrd. im Rahmen der Put-Option hinaus begeben werden, müssten allerdings noch geprüft werden. Deshalb beschloss die Kommission, diese Aspekte der FSA-Maßnahmen in das förmliche Verfahren zur Prüfung des Umstrukturierungsplans für Dexia einzubeziehen. In ihrer Entscheidung wies die Kommission ferner darauf hin, dass die Garantie als solche, das durch die Garantie abgedeckte Vermögensportfolio und die von Dexia übernommen Erstverluste im Rahmen des mit dieser Entscheidung eröffneten Verfahrens nicht untersucht würden.

VI.   ÄUSSERUNGEN DER BETEILIGTEN

(96)

Die Kommission stellt fest, dass im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens keine Äußerungen von Beteiligten zu den Beihilfemaßnahmen zugunsten von Dexia eingegangen sind.

(97)

Allerdings wurde vor der Eröffnung des Verfahrens von einem Mitbewerber von DBB bei den Dienststellen der Kommission eine Beschwerde gegen die Kapitalerhöhung von 3 Mrd. EUR, die von den belgischen Behörden und Aktionären von Dexia gezeichnet worden war, sowie gegen die Garantie des belgischen Staats für Interbankenkredite und ähnliche Maßnahmen zugunsten von Dexia eingelegt. Die Beschwerde wird folgendermaßen begründet:

—

Die Beihilfe könne insbesondere deshalb nicht als verhältnismäßig betrachtet werden, weil der Preis von 9,9 EUR für die Zeichnung der von Dexia im Rahmen der Kapitalaufstockung begebenen Stammaktien, der auf dem durchschnittlichen Kurs der letzten dreißig Tage vor Beginn der Ausgabe beruhe, über dem Preis gelegen habe, den ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber angesichts der extrem schlechten Bedingungen für Finanzwerte zum Zeitpunkt der Emission gezahlt hätte.

—

Die Beihilfe könne nicht als auf das unbedingt notwendige Mindestmaß begrenzt angesehen werden, da die Tier-1-Eigenkapitalquote von Dexia aufgrund des Zeitpunkts für die Kapitalaufstockung von 11 % auf 14 % erhöht werden konnte, wodurch Dexia eine der bestausgestatteten europäischen Banken geworden sei.

—

Die Beihilfe habe zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen geführt, da Dexia für Kundeneinlagen Zinsen über dem Durchschnitt der auf dem belgischen Markt tätigen Traditionsbanken habe zahlen können.

VII.   STELLUNGNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN

7.1.   STELLUNGNAHME DER BELGISCHEN REGIERUNG ZU DER BEI DER KOMMISSION EINGEGANGENEN BESCHWERDE

(98)

Die belgischen Behörden gaben anhand der nicht vertraulichen Fassung des bei den Kommissionsdienststellen eingereichten Beschwerdeformulars eine Stellungnahme zu den einzelnen Begründungspunkten ab.

(99)

Im Hinblick auf den Zeichnungspreis der von Dexia im Rahmen der Kapitalaufstockung begebenen Aktien betonen die belgischen Behörden, dass der Preis von 9,9 EUR je Aktie, der dem durchschnittlichen Kurs der letzten dreißig Tage vor Beginn der Ausgabe entspreche, im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 598 Code belge des sociétés festgelegt worden sei. Dieser sieht vor, dass im Fall einer Kapitalerhöhung durch Geldeinlage, die auf eine oder mehrere bestimmte Personen beschränkt ist, der Ausgabepreis nicht niedriger als der durchschnittliche Kurs der letzten dreißig Tage vor dem Tag des Beginns der Ausgabe sein darf. Der Preis der im Rahmen der Kapitalerhöhung von Dexia emittierten Aktien sei somit gemäß den für die Parteien geltenden Rechtsvorschriften festgelegt worden.

(100)

Darüber hinaus betonen die belgischen Behörden, dass der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Kapitalerhöhung mit der Begründung infrage stelle, Dexia stecke in einer Liquiditätskrise und nicht in einer Solvabilitätskrise, und dass die Kapitalerhöhung nicht dazu geführt habe, die Tier-1-Eigenkapitalquote von Dexia auf ein gegenüber vergleichbaren europäischen Banken überdurchschnittliches Maß anzuheben. Nach Auffassung der belgischen Behörden wird bei diesen Behauptungen der Solvabilitätsbedarf von Dexia Ende September 2008 außer Acht gelassen, der auf der Zunahme der Risiken und der absehbaren Verluste im 3. und 4. Quartal 2008 infolge der Exponierung der Gruppe gegenüber verschiedenen in Konkurs gegangenen oder in Schwierigkeiten geratenen Banken (Lehman Brothers, Depfa, Bradford & Bingley, irische und isländische Banken), auf den erwarteten Verlusten bei den ausstehenden Forderungen von FSA sowie auf umfangreichen Wertminderungen von Aktiva infolge des schlechteren Ratings mehrerer Credit-Enhancement-Institute, die Titel von Dexia besichert haben, beruht habe.

(101)

Im Hinblick auf die aus den Beihilfemaßnahmen zugunsten von Dexia resultierenden Wettbewerbsverzerrungen betonen die belgischen Behörden, dass die Ad-hoc-Maßnahmen des belgischen Staats zugunsten von Dexia gerechtfertigt gewesen seien, um eine Systemkrise zu verhindern, und sich damit nicht von Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten unterscheiden würden, die von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV genehmigt worden seien. Zu den von Dexia angebotenen Zinsen für Kundeneinlagen legten die belgischen Behörden eine Mitteilung von Dexia vor, in der die von Dexia angebotenen Zinsen mit denen ihrer Wettbewerber für die gleichen Dienste auf dem belgischen Markt verglichen werden (ING, Deutsche Bank, Fortis, Axa, Citibank, Rabobank und KBC). Danach scheinen die von Dexia angebotenen Zinsen denen ihrer Wettbewerber zu entsprechen. In dieser Mitteilung weist Dexia weiter nachdrücklich darauf hin, dass die in der Beschwerde genannten Zinssätze nur für Einlagen über das Internet-Banking gelten würden und dass diese Einlagen einen geringen Anteil ([10-15] %) aller Kundeneinlagen ausmachen würden.

(102)

Die belgischen Behörden vertreten daher entgegen den in der Beschwerde dargelegten Begründungen die Auffassung, dass die Beihilfemaßnahmen zugunsten von Dexia nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

7.2.   STELLUNGNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUR ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS

(103)

Die beteiligten Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission eine gemeinsame Stellungnahme zu dem mit der Entscheidung vom 13. März eröffneten förmlichen Prüfverfahren. Diese Stellungnahme bezieht sich sowohl auf die Einstufung der angemeldeten Maßnahmen als Beihilfe als auch auf die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt.

7.2.1.   EINSTUFUNG DER ANGEMELDETEN MASSNAHMEN ALS BEIHILFE

7.2.1.1.    Die Kapitalerhöhung

(104)

In ihrer Stellungnahme vertreten die beteiligten Mitgliedstaaten zunächst die Auffassung, dass die von den Altaktionären von Dexia (Caisse des Dépôts et Consignations, nachstehend „CDC“ genannt, CNP Assurances, Holding Communal, Ethias und Arcofin) im Rahmen der Kapitalerhöhung gezeichneten Aktien keine Beihilfeelemente enthalten. Die beteiligten Mitgliedstaaten weisen darauf hin, dass diese Anteilseigner von Dexia an eine privatrechtliche, am 28. August 2007 geschlossene Aktionärsvereinbarung gebunden seien. Zur Wahrung der Interessen dieser Aktionärsgruppe sei eine Beteiligung jedes dieser Aktionäre bei der Kapitalerhöhung unverzichtbar. Im Übrigen sei es angesichts der Dringlichkeit der Kapitalaufstockung folgerichtig, dass sich Dexia vorrangig an ihre Hauptaktionäre gewandt habe. Die beteiligten Mitgliedstaaten betonten, dass die Entscheidung von CDC, CNP Assurances, Holding Communal, Ethias und Arcofin, sich an der Kapitalerhöhung zu beteiligen, nicht ihnen zuzurechnen sei und dass darüber hinaus Arcofin und Ethias nicht aus staatlichen Mitteln finanziert worden seien.

7.2.1.2.    Die Liquiditätshilfe

(105)

Im Übrigen vertreten die belgischen Behörden die Auffassung, dass die Liquiditätshilfe (LA), die Dexia von der BNB in Zusammenarbeit mit der Banque de France bereitgestellt wurde, keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstelle, da Liquiditätshilfen zu den normalen Aufgaben der nationalen Zentralbanken gehören und im Besonderen unter deren Auftrag fallen würden, als letztistanzlicher Kapitalgeber bei vorübergehenden Liquiditätsproblemen einer ansonsten solventen Bank zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen. Festzustellen sei Folgendes:

—

zum Zeitpunkt der Einrichtung der Liquiditätshilfe hätten die Finanzbehörden bestätigt, dass nichts darauf hindeute, dass Dexia zahlungsunfähig sei;

—

die gewährte LA sei durch ausreichende Sicherheiten Dexias besichert worden, und die BNB und die Banque de France hätten hohe und von der Beschaffenheit dieser Sicherheiten abhängige Sicherheitsabschläge („Haircut“) angesetzt;

—

die LA sei zu ungünstigen, ja sogar exorbitanten Zinsen gewährt worden;

—

die BNB und die Banque de France hätten jederzeit völlig unabhängig und diskretionär über die Gewährung der LA, ihre Verlängerung und die in diesem Rahmen bereitgestellten Summen entscheiden;

—

die LA sei eine zeitlich begrenzte Maßnahme: Die im Rahmen der LA gewährten Kredite seien auf einen Tag befristet („overnight“) und könnten mit einer Entscheidung der leihenden Zentralbank verlängert werden.

(106)

Zudem weisen die belgischen Behörden darauf hin, dass die LA zugunsten von Dexia vom Rat der Europäischen Zentralbank (nachstehend „EZB“) genehmigt worden sei (in Höhe von bis zu […] Mrd. EUR). Durch die Einstufung der LA als Beihilfe würde sie mit dem Grundsatz des Verbots der monetären Finanzierung nach Artikel 124 AEUV unvereinbar. Denn nach diesem Grundsatz sei es rechtlich unmöglich, einem Mitgliedstaat Handlungen zuzurechnen, die eine nationale Zentralbank im Rahmen ihres Auftrags vollzieht, wenn diese Zentralbank die von der EZB vorgegebenen Bedingungen für die Erfüllung dieses Auftrags erfüllt. Die Dexia gewährte LA habe nun aber alle von der EZB gestellten Bedingungen erfüllt. Sie erfülle insbesondere die Anforderung, dass die LA unabhängig und diskretionär von der oder den betroffenen nationalen Zentralbanken bereitgestellt werden müsse.

(107)

Nach Ansicht der belgischen Behörden kann diese Schlussfolgerung durch die bloße Tatsache, dass der belgische Staat für eine von der BNB gewährte Liquiditätshilfe automatisch die Garantie übernehme, nicht umgestoßen werden. Zum einen habe es zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vorstand der BNB völlig unabhängig entschieden habe, Dexia die Liquiditätshilfe zu gewähren, keine Staatsgarantie gegeben. Diese habe daher nicht in den Entscheidungsprozess einfließen können. Die Tatsache, dass der belgische Gesetzgeber eine ausdrückliche Garantie des belgischen Staats für diese Maßnahmen — unabhängig vom Fall Dexia — vorgesehen habe, was in anderen Mitgliedstaaten nicht immer so sei, beruhe auf der besonderen Aktionärsstruktur der BNB, die ein börsennotiertes Unternehmen mit privaten Aktionären sei, während an den anderen nationalen Zentralbanken im Allgemeinen keine privaten Aktionäre beteiligt seien. Diese Garantie sei daher fester Bestandteil der Satzung der BNB und solle es der BNB ermöglichen, ihre Aufgabe als letztinstanzlicher Kapitalgeber wahrzunehmen. Eine solche explizite Garantie sei bei den anderen Zentralbanken, die zu 100 % im Besitz des jeweiligen Staats seien, nicht erforderlich. Die automatische Verfügbarkeit der Staatsgarantie sei ausdrücklich vorgesehen worden, um sicherzustellen, dass Liquiditätshilfen der BNB mit den Grundsätzen des Verbots der monetären Finanzierung in Einklang stehen und die Kriterien der Entscheidungspraxis der Kommission erfüllen würden, insbesondere die der Entscheidung im Fall Northern Rock (21).

(108)

Schließlich betonen die belgischen Behörden, dass, falls die Kommission dennoch die Auffassung vertreten sollte, dass die Liquiditätshilfe als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen sei, der Beihilfebetrag auf der Grundlage der Differenz zwischen dem angewandten Satz und dem in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (22) (nachstehend „Mitteilung über die Referenzsätze“ genannt) genannten Referenzsatz berechnet werden müsse. Zudem müsse der Beihilfebetrag in jedem Fall auf die Hälfte der Liquiditätshilfe begrenzt werden, der dem Dexia tatsächlich von der BNB gewährten Betrag entspreche, da die andere Hälfte für Rechnung und auf Gefahr der Banque de France gewährt worden sei. Diese verfüge nun aber über keine ausdrückliche Garantie des französischen Staates, und eine Garantie des belgischen Staates könne natürlich nicht für Maßnahmen einer ausländischen Zentralbank gelten.

7.2.1.3.    Die FSA-Maßnahme

(109)

Nach Auffassung der beteiligten Mitgliedstaaten ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Garantie des belgischen und des französischen Staats für die Aktiva von FSAM tatsächlich in Anspruch genommen wird, gering, denn die Obergrenze von 4,5 Mrd. USD für die von Dexia selbst zu übernehmenden Erstverluste liege selbst über den pessimistischsten Szenarien für die wirtschaftlichen Verluste des Portfolios. Infolgedessen müsse der Betrag der etwaigen staatlichen Beihilfe selbst bei einem pessimistischen Szenario als null betrachtet werden.

7.2.2.   VEREINBARKEIT DER ANGEMELDETEN MASSNAHMEN

7.2.2.1.    Die FSA-Maßnahme

(110)

Die Mitgliedstaaten machen gegenüber der Kommission zunächst geltend, dass die FSA-Maßnahme ihrer Ansicht nach nicht in den Anwendungsbereich der Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (23) (nachstehend „Mitteilung über wertgeminderte Aktiva“) fällt, und begründen dies wie folgt:

—

Die FSA-Maßnahme sei eigentlich keine Garantie für Aktiva, sondern eine Garantie für die Verbindlichkeiten Dexias gegenüber FSAM im Rahmen ihrer eigenen Garantie (über die Put-Option). Nur wenn Dexia ihren Verpflichtungen zum Kauf der betroffenen Aktiva von FSAM im Fall einer Ausübung der Put-Option nicht nachkomme, werde die Garantie des belgischen und des französischen Staates in Anspruch genommen. Die FSA-Maßnahme bewirke daher weder eine Übertragung noch eine automatische Veräußerung von Aktiva;

—

mit der Maßnahme solle nicht das FSAM-Portfolio zugunsten von Dexia abgesichert werden, sondern eine dringende und für die Umstrukturierung von Dexia erforderliche Veräußerung ermöglicht werden;

—

diese Veräußerung sei nach einem offenen und transparenten Verfahren durchgeführt worden, was — wie bei Privatisierungen — zu dem Schluss führen müsse, dass sie keine Beihilfeelemente enthalte;

—

da die Maßnahme, die vor der Annahme der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva (25. Februar 2009) angemeldet worden sei, bereits als mit Artikel 16 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (24) vereinbar erklärt worden sei, müsse sie nicht auch als mit der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva vereinbar erklärt werden.

(111)

Zudem betonen die beteiligten Mitgliedstaaten, dass die Kommission selbst für den Fall, dass die FSA-Maßnahme vor dem Hintergrund der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva gewürdigt werden müsse, anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellen könne, dass diese Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, und zwar insbesondere aus den folgenden Gründen:

—

Die Kostenverteilung stehe im Einklang mit der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva, insbesondere die Höhe der von Dexia getragenen Erstverluste, die mehr als 36 % des Nennwerts des besicherten Portfolios betrage und damit deutlich über dem in der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva festgelegten Mindestwert von 10 % liege. Zudem hätte Dexia im Fall der Inanspruchnahme der Garantie des belgischen und des französischen Staates Rückzahlungen in Aktien des Eigenkapitals leisten müssen, deren Ausgabe für die anderen Aktionäre der Gruppe einen Verwässerungseffekt gehabt hätte;

—

die Maßnahme werde marktüblich in Höhe der 5-jährigen CDS von Dexia (für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. August 2008) zuzüglich von 70 Basispunkten, entsprechend 113 Basispunkten, vergütet. Die beteiligten Mitgliedstaaten betonen hierzu, dass die Vergütung gegenüber dem der Kommission ursprünglich angemeldeten Betrag um 21 Basispunkte erhöht worden sei;

—

der wirtschaftliche Verlust bei den durch die Maßnahme abgesicherten Aktiva, der von unabhängigen Stellen nach einem von den nationalen Aufsichtsbehörden bestätigten Verfahren bewertet worden sei, werde in voller Höhe von Dexia übernommen, der der maximale Verlust unter den von Dexia zu tragenden Erstverlusten liege.

(112)

Die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten daher die Auffassung, dass die FSA-Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist und die Höhe der in der Maßnahme enthaltenen Beihilfe gleich null ist.

7.2.2.2.    Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan

(113)

Den Bedenken der Kommission, ob mit dem bei der Kommission im Februar 2009 angemeldeten ursprünglichen Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität der Bank wiederhergestellt, übermäßige Wettbewerbsverzerrungen verhindert und eine angemessene Verteilung der Umstrukturierungskosten gewährleistet werden kann, schließen sich die beteiligten Mitgliedstaaten nicht an.

(114)

In ihrer Stellungnahme vertreten sie die Ansicht, dass die langfristige Rentabilität von Dexia mit den der Kommission notifizierten Maßnahmen aus den folgenden Gründen wiederhergestellt werden könne:

—

Für 2010 sowie für 2011 sei eine Reduzierung des Anleiheportfolios von Dexia um [15-30] Mrd. EUR (davon […] Mrd. EUR aus Veräußerungen), geplant was vor dem Hintergrund der jüngsten Erfahrungen von Dexia glaubwürdig und sogar eher vorsichtig sei;

—

das Szenario der Wiederherstellung der Liquidität, bei dem der kurzfristige Finanziermittelbedarf von Dexia bis Ende 2010 um 100 Mrd. EUR gesenkt werden soll, sei realistisch, insbesondere aufgrund der Erholung der Bedingungen für die Kapitalbeschaffung auf dem Anleihe- und Pfandbriefmarkt;

—

dem Umstrukturierungsplan für Dexia würden sehr vorsichtige makroökonomische Annahmen zugrunde liegen;

—

die von der Kommission erwähnten Ungewissheiten hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung des Marktes für die Kreditvergabe an Kommunen hätten nur geringe Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit von Dexia, da dieser Markt kaum anfällig für Änderungen der makroökonomischen Bedingungen sei und sich im Übrigen eine weniger umfangreiche Vergabe neuer Kredite für Kommunen unwesentlich auf die Einnahmen von Dexia auswirke.

(115)

Die beteiligten Mitgliedstaaten betonen weiterhin, dass alle im Februar 2009 angemeldeten Umstrukturierungsmaßnahmen rentable Geschäftsfelder betreffen, gleich ob es sich um das Geschäftsfeld PWB oder um die Verringerung der RCB-Aktivitäten handle. Infolgedessen müssten bei der Bewertung der Maßnahmen zur Verringerung übermäßiger Wettbewerbsverzerrungen alle vorgeschlagenen Maßnahmen berücksichtigt werden.

(116)

Schließlich vertreten die beteiligten Mitgliedstaaten die Ansicht, dass die Kommission die Höhe der Beihilfe in ihrer Entscheidung vom 13. März 2009 nicht richtig berechnet hat, da sie falsche Beträge und unterschiedliche Beträge addiert und dadurch auf einen Gesamtbeihilfebetrag von [170-210] Mrd. EUR gekommen sei. Dieser Betrag, anhand dessen die Verteilung der Umstrukturierungskosten auf Dexia und die beteiligten Mitgliedstaaten bewertet werden müsse, sei daher zu hoch angesetzt. Die Beteiligung von Dexia an den Umstrukturierungskosten sei dagegen nach Auffassung der beteiligten Mitgliedstaaten zu niedrig angesetzt, da die Verringerung der Vergabe neuer Kredite, die von Dexia und den beteiligten Mitgliedstaaten vorgesehen worden sei und als eigener Beitrag Dexias zu den Umstrukturierungskosten betrachtet werden müsse, nicht berücksichtigt worden sei.

(117)

Zusammenfassend unterstützen die beteiligten Mitgliedstaaten den Beschluss der Kommission, die FSA-Maßnahme endgültig zu genehmigen, um die Veräußerung von FSA an Assured Guaranty zu ermöglichen, die einen wesentlichen Faktor zur Wiederherstellung der Rentabilität und zur Verbesserung des Risikoprofils der Gruppe darstelle. Die Bedenken der Kommission hinsichtlich der anderen Maßnahmen halten sie dagegen für unbegründet.

7.3.   STELLUNGNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUM UMSTRUKTURIERUNGSPLAN

(118)

Ergänzend zu den vorstehenden Äußerungen zu dem im Februar 2009 bei der Kommission angemeldeten ursprünglichen Umstrukturierungsplan übermittelten die beteiligten Mitgliedstaaten eine Stellungnahme zu den am 9. Februar 2010 bei der Kommission angemeldeten ergänzenden Umstrukturierungsmaßnahmen.

(119)

Nach Ansicht der beteiligten Mitgliedstaaten ermöglicht der Umstrukturierungsplan eine Stärkung der langfristigen Rentabilität der Gruppe und einen früheren Ausstieg von Dexia aus dem Garantiemechanismus für die Refinanzierung, womit den Bedenken der Kommission in ihren Entscheidungen vom 13. März 2009 und 30. Oktober 2009 Rechnung getragen werde. Alle von Februar 2009 bis Februar 2010 angemeldeten Umstrukturierungsmaßnahmen würden zusammen einen Plan zur Umstrukturierung und zum Ausgleich möglicher Wettbewerbsverzerrungen bilden, der den Anforderungen, die die Kommission in ihren Entscheidungen und auf ihren Sitzungen mit Vertretern der beteiligten Mitgliedstaaten und Vertreten von Dexia geäußert habe, entspreche.

(120)

Die Mitgliedstaaten betonen zudem, dass die Kommission bei der Würdigung des Umstrukturierungsplans berücksichtigten müsse, dass Dexia im Vergleich zu anderen Banken, deren Umstrukturierungsplan die Kommission in den letzten Monaten genehmigt habe, objektiv betrachtet in einer anderen Situation sei. Sie weisen insbesondere auf folgende Unterschiede gegenüber anderen Banken hin:

—

Dexia sei bereits wieder rentabel und habe schon im ersten Quartal 2009 und in den darauf folgenden Quartalen ein positives Nettoergebnis erwirtschaftet;

—

ein Großteil des Plans zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von Dexia sei bereits auf dem Weg, insbesondere die Veräußerung von FSA und die Verringerung des kurzfristigen Finanzierungsbedarfs um 100 Mrd. EUR, die im dritten Quartal 2009 bereits zu 75 % erreicht sei;

—

die Kerngeschäftsfelder von Dexia (PWB und RCB) würden systembedingt ein geringes Risikoprofil aufweisen; mit der Vergütung, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber erwarte, werde diesem Faktor Rechnung getragen und ein geringerer „Return on Equity“ (ROE) als bei anderen riskanteren Banken ermöglicht;

—

Dexia zahle den beteiligten Mitgliedstaaten für die gewährten Beihilfen eine Vergütung, die in einigen Fällen (insbesondere bei der Garantie für das FP-Portfolio von FSA) über dem in den Leitlinien der Kommission vorgeschriebenen Wert liege.

VIII.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

8.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE

(121)

Die Kommission muss beurteilen, ob die fraglichen Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Danach sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission muss somit für jede Maßnahme prüfen, ob die kumulativen Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind.

8.1.1   DIE KAPITALERHÖHUNG

(122)

Im Hinblick auf das Vorliegen der Beihilfe im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung verweist die Kommission auf ihre Entscheidung vom 13. März 2009, in der sie nachwies, dass es sich bei den Maßnahmen Belgiens, Frankreichs und Luxemburgs um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Die Kommission vertritt im Übrigen die Auffassung, dass das Verhalten der CDC und der Holding Communal unter den gegebenen Umständen ebenfalls dem Staat zuzurechnen ist.

(123)

Gemäß der Rechtsprechung genügt die bloße Tatsache, dass ein Unternehmen unter staatlicher Kontrolle steht, nicht, um Maßnahmen dieses Unternehmens dem Staat zuzurechnen (25). Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht allerdings auch hervor, dass die Zurechenbarkeit dieser Maßnahmen zum Staat in Anbetracht dessen, dass es für die Kommission aufgrund der bevorzugten Beziehungen zwischen der CDC und der Holding Communal zum einen und ihrem jeweiligen Staat zum anderen sehr schwierig ist, nachzuweisen, dass die Entscheidungen über die Kapitalzuführung für Dexia tatsächlich auf Anweisung staatlicher Behörden getroffen wurden, aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden kann, die sich aus den Umständen, unter denen die Maßnahmen ergangen sind, ergeben. (26)

(124)

So können beispielsweise Indizien wie die „Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind“, relevant sein, um auf die Zurechenbarkeit einer von einem öffentlichen Unternehmen getroffenen Beihilfemaßnahme zum Staat zu schließen (27).

(125)

Im vorliegenden Fall ist zum einen Folgendes festzustellen:

—

CDC ist ein öffentliches Unternehmen, das mit dem französischen Haushaltsgesetz vom 28. April 1816 der Aufsicht und Garantie der gesetzgebenden Gewalt unterstellt wurde, Gemeinwohlaufgaben wahrnimmt (insbesondere Finanzierung von öffentlichen Einrichtungen) und durch Rechtsvorschriften geregelt wird; der Generaldirektor und die wichtigsten Führungskräfte werden vom Präsidenten der Französischen Republik und von der französischen Regierung ernannt (28). CDC unterlag im beschlusserheblichen Zeitraum in Abweichung vom allgemeinen Recht nicht der Aufsicht der Commission bancaire oder der Agence des participations de l’État, war nicht körperschaftsteuerpflichtig und leistete keinen „freiwilligen Beitrag“ an die Staatskasse.

—

Die Holding Communal zählt 599 belgische Kommunen und Provinzen zu ihren Aktionären und stellt das wichtigste Vehikel für die Kapitalbeschaffung der Kommunen dar; alle Mitglieder des Verwaltungsrats sind Gemeinderäte, Bürgermeister oder Beigeordnete. Satzungsgemäß untersteht die Holding Communal der Aufsicht des Finanz- und Innenministeriums nach gesetzlich festgelegten Modalitäten. Im Hinblick hierauf ist zu betonen, dass die beiden Regierungskommissare (als Vertreter des Finanzministeriums und des Innenministeriums) die Befugnis haben, sich über einen Beschluss des Verwaltungsrats der Holding Communal hinwegzusetzen; nach der Rechtsprechung (29) deutet jedoch das Bestehen eines Vetorechts oder einer Genehmigungsbefugnis des Staates auf die Zurechenbarkeit des Verhaltens einer Person des öffentlichen Rates zum Staat hin, was im vorliegenden Fall für die Holding Communal zutrifft.

Zum anderen ist festzustellen, dass die Kapitalzuführung von CDC und Holding Communal in diesem Fall gleichzeitig mit anderen, von den Staaten ergriffenen Maßnahmen erfolgt ist (direkte Kapitalzuführung durch die Staaten und Regionen, Staatsgarantie, FSA-Maßnahme, vom belgischen Staat garantierte Liquiditätshilfe). Diese Kapitalzuführungen sind mit den anderen Maßnahmen als Gesamtpaket kohärenter Maßnahmen zur Rettung von Dexia Ende September 2009 zu sehen.

Aufgrund der Zeitgleichheit dieser Maßnahmen in Kombination mit den genannten Sachverhalten ist allerdings unwahrscheinlich, dass die staatlichen Behörden in die Entscheidungen von CDC und Holding Communal über eine Beteiligung an der Kapitalerhöhung von Dexia nicht einbezogen waren. Daher ist festzustellen, dass die von CDC und Holding Communal gewährten Kapitalzuführungen den jeweiligen Mitgliedstaaten zuzurechnen sind.

(126)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Kapitalaufstockung durch die so genannten „Altaktionäre“ das Rechtsprechungskriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers nicht erfüllt. Denn die Beteiligung der Aktionäre, deren Verhalten nicht dem Staat zuzurechen ist, an der Kapitalaufstockung von Dexia beträgt nur 12,4 % und ist damit nicht ausreichend, um darauf zu schließen, dass die Altaktionäre wie marktwirtschaftlich handelnde private Kapitalgeber aufgetreten sind. Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers gilt nur für Umstände, die marktüblichen Bedingungen entsprechen (30). Nun haben aber die Altaktionäre auf dem Höhepunkt der Finanzkrise eingegriffen, um Dexia zu retten, und somit unter Umständen, die keineswegs marktüblich sind. Zudem erfolgte dieses Eingreifen der Altaktionäre im Rahmen eines Maßnahmenpakets zur Rettung von Dexia, einem Unternehmen in ernsten Schwierigkeiten, das für die Volkswirtschaften der drei beteiligten Mitgliedstaaten von systemischer Bedeutung ist. Nun ist jedoch festzustellen, dass bei der Würdigung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers allgemein-, wirtschafts- und sozialpolitische Erwägungen auszuklammern sind (31). Um das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers zu erfüllen, muss die Glaubwürdigkeit der Anlage durch einen Ex-ante-Businessplan untermauert werden und vorzugsweise durch einen Ex-ante-Businessplan, der von unabhängigen Prüfern und anhand von Stresstests bestätigt wurde (32).

(127)

Schließlich muss selbst dann, wenn der öffentliche Kapitalgeber Eigentümer ist (was bei den Altaktionären, deren Verhalten dem Staat zuzurechnen ist, d. h. CDC und Holding Communal, der Fall ist), beim Vergleich mit einem marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber überprüft werden, dass sich der Kapitalgeber umsichtig verhält und nicht mehr Risiken als ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitelgeber eingeht (33). Der Status des Altaktionärs kann somit keine „flexiblere“ Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers rechtfertigen.

(128)

Im Übrigen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die den beteiligten Mitgliedstaaten zuzurechnende Kapitalerhöhung selektiv ist, weil sie nur ein einziges Unternehmen, die Gruppe Dexia, betrifft. Angesichts der Größe von Dexia und ihrer Stellung auf dem belgischen, französischen und luxemburgischen Markt sowie der Tatsache, dass die Gruppe ohne die Maßnahmen möglicherweise zahlungsunfähig gewesen wäre, was das gesamte Gefüge des Bankenmarkts in den drei Ländern erheblich verändert hätte, ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(129)

Abschließend vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Kapitalzuführung durch CDC und Holding Communal ein Beihilfeelement zugunsten von Dexia im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

(130)

Dagegen ist die Kommission der Ansicht, dass es sich bei den Mitteln, die Dexia von Ethias (die zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung nicht verstaatlicht war), Arcofin (deren Kapital mehrheitlich von privaten Aktionären gehalten wird) und CNP Assurance (deren Kapital mehrheitlich privaten Aktionären gehört, und zwar der Gruppe Banque Populaire Caisses d’Épargne und Inhabern von „Free-Float-Kapital“) bereitgestellt wurden, nicht um staatliche Mittel handelt.

8.1.2.   DIE GARANTIE DER MITGLIEDSTAATEN

(131)

In ihren Entscheidungen vom 19. November 2008 (Erwägungsgründe 24 bis 27) und 30. Oktober 2009 (Erwägungsgrund 13) wies die Kommission den Beihilfecharakter der Garantie nach. Nach Auffassung der Kommission ist die Beweisführung dieser Entscheidungen weiterhin zutreffend und stellt die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

8.1.3.   DIE LIQUIDITÄTSHILFE

(132)

Hinsichtlich des Vorliegens einer Beihilfe im Zusammenhang mit der Liquiditätshilfe nimmt die Kommission die Stellungnahme der belgischen Behörden zu der Dexia von der BNB bereitgestellten Liquiditätshilfe zur Kenntnis. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass ihre in der Entscheidung vom 19. November 2008 dargelegten Schlussfolgerungen zum Beihilfeelement der Liquiditätshilfe durch diese Äußerungen nicht infrage gestellt werden.

(133)

Denn unter Ziffer 51 ihrer Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (34) (nachstehend „Bankenmitteilung“ genannt) führte die Kommission aus, dass die Bereitstellung von Zentralbankmitteln für ein Finanzinstitut möglicherweise nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten ist, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (35).

(134)

Eine der in der Bankenmitteilung genannten Bedingungen, die erfüllt sein müssen, ist, dass „die Maßnahme […] nicht durch eine Rückbürgschaft des Staates gedeckt“ ist. In diesem Fall stellte die Kommission fest, dass die von der BNB gewährten Kredite durch eine (rückwirkende) Garantie des Staates im Rahmen der Loi du 15 Octobre 2008 portant des mesures visant à promouvoir la stabilité financière et instituant en particulier une garantie d’Etat relative aux crédits octroyés et autres opérations effectuées dans le cadre de la stabilité financière besichert wird. Da die von der BNB gewährte Liquiditätshilfe durch eine Garantie des belgischen Staates gedeckt ist, ist die in der Mitteilung vorgesehene Bedingung somit nicht erfüllt.

(135)

Die Bedingungen, die in der Bankenmitteilung aufgestellt werden, um das Vorliegen einer Beihilfe auszuschließen, sind somit insgesamt nicht erfüllt. Daher ist zu prüfen, ob die Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe tatsächlich erfüllt sind. Da die BNB eine Einrichtung des belgischen Staates ist, handelt es sich bei ihren Mitteln um öffentliche Mittel. Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als die Rückbürgschaft zur Folge hat, dass Verluste direkt vom belgischen Staat übernommen werden. Zudem ist die Liquiditätshilfe eine selektive Maßnahme zugunsten von Dexia. Schließlich verschafft die Maßnahme Dexia im Wege der Bereitstellung von Finanzmitteln, die die Bank am Markt nicht mehr beschaffen konnte, einen selektiven Vorteil. Da Dexia in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist und im überwiegenden Teil ihrer Geschäftsfelder im Wettbewerb zu anderen Kreditinstituten steht, von denen die meisten keine vergleichbaren Beihilfen erhalten haben, wird durch diesen Vorteil der Wettbewerb verfälscht und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

(136)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die von der BNB für eigene Rechnung eingeführte Liquiditätshilfe eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

8.1.4.   DIE FSA-MASSNAHME

(137)

Die Kommission hat den Beihilfecharakter der FSA-Maßnahme in ihrer Entscheidung vom 13. März 2009 (Erwägungsgründe 53 bis 56) nachgewiesen und vertritt die Auffassung, dass ihre Schlussfolgerungen durch die Äußerungen der Mitgliedstaaten nicht infrage gestellt werden.

(138)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass es sich bei der FSA-Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt.

8.2.   HÖHE DER BEIHILFE

(139)

In ihren Entscheidungen vom 19. November 2008 und 13. März 2008 hat die Kommission den Beihilfebetrag der fraglichen Maßnahmen bereits vorläufig geschätzt. Anhand dieser ersten Schätzung und der von den beteiligten Mitgliedstaaten seit dem 13. März 2009 übermittelten ergänzenden Angaben kommt die Kommission auf einen Beihilfebetrag, der sich wie folgt zusammensetzt:

8.2.1.   DIE KAPITALERHÖHUNG

(140)

Die am 30. September 2008 angekündigte Kapitalzuführung beläuft sich auf insgesamt 6,4 Mrd. EUR, von denen aus den genannten Gründen die Kapitalzuführungen von Ethias, Arcofin und CNP Assurance in Höhe von 150 Mio. EUR, 350 Mio. EUR bzw. 288 Mio. EUR abzuziehen sind.

(141)

Zudem stellt die Kommission fest, dass Dexia im Rahmen ihres Umstrukturierungsplans darauf verzichtet hat, 376 Mio. EUR an Wandelanleihen von Dexia BIL, die vom luxemburgischen Staat gezeichnet werden sollten, aber nie gezeichnet wurden, in Anspruch zu nehmen. Infolgedessen ist auch dieser Betrag von dem Betrag, der als Beihilfeelement im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung zu berücksichtigen ist, abzuziehen.

(142)

Folglich beläuft sich der Gesamtbetrag der Beihilfe im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung auf 5,2 Mrd. EUR (36).

8.2.2.   DIE GARANTIE DER MITGLIEDSTAATEN

(143)

Gemäß dem Garantievertrag zwischen Dexia und den beteiligten Mitgliedstaaten vom 9. Oktober 2008 hat die Garantie der Mitgliedstaaten einen Umfang von bis zu 150 Mrd. EUR. Dieser Betrag wurde mit dem am 1. November 2009 in Kraft getretenen Garantievertrag auf 100 Mrd. EUR gesenkt.

(144)

In ihrer Stellungnahme zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens machten die beteiligten Mitgliedstaaten geltend, dass der Beihilfebetrag der Garantie anhand der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (nachstehend „Mitteilung über die Referenzsätze“ genannt) (37) berechnet werden müsse. Nach den Bestimmungen dieser Mitteilung entsprächen die Beihilfeelemente der Garantie der Differenz zwischen der Vergütung der Garantie und einem als Referenzsatz für den Geldmarkt (IBOR) definierten Referenzsatz zuzüglich von 75 Basispunkten.

(145)

Hierzu stellt die Kommission fest, dass die Anwendung eines auf marktüblichen Sätzen beruhenden Referenzsatzes bei Unternehmen in Schwierigkeiten unangebracht ist, da Dexia ohne die Garantie kein Kapital am Markt hätte beschaffen können. Deshalb vertritt die Kommission gemäß ihrer ständigen Praxis in den ihr vorgelegten Umstrukturierungsfällen die Auffassung, dass das zu berücksichtigende Beihilfeelement der Garantie dem Maximalbetrag entspricht, der über die Garantie abgesichert werden kann, d. h. 100 Mrd. EUR, und somit dem Höchstbetrag der Verbindlichkeiten von Dexia, die seit dem 1. November 2009 tatsächlich durch die Garantie gedeckt werden können (38).

8.2.3.   DIE LIQUIDITÄTSHILFE

(146)

Entsprechend ihrem Ansatz bei der Garantie vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Beihilfeelement der Garantie des belgischen Staates für die Liquiditätshilfe der BNB dem Höchstbetrag entspricht, der durch die Garantie tatsächlich gedeckt wurde, d. h. […] Mrd. EUR. Dies entspricht dem Anteil des Höchstbetrags der Liquiditätshilfe der BNB, der vom EZB-Rat genehmigt wurde und für den der belgische Staat garantierte.

8.2.4.   DIE FSA-MASSNAHME

(147)

Gemäß ihrer Mitteilung über wertgeminderte Aktiva (39) vertritt die Kommission die Auffassung, dass bei der Würdigung des Beihilfebetrags einer Entlastungsmaßnahme die Differenz zwischen dem Übernahmewert und dem Marktpreis des betrachteten Portfolios zu berücksichtigen ist. Nach Praxis der Kommission (40) entspricht der Übernahmewert dem Restnennwert abzüglich der ersten Tranche, die als Erstverlust in vollem Umfang von der begünstigten Bank zu übernehmen ist.

(148)

Die FSA-Maßnahme weist im Vergleich zu anderen Entlastungsmaßnahmen, zu denen sich die Kommission äußerte, einige Besonderheiten auf:

—

das FSAM-Portfolio (Restnennwert 16,98 Mrd. USD zum 30. September 2008) umfasst zwei Subportfolios: i) ausgenommene Aktiva (Restnennwert 4,5 Mrd. USD), die Gegenstand einer nicht garantierten Put-Option sind, und ii) gedeckte Aktiva (Restnennwert 12,48 Mrd. USD), die insofern Gegenstand einer garantierten Put-Option sind, als ein Garantievertrag vorsieht, dass der belgische Staat und der französische Staat sich verpflichten, für die Verbindlichkeiten von Dexia im Rahmen der Put-Option für die enthaltenen Aktiva zu bürgen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass alle Inanspruchnahmen im Rahmen der Put-Option (sowohl für die gedeckten als auch für die ausgenommenen Aktiva) bei der Abschreibung der von Dexia zu übernehmenden Erstverluste 4,5 Mrd. EUR berücksichtigt wurden. Diese erste Tranche von 4,5 Mrd. USD deckt somit nicht nur das Portfolio der durch die Maßnahme gedeckten Aktiva, sondern das gesamte FSAM-Portfolio;

—

zudem sieht die Maßnahme vor, dass der belgische und der französische Staat auf erstes Anfordern bei Bedarf auch für diese erste Tranche von 4,5 Mrd. USD intervenieren, für diese Intervention jedoch ein Rückgriffsrecht gegen Dexia haben, die diese Intervention in bar zurückzahlen muss. Durch diesen Mechanismus sind der belgische und französische Staat einem Verlustrisiko bei den gedeckten Aktiva und einem Ausfallrisiko bei Dexia ausgesetzt, und dies bereits im Rahmen der ersten Tranche von 4,5 Mrd. USD. Diese Besonderheit kommt bei Entlastungsmaßnahmen im Allgemeinen nicht vor.

(149)

Aufgrund dieser Besonderheiten muss der Übernahmewert für das gesamte FSAM-Portofolio und nicht nur für die gedeckten Aktiva berechnet werden. Der Restnennwert belief sich am 31. Januar 2009 auf 16,6 Mrd. USD. Der Übernahmewert beläuft sich somit auf 12,1 Mrd. USD (entsprechend der Differenz zwischen 16,6 und 4,5 Mrd. USD). Der Marktpreis betrug [7-9] Mrd. USD, so dass sich der Beihilfebetrag auf [3,1-5,1] Mrd. USD, d. h. [2,4-4,0] Mrd. EUR beläuft (41).

8.2.5.   GESAMTBETRAG DER EINZELNEN BEIHILFEMASSNAHMEN

(150)

Die Kommission anerkennt das Vorbringen der beteiligten Mitgliedstaaten in ihren Stellungnahmen zur Eröffnungsentscheidung, dass die Beihilfebeträge für die Rekapitalisierung und die Garantie nicht einfach addiert werden könnten, da sich diese beiden Maßnahmen unterschiedlich auf den Wettbewerb auswirken würden. Infolgedessen stellt die Kommission fest, dass Dexia eine Beihilfe in Form einer Kapitalerhöhung und eine Entlastungsbeihilfe (FSA-Maßnahme) in Höhe von insgesamt 8,4 Mrd. EUR erhalten hat und dass die Beihilfe in Form von Garantien und Liquiditätshilfen bis zu [95-135] Mrd. EUR betragen kann.

8.3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE

8.3.1.   RECHTSGRUNDLAGE

(151)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV können „Beihilfen […] zur Behebung […] einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Angesichts der Lage auf den Finanzmärkten seit Gewährung der fraglichen Maßnahmen können die Maßnahmen nach Auffassung der Kommission anhand von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV geprüft werden. Für die Volkswirtschaften Belgiens, Frankreichs und Luxemburgs wurde dies mit verschiedenen Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung von Maßnahmen, die von Behörden dieser Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Finanzkrise ergriffen wurden, bestätigt (42). Wie in den Entscheidungen vom 19. November 2008, 13. März 2009 und 30. Oktober 2009 zu Dexia sind die Beihilfen demnach auch in diesem Fall anhand von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zu würdigen.

(152)

Vor dem Hintergrund der aktuellen Krise erläuterte die Kommission die Bedingungen für die Anwendung von Entlastungsbeihilfen und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten. Diese Grundsätze werden in der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva und in der Umstrukturierungsmitteilung ausgeführt.

8.3.2.   VEREINBARKEIT DER FSA-MASSNAHME

(153)

Wie in der Entscheidung vom 13. März 2009 ausgeführt, fällt die FSA-Maßnahme in den Anwendungsbereich der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva, auch wenn sie vorrangig die Veräußerung von FSA ermöglichen sollte. Diese Maßnahme muss somit anhand der Bedingungen der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva geprüft werden. In ihrer Entscheidung vom 13. März 2009 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Garantie selbst und die Deckung des Vermögensportfolios sowie die Verteilung der Kosten auf Dexia und die beteiligten Mitgliedstaaten mit dem Binnenmarkt vereinbar waren. Die Bewertung der Aktiva, die Vergütung der Maßnahme und die Vergütung für die Titel, die von Dexia bei Überschreitung der ersten Tranche von 4,5 Mrd. USD zu geben sind, sind allerdings noch zu überprüfen.

8.3.2.1.    Bewertung der Aktiva

(154)

Die Kommission hat geprüft, ob der tatsächliche wirtschaftliche Werts (TWW) nach den Anforderungen der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva bewertet wurde, und insbesondere, ob er i) auf der Grundlage messbarer Daten ermittelt wurde, ii) auf realistischen und vorsichtigen Annahmen über die künftigen Cashflows ermittelt wurde und iii) ob er bei der Bewertung vorsichtigen Stresstests unterzogen wurde.

(155)

Die Kommission prüfte die Methoden zur Bewertung der Aktiva mit fachlicher Unterstützung der von der Kommission beauftragten Sachverständigen. Dabei wurden die wichtigsten Kategorien von Vermögenswerten im FSAM-Portfolio für ein Basis-Szenario und ein Stress-Szenario geprüft. Nach Prüfung der Methoden und Annahmen, die bei der Bewertung des TWW zugrunde gelegt wurden, gelangt die Kommission zu einer positiven Einschätzung. So stellt die Kommission fest, dass die gewählten Annahmen insgesamt vorsichtig sind:

—

die Ausfallquoten wurden vorsichtig und unter Verwendung der letzten Performance-Trends dieser Aktiva zurückhaltend prognostiziert;

—

die Wiedereinziehungsquote (einschließlich der Abwicklungs- und Wiedereinziehungskosten) wurde vorsichtig prognostiziert, spiegelt die jüngsten Trends wieder und sieht für die nächsten Jahre keine Besserung vor;

—

die Annahmen für Rückzahlungen vor Fälligkeit sind ebenfalls zurückhaltend und entsprechen den jüngsten beobachteten Trends.

(156)

[…].

(157)

Die erste Tranche von 4,5 Mrd. USD, die von Dexia in bar zurückzuzahlen ist, liegt über den erwarteten Verlusten, die vorsichtig und im Einklang mit der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva geschätzt wurden, und dies sowohl beim Basis- als auch beim Stress-Szenario und sowohl für das FSAM-Portfolio als Ganzes als auch für das FSAM-Portfolio nach Abzug der ausgenommenen Aktiva. Der auf 12,1 Mrd. USD festgesetzte Übernahmewert liegt sowohl beim Basis-Szenario ([13,6-14,6] Mrd. USD) als auch beim Stress-Szenario ([12-13] Mrd. USD) unter dem TWW.

8.3.2.2.    Vergütung der FSA-Maßnahme

(158)

Für die FSA-Maßnahme zahlt Dexia an den belgischen und französischen Staat jährlich eine Vergütung in Höhe von 113 Basispunkten für die Deckung des Ausfallrisikos bei der garantierten Put-Option zuzüglich von 32 Basispunkten für die Deckung des Risikos, dass Dexia ihren Liquiditätsverpflichtungen gegenüber FSAM nicht nachkommt.

(159)

Die Kommission begrüßt, dass die erste Tranche von 4,5 Mrd. USD, die von Dexia in bar zurückzuzahlen ist, die zum 31. Januar 2009 erwarteten Verluste sowohl beim Basis-Szenario als auch beim Stress-Szenario übersteigt, da sich dadurch das Risiko des belgischen und des französischen Staates verringert. Im Besonderen begrüßt die Kommission die Höhe der Vergütung, die Belgien und Frankreich angesichts der Höhe des übernommenen Restrisikos für die FSA-Maßnahme erhalten. Im Übrigen kann gemäß der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva zur Bewertung der Vergütung der FSA-Maßnahme das durch die Maßnahme freigesetzte Eigenkapital herangezogen werden. Angesichts des enormen Umfangs der ersten Tranche und der Tatsache, dass diese bei der Berechnung des Eigenkapitals im Zusammenhang mit dieser ersten Tranche mit 1 250 % gewichtet wurde, haben Belgien und Frankreich nachgewiesen, dass durch die FSA-Maßnahme kein Eigenkapital freigesetzt wird. Nach Ziffer 21 (Fußnote 11) der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva sollten Entgelte für Entlastungsmaßnahmen vergleichbar mit denen für eine Kapitalzuführung sein. Der Betrag des Kapitals, der mit der FSA-Maßnahme vergleichbar wäre, ist hier gleich null, weil kein Eigenkapital freigesetzt wird. Die FSA-Maßnahme deckt jedoch mehr auslösende Ereignisse als nur Verluste bei den gedeckten Aktiva ab. Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die jährliche Vergütung für die FSA-Maßnahme angemessen ist.

8.3.2.3.    Vergütung für die zu begebenden Titel

(160)

Die Kommission stellt fest, dass die Ausgleichszahlung, die Belgien und Frankreich für die Inanspruchnahme der Garantie bei Überschreitung der Erstverluste in Höhe von 4,5 Mrd. USD erhalten, den in der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva geforderten Wert übersteigt.

8.3.2.4.    Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der FSA-Maßnahme mit der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva

(161)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die FSA-Maßnahme mit den Grundsätzen der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva vereinbar ist.

8.3.3.   VEREINBARKEIT DES UMSTRUKTURIERUNGSPLANS

8.3.3.1.    Geforderter Umfang der Umstrukturierung

(162)

Wie bereits erwähnt, beläuft sich der Beihilfebetrag der Kapitalerhöhung und der FSA-Maßnahme auf insgesamt 8,4 Mrd. EUR. Nach Ziffer 4 der Umstrukturierungsmitteilung muss bei der Bewertung der Verpflichtung zur Vorlage eines Umstrukturierungsplans dieser Betrag zugrunde gelegt werden. Bei der Bewertung der Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans mit dem Binnenmarkt müssen dagegen die Beihilfeelemente der Garantie und der von der BNB bereitgestellten Liquiditätshilfe berücksichtigt werden (43).

(163)

Nach Ziffer 4 (Fußnote 4) der Umstrukturierungsmitteilung geht es bei den Kriterien und besonderen Umständen, die die Vorlage eines Umstrukturierungsplans erforderlich machen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, um Fälle, in denen eine notleidende Bank vom Staat rekapitalisiert wird oder eine Bank, die von wertgeminderten Vermögenswerten entlastet wird, bereits in irgendeiner Form eine staatliche Beihilfe erhalten hat, die der Deckung oder Vermeidung von Verlusten dient und die insgesamt mehr als 2 % der gesamten risikogewichteten Vermögenswerte der Bank ausmacht. Nun hat die Kommission jedoch bereits in ihren Entscheidungen vom 19. November 2008, 13. März 2009 und 30. Oktober 2009 nachgewiesen, dass Dexia zum Zeitpunkt der Einführung der Beihilfemaßnahmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten war.

(164)

Die Beihilfeelemente der Kapitalerhöhung und der FSA-Maßnahme machen 5,5 % der mit Stand vom 31. Dezember 2008 berechneten risikogewichteten Aktiva der Gruppe aus, d. h. deutlich mehr den Betrag von 2 % der risikogewichteten Vermögenswerte, die der Deckung der Verluste von Dexia dienen. Danach muss Dexia einen Unstrukturierungsplan vorlegen.

(165)

Der geforderte Umfang der Umstrukturierung richtet sich danach, wie schwerwiegend die Probleme der Bank und wie hoch die erhaltenen Beihilfen sind. Dabei ist als Beihilfe die Gesamtbeihilfe zu berücksichtigen, die sich aus den Rekapitalisierungs- und Entlastungsmaßnahmen sowie aus den erhaltenen Garantien ergibt. Die Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans muss anhand der in der Umstrukturierungsmitteilung dargelegten Bedingungen geprüft werden. Danach muss der Umstrukturierungsplan:

—

die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank ermöglichen;

—

eine gerechte Verteilung der Umstrukturierungskosten auf die Staaten und die Bank gewährleisten;

—

übermäßige beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen begrenzen können.

8.3.3.2.    Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank

(166)

Nach Kapitel 2 der Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank ermöglichen, d. h. es muss sich um einen umfassenden und detaillierten Plan handeln, der sich auf ein kohärentes Konzept stützt und aus dem hervorgeht, dass die Bank so rasch wie möglich (in höchstens 5 Jahren) ihre langfristige Rentabilität ohne staatliche Beihilfen wiederherstellen wird. Der Umstrukturierungsplan muss insbesondere einen Vergleich mit anderen Optionen wie der Aufspaltung oder der Übernahme durch eine andere Bank enthalten, auf die Ursachen für die Schwierigkeiten der Bank eingehen, Angaben zum Geschäftsmodell enthalten, die Aufgabe von Geschäftsbereichen, die strukturell defizitär bleiben würden, und eine angemessene Eigenkapitalrendite vorsehen (und dies für ein Basis- und für ein Stress-Szenario) und die Modalitäten der Rückzahlung der Beihilfen darlegen.

a)   Bewertung des Geschäftsmodells von Dexia

(167)

Die Kommission stellt zunächst positiv fest, dass Dexia in den ersten drei Quartalen 2009 positive Ergebnisse erwirtschaftet hat. Angesichts dieser Ergebnisse stellt die Kommission allerdings auch Folgendes fest:

—

die operative Performance der Gruppe hat sich im selben Jahr relativ gesehen verschlechtert und ist vom ersten bis zum dritten Quartal 2009 um 44 % zurückgegangen;

—

ein wesentlicher Teil der Ergebnisse der Gruppe, der von Dexia auf rund [300-500] Mio. EUR geschätzt wird, beruht auf den Ergebnissen des Treasury-Geschäfts und insbesondere auf Transformationen, die dank der starken Versteilung der Kurve bei den unterjährigen Fälligkeiten möglich waren;

—

Dexia hätte wahrscheinlich keine Gewinne erzielt, wenn sie nicht so umfassend mit Finanzmitteln, für die die beteiligten Mitgliedstaaten bürgen, ausgestattet gewesen wäre (deren Umfang zu den größten in Europa zählt).

(168)

Anhand der von Dexia und den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten detaillierten Informationen ermittelte die Kommission bei Dexia zwei rentable Bereiche: zum einen die Erträge aus dem traditionellen Bankgeschäft von Dexia und zum anderen die weniger belastbaren Erträge. Erstere umfassen hauptsächlich Einnahmen aus Krediten, das Obligationen-Portfolio, Einnahmen aus Provisionen, Refinanzierungskosten, Risikokosten und operative Kosten. Zweitere umfassen kurzfristige Transformationen, den Eigenhandel und außerordentliche Einnahmen, beispielsweise aus dem Verkauf von Vermögenswerten, aus der Auflösung von Rückstellungen oder aus offenen Positionen bei Derivaten.

(169)

Nach den der Kommission von den beteiligten Mitgliedstaaten übermittelten Informationen […], so dass die wichtigsten rentablen Bereiche der Gruppe anhand der Margen in Bezug auf den Interbanken-Referenzsatz geprüft werden können. Bei dieser für das Jahr 2009 durchgeführten Prüfung gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass mit dem traditionellen Bankgeschäft von Dexia nur eine sehr geringe, wenn nicht gar negative, Rendite erzielt würde. Dies wird durch die Prüfung der in den ersten drei Quartalen von 2009 verzeichneten positiven Ergebnisse nicht widerlegt, da diese — wie bereits ausgeführt — auf besondere Umstände zurückzuführen sind.

(170)

Zudem lassen die Prognosen, die sich für die zukünftige Entwicklung der wichtigsten rentablen Bereiche der Gruppe in angemessener Weise ableiten lassen, nach derzeitigem Stand keine Verbesserung der Ergebnisse beim traditionellen Bankgeschäft von Dexia erwarten. Denn:

—

die mittlere Marge beim PWB-Kreditgeschäft und dem Obligationen-Portfolio würde weiterhin gering ausfallen aufgrund i) der geringen Höhe der Einnahmen aus diesem Geschäft (nach den Angaben im Umstrukturierungsplan zwischen […] Basispunkten), ii) der relativ langen Abschreibungsdauer dieser Aktiva aufgrund der durchschnittlichen (langen) Laufzeit der PWB-Kredite und der Obligationen und iii) der Probleme von Dexia, diese auslaufenden Aktiva durch neue, einträglichere Kredite zu ersetzen. Im Hinblick hierauf stellt die Kommission fest, dass sich Dexia für die Vergabe neuer Kredite im Geschäftsfeld PWB ein Ziel von […] Mrd. EUR für das Jahr 2009 gesetzt hat, das in den ersten 11 Monaten dieses Jahres zu […] des geplanten Betrags ([…] Mrd. EUR) realisiert wurde. Grund hierfür waren insbesondere der schärfere Wettbewerb bei diesen Aktivitäten auf den traditionellen Märkten von Dexia und der Druck auf die Margen.

—

die Einnahmen aus Provisionen, unter denen in der Vergangenheit der Verkauf strukturierter Produkte im Rahmen der Finanzdienstleistungen von Dexia für Kommunen eine wichtige Quelle war, könnten in Zukunft aufgrund des möglichen Versiegens dieser Quelle (Rückgang der Vermarktung von strukturierten Produkten aufgrund des Rückgangs der Vergabe neuer Kredite im Bereich PWB und der geringen Attraktivität dieser Produkte für die Kommunen) und des schärferen Wettbewerbs bei provisionsintensiven Aktivitäten zurückgehen;

—

die Finanzierungskosten dürften steigen, weil Dexia zunehmend kurzfristige Finanzierungen und/oder von Zentralbanken erhaltene Finanzierungsmittel durch längerfristige Finanzierungen ersetzen muss, die entweder i) auf dem Anleihemarkt zu höheren Kosten als vor der Finanzkrise oder ii) auf dem Pfandbriefmarkt ebenfalls zu höheren Kosten als vor der Krise und innerhalb der Grenzen der Aufnahmefähigkeit dieses Marktes, der in Zukunft aufgrund der absehbaren Verhärtung bei den notenbankfähigen Sicherheiten zurückgehen könnte, oder aber iii) über Einlagen von Geschäfts- und institutionellen Kunden, aber vor einem stärker wettbewerbsgeprägten Hintergrund, erhalten werden;

—

die operativen und Strukturkosten (ausgedrückt in Basispunkten in Bezug auf die Bilanzsumme) könnten auf dem derzeitigen Niveau bleiben oder sogar steigen, und dies trotz des Kostensenkungsplans mit einer Zielvorgabe von 15 % bis zum 31. Dezember 2012, da diese Senkung ins Verhältnis zur Senkung der Bilanzsumme der Gruppe im gleichen Zeitraum gesetzt werden muss, die mehr als 15 % beträgt;

—

schließlich sind die Risikokosten ein Faktor, der sich in den nächsten Jahren positiv entwickeln könnte, wie die Auflösungen von Rückstellungen durch Dexia im Jahr 2009 zeigen. Der Rückgang der Risikokosten wird jedoch aufgrund der Verschlechterung der Kreditqualität in bestimmten Bereichen des öffentlichen Sektors, denen gegenüber Dexia exponiert ist, begrenzt bleiben.

(171)

Nach dieser Prüfung vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan dazu führen muss, i) den Fremdkapitaleinsatz und damit die Hebelwirkung von Dexia zu verringern, damit sie höhere Finanzierungskosten und geringe Margen bei Aktiva auffangen kann, ii) die Qualität und die Zusammensetzung ihrer Finanzierungsquellen zu verbessern und iii) ihre Fixkostenbasis zu reduzieren.

(172)

Im Hinblick hierauf vertritt die Kommission die Auffassung, dass mit dem am 9. Februar 2010 angemeldeten Umstrukturierungsplan, sofern er gemäß den Verpflichtungen der beteiligten Mitgliedstaaten umgesetzt wird, der Frage der langfristigen Rentabilität der Gruppe in zufrieden stellender Weise begegnet wird.

(173)

Zum einen ermöglicht der Umstrukturierungsplan bis 2014 eine Verringerung der Bilanzsumme von Dexia um 35 % im Vergleich zum Wert am 31. Dezember 2008 sowie eine Fokussierung auf das traditionelle Bankgeschäft der Gruppe:

—

durch den am 1. Juli 2009 erfolgten Verkauf von FSA an Assured Guaranty wurde das Risikoprofil von Dexia erheblich verbessert und ihre Exponierung gegenüber Risiken im öffentlichen Sektor und US-amerikanischen strukturierten Produkten verringert. Die Titel von Assured Guaranty, die Dexia im Rahmen der Veräußerung von FSA erhalten hat, werden ebenfalls veräußert und verringern die Risikoexponierung von Dexia im Bereich der Monoline-Versicherungen entsprechend;

—

ein Großteil des Obligationen-Portfolio-Managements sowie bestimmte PWB-Aktivitäten in den Märkten von Dexia, die nicht zu ihren traditionellen Märkten zählen (insbesondere in Australien, Japan, Mexiko, Schweden und der Schweiz), werden aus dem traditionellen Bankgeschäft der Gruppe herausgelöst und über Workoutportfolios abgebaut. Auf diese zu LPMD gehörenden Aktivitäten entfallen zum 31. Dezember 2009 insgesamt 161,7 Mrd. EUR, entsprechend 27,9 % der Bilanzsumme von Dexia zu diesem Zeitpunkt. Die beteiligten Mitgliedstaaten sehen eine progressive Abschreibung der LPMD gemäß Tabelle 4 vor. Die Kommission stellt fest, dass die Abschreibung der Aktiva der LPMD trotz der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen schnelleren Veräußerung des Obligationenportfolios aufgrund der langen Laufzeit der betroffenen Aktiva langsam vonstatten geht (die LPMD würde bis 2014 17,9 % der Bilanzsumme von Dexia ausmachen). Dieses Portfolio wird daher auch in den kommenden Jahren die Rentabilität der Gruppe belasten. Die Kommission begrüßt jedoch, dass die zurückhaltende Kapitalisierung der LPMD (Einhaltung einer Core-Tier-1-Quote von [10-15] %) die Ausschüttungskapazität der Gruppe schmälert und somit zur Kapitalisierung der Ergebnisse beiträgt. Auch die Einhaltung strikter Finanzierungsregeln (Zuweisung stabiler Ressourcen zur LPMD: garantierte und nicht garantierte Anleiheemissionen, Pfandbriefe und Einlagen) soll es ermöglichen, die mit der LPMD verbundenen Liquiditäts- und Transformationsrisiken in Grenzen zu halten. Schließlich wird die Ausklammerung der Aktivitäten von LPMD aus den restlichen Aktivitäten der Gruppe ihre Überwachung durch die Marktbeobachtungsstellen erleichtern.

—

Das PWB-Geschäft von Dexia außerhalb ihrer traditionellen Märkte (Frankreich, Belgien und Luxemburg) wird ebenfalls deutlich zurückgefahren: die Tochtergesellschaften in Italien (Dexia Crediop mit einer Bilanzsumme zum 30. Juni 2009 von 61,2 Mrd. EUR) und Spanien (Dexia Sabadell mit einer Bilanzsumme von 15,6 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2008) werden bis zum 31. Dezember 2012 bzw. 31. Dezember 2013 veräußert; während die Beteiligung von Dexia an Kommunalkredit Austria bereits 2008 und die indische Tochter von PWB bereits 2009 veräußert wurden. Die Einstellung der Geschäftstätigkeiten im Bereich PWB außerhalb der traditionellen Märkte von Dexia dürfte dazu führen, dass der Druck auf die Margen der PWB-Aktivitäten von Dexia abnimmt;

—

schließlich wird der Eigenhandel vom Tag dieses Beschlusses an eingestellt und werden die Handelsaktivitäten erheblich zurückgefahren, wodurch Dexia gegenüber Marktrisiken und dem Counterparty-Risiko bei außerbilanziellen Geschäften weniger stark exponiert ist: Die SBPO (Standby Bond Purchase Agreements) und TOB (Tender Option Bonds) werden abgebaut und die Grenzwerte für den VaR (Value at Risk) von Dexia werden im Vergleich zu 2008 um 44 % gesenkt. Die vollständige Einstellung des Eigenhandels bedeutet, dass Dexia Handelstätigkeiten nur aufrechterhalten wird, um Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden entgegenzunehmen, weiterzuleiten und auszuführen. Dexia behält in keinem Fall offene Positionen für eigene Rechnung, es sei denn, diese Positionen beruhen darauf, dass es Dexia nicht möglich ist, bestimmte Orders ihrer Kunden auszuführen, und dies innerhalb ganz klarer Grenzen, so dass sie die Solvabilität und/oder Liquidität der Gruppe nicht beeinträchtigen.

(174)

Durch die Verringerung der Hebelwirkung und dadurch, das sich Dexia wieder auf ihr Kerngeschäft konzentriert, wird die Gruppe ihre Bilanz nach und nach ausgleichen können, indem sie den Anteil der weniger margenintensiven Aktivitäten (insbesondere ausstehende Forderungen im Bereich PWB und Anleiheportfolio) zurückfährt und den Anteil der rentableren Tätigkeiten (vor allem Vergabe neuer Kredite in den Bereichen PWB und RCB und Projektfinanzierungen) erhöht. Im Hinblick hierauf begrüßt die Kommission, dass dieser Rückzug von Dexia auf ihr Kerngeschäft mit einer genauen Überwachung der Rentabilität dieser Tätigkeiten, insbesondere PWB, einhergeht. Denn da Dexia vom Tag dieses Beschlusses an keine Kredite mit einem RAROC unter 10 % mehr an PWB-Kunden vergeben wird, kann im Geschäftsfeld PWB bis zum 31. Dezember 2014 eine Mindestrendite des ökonomischen Kapitals gewährleistet werden. Die Prognosen für die Ergebnisse von Dexia im Zeitraum 2009-2014, die der Kommission von den beteiligten Mitgliedstaaten übermittelt wurden (44), bestätigen, dass die Gesamtrentabilität der Tätigkeiten der Gruppe für diesen Zeitraum sichergestellt werden kann und dass die absehbaren Verluste aus dem Portfolioabbau (LPMD) durch Gewinne der Core Division ausgeglichen werden können.

(175)

Schließlich geht die Konzentration von Dexia auf das Kerngeschäft und die traditionellen Märkte mit einer zunehmenden Verbesserung des Liquiditätsprofils einher, indem Dexia bei der Refinanzierung auf einer bessere Fristenkongruenz achtet. Diese Verbesserung des Liquiditätsprofils beruht hauptsächlich auf den folgenden drei Maßnahmen:

—

Erhöhung der durchschnittlichen Laufzeit der langfristigen Finanzierungen und zunehmende Inanspruchnahme stabiler Finanzierungsquellen. Im Hinblick hierauf begrüßt die Kommission die im Umstrukturierungsplan festgelegten Zielkennzahlen für das kurzfristige Fremdkapital im Verhältnis zum Gesamtkapital, für die durchschnittliche Laufzeit der Verbindlichkeiten der Gruppe und für stabile Finanzierungsquellen im Verhältnis zum Gesamtkapital der Gruppe. Die Kommission ist der Ansicht, dass die geringere Liquiditäts- und Transformationsrisikoexposition von Dexia bei strikter Einhaltung dieser Kennzahlen zu den festgelegten Terminen positiv zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität beitragen wird. In die gleiche Richtung gehen im Übrigen die neuen internationalen Vorschriften für die Liquiditätsmessung und -steuerung, über die der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht derzeit berät;

—

schrittweiser und vorzeitiger Verzicht auf den Garantiemechanismus für die Verbindlichkeiten von Dexia bis zum 30. Juni 2010. Die Kommission begrüßt einen solchen vorzeitigen Ausstieg aus der Garantie im Rahmen der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von Dexia ohne staatliche Beihilfe;

—

Reduzierung der Finanzierungsmittel Dexias für Tochtergesellschaft DenizBank auf null. Mit dieser Maßnahme kann sichergestellt werden, dass die geplante Entwicklung des Geschäftsfelds RCB der DenizBank aus deren eigenen Mitteln finanziert wird und den Fremdkapitalbedarf der Gruppe nicht länger belastet.

b)   Im Umstrukturierungsplan dargelegte Stress-Szenarien

(176)

Die Kommission forderte die beteiligten Mitgliedstaaten gemäß Ziffer 13 der Umstrukturierungsmitteilung auf, einige Stresstests zu unternehmen, um die Widerstandsfähigkeit von Dexia gegenüber Stressereignissen zu testen, die in den nächsten Jahren eintreten könnten, und daraus auf die langfristige Rentabilität der Gruppe zu schließen.

(177)

Bei ihrer Prüfung legte die Kommission die von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten Testergebnisse zugrunde. […].

i)   Erster Stresstest

(178)

Zum ersten Stresstest, mit dem die Widerstandsfähigkeit von Dexia bei einer Änderung der wichtigsten makroökonomischen Variablen (BIP, Zinssätze und Wechselkurse) getestet werden sollte, merkt die Kommission Folgendes an:

—

zum Ersten verhält sich der Gewinn von Dexia bei den Stressniveaus, die auf das PIB-Wachstum angewandt wurden, relativ unelastisch. Denn obwohl im Verhältnis zu Langzeitbeobachtungen extrem gestresste Wachstumsraten simuliert wurden, würde der Gewinn von Dexia aufgrund gestiegener Risikokosten zwar sinken, aber noch immer deutlich im Plus bleiben. Mögliche Erklärungen hierfür wären i) der relativ große Anteil und die hohe Qualität des „Public Finance“-Portfolios und des im Abbau befindlichen Anleiheportfolios (45) und ii) die Tatsache, dass sich Dexia bei ihrem Modell dafür entschieden hat, die Einnahmen der Gruppe im Stressfall nicht wirklich anzupassen.

—

Zum Zweiten hat es den Anschein, dass bei dem Modell, das Dexia für den Stresstest verwendet hat, keine materielle Verbindung zwischen der Wachstumsrate und den Finanzierungskosten von Dexia besteht, und ganz allgemein, dass die Variable „Finanzierungskosten“, d. h. die Marge oberhalb des Interbankensatzes, die Dexia für neue Finanzierungen zahlen würde, nicht gestresst wurde. Dies würde ebenfalls dazu beitragen, die relativ geringe Elastizität des Gewinns von Dexia im Stressfall zu erklären. Dieser Punkt verdient um so mehr Beachtung, als Dexia zu einem erheblichen Teil von Marktfinanzierungen und kurzfristigen Finanzierungen abhängig ist, die sowohl die Amplitude als auch Geschwindigkeit, mit der sich ein solcher Kapitalkostenanstieg auf Dexia auswirken würde, erhöhen. Um diesen Punkt zu prüfen, bat die Kommission darum, gesondert eine zweite Art von Stresstest durchzuführen.

—

Zum Dritten waren die Annahmen des Stress-Szenarios bei den beiden anderen Variablen denen des Basis-Szenarios relativ ähnlich. So wurden beispielsweise sowohl beim Basis-Szenario als auch beim Stress-Szenario die Zinssätze für den 3-Monats-Euribor auf […] % und die 5-Jahres-Swap-Sätze auf […] % bzw. […] % angesetzt, was eine vernachlässigbare Abflachung der Kurve nahe legt. Die Wechselkurse waren dagegen bei beiden Szenarien ähnlich. Aus diesem Grund bat die Kommission darum, eine gesonderte Sensibilitätsanalyse vorzunehmen (siehe Erwägungsgründe 186 bis 195).

(179)

Im Hinblick auf den ersten Stresstest gelangt die Kommission daher zu dem Schluss, dass Dexia aufgrund des relativ hohen Anteils und der Qualität des Portfolios „Public Finance“ und des abgebauten Anleiheportfolios in der Lage ist, einen starken Anstieg der Risikokosten im Fall stark verschlechterter makroökonomischer Bedingungen zu verkraften und daher den Stresstest besteht.

ii)   Zweiter Stresstest

(180)

Der zweite Stresstest, mit dem die Widerstandsfähigkeit Dexias bei einem Anstieg ihrer Finanzierungskosten getestet werden sollte, zeigt, dass ein zusätzlicher Anstieg der Finanzierungskosten um 100 Basispunkte und 200 Basispunkte während eines Zeitraums von 3 Monaten zu einem Rückgang des Gewinns vor Steuern um […] und […] Mio. EUR führen würde. Stärker wären die Auswirkungen wahrscheinlich, wenn Dexia die von der Kommission bei ihren Stresstest vorgeschriebenen Annahmen zugrunde gelegt hätte […]. Dexia hat folgende Annahmen abgeändert:

—

der Anstieg der Finanzierungskosten wurde über einen kürzeren Zeitraum von […] simuliert. Hierzu stellt die Kommission fest, dass einige Elemente wie der CDS von Dexia oder die langfristigen Finanzierungskosten für „Senior unsecured“ um mehr als […] Basispunkte und während eines Zeitraums von mehr als […] gestiegen sind. Die Kosten für kurzfristige Finanzierungen wären ohne die beispiellosen Maßnahmen der beteiligten Mitgliedstaaten und der Zentralbanken, die auf null zurückgeführt werden, ebenfalls stark gestiegen.

—

Dexia hat ihren Finanzierungsmix geändert und für den Zeitraum, in dem die Finanzierungskosten gestresst sind, angenommen, dass nur kurzfristige Finanzierungen getätigt werden. Hierzu stellt die Kommission fest, dass solche Annahmen im Widerspruch zu den jüngsten Erfahrungen von Dexia stehen, die trotz des starken Anstiegs ihrer Finanzierungskosten den Anteil der langfristigen Finanzierung erhöht hat;

—

beim Stress-Szenario hat Dexia nicht die Annahmen zugrunde gelegt, die bei ähnlichen, in Europa durchgeführten Tests verwendet wurden.

(181)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass […]. Ferner stellt die Kommission fest, dass dieser Parameter bei den anderen Stresstests, die Dexia angestellt hat, d. h. bei dem Stresstest im Rahmen der vor kurzem in Europa durchgeführten Übung und beim Liquiditätsstresstest, nicht wirklich berücksichtigt wurde.

(182)

Dexia bringt vor, dass i) die Annahmen ihres Businessplans bereits vor der Simulation des Anstiegs um […] oder […] Basispunkte gestresst gewesen seien, da sie die Finanzierungsbedingungen von Juli 2009 widerspiegeln würden, die zwar besser als Ende 2008 oder Anfang 2009 gewesen seien, aber die positive Entwicklung des zweiten Halbjahrs 2009 nicht widerspiegeln würden, und dass ii) die Annahme eines unveränderten Finanzierungsmixes dem Verhalten eines Marktbeteiligten unter solchen Umständen nicht entsprechen würde. Die Kommission bestätigt, dass die Annahmen für die Finanzierungskosten vor dem Stresstest angesichts der Erfahrungen von Dexia im Jahr 2009 vorsichtig sind. Angesichts der außerordentlichen Maßnahmen für den Bankensektor im Jahr 2009 und der ungewissen Zukunft ist die Kommission jedoch nicht in der Lage, sich zur zukünftigen Entwicklung der Finanzierungskosten von Dexia zu äußern. Der Stresstest ist dabei hilfreich, denn er lässt den Schluss zu, dass der Umstrukturierungsplan dazu führen muss, i) die Abhängigkeit der Finanzierung von Dexia von den Finanzmärkten zu verringern und ii) die durchschnittliche Laufzeit ihrer Finanzierung zu erhöhen, um dadurch die Anfälligkeit von Dexia bei einem Anstieg der Finanzierungskosten zu verringern. Genau dies ist einer der Punkte, die der Vorstand von Dexia in der Zeit vom 30. September 2008 bis zum 30. September 2009 berücksichtigt hat und die mit dem Umstrukturierungsplan abgedeckt werden sollen. Der Ende 2008 bestehende kurzfristige Finanzierungsbedarf von [200-300] Mrd. EUR wurde zum 30. September 2009 auf [150-200] Mrd. EUR gesenkt, und der Umstrukturierungsplan sieht vor, dass die Kennzahl „kurzfristiges Fremdkapital/Gesamtkapital“ bis zum 31. Dezember 2009 um 30 % und bis zum 31. Dezember 2014 auf 11 % gesenkt wird. Eine solche kurzfristige Fremdkapitalquote erachtet die Kommission als zufrieden stellend, da sie die Anfälligkeit von Dexia für länger währende Zinsschocks erheblich verringern.

(183)

Im Hinblick auf den zweiten Stresstest gelangt die Kommission daher zu dem Schluss, dass Dexia aufgrund ihrer derzeitigen Finanzierungsstruktur zwar anfällig für starke Turbulenzen bei ihren Finanzierungskosten ist, der Umstrukturierungsplan diese Anfälligkeit für Zinsschocks jedoch schrittweise und zufrieden stellend zurückführt. Im Übrigen begrüßt die Kommission, dass Dexia über einen umfangreichen Bestand an repofähigen und bei Bedarf auch zentralbankfähigen Aktiva (einschließlich der Aktiva des Bereichs LPMD) verfügt.

iii)   Dritter Stresstest

(184)

Zum dritten Stresstest, mit dem das Liquiditätsprofil der Gruppe getestet werden soll, stellt die Kommission fest, dass sowohl der von Dexia als auch der von der CBFA durchgeführte Stresstest nahe legen, dass die Gruppe die Anforderungen des Tests für einen Zeithorizont von einem Monat erfüllt. Die Kommission stellt Folgendes fest:

—

Die von Dexia und vom Regulierer ausarbeiteten Liquiditätsstresstest-Modelle scheinen keine Annahmen für die Kosten dieser Liquidität unter außerordentlichen Umständen und ohne staatliche Beihilfen zu enthalten. Im Hinblick hierauf forderte die Kommission die Gruppe auf, einen separaten Stresstest zur Simulation der Variable „Finanzierungskosten“ durchzuführen (siehe Erwägungsgründe 180 bis 183).

—

Die Annahmen des von der CBFA durchgeführten Stresstests, die im Rundschreiben vom 8. Mai 2009 dargelegten wurden, sind vorsichtig und spiegeln die jüngsten Erfahrungen der Finanzkrise wider. Einbezogen wurden beispielsweise folgende Annahmen: i) Die Bank kann sich nicht mehr „unsecured“ auf dem Geld- und Kapitalmarkt finanzieren; ii) zurückhaltende Haircuts bei der Finanzierung auf dem Repo-Markt; iii) „Retail“-Kunden heben innerhalb einer Woche 5 % der Sichteinlagen und Spareinlagen und innerhalb eines Monats 20 % dieser Einlagen ab; iv) „Wholesale“-Kunden heben innerhalb einer Woche 100 % der sofort fälligen Einlagen (die nicht durch liquide Aktiva garantiert sind) und ihrer Einlagen ohne feste Laufzeit ab; v) Nichtverlängerung aller Termineinlagen bei nächster Fälligkeit;

—

die positiven Ergebnisse des Liquiditätstests spiegeln i) die Verbesserungen, die der Vorstand von Dexia 2009 zur Senkung des kurzfristigen Finanzierungsbedarfs unternommen hat, und ii) die positivere Gesamtsituation auf den Finanzmärkten wider. Die Tatsache, dass ein Stresstest zu einem bestimmten Zeitpunkt bestanden wird, ist jedoch keine Garantie dafür, dass dies auch in Zukunft so sein wird. Es bedarf daher in den nächsten Monaten und Jahren einer gewissen Disziplin (bei der Finanzierungsstrategie), damit dieser Stresstest auch künftig bestanden wird. Die im Umstrukturierungsplan aufgeführten Verpflichtungen gehen nicht nur in Richtung einer Verbesserung der Liquidität der Gruppe, sondern ermöglichen auch eine regelmäßige Überprüfung ihrer Erfüllung.

(185)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass Dexia diesen dritten Stresstest bestanden hat.

iv)   Weitere Erwägungen hinsichtlich der Stresstests

(186)

Zum Ersten zeigt sich bei der Prüfung bestimmter Annahmen der Modelle von Dexia, dass:

—

die Annahmen für die Ausfallwahrscheinlichkeit und/oder die Ausfallquote („loss given default“ oder „LGD“) für bestimmte Sektoren oder Gegenparteien im Vergleich zu bestimmten öffentlich verfügbaren Informationen nicht besonders vorsichtig sind;

—

für das Portfolio der Kredite für Kommunen keine Annahmen für die Ratingmigration, in denen sich ein zukünftiger Abwärtstrend der Staatsfinanzen ausdrückt, aufgestellt werden.

(187)

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass ein Vergleich mit den öffentlich verfügbaren Daten schwierig ist, da der Umfang der ausstehenden Forderungen von Dexia dem der öffentlich verfügbaren Informationen nicht ähnlich ist. Dexia berechnet die erwarteten Verluste anhand der internen Ratings unter Einbeziehung von vorsichtigen und Through-the-cycle-Parametern für die langfristige und mittlere Ausfallwahrscheinlichkeit und den LGD, die berichtigt wurden, um der Unsicherheit und Volatilität bei bestimmten Daten Rechnung zu tragen. Solche Parameter werden von der CBFA, der Commission Bancaire française und der CSSF geprüft und validiert. Den beteiligten Mitgliedstaaten zufolge sind die von Dexia verwendeten Risikoparameter gegenüber den aufsichtlichen Mindestanforderungen nach Basel II um 10-30 % vorsichtiger.

(188)

Zum Zweiten stellt die Kommission die sowohl absolut als auch relativ gesehen sehr starke Exponierung in bestimmten Ländern und gegenüber bestimmten Kreditinstituten fest. Insbesondere im Hinblick die Exponierung gegenüber staatlichen Risiken stellt die Kommission fest, dass Ende 2008 […]. […].

(189)

Allerdings ist Folgendes zu betonen:

—

derartige Exponierungen dürften das Ergebnis der Gruppe nicht von Vornherein materiell beeinflussen, insbesondere wenn die Gruppe nicht beabsichtigt, diese Aktiva vor ihrer vertraglichen Fälligkeit zu verkaufen (sie könnten die Volatilität der AfS-Rücklage, die in der Bilanz der Gruppe ausgewiesen ist, erhöhen);

—

diese Exponierung würde im Rahmen des Umstrukturierungsplans für Dexia zurückgefahren, da eine deutliche Reduzierung des Anleiheportfolios vorgesehen ist.

(190)

Zum Dritten begrüßt die Kommission die Entwicklung des Bedarfs der Gruppe an kurzfristigem Fremdkapital. Die Kommission betont jedoch, dass die Gruppe im Wesentlichen den Finanzierungsbedarf mit Laufzeiten zwischen 0 und 1 Monat verringert hat. Wie Tabelle 7 unten zeigt, wurde die Finanzierung mit Laufzeiten zwischen 0 und 1 Monat in der Zeit vom 31. Dezember 2008 bis zum 30. September 2009, bezogen auf die Gesamtfinanzierung, von […]% auf […]% verringert. Der Anteil der Finanzierungen mit Laufzeiten zwischen 1 und 3 Monaten und zwischen 6 und 12 Monaten ist dagegen von […] % auf […] % bzw. von […] % auf […] % gestiegen. Der Anteil der Finanzierungen mit Laufzeiten zwischen 1 und 5 Jahren wurde von […] % auf […] % erhöht. Der Großteil der Finanzierung in diesem Zeitraum bewegt sich jedoch zwischen 1 und 2 Jahren. […].

Tabelle 7

Anteil der verschiedenen Finanzierungsquellen an der Gesamtfinanzierung von Dexia

(…)

(191)

Diesbezüglich sieht der bei der Kommission angemeldete Umstrukturierungsplan i) eine Verringerung des Anleiheportfolios des Bereichs LPMD um 83 Mrd. EUR, ii) eine Erhöhung des Anteils stabilerer Finanzierungsquellen (wie Geschäftseinlagen und Pfandbriefe) von 36 % auf 58 % und iii) eine schrittweise Erhöhung der durchschnittlichen Laufzeit der Verbindlichkeiten vor. Diese Faktoren sind geeignet, das Risiko, dass Dexia Refinanzierungsprobleme hat, zu verringern. Im Übrigen muss betont werden, dass der Anstieg der Finanzierungskosten, der mit dieser Änderung der Finanzierungsstrategie verbunden ist, bei den Prognosen für die Gewinn- und Verlustrechnungen der Gruppe berücksichtigt wurde und bestätigt, dass Dexia während des Umstrukturierungszeitraums in der Gewinnzone bleiben würde.

(192)

Zum Vierten sind die Finanzierungskosten von Dexia trotz der verbesserten Marktlage im Vergleich zu anderen Banken nach wie vor relativ hoch. Der 5-jährige CDS zählt mit 180 Basispunkten zu den höchsten Europas; die Credit Spreads der unbesicherten Emissionen im Benchmark-Volumen von Dexia sind mit 140 bis 150 Basispunkten bei Laufzeiten zwischen 4 und 5 Jahren weiterhin hoch; die Finanzierungskosten bei „Covered bonds“ sind mit 50 bis 60 Basispunkten für Laufzeiten, die relativ kongruent zu denen der finanzierten Aktiva sind, ebenfalls weiterhin hoch.

(193)

Zum Fünften hat Dexia zur Messung der Sensibilität von Dexia für Zinsänderungen eine Tabelle vorgelegt, die die Anfälligkeit bei einem Zinsschock von 1 % für jede Laufzeit zeigt. Danach ist Dexia der Ansicht, bei einem gleichmäßigen Anstieg der Zinskurve nicht mehr als […] Mio. EUR zu verlieren (46). Eine solche Sensibilität erscheint vom Ausmaß her vollkommen angemessen und lässt sich zum Teil mit der Strategie von Dexia, […], erklären, die damit die Anfälligkeit gegenüber Zinsschwankungen reduziert. Die Kommission stellt jedoch fest, dass […] Mrd. EUR an kurzfristigen Finanzierungen der Gruppe in diese Sensibilitätsberechnung nicht einbezogen wurden, was nahe legt, dass Dexia bei unterjährigen Laufzeiten relativ anfällig für Bewegungen der Zinskurve bleibt. Dies wurde von Dexia bestätigt, da die Gruppe der Ansicht ist, allein aufgrund der Versteilung der Kurve der Interbankensätze für unterjährige Finanzierungen im Jahr 2009 ungefähr […] Mio. EUR Gewinn gemacht zu haben. Die Auswirkungen einer deutlichen Verringerung der Einnahmen aus Transformationen wurden bei den Prognosen von Dexia jedoch berücksichtigt und deuten darauf hin, dass die Gruppe in den nächsten Jahren weiterhin Gewinne erwirtschaften dürfte.

(194)

Zum Sechsten ist die negative AfS-Rücklage von Dexia sowohl absolut als auch relativ gesehen trotz der im Laufe von 2009 festgestellten Verbesserungen nach wie vor sehr hoch. Die negative AfS-Rücklage nahm von 12,7 Mrd. EUR am 31. März 2009 auf 7,2 Mrd. EUR am 30. September 2009 ab. Angesichts i) der Höhe des Kapitals von Dexia (17,1 Mrd. EUR Tier-1-Kapital und 19,6 Mrd. EUR regulatorisches Kapital am 30. September 2009) und ii) der derzeitigen Ausklammerung der AfS-Rücklage bei der Berechnung des regulatorischen Kapitals hegt die Kommission die Befürchtung, dass die Einbeziehung dieser AfS-Rücklage in die Kennzahlen für das regulatorische Kapital im Rahmen der gegenwärtigen Beratungen im Basler Ausschuss nachteilig für Dexia ausfallen wird. Hierzu stellt die Kommission Folgendes fest:

—

Selbst wenn die negative AfS-Rücklage in vollem Umfang bei der Berechnung des regulatorischen Kapitals einbezogen worden wäre, hätte Dexia zum 30. September 2009 die aufsichtlichen Mindestkapitalanforderungen erfüllt. Die Tier-1-Kapitalquote wäre auf […] und die Gesamtkapitalquote auf […];

—

eine solche aufsichtliche Änderung würde zahlreiche andere Banken treffen;

—

eine solche aufsichtliche Änderung würde den beteiligten Mitgliedstaaten zufolge nicht vor 2010 in Kraft treten. Bis dahin sieht der Umstrukturierungsplan eine Verringerung des Portfolios des Bereichs LPMD (der für die Bildung dieser negativen AfS-Rücklage in erster Linie verantwortlich ist) vor, die — bei sonst gleichen Bedingungen — zu einer Reduzierung der negativen AfS-Rücklage führen dürfte.

(195)

Zum Siebten hat Dexia trotz ihrer Reduzierung im Laufe des Jahres 2009 nach wie vor gewisse relativ hohe außerbilanzielle Verbindlichkeiten. Diese wurden jedoch nach Angaben von Dexia bei den Stresstests berücksichtigt.

c)   Geschäfte mit Derivaten

(196)

Die Prüfung der Bilanz von Dexia für das Jahr 2008 hat ergeben, dass der Marktwert der Derivate auf der Aktivseite 55 Mrd. EUR und auf der Passivseite 75 Mrd. EUR beträgt, woraus sich eine negative Differenz in Höhe von rund 20 Mrd. EUR ergibt, die hauptsächlich auf Zinsderivaten beruht. Die Kommission hat diese Differenz mit der anderer Kreditinstitute verglichen. In Prozent der Bilanzsumme und in Prozent der Eigenmittel ist diese Differenz bei Dexia nicht nur negativ, sondern im Vergleich zu anderen Banken auch besonders groß.

(197)

Dexia begründet dies mit i) der fast systematischen Strategie […], ii) dem Zinsverfall, iii) der fehlenden Fristenkongruenz zwischen Aktiva und Passiva und iv) […]. Die Kommission kann diese Erklärungen nachvollziehen, stellt jedoch fest, dass i) diese Differenz vom Ausmaß her wirklich sehr hoch ist und dass ii) dies wahrscheinlich für Dexia einen hohen Bedarf an Sicherheiten bedingt, der ihren Bestand an zentralbankfähigen oder repofähigen Sicherheiten schmälern kann. Was diesen letzten Punkt angeht, so wurde dieser Bedarf jedoch bei den Stresstests berücksichtigt.

d)   Schlussfolgerungen zur Rentabilität

(198)

Die Kommission folgert aus den bisherigen Ausführungen, dass der Umstrukturierungsplan es ermöglichen wird, die langfristige Rentabilität wiederherzustellen. Hierzu stellt die Kommission auch fest, dass der Umstrukturierungsplan es Dexia auch ermöglichen wird, die aufgrund der bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften vorzusehenden Aufstockungen vorzunehmen. Zum einen steht die Verringerung des Hebeleffekts durch die Umstrukturierung im Einklang mit der möglichen Einführung einer maximalen Fremdkapitalquote („Leverage ratio“). Zum anderen stehen die Verbesserung und Diversifizierung der Finanzierungsquellen von Dexia im Einklang mit den neuen Vorschriften für die Liquiditätsmessung und -steuerung bei Kreditinstituten (47).

8.3.3.3.    Eigenbeitrag der Bank

(199)

Nach Kapitel 3 der Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan eine gerechte Verteilung der Umstrukturierungskosten auf die beteiligten Mitgliedstaaten und die Bank gewährleisten, d. h. vorsehen, dass sich die Bank und ihre Aktionäre so weit wie möglich mit eigenen Mitteln beteiligen. Ein solcher Beitrag ist erforderlich, um sicherzustellen, dass gerettete Banken in angemessenem Umfang Verantwortung für die Folgen ihres früheren Verhaltens tragen, und um geeignete Anreize für ihr künftiges Verhalten zu schaffen.

(200)

Dexia, ihre Aktionäre und die beteiligten Mitgliedstaaten haben bereits einen Beitrag zu den Umstrukturierungsbemühungen geleistet, insbesondere durch die Verwässerung des Grundkapitalanteils, der von den Aktionären vor der Kapitalerhöhung gehalten wurde (die französischen und die belgischen Behörden haben 3 Mrd. EUR von den 6,4 Mrd. EUR der im September 2008 angekündigten Kapitalerhöhung gezeichnet).

(201)

Im Übrigen stellt die Kommission im Zusammenhang mit der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Aussetzung der Dividendenausschüttung einige ungünstige Begleitumstände fest:

—

die 50%igen Tochtergesellschaften von Dexia sind von der Aussetzung der Dividendenausschüttung nicht betroffen, da diese nur für Unternehmen gilt, die von Dexia SA direkt oder indirekt allein kontrolliert werden (48);

—

nach den Angaben des Umstrukturierungsplans werden die Zahlungen, zu denen Dexia aufgrund von vor dem 1. Februar 2010 geschlossenen Verträgen verpflichtet ist, durch die Aussetzung der Dividendenausschüttung für Tier-1- oder Tier-2-Hybridinstrumente (bis Ende 2011) nicht berührt.

(202)

Die Kommission stellt weiter fest, dass die Aussetzung einer Dividenden- oder Couponzahlung auf Tier-1- oder Tier-2-Hybridinstrumente für vor dem 1. Februar 2010 geschlossene Verträge insoweit gilt, als Dexia kraft der Entscheidung vom 30. Oktober 2009 (49) verpflichtet war, für eine Dauer von vier Monaten keine Coupons zu zahlen und keine Optionen zur Rückzahlung vor Fälligkeit auf hybride Eigenkapitalinstrumente (Tier 1 und Upper Tier 2) auszuüben. Hierzu stellt die Kommission fest, dass sich das Volumen der Hybridinstrumente von Dexia am 31. Dezember 2008 auf 1,4 Mrd. EUR belief.

(203)

Um sicherzustellen, dass keine Couponzahlungen auf hybride Instrumente (Tier-1 und Upper-Tier-2) von Dexia geleistet werden, mit denen gegen die Umstrukturierungsmitteilung verstoßen wird, knüpft die Kommission den vorliegenden Beschluss daher an die Bedingung, dass Dexia der Kommission bis zum 31. Dezember 2011 vor jeder Couponzahlung auf vor dem 1. Februar 2010 begebene Tier-1- und Upper-Tier-2-Hybridinstrumente und spätestens zwei Wochen vor Beginn der Frist für die Bekanntgabe der Couponzahlung an die Anleger ihre Absicht mitteilt, einen solchen Coupon zu zahlen, und nachweist, dass diese Zahlung i) obligatorisch ist, ii) unaufschiebbar ist, iii) nicht diskretionär ist und iv) nicht automatisch durch eine Dividendenzahlung, gleich welcher Form, durch Dexia SA oder eine ihrer Tochtergesellschaften ausgelöst wird; dies gilt nicht für die Tier-1-Emissionen von DFL. Die Kommission behält sich das Recht vor, eine solche Zahlung nicht zu genehmigen, wenn eine der vier oben genannten kumulativen Bedingungen nicht erfüllt ist.

(204)

Im Übrigen stellt die Kommission auch fest, dass die Aussetzung der Dividendenzahlung nicht für Dividendenausschüttungen gilt, die in vollem Umfang in Form der Zuteilung junger Aktien erfolgen. Allerdings ist festzustellen, dass eine Dividendenzahlung durch Zuteilung junger Aktien, die durch die Erzielung ausschüttungsfähiger Gewinne ermöglicht wird, der Umstrukturierungsmitteilung insofern nicht zuwiderläuft, als eine solche Zahlung sich in den Büchern von Dexia in einer Zuführung zu den Rücklagen niederschlagen würde und in einer Ausschüttung von Dividenden, die vom Gewinn des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres abgeschöpft werden und von den Aktionären von Dexia eingebracht wurden. Die Zuteilung der Aktien würde sich somit auf das Eigenkapital von Dexia nicht auswirken.

(205)

Die Kommission stellt auch fest, dass die Zahlung einer Dividende in Dexia-Aktien keine Couponzahlung auf Hybridtitel (Tier 1 oder Tier 2) von Dexia nach sich zieht, mit Ausnahme einer einzigen Emission von Dexia Funding Luxembourg SA (nachstehend „DFL“ genannt) aus dem Jahr 2006. Diese Ausnahme wurde jedoch im Rahmen des Umstrukturierungsplans genehmigt. Wie unter Erwägungsgrund 207 ausgeführt, hat die Kommission keine Einwände gegen eine Dividendenausschüttung in Aktien, sofern diese keine Verpflichtung zur Zahlung einer Dividende oder eines Coupons auf andere Kategorien von Titeln des Eigenkapitals nach sich zieht. Im vorliegenden Fall wird der Ansatz der Kommission durch die Verpflichtung von Dexia zur Zahlung eines Coupons auf die DFL-Emission nicht geändert, da diese Ausnahme Teil des Umstrukturierungsplans ist, eine einzige Emission mit einer begrenzten Couponzahlung betrifft und Dexia prognostiziert, im Umstrukturierungszeitraum Gewinne zu erwirtschaften.

(206)

Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt wird durch:

a)

Veräußerungen von Vermögenswerten und Tochtergesellschaften, darunter recht rentable Tochtergesellschaften wie Dexia Sabadell, Dexia Banka Slovensko („DBS“) und Deniz Emeklilik (die Versicherungstochter ihrer Tochtergesellschaft DenizBank, die hauptsächlich auf dem RCB-Markt in der Türkei tätig ist);

b)

eine angemessene Vergütung der Beihilfe, die von den beteiligten Mitgliedstaaten in Form einer Garantie für die Verbindlichkeiten von Dexia und deren wertgeminderte Aktiva gewährt wurde (siehe Erwägungsgründe 158 bis 159).

(207)

Durch diese Umstände werden die zahlreichen Bedingungen und Vorbehalte, die von der Kommission negativ bewertet wurden und mit der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Aussetzung der Dividendenausschüttung einhergehen, mehr als ausgeglichen. Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Dexia und ihre Aktionäre einen ausreichenden Beitrag aus eigenen Mitteln zur Umstrukturierung leisten.

8.3.3.4.    Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

(208)

Nach Kapitel 4 der Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan die Begrenzung beihilfebedingter Wettbewerbsverzerrungen ermöglichen, d. h. strukturelle Maßnahmen (zur Veräußerung und/oder Verkleinerung von Geschäftsbereichen) und Verhaltensmaßregeln enthalten. Es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren und zu verhindern, dass die staatlichen Beihilfen zugunsten von Dexia dazu führen, dass Wettbewerbsverzerrungen, die in der Vergangenheit durch das Eingehen übermäßiger Risiken und ein nicht tragfähiges Geschäftsmodell verursacht wurden, fortbestehen.

(209)

Nach Ziffer 30 der Umstrukturierungsmitteilung richten sich Art und Form solcher Maßnahmen nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen des Marktes bzw. der Märkte, auf dem bzw. denen die begünstigte Bank tätig sein wird.

(210)

Im Hinblick auf das letzte Kriterium stellt die Kommission fest, dass Dexia insbesondere in Frankreich, Belgien und Italien einer der Hauptakteure auf dem Markt der Kreditvergabe an Kommunen („PWB“) ist und auch in Spanien recht präsent ist. Der PWB-Markt in Belgien (50), Frankreich (51) und Italien (52) ist stark konzentriert, und die Marktzutrittsschranken sind hoch (53).

(211)

Im Übrigen stellt die Kommission fest, dass mit dem Umstrukturierungsplan gewährleistet wird, dass Dexia die notwendigen Maßnahmen ergreift, um den Markt für die Kreditvergabe an Kommunen zu öffnen und die beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen auf diesem Markt zu begrenzen:

—

Zum Ersten kann der Wettbewerb auf einigen Märkten dadurch, dass sich Dexia mit dem Geschäftsfeld PWB — durch die Einschränkung oder gar Aufgabe der Kreditvergabe durch den Geschäftsbereich PWB International — auf ihre traditionellen Märkte zurückzieht, verbessert werden. Im Hinblick hierauf hat sich Dexia verpflichtet, Crediop, einen der Hauptakteure im Bereich der Kreditvergabe an Kommunen in Italien, und Dexia Sabadell, die auf dem spanischen Markt tätig ist, zu veräußern;

—

zum Zweiten wird die Begrenzung des Volumens der Vergabe neuer Kredite auf den Märkten, auf denen Dexia weiterhin tätig sein wird, den Markteintritt neuer Unternehmen ermöglichen und dadurch den Wettbewerb auf diesen Märkten stärken (Dexia begrenzt die jährliche Vergabe neuer Kredite im Bereich PWB auf 12 Mrd. EUR im Jahr 2009, 15 Mrd. EUR im Jahr 2010 und 18 Mrd. EUR von 2011 bis 2014, was im Vergleich zu den 34 Mrd. EUR des Jahres 2008 einen erheblichen Rückgang darstellt);

—

zum Dritten hat sich Dexia verpflichtet, ihre Mehrheitsbeteiligung an AdInfo, einer Tochtergesellschaft, die im Bereich IT-Dienstleistungen für Kommunen in Belgien tätig ist, aufzugeben. Über diese Tochtergesellschaft erhielt Dexia Zugang zu zahlreichen öffentlichen Kunden in ganz Belgien, wodurch sie ihre Stellung als Referenzbank der lokalen Gebietskörperschaften in Belgien festigen und geeignete technische Lösungen für die von ihr angebotenen Finanzdienstleistungen für Kommunen entwickeln konnte. Im Hinblick hierauf vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Wettbewerb auf dem PWB-Markt in Belgien durch die Veräußerung dieser Tochtergesellschaft verbessert werden kann.

(212)

Im Übrigen hat sich Dexia dazu verpflichtet, dass der RAROC jedes Kredits an PWB-Kunden über 10 % liegen wird, womit gewährleistet werden kann, dass Dexia diesen Kunden marktübliche Preise anbietet, und künftig verhindert werden kann, dass Dexia durch Preise unter marktüblichem Niveau eine marktbeherrschende Stellung aufbaut.

(213)

Auf dem Retail-Banking-Markt ist Dexia weniger präsent als bei der Kreditvergabe an Kommunen. Die Gruppe betreibt das Retail-Banking-Geschäft über ihre Tochtergesellschaften im Wesentlichen in vier Ländern: in Belgien über DBB, in Luxemburg über Dexia BIL, in der Slowakei über Dexia Banka Slovensko (DBS) und in der Türkei über DenizBank. Gemessen an den Einlagen, hält Dexia einen Marktanteil von rund [10-15]% in Belgien, [10-15]% in Luxemburg, [0-5]% in der Slowakei und [0-5]% in der Türkei.

(214)

Da der Retail-Banking-Markt nicht so konzentriert ist wie der Markt der Kreditvergabe an Kommunen in Frankreich, Belgien, Italien und Spanien, sind Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen weniger dringend geboten. Dies gilt insbesondere für Belgien, wo Dexia ihren größten Marktanteil hat, aber dennoch nur drittgrößte Bank ist.

(215)

Die Kommission befürwortet in jedem Fall die folgenden Maßnahmen, zu denen sich Dexia im Bereich Retail Banking verpflichtet hat:

—

Veräußerung von Dexia Banka Slovensko;

—

Verzicht auf konzerninterne Finanzierungen gegenüber DenizBank bis 2014;

—

Veräußerung von Dexia Epargne Pension, die im Bereich Social Engineering und Lebensversicherung in Frankreich tätig ist;

—

Veräußerung der Beteiligung am Crédit du Nord, der im Retail Markt in Frankreich tätig ist;

—

Veräußerung der Versicherungssparte in der Türkei.

(216)

Der Umstrukturierungsplan führt dazu, dass die Bilanzsumme von Dexia im Jahr 2014 um 35 % geringer als im Jahr 2008 sein wird. Diese Verringerung ergibt sich auch daraus, dass Dexia über die LPMD Aktiva abbaut, sich auf ihre traditionellen Märkte zurückzieht, Geschäftsfelder veräußert und die Vergabe neuer Kredite im Bereich PWB begrenzt.

(217)

Dexia wird bestimmten Verhaltensmaßregeln unterworfen und darf beispielsweise bis zum 30. Dezember 2011 nicht mehr als 5 % des Gesellschaftskapitals anderer Banken oder Wertpapierfirmen übernehmen (54). Durch solche Maßregeln kann im Prinzip sichergestellt werden, dass Dexia keine andere Bank oder Wertpapierfirma übernimmt, um im Sinne der Bestimmungen über Unternehmenszusammenschlüsse die Kontrolle auszuüben. Ein solches Prinzip steht im Einklang mit Ziffer 40 der Umstrukturierungsmitteilung.

(218)

Angesichts des Eigenbeitrags von Dexia und der Maßnahmen auf ihren traditionellen Märkten gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die strukturellen Maßnahmen des Umstrukturierungsplans ausreichen, um übermäßige beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen.

(219)

Schließlich wird Dexia die im Rahmen der G20 und der betreffenden nationalen Gremien ausgearbeiteten Grundsätze für die Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Dexia und deren Kernunternehmen einhalten.

8.3.4.   ÜBERWACHUNG DER MASSNAHMEN

(220)

Die Kommission weist darauf hin, dass unter Ziffer 46 der Umstrukturierungsmitteilung empfohlen wird, dass die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig einen detaillierten Bericht vorlegen, damit sie überprüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Dazu sind halbjährliche Berichte des für die Überwachung des Umstrukturierungsplans zuständigen unabhängigen Sachverständigen spätestens am 1. Oktober und 30. April jedes Jahres an die Kommission zu richten.

IX.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(221)

Die Kommission stellt fest, dass Belgien, Frankreich und Luxemburg rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV Beihilfen in Form von Kapitalerhöhungen, Garantien und Liquiditätshilfen gewährt haben.

(222)

Auf der Grundlage der der Kommission von den beteiligten Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und Verpflichtungen genehmigt die Kommission den Umstrukturierungsplan für Dexia und die Umwandlung der Rettungsbeihilfen in Umstrukturierungsbeihilfen zu den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen. Die Kommission vertritt zudem die Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan dem Vorbringen der ihr übermittelten Beschwerde entspricht; das Recht des Beschwerdeführers, seine Rechte für den Zeitraum geltend zu machen, in dem die Beihilfen nicht genehmigt waren, wird dadurch nicht berührt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Maßnahmen in Höhe von 8,4 Mrd. EUR in Form einer Kapitalerhöhung und die Entlastungsmaßnahmen in Höhe von [95-135] Mrd. EUR in Form von Garantien und Liquiditätshilfen („Liquidity Assistance“ oder LA), die Belgien, Frankreich und Luxemburg zugunsten von Dexia gewährt haben, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

(2)   Diese Beihilfen sind bei Erfüllung der in Artikel 2 genannten Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

(1)   Belgien, Frankreich und Luxemburg erfüllen alle Verpflichtungen und Bedingungen in Anhang I dieses Beschlusses innerhalb der vorgegebenen Fristen.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2011 teilt Dexia der Kommission vor jeder Couponzahlung auf vor dem 1. Februar 2010 begebene Tier-1- und Upper-Tier-2-Hybridinstrumente und spätestens zwei Wochen vor Beginn der Frist für die Bekanntgabe der Couponzahlung an die Anleger ihre Absicht mit, einen solchen Coupon zu zahlen, und weist nach, dass diese Zahlung:

i)

obligatorisch ist;

ii)

unaufschiebbar ist;

iii)

nicht diskretionär ist und

iv)

nicht automatisch durch eine Dividendenzahlung, gleich welcher Form, durch Dexia SA oder eine ihrer Tochtergesellschaften ausgelöst wird; dies gilt nicht für die von DFL begebene Tier-1-Emission (ISIN-Code XS0273230572).

Die Kommission behält sich das Recht vor, eine solche Zahlung nicht zu genehmigen, wenn eine der vier oben genannten kumulativen Bedingungen nicht erfüllt ist.

Artikel 3

Belgien, Frankreich und Luxemburg teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.

Belgien, Frankreich und Luxemburg übermitteln der Kommission während der gesamten Dauer des Umstrukturierungsplans halbjährlich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung der Umstrukturierungsmaßnahmen, die in ihren der Kommission am 9. Februar 2010 übermittelten Verpflichtungen (welche diesem Beschluss in Anhang I beigefügt sind) enthalten sind. Der erste Bericht wird innerhalb von sechs Monaten nach diesem Beschluss übermittelt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Französische Republik und das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 26. Februar 2010

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)   ABl. C 181 vom 4.8.2009, S. 42.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)   ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 91.

(4)  Siehe Fußnote 1.

(5)  Siehe Fußnote 1.

(6)   ABl. C 305 vom 16.12.2009, S. 3.

(*1)  Vertrauliche Information […].

(7)  Im Hinblick auf weitere Informationen zu den Aktivitäten und zur Veräußerung von FSA verweist die Kommission auf ihre Entscheidung vom 13. März 2009.

(8)  Dieser Aufschub der letztmöglichen Fälligkeit gilt nur für die nach dem Erlass der Kommissionsentscheidung vom 30. Oktober 2009 emittierten Obligationen.

(9)  Siehe http://www.nbb.be/DOC/DQ/warandia/index.htm

(10)   Moniteur belge vom 17. Oktober 2008, Ausgabe 2, S. 55634 ff.

(*2)  CES = Closed-end second mortgages / HELOC = Home equity line of credit

(*3)  CES = Closed-end second mortgages / HELOC = Home equity line of credit

(11)  […]

(12)  Das kurzfristige Fremdkapital umfasst die Repos (Pensionsgeschäfte) aller Art (Zentralbanken, bilateral, triparty), Einlagenzertifikate und Handelspapiere, Interbankeneinlagen, Treuhandeinlagen, Einlagen von Zentralbanken und andere Wholesale-Finanzierungen.

(13)  Die bei dieser Kennzahl betrachtete Verschuldung der Gruppe umfasst i) den langfristigen Bestand aller von der Gruppe emittierten Pfandbriefe und der Emissionen im Rahmen eines EMTN-Programms (besichert, unbesichert und im Interbankenmarkt oder über das Retail-Banking-Netz) und ii) den kurzfristigen Bestand aller kurzfristigen Finanzierungen in der Bilanz der Gruppe.

(14)  Das ökonomische Kapital berechnet sich nach der Methode des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (siehe „ Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und der Eigenkapitalanforderungen — Überarbeitete Rahmenvereinbarung “ (Juni 2006)).

(15)  Die beteiligten Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission ein Schreiben von Dexia vom 12. Februar 2010, in dem bestätigt wird, dass von den Unternehmen der Gruppe keine hybriden und nachrangigen Schuldtitel begeben wurden, in deren Bedingungen eine Couponzahlungsverpflichtung („Coupon Pusher“) für den Fall vorgesehen ist, dass Dexia eine Dividende in Aktien ausschütten sollte, mit Ausnahme der Emission von 500 Mio. EUR durch Dexia Funding Luxembourg SA im Jahr 2006 (ISIN-Code XS0273230572).

(16)  Dexia ist nicht verpflichtet, ihre Beteiligung an Crediop zu einem übermäßig niedrigen Preis zu veräußern (weniger als das […]-Fache des Buchwerts in den Jahren 2010 und 2011 und das […]-Fache des Buchwerts im Jahr 2012).

(17)  Dexia ist nicht verpflichtet, DBS zu einem übermäßig niedrigen Preis zu veräußern (weniger als das […]-Fache des Buchwerts in 2010 und das […]-Fache des Buchwerts in 2011).

(18)  Der RAROC spiegelt die Kosten des Bereichs PWB wider, und der RAROC und seine Bestandteile werden nach der richtigen Methode und ordnungsgemäß berechnet.

(19)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(20)   ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.

(21)  Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2007, Northern Rock, Fall NN 70/07 (ABl. C 43 vom 16.2.2008) und Pressemitteilung IP/08/1557 vom 16. Februar 2008.

(22)  Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Berechnung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).

(23)   ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1.

(24)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(25)  Siehe Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (Urteil „ Stardust “), Rechtssache C-482/99, Slg. 2002, S. I-4397, Randnrn. 52 und 58.

(26)  Oben genanntes Urteil Frankreich/Kommission, Randnrn. 52, 55 und 56.

(27)  Oben genanntes Urteil „ Stardust “, Randnrn. 56 und 57:

„(56)

Weitere Indizien sind gegebenenfalls von Bedeutung, um auf die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat schließen zu können, wie insbesondere seine Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind.

(57)

Jedoch kann die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen in Form einer allgemeinrechtlichen Kapitalgesellschaft gegründet worden ist, nicht in Anbetracht der Selbständigkeit, die ihm diese Rechtsform möglicherweise verleiht, als ausreichend angesehen werden, um auszuschließen, dass eine Beihilfemaßnahme einer solchen Gesellschaft dem Staat zuzurechnen ist (in diesem Sinne Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Randnr. 13). Denn die Existenz einer Kontrollsituation und die tatsächlichen Möglichkeiten der Ausübung eines beherrschenden Einflusses, die sie in der Praxis mit sich bringt, verhindern es, von vornherein auszuschließen, dass eine Maßnahme einer solchen Gesellschaft dem Staat zugerechnet werden kann und die Gefahr einer Umgehung der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen besteht, auch wenn die Rechtsform des öffentlichen Unternehmens als Indiz unter anderen an sich erheblich ist, um in einem konkreten Fall festzustellen, ob der Staat beteiligt ist oder nicht.“

(28)  Im Urteil „ Air France “ waren diese Anhaltspunkte ausreichend, um die CDC als zum öffentlichen Sektor gehörend zu betrachten und ihr Verhalten entsprechend dem Staat zuzurechnen (siehe insbesondere Randnrn. 58 bis 61 des Urteils vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, Rechtssache T-358/94, Slg. 1996, S. II-2019).

(29)  Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988, Van der Kooy u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen 67, 68 und 70/85, Slg. 1988, S. 219, Randnr. 36.

(30)  Seit ihrem Schreiben an die Mitgliedstaaten vom 17. September 1984 (SG(84) D/11853) über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag auf staatliche Beteiligungen am Unternehmenskapital stellte die Kommission klar, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers nur unter Umständen gilt, die normalen Marktbedingungen entsprechen. Der Gerichtshof bestätigte dies in seinem Urteil „WestLB“ vom 6. März 2003, Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale/Kommission, Slg. 2003, S. II-435, Randnr. 267.

(31)  Siehe Urteil „Meura“ vom 10.7.1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, S. 2263, Randnr. 14.

(32)  Siehe Entscheidungen der Kommission aus dem Jahr 2005 zur Kapitalerhöhung der deutschen Landesbanken, beispielsweise in den Fällen NN 71/2005 „HSH Nordbank“ und NN 72/2005 „Bayern LB“, nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Siehe auch die Entscheidung der Kommission im Fall „Shetland Shellfish“ (Entscheidung 2005/336, ABl. L 81, 18. März 2006, S. 36); die Kommission lehnte zwei von den Behörden der Shetland-Inseln vorgelegte Berichte über die Investition ab, die die zu erwartende Gewinn- und Verlustrechnung, die zu erwartende Bilanz und den zu erwartenden Cash-flow für die Jahre 2000, 2001 und 2002 enthielten. Das Vereinigte Königreich machte geltend, dass es sich um Ex-ante-Untersuchungen handelte und dass zurückhaltende und vernünftige Hypothesen zugrunde gelegt worden seien, aber die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass sie einem privaten Investor trotz der relativ geringen Summen nicht genügt hätten.

(33)  Genanntes Urteil „ West LB “, Randnr. 255.

(34)   ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8.

(35)  Siehe auch Entscheidung vom 5. Dezember 2007, Northern Rock, und Pressemitteilung IP/08/1557.

(36)  6,376 – (0,150 + 0,350 + 0,288 + 0,376) = 5,212 Mrd. EUR.

(37)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(38)  Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten von Dexia, die durch die Garantie gedeckt wurden, betrug nie mehr als 100 Mrd. EUR, auch nicht im Zeitraum vom 9. Oktober 2008 bis zum 1. November 2008, in dem im Rahmen des Garantievertrags 150 Mrd. EUR in Anspruch genommen werden konnten. Der höchste Betrag der Garantie, den Dexia in Anspruch genommen hat, beträgt 95,6 Mrd. EUR (erfasst am 27. Mai 2009).

(39)  Siehe Ziffer 20 der Mitteilung.

(40)  Siehe insbesondere den Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009, LBBW, im Fall C 17/09, noch nicht veröffentlicht, und die Pressemitteilung IP/09/1927 vom 15. Dezember 2009.

(41)  Zu dem am 30. Januar 2009 gültigen Wechselkurs von 1 EUR für 1,2816 USD.

(42)  Siehe insbesondere die Entscheidungen der Kommission in den Fällen N 574/08, Garantie Fortis (ABl. C 38 vom 17.2.2009, S. 2); NN 42/08, Fortis (ABl. C 80 vom 3.4.2009, S. 7); NN 57/09, Rettungsbeihilfen zugunsten von Ethias (ABl. C 176 vom 29.7.2009, S. 1); C 18/09, KBC (ABl. C 216 vom 10.9.2009, S. 10); Entscheidung vom 18. November 2009, C 18/09, KBC, noch nicht veröffentlicht; N 548/08, Maßnahmen zur Refinanzierung von Kreditinstituten, Frankreich (ABl. C 123 vom 3.6.2009, S. 1); N 251/09, Verlängerung der französischen Regelung zur Refinanzierung von Kreditinstituten, Frankreich (ABl. C 174 vom 28.7.2009, S. 2); N 613/08, Eigenkapitalhilfen für Kreditinstitute, Frankreich (ABl. C 106 vom 8.5.2009, S. 15); N 29/09, Änderung der Regelung zur Stärkung der Eigenkapitalausstattung, Frankreich (ABl. C 116 vom 21.5.2009, S. 5); C 123/09, Änderung der Regelung zur Stärkung der Eigenkapitalausstattung, Frankreich (ABl. C 123 vom 3.6.2009, S. 3); N 23/09, Befristete Regelung für Beihilfen in Form von Bürgschaften, Frankreich (ABl. C 62 vom 17.3.2009, S. 11) und N 128/09, Befristete Garantieregelung, Luxemburg (ABl. C 106 vom 8.5.2009, S. 9).

(43)  Siehe insbesondere Ziffer 31 der Umstrukturierungsmitteilung.

(44)  Siehe Erwägungsgrund 64.

(45)  So haben beispielsweise von den 161,7 Mrd. EUR an Aktiva, aus denen sich der Bereich LPMD am 31. Dezember 2009 zusammensetzte, 97 % ein Rating im Investment-Grade-Bereich (AAA 32 %, AA 28 %, A 25 %, BBB 12 %).

(46)  Zum 30. September 2009.

(47)  Siehe insbesondere: Basler Ausschuss für Bankenaufsicht „International framework for liquidity risk measurement, standards and monitoring (Consultative Document)“, Dezember 2009.

(48)  Siehe Ziffer 9 von Anhang I dieses Beschlusses.

(49)  Siehe „State aid: Commission recalls rules concerning Tier 1 and Tier 2 capital transactions for banks subject to a restructuring aid investigation“, MEMO/09/441 vom 8. Oktober 2009, abrufbar über die Website der Kommission unter der folgenden Adresse: http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/09/441

(50)  Siehe insbesondere die Entscheidung der Kommission im Bereich der Unternehmenszusammenschlüsse im Fall M.2400 (Dexia/Artesia). In dieser Entscheidung stellt die Kommission fest, dass Dexia mit einem Marktanteil von 80-85 % auf dem belgischen Markt für die Kreditvergabe an „lokale Gebietskörperschaften“ (und von 65-70 %, wenn auch nicht-lokale wie regionale Gebietskörperschaften und Gemeinschaften berücksichtigt werden) eine stark marktbeherrschende Stellung hat.

(51)  Nach den der Kommission vorliegenden Informationen hat Dexia Crédit Local in Frankreich den größten Marktanteil mit [40-45]% des Bestands an langfristigen Krediten für Kommunen; ihre Hauptwettbewerber sind die Caisses d’épargne (rund 20 %), der Crédit Agricole (rund 15 %), die Société Générale und BNP Paribas.

(52)  Den der Kommission vorliegenden Angaben zufolge teilen in Italien vier Bankgruppen 80 % des Marktes unter sich auf; dabei steht Dexia hinter der Cassa Depositi e Prestiti („CDP“) auf Platz zwei (rund [20-30]%). Die beiden anderen Akteure sind Intesa SanPaolo (14 %) und BNL (10 %).

(53)  Einige Umstände deuten darauf hin, dass unter anderem Ausschreibungen nicht immer transparent und offen durchgeführt werden und dass die Transferkosten für die Kommunen relativ hoch sind (vor allem, weil die etablierten Banken den Kommunen eine Palette von Dienstleistungen wie unter anderem Liquiditätsmanagement anbieten, unter denen die Kreditvergabe nur ein Element ist).

(54)  Siehe Ziffer 2 von Anhang I dieses Beschlusses.


ANHANG I

DER KOMMISSION AM 9. FEBRUAR 2010 ÜBERMITTELTE VERPFLICHTUNGEN DER BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN

Verhaltensbezogene Verpflichtungen

1.

Sofern nicht anders lautend angegeben, gelten die folgenden Verpflichtungen, mit Ausnahme der Verpflichtung unter Ziffer 7, bis zum 31. Dezember 2014.

2.

Bis zum 31. Dezember 2011 werden Dexia SA und die von ihr allein oder gemeinsam kontrollierten Tochtergesellschaften („Dexia“) ohne Genehmigung der Kommission keinen Anteil von mehr als 5 % am Gesellschaftskapital anderer Banken oder Wertpapierfirmen (im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente) oder Versicherungsgesellschaften erwerben.

Diese Verpflichtung steht — vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der Kommission — der Übernahme einer Beteiligung durch Dexia als Gegenleistung für die Einbringung von Beteiligungen oder Geschäftsfeldern im Rahmen einer Veräußerung oder Zusammenlegung von Aktiva oder Geschäftsfeldern (durch Verschmelzung oder Einbringung) nicht im Weg, sofern Dexia durch diese Beteiligung nicht die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen erhält, in das die Einlage eingebracht wird oder das aus der Verschmelzung hervorgeht.

Dexia unterrichtet die Kommission vorab über jeden geplanten Erwerb und jedes Vorhaben der Unternehmen, die Dexia gemeinsam kontrolliert.

3.

a.

Dexia unterlässt es, Kredite mit einem Risk-adjusted Return on Capital (RAROC) von weniger als 10 % an ihre PWB-Kunden zu vergeben. Bei der Berechnung des RAROC wird der Nettoertrag nach Steuern ins Verhältnis zum ökonomischen Kapital gesetzt. Im Sinne dieser Verpflichtungserklärung gilt Folgendes:

i.

Die Bruttomarge ist die Differenz zwischen der dem Kunden berechneten Marge (ausgedrückt in Basispunkten über dem Referenzsatz IBOR) und den Finanzierungskosten von Dexia (ausgedrückt in Basispunkten über dem Referenzsatz IBOR), der durch den internen Verrechnungspreis dargestellt wird;

ii.

der interne Verrechnungspreis spiegelt die geschätzten Kosten einer neuen Finanzierung von Dexia unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Kredite (Laufzeit, Refinanzierbarkeit durch Covered Bonds usw.) an PWB-Kunden wider;

iii.

die Nettomarge ist gleich der Bruttomarge, vermindert um i) die Kosten aller Art (Gemeinkosten, Gehaltskosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.), die auf der Grundlage der Beobachtung der Kosten des Geschäftsfelds der Kreditvergabe an PWB-Kunden geschätzt werden, ii) die durchschnittlichen Risikokosten, die für jede Transaktion unter Beachtung von Basel II berechnet werden (langfristige durchschnittliche Risikokosten) und iii) eine Steuerlast. Das ökonomische Kapital berechnet sich nach der Methode von Basel II.

b.

Ein unabhängiger Sachverständiger wird nach den Modalitäten von Ziffer 17 unten damit beauftragt, alle sechs Monate zu überprüfen, dass

i.

der RAROC im Sinne dieser Verpflichtungserklärung und seine Bestandteile (Kosten der neuen Finanzierung, Gemeinkosten, Gehaltskosten, Betriebskosten, Abschreibungen, Risikokosten, Steuerlast usw.) den Beitrag des Geschäftsfelds der Kreditvergabe an PWB-Kunden zur Rentabilität der Gruppe widerspiegelt;

ii.

der RAROC ordnungsgemäß berechnet wird;

iii.

die Methode beachtet wurde.

c.

Der unabhängige Sachverständige überprüft alle sechs Monate, dass die unter Ziffer 3 Buchstabe a genannte Verpflichtung erfüllt wird.

d.

Der unabhängige Sachverständige erhält Zugang zu den internen Verfahrensvorschriften von Dexia für die Anwendung des RAROC (im Sinne dieser Verpflichtungserklärung) sowie zu der Aufstellung und den Konditionen jedes Kredits, den Dexia an PWB-Kunden vergibt.

4.

Dexia wird den Betrag der Finanzierungsmittel, die ihrer türkischen Tochtergesellschaft DenizBank derzeit bereitgestellt werden, spätestens am 30. Juni 2011 auf null reduzieren und ihr bis zum 31. Dezember 2014 keine neuen konzerninternen Finanzierungen gewähren.

5.

Dexia verringert den Anteil des kurzfristigen Fremdkapitals in ihrer Bilanz und erhöht die durchschnittliche Laufzeit der langfristigen Finanzierungen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird insgesamt anhand von drei Kennzahlen bewertet. Dabei gilt Folgendes:

a.

Dexia senkt die in Anhang II dieses Beschlusses definierte Kennzahl „kurzfristiges Fremdkapital/Gesamtkapital“ von 30 % am 31. Dezember 2009 auf höchstens 23 % am 31. Dezember 2010, höchstens 20 % am 31. Dezember 2011, höchstens 14 % am 31. Dezember 2012, höchstens 13 % am 31. Dezember 2013 und höchstens 11 % am 31. Dezember 2014. Im Hinblick auf diese Verpflichtung wird die Kennzahl auch im Jahresdurchschnitt über den gesamten Bezugszeitraum überwacht.

b.

Dexia wird die Laufzeit ihrer Finanzierungen erhöhen und die Fristenkongruenz verbessern, indem sie die durchschnittliche Laufzeit der Verbindlichkeiten der Gruppe gemäß der Definition in Anhang II dieses Beschlusses auf einem Wert hält, der mindestens den in der folgenden Tabelle genannten Werten entspricht:

(in Jahren)

31.12.2009

31.12.2010

31.12.2011

31.12.2012

31.12.2013

31.12.2014

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

c.

Dexia greift zunehmend auf stabile Finanzierungsquellen zurück. Dabei wird eine Kennzahl berechnet, in deren Zähler die Summe aus Finanzierungsmitteln in Form von „Covered Bonds“ und Geschäftseinlagen der Bereiche „RCB“ und „PWB“ und in deren Nenner die Summe aller Aktiva der Gruppe Dexia steht. Diese Kennzahl, die am 31. Dezember 2009 36 % beträgt, muss am 31. Dezember 2010 mindestens 40 %, am 31. Dezember 2011 mindestens 45 %, am 31. Dezember 2012 mindestens 53 %, am 31. Dezember 2013 mindestens 55 % und am 31. Dezember 2014 mindestens 58 % betragen.

6.

Bis zum 31. Dezember 2014 wird Dexia:

i)

ihren Status als Bank, der eine Garantie der Mitgliedstaaten für bestimmte Verbindlichkeiten gewährt wird, nicht zu Werbezwecken gegenüber anderen als begünstigten Dritten nutzen, und

ii)

die Garantie nicht für reine Arbitragegeschäfte verwenden.

7.

Bis zum 30. Juni 2010 führt Dexia eine Reportinglinie namens „Legacy Portfolio Management Division“ ein. Die dieser Linie zugewiesenen Aktiva werden abgebaut oder im Rahmen der unter Ziffer 13 Buchstabe n unten genannten Verpflichtung veräußert. Bei diesen Aktiva handelt es sich um i) die Portfolios CSP/PSP (in geschätzter Höhe von rund 134 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2009), ii) das Portfolio FP (in geschätzter Höhe von rund 10,7 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2009) und iii) das Portfolio „Non-core PWB loans“ (in geschätzter Höhe von rund 17 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2009). Das von Dexia aufgenommene und durch die Garantie abgesicherte Fremdkapital wird in vollem Umfang dieser Linie zugewiesen.

8.

Dexia begrenzt:

a.

Dividenden jedweder Form, die von Dexia SA auf ihre Stammaktien ausgeschüttet werden;

b.

direktionäre Rückzahlungen vor Fälligkeit oder Couponzahlungen auf Tier-1-Hybridinstrumente oder Tier-2-Instrumente, die i) von Unternehmen emittiert wurden, die von Dexia allein kontrolliert werden, ii) von anderen Personen oder Unternehmen als Dexia und ihren Tochtergesellschaften gehalten werden und iii) deren Zahlung oder Ausübung in Anwendung der entsprechenden Vertragsbestimmungen diskretionär ist,

so dass der Core-Tier-1 der Gruppe Dexia (berechnet unter Bezugnahme auf den letzten, nach den IFRS-Normen aufgestellten konsolidierten Jahresabschluss) nach der geplanten Ausschüttung oder Zahlung (und unter Berücksichtigung etwaiger obligatorischer Zahlungen aufgrund von Dividendenausschüttungen auf Stammaktien)

i.

mindestens dem im Folgenden genannten Wert entspricht:

31.12.2009

31.12.2010

31.12.2011

31.12.2012

31.12.2013

31.12.2014

10,7  %

10,6  %

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

ii.

mindestens gleich der Summe ist aus:

i)

12,5 % der risikogewichteten Aktiva (risk weighted assets) der Legacy Portfolio Management Division gemäß der Definition unter Ziffer 7 oben;

ii)

9,5 % der risikogewichteten Aktiva der übrigen Geschäftsfelder der Gruppe (die „Core Division“).

Die vorstehende Verpflichtung:

i)

gilt für Dexia unbeschadet der Anforderungen im Hinblick auf ausschüttungsfähige Gewinne (Artikel 617 Code des sociétés belge);

ii)

gilt vorbehaltlich der Transaktionen, zu denen Dexia bei Tier-1- oder Tier-2-Hybridinstrumenten gesetzlich verpflichtet ist, oder für Transaktionen, die Dexia aufgrund von vor dem 1. Februar 2010 geschlossenen Verträgen bei solchen Instrumenten vornehmen muss;

iii)

wird bei wesentlichen Änderungen der Definition der aufsichtlichen Eigenkapitalausstattung und der für Dexia geltenden Rechnungslegungsvorschriften geändert;

iv)

gilt für alle bis zum 31. Dezember 2014 vorgenommenen Ausschüttungen.

9.

Im Übrigen unterlässt Dexia es, vorbehaltlich der Transaktionen, zu denen sie gesetzlich oder aufgrund von vor dem 1. Februar 2010 geschlossenen Verträgen bei Tier-1- oder Tier-2-Hybridinstrumenten verpflichtet ist, bis zum 31. Dezember 2011:

a.

Couponzahlungen auf Tier-1-Hybridinstrumente oder Tier-2-Instrumente vorzunehmen, die von anderen Personen oder Unternehmen als Dexia SA und ihren Tochtergesellschaften gehalten werden, wenn die Zahlung in Anwendung der für diese Instrumente geltenden Vertragsbestimmungen diskretionär ist;

b.

die Ausschüttung von Dividenden in irgendeiner Form durch Unternehmen, die von Dexia SA mittelbar oder unmittelbar allein kontrolliert werden (einschließlich der 100%igen Tochtergesellschaften), zu genehmigen oder dafür zu stimmen, wenn eine solche Zahlung eine Couponzahlungsverpflichtung für Tier-1-Hybridinstrumente oder Tier-2-Instrumente, die von anderen Personen als Dexia SA und ihren Tochtergesellschaften gehalten werden, nach sich ziehen würde;

c.

eine diskretionäre Option zur Rückzahlung vor Fälligkeit auf die unter dem ersten Gedankenstrich genannten Tier-1-Hybridinstrumente oder Tier-2-Instrumente auszuüben.

Dexia SA wird es bis zum 31. Dezember 2011 unterlassen, Dividenden auf ihre Stammaktien auszuschütten. Dieses Verbot gilt nicht für Dividendenausschüttungen im Wege der Zuteilung junger Aktien, sofern der Betrag dieser Ausschüttungen i) den Bestimmungen von Ziffer 8 oben entspricht und ii) bei den im Jahr 2010 ausgeschütteten Dividenden höchstens 40 % des von Dexia SA im Geschäftsjahr 2009 erwirtschafteten Nettoergebnisses bzw. bei den 2011 ausgeschütteten Dividenden höchstens 40 % des von Dexia SA im Geschäftsjahr 2010 erwirtschafteten Nettoergebnisses beträgt.

10.

Schließlich wird Dexia weiterhin die im Rahmen der G20 und der betreffenden nationalen Gremien ausgearbeiteten Grundsätze für die Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Dexia SA und der Kernunternehmen der Gruppe Dexia umsetzen.

11.

Gemäß dem am 17. Dezember 2009 vorgelegten Umstrukturierungsplan wird Dexia:

a.

im Rahmen ihrer Kreditvergabestrategie die Vergabe neuer Kredite im Bereich PWB auf 12 Mrd. EUR im Jahr 2009, 15 Mrd. EUR im Jahr 2010 und 18 Mrd. EUR von 2011 bis 2014 verringern;

b.

ihre Betriebskosten bis zum 31. Dezember 2012 um 15 % senken;

c.

bei ihren Trading-Aktivitäten sicherstellen, dass sie keine Risiken für eigene Rechnung übernimmt, die nicht mit dem Ziel der Wiederherstellung der Rentabilität auf der Grundlage eines umsichtigen Managements im Einklang stehen. Infolgedessen wird Dexia ihre Trading-Aktivitäten reduzieren (um 44 %, gemessen am durchschnittlichen jährlichen Value at Risk (VaR), der sich 2008 auf 126 Mrd. EUR belief) und den Eigenhandel vom Tag dieses Beschlusses der Kommission an einstellen;

d.

vom Tag des Beschlusses der Kommission an mit sofortiger Wirkung und endgültig auf die Inanspruchnahme der Wandelanleihe von Dexia BIL in Höhe von 376 Mio. EUR, zu deren Zeichnung sich Luxemburg im September 2008 verpflichtete, verzichten.

Garantie

12.

Die Inanspruchnahme der mit dem Zusatzvertrag vom 14. Oktober 2009 verlängerten Garantie (nachstehend „Garantie“ genannt) wird zu den folgenden Bedingungen eingeschränkt:

a.

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Garantie durch Dexia für abgeschlossene Einlageverträge endet am 31. März 2010.

b.

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Garantie durch Dexia für kurzfristige (weniger als einjährige) Emissionen endet am 31. Mai 2010.

c.

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Garantie durch Dexia endet am 30. Juni 2010 für alle getätigten Emissionen oder geschlossenen Verträge.

d.

Der Gesamtbetrag der besicherten Verbindlichkeiten darf zu keiner Zeit mehr als 100 Mrd. EUR betragen.

e.

Während der Gültigkeitsdauer der Garantie zahlt Dexia an die Mitgliedstaaten bei Überschreitung der folgenden Schwellenwerte für die garantierten Verbindlichkeiten eine zusätzliche Vergütung für den darüber hinausgehenden Betrag:

Schwellenwert/Tranche (garantierte Verbindlichkeiten in Mrd. EUR)

[60-70]

[70-80]

[80-100]

Zusätzliche Vergütung für den Mehrbetrag (in Basispunkten)

+ 50

+ 65

+ 80

Veräußerung und Abbau von Aktiva

13.

Dexia wird die im Folgenden aufgeführten Vermögenswerte innerhalb der genannten Fristen veräußern:

a.

Veräußerung oder Börsengang der 70%igen Beteiligung der Gruppe an ihrer italienischen Tochtergesellschaft Crediop bis zum 31. Oktober 2012. In Anwendung von Ziffer 15 der Umstrukturierungsmitteilung ist Dexia ist nicht verpflichtet, ihre Beteiligung an Crediop zu einem übermäßig niedrigen Preis zu veräußern (weniger als das […]-Fache des Buchwerts in den Jahren 2010 und 2011 und das […]-Fache des Buchwerts im Jahr 2012).

b.

Veräußerung von Dexia Epargne-Pension (DEP), der französischen Tochtergesellschaft von DIB (Dexia Insurance Belgium), die im Bereich Lebensversicherung und Social Engineering tätig ist, bis zum 30. Juni 2010. Der Kaufvertrag wurde am 9. Dezember 2009 unterzeichnet, und der Verkauf dürfte im ersten Halbjahr 2010 vollzogen werden;

c.

Veräußerung oder Börsengang der 51%igen Beteiligung von Dexia an AdInfo, einer Tochtergesellschaft, die IT-Dienstleistungen für Kommunen in Belgien erbringt.

d.

Veräußerung der Beteiligung von Dexia an SPE bis zum 31. Dezember 2010.

e.

Veräußerung der 20%igen Beteiligung von Dexia am Crédit du Nord. Diese Veräußerung ist am 11. Dezember 2009 erfolgt (tatsächliche Übertragung der Titel und des Cash).

f.

Schließung von etwa 80 Filialen in Belgien im Rahmen des neuen Vertriebsmodells der Gruppe bis 2010.

g.

Einstellung der folgenden Tätigkeiten von RCB International:

i.

die Veräußerung von Experta Jersey, der Run-off von Dexia DB Jersey, die Einstellung der PB-Tätigkeiten in Montevideo, der Stopp eines PB-Entwicklungsprojekts in Singapur, der Stopp des Consumer-Finance-Projekts in Russland und die Einstellung der Aktivitäten von Dexia Asset Management (DAM) in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie die Veräußerung der Trust-Aktivitäten von Experta in der Schweiz wurden im Laufe des Jahres 2009 und Anfang 2010 vollzogen;

ii.

die Veräußerung der Trust-Aktivitäten von Experta auf den Bahamas sowie die Veräußerung der dänischen Tochtergesellschaft von Dexia BIL, die in den Bereichen Asset Management, Private Banking und Markt/Strukturierung tätig ist, erfolgt bis zum 31. Dezember 2011.

h.

Veräußerung oder Börsengang der Beteiligung von Dexia an ihrer slowakischen Tochtergesellschaft Dexia Banka Slovensko (DBS) bis zum 31. Oktober 2012. In Anwendung von Ziffer 15 der Umstrukturierungsmitteilung ist Dexia ist nicht verpflichtet, DBS zu einem übermäßig niedrigen Preis zu veräußern (weniger als das […]-Fache des Buchwerts im Jahr 2010 und weniger als das […]-Fache des Buchwerts im Jahr 2011).

i.

Einstellung und Abbau der folgenden Aktivitäten von PWB International:

1.

Indien: die Veräußerung des Unternehmens ist 2009 erfolgt;

2.

Schweiz (Dexia Public Finance Switzerland) und Schweden (Dexia Norden): Schließung und Abwicklung bis zum 31. Dezember 2010;

3.

Mexiko, Australien und Japan: Abbau der Bilanz und Verringerung des Personals. Das mexikanische Unternehmen wurde 2009 geschlossen. Seine Aktiva wurden auf DCL New York übertragen, wo sie abgebaut werden. Das Personal in Japan und Australien wurde 2009 halbiert, und die damit verbundenen Aktivitäten werden abgebaut.

j.

Veräußerung von FSA (am 1. Juli 2009 abgeschlossen) und anschließende Veräußerung der Anteile von Dexia an Assured Guaranty (AGO) bis zum 31. Dezember 2011.

k.

Veräußerung der 40%igen Beteiligung der Gruppe an Kommunalkredit Austria (KA). Diese Veräußerung wurde im 4. Quartal 2008 vollzogen.

l.

Veräußerung oder Börsengang von Deniz Emeklilik, der Versicherungstochter von DenizBank, bis zum 31. Oktober 2012.

m.

Veräußerung der 60%igen Beteiligung der Gruppe an Dexia Sabadell bis zum 31. Dezember 2013.

n.

Beschleunigte Veräußerung des Anleiheportfolios von Dexia in Höhe von [10-20] Mrd. EUR jährlich in den Jahren 2010 und 2011, [5-15] Mrd. EUR bis [10-20] Mrd. EUR im Jahr 2012 und [0-10] bis [5-15] Mrd. EUR jährlich in den Jahren 2013 und 2014.

o.

Abbau der Standby Bond Purchase Agreements (SBPA) und Tender Option Bonds (TOB) gemäß dem am 17. Dezember 2009 vorgelegten Umstrukturierungsplan (USA/Kanada).

Die oben unter den Buchstaben a bis n genannten Verpflichtungen gelten als erfüllt, wenn Dexia und der Käufer einen verbindlichen und rechtskräftigen Vertrag (d. h. einen Vertrag, der von Dexia nicht einseitig ohne Zahlung einer Vertragsstrafe aufgehoben werden kann) über die Veräußerung der gesamten Beteiligung Dexias an dem Unternehmen oder den betreffenden Aktiva geschlossen haben, auch wenn die Genehmigungen oder Erklärungen, dass keine Einwände erhoben werden, seitens der zuständigen Aufsichtsbehörden zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags noch nicht erteilt bzw. abgegeben worden sein sollten.

14.

Die oben unter Ziffer 13 aufgeführten Veräußerungen sowie die Abschreibung der Aktiva und Passiva von Dexia führen zu folgenden Ergebnissen:

a.

Verringerung der Bilanzsumme von Dexia bis zum 31. Dezember 2014 um 35 % im Vergleich zum 31. Dezember 2008 zu den Bedingungen und nach den Rechnungslegungsvorschriften, die unter den ergänzenden Maßnahmen des der Kommission am 17. Dezember 2009 übermittelten Umstrukturierungsplans beschrieben werden. Der absolute Wert der Bilanzsumme wird von 651 Mrd. EUR am 31. Dezember 2008 auf 580 Mrd. EUR am 31. Dezember 2009, auf [510-550] Mrd. EUR am 31. Dezember 2010, auf [485-545] Mrd. EUR am 31. Dezember 2011, auf [425-490] Mrd. EUR am 31. Dezember 2012, auf [405-465] Mrd. EUR am 31. Dezember 2013 und auf 427 Mrd. EUR am 31. Dezember 2014 verringert, d. h. um insgesamt 224 Mrd. EUR. Diese Beträge müssen um die Entwicklung des Marktwerts der in der Bilanz von Dexia ausgewiesenen Derivate berichtigt werden, wenn diese Entwicklung von der im Umstrukturierungsplan für Dexia beschriebenen Entwicklung abweicht und sofern eine solche Differenz nicht auf einem wesentlichen Anstieg des Nominalbetrags dieser Derivate beruht.

b.

Die Bilanzsumme der Core Division wird sich am 31. Dezember 2010 auf [390-410] Mrd. EUR, am 31. Dezember 2011 auf [385-415] Mrd. EUR, am 31. Dezember 2012 auf [345-380] Mrd. EUR, am 31. Dezember 2013 auf [335-365] Mrd. EUR und am 31. Dezember 2014 auf 353 Mrd. EUR belaufen, was einer Verringerung um 45 % im Verhältnis zur Bilanzsumme der Gruppe am 31. Dezember 2008 entspricht. Die jährliche Entwicklung der Bilanzsumme der Geschäftsbereiche Core Division bzw. Legacy Portfolio Management Division entspricht der Beschreibung in Anhang II dieses Beschlusses.

Veräußerungstreuhänder

15.

a.

Falls eine der unter Ziffer 13 Buchstaben a, c, d, h, l oder m genannten Verpflichtungen nicht innerhalb der oben genannten Fristen erfüllt und von der Kommission keine alternative Verpflichtung genehmigt worden sein sollte, legen die französischen, belgischen und luxemburgischen Behörden der Kommission innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Veräußerung vorgegebenen Frist eine Liste mit ein bis drei im Einvernehmen mit Dexia gewählten Personen, die als Veräußerungstreuhänder infrage kommen, zur Genehmigung vor.

b.

Der Veräußerungstreuhänder muss unabhängig sein und die notwendige Kompetenz besitzen und darf sich während der Ausübung seines Auftrags in keinem Interessenkonflikt befinden.

c.

Die Kommission kann den(die) vorgeschlagenen Treuhänder billigen oder ablehnen. Lehnt die Kommission den(die) vorgeschlagenen Veräußerungstreuhänder ab, schlagen die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden innerhalb eines Monats nach der Ablehnungsmitteilung einen bis drei neue Kandidaten vor, die ebenfalls von der Kommission gebilligt oder abgelehnt werden müssen. Wurden letzten Endes alle vorgeschlagenen Kandidaten von der Kommission abgelehnt, benennt diese einen Treuhänder, den Dexia auf der Grundlage eines von der Kommission gebilligten Mandats bestellt.

d.

Die französischen, belgischen und luxemburgischen Behörden verpflichten sich dazu, dass Dexia dem Veräußerungstreuhänder die notwendigen und angemessenen Vertretungsbefugnisse erteilt:

i.

zur Durchführung der Veräußerung der oben unter Buchstabe a genannten Aktiva (einschließlich der Befugnisse, die erforderlich sind, um die zur Durchführung der Veräußerung erforderlichen Schriftstücke zu erstellen);

ii.

zur Vornahme bzw. Abgabe aller zur Durchführung der Veräußerung notwendigen oder angemessenen Handlungen oder Erklärungen, einschließlich der Bestellung von Beratern, die den Veräußerungsvorgang begleiten.

e.

Der Veräußerungstreuhänder nimmt in den Kaufvertrag bzw. die Kaufverträge die üblichen und zweckmäßigen Klauseln und Bedingungen auf, die er als angemessen erachtet, um den Verkauf innerhalb eines Jahres nach Bestellung des Treuhänders abzuschließen. Der Veräußerungstreuhänder organisiert den Veräußerungsvorgang so, dass gewährleistet ist, dass die Veräußerung […].

f.

Die Kosten für die Arbeit des Veräußerungstreuhänders übernimmt Dexia.

Umsetzung

16.

Im Fall einer Änderung der Kontrolle über Dexia kann die Kommission beschließen, die oben genannten Verpflichtungen oder ein Teil davon außer Kraft zu setzen. Sie wird die Auswirkungen der geplanten Änderung auf die langfristige Rentabilität und den Wettbewerb berücksichtigen und insbesondere nach dem Grundsatz vorgehen, dass die Übernahme des Beihilfeempfängers durch einen Wettbewerber eine Form des Ausgleichs möglicher Wettbewerbsverzerrungen darstellt.

17.

a.

Die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden legen der Kommission spätestens einen Monat nach diesem endgültigen Beschluss eine Liste mit ein bis drei im Einvernehmen mit Dexia gewählten Personen, die als unabhängige Sachverständige, die mit der detaillierten Überprüfung der Erfüllung der oben genannten Verpflichtungen beauftragt werden („unabhängiger Sachverständiger“), infrage kommen, zur Genehmigung vor.

b.

Der unabhängige Sachverständige muss die notwendige Kompetenz besitzen und darf sich während der Ausübung seines Auftrags in keinem Interessenkonflikt befinden.

c.

Die Kommission kann den(die) vorgeschlagenen unabhängigen Sachverständigen billigen oder ablehnen. Lehnt die Kommission den(die) vorgeschlagenen unabhängigen Sachverständigen ab, schlagen die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden innerhalb eines Monats nach der Mitteilung über die Ablehnung ein bis drei neue Kandidaten vor, die ebenfalls von der Kommission gebilligt oder abgelehnt werden müssen.

d.

Wenn letzten Endes alle vorgeschlagenen Anwärter von der Kommission abgelehnt werden, benennt die Kommission einen unabhängigen Sachverständigen.

e.

Die Kosten für die Arbeit des unabhängigen Sachverständigen übernimmt Dexia.

18.

a.

Die Kommission hat während der Dauer des Umstrukturierungsplans jederzeit uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen, die zur Umsetzung ihres Beschlusses zur Genehmigung des Umstrukturierungsplans erforderlich sind. Sie kann sich mit Zustimmung der belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden direkt an Dexia wenden, um Erklärungen und Auskünfte zu erhalten. Bei allen Nachprüfungen, um die die Kommission oder gegebenenfalls der unabhängige Sachverständige ersucht, leisten die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden und Dexia volle Unterstützung.

b.

Der unabhängige Sachverständige übergibt der Kommission in Zusammenarbeit mit Dexia halbjährlich einen Bericht über die Umsetzung der oben genannten Verpflichtungen. Dieser Bericht enthält eine ausführliche Darstellung der Fortschritte bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans. Dies betrifft insbesondere i) die Verringerung der Bilanzsumme gemäß Ziffer 14 oben; ii) die Liquiditäts- und Finanzierungskennzahlen gemäß Ziffer 5 oben; iii) die Einhaltung der Verpflichtungen im Hinblick auf den RAROC gemäß Ziffer 3 oben im zurückliegenden Halbjahr; iv) die Veräußerungen und Schließungen von Geschäftsbereichen gemäß Ziffer 3 oben mit dem Zeitpunkt der Veräußerung oder Schließung, dem Buchwert der Aktiva am 31. Dezember 2008, dem Veräußerungswert, dem erzielten Mehr- oder Minderwert und Einzelheiten zu den im Rahmen des Umstrukturierungsplans noch umzusetzenden Maßnahmen. Dieser Bericht enthält auch die Kostenelemente und die Berechnung des RAROC (gemäß Ziffer 3 oben) für das auf den jeweiligen Bericht folgende Halbjahr. Dieser Bericht wird spätestens einen Monat nach Vorlage des Halbjahresabschlusses und nach Genehmigung des Jahresabschlusses und in jedem Fall spätestens am 1. Oktober und 30. April jedes Jahres übermittelt.

c.

Wenn der unabhängige Sachverständige in seinem bis zum 1. Oktober jedes Jahres vorgelegten Bericht feststellt, dass das Erreichen der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Jahresziele bis zum Ende des laufenden Jahres gefährdet ist, teilen die französischen, belgischen und luxemburgischen Behörden der Kommission binnen eines Monats nach Übergabe des Berichts mit, welche Maßnahmen gemeinsam mit Dexia in Betracht gezogen wurden, um zu ermöglichen, dass diese Zielvorgaben mit geeigneten Mitteln bis zum Jahresende erreicht werden.

d.

Wenn der unabhängige Sachverständige in seinem bis zum 30. April jedes Jahres vorgelegten Bericht feststellt, dass die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Jahresziele nicht erreicht wurden, teilen die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden der Kommission binnen eines Monats nach Übergabe des Berichts mit, welche Maßnahmen gemeinsam mit Dexia in Betracht gezogen wurden, um zu ermöglichen, dass diese Zielvorgaben mit geeigneten Mitteln bis zum 30. Juni des laufenden Jahres erreicht werden;

19.

Wenn die unter Ziffer 18 Buchstaben c und d angesprochenen, in Betracht gezogenen Maßnahmen nicht fristgerecht vorgelegt oder die Zielvorgaben nicht spätestens am 30. Juni (für die gegebenenfalls nach dem spätestens am 30. April vorzulegenden Bericht mitgeteilten Maßnahmen) erreicht werden, kann die Kommission in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ein neues förmliches Prüfverfahren eröffnen. […]

Überprüfung der Verpflichtungen

20.

Auf der Grundlage eines hinreichend begründeten Antrags Frankreichs, Belgiens und Luxemburgs kann die Kommission:

a.

Dexia berechtigen, die Veräußerung einer oder mehrerer der unter Ziffer 13 genannten Aktiva zu verschieben;

b.

Dexia berechtigen, anstelle der Veräußerung einer oder mehrerer der unter Ziffer 13 genannten Aktiva eine Veräußerung von Aktiva mit einem gleichwertigen Anteil an der Bilanz von Dexia vorzunehmen;

c.

beschließen, dass eine oder mehrere der oben genannten Verpflichtungen nicht mehr gelten;

d.

für den Fall, dass eine der unter Ziffer 5 definierten Kennzahlen nicht erreicht werden sollte, die Fähigkeit von Dexia berücksichtigen, ihren kurzfristigen Fremdkapitalbedarf durch Mobilisierung ihrer repofähigen Rücklagen zu decken.

21.

Die Kommission kann einen der im vorangehenden Absatz genannten Beschlüsse fassen, wenn sie die Auffassung vertritt, dass ein solcher Beschluss erforderlich ist, beispielsweise um wirksamen Wettbewerb auf dem Markt aufrechtzuerhalten oder im Fall einer anhaltenden Wirtschafts- oder Finanzkrise die finanzielle Stabilität wiederherzustellen, oder wenn die Entwicklung des wirtschaftlichen Umfelds und insbesondere der Wechselkurse oder Rechnungslegungsstandards oder aufsichtlichen Bestimmungen dies rechtfertigen.

Wettbewerb und Transparenz bei Bankkrediten für Kommunen

22.

In dem Bestreben um mehr Wettbewerb und Transparenz bei der Kreditvergabe an Kommunen verpflichtet sich Frankreich, dafür Sorge zu tragen, dass die Kommunen Vergabevorschriften für die Geld- oder Kapitalbeschaffung ausarbeiten.

Empfehlungen in diesem Sinne werden vom Staat spätestens Ende 2010 sowohl für Bankkredite als auch für den Bereich des Einsatzes komplexer Finanzprodukte ausdrücklich an die Kommunen gerichtet.

In diesen Empfehlungen wird nachdrücklich auf das wirtschaftliche Interesse von Ausschreibungsmaßnahmen in diesem Bereich hingewiesen; zudem werden praktische Modalitäten zur Umsetzung dieser Maßnahmen genannt. Die empfohlenen bewährten Verfahren sehen für die höchsten Kredite öffentliche Ausschreibungen vor.

Die für Unterstützung und Beratung in diesem Bereich zuständigen Dienststellen der Kommunen werden für diese Empfehlungen sensibilisiert. Für den Fall, dass Empfehlungen zur Gewährleistung systematischer transparenter und nichtdiskriminierender Ausschreibungen durch die Kommunen bis 2013 im Bereich der Bankfinanzierung nicht ausreichen sollten, verpflichtet Frankreich sich zur Ausarbeitung von Rechtsvorschriften.

23.

In dem Bestreben um mehr Wettbewerb und Transparenz bei der Kreditvergabe an Kommunen verpflichtet sich die belgische Regierung gemeinsam mit den Regionen, die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Bereich der Kreditvergabe an Kommunen durch die öffentlichen Auftraggeber zu überwachen.

ANHANG II

1.   Entwicklung der Bilanzsumme der Core Division und der Non-Core Division, einschließlich der Finanzierungen unter den Geschäftsbereichen

in Mrd. EUR

 

2009

2010

2011

2012

2013

2014

Summe der Aktiva Core

419

[390-410]

[385-415]

[345-380]

[335-365]

353

Summe der Aktiva Non-core

162

[120-140]

[100-120]

[80-110]

[70-100]

79

2.   Summe der konsolidierten Bilanz der Gruppe

in Mrd. EUR

31.12.2008

31.12.2009

31.12.2010

31.12.2011

31.12.2012

31.12.2013

31.12.2014

651

580

[510-550]

[485-545]

 

[405-465]

427

3.   Definition des RAROC gemäß Ziffer 3 Buchstabe a der Verpflichtungen

Der RAROC berechnet sich nach der folgenden Formel:

Formula

mit:

Revenues= Erträge

EC= ökonomisches Kapital

EL= expected loss

Costs= der Transaktion im Rahmen der Sparte zugewiesene Kosten

Taxes= Steuern

4.   Definition des kurzfristigen Fremdkapitals der Gruppe, das unter Ziffer 5 Buchstabe a der Verpflichtungen fällt

Das unter Ziffer 5 Buchstabe a genannte kurzfristige Fremdkapital umfasst die Repos (Pensionsgeschäfte) aller Art (Zentralbanken, bilateral, triparty), Einlagenzertifikate und Handelspapiere, Interbankeneinlagen, Treuhandeinlagen, Einlagen von Zentralbanken und andere Wholesale-Finanzierungen. Es wird vom Competence Center Liquiditätsmanagement der Gruppe überwacht und anhand von Regeln, die an den unabhängigen Sachverständigen übermittelt werden, zusammengesetzt.

5.   Definition der unter Ziffer 5 Buchstabe b der Verpflichtungen fallenden Verbindlichkeiten der Gruppe

Die unter Ziffer 5 Buchstabe b genannten Verbindlichkeiten der Gruppe umfassen:

i)

langfristig: den Bestand aller von der Gruppe emittierten Covered Bonds und der Emissionen im Rahmen eines EMTN-Programms (besichert, unbesichert und im Interbankenmarkt oder über das Retail-Banking-Netz);

ii)

kurzfristig: den Bestand aller kurzfristigen Finanzierungen in der Bilanz der Gruppe.