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20.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/41 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 19. Juni 2008
über einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft für das Jahr 2008 zugunsten von Pilotprojekten und vorbereitenden Aktionen im Bereich des Tierschutzes
(2008/466/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 6 Buchstaben a und b,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 90,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Artikel 90 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002. |
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(2) |
Ein Aktionsbereich des Aktionsplans der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006—2010 umfasst die Verbesserung bestehender Mindestnormen für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren, um sie mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und sozioökonomischen Bewertungen in Einklang zu bringen, sowie die Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung dieser Normen (3). |
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(3) |
Das Europäische Parlament hat im Gemeinschaftshaushalt 2008 4 Mio. EUR für eine vorbereitende Maßnahme im Bereich der Kontrollstellen an Ruheplätzen bereitgestellt. Das derzeitige Netzwerk von Kontrollstellen kann den tatsächlichen Bedarf der Transportunternehmen nicht decken, da es an bestimmten Orten keine Kontrollstellen gibt und da einige der vorhandenen Kontrollstellen den Qualitätsstandards trotz amtlicher Kontrollen nicht genügen. |
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(4) |
Es ist notwendig, durch Anhörung der betroffenen Kreise und von Fachleuten Qualitätskriterien für die Kontrollstellen im Sinne des Gemeinschaftsrechts festzulegen und zu bestimmen, welche Strategien europaweit ausgearbeitet werden sollten, um die Nutzung dieser Kontrollstellen durch die Transportunternehmen zu fördern. In mindestens drei Mitgliedstaaten, in denen viele Tiere transportiert werden, sollte eine vorbereitende Maßnahme durchgeführt werden, die u. a. den Bau und die Sanierung von Kontrollstellen umfasst, deren Standard hohen Ansprüchen genügt. |
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(5) |
Das Europäische Parlament hat im Gemeinschaftshaushaltsplan 2008 1 Mio. EUR für ein Pilotprojekt zur Entwicklung besserer Methoden für eine artgerechte Tierhaltung und zur Förderung von Alternativen zur Kastration von Schweinen und zur Enthornung von Rindern bereitgestellt. |
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(6) |
In Bezug auf die Kastration von Schweinen soll dieses Pilotprojekt die laufenden Forschungsvorhaben zum Thema Kastration ergänzen und sich auf deren praktische Konsequenzen konzentrieren, und zwar durch Ausarbeitung eines Programms zur Festlegung einer europaweit harmonisierten Methode zum Nachweis von Ebergeruch an der Schlachtstraße unter wirtschaftlichen Bedingungen und zur Bewertung der wirtschaftlichen Aspekte der Vermarktung des Fleischs von nicht kastrierten Tieren. Die Entwicklung solcher Methoden dürfte für Landwirte einen Anreiz zur Haltung nicht kastrierter Tiere darstellen und zuverlässige sowie konsistente Daten für die weitere Entwicklung verschiedener Alternativen zur Kastration liefern (gedacht ist insbesondere an die „Immunokastration“). In einem zweiten Teil der Studie sollen Alternativen zur Enthornung von Rindern eingehend geprüft werden. |
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(7) |
Ein Projekt soll die vorbereitende Maßnahme bilden und eine Maßnahme ist für das Pilotprojekt vorgesehen. Die Finanzierung dieser Maßnahmen sollte in einem einzigen Beschluss geregelt werden. |
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(8) |
Diese Maßnahmen sollen zur Fortentwicklung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Tierschutzes beitragen und werden auch die im Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006-2010 (4) genannten Maßnahmen fördern — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die im Anhang genannte vorbereitende Maßnahme wird genehmigt; ihre Finanzierung erfolgt aus der Haushaltslinie 17 04 03 03 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2008, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 4 000 000 EUR.
Artikel 2
Das im Anhang genannte Pilotprojekt wird genehmigt; seine Finanzierung erfolgt aus der Haushaltslinie 17 01 04 06 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2008, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 000 EUR.
Brüssel, den 19. Juni 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(2) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).
(3) http://ec.europa.eu/food/animal/welfare/com_action_plan230106_de.pdf
(4) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006—2010, KOM(2006) 13 endg.
ANHANG
Bereich: Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, Tierzucht
I. Vorbereitende Maßnahme, Haushaltslinie 17 04 03 03
Rechtsgrundlage: Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates
1. Kriterien für Antragsteller
Anträge können nur von bestimmten Zielorganisationen gestellt werden, und zwar von Konsortien, denen zumindest folgende Partner angehören:
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eine zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaats, die mit der Zulassung von Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/1997 betraut ist, |
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eine Forschungsgruppe, die zumindest auf die angewandte Wissenschaft der artgerechten Haltung von Nutztieren spezialisiert ist, und |
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eine international, zumindest aber in der EU aktive nichtstaatliche Tierschutzorganisation. |
2. Auswahlkriterien
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Finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie die zur Durchführung der Maßnahme erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie über die zur Ergänzung der Kofinanzierung der Gemeinschaft erforderlichen Eigenmittel verfügen. |
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Technische und fachliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers Die Antragsteller müssen die für die Durchführung der zu finanzierenden Maßnahme notwendige technische und fachliche Leistungsfähigkeit besitzen. Sie müssen nachweislich über Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich Infrastrukturen für Tiere und Tiertransporte verfügen. Sie sollten Bescheinigungen und Beschreibungen der Projekte und Aktivitäten vorlegen, die sie in den letzten drei Jahren durchgeführt haben, insbesondere der Projekte, die einen Bezug zum Thema der Maßnahme aufweisen. Sie müssen einen detaillierten Lebenslauf jedes Teammitglieds vorlegen und die Managementkompetenzen des Projektleiters und -managers nachweisen; hierzu gehören auch Angaben zu Bildung, Abschlüssen und Diplomen, beruflicher Erfahrung, Forschungsarbeiten und Veröffentlichungen der betreffenden Person. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sich die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und die sich für die Maßnahme bewerbenden Organisationen für die Ziele des Projekts und für den Grundsatz der Einführung eines Zertifizierungssystems für Kontrollstellen, wie es durch die Maßnahme geschaffen werden soll, einsetzen. Sie müssen angeben, welche Ansprechpartner und internationalen Stakeholder sie konsultieren und auf welche Mittel sie bei der Durchführung der vorbereitenden Maßnahme zurückgreifen wollen. |
3. Zuschlagskriterien
Es gelten die folgenden allgemeinen Zuschlagskriterien:
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Fundiertheit des Konzepts (20 %), |
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Organisation der Arbeit und Umfang der Einbindung von zuständigen Behörden/Organisationen in den von der Maßnahme betroffenen Mitgliedstaaten (30 %), |
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Interesse des Projekts auf europäischer Ebene sowie Multiplikatoreffekt (30 %), |
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Kosten-Nutzen-Verhältnis des Projekts (20 %). |
Die Einbindung von mehr als drei Mitgliedstaaten in Phase 2 der Maßnahme wäre von Vorteil.
4. Umfang der Kofinanzierung
Die vorbereitende Maßnahme besteht aus zwei Phasen:
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Die erste Phase umfasst eine Machbarkeitsstudie, Empfehlungen und Spezifikationen für die Einführung eines Zertifizierungssystems für Kontrollstellen; hierfür wird ein Höchstbetrag von 300 000 EUR gewährt, der höchstens 90 % der zuschussfähigen Kosten ausmachen darf. |
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Die zweite Phase umfasst den Bau oder die Sanierung von Pilotkontrollstellen und die Validierung eines experimentellen Zertifizierungssystems für Kontrollstellen, das mit den EU-Anforderungen in Einklang zu bringen ist; hierfür wird ein Höchstbetrag von 3 700 000 EUR gewährt, der höchstens 70 % der zuschussfähigen Gesamtkosten der Maßnahme ausmachen darf. Diese Maßnahme muss sich auf mindestens drei Mitgliedstaaten erstrecken und hängt von der Genehmigung der in der ersten Phase erstellten Machbarkeitsstudie ab. |
5. Zeitplan
Die vorbereitende Maßnahme wird durch einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschrieben. Der Aufruf wird voraussichtlich im Juni 2008 veröffentlicht und eine Frist zur Einreichung der Vorschläge von drei Monaten vorsehen. Der Zuschlag dürfte im Jahr 2008 oder Anfang 2009 erfolgen.
Mittelzuweisungen 2008:
17 04 03 03 — Kontrollstellen (Aufenthaltsorte) im Zusammenhang mit Tiertransporten: 4 000 000 EUR
Anzahl der geplanten konkreten Maßnahmen: ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen.
Für diese Maßnahme gelten die Bestimmungen von Teil 1 Titel VI der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und von Teil 1 Titel VI der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.
II. Pilotprojekt — Haushaltslinie 17 01 04 06
Rechtsgrundlage: Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates
Mittelzuweisungen 2008:
17 01 04 06 — Pilotprojekt: verbesserte Methoden für eine artgerechte Tierhaltung: 1 000 000 EUR
Anzahl der geplanten konkreten Maßnahmen: Eine offene Ausschreibung für einen Dienstleistungsauftrag soll im Juni 2008 veröffentlicht werden. Der Vertrag soll bis Ende des Jahres unterzeichnet werden.
Für diese Maßnahme gelten die Bestimmungen von Teil 1 Titel V der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und von Teil 1 Titel V der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.