6.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/49


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. November 2008

über die bestimmten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle gewährte Finanzhilfe der Gemeinschaft für das Jahr 2009

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7283)

(Nur der spanische, der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2008/912/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle kann gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2) eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 der Kommission vom 28. November 2006 über die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Futtermittel, Lebensmittel und den Bereich Tiergesundheit (3) sieht vor, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird, wenn die genehmigten Arbeitsprogramme wirksam durchgeführt werden und die Finanzhilfeempfänger alle erforderlichen Informationen innerhalb bestimmter Fristen liefern.

(3)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 werden die Beziehungen zwischen der Kommission und den einzelnen Gemeinschaftsreferenzlaboratorien in einem Partnerschaftsabkommen zusammengefasst, das von einem mehrjährigen Arbeitsprogramm begleitet wird.

(4)

Die Kommission hat die Arbeitsprogramme und die von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für das Jahr 2009 vorgelegten entsprechenden Haushaltsvoranschläge geprüft.

(5)

Somit sollte den benannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden, die der Kofinanzierung ihrer Aktivitäten zur Durchführung ihrer Aufgaben und Wahrnehmung ihrer Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dient. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte 100 % der beihilfefähigen Kosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 betragen.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 werden Bestimmungen über die Förderfähigkeit der von den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien organisierten Workshops festgelegt. Ebenso wird darin die Finanzhilfe auf höchstens 32 Teilnehmer je Workshop begrenzt. Eine Ausnahmeregelung von dieser Begrenzung sollte in Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 für einige gemeinschaftliche Referenzlaboratorien gewährt werden, die für ein optimales Ergebnis ihres Workshops mehr als 32 Teilnehmer benötigen.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Veterinärmaßnahmen) aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert. Ferner werden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für Maßnahmen und Programme, die unter die Entscheidung 90/424/EWG fallen, die Ausgaben für Verwaltung und Personal, die den Mitgliedstaaten und den Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL entstehen, vom Fonds getragen. Zum Zweck der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 Anwendung.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratoire d'Etudes et de Recherches sur la Qualité des Aliments et sur les Procédés Agro-alimentaires (LERQAP) der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), Maisons-Alfort, Frankreich, insbesondere zur Analyse und Prüfung von Milch und Milcherzeugnissen durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 223 031 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 23 000 EUR.

Artikel 2

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM), Bilthoven, Niederlande, insbesondere zur Analyse und Prüfung auf Zoonosen (Salmonellen) durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 337 509 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 31 072 EUR.

Artikel 3

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratorio de Biotoxinas Marinas, Agencia Española de Seguridad Alimentaria (Ministerio de Sanidad y Consumo), Vigo, Spanien, insbesondere zur Überwachung mariner Biotoxine durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 325 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 42 560 EUR.

Artikel 4

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratorium des Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science, Weymouth, Vereinigtes Königreich, insbesondere zur Überwachung viraler und bakteriologischer Kontaminationen von Muscheln durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 304 772 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 36 505 EUR.

Artikel 5

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratoire d'études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP) der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), Maisons-Alfort, Frankreich, insbesondere zur Analyse und Prüfung auf Listeria monocytogenes durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 277 377 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 23 000 EUR.

Artikel 6

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratoire d'Etudes et de Recherches sur la Qualité des Aliments et sur les Procédés Agro-alimentaires (LERQAP) der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), Maisons-Alfort, Frankreich, insbesondere zur Analyse und Prüfung von auf coagulasepositive Staphylococci, einschließlich Staphylococcus aureus, durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 245 406 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 23 000 EUR.

Artikel 7

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Istituto Superiore di Sanità (ISS), Rom, Italien, insbesondere zur Analyse und Prüfung auf Escherichia coli, einschließlich Verotoxin bildende E. Coli (VTEC), durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 235 891 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 32 000 EUR.

Artikel 8

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA), Uppsala, Schweden, insbesondere zur Überwachung von Campylobacter durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 278 570 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 40 000 EUR.

Artikel 9

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Istituto Superiore di Sanità (ISS), Rom, Italien, zur Analyse und Prüfung auf Parasiten (vor allem Trichinella, Echinococcus und Anisakis) durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 299 584 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 32 000 EUR.

Artikel 10

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (DTU), Kopenhagen, Dänemark, insbesondere zur Überwachung der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 436 345 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 24 000 EUR.

Artikel 11

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W), Gembloux, Belgien, insbesondere zur Analyse und Prüfung auf tierische Proteine in Futtermitteln durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 566 999 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 12

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieuhygiëne (RIVM), Bilthoven, Niederlande, insbesondere in Bezug auf die Rückstände bestimmter, in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG des Rates (5) aufgelisteter Stoffe durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 447 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 13

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratoire d'études et de recherches sur les médicaments vétérinaires et les désinfectants der Agence Française de Sécurité Sanitaire des aliments, Fougères, Frankreich, insbesondere in Bezug auf die Rückstände bestimmter, in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG aufgelisteter Stoffe durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 447 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 14

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Berlin, Deutschland, insbesondere in Bezug auf die Rückstände bestimmter, in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG aufgelisteter Stoffe durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 447 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 15

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Istituto Superiore di Sanità, Rom, Italien, insbesondere in Bezug auf die Rückstände bestimmter, in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG aufgelisteter Stoffe durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 260 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 26 000 EUR.

Artikel 16

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die von Veterinary Laboratories Agency, Addlestone, Vereinigtes Königreich, insbesondere zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 605 608 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 68 995 EUR.

(3)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 ist das in Absatz 1 genannte Laboratorium befugt, für einen seiner in Absatz 2 dieses Artikels genannten Workshops eine finanzielle Unterstützung für die Teilnahme von bis zu 50 Personen zu beantragen.

Artikel 17

Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Freiburg, Deutschland, insbesondere zur Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Lebensmitteln tierischen Ursprungs und Waren mit hohem Fettgehalt durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 198 900 EUR.

Artikel 18

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (DTU), Kopenhagen, Dänemark, insbesondere zur Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Getreide und Futtermitteln durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 198 900 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 110 000 EUR.

(3)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 ist das in Absatz 1 genannte Laboratorium befugt, für seine in Absatz 2 dieses Artikels genannten Workshops eine finanzielle Unterstützung für die Teilnahme von bis zu 110 Personen zu beantragen.

Artikel 19

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratorio Agrario de la Generalitat Valenciana (LAGV)/Grupo de Residuos de Plaguicidas de la Universidad de Almería (PRRG), Spanien, insbesondere zur Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Obst und Gemüse, einschließlich Waren mit hohem Wasser- und Säuregehalt, durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 440 840 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 10 000 EUR.

Artikel 20

Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Stuttgart, Deutschland, insbesondere zur Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände durch Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 332 000 EUR.

Artikel 21

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Freiburg, Deutschland, insbesondere zur Analyse und Prüfung auf Dioxine und PCB in Lebens- und Futtermitteln durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 432 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 55 410 EUR.

Artikel 22

Die in den Artikeln 1 bis 21 genannte Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich auf 100 % der beihilfefähigen Kosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006.

Artikel 23

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

für Milch und Milcherzeugnisse: Laboratoire d'Etudes et de Recherches sur la Qualité des Aliments et sur les Procédés Agro-alimentaires (LERQAP) der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), 23 avenue du Général de Gaulle, 94700 Maisons-Alfort, Frankreich;

für die Analyse und Prüfung auf Zoonosen (Salmonellen): Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM), Postbus 1, Anthony van Leeuwenhoeklaan 9, 3720 BA Bilthoven, Niederlande;

für die Überwachung mariner Biotoxine: Laboratorio de Biotoxinas Marinas, Agencia Española de Seguridad Alimentaria (Ministerio de Sanidad y Consumo), Estacion Maritima, s/n, 36200 Vigo, Spanien;

für die Überwachung viraler und bakteriologischer Kontaminationen von Muscheln: Laboratorium des Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science (CEFAS), Weymouth laboratory, Barrack Road, The Nothe, Weymouth, Dorset, DT4 8UB, Vereinigtes Königreich;

für Listeria monocytogenes: Laboratoire d'Etudes et de Recherches sur la Qualité des Aliments et sur les Procédés Agro-alimentaires (LERQAP) der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), 23 avenue du Général de Gaulle, 94700 Maisons-Alfort, Frankreich;

für coagulasepositive Staphylococci, einschließlich Staphylococcus aureus: Laboratoire d'Etudes et de Recherches sur la Qualité des Aliments et sur les Procédés Agro-alimentaires (LERQAP) der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), 23 avenue du Général de Gaulle, 94700 Maisons-Alfort, Frankreich;

für Escherichia coli, einschließlich Verotoxin bildende E. Coli (VTEC): Istituto Superiore di Sanità (ISS), Viale Regina Elena 299, 00161 Rom, Italien;

für Campylobacter: Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA), Ulls väg 2 B, 751 89 Uppsala, Schweden;

für Parasiten (vor allem Trichinella, Echinococcus und Anisakis): Istituto Superiore di Sanità (ISS), Viale Regina Elena 299, 00161 Rom, Italien;

für Resistenz gegen antimikrobielle Mittel: Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (DTU), Bülowsvej 27, 1790 Kopenhagen V, Dänemark;

für tierische Proteine in Futtermitteln: Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W), Chaussée de Namur 24, 5030 Gembloux, Belgien;

für Rückstände: Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM), Postbus 1, Anthony van Leeuwenhoeklaan 9, 3720 BA Bilthoven, Niederlande;

für Rückstände: Laboratoire d'études et de recherches sur les médicaments vétérinaires et les désinfectants der Agence Française de Sécurité Sanitaire des aliments (AFSSA), Site de Fougères, BP 90203, 35302 Fougères, Frankreich;

für Rückstände: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Postfach 100214, Mauerstraße 39-42, 10562 Berlin, Deutschland;

für Rückstände: Istituto Superiore di Sanità (ISS), Viale Regina Elena 299, 00161 Rom, Italien;

für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE): Veterinary Laboratories Agency, Woodham Lane, New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich;

für die Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Lebensmitteln tierischen Ursprungs: Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Postfach 100462, Bissierstraße 5, 79114 Freiburg, Deutschland;

für die Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Getreide: Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (DTU), Department of Food Chemistry, Moerkhoej Bygade 19, 2860 Soeborg, Dänemark;

für die Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Obst und Gemüse: Laboratorio Agrario de la Generalitat Valenciana (LAGV)/Grupo de Residuos de Plaguicidas de la Universidad de Almería (PRRG), Ctra. Sacramento s/n, La Canada de San Urbano, 04120 Almeria, Spanien;

für die Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände durch Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands: Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Postfach 1206, Schaflandstraße 3/2, 70736 Stuttgart, Deutschland;

für die Analyse und Prüfung auf Dioxine und PCB in Lebens- und Futtermitteln: Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Postfach 100462, Bissierstraße 5, 79114 Freiburg, Deutschland.

Brüssel, den 28. November 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(3)   ABl. L 331 vom 29.11.2006, S. 8.

(4)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(5)   ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(6)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.