4.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/55


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. April 2008

über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, die 2008 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1403)

(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der französische, der italienische, der niederländische, der slowenische und der spanische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/409/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Herstellung und Verbrauch von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Chlorbrommethan wurden von der Europäischen Gemeinschaft bereits eingestellt.

(2)

Die Kommission hat jährlich festzulegen, welches die wesentlichen Verwendungszwecke dieser geregelten Stoffe sind, welche Mengen verwendet werden und welche Unternehmen sie verwenden dürfen.

(3)

Im Beschluss IV/25 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (nachstehend „das Montrealer Protokoll“ genannt), sind die Kriterien festgelegt, die von der Kommission zur Bestimmung der wesentlichen Verwendungszwecke zugrunde gelegt werden, und wird für jede Vertragspartei der Umfang der Herstellung und des Verbrauchs geregelter Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke genehmigt.

(4)

Im Beschluss XIX/13 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls wird die Herstellung von 200 Tonnen Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) in der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 2008 für die Herstellung und Verwendung von Inhalationsdosierern genehmigt, die für wesentliche Verwendungen von FCKW gemäß dem Beschluss IV/25 in Betracht kommen.

(5)

Im Beschluss XIX/8 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls werden die Herstellung und der Verbrauch der in den Anhängen A, B und C (Stoffe der Gruppen II und III) des Montrealer Protokolls aufgeführten geregelten Stoffe genehmigt, die erforderlich sind für wesentliche Verwendungen für Laborzwecke und Analysen gemäß Anhang IV des Berichts über die siebente Sitzung der Vertragsparteien, vorbehaltlich der in Anhang II des Berichts über die sechste Sitzung der Vertragsparteien festgelegten Bedingungen sowie der Beschlüsse VII/11, XI/15 und XV/5 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls. Aufgrund des Beschlusses XVII/10 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls sind die Herstellung und der Verbrauch des in Anhang E des Montrealer Protokolls aufgeführten geregelten Stoffes zulässig, soweit dies für Verwendungen von Methylbromid für Laborzwecke und Analysen erforderlich ist.

(6)

Gemäß Absatz 3 des Beschlusses XII/2 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zu Inhalationsdosierern ohne Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) haben die Mitgliedstaaten dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) die Wirkstoffe mitgeteilt (2), für die FCKW für die Herstellung von Inhalationsdosierern zum Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft nicht mehr wesentlich sind.

(7)

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer i Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 soll verhindert werden, dass FCKW verwendet und in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie werden unter den in Artikel 3 Absatz 1 derselben Verordnung beschriebenen Bedingungen als wesentlich betrachtet. Durch die obigen Feststellungen, dass kein wesentlicher Verwendungszweck vorliegt, konnte die Nachfrage nach FCKW für Inhalationsdosierer, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, vermindert werden. Darüber hinaus soll durch Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 verhindert werden, dass FCKW-haltige Inhalationsdosierer eingeführt und in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die darin enthaltenen FCKW werden unter den in Artikel 3 Absatz 1 beschriebenen Bedingungen als wesentlich betrachtet.

(8)

Die Kommission hat am 18. Juli 2007 eine Bekanntmachung (3) veröffentlicht, die sich an diejenigen Unternehmen in der Gemeinschaft (EU-27) richtet, die für das Jahr 2008 bei der Kommission eine Prüfung der Verwendung geregelter Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke in der Gemeinschaft beantragt haben, und hat entsprechende Erklärungen zu den 2008 beabsichtigten wesentlichen Verwendungen geregelter Stoffe erhalten.

(9)

Um zu gewährleisten, dass interessierte Unternehmen und Beteiligte das Lizenzsystem termingerecht nutzen können, sollte die vorliegende Entscheidung mit Wirkung vom 1. Januar 2008 gelten.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115), die im Jahr 2008 zu wesentlichen medizinischen Verwendungszwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 155 460,00 ODP(Ozonabbaupotenzial)-kg.

(2)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und der Gruppe II (sonstige vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die im Jahr 2008 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 56 213,60 ODP-kg.

(3)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe III (Halone), die im Jahr 2008 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 418,7 ODP-kg.

(4)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff), die im Jahr 2008 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 150 832,836 ODP-kg.

(5)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan), die im Jahr 2008 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 381,5 ODP-kg.

(6)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe VI (Methylbromid), die im Jahr 2008 zu Labor- und Analysezwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 150,00 ODP-kg.

(7)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VII (Fluorbromkohlenwasserstoffe), die im Jahr 2008 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 0,96 ODP-kg.

(8)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe IX (Chlorbrommethan), die im Jahr 2008 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 13,368 ODP-kg.

Artikel 2

Die in Anhang I aufgelisteten FCKW-haltigen Inhalationsdosierer dürfen nicht in Ländern in Verkehr gebracht werden, in denen die zuständige Behörde festgelegt hat, dass im betroffenen Markt kein wesentlicher Verwendungszweck für FCKW in Inhalationsdosierern vorliegt.

Artikel 3

Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 gelten folgende Regelungen:

1.

Die Unternehmen, denen Quoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 zu wesentlichen medizinischen Verwendungszwecken zugeteilt werden, sind in Anhang II aufgeführt.

2.

Die Unternehmen, denen Quoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 und sonstige vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang III aufgeführt.

3.

Die Unternehmen, denen Quoten für Halone für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang IV aufgeführt.

4.

Die Unternehmen, denen Quoten für Tetrachlorkohlenstoff für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang V aufgeführt.

5.

Die Unternehmen, denen Quoten für 1,1,1-Trichlorethan für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VI aufgeführt.

6.

Die Unternehmen, denen Quoten für Methylbromid für kritische Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VII aufgeführt.

7.

Die Unternehmen, denen Quoten für Fluorbromkohlenwasserstoffe für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VIII aufgeführt.

8.

Die Unternehmen, denen Quoten für Chlorbrommethan für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang IX aufgeführt.

9.

Die Quoten für wesentliche Verwendungszwecke der Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115, von sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Chlorbrommethan werden in Anhang X aufgeführt.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen und Einrichtungen gerichtet:

 

Acros Organics bvba

Janssen Pharmaceuticalaan 3A°

B-2440 Geel

 

Airbus France

Service EVICS

BP M6322

Route de Bayonne 316

F-31060 Toulouse Cedex 16

 

Bie & Berntsen

Sandbækvej 7

DK-2610 Rødovre

 

Boehringer Ingelheim GmbH

Binger Straße 173

D-55216 Ingelheim am Rhein

 

Carlo Erba Reactifs-SDS

ZI de Valdonne, BP 4

F-13124 Peypin

 

Chiesi Farmaceutici SpA

Via Palermo 26/A

I-43100 Parma

 

CNRS — Département Galilée

Observatoire de la Côte d'Azur — Siège Social

Boulevard de l'Observatoire, BP 4229

F-06304 Nice Cedex 4

 

Eras Labo

222 RN 90

F-38330 Saint-Nazaire-les-Eymes

 

Harp International

Gellihirion Industrial Estate

Rhondda, Cynon Taff

Pontypridd CF37 5SX

United Kingdom

 

Health Protection Inspectorate-Laboratories

Paldiski mnt 81

EE-10617 Tallinn

 

Honeywell Specialty Chemicals Seelze GmbH

Wunstorfer Straße 40

Postfach 100262

D-30918 Seelze

 

Ineos Fluor Ltd

PO Box 13

The Heath

Runcorn

Cheshire WA7 4QX

United Kingdom

 

Laboratorio Aldo-Union SA

Baronesa de Maldá 73

Espluges de Llobregat

E-08950 Barcelona

 

LGC Standards GmbH

Mercatorstraße 51

D-46485 Wesel

 

Mallinckrodt Baker EMEA

Teugseweg 20

7418 AM Deventer

Nederland

 

Mebrom

Assenedestraat 4

B-9940 Rieme Ertvelde

 

Merck KGaA

Frankfurter Straße 250

D-64271 Darmstadt

 

Mikro+Polo d.o.o.

Zagrebška cesta 22

SI-2000 Maribor

 

Ministry of Defense

Defence Fuel Lubricants and Chemicals Service/Chemical Laboratory

PO Box 10.000

1780 CA Den Helder

Nederland

 

Panreac Química SAU

Pol. Ind. Pla de la Bruguera

C/Garraf 2

E-08211 Castellar del Vallès — Barcelona

 

Sanolabor d.d.

Leskoškova 4

Ljubljana

Slovenia

 

SICOR SpA

Via Terrazzano 77

I-20017 Rho

 

Sigma Aldrich Chimie SARL

80, rue de Luzais

L'Isle d'Abeau Chesnes

F-38297 St-Quentin-Fallavier

 

Sigma Aldrich Company

The Old Brickyard, New Road

Gillingham SP8 4XT

United Kingdom

 

Sigma Aldrich Laborchemikalien GmbH

Wunstorfer Straße 40

D-30926 Seelze

 

Sigma Aldrich Logistik GmbH

Riedstraße 2

D-89555 Steinheim

 

Tazzetti Fluids SRL

Corso Europa n. 600/a

I-10070 Volpiano (TO)

 

Valeas SpA Pharmaceuticals

Via Vallisneri, 10

I-20133 Milano

 

Valvole Aerosol Research Italiana (VARI) SpA — LINDAL Group Italia

Via del Pino, 10

I-23854 Olginate (LC)

 

VWR I.SAS.

201, rue Carnot

F-94126 Fontenay-sous-Bois

Brüssel, den 17. April 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/540/EG der Kommission (ABl. L 198 vom 31.7.2007, S. 35).

(2)  www.unep.org/ozone/Information_for_the_Parties/3Bi_dec12-2-3.asp

(3)   ABl. C 164 vom 18.7.2007, S. 37.


ANHANG I

Gemäß Absatz 3 des Beschlusses XII/2 der zwölften Sitzung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zu Inhalationsdosierern ohne Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) haben folgende Länder festgelegt, dass dank des Vorhandenseins geeigneter FCKW-freier Inhalationsdosierer FCKW in Verbindung mit folgenden Wirkstoffen im Rahmen des Protokolls nicht mehr wesentlich sind:

VERZEICHNIS NICHTWESENTLICHER WIRKSTOFFE

Quelle: www.unep.org/ozone/Information_for_the_Parties/3Bi_dec12-2-3.asp

Tabelle 1

Kurzwirsame Beta2-Sympathomimetika

Land

Salbutamol

Terbutalin

Fenoterol

Orciprenalin

Reproterol

Carbuterol

Hexoprenalin

Pirbuterol

Clenbuterol

Bitolterol

Procaterol

Österreich

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Belgien

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Bulgarien

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Zypern

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Tschechische Republik

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Dänemark

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Estland

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Finnland

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Frankreich

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Deutschland

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Griechenland

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Ungarn

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Irland

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Italien

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Lettland

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Litauen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Luxemburg

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Malta

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Niederlande

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Polen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Portugal

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Rumänien

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Slowakei

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Slowenien

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Spanien

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Schweden

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Vereinigtes Königreich

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X


Tabelle 2

Inhalative Steroide

Land

Beclomethason

Dexamethason

Flunisolid

Fluticason

Budesonid

Triamcinolon

Österreich

X

X

X

X

X

X

Belgien

X

X

X

X

X

X

Bulgarien

X

X

X

X

X

X

Zypern

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

X

X

X

X

X

X

Dänemark

X

 

 

X

 

 

Estland

X

X

X

X

X

X

Finnland

X

 

 

X

 

 

Frankreich

X

 

 

X

 

 

Deutschland

X

X

X

X

X

X

Griechenland

X

 

X

X

X

X

Ungarn

X

X

X

X

X

X

Irland

X

 

 

X

 

 

Italien

X

X

X

X

X

X

Lettland

X

X

X

X

X

X

Litauen

X

X

X

X

X

X

Luxemburg

X

X

X

X

X

X

Malta

X

 

 

X

 

 

Niederlande

X

X

X

X

X

X

Polen

X

X

X

X

X

X

Portugal

X

X

X

X

X

X

Rumänien

X

X

X

X

X

X

Slowakei

X

X

X

X

X

X

Slowenien

X

X

X

X

X

X

Spanien

X

 

 

X

X

 

Schweden

X

 

 

X

 

 

Vereinigtes Königreich

 

 

 

X

 

 


Tabelle 3

Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel

Land

Cromoglicinsäure

Nedrocromil

 

 

 

 

Österreich

X

X

 

 

 

 

Belgien

X

X

 

 

 

 

Bulgarien

X

X

 

 

 

 

Zypern

X

X

 

 

 

 

Tschechische Republik

X

X

 

 

 

 

Dänemark

X

X

 

 

 

 

Estland

X

X

 

 

 

 

Finnland

X

X

 

 

 

 

Frankreich

X

X

 

 

 

 

Deutschland

X

X

 

 

 

 

Griechenland

X

X

 

 

 

 

Ungarn

X

 

 

 

 

 

Irland

 

 

 

 

 

 

Italien

X

X

 

 

 

 

Lettland

X

X

 

 

 

 

Litauen

X

X

 

 

 

 

Luxemburg

X

 

 

 

 

 

Malta

 

X

 

 

 

 

Niederlande

X

X

 

 

 

 

Polen

X

X

 

 

 

 

Portugal

X

 

 

 

 

 

Rumänien

X

X

 

 

 

 

Slowakei

X

X

 

 

 

 

Slowenien

X

X

 

 

 

 

Spanien

 

X

 

 

 

 

Schweden

X

X

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

X

X

 

 

 

 


Tabelle 4

Anticholinergika als Bronchodilatatoren

Land

Ipratropiumbromid

Oxitropiumbromid

 

 

 

 

Österreich

X

X

 

 

 

 

Belgien

X

X

 

 

 

 

Bulgarien

X

X

 

 

 

 

Zypern

X

X

 

 

 

 

Tschechische Republik

X

X

 

 

 

 

Dänemark

X

X

 

 

 

 

Estland

X

X

 

 

 

 

Finnland

X

X

 

 

 

 

Frankreich

 

 

 

 

 

 

Deutschland

X

X

 

 

 

 

Griechenland

X

X

 

 

 

 

Ungarn

X

X

 

 

 

 

Irland

X

X

 

 

 

 

Italien

 

 

 

 

 

 

Lettland

X

X

 

 

 

 

Litauen

X

X

 

 

 

 

Luxemburg

X

X

 

 

 

 

Malta

X

X

 

 

 

 

Niederlande

X

X

 

 

 

 

Polen

X

X

 

 

 

 

Portugal

X

 

 

 

 

 

Rumänien

X

X

 

 

 

 

Slowakei

X

X

 

 

 

 

Slowenien

X

X

 

 

 

 

Spanien

X

X

 

 

 

 

Schweden

X

X

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

X

X

 

 

 

 


Tabelle 5

Langwirksame Beta2-Sympathomimetika

Land

Formoterol

Salmeterol

 

 

 

 

Österreich

X

X

 

 

 

 

Belgien

X

X

 

 

 

 

Bulgarien

X

X

 

 

 

 

Zypern

X

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

X

X

 

 

 

 

Dänemark

 

X

 

 

 

 

Estland

X

X

 

 

 

 

Finnland

X

X

 

 

 

 

Frankreich

X

X

 

 

 

 

Deutschland

X

X

 

 

 

 

Griechenland

 

 

 

 

 

 

Ungarn

X

X

 

 

 

 

Irland

X

X

 

 

 

 

Italien

X

X

 

 

 

 

Lettland

X

X

 

 

 

 

Litauen

X

X

 

 

 

 

Luxemburg

X

X

 

 

 

 

Malta

X

X

 

 

 

 

Niederlande

X

X

 

 

 

 

Polen

X

X

 

 

 

 

Portugal

X

X

 

 

 

 

Rumänien

X

X

 

 

 

 

Slowakei

X

X

 

 

 

 

Slowenien

X

X

 

 

 

 

Spanien

 

X

 

 

 

 

Schweden

X

X

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

X

X

 

 

 

 


Tabelle 6

Wirkstoffkombinationen enthaltende Inhalationsdosierer

Land

 

 

 

 

 

 

Österreich

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Belgien

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Bulgarien

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Zypern

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Dänemark

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Estland

 

 

 

 

 

 

Finnland

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Frankreich

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Deutschland

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Griechenland

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Ungarn

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Irland

 

 

 

 

 

 

Italien

Budesonide + Fenoterol

Fluticason + Salmeterol

 

 

 

 

Lettland

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Litauen

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Luxemburg

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Malta

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Niederlande

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Polen

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Portugal

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Rumänien

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Slowakei

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Slowenien

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Spanien

 

 

 

 

 

 

Schweden

X Alle Erzeugnisse

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

WESENTLICHE MEDIZINISCHE VERWENDUNGSZWECKE

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe I, die zu wesentlichen Verwendungszwecken für Inhalationsdosierer zur Behandlung von Asthma und chronisch-obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

 

Boehringer Ingelheim GmbH (DE)

 

Chiesi Farmaceutici S.p.A. (IT)

 

Laboratorio Aldo Union S.A. (ES)

 

SICOR S.p.A (IT)

 

Valeas S.p.A. Pharmaceuticals (IT)

 

(VARI) Spa — LINDAL Group Italia (IT)

ANHANG III

WESENTLICHE VERWENDUNG ZU LABORZWECKEN

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppen I und II, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:

 

Bie & Berntsen (DK)

 

Carlo Erba Reactifs-SDS (FR)

 

CNRS — Département Galilée (FR)

 

Harp International (UK)

 

Honeywell Specialty Chemicals (DE)

 

Ineos Fluor (UK)

 

LGC Standards (DE)

 

Mallinckrodt Baker (NL)

 

Merck KGaA (DE)

 

Mikro + Polo (SI)

 

Panreac Quimica (ES)

 

Sanolabor (SI)

 

Sigma Aldrich Chimie (FR)

 

Sigma Aldrich Company (UK)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)

 

Tazzetti Fluids (IT)

 

VWR I S A S (FR)

ANHANG IV

WESENTLICHE VERWENDUNG ZU LABORZWECKEN

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe III, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:

 

Airbus France (FR)

 

Eras Labo (FR)

 

Ineos Fluor (UK)

 

Ministry of Defense (NL)

ANHANG V

WESENTLICHE VERWENDUNG ZU LABORZWECKEN

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe IV, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

 

Acros Organics (BE)

 

Bie & Berntsen (DK)

 

Carlo Erba Reactifs-SDS (FR)

 

Health Protection Inspectorate-Laboratories (EE)

 

Honeywell Specialty Chemicals (DE)

 

Mallinckrodt Baker (NL)

 

Merck KGaA (DE)

 

Mikro + Polo (SI)

 

Panreac Quimica (ES)

 

Sanolabor d.d. (SI)

 

Sigma Aldrich Chimie (FR)

 

Sigma Aldrich Company (UK)

 

Sigma Aldrich Laborchemikalien (DE)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)

 

VWR I S A S (FR)

ANHANG VI

WESENTLICHE VERWENDUNG ZU LABORZWECKEN

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe V, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:

 

Acros Organics (BE)

 

Bie & Berntsen (DK)

 

Merck KgaA (DE)

 

Mikro + Polo (SI)

 

Panreac Quimica (ES)

 

Sanolabor d.d. (SI)

 

Sigma Aldrich Chimie (FR)

 

Sigma Aldrich Company (UK)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)

ANHANG VII

KRITISCHE VERWENDUNGEN ZU LABOR- UND ANALYSEZWECKEN

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe VI, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

 

Mebrom NV (BE)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)

ANHANG VIII

WESENTLICHE VERWENDUNG ZU LABORZWECKEN

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe VII, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgendem Unternehmen zugeteilt:

Ineos Fluor (UK)

ANHANG IX

WESENTLICHE VERWENDUNG ZU LABORZWECKEN

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe IX, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

 

Ineos Fluor (UK)

 

Sigma Aldrich Company (UK)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)

ANHANG X

[Dieser Anhang wird nicht veröffentlicht, da er vertrauliche Geschäftsinformationen enthält.]