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2.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 260/1 |
BESCHLUSS 2010/587/GASP DES RATES
vom 14. Juni 2010
über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (nachstehend „EUV“), insbesondere auf Artikel 37, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend „AEUV“), insbesondere auf Artikel 218 Absatz 5 sowie Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat auf seiner Tagung vom 10. November 2009 beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, gemäß dem früheren Artikel 24 EUV Verhandlungen mit Montenegro im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über die Sicherheit von Informationen aufzunehmen. |
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(2) |
Der Vorsitz hat aufgrund dieser Ermächtigung ein Abkommen mit Montenegro über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen ausgehandelt. |
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(3) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
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2.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 260/2 |
ÜBERSETZUNG
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt,
und
MONTENEGRO,
nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt —
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien das gleiche Ziel verfolgen, ihre eigene Sicherheit in jeder Weise zu stärken,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien übereinstimmend der Auffassung sind, dass ihre Konsultationen und ihre Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen von gemeinsamem Interesse ausgebaut werden sollten,
IN DER ERWÄGUNG, dass in diesem Zusammenhang daher ständig der Bedarf besteht, Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien auszutauschen,
IN ANERKENNUNG DESSEN, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Zugang zu und den Austausch von als Verschlusssachen eingestuften Informationen und damit zusammenhängendem Material der Vertragsparteien erfordern kann,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ein solcher Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und damit zusammenhängendem Material und der Austausch solcher Informationen und solchen Materials geeignete Geheimschutzmaßnahmen notwendig machen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Gegenstand dieses Abkommens sind die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von als Verschlusssachen eingestuften Informationen und als Verschlusssache eingestuftem Material jedweder Form und in jedwedem Bereich, die (das) von den Vertragsparteien bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden (wird), um das Ziel der Vertragsparteien, ihre Sicherheit in jeder Weise zu stärken, zu erreichen.
(2) Jede Vertragspartei schützt die als Verschlusssachen eingestuften Informationen, die ihr von der anderen Vertragspartei übermittelt werden, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei vor einer unbefugten Weitergabe.
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ Informationen und Material jedweder Form,
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a) |
für die (das) eine der beiden Vertragsparteien festgelegt hat, dass sie (es) geschützt werden müssen (muss), da eine unbefugte Weitergabe den Interessen Montenegros oder der EU oder eines oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Schaden zufügen könnte, und |
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b) |
die (das) mit einem Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet sind (ist). |
Artikel 3
Dieses Abkommen findet Anwendung auf die folgenden Organe und Rechtsträger der EU: Europäischer Rat, Rat der Europäischen Union (nachstehend „Rat“), Generalsekretariat des Rates, Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Europäische Kommission und Europäischer Auswärtiger Dienst (nachstehend „EAD“). Für die Zwecke dieses Abkommens werden diese Organe und Rechtsträger als „die EU“ bezeichnet.
Artikel 4
Jede der Vertragsparteien und die in Artikel 3 genannten Organe und Rechtsträger der EU stellen sicher, dass sie über ein Geheimschutzsystem und Geheimschutzmaßnahmen verfügen, die auf den Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards basieren, die in ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind und in den nach Artikel 12 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen ihren Niederschlag finden, so dass die Anwendung eines gleichwertigen Schutzstandards auf die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen gewährleistet ist.
Artikel 5
Jede der Vertragsparteien und die in Artikel 3 genannten Organe und Rechtsträger der EU verfahren wie folgt:
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a) |
Sie schützen Verschlusssachen, die ihnen im Rahmen dieses Abkommens von der anderen Vertragspartei bereitgestellt oder mit dieser ausgetauscht werden, in einer Weise, die mindestens gleichwertig mit dem Schutz ist, der von der bereitstellenden Vertragspartei geboten wird. |
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b) |
Sie stellen sicher, dass Verschlusssachen, die gemäß diesem Abkommen bereitgestellt oder ausgetauscht werden, den von der bereitstellenden Vertragspartei zugeordneten Geheimhaltungsgrad beibehalten und dass dieser ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei nicht herabgestuft oder aufgehoben wird. Die empfangende Vertragspartei schützt die Verschlusssachen gemäß den Vorschriften, die in ihren eigenen Geheimschutzvorschriften für Informationen und Material mit gleichwertigem Geheimhaltungsgrad, wie in Artikel 7 beschrieben, niedergelegt sind. |
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c) |
Sie verwenden solche Verschlusssachen nur für die vom Urheber festgelegten Zwecke und nur zu den Zwecken, zu denen die Informationen bereitgestellt oder ausgetauscht werden. |
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d) |
Sie geben solche Verschlusssachen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei an Dritte oder an nicht in Artikel 3 genannte Organe und Rechtsträger der EU weiter. |
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e) |
Sie gewähren den Zugang zu Verschlusssachen nur den Personen, die davon Kenntnis haben müssen und die von der betreffenden Vertragspartei einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen und entsprechend ermächtigt worden sind. |
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f) |
Sie gewährleisten die Sicherheit der Anlagen, in denen die von der anderen Vertragspartei bereitgestellten Verschlusssachen aufbewahrt werden. |
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g) |
Sie stellen sicher, dass alle Personen, die Zugang zu Verschlusssachen haben, über ihre Verantwortung für den Schutz der Informationen gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterrichtet werden. |
Artikel 6
(1) Verschlusssachen werden gemäß dem Grundsatz der Zustimmung des Urhebers weitergegeben oder freigegeben.
(2) Zur Freigabe gegenüber anderen Empfängern als den Vertragsparteien wird von der empfangenden Vertragspartei in jedem Einzelfall vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei und gemäß dem Grundsatz der Zustimmung des Urhebers ein Beschluss über die Weitergabe oder die Freigabe der betreffenden Verschlusssache gefasst.
(3) Eine grundsätzliche Freigabe ist nur dann zulässig, wenn zwischen den Vertragsparteien für bestimmte Kategorien von Informationen, die für ihre spezifischen Erfordernisse relevant sind, Verfahren vereinbart wurden.
(4) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Freigabe von Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien zwingend vorschreibt.
(5) Von der bereitstellenden Vertragspartei empfangene Verschlusssachen können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei an einen Auftragnehmer oder einen potenziellen Auftragnehmer weitergegeben werden. Vor einer solchen Weitergabe stellt die empfangende Vertragspartei sicher, dass der Auftragnehmer oder der potenzielle Auftragnehmer in der Lage ist, diese Informationen zu schützen, und dass er einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden ist; ebenso müssen die Anlagen des Auftragnehmers den Schutz dieser Anlagen ermöglichen und einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sein.
Artikel 7
Um einen gleichwertigen Schutz der von den Vertragsparteien bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen sicherzustellen, gilt für die einzelnen Geheimhaltungsgrade folgende Entsprechungstabelle:
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EU |
Montenegro |
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RESTREINT UE |
INTERNO |
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CONFIDENTIEL UE |
POVJERLJIVO |
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SECRET UE |
TAJNO |
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TRES SECRET UE/EU TOP SECRET |
STROGO TAJNO |
Artikel 8
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen ab dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE oder POVJERLJIVO haben müssen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden, oder deren Tätigkeit oder Aufgaben Zugang zu solchen Verschlusssachen bieten kann, in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen Zugang zu solchen Informationen gewährt wird.
(2) Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung werden so ausgestaltet, dass durch sie festgestellt wird, ob einer Person in Anbetracht ihrer Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit Zugang zu Verschlusssachen gewährt werden kann.
Artikel 9
Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Hilfe in Fragen der Sicherheit der im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen sowie bei Fragen von gemeinsamem Sicherheitsinteresse. Die in Artikel 12 genannten Stellen führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Evaluierungsbesuche durch, um die Wirksamkeit der gemäß Artikel 12 im Rahmen ihrer Zuständigkeit festzulegenden Sicherheitsvorkehrungen zu beurteilen.
Artikel 10
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:
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a) |
Für die EU ist die gesamte Korrespondenz über den Chief Registry Officer des Rates zuzustellen, der sie vorbehaltlich des Absatzes 2 an die Mitgliedstaaten und die in Artikel 3 genannten Organe und Rechtsträger weiterleitet. |
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b) |
Für Montenegro ist die gesamte Korrespondenz über die Mission Montenegros bei der Europäischen Union an die Zentralregistratur der Direktion für den Schutz von Verschlusssachen zu richten. |
(2) In Ausnahmefällen kann die Korrespondenz einer Vertragspartei, die lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen dieser Vertragspartei zugänglich ist, aus operativen Gründen an einzelne zuständige Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei, die speziell als Empfänger benannt sind, gerichtet werden und lediglich diesen zugänglich sein, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu verfahren ist. Für die Europäische Union wird diese Korrespondenz über den Chief Registry Officer des Rates, den Chief Registry Officer der Europäischen Kommission oder aber den Chief Registry Officer des EAD übermittelt.
Artikel 11
Der Minister für auswärtige Angelegenheiten und der Direktor der Direktion für den Schutz von Verschlusssachen Montenegros, der Generalsekretär des Rates sowie das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Europäischen Kommission überwachen die Anwendung dieses Abkommens.
Artikel 12
(1) Zur Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den drei nachstehend bezeichneten Stellen, von denen jede unter der Leitung und im Auftrag der ihr übergeordneten Stelle handelt, Sicherheitsvorkehrungen festgelegt, um die Standards für den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen im Rahmen dieses Abkommens festzulegen:
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die Direktion für den Schutz von Verschlusssachen Montenegros, für Verschlusssachen, die Montenegro im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden; |
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das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates, für Verschlusssachen, die der Europäischen Union im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden; |
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die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission, für Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens innerhalb der Europäischen Kommission und ihrer Räumlichkeiten bereitgestellt oder mit ihr ausgetauscht werden. |
(2) Vor der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens müssen die in Absatz 1 genannten, für die Sicherheit zuständigen Stellen übereinstimmend feststellen, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, Verschlusssachen im Einklang mit den nach Absatz 1 festzulegenden Sicherheitsvorkehrungen zu schützen.
Artikel 13
(1) Die in Artikel 12 genannte Stelle einer Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über eine erwiesene oder mutmaßliche unbefugte Weitergabe oder einen erwiesenen oder mutmaßlichen Verlust von Verschlusssachen, die von jener Vertragspartei bereitgestellt wurden; sie führt eine Untersuchung durch und erstattet der anderen Vertragspartei über die Ergebnisse Bericht.
(2) Die in Artikel 12 genannten zuständigen Stellen legen Verfahren fest, nach denen in solchen Fällen vorzugehen ist.
Artikel 14
Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die bei der Anwendung dieses Abkommens für sie anfallen.
Artikel 15
Bestehende Übereinkünfte oder Regelungen zwischen den Vertragsparteien sowie Übereinkünfte zwischen Montenegro und Mitgliedstaaten der Europäischen Union bleiben durch dieses Abkommen unberührt. Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zu schließen, sofern diese nicht unvereinbar mit den aus diesem Abkommen erwachsenden Verpflichtungen sind.
Artikel 16
Alle Streitfragen zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt. Während der Verhandlungen erfüllen beide Vertragsparteien weiterhin alle ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen.
Artikel 17
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei über etwaige Änderungen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Auswirkungen auf den Schutz von Verschlusssachen nach diesem Abkommen haben könnten, in Kenntnis.
(3) Dieses Abkommen kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien im Hinblick auf etwaige Änderungen überprüft werden.
(4) Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien vorzunehmen. Sie treten nach der gegenseitigen Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft.
Artikel 18
Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete schriftliche Kündigung gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam, berührt jedoch nicht die aufgrund dieses Abkommens bereits eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am 13. September 2010, in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.
Für Montenegro
Der Minister für auswärtige Angelegenheiten
Für die Europäische Union
Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik