24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/53


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2008

über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, die 2009 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zugelassen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8398)

(Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische, der slowenische und der spanische Text sind verbindlich)

(2009/52/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Gemeinschaft hat die Herstellung und den Verbrauch von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Chlorbrommethan bereits eingestellt.

(2)

Die Kommission hat jährlich festzulegen, welches die wesentlichen Verwendungszwecke dieser geregelten Stoffe sind, welche Mengen verwendet werden und welche Unternehmen sie verwenden dürfen.

(3)

Im Beschluss IV/25 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (nachstehend „das Montrealer Protokoll“ genannt), sind die Kriterien festgelegt, nach denen die Kommission die wesentlichen Verwendungszwecke bestimmt, und für jede Vertragspartei wird der Umfang der Herstellung und des Verbrauchs geregelter Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke genehmigt.

(4)

Die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls genehmigten die Herstellung von 22 Tonnen Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) in der Europäischen Gemeinschaft im Jahr 2009 für die Herstellung und Verwendung von Dosier-Aerosolen, die für wesentliche Verwendungen von FCKW gemäß dem Beschluss IV/25 in Betracht kommen.

(5)

Im Beschluss XIX/18 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls werden die Herstellung und der Verbrauch der in den Anhängen A, B und C (Stoffe der Gruppen II und III) des Montrealer Protokolls aufgeführten geregelten Stoffe genehmigt, die erforderlich sind für wesentliche Verwendungen für Laborzwecke und Analysen gemäß Anhang IV des Berichts über die siebte Sitzung der Vertragsparteien, vorbehaltlich der in Anhang II des Berichts über die sechste Sitzung der Vertragsparteien festgelegten Bedingungen sowie der Beschlüsse VII/11, XI/15 und XV/5 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls. Aufgrund des Beschlusses XVII/10 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls sind die Herstellung und der Verbrauch des in Anhang E des Montrealer Protokolls aufgeführten geregelten Stoffes zulässig, soweit dies für kritische Verwendungen von Methylbromid zu Labor- und Analysezwecken erforderlich ist.

(6)

Gemäß Absatz 3 des Beschlusses XII/2 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zu FCKW-freien Dosier-Aerosolen haben die Mitgliedstaaten dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) die Wirkstoffe mitgeteilt, für die FCKW für die Herstellung von Dosier-Aerosolen zum Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft nicht mehr wesentlich sind.

(7)

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer i Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 dürfen FCKW nur dann verwendet und in Verkehr gebracht werden, wenn sie unter den in Artikel 3 Absatz 1 derselben Verordnung beschriebenen Bedingungen als wesentlich betrachtet werden. Durch die obigen Feststellungen, dass kein wesentlicher Verwendungszweck vorliegt, konnte die Nachfrage nach FCKW für Dosier-Aerosole, die in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, vermindert werden. Darüber dürfen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 FCKW-haltige Dosier-Aerosole nur dann eingeführt und in Verkehr gebracht werden, wenn die darin enthaltenen FCKW unter den in Artikel 3 Absatz 1 beschriebenen Bedingungen als wesentlich betrachtet werden.

(8)

Die Kommission hat eine Bekanntmachung (2) an diejenigen Unternehmen in den Mitgliedstaaten veröffentlicht, die bei der Kommission eine Prüfung der Verwendung geregelter Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke im Jahr 2009 in der Gemeinschaft beantragt haben, und sie hat Erklärungen zu den 2009 beabsichtigten wesentlichen Verwendungszwecken geregelter Stoffe erhalten.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Verwaltungsausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115), die im Jahr 2009 in der Gemeinschaft zu wesentlichen medizinischen Verwendungszwecken verwendet werden darf, beträgt 21 360,00 Ozonabbaupotenzial-(ODP)-Kilogramm.

(2)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und der Gruppe II (andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die im Jahr 2009 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden darf, beträgt 60 280,8 ODP-Kilogramm.

(3)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe III (Halone), die im Jahr 2009 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden darf, beträgt 115,7 ODP-Kilogramm.

(4)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff), die im Jahr 2009 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden darf, beträgt 129 390,8 ODP-Kilogramm.

(5)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan), die im Jahr 2009 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden darf, beträgt 355,65 ODP-Kilogramm.

(6)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe VI (Methylbromid), die im Jahr 2009 in der Gemeinschaft für kritische Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden darf, beträgt 36,3 ODP-Kilogramm.

(7)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VII (teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe), die im Jahr 2009 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden darf, beträgt 57,96 ODP-Kilogramm.

(8)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe IX (Chlorbrommethan), die im Jahr 2009 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden darf, beträgt 11,088 ODP-Kilogramm.

Artikel 2

Die in Anhang I aufgelisteten FCKW-haltigen Dosier-Aerosole dürfen nicht in Ländern in Verkehr gebracht werden, in denen die zuständige Behörde festgelegt hat, dass auf dem betreffenden Markt kein wesentlicher Verwendungszweck für FCKW in Dosier-Aerosolen vorliegt.

Artikel 3

Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 gelten folgende Regelungen:

1.

Die Unternehmen, denen Quoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 zu wesentlichen medizinischen Verwendungszwecken zugeteilt werden, sind in Anhang II aufgeführt.

2.

Die Unternehmen, denen Quoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 und andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang III aufgeführt.

3.

Die Unternehmen, denen Quoten für Halone für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang IV aufgeführt.

4.

Die Unternehmen, denen Quoten für Tetrachlorkohlenstoff für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang V aufgeführt.

5.

Die Unternehmen, denen Quoten für 1,1,1-Trichlorethan für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VI aufgeführt.

6.

Die Unternehmen, denen Quoten für Methylbromid für kritische Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VII aufgeführt.

7.

Die Unternehmen, denen Quoten für teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VIII aufgeführt.

8.

Die Unternehmen, denen Quoten für Chlorbrommethan für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang IX aufgeführt.

9.

Die Quoten für wesentliche Verwendungszwecke der Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115, von anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Chlorbrommethan sowie die Quoten für kritische Verwendungen von Methylbromid zu Labor- und Analysezwecken sind in Anhang X aufgeführt.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet:

 

Acros Organics bvba

Janssen Pharmaceuticalaan 3a

B-2440 Geel

 

Airbus France

316, route de Bayonne

F-31300 Toulouse

 

Carlo Erba Réactifs-SDS

Z.I. de Valdonne, BP 4

F-13124 Peypin

 

Chiesi Farmaceutici SpA

Via Palermo 26/A

I-43100 Parma

 

CNRS — Groupe de physique des solides

Université Paris 7 Denis Diderot et Paris 6

Pierre et Marie Curie

F-75251 Paris Cedex 5

 

Harp International

Gellihirion Industrial Estate Rhondda,

Cynon Taff

Pontypridd CF37 5SX

UNITED KINGDOM

 

Honeywell Specialty Chemicals

Wunstorfer Straße 40

Postfach 10 02 62

D-30918 Seelze

 

Ineos Fluor Ltd

PO Box 13, The Heath

Runcorn Cheshire WA7 4QF

UNITED KINGDOM

 

Institut scientifique de service public

Rue du Chéra 200

B-4000 Liège

 

LGC Standards GmbH

Mercatorstraße 51

D-46485 Wesel

 

Mallinckrodt Baker BV

Teugseweg 20

7418 AM Deventer

Nederland

 

Merck KGaA

Frankfurter Straße 250

D-64271 Darmstadt

 

Mikro + Polo d.o.o.

Zagrebška cesta 22

SI-2000 Maribor

 

Ministry of Defense

Defence Fuel Lubricants and Chemicals

PO Box 10 000

1780 CA Den Helder

Nederland

 

Panreac Química SA

Pol. Ind. Pla de la Bruguera, C/Garraf, 2

E-08211 Castellar del Vallès

Barcelona

 

Sigma Aldrich Chimie SARL

80, rue de Luzais

L’Isle d’Abeau Chesnes

F-38297 Saint-Quentin-Fallavier

 

Sigma Aldrich Company

The Old Brickyard, New Road

Gillingham SP8 4XT

UNITED KINGDOM

 

Sigma Aldrich Laborchemikalien

Wunstorfer Straße 40

Postfach 10 02 62

D-30918 Seelze

 

Sigma Aldrich Logistik GmbH

Riedstraße 2

D-89555 Steinheim

 

Solvay Organics GmbH

Hans-Böckler-Allee 20

D-30173 Hannover

 

Tazzetti Fluids SRL

Corso Europa 600/a

I-10088 Volpiano (TO)

 

Valeas SpA Pharmaceuticals

Via Vallisneri 10

I-20133 Milano

 

Valvole Aerosol Research Italiana (VARI)

SpA — LINDAL Group Italia

Via del Pino 10

I-23854 Olginate (LC)

 

VWR ISAS

201, rue Carnot

F-94126 Fontenay-sous-Bois

Brüssel, den 18. Dezember 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1.

(2)   ABl. C 114 vom 9.5.2008, S. 27.


ANHANG I

Gemäß Absatz 3 des Beschlusses XII/2 der zwölften Sitzung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zu FCKW-freien Dosier-Aerosolen haben folgende Länder festgelegt, dass FCKW in Verbindung mit folgenden Wirkstoffen im Rahmen des Protokolls nicht mehr wesentlich sind, da es geeignete FCKW-freie Dosier-Aerosole gibt:

VERZEICHNIS NICHTWESENTLICHER WIRKSTOFFE

Quelle: www.unep.org/ozone/Information_for_the_Parties/3Bi_dec12-2-3.asp

Tabelle 1

Kurzwirksame β2-Sympathomimetika

Land

Salbutamol

Terbutalin

Fenoterol

Orciprenalin

Reproterol

Carbuterol

Hexoprenalin

Pirbuterol

Clenbuterol

Bitolterol

Procaterol

Österreich

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Belgien

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Bulgarien

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Zypern

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Tschechische Republik

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Dänemark

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Estland

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Finnland

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Frankreich

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Deutschland

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Griechenland

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Ungarn

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Irland

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Italien

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Lettland

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Litauen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Luxemburg

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Malta

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Niederlande

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Polen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Portugal

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Rumänien

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Slowakei

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Slowenien

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Spanien

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Schweden

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Vereinigtes Königreich

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X


Tabelle 2

Inhalative Steroide

Land

Beclomethason

Dexamethason

Flunisolid

Fluticason

Budesonid

Triamcinolon

Österreich

X

X

X

X

X

X

Belgien

X

X

X

X

X

X

Bulgarien

X

X

X

X

X

X

Zypern

X

X

X

X

X

X

Tschechische Republik

X

X

X

X

X

X

Dänemark

X

X

X

X

X

X

Estland

X

X

X

X

X

X

Finnland

X

X

X

X

X

X

Frankreich

X

X

X

X

X

X

Deutschland

X

X

X

X

X

X

Griechenland

X

X

X

X

X

X

Ungarn

X

X

X

X

X

X

Irland

X

 

 

X

 

 

Italien

X

X

X

X

X

X

Lettland

X

X

X

X

X

X

Litauen

X

X

X

X

X

X

Luxemburg

X

X

X

X

X

X

Malta

 

 

 

X

X

 

Niederlande

X

X

X

X

X

X

Polen

X

X

X

X

X

X

Portugal

X

X

X

X

X

X

Rumänien

X

X

X

X

X

X

Slowakei

X

X

X

X

X

X

Slowenien

X

X

X

X

X

X

Spanien

X

X

X

X

X

X

Schweden

X

X

X

X

X

X

Vereinigtes Königreich

 

 

 

X

 

 


Tabelle 3

Nichtsteroidale entzündungshemmende Mittel

Land

Cromoglicinsäure

Nedocromil

Österreich

X

X

Belgien

X

X

Bulgarien

X

X

Zypern

X

X

Tschechische Republik

X

X

Dänemark

X

X

Estland

X

X

Finnland

X

X

Frankreich

X

X

Deutschland

X

X

Griechenland

X

X

Ungarn

X

 

Irland

 

 

Italien

X

X

Lettland

X

X

Litauen

X

X

Luxemburg

X

 

Malta

 

X

Niederlande

X

X

Polen

X

X

Portugal

X

 

Rumänien

X

X

Slowakei

X

X

Slowenien

X

X

Spanien

X

X

Schweden

X

X

Vereinigtes Königreich

X

X


Tabelle 4

Anticholinergika als Bronchodilatatoren

Land

Ipratropiumbromid

Oxitropiumbromid

Österreich

X

X

Belgien

X

X

Bulgarien

X

X

Zypern

X

X

Tschechische Republik

X

X

Dänemark

X

X

Estland

X

X

Finnland

X

X

Frankreich

X

X

Deutschland

X

X

Griechenland

X

X

Ungarn

X

X

Irland

X

X

Italien

 

X

Lettland

X

X

Litauen

X

X

Luxemburg

X

X

Malta

X

X

Niederlande

X

X

Polen

X

X

Portugal

X

 

Rumänien

X

X

Slowakei

X

X

Slowenien

X

X

Spanien

X

X

Schweden

X

X

Vereinigtes Königreich

X

X


Tabelle 5

Langwirksame β2-Sympathomimetika

Land

Formoterol

Salmeterol

Österreich

X

X

Belgien

X

X

Bulgarien

X

X

Zypern

X

X

Tschechische Republik

X

X

Dänemark

X

X

Estland

X

X

Finnland

X

X

Frankreich

X

X

Deutschland

X

X

Griechenland

X

X

Ungarn

X

X

Irland

X

X

Italien

X

X

Lettland

X

X

Litauen

X

X

Luxemburg

X

X

Malta

X

X

Niederlande

X

X

Polen

X

X

Portugal

X

X

Rumänien

X

X

Slowakei

X

X

Slowenien

X

X

Spanien

X

X

Schweden

X

X

Vereinigtes Königreich

X

X


Tabelle 6

Wirkstoffkombinationen enthaltende Dosieraerosole

Land

 

 

Österreich

X Alle Erzeugnisse

 

Belgien

X Alle Erzeugnisse

 

Bulgarien

X Alle Erzeugnisse

 

Zypern

 

 

Tschechische Republik

X Alle Erzeugnisse

 

Dänemark

X Alle Erzeugnisse

 

Estland

 

 

Finnland

X Alle Erzeugnisse

 

Frankreich

X Alle Erzeugnisse

 

Deutschland

X Alle Erzeugnisse

 

Griechenland

 

 

Ungarn

X Alle Erzeugnisse

 

Irland

 

 

Italien

Budesonid + Fenoterol

Fluticason + Salmeterol

Lettland

X Alle Erzeugnisse

 

Litauen

X Alle Erzeugnisse

 

Luxemburg

X Alle Erzeugnisse

 

Malta

X Alle Erzeugnisse

 

Niederlande

X Alle Erzeugnisse

 

Polen

X Alle Erzeugnisse

 

Portugal

X Alle Erzeugnisse

 

Rumänien

X Alle Erzeugnisse

 

Slowakei

X Alle Erzeugnisse

 

Slowenien

X Alle Erzeugnisse

 

Spanien

 

 

Schweden

X Alle Erzeugnisse

 

Vereinigtes Königreich

 

 


ANHANG II

WESENTLICHE MEDIZINISCHE VERWENDUNGSZWECKE

Die Quoten der geregelten Stoffe der Gruppe I, die bei der Herstellung von Dosier-Aerosolen zur Behandlung von Asthma und anderen chronisch-obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

 

Chiesi Farmaceutici SpA (IT)

 

Valeas SpA Pharmaceuticals (IT)

 

(VARI) SpA — LINDAL Group Italia (IT)

ANHANG III

WESENTLICHE VERWENDUNG ZU LABOR- UND ANALYSEZWECKEN

Die Quoten der geregelten Stoffe der Gruppen I und II, die zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

 

Carlo Erba Réactifs-SDS (FR)

 

CNRS — Groupe de physique des solides (FR)

 

Harp International (UK)

 

Honeywell Specialty Chemicals (DE)

 

Ineos Fluor (UK)

 

LGC Standards (DE)

 

Mallinckrodt Baker (NL)

 

Merck KGaA (DE)

 

Mikro + Polo (SI)

 

Panreac Química (ES)

 

Sigma Aldrich Chimie (FR)

 

Sigma Aldrich Company (UK)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)

 

Tazzetti Fluids (IT)

ANHANG IV

WESENTLICHE VERWENDUNG ZU LABOR- UND ANALYSEZWECKEN

Die Quoten der geregelten Stoffe der Gruppe III, die zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

 

Airbus France (FR)

 

Ineos Fluor (UK)

 

Ministry of Defence (NL)

ANHANG V

WESENTLICHE VERWENDUNG ZU LABOR- UND ANALYSEZWECKEN

Die Quoten des geregelten Stoffs der Gruppe IV, die zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

 

Acros Organics (BE)

 

Carlo Erba Réactifs-SDS (FR)

 

Honeywell Specialty Chemicals (DE)

 

Institut Scientifique du Service Publique (BE)

 

Mallinckrodt Baker (NL)

 

Merck KGaA (DE)

 

Mikro + Polo (SI)

 

Panreac Quimica (ES)

 

Sigma Aldrich Chimie (FR)

 

Sigma Aldrich Company (UK)

 

Sigma Aldrich Laborchemikalien (DE)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)

 

VWR ISAS (FR)

ANHANG VI

WESENTLICHE VERWENDUNG ZU LABOR- UND ANALYSEZWECKEN

Die Quoten des geregelten Stoffs der Gruppe V, die zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

 

Acros Organics (BE)

 

Merck KGaA (DE)

 

Mikro + Polo (SI)

 

Panreac Química (ES)

 

Sigma Aldrich Chimie (FR)

 

Sigma Aldrich Company (UK)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)

ANHANG VII

KRITISCHE VERWENDUNGEN ZU LABOR- UND ANALYSEZWECKEN

Die Quoten des geregelten Stoffs der Gruppe VI, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

 

Sigma Aldrich Chimie (FR)

 

Sigma Aldrich Company (UK)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)

ANHANG VIII

WESENTLICHE VERWENDUNG ZU LABOR- UND ANALYSEZWECKEN

Die Quoten der geregelten Stoffe der Gruppe VII, die zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

 

Ineos Fluor (UK)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)

 

Solvay Organics (DE)

ANHANG IX

WESENTLICHE VERWENDUNG ZU LABOR- UND ANALYSEZWECKEN

Die Quoten des geregelten Stoffs der Gruppe IX, die zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

 

Ineos Fluor (UK)

 

Sigma Aldrich Chimie (FR)

 

Sigma Aldrich Company (UK)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)

ANHANG X

Dieser Anhang wird nicht veröffentlicht, da er vertrauliche Geschäftsinformationen enthält.