9.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2008

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von raffiniertem Echium-Öl als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3049)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2008/558/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 11. August 2006 stellte das Unternehmen Croda Chemicals Ltd bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von raffiniertem Echium-Öl als neuartige Lebensmittelzutat.

(2)

Am 12. Juli 2007 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle des Vereinigten Königreichs ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht kam sie zu dem Schluss, dass raffiniertes Echium-Öl im Rahmen der vorgeschlagenen Verwendungszwecke für den menschlichen Verzehr unbedenklich ist.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 1. August 2007 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß dieser Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses erhoben.

(5)

Am 10. Januar 2008 erklärte sich der Antragsteller in seiner Antwort auf die Bemerkungen und Einwände bereit, die Spezifikationen von raffiniertem Echium-Öl zu ändern und die Verwendungszwecke gemäß den Forderungen einiger Mitgliedstaaten einzugrenzen.

(6)

Raffiniertes Echium-Öl erfüllt die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Kriterien.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Raffiniertes Echium-Öl darf gemäß der Spezifikation in Anhang I in der Gemeinschaft als neuartige Lebensmittelzutat für die in Anhang II spezifizierten Verwendungszwecke sowie unter den dort aufgeführten Bedingungen in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung der mit dieser Entscheidung zugelassenen neuartigen Lebensmittelzutat, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels, das diese Zutat enthält, anzugeben ist, lautet „raffiniertes Echium-Öl“.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Unternehmen Croda Chemicals Europe Ltd, Oak Road, Clough Road, Hull, East Yorkshire, HU6 7PH, Vereinigtes Königreich, gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG I

Spezifikation von raffiniertem Echium-Öl

Beschreibung

Raffiniertes Echium-Öl ist das blassgelbe Produkt, das durch Raffinieren von Öl aus den Samen von Echium plantagineum gewonnen wird.

Spezifikation

Test

Spezifikation

Gehalt an Stearidonsäure

mindestens 10 Gew.-% der Gesamtfettsäuren

Gehalt an Transfettsäuren

höchstens 2 Gew.-% der Gesamtfettsäuren

Säurezahl

höchstens 0,6 mg KOH/g

Peroxidzahl

höchstens 5 meq O2/kg

Unverseifbare Bestandteile

höchstens 2 %

Proteingehalt (Gesamtstickstoff)

höchstens 20 μg/mL

Pyrrolizidinalkaloide

nicht nachweisbar bei einer Nachweisgrenze von 4 μg/kg


ANHANG II

Verwendungszwecke von raffiniertem Echium-Öl

Verwendungsgruppe

Höchstgehalt an Stearidonsäure (STA)

Erzeugnisse auf Milchbasis und Trinkjoghurts, angeboten in Einzelportionen

250 mg/100 g; 75 mg/100 g für Getränke

Käsezubereitungen

750 mg/100 g

Streichfette und Dressings

750 mg/100 g

Frühstückscerealien

625 mg/100 g

Nahrungsergänzungsmittel

500 mg/tägliche Verzehrsmenge gemäß Herstellerempfehlung

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind

Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung

250 mg je Mahlzeitersatz