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19.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 274/54 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 26. Februar 2010
über die staatliche Beihilfe C 9/09 (ex NN 45/08, NN 49/08 und NN 50/08) des Königreichs Belgien, der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg zugunsten von Dexia SA
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1180)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/606/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
1.1. SOFORTMASSNAHMEN ZUGUNSTEN VON DEXIA
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(1) |
Am 30. September 2008 kündigten die Behörden Belgiens, Frankreichs und Luxemburgs (nachstehend „beteiligte Mitgliedstaaten“ genannt) öffentlich die Durchführung der in Abschnitt 3.1 dieses Beschlusses beschriebenen Kapitalerhöhung (nachstehend „Kapitalerhöhung“ genannt) an. Am 9. Oktober 2008 kündigten die beteiligten Mitgliedstaaten die Durchführung der in Abschnitt 3.2 beschriebenen Garantie (nachstehend „Garantie“ genannt) an. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 1. und 2. Oktober 2008, eingegangen bei der Kommission am gleichen Tag, unterrichteten die beteiligten Mitgliedstaaten die Kommission über die im Rahmen der Kapitalerhöhung ergriffenen Maßnahmen. Anschließend gingen der Kommission Schreiben zur Begründung der Dringlichkeit der von den beteiligten Mitgliedstaaten im Rahmen der Kapitalerhöhung ergriffenen Maßnahmen zu:
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(3) |
Mit Schreiben vom 9., 13. und 17. Oktober 2008 unterrichteten die beteiligten Mitgliedstaaten die Kommission über die Durchführung der Garantie. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 2., 13. und 14. Oktober 2008 verpflichteten sich die beteiligten Mitgliedstaaten, der Kommission unter Berücksichtigung der Maßnahmen vom 3. und 9. Oktober innerhalb von sechs Monaten ab dem 3. Oktober 2008 einen Umstrukturierungsplan für Dexia vorzulegen. |
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(5) |
Mit Schreiben vom 8. und 13. Oktober informierte die BNB die Kommission im Bestreben um Transparenz über eine Liquiditätshilfe (Liquidity Assistance, nachstehend „LA“ genannt), die von der BNB in Zusammenarbeit mit der Banque de France aufgrund vorübergehender Liquiditätsprobleme von Dexia bereitgestellt worden war. Sie hielt die Kommission über die in Anspruch genommenen Beträge auf dem Laufenden. |
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(6) |
Am 14. November 2008 kündigten Belgien und Frankreich öffentlich die Einrichtung einer Garantie für die Finanzprodukte der Tochtergesellschaft Financial Security Assurance (nachstehend „FSA“ genannt) von Dexia an (nachstehend „FSA-Maßnahme“ genannt). |
1.2. ERSTE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION: KEINE EINWÄNDE GEGEN DIE SOFORTMASSNAHMEN
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(7) |
Am 19. November 2008 (2) entschied die Kommission, keine Einwände gegen die Liquiditätshilfe und die Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten für bestimmte Verbindlichkeiten von Dexia zu erheben. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (3) als Rettungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten mit dem Gemeinamen Markt vereinbar waren, und genehmigte diese Maßnahmen für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem 3. Oktober 2008 unter dem Hinweis darauf, dass sie die Beihilfe nach Ablauf dieses Zeitraums als strukturelle Maßnahme neubewerten müsse. |
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(8) |
Zudem wurde in der Entscheidung vom 19. November 2008 ausdrücklich vorgesehen, dass die anderen Beihilfemaßnahmen im Rahmen eines weiteren Verfahrens separat geprüft würden. |
1.3. BESCHWERDE EINES DRITTEN GEGEN DIE VON DEXIA ERHALTENEN MUTMASSLICHEN STAATLICHEN BEIHILFEN
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(9) |
Am 6. November 2008 ging bei der Kommission eine Beschwerde gegen mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen zugunsten von Dexia ein. Diese Beschwerde wurde von einem Wettbewerber von Dexia Banque Belgique (nachstehend „DBB“ genannt) eingelegt und betrifft insbesondere die von den Behörden und den belgischen Aktionären von Dexia gezeichnete Kapitalerhöhung von 3 Mrd. EUR sowie die Garantie des belgischen Staats für Interbanken- und ähnliche Kredite zugunsten von Dexia. |
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(10) |
Eine nicht vertrauliche Fassung des Beschwerdeformulars und der zugehörigen Anlagen übermittelte die Kommission mit Schreiben vom 13. November 2008 an die belgischen Behörden. Die belgischen Behörden äußerten sich gegenüber der Kommission mit Schreiben vom 19. November 2008 zu der Beschwerde. |
1.4. VERLÄNGERUNG DER MASSNAHMEN UND UMSTRUKTURIERUNGSPLAN FÜR DEXIA
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(11) |
Entsprechend ihren Verpflichtungen meldeten die Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten am 16., 17. und 18. Februar 2009 einen Umstrukturierungsplan für Dexia (nachstehend „ursprünglicher Umstrukturierungsplan“ genannt) bei der Kommission an. Am 27. Februar sowie am 3., 5., 6., 7., 8. und 9. März 2009 wurden ergänzende Informationen zum ursprünglichen Umstrukturierungsplan vorgelegt. |
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(12) |
Im Übrigen ersuchten die Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten die Kommission im Rahmen dieses ursprünglichen Umstrukturierungsplans um die Genehmigung, den Garantiemechanismus bis zu dem im Garantievertrag vorgesehenen Ablauftermin, d. h. bis zum 31. Oktober 2009, zu verlängern und die Vergütung für diese Garantie für Obligationen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat bei 25 Basispunkten zu lassen. Darüber hinaus ersuchten sie die Kommission zu bestätigen, dass im Fall der Verlängerung der Garantie über Oktober 2009 hinaus (bis Oktober 2010) diese Erweiterung mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre. |
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(13) |
Zudem beantragte die belgische Regierung vorsorglich die Verlängerung der Liquiditätshilfe der BNB zugunsten von Dexia bis zum 31. Oktober 2009. |
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(14) |
Schließlich meldeten die belgische und die französische Regierung bei der Kommission die Einführung der am 14. November 2007 öffentlich angekündigten FSA-Maßnahme an. |
1.5. ZWEITE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION: ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
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(15) |
Mit Schreiben vom 13. März 2009 unterrichtete die Kommission die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden über ihre Entscheidung, wegen der Beihilfen zugunsten von Dexia das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen (4). Um eine schnelle Veräußerung der FSA zu ermöglichen, erhob die Kommission jedoch in diesem Schreiben gegen bestimmte Aspekte der FSA-Maßnahme keine Einwände; sie wurden als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die bis zum 30. Oktober 2009 geltende Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten zugunsten von Dexia bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könne. |
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(16) |
Die Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu den fraglichen Beihilfen zu äußern (5). |
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(17) |
Bei der Kommission gingen keine Äußerungen von Beteiligten hierzu ein. |
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(18) |
Bei den Aspekten im Zusammenhang mit der FSA-Maßnahme (Bewertung der unter die Maßnahme fallenden Vermögenswerte und Vergütung der Maßnahme) stützte sich die Kommission auf die fachliche Prüfung von externen, im Auftrag der Kommission tätigen Sachverständigen (Oliver Wyman). |
1.6. DRITTE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION: VERLÄNGERUNG DER GARANTIE
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(19) |
Da der Garantievertrag zwischen Dexia und den beteiligten Mitgliedstaaten am 31. Oktober 2009 auslief, meldeten diese bei der Kommission am 27. Oktober 2009 die Verlängerung der Garantievereinbarung bis zum 28. Februar 2010 mit bestimmten Anpassungen an. Informationen über die am Garantievertrag vorgenommenen Änderungen wurden der Kommission am 10. September, 8. Oktober und 27. Oktober 2009 zugeleitet. |
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(20) |
Die Kommission genehmigte die Verlängerung der Garantie mit ihrer Entscheidung vom 30. Oktober 2009 (6) bis zum 28. Februar 2010 bzw. bis zum Datum einer Entscheidung oder eines Beschlusses der Kommission über die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen und des Umstrukturierungsplans für Dexia, falls diese bzw. dieser vor dem 28. Februar 2010 erlassen werden sollte. In ihrer Entscheidung wies die Kommission darauf hin, dass anhand der Maßnahmen des ursprünglichen Umstrukturierungsplans nach damaligem Stand nicht über die Vereinbarkeit der Beihilfen entschieden werden konnte. |
1.7. ZUSÄTZLICHE MASSNAHMEN DES UMSTRUKTURIERUNGSPLANS FÜR DEXIA
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(21) |
Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 übermittelten die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über die geplanten zusätzlichen Maßnahmen zur Ergänzung des im Februar 2009 angemeldeten ursprünglichen Umstrukturierungsplans. Alle Umstrukturierungsmaßnahmen, die von Februar 2009 bis Februar 2010 angemeldet wurden, bilden gemeinsam den Umstrukturierungsplan für Dexia (nachstehend „Umstrukturierungsplan“ genannt). |
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(22) |
Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 teilten die belgischen Behörden der Kommission mit, dass sie im Interesse eines umgehend erlassenen Beschlusses auch einen Beschluss in französischer Sprache akzeptieren würden. |
II. BESCHREIBUNG DES BEIHILFEEMPFÄNGERS
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(23) |
Dexia ist eine im Banken- und Versicherungssektor tätige Finanzgruppe. Die Muttergesellschaft Dexia SA ist eine Aktiengesellschaft belgischen Rechts, die an den Börsen Euronext Paris und Euronext Brüssel notiert ist. Am 31. Dezember 2008 betrug die Börsenkapitalisierung 5,64 Mrd. EUR. Die 1996 aus dem Zusammenschluss von Crédit Local de France und Crédit communal de Belgique hervorgegangene Finanzgruppe Dexia ist auf die Vergabe von Darlehen an Kommunen spezialisiert, hat jedoch auch 5,5 Mio. Privatkunden, vor allem in Belgien und — über ihre türkische Tochtergesellschaft DenizBank — in der Türkei. |
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(24) |
Nach der Kapitalerhöhung vom 3. Oktober 2008 stellten sich die Anteilsverhältnisse der Hauptaktionäre von Dexia SA wie folgt dar:
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(25) |
Die Organisationsstruktur von Dexia umfasst die Muttergesellschaft (Dexia SA) und drei operative Kernunternehmen in Frankreich (Dexia Crédit Local, nachstehend „DCL“ genannt), Belgien (nachstehend „DBB“ genannt) und Luxemburg (Dexia Banque Internationale à Luxembourg, nachstehend „Dexia BIL“ genannt). Die Bilanzsumme der Gruppe belief sich am 31. Dezember 2008 auf 651 Mrd. EUR; die der einzelnen operativen Unternehmen auf:
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(26) |
Seit ihrer Gründung ist die Finanzgruppe Dexia in den folgenden vier Geschäftsfeldern tätig:
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(27) |
In der Zeit von ihrer Gründung bis zur Krise im Herbst 2008 unterschied sich die Geschäftstätigkeit von Dexia in den folgenden Punkten von der Tätigkeit anderer europäischer Geschäftsbanken:
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(28) |
Aufgrund dieser Besonderheiten weist auch das Refinanzierungsprofil besondere Merkmale auf, wobei ein wesentlicher Teil der Gruppe (hautsächlich DCL) strukturellen Finanzierungsbedarf hat und diesen vor allem mit Finanzierungen aus anderen Teilen der Gruppe (im Wesentlichen DBB und Dexia BIL) und über die Geld-, Anleihe- und Pfandbriefmärkte deckt. |
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(29) |
Als der Interbanken- und Pfandbriefmarkt im September 2008 nach dem Konkurs von Lehman Brothers zum Erliegen kam, musste Dexia eine akute kurzfristige Finanzierungslücke von [200-300] (*1) Mrd. EUR schließen ([31-46] % der Bilanzsumme der Gruppe am 31. Dezember 2008). Die Lage der Bank verschärfte sich im September und Oktober 2008 aufgrund von hohen ausstehenden Forderungen gegenüber Banken und Staaten (amerikanische, irische und isländische Banken), Wertminderungen der von Dexia direkt gehaltenen oder von ihrer Tochtergesellschaft FSA besicherten Aktiva und des Kurseinbruchs bei den von der Gruppe gehaltenen Aktien. Der Gesamtbetrag der Verluste und Wertminderungen der Gruppe belief sich zum 30. September 2009 auf 6,5 Mrd. EUR (davon 5,9 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2008). |
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(30) |
Im Hinblick auf weitere Einzelheiten zu den Ereignissen, die Auslöser für die Schwierigkeiten von Dexia waren, verweist die Kommission auf ihre Entscheidungen vom 19. November 2008, 13. März 2009 und 30. Oktober 2009. |
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(31) |
Als Reaktion auf diese Schwierigkeiten richtete die am 7. Oktober 2008 ernannte neue Führungsspitze der Gruppe einen Restrukturierungsplan ein. Dieser sah vor, dass sich die Gruppe wieder auf ihr Kerngeschäft (d. h. die Geschäftsfelder PWB und RCB) konzentrieren sollte. Darüber hinaus sollten das Risikoprofil verbessert und der Bedarf an kurzfristigen Finanzierungsmitteln gesenkt werden. Dieser Restrukturierungsplan sah im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor:
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(32) |
Nach der Einführung des Restrukturierungsplans Anfang 2009 besserte sich die Lage von Dexia. In den ersten drei Quartalen des Jahres 2009 konnte die Gruppe ein positives Nettoergebnis von 808 Mio. EUR erwirtschaften. |
III. BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN
3.1. DIE KAPITALERHÖHUNG
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(33) |
Die Kommission verweist auf ihre Entscheidung vom 19. November 2008. Die Kapitalerhöhung von 6 Mrd. EUR durch die belgischen und französischen Aktionäre im Wege der Zeichnung von Stammaktien der Dexia SA wurde am 3. Oktober 2008 vollzogen. Die Aktionäre, denen diese Kapitalerhöhung vorbehalten war, zeichneten wie folgt:
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(34) |
Der luxemburgische Staat verpflichtete sich im September 2008, 376 Mio. EUR in Form von Wandelanleihen mit dreijähriger Laufzeit mit einem Zinssatz von 10 % pro Jahr und einer Umwandlung in Stammaktionen nach zu vereinbarenden Bedingungen in Dexia BIL zu investieren. In dem im Februar 2010 angemeldeten Umstrukturierungsplan teilte Dexia mit, mit Wirkung vom Tag dieses Beschlusses an endgültig auf die Inanspruchnahme der Wandelanleihe von Dexia BIL zu verzichten. |
3.2. DIE GARANTIE FÜR VERBINDLICHKEITEN
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(35) |
Die von den beteiligten Mitgliedstaaten am 9. Oktober 2008 übernommene Garantie für Verbindlichkeiten von Dexia war bereits Gegenstand der Entscheidung vom 19. Oktober 2008. Mit dem Garantievertrag verpflichteten sich die drei beteiligten Mitgliedstaaten gemeinsam, vom 9. Oktober 2008 bis zum 31. Oktober 2009 neue institutionelle und Interbankenkredite sowie für die von Dexia SA, Dexia BIL, DCL und DBB aufgenommenen neuen Anleihen mit Laufzeiten von bis zu drei Jahren zu besichern. Die Garantie mit einem anfänglichen Höchstbetrag von 150 Mrd. EUR wurde zu 60,5 % von Belgien, zu 36,5 % von Frankreich und zu 3 % von Luxemburg gestellt. |
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(36) |
In ihrer Entscheidung vom 19. November 2008 genehmigte die Kommission die Garantie als dringende Rettungsmaßnahme für einen Zeitraum von sechs Monaten ab ihrer Einführung. Gemäß dieser Entscheidung verlängerte sich dieser Zeitraum bei Vorlage eines Umstrukturierungsplans für den Beihilfeempfänger gemäß den Verpflichtungen der drei beteiligten Mitgliedstaaten automatisch bis zum Erlass einer Entscheidung bzw. eines Beschlusses der Kommission über diesen Umstrukturierungsplan. |
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(37) |
Da der Garantievertrag zwischen Dexia und den beteiligten Mitgliedstaaten am 31. Oktober 2009 auslief, meldeten diese bei der Kommission am 27. Oktober 2009 die Verlängerung des Garantievertrags bis zum 28. Februar 2010 mit bestimmten Anpassungen an. |
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(38) |
Die Bedingungen der Garantie wurden gegenüber der ursprünglichen Garantie zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten und Dexia vom 9. Oktober 2008 folgendermaßen geändert:
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(39) |
Alle anderen Bedingungen des ursprünglichen Garantievertrags vom 9. Oktober 2008 und insbesondere die folgenden Vergütungsbedingungen gelten fort:
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(40) |
Die Provision berechnet sich in jedem Fall anhand des Mittelwerts der besicherten Obligationen mit der jeweiligen Fälligkeit, für die die Garantie währen des letzten Monatszeitraums in Anspruch genommen wurde. |
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(41) |
Der Höchstbetrag der durch die Garantie besicherten Verbindlichkeiten von Dexia belief sich am 27. Mai 2009 auf 95,9 Mrd. EUR (9). Abbildung 1 zeigt, wie sich der Betrag der durch die Garantie abgesicherten Verbindlichkeiten von Dexia vom 9. Oktober 2008 bis zum 11. Februar 2010 entwickelte. Abbildung 1 Entwicklung der durch die Garantie abgesicherten Verbindlichkeiten von Dexia (Quelle: BNB, 11. Februar 2010) |
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(42) |
In ihrer Entscheidung vom 30. Oktober 2009 erhob die Kommission keine Einwände gegen die Verlängerung der Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten zugunsten von Dexia bis zum 28. Februar 2010 und sah die Garantie als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare dringende Rettungsmaßnahme an. |
3.3. DIE LIQUIDITÄTSHILFE (LA)
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(43) |
Die von der BNB in Zusammenarbeit mit der Banque de France bereitgestellte Liquiditätshilfe war bereits Gegenstand der Kommissionsentscheidung vom 19. November 2008. […] |
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(44) |
Gemäß dem Gesetz vom 15. Oktober 2008 (10) mit Maßnahmen zur Förderung der finanziellen Stabilität und zur Einrichtung einer Staatsgarantie für Kredite und sonstige Transaktionen im Rahmen der finanziellen Stabilität (Loi du 15 octobre 2008 portant des mesures visant à promouvoir la stabilité financière et instituant en particulier une garantie d’Etat aux crédits octroyés et autres opérations effectuées dans le cadre de la stabilité financière) sind die Kredite, die Dexia von der BNB gewährt werden, automatisch und rückwirkend durch die Garantie des belgischen Staates abgesichert. Diese Garantie betrifft nicht den für Rechnung der Banque de France gewährten Anteil der Liquiditätshilfe. |
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(45) |
Den der Kommission von der BNB übermittelten Angaben zufolge wurde die LA vom Rat der Europäischen Zentralbank (nachstehend „EZB“ genannt) in Höhe von bis zu […] Mrd. EUR genehmigt. Diese Fazilität wurde von Dexia hauptsächlich von Oktober bis November 2008 in Anspruch genommen. |
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(46) |
In ihrer Entscheidung vom 19. November 2008 genehmigte die Kommission die LA als dringende Rettungsmaßnahme für einen Zeitraum von sechs Monaten ab ihrer Einführung. Bei der Anmeldung des Umstrukturierungsplans für Dexia am 17. Februar 2009 beantragte die belgische Regierung jedoch vorsorglich auch die Verlängerung der LA der BNB für Dexia bis zum 31. Oktober 2009 für den Fall, dass die Kommission die Auffassung vertreten sollte, dass diese Maßnahme Beihilfeelemente enthält. |
3.4. DIE FSA-MASSNAHME
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(47) |
Die FSA-Maßnahme war Gegenstand der Kommissionsentscheidung vom 13. März 2009. Im Rahmen dieser Maßnahme leisten die belgische und die französische Regierung eine Garantie, um Dexia zu ermöglichen, einem Optionsvertrag (nachstehend „Put-Option“ genannt) nachzukommen, mit dem FSA Asset Management (nachstehend „FSAM“ genannt), die frühere, nicht an Assured Guaranty veräußerte Tochtergesellschaft von FSA, die Option hat, bei Eintreten bestimmter auslösender Ereignisse bestimmte Aktiva des FSAM-Portfolios an Dexia SA und/oder DCL zu verkaufen (siehe Erwägungsgründe 50 bis 59). |
3.4.1. HINTERGRUND
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(48) |
Das Geschäftsfeld Financial Products (nachstehend „FP“ genannt) wurde bei der Veräußerung von FSA an Assured Guaranty ausgeklammert. Das Geschäftsfeld FP besteht im Wesentlichen i) in der Annahme von Einlagen Dritter, denen gegenüber sich FSA verpflichtet, die Einlagen im Rahmen von Guaranteed Investment Contracts (kapitalgarantierte Investmentverträge, nachstehend „GIC“ genannt) zu verzinsen, und ii) in der Reinvestition dieser Einlagen in Wertpapiere mit einer über den Zinsen der GIC-Einlagen liegenden Rendite, so dass im Prinzip eine positive Nettozinsmarge erwirtschaftet wird. Technisch gesehen werden die GIC von Tochtergesellschaften von FSA (nachstehend „GIC Companies“ genannt) geschlossen, die den Ertrag aus diesen Einlagen wiederum einem anderen Unternehmen der Gruppe, FSAM, leihen, die das Aktiva-Portfolio zusammenstellt und verwaltet, das zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten und Verpflichtungen im Zusammenhang mit den GIC an die Gegenparteien dient. FSAM und die GIC Companies, die am Geschäftsfeld FP beteiligt sind, wurden somit von den an Assured Guaranty veräußerten Aktiva ausgeklammert und verblieben bei Dexia. |
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(49) |
Das Aktiva-Portfolio von FSAM umfasst im Wesentlichen Wertpapiere des amerikanischen Immobilienmarktes, deren Marktwert und/oder Rating stark unter der Subprime- und Finanzkrise gelitten haben. Da FSA für die Aktiva und Passiva des Geschäftsfelds FP bürgt, hat ihre Ausklammerung bei der Veräußerung zwangsläufig zur Folge, dass Dexia für die FP-Aktivitäten garantiert, so dass die von FSA geleisteten Sicherheiten nicht in Anspruch genommen werden müssen. Angesichts der schwierigen Finanzlage von Dexia und der Höhe der theoretisch im Rahmen der GIC eingeforderten Beträge war aus Sicht des Käufers von FSA, Assured Guaranty, eine Rückdeckung von Dexia durch den belgischen und den französischen Staat unverzichtbar. |
3.4.2. WICHTIGSTE MODALITÄTEN
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(50) |
Die Put-Option ist ein Vertrag, aufgrund dessen FSAM berechtigt ist, an Dexia SA und/oder DCL bestimmte Aktiva, die sich am 30. September 2008 im FSAM-Portfolio befinden (insgesamt 16,98 Mrd. USD Restnennwert), bei Eintreten bestimmter auslösender Ereignisse wie der im Folgenden aufgeführten zu verkaufen:
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(51) |
Im Rahmen des Garantievertrags verpflichten sich der belgische Staat (zu 62,4 %) und der französische Staat (zu 37,6 %) zur — nicht gesamtschuldnerischen — Übernahme einer Garantie für die Verbindlichkeiten von Dexia im Rahmen dieser Put-Option, jedoch unter Abzug ausgenommener Aktiva (nachstehend „ausgenommene Aktiva“ genannt) in Höhe von 4,5 Mrd. USD, so dass sich der Nennwert der Aktiva des unter die garantierte Put-Option fallenden Portfolios (nachstehend „gedeckte Aktiva“) auf 12,48 Mrd. USD beläuft. Die Garantie der Staaten ist unabhängig, auf erstes Anfordern zahlbar, unwiderruflich und an keine Bedingungen geknüpft. Sie ist auf einen Gesamtbetrag von 16,98 Mrd. USD begrenzt (bis zu 12,48 Mrd. USD Rückzahlung zum Restnennwert und 4,5 Mrd. USD an Zinsen), der sich im Zuge der Abschreibung des Portfolios verringert. |
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(52) |
Bei Eintreten eines der auslösenden Ereignisse wird FSAM zunächst Dexia über ihren Makler auffordern, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Put-Option nachzukommen, und anschließend bei Ablauf bestimmter Fristen bei Ausfall oder Konkurs von Dexia die Staatsgarantie in Anspruch nehmen. |
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(53) |
Die Staaten erhalten von Dexia für die Inanspruchnahme der Garantie i) eine Vergütung in bar, sofern die Gesamtzahlungen eine erste Tranche von 4,5 Mrd. USD nicht übersteigen, und ii) bei Überschreitung dieser Summe eine Vergütung in Aktien und ggf. in Genussscheinen. Obwohl die oben angeführten ausgenommenen Aktiva nicht durch die Staatsgarantie gedeckt sind, werden Inanspruchnahmen für die ausgenommenen Aktiva auf den Betrag der ersten Tranche von 4,5 Mrd. USD angerechnet, den die Staaten von Dexia direkt in bar zurückfordern können. |
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(54) |
Für die Garantie zahlt Dexia an den belgischen und den französischen Staat jährlich eine Vergütung von 113 Basispunkten für die Deckung des Ausfallrisikos beim garantierten Put zuzüglich von 32 Basispunkten für die Deckung des Risikos, dass Dexia ihren Liquiditätsverpflichtungen gegenüber FSAM nicht nachkommen kann. |
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(55) |
Der Verkauf von FSA (bis auf FP) fand am 1. Juli 2009 statt, und zum gleichen Zeitpunkt wurde die FSA-Maßnahme wirksam. Die letzte Bewertung des FSAM-Portfolios wurde der Kommission am 18. März 2009 übermittelt und von der Société Générale (nachstehend „Berater“ genannt), dem vom belgischen Staat beauftragten unabhängigen Sachverständigen, anhand der am 31. Januar 2009 festgestellten Zahlen erstellt. |
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(56) |
Die wichtigsten Daten des FSAM-Portfolios sind in Tabelle 1 unten aufgeführt. Tabelle 1 Wichtigste Daten des FSAM-Portfolios (insgesamt)
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(57) |
Das Portfolio besteht hauptsächlich, zu fast 64 %, aus „US RMBS Standards“, darunter insbesondere „Subprime“ (44 % des Portfolios) und „Alt-A“ (15 % des Portfolios). Zu einem geringeren Anteil besteht es zudem aus „US Agency RMBS“ (8 % des Portfolios) und Wertpapieren, die von Monoline-Versicherern besichert werden. Der Nennwert des Portfolios belief sich am 31. Januar 2009 auf 16,6 Mrd. USD, und der durchschnittliche Marktwert betrug zum gleichen Zeitpunkt [42,2-54,3] % des Nennwerts, entsprechend [7-9] Mrd. USD. Die erwarteten Verluste betrugen bei einem Basis-Szenario [2-3] Mrd. USD, während sie für ein Stress-Szenario auf [3,5-4,5] Mrd. USD geschätzt wurden. Der tatsächliche wirtschaftliche Wert (nachstehend „TWW“ genannt) belief sich am31. Januar 2009 auf [13,6-14,6] Mrd. USD für das Basis-Szenario und [12-13] Mrd. USD für das Stress-Szenario. |
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(58) |
Die wichtigsten Daten des FSAM-Portfolios nach Abzug der ausgenommenen Aktiva sind in Tabelle 2 unten aufgeführt: Tabelle 2 Wichtigste Daten des FSAM-Portfolios (nach Abzug der ausgenommenen Aktiva)
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(59) |
Ohne die ausgenommenen Aktiva belief sich der Nennwert des Portfolios am 31. Januar 2009 auf 12,2 Mrd. USD, während der durchschnittliche Marktwert zum gleichen Zeitpunkt [36,9-45,1] % des Nennwerts, entsprechend [4,5-5,5] Mrd. USD, betrug. Die erwarteten Verluste betrugen bei einem Basis-Szenario [2-3] Mrd. USD, während sie für ein Stress-Szenario auf [3,5-4,5] Mrd. USD geschätzt wurden. Der TWW belief sich am 31. Januar 2009 auf [9,2-10,2] Mrd. USD für das Basis-Szenario und [7,7-8,7] Mrd. USD für das Stress-Szenario. |
IV. DER UMSTRUKTURIERUNGSPLAN
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(60) |
Der Umstrukturierungsplan sah vor, dass sich Dexia wieder auf ihr Kerngeschäft und ihre wichtigsten Märkte (d. h. die Geschäftsfelder PWB und RCB in Frankreich, Belgien und Luxemburg) konzentrieren, ihr Risikoprofil verbessern, den Fremdkapitaleinsatz und damit die Hebelwirkung verringern und ihr Liquiditätsprofil ausgleichen sollte. Dies umfasst insbesondere die Aufgabe, Verkleinerung und Veräußerung bestimmter Geschäftsfelder und die Einrichtung von zwei gesonderten internen Reportinglinien, einer für das traditionelle Bankgeschäft (nachstehend „Core Division“ genannt), die im Wesentlichen die Aktivitäten PWB und RCB umfasst und auf die Ende 2009 72 % der Bilanzsumme von Dexia entfallen, und einer für die abzubauenden Vermögenswerte, die als „Legacy Portfolio Management Division“ (nachstehend „LPMD“ genannt) bezeichnet wird und hauptsächlich aus dem Anleihe-Portfolio und zu einem geringeren Anteil aus internationalen PWB-Aktivitäten besteht, die Ende 2009 28 % der Bilanzsumme von Dexia ausmachen. Das Risikoprofil soll durch Reduzierung der Marktfinanzierungen und der kurzfristigen Finanzmittel sowie durch durchschnittlich längere Laufzeiten des Fremdkapitals und den Rückgriff auf stabilere Finanzierungsquellen (Privat- und Geschäftskundeneinlagen, Pfandbriefe) verbessert werden. |
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(61) |
Der Umstrukturierungsplan besteht aus einer Reihe von Maßnahmen, die von Dexia bereits eingeführt wurden, sowie aus strukturellen und Verhaltensmaßnahmen, die Dexia während der Umstrukturierung unter der Aufsicht der beteiligten Mitgliedstaaten umsetzen muss; diese haben sich verpflichtet, für ihre Einhaltung zu sorgen. |
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(62) |
Diese Maßnahmen ermöglichen eine Verringerung der Bilanzsumme von Dexia bis zum 31. Dezember 2014 um 35 % im Vergleich zum 31. Dezember 2008 und unter Berücksichtigung der neuen Kreditvergaben. |
4.1. WIEDERHERSTELLUNG DER LANGFRISTIGEN RENTABILITÄT UNTER NORMAL- UND STRESSBEDINGUNGEN
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(63) |
Die beteiligten Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission ausführliche Informationen zum Geschäftsmodell der Bank. Diese Informationen umfassen unter anderem:
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(64) |
Auf der Grundlage dieser Informationen prognostiziert Dexia für den gesamten Umstrukturierungszeitraum von 2009 und 2014 positive Ergebnisse und eine Kerneigenkapitalquote (nachstehend „Core Tier 1“ genannt) zwischen 11 % und 15 %. Tabelle 3 unten enthält für jedes Jahr des Zeitraums 2009-2014 die Prognosen für die Ergebnisse und die Core-Tier-1-Quote von Dexia. Tabelle 3 Prognosen für die Ergebnisse und die Core-Tier-1-Quote von Dexia während des Umstrukturierungszeitraums
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(65) |
Die beteiligten Mitgliedstaaten legten weiterhin drei Stresstests vor, mit denen die Widerstandsfähigkeit der Gruppe bei Marktturbulenzen nachgewiesen werden soll. |
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Mit dem ersten, von Dexia durchgeführten Stresstest sollte die Widerstandsfähigkeit der Gruppe bis zum Jahr 2011 für die folgenden Variablen untersucht werden: i) PIB-Wachstum in verschiedenen Ländern, ii) Höhe des Interbankensatzes für 3 Monate und 5 Monate und iii) Wechselkurse bestimmter ausländischer Währungen. Im Hinblick auf die Wachstumsraten wurden Annahmen für ein Basis-Szenario und ein Stress-Szenario entsprechend den kürzlich in Europa durchgeführten ähnlichen Tests aufgestellt. Die Ergebnisse des von Dexia durchgeführten Stresstests lassen darauf schließen, dass die Gruppe 2010 und 2011 selbst bei einem Stress-Szenario schwarze Zahlen schreiben würde. Der Gewinn vor Steuern würde […] Mio. EUR im Jahr 2010 und […] Mio. EUR im Jahr 2011 betragen. |
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(67) |
Mit dem zweiten, von Dexia durchgeführten Stresstest sollte die Widerstandsfähigkeit der Gruppe bei einem Anstieg ihrer Finanzierungskosten auf dem Markt während eines Jahres um i) 100 Basispunkte und ii) 200 Basispunkte getestet werden. Die Ergebnisse des von Dexia durchgeführten Stresstests deuten darauf hin, dass die Auswirkungen auf die Ergebnisse der Gruppe bei einem Anstieg der Finanzierungskosten um 100 Basispunkte auf […] Mio. EUR und bei einem Anstieg um 200 Basispunkte auf […] Mio. EUR geschätzt werden können. |
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(68) |
Mit dem dritten von Dexia durchgeführten Stresstest sollte die Liquidität der Gruppe und insbesondere die Liquiditätsposition der Gruppe unter außerordentlichen Umständen durch Vergleichen der potenziell erforderlichen Liquidität mit der unter solchen Umständen potenziell verfügbaren Liquidität getestet werden. Der Stresstest-Horizont beträgt einen Monat. Bei dem angewandten Szenario werden die Auswirkungen eines idiosynkratischen Schocks mit den Folgen einer allgemeinen Liquiditätskrise kombiniert. Dieser Liquiditäts-Stresstest wurde sowohl von Dexia als auch von der zuständigen Aufsichtsbehörde (die Commission bancaire, financière et des assurances, nachstehend „CBFA“ genannt) durchgeführt. […] (11) […]. |
4.2. VERHALTENSBEZOGENE VERPFLICHTUNGEN
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(69) |
Der am 9. Februar 2010 angemeldete Umstrukturierungsplan sieht zunächst eine Reduzierung der kurzfristigen Finanzierungen, eine Erhöhung der durchschnittlichen Laufzeit der langfristigen Finanzierungen und die zunehmende Inanspruchnahme stabiler Finanzierungsquellen vor. Im Hinblick hierauf verpflichten sich die beteiligten Mitgliedstaaten dazu, dass Dexia drei Kennzahlen einhält:
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(70) |
Dexia unterlässt es, an ihre PWB-Kunden Kredite mit einem „Risk-adjusted return on capital“ (nachstehend „RAROC“ genannt) von weniger als 10 % zu vergeben. Bei der Berechnung des RAROC wird der Nettoertrag nach Steuern ins Verhältnis zum ökonomischen Kapital gesetzt (14).
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(71) |
Dexia wird den Betrag der Finanzierungen, die ihrer türkischen Tochtergesellschaft DenizBank derzeit bereitgestellt werden, spätestens am 30. Juni 2011 auf null zurückfahren und ihr bis zum 31. Dezember 2014 keine neuen konzerninternen Finanzierungen gewähren. |
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(72) |
Bis zum 30. Juni 2010 führt Dexia die Reportinglinie „LPMD“ ein. Die dieser Linie zugewiesenen Aktiva werden abgebaut oder veräußert. Bei diesen Aktiva handelt es sich um:
Das von Dexia aufgenommene und durch die Garantie abgesicherte Fremdkapital ist in vollem Umfang dieser Linie zugewiesen. |
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(73) |
Dexia begrenzt die Vergabe neuer Kredite im Geschäftsfeld PWB auf 12 Mrd. EUR im Jahr 2009, 15 Mrd. EUR im Jahr 2010 und 18 Mrd. EUR von 2011 bis 2014. |
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(74) |
Dexia senkt ihre Betriebskosten bis zum 31. Dezember 2012 um 15 %. |
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(75) |
Dexia reduziert ihre Trading-Aktivitäten (um 44 %, gemessen am Wert des durchschnittlichen jährlichen Risikos, der sich 2008 auf 126 Mrd. EUR belief) und stellt den Eigenhandel vom Tag dieses Beschlusses der Kommission an ein. |
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(76) |
Dexia verzichtet vom Tag des Beschlusse der Kommission an mit sofortiger Wirkung und endgültig auf die Inanspruchnahme der Wandelanleihe von Dexia BIL in Höhe von 376 Mio. EUR, zu deren Zeichnung sich Luxemburg im September 2008 verpflichtete. |
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(77) |
Die Inanspruchnahme der Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten durch Dexia wird wie folgt eingeschränkt:
Tabelle 5 Zusätzliche Vergütung bei Überschreitung der Höhe der garantierten Verbindlichkeiten
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(78) |
Bis zum 31. Oktober 2014 wird Dexia ihren Status als Bank, der eine Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten gewährt wird, nicht zu Werbezwecken nutzen und die Garantie nicht für reine Arbitragegeschäfte verwenden. |
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(79) |
Bis zum 31. Dezember 2011 werden Dexia SA und die von ihr allein oder gemeinsam kontrollierten Tochtergesellschaften ohne Genehmigung der Kommission keinen Anteil von mehr als 5 % am Gesellschaftskapital anderer Kreditinstitute oder Investment- oder Versicherungsgesellschaften erwerben. Diese Verpflichtung steht — vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der Kommission — der Übernahme einer Beteiligung durch Dexia als Gegenleistung für die Einbringung von Beteiligungen oder Geschäftsfeldern im Rahmen einer Veräußerung oder Zusammenlegung von Aktiva oder Geschäftsfeldern (durch Verschmelzung oder Einbringung) nicht im Weg, sofern Dexia durch diese Beteiligung nicht die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen erhält, in das die Einlage eingebracht wird oder das aus der Verschmelzung hervorgeht. Dexia unterrichtet die Kommission vorab über jeden geplanten Erwerb und jedes Vorhaben der Unternehmen, die Dexia gemeinsam kontrolliert. |
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(80) |
Bis zum 31. Dezember 2014 begrenzt Dexia die Höhe:
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(81) |
Die unter Erwägungsgrund 80 genannte Verpflichtung:
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(82) |
Im Übrigen unterlässt Dexia es, vorbehaltlich der Transaktionen, zu denen sie gesetzlich oder aufgrund von vor dem 1. Februar 2010 geschlossenen Verträgen bei Tier-1- oder Tier-2-Hybridinstrumenten verpflichtet ist, bis zum 31. Dezember 2011:
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(83) |
Dexia SA wird es bis zum 31. Dezember 2011 unterlassen, Dividenden auf ihre Stammaktien auszuschütten. Dieses Verbot gilt nicht für Dividendenausschüttungen im Wege der Zuteilung junger Aktien, sofern der Betrag dieser Ausschüttungen i) den Bestimmungen des Erwägungsgrundes 80 entspricht und ii) bei den im Jahr 2010 ausgeschütteten Dividenden höchstens 40 % des von Dexia SA im Geschäftsjahr 2009 erwirtschafteten Nettoergebnisses bzw. bei den 2011 ausgeschütteten Dividenden höchstens 40 % des von Dexia SA im Geschäftsjahr 2010 erwirtschafteten Nettoergebnisses beträgt (15). |
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(84) |
Aufgrund der Verpflichtungen, die die beteiligten Mitgliedstaaten im Rahmen der Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2009 zur Verlängerung der Garantie eingegangen sind, ist Dexia im Übrigen gehalten, es vom Tag jener Entscheidung bis zum Tag des vorliegenden Beschlusses zu unterlassen:
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(85) |
In dem Bestreben um mehr Wettbewerb und Transparenz bei der Kreditvergabe an Kommunen verpflichtet sich Frankreich, dafür Sorge zu tragen, dass die Kommunen Vergabevorschriften für die Geld- oder Kapitalbeschaffung ausarbeiten. Empfehlungen in diesem Sinne werden vom Staat spätestens Ende 2010 sowohl für Bankkredite als auch für den Bereich des Einsatzes komplexer Finanzprodukte ausdrücklich an die Kommunen gerichtet. In diesen Empfehlungen wird nachdrücklich auf das wirtschaftliche Interesse von Ausschreibungsmaßnahmen in diesem Bereich hingewiesen; zudem werden praktische Modalitäten zur Umsetzung dieser Maßnahmen genannt. Die empfohlenen bewährten Verfahren sehen für die höchsten Kredite öffentliche Ausschreibungen vor. Die für Unterstützung und Beratung in diesem Bereich zuständigen Dienststellen der Kommunen werden für diese Empfehlungen sensibilisiert. Für den Fall, dass Empfehlungen zur Gewährleistung systematischer transparenter und nichtdiskriminierender Ausschreibungen durch die Kommunen bis 2013 im Bereich der Bankfinanzierung nicht ausreichen sollten, verpflichtet sich Frankreich zur Ausarbeitung von Rechtsvorschriften. |
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(86) |
In dem Bestreben um mehr Wettbewerb und Transparenz bei der Kreditvergabe an Kommunen verpflichtet sich die belgische Regierung gemeinsam mit den Regionen, die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Bereich der Kreditvergabe an Kommunen durch die öffentlichen Auftraggeber zu überwachen. |
4.3. VERÄUSSERUNG UND ABBAU VON AKTIVA
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(87) |
Dexia veräußert die in diesem Erwägungsgrund aufgeführten Aktiva:
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(88) |
Der Umstrukturierungsplan führt zu einer Verringerung der Bilanzsumme von Dexia bis zum 31. Dezember 2014 um 35 % im Vergleich zum 31. Dezember 2008. Die beteiligten Mitgliedstaaten verpflichten sich dazu, das Dexia die Bilanzsumme nach den Angaben in Tabelle 6 unten senkt. Tabelle 6 Verringerung der Bilanzsumme der Gruppe, der „Core Division“ und der LPMD
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4.4. UMSETZUNG DER VERPFLICHTUNGEN
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(89) |
Ein unabhängiger Sachverständiger übergibt der Kommission alle sechs Monate einen Bericht über die Umsetzung der Verpflichtungen des Umstrukturierungsplans. In diesem Bericht wird insbesondere ausführlich geprüft, dass i) die unter Erwägungsgrund 88 genannte Verpflichtung zur Verringerung der Bilanzsumme, ii) die unter Erwägungsgrund 69 genannten Kennzahlen und iii) die unter Erwägungsgrund 70 genannte Verpflichtung zur Einhaltung des RAROC (18) erfüllt wurden. Darüber hinaus gilt Folgendes:
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(90) |
Die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden legen der Kommission spätestens einen Monat nach diesem Beschluss eine Liste mit ein bis drei im Einvernehmen mit Dexia gewählten Personen vor, die als unabhängige Sachverständige infrage kommen. Der unabhängige Sachverständige muss die notwendige Kompetenz besitzen und darf sich während der Ausübung seines Auftrags in keinem Interessenkonflikt befinden. Die Kommission kann den(die) vorgeschlagenen unabhängigen Sachverständigen billigen oder ablehnen. Lehnt die Kommission den(die) vorgeschlagenen unabhängigen Sachverständigen ab, schlagen die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden innerhalb eines Monats nach der Ablehnungsmitteilung einen bis drei neue Kandidaten vor, die ebenfalls von der Kommission gebilligt oder abgelehnt werden müssen. Wurden letzten Endes alle vorgeschlagenen Kandidaten von der Kommission abgelehnt, benennt die Kommission einen unabhängigen Sachverständigen. Die Kosten für die Arbeit des unabhängigen Sachverständigen übernimmt Dexia. |
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(91) |
Falls eine der unter den Buchstaben a, c, d, h, l oder m von Erwägungsgrund 87 genannten Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt und von der Kommission keine alternative Verpflichtung genehmigt worden sein sollte, legen die französischen, belgischen und luxemburgischen Behörden der Kommission innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Veräußerung vorgegebenen Frist eine Liste mit ein bis drei im Einvernehmen mit Dexia gewählten Personen, die als Veräußerungstreuhänder infrage kommen, zur Genehmigung vor. Der Veräußerungstreuhänder muss die notwendige Kompetenz besitzen und darf sich während der Ausübung seines Auftrags in keinem Interessenkonflikt befinden. Die Kommission kann den/die vorgeschlagenen Treuhänder billigen oder ablehnen. Lehnt die Kommission den/die vorgeschlagenen Veräußerungstreuhänder ab, schlagen die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden innerhalb eines Monats nach der Ablehnungsmitteilung einen bis drei neue Kandidaten vor, die ebenfalls von der Kommission gebilligt oder abgelehnt werden müssen. Wurden letzten Endes alle vorgeschlagenen Kandidaten von der Kommission abgelehnt, benennt diese einen Treuhänder, den Dexia auf der Grundlage eines von der Kommission gebilligten Mandats bestellt. |
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(92) |
Die französischen, belgischen und luxemburgischen Behörden verpflichten sich dazu, dass Dexia dem Veräußerungstreuhänder die notwendigen und angemessenen Vertretungsbefugnisse erteilt i) zur Durchführung der Veräußerung der unter Erwägungsgrund 91 genannten Aktiva (einschließlich der Befugnisse, die erforderlich sind, um die zur Durchführung der Veräußerung erforderlichen Dokumente zu erstellen und ii) zur Vornahme bzw. Abgabe aller zur Durchführung der Veräußerung notwendigen oder angemessenen Handlungen oder Erklärungen, einschließlich der Bestellung von Beratern, die den Veräußerungsvorgang begleiten. Der Veräußerungstreuhänder nimmt in den Kaufvertrag bzw. die Kaufverträge die üblichen und zweckmäßigen Klauseln und Bedingungen auf, die er als angemessen erachtet, um den Verkauf innerhalb eines Jahres nach Bestellung des Treuhänders abzuschließen. Der Veräußerungstreuhänder organisiert den Veräußerungsvorgang so, dass gewährleistet ist, dass die Veräußerung […]. Die Kosten für die Arbeit des Veräußerungstreuhänders übernimmt Dexia. |
V. GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
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(93) |
Die Kommission weist darauf hin, dass das mit ihrer Entscheidung vom 13. März 2009 eröffnete förmliche Prüfverfahren sowohl den ursprünglichen Umstrukturierungsplan, den die beteiligten Mitgliedstaaten im Februar 2009 bei der Kommission anmeldeten, als auch die FSA-Maßnahme betrifft. |
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(94) |
Angesichts der Schwierigkeiten, die Dexia während der Finanzkrise hatte, und der enormen Höhe der erhaltenen Beihilfen äußerte die Kommission zunächst Bedenken:
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(95) |
Was die FSA-Maßnahme anbelangt, vertrat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 13. März 2009 die Auffassung, die Garantie selbst und die Deckung des Vermögensportfolios sowie die Verteilung der Kosten auf Dexia und die beteiligten Mitgliedstaaten seien mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Bewertung der Aktiva und die Garantievergütung sowie die Vergütung für die Titel, die von Dexia über die erste Tranche von 4,5 Mrd. im Rahmen der Put-Option hinaus begeben werden, müssten allerdings noch geprüft werden. Deshalb beschloss die Kommission, diese Aspekte der FSA-Maßnahmen in das förmliche Verfahren zur Prüfung des Umstrukturierungsplans für Dexia einzubeziehen. In ihrer Entscheidung wies die Kommission ferner darauf hin, dass die Garantie als solche, das durch die Garantie abgedeckte Vermögensportfolio und die von Dexia übernommen Erstverluste im Rahmen des mit dieser Entscheidung eröffneten Verfahrens nicht untersucht würden. |
VI. ÄUSSERUNGEN DER BETEILIGTEN
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(96) |
Die Kommission stellt fest, dass im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens keine Äußerungen von Beteiligten zu den Beihilfemaßnahmen zugunsten von Dexia eingegangen sind. |
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(97) |
Allerdings wurde vor der Eröffnung des Verfahrens von einem Mitbewerber von DBB bei den Dienststellen der Kommission eine Beschwerde gegen die Kapitalerhöhung von 3 Mrd. EUR, die von den belgischen Behörden und Aktionären von Dexia gezeichnet worden war, sowie gegen die Garantie des belgischen Staats für Interbankenkredite und ähnliche Maßnahmen zugunsten von Dexia eingelegt. Die Beschwerde wird folgendermaßen begründet:
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VII. STELLUNGNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN
7.1. STELLUNGNAHME DER BELGISCHEN REGIERUNG ZU DER BEI DER KOMMISSION EINGEGANGENEN BESCHWERDE
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(98) |
Die belgischen Behörden gaben anhand der nicht vertraulichen Fassung des bei den Kommissionsdienststellen eingereichten Beschwerdeformulars eine Stellungnahme zu den einzelnen Begründungspunkten ab. |
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(99) |
Im Hinblick auf den Zeichnungspreis der von Dexia im Rahmen der Kapitalaufstockung begebenen Aktien betonen die belgischen Behörden, dass der Preis von 9,9 EUR je Aktie, der dem durchschnittlichen Kurs der letzten dreißig Tage vor Beginn der Ausgabe entspreche, im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 598 Code belge des sociétés festgelegt worden sei. Dieser sieht vor, dass im Fall einer Kapitalerhöhung durch Geldeinlage, die auf eine oder mehrere bestimmte Personen beschränkt ist, der Ausgabepreis nicht niedriger als der durchschnittliche Kurs der letzten dreißig Tage vor dem Tag des Beginns der Ausgabe sein darf. Der Preis der im Rahmen der Kapitalerhöhung von Dexia emittierten Aktien sei somit gemäß den für die Parteien geltenden Rechtsvorschriften festgelegt worden. |
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(100) |
Darüber hinaus betonen die belgischen Behörden, dass der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Kapitalerhöhung mit der Begründung infrage stelle, Dexia stecke in einer Liquiditätskrise und nicht in einer Solvabilitätskrise, und dass die Kapitalerhöhung nicht dazu geführt habe, die Tier-1-Eigenkapitalquote von Dexia auf ein gegenüber vergleichbaren europäischen Banken überdurchschnittliches Maß anzuheben. Nach Auffassung der belgischen Behörden wird bei diesen Behauptungen der Solvabilitätsbedarf von Dexia Ende September 2008 außer Acht gelassen, der auf der Zunahme der Risiken und der absehbaren Verluste im 3. und 4. Quartal 2008 infolge der Exponierung der Gruppe gegenüber verschiedenen in Konkurs gegangenen oder in Schwierigkeiten geratenen Banken (Lehman Brothers, Depfa, Bradford & Bingley, irische und isländische Banken), auf den erwarteten Verlusten bei den ausstehenden Forderungen von FSA sowie auf umfangreichen Wertminderungen von Aktiva infolge des schlechteren Ratings mehrerer Credit-Enhancement-Institute, die Titel von Dexia besichert haben, beruht habe. |
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(101) |
Im Hinblick auf die aus den Beihilfemaßnahmen zugunsten von Dexia resultierenden Wettbewerbsverzerrungen betonen die belgischen Behörden, dass die Ad-hoc-Maßnahmen des belgischen Staats zugunsten von Dexia gerechtfertigt gewesen seien, um eine Systemkrise zu verhindern, und sich damit nicht von Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten unterscheiden würden, die von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV genehmigt worden seien. Zu den von Dexia angebotenen Zinsen für Kundeneinlagen legten die belgischen Behörden eine Mitteilung von Dexia vor, in der die von Dexia angebotenen Zinsen mit denen ihrer Wettbewerber für die gleichen Dienste auf dem belgischen Markt verglichen werden (ING, Deutsche Bank, Fortis, Axa, Citibank, Rabobank und KBC). Danach scheinen die von Dexia angebotenen Zinsen denen ihrer Wettbewerber zu entsprechen. In dieser Mitteilung weist Dexia weiter nachdrücklich darauf hin, dass die in der Beschwerde genannten Zinssätze nur für Einlagen über das Internet-Banking gelten würden und dass diese Einlagen einen geringen Anteil ([10-15] %) aller Kundeneinlagen ausmachen würden. |
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(102) |
Die belgischen Behörden vertreten daher entgegen den in der Beschwerde dargelegten Begründungen die Auffassung, dass die Beihilfemaßnahmen zugunsten von Dexia nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. |
7.2. STELLUNGNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUR ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS
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(103) |
Die beteiligten Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission eine gemeinsame Stellungnahme zu dem mit der Entscheidung vom 13. März eröffneten förmlichen Prüfverfahren. Diese Stellungnahme bezieht sich sowohl auf die Einstufung der angemeldeten Maßnahmen als Beihilfe als auch auf die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt. |
7.2.1. EINSTUFUNG DER ANGEMELDETEN MASSNAHMEN ALS BEIHILFE
7.2.1.1. Die Kapitalerhöhung
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(104) |
In ihrer Stellungnahme vertreten die beteiligten Mitgliedstaaten zunächst die Auffassung, dass die von den Altaktionären von Dexia (Caisse des Dépôts et Consignations, nachstehend „CDC“ genannt, CNP Assurances, Holding Communal, Ethias und Arcofin) im Rahmen der Kapitalerhöhung gezeichneten Aktien keine Beihilfeelemente enthalten. Die beteiligten Mitgliedstaaten weisen darauf hin, dass diese Anteilseigner von Dexia an eine privatrechtliche, am 28. August 2007 geschlossene Aktionärsvereinbarung gebunden seien. Zur Wahrung der Interessen dieser Aktionärsgruppe sei eine Beteiligung jedes dieser Aktionäre bei der Kapitalerhöhung unverzichtbar. Im Übrigen sei es angesichts der Dringlichkeit der Kapitalaufstockung folgerichtig, dass sich Dexia vorrangig an ihre Hauptaktionäre gewandt habe. Die beteiligten Mitgliedstaaten betonten, dass die Entscheidung von CDC, CNP Assurances, Holding Communal, Ethias und Arcofin, sich an der Kapitalerhöhung zu beteiligen, nicht ihnen zuzurechnen sei und dass darüber hinaus Arcofin und Ethias nicht aus staatlichen Mitteln finanziert worden seien. |
7.2.1.2. Die Liquiditätshilfe
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(105) |
Im Übrigen vertreten die belgischen Behörden die Auffassung, dass die Liquiditätshilfe (LA), die Dexia von der BNB in Zusammenarbeit mit der Banque de France bereitgestellt wurde, keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstelle, da Liquiditätshilfen zu den normalen Aufgaben der nationalen Zentralbanken gehören und im Besonderen unter deren Auftrag fallen würden, als letztistanzlicher Kapitalgeber bei vorübergehenden Liquiditätsproblemen einer ansonsten solventen Bank zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen. Festzustellen sei Folgendes:
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(106) |
Zudem weisen die belgischen Behörden darauf hin, dass die LA zugunsten von Dexia vom Rat der Europäischen Zentralbank (nachstehend „EZB“) genehmigt worden sei (in Höhe von bis zu […] Mrd. EUR). Durch die Einstufung der LA als Beihilfe würde sie mit dem Grundsatz des Verbots der monetären Finanzierung nach Artikel 124 AEUV unvereinbar. Denn nach diesem Grundsatz sei es rechtlich unmöglich, einem Mitgliedstaat Handlungen zuzurechnen, die eine nationale Zentralbank im Rahmen ihres Auftrags vollzieht, wenn diese Zentralbank die von der EZB vorgegebenen Bedingungen für die Erfüllung dieses Auftrags erfüllt. Die Dexia gewährte LA habe nun aber alle von der EZB gestellten Bedingungen erfüllt. Sie erfülle insbesondere die Anforderung, dass die LA unabhängig und diskretionär von der oder den betroffenen nationalen Zentralbanken bereitgestellt werden müsse. |
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(107) |
Nach Ansicht der belgischen Behörden kann diese Schlussfolgerung durch die bloße Tatsache, dass der belgische Staat für eine von der BNB gewährte Liquiditätshilfe automatisch die Garantie übernehme, nicht umgestoßen werden. Zum einen habe es zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vorstand der BNB völlig unabhängig entschieden habe, Dexia die Liquiditätshilfe zu gewähren, keine Staatsgarantie gegeben. Diese habe daher nicht in den Entscheidungsprozess einfließen können. Die Tatsache, dass der belgische Gesetzgeber eine ausdrückliche Garantie des belgischen Staats für diese Maßnahmen — unabhängig vom Fall Dexia — vorgesehen habe, was in anderen Mitgliedstaaten nicht immer so sei, beruhe auf der besonderen Aktionärsstruktur der BNB, die ein börsennotiertes Unternehmen mit privaten Aktionären sei, während an den anderen nationalen Zentralbanken im Allgemeinen keine privaten Aktionäre beteiligt seien. Diese Garantie sei daher fester Bestandteil der Satzung der BNB und solle es der BNB ermöglichen, ihre Aufgabe als letztinstanzlicher Kapitalgeber wahrzunehmen. Eine solche explizite Garantie sei bei den anderen Zentralbanken, die zu 100 % im Besitz des jeweiligen Staats seien, nicht erforderlich. Die automatische Verfügbarkeit der Staatsgarantie sei ausdrücklich vorgesehen worden, um sicherzustellen, dass Liquiditätshilfen der BNB mit den Grundsätzen des Verbots der monetären Finanzierung in Einklang stehen und die Kriterien der Entscheidungspraxis der Kommission erfüllen würden, insbesondere die der Entscheidung im Fall Northern Rock (21). |
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(108) |
Schließlich betonen die belgischen Behörden, dass, falls die Kommission dennoch die Auffassung vertreten sollte, dass die Liquiditätshilfe als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen sei, der Beihilfebetrag auf der Grundlage der Differenz zwischen dem angewandten Satz und dem in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (22) (nachstehend „Mitteilung über die Referenzsätze“ genannt) genannten Referenzsatz berechnet werden müsse. Zudem müsse der Beihilfebetrag in jedem Fall auf die Hälfte der Liquiditätshilfe begrenzt werden, der dem Dexia tatsächlich von der BNB gewährten Betrag entspreche, da die andere Hälfte für Rechnung und auf Gefahr der Banque de France gewährt worden sei. Diese verfüge nun aber über keine ausdrückliche Garantie des französischen Staates, und eine Garantie des belgischen Staates könne natürlich nicht für Maßnahmen einer ausländischen Zentralbank gelten. |
7.2.1.3. Die FSA-Maßnahme
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(109) |
Nach Auffassung der beteiligten Mitgliedstaaten ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Garantie des belgischen und des französischen Staats für die Aktiva von FSAM tatsächlich in Anspruch genommen wird, gering, denn die Obergrenze von 4,5 Mrd. USD für die von Dexia selbst zu übernehmenden Erstverluste liege selbst über den pessimistischsten Szenarien für die wirtschaftlichen Verluste des Portfolios. Infolgedessen müsse der Betrag der etwaigen staatlichen Beihilfe selbst bei einem pessimistischen Szenario als null betrachtet werden. |
7.2.2. VEREINBARKEIT DER ANGEMELDETEN MASSNAHMEN
7.2.2.1. Die FSA-Maßnahme
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(110) |
Die Mitgliedstaaten machen gegenüber der Kommission zunächst geltend, dass die FSA-Maßnahme ihrer Ansicht nach nicht in den Anwendungsbereich der Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (23) (nachstehend „Mitteilung über wertgeminderte Aktiva“) fällt, und begründen dies wie folgt:
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(111) |
Zudem betonen die beteiligten Mitgliedstaaten, dass die Kommission selbst für den Fall, dass die FSA-Maßnahme vor dem Hintergrund der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva gewürdigt werden müsse, anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellen könne, dass diese Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, und zwar insbesondere aus den folgenden Gründen:
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(112) |
Die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten daher die Auffassung, dass die FSA-Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist und die Höhe der in der Maßnahme enthaltenen Beihilfe gleich null ist. |
7.2.2.2. Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan
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(113) |
Den Bedenken der Kommission, ob mit dem bei der Kommission im Februar 2009 angemeldeten ursprünglichen Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität der Bank wiederhergestellt, übermäßige Wettbewerbsverzerrungen verhindert und eine angemessene Verteilung der Umstrukturierungskosten gewährleistet werden kann, schließen sich die beteiligten Mitgliedstaaten nicht an. |
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(114) |
In ihrer Stellungnahme vertreten sie die Ansicht, dass die langfristige Rentabilität von Dexia mit den der Kommission notifizierten Maßnahmen aus den folgenden Gründen wiederhergestellt werden könne:
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(115) |
Die beteiligten Mitgliedstaaten betonen weiterhin, dass alle im Februar 2009 angemeldeten Umstrukturierungsmaßnahmen rentable Geschäftsfelder betreffen, gleich ob es sich um das Geschäftsfeld PWB oder um die Verringerung der RCB-Aktivitäten handle. Infolgedessen müssten bei der Bewertung der Maßnahmen zur Verringerung übermäßiger Wettbewerbsverzerrungen alle vorgeschlagenen Maßnahmen berücksichtigt werden. |
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(116) |
Schließlich vertreten die beteiligten Mitgliedstaaten die Ansicht, dass die Kommission die Höhe der Beihilfe in ihrer Entscheidung vom 13. März 2009 nicht richtig berechnet hat, da sie falsche Beträge und unterschiedliche Beträge addiert und dadurch auf einen Gesamtbeihilfebetrag von [170-210] Mrd. EUR gekommen sei. Dieser Betrag, anhand dessen die Verteilung der Umstrukturierungskosten auf Dexia und die beteiligten Mitgliedstaaten bewertet werden müsse, sei daher zu hoch angesetzt. Die Beteiligung von Dexia an den Umstrukturierungskosten sei dagegen nach Auffassung der beteiligten Mitgliedstaaten zu niedrig angesetzt, da die Verringerung der Vergabe neuer Kredite, die von Dexia und den beteiligten Mitgliedstaaten vorgesehen worden sei und als eigener Beitrag Dexias zu den Umstrukturierungskosten betrachtet werden müsse, nicht berücksichtigt worden sei. |
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(117) |
Zusammenfassend unterstützen die beteiligten Mitgliedstaaten den Beschluss der Kommission, die FSA-Maßnahme endgültig zu genehmigen, um die Veräußerung von FSA an Assured Guaranty zu ermöglichen, die einen wesentlichen Faktor zur Wiederherstellung der Rentabilität und zur Verbesserung des Risikoprofils der Gruppe darstelle. Die Bedenken der Kommission hinsichtlich der anderen Maßnahmen halten sie dagegen für unbegründet. |
7.3. STELLUNGNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUM UMSTRUKTURIERUNGSPLAN
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(118) |
Ergänzend zu den vorstehenden Äußerungen zu dem im Februar 2009 bei der Kommission angemeldeten ursprünglichen Umstrukturierungsplan übermittelten die beteiligten Mitgliedstaaten eine Stellungnahme zu den am 9. Februar 2010 bei der Kommission angemeldeten ergänzenden Umstrukturierungsmaßnahmen. |
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(119) |
Nach Ansicht der beteiligten Mitgliedstaaten ermöglicht der Umstrukturierungsplan eine Stärkung der langfristigen Rentabilität der Gruppe und einen früheren Ausstieg von Dexia aus dem Garantiemechanismus für die Refinanzierung, womit den Bedenken der Kommission in ihren Entscheidungen vom 13. März 2009 und 30. Oktober 2009 Rechnung getragen werde. Alle von Februar 2009 bis Februar 2010 angemeldeten Umstrukturierungsmaßnahmen würden zusammen einen Plan zur Umstrukturierung und zum Ausgleich möglicher Wettbewerbsverzerrungen bilden, der den Anforderungen, die die Kommission in ihren Entscheidungen und auf ihren Sitzungen mit Vertretern der beteiligten Mitgliedstaaten und Vertreten von Dexia geäußert habe, entspreche. |
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(120) |
Die Mitgliedstaaten betonen zudem, dass die Kommission bei der Würdigung des Umstrukturierungsplans berücksichtigten müsse, dass Dexia im Vergleich zu anderen Banken, deren Umstrukturierungsplan die Kommission in den letzten Monaten genehmigt habe, objektiv betrachtet in einer anderen Situation sei. Sie weisen insbesondere auf folgende Unterschiede gegenüber anderen Banken hin:
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VIII. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE
8.1. VORLIEGEN EINER BEIHILFE
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(121) |
Die Kommission muss beurteilen, ob die fraglichen Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Danach sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission muss somit für jede Maßnahme prüfen, ob die kumulativen Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind. |
8.1.1 DIE KAPITALERHÖHUNG
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(122) |
Im Hinblick auf das Vorliegen der Beihilfe im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung verweist die Kommission auf ihre Entscheidung vom 13. März 2009, in der sie nachwies, dass es sich bei den Maßnahmen Belgiens, Frankreichs und Luxemburgs um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Die Kommission vertritt im Übrigen die Auffassung, dass das Verhalten der CDC und der Holding Communal unter den gegebenen Umständen ebenfalls dem Staat zuzurechnen ist. |
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(123) |
Gemäß der Rechtsprechung genügt die bloße Tatsache, dass ein Unternehmen unter staatlicher Kontrolle steht, nicht, um Maßnahmen dieses Unternehmens dem Staat zuzurechnen (25). Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht allerdings auch hervor, dass die Zurechenbarkeit dieser Maßnahmen zum Staat in Anbetracht dessen, dass es für die Kommission aufgrund der bevorzugten Beziehungen zwischen der CDC und der Holding Communal zum einen und ihrem jeweiligen Staat zum anderen sehr schwierig ist, nachzuweisen, dass die Entscheidungen über die Kapitalzuführung für Dexia tatsächlich auf Anweisung staatlicher Behörden getroffen wurden, aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden kann, die sich aus den Umständen, unter denen die Maßnahmen ergangen sind, ergeben. (26) |
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(124) |
So können beispielsweise Indizien wie die „Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind“, relevant sein, um auf die Zurechenbarkeit einer von einem öffentlichen Unternehmen getroffenen Beihilfemaßnahme zum Staat zu schließen (27). |
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(125) |
Im vorliegenden Fall ist zum einen Folgendes festzustellen:
Zum anderen ist festzustellen, dass die Kapitalzuführung von CDC und Holding Communal in diesem Fall gleichzeitig mit anderen, von den Staaten ergriffenen Maßnahmen erfolgt ist (direkte Kapitalzuführung durch die Staaten und Regionen, Staatsgarantie, FSA-Maßnahme, vom belgischen Staat garantierte Liquiditätshilfe). Diese Kapitalzuführungen sind mit den anderen Maßnahmen als Gesamtpaket kohärenter Maßnahmen zur Rettung von Dexia Ende September 2009 zu sehen. Aufgrund der Zeitgleichheit dieser Maßnahmen in Kombination mit den genannten Sachverhalten ist allerdings unwahrscheinlich, dass die staatlichen Behörden in die Entscheidungen von CDC und Holding Communal über eine Beteiligung an der Kapitalerhöhung von Dexia nicht einbezogen waren. Daher ist festzustellen, dass die von CDC und Holding Communal gewährten Kapitalzuführungen den jeweiligen Mitgliedstaaten zuzurechnen sind. |
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(126) |
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Kapitalaufstockung durch die so genannten „Altaktionäre“ das Rechtsprechungskriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers nicht erfüllt. Denn die Beteiligung der Aktionäre, deren Verhalten nicht dem Staat zuzurechen ist, an der Kapitalaufstockung von Dexia beträgt nur 12,4 % und ist damit nicht ausreichend, um darauf zu schließen, dass die Altaktionäre wie marktwirtschaftlich handelnde private Kapitalgeber aufgetreten sind. Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers gilt nur für Umstände, die marktüblichen Bedingungen entsprechen (30). Nun haben aber die Altaktionäre auf dem Höhepunkt der Finanzkrise eingegriffen, um Dexia zu retten, und somit unter Umständen, die keineswegs marktüblich sind. Zudem erfolgte dieses Eingreifen der Altaktionäre im Rahmen eines Maßnahmenpakets zur Rettung von Dexia, einem Unternehmen in ernsten Schwierigkeiten, das für die Volkswirtschaften der drei beteiligten Mitgliedstaaten von systemischer Bedeutung ist. Nun ist jedoch festzustellen, dass bei der Würdigung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers allgemein-, wirtschafts- und sozialpolitische Erwägungen auszuklammern sind (31). Um das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers zu erfüllen, muss die Glaubwürdigkeit der Anlage durch einen Ex-ante-Businessplan untermauert werden und vorzugsweise durch einen Ex-ante-Businessplan, der von unabhängigen Prüfern und anhand von Stresstests bestätigt wurde (32). |
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(127) |
Schließlich muss selbst dann, wenn der öffentliche Kapitalgeber Eigentümer ist (was bei den Altaktionären, deren Verhalten dem Staat zuzurechnen ist, d. h. CDC und Holding Communal, der Fall ist), beim Vergleich mit einem marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber überprüft werden, dass sich der Kapitalgeber umsichtig verhält und nicht mehr Risiken als ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitelgeber eingeht (33). Der Status des Altaktionärs kann somit keine „flexiblere“ Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers rechtfertigen. |
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(128) |
Im Übrigen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die den beteiligten Mitgliedstaaten zuzurechnende Kapitalerhöhung selektiv ist, weil sie nur ein einziges Unternehmen, die Gruppe Dexia, betrifft. Angesichts der Größe von Dexia und ihrer Stellung auf dem belgischen, französischen und luxemburgischen Markt sowie der Tatsache, dass die Gruppe ohne die Maßnahmen möglicherweise zahlungsunfähig gewesen wäre, was das gesamte Gefüge des Bankenmarkts in den drei Ländern erheblich verändert hätte, ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(129) |
Abschließend vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Kapitalzuführung durch CDC und Holding Communal ein Beihilfeelement zugunsten von Dexia im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. |
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(130) |
Dagegen ist die Kommission der Ansicht, dass es sich bei den Mitteln, die Dexia von Ethias (die zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung nicht verstaatlicht war), Arcofin (deren Kapital mehrheitlich von privaten Aktionären gehalten wird) und CNP Assurance (deren Kapital mehrheitlich privaten Aktionären gehört, und zwar der Gruppe Banque Populaire Caisses d’Épargne und Inhabern von „Free-Float-Kapital“) bereitgestellt wurden, nicht um staatliche Mittel handelt. |
8.1.2. DIE GARANTIE DER MITGLIEDSTAATEN
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(131) |
In ihren Entscheidungen vom 19. November 2008 (Erwägungsgründe 24 bis 27) und 30. Oktober 2009 (Erwägungsgrund 13) wies die Kommission den Beihilfecharakter der Garantie nach. Nach Auffassung der Kommission ist die Beweisführung dieser Entscheidungen weiterhin zutreffend und stellt die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. |
8.1.3. DIE LIQUIDITÄTSHILFE
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(132) |
Hinsichtlich des Vorliegens einer Beihilfe im Zusammenhang mit der Liquiditätshilfe nimmt die Kommission die Stellungnahme der belgischen Behörden zu der Dexia von der BNB bereitgestellten Liquiditätshilfe zur Kenntnis. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass ihre in der Entscheidung vom 19. November 2008 dargelegten Schlussfolgerungen zum Beihilfeelement der Liquiditätshilfe durch diese Äußerungen nicht infrage gestellt werden. |
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(133) |
Denn unter Ziffer 51 ihrer Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (34) (nachstehend „Bankenmitteilung“ genannt) führte die Kommission aus, dass die Bereitstellung von Zentralbankmitteln für ein Finanzinstitut möglicherweise nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten ist, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (35). |
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(134) |
Eine der in der Bankenmitteilung genannten Bedingungen, die erfüllt sein müssen, ist, dass „die Maßnahme […] nicht durch eine Rückbürgschaft des Staates gedeckt“ ist. In diesem Fall stellte die Kommission fest, dass die von der BNB gewährten Kredite durch eine (rückwirkende) Garantie des Staates im Rahmen der Loi du 15 Octobre 2008 portant des mesures visant à promouvoir la stabilité financière et instituant en particulier une garantie d’Etat relative aux crédits octroyés et autres opérations effectuées dans le cadre de la stabilité financière besichert wird. Da die von der BNB gewährte Liquiditätshilfe durch eine Garantie des belgischen Staates gedeckt ist, ist die in der Mitteilung vorgesehene Bedingung somit nicht erfüllt. |
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(135) |
Die Bedingungen, die in der Bankenmitteilung aufgestellt werden, um das Vorliegen einer Beihilfe auszuschließen, sind somit insgesamt nicht erfüllt. Daher ist zu prüfen, ob die Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe tatsächlich erfüllt sind. Da die BNB eine Einrichtung des belgischen Staates ist, handelt es sich bei ihren Mitteln um öffentliche Mittel. Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als die Rückbürgschaft zur Folge hat, dass Verluste direkt vom belgischen Staat übernommen werden. Zudem ist die Liquiditätshilfe eine selektive Maßnahme zugunsten von Dexia. Schließlich verschafft die Maßnahme Dexia im Wege der Bereitstellung von Finanzmitteln, die die Bank am Markt nicht mehr beschaffen konnte, einen selektiven Vorteil. Da Dexia in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist und im überwiegenden Teil ihrer Geschäftsfelder im Wettbewerb zu anderen Kreditinstituten steht, von denen die meisten keine vergleichbaren Beihilfen erhalten haben, wird durch diesen Vorteil der Wettbewerb verfälscht und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. |
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(136) |
Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die von der BNB für eigene Rechnung eingeführte Liquiditätshilfe eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. |
8.1.4. DIE FSA-MASSNAHME
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(137) |
Die Kommission hat den Beihilfecharakter der FSA-Maßnahme in ihrer Entscheidung vom 13. März 2009 (Erwägungsgründe 53 bis 56) nachgewiesen und vertritt die Auffassung, dass ihre Schlussfolgerungen durch die Äußerungen der Mitgliedstaaten nicht infrage gestellt werden. |
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(138) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass es sich bei der FSA-Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. |
8.2. HÖHE DER BEIHILFE
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(139) |
In ihren Entscheidungen vom 19. November 2008 und 13. März 2008 hat die Kommission den Beihilfebetrag der fraglichen Maßnahmen bereits vorläufig geschätzt. Anhand dieser ersten Schätzung und der von den beteiligten Mitgliedstaaten seit dem 13. März 2009 übermittelten ergänzenden Angaben kommt die Kommission auf einen Beihilfebetrag, der sich wie folgt zusammensetzt: |
8.2.1. DIE KAPITALERHÖHUNG
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(140) |
Die am 30. September 2008 angekündigte Kapitalzuführung beläuft sich auf insgesamt 6,4 Mrd. EUR, von denen aus den genannten Gründen die Kapitalzuführungen von Ethias, Arcofin und CNP Assurance in Höhe von 150 Mio. EUR, 350 Mio. EUR bzw. 288 Mio. EUR abzuziehen sind. |
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(141) |
Zudem stellt die Kommission fest, dass Dexia im Rahmen ihres Umstrukturierungsplans darauf verzichtet hat, 376 Mio. EUR an Wandelanleihen von Dexia BIL, die vom luxemburgischen Staat gezeichnet werden sollten, aber nie gezeichnet wurden, in Anspruch zu nehmen. Infolgedessen ist auch dieser Betrag von dem Betrag, der als Beihilfeelement im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung zu berücksichtigen ist, abzuziehen. |
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(142) |
Folglich beläuft sich der Gesamtbetrag der Beihilfe im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung auf 5,2 Mrd. EUR (36). |
8.2.2. DIE GARANTIE DER MITGLIEDSTAATEN
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(143) |
Gemäß dem Garantievertrag zwischen Dexia und den beteiligten Mitgliedstaaten vom 9. Oktober 2008 hat die Garantie der Mitgliedstaaten einen Umfang von bis zu 150 Mrd. EUR. Dieser Betrag wurde mit dem am 1. November 2009 in Kraft getretenen Garantievertrag auf 100 Mrd. EUR gesenkt. |
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(144) |
In ihrer Stellungnahme zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens machten die beteiligten Mitgliedstaaten geltend, dass der Beihilfebetrag der Garantie anhand der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (nachstehend „Mitteilung über die Referenzsätze“ genannt) (37) berechnet werden müsse. Nach den Bestimmungen dieser Mitteilung entsprächen die Beihilfeelemente der Garantie der Differenz zwischen der Vergütung der Garantie und einem als Referenzsatz für den Geldmarkt (IBOR) definierten Referenzsatz zuzüglich von 75 Basispunkten. |
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(145) |
Hierzu stellt die Kommission fest, dass die Anwendung eines auf marktüblichen Sätzen beruhenden Referenzsatzes bei Unternehmen in Schwierigkeiten unangebracht ist, da Dexia ohne die Garantie kein Kapital am Markt hätte beschaffen können. Deshalb vertritt die Kommission gemäß ihrer ständigen Praxis in den ihr vorgelegten Umstrukturierungsfällen die Auffassung, dass das zu berücksichtigende Beihilfeelement der Garantie dem Maximalbetrag entspricht, der über die Garantie abgesichert werden kann, d. h. 100 Mrd. EUR, und somit dem Höchstbetrag der Verbindlichkeiten von Dexia, die seit dem 1. November 2009 tatsächlich durch die Garantie gedeckt werden können (38). |
8.2.3. DIE LIQUIDITÄTSHILFE
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(146) |
Entsprechend ihrem Ansatz bei der Garantie vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Beihilfeelement der Garantie des belgischen Staates für die Liquiditätshilfe der BNB dem Höchstbetrag entspricht, der durch die Garantie tatsächlich gedeckt wurde, d. h. […] Mrd. EUR. Dies entspricht dem Anteil des Höchstbetrags der Liquiditätshilfe der BNB, der vom EZB-Rat genehmigt wurde und für den der belgische Staat garantierte. |
8.2.4. DIE FSA-MASSNAHME
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(147) |
Gemäß ihrer Mitteilung über wertgeminderte Aktiva (39) vertritt die Kommission die Auffassung, dass bei der Würdigung des Beihilfebetrags einer Entlastungsmaßnahme die Differenz zwischen dem Übernahmewert und dem Marktpreis des betrachteten Portfolios zu berücksichtigen ist. Nach Praxis der Kommission (40) entspricht der Übernahmewert dem Restnennwert abzüglich der ersten Tranche, die als Erstverlust in vollem Umfang von der begünstigten Bank zu übernehmen ist. |
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(148) |
Die FSA-Maßnahme weist im Vergleich zu anderen Entlastungsmaßnahmen, zu denen sich die Kommission äußerte, einige Besonderheiten auf:
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(149) |
Aufgrund dieser Besonderheiten muss der Übernahmewert für das gesamte FSAM-Portofolio und nicht nur für die gedeckten Aktiva berechnet werden. Der Restnennwert belief sich am 31. Januar 2009 auf 16,6 Mrd. USD. Der Übernahmewert beläuft sich somit auf 12,1 Mrd. USD (entsprechend der Differenz zwischen 16,6 und 4,5 Mrd. USD). Der Marktpreis betrug [7-9] Mrd. USD, so dass sich der Beihilfebetrag auf [3,1-5,1] Mrd. USD, d. h. [2,4-4,0] Mrd. EUR beläuft (41). |
8.2.5. GESAMTBETRAG DER EINZELNEN BEIHILFEMASSNAHMEN
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(150) |
Die Kommission anerkennt das Vorbringen der beteiligten Mitgliedstaaten in ihren Stellungnahmen zur Eröffnungsentscheidung, dass die Beihilfebeträge für die Rekapitalisierung und die Garantie nicht einfach addiert werden könnten, da sich diese beiden Maßnahmen unterschiedlich auf den Wettbewerb auswirken würden. Infolgedessen stellt die Kommission fest, dass Dexia eine Beihilfe in Form einer Kapitalerhöhung und eine Entlastungsbeihilfe (FSA-Maßnahme) in Höhe von insgesamt 8,4 Mrd. EUR erhalten hat und dass die Beihilfe in Form von Garantien und Liquiditätshilfen bis zu [95-135] Mrd. EUR betragen kann. |
8.3. VEREINBARKEIT DER BEIHILFE
8.3.1. RECHTSGRUNDLAGE
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(151) |
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV können „Beihilfen […] zur Behebung […] einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Angesichts der Lage auf den Finanzmärkten seit Gewährung der fraglichen Maßnahmen können die Maßnahmen nach Auffassung der Kommission anhand von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV geprüft werden. Für die Volkswirtschaften Belgiens, Frankreichs und Luxemburgs wurde dies mit verschiedenen Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung von Maßnahmen, die von Behörden dieser Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Finanzkrise ergriffen wurden, bestätigt (42). Wie in den Entscheidungen vom 19. November 2008, 13. März 2009 und 30. Oktober 2009 zu Dexia sind die Beihilfen demnach auch in diesem Fall anhand von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zu würdigen. |
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(152) |
Vor dem Hintergrund der aktuellen Krise erläuterte die Kommission die Bedingungen für die Anwendung von Entlastungsbeihilfen und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten. Diese Grundsätze werden in der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva und in der Umstrukturierungsmitteilung ausgeführt. |
8.3.2. VEREINBARKEIT DER FSA-MASSNAHME
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(153) |
Wie in der Entscheidung vom 13. März 2009 ausgeführt, fällt die FSA-Maßnahme in den Anwendungsbereich der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva, auch wenn sie vorrangig die Veräußerung von FSA ermöglichen sollte. Diese Maßnahme muss somit anhand der Bedingungen der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva geprüft werden. In ihrer Entscheidung vom 13. März 2009 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Garantie selbst und die Deckung des Vermögensportfolios sowie die Verteilung der Kosten auf Dexia und die beteiligten Mitgliedstaaten mit dem Binnenmarkt vereinbar waren. Die Bewertung der Aktiva, die Vergütung der Maßnahme und die Vergütung für die Titel, die von Dexia bei Überschreitung der ersten Tranche von 4,5 Mrd. USD zu geben sind, sind allerdings noch zu überprüfen. |
8.3.2.1. Bewertung der Aktiva
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(154) |
Die Kommission hat geprüft, ob der tatsächliche wirtschaftliche Werts (TWW) nach den Anforderungen der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva bewertet wurde, und insbesondere, ob er i) auf der Grundlage messbarer Daten ermittelt wurde, ii) auf realistischen und vorsichtigen Annahmen über die künftigen Cashflows ermittelt wurde und iii) ob er bei der Bewertung vorsichtigen Stresstests unterzogen wurde. |
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(155) |
Die Kommission prüfte die Methoden zur Bewertung der Aktiva mit fachlicher Unterstützung der von der Kommission beauftragten Sachverständigen. Dabei wurden die wichtigsten Kategorien von Vermögenswerten im FSAM-Portfolio für ein Basis-Szenario und ein Stress-Szenario geprüft. Nach Prüfung der Methoden und Annahmen, die bei der Bewertung des TWW zugrunde gelegt wurden, gelangt die Kommission zu einer positiven Einschätzung. So stellt die Kommission fest, dass die gewählten Annahmen insgesamt vorsichtig sind:
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(156) |
[…]. |
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(157) |
Die erste Tranche von 4,5 Mrd. USD, die von Dexia in bar zurückzuzahlen ist, liegt über den erwarteten Verlusten, die vorsichtig und im Einklang mit der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva geschätzt wurden, und dies sowohl beim Basis- als auch beim Stress-Szenario und sowohl für das FSAM-Portfolio als Ganzes als auch für das FSAM-Portfolio nach Abzug der ausgenommenen Aktiva. Der auf 12,1 Mrd. USD festgesetzte Übernahmewert liegt sowohl beim Basis-Szenario ([13,6-14,6] Mrd. USD) als auch beim Stress-Szenario ([12-13] Mrd. USD) unter dem TWW. |
8.3.2.2. Vergütung der FSA-Maßnahme
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(158) |
Für die FSA-Maßnahme zahlt Dexia an den belgischen und französischen Staat jährlich eine Vergütung in Höhe von 113 Basispunkten für die Deckung des Ausfallrisikos bei der garantierten Put-Option zuzüglich von 32 Basispunkten für die Deckung des Risikos, dass Dexia ihren Liquiditätsverpflichtungen gegenüber FSAM nicht nachkommt. |
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(159) |
Die Kommission begrüßt, dass die erste Tranche von 4,5 Mrd. USD, die von Dexia in bar zurückzuzahlen ist, die zum 31. Januar 2009 erwarteten Verluste sowohl beim Basis-Szenario als auch beim Stress-Szenario übersteigt, da sich dadurch das Risiko des belgischen und des französischen Staates verringert. Im Besonderen begrüßt die Kommission die Höhe der Vergütung, die Belgien und Frankreich angesichts der Höhe des übernommenen Restrisikos für die FSA-Maßnahme erhalten. Im Übrigen kann gemäß der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva zur Bewertung der Vergütung der FSA-Maßnahme das durch die Maßnahme freigesetzte Eigenkapital herangezogen werden. Angesichts des enormen Umfangs der ersten Tranche und der Tatsache, dass diese bei der Berechnung des Eigenkapitals im Zusammenhang mit dieser ersten Tranche mit 1 250 % gewichtet wurde, haben Belgien und Frankreich nachgewiesen, dass durch die FSA-Maßnahme kein Eigenkapital freigesetzt wird. Nach Ziffer 21 (Fußnote 11) der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva sollten Entgelte für Entlastungsmaßnahmen vergleichbar mit denen für eine Kapitalzuführung sein. Der Betrag des Kapitals, der mit der FSA-Maßnahme vergleichbar wäre, ist hier gleich null, weil kein Eigenkapital freigesetzt wird. Die FSA-Maßnahme deckt jedoch mehr auslösende Ereignisse als nur Verluste bei den gedeckten Aktiva ab. Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die jährliche Vergütung für die FSA-Maßnahme angemessen ist. |
8.3.2.3. Vergütung für die zu begebenden Titel
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(160) |
Die Kommission stellt fest, dass die Ausgleichszahlung, die Belgien und Frankreich für die Inanspruchnahme der Garantie bei Überschreitung der Erstverluste in Höhe von 4,5 Mrd. USD erhalten, den in der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva geforderten Wert übersteigt. |
8.3.2.4. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der FSA-Maßnahme mit der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva
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(161) |
Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die FSA-Maßnahme mit den Grundsätzen der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva vereinbar ist. |
8.3.3. VEREINBARKEIT DES UMSTRUKTURIERUNGSPLANS
8.3.3.1. Geforderter Umfang der Umstrukturierung
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(162) |
Wie bereits erwähnt, beläuft sich der Beihilfebetrag der Kapitalerhöhung und der FSA-Maßnahme auf insgesamt 8,4 Mrd. EUR. Nach Ziffer 4 der Umstrukturierungsmitteilung muss bei der Bewertung der Verpflichtung zur Vorlage eines Umstrukturierungsplans dieser Betrag zugrunde gelegt werden. Bei der Bewertung der Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans mit dem Binnenmarkt müssen dagegen die Beihilfeelemente der Garantie und der von der BNB bereitgestellten Liquiditätshilfe berücksichtigt werden (43). |
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(163) |
Nach Ziffer 4 (Fußnote 4) der Umstrukturierungsmitteilung geht es bei den Kriterien und besonderen Umständen, die die Vorlage eines Umstrukturierungsplans erforderlich machen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, um Fälle, in denen eine notleidende Bank vom Staat rekapitalisiert wird oder eine Bank, die von wertgeminderten Vermögenswerten entlastet wird, bereits in irgendeiner Form eine staatliche Beihilfe erhalten hat, die der Deckung oder Vermeidung von Verlusten dient und die insgesamt mehr als 2 % der gesamten risikogewichteten Vermögenswerte der Bank ausmacht. Nun hat die Kommission jedoch bereits in ihren Entscheidungen vom 19. November 2008, 13. März 2009 und 30. Oktober 2009 nachgewiesen, dass Dexia zum Zeitpunkt der Einführung der Beihilfemaßnahmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. |
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(164) |
Die Beihilfeelemente der Kapitalerhöhung und der FSA-Maßnahme machen 5,5 % der mit Stand vom 31. Dezember 2008 berechneten risikogewichteten Aktiva der Gruppe aus, d. h. deutlich mehr den Betrag von 2 % der risikogewichteten Vermögenswerte, die der Deckung der Verluste von Dexia dienen. Danach muss Dexia einen Unstrukturierungsplan vorlegen. |
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(165) |
Der geforderte Umfang der Umstrukturierung richtet sich danach, wie schwerwiegend die Probleme der Bank und wie hoch die erhaltenen Beihilfen sind. Dabei ist als Beihilfe die Gesamtbeihilfe zu berücksichtigen, die sich aus den Rekapitalisierungs- und Entlastungsmaßnahmen sowie aus den erhaltenen Garantien ergibt. Die Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans muss anhand der in der Umstrukturierungsmitteilung dargelegten Bedingungen geprüft werden. Danach muss der Umstrukturierungsplan:
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8.3.3.2. Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank
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(166) |
Nach Kapitel 2 der Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank ermöglichen, d. h. es muss sich um einen umfassenden und detaillierten Plan handeln, der sich auf ein kohärentes Konzept stützt und aus dem hervorgeht, dass die Bank so rasch wie möglich (in höchstens 5 Jahren) ihre langfristige Rentabilität ohne staatliche Beihilfen wiederherstellen wird. Der Umstrukturierungsplan muss insbesondere einen Vergleich mit anderen Optionen wie der Aufspaltung oder der Übernahme durch eine andere Bank enthalten, auf die Ursachen für die Schwierigkeiten der Bank eingehen, Angaben zum Geschäftsmodell enthalten, die Aufgabe von Geschäftsbereichen, die strukturell defizitär bleiben würden, und eine angemessene Eigenkapitalrendite vorsehen (und dies für ein Basis- und für ein Stress-Szenario) und die Modalitäten der Rückzahlung der Beihilfen darlegen. |
a) Bewertung des Geschäftsmodells von Dexia
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(167) |
Die Kommission stellt zunächst positiv fest, dass Dexia in den ersten drei Quartalen 2009 positive Ergebnisse erwirtschaftet hat. Angesichts dieser Ergebnisse stellt die Kommission allerdings auch Folgendes fest:
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(168) |
Anhand der von Dexia und den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten detaillierten Informationen ermittelte die Kommission bei Dexia zwei rentable Bereiche: zum einen die Erträge aus dem traditionellen Bankgeschäft von Dexia und zum anderen die weniger belastbaren Erträge. Erstere umfassen hauptsächlich Einnahmen aus Krediten, das Obligationen-Portfolio, Einnahmen aus Provisionen, Refinanzierungskosten, Risikokosten und operative Kosten. Zweitere umfassen kurzfristige Transformationen, den Eigenhandel und außerordentliche Einnahmen, beispielsweise aus dem Verkauf von Vermögenswerten, aus der Auflösung von Rückstellungen oder aus offenen Positionen bei Derivaten. |
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(169) |
Nach den der Kommission von den beteiligten Mitgliedstaaten übermittelten Informationen […], so dass die wichtigsten rentablen Bereiche der Gruppe anhand der Margen in Bezug auf den Interbanken-Referenzsatz geprüft werden können. Bei dieser für das Jahr 2009 durchgeführten Prüfung gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass mit dem traditionellen Bankgeschäft von Dexia nur eine sehr geringe, wenn nicht gar negative, Rendite erzielt würde. Dies wird durch die Prüfung der in den ersten drei Quartalen von 2009 verzeichneten positiven Ergebnisse nicht widerlegt, da diese — wie bereits ausgeführt — auf besondere Umstände zurückzuführen sind. |
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(170) |
Zudem lassen die Prognosen, die sich für die zukünftige Entwicklung der wichtigsten rentablen Bereiche der Gruppe in angemessener Weise ableiten lassen, nach derzeitigem Stand keine Verbesserung der Ergebnisse beim traditionellen Bankgeschäft von Dexia erwarten. Denn:
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(171) |
Nach dieser Prüfung vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan dazu führen muss, i) den Fremdkapitaleinsatz und damit die Hebelwirkung von Dexia zu verringern, damit sie höhere Finanzierungskosten und geringe Margen bei Aktiva auffangen kann, ii) die Qualität und die Zusammensetzung ihrer Finanzierungsquellen zu verbessern und iii) ihre Fixkostenbasis zu reduzieren. |
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(172) |
Im Hinblick hierauf vertritt die Kommission die Auffassung, dass mit dem am 9. Februar 2010 angemeldeten Umstrukturierungsplan, sofern er gemäß den Verpflichtungen der beteiligten Mitgliedstaaten umgesetzt wird, der Frage der langfristigen Rentabilität der Gruppe in zufrieden stellender Weise begegnet wird. |
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(173) |
Zum einen ermöglicht der Umstrukturierungsplan bis 2014 eine Verringerung der Bilanzsumme von Dexia um 35 % im Vergleich zum Wert am 31. Dezember 2008 sowie eine Fokussierung auf das traditionelle Bankgeschäft der Gruppe:
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(174) |
Durch die Verringerung der Hebelwirkung und dadurch, das sich Dexia wieder auf ihr Kerngeschäft konzentriert, wird die Gruppe ihre Bilanz nach und nach ausgleichen können, indem sie den Anteil der weniger margenintensiven Aktivitäten (insbesondere ausstehende Forderungen im Bereich PWB und Anleiheportfolio) zurückfährt und den Anteil der rentableren Tätigkeiten (vor allem Vergabe neuer Kredite in den Bereichen PWB und RCB und Projektfinanzierungen) erhöht. Im Hinblick hierauf begrüßt die Kommission, dass dieser Rückzug von Dexia auf ihr Kerngeschäft mit einer genauen Überwachung der Rentabilität dieser Tätigkeiten, insbesondere PWB, einhergeht. Denn da Dexia vom Tag dieses Beschlusses an keine Kredite mit einem RAROC unter 10 % mehr an PWB-Kunden vergeben wird, kann im Geschäftsfeld PWB bis zum 31. Dezember 2014 eine Mindestrendite des ökonomischen Kapitals gewährleistet werden. Die Prognosen für die Ergebnisse von Dexia im Zeitraum 2009-2014, die der Kommission von den beteiligten Mitgliedstaaten übermittelt wurden (44), bestätigen, dass die Gesamtrentabilität der Tätigkeiten der Gruppe für diesen Zeitraum sichergestellt werden kann und dass die absehbaren Verluste aus dem Portfolioabbau (LPMD) durch Gewinne der Core Division ausgeglichen werden können. |
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(175) |
Schließlich geht die Konzentration von Dexia auf das Kerngeschäft und die traditionellen Märkte mit einer zunehmenden Verbesserung des Liquiditätsprofils einher, indem Dexia bei der Refinanzierung auf einer bessere Fristenkongruenz achtet. Diese Verbesserung des Liquiditätsprofils beruht hauptsächlich auf den folgenden drei Maßnahmen:
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b) Im Umstrukturierungsplan dargelegte Stress-Szenarien
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(176) |
Die Kommission forderte die beteiligten Mitgliedstaaten gemäß Ziffer 13 der Umstrukturierungsmitteilung auf, einige Stresstests zu unternehmen, um die Widerstandsfähigkeit von Dexia gegenüber Stressereignissen zu testen, die in den nächsten Jahren eintreten könnten, und daraus auf die langfristige Rentabilität der Gruppe zu schließen. |
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(177) |
Bei ihrer Prüfung legte die Kommission die von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten Testergebnisse zugrunde. […]. |
i) Erster Stresstest
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(178) |
Zum ersten Stresstest, mit dem die Widerstandsfähigkeit von Dexia bei einer Änderung der wichtigsten makroökonomischen Variablen (BIP, Zinssätze und Wechselkurse) getestet werden sollte, merkt die Kommission Folgendes an:
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(179) |
Im Hinblick auf den ersten Stresstest gelangt die Kommission daher zu dem Schluss, dass Dexia aufgrund des relativ hohen Anteils und der Qualität des Portfolios „Public Finance“ und des abgebauten Anleiheportfolios in der Lage ist, einen starken Anstieg der Risikokosten im Fall stark verschlechterter makroökonomischer Bedingungen zu verkraften und daher den Stresstest besteht. |
ii) Zweiter Stresstest
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(180) |
Der zweite Stresstest, mit dem die Widerstandsfähigkeit Dexias bei einem Anstieg ihrer Finanzierungskosten getestet werden sollte, zeigt, dass ein zusätzlicher Anstieg der Finanzierungskosten um 100 Basispunkte und 200 Basispunkte während eines Zeitraums von 3 Monaten zu einem Rückgang des Gewinns vor Steuern um […] und […] Mio. EUR führen würde. Stärker wären die Auswirkungen wahrscheinlich, wenn Dexia die von der Kommission bei ihren Stresstest vorgeschriebenen Annahmen zugrunde gelegt hätte […]. Dexia hat folgende Annahmen abgeändert:
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(181) |
Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass […]. Ferner stellt die Kommission fest, dass dieser Parameter bei den anderen Stresstests, die Dexia angestellt hat, d. h. bei dem Stresstest im Rahmen der vor kurzem in Europa durchgeführten Übung und beim Liquiditätsstresstest, nicht wirklich berücksichtigt wurde. |
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(182) |
Dexia bringt vor, dass i) die Annahmen ihres Businessplans bereits vor der Simulation des Anstiegs um […] oder […] Basispunkte gestresst gewesen seien, da sie die Finanzierungsbedingungen von Juli 2009 widerspiegeln würden, die zwar besser als Ende 2008 oder Anfang 2009 gewesen seien, aber die positive Entwicklung des zweiten Halbjahrs 2009 nicht widerspiegeln würden, und dass ii) die Annahme eines unveränderten Finanzierungsmixes dem Verhalten eines Marktbeteiligten unter solchen Umständen nicht entsprechen würde. Die Kommission bestätigt, dass die Annahmen für die Finanzierungskosten vor dem Stresstest angesichts der Erfahrungen von Dexia im Jahr 2009 vorsichtig sind. Angesichts der außerordentlichen Maßnahmen für den Bankensektor im Jahr 2009 und der ungewissen Zukunft ist die Kommission jedoch nicht in der Lage, sich zur zukünftigen Entwicklung der Finanzierungskosten von Dexia zu äußern. Der Stresstest ist dabei hilfreich, denn er lässt den Schluss zu, dass der Umstrukturierungsplan dazu führen muss, i) die Abhängigkeit der Finanzierung von Dexia von den Finanzmärkten zu verringern und ii) die durchschnittliche Laufzeit ihrer Finanzierung zu erhöhen, um dadurch die Anfälligkeit von Dexia bei einem Anstieg der Finanzierungskosten zu verringern. Genau dies ist einer der Punkte, die der Vorstand von Dexia in der Zeit vom 30. September 2008 bis zum 30. September 2009 berücksichtigt hat und die mit dem Umstrukturierungsplan abgedeckt werden sollen. Der Ende 2008 bestehende kurzfristige Finanzierungsbedarf von [200-300] Mrd. EUR wurde zum 30. September 2009 auf [150-200] Mrd. EUR gesenkt, und der Umstrukturierungsplan sieht vor, dass die Kennzahl „kurzfristiges Fremdkapital/Gesamtkapital“ bis zum 31. Dezember 2009 um 30 % und bis zum 31. Dezember 2014 auf 11 % gesenkt wird. Eine solche kurzfristige Fremdkapitalquote erachtet die Kommission als zufrieden stellend, da sie die Anfälligkeit von Dexia für länger währende Zinsschocks erheblich verringern. |
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(183) |
Im Hinblick auf den zweiten Stresstest gelangt die Kommission daher zu dem Schluss, dass Dexia aufgrund ihrer derzeitigen Finanzierungsstruktur zwar anfällig für starke Turbulenzen bei ihren Finanzierungskosten ist, der Umstrukturierungsplan diese Anfälligkeit für Zinsschocks jedoch schrittweise und zufrieden stellend zurückführt. Im Übrigen begrüßt die Kommission, dass Dexia über einen umfangreichen Bestand an repofähigen und bei Bedarf auch zentralbankfähigen Aktiva (einschließlich der Aktiva des Bereichs LPMD) verfügt. |
iii) Dritter Stresstest
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(184) |
Zum dritten Stresstest, mit dem das Liquiditätsprofil der Gruppe getestet werden soll, stellt die Kommission fest, dass sowohl der von Dexia als auch der von der CBFA durchgeführte Stresstest nahe legen, dass die Gruppe die Anforderungen des Tests für einen Zeithorizont von einem Monat erfüllt. Die Kommission stellt Folgendes fest:
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(185) |
Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass Dexia diesen dritten Stresstest bestanden hat. |
iv) Weitere Erwägungen hinsichtlich der Stresstests
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(186) |
Zum Ersten zeigt sich bei der Prüfung bestimmter Annahmen der Modelle von Dexia, dass:
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(187) |
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass ein Vergleich mit den öffentlich verfügbaren Daten schwierig ist, da der Umfang der ausstehenden Forderungen von Dexia dem der öffentlich verfügbaren Informationen nicht ähnlich ist. Dexia berechnet die erwarteten Verluste anhand der internen Ratings unter Einbeziehung von vorsichtigen und Through-the-cycle-Parametern für die langfristige und mittlere Ausfallwahrscheinlichkeit und den LGD, die berichtigt wurden, um der Unsicherheit und Volatilität bei bestimmten Daten Rechnung zu tragen. Solche Parameter werden von der CBFA, der Commission Bancaire française und der CSSF geprüft und validiert. Den beteiligten Mitgliedstaaten zufolge sind die von Dexia verwendeten Risikoparameter gegenüber den aufsichtlichen Mindestanforderungen nach Basel II um 10-30 % vorsichtiger. |
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(188) |
Zum Zweiten stellt die Kommission die sowohl absolut als auch relativ gesehen sehr starke Exponierung in bestimmten Ländern und gegenüber bestimmten Kreditinstituten fest. Insbesondere im Hinblick die Exponierung gegenüber staatlichen Risiken stellt die Kommission fest, dass Ende 2008 […]. […]. |
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(189) |
Allerdings ist Folgendes zu betonen:
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(190) |
Zum Dritten begrüßt die Kommission die Entwicklung des Bedarfs der Gruppe an kurzfristigem Fremdkapital. Die Kommission betont jedoch, dass die Gruppe im Wesentlichen den Finanzierungsbedarf mit Laufzeiten zwischen 0 und 1 Monat verringert hat. Wie Tabelle 7 unten zeigt, wurde die Finanzierung mit Laufzeiten zwischen 0 und 1 Monat in der Zeit vom 31. Dezember 2008 bis zum 30. September 2009, bezogen auf die Gesamtfinanzierung, von […]% auf […]% verringert. Der Anteil der Finanzierungen mit Laufzeiten zwischen 1 und 3 Monaten und zwischen 6 und 12 Monaten ist dagegen von […] % auf […] % bzw. von […] % auf […] % gestiegen. Der Anteil der Finanzierungen mit Laufzeiten zwischen 1 und 5 Jahren wurde von […] % auf […] % erhöht. Der Großteil der Finanzierung in diesem Zeitraum bewegt sich jedoch zwischen 1 und 2 Jahren. […]. Tabelle 7 Anteil der verschiedenen Finanzierungsquellen an der Gesamtfinanzierung von Dexia (…) |
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(191) |
Diesbezüglich sieht der bei der Kommission angemeldete Umstrukturierungsplan i) eine Verringerung des Anleiheportfolios des Bereichs LPMD um 83 Mrd. EUR, ii) eine Erhöhung des Anteils stabilerer Finanzierungsquellen (wie Geschäftseinlagen und Pfandbriefe) von 36 % auf 58 % und iii) eine schrittweise Erhöhung der durchschnittlichen Laufzeit der Verbindlichkeiten vor. Diese Faktoren sind geeignet, das Risiko, dass Dexia Refinanzierungsprobleme hat, zu verringern. Im Übrigen muss betont werden, dass der Anstieg der Finanzierungskosten, der mit dieser Änderung der Finanzierungsstrategie verbunden ist, bei den Prognosen für die Gewinn- und Verlustrechnungen der Gruppe berücksichtigt wurde und bestätigt, dass Dexia während des Umstrukturierungszeitraums in der Gewinnzone bleiben würde. |
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(192) |
Zum Vierten sind die Finanzierungskosten von Dexia trotz der verbesserten Marktlage im Vergleich zu anderen Banken nach wie vor relativ hoch. Der 5-jährige CDS zählt mit 180 Basispunkten zu den höchsten Europas; die Credit Spreads der unbesicherten Emissionen im Benchmark-Volumen von Dexia sind mit 140 bis 150 Basispunkten bei Laufzeiten zwischen 4 und 5 Jahren weiterhin hoch; die Finanzierungskosten bei „Covered bonds“ sind mit 50 bis 60 Basispunkten für Laufzeiten, die relativ kongruent zu denen der finanzierten Aktiva sind, ebenfalls weiterhin hoch. |
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(193) |
Zum Fünften hat Dexia zur Messung der Sensibilität von Dexia für Zinsänderungen eine Tabelle vorgelegt, die die Anfälligkeit bei einem Zinsschock von 1 % für jede Laufzeit zeigt. Danach ist Dexia der Ansicht, bei einem gleichmäßigen Anstieg der Zinskurve nicht mehr als […] Mio. EUR zu verlieren (46). Eine solche Sensibilität erscheint vom Ausmaß her vollkommen angemessen und lässt sich zum Teil mit der Strategie von Dexia, […], erklären, die damit die Anfälligkeit gegenüber Zinsschwankungen reduziert. Die Kommission stellt jedoch fest, dass […] Mrd. EUR an kurzfristigen Finanzierungen der Gruppe in diese Sensibilitätsberechnung nicht einbezogen wurden, was nahe legt, dass Dexia bei unterjährigen Laufzeiten relativ anfällig für Bewegungen der Zinskurve bleibt. Dies wurde von Dexia bestätigt, da die Gruppe der Ansicht ist, allein aufgrund der Versteilung der Kurve der Interbankensätze für unterjährige Finanzierungen im Jahr 2009 ungefähr […] Mio. EUR Gewinn gemacht zu haben. Die Auswirkungen einer deutlichen Verringerung der Einnahmen aus Transformationen wurden bei den Prognosen von Dexia jedoch berücksichtigt und deuten darauf hin, dass die Gruppe in den nächsten Jahren weiterhin Gewinne erwirtschaften dürfte. |
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(194) |
Zum Sechsten ist die negative AfS-Rücklage von Dexia sowohl absolut als auch relativ gesehen trotz der im Laufe von 2009 festgestellten Verbesserungen nach wie vor sehr hoch. Die negative AfS-Rücklage nahm von 12,7 Mrd. EUR am 31. März 2009 auf 7,2 Mrd. EUR am 30. September 2009 ab. Angesichts i) der Höhe des Kapitals von Dexia (17,1 Mrd. EUR Tier-1-Kapital und 19,6 Mrd. EUR regulatorisches Kapital am 30. September 2009) und ii) der derzeitigen Ausklammerung der AfS-Rücklage bei der Berechnung des regulatorischen Kapitals hegt die Kommission die Befürchtung, dass die Einbeziehung dieser AfS-Rücklage in die Kennzahlen für das regulatorische Kapital im Rahmen der gegenwärtigen Beratungen im Basler Ausschuss nachteilig für Dexia ausfallen wird. Hierzu stellt die Kommission Folgendes fest:
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(195) |
Zum Siebten hat Dexia trotz ihrer Reduzierung im Laufe des Jahres 2009 nach wie vor gewisse relativ hohe außerbilanzielle Verbindlichkeiten. Diese wurden jedoch nach Angaben von Dexia bei den Stresstests berücksichtigt. |
c) Geschäfte mit Derivaten
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(196) |
Die Prüfung der Bilanz von Dexia für das Jahr 2008 hat ergeben, dass der Marktwert der Derivate auf der Aktivseite 55 Mrd. EUR und auf der Passivseite 75 Mrd. EUR beträgt, woraus sich eine negative Differenz in Höhe von rund 20 Mrd. EUR ergibt, die hauptsächlich auf Zinsderivaten beruht. Die Kommission hat diese Differenz mit der anderer Kreditinstitute verglichen. In Prozent der Bilanzsumme und in Prozent der Eigenmittel ist diese Differenz bei Dexia nicht nur negativ, sondern im Vergleich zu anderen Banken auch besonders groß. |
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(197) |
Dexia begründet dies mit i) der fast systematischen Strategie […], ii) dem Zinsverfall, iii) der fehlenden Fristenkongruenz zwischen Aktiva und Passiva und iv) […]. Die Kommission kann diese Erklärungen nachvollziehen, stellt jedoch fest, dass i) diese Differenz vom Ausmaß her wirklich sehr hoch ist und dass ii) dies wahrscheinlich für Dexia einen hohen Bedarf an Sicherheiten bedingt, der ihren Bestand an zentralbankfähigen oder repofähigen Sicherheiten schmälern kann. Was diesen letzten Punkt angeht, so wurde dieser Bedarf jedoch bei den Stresstests berücksichtigt. |
d) Schlussfolgerungen zur Rentabilität
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(198) |
Die Kommission folgert aus den bisherigen Ausführungen, dass der Umstrukturierungsplan es ermöglichen wird, die langfristige Rentabilität wiederherzustellen. Hierzu stellt die Kommission auch fest, dass der Umstrukturierungsplan es Dexia auch ermöglichen wird, die aufgrund der bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften vorzusehenden Aufstockungen vorzunehmen. Zum einen steht die Verringerung des Hebeleffekts durch die Umstrukturierung im Einklang mit der möglichen Einführung einer maximalen Fremdkapitalquote („Leverage ratio“). Zum anderen stehen die Verbesserung und Diversifizierung der Finanzierungsquellen von Dexia im Einklang mit den neuen Vorschriften für die Liquiditätsmessung und -steuerung bei Kreditinstituten (47). |
8.3.3.3. Eigenbeitrag der Bank
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(199) |
Nach Kapitel 3 der Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan eine gerechte Verteilung der Umstrukturierungskosten auf die beteiligten Mitgliedstaaten und die Bank gewährleisten, d. h. vorsehen, dass sich die Bank und ihre Aktionäre so weit wie möglich mit eigenen Mitteln beteiligen. Ein solcher Beitrag ist erforderlich, um sicherzustellen, dass gerettete Banken in angemessenem Umfang Verantwortung für die Folgen ihres früheren Verhaltens tragen, und um geeignete Anreize für ihr künftiges Verhalten zu schaffen. |
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(200) |
Dexia, ihre Aktionäre und die beteiligten Mitgliedstaaten haben bereits einen Beitrag zu den Umstrukturierungsbemühungen geleistet, insbesondere durch die Verwässerung des Grundkapitalanteils, der von den Aktionären vor der Kapitalerhöhung gehalten wurde (die französischen und die belgischen Behörden haben 3 Mrd. EUR von den 6,4 Mrd. EUR der im September 2008 angekündigten Kapitalerhöhung gezeichnet). |
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(201) |
Im Übrigen stellt die Kommission im Zusammenhang mit der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Aussetzung der Dividendenausschüttung einige ungünstige Begleitumstände fest:
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(202) |
Die Kommission stellt weiter fest, dass die Aussetzung einer Dividenden- oder Couponzahlung auf Tier-1- oder Tier-2-Hybridinstrumente für vor dem 1. Februar 2010 geschlossene Verträge insoweit gilt, als Dexia kraft der Entscheidung vom 30. Oktober 2009 (49) verpflichtet war, für eine Dauer von vier Monaten keine Coupons zu zahlen und keine Optionen zur Rückzahlung vor Fälligkeit auf hybride Eigenkapitalinstrumente (Tier 1 und Upper Tier 2) auszuüben. Hierzu stellt die Kommission fest, dass sich das Volumen der Hybridinstrumente von Dexia am 31. Dezember 2008 auf 1,4 Mrd. EUR belief. |
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(203) |
Um sicherzustellen, dass keine Couponzahlungen auf hybride Instrumente (Tier-1 und Upper-Tier-2) von Dexia geleistet werden, mit denen gegen die Umstrukturierungsmitteilung verstoßen wird, knüpft die Kommission den vorliegenden Beschluss daher an die Bedingung, dass Dexia der Kommission bis zum 31. Dezember 2011 vor jeder Couponzahlung auf vor dem 1. Februar 2010 begebene Tier-1- und Upper-Tier-2-Hybridinstrumente und spätestens zwei Wochen vor Beginn der Frist für die Bekanntgabe der Couponzahlung an die Anleger ihre Absicht mitteilt, einen solchen Coupon zu zahlen, und nachweist, dass diese Zahlung i) obligatorisch ist, ii) unaufschiebbar ist, iii) nicht diskretionär ist und iv) nicht automatisch durch eine Dividendenzahlung, gleich welcher Form, durch Dexia SA oder eine ihrer Tochtergesellschaften ausgelöst wird; dies gilt nicht für die Tier-1-Emissionen von DFL. Die Kommission behält sich das Recht vor, eine solche Zahlung nicht zu genehmigen, wenn eine der vier oben genannten kumulativen Bedingungen nicht erfüllt ist. |
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(204) |
Im Übrigen stellt die Kommission auch fest, dass die Aussetzung der Dividendenzahlung nicht für Dividendenausschüttungen gilt, die in vollem Umfang in Form der Zuteilung junger Aktien erfolgen. Allerdings ist festzustellen, dass eine Dividendenzahlung durch Zuteilung junger Aktien, die durch die Erzielung ausschüttungsfähiger Gewinne ermöglicht wird, der Umstrukturierungsmitteilung insofern nicht zuwiderläuft, als eine solche Zahlung sich in den Büchern von Dexia in einer Zuführung zu den Rücklagen niederschlagen würde und in einer Ausschüttung von Dividenden, die vom Gewinn des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres abgeschöpft werden und von den Aktionären von Dexia eingebracht wurden. Die Zuteilung der Aktien würde sich somit auf das Eigenkapital von Dexia nicht auswirken. |
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(205) |
Die Kommission stellt auch fest, dass die Zahlung einer Dividende in Dexia-Aktien keine Couponzahlung auf Hybridtitel (Tier 1 oder Tier 2) von Dexia nach sich zieht, mit Ausnahme einer einzigen Emission von Dexia Funding Luxembourg SA (nachstehend „DFL“ genannt) aus dem Jahr 2006. Diese Ausnahme wurde jedoch im Rahmen des Umstrukturierungsplans genehmigt. Wie unter Erwägungsgrund 207 ausgeführt, hat die Kommission keine Einwände gegen eine Dividendenausschüttung in Aktien, sofern diese keine Verpflichtung zur Zahlung einer Dividende oder eines Coupons auf andere Kategorien von Titeln des Eigenkapitals nach sich zieht. Im vorliegenden Fall wird der Ansatz der Kommission durch die Verpflichtung von Dexia zur Zahlung eines Coupons auf die DFL-Emission nicht geändert, da diese Ausnahme Teil des Umstrukturierungsplans ist, eine einzige Emission mit einer begrenzten Couponzahlung betrifft und Dexia prognostiziert, im Umstrukturierungszeitraum Gewinne zu erwirtschaften. |
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(206) |
Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt wird durch:
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(207) |
Durch diese Umstände werden die zahlreichen Bedingungen und Vorbehalte, die von der Kommission negativ bewertet wurden und mit der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Aussetzung der Dividendenausschüttung einhergehen, mehr als ausgeglichen. Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Dexia und ihre Aktionäre einen ausreichenden Beitrag aus eigenen Mitteln zur Umstrukturierung leisten. |
8.3.3.4. Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen
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(208) |
Nach Kapitel 4 der Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan die Begrenzung beihilfebedingter Wettbewerbsverzerrungen ermöglichen, d. h. strukturelle Maßnahmen (zur Veräußerung und/oder Verkleinerung von Geschäftsbereichen) und Verhaltensmaßregeln enthalten. Es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren und zu verhindern, dass die staatlichen Beihilfen zugunsten von Dexia dazu führen, dass Wettbewerbsverzerrungen, die in der Vergangenheit durch das Eingehen übermäßiger Risiken und ein nicht tragfähiges Geschäftsmodell verursacht wurden, fortbestehen. |
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(209) |
Nach Ziffer 30 der Umstrukturierungsmitteilung richten sich Art und Form solcher Maßnahmen nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen des Marktes bzw. der Märkte, auf dem bzw. denen die begünstigte Bank tätig sein wird. |
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(210) |
Im Hinblick auf das letzte Kriterium stellt die Kommission fest, dass Dexia insbesondere in Frankreich, Belgien und Italien einer der Hauptakteure auf dem Markt der Kreditvergabe an Kommunen („PWB“) ist und auch in Spanien recht präsent ist. Der PWB-Markt in Belgien (50), Frankreich (51) und Italien (52) ist stark konzentriert, und die Marktzutrittsschranken sind hoch (53). |
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(211) |
Im Übrigen stellt die Kommission fest, dass mit dem Umstrukturierungsplan gewährleistet wird, dass Dexia die notwendigen Maßnahmen ergreift, um den Markt für die Kreditvergabe an Kommunen zu öffnen und die beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen auf diesem Markt zu begrenzen:
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(212) |
Im Übrigen hat sich Dexia dazu verpflichtet, dass der RAROC jedes Kredits an PWB-Kunden über 10 % liegen wird, womit gewährleistet werden kann, dass Dexia diesen Kunden marktübliche Preise anbietet, und künftig verhindert werden kann, dass Dexia durch Preise unter marktüblichem Niveau eine marktbeherrschende Stellung aufbaut. |
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(213) |
Auf dem Retail-Banking-Markt ist Dexia weniger präsent als bei der Kreditvergabe an Kommunen. Die Gruppe betreibt das Retail-Banking-Geschäft über ihre Tochtergesellschaften im Wesentlichen in vier Ländern: in Belgien über DBB, in Luxemburg über Dexia BIL, in der Slowakei über Dexia Banka Slovensko (DBS) und in der Türkei über DenizBank. Gemessen an den Einlagen, hält Dexia einen Marktanteil von rund [10-15]% in Belgien, [10-15]% in Luxemburg, [0-5]% in der Slowakei und [0-5]% in der Türkei. |
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(214) |
Da der Retail-Banking-Markt nicht so konzentriert ist wie der Markt der Kreditvergabe an Kommunen in Frankreich, Belgien, Italien und Spanien, sind Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen weniger dringend geboten. Dies gilt insbesondere für Belgien, wo Dexia ihren größten Marktanteil hat, aber dennoch nur drittgrößte Bank ist. |
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(215) |
Die Kommission befürwortet in jedem Fall die folgenden Maßnahmen, zu denen sich Dexia im Bereich Retail Banking verpflichtet hat:
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(216) |
Der Umstrukturierungsplan führt dazu, dass die Bilanzsumme von Dexia im Jahr 2014 um 35 % geringer als im Jahr 2008 sein wird. Diese Verringerung ergibt sich auch daraus, dass Dexia über die LPMD Aktiva abbaut, sich auf ihre traditionellen Märkte zurückzieht, Geschäftsfelder veräußert und die Vergabe neuer Kredite im Bereich PWB begrenzt. |
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(217) |
Dexia wird bestimmten Verhaltensmaßregeln unterworfen und darf beispielsweise bis zum 30. Dezember 2011 nicht mehr als 5 % des Gesellschaftskapitals anderer Banken oder Wertpapierfirmen übernehmen (54). Durch solche Maßregeln kann im Prinzip sichergestellt werden, dass Dexia keine andere Bank oder Wertpapierfirma übernimmt, um im Sinne der Bestimmungen über Unternehmenszusammenschlüsse die Kontrolle auszuüben. Ein solches Prinzip steht im Einklang mit Ziffer 40 der Umstrukturierungsmitteilung. |
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(218) |
Angesichts des Eigenbeitrags von Dexia und der Maßnahmen auf ihren traditionellen Märkten gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die strukturellen Maßnahmen des Umstrukturierungsplans ausreichen, um übermäßige beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. |
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(219) |
Schließlich wird Dexia die im Rahmen der G20 und der betreffenden nationalen Gremien ausgearbeiteten Grundsätze für die Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Dexia und deren Kernunternehmen einhalten. |
8.3.4. ÜBERWACHUNG DER MASSNAHMEN
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(220) |
Die Kommission weist darauf hin, dass unter Ziffer 46 der Umstrukturierungsmitteilung empfohlen wird, dass die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig einen detaillierten Bericht vorlegen, damit sie überprüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Dazu sind halbjährliche Berichte des für die Überwachung des Umstrukturierungsplans zuständigen unabhängigen Sachverständigen spätestens am 1. Oktober und 30. April jedes Jahres an die Kommission zu richten. |
IX. SCHLUSSFOLGERUNGEN
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(221) |
Die Kommission stellt fest, dass Belgien, Frankreich und Luxemburg rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV Beihilfen in Form von Kapitalerhöhungen, Garantien und Liquiditätshilfen gewährt haben. |
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(222) |
Auf der Grundlage der der Kommission von den beteiligten Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und Verpflichtungen genehmigt die Kommission den Umstrukturierungsplan für Dexia und die Umwandlung der Rettungsbeihilfen in Umstrukturierungsbeihilfen zu den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen. Die Kommission vertritt zudem die Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan dem Vorbringen der ihr übermittelten Beschwerde entspricht; das Recht des Beschwerdeführers, seine Rechte für den Zeitraum geltend zu machen, in dem die Beihilfen nicht genehmigt waren, wird dadurch nicht berührt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Maßnahmen in Höhe von 8,4 Mrd. EUR in Form einer Kapitalerhöhung und die Entlastungsmaßnahmen in Höhe von [95-135] Mrd. EUR in Form von Garantien und Liquiditätshilfen („Liquidity Assistance“ oder LA), die Belgien, Frankreich und Luxemburg zugunsten von Dexia gewährt haben, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
(2) Diese Beihilfen sind bei Erfüllung der in Artikel 2 genannten Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Artikel 2
(1) Belgien, Frankreich und Luxemburg erfüllen alle Verpflichtungen und Bedingungen in Anhang I dieses Beschlusses innerhalb der vorgegebenen Fristen.
(2) Bis zum 31. Dezember 2011 teilt Dexia der Kommission vor jeder Couponzahlung auf vor dem 1. Februar 2010 begebene Tier-1- und Upper-Tier-2-Hybridinstrumente und spätestens zwei Wochen vor Beginn der Frist für die Bekanntgabe der Couponzahlung an die Anleger ihre Absicht mit, einen solchen Coupon zu zahlen, und weist nach, dass diese Zahlung:
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i) |
obligatorisch ist; |
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ii) |
unaufschiebbar ist; |
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iii) |
nicht diskretionär ist und |
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iv) |
nicht automatisch durch eine Dividendenzahlung, gleich welcher Form, durch Dexia SA oder eine ihrer Tochtergesellschaften ausgelöst wird; dies gilt nicht für die von DFL begebene Tier-1-Emission (ISIN-Code XS0273230572). |
Die Kommission behält sich das Recht vor, eine solche Zahlung nicht zu genehmigen, wenn eine der vier oben genannten kumulativen Bedingungen nicht erfüllt ist.
Artikel 3
Belgien, Frankreich und Luxemburg teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.
Belgien, Frankreich und Luxemburg übermitteln der Kommission während der gesamten Dauer des Umstrukturierungsplans halbjährlich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung der Umstrukturierungsmaßnahmen, die in ihren der Kommission am 9. Februar 2010 übermittelten Verpflichtungen (welche diesem Beschluss in Anhang I beigefügt sind) enthalten sind. Der erste Bericht wird innerhalb von sechs Monaten nach diesem Beschluss übermittelt.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Französische Republik und das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.
Brüssel, den 26. Februar 2010
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) ABl. C 181 vom 4.8.2009, S. 42.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 91.
(4) Siehe Fußnote 1.
(5) Siehe Fußnote 1.
(6) ABl. C 305 vom 16.12.2009, S. 3.
(*1) Vertrauliche Information […].
(7) Im Hinblick auf weitere Informationen zu den Aktivitäten und zur Veräußerung von FSA verweist die Kommission auf ihre Entscheidung vom 13. März 2009.
(8) Dieser Aufschub der letztmöglichen Fälligkeit gilt nur für die nach dem Erlass der Kommissionsentscheidung vom 30. Oktober 2009 emittierten Obligationen.
(9) Siehe http://www.nbb.be/DOC/DQ/warandia/index.htm
(10) Moniteur belge vom 17. Oktober 2008, Ausgabe 2, S. 55634 ff.
(*2) CES = Closed-end second mortgages / HELOC = Home equity line of credit
(*3) CES = Closed-end second mortgages / HELOC = Home equity line of credit
(11) […]
(12) Das kurzfristige Fremdkapital umfasst die Repos (Pensionsgeschäfte) aller Art (Zentralbanken, bilateral, triparty), Einlagenzertifikate und Handelspapiere, Interbankeneinlagen, Treuhandeinlagen, Einlagen von Zentralbanken und andere Wholesale-Finanzierungen.
(13) Die bei dieser Kennzahl betrachtete Verschuldung der Gruppe umfasst i) den langfristigen Bestand aller von der Gruppe emittierten Pfandbriefe und der Emissionen im Rahmen eines EMTN-Programms (besichert, unbesichert und im Interbankenmarkt oder über das Retail-Banking-Netz) und ii) den kurzfristigen Bestand aller kurzfristigen Finanzierungen in der Bilanz der Gruppe.
(14) Das ökonomische Kapital berechnet sich nach der Methode des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (siehe „ Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und der Eigenkapitalanforderungen — Überarbeitete Rahmenvereinbarung “ (Juni 2006)).
(15) Die beteiligten Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission ein Schreiben von Dexia vom 12. Februar 2010, in dem bestätigt wird, dass von den Unternehmen der Gruppe keine hybriden und nachrangigen Schuldtitel begeben wurden, in deren Bedingungen eine Couponzahlungsverpflichtung („Coupon Pusher“) für den Fall vorgesehen ist, dass Dexia eine Dividende in Aktien ausschütten sollte, mit Ausnahme der Emission von 500 Mio. EUR durch Dexia Funding Luxembourg SA im Jahr 2006 (ISIN-Code XS0273230572).
(16) Dexia ist nicht verpflichtet, ihre Beteiligung an Crediop zu einem übermäßig niedrigen Preis zu veräußern (weniger als das […]-Fache des Buchwerts in den Jahren 2010 und 2011 und das […]-Fache des Buchwerts im Jahr 2012).
(17) Dexia ist nicht verpflichtet, DBS zu einem übermäßig niedrigen Preis zu veräußern (weniger als das […]-Fache des Buchwerts in 2010 und das […]-Fache des Buchwerts in 2011).
(18) Der RAROC spiegelt die Kosten des Bereichs PWB wider, und der RAROC und seine Bestandteile werden nach der richtigen Methode und ordnungsgemäß berechnet.
(19) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(20) ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.
(21) Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2007, Northern Rock, Fall NN 70/07 (ABl. C 43 vom 16.2.2008) und Pressemitteilung IP/08/1557 vom 16. Februar 2008.
(22) Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Berechnung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).
(23) ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1.
(24) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
(25) Siehe Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (Urteil „ Stardust “), Rechtssache C-482/99, Slg. 2002, S. I-4397, Randnrn. 52 und 58.
(26) Oben genanntes Urteil Frankreich/Kommission, Randnrn. 52, 55 und 56.
(27) Oben genanntes Urteil „ Stardust “, Randnrn. 56 und 57:
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„(56) |
Weitere Indizien sind gegebenenfalls von Bedeutung, um auf die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat schließen zu können, wie insbesondere seine Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind. |
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(57) |
Jedoch kann die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen in Form einer allgemeinrechtlichen Kapitalgesellschaft gegründet worden ist, nicht in Anbetracht der Selbständigkeit, die ihm diese Rechtsform möglicherweise verleiht, als ausreichend angesehen werden, um auszuschließen, dass eine Beihilfemaßnahme einer solchen Gesellschaft dem Staat zuzurechnen ist (in diesem Sinne Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Randnr. 13). Denn die Existenz einer Kontrollsituation und die tatsächlichen Möglichkeiten der Ausübung eines beherrschenden Einflusses, die sie in der Praxis mit sich bringt, verhindern es, von vornherein auszuschließen, dass eine Maßnahme einer solchen Gesellschaft dem Staat zugerechnet werden kann und die Gefahr einer Umgehung der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen besteht, auch wenn die Rechtsform des öffentlichen Unternehmens als Indiz unter anderen an sich erheblich ist, um in einem konkreten Fall festzustellen, ob der Staat beteiligt ist oder nicht.“ |
(28) Im Urteil „ Air France “ waren diese Anhaltspunkte ausreichend, um die CDC als zum öffentlichen Sektor gehörend zu betrachten und ihr Verhalten entsprechend dem Staat zuzurechnen (siehe insbesondere Randnrn. 58 bis 61 des Urteils vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, Rechtssache T-358/94, Slg. 1996, S. II-2019).
(29) Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988, Van der Kooy u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen 67, 68 und 70/85, Slg. 1988, S. 219, Randnr. 36.
(30) Seit ihrem Schreiben an die Mitgliedstaaten vom 17. September 1984 (SG(84) D/11853) über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag auf staatliche Beteiligungen am Unternehmenskapital stellte die Kommission klar, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers nur unter Umständen gilt, die normalen Marktbedingungen entsprechen. Der Gerichtshof bestätigte dies in seinem Urteil „WestLB“ vom 6. März 2003, Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale/Kommission, Slg. 2003, S. II-435, Randnr. 267.
(31) Siehe Urteil „Meura“ vom 10.7.1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, S. 2263, Randnr. 14.
(32) Siehe Entscheidungen der Kommission aus dem Jahr 2005 zur Kapitalerhöhung der deutschen Landesbanken, beispielsweise in den Fällen NN 71/2005 „HSH Nordbank“ und NN 72/2005 „Bayern LB“, nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Siehe auch die Entscheidung der Kommission im Fall „Shetland Shellfish“ (Entscheidung 2005/336, ABl. L 81, 18. März 2006, S. 36); die Kommission lehnte zwei von den Behörden der Shetland-Inseln vorgelegte Berichte über die Investition ab, die die zu erwartende Gewinn- und Verlustrechnung, die zu erwartende Bilanz und den zu erwartenden Cash-flow für die Jahre 2000, 2001 und 2002 enthielten. Das Vereinigte Königreich machte geltend, dass es sich um Ex-ante-Untersuchungen handelte und dass zurückhaltende und vernünftige Hypothesen zugrunde gelegt worden seien, aber die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass sie einem privaten Investor trotz der relativ geringen Summen nicht genügt hätten.
(33) Genanntes Urteil „ West LB “, Randnr. 255.
(34) ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8.
(35) Siehe auch Entscheidung vom 5. Dezember 2007, Northern Rock, und Pressemitteilung IP/08/1557.
(36) 6,376 – (0,150 + 0,350 + 0,288 + 0,376) = 5,212 Mrd. EUR.
(37) ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.
(38) Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten von Dexia, die durch die Garantie gedeckt wurden, betrug nie mehr als 100 Mrd. EUR, auch nicht im Zeitraum vom 9. Oktober 2008 bis zum 1. November 2008, in dem im Rahmen des Garantievertrags 150 Mrd. EUR in Anspruch genommen werden konnten. Der höchste Betrag der Garantie, den Dexia in Anspruch genommen hat, beträgt 95,6 Mrd. EUR (erfasst am 27. Mai 2009).
(39) Siehe Ziffer 20 der Mitteilung.
(40) Siehe insbesondere den Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009, LBBW, im Fall C 17/09, noch nicht veröffentlicht, und die Pressemitteilung IP/09/1927 vom 15. Dezember 2009.
(41) Zu dem am 30. Januar 2009 gültigen Wechselkurs von 1 EUR für 1,2816 USD.
(42) Siehe insbesondere die Entscheidungen der Kommission in den Fällen N 574/08, Garantie Fortis (ABl. C 38 vom 17.2.2009, S. 2); NN 42/08, Fortis (ABl. C 80 vom 3.4.2009, S. 7); NN 57/09, Rettungsbeihilfen zugunsten von Ethias (ABl. C 176 vom 29.7.2009, S. 1); C 18/09, KBC (ABl. C 216 vom 10.9.2009, S. 10); Entscheidung vom 18. November 2009, C 18/09, KBC, noch nicht veröffentlicht; N 548/08, Maßnahmen zur Refinanzierung von Kreditinstituten, Frankreich (ABl. C 123 vom 3.6.2009, S. 1); N 251/09, Verlängerung der französischen Regelung zur Refinanzierung von Kreditinstituten, Frankreich (ABl. C 174 vom 28.7.2009, S. 2); N 613/08, Eigenkapitalhilfen für Kreditinstitute, Frankreich (ABl. C 106 vom 8.5.2009, S. 15); N 29/09, Änderung der Regelung zur Stärkung der Eigenkapitalausstattung, Frankreich (ABl. C 116 vom 21.5.2009, S. 5); C 123/09, Änderung der Regelung zur Stärkung der Eigenkapitalausstattung, Frankreich (ABl. C 123 vom 3.6.2009, S. 3); N 23/09, Befristete Regelung für Beihilfen in Form von Bürgschaften, Frankreich (ABl. C 62 vom 17.3.2009, S. 11) und N 128/09, Befristete Garantieregelung, Luxemburg (ABl. C 106 vom 8.5.2009, S. 9).
(43) Siehe insbesondere Ziffer 31 der Umstrukturierungsmitteilung.
(44) Siehe Erwägungsgrund 64.
(45) So haben beispielsweise von den 161,7 Mrd. EUR an Aktiva, aus denen sich der Bereich LPMD am 31. Dezember 2009 zusammensetzte, 97 % ein Rating im Investment-Grade-Bereich (AAA 32 %, AA 28 %, A 25 %, BBB 12 %).
(46) Zum 30. September 2009.
(47) Siehe insbesondere: Basler Ausschuss für Bankenaufsicht „International framework for liquidity risk measurement, standards and monitoring (Consultative Document)“, Dezember 2009.
(48) Siehe Ziffer 9 von Anhang I dieses Beschlusses.
(49) Siehe „State aid: Commission recalls rules concerning Tier 1 and Tier 2 capital transactions for banks subject to a restructuring aid investigation“, MEMO/09/441 vom 8. Oktober 2009, abrufbar über die Website der Kommission unter der folgenden Adresse: http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/09/441
(50) Siehe insbesondere die Entscheidung der Kommission im Bereich der Unternehmenszusammenschlüsse im Fall M.2400 (Dexia/Artesia). In dieser Entscheidung stellt die Kommission fest, dass Dexia mit einem Marktanteil von 80-85 % auf dem belgischen Markt für die Kreditvergabe an „lokale Gebietskörperschaften“ (und von 65-70 %, wenn auch nicht-lokale wie regionale Gebietskörperschaften und Gemeinschaften berücksichtigt werden) eine stark marktbeherrschende Stellung hat.
(51) Nach den der Kommission vorliegenden Informationen hat Dexia Crédit Local in Frankreich den größten Marktanteil mit [40-45]% des Bestands an langfristigen Krediten für Kommunen; ihre Hauptwettbewerber sind die Caisses d’épargne (rund 20 %), der Crédit Agricole (rund 15 %), die Société Générale und BNP Paribas.
(52) Den der Kommission vorliegenden Angaben zufolge teilen in Italien vier Bankgruppen 80 % des Marktes unter sich auf; dabei steht Dexia hinter der Cassa Depositi e Prestiti („CDP“) auf Platz zwei (rund [20-30]%). Die beiden anderen Akteure sind Intesa SanPaolo (14 %) und BNL (10 %).
(53) Einige Umstände deuten darauf hin, dass unter anderem Ausschreibungen nicht immer transparent und offen durchgeführt werden und dass die Transferkosten für die Kommunen relativ hoch sind (vor allem, weil die etablierten Banken den Kommunen eine Palette von Dienstleistungen wie unter anderem Liquiditätsmanagement anbieten, unter denen die Kreditvergabe nur ein Element ist).
(54) Siehe Ziffer 2 von Anhang I dieses Beschlusses.
ANHANG I
DER KOMMISSION AM 9. FEBRUAR 2010 ÜBERMITTELTE VERPFLICHTUNGEN DER BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN
Verhaltensbezogene Verpflichtungen
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1. |
Sofern nicht anders lautend angegeben, gelten die folgenden Verpflichtungen, mit Ausnahme der Verpflichtung unter Ziffer 7, bis zum 31. Dezember 2014. |
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2. |
Bis zum 31. Dezember 2011 werden Dexia SA und die von ihr allein oder gemeinsam kontrollierten Tochtergesellschaften („Dexia“) ohne Genehmigung der Kommission keinen Anteil von mehr als 5 % am Gesellschaftskapital anderer Banken oder Wertpapierfirmen (im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente) oder Versicherungsgesellschaften erwerben.
Diese Verpflichtung steht — vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der Kommission — der Übernahme einer Beteiligung durch Dexia als Gegenleistung für die Einbringung von Beteiligungen oder Geschäftsfeldern im Rahmen einer Veräußerung oder Zusammenlegung von Aktiva oder Geschäftsfeldern (durch Verschmelzung oder Einbringung) nicht im Weg, sofern Dexia durch diese Beteiligung nicht die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen erhält, in das die Einlage eingebracht wird oder das aus der Verschmelzung hervorgeht. Dexia unterrichtet die Kommission vorab über jeden geplanten Erwerb und jedes Vorhaben der Unternehmen, die Dexia gemeinsam kontrolliert. |
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3. |
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4. |
Dexia wird den Betrag der Finanzierungsmittel, die ihrer türkischen Tochtergesellschaft DenizBank derzeit bereitgestellt werden, spätestens am 30. Juni 2011 auf null reduzieren und ihr bis zum 31. Dezember 2014 keine neuen konzerninternen Finanzierungen gewähren. |
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5. |
Dexia verringert den Anteil des kurzfristigen Fremdkapitals in ihrer Bilanz und erhöht die durchschnittliche Laufzeit der langfristigen Finanzierungen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird insgesamt anhand von drei Kennzahlen bewertet. Dabei gilt Folgendes:
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6. |
Bis zum 31. Dezember 2014 wird Dexia:
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7. |
Bis zum 30. Juni 2010 führt Dexia eine Reportinglinie namens „Legacy Portfolio Management Division“ ein. Die dieser Linie zugewiesenen Aktiva werden abgebaut oder im Rahmen der unter Ziffer 13 Buchstabe n unten genannten Verpflichtung veräußert. Bei diesen Aktiva handelt es sich um i) die Portfolios CSP/PSP (in geschätzter Höhe von rund 134 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2009), ii) das Portfolio FP (in geschätzter Höhe von rund 10,7 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2009) und iii) das Portfolio „Non-core PWB loans“ (in geschätzter Höhe von rund 17 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2009). Das von Dexia aufgenommene und durch die Garantie abgesicherte Fremdkapital wird in vollem Umfang dieser Linie zugewiesen. |
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8. |
Dexia begrenzt:
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9. |
Im Übrigen unterlässt Dexia es, vorbehaltlich der Transaktionen, zu denen sie gesetzlich oder aufgrund von vor dem 1. Februar 2010 geschlossenen Verträgen bei Tier-1- oder Tier-2-Hybridinstrumenten verpflichtet ist, bis zum 31. Dezember 2011:
Dexia SA wird es bis zum 31. Dezember 2011 unterlassen, Dividenden auf ihre Stammaktien auszuschütten. Dieses Verbot gilt nicht für Dividendenausschüttungen im Wege der Zuteilung junger Aktien, sofern der Betrag dieser Ausschüttungen i) den Bestimmungen von Ziffer 8 oben entspricht und ii) bei den im Jahr 2010 ausgeschütteten Dividenden höchstens 40 % des von Dexia SA im Geschäftsjahr 2009 erwirtschafteten Nettoergebnisses bzw. bei den 2011 ausgeschütteten Dividenden höchstens 40 % des von Dexia SA im Geschäftsjahr 2010 erwirtschafteten Nettoergebnisses beträgt. |
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10. |
Schließlich wird Dexia weiterhin die im Rahmen der G20 und der betreffenden nationalen Gremien ausgearbeiteten Grundsätze für die Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Dexia SA und der Kernunternehmen der Gruppe Dexia umsetzen. |
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11. |
Gemäß dem am 17. Dezember 2009 vorgelegten Umstrukturierungsplan wird Dexia:
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Garantie
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12. |
Die Inanspruchnahme der mit dem Zusatzvertrag vom 14. Oktober 2009 verlängerten Garantie (nachstehend „Garantie“ genannt) wird zu den folgenden Bedingungen eingeschränkt:
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Veräußerung und Abbau von Aktiva
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13. |
Dexia wird die im Folgenden aufgeführten Vermögenswerte innerhalb der genannten Fristen veräußern:
Die oben unter den Buchstaben a bis n genannten Verpflichtungen gelten als erfüllt, wenn Dexia und der Käufer einen verbindlichen und rechtskräftigen Vertrag (d. h. einen Vertrag, der von Dexia nicht einseitig ohne Zahlung einer Vertragsstrafe aufgehoben werden kann) über die Veräußerung der gesamten Beteiligung Dexias an dem Unternehmen oder den betreffenden Aktiva geschlossen haben, auch wenn die Genehmigungen oder Erklärungen, dass keine Einwände erhoben werden, seitens der zuständigen Aufsichtsbehörden zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags noch nicht erteilt bzw. abgegeben worden sein sollten. |
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14. |
Die oben unter Ziffer 13 aufgeführten Veräußerungen sowie die Abschreibung der Aktiva und Passiva von Dexia führen zu folgenden Ergebnissen:
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Veräußerungstreuhänder
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15. |
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Umsetzung
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16. |
Im Fall einer Änderung der Kontrolle über Dexia kann die Kommission beschließen, die oben genannten Verpflichtungen oder ein Teil davon außer Kraft zu setzen. Sie wird die Auswirkungen der geplanten Änderung auf die langfristige Rentabilität und den Wettbewerb berücksichtigen und insbesondere nach dem Grundsatz vorgehen, dass die Übernahme des Beihilfeempfängers durch einen Wettbewerber eine Form des Ausgleichs möglicher Wettbewerbsverzerrungen darstellt. |
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17. |
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18. |
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19. |
Wenn die unter Ziffer 18 Buchstaben c und d angesprochenen, in Betracht gezogenen Maßnahmen nicht fristgerecht vorgelegt oder die Zielvorgaben nicht spätestens am 30. Juni (für die gegebenenfalls nach dem spätestens am 30. April vorzulegenden Bericht mitgeteilten Maßnahmen) erreicht werden, kann die Kommission in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ein neues förmliches Prüfverfahren eröffnen. […] |
Überprüfung der Verpflichtungen
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20. |
Auf der Grundlage eines hinreichend begründeten Antrags Frankreichs, Belgiens und Luxemburgs kann die Kommission:
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21. |
Die Kommission kann einen der im vorangehenden Absatz genannten Beschlüsse fassen, wenn sie die Auffassung vertritt, dass ein solcher Beschluss erforderlich ist, beispielsweise um wirksamen Wettbewerb auf dem Markt aufrechtzuerhalten oder im Fall einer anhaltenden Wirtschafts- oder Finanzkrise die finanzielle Stabilität wiederherzustellen, oder wenn die Entwicklung des wirtschaftlichen Umfelds und insbesondere der Wechselkurse oder Rechnungslegungsstandards oder aufsichtlichen Bestimmungen dies rechtfertigen. |
Wettbewerb und Transparenz bei Bankkrediten für Kommunen
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22. |
In dem Bestreben um mehr Wettbewerb und Transparenz bei der Kreditvergabe an Kommunen verpflichtet sich Frankreich, dafür Sorge zu tragen, dass die Kommunen Vergabevorschriften für die Geld- oder Kapitalbeschaffung ausarbeiten.
Empfehlungen in diesem Sinne werden vom Staat spätestens Ende 2010 sowohl für Bankkredite als auch für den Bereich des Einsatzes komplexer Finanzprodukte ausdrücklich an die Kommunen gerichtet. In diesen Empfehlungen wird nachdrücklich auf das wirtschaftliche Interesse von Ausschreibungsmaßnahmen in diesem Bereich hingewiesen; zudem werden praktische Modalitäten zur Umsetzung dieser Maßnahmen genannt. Die empfohlenen bewährten Verfahren sehen für die höchsten Kredite öffentliche Ausschreibungen vor. Die für Unterstützung und Beratung in diesem Bereich zuständigen Dienststellen der Kommunen werden für diese Empfehlungen sensibilisiert. Für den Fall, dass Empfehlungen zur Gewährleistung systematischer transparenter und nichtdiskriminierender Ausschreibungen durch die Kommunen bis 2013 im Bereich der Bankfinanzierung nicht ausreichen sollten, verpflichtet Frankreich sich zur Ausarbeitung von Rechtsvorschriften. |
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23. |
In dem Bestreben um mehr Wettbewerb und Transparenz bei der Kreditvergabe an Kommunen verpflichtet sich die belgische Regierung gemeinsam mit den Regionen, die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Bereich der Kreditvergabe an Kommunen durch die öffentlichen Auftraggeber zu überwachen. |
ANHANG II
1. Entwicklung der Bilanzsumme der Core Division und der Non-Core Division, einschließlich der Finanzierungen unter den Geschäftsbereichen
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in Mrd. EUR |
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2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
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Summe der Aktiva Core |
419 |
[390-410] |
[385-415] |
[345-380] |
[335-365] |
353 |
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Summe der Aktiva Non-core |
162 |
[120-140] |
[100-120] |
[80-110] |
[70-100] |
79 |
2. Summe der konsolidierten Bilanz der Gruppe
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in Mrd. EUR |
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31.12.2008 |
31.12.2009 |
31.12.2010 |
31.12.2011 |
31.12.2012 |
31.12.2013 |
31.12.2014 |
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651 |
580 |
[510-550] |
[485-545] |
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[405-465] |
427 |
3. Definition des RAROC gemäß Ziffer 3 Buchstabe a der Verpflichtungen
Der RAROC berechnet sich nach der folgenden Formel:
mit:
Revenues= Erträge
EC= ökonomisches Kapital
EL= expected loss
Costs= der Transaktion im Rahmen der Sparte zugewiesene Kosten
Taxes= Steuern
4. Definition des kurzfristigen Fremdkapitals der Gruppe, das unter Ziffer 5 Buchstabe a der Verpflichtungen fällt
Das unter Ziffer 5 Buchstabe a genannte kurzfristige Fremdkapital umfasst die Repos (Pensionsgeschäfte) aller Art (Zentralbanken, bilateral, triparty), Einlagenzertifikate und Handelspapiere, Interbankeneinlagen, Treuhandeinlagen, Einlagen von Zentralbanken und andere Wholesale-Finanzierungen. Es wird vom Competence Center Liquiditätsmanagement der Gruppe überwacht und anhand von Regeln, die an den unabhängigen Sachverständigen übermittelt werden, zusammengesetzt.
5. Definition der unter Ziffer 5 Buchstabe b der Verpflichtungen fallenden Verbindlichkeiten der Gruppe
Die unter Ziffer 5 Buchstabe b genannten Verbindlichkeiten der Gruppe umfassen:
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i) |
langfristig: den Bestand aller von der Gruppe emittierten Covered Bonds und der Emissionen im Rahmen eines EMTN-Programms (besichert, unbesichert und im Interbankenmarkt oder über das Retail-Banking-Netz); |
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ii) |
kurzfristig: den Bestand aller kurzfristigen Finanzierungen in der Bilanz der Gruppe. |