4.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/43


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Änderung der Entscheidungen 2002/741/EG, 2002/747/EG, 2003/200/EG, 2005/341/EG, 2005/342/EG, 2005/343/EG, 2005/344/EG, 2005/360/EG, 2006/799/EG, 2007/64/EG, 2007/506/EG und 2007/742/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für bestimmte Produkte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9599)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/888/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/741/EG der Kommission vom 4. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier und zur Änderung der Entscheidung 1999/554/EG (2) endet am 31. Mai 2010.

(2)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/747/EG der Kommission vom 9. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen und zur Änderung der Entscheidung 1999/568/EG (3) endet am 30. April 2010.

(3)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2003/200/EG der Kommission vom 14. Februar 2003 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel und zur Änderung der Entscheidung 1999/476/EG (4) endet am 28. Februar 2010.

(4)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2005/341/EG der Kommission vom 11. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Tischcomputer (5) endet am 31. Mai 2010.

(5)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2005/342/EG der Kommission vom 23. März 2005 zur Festlegung der überarbeiteten Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Handgeschirrspülmittel (6) endet am 31. Dezember 2010.

(6)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2005/343/EG der Kommission vom 11. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für tragbare Computer (7) endet am 31. Mai 2010.

(7)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2005/344/EG der Kommission vom 23. März 2005 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger (8) endet am 31. Dezember 2010.

(8)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2005/360/EG der Kommission vom 26. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Schmierstoffe (9) endet am 31. Juli 2010.

(9)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/799/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur Festlegung der überarbeiteten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer (10) endet am 3. November 2010.

(10)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/64/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung revidierter Umweltkriterien sowie der diesbezüglichen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Kultursubstrate (11) endet am 15. Dezember 2010.

(11)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/506/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Seifen, Shampoos und Haarspülungen, -kuren (12) endet am 21. Juni 2010.

(12)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (13) endet am 9. November 2010.

(13)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wurde rechtzeitig eine Überprüfung der mit den genannten Entscheidungen festgelegten Umweltkriterien sowie der einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen vorgenommen.

(14)

Angesichts des unterschiedlichen Stands des Überprüfungsprozesses für diese Entscheidungen empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen zu verlängern. Die Geltungsdauer der Entscheidungen 2002/741/EG, 2003/200/EG, 2005/341/EG, 2005/343/EG und 2002/747/EG sollte bis zum 31. Dezember 2010 verlängert werden. Die Geltungsdauer der Entscheidungen 2005/342/EG, 2005/344/EG und 2005/360/EG sollte bis zum 30. Juni 2011 verlängert werden. Die Geltungsdauer der Entscheidungen 2006/799/EG, 2007/64/EG, 2007/506/EG und 2007/742/EG sollte bis zum 31. Dezember 2011 verlängert werden.

(15)

Die Entscheidungen 2002/741/EG, 2002/747/EG, 2003/200/EG, 2005/341/EG, 2005/342/EG, 2005/343/EG, 2005/344/EG, 2005/360/EG, 2006/799/EG, 2007/64/EG, 2007/506/EG und 2007/742/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(16)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 der Entscheidung 2002/741/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Kopierpapier und grafisches Papier‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2010.“

Artikel 2

Artikel 5 der Entscheidung 2002/747/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Lampen‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2010.“

Artikel 3

Artikel 5 der Entscheidung 2003/200/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Waschmittel‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2010.“

Artikel 4

Artikel 3 der Entscheidung 2005/341/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Tischcomputer‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2010.“

Artikel 5

Artikel 3 der Entscheidung 2005/342/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Handgeschirrspülmittel‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 30. Juni 2011.“

Artikel 6

Artikel 3 der Entscheidung 2005/343/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚tragbare Computer‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2010.“

Artikel 7

Artikel 3 der Entscheidung 2005/344/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Allzweck- und Sanitärreiniger‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2011.“

Artikel 8

Artikel 4 der Entscheidung 2005/360/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Schmierstoffe‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2011.“

Artikel 9

Artikel 6 der Entscheidung 2006/799/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Bodenverbesserer‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2011.“

Artikel 10

Artikel 5 der Entscheidung 2007/64/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Kultursubstrate‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2011.“

Artikel 11

Artikel 4 der Entscheidung 2007/506/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Seifen, Shampoos und Haarspülungen, -kuren‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2011.“

Artikel 12

Artikel 4 der Entscheidung 2007/742/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2011.“

Artikel 13

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)   ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2)   ABl. L 237 vom 5.9.2002, S. 6.

(3)   ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 44.

(4)   ABl. L 76 vom 22.3.2003, S. 25.

(5)   ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 1.

(6)   ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 9.

(7)   ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 35.

(8)   ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 42.

(9)   ABl. L 118 vom 5.5.2005, S. 26.

(10)   ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 28.

(11)   ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 137.

(12)   ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 36.

(13)   ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14.