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20.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 306/39 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2009
über den Abschluss eines Verwaltungsabkommens zwischen der Europäischen Kommission und der Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen
(2009/846/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (1), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 beruht die öffentliche Lenkung beider Programme auf dem Grundsatz einer strikten Trennung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates (2) errichteten Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS und der Europäischen Weltraumorganisation, wobei die Kommission für die Verwaltung der Programme zuständig ist. |
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(2) |
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 sieht bezüglich der Lenkung der europäischen Satellitennavigationsprogramme insbesondere vor, dass die Kommission für alle Fragen in Verbindung mit der Sicherheit der beiden Systeme, die aus den Programmen hervorgehen, zuständig ist. |
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(3) |
Artikel 16 derselben Verordnung sieht insbesondere vor, dass die Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS in Bezug auf die Programmsicherheit nach Maßgabe der von der Kommission vorgegebenen Leitlinien die Sicherheitsakkreditierung des Systems und den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale gewährleistet. |
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(4) |
Die Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kommission und der Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS durch die genannten Bestimmungen im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS übertragen worden sind, ist mit dem Austausch von Verschlusssachen zwischen beiden Seiten verbunden. Sie erfordert ferner einen über die Kommission erfolgenden Austausch von Verschlusssachen zwischen der Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS einerseits und der Europäischen Weltraumorganisation, dem Rat und den Mitgliedstaaten andererseits. |
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(5) |
Mit dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom (3) änderte die Kommission ihre Geschäftsordnung, um Vorschriften über die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit einzufügen, die insbesondere im Hinblick auf EU-Verschlusssachen gelten. |
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(6) |
Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS die im Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom enthaltenen Sicherheitsgrundsätze anwendet. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen über den Austausch, die Behandlung und die Speicherung von Verschlusssachen. |
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(7) |
Gegenwärtig gibt es weder einen Rahmen für den Austausch von Verschlusssachen zwischen der Kommission und der Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS noch für den über die Kommission erfolgenden Austausch von Verschlusssachen zwischen der Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS einerseits und der Europäischen Weltraumorganisation, dem Rat und den Mitgliedstaaten andererseits. |
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(8) |
Es ist daher notwendig, ein Abkommen zwischen der Kommission und der Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS über den Austausch von Verschlusssachen zu schließen. Ein solches Abkommen wurde zwischen der Kommission und der Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS ausgehandelt und sollte nunmehr genehmigt und unterzeichnet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Kommission und der Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen wird genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Generaldirektor der Generaldirektion Energie und Verkehr wird ermächtigt, das Abkommen im Namen der Kommission zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 20. Oktober 2009
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
(1) ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.
ANHANG
Abkommen zwischen der Europäischen Kommission und der Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,
nachstehend „Kommission“ genannt, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion Energie und Verkehr,
und
DIE AUFSICHTSBEHÖRDE FÜR DAS EUROPÄISCHE GNSS,
nachstehend „GSA“ genannt, vertreten durch ihren Exekutivdirektor,
beide nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —
GESTÜTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
GESTÜTZT auf die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo),
GESTÜTZT auf die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme,
GESTÜTZT auf den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung,
IN DER ERWÄGUNG, dass im Zusammenhang mit den europäischen Satellitennavigationsprogrammen EGNOS und Galileo ständig der Bedarf besteht, Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien auszutauschen,
IN ANERKENNUNG DESSEN, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen der Vertragsparteien sowie den Austausch solcher Informationen zwischen den Vertragsparteien erfordern kann,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ein solcher Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und der Austausch solcher Informationen geeignete Geheimschutzmaßnahmen notwendig machen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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a) |
„Verschlusssachen“ sind Informationen (d. h. Kenntnisse, die in irgendeiner Form bereitgestellt werden können) oder Material einschließlich Dokumenten, in Bezug auf die von einer der Vertragsparteien bestimmt wurde, dass sie vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen, und die als solche mit einem Geheimhaltungsgrad eingestuft wurden; |
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b) |
„bereitstellende Vertragspartei“ ist die Vertragspartei, von der die Verschlusssachen stammen, die an die andere Vertragspartei, die empfangende Vertragspartei, weitergegeben bzw. ihr gegenüber freigegeben werden; |
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c) |
„empfangende Vertragspartei“ ist die Vertragspartei, die Verschlusssachen von der anderen Vertragspartei, der bereitstellenden Vertragspartei, erhält; |
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d) |
„Geheimschutzvorschriften“ sind der Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom, soweit er auf die jeweilige Vertragspartei anwendbar ist, und die internen Verfahren und Regelungen jeder Vertragspartei. |
Artikel 2
Dieses Abkommen gilt für Verschlusssachen, die für die Zwecke der europäischen Satellitennavigationsprogramme (Galileo und EGNOS) von einer Vertragspartei entsprechend ihren Geheimschutzvorschriften an die andere übermittelt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden.
Artikel 3
Jede Vertragspartei verfährt wie folgt:
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a) |
Sie schützt und sichert Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens, die der einen Vertragspartei von der anderen Vertragspartei bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden. |
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b) |
Sie stellt sicher, dass Verschlusssachen, die gemäß diesem Abkommen bereitgestellt oder ausgetauscht werden, den von der bereitstellenden Vertragspartei zugewiesenen Geheimhaltungsgrad beibehalten. Die empfangende Vertragspartei schützt und sichert solche Verschlusssachen gemäß den Vorschriften, die in ihren eigenen Geheimschutzvorschriften für Verschlusssachen mit einem entsprechenden Geheimhaltungsgrad vorgesehen sind, entsprechend den nach Artikel 9 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen. |
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c) |
Sie verwendet solche Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens nur für die von der bereitstellenden Vertragspartei bestimmten Zwecke. |
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d) |
Sie gibt solche Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens ohne vorherige Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei nicht an andere als die in Artikel 4 und 5 genannten Dritten weiter. |
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e) |
Sie gewährt den Zugang zu solchen Verschlusssachen nur den Personen, die Kenntnis von diesen Informationen haben müssen und die, wenn nötig, der für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad erforderlichen Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind. |
Artikel 4
(1) Verschlusssachen können gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber von der bereitstellenden Vertragspartei an die empfangende Vertragspartei weitergegeben bzw. ihr gegenüber freigegeben werden.
(2) Die Frei- oder Weitergabe von Verschlusssachen gegenüber anderen als den in Absatz 4 und 5 genannten Dritten bedarf eines Beschlusses der empfangenden Vertragspartei nach schriftlicher Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber, wie er in den Geheimschutzvorschriften der bereitstellenden Vertragspartei festgelegt ist.
(3) In Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist eine automatische Freigabe gegenüber anderen als den in Absatz 4 und 5 genannten Dritten nicht zulässig, es sei denn, zwischen den Vertragsparteien wurden für bestimmte Kategorien von Informationen, die für ihre operativen Erfordernisse relevant sind, Verfahren festgelegt und vereinbart.
(4) Von der GSA stammende Verschlusssachen können von der Kommission automatisch gegenüber der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), dem Rat und den Mitgliedstaaten freigegeben werden.
(5) Die Kommission bemüht sich um den Abschluss von Abkommen und Vereinbarungen mit der ESA, dem Rat und den Mitgliedstaaten, um eine automatische Freigabe von Verschlusssachen, die von der ESA, dem Rat und den Mitgliedstaaten stammen, gegenüber der GSA zu ermöglichen.
Artikel 5
(1) Jede der Vertragsparteien stellt sicher, dass sie über ein Sicherheitssystem und Sicherheitsmaßnahmen verfügt, die auf den Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards basieren, welche in ihren jeweiligen Geheimschutzvorschriften festgelegt sind und in den nach Artikel 9 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen ihren Niederschlag finden, so dass die Anwendung eines gleichwertigen Geheimschutzstandards auf Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens gewährleistet ist.
(2) Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Hilfe in Fragen des Schutzes von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sowie bei Fragen von gemeinsamem Sicherheitsinteresse. Die in Artikel 9 genannten Stellen führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Besichtigungen durch, um die Wirksamkeit der gemäß Artikel 11 im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen zu beurteilen.
(3) Vor der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien müssen die in Artikel 9 genannten für Sicherheit zuständigen Stellen übereinstimmend feststellen, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens so zu schützen und zu sichern, dass damit den nach Artikel 9 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen entsprochen wird.
Artikel 6
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen haben müssen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt bzw. ausgetauscht werden, oder deren Tätigkeit oder Aufgaben Zugang zu solchen Verschlusssachen bieten kann, erforderlichenfalls einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen Zugang zu solchen Verschlusssachen gewährt wird.
Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung dienen der Feststellung, ob einer Person in Anbetracht ihrer Loyalität, ihrer Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit Zugang zu Verschlusssachen gewährt werden kann.
Artikel 7
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:
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a) |
Bei der Kommission ist die gesamte Korrespondenz an die zentrale Registratur des Generalsekretariats der Kommission zu richten, und zwar an folgende Adresse:
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b) |
Bei der GSA ist die gesamte Korrespondenz an folgende Adresse zu richten:
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(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Korrespondenz einer Vertragspartei, die lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen dieser Vertragspartei zugänglich ist, aus operativen Gründen an einzelne zuständige Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei gerichtet werden, die speziell als Empfänger benannt sind, und lediglich diesen zugänglich sein, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu verfahren ist. In diesem Fall gilt Folgendes:
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a) |
Bei der Kommission übermittelt die GSA diese Korrespondenz entweder direkt an die lokale Registratur der zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen der Kommission oder über die [zentrale Registratur des Generalsekretariats der] Kommission, falls die empfangenden Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen über keine lokale Registratur verfügen. |
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b) |
Bei der GSA wird diese Korrespondenz über das Sicherheitsbüro der GSA übermittelt. |
Artikel 8
Der Exekutivdirektor der GSA und der Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission überwachen die Anwendung dieses Abkommens.
Artikel 9
(1) Zur Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den in Absatz 2 und 3 bezeichneten Stellen Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um die Standards für die gegenseitige Gewährleistung des Geheimschutzes und die Sicherung der im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen festzulegen.
(2) Das Sicherheitsbüro der GSA erstellt unter der Leitung des Exekutivdirektors der GSA die Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die der GSA im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder mit ihr ausgetauscht werden.
(3) Die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission, die unter Aufsicht des für Sicherheitsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission handelt, erstellt die Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens innerhalb der Europäischen Kommission und ihrer Räumlichkeiten bereitgestellt oder ausgetauscht werden.
(4) Für die GSA werden die Sicherheitsvorkehrungen nach Absatz 1 vom Verwaltungsrat der GSA gebilligt.
Artikel 10
Die in Artikel 9 genannten Stellen legen Verfahren fest, nach denen im Falle einer erwiesenen oder mutmaßlichen Kompromittierung von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens vorzugehen ist, einschließlich der Unterrichtung der anderen Vertragspartei über die Umstände des Falles und die getroffenen Maßnahmen.
Artikel 11
Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die bei der Anwendung dieses Abkommens für sie anfallen.
Artikel 12
Alle Streitfragen zwischen der Kommission und der GSA, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt.
Artikel 13
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.
(2) Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei über etwaige Änderungen ihrer Vorschriften und Regelungen, die Auswirkungen auf den Schutz von Verschlusssachen nach diesem Abkommen haben könnten, in Kenntnis.
(3) Dieses Abkommen kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien im Hinblick auf etwaige Änderungen überprüft werden.
(4) Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien vorzunehmen. Sie treten nach der gegenseitigen Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft.
(5) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete schriftliche Kündigung gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam. Sie berührt jedoch nicht die aufgrund dieses Abkommens bereits eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen, bis die empfangende Vertragspartei diese der bereitstellenden Vertragspartei auf deren Ersuchen hin zurückgegeben hat.
(6) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in englischer Sprache abgefasst.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am 11. November 2009.
Für die Kommission
Der Generaldirektor
Matthias RUETE
Für die Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS
Der Exekutivdirektor
Pedro PEDREIRA