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11.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/15 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 5. Dezember 2008
über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission in Belgien und Italien für bestimmte Tätigkeiten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Jahr 2009 durchgeführt werden
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7702)
(Nur der französische, der italienische und der niederländische Text sind verbindlich)
(2008/935/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle kann gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2) eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden. |
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(2) |
Die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission in Ispra, Italien, ist in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 als gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für Stoffe, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und für gentechnisch veränderte Organismen aufgeführt. Die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission in Geel, Belgien, ist in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 als gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für Schwermetalle in Futtermitteln und Lebensmitteln, für Mykotoxine und für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) aufgeführt. |
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(3) |
Die Gemeinsame Forschungsstelle und die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher sind Dienste der Kommission, und ihre Beziehung zueinander wird in einer jährlichen Verwaltungsvereinbarung festgelegt, die von einem Arbeitsprogramm und einem Haushalt flankiert wird. |
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(4) |
Die Arbeitsprogramme und entsprechenden Haushaltsvoranschläge der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien innerhalb der Gemeinsamen Forschungsstelle für das Jahr 2009 sind bewertet worden. |
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(5) |
Dementsprechend sollte eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission in Geel, Belgien, und Ispra, Italien, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gewährt werden. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte 100 % der beihilfefähigen Kosten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 der Kommission (3) betragen. |
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(6) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Veterinärmaßnahmen) aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert. Außerdem werden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für Maßnahmen und Programme, die unter die Entscheidung 90/424/EWG fallen, die Ausgaben für Verwaltung und Personal, die den Mitgliedstaaten und den Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL entstehen, vom EGFL getragen. Zum Zweck der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 Anwendung. |
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(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für folgende Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission in Ispra, Italien („das Laboratorium“), die gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchgeführt werden, sowie für die Organisation von Workshops im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 wird eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt:
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1. |
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Stoffen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 180 003 EUR; |
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2. |
Organisation von Workshops, die die unter Nummer 1 genannten Tätigkeiten betreffen, durch dieses Laboratorium; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 75 947 EUR; |
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3. |
Tätigkeiten im Zusammenhang mit GVO; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 13 388 EUR; |
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4. |
Organisation von Workshops, die die unter Nummer 3 genannten Tätigkeiten betreffen, durch dieses Laboratorium; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 61 440 EUR. |
Artikel 2
Für folgende Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission in Geel, Belgien („das Laboratorium“), die gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchgeführt werden, sowie für die Organisation von Workshops im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 wird eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt:
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1. |
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schwermetallen in Futtermitteln und Lebensmitteln; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 250 000 EUR; |
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2. |
Organisation von Workshops, die die unter Nummer 1 genannten Tätigkeiten betreffen, durch dieses Laboratorium; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 25 000 EUR; |
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3. |
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Mykotoxinen; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 230 000 EUR; |
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4. |
Organisation von Workshops, die die unter Nummer 3 genannten Tätigkeiten betreffen, durch dieses Laboratorium; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 22 000 EUR; |
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5. |
Tätigkeiten im Zusammenhang mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK); diese Finanzhilfe beträgt höchstens 232 000 EUR; |
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6. |
Organisation von Workshops, die die unter Nummer 5 genannten Tätigkeiten betreffen, durch dieses Laboratorium; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 22 000 EUR. |
Artikel 3
Die in den Artikeln 1 und 2 genannte Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich auf 100 % der beihilfefähigen Kosten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist gerichtet an:
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für Stoffe, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen: Gemeinsame Forschungsstelle, Institut für Gesundheit und Verbraucherschutz, Referat: Physikalische und chemische Schadeinwirkungen, TP 260, Via E. Fermi 1, 21020 Ispra (Italien); |
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für gentechnisch veränderte Organismen: Gemeinsame Forschungsstelle, Institut für Gesundheit und Verbraucherschutz, Referat: Biotechnologie und GVO, Via E. Fermi 1, 21020 Ispra (Italien); |
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für Schwermetalle: Gemeinsame Forschungsstelle, Retieseweg 111, 2440 Geel (Belgien); |
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für Mykotoxine: Gemeinsame Forschungsstelle, Retieseweg 111, 2440 Geel (Belgien); |
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für PAK: Gemeinsame Forschungsstelle, Retieseweg 111, 2440 Geel (Belgien). |
Brüssel, den 5. Dezember 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.