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8.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 321/49 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1196/2009 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 2009
über ein Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet, Division 3M, für Schiffe unter der Flagge aller Mitgliedstaaten
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (3) sind, namentlich für bestimmte Fischbestände im NAFO-Gebiet, die Quoten für das Jahr 2009 vorgegeben. |
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(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand, die von Schiffen der Europäischen Union und Schiffen anderer Vertragsparteien getätigt wurden, die für 2009 zugeteilte Gesamtfangmenge erreicht. |
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(3) |
Daher müssen die gezielte Fischerei auf diesen Bestand gemäß Fußnote 1 der vorgenannten Verordnung sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Gesamtfangmenge für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die den ebenfalls im Anhang genannten NAFO-Vertragsparteien für das Jahr 2009 zugeteilt wurde, gilt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die gezielte Fischerei auf den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge der im Anhang genannten Mitgliedstaaten führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, ist verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Dezember 2009
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
ANHANG
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Nr. |
02/09/NA |
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Mitgliedstaat |
Alle Mitgliedstaaten |
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Bestand |
RED/N3M. |
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Art |
Rotbarsch (Sebastes spp.) |
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Gebiet |
NAFO-Gebiet, Division 3.M |
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Zeitpunkt |
23.11.2009 |