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14.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269/26 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 13. Oktober 2009
betreffend die Annahme eines Beschlusses über die Finanzierung einer vorbereitenden Maßnahme im Bereich der Kontrollstellen im Jahr 2009
(2009/755/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 75 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) (nachstehend „die Durchführungsvorschriften“), insbesondere auf Artikel 90,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006—2010 (3) enthält als einen Aktionsbereich die Verbesserung bestehender Mindestnormen für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren, um sie mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und sozioökonomischen Bewertungen in Einklang zu bringen, sowie die Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung dieser Normen. |
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(2) |
Zur Verbesserung des Wohlbefindens bestimmter Kategorien beförderter Tiere legen die Gemeinschaftsvorschriften Anforderungen an maximale Fahrtzeiten fest, nach denen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhepause erhalten müssen. Solche vorgeschriebenen Pausen bei Langstreckentransporten von Tieren finden an Kontrollstellen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (4) statt. |
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(3) |
Durch die Zunahme von Langstreckentiertransporten auf der Straße sind bessere Kontrollstellen erforderlich geworden. Durch Anhörung der betroffenen Kreise und von Fachleuten müssen Qualitätskriterien für die Kontrollstellen festgelegt und muss bestimmt werden, welche Strategien europaweit ausgearbeitet werden sollten, um die Nutzung dieser Kontrollstellen durch die Transportunternehmen zu fördern. |
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(4) |
Außerdem gibt es an bestimmten Orten keine Kontrollstellen und einige der vorhandenen Kontrollstellen genügen den Qualitätsstandards nicht. Daher sollte eine vorbereitende Maßnahme durchgeführt werden, die den Bau oder die Sanierung bestimmter Kontrollstellen umfasst. |
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(5) |
Im Jahr 2008 hat die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für eine ähnliche vorbereitende Maßnahme veröffentlicht, jedoch erfüllte aufgrund unzureichender Informationen über die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Projekte sowie die Kofinanzierungsquelle keiner der eingegangenen Vorschläge die Mindestkriterien der Aufforderung. |
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(6) |
Diese vorbereitende Maßnahme sollte von der Gemeinschaft finanziert werden. Im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für 2009 hat die Haushaltsbehörde 4 000 000 EUR für eine vorbereitende Maßnahme im Bereich der Kontrollstellen bereitgestellt. |
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(7) |
Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und des Artikels 90 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002. |
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(8) |
Gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sollte die Feststellung, Anweisung und Leistung der Ausgaben innerhalb der Fristen erfolgen, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt sind. |
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(9) |
Zur Anwendung dieses Beschlusses sollte der Ausdruck „substanzielle Änderung“ im Sinne des Artikels 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 definiert werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die im Anhang genannte vorbereitende Maßnahme („die vorbereitende Maßnahme“) wird genehmigt.
Artikel 2
Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt die Begriffsbestimmung für „Kontrollstelle“ des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97.
Artikel 3
Der Höchstbeitrag der Gemeinschaft zur Durchführung der vorbereitenden Maßnahme wird auf 4 000 000 EUR festgesetzt und aus der Haushaltslinie 17 04 03 03 des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften für 2009 finanziert.
Artikel 4
(1) Der Anweisungsbefugte kann im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Proportionalität Änderungen dieses Beschlusses vornehmen, die nicht als substanziell im Sinne des Artikels 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 gelten.
(2) Änderungen der Zuweisungen für die einzelnen Maßnahmen im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme, die insgesamt 10 % des Höchstbeitrags der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 nicht überschreiten, gelten nicht als substanziell im Sinne des Artikels 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, wenn sie die Art und die Ziele der vorbereitenden Maßnahme nicht wesentlich beeinflussen.
Brüssel, den 13. Oktober 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
(3) KOM(2006) 13 endg.
ANHANG
VORBEREITENDE MASSNAHME FÜR KONTROLLSTELLEN FÜR DAS JAHR 2009
1.1. Einleitung
Diese vorbereitende Maßnahme umfasst zwei Durchführungsmaßnahmen für 2009. Auf Grundlage der Ziele der vorbereitenden Maßnahme werden Mittel für die wichtigsten Maßnahmen wie folgt zugewiesen:
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für Auftragsvergabe (durch direkte zentrale Verwaltung): 200 000 EUR |
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für Finanzhilfen (durch direkte zentrale Verwaltung oder durch indirekte zentrale Verwaltung, sofern an Exekutivagenturen delegiert wird): 3 800 000 EUR |
1.2. Auftragsvergabe: Bewertung der Machbarkeit eines Systems zur Zertifizierung hochwertiger Kontrollstellen
Die im Jahr 2009 für die Auftragsvergabe vorgesehenen Haushaltsmittel belaufen sich auf insgesamt 200 000 EUR.
RECHTSGRUNDLAGE
Vorbereitende Maßnahme im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.
HAUSHALTSLINIE
17 04 03 03
VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE
Eine Studie zur Bewertung der Machbarkeit eines Systems zur Zertifizierung von Kontrollstellen.
GEGENSTAND DER GEPLANTEN AUFTRÄGE
Ziel der Studie ist die Sammlung von Informationen über den derzeitigen Zustand der Kontrollstellen in der Gemeinschaft und ihre Nutzung, damit beurteilt werden kann, welche Qualitätskriterien hochwertige Kontrollstellen erfüllen müssten. Im Rahmen der Studie soll außerdem die Machbarkeit eines Systems zur Zertifizierung solcher Kontrollstellen geprüft werden.
DURCHFÜHRUNG
Die Durchführung obliegt unmittelbar der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher.
VORAUSSICHTLICHER ZEITRAHMEN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS
Für die Durchführung der Studie, die aufgrund eines Rahmenvertrags erfolgt, sind höchstens sechs Monate vorgesehen. Leistungen werden nach Annahme dieses Beschlusses angefordert.
EINZELVERTRAG
Die Studie wird aufgrund des Rahmenvertrags für Bewertungen 2009-2013 der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher durchgeführt: Ref./Bewertung, Folgenabschätzung und damit verbundene Dienstleistungen; Los 3, Lebensmittelkette SANCO/2008/01/055 Los 3.
1.3. Finanzhilfen für den Bau oder die Sanierung von Kontrollstellen
Finanzhilfen werden mittels schriftlicher Vereinbarung gewährt („Finanzhilfevereinbarung“).
RECHTSGRUNDLAGE
Vorbereitende Maßnahme im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.
HAUSHALTSLINIE
17 04 03 03
JÄHRLICHE PRIORITÄTEN, ZU ERREICHENDE ZIELE UND VORAUSSICHTLICHE ERGEBNISSE
Durch die Zunahme von Langstreckentiertransporten auf der Straße sind bessere Kontrollstellen erforderlich geworden, an denen die Tiere Ruhepausen erhalten müssen. Im Interesse der Tiergesundheit und des Tierschutzes sind besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Stress für die Tiere und der Ausbreitung von Infektionskrankheiten erforderlich geworden. Ziel der Maßnahme ist es, die Nutzung von Kontrollstellen zu verstärken und hochwertige Kontrollstellen zu fördern.
BESCHREIBUNG UND ZIEL DER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHME
Die Maßnahme umfasst den Bau oder die Sanierung hochwertiger Kontrollstellen und die Validierung eines experimentellen Zertifizierungssystems auf Grundlage der Machbarkeitsstudie. Mit der Maßnahme soll ein wirtschaftlich tragbares Zertifizierungssystem für hochwertige Kontrollstellen unterstützt werden, damit der Schutz von Tieren bei Langstreckentransporten verbessert wird.
DURCHFÜHRUNG
Durchgeführt wird die Maßnahme unmittelbar durch die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher.
ZEITPLAN UND RICHTBETRAG FÜR DIE AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN/DIREKTVERGABE
Es wird eine einzige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen über 3 800 000 EUR veröffentlicht. Die Maßnahme ist innerhalb von 24 Monaten nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung durchzuführen. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird nach Abschluss der Machbarkeitsstudie gemäß Abschnitt 1.2 ausgeschrieben.
MAXIMALER KOFINANZIERUNGSSATZ
70 %
WESENTLICHE AUSWAHL- UND VERGABEKRITERIEN
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Auswahlkriterien:
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Vergabekriterien:
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FORM DER FINANZHILFE
Schriftliche Vereinbarung