14.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/26


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2009

betreffend die Annahme eines Beschlusses über die Finanzierung einer vorbereitenden Maßnahme im Bereich der Kontrollstellen im Jahr 2009

(2009/755/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 75 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) (nachstehend „die Durchführungsvorschriften“), insbesondere auf Artikel 90,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006—2010 (3) enthält als einen Aktionsbereich die Verbesserung bestehender Mindestnormen für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren, um sie mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und sozioökonomischen Bewertungen in Einklang zu bringen, sowie die Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung dieser Normen.

(2)

Zur Verbesserung des Wohlbefindens bestimmter Kategorien beförderter Tiere legen die Gemeinschaftsvorschriften Anforderungen an maximale Fahrtzeiten fest, nach denen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhepause erhalten müssen. Solche vorgeschriebenen Pausen bei Langstreckentransporten von Tieren finden an Kontrollstellen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (4) statt.

(3)

Durch die Zunahme von Langstreckentiertransporten auf der Straße sind bessere Kontrollstellen erforderlich geworden. Durch Anhörung der betroffenen Kreise und von Fachleuten müssen Qualitätskriterien für die Kontrollstellen festgelegt und muss bestimmt werden, welche Strategien europaweit ausgearbeitet werden sollten, um die Nutzung dieser Kontrollstellen durch die Transportunternehmen zu fördern.

(4)

Außerdem gibt es an bestimmten Orten keine Kontrollstellen und einige der vorhandenen Kontrollstellen genügen den Qualitätsstandards nicht. Daher sollte eine vorbereitende Maßnahme durchgeführt werden, die den Bau oder die Sanierung bestimmter Kontrollstellen umfasst.

(5)

Im Jahr 2008 hat die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für eine ähnliche vorbereitende Maßnahme veröffentlicht, jedoch erfüllte aufgrund unzureichender Informationen über die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Projekte sowie die Kofinanzierungsquelle keiner der eingegangenen Vorschläge die Mindestkriterien der Aufforderung.

(6)

Diese vorbereitende Maßnahme sollte von der Gemeinschaft finanziert werden. Im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für 2009 hat die Haushaltsbehörde 4 000 000 EUR für eine vorbereitende Maßnahme im Bereich der Kontrollstellen bereitgestellt.

(7)

Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und des Artikels 90 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.

(8)

Gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sollte die Feststellung, Anweisung und Leistung der Ausgaben innerhalb der Fristen erfolgen, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt sind.

(9)

Zur Anwendung dieses Beschlusses sollte der Ausdruck „substanzielle Änderung“ im Sinne des Artikels 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 definiert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die im Anhang genannte vorbereitende Maßnahme („die vorbereitende Maßnahme“) wird genehmigt.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt die Begriffsbestimmung für „Kontrollstelle“ des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97.

Artikel 3

Der Höchstbeitrag der Gemeinschaft zur Durchführung der vorbereitenden Maßnahme wird auf 4 000 000 EUR festgesetzt und aus der Haushaltslinie 17 04 03 03 des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften für 2009 finanziert.

Artikel 4

(1)   Der Anweisungsbefugte kann im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Proportionalität Änderungen dieses Beschlusses vornehmen, die nicht als substanziell im Sinne des Artikels 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 gelten.

(2)   Änderungen der Zuweisungen für die einzelnen Maßnahmen im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme, die insgesamt 10 % des Höchstbeitrags der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 nicht überschreiten, gelten nicht als substanziell im Sinne des Artikels 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, wenn sie die Art und die Ziele der vorbereitenden Maßnahme nicht wesentlich beeinflussen.

Brüssel, den 13. Oktober 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(3)  KOM(2006) 13 endg.

(4)   ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1.


ANHANG

VORBEREITENDE MASSNAHME FÜR KONTROLLSTELLEN FÜR DAS JAHR 2009

1.1.   Einleitung

Diese vorbereitende Maßnahme umfasst zwei Durchführungsmaßnahmen für 2009. Auf Grundlage der Ziele der vorbereitenden Maßnahme werden Mittel für die wichtigsten Maßnahmen wie folgt zugewiesen:

für Auftragsvergabe (durch direkte zentrale Verwaltung): 200 000 EUR

für Finanzhilfen (durch direkte zentrale Verwaltung oder durch indirekte zentrale Verwaltung, sofern an Exekutivagenturen delegiert wird): 3 800 000 EUR

1.2.   Auftragsvergabe: Bewertung der Machbarkeit eines Systems zur Zertifizierung hochwertiger Kontrollstellen

Die im Jahr 2009 für die Auftragsvergabe vorgesehenen Haushaltsmittel belaufen sich auf insgesamt 200 000 EUR.

RECHTSGRUNDLAGE

Vorbereitende Maßnahme im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

HAUSHALTSLINIE

17 04 03 03

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Eine Studie zur Bewertung der Machbarkeit eines Systems zur Zertifizierung von Kontrollstellen.

GEGENSTAND DER GEPLANTEN AUFTRÄGE

Ziel der Studie ist die Sammlung von Informationen über den derzeitigen Zustand der Kontrollstellen in der Gemeinschaft und ihre Nutzung, damit beurteilt werden kann, welche Qualitätskriterien hochwertige Kontrollstellen erfüllen müssten. Im Rahmen der Studie soll außerdem die Machbarkeit eines Systems zur Zertifizierung solcher Kontrollstellen geprüft werden.

DURCHFÜHRUNG

Die Durchführung obliegt unmittelbar der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher.

VORAUSSICHTLICHER ZEITRAHMEN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS

Für die Durchführung der Studie, die aufgrund eines Rahmenvertrags erfolgt, sind höchstens sechs Monate vorgesehen. Leistungen werden nach Annahme dieses Beschlusses angefordert.

EINZELVERTRAG

Die Studie wird aufgrund des Rahmenvertrags für Bewertungen 2009-2013 der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher durchgeführt: Ref./Bewertung, Folgenabschätzung und damit verbundene Dienstleistungen; Los 3, Lebensmittelkette SANCO/2008/01/055 Los 3.

1.3.   Finanzhilfen für den Bau oder die Sanierung von Kontrollstellen

Finanzhilfen werden mittels schriftlicher Vereinbarung gewährt („Finanzhilfevereinbarung“).

RECHTSGRUNDLAGE

Vorbereitende Maßnahme im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

HAUSHALTSLINIE

17 04 03 03

JÄHRLICHE PRIORITÄTEN, ZU ERREICHENDE ZIELE UND VORAUSSICHTLICHE ERGEBNISSE

Durch die Zunahme von Langstreckentiertransporten auf der Straße sind bessere Kontrollstellen erforderlich geworden, an denen die Tiere Ruhepausen erhalten müssen. Im Interesse der Tiergesundheit und des Tierschutzes sind besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Stress für die Tiere und der Ausbreitung von Infektionskrankheiten erforderlich geworden. Ziel der Maßnahme ist es, die Nutzung von Kontrollstellen zu verstärken und hochwertige Kontrollstellen zu fördern.

BESCHREIBUNG UND ZIEL DER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHME

Die Maßnahme umfasst den Bau oder die Sanierung hochwertiger Kontrollstellen und die Validierung eines experimentellen Zertifizierungssystems auf Grundlage der Machbarkeitsstudie. Mit der Maßnahme soll ein wirtschaftlich tragbares Zertifizierungssystem für hochwertige Kontrollstellen unterstützt werden, damit der Schutz von Tieren bei Langstreckentransporten verbessert wird.

DURCHFÜHRUNG

Durchgeführt wird die Maßnahme unmittelbar durch die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher.

ZEITPLAN UND RICHTBETRAG FÜR DIE AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN/DIREKTVERGABE

Es wird eine einzige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen über 3 800 000 EUR veröffentlicht. Die Maßnahme ist innerhalb von 24 Monaten nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung durchzuführen. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird nach Abschluss der Machbarkeitsstudie gemäß Abschnitt 1.2 ausgeschrieben.

MAXIMALER KOFINANZIERUNGSSATZ

70 %

WESENTLICHE AUSWAHL- UND VERGABEKRITERIEN

Auswahlkriterien:

Finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers:

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie die zur Durchführung der Maßnahme erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen.

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie über die zur Kofinanzierung der Maßnahme der Gemeinschaft erforderlichen Eigenmittel und den zur Verwaltung des Projekts erforderlichen Cashflow verfügen. Die Höhe der einem Empfänger gewährten Finanzhilfe darf die Gesamtsumme seines Eigenkapitals und seiner langfristigen Verbindlichkeiten nicht überschreiten.

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers:

Die Antragsteller müssen die für die Durchführung der kozufinanzierenden Maßnahme notwendige technische und berufliche Leistungsfähigkeit besitzen. Sie müssen nachweislich über Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich Infrastrukturen für Tiere und Tiertransporte verfügen. Sie müssen Bescheinigungen und Beschreibungen der Projekte und Aktivitäten vorlegen, die sie in den letzten drei Jahren durchgeführt haben, insbesondere der Projekte, die einen Bezug zum Thema der Maßnahme aufweisen. Sie müssen einen detaillierten Lebenslauf jedes Teammitglieds vorlegen und die Managementkompetenzen des Projektleiters und -managers nachweisen; hierzu gehören auch Angaben zu Bildung, Abschlüssen und Diplomen, beruflicher Erfahrung, Forschungsarbeiten und Veröffentlichungen der betreffenden Person.

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sich die für die Maßnahme bewerbenden Organisationen für die Ziele des Projekts und für den Grundsatz der Einführung eines Zertifizierungssystems für Kontrollstellen, wie es durch die Maßnahme geschaffen werden soll, einsetzen. Sie müssen angeben, welche Ansprechpartner und internationalen Stakeholder sie konsultieren wollen, insbesondere hinsichtlich der Zertifizierung, und auf welche Mittel sie bei der Durchführung der vorbereitenden Maßnahme zurückgreifen wollen.

Vergabekriterien:

Es gelten die folgenden allgemeinen Vergabekriterien:

Fundiertheit des Konzepts (20 %)

Organisation der Arbeit und Umfang der Einbindung von zuständigen Behörden/Organisationen in den von der Maßnahme betroffenen Mitgliedstaaten (30 %)

Interesse des Projekts auf europäischer Ebene sowie Multiplikatoreffekt (30 %)

Kosten-Nutzen-Verhältnis des Projekts (20 %).

FORM DER FINANZHILFE

Schriftliche Vereinbarung